{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Bärte und Kleidung: Die Taliban haben in einigen Gegenden Anweisungen gegen das Kürzen von Bärten erlassen und Männern geraten, keine westliche Kleidung zu tragen. Dazu zählt auch das Tragen von Krawatten. Auch auf das Fotografieren von formellen und informellen Treffen und Zeremonien soll verzichtet werden. Das Traten von „dünner Kleidung“ wird im Widerspruch zur Scharia und der afghanischen Kultur gesehen. Es kommt hier jedoch auch auf die Auslegung der Beamten an, wobei in Kabul gemäßigtere Beamte tätig sind, als in der Kernzone der Taliban in Kandahar. In der Stadt Kabul gibt es Fast-Food-Restaurants und Bodybuilding-Fitnessstudios, und in bestimmten Teilen der Stadt werden T-Shirts und westliche Kleidung mit US-Motiven getragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Tätowierungen: Die Taliban betrachten Tätowierungen als „haram“ (unislamisch) und vor allem Jugendliche mit Tattoos werden verprügelt und inhaftiert oder die Tattoos werden mit Säure oder Messern entfernt. Viele junge tätowierte Personen lassen sich daher Tattoos entfernen, um nicht ins Visier der Taliban zu geraten. Die Entfernung eines Tattoos kostet 20.000 AFG (umgerechnet etwa 260 EUR). Viele Tätowierer haben Afghanistan aus Angst vor Repressalien verlassen. In der Praxis stellen Personen mit Tätowierungen oftmals sicher, dass ihre Tätowierungen nicht sichtbar sind, wenn sie in Afghanistan sind, um Probleme zu vermeiden. In manchen Vierteln von Kabul sind dennoch junge Menschen mit Tätowierungen von beispielsweise Sternen, Monden und Namen von Müttern auf den Armen zu sehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Musik: Das Spielen von Musik in der Öffentlichkeit bzw. Musik ist in Afghanistan verboten. Taliban unterbrechen Veranstaltungen, bei denen Musik gespielt wird. Menschen werden wegen des Spielens von Musik verhaftet. Es gibt hier jedoch regionale Unterschiede und in einigen Lokalen in Kabul wird weiterhin Musik gespielt. In Kandahar wurde durch das Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern das Spielen und Hören von Musik in der ganzen Stadt verboten und in Kabul forderten die Taliban Besitzer von Hochzeitssälen auf, keine Musik zu spielen. Die Taliban konfiszieren Musikinstrumente und verbrennen sie öffentlich. Diese gehen auch gegen Personen vor, die Musik in Privatfahrzeugen oder auf Telefonen abspielen. (LIB, Kap. 20.4) 1.5.24. Relevante Bevölkerungsgruppe - Personen mit physischen und psychischen Beeinträchtigungen 2025:</p>\n<p class=\"lf-p\">Menschen mit physischen und psychischen Beeinträchtigungen gehören zu den durch die Wirtschaftskrise am stärksten betroffenen Personengruppen in Afghanistan. Aufgrund des jahrzehntelangen Konflikts und der schlechten Gesundheitsversorgung von Müttern gibt es in Afghanistan eine der größten Populationen von Menschen mit Behinderungen der Welt. Mehrere Millionen Menschen sind in Afghanistan von Behinderungen betroffen. Jeder fünfte Afghane leidet an einer psychischen Erkrankung. Mehr als die Hälfte der nach Afghanistan zurückgekehrten Familien leidet unter Störungen wie Angstzuständen, Depressionen oder posttraumatischem Stress, wobei Frauen überproportional betroffen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Trotz des dringenden Behandlungsbedarfs mangelt es den Provinzkrankenhäusern und primären Gesundheitsdiensten nach wie vor an psychologischen Angeboten, sodass viele der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen des Landes ohne Versorgung bleiben. Die humanitäre Krise und der steigende Bedarf an Hilfe haben dazu geführt, dass Menschen mit Behinderungen in Afghanistan weiter an den Rand der Gesellschaft gedrängt wurden. Der Mangel an Hilfsgeldern hat dazu geführt, dass einige Einrichtungen, die Dienstleistungen für beeinträchtigte Menschen angeboten haben, nicht mehr tätig sind. Finanzielle Leistungen für Mitglieder der Streitkräfte der ehemaligen Regierung, die im Krieg eine Behinderung erlitten haben, bleiben unter den Taliban aus. Auch die durch die Taliban eingeführten Einschränkungen für Frauen, die entweder selbst behindert sind oder mit behinderten Menschen arbeiten, wirken sich auf den Zugang zur Versorgung dieser Gruppe negativ aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Generell mangelt es in Afghanistan an Bewusstsein für psychische Erkrankungen und deren Behandlung, und die Betroffenen und ihre Familien sind einer starken Stigmatisierung ausgesetzt. Menschen mit Behinderungen erhalten nur eingeschränkte Dienstleistungen und es fehlt ein gesetzlicher oder institutioneller Rahmen zur Gewährleistung ihrer Grundrechte. Aufgrund der weitverbreiteten Kontamination durch Kampfmittel sowie durch Verkehrsunfälle sind die Verletzungsfälle weiterhin zahlreich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verschiedene Organisationen sind in Afghanistan aktiv und bieten Unterstützung für Menschen mit Beeinträchtigungen an. Darunter beispielsweise die Internationale Psychosoziale Organisation (IPSO), eine NGO, die Menschen in Notsituationen psychosoziale Unterstützung anbietet. Sie verfügt über ein Zentrum im Stadtkern von Kabul, welches u. a. individuelle psychologische Beratung oder medizinische Untersuchungen anbietet. Die Accessibility Organization for Afghan Disabled (AOAD) ist ebenso weiterhin in Afghanistan aktiv. Trotz der anhaltenden Bemühungen dieser und anderer Organisationen steht die behinderte Bevölkerung in Afghanistan weiterhin vor großen Herausforderungen und gehört nach wie vor zu der am stärksten marginalisierten Gruppe des Landes, was durch wirtschaftliche Not und den mangelnden Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen noch verschärft wird. (LIB, Kap. 20.6) 1.5.25. Bewegungsfreiheit 2025:</p>\n<p class=\"lf-p\">Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch diese, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war der Reiseverkehr zwischen den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich. Die Taliban setzen jedoch Kontrollpunkte ein, um den Verkehr innerhalb des Landes zu regeln und nach bekannten oder vermeintlichen Regimegegnern zu fahnden. Es werden auch Mobiltelefone und Social-Media-Aktivitäten der Reisenden überprüft. Taliban-Kräfte überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von „Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, bei denen nur wenig kontrolliert wird. Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoffe aufzuspüren. Die Kontrollpunkte der Taliban sind über ganz Afghanistan verteilt. Sie befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Die Taliban schränken auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Sofern sich Reisende darüber hinaus an die von den Taliban auferlegten üblichen Regeln halten, gibt es keine Bewegungseinschränkungen. (LIB, Kap. 21) 1.5.26. IDPs und Flüchtlinge 2025:</p>\n<p class=\"lf-p\">Ende 2024 gab es zwischen 5,5 Millionen und 6,3 Millionen Binnenvertriebene. Gründe für Vertreibung sind v. a. Konflikte und extremwetterbedingte Ereignisse. Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Binnenvertriebene in Afghanistan, insbesondere Frauen und Kinder, gehören zu den vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen in Bezug auf Ernährungssicherheit, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt sowie Zugang zu Grundversorgung. Binnenvertriebene wie auch Rückkehrer aus dem Ausland befinden sich in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit, -verkauf). (LIB, Kap. 22) 1.5.27. Grundversorgung und Wirtschaft 2025:</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage in Afghanistan durch die Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder massiv. Im Jahr 2024 benötigten etwa 23,7 Millionen Menschen (mehr als die Hälfte des Landes) humanitäre Hilfe. Der Mangel an internationaler Hilfe ist weiterhin ein großes Problem für die afghanische Bevölkerung. Afghanische Haushalte sind nach wie vor stark von Naturkatastrophen betroffen und anfällig für Klimaschocks, darunter Überflutungen und Erdbeben. Über drei Jahrzehnte andauernde Konflikte, verbunden mit Umweltzerstörung und unzureichenden Investitionen in Strategien zur Katastrophenvorsorge, der Klimawandel und die COVID 19 Pandemie haben dazu beigetragen, dass die afghanische Bevölkerung immer weniger in der Lage ist, mit den plötzlichen Schocks von Naturkatastrophen fertig zu werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus bewältigt das Land den Zustrom afghanischer Rückkehrer aus den Nachbarregionen. All das belastet weiterhin die Ressourcen und beeinträchtigt die Ernährungssicherheit. Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren. Bei einer Reihe von Erdbeben wurden Ende August / Anfang September 2025 mehr als 2.200 Menschen getötet. Ganze Dörfer und mehr als 6.300 Häuser wurden zerstört und über 2.100 beschädigt. Wichtige Infrastruktur, darunter auch Wasserquellen, wurde ebenfalls beschädigt, und es kam zu Verlusten bei Vieh und Ackerland.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Wirtschaft stabilisierte sich ab Mitte 2022 wieder und in den Jahren 2023 und 2024 gab es einige Anzeichen für eine leichte wirtschaftliche Verbesserung. In weiterer Folge sank die akute Ernährungsunsicherheit in der Bevölkerung zwischen April und Oktober 2023 von 40 % auf 29 %. Trotz eines leichten Wachstums des Bruttoinlandsprodukts (BIP) in den Jahren 2023 und 2024 stagnierte die Wirtschaft in weiterer Folge jedoch in einem Gleichgewicht aus niedrigem Wachstum und geringer Produktivität. Die wirtschaftliche Stagnation hat dazu geführt, dass die Haushalte weniger Möglichkeiten zur Einkommensgenerierung haben, die Ernährungsunsicherheit anhaltend hoch ist und sie in hohem Maße von externer Hilfe abhängig sind. Sowohl das monatliche Haushaltseinkommen als auch die Pro-Kopf-Ausgaben gingen 2024 zurück, wobei der Rückgang bei Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand, Binnenvertriebenen und ländlichen Haushalten am stärksten ausfiel. Die Wirtschaft Afghanistans erholt sich allmählich, doch die Aussichten bleiben aufgrund des wachsenden finanzpolitischen Drucks, des steigenden Handelsdefizits und der anhaltenden Armut und Ernährungsunsicherheit, die die Haushalte weiterhin belasten und ein inklusives Wachstum behindern, ungewiss. (LIB, Kap. 24) Rückkehrer: Für Rückkehrer sind vor allem familiäre Netzwerke bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft wichtig, auch wenn nicht alle Familien in der Lage sind, Rückkehrer zu unterstützen. Menschen, die nach relativ kurzer Zeit im Ausland nach Afghanistan zurückkehren, haben oft noch Schulden aufgrund der Kosten ihrer Migration. Einige Rückkehrer können ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten, sodass sie zunächst ihre Ersparnisse aufbrauchen und dann das Land wieder verlassen. Der Zugang zu Wohnraum ist für Rückkehrer, die sich nicht an ihrem Herkunftsort niederlassen oder über keine familiären Netzwerke verfügen, besonders schwierig. Das Hauptproblem besteht darin, dass sie sich keinen Wohnraum leisten können. Rückkehrer, die an ihren Herkunftsort zurückkehren, finden ihr Land teilweise besetzt vor. Aufgrund dieser Schwierigkeiten leben einige Rückkehrer derzeit in Zelten oder in Siedlungen für Binnenvertriebene. (LIB, Kap. 24) Lebenshaltungskosten: Die monatlichen Lebenserhaltungskosten für eine fünf- bis sechsköpfige Familie im Jahr 2024 betrugen ca. 28.000 AFN, wobei sich die Kosten in den verschiedenen Regionen sowie im urbanen und ländlichen Bereich unterscheiden (LIB, Kap. 24).</p>\n<p class=\"lf-p\">Arbeitsmarkt: Fast alle Arbeitsverhältnisse in Afghanistan sind informell, auch wenn die Einkommensquellen je nach Provinz sehr unterschiedlich sind. Ihr Anteil hat seit der Taliban-Machtübernahme zugenommen, da in der formellen Wirtschaft viele Arbeitsplätze verloren gingen. Die Beschäftigung von Jugendlichen ist nach wie vor stark eingeschränkt und die begrenzte Nachfrage nach Arbeitskräften hat die Arbeitslosigkeit verschärft. Bis 2023 war fast ein Viertel der jungen Bevölkerung (im Alter von 15 bis 29 Jahren) arbeitslos. Zwar ist auch die Gesamtbeschäftigung gestiegen – sowohl in der Selbstständigkeit als auch im privaten Lohnsektor – doch sind die Einkommen und Arbeitszeiten nach wie vor unzureichend.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Zugang zu Arbeitsplätzen, insbesondere zu festen Anstellungen, erfolgt häufig über Kontakte und Netzwerke. Diese spielen eine wichtigere Rolle als Qualifikationen. Viele Rückkehrer verfügen nicht über solche Netzwerke, insbesondere wenn sie keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan haben. Personen, die nicht auf diesem Weg Arbeit finden, versuchen ihren Lebensunterhalt in der Regel als Tagelöhner oder Selbständige (unter der Voraussetzung, dass sie ein Startkapital z.B. für die Anschaffung einer Motorrikscha haben) zu bestreiten. Rückkehrer aus dem Ausland sowie Binnenflüchtlinge (IDPs) versuchen häufig, auf diese Art Geld zu verdienen, wobei sich einige Rückkehrer die für Tätigkeiten mit Tageslohn erforderlichen Arbeitsmittel nicht leisten können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der durchschnittliche Tageslohn in Kabul liegt zwischen 300 und 500 AFN, was die vielfältigen wirtschaftlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten in der Hauptstadt widerspiegelt. (LIB, Kap. 24.3) Wohnungsmarkt: Die Dynamik der Mietpreise in städtischen Zentren wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst, darunter Lage, Ausstattung und die allgemeine Qualität der Unterkunft. 2025 kam es aufgrund von Versorgungsengpässen, wirtschaftliche Not, sich verändernde soziale Dynamiken, der Rückkehr von Migranten und Flüchtlingen, einem Mangel an verfügbaren Wohnungen sowie aufgrund von Lücken in der Wohnungspolitik, sowohl im städtischen als auch im ländlichen Gebiet zu einem Anstieg der Mietpreise. Wohnungen in der Stadt Kabul mit drei oder vier Zimmern die früher 12.000 AFN gekostet haben, kosten nun 15.000-17.000 AFN Miete pro Monat und es ist eine Vorauszahlung von zwei Monatsmieten zu leisten. In ländlichen Gebieten liegt die Miete für ein Dreizimmerhaus zwischen 5.000-7.000 AFN pro Monat. Doch selbst bei diesen Preisen können sich viele Familien die Kosten nicht leisten. (LIB, Kap. 24.2) Nahrungsmittelversorgung: Im März 2025 benötigten 15 Millionen Menschen Nahrungsmittelhilfe. Auch Wasserknappheit wird ein immer größeres Problem in Afghanistan. Dämme und Kanäle haben zu Spannungen mit Nachbarstaaten geführt und gleichzeitig ist die Region mit den gemeinsamen Auswirkungen des Klimawandels konfrontiert, der die Wasserknappheit verschärft. Bis zu 80 % des Grundwassers sind aufgrund hoher Konzentrationen von Abwasser, Arsen und Salzgehalt nicht trinkbar und stellen ein akutes Gesundheitsrisiko dar. Da Afghanistan einen Großteil der Lebensmittel importieren muss, wirken sich Wechselkursschwankungen direkt auf die Lebensmittelpreise aus. Die Lebensmittelpreise sind nach der Machtübernahme durch die Taliban zunächst gestiegen, was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkte. Mit Stand Mitte 2025 scheinen die Preise in den meisten Fällen stabil, jedoch weiterhin über dem Niveau vor der Taliban-Machtübernahme.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) bietet eine gemeinsame Skala (von 1-5) für die Einstufung des Schweregrads und des Ausmaßes von Ernährungsunsicherheit.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Phase 1 (keine/minimale Mängel) sind Haushalte in der Lage, den Grundbedarf an Nahrungsmitteln und anderen Gütern zu decken, ohne atypische und nicht nachhaltige Strategien zur Beschaffung von Nahrungsmitteln und Einkommen anzuwenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Phase 2 (gestresst) liegen gestresste Haushalte vor. Diese haben einen minimal adäquaten Nahrungsmittelkonsum, können sich aber einige wesentliche Non-Food-Ausgaben nicht leisten, ohne Stressbewältigungsstrategien anzuwenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Phase 3 (Krise) liegen Krisenhaushalte vor. Entweder haben diese Lücken im Nahrungsmittelkonsum, die sich in einer hohen oder überdurchschnittlichen akuten Unterernährung widerspiegeln oder diese sind, zwar nur knapp, in der Lage, den Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken, aber nur unter Aufzehrung der wesentlichen Existenzgrundlagen oder durch Krisenbewältigungsstrategien.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Phase 4 (Notfall) liegen Notfallhaushalte vor. Diese haben entweder große Nahrungsmittellücken, die sich in einer sehr hohen akuten Unterernährung und einer hohen Sterblichkeitsrate niederschlagen oder diese sind zwar in der Lage, große Nahrungsmittellücken auszugleichen, aber nur durch die Anwendung von Strategien zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Auflösung von Vermögenswerten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für den Zeitraum Mai bis Oktober 2025 trat eine Verbesserung ein, wobei schätzungsweise 9,52 Millionen Menschen (21 % der Bevölkerung) in die IPC-Phase 3 oder höher (Krise oder schlimmer) eingestuft werden. Davon fallen 1,6 Millionen Menschen (4 % der Gesamtbevölkerung) in die IPC-Phase 4 (Notlage) und rund 7,93 Millionen (17 % der Gesamtbevölkerung) in die IPC Phase 3 (Krise). Die zwischen Mai und Oktober erwartete deutliche Verbesserung, die auch mit der Erntezeit zusammenfällt, ist auf Faktoren wie positive Auswirkungen der humanitären Hilfe, günstige klimatische Bedingungen und mehr Beschäftigungsmöglichkeiten in der Landwirtschaft zurückzuführen. (LIB, Kap. 24.1) In der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, Stadt Kabul, sind von 5,13 Millionen Einwohnern 1,5 Millionen in IPC Phase 1 (30%), 2,8 Millionen in IPC Phase 2 (55%) sowie 770.000 Einwohner in IPC Phase 3 (15%). Die Provinz Kabul befindet sich in IPC-Phase 3, wobei sich die urbane Bevölkerung der Hauptstadt in IPC-Phase 2 befindet. (IPC) 1.5.28. Grundversorgung und Wirtschaft 2022:</p>\n<p class=\"lf-p\">Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die COVID-19-Pandemie stetig weiter verschärft. Es wird erwartet, dass 2021 bis zu 18,4 Millionen Menschen (2020: 14 Mio Menschen) auf humanitäre Hilfe angewiesen sein werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da keine neuen Dollarlieferungen eintreffen, um die Währung zu stützen, ist die afghanische Währung Ende August 2021 auf ein Rekordtief gefallen und hat die Preise in die Höhe getrieben. Die Preise für Grundnahrungsmittel wie Mehl, Öl und Reis sind innerhalb weniger Tage um bis zu 10-20 % gestiegen. Dieser Trend setzte sich auch im Dezember 2021 fort, als die afghanische Währung gegenüber dem Dollar in nur einer Woche 30 % des Wertes verlor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Während das Risiko einer Hungersnot früher hauptsächlich in ländlichen Gebieten bestand, sind nun auch die Menschen in den Städten betroffen. Im dritten Quartal 2021 ließen die UN 10,5 Mio. Menschen humanitäre Hilfe zukommen. Am 18.11.2021 sind 36 Tonnen an humanitärer Hilfe der russischen Regierung in Kabul eingetroffen. Insgesamt sollten 108 Tonnen geliefert werden. Ein Zug mit über 1.000 Tonnen Hilfsgütern aus China wurde für Anfang Dezember erwartet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für den Zeitraum November 2021 bis März 2022 befinden sich ca. 34 % der Bevölkerung in Afghanistan in IPC-Phase 3 und 21% der Bevölkerung in IPC-Phase 4. Die Provinz Kabul befindet sich in IPC-Phase 4, die Stadt Kabul in IPC-Phase 3 (LIB 2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">1.5.29. Bank- und Finanzwesen 2025:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der finanzpolitische Druck bleibt hoch, da die Mobilisierung inländischer Einnahmen zwar relativ stark ist, aber nicht ausreicht, um den starken Rückgang der Hilfe auszugleichen. Angesichts begrenzter Kreditaufnahmekapazitäten steht die Taliban-Regierung vor Herausforderungen bei der Finanzierung der langfristigen Entwicklung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach dem Regimewechsel kam es zu einer erheblichen Verschlechterung des Bankensystems in Afghanistan, die in erster Linie auf Bank-Runs (d. h., eine große Gruppe von Einlegern zieht ihr Geld gleichzeitig von den Banken ab) und einen Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit zurückzuführen ist. Diese Krise führte zu einem erheblichen Abzug von Einlagen aus den Banken, was zu einem starken Rückgang sowohl der Gesamteinlagen als auch der ausstehenden Kredite führte. Die abrupte Einstellung der internationalen Hilfe in Verbindung mit der Schrumpfung der Bankbilanzen wirkte sich unmittelbar auf die Geldmenge aus und führte zu einem erheblichen Rückgang in realen Werten. Es kam auch zu Liquiditätsengpässen in der Wirtschaft sowohl in der Landes- als auch in Fremdwährungen. Mit 2025 ist der Bankensektor nach wie vor fragil, geprägt von regulatorischer Unsicherheit, steigenden Problemkrediten und eingeschränkter Kreditvergabe. (LIB, Kap. 24.4) Hawala-System: Wesentlich verbreiteter als Western Union oder MoneyGram wird für Geldsendungen von und nach Afghanistan das informelle Hawala-System verwendet. Hawala ist ein Geld- oder Werttransferdienst (Money or Value Transfer Service, MVTS), der seit Jahrhunderten genutzt wird. Das System funktioniert ohne staatliche Regulierung und kann deswegen auch dort praktiziert werden, wo es entweder keine Staatlichkeit gibt oder die Beteiligten den Staat umgehen wollen. Durch Netzwerke zwischen Geldwechslern kann das Geld auch über mehrere Stationen weitergeschickt werden und so aus dem Ausland über Kabul und ggf. eine Provinzhauptstadt bis in rurale Gegenden Afghanistans geschickt werden. Transaktionen können in wenigen Minuten bis maximal zwei Tagen abgeschlossen werden. Ähnlich wie bei Sendungen über Western Union oder MoneyGram entstehen Gebühren für das Senden und Wechseln des Geldes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß dem österreichischen Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) ist Hawala-Banking ein Finanztransfergeschäft. Das Erbringen von Zahlungsdiensten ohne die hierfür erforderliche Berechtigung (Konzession) ist insb. nach § 99 Abs. 1 ZaDiG 2018 strafbar. (LIB, Kap. 24.4)Gemäß dem österreichischen Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) ist Hawala-Banking ein Finanztransfergeschäft. Das Erbringen von Zahlungsdiensten ohne die hierfür erforderliche Berechtigung (Konzession) ist insb. nach Paragraph 99, Absatz eins, ZaDiG 2018 strafbar. (LIB, Kap. 24.4) 1.5.30. Medizinische Versorgung 2025:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die drastische Kürzung der finanziellen und technischen Entwicklungshilfe für das öffentliche Gesundheitssystem Afghanistans seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 hat das Gesundheitssystem des Landes schwer geschädigt. Der daraus resultierende Mangel an ausreichenden Gesundheitsdiensten betrifft Millionen von Afghanen und macht die Bevölkerung anfällig für Krankheiten und andere Folgen unzureichender medizinischer Versorgung, vor allem in den ländlichen Gebieten. Viele müssen Geld leihen, um sich eine medizinische Behandlung in Nachbarländern wie Pakistan, Iran und Indien leisten zu können. Die hohe Zahl der (zwangsweisen) Rückkehrer aus Iran und Pakistan belastet das afghanische Gesundheitssystem weiter.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach 2021 mussten Kliniken aufgrund fehlender Mittel schließen und es kam zu Engpässen bei Medikamenten und Ausrüstung. Während Antibiotika, Schmerzmittel und allgemeine Gesundheitsmedikamente noch eingeführt werden, sind spezifische Medikamente, z. B. jene zur Behandlung von Krebs, in Afghanistan nicht erhältlich. Menschen können auch nicht mehr so einfach wie früher in die Nachbarländer reisen, um sich behandeln zu lassen und um Medikamente zu kaufen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den öffentlichen Krankenhäusern, die unter direkter Aufsicht der afghanischen Regierung stehen, sind seit dem Regimewechsel sowohl die Qualität der Versorgung als auch die Zahl der Mitarbeiter erheblich zurückgegangen. Die am besten qualifizierten Gesundheitsfachkräfte konzentrieren sich in den Städten und den gut ausgestatteten Provinzen. In den städtischen Zentren gibt es zahlreiche Gesundheitseinrichtungen, Medikamente oder Behandlungen sind für die Bevölkerung häufig zu teuer. Es gibt einen generellen Mangel an (vor allem weiblichen) Ärzten und viele sind unterqualifiziert bzw. praktizieren, ohne ihre Ausbildung abgeschlossen zu haben. Es mangelt in Afghanistan an Labortechnikern, Wissenschaftlern und Spezialisten. Verschärft wird dies durch den Mangel an geeigneten Geräten und Testkits für bestimmte Untersuchungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Afghanistan gibt es Ausbrüche von Infektionskrankheiten, wie beispielsweise Masern, akute Atemwegsinfektionen (ARI) oder akute wässrige Diarrhöe (AWD). Infektionskrankheiten wie AWD und Cholera sind die Folge von und ein Katalysator für schlechte humanitäre Bedingungen, einschließlich schlechter sanitärer Einrichtungen, Wasserqualität und -menge, Unterernährung, geringeren Schulbesuchs, schlechten Gesundheitszustands und geringeren Einkommens. Besonders betroffen sind Kinder in ländlichen Haushalten, was teilweise auf Unterschiede in der sanitären Infrastruktur zurückgeführt werden kann. Aufgrund von Sprengkörperverseuchung, sporadischen Explosionen und Verkehrsunfällen kommt es weiterhin häufig zu Traumata. Psychosoziale Belastungen betreffen die Hälfte der Bevölkerung, wobei jeder Fünfte aufgrund traumatischer Ereignisse in seiner Alltagsfunktion beeinträchtigt ist. (LIB, Kap. 25) 1.5.31. Rückkehr 2025:</p>\n<p class=\"lf-p\">Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 sind viele afghanische Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückgekehrt. Ein großer Teil davon sind Menschen, die zuvor mit oder ohne Aufenthaltsstatus in den Nachbarländern Pakistan und Iran gelebt hatten. Sie wurden entweder zwangsweise zurückgeführt oder verließen das Nachbarland freiwillig, oft aus Angst vor einer Zwangsrückführung. Seit September 2023 sind mehr als 4 Millionen Afghanen aus Iran und Pakistan zurückgekehrt, davon über 1,5 Millionen im Jahr 2025. Die Türkei führt seit Januar 2022 wieder afghanische Staatsangehörige auf dem Luftweg nach Afghanistan zurück. Schätzungen zufolge werden monatlich 2.000 bis 3.000 Personen rückgeführt. Ca. 70.000 Afghanen wurden 2024 aus der Türkei nach Afghanistan zurückgeführt. Einige wenige Afghanen sind freiwillig aus westlichen Ländern in ihr Herkunftsland zurückgekehrt. Seit Mitte Juli 2025 wurden mindestens 1.300 afghanische Flüchtlinge aus Tadschikistan zurückgeführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gibt wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan. Zwangsrückführungen aus europäischen Ländern gab es bislang nur in Einzelfällen, wie beispielsweise Abschiebungen mit Charterflügen aus Deutschland im August 2024 bzw. Juli 2025. Auch andere europäische Länder führten in den letzten Jahren afghanische Staatsbürger freiwillig bzw. zwangsweise nach Afghanistan zurück, darunter die Schweiz, Belgien, Frankreich und die Niederlande. Seit Beginn des Jahres 2022 bis Mitte 2025 reisten insgesamt 31 Afghanen freiwillig in ihre Heimat zurück, davon wurden 24 finanziell und/oder organisatorisch durch das BMI unterstützt. Am 21.10.2025 kam es zur ersten Abschiebung nach Afghanistan aus Österreich seit der Machtübernahme der Taliban. In einigen Fällen verhandeln freiwillige Rückkehrer zunächst mit den Taliban über die Bedingungen ihrer Rückkehr. Nach der Machtübernahme der Taliban kam es zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbürger aus dem Westen. Darüber hinaus kehren aufgrund der verbesserten Sicherheitslage zahlreiche im Ausland lebende Afghanen vorübergehend zu Besuch oder aus geschäftlichen Gründen nach Afghanistan zurück.</p>\n<p class=\"lf-p\">IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix, DTM) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden.IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern.</p>\n<p class=\"lf-p\">IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix, DTM) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Viele der Afghanen, die mithilfe von Schleppern nach Europa reisen, kommen aus relativ wohlhabenden Familien, die sich auch die Kosten für den Schlepper leisten können. Einige kommen jedoch aus ärmeren Familien, die Rückkehrer (freiwillig oder zwangsweise) nur schwer unterstützen können. Fast alle afghanischen Migranten in Europa halten regelmäßigen und beständigen Kontakt zu ihren Familien in Afghanistan. Sollte die Kommunikation unterbrochen werden, so können Migranten den Kontakt oft über Verwandte, Freunde oder andere afghanische Migranten wiederherstellen. Die Familie der Migranten hilft bei der Ausreise und unterstützt diesen auch finanziell. Auch die erweiterte Familie spielt eine Rolle bei der Unterstützung von Migranten während ihrer Reise oder nach der Rückkehr. Jene Migranten, deren Familie finanziell gefestigt ist, erhalten normalerweise bei einer Rückkehr auch die Hilfe und Unterstützung ihrer Familie. Migranten, die aus ärmeren Familien kommen oder über kein familiäres Netzwerk verfügen, stehen im Falle einer Rückkehr jedoch vor großen Herausforderungen, gelten als isoliert und sind Unsicherheit und Not ausgesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gibt keine besonderen Repressalien der Taliban-Regierung gegenüber zurückgekehrten Personen. Die Frage der persönlichen Sicherheit bzw. einer möglichen Gefährdung im Einzelfall lässt sich nicht auf einzelne Landesteile, etwaige Sicherheitsrisiken durch Terrorismus oder lokale Kampfhandlungen begrenzen. Entscheidend für die individuelle Sicherheit der Person bleibt vielmehr die Frage, wie die Person von der Taliban-Regierung und dritten Akteuren wahrgenommen wird. Es besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von den Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde. (LIB, Kap. 26) Rückkehr über den internationalen Flughafen in Kabul: Seit der Machtübernahme steht die Umgebung des Flughafens unter der Kontrolle der Taliban. Die Taliban richteten sofort Kontrollpunkte ein, um die An- und Abreise zu überwachen. An den Flughäfen wird eine mehrstufige Kontrolle der einreisenden Rückkehrer durch die Grenzkontrollbehörden und den GDI durchgeführt. Es kann dazu kommen, dass Personen, die aus einem westlichen Land einreisen, bei der Einreise mehr Fragen beantworten als andere Reisende, insbesondere wenn sie westliche Kleidung tragen. Die Taliban oder ihr Geheimdienst GDI verfügen über Listen und biometrische Daten der ehemaligen Mitarbeiter der Sicherheitskräfte (Polizei, Armee, Geheimdienst) der früheren Regierung. Sie sind daher in der Regel in der Lage, solche Personen bei Kontrollen zu identifizieren und es kommt im Rahmen der Einreisekontrollen am Flughafen vereinzelt zu Festnahmen. Diese erfolgen jedoch nicht systematisch, können jedoch erfolgen, wenn eine Verbindung zu aktiven Widerstandsgruppen wie der Nationalen Widerstandsfront (NRF) oder der Afghanistan Freedom Front (AFF) vermutet wird. (LIB, Kap. 26.1) Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates: Die österreichische Rückkehrunterstützung umfasst eine kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU, die organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, Übernahme der Heimreisekosten, eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu EUR 900 sowie die Teilnahme an Reintegrationsprogrammen nach der Rückkehr im Zielland.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis einen Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe EUR 900 pro Person. Ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe EUR 250 pro Person. Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das BFA ein einmaliger Betrag von EUR 250 pro Person gewährt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung sind die freiwillige Ausreise, finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit, erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung, Nachhaltigkeit der Ausreise, keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr und keine schwere Straffälligkeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens „Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu EUR 3.500 beantragen. Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt unter anderem mit den Kooperationspartnern Frontex, IOM Österreich, Caritas Österreich und OFII.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen, z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten. (LIB, Kap. 26.2) 1.5.32. Dokumente 2025:</p>\n<p class=\"lf-p\">Personendaten sind in Afghanistan nicht zentralisiert und werden nicht einheitlich erfasst. Es gibt eine Vielzahl von Registern, die nicht miteinander vernetzt sind. Keine Behörde besitzt den Überblick über alle Daten einer Person. Die Daten werden je nach Dokument nach unterschiedlichen Standards eingetragen. Diese unterschiedlichen Standards führen dazu, dass verschiedene Dokumente einer Person inkonsistente, widersprüchliche und fehlerhafte Angaben enthalten können. Dazu tragen auch teils mangelhafte Lese- und Schreibkenntnisse und fehlende Schulungen der zuständigen Behördenmitarbeiter bei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Den Zuständigen in den Behörden ist es oft nicht möglich, die Angaben von Antragstellern zuverlässig zu verifizieren. Stattdessen müssen sie sich auf deren mündliche Angaben sowie Zeugenaussagen verlassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein großes Problem für die Zuverlässigkeit der Angaben in afghanischen Dokumenten ist Korruption. Bestechungen, Schmiergelder und Nepotismus sind in der afghanischen Verwaltung weit verbreitet, auch in den Behörden, welche Dokumente ausstellen. Deshalb ist es relativ einfach, sich Dokumente mit unwahren Angaben zu beschaffen, die aber von den zuständigen Behörden ausgestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Einige afghanische Dokumente, die schon seit längerem in Gebrauch sind, haben nur schwache Sicherheitsmerkmale und sind deshalb leicht fälschbar. Dies betrifft besonders die Papier Tazkira. Totalfälschungen aller afghanischen Identitäts- und Zivilstandsdokumente durch Betrüger und Fälscher sind verbreitet. Gefälschte afghanische Pässe werden etwa im pakistanischen Peschawar gedruckt. Zudem besteht auch hier die Möglichkeit, dass Inhalte manipuliert sind oder dass sie an nicht berechtigte Personen ausgestellt werden. Verbreitet ist auch die Fälschung von Unterlagen für Visaanträge und Beweismittel für Asylverfahren. Dazu gehören etwa Dokumente der afghanischen Armee aus der Zeit vor der Taliban-Machtübernahme sowie Drohbriefe und Festnahmebefehle der Taliban. (LIB, Kap. 27) 2. Beweiswürdigung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, durch Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Urkunden und durch Einvernahme eines Bruders und einer Schwester des Beschwerdeführers sowie der Freundin des Beschwerdeführers als Zeugen und einer weiteren Schwester als Vertrauensperson.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:</p>\n<p class=\"lf-p\">2.1.1. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren in Österreich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Muttersprache und seinen Sprachkenntnissen gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zur Ausreise ergeben sich aus den Erstbefragungsprotokollen des Beschwerdeführers, seines Bruders und seiner Schwester.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zum Aufenthalt und der Ausbildung und dem Leben seiner Geschwister und seiner Eltern ergeben sich aus seinen Angaben in den Verhandlungen sowie aus den Angaben seiner Geschwister in den diversen Einvernahmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.1.2. Die Feststellungen zu den finanziellen Mitteln der Familie des Beschwerdeführers ergeben sich daraus, dass die Geschwister des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer selber in Afghanistan die Schule besuchen und eine Ausbildung bzw. ein Studium abschließen konnten. Es handelt sich um eine sehr gebildete Kabuler Familie. Der Vater des Beschwerdeführers konnte durch Ersparnisse und den Verkauf von Grundstücken und einem Auto allen Kindern eine umfassende Ausbildung und fast allen Kindern auch eine Ausreise aus Afghanistan finanzieren ohne dafür Schulden aufnehmen zu müssen. Zudem verfügt die Familie des Beschwerdeführers immer noch über das Eigentumshaus in Kabul. Der Bruder des Beschwerdeführers verfügt auch über ein eigenes Geschäft in der Stadt Kabul.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.1.3. Die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Geschwister zu seinen beruflichen Tätigkeiten und seiner Ausbildung in Afghanistan divergieren. Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung 2015 an, dass er die Schule besucht und 2 Jahre studiert habe. Vor seiner Ausreise habe er zuletzt als Apotheker gearbeitet. Da diese Angaben zeitlich der Ausreise am nächsten sind, geht das Gericht davon aus, dass diesen ein höherer Beweiswert zukommt, sodass diese Feststellungen getroffen wurden. Es ist für das Gericht zudem auch kein Widerspruch, dass der Beschwerdeführer während der Schule und der Universität einer beruflichen Tätigkeit als Mechaniker und Lackierer nachgegangen ist und er zudem ein Geschäft für Handys mit seinem Bruder betrieben hat. Es gab auch die Schwester beim Bundesamt in Österreich an, dass der Beschwerdeführer sein Studium der Pharmazie in Afghanistan abgeschlossen hat und der Beschwerdeführer zusätzlich gelernter Automechaniker ist (Einvernahme Schwester beim BFA S. 10).</p>\n<p class=\"lf-p\">2.1.4. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung am 08.09.2025 an, dass er davon ausgehe, dass eine Tante väterlicherseits noch in Kabul lebt (VP4, S. 22). Da er in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.08.2016, sohin zeitlich nahe zu seiner Ausreise aus Afghanistan, angab, dass zwei Tanten väterlicherseits in Kabul mit ihren Familien leben, ebenso wie zwei Onkel väterlicherseits, wurden die diesbezüglichen Feststellungen getroffen. Der Beschwerdeführer gab zwar in der Verhandlung am 08.09.2025 an, dass er nicht wisse, wo seine beiden Onkel mütterlicherseits nun leben würden, es ist für das Gericht jedoch nicht plausibel, dass diese beide mit ihren Familien Kabul verlassen würden. Das Gericht geht daher davon aus, dass beide noch immer mit ihren Familien in Kabul leben.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.1.5. Das Gericht geht auch davon aus, dass der Beschwerdeführer und seine Familie in Afghanistan noch Kontakt miteinander haben. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung zwar an, dass er keinen Kontakt mehr habe, in den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers sind jedoch erhebliche Widersprüche enthalten, sodass das Gericht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Kontakt und auch ein gutes Verhältnis zu seiner Familie in Afghanistan hat:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung am 03.12.2018 an, dass er seit er in Österreich angekommen sei, zu keinen Verwandten in Afghanistan mehr Kontakt habe (Verhandlungsprotokoll vom 03.12.2018 = VP1a S. 32). Ausgehend davon müsste der Beschwerdeführer seit 2015 keinen Kontakt mehr zu Familienangehörigen in Afghanistan haben. Der Beschwerdeführer gab in dieser Verhandlung jedoch auch an, dass er mit seinem ältesten Bruder XXXX seit dem Sommer 2017 keinen Kontakt mehr habe, wegen Streitigkeiten um die Religion (VP1a S. 29). Auch habe er mit seinem jüngeren Bruder XXXX seit Mai oder Juni 2017 keinen Kontakt mehr gehabt, da auch dieser Bruder zu ihm keinen Kontakt mehr hätte haben wollen (VP1a S. 28).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Angaben des Beschwerdeführers sind widersprüchlich und nicht glaubhaft.Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung am 03.12.2018 an, dass er seit er in Österreich angekommen sei, zu keinen Verwandten in Afghanistan mehr Kontakt habe (Verhandlungsprotokoll vom 03.12.2018 = VP1a S. 32). Ausgehend davon müsste der Beschwerdeführer seit 2015 keinen Kontakt mehr zu Familienangehörigen in Afghanistan haben. Der Beschwerdeführer gab in dieser Verhandlung jedoch auch an, dass er mit seinem ältesten Bruder römisch 40 seit dem Sommer 2017 keinen Kontakt mehr habe, wegen Streitigkeiten um die Religion (VP1a S. 29). Auch habe er mit seinem jüngeren Bruder römisch 40 seit Mai oder Juni 2017 keinen Kontakt mehr gehabt, da auch dieser Bruder zu ihm keinen Kontakt mehr hätte haben wollen (VP1a S. 28).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Angaben des Beschwerdeführers sind widersprüchlich und nicht glaubhaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer gab in dieser Verhandlung zudem an, dass seine Familie in Afghanistan auch nicht sehr religiös gewesen wäre, nur er sei sehr religiös gewesen (VP1a S. 29). Tatsächlich habe sein Bruder XXXX bereits in Afghanistan noch nie eine Moschee besucht. Seine Eltern habe es auch nicht gestört, da sie damit auch nichts zu tun gehabt haben. Der Beschwerdeführer sei in der Familie die erste und auch die einzige Person gewesen, die sehr religiös gewesen sei und überhaupt eine Moschee besucht habe (VP1a S. 27-28). Es ist nicht plausibel, dass die Geschwister und die Eltern in Afghanistan mit einem Abfall des Beschwerdeführers vom Islam Probleme gehabt hätten, wenn diese selbst nicht religiös sind und auch selbst keine Moschee besuchen oder beten.Der Beschwerdeführer gab in dieser Verhandlung zudem an, dass seine Familie in Afghanistan auch nicht sehr religiös gewesen wäre, nur er sei sehr religiös gewesen (VP1a S. 29).</p>\n<p class=\"lf-p\">Tatsächlich habe sein Bruder römisch 40 bereits in Afghanistan noch nie eine Moschee besucht. Seine Eltern habe es auch nicht gestört, da sie damit auch nichts zu tun gehabt haben. Der Beschwerdeführer sei in der Familie die erste und auch die einzige Person gewesen, die sehr religiös gewesen sei und überhaupt eine Moschee besucht habe (VP1a S. 27-28). Es ist nicht plausibel, dass die Geschwister und die Eltern in Afghanistan mit einem Abfall des Beschwerdeführers vom Islam Probleme gehabt hätten, wenn diese selbst nicht religiös sind und auch selbst keine Moschee besuchen oder beten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kindesmutter gab in der Verhandlung vom 20.10.2020 an, dass der Beschwerdeführer nach der Eheschließung ihre Bankomatkarte an sich nahm und auch ihr Geld sowie die Familienbeihilfe. Er habe es ihr nicht erlaubt für die Kinder Bekleidung zu kaufen. Das Geld habe er nach Afghanistan geschickt sowie an den Bruder in der Türkei. Dies ging von der Eheschließung 2016 bis ins Frühjahr 2018 (Verhandlungsprotokoll vom 20.10.2020 = VP2 S. 22). Bereits hier zeigt sich, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen familiären Kontakten unrichtig sind. Das Gericht hat auch keinen Anlass an diesen Angaben der Kindesmutter zu zweifeln. Diese wirken zum einen plausibel und nachvollziehbar, zum anderen ging es in der Verhandlung vom 20.10.2020 überwiegend um das Bestehen der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindesmutter und nicht um finanzielle Angelegenheiten und das Gericht sieht daher hier auch keinen Grund, aus dem die Kindesmutter zu diesen finanziellen Angelegenheiten unrichtige Angaben hätte machen sollen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, als er noch über finanzielle Mittel in Österreich verfügte, seine Familie in Afghanistan und in der Türkei unterstützt hat und dass ein inniges und gutes Verhältnis zu seiner Familie in Afghanistan besteht. Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer nach diesen Angaben auch bis zum Jahr 2018 Geld der Kindesmutter nach Afghanistan geschickt und guten Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern, sowohl in der Türkei als auch in Afghanistan, gehabt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung vom 18.01.2022 an, dass sein ältester Bruder, XXXX , früher in Afghanistan gelebt habe, seit 5-6 Monaten wisse er nicht mehr wo dieser Bruder lebe (Verhandlungsprotokoll vom 18.01.2022 = VP3 S. 6). Dies würde bedeuten, dass der Beschwerdeführer seit Mitte 2021 keinen Kontakt mehr zu seinen Verwandten bzw. diesem Bruder in Afghanistan gehabt habe und er seit 5-6 Monaten nicht mehr wisse, wo sich dieser aufhalte. Ein Kontakt Mitte 2021 mit seiner Familie bzw. diesem Bruder in Afghanistan ist jedoch nicht mit seinen Angaben in den anderen Verhandlungen in Einklang zu bringen, wonach er keinen Kontakt mehr zu seinen Verwandten habe, da er vom Islam abgefallen sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Verhandlung vom 14.01.2019 gab der Beschwerdeführer noch an, dass er keinen Kontakt zu seinen Eltern und seinem älteren Bruder habe (VP1b S. 11). Die Angaben des Beschwerdeführers zum Kontakt zu seinen Verwandten, insbesondere in Afghanistan, sind daher nicht glaubhaft. Das Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer einen guten Kontakt zu seinen Verwandten in Afghanistan hat und dass er versucht diesen im Gerichtsverfahren zu verschleiern.Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung vom 18.01.2022 an, dass sein ältester Bruder, römisch 40 , früher in Afghanistan gelebt habe, seit 5-6 Monaten wisse er nicht mehr wo dieser Bruder lebe (Verhandlungsprotokoll vom 18.01.2022 = VP3 S. 6).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies würde bedeuten, dass der Beschwerdeführer seit Mitte 2021 keinen Kontakt mehr zu seinen Verwandten bzw. diesem Bruder in Afghanistan gehabt habe und er seit 5-6 Monaten nicht mehr wisse, wo sich dieser aufhalte. Ein Kontakt Mitte 2021 mit seiner Familie bzw. diesem Bruder in Afghanistan ist jedoch nicht mit seinen Angaben in den anderen Verhandlungen in Einklang zu bringen, wonach er keinen Kontakt mehr zu seinen Verwandten habe, da er vom Islam abgefallen sei. In der Verhandlung vom 14.01.2019 gab der Beschwerdeführer noch an, dass er keinen Kontakt zu seinen Eltern und seinem älteren Bruder habe (VP1b S. 11). Die Angaben des Beschwerdeführers zum Kontakt zu seinen Verwandten, insbesondere in Afghanistan, sind daher nicht glaubhaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer einen guten Kontakt zu seinen Verwandten in Afghanistan hat und dass er versucht diesen im Gerichtsverfahren zu verschleiern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Bruder des Beschwerdeführers gab in der Verhandlung vom 08.09.2025 an, dass er und seine Geschwister in Europa seit dem Tod der Mutter keinen guten Kontakt mehr zu den Geschwistern in Afghanistan haben (VP4 S. 33). Die Mutter des Beschwerdeführers ist jedoch erst 2021 verstorben, sodass der Beschwerdeführer jedenfalls bis 2021 mit seinen Geschwistern Kontakt gehabt hätte. Auch dies ist nicht mit den sonstigen Angaben des Beschwerdeführers über das Bestehen bzw. Nicht-Bestehen von Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan in Einklang zu bringen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Schwester des Beschwerdeführers gab in der Verhandlung vom 08.09.2025 an, dass ihre Eltern und Geschwister in Afghanistan wissen, dass sie nicht mehr an den Islam glauben. Sie haben dem Vater erklärt aus welchen Gründen dies nicht mehr gut sei und der Vater habe dies auch akzeptiert (VP4 S. 39). Auch hier zeigt sich, dass die bisherigen Angaben des Beschwerdeführers zum Kontaktabbruch bzw. dem Bestehen von Kontakten zu seiner Familie in Afghanistan widersprüchlich waren und diese Angaben daher nicht glaubhaft sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer regelmäßigen und guten Kontakt zu allen seinen Geschwistern und zu seinem Vater in Afghanistan hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.1.6. Die Feststellung zur Sozialisierung des Beschwerdeführers nach den afghanischen Gepflogenheiten, ergibt sich daraus, dass er in Afghanistan mit seiner afghanischen Familie aufgewachsen ist, er ist dort zur Schule gegangen und hat dort auch gearbeitet.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.1.7. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen (Beilage ./A und Beilage ./B).</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen betreffend Afghanistan in der Verhandlung vom 08.09.2025 an, dass er wegen eines familiären Problems aus Afghanistan ausgereist sei und jetzt, wo er keine Religion mehr habe, würde er gleich am Flughafen festgenommen werden. Dem Beschwerdeführer ist es aus nachstehenden Gründen nicht gelungen eine Verfolgung in Afghanistan glaubhaft zu machen:</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2.1. Die Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere zu den Beweggründen seines Abfalls vom Islam, seines Glaubensübertritts zum Christentum als auch seines Abfalls vom Christentum, sind unplausibel:</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2.1.1. Der Beschwerdeführer gab erstmals in der Verhandlung vom 03.12.2018 an, kein Moslem zu sein. Er sei früher Moslem gewesen, habe darüber jedoch nichts gelesen. Nun habe er, vor ca. einem oder eineinhalb Jahren, in Österreich im Internet Übersetzungen des Korans gelesen und sei aufgrund dessen vom Glauben abgefallen. Als er die Übersetzungen gelesen habe, sei der Koran für ihn nicht mehr akzeptabel gewesen. Ihm bedeute nun der Islam nichts, weil er darin nichts gefunden habe. Der Beschwerdeführer gab weiters an, er sei die erste bzw. einzige Person in seiner Familie gewesen, die sehr religiös gewesen sei und die Moschee besucht habe. Er habe alles, was seine Religion gesagt habe, gemacht (VP1a S. 27 f).</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers, er sei sehr religiös gewesen, sowie angesichts seines umfassenden Bildungsniveaus ist es keineswegs plausibel, dass er zu keinem Zeitpunkt in Afghanistan den Koran gelesen hätte. Es ist anzunehmen, dass Übersetzungen des Korans sehr wohl in Afghanistan, einem Land in dem 99% der Gesamtbevölkerung dem muslimischen Glauben angehört, erhältlich oder über das Internet abrufbar sind. Es wäre weiters beim Beschwerdeführer als sehr religiöse Person auch anzunehmen, dass er sich bereits in Afghanistan für die Schriften des Korans interessiert hat und zumindest grundlegende Kenntnis vom Inhalt des Korans hatte, zumal er auch angab, alles gemacht zu haben, was seine Religion gesagt habe. Es ist daher nicht plausibel und folglich nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund des erstmaligen Lesens des Korans in Österreich vom islamischen Glauben abgefallen wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch gab der Bruder des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 03.12.2018 auf die Frage, wie er seine Religion ausgeübt habe, an, er habe nur gefastet und im Ramadan auch gebetet. Auf Nachfrage, was das genau heiße, meinte er, es auch nicht zu wissen, der Koran sei in Arabischer Sprache (VP1a S. 10). Als der Bruder des Beschwerdeführers jedoch gefragt wurde, ob ihm der Koran etwas sage, gab dieser Folgendes an: „Ja. In der Sure Toba, in Vers 111. Da steht, wenn ein Moslem einen Ungläubigen umbringt, wird er im anderen Leben mehr belohnt.“ (VP1a S. 11). Die Angaben des Bruders des Beschwerdeführers sind nicht plausibel. Dass der Bruder des Beschwerdeführers den Inhalt des Korans gar nicht kennen würde, ist daher nicht glaubhaft. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass es sich bei den Angabe des Beschwerdeführers als auch seines Bruders, den Inhalt des Korans nicht zu kennen bzw. gekannt zu haben, weil dieser auf Arabisch sei, um eine Schutzbehauptung handelt. Zudem behauptete der Bruder des Beschwerdeführers – wie bereits aufgezeigt – Inhalte des Korans zu kennen. Angesichts der Angabe des Beschwerdeführers als auch seines Bruders, dass der Beschwerdeführer ein streng gläubiger Moslem gewesen sei, sein Bruder im Vergleich dazu jedoch nicht, ist es nicht plausibel, dass sein Bruder behauptete, Inhalte des Korans zu kennen, der Beschwerdeführer den Inhalt des Korans jedoch vor seiner Einreise ins Bundesgebiet gar nicht gekannt haben soll.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Abfall vom Islam sind unplausibel und nicht glaubhaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2.1.2. Der Beschwerdeführer gab erstmals in der Verhandlung vom 18.01.2022 an, Christ geworden zu sein (VP3 S. 3). Er sei „seit Juli oder Juni 2021“ Christ. Auf die Frage, bei welcher christlichen Kirche er sei, antwortete er ausweichend, indem er Folgendes angab: „Ich war bei der Orthodoxen Kirche in Deutschland. Das ist eine lange Geschichte.“ (VP3 S. 4). Erst auf die erneute Frage, ob er gegenwärtig bei einer christlichen Kirche ein aktives Mitglied sei, verneinte er dies (VP3 S. 4). Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich dem christlichen Glauben angehörig, wäre jedoch anzunehmen, dass er auch aktives Mitglied einer Kirche ist, zumal er angab, erst seit ungefähr einem halben Jahr Christ zu sein (VP3 S. 3). Die Angaben des Beschwerdeführers sind unplausibel und es ist bereits daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer jemals zum christlichen Glauben konvertiert ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung vom 18.01.2022 weiters an, seit seiner Einreise im Jahr 2015 in Österreich für eine Woche in Deutschland gewesen zu sein (VP3 S. 4). Es ist nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer keiner Kirche angehört, jedoch im Rahmen des einwöchigen Aufenthaltes in Deutschland zum Christen geworden sein soll.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung vom 08.09.2025 zudem einerseits an, am 18.07.2020 getauft worden zu sein. Andererseits gab der Beschwerdeführer an, im September 2020 Christ geworden zu sein (VP4 S. 7). Die Angaben des Beschwerdeführers sind widersprüchlich zu seinen Angaben in der Verhandlung vom 18.01.2022, wo er angab, seit Juli oder Juni 2021 Christ zu sein (VP3 S. 4). Darüber hinaus sind die Angaben des Beschwerdeführers unplausibel. Zumal die Taufe die Aufnahme der Menschen in die Glaubensgemeinschaft der Christen symbolisiert, ist es nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer erst zwei Monate bzw. ein Jahr nach einer Taufe als Christ bezeichnen würde. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich zum christlichen Glauben übergetreten, wäre anzunehmen gewesen, dass sich dieser spätestens mit erfolgter Taufe als Christ bezeichnen würde. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Konversion zum Christentum sind unplausibel und nicht glaubhaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer wurde zudem in der Verhandlung vom 08.09.2025 nach dem Ablauf eines Gottesdienstes gefragt, woraufhin er folgende Angaben machte (VP4 S. 14): „R: Wie läuft ein Gottesdienst ab?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Ich habe dort Tee gekocht und das habe ich dann auch an die Menschen verteilt, mit Keksen. Unser Pfarrer war ein netter Mensch. Er hat uns einen Vers aus der Bibel gelesen, uns das übersetzt und ausgelegt.“ R: Aber wie läuft ein Gottesdienst ab?</p>\n<p class=\"lf-p\">BP: Ein paar Minuten wurde singend gebetet und dann ist immer jemand anderer gekommen und hat einen Vers aus der Bibel gelesen und ausgelegt. Dann haben wir für kranke Menschen gebetet. Diese kranken Menschen sind auch dorthin gekommen, ihre Namen wurden genannt. Wir haben für sie gebetet, dann haben wir Kekse gegessen und Tee getrunken.“ Die Angaben des Beschwerdeführers zum Ablauf eines Gottesdienstes sind nicht plausibel, da sie nicht der Struktur eines typischen, liturgischen Gottesdienstes entsprechen, zumal während einem solchen jedenfalls nicht Tee gekocht oder Kekse gegessen werden. Es wäre vor dem Hintergrund seiner Angaben, er habe „sonntags“ – somit jedenfalls regelmäßig – die Kirche besucht, als er in Deutschland gewesen sei (VP4 S. 14), jedoch zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer mit dem Ablauf eines Gottesdienstes vertraut wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2.1.3. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung vom 08.09.2025 zur Abwendung vom Christentum an, dass er sich 2022 bzw. 2023 nicht mehr sicher gewesen wäre, ob er noch Christ sein möchte, da er sich noch weiter über die Religion habe informieren wollen. Insbesondere der Umstand, dass jemand drei Tage lang an das Kreuz genagelt wird und dann von den Toten wiederaufersteht sei für ihn nicht überzeugend gewesen. Der Beschwerdeführer gab zuvor an, er sei zwei bis zweieinhalb Jahre lang Christ gewesen (VP4 S. 8). Es ist für das Gericht nicht plausibel, dass sich der Beschwerdeführer diese Frage erst Jahre nach seiner Taufe und der Befassung mit dem Christentum stellt. Zudem ist nicht plausibel, dass der Wunsch, sich mehr über das Christentum zu informieren zu einer Abwendung vom Christentum führen sollte. Die Angaben des Beschwerdeführers zur Abwendung vom Christentum sind unplausibel und nicht glaubhaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer gab weiters in der Verhandlung vom 08.09.2025 an, er sei nur in Deutschland in die Kirche gegangen, in Österreich habe er nicht mehr in die Kirche gehen wollen. Es sei für ihn nicht mehr interessant gewesen. Er habe aufgehört Christ zu sein, als er von Deutschland nach Österreich gekommen sei (VP4 S. 14). Der Beschwerdeführer gab hingegen in der Verhandlung vom 18.01.2022 an, seit Juni bzw. Juli 2021 Christ zu sein. Er sei bei der Orthodoxen Kirche in Deutschland gewesen und habe sich eine Woche in Deutschland aufgehalten (VP3 S. 4). Der Beschwerdeführer hielt sich erneut im Jahr 2022 in Deutschland auf, um dort um Asyl anzusuchen und ist am 03.01.2023 wieder nach Österreich zurückgereist (OZ 9, ON 2.13, 4).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus Deutschland nach Österreich am 03.01.2023 nicht mehr Christ sein wollte, zumal er bereits vor seiner Verhandlung im Jahr 2021 in Deutschland gewesen ist, nach Österreich zurückgekehrt ist und nach wie vor angab, Christ zu sein (VP3 S. 4). Es ist nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer lediglich aufgrund seiner faktischen Rückkehr von Deutschland nach Österreich seinen behaupteten Glauben als Christ grundlos aufgegeben hätte. Ebenso ist die weitere Begründung des Beschwerdeführers nicht plausibel, dass es gut möglich gewesen wäre, dass er weiter die Kirche besucht und Christ geblieben wäre, wenn er in Deutschland geblieben wäre, weil er dort Freunde gehabt habe, mit denen er in die Kirche gegangen wäre (VP4 S. 14).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer nur deshalb nicht mehr in die Kirche gegangen und vom Glauben abgefallen wäre, weil er sonst alleine in die Kirche hätte gehen müssen. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich dem christlichen Glauben zugewandt gewesen, wäre anzunehmen gewesen, dass er unabhängig davon, wer mit ihm in die Kirche geht, die Messe besucht, christliche Feste gefeiert und Christ gewesen wäre. Die Angaben des Beschwerdeführers sind unplausibel und nicht glaubhaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2.2. Daneben ergaben sich folgende erhebliche Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Fluchtgründe, sodass diese auch aus diesen Gründen nicht glaubhaft sind:</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2.2.1. Der Beschwerdeführer brachte mehrmals vor, aufgrund seines Glaubensabfalls vom Islam nicht mehr mit seinen Brüdern in Kontakt zustehen. Aufgrund nachstehender widersprüchlicher Angaben ist es jedoch weder glaubhaft, dass der Beschwerdeführer tatsächlich vom islamischen Glauben abgefallen ist oder nicht mehr in Kontakt zu seinen Brüdern stehen würde:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung am 03.12.2018 an, keinen Kontakt zu seinem Bruder XXXX zu haben. Der letzte Kontakt zu diesem habe im Mai bzw. Juni 2017 stattgefunden und der Beschwerdeführer wisse nicht, wo dieser lebe (VP1a S. 28). Auch sein ältester Bruder habe keinen Kontakt zum Beschwerdeführer, „seitdem wir diese Probleme bekommen haben wegen der Religion“ (VP1a S. 29), der letzte Kontakt zu diesem sei im Jahr 2017 gewesen, wobei der Beschwerdeführer nicht genau wisse in welchem Monat und glaube, es sei nach dem Sommer 2017 gewesen (VP1a S. 29). Der Beschwerdeführer gab auch keine konkreten Probleme an, die aufgrund seiner Religion bekommen hätte.Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung am 03.12.2018 an, keinen Kontakt zu seinem Bruder römisch 40 zu haben. Der letzte Kontakt zu diesem habe im Mai bzw. Juni 2017 stattgefunden und der Beschwerdeführer wisse nicht, wo dieser lebe (VP1a S. 28). Auch sein ältester Bruder habe keinen Kontakt zum Beschwerdeführer, „seitdem wir diese Probleme bekommen haben wegen der Religion“ (VP1a S. 29), der letzte Kontakt zu diesem sei im Jahr 2017 gewesen, wobei der Beschwerdeführer nicht genau wisse in welchem Monat und glaube, es sei nach dem Sommer 2017 gewesen (VP1a S. 29). Der Beschwerdeführer gab auch keine konkreten Probleme an, die aufgrund seiner Religion bekommen hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Verhandlung am 14.01.2019 gab der Beschwerdeführer wiederum an, er habe „möglicherweise Anfang Sommer vorigen Jahres“, somit im Sommer 2018, zuletzt zu seinem Bruder XXXX Kontakt gehabt (VP1b S. 5). Zu seinem ältesten Bruder habe er zuletzt vor einem Jahr, somit im Jänner 2018 Kontakt gehabt (VP1b S. 9). Folglich müsste der Beschwerdeführer zuletzt im Sommer 2018 bzw. im Jänner 2018, und nicht im Mai 2017 oder nach dem Sommer 2017, zu seinen Brüdern Kontakt gehabt haben. Die Angaben des Beschwerdeführers sind widersprüchlich und nicht glaubhaft.In der Verhandlung am 14.01.2019 gab der Beschwerdeführer wiederum an, er habe „möglicherweise Anfang Sommer vorigen Jahres“, somit im Sommer 2018, zuletzt zu seinem Bruder römisch 40 Kontakt gehabt (VP1b S. 5). Zu seinem ältesten Bruder habe er zuletzt vor einem Jahr, somit im Jänner 2018 Kontakt gehabt (VP1b S. 9). Folglich müsste der Beschwerdeführer zuletzt im Sommer 2018 bzw. im Jänner 2018, und nicht im Mai 2017 oder nach dem Sommer 2017, zu seinen Brüdern Kontakt gehabt haben. Die Angaben des Beschwerdeführers sind widersprüchlich und nicht glaubhaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus widersprach sich der Beschwerdeführer sogar innerhalb der Verhandlung am 14.01.2019, als er angab, zu XXXX seit länger als einem Jahr – sohin seit ca. Jänner 2018 –keinen Kontakt mehr zu haben (VP1b S. 14), zuvor jedoch vermeinte, zuletzt im Sommer 2018 zu diesem Kontakt gehabt zu haben. Die Angaben des Beschwerdeführers sind widersprüchlich und nicht glaubhaft. Es ist daher bereits aus diesem Grund davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Kontakt zu seinen Brüdern hat und der Beschwerdeführer auch weiterhin sunnitischer Moslem ist.Darüber hinaus widersprach sich der Beschwerdeführer sogar innerhalb der Verhandlung am 14.01.2019, als er angab, zu römisch 40 seit länger als einem Jahr – sohin seit ca. Jänner 2018 –keinen Kontakt mehr zu haben (VP1b S. 14), zuvor jedoch vermeinte, zuletzt im Sommer 2018 zu diesem Kontakt gehabt zu haben. Die Angaben des Beschwerdeführers sind widersprüchlich und nicht glaubhaft. Es ist daher bereits aus diesem Grund davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Kontakt zu seinen Brüdern hat und der Beschwerdeführer auch weiterhin sunnitischer Moslem ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Verhandlung am 18.01.2022 gab der Beschwerdeführer an, seit fünf bis sechs Monaten, folglich seit Juli bzw. August 2021, nicht zu wissen, wo sein ältester Bruder lebe (VP3 S. 6). Es ist daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer auch noch bis Juli bzw. August 2021 wohl noch Kontakt zu seinem ältesten Bruder gehabt haben muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Verhandlung am 08.09.2025 gab der Beschwerdeführer befragt, wann er zuletzt Kontakt zu seinen in Afghanistan lebenden Geschwistern gehabt habe, an, er könne sich daran nicht erinnern, er glaube 2021 oder 2022 (VP4 S. 21). Er habe jetzt keinen Kontakt mehr, weil sie ihn als „Abtrünnigen“ bezeichnet haben. Der Beschwerdeführer konnte jedoch auch hier keinen Zeitpunkt nennen, sondern gab vage Folgendes an: „Als ich getauft wurde wussten sie eine Weile davon nichts. Als sie dann davon erfahren haben, haben sie den Kontakt abgebrochen.“ (VP4 S. 21). Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in den Vorverfahren nicht seine Konversion, sondern seinen Glaubensabfall vom Islam als Grund für den Kontaktabbruch zu seinen Geschwistern vor, wobei der Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt – abweichende Angaben zum Zeitpunkt eines Kontaktabbruch tätigte, weshalb bereits nicht glaubhaft ist, dass tatsächlich der Kontakt zu seinen Geschwistern abgebrochen wurde oder der Beschwerdeführer vom Islam abgefallen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist zudem nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer nicht an ein derart einschneidendes Erlebnis wie den Kontaktabbruch zu seinen Geschwistern aufgrund seiner behaupteten Apostasie bzw. Konversion erinnern oder genaue Angaben tätigen konnte. Die Angaben des Beschwerdeführers sind widersprüchlich und nicht glaubhaft. Es ist davon auszugehen, dass er nach wie vor dem Islam zugehörig ist und Kontakt zu seinen Geschwistern hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2.2.2. In der Verhandlung vom 18.01.2022 gab der Beschwerdeführer erstmals an, dass er seit Juli oder Juni 2021 Christ sei (VP3 S. 3f). Er sei bei einer orthodoxen Kirche in Deutschland gewesen, wobei der Beschwerdeführer weiters angab, nur eine Woche in Deutschland gewesen zu sein. Jetzt sei er kein aktives Mitglied in einer christlichen Kirche (VP3 S. 4). Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung vom 08.09.2025 an, dass er im Jahr 2020 Christ geworden sei. Er glaube, dies sei im September 2020 gewesen (VP4, S. 7). Dies widerspricht jedoch seinen Angaben in der Verhandlung vom 18.01.2022, in der er angab, seit Juli oder Juni 2021 Christ zu sein (VP3 S. 4). Die Angaben des Beschwerdeführers sind widersprüchlich und nicht glaubhaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer wurde weiters in der Verhandlung vom 08.09.2025 befragt, warum er erst im September 2020 Christ war, wenn er bereits am 18.07.2020 getauft worden sei. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass er nun doch nicht sicher sei, seit wann er Christ sei, er habe es nur ungefähr gesagt, tatsächlich sei er doch schon seit 2019 Christ, da er schon damals beschlossen habe Christ zu sein (VP4 S. 7f).</p>\n<p class=\"lf-p\">Den Angaben des Beschwerdeführers aus seinen vormaligen Verfahren ist jedoch nicht zu entnehmen, dass er im Jahr 2019 angeführt hätte, Christ zu sein, sondern brachte der Beschwerdeführer dies erstmals in seiner Verhandlung vom 18.01.2022 vor (VP3 S. 3).</p>\n<p class=\"lf-p\">Insoweit der Beschwerdeführer aber in der Verhandlung vom 08.09.2025 angab, dass er bereits 2019, als er mit einem Freund über das Christentum gesprochen habe, beschlossen habe Christ zu sein, korrigierte sich der Beschwerdeführer jedoch in weiterer Folge dahingehend, dass er doch erst seit der Taufe Christ sei (VP4 S. 8).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung vom 08.09.2025 auch an, dass er zwei bis zweieinhalb Jahre Christ gewesen wäre (VP4 S. 8). Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer mit der Taufe im Juli 2020 Christ geworden wäre, müsste er bis Mitte bzw. Ende 2022 Christ gewesen sei. Er gab dazu selber auch an, dass er ungefähr 2022 bzw. 2023 aufgehört habe Christ zu sein (VP4 S. 8). Dies steht wiederum mit seinen vormaligen Angaben, ab 2019 oder 2021 Christ geworden zu sein, nicht in Einklang.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Konversion zum Christentum sind widersprüchlich und nicht glaubhaft. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich zum Christentum konvertiert, wäre anzunehmen gewesen, dass er diesbezüglich stringente Angaben, allem voran zum Zeitpunkt seiner Konversion, hätte tätigen können. Es ist nicht zu verkennen, dass ein Glaubensübertritt einen längeren innerlichen Gedankenprozess darstellt, der nicht mit einem konkreten Zeitpunkt festgelegt werden kann. Dennoch wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer zumindest stringent hätte angeben können, in welchem Jahr er zum Christentum konvertiert sei, hätte dies tatsächlich der Wahrheit entsprochen. Der Beschwerdeführer gab jedoch drei voneinander abweichende Jahresdaten seiner vorgebrachten Konversion an. Die Angaben des Beschwerdeführers sind widersprüchlich und nicht glaubhaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2.2.3. Der Beschwerdeführer machte in der Verhandlung vom 08.09.2025 nachstehende Angaben zu seinem Abfall vom Christentum, die nicht nachvollziehbar und widersprüchlich sind (VP4 S. 8f): „R: Gab es irgendeinen besonderen Auslöser, dass Sie kein Christ mehr sein wollten?</p>\n<p class=\"lf-p\">BP: Ja, ich habe den Islam abgelehnt und kritisiert und dann konnte ich das Christentum auch nicht so richtig annehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Warum konnten Sie das Christentum nicht richtig annehmen?</p>\n<p class=\"lf-p\">BP: Mein Verhalten wurde damals dadurch besser. Mehr wollte ich daran nicht glauben, ich wollte nicht einen Gott akzeptieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Können Sie das genauer erklären?</p>\n<p class=\"lf-p\">BP: Ich hatte so viele offene Fragen. Also wenn das was im Islam geschrieben steht, an das konnte ich nicht glauben und dann konnte ich auch nicht an das, was im Christentum steht glauben. Ich konnte nicht glauben, dass das Wörter Gottes sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Können Sie das genauer erklären?</p>\n<p class=\"lf-p\">BP: Ich bin ein erwachsener Mann. Ich kann mein Leben auch ohne eine Religion hinkriegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wie ist es dazu gekommen, dass Sie nicht mehr Christ sein wollten?</p>\n<p class=\"lf-p\">BP: Es ist so, wenn man den Islam kritisiert, dann schauen die Menschen auch, dass sie ihre Schwachpunkte dann finden und dann darüber reden.</p>\n<p class=\"lf-p\">D wiederholt die Frage.</p>\n<p class=\"lf-p\">BP: Dass, was ich Ihnen gesagt habe. Ich bin ein erwachsener Mann, ich kann ohne eine Religion leben.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Gab es irgendein besonderes Vorkommnis, das Sie bewegt hat nicht mehr Christ zu sein?</p>\n<p class=\"lf-p\">BP: Nein. Es ist nichts passiert. Solange ich Christ war, habe ich nur Gutes erfahren und ich habe mich auch beruhigt gefühlt.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wenn Sie als Christ nur Gutes erfahren haben und es Sie beruhigt hat Christ zu sein. Warum wollen Sie jetzt kein Christ mehr sein?</p>\n<p class=\"lf-p\">BP: Meiner Meinung nach ist jede Religion eine Mensch gemachte Sache.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Aber es hat Ihnen scheinbar gutgetan Christ zu sein. Wieso wollen Sie keiner mehr sein?</p>\n<p class=\"lf-p\">BP: Ich wollte nicht gefangen in einer Religion sein, ich wollte ein freies Leben haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Warum fühlen Sie sich in einer Religion gefangen, wenn Sie doch der Ansicht sind, dass es Ihnen gutgetan hat?</p>\n<p class=\"lf-p\">BP: Z. B., einmal in der Woche in die Kirche zu gehen. Ok, das ist interessant, aber ich für mich war es nicht sehr interessant.“ Der Beschwerdeführer konnte somit keinen konkreten Grund oder Vorfall nennen, der ihn zum Abfall vom Christentum bewogen hätte. Vielmehr tätigte er ausweichende Angaben und verwickelte sich hierbei in Widersprüche, als er einerseits vermeinte, er habe das Christentum nicht richtig annehmen können und er habe nicht gefangen sein wollen in einer Religion, andererseits jedoch mehrmals angab, dass es ihm gutgetan habe, Christ zu sein. Zudem gab der Beschwerdeführer letztlich auch explizit an, dass nichts passiert sei, es habe kein besonderes Vorkommnis gegeben, dass ihn dazu bewegt habe, nicht mehr Christ zu sein. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer vermeint, er habe sich „beruhigt gefühlt“, als er Christ gewesen sei, zugleich jedoch nicht mehr Christ sein wollte, weil er nicht in dieser Religion gefangen sein wollte und „ein freies Leben“ haben wollte. Die Angaben des Beschwerdeführers sind widersprüchlich als auch unplausibel und schon aus diesen Gründen nicht glaubhaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2.3. Darüber hinaus ergaben sich weitere erhebliche Ungereimtheiten in den Angaben des Beschwerdeführers, die sein Fluchtvorbringen als nicht glaubhaft erscheinen lassen:</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2.3.1. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung vom 03.12.2018 an, dass er mit seinem ältesten Bruder keinen Kontakt mehr seit dem Sommer 2017 gehabt habe, da es Streitigkeiten wegen der Religion des Beschwerdeführers gegeben habe (VP1a S. 29). Ausgehend davon, müsste sich der Beschwerdeführer bereits vor dem Sommer 2017 von seinem islamischen Glauben abgewandt haben. Dies ist jedoch nicht mit den weiteren Angaben über seinen Abfall vom Islam in Einklang zu bringen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung vom 08.09.2025 an, dass er und die Kindesmutter sich getrennt haben, da diese religiöse Probleme miteinander gehabt haben. Er sei damals Sunnit gewesen und sie Schiitin und aus diesem Grund gab es damals Glaubensprobleme die zur Trennung geführt haben (VP4 S. 17). Ausgehend von diesen Angaben war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Trennung von der Kindesmutter noch Sunnit und sie Schiitin und es kam aufgrund von Unterschieden in der Glaubensauffassung zur Trennung. Die Kindesmutter gab an, dass sie sich getrennt haben, als die Kinder ca. 4 oder 5 Monate alt gewesen sind (VP2 S. 14). Dies würde bedeuten, dass die Trennung ca. im Frühjahr 2018 erfolgt sei und der Beschwerdeführer daher im Frühjahr 2018 noch gläubiger Sunnit gewesen wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 14.01.2019 vage an, er habe mit seinem Bruder XXXX „einen Streit, eine religiöse Diskussion“ gehabt und seither haben sie keinen Kontakt zueinander. Der Beschwerdeführer konnte davon abgesehen jedoch keine genauen Angaben zum Streitthema tätigen, sondern gab auf Nachfrage des Richters, über was es konkret dabei gegangen sei, lediglich an, er habe es vergessen (VP1b S. 8). Wie bereits das Bundesverwaltungsgericht zutreffend im Erkenntnis vom 01.03.2019 ausführte, sind diese Angaben des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund, dass dieses Gespräch zum Kontaktabbruch zu seinem Bruder geführt haben soll, keineswegs nachvollziehbar. Hätte ein solches Streitgespräch mit seinem Bruder über Religion tatsächlich stattgefunden und in weiterer Folge zu einem Kontaktabbruch geführt, wäre anzunehmen gewesen, dass der Beschwerdeführer hierzu jedenfalls nähere Umstände darlegen könnte, zumal es sich dabei um ein einschneidendes, emotionales und einprägsames Erlebnis gehandelt haben muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist daher nicht glaubhaft, dass ein solches Streitgespräch über Religion tatsächlich stattgefunden hat.Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 14.01.2019 vage an, er habe mit seinem Bruder römisch 40 „einen Streit, eine religiöse Diskussion“ gehabt und seither haben sie keinen Kontakt zueinander. Der Beschwerdeführer konnte davon abgesehen jedoch keine genauen Angaben zum Streitthema tätigen, sondern gab auf Nachfrage des Richters, über was es konkret dabei gegangen sei, lediglich an, er habe es vergessen (VP1b S. 8). Wie bereits das Bundesverwaltungsgericht zutreffend im Erkenntnis vom 01.03.2019 ausführte, sind diese Angaben des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund, dass dieses Gespräch zum Kontaktabbruch zu seinem Bruder geführt haben soll, keineswegs nachvollziehbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hätte ein solches Streitgespräch mit seinem Bruder über Religion tatsächlich stattgefunden und in weiterer Folge zu einem Kontaktabbruch geführt, wäre anzunehmen gewesen, dass der Beschwerdeführer hierzu jedenfalls nähere Umstände darlegen könnte, zumal es sich dabei um ein einschneidendes, emotionales und einprägsames Erlebnis gehandelt haben muss. Es ist daher nicht glaubhaft, dass ein solches Streitgespräch über Religion tatsächlich stattgefunden hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2.3.2. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung vom 03.12.2018 an, er habe die Kindesmutter kirchlich geheiratet, „wegen unserer Religion“ (VP1a S. 26). Standesamtlich haben sie jedoch nicht geheiratet, weil seine Schwiegermutter momentan mit ihm Probleme habe, weil er das „Moslem sein“ nicht akzeptiere (VP1a S. 27). Demgegenüber gab die im Rahmen der Verhandlung am 20.10.2020 als Zeugin befragte Kindesmutter an, ihre Mutter habe nichts damit zu tun gehabt, dass sie und der Beschwerdeführer nicht standesamtlich geheiratet haben. Es sei die bewusste Entscheidung der Kindesmutter und des Beschwerdeführers gewesen, keine standesamtliche Ehe einzugehen. Der Beschwerdeführer selbst habe es auch nicht gewollt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ihre Mutter habe damit nichts zu tun gehabt. Die Kindesmutter habe standesamtlich heiraten wollen, jedoch habe es der Beschwerdeführer nicht wollen. Er habe nur gemeint, nicht standesamtlich heiraten zu wollen (VP2 S. 13). Die Angaben des Beschwerdeführers stehen nicht mit den Angaben der Zeugin in Einklang. Zudem gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 20.10.2020 an, seine Schwiegermutter habe nicht gewollt, dass der Beschwerdeführer und die Kindesmutter eine Zivilehe schließen. Der Grund sei „ein religiöser“ gewesen, und zwar sei die Familie der Kindesmutter eine sehr religiöse Familie und seine Schwiegermutter habe nie gewollt, dass sie zusammenleben und zusammenziehen (VP2 S. 5).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Angaben des Beschwerdeführers sind nicht plausibel. Angesichts der Angabe, die Familie der Kindesmutter sei sehr religiös, wäre vielmehr anzunehmen gewesen, dass diese es gewollt hätte, dass das traditionell verheiratete Paar zusammenlebt. Der Beschwerdeführer erwähnte zudem in diesem Zusammenhang kein Wort, dass seine Schwiegermutter Probleme mit ihm hätte, weil er kein Moslem wäre. Es haben sich somit einige Ungereimtheiten hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers ergeben, die nicht miteinander in Einklagen zu bringen sind. Die Angaben des Beschwerdeführers sind daher nicht glaubhaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2.4. Der Beschwerdeführer machte zudem nachstehende vage und ausweichende Angaben hinsichtlich seiner religiösen Ansichten:</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2.4.1. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung vom 18.01.2022 erstmals an, Christ zu sein (VP3 S. 3). Er gab in dieser Verhandlung befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen hingegen nur Folgendes an (VP3 S. 10): „Wenn die Taliban mitbekommen würden, dass ich aus Europa zurück kehre dann würden sie mich sofort verhaften. Detailliert weiß ich nicht was sonst passieren würde. Ich kann mir nicht vorstellen wieder in Afghanistan zu leben. Ich bin hier sehr gut integriert und habe die Sprache gelernt und habe viele Freunde hier.“ Der Beschwerdeführer gab hinsichtlich seiner behaupteten Konversion zum Christentum keinerlei Rückkehrbefürchtungen zu Protokoll, sondern bezog sich ganz allgemein auf seine Eigenschaft als Rückkehrer aus Europa, ohne individuelle oder konkrete Befürchtungen hinsichtlich seiner Person oder etwaiger Glaubensvorstellungen anzugeben. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich vom Islam abgefallen und zum Christentum konvertiert, wäre anzunehmen, dass er seine Konversion und damit einhergehende Auswirkungen auf das Leben des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Afghanistan zumindest ansatzweise in seinen Rückkehrbefürchtungen erwähnt hätte. Davon abgesehen wäre anzunehmen gewesen, dass er konkrete und detaillierte Angaben im Verfahren zu seiner Konversion machen würde, wäre er tatsächlich zu einem anderen Glauben übergetreten. Die Angaben des Beschwerdeführers sind jedoch vage und nicht glaubhaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2.4.2. Der Beschwerdeführer machte zudem in der Verhandlung vom 08.09.2025 folgende vage Angaben zu seiner behaupteten Konversion (VP4 S. 7 f): „R: Wann sind Sie Christ geworden?</p>\n<p class=\"lf-p\">BP: Im Jahr 2020.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wann genau?</p>\n<p class=\"lf-p\">BP: Ich glaube im neunten Monat, aber ich genau weiß ich es nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Was ist damals passiert, dass Sie gesagt haben, jetzt sind Sie Christ?</p>\n<p class=\"lf-p\">BP: Ich wurde am 18.07.2020 getauft.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Warum sind Sie dann der Meinung, dass Sie erst im neunten Monat, also im September 2020 Christ wurden?</p>\n<p class=\"lf-p\">BP: Da bin ich mir nicht sicher. Richtig ist, dass ich am 18.07.2020 getauft wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Womit genau sind Sie sich jetzt nicht sicher?</p>\n<p class=\"lf-p\">BP: Auf die Frage, wann ich Christ geworden bin, habe ich geantwortet: „Im neunten Monat“, aber ich habe auch dazu gesagt, dass ich nicht genau weiß, ich habe es ungefähr gesagt.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Seit wann sind Sie Christ?</p>\n<p class=\"lf-p\">BP: Im Jahr 2019 hat mir ein Freund über Islam und Christentum diskutiert. Ich habe dann über das Christentum recherchiert und bin zu diesem Punkt gekommen, dass das Christentum besser als der Islam ist und dann habe ich beschlossen ein Christ zu werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wann haben Sie beschlossen Christ zu werden?</p>\n<p class=\"lf-p\">BP: Damals, als mein Freund mit mir über das Christentum gesprochen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wann war das?</p>\n<p class=\"lf-p\">BP: 2019.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wann 2019?</p>\n<p class=\"lf-p\">BP: Wir haben immer wieder darüber diskutiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Ab wann würden Sie sagen waren Sie selber Christ?</p>\n<p class=\"lf-p\">BP: An dem Tag als ich getauft wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wie lange waren Sie Christ?</p>\n<p class=\"lf-p\">BP: Zwei bis 2,5 Jahre.“ Der Beschwerdeführer konnte keine klaren Angaben zum Zeitpunkt seiner Konversion tätigen und verstrickte sich hierbei – wie bereits oben ausgeführt – in Widersprüche. Vor dem Hintergrund seiner Angabe, er sei zwei bis zweieinhalb Jahre Christ gewesen und der Tatsache, dass eine Konversion zu einer anderen Religion eine tiefgreifende und maßgebliche Lebensentscheidung darstellt, ist es keineswegs nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben zu seiner Konversion zum Christentum machen konnte. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich zu einem anderen Glauben übergetreten, wäre jedoch anzunehmen gewesen, dass er konkrete und detaillierte Angaben im Verfahren zu seiner Konversion machen würde. Die Angaben des Beschwerdeführers sind vage und nicht glaubhaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2.4.3. Der Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung vom 08.09.2025 auch über das Christentum, dem er mehrere Jahre angehört haben solle, befragt. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Christentum wirken nicht so, als wäre er jemals Christ gewesen oder als habe er sich jemals mit dem Christentum auseinandergesetzt (VP4 S. 13 f): „R: Haben Sie schon einmal von Geboten gehört?</p>\n<p class=\"lf-p\">BP: Nein.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Haben Sie schon einmal von „Zehn Geboten“ gehört?</p>\n<p class=\"lf-p\">BP: Gehört schon, aber vergessen.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Fällt Ihnen vielleicht ein Gebot ein?</p>\n<p class=\"lf-p\">BP: Nein, ich weiß eigentlich nicht, was „Zehn Gebote“ sind, ich habe darüber nicht gelernt.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Kennen Sie christliche Feiertage?</p>\n<p class=\"lf-p\">BP: Ja. Silvester.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Was wird zu Silvester gefeiert?</p>\n<p class=\"lf-p\">BP: Da wird die Geburt Jesus gefeiert. Das ist am Ende des Jahres.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: An welchem Tag ist das?</p>\n<p class=\"lf-p\">BP: Am 27. Dezember.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Gibt es sonst noch christliche Feiertage?</p>\n<p class=\"lf-p\">BP: Das weiß ich nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wie läuft ein Gottesdienst ab?</p>\n<p class=\"lf-p\">BP: Ich habe dort Tee gekocht und das habe ich dann auch an die Menschen verteilt, mit Keksen. Unser Pfarrer war ein netter Mensch. Er hat uns einen Vers aus der Bibel gelesen, uns das übersetzt und ausgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Aber wie läuft ein Gottesdienst ab?</p>\n<p class=\"lf-p\">BP: Ein paar Minuten wurde singend gebetet und dann ist immer jemand anderer gekommen und hat einen Vers aus der Bibel gelesen und ausgelegt. Dann haben wir für kranke Menschen gebetet. Diese kranken Menschen sind auch dorthin gekommen, ihre Namen wurde genannt. Wir haben für sie gebetet, dann haben wir Kekse gegessen und Tee getrunken.“ Vor dem Hintergrund der vorgebrachten Taufe des Beschwerdeführers als auch seiner Angabe, zwei bis zweieinhalb Jahre Christ gewesen zu sein, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls ein oder zwei Mal das Kirchenjahr miterlebt und die wichtigsten christlichen Feiertage im christlichen Glauben kennen müsste. Der Beschwerdeführer konnte jedoch keine christlichen Feiertage nennen, zumal Silvester kein religiöser, christlicher Feiertag ist. Zudem gab der Beschwerdeführer fälschlich an, Jesus wäre zu Silvester geboren und Silvester sei am 27. Dezember. Der Beschwerdeführer habe auch nie von den Zehn Geboten gehört und konnte auch keine von Jesus vollbrachten Wunder richtig wiedergeben (VP4 S. 13).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der sehr vagen Angaben des Beschwerdeführers zum Christentum ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer jemals Christ gewesen ist. Insbesondere wäre aufgrund seiner vorgebrachten und in Afghanistan gelebten, tiefen Verbundenheit zum muslimischen Glauben zu erwarten gewesen, dass sich der Beschwerdeführer eingehender zum Christentum informieren würde, bevor er die Entscheidung trifft, zu einem anderen Glauben zu konvertieren und sich taufen zu lassen. Zudem gab der Beschwerdeführer in dieser Verhandlung an, bereits 2019 über das Christentum recherchiert zu haben, sowie, dass er sich über das Christentum noch informieren lassen wollte, bevor er aufgehört habe, Christ zu sein (VP4 S. 8).</p>\n<p class=\"lf-p\">Er gab weiters an, sein Interesse daran, Christ zu sein, habe abgenommen, weil er die Bibel nicht mehr lesen habe wollen (VP4 S. 9 f). Es wäre daher vor dem Hintergrund seiner Angaben, er habe die Bibel gelesen, zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer Kenntnisse des Christentums hätte. Den sehr vagen Angaben des Beschwerdeführers ist hingegen nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Christentum beschäftigt oder auseinandergesetzt hat. Die vagen und ausweichenden Angaben des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung vom 08.09.2025 auch an, dass er begonnen habe statt der Bibel andere Bücher zu lesen, wodurch er sich vom Christentum abgewandt habe, nämlich das Buch „Menschen in der Freiheit“ (VP4 S. 10). Ausgehend davon, müsste dem Beschwerdeführer dieses Buch gut bekannt sein, wenn dies der Auslöser von der Abwendung des Christentums gewesen wäre. Im weiteren Verlauf der Verhandlung konnte der Beschwerdeführer jedoch den Autor nicht nennen und auf weitere Befragung musste der Beschwerdeführer auch einräumen, dass er das Buch tatsächlich nicht gelesen hat, sondern Zusammenfassungen bzw. andere kurze Texte über dieses Buch. Auch nachstehende Angaben in der Verhandlung machen nicht den Eindruck als hätte der Beschwerdeführer Teile davon gelesen oder als hätte er sich für dieses Buch jemals tatsächlich interessiert (VP4 S. 10ff): „R: Warum geht es in dem Buch?</p>\n<p class=\"lf-p\">BP: Das Verhalten im Leben und das Verhalten eines Menschen in der Gesellschaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Was hat das mit Religion zu tun?</p>\n<p class=\"lf-p\">BP: Ich wollte keine Religion haben und ich habe dieses Buch gelesen und das hat mir allgemeine Information über die Gesellschaft gegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Welche Informationen in dem Buch hat Ihre Ansicht auf Religionen verändert?</p>\n<p class=\"lf-p\">BP: Meiner Meinung nach kann kein Gott mit den Menschen sprechen und meiner Meinung nach kann Gott keinen Gesandten haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Aber welche Information in dem Buch hat Ihre Ansicht auf Religionen verändert?</p>\n<p class=\"lf-p\">BP: Diese Evolutionstheorie und solche Sachen.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wie heißt das Buch genau, welches Sie gelesen haben?</p>\n<p class=\"lf-p\">BP: Insan-e-Kheradmand (D: Insan heißt Mensch und Kheradman kann klug, gescheit, weise oder vernünftig bedeuten) RV: Ich habe das jetzt auf Wikipedia nachgeschaut. Das Buch heißt auf Deutsch übersetzt „Eine kurze Geschichte der Menschheit“ von Yuval Noah Harari.Regierungsvorlage, Ich habe das jetzt auf Wikipedia nachgeschaut. Das Buch heißt auf Deutsch übersetzt „Eine kurze Geschichte der Menschheit“ von Yuval Noah Harari.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Warum geht es in dem Buch?</p>\n<p class=\"lf-p\">BP: Wie ein Mensch sich in der Gesellschaft zu verhalten hat und wegen der Evolutionstheorie.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wie viele Seiten hat dieses Buch ungefähr?</p>\n<p class=\"lf-p\">BP: Das weiß ich nicht. Dieses Buch hat mehrere Teile.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Welche Teile gibt es?</p>\n<p class=\"lf-p\">BP: Dieses Buch wurde von zwei oder drei verschiedene Menschen geschrieben. Jeder Schriftsteller hat eine Änderung in diesem Buch vorgenommen, dann ausgedruckt und zum Verlag gegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Laut Wikipedia stammt diese Buch nur von einem Auto, nämlich von einem Geschichtsprofessor der Universität Jerusalem.</p>\n<p class=\"lf-p\">BP: Ich habe auch das Buch über Wikipedia oder ChatGPT gelesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">BFV zeigt BP ein Cover des Buches im Internet.</p>\n<p class=\"lf-p\">BP: Ja, das ist das Buch. Es gibt aber verschiedene Texte über das Buch.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: D. h., Sie haben das Buch nicht selber gelesen BP: Ich habe das Buch nicht vollständig gelesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Warum haben Sie das Buch nicht vollständig gelesen, wenn es Sie so beeindruckt hat?</p>\n<p class=\"lf-p\">BP: Diese kurzen Texte, die über das Buch geschrieben wurden habe ich gelesen. Diese waren für mich interessant. Ich habe mich über diesen kleinen Texte konzentriert, weil ich Religionen kritisiert habe. Für mich waren diese Passagen über Religionen interessant.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: D. h., Sie haben Religionen kritisiert und vom Christentum abgewandt, bevor Sie dieses Buch gelesen haben?</p>\n<p class=\"lf-p\">BP: Ja.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Warum haben Sie sich schon davor vom Christentum abgewandt?</p>\n<p class=\"lf-p\">BP: Von welcher Religion.</p>\n<p class=\"lf-p\">Frage wird wiederholt.</p>\n<p class=\"lf-p\">BP: Also kritisiert habe ich nur den Islam, nicht aber das Christentum.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Haben Sie das Buch jemals selber gelesen oder nur Bewertungen, Zusammenfassungen über dieses Buch?</p>\n<p class=\"lf-p\">BP: Ich habe die Zusammenfassungen darüber gelesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Warum haben Sie das Buch nicht selber gelesen?</p>\n<p class=\"lf-p\">BP: Vielleicht werde ich das Buch in der Zukunft lesen. Für mich war am Anfang als ich den Islam abgelehnt habe sehr wichtig, darüber zu lesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wann haben Sie Zusammenfassungen über dieses Buch gelesen?</p>\n<p class=\"lf-p\">BP: Vor ca. zwei oder drei Jahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wann genau?</p>\n<p class=\"lf-p\">BP: Genau kann ich Ihnen das nicht sagen. Immer, als ich einen Text darüber gelesen habe, habe ich das mit der Religion, die ich abgelehnt habe verglichen.“ Der Beschwerdeführer konnte somit keine konkreten oder detaillierten Angaben zum Buch tätigen, welches Grund für seinen Abfall vom Christentum gewesen sein soll, machen. Seine Angaben verblieben vage und ausweichend und sind nicht glaubhaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gesamtbetrachtend konnte der Beschwerdeführer aufgrund seiner vagen, widersprüchlichen als auch unplausiblen Angaben zu einer Abkehr vom Islam und dessen Regeln, einer Konversion zum Christentum als auch einem Abfall vom Christentum und einen gelebten Atheismus nicht glaubhaft machen. Es lässt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers keine von tiefer innerer Überzeugung getragene und ihn besonders exponierende Apostasie ableiten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer im Falle einer potenziellen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ein Verhalten an den Tag legen würde, aus welchem eine Abkehr vom Islam nach außen erkennbar in Erscheinung treten würde. Eine Abkehr vom Islam aus innerer Überzeugung lässt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren jedenfalls nicht ableiten. Der Beschwerdeführer gab zudem explizit an, nicht aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten zu sein (AS 79). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor sunnitischer Moslem ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2.5. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer eine kritische Haltung zum Islam oder ein Abfall vom Glauben in Afghanistan unterstellt werden würde. Eine kritische Auseinandersetzung oder gar kritische oder ablehnende Einstellungen des Beschwerdeführers zum Islam waren in der Verhandlung nicht zu erkennen. So waren auch seine Angaben in Zusammenhang mit seiner Ablehnung gegenüber dem Islam äußerst vage, ausweichend und oberflächlich (VP4 S. 15): „R: Wie ist Ihre Haltung zu Religionen jetzt?</p>\n<p class=\"lf-p\">BP: Ich mag auch heute den Islam nicht, weil ich in dieser Religion viel belästigt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Stehen Sie Religionen gleichgültig gegenüber oder lehnen Sie jede Religion ab?</p>\n<p class=\"lf-p\">BP: Den Islam lehne ich vollständig ab, weil ich darüber genug Informationen habe und viel darüber gelesen habe. Das war meine Antwort.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Sind Ihnen Religionen jetzt gleichgültig oder lehnen Sie Religionen ab? Wie stehen Sie zu Religionen?</p>\n<p class=\"lf-p\">BP: Ich bin mit dem Islam aufgewachsen. Ich hatte immer mit dem Islam zu tun gehabt. Ich lehne diese Religion ab. Mit anderen Religionen habe ich nichts zu tun.“ Insbesondere ist die vage Angabe des Beschwerdeführers, er sei mit dem Islam aufgewachsen und habe immer mit dem Islam zu tun gehabt, und nun lehne er diese Religion ab, keineswegs nachvollziehbar. So wäre vor dem Hintergrund seiner Angaben, dass der Beschwerdeführer sein gesamtes bisheriges Leben dem Islam verbunden gewesen sein soll und in Afghanistan streng religiös gelebt habe, anzunehmen, dass er konkretere und detailliertere Angaben zu seinem behaupteten Glaubensabfall oder einer Kritik am Islam tätigen würde, würde er diesen tatsächlich ablehnen. Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich des behaupteten Abfalls vom Christentum als auch vom Islam lediglich oberflächlich angab, genug Informationen über die Religionen zu haben und dies als Grund für eine nunmehrige Ablehnung darstellte. Wie bereits ausgeführt, ist dieser Beweggrund für einen Glaubensabfall keineswegs plausibel, da zu erwarten gewesen wäre, dass man sich vor Übertritt zu einem anderen Glauben bzw. als streng gläubiger Moslem bereits zuvor ausreichend über den jeweiligen Glauben informiert hätte und nicht erst, wenn man vom Glauben abfalle. Die Angaben des Beschwerdeführers waren vage als auch unplausibel und nicht glaubhaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer gab zudem in seiner Einvernahme beim Bundesamt am 06.08.2024 an, dass ihm Religion nicht wichtig sei. Er sei auch nicht gegen Religion. Auf entsprechenden Vorhalt, dass der Beschwerdeführer dann eigentlich Agnostiker sei, da ein Atheist ja auch Religiosität bekämpfe, stimmte der Beschwerdeführer dem zu. Er sei am Anfang Atheist gewesen. Er habe jedoch irgendwann gemerkt, dass er seine Freunde und Bekannten langsam verloren habe, weil er seine Meinung auf Tiktok geäußert habe (AS 78 f). Insofern der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 08.09.2025 jedoch angab, sich seit 2023 in den sozialen Medien kritisch zum Islam zu äußern und immer noch ab und zu den Islam in den sozialen Medien zu kritisieren, stehen seine Angaben eindeutig im Widerspruch zu jenen beim Bundesamt (VP4 S. 16). Auf entsprechenden Vorhalt seiner Angaben beim Bundesamt, er habe angegeben, sich nicht mehr in den sozialen Medien kritisch zum Islam zu äußern, meinte der Beschwerdeführer, er habe es nicht mehr getan und sich dann aber einen Telegramaccount erstellt, wo er weiterhin den Islam kritisiert haben soll (VP4 S. 15). Die Angaben des Beschwerdeführers sind widersprüchlich und nicht glaubhaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Während der Beschwerdeführer zudem beim Bundesamt angab, er habe seine Meinung in den sozialen Medien, konkret auf Tiktok, geäußert (AS 79), gab er beim Bundesverwaltungsgericht hingegen an, er setze sich mit den Leuten in seiner Community zusammen und sie würden über den Islam diskutieren, dies würde er bereits seit dem Jahr 2020 tun (VP4 S. 27). Beim Bundesamt erwähnte er mit keinem Wort, seit 2020 über den Islam mit seiner Community zu diskutieren. Vielmehr wäre seinen Angaben beim Bundesamt zufolge davon auszugehen, dass er sich nicht mehr kritisch gegen den Islam äußere. Die Angaben des Beschwerdeführers sind widersprüchlich und nicht glaubhaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer gab zudem befragt beim Bundesverwaltungsgericht an, er sei gegen den Islam, seit er von Deutschland nach Österreich gekommen sei. Er sei von XXXX nach XXXX gezogen und habe dann aufgehört, auf Tiktok aktiv zu sein. Er habe keine Kraft mehr gehabt, „solche Sachen zu machen“ und er sei dann wieder auf Telegram aktiv geworden (VP4 S. 29). Auf die Frage, warum er nun wieder genug Kraft habe, solche Sachen zu machen, gab der Beschwerdeführer an, er habe viel Freizeit und sonst nichts zu tun (VP4 S. 29). Die Angaben des Beschwerdeführers sind unplausibel. Der Beschwerdeführer hat auch schon früher in Österreich viel Freizeit gehabt, zumal er zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet einer geregelten Arbeit nachging oder sich ehrenamtlich engagierte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer sich lediglich aufgrund seiner vielen Freizeit kritisch gegen den Islam geäußert haben, zuvor jedoch trotz bestehender Freizeit keine Kraft mehr dafür gehabt haben soll. Die Angaben des Beschwerdeführers sind unplausibel und nicht glaubhaft.Der Beschwerdeführer gab zudem befragt beim Bundesverwaltungsgericht an, er sei gegen den Islam, seit er von Deutschland nach Österreich gekommen sei. Er sei von römisch 40 nach römisch 40 gezogen und habe dann aufgehört, auf Tiktok aktiv zu sein. Er habe keine Kraft mehr gehabt, „solche Sachen zu machen“ und er sei dann wieder auf Telegram aktiv geworden (VP4 S. 29). Auf die Frage, warum er nun wieder genug Kraft habe, solche Sachen zu machen, gab der Beschwerdeführer an, er habe viel Freizeit und sonst nichts zu tun (VP4 S. 29).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Angaben des Beschwerdeführers sind unplausibel. Der Beschwerdeführer hat auch schon früher in Österreich viel Freizeit gehabt, zumal er zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet einer geregelten Arbeit nachging oder sich ehrenamtlich engagierte. Es ist daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer sich lediglich aufgrund seiner vielen Freizeit kritisch gegen den Islam geäußert haben, zuvor jedoch trotz bestehender Freizeit keine Kraft mehr dafür gehabt haben soll. Die Angaben des Beschwerdeführers sind unplausibel und nicht glaubhaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits ausgeführt gab der Beschwerdeführer beim Bundesamt an, dass ihm Religion nicht wichtig sei und er auch nicht gegen Religion sei, Religion sei eine unbedeutende Sache für ihn (AS 78). Die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 08.09.2025 hinterlassen allerdings einen anderen Eindruck: So ist diesen eindeutig zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer angeblich sehr viel mit dem Islam beschäftigen würde. Der Beschwerdeführer behauptete auch, sich sehr viel mit dem Islam zu beschäftigen und diesen abzulehnen (VP4 S. 28). Die Angaben des Beschwerdeführers sind widersprüchlich und nicht glaubhaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer brachte im Zuge seiner schriftlichen Stellungnahme vom 15.09.2025 Folgendes vor (OZ 15 S. 5): „Es besteht somit ein erhebliches Risiko, sowohl in Afghanistan wie auch bereits im Ausland ins Visier der Taliban zu geraten und bei hypothetischer Rückkehr streng bestraft zu werden, oder dass andere schwere Menschenrechtsverletzungen drohen, wenn man als im Ausland lebender Afghane ein Buch veröffentlicht, das die Taliban als Solche, deren System sowie den Islam scharf kritisiert. Dieses Risiko besteht selbst dann, wenn einschlägige Literatur – wie im Fall des BF – („nur“) über Plattformen wie Amazon publiziert wird.“ Der Beschwerdeführer brachte im gesamten Verfahren zu keinem Zeitpunkt vor, dass er Literatur, welche die Taliban kritisieren würde, über Plattformen wie Amazon publizieren würde. Er konnte dies auch nicht in seiner Stellungnahme konkret darlegen. Die diesbezüglichen sehr vagen Angaben des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft. Zudem gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 09.01.2026 an, dass er sich nur auf TikTok und Telegramm kritisch zum Islam geäußert habe, kritische Äußerungen über die Plattform Amazon erwähnte er jedoch in der mündlichen Verhandlung nicht (VP5 S. 6).</p>\n<p class=\"lf-p\">Während der Beschwerdeführer in der Beschwerde (AS 238) noch angab, dass er sich zum Thema Islam auf seinem Instagram Account über einen längeren Zeitraum kritisch geäußert habe, wobei er einen Livestream produziert habe, den zweitweise mehrere hundert Menschen verfolgt hätten, gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2026 an, dass er den Islam nur auf TikTok und Telegramm, jedoch nicht auf Instagram kritisiert habe (VP5 S. 6). Hätte der Beschwerdeführer jedoch über einen längeren Zeitraum einen Livestream auf Telegramm produziert, dem mehrere hundert Personen gefolgt wären und in dem er sich kritisch zum Islam geäußert hätte, wäre ihm dies wohl in Erinnerung geblieben. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Abfall vom Islam und zu seiner behaupteten kritischen Haltung zum Islam sind nicht glaubhaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der vagen, widersprüchlichen und unplausiblen Angaben des Beschwerdeführers ist es folglich nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer eine kritische bzw. ablehnende Einstellung zum Islam hat oder ihm eine kritische Haltung zum Islam oder ein Abfall vom Glauben in Afghanistan unterstellt werden würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die nunmehrige Freundin des Beschwerdeführers in der Verhandlung auch angab, dass sie davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer den Islam ablehne. Sie machte dabei nachstehende Angaben (VP 5 S. 7, S. 8): „R: Wissen Sie welche Religionszugehörigkeit die BP hat?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Ja.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Welche?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Er ist auf jeden Fall keim Moslem, das kann ich sagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Warum glauben Sie das?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Soweit ich weiß, ein Moslem trinkt kein Alkohol, isst kein Schwein und betet zuhause. Er betet auf jeden Fall nicht, trinkt ab und zu Alkohol und isst Schweinefleisch. (…) BFV: Hat die BP den Islam vor Ihnen kritisiert?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Ja, das ist das Thema über das wir am meisten sprechen, er hat den Koran gelesen. Er hat mir Sachen aus dem Koran übersetzt und erklärt, was drinnen steht. Da stehen auf jeden Fall nicht schöne Sachen drinnen, das soll nicht seine Religion sein.“ Bei den Angaben der Zeugin fällt zunächst auf, dass diese zunächst angab zu wissen, welcher Religion der Beschwerdeführer angehöre, um ihre Angaben danach dahingehend anzupassen, dass sie lediglich ausschließen könne, dass er ein Moslem sei. Befragt, warum sie dies glaube, gab die Zeugin an, dass der Beschwerdeführer – soweit sie das wisse – Alkohol trinke und Schweinefleisch esse und auch nicht bete. Sohin machen diese Angaben der Zeugin den Eindruck, dass sie sich mit dem Beschwerdeführer nicht über das Thema Religion unterhalten habe und sie nur aus begleitenden Umständen den Rückschluss und eine Vermutung ziehen könne, dass der Beschwerdeführer kein Moslem sei. Dies ist insbesondere nicht mit ihren Angaben auf die suggestive Befragung des Beschwerdeführervertreters in Einklang zu bringen, wonach das Thema, dass sie am meisten mit dem Beschwerdeführer bespreche seine Kritik am Islam sei und er ihr auch öfter erkläre, was im Koran stehe. Die Angaben der Zeugin sind daher schon aus diesem Grund nicht glaubhaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zeugin wurde auch zu den Verurteilungen des Beschwerdeführers befragt. Sie gab zunächst an zu wissen welche Vorstrafen der Beschwerdeführer habe. Dann gab sie jedoch an, dass sie dies doch nicht wissen wollte und sie nur von einer Vorstrafe wegen einer Schlägerei wisse. Angesprochen auf die Verurteilungen wegen der Gewaltausübung und den sexuellen Übergriffen Frauen gegenüber, gab die Zeugin dann an, dass sie dies doch wisse. Weiter mit den Unstimmigkeiten in ihrer Aussage konfrontier, gab die Zeugin an, dass sie dies vorhin nicht erwähnt habe, da es ihr unwichtig erschien. Mit den Unstimmigkeiten dieser Aussage konfrontiert, gab die Zeugin an, dass sie sich erst daran habe erinnern können, als die Richterin sie befragt habe. Die diesbezüglichen Angaben der Zeugin wirken nicht glaubhaft und das Gericht geht davon aus, dass die Zeugin bereit ist ihre Angaben situationselastisch anzupassen, um dem Beschwerdeführer einen (vermeintlichen) Vorteil zu verschaffen. Das Gericht geht daher auch aus diesem Grund davon aus, dass die Angaben der Zeugin zum behaupteten Abfall vom Islam nicht glaubhaft sind. Da die Zeugin vor Gericht den Eindruck machte, dass sie nicht davor zurückschreckt den Beschwerdeführer in allen Lagen zu unterstützen, geht das Gericht davon aus, dass die Zeugin jedenfalls bereit ist den Beschwerdeführer auch nachhaltig finanziell zu unterstützen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 09.01.2026, wonach er derzeit den Islam auf sozialen Medien nicht mehr kritisiere, da er sich mit seiner Freundin beschäftigen wolle, ist nicht damit in Einklang zu bringen, dass er sich mit seiner Freundin überwiegend über seinen Abfall vom Islam und seiner Kritik am Islam unterhalten würde. Würde die Ablehnung zum Islam einen wichtigen Aspekt im Leben des Beschwerdeführers darstellen, wäre anzunehmen, dass er sich auch weiterhin kritisch – auch auf sozialen Plattformen – gegenüber dem Islam äußern würde. Die Angaben des Beschwerdeführers zu einem Abfall vom Islam sind daher auch aus diesen Gründen nicht glaubhaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2.6. Das Gericht geht zudem davon aus, dass bis auf seinem Vater und seinen Geschwistern niemandem in Afghanistan bekannt ist, dass der Beschwerdeführer in Österreich im Asylverfahren behauptet hat, dass er Christ geworden sei bzw. dass er davor oder danach vom Islam abgefallen sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist auch nicht ersichtlich, dass sonst einer Person in Afghanistan bekannt sein könnte, dass der Beschwerdeführer in Österreich zur Erlangung eines Asyltitels behauptet hat vom Islam abgefallen zu sein, zumal die Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren vertraulich sind. Es war daher festzustellen, dass bis auf dem Vater und den Geschwistern niemandem in Afghanistan bekannt ist, dass der Beschwerdeführer in Österreich im Asylverfahren zur Erlangung eines Asyltitels behauptet hat vom Islam abgefallen zu sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits ausgeführt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu seinen Familienangehörigen ein gutes Verhältnis pflegt und in Kontakt zu diesen steht. Den Angaben des Beschwerdeführers ist auch zu entnehmen, dass dieser regelmäßig Geld nach Afghanistan geschickt hat. Die Angaben seiner Schwester, wonach der in Afghanistan lebende Bruder den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr verraten würde, sind daher nicht glaubhaft, zumal sich auch der Bruder dadurch selbst in Gefahr bringen würde. Die Begründung seiner Schwester, der Bruder würde dem Beschwerdeführer schaden wollen, um den Schaden von sich selbst abzuwenden (VP4 S. 40), ist folglich unplausibel und nicht glaubhaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2.7. Es ist zudem nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer für die Rechte von Frauen einsetzt oder als Frauenrechtsaktivist auftritt. So tätigte der Beschwerdeführer selbst keinerlei Angaben betreffend einen Aktivismus für Frauenrechte. Es gab lediglich seine Schwester in der mündlichen Verhandlung vom 08.09.2025 auf die Frage der Beschwerdeführervertretung, ob der Beschwerdeführer mit seiner Schwester über Religion und Islam rede, an, dass sie über manche Themen im Islam, wie z. B. Frauenrechte, reden würden. Der Beschwerdeführer würde aber mehr Informationen haben, dass Frauen in Afghanistan keine Rechte haben. Aus diesen vagen Angaben seiner Schwester lässt sich kein Aktivismus des Beschwerdeführers für Frauenrechte entnehmen. Auf die Frage der erkennenden Richterin, ob die Schwester meine, dass sich der Beschwerdeführer für Frauenrechte einsetze und sich sehr für die Frauenrechte interessiere, gab diese sehr allgemein an (VP4 S. 40): „VP: Er hat viel gelesen und hat auch den Koran mit Übersetzung gelesen. Seine Information ist viel und wenn ich eine Frage habe, dann frage ich ihn.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Würden Sie sagen, dass er ein Aktivist für Frauenrechte ist und sich für Frauenrechte einsetzt und engagiert?</p>\n<p class=\"lf-p\">VP: Das weiß ich nicht. Er ist schon volljährig und er weiß, was er tut und wenn ich eine Frage habe, dann frage ich ihn.“ Die Angaben seiner Schwester sind sehr vage. Es ist aus diesen nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer für Frauenrechte einsetzen würde. Vielmehr gab auch seine Schwester an, dass sie es nicht weiß und entsteht aus diesen Angaben eher der Eindruck, dass es sich um eine Schutzbehauptung der Schwester handelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wäre auch angesichts der Straftaten des Beschwerdeführers, die er gegenüber Frauen verübt hat, keineswegs schlüssig, dass er als Frauenrechtsaktivist auftrete oder sich überhaupt für Frauenrechte interessieren würde. So hat der Beschwerdeführer ungefähr zwei Jahre lang von 2016 bis 2018 fortgesetzt Gewalt gegen die Kindesmutter ausgeübt. Nachdem der Beschwerdeführer zudem im Jahr 2023 aus Deutschland zurückkehrte, setzte er gleich nach seiner Ankunft im Bundesgebiet erneut strafbare Handlungen gegenüber zwei Frauen. Er wurde wegen der Vergehen der sexuellen Belästigung und öffentlichen Geschlechtlichen Handlungen verurteilt, da er eine Frau gegen ihren Willen im Bereich ihres Gesäßes bis hinauf zu ihren Brüsten gestreichelt und einer weiteren Frau auf den Vaginalbereich gegriffen und eine Wischbewegung durchgeführt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Angesichts seiner Straftaten gegenüber Frauen, die von Gewalt und sexueller Belästigung gekennzeichnet sind, ist es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer nunmehr ein Frauenrechtsaktivist sein sollte. Hierbei wird nicht verkannt, dass sich das Verhalten des Beschwerdeführers nach seiner letzten Verurteilung theoretisch positiv geändert haben könnte, der Beschwerdeführer konnte jedoch in seiner Beschwerdeverhandlung nicht davon überzeugen, zumal er gegenüber seinen begangenen Straftaten nicht schuldeinsichtig war. Vielmehr verneinte er die Frage der erkennenden Richterin, ob es Gewalt in der Beziehung zur Kindesmutter gegeben habe. Auch auf die anschließende Frage, ob er sich sicher sei, meinte der Beschwerdeführer lediglich: „Wenn man jung ist, dann macht man vielleicht einige Fehler.“ Erst auf die erneut gestellte Frage, ob es Gewalt in der Beziehung zur Kindesmutter gegeben habe, gab der Beschwerdeführer an, dass es Gewalt gegeben habe und er behauptete, dass er es bereuen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass es sein könne, dass er sie einmal geschlagen habe. Auf Nachfrage, ob es nur einmal gewesen sei, gab er an: „Vielleicht zwei- oder dreimal. Ich möchte nicht über diese Zeit Erinnerungen haben, ich möchte mich nicht daran erinnern.“ (VP4 S. 18). Aus diesen Angaben ist weder eine aufrichtige Reue noch Schuldeinsicht des Beschwerdeführers ersichtlich. Darüber hinaus ist es auch unter Berücksichtigung seiner Straffälligkeit und diesbezüglich mangelnden Reue und Schuldeinsicht nicht nachvollziehbar, dass er sich nunmehr für Frauenrechte einsetzen würde, zumal keinerlei Selbstreflexion des Beschwerdeführers hinsichtlich der seinerseits begangenen Verletzungen dieser Frauen gegeben ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer als Frauenrechtsaktivist auftritt und aufgrund dessen einer Gefährdung bei einer Rückkehr nach Afghanistan ausgesetzt wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die nachvollziehbar beim Beschwerdeführer den Verdacht einer oppositionellen Haltung erwecken könnten und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht substantiell vorgebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insofern der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht angab, er würde bei einer Rückkehr auch Probleme mit den Menschen, mit denen er früher Probleme gehabt habe und die nun Taliban seien, bekommen (VP4 S. 32), ist festzuhalten, dass bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.03.2019 festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der von ihm in der Beschwerde vorgebrachten Gründen – konkret wegen der Verfolgung durch eine paschtunische Familie, welche seine Schwester mit deren Sohn verheiraten habe wollen – in Afghanistan nicht verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer konnte auch im gegenständlichen Verfahren keine konkreten Angaben tätigen, weshalb er nunmehr einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein sollte. Seine Angabe, er wisse, dass diese Menschen jetzt Taliban seien, „weil sie schon damals auch mächtig waren“ ist unplausibel. Zudem können auch der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers unbehelligt und ohne Probleme weiterhin in Afghanistan leben. Es ist daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Probleme mit diesen Personen bekommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gericht stellte daher fest, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Familie in Afghanistan Probleme mit den Taliban hatten und von diesen auch nicht gesucht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2.8. Es liegt auch keine Verfolgung aufgrund der Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers in Afghanistan vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Es gibt ca. 80 bis 89,7% Sunniten. Der Beschwerdeführer gehört daher zur Mehrheit der sunnitischen Muslime in Afghanistan. Tadschiken sind mit ca. 27-30 % der Gesamtbevölkerung die zweitgrößte Ethnie Afghanistans. Sie üben einen bedeutenden politischen Einfluss in Afghanistan aus und stellen den Großteil der afghanischen Elite, die über ein beträchtliches Vermögen innerhalb der Gemeinschaft verfügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus diesen Gründen ist das Vorliegen einer Gruppenverfolgung im Hinblick auf die Volksgruppe der Tadschiken oder von Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Sunniten in Afghanistan im Ergebnis zu verneinen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2.9. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan als verwestlicht wahrgenommen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es sind im gesamten Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die darauf schließen ließen, dass der Beschwerdeführer in Österreich bereits in einem solchen Maße eine (\"westliche\") Lebensweise führt, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer geht gegenwärtig keiner Beschäftigung im Bundesgebiet nach. Er verbringt die meiste Zeit zuhause mit seinen Nichten. Er betätigt sich auch sportlich, indem er schwimmen, Radfahren oder Volleyball spielen geht (VP4 S. 26 f). Insofern der Beschwerdeführer angab, er verbringe die meiste Zeit auf sozialen Medien, wo er Menschen aufkläre, ist auf die beweiswürdigenden Ausführungen unter II.2.2.5 zu verweisen, wonach nicht glaubhaft ist, dass sich der Beschwerdeführer kritisch mit dem Islam auseinandersetzt oder eine kritische Haltung bzw. Ablehnung gegenüber dem islamischen Glauben eingenommen hätte. Die engeren Bezugspersonen des Beschwerdeführers in Österreich sind seine Schwestern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus hat er einen Freund (VP4 S. 28).Der Beschwerdeführer geht gegenwärtig keiner Beschäftigung im Bundesgebiet nach. Er verbringt die meiste Zeit zuhause mit seinen Nichten. Er betätigt sich auch sportlich, indem er schwimmen, Radfahren oder Volleyball spielen geht (VP4 S. 26 f). Insofern der Beschwerdeführer angab, er verbringe die meiste Zeit auf sozialen Medien, wo er Menschen aufkläre, ist auf die beweiswürdigenden Ausführungen unter römisch zwei.2.2.5 zu verweisen, wonach nicht glaubhaft ist, dass sich der Beschwerdeführer kritisch mit dem Islam auseinandersetzt oder eine kritische Haltung bzw. Ablehnung gegenüber dem islamischen Glauben eingenommen hätte. Die engeren Bezugspersonen des Beschwerdeführers in Österreich sind seine Schwestern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus hat er einen Freund (VP4 S. 28).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ferner ist den Länderberichten nicht zu entnehmen, dass allen Männern, die aus einem europäischen Land kommen, „Verwestlichung“ unterstellt wird. Wesentlich ist hier, dass Männer erheblich weniger in ihrer Lebensweise eingeschränkt sind als Frauen und die Maßnahmen, die Männer betreffen, etwa das Tragen eines Bartes oder Kleidungsvorschriften, bei weitem nicht jenes Ausmaß erreichen, in dem Frauen in ihrem Leben eingeschränkt werden. Dass es aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer als Rückkehrer aus Europa erkennbar ist, zu Ungleichbehandlungen kommen kann, ist nicht auszuschließen, es ist daraus jedoch nicht das Bestehen einer konkret drohenden Verfolgungsgefahr von entsprechender Intensität ersichtlich. Es ist dem Beschwerdeführer als Mann nicht verwehrt, in Afghanistan ein im Wesentlichen selbstbestimmtes Leben zu führen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, eine Ausbildung abzuschließen, eine Schule oder Universität zu besuchen, am öffentlichen Leben teilzunehmen oder einer Freizeitgestaltung nachzugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Übrigen ist auch aus den vorhandenen Länderberichten nicht ableitbar, dass allein ein Aufenthalt in Europa und eine westliche Geisteshaltung bei Männern bei einer Rückkehr nach Afghanistan bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung asylrelevanter Intensität auslösen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine besondere Ausübung der Grundrechte und insbesondere eine Verinnerlichung einer Lebensweise, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde, liegt beim Beschwerdeführer daher nicht vor. Eine solche Lebensweise würde dem Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht unterstellt werden. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung aufgrund einer angenommenen westlichen Lebenseinstellung oder als Rückkehrer, weder in der Erstbefragung, noch beim Bundesamt angegeben hat. Auch auf die Aufforderung der Richterin in der Verhandlung seine Fluchtgründe detailliert darzulegen, machte er diesbezügliche Befürchtungen nicht konkret und substantiiert geltend – und zwar auch nicht auf anschließende Nachfrage durch die Richterin hinsichtlich seiner konkreten Rückkehrbefürchtungen (VP4 S. 31).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung zu seinen Rückkehrbefürchtungen auch nicht substantiiert an, dass er aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer Eingriffen in seine körperliche oder geistige Integrität ausgesetzt wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen guten Deutschkenntnissen, seinen familiären und seinen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner Integration in Österreich, stützen sich auf die Aktenlage und auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung vom 08.09.2025 an, seine Kinder seit vier Monaten nicht mehr gesehen zu haben. Früher habe er seine Kinder einmal im Monat oder alle drei Wochen einmal getroffen. Er zahle keinen Unterhalt für seine Kinder, die Kindesmutter habe die alleinige Obsorge für die Kinder. Zur Kindesmutter gab er an, diese sei manchmal gut aufgelegt und rufe ihn jeden Tag an. Gegenwärtig habe er seit vier Monaten keinen Kontakt mit ihr, sie habe ihre Telefonnummer gewechselt und habe vorgehabt, in den Iran zu reisen. Der Beschwerdeführer glaube, sie sei in den Iran gereist (VP4 S. 18 f). Die Kindesmutter wurde im Rahmen dieser Verhandlung als Zeugin einvernommen und gab hierbei an, dass sie und der Beschwerdeführer in letzter Zeit nicht so einen guten Kontakt gehabt hätten, dass sich dieser um seine Kinder kümmern hätte können. Der letzte Kontakt zum Beschwerdeführer sei lange her (VP4 S. 37 f).</p></div>", "next": 239377}