{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">In objektiver Hinsicht ist die belangte Behörde hinsichtlich der in Spruchpunkt 1 des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses angelastete Fehlverhalten als schwerste Dienstpflichtverletzungen zurecht von sehr schweren Dienstpflichtverletzungen („schwerstwiegenden Dienstpflichtverletzungen”) ausgegangen. Eine Exekutivbedienstete, die unter Ausnützung ihrer dienstlichen Möglichkeiten sowohl während ihres Dienstes als auch in ihrer dienstfreien Zeit vorsätzlich, widerrechtlich und über einen längeren Zeitraum hinweg Abfragen in BMI-Abfrageplattformen ohne dienstliches Erfordernis durchführt, begeht Dienstpflichtverletzungen, deren objektiver Unrechtsgehalt derart hoch ist, dass auch bei Vorliegen von Milderungsgründen die Disziplinarstrafe der Entlassung in Betracht zu ziehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit diesem – in der Terminologie des Strafrechtes – Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt hat sie gerade (auch) jene Rechtsgüter verletzt, deren Schutz ihr als Exekutivbedienstete obliegt. Wird ein solches Verhalten einer Polizistin in der Öffentlichkeit bekannt – oder ist dies wie im konkreten Falle der Disziplinarbeschuldigten bereits bekannt geworden (vgl. Bericht der Kronen Zeitung vom 19.04.[Jahr8]) – schädigt das nicht nur das Vertrauen der Allgemeinheit in ihre Person, sondern ist dies in der Regel auch mit einem nicht unwesentlichen Schaden für das Vertrauen der Allgemeinheit in die gesamte Exekutive und damit für das Ansehen des Amtes verbunden. Der redliche und unbedenkliche Umgang mit personenbezogenen Daten im Bereich der Sicherheitsverwaltung zählt zu den unverzichtbaren Aufgaben grundsätzlich aller Beamt:innen, insbesondere aber einer Exekutivbediensteten, der die Verhinderung und Verfolgung von Verletzungen sämtlicher unter anderem auch durch das Strafgesetzbuch geschützter Rechtsgüter im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auferlegt sind.Mit diesem – in der Terminologie des Strafrechtes – Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt hat sie gerade (auch) jene Rechtsgüter verletzt, deren Schutz ihr als Exekutivbedienstete obliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird ein solches Verhalten einer Polizistin in der Öffentlichkeit bekannt – oder ist dies wie im konkreten Falle der Disziplinarbeschuldigten bereits bekannt geworden vergleiche Bericht der Kronen Zeitung vom 19.04.[Jahr8]) – schädigt das nicht nur das Vertrauen der Allgemeinheit in ihre Person, sondern ist dies in der Regel auch mit einem nicht unwesentlichen Schaden für das Vertrauen der Allgemeinheit in die gesamte Exekutive und damit für das Ansehen des Amtes verbunden. Der redliche und unbedenkliche Umgang mit personenbezogenen Daten im Bereich der Sicherheitsverwaltung zählt zu den unverzichtbaren Aufgaben grundsätzlich aller Beamt:innen, insbesondere aber einer Exekutivbediensteten, der die Verhinderung und Verfolgung von Verletzungen sämtlicher unter anderem auch durch das Strafgesetzbuch geschützter Rechtsgüter im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auferlegt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Beurteilung des Grades des subjektiven Verschuldens ist gemäß dem nach § 93 Abs. 1 3. Satz BDG 1979 zu berücksichtigenden § 32 StGB auch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters oder inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen können.Bei der Beurteilung des Grades des subjektiven Verschuldens ist gemäß dem nach Paragraph 93, Absatz eins, 3. Satz BDG 1979 zu berücksichtigenden Paragraph 32, StGB auch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters oder inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der vorliegenden Rechtssache ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Disziplinarbeschuldigte laut den für das Disziplinarverfahren bindenden Feststellungen des Strafgerichtes mit vorsätzlicher Schädigungsabsicht und wissentlicher Absicht, ihre Befugnis zu missbrauchen, gehandelt hat. Gerade als Exekutivbedienstete war nämlich der Disziplinarbeschuldigten bewusst, dass der Schutz von personenbezogenen Daten zu ihren Pflichten gehört und somit musste ihr im höchsten Maße das Unrecht ihrer Taten bewusst sein bzw. wäre von ihr eine rechtstreue Verhaltensweise zu erwarten gewesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wiegt eine Dienstpflichtverletzung – wie im vorliegenden Fall – besonders schwer, so kann von der Verhängung einer hohen bzw. der höchsten Disziplinarstrafe nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder, wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.11. Zur Spezial- und Generalprävention in der konkreten Rechtssache:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.11.1. Zur Spezialprävention:</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Erfordernis der Bedachtnahme auf spezialpräventive Gründe schließt es nicht aus, schon nach der ersten Dienstpflichtverletzung die Disziplinarstrafe der Entlassung auszusprechen, wenn diese Dienstpflichtverletzung sehr schwer ist (VwGH 05.09.2013, 2013/09/0012), wenn aufgrund ihrer Eigenart und der Persönlichkeit des Täters die Wahrscheinlichkeit besteht, dass dieser im Falle einer geringeren Sanktion weitere Dienstpflichtverletzungen begehen werde (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219), sodass auch dieser Aspekt Berücksichtigung finden muss und wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die spezialpräventive Erforderlichkeit einer der disziplinarrechtlichen Tatschuld angemessenen Entlassung wird in den Fällen des § 95 Abs. 3 BDG nicht erst dann anzunehmen sein, wenn sich die Aussichten auf ein künftiges Unterbleiben von Dienstpflichtverletzungen – bei Beschränkung auf die nach § 92 Abs. 1 Z 1 bis 3 BDG zu Gebote stehenden Möglichkeiten – in einer vagen Hoffnung erschöpfen würden, und wird umgekehrt nicht nur bei besonderer Gewähr dafür zu verneinen sein. Abzustellen ist auf den dazwischenliegenden Maßstab einer begründeten Wahrscheinlichkeit (vgl. Ropper/Jerabek, WK2 StGB § 43 Rz 17; § 46 Rz 15 StGB [Stand 15.01.2024, rdb.at]).Die spezialpräventive Erforderlichkeit einer der disziplinarrechtlichen Tatschuld angemessenen Entlassung wird in den Fällen des Paragraph 95, Absatz 3, BDG nicht erst dann anzunehmen sein, wenn sich die Aussichten auf ein künftiges Unterbleiben von Dienstpflichtverletzungen – bei Beschränkung auf die nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 BDG zu Gebote stehenden Möglichkeiten – in einer vagen Hoffnung erschöpfen würden, und wird umgekehrt nicht nur bei besonderer Gewähr dafür zu verneinen sein. Abzustellen ist auf den dazwischenliegenden Maßstab einer begründeten Wahrscheinlichkeit vergleiche Ropper/Jerabek, WK2 StGB Paragraph 43, Rz 17; Paragraph 46, Rz 15 StGB [Stand 15.01.2024, rdb.at]).</p>\n<p class=\"lf-p\">An die nur teilweise – nämlich in Bezug auf weitere gerichtlich strafbare Handlungen – auf die gleiche Gefahr bezogene Prognose des Strafgerichtes ist die Disziplinarbehörde dabei, anders als hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts, nicht gebunden. Eine Gewährung der bedingten Strafnachsicht durch das Strafgericht, deren Gewicht auch von der Ausführlichkeit und dem näheren Inhalt ihrer Begründung abhängen wird, kann nur als Indiz gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr sprechen (VwGH 22.03.2012, 2011/09/0150).</p>\n<p class=\"lf-p\">Spezialpräventiv ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich keine vergleichbaren Straftaten der Disziplinarbeschuldigten vor der gegenständlichen Tat finden; sie war bis zu ihrer strafrechtlichen Verurteilung am 14.03.[Jahr8] auch disziplinarrechtlich unbescholten. Dem gegenüber betreffen die der Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegten Tathandlungen einen äußerst langen Zeitraum (August [Jahr5] bis Jänner [Jahr7]). Für sie bestand in diesem Zeitraum offenkundig keinerlei Veranlassung, die von ihr durchführten Abfragen von einer Vielzahl an Personen, mit denen sie teils privat bekannt war, die ihr aber auch teils völlig unbekannt waren, abzustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Disziplinarbeschuldigte vor dem Bundesverwaltungsgericht nun vermeinte, sie habe ihr schädliches Verhalten schon aus eigenem per Ende Jänner [Jahr7] und noch vor der durch eine vom Referat Datenschutz der A1 am 26.02.[Jahr7] und 25.03.[Jahr7] verfügte Sperre ihrer Person in sämtlichen Datenanwendungen abgestellt, ist sie abermals auf den äußerst langen Deliktszeitraum, aber vor allem auf das von ihr vorgelegte Privatgutachten vom 23.11.[Jahr8] hinzuweisen, worin eine “intensive Suchttherapie” empfohlen wird. Befragt hierzu vom Bundesverwaltungsgericht meinte die Disziplinarbeschuldigte, sie befände sich gegenwärtig in einer Therapie bei P55, wobei sie bei dieser zweimal vorstellig gewesen sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Befragt weiters, wieso sie, obgleich sie bereits seit dem Frühjahr [Jahr7] von ihrem Disziplinarverfahren gewusst habe, erst zweimal Suchttherapie in Anspruch genommen habe, antwortete die Disziplinarbeschuldigte, sie habe von ihrer Suchterkrankung erst durch P1 erfahren, sie würde sich gegenwärtig nicht mehr als süchtig bezeichnen. Konfrontiert mit ihrem– zum Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung – erst zwei Monate alten Privatgutachten, in welchem sie [jedoch] als Süchtige eingestuft wurde, meinte die Disziplinarbeschuldigte, als Betroffene sehe man das [ja] selber nicht und verneinte schlussendlich reflexartig die Frage des Bundesverwaltungsgerichtes, ob sie sich momentan selbst Zugang zu einer Datenbank gewähren würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor diesem Hintergrund ist auch das - extrem kurze - Wohlverhalten der Disziplinarbeschuldigten zwischen dem Abstellen des schädlichen Verhaltens Ende Jänner [Jahr7] und der Sperre einen Monat darauf nicht zu berücksichtigten, da ihr nicht nur schlichtweg zeitnah die Möglichkeit entzogen wurde, unter Ausnützung ihrer dienstlichen Möglichkeiten weiterhin widerrechtliche Abfragen zu tätigen, sondern sie selbst gegenwärtig – jedoch nicht intensiv - an dem Hintanhalten ihrer Rückfälligkeit arbeitet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus diesem Grunde würde selbst eine allfällige positive Zukunftsprognose, welche jedoch aufgrund der bei der Disziplinarbeschuldigten vorliegenden Suchterkrankung, die sie selbst nunmehr eingesehen hat, ohnedies nur spekulativ erstellt werden könnte, zumal ihre gegenteiligen Beteuerungen im Verfahren und vor allem vor dem Bundesverwaltungsgericht keine dahingehenden Garantien darstellen, nicht doch wieder rückfällig zu werden, bei diesem Ergebnis und vor allem in Anbetracht ihrer Dienstpflichtverletzungen nicht mehr ins Gewicht fallen, zumal, ohne der Disziplinarbeschuldigten derartiges unterstellen zu wollen, neuerliches Fehlverhalten – ebenso dem von ihr vorgelegten Privatgutachten folgend - pro futuro nicht ausgeschlossen werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Inhaltlich ist zu der Thematik der Spezialprävention auszuführen, dass es im gesamten gegenständlichen Verfahren offensichtlich war, dass die Disziplinarbeschuldigte, obgleich sie eine bestens geschulte Exekutivbedienstete ist, betreffend ihren Umgang mit personenbezogenen Daten, welche sie ausschließlich aufgrund ihrer dienstlichen Stellung, wenn auch widerrechtlich, erlangen konnte, die gegenständlichen Information derart sorglos behandelt hatte, dass diese teilweise sogar von ihr an weitere Personen im digitalen Wege weitergeleitet wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.11.2. Zur Generalprävention:</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Generalprävention ist einleitend darauf hinzuweisen, dass mit der Dienstrechtsnovelle 2008 das Strafbemessungskriterium der Generalprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken) neben jenem der Spezialprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um der Begehung von weiteren Dienstpflichtverletzungen durch den Beschuldigten entgegenzuwirken) in das Gesetz eingeführt wurde und beide Gesichtspunkte bei der Strafbemessung ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzung ebenso wie die Erschwerungs- und die Milderungsgründe im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Berücksichtigung finden müssen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 15.12.2011, 2011/09/0105). Nach den Gesetzeserläuterungen soll es nunmehr möglich sein, „bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen“ (vgl. 1 BlgNR 24. GP. 5, und die ständige Rechtsprechung des VwGH – siehe etwa Erkenntnis vom 03.10.2013, 2013/09/0080), auch, wenn das nicht bedeutet, dass bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen Milderungsgründe nicht auch zu berücksichtigen wären und die Strafbemessung nicht auch hier in einer Gesamtbetrachtung insbesondere sowohl der Erschwerungsgründe als auch der Milderungsgründe unter Einbeziehung und Würdigung aller für die Ausmessung der Strafe gemäß § 93 Abs. 1 BDG maßgeblichen Gesichtspunkte geboten wäre (VwGH 21.10.2022, Ro 2022/09/0007).Zur Generalprävention ist einleitend darauf hinzuweisen, dass mit der Dienstrechtsnovelle 2008 das Strafbemessungskriterium der Generalprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken) neben jenem der Spezialprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um der Begehung von weiteren Dienstpflichtverletzungen durch den Beschuldigten entgegenzuwirken) in das Gesetz eingeführt wurde und beide Gesichtspunkte bei der Strafbemessung ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzung ebenso wie die Erschwerungs- und die Milderungsgründe im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Berücksichtigung finden müssen vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/09/0105).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach den Gesetzeserläuterungen soll es nunmehr möglich sein, „bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen“ vergleiche 1 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 5, und die ständige Rechtsprechung des VwGH – siehe etwa Erkenntnis vom 03.10.2013, 2013/09/0080), auch, wenn das nicht bedeutet, dass bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen Milderungsgründe nicht auch zu berücksichtigen wären und die Strafbemessung nicht auch hier in einer Gesamtbetrachtung insbesondere sowohl der Erschwerungsgründe als auch der Milderungsgründe unter Einbeziehung und Würdigung aller für die Ausmessung der Strafe gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG maßgeblichen Gesichtspunkte geboten wäre (VwGH 21.10.2022, Ro 2022/09/0007).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus generalpräventiven Gründen ist Exekutivorganen aufzuzeigen, dass gerade diese (auch) personenbezogene Daten anderer Personen bedingungslos zu respektieren haben. Doch gerade Straftaten, wie die vorliegenden, lassen schwere Zweifel der Allgemeinheit aufkommen, ob das Exekutivorgan (noch) in der Lage ist, seine dienstlichen Aufgaben, insbesondere den Schutz fremder personenbezogener Daten, sachlich und verhältnismäßig wahrzunehmen. Es gilt daher dringend, solchen Vorfällen durch die Verhängung hoher Disziplinarstrafen einen Riegel vorzuschieben. Denn würde beim vorliegenden Fehlverhalten mit einer lediglich im mittleren Bereich liegenden Sanktion vorgegangen werden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass damit der Begehung solcher Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamt:innen ausreichend entgegengewirkt werden würde. Niemand aus dem Vorgesetzten- und Kolleg:innenkreis, aber auch der Souverän nicht, würde es verstehen, wenn bei einem derart vorsätzlichen Vorgehen im Rahmen eines Verbrechens lediglich eine mittelschwere Disziplinarstrafe verhängt werden würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.12. Allgemein zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Schuld des Täters ist die Grundlage der Strafbemessung (§ 32 Abs. 1 StGB). Es sind die Erschwerungsgründe (§ 33 StGB) und Milderungsgründe (§ 34 StGB), soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte (§ 32 Abs. 2 StGB).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 32 Abs. 3 StGB ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.Die Schuld des Täters ist die Grundlage der Strafbemessung (Paragraph 32, Absatz eins, StGB). Es sind die Erschwerungsgründe (Paragraph 33, StGB) und Milderungsgründe (Paragraph 34, StGB), soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte (Paragraph 32, Absatz 2, StGB). Gemäß Paragraph 32, Absatz 3, StGB ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.12.1. Zu den Erschwerungsgründen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz lediglich eine demonstrative Aufzählung von Erschwerungsgründen beinhaltet (vgl. Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 33 Rz 1), sodass auch außerhalb dieser Auflistung Gründe hinzutreten können.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz lediglich eine demonstrative Aufzählung von Erschwerungsgründen beinhaltet vergleiche Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 33, Rz 1), sodass auch außerhalb dieser Auflistung Gründe hinzutreten können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der als von der belangten Behörde vorliegend angenommenen Erschwerungsgründe ist festzuhalten, dass diese im angefochtenen Disziplinarerkenntnis nicht unter die jeweiligen gesetzlichen Tatbestände des § 33 StGB subsumiert wurden. In der Begründung wurde ausgeführt, erschwerend zu werten seien EKIS-Anfragen und PAD-Einsichtnahmen zu 54 Personen, wobei manche Personen zu verschiedenen Tatzeiten auch in der Privatzeit und mehrfach angefragt wurden, die Tatwiederholungen und der lange Tatzeitraum von eineinhalb Jahren.Hinsichtlich der als von der belangten Behörde vorliegend angenommenen Erschwerungsgründe ist festzuhalten, dass diese im angefochtenen Disziplinarerkenntnis nicht unter die jeweiligen gesetzlichen Tatbestände des Paragraph 33, StGB subsumiert wurden. In der Begründung wurde ausgeführt, erschwerend zu werten seien EKIS-Anfragen und PAD-Einsichtnahmen zu 54 Personen, wobei manche Personen zu verschiedenen Tatzeiten auch in der Privatzeit und mehrfach angefragt wurden, die Tatwiederholungen und der lange Tatzeitraum von eineinhalb Jahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Erschwerungsgrund des § 33 Abs. 1 Z 1 StGB liegt schon deshalb vor, weil die Disziplinarbeschuldigte mehrere Handlungen gesetzt hat, die jeweils für sich eine Dienstpflichtverletzung und in Zusammenschau mehrere Dienstpflichtverletzungen derselben Art darstellen, sodass ein Erschwerungsgrund in sinngemäßer Anwendung von § 33 Abs. 1 Z 1 StGB vorliegt.Der Erschwerungsgrund des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB liegt schon deshalb vor, weil die Disziplinarbeschuldigte mehrere Handlungen gesetzt hat, die jeweils für sich eine Dienstpflichtverletzung und in Zusammenschau mehrere Dienstpflichtverletzungen derselben Art darstellen, sodass ein Erschwerungsgrund in sinngemäßer Anwendung von Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde hat darüber hinaus bei ihrer Strafbemessung keine weiteren Erschwernisgründe angenommen. Obgleich das Verschlechterungsverbot gemäß § 129 BDG 1979 auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt, bezieht sich dieses lediglich auf die verhängte Strafe, nicht jedoch auf die rechtliche Beurteilung der Tat und gilt Gleiches für ein allfälliges Hinzutreten von weiteren Erschwernisgründen, die das Bundesverwaltungsgericht aus eigenem zu berücksichtigen hätte. Abschließend ist hierzu jedoch ohnedies anzumerken, dass in der gegenständlichen Rechtssache bei der amtswegigen Prüfung keine weiteren Erschwernisgründe hervorgekommen sind.Die belangte Behörde hat darüber hinaus bei ihrer Strafbemessung keine weiteren Erschwernisgründe angenommen. Obgleich das Verschlechterungsverbot gemäß Paragraph 129, BDG 1979 auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt, bezieht sich dieses lediglich auf die verhängte Strafe, nicht jedoch auf die rechtliche Beurteilung der Tat und gilt Gleiches für ein allfälliges Hinzutreten von weiteren Erschwernisgründen, die das Bundesverwaltungsgericht aus eigenem zu berücksichtigen hätte. Abschließend ist hierzu jedoch ohnedies anzumerken, dass in der gegenständlichen Rechtssache bei der amtswegigen Prüfung keine weiteren Erschwernisgründe hervorgekommen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.12.2. Zu den Milderungsgründen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den Milderungsgründen ist ebenso auszuführen, dass diese in § 34 StGB lediglich demonstrativ aufgezählt werden (Ebner in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 Rz 1), wobei in der gegenständlichen Rechtssache die Milderungsgründe des § 34 Abs. 1 Z 1, 5, 6, 12, 14, 15 und 16 StGB seitens des Disziplinarbeschuldigten weder vorgebracht wurden noch bei einer amtswegigen Prüfung zutage getreten sind.Zu den Milderungsgründen ist ebenso auszuführen, dass diese in Paragraph 34, StGB lediglich demonstrativ aufgezählt werden (Ebner in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 34, Rz 1), wobei in der gegenständlichen Rechtssache die Milderungsgründe des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, 5, 6, 12, 14, 15 und 16 StGB seitens des Disziplinarbeschuldigten weder vorgebracht wurden noch bei einer amtswegigen Prüfung zutage getreten sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der als von der belangten Behörde vorliegend angenommenen Milderungsgründe ist festzuhalten, dass diese im angefochtenen Disziplinarerkenntnis ebenfalls nicht unter die jeweiligen gesetzlichen Tatbestände des § 34 StGB subsumiert wurden. In der Begründung wurde ausgeführt, mildernd zu werten seien die bisher vorbildliche Dienstverrichtung und – entgegen dem Beschwerdevorbringen auch - das Geständnis. [In der Verhandlung konstatierte der Rechtsvertreter der Disziplinarbeschuldigten, dass die Berücksichtigung dieses Milderungsgrundes bei Verfassen der Beschwerde seinerseits übersehen worden sei.] Hinsichtlich der als von der belangten Behörde vorliegend angenommenen Milderungsgründe ist festzuhalten, dass diese im angefochtenen Disziplinarerkenntnis ebenfalls nicht unter die jeweiligen gesetzlichen Tatbestände des Paragraph 34, StGB subsumiert wurden. In der Begründung wurde ausgeführt, mildernd zu werten seien die bisher vorbildliche Dienstverrichtung und – entgegen dem Beschwerdevorbringen auch - das Geständnis. [In der Verhandlung konstatierte der Rechtsvertreter der Disziplinarbeschuldigten, dass die Berücksichtigung dieses Milderungsgrundes bei Verfassen der Beschwerde seinerseits übersehen worden sei.] Zum Milderungsgrund der Unbescholtenheit gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 StGB ist auszuführen, dass eine „gute Dienstbeschreibung“ allein diesen Milderungsgrund nicht zu begründen vermag (vgl. VwGH 19.03.2014, 2013/09/0179). Für diesen Milderungsgrund gilt (wie für alle Strafbemessungsgründe) der Zweifelsgrundsatz des § 14 StPO (vgl. Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 Rz 6 [Stand 15.8.2023, rdb.at]). Die Disziplinarbeschuldigte war vor den verfahrensgegenständlichen Vorfällen disziplinarrechtlich unbescholten, erhielt seitens ihrer Dienstbehörde ein Dank- und Anerkennungsschreiben und weist zwei formlose Dienstbeschreibungen vom 23.07.[Jahr7] und 31.07.[Jahr8] auf, in welchen ihr eine anstandslose Dienstverrichtung, ordnungsgemäße und gewissenhafte Aufgabenerfüllung sowie die freiwillige Übernahme von Überstunden attestiert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Fall sind demnach keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die der Annahme dieses Milderungsgrundes entgegenstehen würden. Es gibt zudem keine Hinweise darauf, dass die Disziplinarbeschuldigte zuvor keinen ordentlichen Lebenswandel geführt hat.Zum Milderungsgrund der Unbescholtenheit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB ist auszuführen, dass eine „gute Dienstbeschreibung“ allein diesen Milderungsgrund nicht zu begründen vermag vergleiche VwGH 19.03.2014, 2013/09/0179). Für diesen Milderungsgrund gilt (wie für alle Strafbemessungsgründe) der Zweifelsgrundsatz des Paragraph 14, StPO vergleiche Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 34, Rz 6 [Stand 15.8.2023, rdb.at]).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Disziplinarbeschuldigte war vor den verfahrensgegenständlichen Vorfällen disziplinarrechtlich unbescholten, erhielt seitens ihrer Dienstbehörde ein Dank- und Anerkennungsschreiben und weist zwei formlose Dienstbeschreibungen vom 23.07.[Jahr7] und 31.07.[Jahr8] auf, in welchen ihr eine anstandslose Dienstverrichtung, ordnungsgemäße und gewissenhafte Aufgabenerfüllung sowie die freiwillige Übernahme von Überstunden attestiert werden. Im vorliegenden Fall sind demnach keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die der Annahme dieses Milderungsgrundes entgegenstehen würden. Es gibt zudem keine Hinweise darauf, dass die Disziplinarbeschuldigte zuvor keinen ordentlichen Lebenswandel geführt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum von der Disziplinarbeschuldigten in der Beschwerde vorgebrachten Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 3 StGB, wonach die Taten aus achtenswerten Beweggründen begangen wurden, brachte sie ins Treffen, die zahlreichen Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, um Schaden von Personen fernzuhalten, Familien zusammenzuführen, um Schäden an Sachen zu verhindern, aus Sorge um eine vermisste Person, um eine Schulfreundin wieder zu sehen oder als Hilfeleistung für Behördenwege ihrer Mutter. Diesbezüglich ist – wie in der Beschwerdeverhandlung elaboriert - auszuführen, dass „achtenswert“ iS dieses Milderungsgrundes Tatmotive nur dann sind, wenn sie auch einem rechtstreuen Menschen die Begehung (nicht irgendeiner, sondern) einer mit dem Beweggrund in engem Zusammenhang und noch akzeptabler Relation stehenden Straftat nahelegen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kunst in WK1 StGB § 34 Rz 19; VwGH 30.03.2001, 2000/02/0195). Dass das Tatmotiv bloß \"menschlich begreiflich\" ist, macht es noch nicht in jedem Fall auch \"achtenswert“ (VwGH 26.05.1995, 95/17/0074). Vor diesem Hintergrund vermochte es die Disziplinarbeschuldigte nicht darzulegen, dass die von ihr vorgebrachten Tatmotive – die sich darüber hinaus auch nur auf eine bestimmte Anzahl der von ihr getätigten widerrechtlichen Abfragen und Weiterleitungen der daraus gewonnenen Informationen beziehen – auch einem rechtstreuen Menschen derartige Tathandlungen nahelegen würden. Der Disziplinarbeschuldigten wäre es ohne weiters möglich gewesen, hinsichtlich bei ihr bestehender Verdachtsmomente, ihr nahestehende Personen wären einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, Anzeigen zu erstatten bzw. die dafür zuständigen Dienststellen zu kontaktieren und wiederholte sie auch vor dem Bundesverwaltungsgericht mehrmals diese Möglichkeit bzw. ihr Unverständnis für ihr damaliges Verhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Von einem rechtstreuen Menschen ist weiters zu erwarten, dass dieser betreffend der von der Disziplinarbeschuldigten eingeholten Kontaktdaten verschiedener Personen zu rein privaten Zwecken, den dafür rechtmäßig vorgesehen Weg (beispielsweise gebührenpflichtige Auskunftseinholung bei der zuständigen Meldebehörde) bestreitet wird. Auch kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erblickt werden, dass die Disziplinarbeschuldigte die von ihr widerrechtlich erlangten Informationen tatsächlich aus achtenswerten Beweggründen weiterverwendete. So gab sie beispielsweise an, ein Fahrzeug im Kennzeichenregister abgefragt zu haben, nachdem dieses an ihr vorbeigerast sei und andere Fahrzeuge geschnitten habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Zuge dieser Abfrage sei hervorgekommen, dass es sich beim Lenker um einen ehemaligen Bekannten handle, wobei sie von einer Anzeigenerstattung abgesehen habe (AS 679 sowie AS 161 zur Nachtragsanzeige vom 11.12.[Jahr7], Zl [Jahr7]-0.916.958). Selbst wenn man der Disziplinarbeschuldigten attestieren würde, bei zumindest einem Teil der verfahrensgegenständlichen Abfragen aus (wenn auch unbegründeter) Sorge um ihr nahestehenden Personen gehandelt zu haben bzw. lediglich helfend tätig werden zu wollen, ist von einem rechtstreuen Menschen die Begehung solcher Tathandlungen in einem derart langen Zeitraum eine hohe Anzahl an unbeteiligte Personen betreffend nicht zu erwarten, sodass achtenswerte Beweggründe (§ 34 Abs. 1 Z 3 StGB) der Disziplinarbeschuldigten demnach zu ihrem Verhalten nicht zugutekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum von der Disziplinarbeschuldigten in der Beschwerde vorgebrachten Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, StGB, wonach die Taten aus achtenswerten Beweggründen begangen wurden, brachte sie ins Treffen, die zahlreichen Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, um Schaden von Personen fernzuhalten, Familien zusammenzuführen, um Schäden an Sachen zu verhindern, aus Sorge um eine vermisste Person, um eine Schulfreundin wieder zu sehen oder als Hilfeleistung für Behördenwege ihrer Mutter. Diesbezüglich ist – wie in der Beschwerdeverhandlung elaboriert - auszuführen, dass „achtenswert“ iS dieses Milderungsgrundes Tatmotive nur dann sind, wenn sie auch einem rechtstreuen Menschen die Begehung (nicht irgendeiner, sondern) einer mit dem Beweggrund in engem Zusammenhang und noch akzeptabler Relation stehenden Straftat nahelegen vergleiche Kunst in WK1 StGB Paragraph 34, Rz 19;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 30.03.2001, 2000/02/0195). Dass das Tatmotiv bloß \"menschlich begreiflich\" ist, macht es noch nicht in jedem Fall auch \"achtenswert“ (VwGH 26.05.1995, 95/17/0074). Vor diesem Hintergrund vermochte es die Disziplinarbeschuldigte nicht darzulegen, dass die von ihr vorgebrachten Tatmotive – die sich darüber hinaus auch nur auf eine bestimmte Anzahl der von ihr getätigten widerrechtlichen Abfragen und Weiterleitungen der daraus gewonnenen Informationen beziehen – auch einem rechtstreuen Menschen derartige Tathandlungen nahelegen würden. Der Disziplinarbeschuldigten wäre es ohne weiters möglich gewesen, hinsichtlich bei ihr bestehender Verdachtsmomente, ihr nahestehende Personen wären einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, Anzeigen zu erstatten bzw. die dafür zuständigen Dienststellen zu kontaktieren und wiederholte sie auch vor dem Bundesverwaltungsgericht mehrmals diese Möglichkeit bzw. ihr Unverständnis für ihr damaliges Verhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Von einem rechtstreuen Menschen ist weiters zu erwarten, dass dieser betreffend der von der Disziplinarbeschuldigten eingeholten Kontaktdaten verschiedener Personen zu rein privaten Zwecken, den dafür rechtmäßig vorgesehen Weg (beispielsweise gebührenpflichtige Auskunftseinholung bei der zuständigen Meldebehörde) bestreitet wird. Auch kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erblickt werden, dass die Disziplinarbeschuldigte die von ihr widerrechtlich erlangten Informationen tatsächlich aus achtenswerten Beweggründen weiterverwendete. So gab sie beispielsweise an, ein Fahrzeug im Kennzeichenregister abgefragt zu haben, nachdem dieses an ihr vorbeigerast sei und andere Fahrzeuge geschnitten habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Zuge dieser Abfrage sei hervorgekommen, dass es sich beim Lenker um einen ehemaligen Bekannten handle, wobei sie von einer Anzeigenerstattung abgesehen habe (AS 679 sowie AS 161 zur Nachtragsanzeige vom 11.12.[Jahr7], Zl [Jahr7]-0.916.958). Selbst wenn man der Disziplinarbeschuldigten attestieren würde, bei zumindest einem Teil der verfahrensgegenständlichen Abfragen aus (wenn auch unbegründeter) Sorge um ihr nahestehenden Personen gehandelt zu haben bzw. lediglich helfend tätig werden zu wollen, ist von einem rechtstreuen Menschen die Begehung solcher Tathandlungen in einem derart langen Zeitraum eine hohe Anzahl an unbeteiligte Personen betreffend nicht zu erwarten, sodass achtenswerte Beweggründe (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) der Disziplinarbeschuldigten demnach zu ihrem Verhalten nicht zugutekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass die Disziplinarbeschuldigte die Tat unter Einwirkung eines Dritten verübt hat und sohin der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 4 StGB zu Anwendung gelangt, ist entgegen ihren Ausführung in der Beschwerde [ebenso] nicht zutage getreten. Dahingehend wurde von der Disziplinarbeschuldigten vorgebracht, ihre Ex-Lebensgefährtin habe zur Durchsetzung ihrer Interessen auf sie eingewirkt und Hilfe im Vorgehen gegen eine, in weiterer Folge von der Disziplinarbeschuldigten umfangreich abgefragte Person abgefordert. Vorweg ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 4 StGB in einer weitreichenden psychischen Beeinflussung der Täterin bestehen kann, etwa in der Vortäuschung, die Tat diene einem achtenswerten Zweck, wenn die Täterin aus anderen Gründen denn aus Autoritätsunterworfenheit sich den Einwirkungen nur schwer verschließen konnte oder diese sich geradezu als Verführung darstellen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 Rz 11 [Stand 15.8.2023, rdb.at]). Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass sich der vorgebrachte Milderungsgrund lediglich auf die Abfragen eine Person betreffend bezieht und somit nicht zahlenmäßig weit darüber hinausgehenden, von der Disziplinarbeschuldigten gesetzte Tathandlungen betrifft und gab sie beim Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll, dass diese Abfragen nichts mit ihrer Ex-Lebensgefährtin zu tun gehabt hätten und sie diese allesamt aus eigenem und nicht hierzu bestimmt vorgenommen habe. Weiters kam im Verfahren auch nach Befragung ihrer Ex-Lebensgefährtin nicht hervor, dass die Disziplinarbeschuldigte von dieser konkret aufgefordert wurde, unter Ausnützung ihrer dienstlichen Position widerrechtliche Nachforschungen in BMI-Abfrageplattformen durchzuführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">So brachte die Disziplinarbeschuldigte vor der belangten Behörde lediglich vor, ihre Ex-Lebensgefährtin habe sie gebeten, ihr zu helfen und dass “[sie beide] das anders regeln” (AS 673). Aus diesem Grunde wird ihrer Bejahung auf die Frage des Bundesverwaltungsgerichtes, ob sie von ihrer Ex-Lebensgefährtin dezidiert aufgefordert oder gar genötigt worden sei, Abfragen in polizeilichen Datenbanken durchzuführen oder sonst in irgendeiner Weise Ihre dienstliche Stellung dahingehend auszunützen, kein Glauben geschenkt und wird davon ausgegangen, dass die Steigerung ihres Vorbringens ausschließlich dazu hätte dienen sollen, ihre vermeintliche Abhängigkeit, respektive Hörigkeit zur Ex-Lebensgefährtin überzubetonen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor diesem Hintergrund kann eine derart weitreichende psychische Beeinflussung der Disziplinarbeschuldigten ausgehend von ihrer Ex-Lebensgefährtin zur Verübung der konkreten Tathandlung nicht erblickt werden und kommt ihr der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 4 StGB sohin auch nicht zugute. Dass die Disziplinarbeschuldigte die Tat unter Einwirkung eines Dritten verübt hat und sohin der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 4, StGB zu Anwendung gelangt, ist entgegen ihren Ausführung in der Beschwerde [ebenso] nicht zutage getreten. Dahingehend wurde von der Disziplinarbeschuldigten vorgebracht, ihre Ex-Lebensgefährtin habe zur Durchsetzung ihrer Interessen auf sie eingewirkt und Hilfe im Vorgehen gegen eine, in weiterer Folge von der Disziplinarbeschuldigten umfangreich abgefragte Person abgefordert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorweg ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 4, StGB in einer weitreichenden psychischen Beeinflussung der Täterin bestehen kann, etwa in der Vortäuschung, die Tat diene einem achtenswerten Zweck, wenn die Täterin aus anderen Gründen denn aus Autoritätsunterworfenheit sich den Einwirkungen nur schwer verschließen konnte oder diese sich geradezu als Verführung darstellen vergleiche Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 34, Rz 11 [Stand 15.8.2023, rdb.at]). Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass sich der vorgebrachte Milderungsgrund lediglich auf die Abfragen eine Person betreffend bezieht und somit nicht zahlenmäßig weit darüber hinausgehenden, von der Disziplinarbeschuldigten gesetzte Tathandlungen betrifft und gab sie beim Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll, dass diese Abfragen nichts mit ihrer Ex-Lebensgefährtin zu tun gehabt hätten und sie diese allesamt aus eigenem und nicht hierzu bestimmt vorgenommen habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters kam im Verfahren auch nach Befragung ihrer Ex-Lebensgefährtin nicht hervor, dass die Disziplinarbeschuldigte von dieser konkret aufgefordert wurde, unter Ausnützung ihrer dienstlichen Position widerrechtliche Nachforschungen in BMI-Abfrageplattformen durchzuführen. So brachte die Disziplinarbeschuldigte vor der belangten Behörde lediglich vor, ihre Ex-Lebensgefährtin habe sie gebeten, ihr zu helfen und dass “[sie beide] das anders regeln” (AS 673). Aus diesem Grunde wird ihrer Bejahung auf die Frage des Bundesverwaltungsgerichtes, ob sie von ihrer Ex-Lebensgefährtin dezidiert aufgefordert oder gar genötigt worden sei, Abfragen in polizeilichen Datenbanken durchzuführen oder sonst in irgendeiner Weise Ihre dienstliche Stellung dahingehend auszunützen, kein Glauben geschenkt und wird davon ausgegangen, dass die Steigerung ihres Vorbringens ausschließlich dazu hätte dienen sollen, ihre vermeintliche Abhängigkeit, respektive Hörigkeit zur Ex-Lebensgefährtin überzubetonen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor diesem Hintergrund kann eine derart weitreichende psychische Beeinflussung der Disziplinarbeschuldigten ausgehend von ihrer Ex-Lebensgefährtin zur Verübung der konkreten Tathandlung nicht erblickt werden und kommt ihr der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 4, StGB sohin auch nicht zugute.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Milderungsgrund der Unbesonnenheit gemäß § 34 Abs. 1 Z 7 StGB bedingt nach der VwGH-Judikatur, dass der Täter aus einer augenblicklichen Eingebung heraus eine Tat begeht, folglich spontan und ohne zu überlegen (VwGH 17.07.2023, Ra 2023/02/0046). Dies kann im gegenständlichen Fall schon deshalb nicht angenommen werden, da der Disziplinarbeschuldigen eine Vielzahl an tatbestandsgemäßen Handlungen nachgewiesen wurde und sie diese Delikte wiederholt über einen längeren Zeitraum gesetzt hat, wodurch auf einen wohldurchdachten Handlungsablauf zu schließen ist. Dieser Milderungsgrund liegt folglich ebenso nicht vor.Der Milderungsgrund der Unbesonnenheit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 7, StGB bedingt nach der VwGH-Judikatur, dass der Täter aus einer augenblicklichen Eingebung heraus eine Tat begeht, folglich spontan und ohne zu überlegen (VwGH 17.07.2023, Ra 2023/02/0046). Dies kann im gegenständlichen Fall schon deshalb nicht angenommen werden, da der Disziplinarbeschuldigen eine Vielzahl an tatbestandsgemäßen Handlungen nachgewiesen wurde und sie diese Delikte wiederholt über einen längeren Zeitraum gesetzt hat, wodurch auf einen wohldurchdachten Handlungsablauf zu schließen ist. Dieser Milderungsgrund liegt folglich ebenso nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Milderungsgrund der Z 8 des § 34 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn sich die Täterin in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen. Eine solche wurde von der Disziplinarbeschuldigten im Verfahren weder behauptet noch kann dies aufgrund der Vielzahl an Tathandlungen betreffend verschiedene, der Disziplinarbeschuldigten bekannte wie auch unbekannte Personen über einen längeren Zeitraum hinweg amtswegig erblickt werden, weswegen dieser Milderungsgrund folglich nicht vorliegt.Der Milderungsgrund der Ziffer 8, des Paragraph 34, Absatz eins, StGB liegt vor, wenn sich die Täterin in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen. Eine solche wurde von der Disziplinarbeschuldigten im Verfahren weder behauptet noch kann dies aufgrund der Vielzahl an Tathandlungen betreffend verschiedene, der Disziplinarbeschuldigten bekannte wie auch unbekannte Personen über einen längeren Zeitraum hinweg amtswegig erblickt werden, weswegen dieser Milderungsgrund folglich nicht vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Betreffend den Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 9 StGB genügt allein nicht schon die verlockende Gelegenheit, sondern muss diese zur Begehung der betreffenden Straftat vielmehr in besonderem Maße nahegelegen sein, sodass ihr auch ein ansonsten rechtstreuer Mensch unterliegen könnte (vgl. EvBl 1983/122; 11 Os 176/86; 14 Os 36/88; wie hier auch Kunst, WK1 § 34 Rz 32). Insbesondere ist nach der Rechtsprechung dieser Milderungsgrund nicht auf Beamt:innen anzuwenden, weil es zu deren Berufspflichten gehört, solchen Verlockungen zu widerstehen (EvBl 1983/122; vgl. auch 12 Os 183/85), sodass dieser Milderungsgrund auch in der gegenständlichen Rechtssache nicht zum Tragen kommt.Betreffend den Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 9, StGB genügt allein nicht schon die verlockende Gelegenheit, sondern muss diese zur Begehung der betreffenden Straftat vielmehr in besonderem Maße nahegelegen sein, sodass ihr auch ein ansonsten rechtstreuer Mensch unterliegen könnte vergleiche EvBl 1983/122; 11 Os 176/86; 14 Os 36/88; wie hier auch Kunst, WK1 Paragraph 34, Rz 32). Insbesondere ist nach der Rechtsprechung dieser Milderungsgrund nicht auf Beamt:innen anzuwenden, weil es zu deren Berufspflichten gehört, solchen Verlockungen zu widerstehen (EvBl 1983/122; vergleiche auch 12 Os 183/85), sodass dieser Milderungsgrund auch in der gegenständlichen Rechtssache nicht zum Tragen kommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Milderungsgrund der Notlage gemäß § 34 Abs. 1 Z 10 StGB ist auszuführen, dass dieser allein wirtschaftlich zu definieren und nur bei einem bestehenden oder drohenden Mangel am notwendigen Lebensunterhalt zur Tatzeit anzunehmen ist, daher dann nicht, wenn ein aufrechtes Arbeitsverhältnis (11 Os 9/94) besteht, sodass dieser Milderungsgrund ebenso wenig vorliegt.Zum Milderungsgrund der Notlage gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 10, StGB ist auszuführen, dass dieser allein wirtschaftlich zu definieren und nur bei einem bestehenden oder drohenden Mangel am notwendigen Lebensunterhalt zur Tatzeit anzunehmen ist, daher dann nicht, wenn ein aufrechtes Arbeitsverhältnis (11 Os 9/94) besteht, sodass dieser Milderungsgrund ebenso wenig vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als Milderungsgrund im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 11 StGB kommt in Betracht, wenn die Täterin die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen. Diesbezüglich brachte die Disziplinarbeschuldigte in ihrer Beschwerde vor, aufgrund des äußerst manipulativen Verhaltens ihrer Ex-Lebensgefährtin wäre ihre Diskretions- und Dispositionsunfähigkeit (korrekt wohl: Diskretions- und Dispositionsfähigkeit) so weit herabgesetzt, dass dieser Umstand einem Schuldausschließungsgrund nahekomme. Im von ihr beauftragten Privatgutachten von P1 vom 23.11.[Jahr8] ist [hingegen] ersichtlich, dass im Zeitraum der von ihr getätigten Datenabfragen ihre Diskretionsfähigkeit als Fähigkeit der Einsicht in die Unterscheidung von Recht und Unrecht zu jedem Zeitpunkt gegeben gewesen sei, ihre Dispositionsfähigkeit als Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, jedoch als erheblich beeinträchtigt beurteilt werden müsse.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abgesehen davon, dass, wie bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt 2.2.6. releviert, eine Psychologin nicht dazu befugt ist, über die rechtlichen Begriffe der Diskretions- und Dispositions(un)fähigkeit zu befinden, ist diesem Privatgutachten zu entnehmen, dass die “Diskretionsfähigkeit” der Disziplinarbeschuldigten, sprich die Fähigkeit zur Einsicht, inkriminierendes Verhalten zu erkennen, entgegen dem Beschwerdevorbringen im Tatzeitraum jedenfalls gegeben war. Betreffend den gegenständlichen Milderungsgrund ist weiters – wie auch in der Beschwerdeverhandlung - auszuführen, dass einem Schuldausschließungsgrund nahe kommende Umstände Konstellationen sind, in denen die Voraussetzungen für einen solchen Grund nicht zur Gänze vorliegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">So etwa, wenn die Schuldfähigkeit „im Grenzbereich zur Zurechnungsunfähigkeit angesiedelt ist und demnach qualitativ an der obersten Grenze einer (noch) verminderten (und nicht bereits ausgeschlossenen) Zurechnungsfähigkeit liegt” (vgl. Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 Rz 26 [(Stand 15.8.2023, rdb.at]). Wie bereits ausgeführt, war aufgrund der Bindungswirkung der strafgerichtlichen Verurteilung der Disziplinarbeschuldigten vom 14.03.[Jahr8] ihre im Tatzeitraum festgestellte Diskretions- und Dispositionsfähigkeit nicht in Zweifel zu ziehen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich die in § 95 BDG 1979 normierte Bindungswirkung eines Strafurteils zwar nicht auf die Strafbemessung durch das Strafgericht bezieht (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 05.09.2013, 2013/09/0058; 26.06.2012, 2011/09/0210), der Umstand jedoch, dass das Strafgericht in der gegenständlichen Verurteilung jedoch die Anwendung des Milderungsgrundes des § 34 Abs. 1 Z 11 StGB nicht in Erwägung zog, kann nichtsdestotrotz als Indiz gewertet werden, dass die Schuldfähigkeit der Disziplinarbeschuldigten im Zeitraum der Tathandlungen eben nicht im Grenzbereich zur Zurechnungsunfähigkeit angesiedelt war. Zudem vermag das vorgelegte Privatgutachten, welches aufgrund der ambivalent-unsicheren Beziehung der Disziplinarbeschuldigten mit einer offensichtlich emotional instabilen Person zu der oben dargelegten Schlussfolgerung gelangte, nicht nachvollziehbar darzulegen, inwiefern sich die Disziplinarbeschuldigte aufgrund der behaupteten erheblichen Beeinträchtigung ihrer “Dispositionsfähigkeit” veranlasst sah, eine Vielzahl von widerrechtlichen Abfragen zu tätigen, die offenkundig keinen Bezug zu ihrer Ex-Lebensgefährtin aufweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem geht aus dem von der Disziplinarbeschuldigten vorgelegten Privatgutachten hervor, dass die Beziehung zu ihrer Ex-Lebensgefährtin ab August [Jahr5] anfangs sehr harmonischen gewesen sei, wohingegen die der Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegten widerrechtlichen Abfragen bereits im August [Jahr5] begonnen haben. Auch aus diesem Umstand ist ersichtlich, dass die Disziplinarbeschuldigte auch bereits während der von ihr (noch) friktionsfrei wahrgenommenen Beziehung zu ihrer Ex-Lebensgefährtin fallgegenständliche Abfragen ohne dienstlichen Bezug tätigte, sodass sie auch ohne Vorliegen der von ihr behaupteten, ihre Dispositionsfähigkeit beeinträchtigenden Umstande tatbestandsmäßige Handlungen setzte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Vorbringen der Disziplinarbeschuldigten kann lediglich insoweit gefolgt werden, als dass sie sich in einer für sie emotional fordernden Lebensgemeinschaft befunden hatte, eine bei der Disziplinarbeschuldigten im Grenzbereich zur Zurechnungsunfähigkeit liegende Schuldfähigkeit kann jedoch nicht erblickt werden und antwortete sie auf die diesbezügliche Frage des Bundesverwaltungsgerichtes sogar expressis verbis, sie glaube (auch) nicht, dass sie im Grenzbereich der Zurechnungsunfähigkeit angesiedelt gewesen sei und wird dies wird durch die formidablen Dienstbeschreibungen zweier Führungskräfte der Disziplinarbeschuldigten, bei welchen man sich laut einem Mitglied des Senates der belangten Behörde, das nach eigenen Angaben die genannten Führungskräfte persönlich kennt, „eine gute Dienstbeschreibung [wirklich] erarbeiten muss“, bestätigt, da es nicht möglich ist, den Dienst im Grenzbereich zur Zurechnungsunfähigkeit offensichtlich überdurchschnittlich gut zu versehen.Als Milderungsgrund im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 11, StGB kommt in Betracht, wenn die Täterin die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diesbezüglich brachte die Disziplinarbeschuldigte in ihrer Beschwerde vor, aufgrund des äußerst manipulativen Verhaltens ihrer Ex-Lebensgefährtin wäre ihre Diskretions- und Dispositionsunfähigkeit (korrekt wohl: Diskretions- und Dispositionsfähigkeit) so weit herabgesetzt, dass dieser Umstand einem Schuldausschließungsgrund nahekomme. Im von ihr beauftragten Privatgutachten von P1 vom 23.11.[Jahr8] ist [hingegen] ersichtlich, dass im Zeitraum der von ihr getätigten Datenabfragen ihre Diskretionsfähigkeit als Fähigkeit der Einsicht in die Unterscheidung von Recht und Unrecht zu jedem Zeitpunkt gegeben gewesen sei, ihre Dispositionsfähigkeit als Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, jedoch als erheblich beeinträchtigt beurteilt werden müsse.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abgesehen davon, dass, wie bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt 2.2.6. releviert, eine Psychologin nicht dazu befugt ist, über die rechtlichen Begriffe der Diskretions- und Dispositions(un)fähigkeit zu befinden, ist diesem Privatgutachten zu entnehmen, dass die “Diskretionsfähigkeit” der Disziplinarbeschuldigten, sprich die Fähigkeit zur Einsicht, inkriminierendes Verhalten zu erkennen, entgegen dem Beschwerdevorbringen im Tatzeitraum jedenfalls gegeben war. Betreffend den gegenständlichen Milderungsgrund ist weiters – wie auch in der Beschwerdeverhandlung - auszuführen, dass einem Schuldausschließungsgrund nahe kommende Umstände Konstellationen sind, in denen die Voraussetzungen für einen solchen Grund nicht zur Gänze vorliegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">So etwa, wenn die Schuldfähigkeit „im Grenzbereich zur Zurechnungsunfähigkeit angesiedelt ist und demnach qualitativ an der obersten Grenze einer (noch) verminderten (und nicht bereits ausgeschlossenen) Zurechnungsfähigkeit liegt” vergleiche Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 34, Rz 26 [(Stand 15.8.2023, rdb.at]). Wie bereits ausgeführt, war aufgrund der Bindungswirkung der strafgerichtlichen Verurteilung der Disziplinarbeschuldigten vom 14.03.[Jahr8] ihre im Tatzeitraum festgestellte Diskretions- und Dispositionsfähigkeit nicht in Zweifel zu ziehen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich die in Paragraph 95, BDG 1979 normierte Bindungswirkung eines Strafurteils zwar nicht auf die Strafbemessung durch das Strafgericht bezieht vergleiche VwGH 05.09.2013, 2013/09/0058; 26.06.2012, 2011/09/0210), der Umstand jedoch, dass das Strafgericht in der gegenständlichen Verurteilung jedoch die Anwendung des Milderungsgrundes des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 11, StGB nicht in Erwägung zog, kann nichtsdestotrotz als Indiz gewertet werden, dass die Schuldfähigkeit der Disziplinarbeschuldigten im Zeitraum der Tathandlungen eben nicht im Grenzbereich zur Zurechnungsunfähigkeit angesiedelt war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem vermag das vorgelegte Privatgutachten, welches aufgrund der ambivalent-unsicheren Beziehung der Disziplinarbeschuldigten mit einer offensichtlich emotional instabilen Person zu der oben dargelegten Schlussfolgerung gelangte, nicht nachvollziehbar darzulegen, inwiefern sich die Disziplinarbeschuldigte aufgrund der behaupteten erheblichen Beeinträchtigung ihrer “Dispositionsfähigkeit” veranlasst sah, eine Vielzahl von widerrechtlichen Abfragen zu tätigen, die offenkundig keinen Bezug zu ihrer Ex-Lebensgefährtin aufweisen. Zudem geht aus dem von der Disziplinarbeschuldigten vorgelegten Privatgutachten hervor, dass die Beziehung zu ihrer Ex-Lebensgefährtin ab August [Jahr5] anfangs sehr harmonischen gewesen sei, wohingegen die der Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegten widerrechtlichen Abfragen bereits im August [Jahr5] begonnen haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch aus diesem Umstand ist ersichtlich, dass die Disziplinarbeschuldigte auch bereits während der von ihr (noch) friktionsfrei wahrgenommenen Beziehung zu ihrer Ex-Lebensgefährtin fallgegenständliche Abfragen ohne dienstlichen Bezug tätigte, sodass sie auch ohne Vorliegen der von ihr behaupteten, ihre Dispositionsfähigkeit beeinträchtigenden Umstande tatbestandsmäßige Handlungen setzte. Dem Vorbringen der Disziplinarbeschuldigten kann lediglich insoweit gefolgt werden, als dass sie sich in einer für sie emotional fordernden Lebensgemeinschaft befunden hatte, eine bei der Disziplinarbeschuldigten im Grenzbereich zur Zurechnungsunfähigkeit liegende Schuldfähigkeit kann jedoch nicht erblickt werden und antwortete sie auf die diesbezügliche Frage des Bundesverwaltungsgerichtes sogar expressis verbis, sie glaube (auch) nicht, dass sie im Grenzbereich der Zurechnungsunfähigkeit angesiedelt gewesen sei und wird dies wird durch die formidablen Dienstbeschreibungen zweier Führungskräfte der Disziplinarbeschuldigten, bei welchen man sich laut einem Mitglied des Senates der belangten Behörde, das nach eigenen Angaben die genannten Führungskräfte persönlich kennt, „eine gute Dienstbeschreibung [wirklich] erarbeiten muss“, bestätigt, da es nicht möglich ist, den Dienst im Grenzbereich zur Zurechnungsunfähigkeit offensichtlich überdurchschnittlich gut zu versehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Milderungsgrund des die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtums gemäß § 34 Abs. 1 Z 12 StGB liegt ebenfalls nicht vor, da die Disziplinarbeschuldigte als Exekutivbedienstete, welche eine intensive exekutivdienstliche Ausbildung, die eine Vielzahl an Rechtsfächern umfasste, genossen hatte, gewusst hatte, dass ihr Handeln nicht rechtens war und sie – wie oben ausgeführt und im rechtskräftigen, strafgerichtlichen Urteil ausgesprochen – wissentlich und mit dem Vorsatz handelte, ihre Befugnis zu missbrauchen.Der Milderungsgrund des die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtums gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 12, StGB liegt ebenfalls nicht vor, da die Disziplinarbeschuldigte als Exekutivbedienstete, welche eine intensive exekutivdienstliche Ausbildung, die eine Vielzahl an Rechtsfächern umfasste, genossen hatte, gewusst hatte, dass ihr Handeln nicht rechtens war und sie – wie oben ausgeführt und im rechtskräftigen, strafgerichtlichen Urteil ausgesprochen – wissentlich und mit dem Vorsatz handelte, ihre Befugnis zu missbrauchen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bezüglich des Milderungsgrundes gemäß § 34 Abs. 1 Z 13 StGB ist anzumerken, dass dieser zum Tragen kommt, wenn eine Tat trotz Vollendung keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist. Hierzu ist auszuführen, dass dieser Milderungsgrund im Falle, dass eine Tat, für deren Beurteilung als „vollendet“ kein Schadenseintritt verlangt wird, keine Folgen nach sich gezogen hat, nicht anzunehmen ist (vgl. RIS-Justiz RS0091022; Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 Rz 30). Darüber hinaus kommt dieser Milderungsgrund bei Vorliegen eines Ungehorsamsdelikts nicht in Betracht (vgl. VwGH 23.10.2014, 2011/07/0205). Bei den gegenständlichen Verstößen handelte es sich zweifellos um solche Ungehorsamsdelikte, welche das Vorliegen eines Schadens nicht voraussetzen, weswegen dieser Milderungsgrund ebenso nicht vorliegt und die dahingehenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift ins Leere gehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die von den widerrechtlichen Abfragen der Disziplinarbeschuldigten Betroffenen jedenfalls einen Schaden im Grundrecht auf Datenschutz hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten (§ 1 Abs. 1 DSG) erlitten haben. Bezüglich des Milderungsgrundes gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB ist anzumerken, dass dieser zum Tragen kommt, wenn eine Tat trotz Vollendung keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist. Hierzu ist auszuführen, dass dieser Milderungsgrund im Falle, dass eine Tat, für deren Beurteilung als „vollendet“ kein Schadenseintritt verlangt wird, keine Folgen nach sich gezogen hat, nicht anzunehmen ist vergleiche RIS-Justiz RS0091022;</p>\n<p class=\"lf-p\">Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 34, Rz 30). Darüber hinaus kommt dieser Milderungsgrund bei Vorliegen eines Ungehorsamsdelikts nicht in Betracht vergleiche VwGH 23.10.2014, 2011/07/0205). Bei den gegenständlichen Verstößen handelte es sich zweifellos um solche Ungehorsamsdelikte, welche das Vorliegen eines Schadens nicht voraussetzen, weswegen dieser Milderungsgrund ebenso nicht vorliegt und die dahingehenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift ins Leere gehen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die von den widerrechtlichen Abfragen der Disziplinarbeschuldigten Betroffenen jedenfalls einen Schaden im Grundrecht auf Datenschutz hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten (Paragraph eins, Absatz eins, DSG) erlitten haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Betreffend die Milderungsgründe in § 34 Abs. 1 Z 14 bzw. Z 15 StGB ist auszuführen, dass einer Unterlassung der Zufügung größeren Schadens und/oder einer Schadenswiedergutmachung bei einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 keine Bedeutung zukommt, weil hier der disziplinar- und nicht der strafrechtliche Blickwinkel zu beurteilen ist (VwGH 18.10.1989, 89/09/0082) und es im Übrigen in einem Verfahren betreffend Disziplinarstrafe gemäß § 43 Abs. 2, § 92 Abs. 1 BDG 1979 nicht entscheidend darauf ankommt, ob jemand ein konkreter Schaden entstanden ist oder nicht (VwGH 15.10.2009, 2009/09/0213), sodass es auch auf die Schadenswiedergutmachung nicht ankommen kann (vgl. auch BVwG 22.07.2024, W170 2279786-1/29E).</p>\n<p class=\"lf-p\">Abgesehen davon betrug die Spanne zwischen der freiwilligen Unterlassung der Zufügung größeren Schadens lediglich den extrem kurzen Zeitraum eines Monats (Ende Jänner [Jahr7] bis zur Sperre in sämtlichen Datenanwendungen (ZMR, KRZ, IAP, etc.), ausgenommen Anwendungscockpit Ende Februar [Jahr7]). Betreffend die Milderungsgründe in Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 14, bzw. Ziffer 15, StGB ist auszuführen, dass einer Unterlassung der Zufügung größeren Schadens und/oder einer Schadenswiedergutmachung bei einer Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 keine Bedeutung zukommt, weil hier der disziplinar- und nicht der strafrechtliche Blickwinkel zu beurteilen ist (VwGH 18.10.1989, 89/09/0082) und es im Übrigen in einem Verfahren betreffend Disziplinarstrafe gemäß Paragraph 43, Absatz 2,, Paragraph 92, Absatz eins, BDG 1979 nicht entscheidend darauf ankommt, ob jemand ein konkreter Schaden entstanden ist oder nicht (VwGH 15.10.2009, 2009/09/0213), sodass es auch auf die Schadenswiedergutmachung nicht ankommen kann vergleiche auch BVwG 22.07.2024, W170 2279786-1/29E).</p>\n<p class=\"lf-p\">Abgesehen davon betrug die Spanne zwischen der freiwilligen Unterlassung der Zufügung größeren Schadens lediglich den extrem kurzen Zeitraum eines Monats (Ende Jänner [Jahr7] bis zur Sperre in sämtlichen Datenanwendungen (ZMR, KRZ, IAP, etc.), ausgenommen Anwendungscockpit Ende Februar [Jahr7]).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 17 erster Fall StGB ist zunächst auszuführen, dass von einem reumütigen Geständnis nur dann gesprochen werden kann, wenn die Beschuldigte das Vorhandensein sämtlicher Tatbestandsmerkmale zugegeben hat, also sowohl in Ansehung der objektiven wie der subjektiven Tatseite uneingeschränkt geständig ist (VwGH 26.02.2009, 2009/09/0031; VwGH 23.02.2017, Ro 2015/09/0013). Das bloße Zugeben des Tatsächlichen ist hingegen nicht schon als ein reumütiges Geständnis zu werten (VwGH 20.06.2011, 2011/09/0023; VwGH 23.02.2017, Ro 2015/09/0013). Die Disziplinarbeschuldigte hat die Dienstpflichtverletzungen zwar vor der belangten Behörde eingestanden - und ist dies mildernd zu werten - doch gab sie ihr Geständnis erst am 19.08.[Jahr7] im Rahmen ihrer Beschuldigtenvernehmung ab, sodass sie jedenfalls keinen Beitrag zur Wahrheitsfindung im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 17 zweiter Fall StGB leistete.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Milderungsgrund liegt in der ersten Variante folglich vor, wiegt aber insgesamt betrachtet nicht schwer.Zum Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, erster Fall StGB ist zunächst auszuführen, dass von einem reumütigen Geständnis nur dann gesprochen werden kann, wenn die Beschuldigte das Vorhandensein sämtlicher Tatbestandsmerkmale zugegeben hat, also sowohl in Ansehung der objektiven wie der subjektiven Tatseite uneingeschränkt geständig ist (VwGH 26.02.2009, 2009/09/0031; VwGH 23.02.2017, Ro 2015/09/0013). Das bloße Zugeben des Tatsächlichen ist hingegen nicht schon als ein reumütiges Geständnis zu werten (VwGH 20.06.2011, 2011/09/0023; VwGH 23.02.2017, Ro 2015/09/0013).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Disziplinarbeschuldigte hat die Dienstpflichtverletzungen zwar vor der belangten Behörde eingestanden - und ist dies mildernd zu werten - doch gab sie ihr Geständnis erst am 19.08.[Jahr7] im Rahmen ihrer Beschuldigtenvernehmung ab, sodass sie jedenfalls keinen Beitrag zur Wahrheitsfindung im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, zweiter Fall StGB leistete. Dieser Milderungsgrund liegt in der ersten Variante folglich vor, wiegt aber insgesamt betrachtet nicht schwer.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Milderungsgrund des Wohlverhaltens (seit der Dienstpflichtverletzung) gemäß § 34 Abs. 1 Z 18 StGB ist nicht gegeben, da nach der Judikatur des VwGH für das Vorliegen von Wohlverhalten nach der Tat auch ein bis zur Verkündung des beim VwGH angefochtenen Bescheides vergangener Zeitraum von ungefähr vier Jahren nicht genügt (VwGH 25.05.2007, 2006/02/0322), das Nichtbegehen neuer Dienstpflichtverletzungen für sich genommen nicht mildernd wirken kann (VwGH 16.09.2009, 2009/09/0014) und Wohlverhalten seit der Tat während aufrechter Suspendierung und eines anhängigen Disziplinarverfahrens keinen Milderungsgrund darstellt (VwGH 24.01.2019, Ra 2018/09/0208; 27.03.2003, 2000/09/0134). Vor diesem Hintergrund geht (ein weiteres Mal) das Vorbringen der Disziplinarbeschuldigten in der Beschwerde, wonach sie von Ende Jänner [Jahr7] von sich aus bis zur Sperre Ende Februar [Jahr7] von sämtlichen rechtswidrigen Abfragen freiwillig Abstand genommen habe, ins Leere.Der Milderungsgrund des Wohlverhaltens (seit der Dienstpflichtverletzung) gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 18, StGB ist nicht gegeben, da nach der Judikatur des VwGH für das Vorliegen von Wohlverhalten nach der Tat auch ein bis zur Verkündung des beim VwGH angefochtenen Bescheides vergangener Zeitraum von ungefähr vier Jahren nicht genügt (VwGH 25.05.2007, 2006/02/0322), das Nichtbegehen neuer Dienstpflichtverletzungen für sich genommen nicht mildernd wirken kann (VwGH 16.09.2009, 2009/09/0014) und Wohlverhalten seit der Tat während aufrechter Suspendierung und eines anhängigen Disziplinarverfahrens keinen Milderungsgrund darstellt (VwGH 24.01.2019, Ra 2018/09/0208; 27.03.2003, 2000/09/0134).</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor diesem Hintergrund geht (ein weiteres Mal) das Vorbringen der Disziplinarbeschuldigten in der Beschwerde, wonach sie von Ende Jänner [Jahr7] von sich aus bis zur Sperre Ende Februar [Jahr7] von sämtlichen rechtswidrigen Abfragen freiwillig Abstand genommen habe, ins Leere.</p>\n<p class=\"lf-p\">Entgegen der Ausführungen in der Beschwerde der Disziplinarbeschuldigten liegt zudem – wie in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt - der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 19 StGB nicht vor, da die Täterbetroffenheit nach dieser Bestimmung an die Tatfolgen, nicht an die Verfolgung (wegen) der Tat anknüpft (OGH 20.10.2015, 11 Os 52/15d, VwGH 23.02.2017, Ro 2015/09/0013).Entgegen der Ausführungen in der Beschwerde der Disziplinarbeschuldigten liegt zudem – wie in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt - der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 19, StGB nicht vor, da die Täterbetroffenheit nach dieser Bestimmung an die Tatfolgen, nicht an die Verfolgung (wegen) der Tat anknüpft (OGH 20.10.2015, 11 Os 52/15d, VwGH 23.02.2017, Ro 2015/09/0013).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine überlange Verfahrensdauer nach § 34 Abs. 2 StGB liegt gegenständlich ebenso nicht vor und sind auch keine weiteren Milderungsgründe, die nicht im StGB normiert sind, bei einer amtswegigen Prüfung hervorgekommen.Eine überlange Verfahrensdauer nach Paragraph 34, Absatz 2, StGB liegt gegenständlich ebenso nicht vor und sind auch keine weiteren Milderungsgründe, die nicht im StGB normiert sind, bei einer amtswegigen Prüfung hervorgekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.13. Zu den persönlichen Verhältnissen der Disziplinarbeschuldigten:</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Verhängung der Disziplinarstrafe ist schließlich weiters auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beamtin Bedacht zu nehmen (VwGH 06.03.2008, 2006/09/0021), wobei eine besonders schwerwiegende Dienstpflichtverletzung dann trotz drohender Existenzvernichtung und Arbeitslosigkeit zu einer Entlassung führen kann (VwGH 19.11.1997, 96/09/0218).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Disziplinarbeschuldigten ist auszuführen, dass sie dazu imstande sein wird, die finanziellen Folgen der Entlassung zu tragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Disziplinarbeschuldigte Schulden in Höhe von etwa € 40.000,- hat, da sie laut ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung mit ihrer Mutter ein Haus im Burgendland gekauft hat, welches nunmehr ihrer Mutter gehört. Allerdings hat die Disziplinarbeschuldigte keine Sorgepflichten und es ist ihr grundsätzlich möglich, bis zur Erreichung des Pensionsantrittsalters eine andere Beschäftigung zu finden, wenngleich dies für sie durch die strafgerichtliche Verurteilung sicherlich erschwert sein wird, aber nicht unmöglich. So verfügt sie über eine AHS-Matura und gab im Rahmen ihres Beschwerdevorbringens und vor dem Bundesverwaltungsgericht an, vor dem Beginn ihrer Polizeigrundausbildung mehrere Semester Rechtswissenschaften studiert und anschließend als Angestellte bei unterschiedlichen Unternehmen in verschiedenen Berufssparten tätig gewesen zu sein. Die Entlassung wird für die Disziplinarbeschuldigte keine existenzbedrohenden Ausmaße annehmen, zumal sie mit ihrer nunmehrigen Lebenspartnerin zusammenlebt und diese selbständige Friseurin ist, sodass das Haushaltseinkommen im Entscheidungszeitpunkt gesichert ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Und ist vor allem auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, welche besagt, dass, wenn die aus der Schwere des Dienstvergehens entstandenen Nachteile die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durch Entlassung rechtfertigen, also der Gesetzesbefehl, auf diese Nachteile Rücksicht zu nehmen, nur durch die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung befolgt ist, andere Gründe (Existenzvernichtung, Arbeitslosigkeit) nicht mehr entscheidend sein können (VwGH vom 19.11.1997, 96/09/2018, Hinweis E 25.6.1980, 1362/77, VwSlg 10174 A/1980). Auch judizierte der VwGH, dass nicht zu berücksichtigen ist, welche konkreten Folgen die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung für den Beamten nach sich zieht. Diese hindern auch nicht die rechtmäßige Verhängung dieser Disziplinarstrafe (VwGH 29.04.2004, 2001/09/0208).</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich eines Ersatzarbeitsplatzes ist darauf zu verweisen, dass eine derartige Maßnahme von der belangten Behörde angesichts des Umstandes, dass bereits aus generalpräventiven Erwägungen die Entlassung auszusprechen war, eine andere Verwendungsmöglichkeit nicht mehr zu prüfen war. So hat auch der VwGH in seiner Rechtsprechung mehrfach ausgeführt, dass aus der Einführung von generalpräventiven Strafbemessungsgründen auch die in den dazu ergangenen Gesetzeserläuterungen hervorgehobene Konsequenz hervorgeht, dass dann, wenn aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung erforderlich ist, zur Vermeidung der Verhängung dieser schwersten Disziplinarstrafe nicht mehr geprüft werden muss, ob es für den Beamten eine Verwendungsmöglichkeit gibt, in welcher er nicht in Gefahr geraten würde, weitere Dienstpflichtverletzungen zu begehen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 15.12.2011, 2011/09/0105).Hinsichtlich eines Ersatzarbeitsplatzes ist darauf zu verweisen, dass eine derartige Maßnahme von der belangten Behörde angesichts des Umstandes, dass bereits aus generalpräventiven Erwägungen die Entlassung auszusprechen war, eine andere Verwendungsmöglichkeit nicht mehr zu prüfen war. So hat auch der VwGH in seiner Rechtsprechung mehrfach ausgeführt, dass aus der Einführung von generalpräventiven Strafbemessungsgründen auch die in den dazu ergangenen Gesetzeserläuterungen hervorgehobene Konsequenz hervorgeht, dass dann, wenn aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung erforderlich ist, zur Vermeidung der Verhängung dieser schwersten Disziplinarstrafe nicht mehr geprüft werden muss, ob es für den Beamten eine Verwendungsmöglichkeit gibt, in welcher er nicht in Gefahr geraten würde, weitere Dienstpflichtverletzungen zu begehen vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/09/0105).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem hat der Disziplinarbeschuldigte im Falle der Entlassung einen Rechtsanspruch auf Überbrückungshilfe gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Juli 1963 über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete (Überbrückungshilfengesetz – ÜHG), StF: BGBl. Nr. 174/1963, idgF, und kann seine Dienstzeiten als Versicherungsmonate in das Versorgungsregime des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), StF: BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. Nr. 18/1956 (DFB), idgF, übertragen lassen.Zudem hat der Disziplinarbeschuldigte im Falle der Entlassung einen Rechtsanspruch auf Überbrückungshilfe gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes vom 4. Juli 1963 über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete (Überbrückungshilfengesetz – ÜHG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963,, idgF, und kann seine Dienstzeiten als Versicherungsmonate in das Versorgungsregime des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1956, (DFB), idgF, übertragen lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Disziplinarbeschuldigten vermochten daher nichts daran zu ändern, dass sie aufgrund ihrer Dienstpflichtverletzungen im öffentlichen Dienst nicht weiter verbleiben kann und darf.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.14. Zu den Verfahrenskosten:</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird über die Beamtin von der belangten Behörde oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der belangten Behörde eine Disziplinarstrafe verhängt, so hat die Beamtin gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 dem Bund einen Kostenbeitrag zu leisten. Dieser beträgt im Falle einer Entlassung gemäß Z 3 der leg.cit. € 500,- und wurde daher rechtsrichtig von der belangten Behörde festgesetzt.Wird über die Beamtin von der belangten Behörde oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der belangten Behörde eine Disziplinarstrafe verhängt, so hat die Beamtin gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 dem Bund einen Kostenbeitrag zu leisten. Dieser beträgt im Falle einer Entlassung gemäß Ziffer 3, der leg.cit. € 500,- und wurde daher rechtsrichtig von der belangten Behörde festgesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.15. Conclusio:</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesverwaltungsgericht hält die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 über die Disziplinarbeschuldigte somit angesichts der Schwere der hier in Rede stehenden Dienstpflichtverletzungen insgesamt daher nicht nur für rechtlich zulässig, sondern auch für geboten. Da sich die Strafbemessung nicht als rechtswidrig erweist, darf das Bundesverwaltungsgericht sein Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens der belangten Behörde setzen, sondern hatte die Beschwerde der Disziplinarbeschuldigten gegen den Strafausspruch samt jener gegen die Kostenentscheidung der belangten Behörde abzuweisen.Das Bundesverwaltungsgericht hält die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 über die Disziplinarbeschuldigte somit angesichts der Schwere der hier in Rede stehenden Dienstpflichtverletzungen insgesamt daher nicht nur für rechtlich zulässig, sondern auch für geboten. Da sich die Strafbemessung nicht als rechtswidrig erweist, darf das Bundesverwaltungsgericht sein Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens der belangten Behörde setzen, sondern hatte die Beschwerde der Disziplinarbeschuldigten gegen den Strafausspruch samt jener gegen die Kostenentscheidung der belangten Behörde abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.16. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W296.2326711.1.00</p></div>", "next": 0}