{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage in Albanien geht vielmehr hervor, dass dort ein System der polizeilichen Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung und einer unabhängigen Gerichtsbarkeit eingerichtet ist. Die, die Sicherheitsbehörden in Albanien repräsentierenden, Einrichtungen sind grundsätzlich willens und in der Lage, Menschen - Männern wie Frauen und unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit - vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen durch Dritte auf ihre Person ausreichenden Schutz zu gewähren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs bei außer Streit stehenden Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung \"infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt\" nicht abgewendet werden könne. Davon kann aber im gegenständlichen Fall - vor dem Hintergrund der vorliegenden, oben genannten Länderberichte und dem festgestellten Sachverhalt - nicht ausgegangen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sohin kann nicht erkannt werden, dass dem BF aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen in Albanien asylrelevante Verfolgung droht.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.3. Da insgesamt weder eine individuell-konkrete Verfolgung, eine Gruppenverfolgung oder Verfolgungsgefahr noch eine begründete Furcht festgestellt wurden, liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG nicht vor.3.1.3. Da insgesamt weder eine individuell-konkrete Verfolgung, eine Gruppenverfolgung oder Verfolgungsgefahr noch eine begründete Furcht festgestellt wurden, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Situation in Albanien ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen.Aufgrund der Situation in Albanien ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2. Zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.): 3.2. Zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.):</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden im Falle der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden im Falle der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.2. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass eine Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes das Drohen einer realen Gefahr (\"real risk\") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung ist (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137). Um von der realen Gefahr (\"real risk\") im Falle der Rückkehr ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird. 3.2.2. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass eine Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes das Drohen einer realen Gefahr (\"real risk\") insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung ist (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137). Um von der realen Gefahr (\"real risk\") im Falle der Rückkehr ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum AsylG 2005 hat der VwGH betreffend die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz – entsprechend dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 – (insbesondere) auf den Maßstab des Art. 3 MRK abgestellt (vgl. VwGH 21.05.2019, Ra 2019/19/0006; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, Rn. 14 f, mwN). Nach dieser Rechtsprechung kann die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat etwa auch dann eine Verletzung von Art. 3 MRK bedeuten und daher die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründen, wenn – wobei eine solche Situation allerdings nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist – der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also seine Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können (vgl. näher zu den Voraussetzungen einer solchen Annahme etwa VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0200; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenso ist in der Rechtsprechung des VwGH in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab des Art. 3 MRK (weiterhin) anerkannt, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR Ausnahmefälle geben kann, in denen durch eine schwere Erkrankung bzw. einen fehlenden tatsächlichen Zugang zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird (vgl. jüngst VwGH 21.03.2018, Ra 2018/18/0021).Zum AsylG 2005 hat der VwGH betreffend die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz – entsprechend dem Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 – (insbesondere) auf den Maßstab des Artikel 3, MRK abgestellt vergleiche VwGH 21.05.2019, Ra 2019/19/0006; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, Rn. 14 f, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach dieser Rechtsprechung kann die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat etwa auch dann eine Verletzung von Artikel 3, MRK bedeuten und daher die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründen, wenn – wobei eine solche Situation allerdings nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist – der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also seine Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können vergleiche näher zu den Voraussetzungen einer solchen Annahme etwa VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0200; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). Ebenso ist in der Rechtsprechung des VwGH in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab des Artikel 3, MRK (weiterhin) anerkannt, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR Ausnahmefälle geben kann, in denen durch eine schwere Erkrankung bzw. einen fehlenden tatsächlichen Zugang zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird vergleiche jüngst VwGH 21.03.2018, Ra 2018/18/0021).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.3. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 123, mwN). 3.2.3. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen vergleiche VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 123, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.4. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht. Dies ist gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerberin zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG 2005).3.2.4. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht. Dies ist gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative).</p>\n<p class=\"lf-p\">Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerberin zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Paragraph 11, Absatz 2, AsylG 2005).</p>\n<p class=\"lf-p\">Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art. 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung daher dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (§ 11 AsylG 2005). Die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative muss dem Fremden - im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums - zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort); für die Frage der Zumutbarkeit (im engeren Sinn) muss daher ein geringerer Maßstab als für die Zuerkennung subsidiären Schutzes als maßgeblich angesehen werden (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 11 AsylG 2005, K15).Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Artikel 3, EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung daher dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (Paragraph 11, AsylG 2005).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative muss dem Fremden - im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums - zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort); für die Frage der Zumutbarkeit (im engeren Sinn) muss daher ein geringerer Maßstab als für die Zuerkennung subsidiären Schutzes als maßgeblich angesehen werden vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 11, AsylG 2005, K15).</p>\n<p class=\"lf-p\">Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen vergleiche VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.5. Im konkreten Fall des BF ist nicht ersichtlich, dass derart exzeptionelle Umstände vorlägen, die eine Außerlandesschaffung des BF im Hinblick auf die Gegebenheiten in Albanien hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage gemäß Art. 3 EMRK unzulässig scheinen lassen. 3.2.5. Im konkreten Fall des BF ist nicht ersichtlich, dass derart exzeptionelle Umstände vorlägen, die eine Außerlandesschaffung des BF im Hinblick auf die Gegebenheiten in Albanien hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage gemäß Artikel 3, EMRK unzulässig scheinen lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es maßgeblich wahrscheinlich wäre, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Albanien im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wäre. Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es maßgeblich wahrscheinlich wäre, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Albanien im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 bedroht wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.6. Der BF ist im albanischen Umfeld sozialisiert worden, mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut und spricht Albanisch als Muttersprache. Er kann auch auf entsprechende Arbeitserfahrung zurückblicken. Der BF hat den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, verfügt über die notwendigen Kenntnisse der infrastrukturellen Gegebenheiten und wird sich nach seiner Rückkehr problemlos im Herkunftsstaat zurechtfinden können. Zudem verfügt er dort über familiäre Anknüpfungspunkte. Anhaltspunkte, dass der BF keinen ausreichenden Zugang zum albanischen Arbeitsmarkt hätte, waren nicht greifbar. Überdies kann der BF durch seine Angehörigen im Herkunftsstaat unterstützt werden und etwa im Hotel seiner Eltern Unterkunft nehmen, sodass auch seine Wohnsituation gesichert ist. Gegenteiliges wurde nicht behauptet.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.7. Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des BF ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung nach Albanien in eine ausweglose Lebenssituation geriete oder Gefahr liefe, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Der BF hat gegenüber der Behörde nicht detailliert und konkret dargelegt, dass exzeptionelle Umstände vorliegen, die ein reales Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten. 3.2.7. Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des BF ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung nach Albanien in eine ausweglose Lebenssituation geriete oder Gefahr liefe, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Der BF hat gegenüber der Behörde nicht detailliert und konkret dargelegt, dass exzeptionelle Umstände vorliegen, die ein reales Risiko einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Ergebnis war daher die Beschwerde auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Im Ergebnis war daher die Beschwerde auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3. Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkte III.-V.):3.3. Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkte römisch drei.-V.):</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht zu erteilen ist.3.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zu erteilen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.2. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).3.3.2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.3. Der BF befindet sich seit Oktober 2024 im Bundesgebiet. Am XXXX .2024 begehrte er im Inland Asyl. Der Aufenthalt des BF ist im Bundesgebiet nicht im Sinne dieser Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Er ist aktuell weder Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen noch von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.3.3.3. Der BF befindet sich seit Oktober 2024 im Bundesgebiet. Am römisch 40 .2024 begehrte er im Inland Asyl. Der Aufenthalt des BF ist im Bundesgebiet nicht im Sinne dieser Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Er ist aktuell weder Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen noch von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.4. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.3.3.4. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF ist als Staatsangehöriger Albaniens kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, weil mit der erfolgten Abweisung seines Antrages auf Zuspruch internationalen Schutzes das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.Der BF ist als Staatsangehöriger Albaniens kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, weil mit der erfolgten Abweisung seines Antrages auf Zuspruch internationalen Schutzes das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daher liegen die Voraussetzungen für die Prüfung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG vor.Daher liegen die Voraussetzungen für die Prüfung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.5. Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.3.3.5. Das Bundesamt hat gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG: Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG: Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.6. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet war (Z 9).3.3.6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet war (Ziffer 9,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff.</p>\n<p class=\"lf-p\">NAG) verfügten, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff.</p>\n<p class=\"lf-p\">NAG) verfügten, unzulässig wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.7. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.3.7. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangte eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn darf eine Ausweisung nicht erlassen werden, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangte eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn darf eine Ausweisung nicht erlassen werden, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.8. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wurde – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wurde – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.9. Vom Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammenleben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellt, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).3.3.9. Vom Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.</p>\n<p class=\"lf-p\">B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammenleben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellt, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.10. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.3.3.10. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass \"der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte\".</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.4.2018, Ra 2018/18/0187; 6.9.2017, Ra 2017/20/0209; 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 20.6.2017, Ra 2017/22/0037, jeweils mwN). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass \"der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte\". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche etwa VwGH 25.4.2018, Ra 2018/18/0187; 6.9.2017, Ra 2017/20/0209; 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 20.6.2017, Ra 2017/22/0037, jeweils mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.11. Es leben keine Angehörigen des BF im Bundesgebiet. Im Schengenraum leben weiter entfernte Angehörige des BF. Ein Abhängigkeitsverhältnis ist nicht hervorgekommen. Demzufolge ist dem BF ein berücksichtigungswürdiges Privat- nicht jedoch Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zuzuerkennen (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 857f).3.3.11. Es leben keine Angehörigen des BF im Bundesgebiet. Im Schengenraum leben weiter entfernte Angehörige des BF. Ein Abhängigkeitsverhältnis ist nicht hervorgekommen. Demzufolge ist dem BF ein berücksichtigungswürdiges Privat- nicht jedoch Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK zuzuerkennen vergleiche Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 857f).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0349 unter anderem erwogen, dass die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten \"in den Blick\" zu nehmen ist. Das folge unzweifelhaft daraus, dass diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011). Familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist daher dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen \"Schengen-Staat\" zu berücksichtigen ist (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236; VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007).Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0349 unter anderem erwogen, dass die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten \"in den Blick\" zu nehmen ist. Das folge unzweifelhaft daraus, dass diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011).</p>\n<p class=\"lf-p\">Familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist daher dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen \"Schengen-Staat\" zu berücksichtigen ist vergleiche VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236; VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007).</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Weder geht und ging der BF Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach noch hat er Bemühungen zum Erlernen der deutschen Sprache nachzuweisen vermocht. Zudem kann der BF auch nicht auf einen längeren Aufenthalt in Österreich zurückblicken und hat der den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, wo er auch nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Aufenthalt des BF in Österreich ist ausschließlich auf seinen Antrag auf internationalen Schutz gestützt, wodurch er nie über ein Aufenthaltsrecht abgesehen des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz, verfügt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Interesse des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet ist jedenfalls dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten eines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Dauer des Verfahrens übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als \"in einer demokratischen Gesellschaft notwendig\" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg. 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Butt gegen Norwegen, Appl. 47017/09).Die Dauer des Verfahrens übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als \"in einer demokratischen Gesellschaft notwendig\" erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg. 19.752 aus 2013,; EGMR 04.12.2012, Butt gegen Norwegen, Appl. 47017/09).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF kann zum Entscheidungszeitpunkt keine außergewöhnliche Integration vorweisen. Im Ergebnis kann auch keine außergewöhnliche Konstellation erkannt werden, die trotz des erst kurzen Aufenthaltes in Österreich dennoch ein Aufenthaltsrecht im Sinne des Art. 8 EMRK geböte (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0165).Der BF kann zum Entscheidungszeitpunkt keine außergewöhnliche Integration vorweisen. Im Ergebnis kann auch keine außergewöhnliche Konstellation erkannt werden, die trotz des erst kurzen Aufenthaltes in Österreich dennoch ein Aufenthaltsrecht im Sinne des Artikel 8, EMRK geböte vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0165).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.12. Es ist nach wie vor von einer engen Bindung des BF nach Albanien auszugehen, zumal er im albanischen Umfeld sozialisiert wurde, Albanisch als Muttersprache spricht und über Familienangehörige im Herkunftsstaat verfügt. Es kann sohin nicht gesagt werden, dass der BF seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre, sodass er sich in Albanien auch mit Unterstützung von Verwandten wieder eingliedern kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.13. Weiters ist zu beachten, dass der BF im Bundesgebiet strafrechtlich verurteilt worden ist. Auch weist er bereits in Deutschland einschlägige Vorverurteilungen auf und verstieß gegen ein von Deutschland erlassenes Einreiseverbot.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.14. Aufgrund der genannten Umstände sind in einer Gesamtabwägung die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung höher zu werten als die privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidungen eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.3.3.14. Aufgrund der genannten Umstände sind in einer Gesamtabwägung die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung höher zu werten als die privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidungen eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005 stellt sohin keine Verletzung des Rechts des BF auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher nicht geboten.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG 2005 stellt sohin keine Verletzung des Rechts des BF auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist daher nicht geboten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daher ist die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Erlassung der Rückkehrentscheidung wendet, abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.15. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.3.3.15. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005.Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entgegensteht. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005. Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entgegensteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Albanien gegeben, weil nach den die Abweisung des Antrages auf Einräumung internationalen Schutzes tragenden Feststellungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 FPG ergäbe und auch keine entsprechende Empfehlung des EGMR für Albanien besteht. Vielmehr handelt es sich Albanien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 1 Z 7 HStV.Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Albanien gegeben, weil nach den die Abweisung des Antrages auf Einräumung internationalen Schutzes tragenden Feststellungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG ergäbe und auch keine entsprechende Empfehlung des EGMR für Albanien besteht. Vielmehr handelt es sich Albanien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph eins, Ziffer 7, HStV.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte VI. und VII.):3.4. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben.):</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4.1. Der mit „Frist für die freiwillige Ausreise“ betitelte § 55 FPG lautet: 3.4.1. Der mit „Frist für die freiwillige Ausreise“ betitelte Paragraph 55, FPG lautet: „§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.„§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1a)</span>Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“ Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte § 18 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte Paragraph 18, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn 1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt, 2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, 3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat, 4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat, 5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, 6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder 7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn 1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, 2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder 3. Fluchtgefahr besteht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</div>\n<p class=\"lf-p\">In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.(6) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“(7) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“ 3.4.2. Das BFA hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt VII.).3.4.2. Das BFA hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).</div>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 1 Z 7 der HStV gilt Albanien als sicherer Herkunftsstaat. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, der HStV gilt Albanien als sicherer Herkunftsstaat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie vom BFA nachvollziehbar dargelegt, ist für den BF bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung zu befürchten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fallgegenständlich haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die vorgenommene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BFA in rechtswidriger Weise erfolgt wäre oder, davon unabhängig, die in § 18 Abs. 5 BFA-VG normierten Voraussetzungen für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorgelegen hätten. Fallgegenständlich haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die vorgenommene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BFA in rechtswidriger Weise erfolgt wäre oder, davon unabhängig, die in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG normierten Voraussetzungen für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorgelegen hätten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Folglich ist auch der Ausspruch über das Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu beanstanden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte VI. und VII. des angefochtenen Bescheides war daher ebenso als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides war daher ebenso als unbegründet abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5. Zur Erlassung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt VIII.):3.5. Zur Erlassung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch acht.):</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:3.5.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl.</div>\n<p class=\"lf-p\">Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5.</span>wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6.</span>(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)6. Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,) 7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">8.</span>eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder 9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat. […]</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“(6) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“ Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).</div>\n<p class=\"lf-p\">Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. VwGH 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119).Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind vergleiche VwGH 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. vergleiche VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Wie sich aus Paragraph 53, FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5.2. Das BFA hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF aufgrund seines von Straffälligkeit geprägten Gesamtverhaltens als schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen sei. In Ermangelung der Erstellbarkeit einer positiven Zukunftsprognose wäre sohin die Verhängung eines auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbotes indiziert.3.5.2. Das BFA hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF aufgrund seines von Straffälligkeit geprägten Gesamtverhaltens als schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen sei. In Ermangelung der Erstellbarkeit einer positiven Zukunftsprognose wäre sohin die Verhängung eines auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbotes indiziert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 leg. cit. auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 leg. cit. auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5.3. Wie oben unter Punkt I.1.4. festgestellt, wurde der BF mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2025, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2025, wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen und des Vergehens der Nötigung, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. 3.5.3. Wie oben unter Punkt römisch eins.1.4. festgestellt, wurde der BF mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2025, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2025, wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen und des Vergehens der Nötigung, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX .2025, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2025 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 1 Monat verurteilt.Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2025, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2025 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 1 Monat verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insofern sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG (rechtskräftige Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen) dem Grunde nach erfüllt.Insofern sind die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG (rechtskräftige Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen) dem Grunde nach erfüllt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem BF wurde schon im Urteil des LG XXXX vom XXXX .2025 angelastet, am XXXX .2024 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem abgesondert verfolgten Mittäter einen PKW ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen zu haben, indem sie mit dem PKW unbefugt gefahren seien und am XXXX .2024 dadurch, dass er einem Security-Mitarbeiter, der ihn aufforderte, sich in die Schlange der zur Essensausgabe wartenden Personen einzureihen, aggressiv entgegnete, er könne machen, was er wolle, der Security-Mitarbeiter solle nichts sagen, er werde diesem die Zunge herausschneiden und ihm die Augen ausstechen, ihn mit beiden Händen wegdrückte und den Speisesaal betrat sowie sich beim Verlassen des Speisesaals neuerlich zum Security-Mitarbeiter begeben begab, diesen an der Jacke packte und wiederrum anwies, er solle nichts mit ihm reden, sonst werde er diesem die Zunge abschneiden und die Augen ausstechen, den Security-Mitarbeiter mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme, ihn zu hindern sich vorzudrängen, sowie zur Abstandnahme, ihn jemals wieder anzusprechen, genötigt zu haben.Dem BF wurde schon im Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2025 angelastet, am römisch 40 .2024 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem abgesondert verfolgten Mittäter einen PKW ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen zu haben, indem sie mit dem PKW unbefugt gefahren seien und am römisch 40 .2024 dadurch, dass er einem Security-Mitarbeiter, der ihn aufforderte, sich in die Schlange der zur Essensausgabe wartenden Personen einzureihen, aggressiv entgegnete, er könne machen, was er wolle, der Security-Mitarbeiter solle nichts sagen, er werde diesem die Zunge herausschneiden und ihm die Augen ausstechen, ihn mit beiden Händen wegdrückte und den Speisesaal betrat sowie sich beim Verlassen des Speisesaals neuerlich zum Security-Mitarbeiter begeben begab, diesen an der Jacke packte und wiederrum anwies, er solle nichts mit ihm reden, sonst werde er diesem die Zunge abschneiden und die Augen ausstechen, den Security-Mitarbeiter mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme, ihn zu hindern sich vorzudrängen, sowie zur Abstandnahme, ihn jemals wieder anzusprechen, genötigt zu haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als mildernd wertete das Gericht das Geständnis, als erschwerend, dass der BF bereits das Haftübel verspürte, die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffend zweier Vergehen und den raschen Rückfall.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der zweiten Verurteilung im Bundesgebiet vom XXXX .2025 lag zugrunde, dass der BF in insgesamt drei Chargen Suchtgift am XXXX .2025, XXXX .2025 und XXXX .2025 in einer übergroßen Menge überlassen, angeboten bzw. zum Verkauf bereitgehalten hat. Der dagegen an das OLG XXXX erhobenen Berufung blieb der Erfolg versagt.Der zweiten Verurteilung im Bundesgebiet vom römisch 40 .2025 lag zugrunde, dass der BF in insgesamt drei Chargen Suchtgift am römisch 40 .2025, römisch 40 .2025 und römisch 40 .2025 in einer übergroßen Menge überlassen, angeboten bzw. zum Verkauf bereitgehalten hat. Der dagegen an das OLG römisch 40 erhobenen Berufung blieb der Erfolg versagt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als mildernd wertete das Gericht den Beitrag zur Wahrheitsfindung und die Sicherstellung des Suchtgifts, als erschwerend das Zusammentreffen von drei Vergehen, die mehrfache Überschreitung der 25fachen Grenzmenge sowie zwei einschlägige Vorstrafen in Deutschland.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF wurde am XXXX .2025 fest- und am nächsten Tag in der JA aufgenommen. Er befindet sich derzeit in Haft. Der BF wurde am römisch 40 .2025 fest- und am nächsten Tag in der JA aufgenommen. Er befindet sich derzeit in Haft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bereits zuvor wurde der BF in Deutschland mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2022, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2022, wegen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall, des Diebstahls in vier besonders schweren Fällen sowie des Diebstahls mit Waffen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Dem BF wurde dort angelastet, gemeinsam mit drei weiteren Mittätern am XXXX .2022 aus fünf teils verschlossenen und teils unverschlossen abgestellten PKW Wertgegenstände entwendet zu haben, um diese dauerhaft für sich zu behalten oder gewinnbringend zu verkaufen, und zwar diverse Gegenstände in einem Gesamtwert von € 450,00. Weiters habe der BF am XXXX .2022 in einem Geschäft Lebensmittel in einem Gesamtwert von € 19,55 entwendet, um die Ware dauerhaft für sich zu behalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF habe bei der Tatausführung ein Multitool mit einem darin enthaltenen Taschenmesser mit sich geführt, das nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet gewesen sei, als Mittel zur Gewaltanwendung oder deren Androhung eingesetzt werden zu können. Überdies habe der BF am XXXX .2022 in einem Geschäft ein T-Shirt im Wert von € 34,99 entwendet, um die Ware dauerhaft für sich zu behalten. Bei der Tat habe der Angeklagte ein Taschenmesser mit einer Klingenlänge von 5,5cm zugriffsbereit in der Handtasche mit sich geführt, das nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet gewesen sei, als Mittel zur Gewaltanwendung oder deren Androhung eingesetzt werden zu können. Zugunsten des BF wurde berücksichtigt, dass er hinsichtlich aller ihm zur Last gelegten Taten ein umfassendes Geständnis abgelegt habe und er strafgerichtlich noch nicht in Erscheinung getreten sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu seinen Lasten wurde gewertet, dass er bereits kurz nach der Einreise mit den Diebstahltaten begonnen habe und sich auch nach zweimaliger Tatentdeckung nicht von der weiteren Begehung – auch erheblicher – Straftaten habe abhalten lassen.Bereits zuvor wurde der BF in Deutschland mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2022, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2022, wegen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall, des Diebstahls in vier besonders schweren Fällen sowie des Diebstahls mit Waffen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Dem BF wurde dort angelastet, gemeinsam mit drei weiteren Mittätern am römisch 40 .2022 aus fünf teils verschlossenen und teils unverschlossen abgestellten PKW Wertgegenstände entwendet zu haben, um diese dauerhaft für sich zu behalten oder gewinnbringend zu verkaufen, und zwar diverse Gegenstände in einem Gesamtwert von € 450,00.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters habe der BF am römisch 40 .2022 in einem Geschäft Lebensmittel in einem Gesamtwert von € 19,55 entwendet, um die Ware dauerhaft für sich zu behalten. Der BF habe bei der Tatausführung ein Multitool mit einem darin enthaltenen Taschenmesser mit sich geführt, das nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet gewesen sei, als Mittel zur Gewaltanwendung oder deren Androhung eingesetzt werden zu können. Überdies habe der BF am römisch 40 .2022 in einem Geschäft ein T-Shirt im Wert von € 34,99 entwendet, um die Ware dauerhaft für sich zu behalten. Bei der Tat habe der Angeklagte ein Taschenmesser mit einer Klingenlänge von 5,5cm zugriffsbereit in der Handtasche mit sich geführt, das nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet gewesen sei, als Mittel zur Gewaltanwendung oder deren Androhung eingesetzt werden zu können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zugunsten des BF wurde berücksichtigt, dass er hinsichtlich aller ihm zur Last gelegten Taten ein umfassendes Geständnis abgelegt habe und er strafgerichtlich noch nicht in Erscheinung getreten sei. Zu seinen Lasten wurde gewertet, dass er bereits kurz nach der Einreise mit den Diebstahltaten begonnen habe und sich auch nach zweimaliger Tatentdeckung nicht von der weiteren Begehung – auch erheblicher – Straftaten habe abhalten lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2023, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung unter Einbeziehung der Verurteilung vom XXXX .2022 und Auflösung der dort gebildeten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ihm wurde darin angelastet, mit einem Mittäter am XXXX .2022 die Terrassentür eines Einfamilienhauses mit erheblichem Kraftaufwand ausgehebelt zu haben und so in das Innere des Hauses gelangt zu sein. Sie hätten Schmuck im Wert von € 2.500,00 entwendet. An der Terrassentür sei ein Schaden in der Höhe von etwa € 200,00 bis 300,00 entstanden. Zu Gunsten des BF spreche, dass er die Tat vollumfassend eingeräumt und sich bei den Geschädigten für die Tat entschuldigt habe und die Initiative für vom bislang unbekannten Mittäter ausgegangen sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters sei nur ein geringer Sachschaden entstanden. Das errechnete Haftende war der XXXX .2024.Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2023, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung unter Einbeziehung der Verurteilung vom römisch 40 .2022 und Auflösung der dort gebildeten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ihm wurde darin angelastet, mit einem Mittäter am römisch 40 .2022 die Terrassentür eines Einfamilienhauses mit erheblichem Kraftaufwand ausgehebelt zu haben und so in das Innere des Hauses gelangt zu sein. Sie hätten Schmuck im Wert von € 2.500,00 entwendet.</p>\n<p class=\"lf-p\">An der Terrassentür sei ein Schaden in der Höhe von etwa € 200,00 bis 300,00 entstanden. Zu Gunsten des BF spreche, dass er die Tat vollumfassend eingeräumt und sich bei den Geschädigten für die Tat entschuldigt habe und die Initiative für vom bislang unbekannten Mittäter ausgegangen sei. Weiters sei nur ein geringer Sachschaden entstanden. Das errechnete Haftende war der römisch 40 .2024.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem besteht gegen den BF in Deutschland eine nationale Fahndung zur Aufenthaltsermittlung wegen Diebstahls mit Waffen, Bandendiebstahls und Wohnungseinbruchsdiebstahls.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des strafgerichtlichen Verhaltens des BF wurde in Deutschland ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme geführt. Im Zuge dessen stellte der BF während Anhaltung in Haft am XXXX .2023 einen Asylantrag. Mit Bescheid des BAMF vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2024, wurde der Asylantrag des BF vollinhaltlich abgewiesen und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gegen den BF angeordnet. Am XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2024, wurde gegen den BF durch die deutschen Behörden ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen. Am XXXX .2024 wurde der BF von Deutschland nach Albanien abgeschoben. Bereits einen Tag nach seiner Abschiebung aus Deutschland reiste der BF trotz Bestehens eines Aufenthaltsverbotes am XXXX .2024 wiederrum aus Albanien aus und gelangte über den Kosovo, Serbien und Ungarn am XXXX .2024 in das Bundesgebiet.Aufgrund des strafgerichtlichen Verhaltens des BF wurde in Deutschland ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme geführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Zuge dessen stellte der BF während Anhaltung in Haft am römisch 40 .2023 einen Asylantrag. Mit Bescheid des BAMF vom römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2024, wurde der Asylantrag des BF vollinhaltlich abgewiesen und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gegen den BF angeordnet. Am römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2024, wurde gegen den BF durch die deutschen Behörden ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen. Am römisch 40 .2024 wurde der BF von Deutschland nach Albanien abgeschoben. Bereits einen Tag nach seiner Abschiebung aus Deutschland reiste der BF trotz Bestehens eines Aufenthaltsverbotes am römisch 40 .2024 wiederrum aus Albanien aus und gelangte über den Kosovo, Serbien und Ungarn am römisch 40 .2024 in das Bundesgebiet.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5.4. Im gegenständlichen Fall ist besonders zu berücksichtigen, dass der BF aufgrund der Begehung von Eigentumsdelikten bereits in Deutschland zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt wurde und das Haftübel verspürte. Aufgrund dieses Fehlverhaltens wurde gegen ihn auch in Deutschland ein auf Dauer von acht Jahren befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen. Der BF missachtete dies. Obwohl sich der BF somit über die Konsequenzen eines allfällig erneuten strafbaren Verhaltens bewusst gewesen sein musste, setzte er im Bundesgebiet schon etwa einem Monat nach seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat und sofortiger Wiedereinreise in das Bundesgebiet erneut einschlägige strafbare Handlungen gegen fremdes Eigentum sowie die körperliche Unversehrtheit. Weiters ist zu beachten, dass sich der BF unter Umgehung des MeldeG im Bundesgebiet im Verborgenen aufhielt, um so einem Zugriff durch die österreichischen Behörden zu entgehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des gezeigten Gesamtverhaltes, insbesondere der wiederholten Rückfälligkeit innerhalb kürzester Zeit und trotz Verspürens des Haftübels, kann dem BFA in seiner Ansicht nicht entgegengetreten werden, wenn dieses ausführt, dass das persönliche Verhalten des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nunmehr wurde der BF zuletzt wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 1 Monat verurteilt. Es fällt besonders die Art und Menge des tatgegenständlichen Suchtgiftes, die Mitwirkung des BF in einer organisierten, kriminellen Organisation sowie das vom BF konkret gesetzte Verhalten ins Auge. Der BF hat sich im Rahmen einer organisierten Kriminalität am Verkauf und der Innehabung von Suchtgiften beteiligt. Hinzu kommt, dass er in einer großen Tätergruppierung, die einen groß angelegten und professionell aufgezogenen Handel mit Suchtgiften betrieb, kriminell tätig wurde. Außerdem hat er selbst die besagten Suchtgifte in größeren Mengen unter völliger Missachtung der Folgen für Suchtgiftabhängige und für die Beschaffungskriminalität in Umlauf gebracht, besessen und dabei einzig seinen – finanziellen – Vorteil gesucht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der vom BF begangene Suchtgifthandel indiziert, dass sein persönliches Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem handelte der BF dabei aus reiner Gewinnsucht, ohne selbst süchtig zu sein und nahm dafür die Schädigung der Gesundheit anderer Personen in Kauf. Aufgrund der professionell organisierten Suchtmitteldelinquenz im Auftrag einer kriminellen Organisation, ist eine Wiederholungsgefahr auch aufgrund der nach wie vor angespannten finanziellen Situation des BF, welche bereits Grund für die Begehung der strafbaren Handlungen war, anzunehmen, weshalb eine Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das vom BF gezeigte Verhalten lässt vor dem Hintergrund der inkriminierten Suchtgiftmengen sowie die Ausführung im Auftrag einer kriminellen Organisation eine massive Herabsetzung der inneren Hemmschwelle und das Vorliegen einer hohen kriminellen Energie beim BF erkennen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insofern der BF in der gegenständlichen Beschwerde seine Reue und Läuterung beteuert, ist festzuhalten, dass er es bis dato im gegenständlichen Fremdenrechtsverfahren unterlassen hat, bis auf seine Beteuerung reuig zu sein, seine Reue oder Einsicht näher auszuführen. Die bloße Behauptung Reue zu empfinden, vermag nicht zu überzeugen und eine Einsicht nicht zu objektivieren. So gab der BF vor dem BFA nach Vorhalt seines strafbaren Verhaltens in Deutschland und Österreich an, dass dies ein Fehler gewesen sei. Er wolle ein neues Leben ohne Drogen und ohne illegale Sachen anfangen. Jeder Mensch mache Fehler (AS 226). Nach Vorhalt, dass im Falle einer negativen Asylentscheidung aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung beabsichtigt sei, gegen den BF ein Einreiseverbot zu verhängen, führte dieser aus, dass er im Falle einer Abschiebung nach Albanien innerhalb von 24 Stunden wieder in das Bundesgebiet zurückkehren werde (AS 226).</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Beschwerde wurde betreffend das Einreiseverbot und die strafgerichtlichen Verurteilungen vorgebracht, dass der BF seine Fehler zugestanden und Besserung gelobt habe. Die Begleitumstände, welche zu den Straftaten geführt hätten, seien vom BFA nicht untersucht worden. Es handle sich – zumindest bei den in Österreich verhängten Urteilen – um Straftaten, welche von keiner nennenswerten kriminellen Energie getragen seien. Die Behauptung des BFA, wonach der BF keine Reue gezeigt hätte oder eine Einsicht fehle, sei vollkommen verfehlt (AS 358). Hinsichtlich des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass vom BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausginge.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die strafgerichtlichen Verurteilungen bzw. die konkreten Straftaten würden nicht in Abrede gestellt werden. Die Beweggründe für die Straffälligkeit seien vom BFA nicht erforscht worden. Die Verurteilungen im Inland seien jedenfalls nicht derart gravierend, dass die Höchstdauer von zehn Jahren ausgeschöpft werden müsse. Ohne die Straftaten in Deutschland beschönigen zu wollen, müsse festgehalten werden, dass die verhängte Strafe in Deutschland im Vergleich zu gleichgelagerten Fällen in Österreich zu hoch gegriffen sei. Dies sei auch vor dem LG XXXX erörtert worden. Der BF habe seine Fehler eingestanden (AS 360).Insofern der BF in der gegenständlichen Beschwerde seine Reue und Läuterung beteuert, ist festzuhalten, dass er es bis dato im gegenständlichen Fremdenrechtsverfahren unterlassen hat, bis auf seine Beteuerung reuig zu sein, seine Reue oder Einsicht näher auszuführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bloße Behauptung Reue zu empfinden, vermag nicht zu überzeugen und eine Einsicht nicht zu objektivieren. So gab der BF vor dem BFA nach Vorhalt seines strafbaren Verhaltens in Deutschland und Österreich an, dass dies ein Fehler gewesen sei. Er wolle ein neues Leben ohne Drogen und ohne illegale Sachen anfangen. Jeder Mensch mache Fehler (AS 226). Nach Vorhalt, dass im Falle einer negativen Asylentscheidung aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung beabsichtigt sei, gegen den BF ein Einreiseverbot zu verhängen, führte dieser aus, dass er im Falle einer Abschiebung nach Albanien innerhalb von 24 Stunden wieder in das Bundesgebiet zurückkehren werde (AS 226). In der Beschwerde wurde betreffend das Einreiseverbot und die strafgerichtlichen Verurteilungen vorgebracht, dass der BF seine Fehler zugestanden und Besserung gelobt habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Begleitumstände, welche zu den Straftaten geführt hätten, seien vom BFA nicht untersucht worden. Es handle sich – zumindest bei den in Österreich verhängten Urteilen – um Straftaten, welche von keiner nennenswerten kriminellen Energie getragen seien. Die Behauptung des BFA, wonach der BF keine Reue gezeigt hätte oder eine Einsicht fehle, sei vollkommen verfehlt (AS 358). Hinsichtlich des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass vom BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausginge. Die strafgerichtlichen Verurteilungen bzw. die konkreten Straftaten würden nicht in Abrede gestellt werden. Die Beweggründe für die Straffälligkeit seien vom BFA nicht erforscht worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verurteilungen im Inland seien jedenfalls nicht derart gravierend, dass die Höchstdauer von zehn Jahren ausgeschöpft werden müsse. Ohne die Straftaten in Deutschland beschönigen zu wollen, müsse festgehalten werden, dass die verhängte Strafe in Deutschland im Vergleich zu gleichgelagerten Fällen in Österreich zu hoch gegriffen sei. Dies sei auch vor dem LG römisch 40 erörtert worden. Der BF habe seine Fehler eingestanden (AS 360).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das vom BF gezeigte Verhalten ist nicht nur maßgeblichen strafgerichtlichen Normen zu widergelaufen, sondern erweist sich darüber hinaus auch als öffentliche Interessen gefährdend. So hat der VwGH bereits wiederholt ausgeführt, dass grundsätzlich ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Eigentumskriminalität bestehe (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474). Das vom BF gezeigte Verhalten ist nicht nur maßgeblichen strafgerichtlichen Normen zu widergelaufen, sondern erweist sich darüber hinaus auch als öffentliche Interessen gefährdend. So hat der VwGH bereits wiederholt ausgeführt, dass grundsätzlich ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Eigentumskriminalität bestehe vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN). Das hier vorliegende Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß § 28a SMG stellt eine qualifizierte Form von Suchtgiftkriminalität dar (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität – selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt – besonders hoch zu bewerten (vgl. dazu VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113)Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN). Das hier vorliegende Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, SMG stellt eine qualifizierte Form von Suchtgiftkriminalität dar vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität – selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt – besonders hoch zu bewerten vergleiche dazu VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113) Das vom BF gezeigte rechtsverletzende Verhalten legt nahe, dass dieser im Grunde kein Interesse an der Beachtung gültiger Rechtsnormen hegt. Den öffentlichen Interessen zuwider agierte der BF ausschließlich zu eigenen Gunsten unter Missachtung gültiger Rechtsnormen und Interessen anderer.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das OLG XXXX hielt auf Seite 4 seines Berufungsurteils unter anderem fest:Das OLG römisch 40 hielt auf Seite 4 seines Berufungsurteils unter anderem fest: ……„Schließlich ist auch aus generalpräventiven Aspekten heraus die Strafe nicht als überhöht anzusehen, soll doch der Allgemeinheit im Hinblick auf die konstant hohe Suchtgiftkriminalität deutlich vor Augen geführt werden, dass Straftaten in Bezug auf eine derart große Menge an Suchtgift mit all seinen volkswirtschaftlich schädlichen Auswüchsen mit dem gebotenen Nachdruck des Gesetzes sanktioniert werden.“……………… 3.5.5. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Im Übrigen stellte der VwGH betreffend den dort zugrundeliegenden Sachverhalt fest, dass das im Strafurteil dargestellte Verhalten des Fremden ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl. auch dazu VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060). [Der Fremde wurde mit Urteil eines LG wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 2 Z 3 SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 vierter Fall SMG, wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Satz SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG und wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt.] (VwGH vom 03.08.2023, Ra 2023/17/0093).3.5.5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Im Übrigen stellte der VwGH betreffend den dort zugrundeliegenden Sachverhalt fest, dass das im Strafurteil dargestellte Verhalten des Fremden ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht vergleiche auch dazu VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060). [Der Fremde wurde mit Urteil eines LG wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 2, Ziffer 3, SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall SMG, wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG und wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt.] (VwGH vom 03.08.2023, Ra 2023/17/0093).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall erweist sich der seit der letzten Tat des BF vergangene Zeitraum als zu kurz, um allein daraus auf ein Wohlverhalten des BF in Zukunft schließen zu können. Der BF befindet sich seit XXXX 2025 in Haft und liegt sohin noch kein Beobachtungszeitraum seines Verhaltens in Freiheit vor. Das Verhalten des BF stellt ein besonders verpöntes Fehlverhalten, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht. Da seine Straftaten noch nicht lange zurückliegen, er trotz Verspüren des Haftübels wiederholt einschlägig rückfällig geworden ist und sich derzeit noch in Haft befindet, kann ihm auch noch keine positive Zukunftsprognose attestiert werden.Im gegenständlichen Fall erweist sich der seit der letzten Tat des BF vergangene Zeitraum als zu kurz, um allein daraus auf ein Wohlverhalten des BF in Zukunft schließen zu können. Der BF befindet sich seit römisch 40 2025 in Haft und liegt sohin noch kein Beobachtungszeitraum seines Verhaltens in Freiheit vor. Das Verhalten des BF stellt ein besonders verpöntes Fehlverhalten, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht. Da seine Straftaten noch nicht lange zurückliegen, er trotz Verspüren des Haftübels wiederholt einschlägig rückfällig geworden ist und sich derzeit noch in Haft befindet, kann ihm auch noch keine positive Zukunftsprognose attestiert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF wird den Wegfall der durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen indizierte Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen. Aktuell kann dem BF keine positive Zukunftsprognose attestiert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann jedenfalls eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd § 53 Abs. 3 FPG als gegeben angenommen werden. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann jedenfalls eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd Paragraph 53, Absatz 3, FPG als gegeben angenommen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall im Ergebnis von einer maßgeblichen Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung, ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des damit zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall im Ergebnis von einer maßgeblichen Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung, ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des damit zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten erscheint.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5.6. Auch die im Lichte des Art. 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Fall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.3.5.6. Auch die im Lichte des Artikel 8, EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Fall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie oben bereits ausführlich dargelegt, halten sich im Bundesgebiet keine Angehörigen des BF auf. Einige Verwandte sind im Schengenraum wohnhaft. Zu diesen besteht weder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis noch ein sonstiges, berücksichtigungswürdiges Naheverhältnis.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF konnte keinesfalls ernsthaft davon ausgehen, keine fremdenrechtlichen Sanktionen aufgrund seines Verhaltens befürchten zu müssen und hat seine diesbezüglichen Rechte wissentlich in Gefahr gebracht. Die Möglichkeit, allfällige familiäre Bezugspunkte in Mitgliedsstaaten vor Ort zu pflegen, hat der BF durch sein Verhalten eigenverantwortlich aufs Spiel gesetzt. Der BF konnte nicht ernsthaft davon ausgehen, trotz Verletzung gültiger Normen, nicht mit fremdenrechtlichen Sanktionen belegt zu werden. Insofern müssen die besagten Bezugspunkte eine maßgebliche Relativierung hinnehmen und letztlich hinter die öffentlichen Interessen zurücktreten. Auch ist auszuführend, dass das Privat- und Familienleben des BF bereits aufgrund seiner mehrjährigen Inhaftierung in Deutschland und der aktuellen Inhaftierung im Bundesgebiet eine maßgebliche Abschwächung hinzunehmen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ferner ist mit dem Ausspruch eines Einreiseverbotes nicht unweigerlich auch ein Verlust seiner Kontakte zu im Schengenraum lebenden Angehörigen verbunden. Der BF wird – wie zuvor auch bzw. auch nunmehr seit seiner Inhaftierung – seine Kontakte weiterhin über die Nutzung moderner Kommunikationsmittel und/oder Besuchsfahrten seiner Angehörigen nach Albanien aufrechterhalten können. Anhaltspunkte die nahelegen könnten, dass dies nicht möglich wäre, konnten nicht festgestellt werden und wurde auch kein dementsprechender Sachverhalt seitens des BF vorgebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen kommt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer Rechtsverstöße, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, geboten ist und somit die öffentlichen Interessen schwerer wiegen als jene des BF an einem (weiteren) Aufenthalt.Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen kommt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer Rechtsverstöße, somit zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen, geboten ist und somit die öffentlichen Interessen schwerer wiegen als jene des BF an einem (weiteren) Aufenthalt.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5.7. Im gegenständlichen Fall erweist sich auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots als angemessen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 53 Abs. 3 FPG kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 leg cit auch unbefristet, erlassen werden.Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 leg cit auch unbefristet, erlassen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Der BF wurde innerhalb eines kurzen Zeitraumes vier Mal verurteilt, befand sich wiederholt in Haft und konnten ihn weder eine aufenthaltsbeende Maßnahme in Deutschland sowie die Abschiebung in den Herkunftsstaat noch das der Aufenthalt von Angehörigen im Schengenraum von der raschen Begehung neuerlicher Straftaten abhalten. Eine glaubhafte reuige Haltung des BF war nicht zu erkennen. Betrachtet man nun das vom BF gesetzte Verhalten, die Art der Straftaten, das fremdenrechtliche Fehlverhalten, den Unrechtsgehalt seiner Straftaten sowie die ausgesprochene Strafhöhe, so erscheint eine Reduktion der Dauer des Einreiseverbotes als nicht angemessen, zumal das persönliche Verhalten in beachtlichen und beharrlichen Verstößen gegen rechtliche Vorschriften bestand, dem es jedenfalls zu entgegnen gilt. Eine Phase des Wohlverhaltens liegt bisher nicht vor, weil sich der BF noch in Haft befindet, weshalb auch nicht von einem Wegfall seiner Gefährdung ausgegangen werden kann, demgemäß kann auch die diesbezügliche Zukunftsprognose nicht positiv ausfallen und können weitere strafbare Handlungen der geschilderten Art in Hinkunft nicht ausgeschlossen werden. Im Übrigen wäre angesichts der nunmehr verhängten Freiheitsstrafe sogar der Ausspruch eines unbefristeten Einreiseverbots möglich gewesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl.</p>\n<p class=\"lf-p\">U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim BVwG gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim BVwG gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:</p></div>", "next": 238471}