{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Außerdem besteht ganz allgemein in Marokko derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein „reales Risiko“ einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Außerdem besteht ganz allgemein in Marokko derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein „reales Risiko“ einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat die (hohe) Eingriffsschwelle der Art. 2 und 3 EMRK jedenfalls nicht überschritten werden wird, sodass die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat die (hohe) Eingriffsschwelle der Artikel 2 und 3 EMRK jedenfalls nicht überschritten werden wird, sodass die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3. Zur Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):</p>\n<p class=\"lf-p\">Eingangs ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 BFA-VG (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides) bereits mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.11.2025, GZ: I422 2326676-1/3Z als unbegründet abgewiesen wurde.Eingangs ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, BFA-VG (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides) bereits mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.11.2025, GZ: I422 2326676-1/3Z als unbegründet abgewiesen wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen hat, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde, ergibt sich bereits unmittelbar aus § 55 Abs. 4 FPG. Dies wurde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt.Dass das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen hat, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde, ergibt sich bereits unmittelbar aus Paragraph 55, Absatz 4, FPG. Dies wurde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunkte IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunkte römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein \"Einreiseverbot\" im Sinne des Art. 3 der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat (vgl. EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami).Ein \"Einreiseverbot\" im Sinne des Artikel 3, der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat vergleiche EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami).</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit einer Rückkehrentscheidung kann auch dann ein Einreiseverbot verbunden werden, wenn der Betroffene über einen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats verfügt (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht II, Anm. 3 zu § 53 FPG), wobei mit \"Mitgliedstaaten\" jene gemeint sind, für welche die Rückführungs-RL gilt (vgl. VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021). Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsberechtigung für Italien.Mit einer Rückkehrentscheidung kann auch dann ein Einreiseverbot verbunden werden, wenn der Betroffene über einen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats verfügt vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht römisch zwei, Anmerkung 3 zu Paragraph 53, FPG), wobei mit \"Mitgliedstaaten\" jene gemeint sind, für welche die Rückführungs-RL gilt vergleiche VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021). Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsberechtigung für Italien.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der räumliche Geltungsbereich eines Einreiseverbots umfasst die genannten Staaten, eine Einschränkung ist nicht möglich (vgl. VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Weder steht aber die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) der Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels entgegen, noch muss sie ein Mitgliedstaat unter allen Umständen aufrechterhalten.Der räumliche Geltungsbereich eines Einreiseverbots umfasst die genannten Staaten, eine Einschränkung ist nicht möglich vergleiche VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Weder steht aber die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) der Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels entgegen, noch muss sie ein Mitgliedstaat unter allen Umständen aufrechterhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die rechtlich gebotene Vorgehensweise beschreibt Art. 25 Abs. 2 f SDÜ: Stellt sich heraus, dass ein Drittausländer, der über einen gültigen Aufenthaltstitel einer der Vertragsparteien verfügt, zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, konsultiert die ausschreibende Vertragspartei jene, die den Aufenthaltstitel erteilt hat, um zu prüfen, ob ausreichende Gründe für dessen Einziehung vorliegen. Ist der Aufenthaltstitel nicht eingezogen, dann zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den Betroffenen in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen. Das Fortbestehen der Ausschreibung hängt also davon ab, ob der Aufenthaltstitel endet (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Szymanski in Schrefler- König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht II, Anm. 3 zu § 53 FPG). Die rechtlich gebotene Vorgehensweise beschreibt Artikel 25, Absatz 2, f SDÜ: Stellt sich heraus, dass ein Drittausländer, der über einen gültigen Aufenthaltstitel einer der Vertragsparteien verfügt, zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, konsultiert die ausschreibende Vertragspartei jene, die den Aufenthaltstitel erteilt hat, um zu prüfen, ob ausreichende Gründe für dessen Einziehung vorliegen. Ist der Aufenthaltstitel nicht eingezogen, dann zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den Betroffenen in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Fortbestehen der Ausschreibung hängt also davon ab, ob der Aufenthaltstitel endet vergleiche Szymanski in Schrefler- König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht römisch zwei, Anmerkung 3 zu Paragraph 53, FPG).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Betroffene kann sich auf die Rechtswirkungen, die sich aus diesem vom ausschreibenden Vertragsstaat einzuleitenden Konsultationsverfahren ergeben, sowie auf die sich daraus ergebenden Verpflichtungen berufen (vgl. EuGH 16.01.2018, C-240/17). Ob die italienischen Behörden aus diesem Anlass den Aufenthaltstitel einziehen, werden sie unter Wahrung des Art. 8 EMRK entscheiden können, wie zuvor dargelegt, auch wenn das Einreiseverbot in Kraft tritt. Der Betroffene kann sich auf die Rechtswirkungen, die sich aus diesem vom ausschreibenden Vertragsstaat einzuleitenden Konsultationsverfahren ergeben, sowie auf die sich daraus ergebenden Verpflichtungen berufen vergleiche EuGH 16.01.2018, C-240/17). Ob die italienischen Behörden aus diesem Anlass den Aufenthaltstitel einziehen, werden sie unter Wahrung des Artikel 8, EMRK entscheiden können, wie zuvor dargelegt, auch wenn das Einreiseverbot in Kraft tritt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Somit stehen Bindungen in einen anderen \"Schengen-Staat\" der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich grundsätzlich nicht im Wege. Das gilt insbesondere auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und zwar sogar dann, wenn der Fremde über einen Aufenthaltstitel des anderen \"Schengen-Staates\" verfügt (vgl. EuGH 16.01.2018, C-240/17). Den familiären Bindungen ist freilich dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen \"Schengen-Staat\" in den Blick zu nehmen ist (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 14.08.2024, Ra 2022/17/0219).Somit stehen Bindungen in einen anderen \"Schengen-Staat\" der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich grundsätzlich nicht im Wege. Das gilt insbesondere auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und zwar sogar dann, wenn der Fremde über einen Aufenthaltstitel des anderen \"Schengen-Staates\" verfügt vergleiche EuGH 16.01.2018, C-240/17). Den familiären Bindungen ist freilich dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen \"Schengen-Staat\" in den Blick zu nehmen ist vergleiche VwGH 14.08.2024, Ra 2022/17/0219).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde stützte die Verhängung des Einreiseverbotes auf §§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG. Die entsprechenden Bestimmungen lauten:Die belangte Behörde stützte die Verhängung des Einreiseverbotes auf Paragraphen 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Die entsprechenden Bestimmungen lauten: „(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. […]</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; […]“ Fallgegenständlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 10.09.2024, Zl. XXXX wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB; des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde nach § 289 StGB sowie des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 erster Fall StGB Z 4 iVm Abs. 4 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt und erfüllt daher den Tatbestand einer Verurteilung \"zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten\" im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG um ein Vielfaches.Fallgegenständlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 10.09.2024, Zl. römisch 40 wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB; des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde nach Paragraph 289, StGB sowie des Vergehens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 4, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt und erfüllt daher den Tatbestand einer Verurteilung \"zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten\" im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG um ein Vielfaches.</div>\n<p class=\"lf-p\">Für die belangte Behörde bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG (arg: \"kann\") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG bei einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten die Voraussetzungen für die Erlassung eines (sogar befristeten zehnjährigen) Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde (vgl. VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN).Für die belangte Behörde bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG (arg: \"kann\") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG bei einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten die Voraussetzungen für die Erlassung eines (sogar befristeten zehnjährigen) Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde vergleiche VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob bzw. inwieweit sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Insbesondere ist darauf abzustellen, wie lange die vom Drittstaatsangehörigen ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, ob bzw. inwieweit sein Aufenthalt anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Es sind daher auch seine privaten und familiären Interessen – dies nicht nur in Bezug auf Österreich, sondern auch in Bezug auf die anderen Mitgliedstaaten – entsprechend zu berücksichtigen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 11.12.2024, Ra 2021/17/0117, mwN).Bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob bzw. inwieweit sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Insbesondere ist darauf abzustellen, wie lange die vom Drittstaatsangehörigen ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, ob bzw. inwieweit sein Aufenthalt anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Es sind daher auch seine privaten und familiären Interessen – dies nicht nur in Bezug auf Österreich, sondern auch in Bezug auf die anderen Mitgliedstaaten – entsprechend zu berücksichtigen vergleiche VwGH 11.12.2024, Ra 2021/17/0117, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Insbesondere ist im Hinblick auf die Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung und des Vergehens der Körperverletzung hervorzuheben, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung der Gewaltkriminalität besteht (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474). Augenscheinlich ist in diesem Zusammenhang die vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte hohe Gewaltbereitschaft. Diese zeigt sich dadurch, indem er mit einer abgebrochenen Glasflasche seitliche Stich-Schnittbewegungen in Richtung des Halsbereichs seines Opfers machte, mit einer Krücke mehrfach auf dessen Kopf einschlug und mit einer abgebrochenen Glasfalsche auf das Handgelenk stach, wodurch sein Opfer Prellungen am Kopf und eine Stich-Schnittverletzung an der Hand erlitt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gleichsam gilt hinsichtlich seines Vergehens der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde sowie des Vergehens der Verleumdung gilt zu betonen, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen besteht (vgl. VwGH 03.05.2005, 2005/18/0076). Der Beschwerdeführer schreckte offenkundig nicht davon zurück, vor einer Verwaltungsbehörde als Zeuge bei der förmlichen Vernehmung zur Sache falsch auszusagen, was zur Folge hatte, dass er eine andere Person dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt hat.Insbesondere ist im Hinblick auf die Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung und des Vergehens der Körperverletzung hervorzuheben, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung der Gewaltkriminalität besteht vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474).</p>\n<p class=\"lf-p\">Augenscheinlich ist in diesem Zusammenhang die vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte hohe Gewaltbereitschaft. Diese zeigt sich dadurch, indem er mit einer abgebrochenen Glasflasche seitliche Stich-Schnittbewegungen in Richtung des Halsbereichs seines Opfers machte, mit einer Krücke mehrfach auf dessen Kopf einschlug und mit einer abgebrochenen Glasfalsche auf das Handgelenk stach, wodurch sein Opfer Prellungen am Kopf und eine Stich-Schnittverletzung an der Hand erlitt. Gleichsam gilt hinsichtlich seines Vergehens der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde sowie des Vergehens der Verleumdung gilt zu betonen, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen besteht vergleiche VwGH 03.05.2005, 2005/18/0076).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer schreckte offenkundig nicht davon zurück, vor einer Verwaltungsbehörde als Zeuge bei der förmlichen Vernehmung zur Sache falsch auszusagen, was zur Folge hatte, dass er eine andere Person dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), ist fallgegenständlich festzuhalten, dass seitens der österreichischen Strafgerichte im Rahmen der Verurteilungen des Beschwerdeführers dessen reumütiges Geständnis und der Umstand, dass es teilweise bei einem Versuch geblieben ist sowie sein bisheriger Lebenswandel mildernd gewertet worden sind. Demgegenüber wurde das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen als erschwerend berücksichtigt. Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe ergaben sich – trotz der vom Landesgericht festgestellten Alkoholisierung – aus dem Strafurteil nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wenn sich der Beschwerdeführer bei seiner Verurteilung und zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung reumütig geständig gezeigt hatte, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass – wie sein Fehlverhalten vom 16.02.2017, 13.12.2017 und zuletzt vom 25.04.2024 zeigte – er immer wieder straffällig wurde, was unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck bringt und verdeutlicht, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention – nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten – im Fall des Beschwerdeführers offenkundig keine Wirkung zeigte.Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), ist fallgegenständlich festzuhalten, dass seitens der österreichischen Strafgerichte im Rahmen der Verurteilungen des Beschwerdeführers dessen reumütiges Geständnis und der Umstand, dass es teilweise bei einem Versuch geblieben ist sowie sein bisheriger Lebenswandel mildernd gewertet worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Demgegenüber wurde das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen als erschwerend berücksichtigt. Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe ergaben sich – trotz der vom Landesgericht festgestellten Alkoholisierung – aus dem Strafurteil nicht. Auch wenn sich der Beschwerdeführer bei seiner Verurteilung und zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung reumütig geständig gezeigt hatte, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass – wie sein Fehlverhalten vom 16.02.2017, 13.12.2017 und zuletzt vom 25.04.2024 zeigte – er immer wieder straffällig wurde, was unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck bringt und verdeutlicht, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention – nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten – im Fall des Beschwerdeführers offenkundig keine Wirkung zeigte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Lichte der vorgenannten Bestimmungen ist des Weiteren in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer ohne erkenntliche Anknüpfungspunkte in Österreich – so verfügt er im Bundesgebiet über keine familiären Anbindungen, ging zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach und war – mit Ausnahme seiner Anhaltung in einem Polizeianhaltezentrum vom 18.01.2018 bis 19.01.2018 – bis zu seiner Festnahme im April 2024 auch nie aufrecht gemeldet – im Bundesgebiet einreiste und ausschließlich durch die von ihm begangenen Gewaltkriminalität behördlich in Erscheinung trat. Auch wenn der Beschwerdeführer bislang unbescholten ist und er sich vor dem österreichischen Strafgericht zuletzt auch vor dem erkennenden Gericht geständig zeigte, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass dem, mehrfache gewaltsame Übergriffe seitens des Beschwerdeführers gegenüberstehen. Letztlich zeigt der Beschwerdeführer mit seinem Gesamtverhalten eindeutig seine offenkundig gleichgültige Einstellung gegenüber den in Österreich geschützten Rechtsgütern, insbesondere der Einhaltung der geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen sowie den Bestimmungen zur Verhinderung von Gewaltdelikten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sofern der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz beteuert, dass er seine Straftaten bereue und nunmehr ein straffreies Leben führen zu wollen und hinkünftig keine Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung und Zukunft mehr darstellen zu wollen, ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegenständlich befindet sich der Beschwerdeführer zwar nicht mehr in Strafhaft, allerdings ist der Zeitraum seit seiner Entlassung und Abschiebung zu kurz, um im Lichte der vorgenannten Judikatur von einem positiven Gesinnungswandel ausgehen zu können (vgl. VwGH 16.10.2025, Ra 2025/21/0125).Sofern der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz beteuert, dass er seine Straftaten bereue und nunmehr ein straffreies Leben führen zu wollen und hinkünftig keine Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung und Zukunft mehr darstellen zu wollen, ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Gegenständlich befindet sich der Beschwerdeführer zwar nicht mehr in Strafhaft, allerdings ist der Zeitraum seit seiner Entlassung und Abschiebung zu kurz, um im Lichte der vorgenannten Judikatur von einem positiven Gesinnungswandel ausgehen zu können vergleiche VwGH 16.10.2025, Ra 2025/21/0125).</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine von ihm ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden. Es kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging und erweist sich das gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG verhängte Einreiseverbot somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine Aufhebung nicht in Betracht kommt.Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine von ihm ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden. Es kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging und erweist sich das gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG verhängte Einreiseverbot somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine Aufhebung nicht in Betracht kommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bezüglich der Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sondern auch bei einem – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigen – Einreiseverbot im Sinne des § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird, die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen ist (vgl. VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, mwN).Bezüglich der Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sondern auch bei einem – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigen – Einreiseverbot im Sinne des Paragraph 53, FPG, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, EMRK angesprochen wird, die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen ist vergleiche VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dass das gegenständlich gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot dem dortigen Privat- und Familienleben massiv entgegenstehe, kann dem seitens des erkennenden Gerichtes in der Form nicht beigetreten werden. In diesem Fall bleibt nämlich – wie unter Punkt II.3.2. bereits dargelegt – zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer trotz des in Italien bestehenden Familienlebens ins österreichische Bundesgebiet einreiste, hier mit Gewaltdelikten und Delikten gegen die Rechtspflege in Erscheinung trat und letztendlich strafgerichtlich verurteilt wurde. Ihm musste bewusst sein, dass er dieses Familienleben in Italien durch sein Fehlverhalten und einer allenfalls daraus resultierenden Konsequenz aufs Spiel setzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Letztlich erfährt das Familienleben auch dahingehend eine Relativierung, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Straffälligkeit eine mehrjähige Haftstrafe verbüßte und sein Familienleben bereits dadurch eine Beeinträchtigung erfuhr. Nicht zuletzt betont auch der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund der strafrechtswidrigen Delinquenz des Beschwerdeführers in ständiger Rechtsprechung, dass die durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in bestimmten Konstellationen in Kauf zu nehmen ist (vgl. VwGH 27.09.2021, Ra 2021/17/0106, mwN).Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dass das gegenständlich gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot dem dortigen Privat- und Familienleben massiv entgegenstehe, kann dem seitens des erkennenden Gerichtes in der Form nicht beigetreten werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Fall bleibt nämlich – wie unter Punkt römisch zwei.3.2. bereits dargelegt – zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer trotz des in Italien bestehenden Familienlebens ins österreichische Bundesgebiet einreiste, hier mit Gewaltdelikten und Delikten gegen die Rechtspflege in Erscheinung trat und letztendlich strafgerichtlich verurteilt wurde. Ihm musste bewusst sein, dass er dieses Familienleben in Italien durch sein Fehlverhalten und einer allenfalls daraus resultierenden Konsequenz aufs Spiel setzt. Letztlich erfährt das Familienleben auch dahingehend eine Relativierung, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Straffälligkeit eine mehrjähige Haftstrafe verbüßte und sein Familienleben bereits dadurch eine Beeinträchtigung erfuhr.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nicht zuletzt betont auch der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund der strafrechtswidrigen Delinquenz des Beschwerdeführers in ständiger Rechtsprechung, dass die durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in bestimmten Konstellationen in Kauf zu nehmen ist vergleiche VwGH 27.09.2021, Ra 2021/17/0106, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Allerdings wurde in der Beschwerde zu Recht aufgezeigt, dass das in Italien bestehende Familienleben in der gegenständlichen Entscheidung durch die belangte Behörde keinerlei Berücksichtigung fand. In diesem Zusammenhang erweist sich die von der belangten Behörde herangezogene Dauer von zehn Jahren als zu hoch bemessen. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers wiegen nicht derart schwer, dass von der Verhängung eines Einreiseverbotes gänzlich abzusehen wäre. Es wird auch berücksichtigt, dass es sich um die erste strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet handelt und das Strafgericht bei der Strafbemessung mit einem Strafausmaß, das im unteren Drittel angesiedelt war, das Auslangen fand.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ohne den Unrechtsgehalt seines Verhaltens verharmlosen zu wollen, gilt hinsichtlich der von der belangten Behörde festgelegten Dauer des Einreiseverbotes in der Dauer von zehn Jahren des Weiteren zu berücksichtigen, dass für jene Fälle kaum noch Spielraum verbleibt, in denen eine Person etwa eine noch größere Anzahl von Delikten oder Delikte mit noch höherem Unrechtsgehalt begeht. Daher war die Dauer des Einreiseverbotes auf fünf Jahre zu reduzieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine darunterliegende Dauer des ausgesprochenen Einreisverbotes oder eine gänzliche Behebung ist jedoch aufgrund seines Verhaltens sowie aus general- und spezialpräventiven Gründen – nämlich der Stärkung des Vertrauens der rechtsverbundenen Bevölkerungen in die schützende Funktion der fremdenrechtlichen Bestimmungen – nicht denkbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe stattzugeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG auf fünf Jahre herabgesetzt wird.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe stattzugeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf fünf Jahre herabgesetzt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu B) Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich eingehend mit der Straffälligkeit des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung seines in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union bestehenden Privat- und Familienlebens – hierbei auch vor allem unter dem Aspekt des Kindeswohls – und der Zulässigkeit der Erlassung eines Einreiseverbotes auseinandergesetzt (vgl. VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299; 17.09.2025, Ra 2024/14/0828; 11.12.2024, Ra 2021/17/0117; 16.10.2025, Ra 2025/21/0125, ua.). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall wurde sich eingehend mit der Straffälligkeit des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung seines in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union bestehenden Privat- und Familienlebens – hierbei auch vor allem unter dem Aspekt des Kindeswohls – und der Zulässigkeit der Erlassung eines Einreiseverbotes auseinandergesetzt vergleiche VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299; 17.09.2025, Ra 2024/14/0828; 11.12.2024, Ra 2021/17/0117; 16.10.2025, Ra 2025/21/0125, ua.). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I422.2326676.1.00</p></div>", "next": 0}