{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">§ 69. (1) Zu Ungebühr entrichtete Beiträge können, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, zurückgefordert werden. Das Recht auf Rückforderung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren nach deren Zahlung. Der Lauf der Verjährung des Rückforderungsrechtes wird durch Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Herbeiführung einer Entscheidung, aus der sich die Ungebührlichkeit der Beitragsentrichtung ergibt, bis zu einem Anerkenntnis durch den Versicherungsträger bzw. bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren unterbrochen.Paragraph 69, (1) Zu Ungebühr entrichtete Beiträge können, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, zurückgefordert werden. Das Recht auf Rückforderung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren nach deren Zahlung. Der Lauf der Verjährung des Rückforderungsrechtes wird durch Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Herbeiführung einer Entscheidung, aus der sich die Ungebührlichkeit der Beitragsentrichtung ergibt, bis zu einem Anerkenntnis durch den Versicherungsträger bzw. bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren unterbrochen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4.2. Der Beschwerde ist zu entnehmen, dass der angefochtene Bescheid lediglich hinsichtlich der oben unter 3.1, 3.2. und 3.3. angeführten Punkte bekämpft wurde (OZ 3). Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über Rückforderungen der Beschwerdeführerin in der Gesamthöhe von XXXX abgesprochen (Bescheid Seite 1, OZ 1). 3.4.2. Der Beschwerde ist zu entnehmen, dass der angefochtene Bescheid lediglich hinsichtlich der oben unter 3.1, 3.2. und 3.3. angeführten Punkte bekämpft wurde (OZ 3). Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über Rückforderungen der Beschwerdeführerin in der Gesamthöhe von römisch 40 abgesprochen (Bescheid Seite 1, OZ 1).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Höhe der nicht bekämpften Summe ergibt sich wie folgt: XXXX minus XXXX (Musiker, s.o. 3.1.) minus XXXX (Überstundenzuschläge, s.o. 3.2.) minus XXXX (Unterentlohnung, s.o. 3.3.) gleich XXXX Die Höhe der nicht bekämpften Summe ergibt sich wie folgt: römisch 40 minus römisch 40 (Musiker, s.o. 3.1.) minus römisch 40 (Überstundenzuschläge, s.o. 3.2.) minus römisch 40 (Unterentlohnung, s.o. 3.3.) gleich römisch 40 3.4.3. Aufgrund der eingeschränkten Anfechtung des Bescheides ist lediglich über die Summe von XXXX abzusprechen.3.4.3. Aufgrund der eingeschränkten Anfechtung des Bescheides ist lediglich über die Summe von römisch 40 abzusprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4.3.1. Aus den obigen Ausführungen ergibt sicht, dass die ÖGK der Beschwerdeführerin XXXX [vergleiche oben 3.1.] dem Grunde und damit auch der Höhe nach zu Unrecht nachverrechnet hat. 3.4.3.1. Aus den obigen Ausführungen ergibt sicht, dass die ÖGK der Beschwerdeführerin römisch 40 [vergleiche oben 3.1.] dem Grunde und damit auch der Höhe nach zu Unrecht nachverrechnet hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Somit hat die Beschwerdeführerin zu Recht eine Rückzahlung im Umfang von XXXX geltend gemacht.Somit hat die Beschwerdeführerin zu Recht eine Rückzahlung im Umfang von römisch 40 geltend gemacht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Wortlaut des § 69 Abs. 1 ASVG sieht zwar keine Verzinsung der rückzuerstattenden Beträge vor, die Judikatur sieht allerdings vor, dass Vergütungszinsen in der Höhe der gesetzlichen Zinsen zuzuerkennen sind. Der Wortlaut des Paragraph 69, Absatz eins, ASVG sieht zwar keine Verzinsung der rückzuerstattenden Beträge vor, die Judikatur sieht allerdings vor, dass Vergütungszinsen in der Höhe der gesetzlichen Zinsen zuzuerkennen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">So hat der VfGH im Hinblick auf § 69 Abs. 1 ASVG wiederholt ausgesprochen, dass bereits die Verpflichtung zur Rückleistung zu Unrecht vereinnahmter Beiträge die Pflicht, Vergütungszinsen in Höhe der gesetzlichen Zinsen zu leisten, begründet (vgl. VfGH 11.03.1998, B2307/97; zur verfassungskonformen Auslegung auch VfGH 20.06.1994, B995/92; zur Analogie VfGH 20.06.1994, G85/93). Mit Erkenntnis vom 06.07.2016, Ro 2016/08/0017, hält der VwGH ergänzend folgendes fest: „Die Annahme einer Gesetzeslücke in § 69 Abs. 1 ASVG ist im Sinne der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Juni 1994, VfSlg. 13.796/1994, und des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 1997, 95/08/0083, dort geboten, wo die Bestimmung der zu bezahlenden Beiträge vom Versicherungsträger (sei es durch Beitragsbescheid, sei es durch Beitragsnachrechnung) vorgenommen wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nur in diesen Fällen ist von Anfang an eine das Vorliegen einer Gesetzeslücke nahe legende Schutzwürdigkeit des Beitragsschuldners anzunehmen.“So hat der VfGH im Hinblick auf Paragraph 69, Absatz eins, ASVG wiederholt ausgesprochen, dass bereits die Verpflichtung zur Rückleistung zu Unrecht vereinnahmter Beiträge die Pflicht, Vergütungszinsen in Höhe der gesetzlichen Zinsen zu leisten, begründet vergleiche VfGH 11.03.1998, B2307/97; zur verfassungskonformen Auslegung auch VfGH 20.06.1994, B995/92; zur Analogie VfGH 20.06.1994, G85/93). Mit Erkenntnis vom 06.07.2016, Ro 2016/08/0017, hält der VwGH ergänzend folgendes fest: „Die Annahme einer Gesetzeslücke in Paragraph 69, Absatz eins, ASVG ist im Sinne der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 1994, VfSlg. 13.796 aus 1994,, und des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 1997, 95/08/0083, dort geboten, wo die Bestimmung der zu bezahlenden Beiträge vom Versicherungsträger (sei es durch Beitragsbescheid, sei es durch Beitragsnachrechnung) vorgenommen wurde. Nur in diesen Fällen ist von Anfang an eine das Vorliegen einer Gesetzeslücke nahe legende Schutzwürdigkeit des Beitragsschuldners anzunehmen.“ Da die von der ÖGK geforderten Zahlungen im Rahmen einer GPLA festgestellt bzw. nachverrechnet wurden (Bescheid S. 2 zweiter Absatz), treffen die von der Judikatur angenommen Voraussetzungen im Beschwerdefall zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die ÖGK ist daher auch zur Leistung von Vergütungszinsen in Höhe der gesetzlichen Zinsen verpflichtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4.3.2 Hingegen hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin XXXX [vergleiche oben 3.2.] und XXXX [vergleiche oben 3.3.] dem Grunde und der Höhe nach zu Recht nachverrechnet.3.4.3.2 Hingegen hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin römisch 40 [vergleiche oben 3.2.] und römisch 40 [vergleiche oben 3.3.] dem Grunde und der Höhe nach zu Recht nachverrechnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daher war die Beschwerde im Hinblick auf die Rückforderung in der Höhe von XXXX als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde im Hinblick auf die Rückforderung in der Höhe von römisch 40 als unbegründet abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu B) I. Unzulässigkeit der Revision gegen Spruchpunkt A.I.Zu B) römisch eins. Unzulässigkeit der Revision gegen Spruchpunkt A.I.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.6. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Rechtslage und Rechtsprechung sind eindeutig.3.6. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Rechtslage und Rechtsprechung sind eindeutig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu B) II. Zulässigkeit der Revision gegen Spruchpunkt A.II.Zu B) römisch zwei. Zulässigkeit der Revision gegen Spruchpunkt A.II.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.7. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.3.7. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den rechtlichen Ausführungen unter 3.2. (Überstundenzuschläge): Soweit ersichtlich liegt keine Judikatur dazu vor, ob das in Kauf nehmen der Anwesenheit von Mitarbeiter:innen als angeordnete Überstunden im Sinne des anwendbaren Kollektivvertrags anzusehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den rechtlichen Ausführungen unter 3.3. (Unterentlohnung): Zur Berechnung der Stundenteiler bzw. des ab 01.05.2015 kollektivvertraglich zustehenden Lohns von ehemaligen Garantielöhnern liegt soweit ersichtlich keine Judikatur vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W167.2230312.1.00</p></div>", "next": 0}