{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Betreffend den Vorwurf des Weisungsverstoßes gegen den Erlass des Bundesministeriums für Inneres, Elektronische Dienstdokumentation – EDD, BMI-OA1000/0227-II/1/b/2011 vom 28.06.2011, in concreto der EDD-Eintragung vom 19.06.[Jahr5], wird auf die Erläuterungen in Punkt 2.2.2.5. bzw. darauf verwiesen, dass der Disziplinarbeschuldigte von diesen Weisungen in der EDD keine Kenntnis hatte und ihm man diesen Weisungsverstoß nicht anlasten kann, weswegen der Spruch mit Maßgabe (siehe hierzu: VwGH vom 28.11.2022, Ro 2022/09/0003) abzuändern war.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.7.1. Zu den Weisungsverstößen (Spruchpunkte II) A) 1. bis 3. des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses):3.7.1. Zu den Weisungsverstößen (Spruchpunkte römisch zwei) A) 1. bis 3. des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses):</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Begriff der Weisung ist weder in Art. 20 Abs. 1 B-VG noch in § 44 BDG 1979 definiert, sondern begrifflich vorausgesetzt. Unter „Weisung“ ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwalter:innen ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation und an keine besonderen Formerfordernisse gebunden. Sie kann mündlich oder schriftlich ergehen. Eine Weisung (ein Auftrag), die (der) von einer/m Vorgesetzten erteilt wird, ist nach ihrem (seinem) Inhalt und nicht allein nach ihrer Bezeichnung rechtlich zu beurteilen. Im Regelfall enthält der Auftrag einer/s Vorgesetzten im Dienstbetrieb eine einseitig verbindliche Anordnung (Festlegung von Pflichten) und ist damit als Weisung (Befehl) zu werten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegenstand der Weisung kann nur das Verhalten eines nachgeordneten Organs – sohin ein Tun oder Unterlassen – sein. Der Befolgungspflicht einer Weisung könnte nur ihre Unwirksamkeit entgegenstehen. Neben dem Außerkrafttreten der Weisung infolge Remonstration wäre dies dann der Fall, wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt worden wäre, ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstieße oder dem weisungserteilenden Vorgesetzten „Willkür“ vorzuwerfen wäre [(vgl aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 10.12.2018, Ra 2018/12/0060, mwN; VwGH 26.02.2020, Ro 2018/09/0003) Fellner, BDG § 44 BDG E 2].Der Begriff der Weisung ist weder in Artikel 20, Absatz eins, B-VG noch in Paragraph 44, BDG 1979 definiert, sondern begrifflich vorausgesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter „Weisung“ ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwalter:innen ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation und an keine besonderen Formerfordernisse gebunden. Sie kann mündlich oder schriftlich ergehen. Eine Weisung (ein Auftrag), die (der) von einer/m Vorgesetzten erteilt wird, ist nach ihrem (seinem) Inhalt und nicht allein nach ihrer Bezeichnung rechtlich zu beurteilen. Im Regelfall enthält der Auftrag einer/s Vorgesetzten im Dienstbetrieb eine einseitig verbindliche Anordnung (Festlegung von Pflichten) und ist damit als Weisung (Befehl) zu werten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegenstand der Weisung kann nur das Verhalten eines nachgeordneten Organs – sohin ein Tun oder Unterlassen – sein. Der Befolgungspflicht einer Weisung könnte nur ihre Unwirksamkeit entgegenstehen. Neben dem Außerkrafttreten der Weisung infolge Remonstration wäre dies dann der Fall, wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt worden wäre, ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstieße oder dem weisungserteilenden Vorgesetzten „Willkür“ vorzuwerfen wäre [(vgl aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 10.12.2018, Ra 2018/12/0060, mwN; VwGH 26.02.2020, Ro 2018/09/0003) Fellner, BDG Paragraph 44, BDG E 2].</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Weisung in einer Verwaltungsorganisation muss nicht in Befehlsform ergehen, um verbindlich zu sein. Ein „Ersuchen“ oder ein „Gebetenwerden“ durch einen Vorgesetzten bzw. eine vorgesetzte Stelle genügt jedenfalls dann, wenn aus dem Zusammenhang klar hervorgeht, an wen es sich richtet und dass sein Inhalt (ungeachtet der gewählten Formulierung) bei verständiger Würdigung nur als Festlegung einer Pflicht verstanden werden kann. Ob dies der Fall ist, kann jedoch nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände festgestellt werden (VwGH 20.11.2003, 2002/09/0088). Dass der Vorgesetzte zur Befolgung der Weisung keine Frist gesetzt und keine Belehrung oder Ermahnung ausgesprochen hat, vermag an der Verbindlichkeit einer Weisung ebenso wenig etwas zu ändern, wie, dass eine Weisung nicht auf einen konkreten Fall bezogen, sondern als allg Verhaltensrichtlinie erteilt ist (vgl. etwa VwGH 26.06. 2019, Ra 2018/09/080;</p>\n<p class=\"lf-p\">Julcher/Kneihs in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 44 BDG Rz 10 (Stand 1.1.2022, rdb.at)Eine Weisung in einer Verwaltungsorganisation muss nicht in Befehlsform ergehen, um verbindlich zu sein. Ein „Ersuchen“ oder ein „Gebetenwerden“ durch einen Vorgesetzten bzw. eine vorgesetzte Stelle genügt jedenfalls dann, wenn aus dem Zusammenhang klar hervorgeht, an wen es sich richtet und dass sein Inhalt (ungeachtet der gewählten Formulierung) bei verständiger Würdigung nur als Festlegung einer Pflicht verstanden werden kann. Ob dies der Fall ist, kann jedoch nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände festgestellt werden (VwGH 20.11.2003, 2002/09/0088). Dass der Vorgesetzte zur Befolgung der Weisung keine Frist gesetzt und keine Belehrung oder Ermahnung ausgesprochen hat, vermag an der Verbindlichkeit einer Weisung ebenso wenig etwas zu ändern, wie, dass eine Weisung nicht auf einen konkreten Fall bezogen, sondern als allg Verhaltensrichtlinie erteilt ist vergleiche etwa VwGH 26.06. 2019, Ra 2018/09/080;</p>\n<p class=\"lf-p\">Julcher/Kneihs in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 44, BDG Rz 10 (Stand 1.1.2022, rdb.at) Auf die Bezeichnung kommt es generell nicht an. Vielmehr gilt die Zweifelsregel, dass der Auftrag eines Vorgesetzten im Dienstbetrieb üblicherweise eine einseitig verbindliche Anordnung (Festlegung von Pflichten) enthält und damit als Weisung zu werten ist (vgl. VwGH 12.11.2013, 2012/09/0057). Bloße Mitteilungen oder Wissensmitteilungen sind jedoch keine Weisungen (VwGH 2013/12/0042 ZfVB 2014/545; Julcher/Kneihs in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 44 BDG Rz 11 [Stand 1.1.2022, rdb.at]).Auf die Bezeichnung kommt es generell nicht an. Vielmehr gilt die Zweifelsregel, dass der Auftrag eines Vorgesetzten im Dienstbetrieb üblicherweise eine einseitig verbindliche Anordnung (Festlegung von Pflichten) enthält und damit als Weisung zu werten ist vergleiche VwGH 12.11.2013, 2012/09/0057). Bloße Mitteilungen oder Wissensmitteilungen sind jedoch keine Weisungen (VwGH 2013/12/0042 ZfVB 2014/545; Julcher/Kneihs in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 44, BDG Rz 11 [Stand 1.1.2022, rdb.at]).</p>\n<p class=\"lf-p\">Sind dienstliche Weisungen erkennbar erteilt, so sind sie grundsätzlich bindend und können nicht aus eigener Beurteilung als ungerechtfertigt oder unzumutbar zurückgewiesen werden. Ungehorsam drückt sich normalerweise in der gezielten Ablehnung oder in der nachlässigen Außerachtlassung einer Anordnung aufgrund bedingten Vorsatzes oder Fahrlässigkeit aus. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen persönlichen oder sachlichen Gründen die Befolgung der Weisung unterlassen wird, ob aus Bequemlichkeit, Gleichgültigkeit, Vergesslichkeit, sachliche Kritik an der Zweckmäßigkeit, Rechthaberei, wegen Unzumutbarkeit oÄ (VwGH 21.06.2000, 99/09/0028). § 44 Abs. 3 BDG 1979 verpflichtet den Beamten – sofern nicht Gefahr in Verzug ist – vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen; nur dann ist eine Aussetzungswirkung hinsichtlich der Weisung gegeben. Das bedeutet jedenfalls, dass der Beamte die erteilte Weisung nur dann nicht befolgen muss und sich auf die Aussetzungswirkung berufen kann, wenn er seine Bedenken in einem vertretbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Weisung geltend gemacht hat (vgl. VwGH 26.09.1989, 88/09/0126).Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 verpflichtet den Beamten – sofern nicht Gefahr in Verzug ist – vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen; nur dann ist eine Aussetzungswirkung hinsichtlich der Weisung gegeben. Das bedeutet jedenfalls, dass der Beamte die erteilte Weisung nur dann nicht befolgen muss und sich auf die Aussetzungswirkung berufen kann, wenn er seine Bedenken in einem vertretbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Weisung geltend gemacht hat vergleiche VwGH 26.09.1989, 88/09/0126).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Unterstützungspflicht ergänzt die (im Text des § 44 Abs. 1 unmittelbar danach genannte) Gehorsamspflicht des Beamten. Sie beinhaltet zum einen das schon in § 43 Abs. 1 positivierte Gebot, nötigenfalls „aus eigenem“ tätig zu werden. Das bedeutet ua auch, dass dann, wenn eine Weisung aus faktischen oder rechtlichen Gründen nicht befolgt werden kann, uU andere mögliche Wege zur Erreichung des vom Vorgesetzten intendierten Zieles gesucht werden müssen (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht4, 217 unter Hinweis auf VwGH 93/09/0182 ZfVB 2002/55). Weiters ist der Vorgesetzte zu informieren, und auch bloße Ersuchen sind grds zu befolgen (Julcher/Kneihs in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 44 BDG Rz 64 [Stand 1.1.2022, rdb.at]).Die Unterstützungspflicht ergänzt die (im Text des Paragraph 44, Absatz eins, unmittelbar danach genannte) Gehorsamspflicht des Beamten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie beinhaltet zum einen das schon in Paragraph 43, Absatz eins, positivierte Gebot, nötigenfalls „aus eigenem“ tätig zu werden. Das bedeutet ua auch, dass dann, wenn eine Weisung aus faktischen oder rechtlichen Gründen nicht befolgt werden kann, uU andere mögliche Wege zur Erreichung des vom Vorgesetzten intendierten Zieles gesucht werden müssen vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht4, 217 unter Hinweis auf VwGH 93/09/0182 ZfVB 2002/55). Weiters ist der Vorgesetzte zu informieren, und auch bloße Ersuchen sind grds zu befolgen (Julcher/Kneihs in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 44, BDG Rz 64 [Stand 1.1.2022, rdb.at]).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.7.1.1. Hinsichtlich der dem Disziplinarbeschuldigten in den Spruchpunkten II) A) 1. und 2. des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses vorgeworfenen Weisungsverstößen ergibt sich daraus Folgendes:3.7.1.1. Hinsichtlich der dem Disziplinarbeschuldigten in den Spruchpunkten römisch zwei) A) 1. und 2. des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses vorgeworfenen Weisungsverstößen ergibt sich daraus Folgendes:</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie festgestellt, wurden dem Disziplinarbeschuldigten am 19.06.[Jahr5] gegen 19:00 Uhr im Rahmen der Einsatzbesprechung zur Schwerpunktaktion/Planquadrat des A2 seitens der zuständigen Einsatzkommandantin die zwei Weisungen erteilt, bis 22:00 Uhr für die Dauer von zirka einer Stunde an einer frei wählbaren Örtlichkeit Geschwindigkeitsmessungen mittels Laser durchzuführen sowie, sich pünktlich um 22:00 Uhr an der Örtlichkeit des stationären Verkehrsschwerpunktes einzufinden. Dass es sich hierbei zweifelsfrei um für den Disziplinarbeschuldigten verbindliche Weisungen gehandelt hat, wurde von diesem nicht in Abrede gestellt, ebenso wenig brachte er vor, dass die gegenständlichen Weisungen willkürlich bzw. von einem unzuständigen Organ erteilt wurden und/oder verfassungs- oder strafrechtswidrig gewesen wären und/oder er dagegen remonstriert habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters ist unstrittig, dass der Disziplinarbeschuldigte beide Weisungen nicht befolgt hat, indem er erst um 21:57 Uhr mit den vorgesehenen Lasermessungen begonnen hat und in weiterer Folge, erst nach Aufforderung durch die Einsatzkommandantin, um ca. 22:15 Uhr – aber jedenfalls nach 22:00 Uhr – beim stationären Verkehrsschwerpunkt des A2 eingetroffen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Somit liegen in dieser Hinsicht jedenfalls zwei Weisungsverstöße des Disziplinarbeschuldigten vor, wobei seine dahingehend rechtfertigenden Äußerungen, aufgrund einer Vielzahl an verkehrspolizeilichen Anhaltungen zeitlich an der Durchführung der Geschwindigkeitsmessungen verhindert gewesen zu sein, wie bereits ausgeführt ins Leere gehen, da er sich proaktiv dazu entschied, zu Beginn des Einsatzes keine Geschwindigkeitsmessungen durchzuführen und durch sein verzögertes Handeln die Nichtbefolgung der Weisung geradezu provoziert hat. Weshalb sich der Disziplinarbeschuldigte dazu entschied, um 21:57 Uhr mit den Geschwindigkeitsmessungen zu beginnen – sohin drei Minuten bevor er an der zuvor beorderten Örtlichkeit hätte erscheinen müssen – bleibt vor diesem Hintergrund offen und konnte auch vom Disziplinarbeschuldigten nicht nachvollziehbar erklärt werden. Ebenso wenig nachvollziehbar ist es, weshalb der Disziplinarbeschuldigte die zuständige Einsatzkommandantin nicht informierte, sobald für ihn absehbar war, dass er die Weisung betreffend die Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen von zumindest einer Stunde nicht befolgen werde, wobei er dahingehend zumindest einen Fehler erblickte (AS 223).</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit der Disziplinarbeschuldigte in seiner Beschwerde und in der Beschwerdeverhandlung ausführte, die beiden Weisungsverstöße würden einander aufgrund der Verzögerung mit dem Beginn der Lasermessungen bedingen und seien demnach nicht in zwei Strafpunkte abzuhandeln, gilt es ergänzend den Erläuterungen in Punkt 2.2.2.4. zu betonen, dass der Disziplinarbeschuldigte mit seinem dahingehenden Verhalten zwei voneinander zu trennende Weisungsverstöße begangen hat; es wäre es ihm unstrittig möglich gewesen, nicht um 21:57 Uhr mit den Geschwindigkeitsmessungen zu beginnen, sondern wie angewiesen, an der Örtlichkeit des stationären Verkehrsschwerpunktes zu erscheinen, sodass nicht von einem untrennbaren, kausalen Zusammenhang der beiden Weisungsverstöße auszugehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschließend ist hierzu auszuführen, dass diese beiden Weisungsverstöße dem Disziplinarbeschuldigten bereits getrennt im Einleitungsbescheid der belangten Behörde vom 12.02.[Jahr6] vorgehalten wurden, welcher unbekämpft geblieben ist und somit in Rechtskraft erwuchs.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.7.1.2. Hinsichtlich des dem Disziplinarbeschuldigten in Spruchpunkt II) A) 3. des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses vorgeworfenen Weisungsverstoßes ergibt sich Folgendes:3.7.1.2. Hinsichtlich des dem Disziplinarbeschuldigten in Spruchpunkt römisch zwei) A) 3. des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses vorgeworfenen Weisungsverstoßes ergibt sich Folgendes:</p>\n<p class=\"lf-p\">Hierzu steht fest, dass der Disziplinarbeschuldigte nach seinem Eintreffen beim stationären Verkehrsschwerpunkt von der Einsatzkommandantin angewiesen wurde, eine schriftliche Stellungnahme zu dem zuvor vorgefallenen Sachverhalt zu verfassen. Im Zuge eines weiteren Gesprächs gegen 01:15 Uhr wurde der Disziplinarbeschuldigte von der Einsatzkommandantin erneut angewiesen, eine schriftliche Stellungnahme zu den Vorfällen zu legen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Aufforderung kam der Disziplinarbeschuldigte nicht nach und gab erst, nachdem durch den geschäftsführenden [Benennung des Kommandanten der übergeordneten Einheit] Z3 am 20.06.[Jahr5] veranlasst wurde, dass der stellvertretende Polizeiinspektionskommandant Z2 die ausständige Stellungnahme einforderte, mit 20.06.[Jahr5] eine Stellungnahme ab. Der Weisungsgeberin hingegen wurde jedoch seitens des Disziplinarbeschuldigten - jedenfalls bis zur Beschwerdeverhandlung - keine Stellungnahme übermittelt; dieser Weisungsverstoß hält sohin nach wie vor noch an.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist im Zuge des Verfahrens auch betreffend diese zweimalige ausgesprochene Weisung nicht hervorgekommen, dass sie von einem unzuständigen Organ oder willkürlich erteilt wurde bzw. verfassungs- oder strafrechtswidrig war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Disziplinarbeschuldigte brachte hinsichtlich der ihm erteilten Weisung, eine Stellungnahme zu verfassen, gegenüber der Einsatzkommandantin zwar seinen Unmut zum Ausdruck und zeigte dahingehendes Unverständnis, jedoch kann darin keine gültige Remonstration gemäß § 44 Abs. 3 BDG 1979 erblickt werden. Hiervon kann nur dann gesprochen werden, wenn der Beamte dabei seine rechtlichen Bedenken gegen die ihm erteilte Weisung erkennen lässt und zumindest andeutet, womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. VwGH 15.09.2004, 2001/09/0023). Das „Remonstrationsrecht“ kommt lediglich bei Bedenken wegen (schlichter) Rechtswidrigkeit zum Tragen (vgl. VwGH 28.09.1994, 93/12/0068). Unzweckmäßigkeit ist kein tauglicher Remonstrationsgrund (Fellner/Nogratnig, BDG § 44 [Stand 1.9.2025, rdb.at]).</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor diesem Hintergrund sind keine Anhaltspunkte erkennbar, wonach der Disziplinarbeschuldigte seine rechtlichen Bedenken gegen die ihm erteilten Weisungen erkennen habe lassen und bestätigte er auch dies nach rechtlicher Aufklärung über den Begriff der Remonstration vor dem Bundesverwaltungsgericht. Diese Weisungen entfalteten daher Befolgungspflicht und wären von ihm zu beachten gewesen.Der Disziplinarbeschuldigte brachte hinsichtlich der ihm erteilten Weisung, eine Stellungnahme zu verfassen, gegenüber der Einsatzkommandantin zwar seinen Unmut zum Ausdruck und zeigte dahingehendes Unverständnis, jedoch kann darin keine gültige Remonstration gemäß Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 erblickt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hiervon kann nur dann gesprochen werden, wenn der Beamte dabei seine rechtlichen Bedenken gegen die ihm erteilte Weisung erkennen lässt und zumindest andeutet, womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt vergleiche VwGH 15.09.2004, 2001/09/0023). Das „Remonstrationsrecht“ kommt lediglich bei Bedenken wegen (schlichter) Rechtswidrigkeit zum Tragen vergleiche VwGH 28.09.1994, 93/12/0068). Unzweckmäßigkeit ist kein tauglicher Remonstrationsgrund (Fellner/Nogratnig, BDG Paragraph 44, [Stand 1.9.2025, rdb.at]). Vor diesem Hintergrund sind keine Anhaltspunkte erkennbar, wonach der Disziplinarbeschuldigte seine rechtlichen Bedenken gegen die ihm erteilten Weisungen erkennen habe lassen und bestätigte er auch dies nach rechtlicher Aufklärung über den Begriff der Remonstration vor dem Bundesverwaltungsgericht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Weisungen entfalteten daher Befolgungspflicht und wären von ihm zu beachten gewesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Folglich ist festzuhalten, dass der Disziplinarbeschuldigte jedenfalls schuldhaft gehandelt hat. Die genannten Weisungen waren dem Disziplinarbeschuldigten allesamt bekannt, wurden von einem zuständigen Organ erteilt und es wäre ihm möglich und zumutbar gewesen, sie zu befolgen. Das Vorliegen allfälliger Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe ist im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen und das diesbezügliche Vorbringen des Disziplinarbeschuldigten war rechtlich irrelevant. Es liegen folglich schuldhaft begangene Dienstpflichtverletzungen vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der belangten Behörde ist somit darin zuzustimmen, dass der Disziplinarbeschuldigte durch den dreifachen Weisungsverstoß gegen seine Dienstpflichten gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen hatte.Der belangten Behörde ist somit darin zuzustimmen, dass der Disziplinarbeschuldigte durch den dreifachen Weisungsverstoß gegen seine Dienstpflichten gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 verstoßen hatte.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.7.2. Zum Verhalten des Disziplinarbeschuldigten gegenüber seiner Vorgesetzten (Spruchpunkte II) A) 3. des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses):3.7.2. Zum Verhalten des Disziplinarbeschuldigten gegenüber seiner Vorgesetzten (Spruchpunkte römisch zwei) A) 3. des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses):</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde subsumierte das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten gegenüber der vorgesetzten Einsatzkommandantin am 19.06.[Jahr5] um ca. 22:15 Uhr unter § 43a BDG 1979, da dieses jedenfalls geeignet sei, ihre menschliche Würde herabzusetzen und ein betriebsfeindliches Klima herzustellen.Die belangte Behörde subsumierte das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten gegenüber der vorgesetzten Einsatzkommandantin am 19.06.[Jahr5] um ca. 22:15 Uhr unter Paragraph 43 a, BDG 1979, da dieses jedenfalls geeignet sei, ihre menschliche Würde herabzusetzen und ein betriebsfeindliches Klima herzustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach § 43a BDG 1979 haben Beamtinnen und Beamte als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind. Die Norm verpflichtet alle Beamte, also Vorgesetzte und Mitarbeiter, sich mit Achtung und Respekt zu begegnen. Verhaltensweisen welche die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzen verletzen sind zu unterlassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als Dienstpflichtverletzung wurde in der bisherigen Judikatur etwa die Äußerung zu einem Vorgesetzten, „er möge seinen blöden Mund halten“, die Beschimpfung als „Arschloch“, aber auch z.B. die von einem Lehrer vorgebrachte Behauptung der Direktor sei ein „Lügner“ (VwGH 20.11.2003, 2002/09/0088), gewertet.Nach Paragraph 43 a, BDG 1979 haben Beamtinnen und Beamte als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Norm verpflichtet alle Beamte, also Vorgesetzte und Mitarbeiter, sich mit Achtung und Respekt zu begegnen. Verhaltensweisen welche die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzen verletzen sind zu unterlassen. Als Dienstpflichtverletzung wurde in der bisherigen Judikatur etwa die Äußerung zu einem Vorgesetzten, „er möge seinen blöden Mund halten“, die Beschimpfung als „Arschloch“, aber auch z.B. die von einem Lehrer vorgebrachte Behauptung der Direktor sei ein „Lügner“ (VwGH 20.11.2003, 2002/09/0088), gewertet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Seit Inkrafttreten des § 43a BDG 1979 werden diese Verhaltensweisen, die davor durch § 43 Abs. 2 BDG 1979 erfasst waren, nunmehr durch die speziellere Norm des § 43a BDG 1979 pönalisiert. Die Rechtsprechung des VwGH zu einschlägigen Verhaltensweisen, die früher unter § 43 Abs. 2 BDG 1979 zu subsumieren waren, kann jedoch weiterhin angewendet werden.Seit Inkrafttreten des Paragraph 43 a, BDG 1979 werden diese Verhaltensweisen, die davor durch Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 erfasst waren, nunmehr durch die speziellere Norm des Paragraph 43 a, BDG 1979 pönalisiert. Die Rechtsprechung des VwGH zu einschlägigen Verhaltensweisen, die früher unter Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 zu subsumieren waren, kann jedoch weiterhin angewendet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 43 Abs. 2 BDG haben Beamte in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dies bedeutet die Verpflichtung zur Pflege eines Kommunikationsstils, der nach allgemeiner Auffassung menschlich \"respektvoll\" ist. Im Spannungsfeld zum Recht auf freie Meinungsäußerung, ist nicht jede unglückliche zwischenmenschliche Äußerung disziplinär zu ahnden, doch ist bei verbalen Ausschreitungen, Beschimpfungen, Verspottungen, Lächerlichmachen, auf deren Gewicht abzustellen. Spontane mündliche Äußerungen im dienstlichen Umgang dürfen nicht auf die Goldwaage gelegt werden. Die Grenze zur Pflichtwidrigkeit ist erreicht, wenn die menschliche Würde eines Kollegen/Kameraden oder Vorgesetzten verletzt oder der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit anderweitig ernstlich gestört werden (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kucsko/Stadlmayer, Disziplinarrecht4 209 ff).Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG haben Beamte in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dies bedeutet die Verpflichtung zur Pflege eines Kommunikationsstils, der nach allgemeiner Auffassung menschlich \"respektvoll\" ist. Im Spannungsfeld zum Recht auf freie Meinungsäußerung, ist nicht jede unglückliche zwischenmenschliche Äußerung disziplinär zu ahnden, doch ist bei verbalen Ausschreitungen, Beschimpfungen, Verspottungen, Lächerlichmachen, auf deren Gewicht abzustellen. Spontane mündliche Äußerungen im dienstlichen Umgang dürfen nicht auf die Goldwaage gelegt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Grenze zur Pflichtwidrigkeit ist erreicht, wenn die menschliche Würde eines Kollegen/Kameraden oder Vorgesetzten verletzt oder der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit anderweitig ernstlich gestört werden vergleiche Kucsko/Stadlmayer, Disziplinarrecht4 209 ff).</p>\n<p class=\"lf-p\">Grundsätzlich ist zu fordern, dass sich eine vorgetragene Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Disziplinarrechtlich ergibt sich die diesbezügliche Grenze (die auch gegen verfassungsrechtliche Grundrechte, wie das der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art 13 StGG bzw. Art 10 EMRK wirkt, Hinweis E VfGH 14.12.1994, B 1400/92) vor allem aus der Bestimmung des § 43 Abs. 2 BDG 1979 (VwGH 24.02.2011, 2009/09/0184).Grundsätzlich ist zu fordern, dass sich eine vorgetragene Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Disziplinarrechtlich ergibt sich die diesbezügliche Grenze (die auch gegen verfassungsrechtliche Grundrechte, wie das der Meinungsäußerungsfreiheit nach Artikel 13, StGG bzw. Artikel 10, EMRK wirkt, Hinweis E VfGH 14.12.1994, B 1400/92) vor allem aus der Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 (VwGH 24.02.2011, 2009/09/0184).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch von einem Beamten in begreiflicher Erregung kann die Beobachtung eines respektvollen Umgangstones erwartet werden (VwGH 16.10.2008, 2006/09/0180).</p>\n<p class=\"lf-p\">Verstöße gegen das Gebot, einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen, die nicht als Mobbing oder Belästigung zu qualifizieren sind, werden vom VwGH weiterhin unter § 43 Abs. 2 und nicht unter § 43a subsumiert, auch wenn sowohl die – weit gefasste und Mobbing gar nicht explizit erwähnende – Textierung des § 43a als auch die Bezugnahme auf die Rsp zu § 43 Abs. 2 in den ErläutRV dafür zu sprechen scheinen, dass die speziellere Norm des § 43a dem § 43 Abs. 2 nicht nur in Mobbingfällen, sondern immer dann vorgeht, wenn das Verhalten des Beamten gegenüber Kollegen und Vorgesetzten betroffen ist (Julcher/Kneihs in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 43a BDG Rz 7).Verstöße gegen das Gebot, einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen, die nicht als Mobbing oder Belästigung zu qualifizieren sind, werden vom VwGH weiterhin unter Paragraph 43, Absatz 2 und nicht unter Paragraph 43 a, subsumiert, auch wenn sowohl die – weit gefasste und Mobbing gar nicht explizit erwähnende – Textierung des Paragraph 43 a, als auch die Bezugnahme auf die Rsp zu Paragraph 43, Absatz 2, in den ErläutRV dafür zu sprechen scheinen, dass die speziellere Norm des Paragraph 43 a, dem Paragraph 43, Absatz 2, nicht nur in Mobbingfällen, sondern immer dann vorgeht, wenn das Verhalten des Beamten gegenüber Kollegen und Vorgesetzten betroffen ist (Julcher/Kneihs in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 43 a, BDG Rz 7).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus diesem Grunde subsumierte die belangte Behörde das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten zutreffend unter die lex specialis des § 43a BDG 1979:Aus diesem Grunde subsumierte die belangte Behörde das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten zutreffend unter die lex specialis des Paragraph 43 a, BDG 1979:</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie festgestellt, traf der Disziplinarbeschuldigte um ca. 22:15 Uhr beim stationären Verkehrsschwerpunkt ein und führte daraufhin mit der Einsatzkommandantin ein Vier-Augen-Gespräch, wobei er angewiesen wurde, eine schriftliche Stellungnahme zu den vorangegangenen Vorfällen zu verfassen. Der Disziplinarbeschuldigte verhielt sich in diesem Gespräch gegenüber der Einsatzkommandantin despektierlich, bedachte sie nicht mit dem einer Vorgesetzten entgegenzubringenden Respekt, wobei sich der genaue Wortlaut des Gesprächs nicht mehr rekonstruieren lässt und verlangte von der Einsatzkommandantin ihrerseits eine Rechtfertigung für ihre Vorgehensweise.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zwar ist vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur zu berücksichtigen, dass an spontan getätigte, mündliche Äußerungen bezüglich der Angemessenheit ein niedrigerer Maßstab anzulegen und nicht jedes im Affekt getätigte Wort auf die Goldwaage zu legen ist. Im gegenständlichen Fall hat der Disziplinarbeschuldigte die Schwelle der Angemessenheit mit seinem despektierlichen Auftreten gegenüber seiner Vorgesetzten jedoch überschritten und ist seiner Argumentation im Verfahren, er habe lediglich „kritisch hinterfragt“ nicht zu folgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist kein Grund oder keine Konstellation ersichtlich, aus dem sein dahingehendes Verhalten angemessen oder gar notwendig gewesen sein sollte. So gab ihm die Einsatzkommandantin im Zuge eines Vier-Augen-Gesprächs die Möglichkeit, seine zuvor gesetzten Handlungen zu rechtfertigen, der Disziplinarbeschuldigte verließ jedoch mit seinem eskalierenden Verhalten den Raum einer sachlich geführten Auseinandersetzung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hierbei gilt es zudem darauf hinzuweisen, dass die anderen anwesenden Bediensteten den Vorfall mitbekamen und auch danach noch auf der Polizeiinspektion bei der Einsatzkommandantin nachfragten, sohin der Versuch der Untergrabung ihrer Autorität durch den Disziplinarbeschuldigten dienstöffentlich gesetzt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der Einordnung des Verhaltens des Disziplinarbeschuldigten als Verletzung von § 43a BDG 1979 ist im Hinblick auf die obigen Ausführungen erläuternd anzumerken, dass der VwGH Verhalten, das gegen das Gebot des achtungsvollen Umgangs verstößt, aber kein Mobbing darstellt, zwar in der Vergangenheit grundsätzlich unter § 43 Abs. 2 BDG 1979 subsumierte – in der Judikatur und in der auf die gegenständliche Norm Bezug nehmenden Fachliteratur wird nunmehr auf § 43a BDG 1979 aufgrund des Wortlauts verwiesen und nach den Gesetzesmaterialien weit ausgelegt. Es fällt demnach nicht nur systematisches, über einen längeren Zeitraum gesetztes Verhalten darunter, vielmehr können auch vereinzelte Beschimpfungen oder Äußerungen eine Verletzung des „achtungsvollen Umgangs“ nach § 43a BDG 1979 darstellen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">BVwG 07.02.2024, W296 2281520-1; BVwG 17.10.2016, W208 2012350-3).Hinsichtlich der Einordnung des Verhaltens des Disziplinarbeschuldigten als Verletzung von Paragraph 43 a, BDG 1979 ist im Hinblick auf die obigen Ausführungen erläuternd anzumerken, dass der VwGH Verhalten, das gegen das Gebot des achtungsvollen Umgangs verstößt, aber kein Mobbing darstellt, zwar in der Vergangenheit grundsätzlich unter Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 subsumierte – in der Judikatur und in der auf die gegenständliche Norm Bezug nehmenden Fachliteratur wird nunmehr auf Paragraph 43 a, BDG 1979 aufgrund des Wortlauts verwiesen und nach den Gesetzesmaterialien weit ausgelegt. Es fällt demnach nicht nur systematisches, über einen längeren Zeitraum gesetztes Verhalten darunter, vielmehr können auch vereinzelte Beschimpfungen oder Äußerungen eine Verletzung des „achtungsvollen Umgangs“ nach Paragraph 43 a, BDG 1979 darstellen vergleiche BVwG 07.02.2024, W296 2281520-1;</p>\n<p class=\"lf-p\">BVwG 17.10.2016, W208 2012350-3).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gebot des achtungsvollen Umgangs gehört zu den Dienstpflichten des Disziplinarbeschuldigten als Beamten und war ihm zweifellos bewusst, dass sein nach außen hin jedenfalls als feindselig aufzufassendes Verhalten mit der genannten Dienstpflicht nicht im Einklang stehen würde. Folglich ist festzuhalten, dass der Disziplinarbeschuldigte jedenfalls schuldhaft gehandelt hat. Die Bestimmungen des BDG 1979 waren dem Disziplinarbeschuldigten aufgrund seiner abgeschlossenen E2b-Grundausbildung, in welcher auch Dienstrecht gelehrt wird, allesamt bekannt. Das Vorliegen allfälliger Rechtsfertigungs- oder Entschuldigungsgründe ist im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.8. Zur Ermessungsentscheidung im Zusammenhang mit der Strafbemessung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe ist – auch – eine Ermessensentscheidung zu treffen. Der VwGH vermeint, dass es sich bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis nicht um eine Verwaltungsstrafsache im Sinne des Art. 130 Abs. 3 B-VG handelt. Kommt das Verwaltungsgericht zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung, darf es vor dem Hintergrund des Art. 130 Abs. 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG (Art. 130 Abs. 4 B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009; 21.10.2022, Ro 2022/09/0007).Bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe ist – auch – eine Ermessensentscheidung zu treffen. Der VwGH vermeint, dass es sich bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis nicht um eine Verwaltungsstrafsache im Sinne des Artikel 130, Absatz 3, B-VG handelt. Kommt das Verwaltungsgericht zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung, darf es vor dem Hintergrund des Artikel 130, Absatz 3, B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG (Artikel 130, Absatz 4, B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen vergleiche VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009; 21.10.2022, Ro 2022/09/0007).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Behörde hat im Bescheid die Schwere der Tat zu begründen, die spezial- und generalpräventiven Aspekte der Tat darzulegen, die Erschwerungs- und Milderungsgründe zu beurteilen, einander gegenüberzustellen und auszuführen, warum aus general- und spezialpräventiven Gründen die Verhängung der ausgesprochenen Disziplinarstrafe geboten erscheint (vgl. VwGH 12.11.2013, 2013/09/027). Sie muss in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenlegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. VwGH 04.10.2012, 2012/09/0043).Die Behörde hat im Bescheid die Schwere der Tat zu begründen, die spezial- und generalpräventiven Aspekte der Tat darzulegen, die Erschwerungs- und Milderungsgründe zu beurteilen, einander gegenüberzustellen und auszuführen, warum aus general- und spezialpräventiven Gründen die Verhängung der ausgesprochenen Disziplinarstrafe geboten erscheint vergleiche VwGH 12.11.2013, 2013/09/027). Sie muss in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenlegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist vergleiche VwGH 04.10.2012, 2012/09/0043).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist daher in weiterer Folge die Ermessensübung durch die belangte Behörde zu überprüfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.9. Zur Strafbemessung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Als Maß für die Höhe der Strafe normiert § 93 Abs. 1 BDG 1979 zunächst grundsätzlich die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Da gemäß § 91 BDG 1979 nur schuldhafte Pflichtverletzungen strafbar sind, kann daher auch nur die Schuld das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung sein; dies ist eine konsequente Folge des Schuldprinzips. Das Ausmaß der Schuld wird zwar wesentlich auch durch das objektive Gewicht, d.h. den Unrechtsgehalt der Tat als Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung (Verletzung dienstlicher Interessen) konstituiert; dieser darf für die Strafbemessung jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als er in den Schuldvorwurf miteinbezogen werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Lange Zeit hatte dagegen der VwGH den Begriff der „Schwere“ der Dienstpflichtverletzung überwiegend im Sinne einer objektiven Schwere verstanden. Primär maßgeblich sei die „Bedeutung der verletzten Pflicht“ sowie „in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird“. Betont wurde, es gehe „anders als im Strafrecht, wo moralische Wertung, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen“, hier darum, „einen ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten und wiederherzustellen“ und „die Sauberkeit und Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren“ (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 103f).Als Maß für die Höhe der Strafe normiert Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 zunächst grundsätzlich die Schwere der Dienstpflichtverletzung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da gemäß Paragraph 91, BDG 1979 nur schuldhafte Pflichtverletzungen strafbar sind, kann daher auch nur die Schuld das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung sein; dies ist eine konsequente Folge des Schuldprinzips. Das Ausmaß der Schuld wird zwar wesentlich auch durch das objektive Gewicht, d.h. den Unrechtsgehalt der Tat als Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung (Verletzung dienstlicher Interessen) konstituiert; dieser darf für die Strafbemessung jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als er in den Schuldvorwurf miteinbezogen werden kann. Lange Zeit hatte dagegen der VwGH den Begriff der „Schwere“ der Dienstpflichtverletzung überwiegend im Sinne einer objektiven Schwere verstanden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Primär maßgeblich sei die „Bedeutung der verletzten Pflicht“ sowie „in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird“. Betont wurde, es gehe „anders als im Strafrecht, wo moralische Wertung, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen“, hier darum, „einen ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten und wiederherzustellen“ und „die Sauberkeit und Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren“ (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 103f).</p>\n<p class=\"lf-p\">Mangels erkennbarer Abweichung knüpft das BDG 1979 bei den von ihm nicht definierten beiden Schuldformen „Vorsatz“ und „Fahrlässigkeit“ am Begriffsverständnis des StGB (§ 5 und § 6) an, zumal auch das VStG diesbezüglich in diesem Sinn ausgelegt wird (vgl. VwGH 21.2.2001, 99/09/0126 mwN.). Fahrlässigkeit reicht mangels einer generellen Bestimmung im BDG 1979 für die Begehung einer Dienstpflichtverletzung aus (vgl. VwGH 90/09/0192, 30.10.1991; Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 141).Mangels erkennbarer Abweichung knüpft das BDG 1979 bei den von ihm nicht definierten beiden Schuldformen „Vorsatz“ und „Fahrlässigkeit“ am Begriffsverständnis des StGB (Paragraph 5 und Paragraph 6,) an, zumal auch das VStG diesbezüglich in diesem Sinn ausgelegt wird vergleiche VwGH 21.2.2001, 99/09/0126 mwN.). Fahrlässigkeit reicht mangels einer generellen Bestimmung im BDG 1979 für die Begehung einer Dienstpflichtverletzung aus vergleiche VwGH 90/09/0192, 30.10.1991; Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 141).</p>\n<p class=\"lf-p\">Fahrlässigkeit kann genügen, insbesondere dann, wenn wegen der voraussehbaren erheblichen Nachteile schon bei einem geringen Versagen eine erhöhte Sorgfalt geboten ist (vgl. VwGH 13.12.1990, 89/09/0025). Je näher die Möglichkeit von dienstlichen Auswirkungen einer Nachlässigkeit liegt oder je höher der mögliche Schaden abzusehen ist, desto geringere Grade der Fahrlässigkeit können dann schon vorwerfbar sein (vgl. VwGH 30.8.1991, 91/09/0084).Fahrlässigkeit kann genügen, insbesondere dann, wenn wegen der voraussehbaren erheblichen Nachteile schon bei einem geringen Versagen eine erhöhte Sorgfalt geboten ist vergleiche VwGH 13.12.1990, 89/09/0025). Je näher die Möglichkeit von dienstlichen Auswirkungen einer Nachlässigkeit liegt oder je höher der mögliche Schaden abzusehen ist, desto geringere Grade der Fahrlässigkeit können dann schon vorwerfbar sein vergleiche VwGH 30.8.1991, 91/09/0084).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eines der für die subjektive Sorgfaltswidrigkeit maßgebenden Kriterien ist die Befähigung der Täterin/des Täters zur Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt, das zweite ist die Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens. Diese ergibt sich jeweils aus den Umständen des Einzelfalles und der Person der Täterin/des Täters. Die herrschende „normative“ Schuldauffassung, erachtet die Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens (Vorwerfbarkeit) als ein wesentliches Merkmal der Schuld.</p>\n<p class=\"lf-p\">Grob fahrlässig handelt, wer das gewöhnliche Maß an nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens ganz erheblich übersteigt. Das Kriterium der groben Fahrlässigkeit ist deliktspezifisch zu beurteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde führt im angefochtenen Disziplinarerkenntnis aus, dass dem Disziplinarbeschuldigten zumindest grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen sei, zumal er die nötige Sorgfalt außer Acht gelassen habe, zu der er nach den Umständen verpflichtet gewesen wäre, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen auch befähigt und die ihm auch zumutbar gewesen sei. Hierzu ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht sogar von bedingt-vorsätzlichen Verhalten ausgehen würde, da sich der Disziplinarbeschuldigte, wie bereits beweiswürdigend dargelegt, vermutlich aufgrund von Antipathie in Bezug auf die Einsatzkommandantin, am 19.06.[Jahr5] in der Zeit von 19:30 bis 21:57 Uhr bewusst gegen Handlungsalternativen entschieden hatte, um die Weisung hinsichtlich der Geschwindigkeitsmessungen nicht befolgen zu müssen. Auch ist offensichtlich, dass er mit seinem Verhalten gegenüber der Einsatzkommandantin jeglichen ihr entgegenzubringenden Respekt missen habe lassen und kann hier nicht mehr von einer fahrlässigen Begehung gesprochen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Disziplinarbeschuldigte stellte im Verfahren nicht in Abrede, Kenntnis von der geltenden Rechtsordnung sowie von seinen Dienstpflichten zu haben bzw. zu wissen, was eine dienstliche Weisung sei, lediglich betreffend den Begriff der „Remonstration“ bedurftes einer gewissen „rechtlichen Nachbereitung“ des Bundesverwaltungsgerichtes. Auch sind dem Disziplinarbeschuldigten grundsätzlich seine Dienstpflichten bewusst. Von einem Beamten wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass er die an ihn ergangenen Weisungen pflichtgemäß befolgt und sich gegenüber einer Vorgesetzten nicht despektierlich verhält. Für den Disziplinarbeschuldigten war somit ersichtlich, dass er mit seiner Vorgehensweise pflichtwidrig handelte und musste für ihn als Beamten die Pflicht zur Befolgung von Weisungen sowie die Einhaltung eines angemessenen Umgangstones klar sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Disziplinarbeschuldigte hat die von ihm objektiv gesetzten Verletzungen seiner Dienstpflichten daher auch als im Sinne des § 91 BDG 1979 schuldhaft begangen zu verantworten und ist somit nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes von einer bedingt-vorsätzlichen Tatbegehung ausgehen.Der Disziplinarbeschuldigte hat die von ihm objektiv gesetzten Verletzungen seiner Dienstpflichten daher auch als im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft begangen zu verantworten und ist somit nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes von einer bedingt-vorsätzlichen Tatbegehung ausgehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.10. Zur Bemessung im Allgemeinen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist gem. § 93 Abs. 1 BDG 1979 zu prüfen, welche konkrete Strafhöhe erforderlich ist, um einerseits den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) und andererseits auch um Dienstpflichtverletzungen anderer Beamt:innen entgegenzuwirken (Generalprävention). Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist gem. Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 zu prüfen, welche konkrete Strafhöhe erforderlich ist, um einerseits den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) und andererseits auch um Dienstpflichtverletzungen anderer Beamt:innen entgegenzuwirken (Generalprävention).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ferner sind gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände, sohin die Erschwerungs- und Milderungsgründe im Sinne der §§ 33 ff StGB, zu berücksichtigen. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer – insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat – so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).Ferner sind gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände, sohin die Erschwerungs- und Milderungsgründe im Sinne der Paragraphen 33, ff StGB, zu berücksichtigen. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer – insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat – so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe (§§ 91 ff BDG 1979) handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel (§ 92 Abs. 1 leg cit) und gegebenenfalls (im Fall einer Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar. Hiebei sind Beurteilungen betreffend die Persönlichkeit des Beschuldigten, sein vergangenes und zukünftiges Verhalten zu treffen (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe (Paragraphen 91, ff BDG 1979) handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel (Paragraph 92, Absatz eins, leg cit) und gegebenenfalls (im Fall einer Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar. Hiebei sind Beurteilungen betreffend die Persönlichkeit des Beschuldigten, sein vergangenes und zukünftiges Verhalten zu treffen (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammengefasst bedeutet das, dass gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 folglich das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Disziplinarbeschuldigten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamt:innen entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten Bedacht zu nehmen.Zusammengefasst bedeutet das, dass gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 folglich das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Disziplinarbeschuldigten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamt:innen entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten Bedacht zu nehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.11. Zur Bemessungsgrundlage in der konkreten Rechtssache:</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Bemessung des Betrages für die Einhebung einer Geldstrafe gem. § 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 [bzw. einer Geldbuße gem. § 92 Abs. 1 Z 2 BDG] ist der im § 3 GehG umschriebene Monatsbezug, der dem Beamten tatsächlich gebühre, maßgeblich (VwGH 20.11.2006, 2003/09/0117).Bei der Bemessung des Betrages für die Einhebung einer Geldstrafe gem. Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 [bzw. einer Geldbuße gem. Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG] ist der im Paragraph 3, GehG umschriebene Monatsbezug, der dem Beamten tatsächlich gebühre, maßgeblich (VwGH 20.11.2006, 2003/09/0117).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Monatsbezug des Disziplinarbeschuldigten bzw. die Strafbemessungsgrundlage gemäß § 92 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 3 Abs. 2 GehG 1956 (Grundbezug und Wachdienstzulage) betrug zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes mit der Einstufung E2b, Gehaltsstufe 4, € 2.671,70.Der Monatsbezug des Disziplinarbeschuldigten bzw. die Strafbemessungsgrundlage gemäß Paragraph 92, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, GehG 1956 (Grundbezug und Wachdienstzulage) betrug zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes mit der Einstufung E2b, Gehaltsstufe 4, € 2.671,70.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.12. Zur Schwere der Dienstpflichtverletzungen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbstständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind (§ 93 Abs. 2 BDG 1979). Als schwerste Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 93 Abs. 2 BDG 1979 ist die Missachtung der Weisung, beim Einsatz am 19.06.[Jahr5] für eine Stunde Geschwindigkeitsmessungen durchzuführen, zu sehen. Der Disziplinarbeschuldigte hat sich entgegen der deutlichen und unmissverständlichen Anordnung proaktiv und für einen zumindest nicht kurz anzusehenden Zeitraum dazu entschieden, dahingehend pflichtwidrig zu handeln, obwohl ihm ein weisungskonformes Verhalten möglich gewesen wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbstständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind (Paragraph 93, Absatz 2, BDG 1979). Als schwerste Dienstpflichtverletzung im Sinne des Paragraph 93, Absatz 2, BDG 1979 ist die Missachtung der Weisung, beim Einsatz am 19.06.[Jahr5] für eine Stunde Geschwindigkeitsmessungen durchzuführen, zu sehen. Der Disziplinarbeschuldigte hat sich entgegen der deutlichen und unmissverständlichen Anordnung proaktiv und für einen zumindest nicht kurz anzusehenden Zeitraum dazu entschieden, dahingehend pflichtwidrig zu handeln, obwohl ihm ein weisungskonformes Verhalten möglich gewesen wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">In objektiver Hinsicht ist in der gegenständlichen Rechtssache von einer durchaus schweren Pflichtverletzung auszugehen, da die Einhaltung von Weisungen ein Grundpfeiler der Ausübung der Verwaltung, somit essentiell für das Funktionieren des Dienstbetriebes ist und somit eine grundlegende Pflicht des Beamten darstellt. Die Weisungsbefolgung gewährleistet Rechtsanwendung. Der dienstliche Gehorsam ist nach dem Verwaltungsgerichtshof eine der vornehmsten Pflichten der Beamten, ohne ihn wäre eine geordnete Staatsführung schlechterdings unmöglich. Gehorsam heißt nicht willenlose Unterwerfung, sondern Vollziehung gesetzlicher Vorschriften oder dienstlicher Anordnungen im Bewusstsein der Notwendigkeit für die Allgemeinheit (VwSlg 10.134 A/1980). Der Dienstpflichtverletzung durch den Disziplinarbeschuldigten kommt daher objektiv erhebliches Gewicht zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nun gestand die belangte Behörde zwar grob fahrlässige Schuld zu, ließ diese Bewertung in das Strafausmaß einfließen und ist es dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Verschlechterungsverbotes verwehrt, eine höhere Strafe anzudenken. Das Verschlechterungsverbot bezieht sich jedoch lediglich auf die verhängte Strafe, nicht jedoch auf die rechtliche Beurteilung der Tat und geht das Bundesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Rechtssache von bedingt-vorsätzlicher Tatbegehung aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Tatbegehung sind die vorliegenden Dienstpflichtverletzungen in subjektiver Hinsicht als schwerwiegend zu werten, gab es doch ausreichend Hinweise auf die Erforderlichkeit der Befolgung der Anordnungen durch Vorgesetzte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insbesondere hinsichtlich der pflichtwidrigen Missachtung einer Weisung müsste mit nicht unerheblichen Auswirkungen auf den Dienstbetrieb und die Einsatzverrichtung gerechnet werden, wenn der Eindruck entstehen würde, dass eine Nichtbefolgung einer Anordnung ohne entsprechende Sanktion bliebe.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der gegenständlichen Rechtssache war vor dem Hintergrund der oben zitierten Judikatur und in Anbetracht des Umstandes, dass der Disziplinarbeschuldigte bedingt-vorsätzlich gehandelt hatte, und der Befolgung von Weisungen eine bedeutende Wichtigkeit zukommt, von einer erheblichen Schwere der Dienstpflichtverletzung auszugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.13. Zur Spezial- und Generalprävention in der konkreten Rechtssache:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.13.1. Zur Spezialprävention:</p>\n<p class=\"lf-p\">Spezialpräventiv ist darauf hinzuweisen, dass der Disziplinarbeschuldigte bisher disziplinarrechtlichen unbescholten ist und sich in seinem – abermals wohlbemerkt: provisorischen - Dienstverhältnis keine vergleichbaren Straftaten des Disziplinarbeschuldigten vor oder nach der gegenständlichen Tat finden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Disziplinarbeschuldigte entgegen verbindlicher Weisungen gehandelt hatte. Auch zeigte er weder vor der belangten Behörde noch in seinem Beschwerdeschriftsatz noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Schuldeinsicht. Die ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen hat der Disziplinarbeschuldigte zu rechtfertigen versucht und erkannte seine Fehlverhalten lediglich darin, die Einsatzkommandantin nicht vom deutlich verspäteten Beginn der Geschwindigkeitsmessungen zu verständigen. Darüber hinaus vermeinte der Disziplinarbeschuldigte vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht, kein Fehlverhalten seinerseits erblicken zu können. Dem Disziplinarbeschuldigten ist folglich aufzuzeigen, dass die Pflicht zur Befolgung von Weisungen und achtungsvoller Umgang gegenüber seinen Vorgesetzten (und allen anderen Kolleg:innen) unumgänglich sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem ist hinsichtlich der spezialpräventiven Wirkung der Disziplinarstrafe anzumerken, dass, wie bereits festgestellt, mehrere nachteilige Dienstbeschreibungen bzw. Berichte zum Disziplinarbeschuldigten vorliegen, wonach er im dienstlichen Kontext bereits mehrfach negativ aufgefallen ist, was, wie in der Beweiswürdigung bereits erwähnt, ob der Tatsache, dass er sich [erst] im provisorischen Dienstverhältnis befindet, aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes bemerkenswert erscheint und wäre hier durchaus ein Kündigungsverfahren gemäß § 10 Abs. 2 iVm Abs. 4 Z 4 BDG 1979 indiziert.Zudem ist hinsichtlich der spezialpräventiven Wirkung der Disziplinarstrafe anzumerken, dass, wie bereits festgestellt, mehrere nachteilige Dienstbeschreibungen bzw. Berichte zum Disziplinarbeschuldigten vorliegen, wonach er im dienstlichen Kontext bereits mehrfach negativ aufgefallen ist, was, wie in der Beweiswürdigung bereits erwähnt, ob der Tatsache, dass er sich [erst] im provisorischen Dienstverhältnis befindet, aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes bemerkenswert erscheint und wäre hier durchaus ein Kündigungsverfahren gemäß Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer 4, BDG 1979 indiziert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anders als das Strafrecht, wo moralische Wertungen, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen, bezweckt das Disziplinarrecht die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes und erfüllt eine dem Interesse der Allgemeinheit dienende Ordnungsfunktion. Der maßgebliche Focus liegt daher überwiegend in der Aufrechterhaltung und Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetriebes. Durch die Disziplinarstrafe soll der der Disziplinargewalt Unterworfene entweder an seine Dienstpflichten gemahnt und angehalten werden, diese künftig zuverlässig zu erfüllen, oder, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit dem Beschuldigten aus spezialpräventiven Gründen nicht möglich ist, im Wege der Entlassung aus dem Dienstverhältnis entfernt werden. Mit der dem Disziplinarrecht zukommenden Ordnungsfunktion soll einer durch ein Dienstvergehen (eine Dienstpflichtverletzung) verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnet werden, dessen Leistungsfähigkeit aufrecht zu erhalten und dessen Ansehen zu wahren (VwGH 20.02.2014, 2013/09/0183).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Disziplinarbeschuldigte rechtfertige sein Verhalten im Verfahren mit dem Umstand, dass es aufgrund verkehrspolizeilicher Maßnahmen schlichtweg nicht möglich gewesen wäre, die angewiesenen Geschwindigkeitsmessungen durchzuführen. Dabei verkennt er jedoch, dass von einem Beamten besondere Achtsamkeit zu erwarten ist im Hinblick auf Anordnungen durch die Vorgesetzten bzw. Weisungen – so sie nicht von einem unzuständigen Organ oder willkürlich erteilt worden sind oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Bestimmungen verstoßen würde – grundsätzlich zu befolgen sind und er durchaus die Möglichkeit hatte, weisungsgemäß zu handeln. Ihm ist aufzuzeigen, dass keine Beliebigkeit der Befolgung von gesetzlichen (oder weisungsmäßigen) Vorgaben als Einklang mit einer funktionierenden und korrekten Sicherheitsverwaltung möglich ist, da er sich zum Entscheidungszeitpunkt im Aktivstand befindet, folglich vorgegebene Weisungen zu berücksichtigen hat und selbstredend dies auch pro futuro zu haben hat. Zudem hat er in Zukunft achtungsvollen Umgang sowohl gegenüber seinen Vorgesetzten als auch Kolleg:innen zu zeigen und nicht dienstöffentlich mit seinen Vorgesetzten unsachlich zu diskutieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.13.2. Zur Generalprävention:</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Generalprävention ist einleitend darauf hinzuweisen, dass mit der Dienstrechtsnovelle 2008 das Strafbemessungskriterium der Generalprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken) neben jenem der Spezialprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um der Begehung von weiteren Dienstpflichtverletzungen durch den Beschuldigten entgegenzuwirken) in das Gesetz eingeführt wurde und beide Gesichtspunkte bei der Strafbemessung ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzung ebenso wie die Erschwerungs- und die Milderungsgründe im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Berücksichtigung finden müssen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 15.12.2011, 2011/09/0105). Nach den Gesetzeserläuterungen soll es nunmehr möglich sein, „bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen“ (vgl. 1 BlgNR 24. GP., 5), auch wenn das nicht bedeutet, dass bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen Milderungsgründe nicht auch zu berücksichtigen wären und die Strafbemessung nicht auch hier in einer Gesamtbetrachtung insbesondere sowohl der Erschwerungsgründe als auch der Milderungsgründe unter Einbeziehung und Würdigung aller für die Ausmessung der Strafe gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 maßgeblichen Gesichtspunkte geboten wäre (VwGH 21.10.2022, Ro 2022/09/0007).Zur Generalprävention ist einleitend darauf hinzuweisen, dass mit der Dienstrechtsnovelle 2008 das Strafbemessungskriterium der Generalprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken) neben jenem der Spezialprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um der Begehung von weiteren Dienstpflichtverletzungen durch den Beschuldigten entgegenzuwirken) in das Gesetz eingeführt wurde und beide Gesichtspunkte bei der Strafbemessung ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzung ebenso wie die Erschwerungs- und die Milderungsgründe im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Berücksichtigung finden müssen vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/09/0105).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach den Gesetzeserläuterungen soll es nunmehr möglich sein, „bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen“ vergleiche 1 BlgNR 24. GP., 5), auch wenn das nicht bedeutet, dass bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen Milderungsgründe nicht auch zu berücksichtigen wären und die Strafbemessung nicht auch hier in einer Gesamtbetrachtung insbesondere sowohl der Erschwerungsgründe als auch der Milderungsgründe unter Einbeziehung und Würdigung aller für die Ausmessung der Strafe gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 maßgeblichen Gesichtspunkte geboten wäre (VwGH 21.10.2022, Ro 2022/09/0007).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die vom Disziplinarbeschuldigten in seiner Beschwerde beantragte Disziplinarstrafe des Verweises kann aufgrund generalpräventiver Erwägungen nicht als adäquat erachtet werden. Denn würde beim vorliegenden Fehlverhalten – Verstöße gegen die Pflicht zur Weisungsbefolgung – mit einer derart geringeren Sanktion vorgegangen werden, dann kann nicht davon ausgegangen werden, dass damit der Begehung solcher Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamt:innen ausreichend entgegengewirkt würde. Es bedarf daher einer höheren Disziplinarstrafe, um deutlich zu machen, dass ein derartiges Fehlverhalten nicht toleriert wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Missachtung der Weisungen an sich ist schon geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiter:innen zu untergraben. Der disziplinarrechtliche Schaden einer Weisungsverletzung ist der Vertrauensverlust in den Beamten, weil die Verlässlichkeit im Hinblick auf die dienstliche Pflichterfüllung anzuzweifeln ist. Auch hat er ein Verhalten gegenüber seiner damaligen Vorgesetzten an den Tag gelegt, das den Dienstbetrieb bzw. das gedeihliche Miteinander erschwert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es besteht daher ein gesteigertes generalpräventives Interesse an einer Klarstellung, dass ein derartiges Verhalten, welches der Disziplinarbeschuldigte gezeigt hat, ohne nachfolgende Kontrolle nicht toleriert werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.14. Zum Strafrahmen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Disziplinarbeschuldigte ist jedenfalls mit einer Geldstrafe zu bestrafen, wobei hierzu wiederum betont werden muss, dass das Verschlechterungsverbot seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zu beachten ist, weswegen keine höhere Strafe als die bereits verhängte in Höhe von € 4.000,– befunden werden darf.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.15. Allgemein zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen: [Das Bundesverwaltungsgericht hat] im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG (Art. 130 Abs. 4 B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. VwGH 25.09.2019, Ra 2019/099/0062 und VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).[Das Bundesverwaltungsgericht hat] im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG (Artikel 130, Absatz 4, B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen vergleiche VwGH 25.09.2019, Ra 2019/099/0062 und VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Schuld des Täters ist die Grundlage der Strafbemessung (§ 32 Abs. 1 StGB). Es sind die Erschwerungsgründe (§ 33 StGB) und Milderungsgründe (§ 34 StGB), soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte (§ 32 Abs. 2 StGB).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 32 Abs. 3 StGB ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.Die Schuld des Täters ist die Grundlage der Strafbemessung (Paragraph 32, Absatz eins, StGB). Es sind die Erschwerungsgründe (Paragraph 33, StGB) und Milderungsgründe (Paragraph 34, StGB), soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte (Paragraph 32, Absatz 2, StGB). Gemäß Paragraph 32, Absatz 3, StGB ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.15.1. Zu den Erschwerungsgründen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz lediglich eine demonstrative Aufzählung von Erschwerungsgründen beinhaltet (vgl. Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 33 Rz 1), sodass auch außerhalb dieser Auflistung Gründe hinzutreten können.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz lediglich eine demonstrative Aufzählung von Erschwerungsgründen beinhaltet vergleiche Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 33, Rz 1), sodass auch außerhalb dieser Auflistung Gründe hinzutreten können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der als von der belangten Behörde vorliegend angenommenen Erschwerungsgründe ist festzuhalten, dass diese im angefochtenen Disziplinarerkenntnis nicht unter die jeweiligen gesetzlichen Tatbestände des § 33 StGB subsumiert wurden. In der Begründung wurde ausgeführt, erschwerend hätten sich insgesamt drei Weisungsverstöße ausgewirkt; zudem wäre der Disziplinarbeschuldigte der Bestimmungstäter und Anstifter zum Fehlverhalten.Hinsichtlich der als von der belangten Behörde vorliegend angenommenen Erschwerungsgründe ist festzuhalten, dass diese im angefochtenen Disziplinarerkenntnis nicht unter die jeweiligen gesetzlichen Tatbestände des Paragraph 33, StGB subsumiert wurden. In der Begründung wurde ausgeführt, erschwerend hätten sich insgesamt drei Weisungsverstöße ausgewirkt; zudem wäre der Disziplinarbeschuldigte der Bestimmungstäter und Anstifter zum Fehlverhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Erschwerungsgrund des § 33 Abs. 1 Z 1 StGB ist gegeben, wenn der Täter mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat. Da im gegenständlichen Fall insgesamt drei Weisungsverstöße vorliegen, wurde dieser Erschwerungsgrund von der belangten Behörde zurecht angenommen. Der Erschwerungsgrund des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB ist gegeben, wenn der Täter mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat. Da im gegenständlichen Fall insgesamt drei Weisungsverstöße vorliegen, wurde dieser Erschwerungsgrund von der belangten Behörde zurecht angenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit die belangte Behörde anführt, der Disziplinarbeschuldigte wäre nach den glaubhaften Ausführungen von Z1 der Bestimmungstäter und Anstifter zum Fehlverhalten, so würde dies den Erschwerungsgründen des § 33 Abs. 1 Z 3 und 4 StGB entsprechen. Soweit die belangte Behörde anführt, der Disziplinarbeschuldigte wäre nach den glaubhaften Ausführungen von Z1 der Bestimmungstäter und Anstifter zum Fehlverhalten, so würde dies den Erschwerungsgründen des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 StGB entsprechen. „Verführen“ iSd Z 3 ist mehr als „Bestimmen“. Während unter letzterem Begriff jede auf welche Art auch immer erfolgte Veranlassung eines anderen zur Tatbegehung zu verstehen ist, auch die eines zwar Tatgeneigten, aber noch Unentschlossenen, bedeutet Verführen eine akzentuierte Einwirkung, die Schaffung eines besonderen Anreizes etwa durch Bitten, Zureden, Versprechungen (vgl. RIS-Justiz RS0117730; Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 33 Rz 14 [Stand 15.8.2023, rdb.at]). Wie festgestellt, nahm der Disziplinarbeschuldigte im Anschluss an die Einsatzbesprechung am 19.06.[Jahr5] gemeinsam mit Z1 verkehrspolizeiliche Maßnahmen vor. Z1 schlug dem Disziplinarbeschuldigten zwar vor, gleich zu Beginn des Einsatzes der zuvor an beide ergangene Weisung zu entsprechen und eine Stunde Geschwindigkeitsmessungen durchzuführen, was der Disziplinarbeschuldigte jedoch ablehnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit seinem Einwirken auf Z1 hat der Disziplinarbeschuldigte einen besonderen Anreiz geschaffen, weisungswidrig vorzugehen, wodurch die belangte Behörde diesen Erschwerungsgrund zurecht annehmen durfte. Aufgrund des Doppelverwertungsverbotes kommt eine Subsumtion unter § 33 Abs. 1 Z 4 StGB nicht mehr in Betracht, weswegen nicht weiter auf die Anmerkung des Rechtsvertreters vor dem Bundesverwaltungsgericht, jedenfalls sei der Disziplinarbeschuldigte nicht Anstifter gewesen, eingegangen wird.„Verführen“ iSd Ziffer 3, ist mehr als „Bestimmen“. Während unter letzterem Begriff jede auf welche Art auch immer erfolgte Veranlassung eines anderen zur Tatbegehung zu verstehen ist, auch die eines zwar Tatgeneigten, aber noch Unentschlossenen, bedeutet Verführen eine akzentuierte Einwirkung, die Schaffung eines besonderen Anreizes etwa durch Bitten, Zureden, Versprechungen vergleiche RIS-Justiz RS0117730;</p>\n<p class=\"lf-p\">Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 33, Rz 14 [Stand 15.8.2023, rdb.at]). Wie festgestellt, nahm der Disziplinarbeschuldigte im Anschluss an die Einsatzbesprechung am 19.06.[Jahr5] gemeinsam mit Z1 verkehrspolizeiliche Maßnahmen vor. Z1 schlug dem Disziplinarbeschuldigten zwar vor, gleich zu Beginn des Einsatzes der zuvor an beide ergangene Weisung zu entsprechen und eine Stunde Geschwindigkeitsmessungen durchzuführen, was der Disziplinarbeschuldigte jedoch ablehnte. Mit seinem Einwirken auf Z1 hat der Disziplinarbeschuldigte einen besonderen Anreiz geschaffen, weisungswidrig vorzugehen, wodurch die belangte Behörde diesen Erschwerungsgrund zurecht annehmen durfte. Aufgrund des Doppelverwertungsverbotes kommt eine Subsumtion unter Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 4, StGB nicht mehr in Betracht, weswegen nicht weiter auf die Anmerkung des Rechtsvertreters vor dem Bundesverwaltungsgericht, jedenfalls sei der Disziplinarbeschuldigte nicht Anstifter gewesen, eingegangen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den übrigen gesetzlich normierten Erschwerungsgründen ist auszuführen, dass solche von der belangten Behörde nicht angenommen wurden und auch bei amtswegiger Prüfung nicht zutage getreten sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.15.2. Zu den Milderungsgründen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den Milderungsgründen ist ebenso auszuführen, diese in § 34 StGB lediglich demonstrativ aufgezählt werden (Ebner in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 Rz 1), wobei in der gegenständlichen Rechtssache die Milderungsgründe des § 34 Abs. 1 Z 1, 3 – 6, 9, 10, 12 – 16 und 19 StGB seitens des Disziplinarbeschuldigten weder vorgebracht wurden noch bei einer amtswegigen Prüfung zutage getreten sind.Zu den Milderungsgründen ist ebenso auszuführen, diese in Paragraph 34, StGB lediglich demonstrativ aufgezählt werden (Ebner in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 34, Rz 1), wobei in der gegenständlichen Rechtssache die Milderungsgründe des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, 3, – 6, 9, 10, 12 – 16 und 19 StGB seitens des Disziplinarbeschuldigten weder vorgebracht wurden noch bei einer amtswegigen Prüfung zutage getreten sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich dem als vorliegend angenommenen Milderungsgrund ist festzuhalten, dass dieser im angefochtenen Disziplinarerkenntnis nicht unter die gesetzlichen Tatbestände des § 34 StGB subsumiert wurde. So wurde in der Begründung ausgeführt, die disziplinäre Unbescholtenheit sei mildernd berücksichtigt worden.Hinsichtlich dem als vorliegend angenommenen Milderungsgrund ist festzuhalten, dass dieser im angefochtenen Disziplinarerkenntnis nicht unter die gesetzlichen Tatbestände des Paragraph 34, StGB subsumiert wurde. So wurde in der Begründung ausgeführt, die disziplinäre Unbescholtenheit sei mildernd berücksichtigt worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 2 StGB liegt vor, wenn der Täter bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht. Der Disziplinarbeschuldigte weist zwar keine disziplinarrechtlichen Vorstrafen auf, jedoch konnte nicht festgestellt werden, dass die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stünde. Wie festgestellt und beweiswürdigt, teilte der Disziplinarbeschuldigte im Rahmen eines Begrüßungsgesprächs mit, dass es ihn imponiere, wenn ein Polizist einem Betroffenen die Dienstwaffe ins Gesicht halte und das dies genau seinem Bild der Polizei entspreche. Auch wurden die Anfragen in der internen Abfrage-Plattform des Bundesministeriums für Inneres des Disziplinarbeschuldigten kontrolliert, nachdem bekannt wurde, dass er eine Affinität zu Politik habe und es zu qualifizierten Beschwerdehinweisen gekommen sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus hätten mehrere Bedienstete Beschwerden herangetragen, dass der Disziplinarbeschuldigte ein Problem habe, wenn dieser zu Außendienst mit einer weiblichen Exekutivbediensteten eingeteilt sei. Zudem wurde ihm in einer formlosen Dienstbeschreibung attestiert, eine starke Tendenz zur Verbrüderung und Selbstdarstellung zu haben und er möglicherweise in Kreise involviert sei, welche eine objektive Wahrnehmung der Tätigkeit als Exekutivbeamter nicht gerade förderlich sein dürften. Weiters sei es mehrmals vorgekommen, dass der Disziplinarbeschuldigte als Aspirant Inspektoren widersprochen habe und diese ihre Anweisungen wiederholen hätten müssen, bis sie vom Disziplinarbeschuldigten erledigt wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In einer weiteren Dienstbeschreibung zum Disziplinarbeschuldigten wird ausgeführt, dass er seit seiner letzten Dienstbeschreibung nur einen Dienst leistete und sich dann im Urlaub und Krankenstand befunden habe. Er sei im dienstlichen Umgang höflich und korrekt, jedoch werde er durch die Ausübung einer (korrekt:) Nebenbeschäftigung im B8 übermäßig belastet, wodurch es zu einer Beeinträchtigung der dienstlich erforderlichen Tätigkeiten komme. Er könne sich offensichtlich nicht mit der zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen Eigeninitiative und der nötigen Aufmerksamkeit einbringen und werde der Dienstbetrieb in seinem Umfeld über ein akzeptables Maß hinaus beeinträchtigt. Kurzum hatte die belangte Behörde den Milderungsgrund zu Unrecht angenommen, da der Disziplinarbeschuldigte zwar disziplinär unbescholten ist, jedoch aufgrund des Verbindungswortes „und“ auch vorliegen hätte müssen, dass die Dienstpflichtverletzungen mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen würden, was jedoch nach dem Erläuterten nicht der Fall ist.Der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB liegt vor, wenn der Täter bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Disziplinarbeschuldigte weist zwar keine disziplinarrechtlichen Vorstrafen auf, jedoch konnte nicht festgestellt werden, dass die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stünde. Wie festgestellt und beweiswürdigt, teilte der Disziplinarbeschuldigte im Rahmen eines Begrüßungsgesprächs mit, dass es ihn imponiere, wenn ein Polizist einem Betroffenen die Dienstwaffe ins Gesicht halte und das dies genau seinem Bild der Polizei entspreche. Auch wurden die Anfragen in der internen Abfrage-Plattform des Bundesministeriums für Inneres des Disziplinarbeschuldigten kontrolliert, nachdem bekannt wurde, dass er eine Affinität zu Politik habe und es zu qualifizierten Beschwerdehinweisen gekommen sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus hätten mehrere Bedienstete Beschwerden herangetragen, dass der Disziplinarbeschuldigte ein Problem habe, wenn dieser zu Außendienst mit einer weiblichen Exekutivbediensteten eingeteilt sei. Zudem wurde ihm in einer formlosen Dienstbeschreibung attestiert, eine starke Tendenz zur Verbrüderung und Selbstdarstellung zu haben und er möglicherweise in Kreise involviert sei, welche eine objektive Wahrnehmung der Tätigkeit als Exekutivbeamter nicht gerade förderlich sein dürften. Weiters sei es mehrmals vorgekommen, dass der Disziplinarbeschuldigte als Aspirant Inspektoren widersprochen habe und diese ihre Anweisungen wiederholen hätten müssen, bis sie vom Disziplinarbeschuldigten erledigt wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In einer weiteren Dienstbeschreibung zum Disziplinarbeschuldigten wird ausgeführt, dass er seit seiner letzten Dienstbeschreibung nur einen Dienst leistete und sich dann im Urlaub und Krankenstand befunden habe. Er sei im dienstlichen Umgang höflich und korrekt, jedoch werde er durch die Ausübung einer (korrekt:) Nebenbeschäftigung im B8 übermäßig belastet, wodurch es zu einer Beeinträchtigung der dienstlich erforderlichen Tätigkeiten komme. Er könne sich offensichtlich nicht mit der zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen Eigeninitiative und der nötigen Aufmerksamkeit einbringen und werde der Dienstbetrieb in seinem Umfeld über ein akzeptables Maß hinaus beeinträchtigt. Kurzum hatte die belangte Behörde den Milderungsgrund zu Unrecht angenommen, da der Disziplinarbeschuldigte zwar disziplinär unbescholten ist, jedoch aufgrund des Verbindungswortes „und“ auch vorliegen hätte müssen, dass die Dienstpflichtverletzungen mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen würden, was jedoch nach dem Erläuterten nicht der Fall ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Milderungsgrund der Unbesonnenheit gemäß § 34 Abs. 1 Z 7 StGB bedingt nach der VwGH-Judikatur, dass der Täter aus einer augenblicklichen Eingebung heraus eine Tat begeht, folglich spontan und ohne zu überlegen (VwGH 17.07.2023, Ra 2023/02/0046). Dieser dem Affekt nachempfundenen Terminologie steht diametral das überzogene Verhalten des Disziplinarbeschuldigten gegenüber der Einsatzkommandantin in der Vorfallssituation beim stationären Verkehrsschwerpunkt entgegen, da es sich bei ihm um einen ausgebildeten Exekutivbediensteten handelt und er über seine Dienstpflicht Bescheid wusste. Der Milderungsgrund der Unbesonnenheit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 7, StGB bedingt nach der VwGH-Judikatur, dass der Täter aus einer augenblicklichen Eingebung heraus eine Tat begeht, folglich spontan und ohne zu überlegen (VwGH 17.07.2023, Ra 2023/02/0046). Dieser dem Affekt nachempfundenen Terminologie steht diametral das überzogene Verhalten des Disziplinarbeschuldigten gegenüber der Einsatzkommandantin in der Vorfallssituation beim stationären Verkehrsschwerpunkt entgegen, da es sich bei ihm um einen ausgebildeten Exekutivbediensteten handelt und er über seine Dienstpflicht Bescheid wusste.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Milderungsgrund der allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung gemäß § 34 Abs. 1 Z 8 StGB liegt aus denselben Erwägungen ebenfalls nicht vor, da die Reaktion des Disziplinarbeschuldigten auf eine verständliche Weisung der Einsatzkommandantin, eine schriftliche Stellungnahme zu legen, erfahrungsgemäß und im Lichte der Betrachtungsweise eines durchschnittlichen Maßmenschen nicht als „allgemein begreiflich“ bewertet werden kann (siehe auch VwGH vom 18.09.2008, 2007/09/0320, in welchem das Höchstgericht sogar provokantes Verhalten eines Schubhäftlings in den Hintergrund in diesem Sinne (be)wertete, da ein solches Verhalten zum normalen Risikobereich des dortigen Beschwerdeführers zählte).Der Milderungsgrund der allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 8, StGB liegt aus denselben Erwägungen ebenfalls nicht vor, da die Reaktion des Disziplinarbeschuldigten auf eine verständliche Weisung der Einsatzkommandantin, eine schriftliche Stellungnahme zu legen, erfahrungsgemäß und im Lichte der Betrachtungsweise eines durchschnittlichen Maßmenschen nicht als „allgemein begreiflich“ bewertet werden kann (siehe auch VwGH vom 18.09.2008, 2007/09/0320, in welchem das Höchstgericht sogar provokantes Verhalten eines Schubhäftlings in den Hintergrund in diesem Sinne (be)wertete, da ein solches Verhalten zum normalen Risikobereich des dortigen Beschwerdeführers zählte).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Milderungsgrund der einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommenden Umstände gemäß § 34 Abs. 1 Z 11 StGB ist auszuführen, dass im gegenständlichen Fall keine solchen Umstände ersichtlich sind bzw. keine einer Notstands- oder Nothilfesituation nahekommenden Umstände vorlagen, sodass dem Disziplinarbeschuldigten dieser Grund nicht zugutekommt.Zum Milderungsgrund der einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommenden Umstände gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 11, StGB ist auszuführen, dass im gegenständlichen Fall keine solchen Umstände ersichtlich sind bzw. keine einer Notstands- oder Nothilfesituation nahekommenden Umstände vorlagen, sodass dem Disziplinarbeschuldigten dieser Grund nicht zugutekommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Milderungsgrund des die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtums gemäß § 34 Abs. 1 Z 12 StGB liegt ebenfalls nicht vor, da der Disziplinarbeschuldigte als Exekutivbediensteter, welche eine intensive exekutivdienstliche Grundausbildung, die eine Vielzahl an Rechtsfächern umfasste, genossen hatte, bewusst sein musste, dass sein (dreimaliges) Handeln nicht im Einklang mit der dienstrechtlich zentralen Grundnorm des Weisungsparagraphen gemäß § 44 BDG 1979 war, aber auch sein Verhalten gegenüber der Vorgesetzten nicht mit der legistischen Vorgabe des § 43a BDG 1979 zu vereinbaren war.Der Milderungsgrund des die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtums gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 12, StGB liegt ebenfalls nicht vor, da der Disziplinarbeschuldigte als Exekutivbediensteter, welche eine intensive exekutivdienstliche Grundausbildung, die eine Vielzahl an Rechtsfächern umfasste, genossen hatte, bewusst sein musste, dass sein (dreimaliges) Handeln nicht im Einklang mit der dienstrechtlich zentralen Grundnorm des Weisungsparagraphen gemäß Paragraph 44, BDG 1979 war, aber auch sein Verhalten gegenüber der Vorgesetzten nicht mit der legistischen Vorgabe des Paragraph 43 a, BDG 1979 zu vereinbaren war. § 34 Abs. 1 Z 17 StGB enthält zwei voneinander unabhängige Milderungsumstände: 1. das reumütige Geständnis und 2. den – Reue nicht voraussetzenden – wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung (vgl. RIS-Justiz RS0091585 T5). Zum Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 17 erster Fall StGB ist zunächst auszuführen, dass von einem reumütigen Geständnis nur dann gesprochen werden kann, wenn der Beschuldigte das Vorhandensein sämtlicher Tatbestandsmerkmale zugegeben hat, also sowohl in Ansehung der objektiven wie der subjektiven Tatseite uneingeschränkt geständig ist (VwGH 26.02.2009, 2009/09/0031; VwGH 23.02.2017, Ro 2015/09/0013). Ein reumütiges Geständnis umfasst neben dem Zugeben der gegen den Täter erhobenen und in der Verurteilung für richtig befundenen Anschuldigung zumindest in ihren wesentlichen Punkten, auch ein diesbezügliches Schuldbekenntnis, verbunden mit einer nicht bloß intellektuellen, sondern gesinnungsmäßigen Missbilligung der Tat (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 25.4.2018, Ra 2017/09/0044). Das Zugeben bloßer Tatsachen ohne Eingeständnis der subjektiven Merkmale des strafbaren Verhaltens wirkt aus dem Blickwinkel des „reumütigen Geständnisses“ nicht mildernd (vgl. VwGH 20.06.2011, 2011/09/0023; 23.02.2017, Ro 2015/09/0013; OGH 10.03.2005 12 Os 37/04), sodass das oftmalig im Verfahren vorgebrachte „Tatsachengeständnis“ des Disziplinarbeschuldigten rechtlich gesehen keine Folgen nach sich zieht. Ein reumütig abgelegtes Geständnis sollte nämlich die Einsicht der Schuld, welche sich gegenüber den rechtlich geschützten Werten verändert hat, signalisieren. Ob jedoch wirkliche, wahre Reue vorhanden ist, kann allenfalls auf eine richterliche Vermutung zurückgeführt werden, da die Reue als subjektiver, innerlicher Vorgang zu beurteilen ist, der nicht objektiv festgestellt werden kann (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schaffler, Das Geständnis im Strafprozess Österreich und das Common Law 31; Pallin, Strafzumessung Rz 25). Der Disziplinarbeschuldigte bekannte sich vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht für nicht schuldig und gab an, in seinen Handlungen im Wesentlichen kein Fehlverhalten erblicken zu können. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen des Disziplinarbeschuldigte in der Beschwerde, er habe sich noch in der gleichen Nacht nach dem Verkehrsschwerpunkt bei der Einsatzkommandantin entschuldigt, nicht als reumütiges Geständnis im Sinne der dargelegten Judikatur zu werten. Was den wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung anlangt, stellt das Gesetz nicht auf die innerliche Umkehr des Täters, sondern auf die Bedeutung seiner Aussage für die Beweisführung ab (WK2 StGB § 34 Rz 33).</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter dem Aspekt eines wesentlichen Beitrags zur Wahrheitsfindung (§ 34 Abs. 1 Z 17 zweiter Fall StGB) ist ein Geständnis nur dann von Bedeutung, wenn es sich maßgeblich auf die Beweiswürdigung auswirkt (vgl. OGH 04.12.2019, 22 Ds 3/19i). Da kein Geständnis im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 17 1. Fall StGB und auch keine aktive Mithilfe im Ermittlungsverfahren vorlag, leistete der Disziplinarbeschuldigte auch keinen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 17 2. Fall StGB, sodass dieser Milderungsgrund ebenso nicht vorliegt.Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB enthält zwei voneinander unabhängige Milderungsumstände: 1. das reumütige Geständnis und 2. den – Reue nicht voraussetzenden – wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung vergleiche RIS-Justiz RS0091585 T5).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, erster Fall StGB ist zunächst auszuführen, dass von einem reumütigen Geständnis nur dann gesprochen werden kann, wenn der Beschuldigte das Vorhandensein sämtlicher Tatbestandsmerkmale zugegeben hat, also sowohl in Ansehung der objektiven wie der subjektiven Tatseite uneingeschränkt geständig ist (VwGH 26.02.2009, 2009/09/0031; VwGH 23.02.2017, Ro 2015/09/0013). Ein reumütiges Geständnis umfasst neben dem Zugeben der gegen den Täter erhobenen und in der Verurteilung für richtig befundenen Anschuldigung zumindest in ihren wesentlichen Punkten, auch ein diesbezügliches Schuldbekenntnis, verbunden mit einer nicht bloß intellektuellen, sondern gesinnungsmäßigen Missbilligung der Tat vergleiche VwGH 25.4.2018, Ra 2017/09/0044).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Zugeben bloßer Tatsachen ohne Eingeständnis der subjektiven Merkmale des strafbaren Verhaltens wirkt aus dem Blickwinkel des „reumütigen Geständnisses“ nicht mildernd vergleiche VwGH 20.06.2011, 2011/09/0023; 23.02.2017, Ro 2015/09/0013; OGH 10.03.2005 12 Os 37/04), sodass das oftmalig im Verfahren vorgebrachte „Tatsachengeständnis“ des Disziplinarbeschuldigten rechtlich gesehen keine Folgen nach sich zieht. Ein reumütig abgelegtes Geständnis sollte nämlich die Einsicht der Schuld, welche sich gegenüber den rechtlich geschützten Werten verändert hat, signalisieren. Ob jedoch wirkliche, wahre Reue vorhanden ist, kann allenfalls auf eine richterliche Vermutung zurückgeführt werden, da die Reue als subjektiver, innerlicher Vorgang zu beurteilen ist, der nicht objektiv festgestellt werden kann vergleiche Schaffler, Das Geständnis im Strafprozess Österreich und das Common Law 31;</p>\n<p class=\"lf-p\">Pallin, Strafzumessung Rz 25). Der Disziplinarbeschuldigte bekannte sich vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht für nicht schuldig und gab an, in seinen Handlungen im Wesentlichen kein Fehlverhalten erblicken zu können. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen des Disziplinarbeschuldigte in der Beschwerde, er habe sich noch in der gleichen Nacht nach dem Verkehrsschwerpunkt bei der Einsatzkommandantin entschuldigt, nicht als reumütiges Geständnis im Sinne der dargelegten Judikatur zu werten. Was den wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung anlangt, stellt das Gesetz nicht auf die innerliche Umkehr des Täters, sondern auf die Bedeutung seiner Aussage für die Beweisführung ab (WK2 StGB Paragraph 34, Rz 33).</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter dem Aspekt eines wesentlichen Beitrags zur Wahrheitsfindung (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, zweiter Fall StGB) ist ein Geständnis nur dann von Bedeutung, wenn es sich maßgeblich auf die Beweiswürdigung auswirkt vergleiche OGH 04.12.2019, 22 Ds 3/19i). Da kein Geständnis im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, 1. Fall StGB und auch keine aktive Mithilfe im Ermittlungsverfahren vorlag, leistete der Disziplinarbeschuldigte auch keinen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, 2. Fall StGB, sodass dieser Milderungsgrund ebenso nicht vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Milderungsgrund des Wohlverhaltens (seit der Dienstpflichtverletzung) gemäß § 34 Abs. 1 Z 18 StGB ist nicht gegeben, da nach der Judikatur des VwGH für das Vorliegen von Wohlverhalten nach der Tat auch ein bis zur Verkündung des beim VwGH angefochtenen Bescheides vergangener Zeitraum von ungefähr vier Jahren nicht genügt (VwGH 25.05.2007, 2006/02/0322) und das Nichtbegehen neuer Dienstpflichtverletzungen für sich genommen nicht mildernd wirken kann (VwGH 16.09.2009, 2009/09/0014).Der Milderungsgrund des Wohlverhaltens (seit der Dienstpflichtverletzung) gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 18, StGB ist nicht gegeben, da nach der Judikatur des VwGH für das Vorliegen von Wohlverhalten nach der Tat auch ein bis zur Verkündung des beim VwGH angefochtenen Bescheides vergangener Zeitraum von ungefähr vier Jahren nicht genügt (VwGH 25.05.2007, 2006/02/0322) und das Nichtbegehen neuer Dienstpflichtverletzungen für sich genommen nicht mildernd wirken kann (VwGH 16.09.2009, 2009/09/0014).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Milderungsgrund des § 34 Abs. 2 StGB in Verbindung mit überlanger Verfahrensdauer ist anzumerken, dass die höchstgerichtliche Judikatur darunter eine Verfahrensdauer von zirka ab drei Jahren versteht (vgl. VwGH vom 14.10.2011, 2009(09/0239). Zudem vermeinte der VwGH im selben Judikat, dass in einem Verfahren betreffend Disziplinarstrafe (….) die lange Dauer des Verfahrens (….) auch unter dem Gesichtspunkt des auf disziplinarrechtliche Streitigkeiten eines öffentlich Bediensteten anzuwendenden Art. 6 Abs. 1 MRK zu beurteilen ist (vgl. E VfGH 4. März 2010, B 1928/07). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer iSd Art. 6 MRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren. Neben Faktoren, welche die Verfahrensdauer beeinflussen, nämlich die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Beamten und das Verhalten der staatlichen Behörden in dem bemängelten Verfahren, ist auch die Bedeutung der Sache für den Beamten relevant. Nicht eine lange Verfahrensdauer schlechthin führt zu einer Verletzung, sondern nur eine Verzögerung, die auf Versäumnis staatlicher Organe zurückzuführen (VwGH vom 14.10.2011, 2009/09/0239). In der gegenständlichen Rechtssache wurde am 10.12.[Jahr5] Disziplinaranzeige erstattet; die Dienstbehörde des Disziplinarbeschuldigten übermittelte der belangten Behörde nach deren zuvor gestelltem Erhebungsersuchen mit Schreiben vom 23.01.[Jahr6] Ermittlungsergebnisse, woraufhin mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.02.[Jahr6] das Verfahren eingeleitet wurde; am 16.09.[Jahr6] fand in der gegenständlichen Rechtssache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde statt und das schriftliche Disziplinarerkenntnis ist datiert mit 24.09.[Jahr6]; die Beschwerde langte am 23.10.[Jahr6] ein, am 31.10.[Jahr6] langten die Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit Parteiengehör vom 16.12.[Jahr6] wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, Zeug:innen zur mündlichen Verhandlung bekanntzugeben, mit Schreiben vom 30.12.[Jahr6] wurden die Parteien und Zeug:innen zur mündlichen Verhandlung am 28.01.[Jahr7] geladen und mit heutigem Tage wird die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zeitspanne umfasste daher einen Zeitraum von nicht ganz [Anzahl] Monaten und ist sohin nicht als überlang im Sinne der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur zu werten, weswegen dieser Milderungsgrund ausscheidet.Zum Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz 2, StGB in Verbindung mit überlanger Verfahrensdauer ist anzumerken, dass die höchstgerichtliche Judikatur darunter eine Verfahrensdauer von zirka ab drei Jahren versteht vergleiche VwGH vom 14.10.2011, 2009(09/0239). Zudem vermeinte der VwGH im selben Judikat, dass in einem Verfahren betreffend Disziplinarstrafe (….) die lange Dauer des Verfahrens (….) auch unter dem Gesichtspunkt des auf disziplinarrechtliche Streitigkeiten eines öffentlich Bediensteten anzuwendenden Artikel 6, Absatz eins, MRK zu beurteilen ist vergleiche E VfGH 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2010, B 1928/07). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer iSd Artikel 6, MRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen. Die besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren. Neben Faktoren, welche die Verfahrensdauer beeinflussen, nämlich die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Beamten und das Verhalten der staatlichen Behörden in dem bemängelten Verfahren, ist auch die Bedeutung der Sache für den Beamten relevant. Nicht eine lange Verfahrensdauer schlechthin führt zu einer Verletzung, sondern nur eine Verzögerung, die auf Versäumnis staatlicher Organe zurückzuführen (VwGH vom 14.10.2011, 2009/09/0239).</p>\n<p class=\"lf-p\">In der gegenständlichen Rechtssache wurde am 10.12.[Jahr5] Disziplinaranzeige erstattet; die Dienstbehörde des Disziplinarbeschuldigten übermittelte der belangten Behörde nach deren zuvor gestelltem Erhebungsersuchen mit Schreiben vom 23.01.[Jahr6] Ermittlungsergebnisse, woraufhin mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.02.[Jahr6] das Verfahren eingeleitet wurde; am 16.09.[Jahr6] fand in der gegenständlichen Rechtssache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde statt und das schriftliche Disziplinarerkenntnis ist datiert mit 24.09.[Jahr6]; die Beschwerde langte am 23.10.[Jahr6] ein, am 31.10.[Jahr6] langten die Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit Parteiengehör vom 16.12.[Jahr6] wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, Zeug:innen zur mündlichen Verhandlung bekanntzugeben, mit Schreiben vom 30.12.[Jahr6] wurden die Parteien und Zeug:innen zur mündlichen Verhandlung am 28.01.[Jahr7] geladen und mit heutigem Tage wird die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zeitspanne umfasste daher einen Zeitraum von nicht ganz [Anzahl] Monaten und ist sohin nicht als überlang im Sinne der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur zu werten, weswegen dieser Milderungsgrund ausscheidet.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.16. Zu den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten gem. § 93 Abs. 1 2. Satz BDG 1979: 3.16. Zu den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten gem. Paragraph 93, Absatz eins, 2. Satz BDG 1979:</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Verhängung der Disziplinarstrafe ist schließlich weiters auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen (VwGH 06.03.2008, 2006/09/0021).</p>\n<p class=\"lf-p\">In Anbetracht der persönlichen Verhältnisse des Disziplinarbeschuldigten (zum Entscheidungszeitpunkt monatliches Bruttoeinkommen in der Höhe von € 2.671,70 sowie € 50,- bis € 60,- aus der Nebenbeschäftigung, monatliche Rückzahlungsrate in der Höhe von gesamt € 1.750,- bei einem noch offenen Betrag € 75.000,-, jedoch keine Sorge- oder Unterhaltspflichten und gemeinsames Haushaltseinkommen mit seiner Partnerin in der Höhe von € 4.671,70) kann auch nicht von einer überhöhten Strafe ausgegangen werden. Zwar bestehen Schulden, jedoch ist auch zu berücksichtigen, dass der noch recht junge Disziplinarbeschuldigte auch in der Lage ist, durch regelmäßig mögliche Mehrdienstleistungen ein entsprechendes Zusatzeinkommen zu lukrieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Überdies sind die genannten wirtschaftlichen Umstände nur innerhalb des Schuldrahmens und der spezialpräventiv erforderlichen Strafobergrenze zu berücksichtigen (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 183). Im vorliegenden Fall hatte die Bemessung aus spezialpräventiven Gründen jedenfalls im mittleren Bereich der Disziplinarstrafe der Geldstrafe zu erfolgen und fiel in Anbetracht von drei Dienstpflichtverletzungen mit eineinhalb Monatsbezügen ohnedies gelinde aus. Überdies sind die genannten wirtschaftlichen Umstände nur innerhalb des Schuldrahmens und der spezialpräventiv erforderlichen Strafobergrenze zu berücksichtigen vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 183). Im vorliegenden Fall hatte die Bemessung aus spezialpräventiven Gründen jedenfalls im mittleren Bereich der Disziplinarstrafe der Geldstrafe zu erfolgen und fiel in Anbetracht von drei Dienstpflichtverletzungen mit eineinhalb Monatsbezügen ohnedies gelinde aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die ausgesprochene Disziplinarstrafe ist zwar finanziell spürbar, jedoch für den Disziplinarbeschuldigten wirtschaftlich verkraftbar. Zudem ist auf § 127 Abs. 2 BDG 1979 und die dort normierte Möglichkeit eines Antrags auf Ratenzahlung zu verweisen.Die ausgesprochene Disziplinarstrafe ist zwar finanziell spürbar, jedoch für den Disziplinarbeschuldigten wirtschaftlich verkraftbar. Zudem ist auf Paragraph 127, Absatz 2, BDG 1979 und die dort normierte Möglichkeit eines Antrags auf Ratenzahlung zu verweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammengefasst stehen daher die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten der ausgemessenen Geldbuße nicht entgegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.17. Zu den Verfahrenskosten:</p>\n<p class=\"lf-p\">Da sich der Kostenausspruch unmittelbar aus der verhängten Strafe ergibt, ist dieser vom Strafausspruch nicht zu trennen und daher mitbekämpft, wenn sich eine Beschwerde (auch explizit nur) gegen den Strafausspruch richtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 hat der Beamte dem Bund einen Kostenbeitrag zu leisten, wenn über sie von der belangten Behörde oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der belangten Behörde eine Disziplinarstrafe verhängt wird. Dieser Kostenbeitrag beträgt gemäß § 117 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 im Fall einer Geldbuße oder Geldstrafe 10% der festgesetzten Strafe, mindestens jedoch 10% des Monatsbezugs gemäß § 92 Abs. 2, höchstens jedoch € 500,-.Gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 hat der Beamte dem Bund einen Kostenbeitrag zu leisten, wenn über sie von der belangten Behörde oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der belangten Behörde eine Disziplinarstrafe verhängt wird. Dieser Kostenbeitrag beträgt gemäß Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 im Fall einer Geldbuße oder Geldstrafe 10% der festgesetzten Strafe, mindestens jedoch 10% des Monatsbezugs gemäß Paragraph 92, Absatz 2,, höchstens jedoch € 500,-.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall betrug der Monatsbezug des Disziplinarbeschuldigten im Monat der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht € 2.671,70. Mit angefochtenen Disziplinarerkenntnis wurden dem Disziplinarbeschuldigten Verfahrenskosten in Höhe von € 400,- vorgeschrieben und erfolgte die Kostenvorschreibung sohin zurecht mit 10% der festgesetzten Strafe.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.18. Conclusio:</p>\n<p class=\"lf-p\">Insgesamt erscheint die von der belangten Behörde ausgesprochene Strafe nach dem Dargelegten gerade noch ausreichend, um den Disziplinarbeschuldigten in Zukunft von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten; prinzipiell wäre durchaus auch eine höhere Strafe denkbar gewesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Strafe erscheint schließlich jedenfalls ausreichend, um auch anderen Beamt:innen die Wichtigkeit der Einhaltung von Weisungen vor Augen zu führen und sie so vor derartigen Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die Verhängung einer noch geringeren oder bloß bedingten Strafe kommt fallbezogen nicht in Betracht, zumal durch die Strafe insbesondere auch generalpräventive Wirkung erzielt werden soll.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bundesdisziplinarbehörde ist somit ihrem Ermessen mit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 4.000,- nicht in einer über den Strafzweck hinausgehenden Art und Weise nachgekommen, denn sie hat im Rahmen des auch ihr zukommenden Ermessensspielraumes die vorgenommene Strafzumessung nachvollziehbar begründet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Und, da auch der Kostenausspruch zurecht erfolgte, war die Beschwerde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als unbegründet abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.19. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W296.2324551.1.00</p></div>", "next": 0}