{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">So hat er einer körperlich deutlich unterlegenen, minderjährigen Person Körperverletzungen zugefügt bzw. versucht diese schwer zu verletzen. Er hat einem Opfer zahlreiche Faustschläge gegen dessen Kopf und Gesicht versetzt, ohne von diesem zuvor angegriffen geworden zu sein. Im gegenständlichen Strafurteil wird ausgeführt, dass eine deutliche Massivität des Angriffs erkennbar gewesen sei und der BF wusste, dass er seine Opfer durch seinen Angriff am Körper verletzen kann und es ihm gerade darauf angekommen sei. Auch wird ausgeführt, dass das eine Opfer aufgrund dieser Geschehnisse glaubhaft gezeichnet vom Erlebtem sei. Zwar hat der BF ein finanzielle Schadensgutmachung geleistet und sieht das Oberlandesgericht XXXX in seiner Entscheidung eine Schuldeinsicht bzw. ein Unrechtsbewusstsein in diesem Zusammenhang gegeben und setzte die verhängte Freiheitsstrafe um 6 Monate herab, jedoch konnte der BF in der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG nicht überzeugend darlegen, dass er seine Tat aufrichtig bereue.</p>\n<p class=\"lf-p\">So führte er aus, dass er sich nie persönlich beim Opfer entschuldigt habe, da dessen Familie dies nicht wollte. Auch sagte er aus, nachdem er gefragt wurde, was er von der von ihm absolvierten Gewalttherapie mitgenommen habe, dass wenn man nicht wolle, man nichts mitnehme. Man müsse selber wollen. Auch durch nochmalige Nachfrage ist es dem BF nicht gelungen glaubhaft darzustellen, dass er durch die Gewalttherapie sein gewaltbereites Verhalten künftig ändern werde, zumal er sich als die „nicht gewalttätigste“ Person darzustellen versuchte (vgl. Verhandlungsniederschrift, S 14f.). Weiters versuchte sich der BF hinsichtlich der Umstände, welche zu seiner letzten Straftat geführt haben in der Beschwerdeverhandlung damit herauszureden, dass sein Bruder ihm um Hilfe gebeten habe, weil er gemobbt worden sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er habe nur mit den Burschen sprechen wollen und diese seien seiner Ansicht nach älter als 17 oder 18 Jahre gewesen. Sie hätten ihn angegriffen und er hätte sich eben zu viel gewehrt. Er habe diese Tat unter Alkohol- und Drogeneinfluss begangen (vgl. Verhandlungsniederschrift, S 16). Weiters führte er aus, dass er in Haft zwar mit einer Drogenersatztherapie begonnen habe, jedoch habe er nun selbst die „Medikamente“ abgesetzt (vgl. Verhandlungsniederschrift, S 11). Desweiteren führte er aus, dass er mit einer Drogentherapie beginnen wolle. Im gesamten Verfahren legte er jedoch keinen Beleg, dass er sich für eine Drogentherapie angemeldet hat vor. Der BF brachte vor, dass er sich nun in einer Beziehung befinde und diese ihm Halt gäbe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass er seine Lebensgefährtin bereits vor seiner letzten Haftstrafe kennengelernt habe, jedoch wurde er nach kurzer Zeit verhaftet und hat sich bis vor wenigen Wochen in einer Justizanstalt befunden. Der BF lebt erst seit August 2025 mit seiner Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt und war davor auch lediglich nur ein eingeschränkter Kontakt aufgrund seiner Haftstrafe möglich. Auch war in der Zeugeneinvernahme der Lebensgefährtin der Eindruck zu gewinnen, dass diese den BF noch nicht wirklich kennengelernt hat, zumal sie offensichtlich kein vollständiges Bild von den von ihm in der Vergangenheit verübten Straftaten, seiner Drogensucht und Gewaltbereitschaft hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Somit ist darin keine Stärke an Bindung zu erblicken, dass der BF nicht wieder rückfällig wird.Der BF weist in Österreich bereits insgesamt neun rechtskräftige Verurteilungen wegen zahlreicher Vergehen und Verbrechen darunter schwerer Raub, (absichtlich) schwere Körperverletzung, Einbruchsdiebstahl, gewerbsmäßiger Diebstahl, schwere Erpressung etc. auf, und verbüßte aufgrund dessen bereits mehrere Haftstrafen im Bundesgebiet. Zu betonten ist in diesem Zusammenhang vor allem, dass der BF bereits mehrfach Delikte gegen Leib und Leben begangen hat. Der BF befand sich seit seinem 18. Lebensjahr über 8 ½ Jahre in Haft und lediglich 3 Jahre lang auf freiem Fuß. Er wurde jeweils nach einer kurzen Zeit in Freiheit wieder straffällig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF weist ein hohes Maß an Gewaltbereitschaft auf, das hinsichtlich seiner letzten von ihm begangen Straftat nochmals eine Steigerung erfuhr. So hat er einer körperlich deutlich unterlegenen, minderjährigen Person Körperverletzungen zugefügt bzw. versucht diese schwer zu verletzen. Er hat einem Opfer zahlreiche Faustschläge gegen dessen Kopf und Gesicht versetzt, ohne von diesem zuvor angegriffen geworden zu sein. Im gegenständlichen Strafurteil wird ausgeführt, dass eine deutliche Massivität des Angriffs erkennbar gewesen sei und der BF wusste, dass er seine Opfer durch seinen Angriff am Körper verletzen kann und es ihm gerade darauf angekommen sei. Auch wird ausgeführt, dass das eine Opfer aufgrund dieser Geschehnisse glaubhaft gezeichnet vom Erlebtem sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zwar hat der BF ein finanzielle Schadensgutmachung geleistet und sieht das Oberlandesgericht römisch 40 in seiner Entscheidung eine Schuldeinsicht bzw. ein Unrechtsbewusstsein in diesem Zusammenhang gegeben und setzte die verhängte Freiheitsstrafe um 6 Monate herab, jedoch konnte der BF in der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG nicht überzeugend darlegen, dass er seine Tat aufrichtig bereue. So führte er aus, dass er sich nie persönlich beim Opfer entschuldigt habe, da dessen Familie dies nicht wollte. Auch sagte er aus, nachdem er gefragt wurde, was er von der von ihm absolvierten Gewalttherapie mitgenommen habe, dass wenn man nicht wolle, man nichts mitnehme. Man müsse selber wollen. Auch durch nochmalige Nachfrage ist es dem BF nicht gelungen glaubhaft darzustellen, dass er durch die Gewalttherapie sein gewaltbereites Verhalten künftig ändern werde, zumal er sich als die „nicht gewalttätigste“ Person darzustellen versuchte vergleiche Verhandlungsniederschrift, S 14f.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters versuchte sich der BF hinsichtlich der Umstände, welche zu seiner letzten Straftat geführt haben in der Beschwerdeverhandlung damit herauszureden, dass sein Bruder ihm um Hilfe gebeten habe, weil er gemobbt worden sei. Er habe nur mit den Burschen sprechen wollen und diese seien seiner Ansicht nach älter als 17 oder 18 Jahre gewesen. Sie hätten ihn angegriffen und er hätte sich eben zu viel gewehrt. Er habe diese Tat unter Alkohol- und Drogeneinfluss begangen vergleiche Verhandlungsniederschrift, S 16). Weiters führte er aus, dass er in Haft zwar mit einer Drogenersatztherapie begonnen habe, jedoch habe er nun selbst die „Medikamente“ abgesetzt vergleiche Verhandlungsniederschrift, S 11).</p>\n<p class=\"lf-p\">Desweiteren führte er aus, dass er mit einer Drogentherapie beginnen wolle. Im gesamten Verfahren legte er jedoch keinen Beleg, dass er sich für eine Drogentherapie angemeldet hat vor. Der BF brachte vor, dass er sich nun in einer Beziehung befinde und diese ihm Halt gäbe. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass er seine Lebensgefährtin bereits vor seiner letzten Haftstrafe kennengelernt habe, jedoch wurde er nach kurzer Zeit verhaftet und hat sich bis vor wenigen Wochen in einer Justizanstalt befunden. Der BF lebt erst seit August 2025 mit seiner Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt und war davor auch lediglich nur ein eingeschränkter Kontakt aufgrund seiner Haftstrafe möglich. Auch war in der Zeugeneinvernahme der Lebensgefährtin der Eindruck zu gewinnen, dass diese den BF noch nicht wirklich kennengelernt hat, zumal sie offensichtlich kein vollständiges Bild von den von ihm in der Vergangenheit verübten Straftaten, seiner Drogensucht und Gewaltbereitschaft hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Somit ist darin keine Stärke an Bindung zu erblicken, dass der BF nicht wieder rückfällig wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der obigen Ausführungen ist es dem BF nicht gelungen darzulegen, dass er bereit ist sein Verhalten künftig zu ändern und derzeit keine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit von ihm ausgehe. Der BF führte in der Beschwerdeverhandlung zudem aus, hohe Schulden zu haben, weshalb die Wahrscheinlichkeit für einen Rückfall hinsichtlich seiner Drogensucht und auch seines straffälligen Verhaltens nochmals zunehmend unterstrichen wird. Es ist somit vielmehr davon auszugehen, dass der BF in einem ungünstigen Moment ohne eine engmaschige Ersatztherapie wieder rückfällig wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bereits unter Berücksichtigung der Vielzahl der durch den BF begangenen Straftaten ist sein Gesamtverhalten als schwerwiegend anzusehen und lässt sich daraus schließen, dass er nicht gewillt ist, die gesetzlichen Regeln, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sind, auch künftig zu befolgen, was auch durch die neuerliche Anklageerhebung zu XXXX wegen Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs. 1 StGB und fahrlässiger Körperverletzung nach § 88 (1,3) 2. Fall StGB belegt wird, und die von ihm ausgehende Gefahr jedenfalls als nachhaltig zu qualifizieren ist.Bereits unter Berücksichtigung der Vielzahl der durch den BF begangenen Straftaten ist sein Gesamtverhalten als schwerwiegend anzusehen und lässt sich daraus schließen, dass er nicht gewillt ist, die gesetzlichen Regeln, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sind, auch künftig zu befolgen, was auch durch die neuerliche Anklageerhebung zu römisch 40 wegen Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz eins, StGB und fahrlässiger Körperverletzung nach Paragraph 88, (1,3) 2. Fall StGB belegt wird, und die von ihm ausgehende Gefahr jedenfalls als nachhaltig zu qualifizieren ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">All diese Umstände weisen insgesamt auf eine sehr hohe kriminelle Energie und auf ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten des BF hin, was wiederum unter Bedachtnahme, dass er bereits mehrfach Tathandlungen gegen Leib und Leben wie ua. Körperverletzung, schwere Körperverletzung, absichtliche schwere Körperverletzung, schwerer Raub etc. gesetzt hat, eine maßgebliche Gefahr annehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">So hielten ihn weder die einschlägigen Vorstrafen bzw. Freiheitsstrafen noch die familiären Bindungen in Österreich davon ab, weitere Straftaten zu begehen. Er versuchte seine Straftaten mit seiner Drogensucht zu entschuldigen und bezeichnete diese als sogenannte „Beschaffungskriminalität“. Der BF beging jedoch auch immer wieder Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit von Personen, was mit einer reinen „Beschaffungskriminalität“ nicht zu entschuldigen ist und durch seine letzte Straftat nochmals hervorgehoben wird. Vielmehr weist der BF ein sehr hohes Maß an Gewaltbereitschaft auf. Wie bereits oben ausgeführt, konnte der BF nicht glaubhaft darlegen, durch die von ihm bereits in der Justizanstalt absolvierte Antigewalttherapie eine merkliche Wesensänderung durchlebt zu haben. Auch ist eine dauerhafte Abkehr von seiner Drogensucht fraglich und ein Rückfall scheint eher wahrscheinlich, da der BF bislang auch keine wirklichen Bemühungen gezeigt hat, in einem Drogentherapieprogramm unterzukommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem BF wurden bereits in der Vergangenheit mehrmals aufenthaltsbeendende Maßnahme angedroht und zeigte er sich durchwegs unbeeindruckt davon. Vielmehr führte er sein strafrechtliches Verhalten unbehelligt davon weiter.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenfalls ist anzumerken, dass der BF auch aufgrund seiner insgesamt 27 Eintragungen im kriminalpolizeilichen Aktenindex nicht vertrauenswürdig ist und hierbei einmal mehr bewiesen hat, dass er nicht gewillt ist sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Dabei handelt es sich um Diebstahl, Urkundenunterdrückung, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz, gefährliche Drohung, Fälschung besonders geschützter Urkunden, (absichtliche) (schwere) Körperverletzung, Widerstand gegen die Staatsgewalt, (schwere) Sachbeschädigung, Raub, Betrug, (schwerer) Diebstahl, Einbruchsdiebstahl, Gefährdung der körperlichen Sicherheit und (schwere) Nötigung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem weist der BF auch mehrere verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen ua. hinsichtlich Anstandsverletzung und aggressivem Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht auf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegen den BF wurde neuerlich Anklage zu XXXX wegen Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs. 1 StGB und fahrlässiger Körperverletzung nach § 88 (1,3) 2. Fall StGB erhoben, nachdem er im Zuge eines Verkehrsunfalls am XXXX der fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr und der Unterdrückung eines Beweismittels verdächtigt wurde. Gegen den BF wurde neuerlich Anklage zu römisch 40 wegen Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz eins, StGB und fahrlässiger Körperverletzung nach Paragraph 88, (1,3) 2. Fall StGB erhoben, nachdem er im Zuge eines Verkehrsunfalls am römisch 40 der fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr und der Unterdrückung eines Beweismittels verdächtigt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die vom BF verübten Straftaten weisen zweifelsohne die von der Judikatur des VwGH geforderten außergewöhnliche Umstände sowie einen besonders hohen Schweregrad aufgrund der obigen Ausführungen auf und der BF stellt durch sein Verhalten eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar, sodass sich das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot trotz des ihm zukommenden verstärkten Ausweisungsschutzes nach Art. 28 Abs. 3 lit. a Freizügigkeitsrichtlinie bzw. § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG als rechtmäßig erweist.Die vom BF verübten Straftaten weisen zweifelsohne die von der Judikatur des VwGH geforderten außergewöhnliche Umstände sowie einen besonders hohen Schweregrad aufgrund der obigen Ausführungen auf und der BF stellt durch sein Verhalten eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar, sodass sich das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot trotz des ihm zukommenden verstärkten Ausweisungsschutzes nach Artikel 28, Absatz 3, Litera a, Freizügigkeitsrichtlinie bzw. Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG als rechtmäßig erweist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. In weiterer Folge bleibt daher zu prüfen, ob die gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmende gewichtige Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. In weiterer Folge bleibt daher zu prüfen, ob die gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende gewichtige Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf den langjährigen Aufenthalt des BF in Österreich, er ist am XXXX in XXXX geboren worden und seit XXXX mit Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet, ist jedoch eine mögliche Aufenthaltsverfestigung hinsichtlich § 9 BFA-VG in Betracht zu ziehen.Im Hinblick auf den langjährigen Aufenthalt des BF in Österreich, er ist am römisch 40 in römisch 40 geboren worden und seit römisch 40 mit Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet, ist jedoch eine mögliche Aufenthaltsverfestigung hinsichtlich Paragraph 9, BFA-VG in Betracht zu ziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei war vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zunächst zu prüfen, ob der Aufenthaltsverfestigungstatbestand des früheren § 9 Abs. 4 BFA-VG im Gegenstand vorliegt (siehe dazu zuletzt VwGH 23.06.2022, Ra 2021/21/0014).Dabei war vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zunächst zu prüfen, ob der Aufenthaltsverfestigungstatbestand des früheren Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG im Gegenstand vorliegt (siehe dazu zuletzt VwGH 23.06.2022, Ra 2021/21/0014). § 9 Abs. 4 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautete:Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautete: „Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.“ § 9 Abs. 4 BFA-VG wurde durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31. August 2018 aufgehoben. Dazu hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien (RV 189 BlgNR 26. GP 27 f) ausdrücklich fest, § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG erweise sich \"lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt\". Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof schon zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet des Außerkrafttretens des § 9 Abs. 4 BFA-VG die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich seien (vgl. VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0121, Rn. 9, mit dem Hinweis auf VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG bedürfe (siehe neuerlich VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs. 4 BFA-VG allgemein unterstellt wurde, diesfalls habe die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. dazu noch einmal RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo diesbezüglich von \"gravierender Straffälligkeit\" bzw. \"schwerer Straffälligkeit\" gesprochen wird).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe zu solchen Fällen der Sache nach zuletzt VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung, und VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel) (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238; siehe auch VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0276-8).Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG wurde durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31. August 2018 aufgehoben. Dazu hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27 f) ausdrücklich fest, Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG erweise sich \"lediglich als Konkretisierung bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ergibt\". Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof schon zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet des Außerkrafttretens des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG weiter beachtlich seien vergleiche VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0121, Rn. 9, mit dem Hinweis auf VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG bedürfe (siehe neuerlich VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG allgemein unterstellt wurde, diesfalls habe die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen vergleiche dazu noch einmal Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27, wo diesbezüglich von \"gravierender Straffälligkeit\" bzw. \"schwerer Straffälligkeit\" gesprochen wird).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Ziffer 6, 7 und 8 des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe zu solchen Fällen der Sache nach zuletzt VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung, und VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel) vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238; siehe auch VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0276-8).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß ihrem Einleitungssatz bezieht sich die Bestimmung des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 idF FrÄG 2015 lediglich auf Drittstaatsangehörige, also auf Fremde, die nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind (§ 2 Abs. 1 Z 20b AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 2 BFA-VG 2014). Demzufolge wird dann auch als einzige aufenthaltsbeendende Maßnahme, die in den Fällen der Z 1 und 2 nicht erlassen werden darf, eine Rückkehrentscheidung angesprochen. Dessen ungeachtet kann es aber zur Vermeidung von sonst nicht auflösbaren Wertungswidersprüchen nicht zweifelhaft sein, dass § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 über seinen Wortlaut hinaus - entsprechend modifiziert verstanden - auch jenen Personenkreis umfasst, gegen den eine Ausweisung nach § 66 FrPolG 2005 oder ein Aufenthaltsverbot nach § 67 FrPolG 2005 in Betracht käme (also EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">E 9. November 2011, 2011/22/0264). § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 normiert demnach allgemein, wann trotz einer von einem Fremden ausgehenden Gefährdung eine aufenthaltsbeendende Maßnahme keinesfalls erlassen werden darf. In der Fassung des FrÄG 2015 stellt diese Bestimmung den - vorläufigen - Schlusspunkt einer Entwicklung dar, die durch den Wechsel zwischen absolut und relativ gefassten Aufenthaltsverfestigungstatbeständen (relativ in dem Sinn, dass es ergänzend noch darauf ankommt, dass dem Fremden keine spezifischen Gefährdungen anzulasten sind) gekennzeichnet ist (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0050).Gemäß ihrem Einleitungssatz bezieht sich die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 in der Fassung FrÄG 2015 lediglich auf Drittstaatsangehörige, also auf Fremde, die nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, BFA-VG 2014).</p>\n<p class=\"lf-p\">Demzufolge wird dann auch als einzige aufenthaltsbeendende Maßnahme, die in den Fällen der Ziffer eins und 2 nicht erlassen werden darf, eine Rückkehrentscheidung angesprochen. Dessen ungeachtet kann es aber zur Vermeidung von sonst nicht auflösbaren Wertungswidersprüchen nicht zweifelhaft sein, dass Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 über seinen Wortlaut hinaus - entsprechend modifiziert verstanden - auch jenen Personenkreis umfasst, gegen den eine Ausweisung nach Paragraph 66, FrPolG 2005 oder ein Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, FrPolG 2005 in Betracht käme (also EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige; vergleiche E 9. November 2011, 2011/22/0264). Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 normiert demnach allgemein, wann trotz einer von einem Fremden ausgehenden Gefährdung eine aufenthaltsbeendende Maßnahme keinesfalls erlassen werden darf.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Fassung des FrÄG 2015 stellt diese Bestimmung den - vorläufigen - Schlusspunkt einer Entwicklung dar, die durch den Wechsel zwischen absolut und relativ gefassten Aufenthaltsverfestigungstatbeständen (relativ in dem Sinn, dass es ergänzend noch darauf ankommt, dass dem Fremden keine spezifischen Gefährdungen anzulasten sind) gekennzeichnet ist vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0050).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der zum früheren (mit dem FRÄG 2018, BGBl. I Nr. 56, mit Ablauf des 31. August 2018 aufgehobenen) § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG 2014 ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kam es für die Frage, welches Lebensalter unter der Wendung \"von klein auf\" zu verstehen sei, maßgeblich auf die Integration in das in Österreich gegebene soziale Gefüge sowie auch auf die Kenntnis der deutschen Sprache an. Eine solche Integration beginne aus dem Blickwinkel der Sozialisation des Kindes etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres, wobei jedoch die Abgrenzung zum vorangehenden Lebensabschnitt fließend sei. Vor diesem Hintergrund sei die Wendung \"von klein auf\" so zu deuten, dass sie jedenfalls für eine Person, die erst im Alter von vier Jahren oder später nach Österreich eingereist sei, nicht zum Tragen kommen könne (VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0458).Nach der zum früheren (mit dem FRÄG 2018, BGBl. römisch eins Nr. 56, mit Ablauf des 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 2018 aufgehobenen) Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG 2014 ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kam es für die Frage, welches Lebensalter unter der Wendung \"von klein auf\" zu verstehen sei, maßgeblich auf die Integration in das in Österreich gegebene soziale Gefüge sowie auch auf die Kenntnis der deutschen Sprache an. Eine solche Integration beginne aus dem Blickwinkel der Sozialisation des Kindes etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres, wobei jedoch die Abgrenzung zum vorangehenden Lebensabschnitt fließend sei. Vor diesem Hintergrund sei die Wendung \"von klein auf\" so zu deuten, dass sie jedenfalls für eine Person, die erst im Alter von vier Jahren oder später nach Österreich eingereist sei, nicht zum Tragen kommen könne (VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0458).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF befindet sich seit XXXX , und somit vor seinem 4. Geburtstag, im Bundesgebiet. Im konkreten Fall ist somit die Z 2 des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG als erfüllt anzusehen, da sich der BF vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur „von klein auf“ im Bundesgebiet aufgehalten hat, weiters kann er auch einen langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich nachweisen.Der BF befindet sich seit römisch 40 , und somit vor seinem 4. Geburtstag, im Bundesgebiet. Im konkreten Fall ist somit die Ziffer 2, des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG als erfüllt anzusehen, da sich der BF vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur „von klein auf“ im Bundesgebiet aufgehalten hat, weiters kann er auch einen langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich nachweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Aufenthaltsbeendigung in Bezug auf den BF erweist sich gegenständlich sohin nur dann dem Grunde nach als zulässig, wenn eine außergewöhnliche Gefährdung iSd oben zitierten Judikatur vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine solche außergewöhnliche Gefährdung hat der VwGH in seiner Entscheidung zu Ra 2023/21/0090 bejaht. So führte er in seiner Entscheidung aus, dass es dahingestellt bleiben kann, ob dieses Fehlverhalten in seiner konkreten Ausgestaltung bereits für sich genommen eine besonders verwerfliche Straftat im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 Abs. 4 BFA-VG darstellt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs genügt es nämlich, dass sich das Vorliegen dieser Voraussetzungen aus einer „Gesamtschau“ ergibt (siehe dazu etwa zuletzt VwGH 29.8.2024, Ra 2021/21/0362, Rn. 14, mwN). Das ist hier der Fall. (vgl. VwGH vom 24.10.2024, Ra 2023/21/0090, Rn 18)Eine solche außergewöhnliche Gefährdung hat der VwGH in seiner Entscheidung zu Ra 2023/21/0090 bejaht. So führte er in seiner Entscheidung aus, dass es dahingestellt bleiben kann, ob dieses Fehlverhalten in seiner konkreten Ausgestaltung bereits für sich genommen eine besonders verwerfliche Straftat im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG darstellt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs genügt es nämlich, dass sich das Vorliegen dieser Voraussetzungen aus einer „Gesamtschau“ ergibt (siehe dazu etwa zuletzt VwGH 29.8.2024, Ra 2021/21/0362, Rn. 14, mwN). Das ist hier der Fall. vergleiche VwGH vom 24.10.2024, Ra 2023/21/0090, Rn 18) In Rn. 19 führte der VwGH in dieser Entscheidung weiters aus, dass der Aufenthalt des Mitbeteiligten nämlich von einer seit 2007 kontinuierlich anhaltenden und lediglich durch Haftzeiten unterbrochenen, durch häufig rasche einschlägige Rückfälle gezeichneten Straffälligkeit geprägt ist, die nicht nur - wie das BVwG selbst einräumte - von einer hohen kriminellen Energie des Mitbeteiligten zeugt, sondern auch zuletzt trotz der Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen schwerer Körperverletzung geradezu nahtlos ihre Fortsetzung während des Strafvollzugs fand. Nur wenige Monate nach seiner Verurteilung vom 27. Juni 2018 beging der Mitbeteiligte nämlich bereits im März 2019 neuerlich im einschlägigen Rückfall ein Gewaltdelikt, dem noch weitere im Frühjahr 2020 folgten, was zusätzlich eine unbedingte Gesamtfreiheitsstrafe von achtzehn Monaten nach sich zog.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als besonders erschwerend kommt hinzu, dass der Mitbeteiligte die erwähnten letzten Straftaten sogar noch nach Erlassung des Bescheides des BFA vom 4. November 2019 und somit während eines laufenden Verfahrens über die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen begangen hatte. Die durch die strafrechtlichen Konsequenzen, die offensichtlich keinerlei Wirkungen zeigten, nicht längerfristig unterbrochene Regelmäßigkeit der Delinquenz des Mitbeteiligten spiegelt sich auch darin wider, dass sich der Mitbeteiligte in den letzten zehn Jahren beinahe neun Jahre fast durchgehend in Strafhaft befand. Diese für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgeblichen Umstände wurden bei der vom BVwG vorgenommenen Relativierung der Straffälligkeit des Mitbeteiligten außer Acht gelassen. (vgl. VwGH vom 24.10.2024, Ra 2023/21/0090, Rn 19)In Rn. 19 führte der VwGH in dieser Entscheidung weiters aus, dass der Aufenthalt des Mitbeteiligten nämlich von einer seit 2007 kontinuierlich anhaltenden und lediglich durch Haftzeiten unterbrochenen, durch häufig rasche einschlägige Rückfälle gezeichneten Straffälligkeit geprägt ist, die nicht nur - wie das BVwG selbst einräumte - von einer hohen kriminellen Energie des Mitbeteiligten zeugt, sondern auch zuletzt trotz der Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen schwerer Körperverletzung geradezu nahtlos ihre Fortsetzung während des Strafvollzugs fand. Nur wenige Monate nach seiner Verurteilung vom 27. Juni 2018 beging der Mitbeteiligte nämlich bereits im März 2019 neuerlich im einschlägigen Rückfall ein Gewaltdelikt, dem noch weitere im Frühjahr 2020 folgten, was zusätzlich eine unbedingte Gesamtfreiheitsstrafe von achtzehn Monaten nach sich zog.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als besonders erschwerend kommt hinzu, dass der Mitbeteiligte die erwähnten letzten Straftaten sogar noch nach Erlassung des Bescheides des BFA vom 4. November 2019 und somit während eines laufenden Verfahrens über die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen begangen hatte. Die durch die strafrechtlichen Konsequenzen, die offensichtlich keinerlei Wirkungen zeigten, nicht längerfristig unterbrochene Regelmäßigkeit der Delinquenz des Mitbeteiligten spiegelt sich auch darin wider, dass sich der Mitbeteiligte in den letzten zehn Jahren beinahe neun Jahre fast durchgehend in Strafhaft befand. Diese für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgeblichen Umstände wurden bei der vom BVwG vorgenommenen Relativierung der Straffälligkeit des Mitbeteiligten außer Acht gelassen. vergleiche VwGH vom 24.10.2024, Ra 2023/21/0090, Rn 19) Somit ist das BFA im Recht, wenn es vorbringt, dass sich jedenfalls in einer Gesamtschau aus den zahlreichen strafbaren Handlungen des Mitbeteiligten eine für die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen in einem solchen Fall erforderliche besonders gravierende bzw. schwere Straffälligkeit im Sinn der Begehung besonders verwerflicher Straftaten und damit eine spezifische Gefährdung ableiten lässt, die in der vorliegenden Konstellation eine Durchbrechung des in solchen Fällen typischerweise anzunehmenden Überwiegens der privaten und familiären Interessen erlaubt. (vgl. VwGH vom 24.10.2024, Ra 2023/21/0090, Rn 21)Somit ist das BFA im Recht, wenn es vorbringt, dass sich jedenfalls in einer Gesamtschau aus den zahlreichen strafbaren Handlungen des Mitbeteiligten eine für die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen in einem solchen Fall erforderliche besonders gravierende bzw. schwere Straffälligkeit im Sinn der Begehung besonders verwerflicher Straftaten und damit eine spezifische Gefährdung ableiten lässt, die in der vorliegenden Konstellation eine Durchbrechung des in solchen Fällen typischerweise anzunehmenden Überwiegens der privaten und familiären Interessen erlaubt. vergleiche VwGH vom 24.10.2024, Ra 2023/21/0090, Rn 21) Eine solche außergewöhnliche Gefährdung wird im konkreten Fall jedenfalls durch die zuvor zitierte Judikatur des VwGH mitumfasst, indem – gleichsam wie in der oben zitierten Entscheidung des VwGH umschrieben – der Aufenthalt des BF von einer seit 2013 kontinuierlich anhaltenden und lediglich durch Haftzeiten unterbrochenen, durch häufig rasche einschlägige Rückfälle gezeichneten Straffälligkeit geprägt ist. Desweitern erweist sich – wie oben ausgeführt – auch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vor dem Hintergrund des dem BF zukommenden verstärkten Ausweisungsschutzes nach Art. 28 Abs. 3 lit. a Freizügigkeitsrichtlinie bzw. § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG als rechtmäßig, da die von ihm begangenen Straftaten (hoher Anteil an Gewalthandlungen an dritten Personen) einen besonderen Schweregrad aufweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Falle des BF ist jedenfalls – aufgrund der obigen Ausführungen zu den von ihm begangenen Straftaten – von einer gravierenden Straffälligkeit auszugehen und erscheint somit auch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF vor diesem Hintergrund als rechtmäßig.Eine solche außergewöhnliche Gefährdung wird im konkreten Fall jedenfalls durch die zuvor zitierte Judikatur des VwGH mitumfasst, indem – gleichsam wie in der oben zitierten Entscheidung des VwGH umschrieben – der Aufenthalt des BF von einer seit 2013 kontinuierlich anhaltenden und lediglich durch Haftzeiten unterbrochenen, durch häufig rasche einschlägige Rückfälle gezeichneten Straffälligkeit geprägt ist. Desweitern erweist sich – wie oben ausgeführt – auch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vor dem Hintergrund des dem BF zukommenden verstärkten Ausweisungsschutzes nach Artikel 28, Absatz 3, Litera a, Freizügigkeitsrichtlinie bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG als rechtmäßig, da die von ihm begangenen Straftaten (hoher Anteil an Gewalthandlungen an dritten Personen) einen besonderen Schweregrad aufweisen. Im Falle des BF ist jedenfalls – aufgrund der obigen Ausführungen zu den von ihm begangenen Straftaten – von einer gravierenden Straffälligkeit auszugehen und erscheint somit auch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF vor diesem Hintergrund als rechtmäßig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch eine Interessensabwägung iSd § 9 BFA-VG vermag kein für den BF positives Ergebnis zu erbringen.Auch eine Interessensabwägung iSd Paragraph 9, BFA-VG vermag kein für den BF positives Ergebnis zu erbringen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits ausgeführt, wurde der BF am XXXX in XXXX geboren und ist seit XXXX mit Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Er hat seine Pflichtschulausbildung im Bundesgebiet absolviert und leben hier seine Mutter, sowie seine Geschwister. Darüberhinaus lebt er seit August 2025 mit seiner Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Mutter und seinen Geschwistern ist im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen bzw. wurde ein solches auch nicht behauptet. Auch ist ein solche im Hinblick auf seine Lebensgefährtin nicht zu erblicken. Der BF war in den letzten 10 Jahren überwiegende in Justizanstalten aufhältig und ist somit auch die Beziehung zu seinen Familienangehörigen als stark relativiert anzusehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zwar wurde der BF immer wieder von seiner Mutter und den Geschwistern während seins letzten Gefängnisaufenthalts besucht, jedoch ist diesbezüglich anzumerken, dass Gefängnisbesuche auch nur mit Einschränkungen möglich sind. Hinsichtlich der Beziehung zu seiner Lebensgefährtin führte der BF bzw. auch diese aus, dass sie sich vor ca. 3 ½ Jahren kennengelernt hätten. Der BF wurde jedoch bereits nach kurzer Zeit, im August 2022, verhaftet und hat bis August 2025 eine Haftstrafe verbüßt. Aus der Zeugenaussage der Lebensgefährtin in der Beschwerdeverhandlung ist zudem ersichtlich, dass diese Beziehung nicht wirklich gefestigt ist, zumal seine Lebensgefährtin kein hinreichendes Wissen über das volle Ausmaß der vom BF verübten Straftaten hatte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch war sie nicht im Bilde über seine Drogenabhängigkeit. Zwar hat sie den BF immer wieder im Gefängnis besucht, jedoch kann auch hier von keiner Intensivierung der Paarbeziehung, aufgrund der Einschränkungen durch die Haftstrafe des BF, ausgegangen werden, was sich auch nochmals durch die Angaben der Lebensgefährtin in der Beschwerdeverhandlung manifestiert hat. Wie bereits ausgeführt, wurde der BF am römisch 40 in römisch 40 geboren und ist seit römisch 40 mit Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Er hat seine Pflichtschulausbildung im Bundesgebiet absolviert und leben hier seine Mutter, sowie seine Geschwister. Darüberhinaus lebt er seit August 2025 mit seiner Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Mutter und seinen Geschwistern ist im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen bzw. wurde ein solches auch nicht behauptet. Auch ist ein solche im Hinblick auf seine Lebensgefährtin nicht zu erblicken. Der BF war in den letzten 10 Jahren überwiegende in Justizanstalten aufhältig und ist somit auch die Beziehung zu seinen Familienangehörigen als stark relativiert anzusehen. Zwar wurde der BF immer wieder von seiner Mutter und den Geschwistern während seins letzten Gefängnisaufenthalts besucht, jedoch ist diesbezüglich anzumerken, dass Gefängnisbesuche auch nur mit Einschränkungen möglich sind. Hinsichtlich der Beziehung zu seiner Lebensgefährtin führte der BF bzw. auch diese aus, dass sie sich vor ca. 3 ½ Jahren kennengelernt hätten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF wurde jedoch bereits nach kurzer Zeit, im August 2022, verhaftet und hat bis August 2025 eine Haftstrafe verbüßt. Aus der Zeugenaussage der Lebensgefährtin in der Beschwerdeverhandlung ist zudem ersichtlich, dass diese Beziehung nicht wirklich gefestigt ist, zumal seine Lebensgefährtin kein hinreichendes Wissen über das volle Ausmaß der vom BF verübten Straftaten hatte. Auch war sie nicht im Bilde über seine Drogenabhängigkeit. Zwar hat sie den BF immer wieder im Gefängnis besucht, jedoch kann auch hier von keiner Intensivierung der Paarbeziehung, aufgrund der Einschränkungen durch die Haftstrafe des BF, ausgegangen werden, was sich auch nochmals durch die Angaben der Lebensgefährtin in der Beschwerdeverhandlung manifestiert hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die familiären Bindungen des BF erweisen sich aufgrund seiner vielzähligen und langjährigen Haftaufenthalte als maßgeblich gemindert und stellt daher im Rahmen einer Gesamtschau das gegen die BF erlassene Aufenthaltsverbot – insbesondere im Hinblick des Umstandes, dass der Kontakt mittels moderner Kommunikationsmittel sowie allenfalls durch Besuchsaufenthalte außerhalb Österreichs aufrechterhalten werden kann – keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben dar.Die familiären Bindungen des BF erweisen sich aufgrund seiner vielzähligen und langjährigen Haftaufenthalte als maßgeblich gemindert und stellt daher im Rahmen einer Gesamtschau das gegen die BF erlassene Aufenthaltsverbot – insbesondere im Hinblick des Umstandes, dass der Kontakt mittels moderner Kommunikationsmittel sowie allenfalls durch Besuchsaufenthalte außerhalb Österreichs aufrechterhalten werden kann – keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Trotz des langjährigen Aufenthalts ist auch von keiner weiterführenden beruflichen oder sozialen Integration des BF auszugehen, zumal der BF selbst angegeben hat über keine Berufsausbildung zu verfügen. Er hat seine Lehre bereits nach zwei Wochen abgebrochen und verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Auch war er lediglich einige Male für wenige Tage bzw. Wochen erwerbstätig. Aufgrund der Vielzahl seiner Gefängnisaufenthalte und der langen Zeit, die er in Haft verbracht hat, über 8 ½ Jahr seit seinem 18. Lebensjahr, sind auch keine maßgeblichen sozialen Anbindungen zu erblicken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor dem Hintergrund der vom BF verübten schwerwiegenden Straftaten erweist sich die Schutzwürdigkeit der familiären und privaten Bindungen des BF in Österreich insgesamt als maßgeblich gemindert und stellt daher im Rahmen einer Gesamtschau das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben dar. Zudem ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass es dem BF nicht verwehrt ist, nach Ablauf des gegen ihn verhängten, befristeten Aufenthaltsverbotes bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren.Vor dem Hintergrund der vom BF verübten schwerwiegenden Straftaten erweist sich die Schutzwürdigkeit der familiären und privaten Bindungen des BF in Österreich insgesamt als maßgeblich gemindert und stellt daher im Rahmen einer Gesamtschau das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben dar. Zudem ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass es dem BF nicht verwehrt ist, nach Ablauf des gegen ihn verhängten, befristeten Aufenthaltsverbotes bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF ist zwar im Bundesgebiet aufgewachsen und er hat angegeben, dass sich seine Großeltern in XXXX Bosnien befinden würden. Es ist aber davon auszugehen, dass er auch über Angehörige in seinem Heimatland verfügt. Hinsichtlich dieses Umstandes konnte bzw. wollte der BF keine genauen Angaben tätigen. Zwar hat er ausgeführt seine Großeltern zuletzt vor 6 oder 7 Jahren besucht zu haben, jedoch war der BF in den letzten Jahren überwiegend in Justizanstalten aufhältig und war ihm daher schon aus diesem Grund ein Besuch seiner Großeltern nicht möglich. Der BF ist der Landessprache mächtig, da er in seinen ersten Lebensjahren bei seinen Großeltern gelebt hat und davon auszugehen ist, dass er mit seinen Großeltern auch nur in dieser Sprache kommuniziert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist davon auszugehen, dass es dem BF möglich sein wird, sich in die Gesellschaft seines Heimatlandes zu integrieren und seinen Lebensunterhalt dort zu bestreiten. Allenfalls kann der BF auch von seinen in Österreich lebenden Angehörigen finanzielle Unterstützung zukommen. Allfällige mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen. Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen Mann, dem jedenfalls zugemutet werden kann, sich in Kroatien eine Lebensgrundlage aufzubauen.Der BF ist zwar im Bundesgebiet aufgewachsen und er hat angegeben, dass sich seine Großeltern in römisch 40 Bosnien befinden würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist aber davon auszugehen, dass er auch über Angehörige in seinem Heimatland verfügt. Hinsichtlich dieses Umstandes konnte bzw. wollte der BF keine genauen Angaben tätigen. Zwar hat er ausgeführt seine Großeltern zuletzt vor 6 oder 7 Jahren besucht zu haben, jedoch war der BF in den letzten Jahren überwiegend in Justizanstalten aufhältig und war ihm daher schon aus diesem Grund ein Besuch seiner Großeltern nicht möglich. Der BF ist der Landessprache mächtig, da er in seinen ersten Lebensjahren bei seinen Großeltern gelebt hat und davon auszugehen ist, dass er mit seinen Großeltern auch nur in dieser Sprache kommuniziert. Es ist davon auszugehen, dass es dem BF möglich sein wird, sich in die Gesellschaft seines Heimatlandes zu integrieren und seinen Lebensunterhalt dort zu bestreiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Allenfalls kann der BF auch von seinen in Österreich lebenden Angehörigen finanzielle Unterstützung zukommen. Allfällige mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen. Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen Mann, dem jedenfalls zugemutet werden kann, sich in Kroatien eine Lebensgrundlage aufzubauen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor diesem Hintergrund ist weiters zu betonen, dass sich ein von Österreich erlassenes Aufenthaltsverbot nur auf das Bundesgebiet bezieht. Dem BF steht es somit frei sich auch in Nachbarländern Österreichs niederzulassen und seine familiären und privaten Beziehungen durch Besuche seiner Angehörigen dort aufrechtzuerhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Angesichts des in seiner Gesamtheit schwerwiegenden Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass die Erlassung eines gegen den BF gerichteten Aufenthaltsverbotes gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf Verhinderung strafbarer Handlungen dringend geboten. Angesichts des in seiner Gesamtheit schwerwiegenden Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass die Erlassung eines gegen den BF gerichteten Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf Verhinderung strafbarer Handlungen dringend geboten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Das vom BF gesetzte Verhalten ist als geeignet die öffentlichen Interessen jedenfalls tatsächlich, gegenwärtig und erheblich, sohin maßgeblich zu gefährden anzusehen, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegenständlich jedenfalls vorliegen, und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten ist.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Das vom BF gesetzte Verhalten ist als geeignet die öffentlichen Interessen jedenfalls tatsächlich, gegenwärtig und erheblich, sohin maßgeblich zu gefährden anzusehen, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG gegenständlich jedenfalls vorliegen, und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Ergebnis ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Dauer des Aufenthaltsverbotes:</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die Dauer des Aufenthaltsverbots von zehn Jahren erwies sich als angemessen. Aufgrund der zahlreichen vom BF verübten zum Teil massiven Straftaten, seiner regelmäßigen Rückfälligkeit und seiner hohen Gewaltbereitschaft kam eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht. Darüberhinaus wurde dem BF bereits in der Vergangenheit mehrmals die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen angedroht. Jedoch zeigte sich der BF davon vollkommen unbeeindruckt und setzte seine strafbaren Handlungen unbeirrt fort. Somit erweist sich gegenständliche Aufenthaltsverbot auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls als notwendig, um der von ihm ausgehenden nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich wirksam begegnen zu können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem ist es dem BF nicht gelungen darzulegen, dass er alles daran setzt sein Verhalten künftig nachhaltig zu ändern und bedarf es daher eines ausreichend langen Zeitraumes um sein künftiges Wohlverhalten glaubhaft unter Beweis stellen zu können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Reduktion der Befristung des Aufenthaltsverbotes würde sich daher, gemessen am konkreten Verhalten des BF und dessen negativen Zukunftsprognose, als nicht angemessen und verhältnismäßig erweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes):3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes):</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids mit Teilerkenntnis vom 04.08.2025, G312 2316669-1/2Z die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, war auch ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu gewähren. Da über Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids mit Teilerkenntnis vom 04.08.2025, G312 2316669-1/2Z die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, war auch ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu gewähren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Spruchteil B) Zur Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G312.2316669.1.00</p></div>", "next": 0}