{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Amnesty International und Human Rights Watch hoben zahlreiche Fälle hervor, in denen die Meinungsfreiheit eingeschränkt wurde (USDOS 14.8.2025). Die Staatsanwaltschaft in Marokko verfügt über ein ganzes Arsenal repressiver Gesetze, um Kritiker für gewaltfreie Äußerungen zu bestrafen, darunter strenge und zu weit gefasste Gesetze zu Terrorismus, Cyberkriminalität, Apostasie und strafbarer Verleumdung, die sie nutzen, um Menschenrechtsverteidiger, Aktivisten und Blogger zu inhaftieren. Eine prominente Aktivistin und Psychologin wurde am 10.8.2025 festgenommen und vom Gericht erster Instanz in Rabat wegen Verunglimpfung des Islam angeklagt, nachdem sie in den sozialen Medien ein Foto von sich gepostet hatte, auf dem sie ein T-Shirt mit der Aufschrift, Allah ist lesbisch, trug.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gericht befand sie für schuldig, gegen das marokkanische Strafgesetzbuch verstoßen zu haben, und verurteilte sie am 3.9.2025 zu 30 Monaten Haft und einer Geldstrafe von 50.000 marokkanischen Dirham (etwa 5.500 US-Dollar) (HRW 11.9.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausländische Satellitensender und das Internet sind frei zugänglich (AA 23.12.2024). Das Pressegesetz sieht vor, dass Online-Journalismus dem Printjournalismus gleichgestellt ist, aber die Behörden hielten sich nicht an den Presseschutz für Online-Journalisten. Die Regierung warnte Online-Journalisten wiederholt, sich an das Gesetz zu halten, was zu Selbstzensur führte. Freedom House berichtete, dass die Regierung auch den Einsatz von Überwachungstechnologien und die Verbreitung von regierungsfreundlichen Trollen verstärkte, was viele zur Selbstzensur veranlasste. Laut Freedom House ist die Internetfreiheit im Land gering, da Online-Nutzer aufgrund ihrer Online-Aktivitäten überwacht, verhaftet und schikaniert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Selbstzensur in Bezug auf die Westsahara, die Königsfamilie und die Religion ist gemäß Freedom House nach wie vor weit verbreitet und die rasche Ausbreitung staatlich geförderter regierungsfreundlicher Medien unterdrückt kritische Stimmen im Internet (USDOS 14.8.2025). Die – auch im öffentlichen Raum kaum kaschierten – Überwachungsmaßnahmen erstrecken sich auch auf die Überwachung des Internets und elektronischer Kommunikation, wobei Aktivisten, die für eine unabhängige Westsahara eintreten – vor allem im Gebiet der Westsahara selbst – besonders exponiert sind (ÖB Rabat 28.10.2025). Behörden und andere Akteure setzten einige Journalisten Schikanen und Einschüchterungen aus, darunter Versuche, sie durch schädliche Gerüchte über ihr Privatleben zu diskreditieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Journalisten berichteten auch, dass selektive Strafverfolgungen als Mittel zur Einschüchterung und Schikane dienten (USDOS 14.8.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es kommt vereinzelt zur Strafverfolgung von Journalisten. Staatliche Zensur ist nicht sichtbar statt, staatliche Einflussnahme ist jedoch erkennbar. Viele Medien sind jedoch wirtschaftlich von regierungsnahen Unternehmen abhängig, bzw. ist diese eng mit den Machtzentren verbunden, und wird durch die Selbstzensur der Medien im Bereich der oben genannten drei Tabuthemen ersetzt (AA 23.12.2024). Gesetzlich unter Strafe gestellt und aktiv verfolgt sind und werden kritische Äußerungen betreffend den Islam, die Institution der Monarchie und die offizielle Position der Regierung zur territorialen Integrität bzw. den Anspruch auf das Gebiet der Westsahara (USDOS 14.8.2025; vgl. AA 23.12.2024, ÖB Rabat 28.10.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Solche Kritik kann nach dem Strafgesetzbuch strafrechtlich verfolgt werden, wobei die Strafen von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen reichen können. Der Pressekodex, der auch die Meinungsfreiheit vorsieht, gilt nur für akkreditierte Journalisten. Die privaten Reden und Handlungen akkreditierter Journalisten bleiben laut Strafgesetzbuch strafbar. Lokale NGOs berichteten auch, dass die Behörden trotz der Pressekodizes, die die rechtswidrige Inhaftierung von Personen verhindern sollten, die von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch machten, Strafgesetze einsetzten, um Kommentatoren, Aktivisten und Journalisten zu bestrafen, die die Regierung kritisieren (USDOS 23.4.2024).Es kommt vereinzelt zur Strafverfolgung von Journalisten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Staatliche Zensur ist nicht sichtbar statt, staatliche Einflussnahme ist jedoch erkennbar. Viele Medien sind jedoch wirtschaftlich von regierungsnahen Unternehmen abhängig, bzw. ist diese eng mit den Machtzentren verbunden, und wird durch die Selbstzensur der Medien im Bereich der oben genannten drei Tabuthemen ersetzt (AA 23.12.2024). Gesetzlich unter Strafe gestellt und aktiv verfolgt sind und werden kritische Äußerungen betreffend den Islam, die Institution der Monarchie und die offizielle Position der Regierung zur territorialen Integrität bzw. den Anspruch auf das Gebiet der Westsahara (USDOS 14.8.2025; vergleiche AA 23.12.2024, ÖB Rabat 28.10.2025). Solche Kritik kann nach dem Strafgesetzbuch strafrechtlich verfolgt werden, wobei die Strafen von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen reichen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Pressekodex, der auch die Meinungsfreiheit vorsieht, gilt nur für akkreditierte Journalisten. Die privaten Reden und Handlungen akkreditierter Journalisten bleiben laut Strafgesetzbuch strafbar. Lokale NGOs berichteten auch, dass die Behörden trotz der Pressekodizes, die die rechtswidrige Inhaftierung von Personen verhindern sollten, die von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch machten, Strafgesetze einsetzten, um Kommentatoren, Aktivisten und Journalisten zu bestrafen, die die Regierung kritisieren (USDOS 23.4.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Obwohl verfassungsmäßig Vereinigungsfreiheit gewährleistet ist, schränkt die Regierung dieses Recht manchmal ein (USDOS 14.8.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich geschützt, werden aber durch die „roten Linien“ Glaube, König, Heimatland eingeschränkt (AA 23.12.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Amnesty International und Transparency International berichteten über anhaltende willkürliche Einschränkungen des Rechts auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, insbesondere für Personen, die die Unabhängigkeit der Westsahara unterstützen (USDOS 23.4.2024; vgl. OCCRP 9.10.2025). Versammlungen von mehr als drei Personen sind genehmigungspflichtig (USDOS 23.4.2024). Ein robustes Durchgreifen der Ordnungskräfte ist v.a. bei Demonstrationen und Kundgebungen zu beobachten (ÖB Rabat 28.10.2025). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich geschützt, werden aber durch die „roten Linien“ Glaube, König, Heimatland eingeschränkt (AA 23.12.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Amnesty International und Transparency International berichteten über anhaltende willkürliche Einschränkungen des Rechts auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, insbesondere für Personen, die die Unabhängigkeit der Westsahara unterstützen (USDOS 23.4.2024; vergleiche OCCRP 9.10.2025). Versammlungen von mehr als drei Personen sind genehmigungspflichtig (USDOS 23.4.2024). Ein robustes Durchgreifen der Ordnungskräfte ist v.a. bei Demonstrationen und Kundgebungen zu beobachten (ÖB Rabat 28.10.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Ende September 2025 kam es in mehreren marokkanischen Städten, darunter Casablanca, Agadir, Marrakesch, Tanger, Salé, Oujda und Rabat, zu Protesten (AI 3.10.2025). Hinter den aktuellen Protesten stehen federführend die beiden Gruppen Gen Z 212 und Morocco Youth Voices, die sich hauptsächlich über soziale Medien wie TikTok und Discord organisieren (BAMF 29.9.2025). Seit dem 27.9.2025 demonstrieren Menschen in ganz Marokko für eine gerechtere Verteilung der Ressourcen und ein Ende der Korruption. Sie werfen der Regierung vor, den Investitionen in die Infrastruktur für die Fußball-Weltmeisterschaft 2030 Vorrang vor Krankenhäusern, Schulen und anderen wichtigen Dienstleistungen einzuräumen (OCCRP 9.10.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es kam zu gewaltsamen Niderschlagung durch die marokkanischen Sicherheitskräfte (AI 3.10.2025). Laut offiziellen Angaben sind seit dem 28.9.2025 drei Menschen ums Leben gekommen, Dutzende weitere verletzt und 409 Personen verhaftet worden, wobei mindestens 193 vor Gericht stehen, viele davon auf Kaution (OCCRP 9.10.2025; vgl. AI 3.10.2025). Amnesty International forderte am 7.10.2025 die marokkanischen Behörden erneut dazu auf, friedliche Proteste zuzulassen und die Anwendung „exzessiver Gewalt“ gegen Demonstranten einzustellen (OCCRP 9.10.2025). Mehrere Tage lang verliefen die Proteste friedlich. Erst in den Nächten vom 30.9. und 1.10.2025 kam es zu gewalttätigen Ausschreitungen, bei denen Fahrzeuge in Brand gesetzt wurden und die Sicherheitskräfte Tränengas, Gummigeschosse und tödliche Munition einsetzten (AI 3.10.2025).Mit Ende September 2025 kam es in mehreren marokkanischen Städten, darunter Casablanca, Agadir, Marrakesch, Tanger, Salé, Oujda und Rabat, zu Protesten (AI 3.10.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinter den aktuellen Protesten stehen federführend die beiden Gruppen Gen Ziffer 212 und Morocco Youth Voices, die sich hauptsächlich über soziale Medien wie TikTok und Discord organisieren (BAMF 29.9.2025). Seit dem 27.9.2025 demonstrieren Menschen in ganz Marokko für eine gerechtere Verteilung der Ressourcen und ein Ende der Korruption. Sie werfen der Regierung vor, den Investitionen in die Infrastruktur für die Fußball-Weltmeisterschaft 2030 Vorrang vor Krankenhäusern, Schulen und anderen wichtigen Dienstleistungen einzuräumen (OCCRP 9.10.2025). Es kam zu gewaltsamen Niderschlagung durch die marokkanischen Sicherheitskräfte (AI 3.10.2025). Laut offiziellen Angaben sind seit dem 28.9.2025 drei Menschen ums Leben gekommen, Dutzende weitere verletzt und 409 Personen verhaftet worden, wobei mindestens 193 vor Gericht stehen, viele davon auf Kaution (OCCRP 9.10.2025; vergleiche AI 3.10.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Amnesty International forderte am 7.10.2025 die marokkanischen Behörden erneut dazu auf, friedliche Proteste zuzulassen und die Anwendung „exzessiver Gewalt“ gegen Demonstranten einzustellen (OCCRP 9.10.2025). Mehrere Tage lang verliefen die Proteste friedlich. Erst in den Nächten vom 30.9. und 1.10.2025 kam es zu gewalttätigen Ausschreitungen, bei denen Fahrzeuge in Brand gesetzt wurden und die Sicherheitskräfte Tränengas, Gummigeschosse und tödliche Munition einsetzten (AI 3.10.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.12.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122822/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, 23.12.2024.pdf, Zugriff 8.7.2025  AI - Amnesty International (3.10.2025): Morocco: Halt use of excessive force following crackdown on youth protests, https://www.ecoi.net/de/dokument/2131500.html, Zugriff 12.11.2025  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (29.9.2025): Briefing Notes (KW40/2025), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2025/briefingnotes-kw40-2025.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=5, Zugriff 12.11.2025  DW - Deutsche Welle (4.6.2025): DW Akademie in Morocco, https://akademie.dw.com/en/dw-akademie-in-morocco/a-18558595, Zugriff 16.9.2025  HRW - Human Rights Watch (11.9.2025): Morocco: Exonerate, Release Activist Sentenced for Blasphemy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2130114.html, Zugriff 17.9.2025  HRW - Human Rights Watch (17.1.2025): World Report 2025 - Morocco and Western Sahara, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120102.html, Zugriff 2.9.2025  ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (28.10.2025): Asylländerbericht der Österreichischen Botschaft zu Marokko  OCCRP - Organized crime and Corruption Reporting Project (9.10.2025): Amnesty Slams Morocco for “Excessive Force” as Anti-Corruption Protests Resume, https://www.occrp.org/en/news/amnesty-slams-morocco-for-excessive-force-as-anti-corruption-protests-resume, Zugriff 10.11.2025  RSF - Reporter ohne Grenzen (2.5.2025): Maroc / Sahara occidental, https://rsf.org/fr/pays/maroc-sahara-occidental, Zugriff 16.9.2025  USDOS - United States Department of State [USA] (14.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128483.html, Zugriff 2.9.2025  USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024 Opposition Letzte Änderung 2025-12-02 13:02 Die Gründung von neuen Parteien wurde mit der Verfassung von 2011 vereinfacht. Verboten bleibt die Gründung von Parteien auf ethnischer, religiöser, sprachlicher oder regionaler Grundlage. Zugelassene Oppositionsparteien sind in ihrer Arbeit nicht wesentlich eingeschränkt. Politische Debatten werden offen und kontrovers geführt, in anderen jedoch auch klar unterbunden. Parteiprogrammatik ist insgesamt schwach ausgeprägt (AA 23.12.2024). Die marokkanische Monarchie hat die Liberalisierung strategisch genutzt, um die oppositionellen Kräfte zu kanalisieren und zu kontrollieren, ohne die Absicht, echte demokratische Reformen durchzuführen. Segmentarische Politik und Kooptation haben ein stark fragmentiertes Parteiensystem geschaffen. Es gibt ein Mehrparteiensystem, das es neuen Parteien ermöglicht, sich zu organisieren und zu gründen. Mehr als 30 politische Parteien konkurrieren bei den Wahlen um Sitze im Parlament und in regionalen und lokalen Räten. Das Regime hat „Verwaltungsparteien“ gegründet, um den Einfluss der Oppositionsparteien einzudämmen. In diesem zersplitterten System gelingt es keiner Partei, das Parlament zu dominieren oder mehr als einen kleinen Anteil der Stimmen zu gewinnen. Mit dem neuen Wahlgesetz von 2021 wurde die 3-%-Hürde für die Repräsentation abgeschafft, was den Weg für eine stärkere Zersplitterung des Parlaments ebnet (BS 19.3.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">In den Jahren 2021 und 2022 wurde der Raum für Kritik und Opposition immer kleiner. Die Strategie der marokkanischen Behörden zur Unterdrückung abweichender Meinungen und zur Einschüchterung von Einzelpersonen umfasst unfaire Gerichtsverfahren, Schikanen und Verleumdungskampagnen, die von staatstreuen Medien verbreitet werden. Die Behörden nehmen auch die Angehörigen von Dissidenten ins Visier und erfinden Anklagen wegen Verleumdung, Vergewaltigung, Geldwäsche und Spionage (BS 19.3.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die linken politischen Parteien haben bei den letzten Wahlen schlecht abgeschnitten, da sie das Vertrauen der Wähler nicht ausreichend gewinnen konnten. Das schlechte Abschneiden der Linken, die nach wie vor die einzige unabhängige formale Opposition in der marokkanischen Politik darstellt, bedeutet, dass die palastfreundlichen politischen Akteure Gesetze nach eigenem Gutdünken erlassen können. Seit dem Amtsantritt der neuen Regierung sind Straßenproteste zum wichtigsten Ausdruck der Opposition geworden und sind ein Beweis für die begrenzte Legitimität der Regierung in der Bevölkerung (BS 19.3.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Neben der parlamentarischen Opposition sind im außerparlamentarischen Bereich vor allem folgende Gruppierungen zu nennen (AA 23.12.2024):</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Die Bewegung 20. Februar und Hirak Rif genießen große Unterstützung in der Bevölkerung (BS 19.3.2024). Eine Gruppe von 40 Demonstranten, die mit der Hirak-Bewegung aus der nördlichen Rif-Region Marokkos in Verbindung stehen, protestierte 2016 und 2017 gegen die lokalen sozioökonomischen Bedingungen (HRW 11.1.2024). Diese Protestbewegungen werden in der Regel vom Regime stark unterdrückt und die Hirak-Bewegung ist zusammengebrochen (BS 19.3.2024). Obwohl glaubwürdige Vorwürfe laut wurden, dass Geständnisse unter Folter erzwungen wurden, bestätigte ein Berufungsgericht 2019 ihre Verurteilung. Unter ihnen sind die Hirak-Anführer Nasser Zefzafi und Nabil Ahamjik (HRW 17.1.2025; vgl.HRW 11.1.2024).</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Bewegung wurde mit gewaltsamer Repression und Hunderten von Verhaftungen beantwortet (BS 19.3.2024). Die Demonstranten und Aktivisten der Bewegung bleiben weiterhin inhaftiert, einige von ihnen verbüßen jahrzehntelange Haftstrafen (HRW 11.1.2024; vgl. BS 19.3.2024). 2023 wurden einige Hirak-Häftlinge begnadigt (AA 7.6.2024). - Die Bewegung 20. Februar und Hirak Rif genießen große Unterstützung in der Bevölkerung (BS 19.3.2024). Eine Gruppe von 40 Demonstranten, die mit der Hirak-Bewegung aus der nördlichen Rif-Region Marokkos in Verbindung stehen, protestierte 2016 und 2017 gegen die lokalen sozioökonomischen Bedingungen (HRW 11.1.2024). Diese Protestbewegungen werden in der Regel vom Regime stark unterdrückt und die Hirak-Bewegung ist zusammengebrochen (BS 19.3.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Obwohl glaubwürdige Vorwürfe laut wurden, dass Geständnisse unter Folter erzwungen wurden, bestätigte ein Berufungsgericht 2019 ihre Verurteilung. Unter ihnen sind die Hirak-Anführer Nasser Zefzafi und Nabil Ahamjik (HRW 17.1.2025; vgl.HRW 11.1.2024). Die Bewegung wurde mit gewaltsamer Repression und Hunderten von Verhaftungen beantwortet (BS 19.3.2024). Die Demonstranten und Aktivisten der Bewegung bleiben weiterhin inhaftiert, einige von ihnen verbüßen jahrzehntelange Haftstrafen (HRW 11.1.2024; vergleiche BS 19.3.2024). 2023 wurden einige Hirak-Häftlinge begnadigt (AA 7.6.2024).</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>al-Adl wal-Ihsan (AWI) ist die wichtigste islamistische Massenbewegung und der bedeutendste Gegenspieler der PJD [Anm.: Parti de la Justice et du Développement - Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung, moderate islamistische Partei] im islamistischen Lager (AA 23.12.2024). AWI ist eine illegale islamistische Bewegung, die nicht an den Wahlen teilnimmt (BS 19.3.2024). Sie ist nicht als Verein registriert, dennoch wird sie von staatlicher Seite weitgehend geduldet (AA 23.12.2024), und genießt breite Unterstützung (BS 19.3.2024). Die Organisation lehnt die Autorität des Königs als Führer der Gläubigen und damit einen der Grundpfeiler des marokkanischen Staates ab. Sie betätigt sich vor allem karitativ, mobilisiert für sozialpolitische Forderungen (AA 23.12.2024). Versammlungen werden in der Regel verboten, und ihre Mitglieder berichten über systematische Schikanen der Polizei (BS 19.3.2024).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Die Bewegung al-Tawhid wal-Islah (Monotheismus und Reform) ist die weltanschauliche Heimat und religiöse Parallelorganisation der PJD. Sie hat Vorbehalte gegenüber westlichen Demokratie-Modellen und ist in ihren gesellschaftspolitischen Forderungen konservativer als die Partei PJD (AA 23.12.2024).</div>\n<p class=\"lf-p\">Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.12.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122822/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, 23.12.2024.pdf, Zugriff 8.7.2025  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023)  BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024  HRW - Human Rights Watch (17.1.2025): World Report 2025 - Morocco and Western Sahara, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120102.html, Zugriff 2.9.2025  HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Morocco and Western Sahara, https://www.ecoi.net/en/document/2103231.html, Zugriff 31.5.2024 Haftbedingungen Letzte Änderung 2025-12-02 13:06 Die Zustände in den Gefängnissen haben sich verbessert, entsprechen jedoch in einigen Fällen nicht internationalen Standards (USDOS 23.4.2024). Überbelegung, der Zustand der Gebäude und Ressourcenmangel stellen erhebliche Hindernisse (Prison Insider 2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 23 der neuen Verfassung garantiert Gefangenen menschenwürdige Haftbedingungen. Ein Gesetzentwurf aus dem Jahr 2016 zur Einführung der Standardmindestregeln der Vereinten Nationen für die Behandlung Gefangener wurde immer noch nicht verabschiedet (AA 23.12.2024). Österreichische Häftlinge in Marokko bestätigten gegenüber der Botschaft die prekären Unterbringungsbedingungen, schlechte Ernährung und medizinische Versorgung, wiesen allerdings nicht auf Folterpraktiken hin (ÖB Rabat 28.10.2025). Regierungsinstitutionen und NGOs erhielten Berichte über Misshandlungen von Personen in staatlichem Gewahrsam. Die Staatsanwaltschaft erhielt in der ersten Jahreshälfte sechs Beschwerden wegen Folter (USDOS 14.8.2025).Die Zustände in den Gefängnissen haben sich verbessert, entsprechen jedoch in einigen Fällen nicht internationalen Standards (USDOS 23.4.2024). Überbelegung, der Zustand der Gebäude und Ressourcenmangel stellen erhebliche Hindernisse (Prison Insider 2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 23, der neuen Verfassung garantiert Gefangenen menschenwürdige Haftbedingungen. Ein Gesetzentwurf aus dem Jahr 2016 zur Einführung der Standardmindestregeln der Vereinten Nationen für die Behandlung Gefangener wurde immer noch nicht verabschiedet (AA 23.12.2024). Österreichische Häftlinge in Marokko bestätigten gegenüber der Botschaft die prekären Unterbringungsbedingungen, schlechte Ernährung und medizinische Versorgung, wiesen allerdings nicht auf Folterpraktiken hin (ÖB Rabat 28.10.2025). Regierungsinstitutionen und NGOs erhielten Berichte über Misshandlungen von Personen in staatlichem Gewahrsam. Die Staatsanwaltschaft erhielt in der ersten Jahreshälfte sechs Beschwerden wegen Folter (USDOS 14.8.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Stand 2024 hat sich die Zahl der Personen in Haft auf 100.900 (von 87.799 im Jahr 2021) erhöht. Es kommt häufig zu Überbelegungen der Einrichtungen (AA 23.12.2024), die im Oktober 2024 knapp über 105.000, bei einer offiziellen Kapazität von 64.600 betrug (ÖB Rabat 28.10.2025). Zwischen Männern und Frauen herrscht in allen Haftanstalten eine strikte Trennung. Säuglinge und Kleinkinder können bei ihren Müttern verbleiben. In älteren Gefängnissen wird meist keine Trennung zwischen Untersuchungshäftlingen und verurteilten Inhaftierten eingehalten. Es gibt vier Strafanstalten für Jugendliche; mitunter erfolgt die Unterbringung gemeinsam mit erwachsenen Inhaftierten. Eine Inhaftierung von Jugendlichen ist ab dem zwölften Lebensjahr möglich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Generalstaatsanwaltschaft setzt sich für die Einführung von Alternativstrafen für straffällig gewordene Minderjährige ein (AA 23.12.2024; vgl. Prison Insider 2025). Mit Stand 2024 hat sich die Zahl der Personen in Haft auf 100.900 (von 87.799 im Jahr 2021) erhöht. Es kommt häufig zu Überbelegungen der Einrichtungen (AA 23.12.2024), die im Oktober 2024 knapp über 105.000, bei einer offiziellen Kapazität von 64.600 betrug (ÖB Rabat 28.10.2025). Zwischen Männern und Frauen herrscht in allen Haftanstalten eine strikte Trennung. Säuglinge und Kleinkinder können bei ihren Müttern verbleiben. In älteren Gefängnissen wird meist keine Trennung zwischen Untersuchungshäftlingen und verurteilten Inhaftierten eingehalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gibt vier Strafanstalten für Jugendliche; mitunter erfolgt die Unterbringung gemeinsam mit erwachsenen Inhaftierten. Eine Inhaftierung von Jugendlichen ist ab dem zwölften Lebensjahr möglich. Die Generalstaatsanwaltschaft setzt sich für die Einführung von Alternativstrafen für straffällig gewordene Minderjährige ein (AA 23.12.2024; vergleiche Prison Insider 2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gefangene haben die Möglichkeit, Beschwerden gegen die Gefängnisleitung bei der Nationalen Kommission für Menschenrechte (CNDH) einzureichen. Im Zentrum der Einrichtung wurde ein Briefkastensystem eingerichtet (Prison Insider 2025). Der Menschenrechtsrat CNDH und die Strafvollzugsbehörde DGAPR haben das Mandat, Haftbedingungen auf Anfrage des Inhaftierten zu prüfen. Sie erfüllen effektiv die Funktion eines Ombudsmanns (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 23.12.2024). Die DGAPR bearbeitet jährlich etwa 1.800 Beschwerden (AA 23.12.2024). Die Regierung gestattet bestimmten NGOs mit Menschenrechtsauftrag, unbegleitete Kontrollbesuche durchzuführen. Die Regierungspolitik erlaubt den Zutritt zu den Gefangenen, um diesen soziale, erzieherische oder religiöse Dienstleistungen zukommen zu lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Regierung berichtete, dass 34 verschiedene Einrichtungen mit den Gefängnissen zusammenarbeiteten, um Dienstleistungen wie medizinische Versorgung, Opferbetreuung und Qualifizierungsmaßnahmen anzubieten. Die CNDH führte bis Juni 81 Kontrollbesuche durch (USDOS 23.4.2024).Gefangene haben die Möglichkeit, Beschwerden gegen die Gefängnisleitung bei der Nationalen Kommission für Menschenrechte (CNDH) einzureichen. Im Zentrum der Einrichtung wurde ein Briefkastensystem eingerichtet (Prison Insider 2025). Der Menschenrechtsrat CNDH und die Strafvollzugsbehörde DGAPR haben das Mandat, Haftbedingungen auf Anfrage des Inhaftierten zu prüfen. Sie erfüllen effektiv die Funktion eines Ombudsmanns (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 23.12.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die DGAPR bearbeitet jährlich etwa 1.800 Beschwerden (AA 23.12.2024). Die Regierung gestattet bestimmten NGOs mit Menschenrechtsauftrag, unbegleitete Kontrollbesuche durchzuführen. Die Regierungspolitik erlaubt den Zutritt zu den Gefangenen, um diesen soziale, erzieherische oder religiöse Dienstleistungen zukommen zu lassen. Die Regierung berichtete, dass 34 verschiedene Einrichtungen mit den Gefängnissen zusammenarbeiteten, um Dienstleistungen wie medizinische Versorgung, Opferbetreuung und Qualifizierungsmaßnahmen anzubieten. Die CNDH führte bis Juni 81 Kontrollbesuche durch (USDOS 23.4.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.12.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122822/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, 23.12.2024.pdf, Zugriff 8.7.2025  ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (28.10.2025): Asylländerbericht der Österreichischen Botschaft zu Marokko  Prison Insider - Prison Insider (2025): Prison Insider - Morocco and Western Sahara, https://www.prison-insider.com/en/countryprofile/maroc-et-sahara-occidental-2025?s=garanties#plaintes, Zugriff 10.11.2025  USDOS - United States Department of State [USA] (14.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128483.html, Zugriff 2.9.2025  USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024 Todesstrafe Letzte Änderung 2025-12-02 13:12 Die Gerichte in Marokko verhängen weiterhin Todesurteile, vor allem wegen Mordes. Marokko hat seit 1993 keine Hinrichtungen mehr vollstreckt (AI 29.4.2025). Die letzte Hinrichtung fand am 5.9.1993 statt (AA 23.12.2024; vgl. MWN 18.12.2024). Die UN-Generalversammlung verabschiedete am 17.12.2024 ihre zehnte Resolution zu einem Moratorium für die Anwendung der Todesstrafe. Die Resolution wurde mit überwältigender Mehrheit der UN-Mitgliedstaaten angenommen, darunter auch Marokko (AI 2025; vgl. MWN 18.12.2024). Im Vorfeld dieser historischen Entscheidung hatte Justizminister Abdellatif Ouahbi die Absicht Marokkos angekündigt, die Resolution zu unterstützen, und dabei die Ausrichtung des Landes an globalen Trends betont.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Entscheidung, die Resolution zu unterstützen, steht im Einklang mit wiederkehrenden Empfehlungen des Nationalen Menschenrechtsrats (CNDH), die sich seit Langem für die Abschaffung der Todesstrafe einsetzt (MWN 18.12.2024).Die Gerichte in Marokko verhängen weiterhin Todesurteile, vor allem wegen Mordes. Marokko hat seit 1993 keine Hinrichtungen mehr vollstreckt (AI 29.4.2025). Die letzte Hinrichtung fand am 5.9.1993 statt (AA 23.12.2024; vergleiche MWN 18.12.2024). Die UN-Generalversammlung verabschiedete am 17.12.2024 ihre zehnte Resolution zu einem Moratorium für die Anwendung der Todesstrafe. Die Resolution wurde mit überwältigender Mehrheit der UN-Mitgliedstaaten angenommen, darunter auch Marokko (AI 2025; vergleiche MWN 18.12.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Vorfeld dieser historischen Entscheidung hatte Justizminister Abdellatif Ouahbi die Absicht Marokkos angekündigt, die Resolution zu unterstützen, und dabei die Ausrichtung des Landes an globalen Trends betont. Die Entscheidung, die Resolution zu unterstützen, steht im Einklang mit wiederkehrenden Empfehlungen des Nationalen Menschenrechtsrats (CNDH), die sich seit Langem für die Abschaffung der Todesstrafe einsetzt (MWN 18.12.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Jahr 2022 wurde die Todesstrafe drei Mal verhängt. Im März 2023 waren laut Bericht der DGAPR (Staatliche Gefängnisverwaltung) 83 Personen, davon zwei Frauen, zum Tode verurteilt (AA 23.12.2024). In Marokko/Westsahara wurden im Jahr 2024 (2+) Menschen zum Tode verurteilt (AI 2025). Hingegen gab Justizminister Ouahbi bekannt, dass es in Marokko derzeit 88 zum Tode Verurteilte gibt, darunter eine Frau (MWN 18.12.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Marokko zählt zu den Ländern, die die Todesstrafe für gewöhnliche Verbrechen wie Mord beibehalten, aber in der Praxis als Abolitionisten gelten können, da sie in den letzten 10 Jahren oder mehr niemanden hingerichtet haben und von denen angenommen wird, dass sie eine Politik oder etablierte Praxis haben, keine Hinrichtungen durchzuführen (AI 2025; vgl. ECPM 23.4.2024). Durch Begnadigungen von König Mohammed VI. werden immer wieder Todesstrafen in Haftstrafen umgewandelt (AA 23.12.2024).Marokko zählt zu den Ländern, die die Todesstrafe für gewöhnliche Verbrechen wie Mord beibehalten, aber in der Praxis als Abolitionisten gelten können, da sie in den letzten 10 Jahren oder mehr niemanden hingerichtet haben und von denen angenommen wird, dass sie eine Politik oder etablierte Praxis haben, keine Hinrichtungen durchzuführen (AI 2025; vergleiche ECPM 23.4.2024). Durch Begnadigungen von König Mohammed römisch sechs. werden immer wieder Todesstrafen in Haftstrafen umgewandelt (AA 23.12.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.12.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122822/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, 23.12.2024.pdf, Zugriff 8.7.2025  AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World' s Human Rights; Morocco and Western Sahara 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124759.html, Zugriff 1.9.2025  AI - Amnesty International (2025): Amnesty International Gobal Report - Death sentences and executions 2024, https://www.amnesty.at/media/nq3pgvgg/amnesty-death-sentences-and-executions-2024.pdf, Zugriff 1.9.2025  MWN - Marocco World News (18.12.2024): Morocco Votes in Favor of UN Death Penalty Moratorium After 17 Years of Abstention, https://www.moroccoworldnews.com/2024/12/167065/morocco-votes-in-favor-of-un-death-penalty-moratorium-after-17-years-of-abstention/, Zugriff 1.9.2025 Religionsfreiheit Letzte Änderung 2025-12-02 13:54 Mehr als 99 % der Bevölkerung sind sunnitische Muslime und weniger als 0,1 % der Bevölkerung sind schiitische Muslime (USDOS 30.6.2024; vgl. AA 23.12.2024). Die restlichen religiösen Gruppen (Christen, Juden, schiitische Moslems und Baha’i) machen weniger als 1 % der Bevölkerung aus (CIA 27.6.2025; vgl. USDOS 30.6.2024, BS 19.3.2024).Mehr als 99 % der Bevölkerung sind sunnitische Muslime und weniger als 0,1 % der Bevölkerung sind schiitische Muslime (USDOS 30.6.2024; vergleiche AA 23.12.2024). Die restlichen religiösen Gruppen (Christen, Juden, schiitische Moslems und Baha’i) machen weniger als 1 % der Bevölkerung aus (CIA 27.6.2025; vergleiche USDOS 30.6.2024, BS 19.3.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der sunnitische Islam malikitischer Rechtsschule ist Staatsreligion. Die verfassungsmäßige Stellung des Königs als Führer der Gläubigen und Vorsitzender des Ulema-Rats (Möglichkeit des Erlassens religiös verbindlicher Fatwas) ist weithin akzeptiert. Das Ministerium für Stiftungen und islamische Angelegenheiten (MEIA) kontrolliert strikt alle religiösen Einrichtungen und Aktivitäten und gibt das wöchentliche Freitagsgebet vor (AA 23.12.2024; vgl. USDOS 30.6.2024, BS 19.3.2024). Zur Prävention von Radikalisierung überwachen die Sicherheitsorgane islamistische Aktivitäten in Moscheen und Schulen (AA 23.12.2024).Der sunnitische Islam malikitischer Rechtsschule ist Staatsreligion. Die verfassungsmäßige Stellung des Königs als Führer der Gläubigen und Vorsitzender des Ulema-Rats (Möglichkeit des Erlassens religiös verbindlicher Fatwas) ist weithin akzeptiert. Das Ministerium für Stiftungen und islamische Angelegenheiten (MEIA) kontrolliert strikt alle religiösen Einrichtungen und Aktivitäten und gibt das wöchentliche Freitagsgebet vor (AA 23.12.2024; vergleiche USDOS 30.6.2024, BS 19.3.2024). Zur Prävention von Radikalisierung überwachen die Sicherheitsorgane islamistische Aktivitäten in Moscheen und Schulen (AA 23.12.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 3 der Verfassung garantiert Religionsfreiheit (AA 23.12.2024; vgl. USDOS 30.6.2024). Der Artikel zielt auf die Ausübung der Staatsreligion ab, schützt aber auch die Ausübung anderer anerkannter traditioneller Schriftreligionen wie Judentum und Christentum. In Marokko existieren neben einer schiitischen Minderheit (ca. 3.000 bis 8.000 Personen) auch eine christliche (15.000 bis 25.000 Personen, inzwischen v. a. Einwanderer aus Westafrika) und eine jüdische (2.000 bis 3.000 Personen) sowie einige hundert Baha’i. Fälle staatlicher Verfolgung aufgrund der Ausübung einer anderen als den anerkannten Religionen sind nicht bekannt (AA 23.12.2024). Artikel 3, der Verfassung garantiert Religionsfreiheit (AA 23.12.2024; vergleiche USDOS 30.6.2024). Der Artikel zielt auf die Ausübung der Staatsreligion ab, schützt aber auch die Ausübung anderer anerkannter traditioneller Schriftreligionen wie Judentum und Christentum. In Marokko existieren neben einer schiitischen Minderheit (ca. 3.000 bis 8.000 Personen) auch eine christliche (15.000 bis 25.000 Personen, inzwischen v. a. Einwanderer aus Westafrika) und eine jüdische (2.000 bis 3.000 Personen) sowie einige hundert Baha’i. Fälle staatlicher Verfolgung aufgrund der Ausübung einer anderen als den anerkannten Religionen sind nicht bekannt (AA 23.12.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Missionierung ist in Marokko nur Muslimen (de facto ausschließlich den Sunniten der malikitischen Rechtsschule) erlaubt. Mit Strafe bedroht ist es, Gottesdienste jeder Art zu behindern, den Glauben eines (sunnitischen) Muslim „zu erschüttern“ und zu missionieren (Art 220 Abs. 2 des marokkanischen Strafgesetzbuches). Dies schließt das Verteilen nicht islamischer religiöser Schriften ein. Bibeln sind frei verkäuflich, werden jedoch bei Verdacht auf Missionarstätigkeit beschlagnahmt. Ausländische Missionare können unverzüglich des Landes verwiesen werden, wovon die marokkanischen Behörden in Einzelfällen Gebrauch machen (AA 23.12.2024). Missionierung ist in Marokko nur Muslimen (de facto ausschließlich den Sunniten der malikitischen Rechtsschule) erlaubt. Mit Strafe bedroht ist es, Gottesdienste jeder Art zu behindern, den Glauben eines (sunnitischen) Muslim „zu erschüttern“ und zu missionieren (Artikel 220, Absatz 2, des marokkanischen Strafgesetzbuches). Dies schließt das Verteilen nicht islamischer religiöser Schriften ein. Bibeln sind frei verkäuflich, werden jedoch bei Verdacht auf Missionarstätigkeit beschlagnahmt. Ausländische Missionare können unverzüglich des Landes verwiesen werden, wovon die marokkanischen Behörden in Einzelfällen Gebrauch machen (AA 23.12.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Laizismus und Säkularismus sind gesellschaftlich negativ besetzt, der Abfall vom Islam (Apostasie) gilt als eine Art Todsünde, ist aber nicht strafbewehrt (AA 23.12.2024; vgl. BS 19.3.2024). Beleidigung des Islam wird kriminalisiert und kann mit einer Haftstrafe geahndet werden (USDOS 30.6.2024; vgl. BS 19.3.2024). Grundsätzlich ist der freiwillige Religionswechsel Marokkanern nicht verboten, wird aber in allen Gesellschaftsschichten stark geächtet. Staatliche Stellen behandeln Konvertiten insbesondere familienrechtlich weiter als Muslime (AA 23.12.2024). Nicht-Muslime müssen offiziell zum Islam konvertieren, um die Pflegschaft für ein muslimisches Kind übernehmen zu können. Ein muslimischer Mann darf nach marokkanischem muslimischem Recht eine nicht muslimische Frau heiraten, eine muslimische Frau kann dagegen in keinem Fall einen nicht muslimischen Mann heiraten (USDOS 30.6.2024; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">AA 23.12.2024).Laizismus und Säkularismus sind gesellschaftlich negativ besetzt, der Abfall vom Islam (Apostasie) gilt als eine Art Todsünde, ist aber nicht strafbewehrt (AA 23.12.2024; vergleiche BS 19.3.2024). Beleidigung des Islam wird kriminalisiert und kann mit einer Haftstrafe geahndet werden (USDOS 30.6.2024; vergleiche BS 19.3.2024). Grundsätzlich ist der freiwillige Religionswechsel Marokkanern nicht verboten, wird aber in allen Gesellschaftsschichten stark geächtet. Staatliche Stellen behandeln Konvertiten insbesondere familienrechtlich weiter als Muslime (AA 23.12.2024). Nicht-Muslime müssen offiziell zum Islam konvertieren, um die Pflegschaft für ein muslimisches Kind übernehmen zu können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein muslimischer Mann darf nach marokkanischem muslimischem Recht eine nicht muslimische Frau heiraten, eine muslimische Frau kann dagegen in keinem Fall einen nicht muslimischen Mann heiraten (USDOS 30.6.2024; vergleiche AA 23.12.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Behörden verweigern weiterhin christlichen Gruppen die Freiheit, in Kirchen ihren Glauben auszuüben, das Recht auf christliche Heirat sowie Begräbnis und das Recht, Kirchen zu errichten (USDOS 30.6.2024). Schiitische Quellen berichteten, sie hätten Ashura privat beobachtet, um gesellschaftliche Belästigungen zu vermeiden. Schiitische Muslime sagten, dass viele es in Gebieten, in denen ihre Zahl geringer sei, versäumen, ihre Religionszugehörigkeit offenzulegen. Öffentliche Ashura-Prozessionen sind für sunnitische Muslime erlaubt, für schiitische Muslime jedoch verboten. Vertreter religiöser Minderheiten bestätigten, dass die Angst vor gesellschaftlicher Schikane, einschließlich der Ächtung durch die Familien der Konvertiten, vor sozialem Spott, Diskriminierung am Arbeitsplatz und potenzieller Gewalt, die Hauptgründe dafür seien den Glauben diskret zu praktizieren. Jüdische Bürger gaben weiterhin an, dass sie in Sicherheit leben und den Gottesdienst in der Synagoge besuchen können, waren jedoch nach dem Hamas-Terroranschlag auf Israel am 7.10.2023 zunehmend besorgt über Antisemitismus. Sie können regelmäßig religiöse Stätten besuchen und jährliche Gedenkfeiern abhalten (USDOS 30.6.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Marokkanische Christen und andere Religionsgemeinschaften üben ihren Glauben in der Regel nur im privaten Bereich aus. Marokkaner werden von staatlichen Organen gehindert, Gottesdienste in „ausländischen“ Kirchen zu besuchen, und riskieren bei jeder öffentlichen Glaubenspraxis den Vorwurf des Missionierens (AA 23.12.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Medien, Aktivisten, Gemeindeleiter und christliche Konvertiten berichten, dass christliche Bürger von nicht christlichen Familienangehörigen und Freunden unter Druck gesetzt werden, zum Islam zu konvertieren oder ihrem christlichen Glauben abzuschwören. Einige junge christliche Konvertiten, die noch bei ihren muslimischen Familien leben, geben Berichten zufolge ihren Glauben nicht preis, weil sie glauben, sie könnten von zu Hause vertrieben werden, wenn sie sich nicht vom Christentum abschwören würden (USDOS 30.6.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Angehörige der Bahai-Religion geben an, dass sie mit Familie, Freunden und Nachbarn offen über ihren Glauben sprechen (USDOS 30.6.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Kinder und Jugendliche muslimischer Bürger besuchen weiterhin private christliche und jüdische Grund- und Oberschulen, da diese Schulen den Ruf haben, eine qualitativ hochwertige Bildung zu bieten (USDOS 30.6.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.12.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122822/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, 23.12.2024.pdf, Zugriff 8.7.2025  BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024  CIA - Central Intelligence Agency [USA] (27.6.2025): Marokko - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/morocco/#military-and-security, Zugriff 9.7.2025  USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111925.html, Zugriff 25.9.2024 Ethnische Minderheiten Letzte Änderung 2025-12-02 13:56 Marokko erkennt ausdrücklich in seiner Verfassung die Diversität der Nation an. Staatliche Diskriminierung gegenüber ethnischen Minderheiten ist nicht bekannt. Die Verfassung enthält auch die Anerkennung der berberischen Wurzeln, Traditionen und Sprache gleichberechtigt neben dem arabischen und jüdischen Kulturerbe. Die jüdischen Wurzeln der Nation werden geschützt und gepflegt (AA 23.12.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Allgemeinen verweisen Berberstämmige mit Stolz auf ihre Abkunft, insbesondere wenn sie zu den alteingesessenen Familien oder Clans der historischen Städte im Berbergebiet (Fes, Marrakesch, Ouarzazate usw.) gehören. Aussagen über den Anteil von Berbern in bestimmten Bereichen (öffentlicher Dienst, Militär, freie Berufe, Wirtschaftstreibende) sind nicht greifbar. Nach Einschätzung der Botschaft liegt ein generell diskriminierendes Verhaltensmuster gegen Berber nicht vor, Premierminister Akhannouch ist berber-stämmig. Der „Minderheitencharakter“ der Berber ist bei ca. 40 % der Bevölkerung mit berberischen Wurzeln relativ zu sehen (ÖB Rabat 28.10.2025). Viele der Regionen mit einer überwiegend amazighischen Bevölkerung sind unterentwickelt und verfügen nicht über grundlegende Dienstleistungen (BS 19.3.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Etwa die Hälfte der Bevölkerung macht eine berberische/amazigh Abstammung geltend und spricht eine der drei in Marokko vertretenen Berbersprachen (AA 23.12.2024). Die Regierung betrachtete die Amazigh als einen Kernbestandteil der marokkanischen Identität (USDOS 23.4.2024). Die meisten Berber in Marokko sehen sich jedoch nicht als ethnische Minderheit. Seit der Verfassungsreform 2011 ist der berberische Dialekt Tamazight Amtssprache. Generell fördert der Staat sowohl Sprache als auch Kultur der Amazigh (AA 23.12.2024; vgl. FH 25.4.2024). Mindestens 40 % der Bevölkerung sind Amazigh, und die Mehrheit der Marokkaner hat amazighische Wurzeln. Die Amazigh-Eliten haben Zugang zur Monarchie und ihre Interessen werden im Parlament vertreten, doch der Großteil der Amazigh-Bevölkerung ist sozial, wirtschaftlich und politisch marginalisiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die jüngsten Unruhen in der Rif-Region und in anderen Städten Marokkos, die unter dem Namen Hirak Rif zusammengefasst sind, sind größtenteils auf die Ungerechtigkeiten zurückzuführen, die viele Amazigh-Bewohner erleben, und auf ihre Unfähigkeit, ihren Missständen durch das politische System Abhilfe zu verschaffen (FH 25.4.2024). Amazigh ist seit Mitte 2019 per Gesetz Unterrichtssprache (AA 23.12.2024). Der berberische Sprachunterricht im Schulsystem führt über die 6. Schulstufe nicht hinaus (d. h. keine höhere Bildung in berberischer Sprache möglich) (ÖB Rabat 28.10.2025).Etwa die Hälfte der Bevölkerung macht eine berberische/amazigh Abstammung geltend und spricht eine der drei in Marokko vertretenen Berbersprachen (AA 23.12.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Regierung betrachtete die Amazigh als einen Kernbestandteil der marokkanischen Identität (USDOS 23.4.2024). Die meisten Berber in Marokko sehen sich jedoch nicht als ethnische Minderheit. Seit der Verfassungsreform 2011 ist der berberische Dialekt Tamazight Amtssprache. Generell fördert der Staat sowohl Sprache als auch Kultur der Amazigh (AA 23.12.2024; vergleiche FH 25.4.2024). Mindestens 40 % der Bevölkerung sind Amazigh, und die Mehrheit der Marokkaner hat amazighische Wurzeln. Die Amazigh-Eliten haben Zugang zur Monarchie und ihre Interessen werden im Parlament vertreten, doch der Großteil der Amazigh-Bevölkerung ist sozial, wirtschaftlich und politisch marginalisiert. Die jüngsten Unruhen in der Rif-Region und in anderen Städten Marokkos, die unter dem Namen Hirak Rif zusammengefasst sind, sind größtenteils auf die Ungerechtigkeiten zurückzuführen, die viele Amazigh-Bewohner erleben, und auf ihre Unfähigkeit, ihren Missständen durch das politische System Abhilfe zu verschaffen (FH 25.4.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Amazigh ist seit Mitte 2019 per Gesetz Unterrichtssprache (AA 23.12.2024). Der berberische Sprachunterricht im Schulsystem führt über die 6. Schulstufe nicht hinaus (d. h. keine höhere Bildung in berberischer Sprache möglich) (ÖB Rabat 28.10.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kultur der Sahraoui wird grundsätzlich anerkannt und gefördert. Deren Angehörige sind in Verwaltungsstrukturen des von Marokko kontrollierten Teils der Westsahara, aber auch in Marokko selbst, vertreten. Eine Reihe von Sahraouis nehmen im Staat hochrangige Ämter war, wie beispielsweise der Präsident der zweiten Parlamentskammer. Die Behörden überwachen die politische Betätigung von Pro-Polisario Aktivisten allerdings eng. Eine Minderheit der heute auf dem Gebiet des von Marokko kontrollierten Teils der Westsahara lebenden Bevölkerung tritt für ein Referendum unter Einschluss der Option der Unabhängigkeit von Marokko ein und betrachtet die marokkanische Präsenz in der Westsahara als völkerrechtswidrig. Dies verstößt gegen das Staatsprinzip Vaterland (al-Watan), prominente Vertreterinnen und Vertreter dieser Haltung wurden laut einer pro-Unabhängigkeits NGO benachteiligt und unter Druck gesetzt (AA 23.12.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.12.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122822/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, 23.12.2024.pdf, Zugriff 8.7.2025  BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024  FH - Freedom House (25.4.2024): Freedom in the World 2024 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2108054.html, Zugriff 31.5.2024  ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (28.10.2025): Asylländerbericht der Österreichischen Botschaft zu Marokko  USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024 Bewegungsfreiheit Letzte Änderung 2025-12-02 14:56 Gesetzlich sind innerhalb des Landes Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Behörden respektieren diese Rechte im Allgemeinen, obwohl sie die Bewegungsfreiheit auf Gebiete beschränkt, in denen weitverbreitete Unruhen herrschen (USDOS 23.4.2024). Zudem wird dieses Recht auch in der Praxis eingeschränkt, begünstigt durch schlechte wirtschaftliche Bedingungen und Korruption (FH 25.4.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Obwohl die Verfassung solche Maßnahmen verbietet, kommt es ohne Gerichtsverfahren, zu willkürlichen oder auch unrechtmäßigen Eingriffen in die Bewegungsfreiheit durch Überwachung von Privatpersonen durch die Regierung (USDOS 23.4.2024). Insbesondere diejenigen, die sich mit Menschenrechtsfragen befassen, sehen sich mit praktischen Hindernissen konfrontiert. Ihre Mitglieder berichten, dass sie überwacht werden und Reisebeschränkungen unterliegen (BS 19.3.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">NGO berichten, dass die Behörden Auslandsreisen manchmal durch eine gerichtliche Anordnung von bis zu zwei Monaten Dauer einschränkten, die bis zu fünfmal verlängert werden konnte (was einem \"Reiseverbot\" von bis zu einem Jahr entspricht). In der Praxis untersagten die Behörden Auslandsreisen für noch längere Zeiträume, vorwiegend für Kritiker, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (USDOS 23.4.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Sahrauis genießen landesweit uneingeschränkte Bewegungsfreiheit (AA 7.6.2024). Die Regierung ermutigte die Rückkehr von Sahraui-Flüchtlingen aus Algerien und anderen Ländern, sofern sie die Souveränität der Regierung über die Westsahara anerkennen. Flüchtlinge, die zurückkehren wollen, müssen die entsprechenden Reise- oder Ausweispapiere bei einem marokkanischen Konsulat im Ausland beantragen (USDOS 14.8.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023)  BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024  FH - Freedom House (25.4.2024): Freedom in the World 2024 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2108054.html, Zugriff 31.5.2024  USDOS - United States Department of State [USA] (14.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128483.html, Zugriff 2.9.2025  USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024 IDPs und Flüchtlinge Letzte Änderung 2025-12-02 14:58 Marokko ist sowohl Herkunftsland von Migration in Richtung Europa als auch Transitland für irreguläre Migration und Schlepperei aus der Sub-Sahara (AA 23.12.2024; vgl. ÖB Rabat 28.10.2025, UNHCR 31.7.2025). Marokko kooperiert mit der EU (FRONTEX) und insbesondere Spanien (ÖB Rabat 28.10.2025). Marokko ist sowohl Herkunftsland von Migration in Richtung Europa als auch Transitland für irreguläre Migration und Schlepperei aus der Sub-Sahara (AA 23.12.2024; vergleiche ÖB Rabat 28.10.2025, UNHCR 31.7.2025). Marokko kooperiert mit der EU (FRONTEX) und insbesondere Spanien (ÖB Rabat 28.10.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gesetz sieht die Gewährung des Flüchtlingsstatus vor. Die Regierung arbeitet mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen und Asylwerbern sowie anderen vulnerablen Personen Schutz und Hilfe zukommen zu lassen. Asylanträge und Entscheidungen über die Flüchtlingseigenschaft werden in Marokko traditionell ausschließlich durch UNHCR durchgeführt bzw. erfolgt der Zugang zum Asylrecht über UNHCR. Im September 2024 waren etwa 20.000 Flüchtlinge und Asylsuchende beim UNHCR registriert (USDOS 14.8.2025). Im Juni 2019 begann das marokkanische Außenamt Flüchtlingsausweise an vom UNHCR anerkannte Flüchtlinge auszugeben. Gemäß UNHCR hatten mit Stand Ende 2024 11.395 Flüchtlinge damit Zugang zum Bildungs- und Gesundheitssystem, Wohn- bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Arbeitsgenehmigungen; u.a. etwa die Einschulung von Flüchtlingskindern, Terminvergabe für ärztliche Untersuchungen und Behandlungen, psychosoziale Betreuung von besonders vulnerablen Gruppen (Frauen und Kinder mit Gewalterfahrungen), Förderung beim Zugang zu Berufsaus-/-fortbildungen, Besorgung von Dokumenten und Rechtsberatung (ÖB Rabat 28.10.2025). Bis zur Einrichtung eines nationalen Asylsystems setzt das UNHCR die Registrierung neuer Asylwerber und die Durchführung von Feststellungen des Flüchtlingsstatus, fort. Alle anerkannten Fälle werden zur Überprüfung an das Bureau des Réfugiés et des Apatrides (BRA) des MAECAMRE als interministerielle Kommission für Regularisierung in Rabat weitergeleitet.</p>\n<p class=\"lf-p\">UNHCR nimmt an den Anhörungen der Kommission teil. Bis zum 30.6.2025 wurden 404 Flüchtlinge in 43 Anhörungen vom BRA angehört (UNHCR 31.7.2025). Viele Flüchtlinge und Migranten nehmen die Angebote des UNHCR und der marokkanischen Regierung nicht in Anspruch, da sie auf ihre Weiterreise nach Europa hoffen. 2013 wurde eine Nationale Migrations- und Asylstrategie beschlossen; die Regierung hat den Entwurf noch nicht angenommen. Ein Migrationsgesetz aus dem Jahr 2003 bleibt in Kraft, das die irreguläre Einreise unter Strafe stellt und keine Ausnahme für Flüchtlinge und Asylsuchende vorsieht. 2016 wurde ein Gesetz zur Bekämpfung des Menschenhandels verabschiedet und Marokko hat nach dem Marrakesch-Gipfel 2018 (Global Compact on Migration) eine Führungsrolle in Migrationsfragen auf dem afrikanischen Kontinent übernommen; im Dezember 2020 wurde das „Observatoire de la Migration Africaine“ eröffnet (AA 23.12.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Anerkannte Flüchtlinge dürfen üblicherweise arbeiten und haben Zugang zum Gesundheitswesen und zu Bildung, auch Berufsausbildung. Frauen und Kinder werden üblicherweise sofort anerkannt und haben sofort Zugang zu Bildung und Gesundheitswesen. Der Zugang zum Gesundheitswesen für Asylwerber bleibt allerdings schwierig, wenn sie nicht als Flüchtling anerkannt wurden, bzw. wenn sie keine Aufenthaltsgenehmigung haben (USDOS 23.4.2024). Mit Stand 30.6.2025 waren 8.950 Flüchtlinge und 10.432 Asylsuchende in 82 Orten in Marokko aufhältig. Vom 1.1.2025 bis zum 30.6.2025 registrierte das UNHCR 2.403 neue Asylanträge und erkannte 687 Flüchtlinge an. Insgesamt sind 19.382 Flüchtlinge und Asylsuchende aus über 60 Ländern sind beim UNHCR registriert (UNHCR 31.7.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Rahmen von Regularisierungskampagnen erhielten seit 2014 ca. 50.000 Migranten überwiegend aus Subsahara-Afrika und Syrien einen Aufenthaltstitel. Mit der Aufenthaltsgenehmigung erhalten Migranten erleichterten Zugang zu Schule, Arbeitsmarkt und Gesundheitsvorsorge (AA 23.12.2024). IOM und UNHCR berichten immer wieder von Fällen von Ab- und Rückschiebungen von Illegalen (einschließlich vulnerabler Personen) durch die marokkanischen Behörden unter menschenverachtenden Bedingungen (Schub-Pingpong an der marokkanisch-algerischen Grenze), davon sind nicht nur Schwarzafrikaner betroffen, sondern auch Syrer, die visumfrei nach Algerien hatten einreisen können. Die marokkanischen Behörden bringen immer wieder und ohne jeglichen Beistand Gruppen von Illegalen aus dem Norden in die städtischen Ballungsräume weiter südlich (Casablanca, Rabat ...), wo diese buchstäblich auf der Straße landen und auf Almosen angewiesen sind (ÖB Rabat 28.10.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im August und September 2024 kam es an der Grenze zur spanischen Exklave Ceuta zum Versuch einer großen Anzahl von insbesondere marokkanischen Jugendlichen, die sich über soziale Medien mobilisiert hatten, die ESP-Grenzbefestigungen zu überwinden. Bis auf wenige Ausnahmen, bei denen Jugendliche schwimmend die Exklaven erreichten, wurden die Versuche durch marokkanische Sicherheitskräfte abgewehrt (AA 23.12.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.12.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122822/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, 23.12.2024.pdf, Zugriff 8.7.2025  ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (28.10.2025): Asylländerbericht der Österreichischen Botschaft zu Marokko  UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (31.7.2025): Morocco: Factsheet - July 2025 UNHCR  USDOS - United States Department of State [USA] (14.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128483.html, Zugriff 2.9.2025  USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024 Grundversorgung Letzte Änderung 2025-12-04 08:21 Die Marokkanische Wirtschaft befindet sich in einem Transformationsprozess von einer Agrar- hin zu einer Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft (WKO 28.4.2025). Marokko leidet weiterhin unter einer anhaltenden Dürre, die wichtige Nutzpflanzen stark beeinträchtigt und die Anpassung des Agrarsektors beschleunigt (WB 3.4.2025). Im Dienstleistungsbereich hat sich Marokko zu einem wichtigen Finanzstandort entwickelt (ABG 8.2025). Für 2025 wird ein Wirtschaftswachstum von 5 % erwartet (WKO 28.4.2025). Die Herausforderungen sind groß: Wasserknappheit einhergehend mit geringer werdenden Wasserressourcen, wachsender Bevölkerung und steigenden Lebensstandards ist ein langfristiges Thema, das Investitionen benötigt (ABG 8.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zwar ist Marokko bemüht, seine Abhängigkeit vom Agrarsektor zu reduzieren und sich damit widerstandsfähiger gegenüber Klimaschocks zu machen (GTAI 1.8.2025). Aufgrund eines traditionellen Agrarmodells, hat die Landwirtschaft weiterhin mit struktureller Wasserknappheit zu kämpfen (ABG 8.2025; vgl. GTAI 1.8.2025) und muss sich durch die anhaltenden, zu geringen Regenfällen im Winter auf anhaltende Wassermangelwirtschaft einrichten. Massive Ernteausfälle in den letzten Jahren haben das BIP-Wachstum stark gebremst. Um die Wasserknappheit zu bekämpfen, wurde eine Vielzahl an Maßnahmen getroffen (WKO 4.2025). Ein ca. 10 Mrd. EUR Plan inkludiert den Bau von Rückstaubecken, Dämmen und Meerwasser-Entsalzungsanlagen (ABG 8.2025), die mit grüner Energie betrieben werden sollen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Brauchwasser aus Kläranlagen soll besser genutzt werden und auch Bewässerungssysteme für die Landwirtschaft werden durch Importerleichterungen gefördert (WKO 4.2025).Die Marokkanische Wirtschaft befindet sich in einem Transformationsprozess von einer Agrar- hin zu einer Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft (WKO 28.4.2025). Marokko leidet weiterhin unter einer anhaltenden Dürre, die wichtige Nutzpflanzen stark beeinträchtigt und die Anpassung des Agrarsektors beschleunigt (WB 3.4.2025). Im Dienstleistungsbereich hat sich Marokko zu einem wichtigen Finanzstandort entwickelt (ABG 8.2025). Für 2025 wird ein Wirtschaftswachstum von 5 % erwartet (WKO 28.4.2025). Die Herausforderungen sind groß: Wasserknappheit einhergehend mit geringer werdenden Wasserressourcen, wachsender Bevölkerung und steigenden Lebensstandards ist ein langfristiges Thema, das Investitionen benötigt (ABG 8.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zwar ist Marokko bemüht, seine Abhängigkeit vom Agrarsektor zu reduzieren und sich damit widerstandsfähiger gegenüber Klimaschocks zu machen (GTAI 1.8.2025). Aufgrund eines traditionellen Agrarmodells, hat die Landwirtschaft weiterhin mit struktureller Wasserknappheit zu kämpfen (ABG 8.2025; vergleiche GTAI 1.8.2025) und muss sich durch die anhaltenden, zu geringen Regenfällen im Winter auf anhaltende Wassermangelwirtschaft einrichten. Massive Ernteausfälle in den letzten Jahren haben das BIP-Wachstum stark gebremst. Um die Wasserknappheit zu bekämpfen, wurde eine Vielzahl an Maßnahmen getroffen (WKO 4.2025). Ein ca. 10 Mrd. EUR Plan inkludiert den Bau von Rückstaubecken, Dämmen und Meerwasser-Entsalzungsanlagen (ABG 8.2025), die mit grüner Energie betrieben werden sollen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Brauchwasser aus Kläranlagen soll besser genutzt werden und auch Bewässerungssysteme für die Landwirtschaft werden durch Importerleichterungen gefördert (WKO 4.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Wachstum außerhalb der Landwirtschaft hat in den letzten Monaten an Fahrt gewonnen, wobei die industrielle Aktivität den Rückgang im Dienstleistungssektor ausgeglichen hat (WB 3.4.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das industrielle Wachstum benötigt Energie, die zunehmend aus erneuerbaren Energiequellen geliefert werden soll (WKO 4.2025). Das Land hat schon in erneuerbare Energie investiert. Bis 2030 will es 52 % seines Stroms aus erneuerbaren Quellen gewinnen (ABG 8.2025; vgl. GTAI 15.8.2025). Hier ist zum einen Solar- und Windenergie wachsend, aber auch das Thema Wasserstoff ist schon weit fortgeschritten (WKO 4.2025). Marokko positioniert sich auf dem Zukunftsmarkt für grünen Wasserstoff (ABG 8.2025). Dieses Ziel soll durch einen Mix aus Solar- (20 %), Wind- (20 %) und Wasserkraft (12 %) erreicht werden (GTAI 15.8.2025).Das industrielle Wachstum benötigt Energie, die zunehmend aus erneuerbaren Energiequellen geliefert werden soll (WKO 4.2025). Das Land hat schon in erneuerbare Energie investiert. Bis 2030 will es 52 % seines Stroms aus erneuerbaren Quellen gewinnen (ABG 8.2025; vergleiche GTAI 15.8.2025). Hier ist zum einen Solar- und Windenergie wachsend, aber auch das Thema Wasserstoff ist schon weit fortgeschritten (WKO 4.2025). Marokko positioniert sich auf dem Zukunftsmarkt für grünen Wasserstoff (ABG 8.2025). Dieses Ziel soll durch einen Mix aus Solar- (20 %), Wind- (20 %) und Wasserkraft (12 %) erreicht werden (GTAI 15.8.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die marokkanische Wirtschaft wird zunehmend exportorientiert. Die Exporte von Waren und Dienstleistungen stiegen 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 6,3 %. Diese Expansion wurde angeführt von Automobilen (+6,3 %), Luftfahrt (+14,9 %), Phosphaten und Derivaten (+13,1 %) sowie Tourismuseinnahmen (+7,2 %). Die neuesten Daten unterstreichen einen Trend nach der Pandemie, bei dem die Exporte einer ausgewählten Gruppe von Waren und Dienstleistungen deutlich schneller gewachsen sind als das nominale BIP. Infolgedessen stieg der Beitrag der Exporte von Waren und Dienstleistungen zum BIP Marokkos von 33–35 % in den Jahren vor der Pandemie auf durchschnittlich fast 40 % zwischen 2022 und 2024 (WB 3.4.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Dienstleistungen werden vom Tourismus dominiert. Dieser erreichte von Jänner bis Mai 2025 mit 7,2 Millionen Besuchern einen historischen Höchststand. Großereignisse wie der Afrika-Cup und die bevorstehende Fußball-WM 2030 sowie umfangreiche Infrastrukturprojekte fördern den Sektor zusätzlich (GTAI 1.8.2025). Der Tourismussektor boomt (ABG 8.2025) und trägt weiterhin zur wirtschaftlichen Resilienz des Landes bei. Der Ausbau in Infrastruktur im Flug-, Bahn- und Freizeitsektor wird gezielt im Zuge des Afrika Cups (CAN) im Dezember 2025 und der WM-2030 umgesetzt (WKO 4.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Besonders stark vertreten sind der Automobilsektor und die Flugzeugindustrie (ABG 8.2025). Die marokkanische Automobilindustrie ist mit 33 % Exportanteil die wichtigste Branche für den Außenhandel. Marokko ist mit einer Steigerung der Exporte um 27,4 % im Jahr 2023 zum größten Automobilexporteur Afrikas geworden (WKO 4.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die industrielle Dynamik wird von Phosphaten und Düngemitteln sowie vom Bauwesen angeführt (WB 3.4.2025). Der drittwichtigste Devisenbringer ist nach wie vor Phosphat (18 %) (WKO 4.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Um die Wertschöpfung zu erhöhen, möchte die staatliche OCP das Produkt durch Zusetzung von Ammoniak, das durch im Land erzeugten grünen Wasserstoff hergestellt werden soll, aufwerten. Bis 2027 soll das Projekt abgeschlossen sein. Es ist das Einzige bislang in Umsetzung befindliche Projekt im Bereich grüner Wasserstoff in Marokko. Für zukünftige Projekte zur Erzeugung von grünem Wasserstoff wurden 2024 die Rahmenbedingungen im Offre Maroc Hydrogène Vert veröffentlicht (WKO 4.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Investitionen aus dem Ausland, etwa im Automobil- und Luftfahrtsektor, schaffen neue Arbeitsplätze und die Regierung setzt daher auf Reformen und internationale Kooperationen, um die berufliche Ausbildung zu verbessern und die Beschäftigungschancen zu erhöhen (ABG 8.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Während die Arbeitsmärkte in ländlichen Gebieten weiterhin angeschlagen sind, wurden in städtischen Gebieten fast 162.000 neue Arbeitsplätze geschaffen. Langfristige Trends zeigen jedoch, dass die Schaffung von Arbeitsplätzen eine strukturelle Herausforderung darstellt. Die unzureichende Schaffung von Arbeitsplätzen spiegelt zum Teil die vergleichsweise großen kumulativen Auswirkungen der Schocks nach COVID wider. Die Reformagenda der Regierung hat das Potenzial, das Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen anzukurbeln, aber ihre Auswirkungen auf die Wirtschaftstätigkeit blieben bislang bescheiden (WB 3.4.2025). Der starre Arbeitsmarkt und die Arbeitslosigkeit, die mit 13,3 % (Stand: 2. Quartal 2025) bleiben auf einem hohen Niveau (GTAI 15.8.2025); laut Kennzahlenanalyse im Wirtschaftsbericht der WKO (4.2025), wird eine Arbeitslosenquote bei der Erwerbsbevölkerung zw. 15-64 Jahren auf rund 13,2 % prognostiziert (WKO 10.2025). Unter Jugendlichen, Frauen und Hochschulabsolventen fällt der Wert sogar noch deutlich höher aus (GTAI 1.8.2025). Die Jugendarbeitslosigkeit liegt bei über 30 %, insbesondere in städtischen Gebieten. Gleichzeitig ist ein Großteil der Erwerbstätigen im informellen Sektor tätig, was zu unsicheren Arbeitsbedingungen führt. Die Nachfrage nach qualifizierten Arbeitskräften wächst, vor allem in den Bereichen Industrie, IT und erneuerbare Energien, doch das Bildungssystem kann diesen Bedarf nur begrenzt decken (ABG 8.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet, Brot, Zucker und Gas werden subventioniert (AA 23.12.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">In einer in drei großen marokkanischen Städten, Casablanca, Marrakesch und Tanger, mit einem repräsentativen Sample, vom 21.8 bis zum 24.9.2025, durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage wurden folgende Daten erhoben:</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf die Frage nach den Auswirkungen der aktuellen Wohnkosten einschließlich Miete, Heizung, Strom und Wasser gaben 68 % an, dass sie sich die Wohnkosten leisten können. 17 % der Befragten können sich die Wohnkosten gerade so leisten. 12 % der Befragten können sich die Wohnkosten kaum leisten, während 2 % der Befragten sich die Wohnkosten überhaupt nicht leisten können. 1 % gab keine Antwort.</p>\n<p class=\"lf-p\">67 % der Befragten schaffen es, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 22 % der Befragten dies gerade so schaffen. 9 % der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 2 % ihre Familie nicht ausreichend mit Lebensmitteln versorgen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">57 % aller Befragten schaffen es, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhen zu versorgen, während 30 % es gerade noch schaffen sich diese zu leisten. 10 % der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, während 2 % dies gar nicht schaffen. 1 % gab keine Antwort.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Vergleich nach Geschlecht zeigt, dass der Anteil der Vollzeitbeschäftigten unter den männlichen Befragten mit 84 % etwas höher ist als unter den weiblichen Befragten mit 44 %. 11 % der weiblichen und 6 % der männlichen Befragten arbeiten in Teilzeit. 1 % der männlichen und weiblichen Befragten haben mehrere Teilzeitjobs. 3 % der männlichen und weiblichen Befragten sind Saisonarbeiter. Der Anteil der Tagelöhner ist bei Männern mit 5 % etwas höher als bei Frauen mit 4 %.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Jahresvergleich 2024 zu 2025 ist es zu einer deutlichen Verbesserungen bei den Wohnkosten gekommen: Während es 2024 noch 36 % waren, die sich die Wohnkosten leisten konnten, ist dieser Anteil 2025 auf 68 % gestiegen. Des Weiteren ist es auch zu Verbesserungen in folgenden Bereichen gekommen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Was die Versorgung der Familie mit Lebensmitteln angeht, konnten 2024 lediglich 30 % der Befragten ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln versorgen, wogegen im Jahr 2025 dieser Anteil auf 67 % gestiegen ist. So auch im Zugang zu sauberem Trinkwasser. Während 2024 78 % stets Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten, hat sich dieser Anteil 2025 auf 90 % erhöht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Versorgung der Familie mit grundlegenden Konsumgütern, waren 2024 gerade einmal 27 % in der Lage ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen. 2025 ist dieser Anteil auf 57 % angestiegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein beachtlicher Anstieg ist auch im Zugang zu Hygieneartikeln zu beobachten. Während 2024 43 % der Befragten über alle notwendigen Hygieneartikel verfügten, ist dieser Anteil 2025 auf 92 % gestiegen (STDOK 27.11.2025). [Anm.: Zu beachten ist, dass es sich hier um eine Befragung in Städten handelt, ländliche Gebiete sind nicht erfasst - hier können Unterschiede im Zugang zu Grundnahrungsmitteln und Konsumgütern bestehen.] Trotz Dezentralisierungsbemühen bestehen weiterhin Ungleichheiten beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (BS 19.3.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut Premierminister Aziz Akhannouch erhielten bis Ende April 2025 fast 4 Millionen Familien direkte Sozialhilfe, dazu zählen über 12 Millionen Leistungsempfänger, darunter 5,5 Millionen Kinder, über eine Million Menschen über 60 Jahre und mehr als 420.000 Witwen (Agenzia Nova 17.7.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Makroökonomisch wird das Budget für den Sozialschutz voraussichtlich 39 Milliarden Dirham im Jahr 2025 erreichen und im Jahr 2026 41 Milliarden überschreiten. Die Regierung hat zudem die Rentenversicherung ausgeweitet und beabsichtigt, bis Jahresende eine Arbeitslosenunterstützung einzuführen. Zudem sind bis 2026 Lohnerhöhungen für rund 4,25 Millionen Bürgerinnen und Bürger (öffentliche und private Angestellte) im Gesamtwert von über 45 Milliarden Dirham vorgesehen. Das Paket umfasst allgemeine monatliche Erhöhungen, eine Anhebung des Mindestlohns in nichtlandwirtschaftlichen Sektoren um 15 % und Ausgleichszahlungen für Landarbeiter (Agenzia Nova 17.7.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.12.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122822/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, 23.12.2024.pdf, Zugriff 8.7.2025  ABG - Africa Business Guide (8.2025): Wirtschaft in Marokko, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/marokko, Zugriff 8.9.2025  Agenzia Nova - Agenzia Nova (17.7.2025): Marokko: Über 11 Millionen Bürger haben eine kostenlose Krankenversicherung, https://www.agenzianova.com/de/news/marocco-oltre-11-milioni-di-cittadini-coperti-dallassicurazione-sanitaria-gratuita, Zugriff 29.10.2025  BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024  GTAI - Germany Trade and Invest (15.8.2025): Energiewirtschaft Marokko, https://www.gtai.de/de/trade/marokko-wirtschaft/energiewirtschaft, Zugriff 9.9.2025  GTAI - Germany Trade and Invest (1.8.2025): Wirtschaftsausblick Marokko, https://www.gtai.de/de/trade/marokko-wirtschaft/wirtschaftsausblick, Zugriff 4.9.2025  STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (27.11.2025): Morocco: Socio-Economic Survey 2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2133234/2025-11-27_COI_CMS_Dossier Socio-Economic Survey 2025 - MOROCCO, Version_1.pdf, Zugriff 2.12.2025  WB - Weltbank (3.4.2025): Morocco Economic Monitor, https://documents1.worldbank.org/curated/en/099942003212584239/pdf/IDU-f31b9294-4e94-460c-904e-326e75368a2a.pdf, Zugriff 11.11.2025  WKO - Wirtschaftskammer Österreich (10.2025): Marokko Wirtschaftsbericht  WKO - Wirtschaftskammer Österreich (28.4.2025): Marokko: Wirtschaftslage, https://www.wko.at/aussenwirtschaft/marokko-wirtschaftslage, Zugriff 4.9.2025  WKO - Wirtschaftskammer Österreich (4.2025): Wirtschaftsbericht - Marokko, https://www.wko.at/oe/aussenwirtschaft/marokko-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 4.9.2025 Medizinische Versorgung Letzte Änderung 2025-12-04 08:54 Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert (AA 23.12.2024). In Rabat, Casablanca, Tanger und Fes finden sich gute Privatkliniken von hohem Standard. Auf dem Lande hingegen, kann die Notfallversorgung und allgemein die medizinische Versorgung bezüglich der apparativen Ausstattung bzw. Hygiene problematisch sein (AA 6.8.2025; vgl. BMEIA 8.7.2025). Außerhalb der großen Städte ist die medizinische Versorgung nur beschränkt gewährleistet (EDA 11.7.2025), dort kann die medizinische Versorgung bezüglich der apparativen Ausstattung bzw. Hygiene problematisch sein (AA 12.7.2024). Die Krankenhäuser verlangen vor Behandlungen eine finanzielle Garantie oder eine Vorschusszahlung (EDA 11.7.2025).Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert (AA 23.12.2024). In Rabat, Casablanca, Tanger und Fes finden sich gute Privatkliniken von hohem Standard. Auf dem Lande hingegen, kann die Notfallversorgung und allgemein die medizinische Versorgung bezüglich der apparativen Ausstattung bzw. Hygiene problematisch sein (AA 6.8.2025; vergleiche BMEIA 8.7.2025). Außerhalb der großen Städte ist die medizinische Versorgung nur beschränkt gewährleistet (EDA 11.7.2025), dort kann die medizinische Versorgung bezüglich der apparativen Ausstattung bzw. Hygiene problematisch sein (AA 12.7.2024). Die Krankenhäuser verlangen vor Behandlungen eine finanzielle Garantie oder eine Vorschusszahlung (EDA 11.7.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die wichtigste Errungenschaft der Regierung war die Einführung der medizinischen Pflichtversicherung. Der Staat ist der primäre Anbieter von Gesundheitsleistungen, und außerhalb der großen Städte sind die Gesundheitsdienste nach wie vor sehr begrenzt. In ländlichen Gebieten bieten die Gesundheitszentren hauptsächlich Präventivmedizin an; und beim Zugang zur Gesundheitsversorgung bestehen weiterhin Ungleichheiten zwischen städtischen und ländlichen Gebieten, da sich die meisten Krankenhäuser und Ärzte in den Großstädten befinden, und so hat ein erheblicher Teil der Bevölkerung immer noch keinen Zugang zu grundlegenden Gesundheitsdiensten. In Marokko gibt es mehr private Krankenhäuser als öffentliche Einrichtungen: 389 von 613 Einrichtungen sind private Kliniken (BS 19.3.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Sektor (Gesundheitswesen) leidet unter einem Mangel an verfügbaren Fachkräften und finanziellen Ressourcen, und ist durch Misswirtschaft und Verschwendung von Mitteln gekennzeichnet. Der Mangel an Gesundheitspersonal und Krankenhausbetten trägt zu einer niedrigen Qualität der Gesundheitsversorgung bei. Im Jahr 2022 waren nur 23 % der Marokkaner mit dem Gesundheitssystem zufrieden (BS 19.3.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei einer mit einem repräsentativen Sample (n = 607) in drei großen Städten, Casablanca, Marrakesch und Tanger, im Zeitraum vom 21.8 bis zum 24.9.2025, durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage konnten folgende Daten erhoben werden:</p>\n<p class=\"lf-p\">76 % der Befragten haben immer Zugang zu Impfungen und können sich diese leisten, während 9 % Zugang haben, sich diese aber nicht leisten können. 4 % haben keinen Zugang zu Impfungen. 11 % haben keine Antwort gegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">68 % der Umfrageteilnehmer haben immer Zugang zu Medikamenten und Arzneimitteln und können sich diese leisten, während 19 % Zugang haben, sich diese aber nicht leisten können. 2 % haben überhaupt keinen Zugang zu Medikamenten oder Arzneimitteln. 11 % haben keine Antwort gegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Was die medizinische Grundversorgung wie einen Hausarzt betrifft, so haben 62 % der Befragten immer Zugang und können sich einen Besuch leisten, während 23 % Zugang haben, sich aber keinen Hausarzt leisten können. 3 % haben keinen Zugang zur medizinischen Grundversorgung. 12 % haben keine Antwort gegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">54 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu einem Facharzt (Zahnarzt, Augenarzt, Gynäkologe, Kinderarzt) und können sich diesen leisten, während 30 % Zugang haben, sich den Besuch jedoch nicht leisten können. 4 % haben überhaupt keinen Zugang zu einem Facharzt. 12 % haben keine Antwort gegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">30 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen wie Operationen oder Krebsbehandlungen und können sich diese leisten. 40 % haben Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen, können sich diese aber nicht leisten, während 11 % überhaupt keinen Zugang haben. 19 % haben keine Antwort gegeben (STDOK 27.11.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Jahresvergleich 2024 zu 2025 konnte Folgendes festgestellt werden:</p>\n<p class=\"lf-p\">Während im Jahr 2024 28 % stets Zugang zu Impfungen hatten und sich diese leisten konnten, ist dieser Anteil im Jahr 2025 auf 76 % gestiegen. Der Anteil derjenigen, die überhaupt keinen Zugang hatten, ist von 11 % im Jahr 2024 auf 4 % im Jahr 2025 gesunken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Während 2024 44 % jederzeit Zugang zu Medikamenten und Arzneimitteln hatten und sich diese leisten konnten, ist dieser Anteil 2025 auf 68 % gestiegen. Der Anteil derjenigen, die überhaupt keinen Zugang hatten, ist jedoch von 12 % im Jahr 2024 auf 2 % im Jahr 2025 deutlich gesunken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Während 2024 36 % immer Zugang zu medizinischer Grundversorgung (Hausarzt) hatten und sich diese leisten konnten, ist dieser Anteil 2025 auf 62 % gestiegen. Der Anteil derjenigen, die überhaupt keinen Zugang hatten, ist jedoch von 11 % im Jahr 2024 auf 3 % im Jahr 2025 zurückgegangen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Während 2024 32 % jederzeit Zugang zu einem Facharzt hatten und sich diesen leisten konnten, ist dieser Anteil bis 2025 auf 54 % gestiegen. Der Anteil derjenigen, die überhaupt keinen Zugang hatten, ist allerdings von 27 % im Jahr 2024 auf 4 % im Jahr 2025 zurückgegangen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Während 2024 29 % Zugang zu fortschrittlichen Behandlungen hatten, sich diese aber nicht leisten konnten, ist dieser Anteil 2025 auf 40 % gestiegen. Der Anteil derjenigen, die überhaupt keinen Zugang hatten, ist von 38 % im Jahr 2024 auf 11 % im Jahr 2025 signifikant zurückgegangen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Während 2024 33 % immer Zugang zu medizinischer Diagnostik hatten und sich diese leisten konnten, ist dieser Anteil 2025 auf 52 % gestiegen. Der Anteil derjenigen, die überhaupt keinen Zugang hatten, ist ebenfalls deutlich von 36 % im Jahr 2024 auf 6 % im Jahr 2025 zurückgegangen (STDOK 27.11.2025). [Anm.: Zu beachten ist, dass es sich hier um eine Befragung in Städten handelt, ländliche Gebiete sind nicht erfasst - hier kann ein großer Unterschied v. a. in der medizinischen Versorgung bestehen.] Chronische und psychiatrische Krankheiten oder auch HIV/AIDS lassen sich in Marokko vorzugsweise in privaten Krankenhäusern behandeln. Bei teuren Spezialmedikamenten soll es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung z. T. zu Engpässen kommen. Bei entsprechender Finanzkraft ist fast jedes lokal produzierte oder importierte Medikament erhältlich (AA 23.12.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Marokko verfolgt eine nationale HIV-Strategie und verfügt über 16 spezialisierte Behandlungszentren. Gleichwohl werden HIV-infizierte Patientinnen und Patienten Diskriminierungen ausgesetzt. Wird die notwendige medizinische Behandlung verweigert, sorgen NGOs für Abhilfe (AA 23.12.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das marokkanische Sozialversicherungssystem deckt Beschäftigte im öffentlichen und privaten Sektor ab. Die Caisse Nationale des Organismes de Prévoyance Sociale (CNOPS), die 2019 in die Caisse Marocaine de l'Assurance Maladie (CMAM) umgewandelt wurde, deckt Staatsbedienstete und Studenten ab. Die Zahl der Begünstigten erreichte im Jahr 2020 7,3 Millionen. Die Caisse Nationale de Sécurité Sociale (CNSS) deckt Angestellte in der Privatwirtschaft und Selbstständige ab. Mit der Einführung der obligatorischen Krankenversicherung im Jahr 2020 übersteigt die Zahl der Versicherten Anfang 2023 23 Millionen (BS 19.3.2024). Mittellose Personen können auf Antrag bei der Präfektur eine „Carte RAMED“ zur kostenfreien Behandlung erhalten. Eine umfassende Reform der sozialen Sicherungssysteme, die eine allgemeine Kranken-, Familien-, Renten- und Arbeitslosenversicherung umfassen soll, ist in Arbeit und soll bis 2026 abgeschlossen sein (AA 23.12.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Seit Juni 2025 profitieren nun mehr als 11,4, Millionen marokkanische Bügerinnen und Bürger von der kostenlosen obligatorischen Krankenversicherung (Amo-Tadamon) und ist denjenigen vorbehalten, die sich die Zahlung der Beiträge nicht leisten können. Diese Reform so Premierminister Azis Akhanuch, deckt rund vier Millionen Familien ab und sichert eine kostenlosen Zugang zu öffentlichen Gesundheitsdiensten. Über den nationalen Sozialversicherungsfond stehen auch Leistungen des privaten Sektors zur Verfügung (Agenzia Nova 17.7.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (6.8.2025): Marokko: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/reiseundsicherheit/marokkosicherheit-224080, Zugriff 1.9.2025  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.12.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122822/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, 23.12.2024.pdf, Zugriff 8.7.2025  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.7.2024): Marokko: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/marokkosicherheit/224080#content_4, Zugriff 12.7.2024  Agenzia Nova - Agenzia Nova (17.7.2025): Marokko: Über 11 Millionen Bürger haben eine kostenlose Krankenversicherung, https://www.agenzianova.com/de/news/marocco-oltre-11-milioni-di-cittadini-coperti-dallassicurazione-sanitaria-gratuita, Zugriff 29.10.2025  BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (8.7.2025): Reiseinformation Marokko, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/marokko, Zugriff 1.9.2025  BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024  EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (11.7.2025): Reisehinweise für Marokko, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/marokko/reisehinweise-fuermarokko.html#eda46c907, Zugriff 1.9.2025  STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (27.11.2025): Morocco: Socio-Economic Survey 2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2133234/2025-11-27_COI_CMS_Dossier Socio-Economic Survey 2025 - MOROCCO, Version_1.pdf, Zugriff 2.12.2025 Rückkehr Letzte Änderung 2025-12-04 09:04 Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet (AA 23.12.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kontrollen an den offiziellen Grenzübergangspunkten sind gründlich und umfassend. Erforderlich für die Einreise ist ein Reisepass oder Sonderpapier für bestimmte Grenzgängerinnen und Grenzgänger oder ein von einer marokkanischen Auslandsvertretung ausgestellter Laissez-passer zur Rückreise. Jede Ein- oder Ausreise wird an den Grenzübertrittstellen erfasst und in einem zentralen Computersystem zusammengeführt; an den Flughäfen werden keine Handzettel mehr ausgefüllt. Jedes vorgelegte Reisedokument erhält einen Ein- bzw. Ausreisestempel mit Datumsangabe und Grenzübergangsstelle. Der EU-Laissez-Passer wird zur Einreise nicht anerkannt (AA 23.12.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf institutioneller Basis wird Rückkehrhilfe überwiegend von der IOM organisiert, sofern eine diesbezügliche Vereinbarung mit der IOM getroffen wurde. Österreich hat keine solchen bilateralen Abmachungen getroffen, sondern bietet Rückkehrhilfe für freiwillige marokkanische Staatsbürger nach Marokko einerseits über die bundesweite Rückkehrberatung der BBU (Bundesbetreuungsagentur) an, als auch eine Reintegrationsunterstüzung vor Ort (bei Erfüllen der Kriterien). Dies erfolgt im Rahmen des EU Reintegration Programme (dzt. globaler Partner: Caritas Belgium, lokaler Partner: Fondation Orient Occident). Eine wichtige Unterstützung für Rückkehrer ohne eigene finanzielle Mittel ist aber nach wie vor der eigene Familienverband (ÖB Rabat 28.10.2025; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">UNHCR o.D.).Auf institutioneller Basis wird Rückkehrhilfe überwiegend von der IOM organisiert, sofern eine diesbezügliche Vereinbarung mit der IOM getroffen wurde. Österreich hat keine solchen bilateralen Abmachungen getroffen, sondern bietet Rückkehrhilfe für freiwillige marokkanische Staatsbürger nach Marokko einerseits über die bundesweite Rückkehrberatung der BBU (Bundesbetreuungsagentur) an, als auch eine Reintegrationsunterstüzung vor Ort (bei Erfüllen der Kriterien). Dies erfolgt im Rahmen des EU Reintegration Programme (dzt. globaler Partner: Caritas Belgium, lokaler Partner: Fondation Orient Occident). Eine wichtige Unterstützung für Rückkehrer ohne eigene finanzielle Mittel ist aber nach wie vor der eigene Familienverband (ÖB Rabat 28.10.2025; vergleiche UNHCR o.D.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Reintegrationsprogramm „Frontex − Joint Reintegration Services“ (FX JRS) bietet Rückkehren, in Kooperation mit einer lokalen Partnerorganisation Unterstützung bei Ihrer Reintegration in Ihr Heimatland an. Das Postarrival Paket im Wert von € 615 dient der unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft in Marokko. Es beinhaltet folgende Sofortleistungen: Nach der Begrüßung am Flughafen durch einen Reintegrationspartner und des Airports Pick-up, wie auch Unterstützung bei der Weiterreise (Organisation und Kostenübernahme), erhalten Rückkehrer u. a. eine prepaid SIM-Karte, Hygieneartikel (Zahnbürste, Zahnpasta, Seife, Shampoo, etc.), eine Flasche Wasser, ein warmes Essen (auch als Gutschein möglich), altersgerechtes Spielzeug für Kinder. Zudem wird eine temporäre Unterkunft für bis zu drei Tage nach der Ankunft bereitgestellt und nach Bedarf auch unmittelbare medizinische Unterstützung (BMI 2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Des Weiteren sollte die rückkehrende Person keine oder weniger Sofortleistungen benötigen, erhält sie den anteiligen Betrag der € 615 vom lokalen Partner in bar ausbezahlt (BMI 2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur längerfristigen Reintegrationsunterstützung erhalten Rückkehrer ein Postreturn Paket in der Höhe von Euro 2.000. Davon Euro 200 als Bargeld und Euro 1.800 in Form von Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mithilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten sechs Monaten nach der Rückkehr erstellt wird. Zu den angebotenen Sachleistungen des Postreturnpakets gehören unter anderem: Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens, Bildungsmaßnahmen, Trainings, Unterstützung beim Eintritt in den Arbeitsmarkt, bei der Einschulung von Kindern. Es können auch rechtliche und administrative Beratungsleistungen, Familienzusammenführung, Unterstützung im Zusammenhang mit Wohnen und Haushalt (Einrichtung) und medizinische und psychosoziale Unterstützung angenommen werden (BMI 2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Rückführung von unbegleiteten Minderjährigen steht in der Theorie Art. 33 des Haager Kinderschutzübereinkommens zur Verfügung. Bisher wurde dieses Instrument jedoch noch nicht genutzt und dürfte in der Praxis daran scheitern, dass bei fehlender Mitwirkung des Minderjährigen die Ursprungsfamilie durch die Behörden nicht identifiziert und somit die marokkanische Staatsangehörigkeit nicht nachgewiesen werden kann (AA 23.12.2024).Für die Rückführung von unbegleiteten Minderjährigen steht in der Theorie Artikel 33, des Haager Kinderschutzübereinkommens zur Verfügung. Bisher wurde dieses Instrument jedoch noch nicht genutzt und dürfte in der Praxis daran scheitern, dass bei fehlender Mitwirkung des Minderjährigen die Ursprungsfamilie durch die Behörden nicht identifiziert und somit die marokkanische Staatsangehörigkeit nicht nachgewiesen werden kann (AA 23.12.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.12.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122822/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, 23.12.2024.pdf, Zugriff 8.7.2025  BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (2025): Return from Austria - Marokko, https://www.returnfromaustria.at/morocco/morocco_deutsch.html, Zugriff 10.9.2025  ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (28.10.2025): Asylländerbericht der Österreichischen Botschaft zu Marokko  UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (o.D.): UNHCR Morocco, https://help.unhcr.org/morocco/en/about-us, Zugriff 6.9.2024 Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates Letzte Änderung 2025-01-09 14:36 [Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand Dezember 2024 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 6.12.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Seite der BBU verwiesen].</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen: ● Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU ● Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung ● Übernahme der Heimreisekosten ● Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900 ● Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.</p>\n<p class=\"lf-p\">Finanzielle Starthilfe Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr: ● Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person ● Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie ● Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich): ● Freiwillige Ausreise ● Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit ● Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung ● Nachhaltigkeit der Ausreise ● Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr ● Keine schwere Straffälligkeit Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden Reintragrationsunterstützung Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens \"Rückkehr mit Perspektiven\" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern: ● Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP) ● IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV) IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART römisch vier) ● Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III) Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus römisch drei) ● OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“) ● ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“) Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Quelle  BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (6.12.2024): Österreichische Rückkehrunterstützung – Übersicht der Leistungen 2. Beweiswürdigung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die Länderberichte zu Marokko.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auskünfte aus dem Strafregister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger (AJ-WEB), der Betreuungsinformation (Grundversorgung), dem zentralen Melderegister sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem konnte im gegenständlichen Beschwerdefall auf die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2026 zurückgegriffen werden, in welcher der Beschwerdeführer – zugeschaltet per Videokonferenz aus der Justizanstalt – zu seinen Fluchtgründen und persönlichen Verhältnissen umfassend befragt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht festgestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zu Staatsbürgerschaft, Herkunft, Schulbildung- und Arbeitserfahrung, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, Sprachkenntnissen, seinem Gesundheitszustand und seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Ausreise nach Europa und Aufenthalten in Italien und Spanien, sowie zu den Aufenthaltsorten seiner Familienangehörigen beruhen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren. Insofern er vor dem BFA noch angab, einen Halbbruder in Österreich zu haben, räumte er in der Beschwerdeverhandlung ein, dies nur gesagt zu haben, weil ein Freund ihm geraten habe, er solle dies sagen, um nicht nach Marokko zurückgeschickt zu werden. Dass zu seinen in Europa lebenden Verwandten ein Abhängigkeitsverhältnis bestünde, brachte der Beschwerdeführer nicht vor und ergaben sich auch aus dem sonstigen Akteninhalt keinerlei Hinweise darauf. Insofern er vor dem BFA angab, dass ihn seine in Spanien lebende Schwester fallweise finanziell unterstütze, ist den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dahingehend zuzustimmen, dass diese Überweisungen auch nach Marokko getätigt werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass er ein Kind hätte, brachte der Beschwerdeführer erstmals in seiner zweiten Einvernahme vor dem BFA am 26.09.2025 vor. In der Erstbefragung und in seiner ersten Einvernahme vor dem BFA brachte er dahingehend nichts vor, obwohl das Kind nach seinen Angaben in der zweiten Einvernahme vor dem BFA zum Zeitpunkt der Erstbefragung bereits 8 Monate alt gewesen wäre (vor dem BFA gab er am 26.09.2025, dass sein Kind 2 Jahre und 7 Monate alt sei). Völlig konträr dazu brachte er in der Beschwerdeverhandlung vor, das Kind sei jetzt zwei Jahre und sechs Monate alt. Vor dem BFA brachte er sodann weiter vor, er wisse nur den Vornamen seines Sohnes, er habe ihn nur eine Woche einmal gesehen. Da der Beschwerdeführer weder das Alter noch den vollen Namen seines angeblichen Sohnes nennen konnte und nachdem das BFA bereits festgestellt hat, dass er keine Kinder habe, keine Geburtsurkunde oder ein Vaterschaftsanerkenntnis vorlegte, konnte auch vom erkennenden Gericht nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ein Kind hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die melderechtliche Erfassung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem aktuellen ZMR-Auszug. Dass der Beschwerdeführer in Österreich bisher keiner angemeldeten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, konnte aufgrund einer Abfrage im AJ-WEB festgestellt werden. Dass er keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, konnte aufgrund eines Speicherauszuges aus dem Betreuungsinformationssystem festgestellt werden. Er konnte in der Beschwerdeverhandlung lediglich rudimentäre Deutschkenntnisse demonstrieren und legte keine Kursbesuchsbestätigungen vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Strafverfügung vom 13.03.2025 sowie die strafgerichtlichen Urteile liegen im Verwaltungsakt ein (AS 407 f; AS 447 ff; S 467 ff).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das errechnete Strafende basiert auf der eingeholten Haftauskunft (OZ 5). Die von ihm in Haft erhaltenen Besuche ergeben sich aus der eingeholten Besucherliste (OZ 4).</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer begründete seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz lediglich mit wirtschaftlichen bzw. persönlichen Umständen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Erstbefragung gab er an, Marokko verlassen zu haben, da er dort keine Arbeit und keine Zukunft habe. Ich wolle auch in Österreich seine rechte Hand behandeln lassen. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor Armut und Arbeitslosigkeit. Er habe auch Angst vor seinen Eltern. Sie hätten viele Schulden gemacht, damit er Marokko verlassen könne.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der zweiten Einvernahme vor dem BFA, in welcher er zu seinen Fluchtgründen befragt wurde, gab er an, in Marokko nie Probleme gehabt zu haben. In Libyen habe er ein Problem gehabt. Sie seien zu ihnen nach Hause gekommen und hätte sie mit Waffen bedroht. Dann sei er nach Marokko zurückgekehrt. Konkret nach seinen Fluchtgründen befragt, führte er die Lebensqualität an. Er habe niemanden und nichts in Marokko. Es gäbe keine Perspektive für eine bessere Zukunft. Wenn er eine gute Lebensqualität gehabt hätte, wäre er nicht ausgereist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Überdies betonte er, nicht in Österreich leben zu wollen, er sei nur auf Besuch gewesen und wolle wieder zurück. Nach Darlegung des Leiters der Amtshandlung, dass beabsichtigt werde, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, gab der Beschwerdeführer an, mit einem negativen Bescheid einverstanden zu sein, er wolle aber nicht nach Marokko zurück. Er würde Österreich selbst verlassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Beschwerde wurde neben den wirtschaftlichen Fluchtmotiven vorgebracht, dass der Beschwerdeführer befürchte, Probleme mit seiner Familie zu bekommen, da er außerehelich ein Kind gezeugt habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Beschwerdeverhandlung führte er ergänzend an, dass er bei einer Rückkehr nach Marokko ein Problem mit seinem Vater haben werde, weil er sich ein Tattoo an der Hand und eines am Fuß stechen habe lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das BFA wies in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend darauf hin, dass sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Behördenverfahren lediglich wirtschaftliche Gründe für seine Flucht ableiten lassen und diese keinen der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründe, welche zur Gewährung von Asyl geeignet wären, darstellen. Dazu hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Stammrechtssatz bereits fest, dass allein wirtschaftliche Gründe eine Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. VwGH 20.02.1985, 85/01/0052).Das BFA wies in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend darauf hin, dass sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Behördenverfahren lediglich wirtschaftliche Gründe für seine Flucht ableiten lassen und diese keinen der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründe, welche zur Gewährung von Asyl geeignet wären, darstellen. Dazu hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Stammrechtssatz bereits fest, dass allein wirtschaftliche Gründe eine Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu rechtfertigen vermögen vergleiche VwGH 20.02.1985, 85/01/0052).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die vorgebrachten Befürchtungen, Probleme mit seinem Vater zu bekommen, weil er sich ein Tattoo stechen lassen habe, stellen keinen asylrelevanten Verfolgungsgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Vorbringen, Probleme mit seiner Familie aufgrund der Zeugung eines außerehelichen Kindes zu bekommen, ist schon dadurch, dass auch vom Bundesverwaltungsgericht eine Vaterschaft des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden konnte, die Grundlage entzogen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Bezug auf seine vor dem BFA angedeuteten Probleme in Libyen ist auszuführen, dass Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK und die Statusrichtlinie auf das Herkunftsland des Asylwerbers oder der Asylwerberin abstellen und die Asylberechtigung hinsichtlich dieses Landes prüfen. Herkunftsstaat ist nach Art. 2 lit. n Statusrichtlinie sowie § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit jemand besitzt. Bei Staatenlosen ist der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes heranzuziehen. Da der Beschwerdeführer marokkanischer Staatsangehöriger ist, hat die Prüfung, ob asylrelevante Fluchtgründe vorliegen, in Bezug auf Marokko und nicht Libyen zu erfolgen.In Bezug auf seine vor dem BFA angedeuteten Probleme in Libyen ist auszuführen, dass Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK und die Statusrichtlinie auf das Herkunftsland des Asylwerbers oder der Asylwerberin abstellen und die Asylberechtigung hinsichtlich dieses Landes prüfen. Herkunftsstaat ist nach Artikel 2, Litera n, Statusrichtlinie sowie Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit jemand besitzt. Bei Staatenlosen ist der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes heranzuziehen. Da der Beschwerdeführer marokkanischer Staatsangehöriger ist, hat die Prüfung, ob asylrelevante Fluchtgründe vorliegen, in Bezug auf Marokko und nicht Libyen zu erfolgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weitere Verfolgungsgründe brachte der Beschwerdeführer im Verfahren nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er an, auf Vorschlag eines Freundes von der Schweiz nach Österreich gereist zu sein. Dieser Freund habe dann sein Geld genommen und auch seinen Ausweis verloren. Als er zurück in die Schweiz reisen wollte, sei er an der Grenze von der Polizei aufgegriffen worden und habe den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt (Verhandlungsprotokoll vom 02.02.2026, S 11). Auch diese Darstellung der Umstände, die zur Stellung seines Asylantrags geführt haben, lässt keinen asylrelevanten Verfolgungsgrund erkennen, sondern gab der Beschwerdeführer selbst an, er habe lediglich einen Aufenthaltstitel wollen, um weiterreisen zu können (Verhandlungsprotokoll vom 02.02.2026, S 11).</p>\n<p class=\"lf-p\">In einer Gesamtbetrachtung ist es dem Beschwerdeführer somit auch nicht gelungen, eine aktuelle, gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen des BFA hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und erwerbsfähig. Er hat in Marokko die Grundschule besucht und in Spanien eine Ausbildung zum Maler und Tischler absolviert. Wenngleich seine wirtschaftliche Situation in Marokko äußerst angespannt gewesen ist und er sich mit dem Sammeln von Pfandflaschen über Wasser gehalten hat, sind keine Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wenn der Beschwerdeführer zu seinen in Marokko lebenden Verwandten keinen Kontakt hat und nicht auf familiäre Unterstützung zählen kann, ist darauf hinzuweisen, dass die die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist; Brot, Zucker und Gas werden subventioniert (vgl. Punkt II.1.3.). Österreich bietet Rückkehrhilfe für freiwillige marokkanische Staatsbürger nach Marokko einerseits über die bundesweite Rückkehrberatung der BBU (Bundesbetreuungsagentur) an, als auch eine Reintegrationsunterstützung vor Ort (bei Erfüllen der Kriterien). Dies erfolgt im Rahmen des EU Reintegration Programme (dzt. globaler Partner: Caritas Belgium, lokaler Partner: Fondation Orient Occident). Das Reintegrationsprogramm „Frontex − Joint Reintegration Services“ (FX JRS) bietet Rückkehren, in Kooperation mit einer lokalen Partnerorganisation Unterstützung bei ihrer Reintegration in ihr Heimatland an (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Punkt II.1.3). Es ergaben sich somit keinerlei Anhaltspunkte die nahelegen würden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr automatisch in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen des BFA hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und erwerbsfähig. Er hat in Marokko die Grundschule besucht und in Spanien eine Ausbildung zum Maler und Tischler absolviert. Wenngleich seine wirtschaftliche Situation in Marokko äußerst angespannt gewesen ist und er sich mit dem Sammeln von Pfandflaschen über Wasser gehalten hat, sind keine Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wenn der Beschwerdeführer zu seinen in Marokko lebenden Verwandten keinen Kontakt hat und nicht auf familiäre Unterstützung zählen kann, ist darauf hinzuweisen, dass die die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist; Brot, Zucker und Gas werden subventioniert vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.). Österreich bietet Rückkehrhilfe für freiwillige marokkanische Staatsbürger nach Marokko einerseits über die bundesweite Rückkehrberatung der BBU (Bundesbetreuungsagentur) an, als auch eine Reintegrationsunterstützung vor Ort (bei Erfüllen der Kriterien). Dies erfolgt im Rahmen des EU Reintegration Programme (dzt. globaler Partner: Caritas Belgium, lokaler Partner: Fondation Orient Occident).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Reintegrationsprogramm „Frontex − Joint Reintegration Services“ (FX JRS) bietet Rückkehren, in Kooperation mit einer lokalen Partnerorganisation Unterstützung bei ihrer Reintegration in ihr Heimatland an vergleiche Punkt römisch zwei.1.3). Es ergaben sich somit keinerlei Anhaltspunkte die nahelegen würden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr automatisch in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ganz allgemein besteht in Marokko derzeit auch keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wäre. So kann gemäß den oben zitierten Länderinformationen Marokko grundsätzlich als stabiles und sicheres Land betrachtet werden, lediglich in den Grenzregionen zu Algerien sowie in der Westsahara, wo es immer wieder zu Zusammenstößen zwischen marokkanischen Truppen und der POLISARIO (Frente Popular para la Liberación de Saguía el Hamra y Río de Oro - Volksfront zur Befreiung von Saguía el Hamra und Río de Oro) kommt, ist die Sicherheitslage etwas angespannt (vgl. Punkt II.1.3.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Marokko handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat. In Anbetracht der im Länderinformationsblatt dargestellten Gefahrendichte in Marokko und insbesondere in den Städten Casablanca, Marrakesch und Tanga, in denen der Beschwerdeführer gelebt hat, kann nicht erkannt werden, dass dieser bereits aufgrund seiner bloßen Präsenz dort wahrscheinlich Opfer eines Anschlages werden würde, zumal er auch keiner besonders gefährdeten Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört.Ganz allgemein besteht in Marokko derzeit auch keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wäre. So kann gemäß den oben zitierten Länderinformationen Marokko grundsätzlich als stabiles und sicheres Land betrachtet werden, lediglich in den Grenzregionen zu Algerien sowie in der Westsahara, wo es immer wieder zu Zusammenstößen zwischen marokkanischen Truppen und der POLISARIO (Frente Popular para la Liberación de Saguía el Hamra y Río de Oro - Volksfront zur Befreiung von Saguía el Hamra und Río de Oro) kommt, ist die Sicherheitslage etwas angespannt vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Marokko handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat. In Anbetracht der im Länderinformationsblatt dargestellten Gefahrendichte in Marokko und insbesondere in den Städten Casablanca, Marrakesch und Tanga, in denen der Beschwerdeführer gelebt hat, kann nicht erkannt werden, dass dieser bereits aufgrund seiner bloßen Präsenz dort wahrscheinlich Opfer eines Anschlages werden würde, zumal er auch keiner besonders gefährdeten Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Rückkehr nach Marokko führt somit im Falle des Beschwerdeführers nicht automatisch dazu, dass er einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Auch ist er angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage in Marokko nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht und waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN) und erfolgte zuletzt eine Erörterung der aktuellen Länderberichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0506, mwN).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN) und erfolgte zuletzt eine Erörterung der aktuellen Länderberichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vergleiche VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0506, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Verfahren auch nicht substantiiert entgegen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Rechtliche Beurteilung:</div>\n<p class=\"lf-p\">Zu A) Abweisung der Beschwerde:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abs. A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwN).Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2. dargestellt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen. Den seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten wirtschaftlichen bzw. persönlichen Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaats kommt keine Asylrelevanz zu.Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.2. dargestellt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen. Den seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten wirtschaftlichen bzw. persönlichen Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaats kommt keine Asylrelevanz zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine darüberhinausgehende Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet, noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Marokko keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Marokko keine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):</p></div>", "next": 238957}