{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Richtigerweise hat das BFA berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum Eigentums- und Vermögensdelikte verübt hat und dafür vom Landesgericht XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde, davon drei Monate unbedingt. Er hat sich nicht nur einmal, sondern mehrmals fremdes Eigentum angeeignet. Durch sein wiederkehrendes und auf derselben schädlichen Neigung beruhendes Fehlverhalten hat er auch gezeigt, dass er sich bewusst nicht an die österreichische Rechtsordnung hält, zumal er sich bewusst sein musste, dass seine Handlungen besonders verwerflich und strafbar waren. Dabei ist besonders als erschwerend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdedeführer die Hilflosigkeit des Opfers ausnützte, das nicht mehr in der Lage war, selbstständig das Haus zu verlassen und ihn deshalb um Hilfe ersuchte, was ihm die Begehung der Tathandlungen ermöglichte.Richtigerweise hat das BFA berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum Eigentums- und Vermögensdelikte verübt hat und dafür vom Landesgericht römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde, davon drei Monate unbedingt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er hat sich nicht nur einmal, sondern mehrmals fremdes Eigentum angeeignet. Durch sein wiederkehrendes und auf derselben schädlichen Neigung beruhendes Fehlverhalten hat er auch gezeigt, dass er sich bewusst nicht an die österreichische Rechtsordnung hält, zumal er sich bewusst sein musste, dass seine Handlungen besonders verwerflich und strafbar waren. Dabei ist besonders als erschwerend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdedeführer die Hilflosigkeit des Opfers ausnützte, das nicht mehr in der Lage war, selbstständig das Haus zu verlassen und ihn deshalb um Hilfe ersuchte, was ihm die Begehung der Tathandlungen ermöglichte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer versuchte auch die Behörde betreffend seine wahre Identität zu täuschen. Auch dadurch kommt seine kriminelle Energie sehr deutlich zum Ausdruck und unterstreicht ein weiteres Mal die vorliegende Gefahr durch seine Person.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenso bekräftigt sein gesetzwidriges Verhalten, die illegale Einreise trotz Rückkehrentscheidung in zumindest zwei Fällen, die von ihm ausgehende Gefährdung. Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer die rechtsstaatlichen Institutionen weder respektiert noch deren Entscheidungen anerkennt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund Ihres Gesamtverhaltens kommt die Behörde zutreffenderweise zum Schluss, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner Verurteilung nicht davon Abstand nehmen wird, sich weiterhin mit dem Eigentum anderer zu bereichern, weshalb ihm ein weiterer Aufenthalt in Österreich zu untersagen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das sich insgesamt beim Beschwerdeführer ergebende Persönlichkeitsbild lässt daher keinen Schluss zu, dass er sich in den nächsten sechs Jahren wohlverhalten wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vielmehr gibt sein Verhalten Anlass zur Prognose, dass von ihm eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in Österreich und im europäischen Wirtschaftsraum ausgeht, welche die Verhängung eines sechsjährigen Einreiseverbots erfordert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Für die Annahme eines Wegfalls der nach § 53 Abs 3 FPG indizierten Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bedarf es eines längeren Wohlverhaltens des Fremden in Freiheit (vgl VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0483 mit Hinweis auf VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0064).Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Für die Annahme eines Wegfalls der nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG indizierten Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bedarf es eines längeren Wohlverhaltens des Fremden in Freiheit vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0483 mit Hinweis auf VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0064).</p>\n<p class=\"lf-p\">Beim Beschwerdeführer liegt ein solcher Wohlverhaltenszeitraum nicht vor und ist schon aus diesem Grund kein positiver Gesinnungswandel erkennbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insgesamt ist somit eine positive Zukunftsprognose ausgeschlossen, sondern ist vielmehr unter Berücksichtigung aller zuvor genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefährdung von öffentlichen Interessen gegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der auch auf die privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009). Auch die zu berücksichtigenden - sehr schwach ausgeprägten - privaten und - nicht vorhandenen - familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers können eine Abstandnahme von der Erlassung oder eine Herabsetzung des Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der auch auf die privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009). Auch die zu berücksichtigenden - sehr schwach ausgeprägten - privaten und - nicht vorhandenen - familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers können eine Abstandnahme von der Erlassung oder eine Herabsetzung des Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammenfassend ist daher unter Berücksichtigung der zuvor angeführten Details der Tathandlungen festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer ausgehenden schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhängung des sechsjährigen Einreiseverbots effektiv begegnet werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Gesamtschau der oben angeführten Umstände ist das erlassene Einreiseverbot als rechtmäßig zu qualifizieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde gegen die Erlassung des Einreiseverbots war daher als unbegründet abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 18 Absatz 2 Z 1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Nach den Ausführungen zur Rückkehrentscheidung liegen die Voraussetzungen des § 18 Absatz 2 Z 1 BFA-VG vor.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer eins, BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Nach den Ausführungen zur Rückkehrentscheidung liegen die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer eins, BFA-VG vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde war daher auch in Bezug auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. Die belangte Behörde hat die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt. Zu Recht hat daher die belangte Behörde § 55 Abs. 4 FPG zur Anwendung gebracht. Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Die belangte Behörde hat die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt. Zu Recht hat daher die belangte Behörde Paragraph 55, Absatz 4, FPG zur Anwendung gebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Ausspruchs, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, abzuweisen war.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:</div>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Im konkreten Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage fest und weist die gebotene Aktualität auf. Das Bundesamt hat ein ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt. Das Beschwerdevorbringen führt zu keinem anderen Ergebnis bei der Gefahrenprognose und Interessensabwägung, sodass kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vorlag.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesverwaltungsgericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall verschaffen, da selbst dann für den Beschwerdeführer kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist. Es liegt ein eindeutiger Fall vor, weshalb von einer Verhandlung Abstand genommen werden konnte. Aufgrund der Umstände des konkreten Falls, insbesondere der strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, überwiegen die öffentlichen Interessen die familiären sowie privaten Interessen des Beschwerdeführers. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua).</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Im konkreten Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage fest und weist die gebotene Aktualität auf. Das Bundesamt hat ein ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt. Das Beschwerdevorbringen führt zu keinem anderen Ergebnis bei der Gefahrenprognose und Interessensabwägung, sodass kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vorlag. Das Bundesverwaltungsgericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall verschaffen, da selbst dann für den Beschwerdeführer kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist. Es liegt ein eindeutiger Fall vor, weshalb von einer Verhandlung Abstand genommen werden konnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Umstände des konkreten Falls, insbesondere der strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, überwiegen die öffentlichen Interessen die familiären sowie privaten Interessen des Beschwerdeführers.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem liegt ein Verfahren nach § 18 BFA-VG vor, welches das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet innert 7 Tagen zu entscheiden, es sei denn es lägen Gründe vor, die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs 5 BFA-VG zuzuerkennen. Dies war im gegenständlichen Fall aber nicht gegeben. Zudem liegt ein Verfahren nach Paragraph 18, BFA-VG vor, welches das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet innert 7 Tagen zu entscheiden, es sei denn es lägen Gründe vor, die aufschiebende Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuzuerkennen. Dies war im gegenständlichen Fall aber nicht gegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin unterbleiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu B) Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I406.2219625.2.00</p></div>", "next": 0}