{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">3.2.9. Nur dann, wenn (tatsächlich) neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, und die weiteren im Gesetz (hier insbesondere in § 69 Abs. 1 Z 2 AVG; § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG) festgelegten Voraussetzungen, so dahin, dass die hervorgekommenen Tatsachen/Beweismittel mit hoher Wahrscheinlichkeit im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einer anderen Entscheidung führen, vorliegen, ist dem Antrag auf Wiederaufnahme stattzugeben, andernfalls ist der Antrag mangels Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes abzuweisen (vgl. VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006). 3.2.9. Nur dann, wenn (tatsächlich) neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, und die weiteren im Gesetz (hier insbesondere in Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG; Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG) festgelegten Voraussetzungen, so dahin, dass die hervorgekommenen Tatsachen/Beweismittel mit hoher Wahrscheinlichkeit im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einer anderen Entscheidung führen, vorliegen, ist dem Antrag auf Wiederaufnahme stattzugeben, andernfalls ist der Antrag mangels Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes abzuweisen vergleiche VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach dem Gesagten vermochte der Antragsteller das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes nicht darzutun, sodass seinem Antrag nicht stattzugeben ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3. Eine etwaige Befangenheit gemäß §§ 17 VwGVG iVm 7 AVG ist von Amts wegen wahrzunehmen. Die Parteien können zwar die Mitwirkung eines befangenen Organwalters jederzeit – sowohl diesem als auch seinem Vorgesetzten gegenüber– rügen, § 7 AVG räumt ihnen aber diesbezüglich kein förmliches Antrags- oder Ablehnungsrecht ein (VwGH 28.05.1979, 1504/77, 29.11.1994, 92/05/0139; VfSlg 13.338/1993).3.3. Eine etwaige Befangenheit gemäß Paragraphen 17, VwGVG in Verbindung mit 7 AVG ist von Amts wegen wahrzunehmen. Die Parteien können zwar die Mitwirkung eines befangenen Organwalters jederzeit – sowohl diesem als auch seinem Vorgesetzten gegenüber– rügen, Paragraph 7, AVG räumt ihnen aber diesbezüglich kein förmliches Antrags- oder Ablehnungsrecht ein (VwGH 28.05.1979, 1504/77, 29.11.1994, 92/05/0139; VfSlg 13.338 aus 1993,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit der Antragsteller eine Befangenheit der zuständigen Richterin behauptet, ist dies fallbezogen zu verneinen. Personen mit Namensgleichheit aus dem politischen Kabinett der belangten Behörde (BMI) sind der zuständigen Richterin nicht bekannt und es bestehen keine (familiären, privaten, persönlichen) Verbindungen zu solchen Personen oder an der Sache Beteiligten. Ein Befangenheitsgrund, so ein Umstand, der geeignet ist, die volle Unbefangenheit der zuständigen Richterin in Zweifel zu ziehen, liegt folglich nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.3.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein solcher Fall liegt hier vor: Im vorliegenden Fall ist nicht zu erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Im Hinblick auf die dem Beschwerdefall zu Grunde liegenden Rechtsfragen ist eine besondere Komplexität nicht ersichtlich. Ein Bezug zum Unionsrecht und somit eine Geltung der GRC im vorliegenden Fall wird in der Beschwerde nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Ein Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens fällt selbst grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts oder von Art. 6 MRK (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 29.05.2017, Ra 2017/16/0070, 31. 07 2009, 2007/09/0081, 16. 12. 2009, 2009/12/0031, 24. 06. 2014, Ro 2014/05/0059, mwN).). Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Ein solcher Fall liegt hier vor: Im vorliegenden Fall ist nicht zu erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf die dem Beschwerdefall zu Grunde liegenden Rechtsfragen ist eine besondere Komplexität nicht ersichtlich. Ein Bezug zum Unionsrecht und somit eine Geltung der GRC im vorliegenden Fall wird in der Beschwerde nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Ein Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens fällt selbst grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts oder von Artikel 6, MRK vergleiche VwGH 29.05.2017, Ra 2017/16/0070, 31. 07 2009, 2007/09/0081, 16. 12. 2009, 2009/12/0031, 24. 06. 2014, Ro 2014/05/0059, mwN).). Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W108.2295226.3.00</p></div>", "next": 0}