{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Ist das Unionsrecht, insbesondere Artikel 32, Absatz eins, der Richtlinie 2012/34/EU dahin auszulegen, dass zur Bestimmung der grundsätzlichen Zulässigkeit von Marktaufschlägen (abseits der zu prüfenden Marktragefähigkeit) – also zum Zwecke der vollen Deckung der Kosten des Infrastrukturbetreibers – nicht von einem dem Eisenbahninfrastrukturbetreiber durch den Mitgliedstaat vorgegebenen zu erzielenden Gesamterlös („Erlösziel“), bestehend aus der Summe der Entgelte für die direkt durch den Zugbetrieb angefallenen Kosten nach Artikel 31, Absatz 3, der Richtlinie 2012/34/EU und der Marktaufschläge nach Artikel 32, Absatz eins, der Richtlinie 2012/34/EU, auszugehen ist; sondern die Kosten zur vollen Deckung zu ermitteln und festzustellen sind, um auf deren Boden beurteilen zu können, ob und in welcher Höhe gegebenenfalls Marktaufschläge genehmigt werden können? Sind bei dieser Bestimmung der grundsätzlichen Zulässigkeit von Marktaufschlägen (abseits der zu prüfenden Marktragefähigkeit) auch staatliche Zuschüsse des Mitgliedstaates an das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu berücksichtigen; falls ja, in welcher Form hat dies zu geschehen? Sind diese staatlichen Zuschüsse gegebenenfalls von den benötigten Kosten zur vollen Deckung (neben den Entgelten für die direkt durch den Zugbetrieb anfallenden Kosten) abzuziehen? Ist in diesem Zusammenhang das Unionsrecht, insbesondere Artikel 32, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4, der Richtlinie 2012/34/EU dahin auszulegen, dass der Mitgliedstaat neben den Entgelten für die direkt durch den Zugbetrieb anfallenden Kosten und allenfalls zu berücksichtigenden staatlichen Zuschüssen – alle weiteren Gewinne des Eisenbahninfrastrukturunternehmens aus anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten und alle von diesem aus privater Quelle erhaltenen nicht rückzahlbaren Zuschüsse – zu bestimmen und in die Beurteilung der Frage der Zulässigkeit von Marktaufschlägen einzubeziehen hat; falls ja, in welcher Form hat dies zu geschehen, gegebenenfalls gleichermaßen durch deren Abzug von den benötigten Kosten zur vollen Deckung? Sind weitere vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen eingehobene Entgelte – wie Entgelte für die Nutzung von Personenbahnsteigen („Stationsentgelte“) und Entgelte für die Nutzung von Versorgungseinrichtungen für Fahrstrom – sowie weitere betriebswirtschaftliche Positionen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens in diese Beurteilung miteinzubeziehen?“ 7. Vorabentscheidung des Gerichtshofs:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">22.</span>Mit Urteil vom 22.05.2025, Rs C-538/23, beantwortet der Gerichtshof die ihm mit dem Vorabentscheidungsersuchen vorgelegten Fragen wie folgt: „1. Art. 29 Abs. 1 sowie die Art. 32 und 56 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums in der durch die Richtlinie (EU) 2016/2370 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 geänderten Fassung „1. Artikel 29, Absatz eins, sowie die Artikel 32 und 56 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums in der durch die Richtlinie (EU) 2016/2370 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, die Erhebung von Aufschlägen auf die vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur festgesetzten Wegeentgelte einem Genehmigungsverfahren zu unterwerfen, sofern ein solches Verfahren den Spielraum wahrt, über den der Betreiber dieser Infrastruktur bei der Berechnung der Höhe der Entgelte verfügen muss, um hiervon als Geschäftsführungsinstrument Gebrauch machen zu können, nicht in die Befugnisse der beteiligten Akteure eingreift und die Regulierungsstelle nicht daran hindert, ihre Aufgaben nach Art. 56 wahrzunehmen.sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, die Erhebung von Aufschlägen auf die vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur festgesetzten Wegeentgelte einem Genehmigungsverfahren zu unterwerfen, sofern ein solches Verfahren den Spielraum wahrt, über den der Betreiber dieser Infrastruktur bei der Berechnung der Höhe der Entgelte verfügen muss, um hiervon als Geschäftsführungsinstrument Gebrauch machen zu können, nicht in die Befugnisse der beteiligten Akteure eingreift und die Regulierungsstelle nicht daran hindert, ihre Aufgaben nach Artikel 56, wahrzunehmen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Art. 27 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 1 und 6 der Richtlinie 2012/34 in der durch die Richtlinie2016/2370 geänderten Fassung2. Artikel 27, Absatz 2 und Artikel 32, Absatz eins und 6 der Richtlinie 2012/34 in der durch die Richtlinie2016/2370 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass erstens die Informationen über Entgeltaufschläge nicht zwangsläufig vor deren Genehmigung durch die Regulierungsstelle in den Schienennetz-Nutzungsbedingungenveröffentlicht werden müssen, zweitens diese Bedingungen für jedes betroffene Marktsegment Informationen zu den Aufschlägen enthalten müssen, die zu den Entgelten für die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallenden Kosten hinzukommen, und drittens die bloße Änderung der Höhe dieser Aufschläge keine Änderung eines wesentlichen Bestandteils der Entgeltregelung im Sinne von Art. 32 Abs. 6 der Richtlinie 2012/34 in der geänderten Fassung darstellt.erstens die Informationen über Entgeltaufschläge nicht zwangsläufig vor deren Genehmigung durch die Regulierungsstelle in den Schienennetz-Nutzungsbedingungenveröffentlicht werden müssen, zweitens diese Bedingungen für jedes betroffene Marktsegment Informationen zu den Aufschlägen enthalten müssen, die zu den Entgelten für die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallenden Kosten hinzukommen, und drittens die bloße Änderung der Höhe dieser Aufschläge keine Änderung eines wesentlichen Bestandteils der Entgeltregelung im Sinne von Artikel 32, Absatz 6, der Richtlinie 2012/34 in der geänderten Fassung darstellt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Art. 29 Abs. 1 sowie die Art. 32 und 56 der Richtlinie 2012/34 in der durch die Richtlinie2016/2370 geänderten Fassung3. Artikel 29, Absatz eins, sowie die Artikel 32 und 56 der Richtlinie 2012/34 in der durch die Richtlinie2016/2370 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen für die betroffene Netzfahrplanperiode veröffentlichten Informationen über Aufschläge die Regulierungsstelle bei der Ausübung der ihr von einem Mitgliedstaat übertragenen Genehmigungsbefugnis in dem Sinne binden, dass die Änderungen, die sie von dem Infrastrukturbetreiber an diesen Aufschlägen verlangt, sich darauf beschränken müssen, Unvereinbarkeiten mit der Richtlinie 2012/34 in der geänderten Fassung zu beseitigen, und keine Zweckmäßigkeitserwägungen dieser Stelle enthalten dürfen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>Art. 4 und Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2012/34 in der durch die Richtlinie 2016/2370geänderten Fassung 4. Artikel 4 und Artikel 32, Absatz eins, der Richtlinie 2012/34 in der durch die Richtlinie 2016/2370geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass bei der Berechnung von Aufschlägen ein dem Infrastrukturbetreiber durch den Mitgliedstaat vorgegebener zu erzielender Gesamterlös zu berücksichtigen ist. Bei der Berechnung der Gesamtkosten des Betreibers sind gegebenenfalls die staatlichen Zuschüsse zu berücksichtigen, die er erhalten hat, um die mit der Bereitstellung der Infrastruktur verbundenen Kosten zu decken.“ 8. Fortgesetztes Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">23.</span>Mit Schreiben vom XXXX räumt das Bundesverwaltungsgericht den beiden Beschwerdeführerinnen und der belangten Behörde rechtliches Gehör zur Vorabentscheidung des Gerichtshofes ein.23. Mit Schreiben vom römisch 40 räumt das Bundesverwaltungsgericht den beiden Beschwerdeführerinnen und der belangten Behörde rechtliches Gehör zur Vorabentscheidung des Gerichtshofes ein.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">24.</span>Die anwaltlich vertretene Zweitbeschwerdeführerin teilt dem Bundesverwaltungsgericht im Schreiben vom XXXX (hg OZ 59) mit, „der Sache nach nicht mehr einen Einwand gegen die von der [Erstbeschwerdeführerin] beantragte Höhe der direkten Kosten für die Jahre 2018 und 2019 zu haben.“ Dies sei XXXX jedoch nicht als teilweise Beschwerdezurückziehung zu verstehen, vielmehr sei klarzustellen, „dass sie nach wie vor sämtliche in der Beschwerde vom XXXX vorgetragene Einwände aufrechterhält, soweit sie die Höhe der von der [Erstbeschwerdeführerin] beantragten Marktaufschläge betreffen.“24. Die anwaltlich vertretene Zweitbeschwerdeführerin teilt dem Bundesverwaltungsgericht im Schreiben vom römisch 40 (hg OZ 59) mit, „der Sache nach nicht mehr einen Einwand gegen die von der [Erstbeschwerdeführerin] beantragte Höhe der direkten Kosten für die Jahre 2018 und 2019 zu haben.“ Dies sei römisch 40 jedoch nicht als teilweise Beschwerdezurückziehung zu verstehen, vielmehr sei klarzustellen, „dass sie nach wie vor sämtliche in der Beschwerde vom römisch 40 vorgetragene Einwände aufrechterhält, soweit sie die Höhe der von der [Erstbeschwerdeführerin] beantragten Marktaufschläge betreffen.“ 25. Mit Schreiben vom XXXX stellt die Zweitbeschwerdeführerin einen begründeten Antrag auf Fristerstreckung zur Stellungnahme zur Vorabentscheidung des Gerichtshofes um zwei Wochen und bittet im Fall der Gewährung, diese Erstreckung selbstverständlich auch der Erstbeschwerdeführerin einzuräumen.25. Mit Schreiben vom römisch 40 stellt die Zweitbeschwerdeführerin einen begründeten Antrag auf Fristerstreckung zur Stellungnahme zur Vorabentscheidung des Gerichtshofes um zwei Wochen und bittet im Fall der Gewährung, diese Erstreckung selbstverständlich auch der Erstbeschwerdeführerin einzuräumen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">26.</span>Mit Schreiben vom selben Tage erstattet die belangte Behörde insoweit eine Stellungnahme, als sie auf ihr bisheriges Vorbringen (insbesondere im Verfahren vor dem EuGH) verweist. Zugleich legt sie nachstehendes Gutachten, das im Rahmen des noch bei der Behörde anhängigen Verfahrens XXXX betreffend die direkten Kosten der Infrastrukturbetreiberin in den Fahrplanjahren XXXX und XXXX beauftragt und erstellt worden sei vor: „[Namen der Gutachter], XXXX 26. Mit Schreiben vom selben Tage erstattet die belangte Behörde insoweit eine Stellungnahme, als sie auf ihr bisheriges Vorbringen (insbesondere im Verfahren vor dem EuGH) verweist. Zugleich legt sie nachstehendes Gutachten, das im Rahmen des noch bei der Behörde anhängigen Verfahrens römisch 40 betreffend die direkten Kosten der Infrastrukturbetreiberin in den Fahrplanjahren römisch 40 und römisch 40 beauftragt und erstellt worden sei vor: „[Namen der Gutachter], römisch 40 27. Mit Schriftsatz vom XXXX erstreckt das Bundesverwaltungsgericht beiden Beschwerdeführerinnen als auch der belangten Behörde die Frist zur Stellungnahme zum Urteil des EuGH um jeweils 2 Wochen.27. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erstreckt das Bundesverwaltungsgericht beiden Beschwerdeführerinnen als auch der belangten Behörde die Frist zur Stellungnahme zum Urteil des EuGH um jeweils 2 Wochen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">28.</span>Mit Schreiben vom XXXX stellt die zweitbeschwerdeführenden einen zweiten begründeten Antrag auf Fristerstreckung zur Stellungnahme zur Vorabentscheidung des Gerichtshofes und bittet im Fall der Gewährung, diese Erstreckung auch der Erstbeschwerdeführerin und der SCK einzuräumen.28. Mit Schreiben vom römisch 40 stellt die zweitbeschwerdeführenden einen zweiten begründeten Antrag auf Fristerstreckung zur Stellungnahme zur Vorabentscheidung des Gerichtshofes und bittet im Fall der Gewährung, diese Erstreckung auch der Erstbeschwerdeführerin und der SCK einzuräumen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">29.</span>Mit Schriftsatz vom XXXX erstreckt das Bundesverwaltungsgericht beiden Beschwerdeführerinnen als auch der belangten Behörde die Frist zur Stellungnahme zum Urteil des EuGH jeweils bis inklusive XXXX .29. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erstreckt das Bundesverwaltungsgericht beiden Beschwerdeführerinnen als auch der belangten Behörde die Frist zur Stellungnahme zum Urteil des EuGH jeweils bis inklusive römisch 40 .</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">30.</span>Mit Schreiben vom XXXX erstattet die Erstbeschwerdeführerin eine Stellungnahme zum ergangenen Urteil des Gerichtshofs.30. Mit Schreiben vom römisch 40 erstattet die Erstbeschwerdeführerin eine Stellungnahme zum ergangenen Urteil des Gerichtshofs.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">31.</span>Mit Schreiben vom selben Tag erstattete Zweitbeschwerdeführerin eine Äußerung zur genannten Vorabentscheidung des Gerichtshofs.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">32.</span>Mit Ladungen vom XXXX beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beischluss von bis dato noch nicht wechselseitig ins Parteiengehör gesandten inhaltlichen Stellungnahmen der beiden Beschwerdeführerinnen und der belangten Behörde an.32. Mit Ladungen vom römisch 40 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beischluss von bis dato noch nicht wechselseitig ins Parteiengehör gesandten inhaltlichen Stellungnahmen der beiden Beschwerdeführerinnen und der belangten Behörde an.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">33.</span>Mit Schreiben XXXX fordert das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde unter Fristsetzung auf, „schriftlich bekanntzugeben, inwieweit das zitierte Gutachten [gemeint: das jüngst von der SCK vorgelegte Gutachten] an die Parteien [Erstbeschwerdeführerin] und [Zweitbeschwerdeführerin] – auch vor dem Hintergrund von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen – ohne Anonymisierungen übermittelt werden kann (oder diesen allenfalls ohnedies bereits in einer nicht anonymisierten Fassung aus einem anderen Verfahren bekannt ist).“33. Mit Schreiben römisch 40 fordert das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde unter Fristsetzung auf, „schriftlich bekanntzugeben, inwieweit das zitierte Gutachten [gemeint: das jüngst von der SCK vorgelegte Gutachten] an die Parteien [Erstbeschwerdeführerin] und [Zweitbeschwerdeführerin] – auch vor dem Hintergrund von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen – ohne Anonymisierungen übermittelt werden kann (oder diesen allenfalls ohnedies bereits in einer nicht anonymisierten Fassung aus einem anderen Verfahren bekannt ist).“ 34. Mit Schreiben vom selben Tage fordert das Bundesverwaltungsgericht die Zweitbeschwerdeführerin unter Fristsetzung auf, „schriftlich bekanntzugeben, inwieweit die beiden zitierten Anlagen (der Äußerung der [Zweitbeschwerdeführerin] vom XXXX (hg OZ 68)) an die Parteien SCK und [Erstbeschwerdeführerin] – auch vor dem Hintergrund von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen – ohne Anonymisierungen übermittelt werden können.“34. Mit Schreiben vom selben Tage fordert das Bundesverwaltungsgericht die Zweitbeschwerdeführerin unter Fristsetzung auf, „schriftlich bekanntzugeben, inwieweit die beiden zitierten Anlagen (der Äußerung der [Zweitbeschwerdeführerin] vom römisch 40 (hg OZ 68)) an die Parteien SCK und [Erstbeschwerdeführerin] – auch vor dem Hintergrund von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen – ohne Anonymisierungen übermittelt werden können.“ 35. Mit Eingabe vom XXXX teilt die belangte Behörde mit, dass das von ihr vorgelegte Gutachten bereits der Infrastrukturbetreiberin als auch der Zweitbeschwerdeführerin in nicht anonymisierter Verfassung übermittelt wurde.35. Mit Eingabe vom römisch 40 teilt die belangte Behörde mit, dass das von ihr vorgelegte Gutachten bereits der Infrastrukturbetreiberin als auch der Zweitbeschwerdeführerin in nicht anonymisierter Verfassung übermittelt wurde.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">36.</span>Die Zweitbeschwerdeführerin teilt mit Schreiben vom XXXX ihrerseits mit, dass die zu ihrer Äußerung angeschlossenen Beilagen bereits der Infrastrukturbetreiberin als auch der belangten Behörde bekannt sind und ohne Anonymisierungen übermittelt werden können.36. Die Zweitbeschwerdeführerin teilt mit Schreiben vom römisch 40 ihrerseits mit, dass die zu ihrer Äußerung angeschlossenen Beilagen bereits der Infrastrukturbetreiberin als auch der belangten Behörde bekannt sind und ohne Anonymisierungen übermittelt werden können.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">37.</span>Mit Schreiben vom XXXX räumt das Bundesverwaltungsgericht den beiden Beschwerdeführerinnen zu dem von der SCK vorgelegten Gutachten rechtliches Gehör ein.37. Mit Schreiben vom römisch 40 räumt das Bundesverwaltungsgericht den beiden Beschwerdeführerinnen zu dem von der SCK vorgelegten Gutachten rechtliches Gehör ein.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">38.</span>Mit Schreiben vom XXXX räumt das Bundesverwaltungsgericht der Erstbeschwerdeführerin und der belangten Behörde rechtliches Gehör zu den genannten zwei Anlagen der Äußerung der Zweitbeschwerdeführerin ein.38. Mit Schreiben vom römisch 40 räumt das Bundesverwaltungsgericht der Erstbeschwerdeführerin und der belangten Behörde rechtliches Gehör zu den genannten zwei Anlagen der Äußerung der Zweitbeschwerdeführerin ein.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">39.</span>Hiergerichtlich am XXXX eingehend legt die Zweitbeschwerdeführerin einen vorbereitenden Schriftsatz für die Beschwerdeverhandlung (zugleich eine Replik auf die Stellungnahme der Erstbeschwerdeführerin) vor. Dieses Schreiben bringt das Bundesverwaltungsgericht der Erstbeschwerdeführerin als auch der belangten Behörde zur Kenntnis.39. Hiergerichtlich am römisch 40 eingehend legt die Zweitbeschwerdeführerin einen vorbereitenden Schriftsatz für die Beschwerdeverhandlung (zugleich eine Replik auf die Stellungnahme der Erstbeschwerdeführerin) vor. Dieses Schreiben bringt das Bundesverwaltungsgericht der Erstbeschwerdeführerin als auch der belangten Behörde zur Kenntnis.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">40.</span>Hiergerichtlich am selben Tage einlangend bringt die Erstbeschwerdeführerin ihrerseits eine ergänzende Stellungnahme (zur Äußerung der Zweitbeschwerdeführerin) in Vorlage. Dieses Schreiben bringt das Bundesverwaltungsgericht der Zweitbeschwerdeführerin als auch der belangten Behörde gleichermaßen zur Kenntnis.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">41.</span>Am XXXX führt das Bundesverwaltungsgericht in Senatsbesetzung und in Anwesenheit der jeweils anwaltlich vertretenen Erst- als auch Zweitbeschwerdeführerin und der belangten Behörde eine Beschwerdeverhandlung ab, in der XXXX . Am Ende der Verhandlung gestehen die Parteien zu, dass keine Beweisanträge mehr offen sind noch weitere gestellt werden, und verzichten die Parteien auf eine zweite Tagsatzung.41. Am römisch 40 führt das Bundesverwaltungsgericht in Senatsbesetzung und in Anwesenheit der jeweils anwaltlich vertretenen Erst- als auch Zweitbeschwerdeführerin und der belangten Behörde eine Beschwerdeverhandlung ab, in der römisch 40 . Am Ende der Verhandlung gestehen die Parteien zu, dass keine Beweisanträge mehr offen sind noch weitere gestellt werden, und verzichten die Parteien auf eine zweite Tagsatzung.</div>\n<p class=\"lf-p\">In der Beschwerdeverhandlung stellt die anwaltlich vertretene Zweitbeschwerdeführerin klar, in Ihrem Schreiben (hg OZ 59) gemeint zu haben, keinen Einwand gegen die im angefochtenen Bescheid jeweils festgesetzten Höhen der direkten Kosten dem Grunde als auch der Höhe nach mehr zu haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gleichermaßen führt die anwaltlich vertretene Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus, die im angefochtenen Bescheid jeweils festgesetzten Höhen der direkten Kosten dem Grunde als auch der Höhe nach nicht zu bestreiten.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">42.</span>Mit hiergerichtlichem (Teil-)Beschluss vom XXXX , spricht der erkennende Senat wortwörtlich Nachstehendes aus:42. Mit hiergerichtlichem (Teil-)Beschluss vom römisch 40 , spricht der erkennende Senat wortwörtlich Nachstehendes aus: „I. Die Beschwerde der [Zweitbeschwerdeführerin] wird hinsichtlich der in den angefochtenen Spruchpunkten 1) a., 1) b., 1) c., 1) d., 1) e. und 2) a., 2) b., 2) c., 2) d., 2) e. jeweils festgesetzten Höhe der direkten Kosten infolge mangelnder Beschwer als unzulässig zurückgewiesen.</div>\n<p class=\"lf-p\">II. Die Beschwerde der [Erstbeschwerdeführerin] wird hinsichtlich der in den angefochtenen Spruchpunkten 1) a., 1) b., 1) c., 1) d., 1) e. und 2) a., 2) b., 2) c., 2) d., 2) e. jeweils festgesetzten Höhe der direkten Kosten infolge mangelnder Beschwer als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde der [Erstbeschwerdeführerin] wird hinsichtlich der in den angefochtenen Spruchpunkten 1) a., 1) b., 1) c., 1) d., 1) e. und 2) a., 2) b., 2) c., 2) d., 2) e. jeweils festgesetzten Höhe der direkten Kosten infolge mangelnder Beschwer als unzulässig zurückgewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">III. Im Übrigen bleiben die von der [Zweitbeschwerdeführerin] und der [Erstbeschwerdeführerin] erhobenen Beschwerden gegen die in diesen Spruchpunkten 1) a., 1) b., 1) c., 1) d., 1) e. und 2) a., 2) b., 2) c., 2) d., 2) e. festgesetzten Höhen der Aufschläge zu den Wegeentgelten je Marktsegment und damit der Gesamtwegeentgelte je Marktsegment von der mit Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II. ausgesprochenen Zurückweisungen unberührt.römisch drei. Im Übrigen bleiben die von der [Zweitbeschwerdeführerin] und der [Erstbeschwerdeführerin] erhobenen Beschwerden gegen die in diesen Spruchpunkten 1) a., 1) b., 1) c., 1) d., 1) e. und 2) a., 2) b., 2) c., 2) d., 2) e. festgesetzten Höhen der Aufschläge zu den Wegeentgelten je Marktsegment und damit der Gesamtwegeentgelte je Marktsegment von der mit Spruchpunkt römisch eins. und Spruchpunkt römisch zwei. ausgesprochenen Zurückweisungen unberührt.</p>\n<p class=\"lf-p\">IV. Gleichermaßen bleiben die von der [Zweitbeschwerdeführerin] gegen Spruchpunkt 4) des angefochtenen Bescheids erhobene Beschwerde, als auch von der [Erstbeschwerdeführerin] gegen Spruchpunkt 6) des angefochtenen Bescheids erhobene Beschwerde von der mit Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II. ausgesprochenen Zurückweisungen unberührt.“römisch vier. Gleichermaßen bleiben die von der [Zweitbeschwerdeführerin] gegen Spruchpunkt 4) des angefochtenen Bescheids erhobene Beschwerde, als auch von der [Erstbeschwerdeführerin] gegen Spruchpunkt 6) des angefochtenen Bescheids erhobene Beschwerde von der mit Spruchpunkt römisch eins. und Spruchpunkt römisch zwei. ausgesprochenen Zurückweisungen unberührt.“ 43. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht in einem aus: „Von den Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVUS), an welche die SCK die Zustellung des angefochtenen Bescheids verfügte, erhob nur die Zweitbeschwerdeführerin (als auch die [Erstbeschwerdeführerin] als Infrastrukturbetreiberin) Rechtsmittel. Das BVwG hat eingangs nochmals den angesprochenen anderen EVUS rechtliches Gehör unter einer Frist von zwei Wochen eingeräumt; keines dieser EVUS erstattete hierauf (bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung) eine Stellungnahme oder meldete sich beim BVwG. Damit kommt klar zum Ausdruck, dass die anderen EVUS (abseits der Beschwerdeführerin und Infrastrukturbetreiberin) kein Interesse am Ausgang dieses Verfahrens haben. Parteistellung im Beschwerdeverfahren haben daher nur mehr die Zweitbeschwerdeführerin und Infrastrukturbetreiberin.</p>\n<p class=\"lf-p\">Alle übrigen am Verfahren vor der belangten Behörde beteiligten Unternehmen haben ihre Parteistellung mangels Beteiligung am Beschwerdeverfahren verloren (vgl zB VwGH 30.6.2015, Ra 2015/03/0022, VwSlg 19.158 A/2015 mwN).“„Von den Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVUS), an welche die SCK die Zustellung des angefochtenen Bescheids verfügte, erhob nur die Zweitbeschwerdeführerin (als auch die [Erstbeschwerdeführerin] als Infrastrukturbetreiberin) Rechtsmittel. Das BVwG hat eingangs nochmals den angesprochenen anderen EVUS rechtliches Gehör unter einer Frist von zwei Wochen eingeräumt; keines dieser EVUS erstattete hierauf (bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung) eine Stellungnahme oder meldete sich beim BVwG.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit kommt klar zum Ausdruck, dass die anderen EVUS (abseits der Beschwerdeführerin und Infrastrukturbetreiberin) kein Interesse am Ausgang dieses Verfahrens haben. Parteistellung im Beschwerdeverfahren haben daher nur mehr die Zweitbeschwerdeführerin und Infrastrukturbetreiberin. Alle übrigen am Verfahren vor der belangten Behörde beteiligten Unternehmen haben ihre Parteistellung mangels Beteiligung am Beschwerdeverfahren verloren vergleiche zB VwGH 30.6.2015, Ra 2015/03/0022, VwSlg 19.158 A/2015 mwN).“ 44. Mit gemeinsamem Schreiben vom XXXX erklären die jeweils anwaltlich vertretene Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdeführerin „ausdrücklich und unwiderruflich, auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Teilbeschluss zu verzichten“. Die belangte Behörde erhebt keine Revision.44. Mit gemeinsamem Schreiben vom römisch 40 erklären die jeweils anwaltlich vertretene Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdeführerin „ausdrücklich und unwiderruflich, auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Teilbeschluss zu verzichten“. Die belangte Behörde erhebt keine Revision.</p>\n<p class=\"lf-p\">II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Feststellungen (Sachverhalt):</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Alleine im Behördenakt liegen XXXX Gutachten ein.1. Alleine im Behördenakt liegen römisch 40 Gutachten ein.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Zusammensetzung der SCK:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Mit XXXX wurde für die Funktionsperiode bis XXXX XXXX zum richterlichen Vorsitzenden der Schienen-Control Kommission (SCK) bestellt (Ersatzmitglied XXXX ) sowie als Mitglieder der SCK XXXX (Ersatzmitglied XXXX ) und XXXX (Ersatzmitglied XXXX ). Der angefochtene Bescheid vom XXXX , Zahlen XXXX , wurde von seinen drei Mitgliedern XXXX als Vorsitzenden aus dem Richterstand, sowie XXXX beschlossen2. Mit römisch 40 wurde für die Funktionsperiode bis römisch 40 römisch 40 zum richterlichen Vorsitzenden der Schienen-Control Kommission (SCK) bestellt (Ersatzmitglied römisch 40 ) sowie als Mitglieder der SCK römisch 40 (Ersatzmitglied römisch 40 ) und römisch 40 (Ersatzmitglied römisch 40 ). Der angefochtene Bescheid vom römisch 40 , Zahlen römisch 40 , wurde von seinen drei Mitgliedern römisch 40 als Vorsitzenden aus dem Richterstand, sowie römisch 40 beschlossen b.) Zu den Spruchpunkten 1) und 2): b.1.) Schienennetz-Nutzungsbedingungen 2018 und 2019:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Aufgrund des von der belangten Behörde durchgeführten und vom Bundesverwaltungsgericht nachgeprüften Ermittlungsverfahrens wird – wie schon durch die belangte Behörde – zur Veröffentlichung der Aufschläge zum Wegeentgelt für die Netzfahrplanperioden 2018 und 2019 folgender entscheidungswesentliche – und von den beschwerdeführenden Parteien nicht (substantiiert) bestrittener – Sachverhalt festgestellt (vgl S 35ff des angefochtenen Bescheids):3. Aufgrund des von der belangten Behörde durchgeführten und vom Bundesverwaltungsgericht nachgeprüften Ermittlungsverfahrens wird – wie schon durch die belangte Behörde – zur Veröffentlichung der Aufschläge zum Wegeentgelt für die Netzfahrplanperioden 2018 und 2019 folgender entscheidungswesentliche – und von den beschwerdeführenden Parteien nicht (substantiiert) bestrittener – Sachverhalt festgestellt vergleiche S 35ff des angefochtenen Bescheids): „1.1.1 Allgemein Die [Erstbeschwerdeführerin] ist Eisenbahninfrastrukturunternehmen iSd § 1a EisbG, Zuweisungsstelle iSd § 62 Abs 1 Z 1 EisbG und entgelterhebende Stelle iSd § 62b Abs 1 Z 1 EisbG. In ihren Schienennetz-Nutzungsbedingungen veröffentlicht sie gemäß § 59 Abs 8 EisbG jeweils vier Monate vor Ablauf der Frist für die Bestellung von Zugtrassen für die folgende Netzfahrplanperiode (unter anderem) die Entgelte, welche sie für den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur anzuwenden beabsichtigt. Die [Erstbeschwerdeführerin] ist Eisenbahninfrastrukturunternehmen iSd Paragraph eins a, EisbG, Zuweisungsstelle iSd Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer eins, EisbG und entgelterhebende Stelle iSd Paragraph 62 b, Absatz eins, Ziffer eins, EisbG. In ihren Schienennetz-Nutzungsbedingungen veröffentlicht sie gemäß Paragraph 59, Absatz 8, EisbG jeweils vier Monate vor Ablauf der Frist für die Bestellung von Zugtrassen für die folgende Netzfahrplanperiode (unter anderem) die Entgelte, welche sie für den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur anzuwenden beabsichtigt.</div>\n<p class=\"lf-p\">Seit der Netzfahrplanperiode 2018 (10.12.2017 bis 08.12.2018) umfasst das Entgeltmodell der [Erstbeschwerdeführerin] auch Aufschläge zum Wegeentgelt iSv § 67d EisbG. Bis einschließlich der Netzfahrplanperiode XXXX sah das Entgeltmodell der [Erstbeschwerdeführerin] keine Aufschläge gemäß § 67 Abs 4 EisbG idF BGBl I 2004/38 bzw § 67d EisbG idF BGBl I 2015/137 vor, welche sich nach der Tragfähigkeit unterschiedlicher Marktteilnehmer richten.Seit der Netzfahrplanperiode 2018 (10.12.2017 bis 08.12.2018) umfasst das Entgeltmodell der [Erstbeschwerdeführerin] auch Aufschläge zum Wegeentgelt iSv Paragraph 67 d, EisbG. Bis einschließlich der Netzfahrplanperiode römisch 40 sah das Entgeltmodell der [Erstbeschwerdeführerin] keine Aufschläge gemäß Paragraph 67, Absatz 4, EisbG in der Fassung BGBl römisch eins 2004/38 bzw Paragraph 67 d, EisbG in der Fassung BGBl römisch eins 2015/137 vor, welche sich nach der Tragfähigkeit unterschiedlicher Marktteilnehmer richten.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.1.2 Veröffentlichung der Aufschläge zum Wegeentgelt für die Netzfahrplanperioden 2018 und 2019 Die [Erstbeschwerdeführerin] veröffentlichte in ihren Schienennetz-Nutzungsbedingungen für die Netzfahrplanperiode 2018, Produktkatalog Zugtrasse (Version 1.0) insbesondere die folgenden Informationen zu den Wegeentgelten: “ 4. In den veröffentlichten SNNB 2018 wurde somit für jedes der genannten fünf Marktsegmente ausschließlich das zu entrichtende Gesamtentgelt je gefahrenen Zugkilometer ausgewiesen, aus dieser Veröffentlichung war nicht ersichtlich, wie hoch die Entgelte für die direkten Kosten und wie hoch die Marktaufschläge, jeweils je gefahrenen Zugkilometer, im jeweiligen Marktsegment sein sollen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5.</span>In den veröffentlichten SNNB 2019 wurde somit hingegen für jedes Marktsegment sowohl die Marktaufschläge als auch die Entgelte für die direkten Kosten je gefahrenen Zugkilometer, und sodann aus beiden summiert das zu entrichtende Gesamtentgelt je gefahrenen Zugkilometer ausgewiesen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6.</span>In den SNNB 2018 und SNNB 2019 war hinsichtlich der Marktaufschläge jeweils der Satz enthalten: „Das Genehmigungsverfahren zu den Marktaufschlägen gemäß § 67d Abs 6 EisbG ist noch im Gange.“ Nur in den SNNB 2019 war zusätzlich ein näher ausgeführter Genehmigungsvorbehalt für den Fall, dass „eine rechtskräftige Entscheidung in diesem Verfahren erst nach Beginn der Netzfahrplanperiode vorliegen“ sollte, enthalten, wobei für diesen Fall „Nach- bzw. Rückverrechnung von bis dahin allenfalls zu viel oder zu wenig verrechneten Wegeentgelten“ angekündigt wurde. 6. In den SNNB 2018 und SNNB 2019 war hinsichtlich der Marktaufschläge jeweils der Satz enthalten: „Das Genehmigungsverfahren zu den Marktaufschlägen gemäß Paragraph 67 d, Absatz 6, EisbG ist noch im Gange.“ Nur in den SNNB 2019 war zusätzlich ein näher ausgeführter Genehmigungsvorbehalt für den Fall, dass „eine rechtskräftige Entscheidung in diesem Verfahren erst nach Beginn der Netzfahrplanperiode vorliegen“ sollte, enthalten, wobei für diesen Fall „Nach- bzw. Rückverrechnung von bis dahin allenfalls zu viel oder zu wenig verrechneten Wegeentgelten“ angekündigt wurde. b.2.) Zur Marktinformation:</div>\n<p class=\"lf-p\">7.1. Aufgrund des von der belangten Behörde durchgeführten und vom Bundesverwaltungsgericht nachgeprüften Ermittlungsverfahrens wird – wie schon durch die belangte Behörde – zur Veröffentlichung zum geplanten Wegeentgeltmodell 2018 (kurz: Marktinformation) folgender entscheidungswesentliche – und von den beschwerdeführenden Parteien nicht (substantiiert) bestrittener – Sachverhalt festgestellt (vgl S 46ff des angefochtenen Bescheids):7.1. Aufgrund des von der belangten Behörde durchgeführten und vom Bundesverwaltungsgericht nachgeprüften Ermittlungsverfahrens wird – wie schon durch die belangte Behörde – zur Veröffentlichung zum geplanten Wegeentgeltmodell 2018 (kurz: Marktinformation) folgender entscheidungswesentliche – und von den beschwerdeführenden Parteien nicht (substantiiert) bestrittener – Sachverhalt festgestellt vergleiche S 46ff des angefochtenen Bescheids): „1.1.3 Information zum geplanten Wegeentgeltmodell 2018 Am XXXX hatte die [Erstbeschwerdeführerin] auf ihrer Internetseite XXXX unter „Produkte, Services &amp; Entgelte“ die folgende Information zum geplanten Wegeentgeltmodell 2018 veröffentlicht:Am römisch 40 hatte die [Erstbeschwerdeführerin] auf ihrer Internetseite römisch 40 unter „Produkte, Services &amp; Entgelte“ die folgende Information zum geplanten Wegeentgeltmodell 2018 veröffentlicht:</p>\n<p class=\"lf-p\">7.2. Diese Marktinformation versandte die Erstbeschwerdeführerin nebst der festgestellten Veröffentlichung auf ihrer Website an einen eigenen E-Mail-Verteiler mit Marktteilnehmern. b.3.) Vollkosten:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">8.</span>Die SCK traf im angefochtenen Bescheid zu den Vollkosten unter anderem nachstehende Feststellungen: „1.2 Die Schienen-Control Kommission stellt in Hinblick auf die Vollkosten für das Produkt Zugtrasse fest:</div>\n<p class=\"lf-p\">Die [Erstbeschwerdeführerin] zieht zur Festsetzung des Entgelts für den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur (Wegeentgelt) das Produkt „Zugtrasse“ heran. Die durch das Produkt Zugtrasse entstehenden Kosten sind Grundlage der Wegeentgelte. Die [Erstbeschwerdeführerin] definiert das Produkt Zugtrasse wie folgt: „ XXXX .“ [Fußnote]Die [Erstbeschwerdeführerin] zieht zur Festsetzung des Entgelts für den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur (Wegeentgelt) das Produkt „Zugtrasse“ heran. Die durch das Produkt Zugtrasse entstehenden Kosten sind Grundlage der Wegeentgelte. Die [Erstbeschwerdeführerin] definiert das Produkt Zugtrasse wie folgt: „ römisch 40 .“ [Fußnote] Die [Erstbeschwerdeführerin] verwendet für die gesamten Kosten des Produkts Zugtrasse den Begriff Vollkosten. Eine Vollkostenrechnung erfasst alle Kosten, unabhängig davon, wie sie weiter differenziert werden könnten. [Fußnote] Das Gabler-Lexikon definiert den Begriff Vollkosten als die einer Einheit eines einzelnen Kostenträgers zugerechneten Einzelkosten und anteiligen Gemeinkosten beziehungsweise variablen Kosten und anteiligen fixen Kosten. Die Addition sämtlicher Vollkosten der Produkteinheiten ergibt als Summe die Gesamtkosten des Unternehmens. [Fußnote] Die von der [Erstbeschwerdeführerin] angenommenen PLAN-Vollkosten für das Produkt Zugtrasse betrugen für die Netzfahrplanperiode 2018 (10.12.2017 bis 08.12.2018) ca XXXX Mrd EUR und für die Netzfahrplanperiode 2019 (09.12.2018 bis 14.12.2019) ca XXXX Mrd EUR. [Fußnote] Der von der Schienen-Control Kommission bestellte nichtamtliche Sachverständige [Wirtschaftsprüfer] hat für das Jahr 2019 PLAN-Vollkosten iHv XXXX Mrd EUR errechnet. [Fußnote] Die von der [Erstbeschwerdeführerin] angenommenen PLAN-Vollkosten für das Produkt Zugtrasse betrugen für die Netzfahrplanperiode 2018 (10.12.2017 bis 08.12.2018) ca römisch 40 Mrd EUR und für die Netzfahrplanperiode 2019 (09.12.2018 bis 14.12.2019) ca römisch 40 Mrd EUR. [Fußnote] Der von der Schienen-Control Kommission bestellte nichtamtliche Sachverständige [Wirtschaftsprüfer] hat für das Jahr 2019 PLAN-Vollkosten iHv römisch 40 Mrd EUR errechnet. [Fußnote] Die geprüften IST-Vollkosten betrugen – von der [Erstbeschwerdeführerin] selbstständig korrigiert um prognostizierte Feststellungen des Amtssachverständigen [Name]– für das Jahr 2018 XXXX Mio EUR und für das Jahr 2019 XXXX Mio EUR. [Fußnote] Die geprüften IST-Vollkosten betrugen – von der [Erstbeschwerdeführerin] selbstständig korrigiert um prognostizierte Feststellungen des Amtssachverständigen [Name]– für das Jahr 2018 römisch 40 Mio EUR und für das Jahr 2019 römisch 40 Mio EUR. [Fußnote]</p>\n<p class=\"lf-p\">Die [Erstbeschwerdeführerin] hat (unter Beachtung der Veröffentlichungsfristen gemäß § 59 Abs 8 und § 67d Abs 7 EisbG) die Entgelte für das Fahrplanjahr 2018 erstmals im September XXXX und jene für das Fahrplanjahr 2019 im Dezember XXXX veröffentlicht. Sie hat das Wegeentgelt für das Fahrplanjahr 2018 im Jahr XXXX und jenes für das Fahrplanjahr 2019 im Jahr XXXX festgelegt. Die PLAN-Kosten für das Jahr 2018 hat sie dabei anhand der IST-Kosten der Jahre XXXX bis XXXX , jene für das Jahr XXXX anhand der IST-Kosten der Jahre XXXX bis XXXX ermittelt. Die [Erstbeschwerdeführerin] hat (unter Beachtung der Veröffentlichungsfristen gemäß Paragraph 59, Absatz 8 und Paragraph 67 d, Absatz 7, EisbG) die Entgelte für das Fahrplanjahr 2018 erstmals im September römisch 40 und jene für das Fahrplanjahr 2019 im Dezember römisch 40 veröffentlicht. Sie hat das Wegeentgelt für das Fahrplanjahr 2018 im Jahr römisch 40 und jenes für das Fahrplanjahr 2019 im Jahr römisch 40 festgelegt. Die PLAN-Kosten für das Jahr 2018 hat sie dabei anhand der IST-Kosten der Jahre römisch 40 bis römisch 40 , jene für das Jahr römisch 40 anhand der IST-Kosten der Jahre römisch 40 bis römisch 40 ermittelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ermittlung der Vollkosten und der direkten Kosten sowie die Ermittlung der Entgelte basierend auf den direkten Kosten stellt die [Erstbeschwerdeführerin] in folgendem „Sechs Säulenmodell“ dar: [Fußnote] XXXX römisch 40 Säule 1 setzt sich aus sämtlichen Kosten und Erlösen der [Erstbeschwerdeführerin] zusammen, es handelt sich hierbei um die Gewinn- und Verlustrechnung aus dem System XXXX . Technisch gesehen werden die Werte direkt aus XXXX extrahiert. Es handelt sich dabei um XXXX -Werte. Die XXXX -Werte fließen in den Konzernabschluss der [Erstbeschwerdeführerin] ein und werden vom Konzernabschlussprüfer geprüft. Die Daten lagen dem Amtssachverständigen als Excel vor. [Hervorhebung BVwG] Die XXXX -Werte der Jahre XXXX wurden zur Überprüfung mit den geprüften „Packages“ abgestimmt, wobei es keine Abweichungen gab. [Fußnote] Ein „Package“ beinhaltet Informationen der externen Unternehmensrechnung, wie Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, der Konzerngesellschaften und wird im Rahmen der Erstellung des Konzernabschlusses an das Mutterunternehmen übermittelt sowie im Rahmen der jährlichen Wirtschaftsprüfung geprüft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Säule 1 setzt sich aus sämtlichen Kosten und Erlösen der [Erstbeschwerdeführerin] zusammen, es handelt sich hierbei um die Gewinn- und Verlustrechnung aus dem System römisch 40 . Technisch gesehen werden die Werte direkt aus römisch 40 extrahiert. Es handelt sich dabei um römisch 40 -Werte. Die römisch 40 -Werte fließen in den Konzernabschluss der [Erstbeschwerdeführerin] ein und werden vom Konzernabschlussprüfer geprüft. Die Daten lagen dem Amtssachverständigen als Excel vor. [Hervorhebung BVwG] Die römisch 40 -Werte der Jahre römisch 40 wurden zur Überprüfung mit den geprüften „Packages“ abgestimmt, wobei es keine Abweichungen gab. [Fußnote] Ein „Package“ beinhaltet Informationen der externen Unternehmensrechnung, wie Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, der Konzerngesellschaften und wird im Rahmen der Erstellung des Konzernabschlusses an das Mutterunternehmen übermittelt sowie im Rahmen der jährlichen Wirtschaftsprüfung geprüft.</p>\n<p class=\"lf-p\">XXXX römisch 40 Die [Erstbeschwerdeführerin] unterscheidet in der SAER mehrere Gliederungsstufen mit fünf Deckungsbeitragsstufen:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Erlöse: Wegeentgelt und insbesondere sonstige Erlöse, die auf einer Kostenstelle der jeweiligen Strecke gebucht werden;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Deckungsbeitrag I: Aufwand, der anfällt, sobald ein Zug fährt, wie zB Betriebsführung, Entstörung und Instandsetzung;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Deckungsbeitrag II: Aufwand, der entsteht, sobald eine Anlage normgemäß bereitgestellt wird, wie zB Inspektion, Wartung, Winterdienst, Service, Sicherheit, Mieten und Betriebskosten, sowie Ergebnis der Geschäftsbereiche Anlagenmanagement (AM), Strecken und Anlagenentwicklung (SAE), Netzzugang (NZ). Die Geschäftsbereiche AM, SAE und NZ erbringen Managementleistungen für die Strecke. Die daraus entstandenen Kosten stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung des Zugbetriebes. Die [Erstbeschwerdeführerin] legt das Ergebnis der Geschäftsbereiche, welches sich aus Erträgen abzüglich Kosten errechnet, auf die Strecke um</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Deckungsbeitrag III: Abschreibung und Buchwertzinsen Die DB IV und V sowie die nicht zugeordneten Konten dienen in erster Linie dazu, das Ergebnis der SAER mit der GuV der [Erstbeschwerdeführerin] abstimmen zu können: Die DB römisch vier und römisch fünf sowie die nicht zugeordneten Konten dienen in erster Linie dazu, das Ergebnis der SAER mit der GuV der [Erstbeschwerdeführerin] abstimmen zu können:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Deckungsbeitrag IV: Aufwand, welcher das Management Vorstand, Stäbe und das Ergebnis der Geschäftsbereiche betrifft;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Deckungsbeitrag V: Positionen, die nicht den DB I bis DB IV zuordenbar sind, werden unter DB V zusammengefasst. Diese Positionen dienen ausschließlich der Ergebnisabstimmung der SAER mit der GuV der [Erstbeschwerdeführerin];- Deckungsbeitrag V: Positionen, die nicht den DB römisch eins bis DB römisch vier zuordenbar sind, werden unter DB römisch fünf zusammengefasst. Diese Positionen dienen ausschließlich der Ergebnisabstimmung der SAER mit der GuV der [Erstbeschwerdeführerin];</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Nicht zugeordnete Konten: Konten, welche keiner Deckungsbeitragsstufe zuordenbar sind. [Erstbeschwerdeführerin] Die einzelnen DB-Stufen beinhalten somit nur jene Kosten, welche aufgrund der oben beschriebenen DB-Stufen zugerechnet werden können. Die Deckungsbeitragsstufen der SAER dienen nicht zur Ermittlung des Deckungsbeitrages im engeren Sinn (Umsatz-variable Kosten), sondern ausschließlich zur Abgrenzung der Kosten. Die Erlöse spielen hierbei keine Rolle. [Fußnote] In Säule 3 ermittelt die [Erstbeschwerdeführerin] auf Basis der SAER die Vollkosten des Produkts Zugtrasse und hierfür werden nur die Kosten der DB-Stufen I bis III berücksichtigt. In Säule 3 ermittelt die [Erstbeschwerdeführerin] auf Basis der SAER die Vollkosten des Produkts Zugtrasse und hierfür werden nur die Kosten der DB-Stufen römisch eins bis römisch drei berücksichtigt.</div>\n<p class=\"lf-p\">In der Säule 4 wurden die direkten Kosten für das Gesamtnetz ermittelt. In der Säule 5 werden nun diese netzweit ermittelten Kosten auf die einzelnen Streckenkostenstellen aufgeteilt und daraus Kostensätze je technischer Zugklasse ermittelt. [Fußnote] In den Jahren XXXX bis XXXX sind die folgenden (IST-)Vollkosten für das Produkt Zugtrasse angefallen:In den Jahren römisch 40 bis römisch 40 sind die folgenden (IST-)Vollkosten für das Produkt Zugtrasse angefallen:</p>\n<p class=\"lf-p\">XXXX römisch 40 Diese lassen sich folgendermaßen feststellen:</p>\n<p class=\"lf-p\">XXXX römisch 40 Die [Erstbeschwerdeführerin] hatte zunächst in ihrer Stellungnahme vom XXXX (Dokumentation Ermittlung der direkten Kosten für die Netzfahrplanjahre 2018 und 2019) die in der ersten Zeile ersichtlichen Vollkosten der Jahre XXXX bis XXXX angegeben. Der Amtssachverständige [Name] hat in seinem Gutachten vom XXXX [Fußnote] Kosten angeführt, welche die [Erstbeschwerdeführerin] als Vollkosten des Produkts Zugtrasse berücksichtigt hatte, welche jedoch keine Eisenbahninfrastrukturanlagen gemäß Anhang I und II der RL 2012/34/EU betrafen. So hat der Amtssachverständige bei der Kostenstelleneinsicht festgestellt, dass auf einer XXXX Streckenkostenstelle im Jahr XXXX Kosten für eine Eröffnungsfeier iHv XXXX EUR erfasst worden waren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters stellte der Amtssachverständige fest, dass die [Erstbeschwerdeführerin] Kosten für Zugvorheizanlagen sowie für Fäkalienabsaugung in die Ermittlung der Vollkosten des Produkts Zugtrasse einbezogen hatte. Zugvorheizanlagen und Fäkalienabsaugung sind jedoch nicht Bestandteil des Mindestzugangspakets gemäß § 58 EisbG. Bei den Buchwertzinsen stellte der Amtssachverständige fest, dass ein Restbetrag von XXXX Mio EUR bereits im Voraus festgelegt worden war und die Buchwerte der Zugtrasse pauschal mit XXXX % festgelegt wurden. [Fußnote] Die [Erstbeschwerdeführerin] hatte zunächst in ihrer Stellungnahme vom römisch 40 (Dokumentation Ermittlung der direkten Kosten für die Netzfahrplanjahre 2018 und 2019) die in der ersten Zeile ersichtlichen Vollkosten der Jahre römisch 40 bis römisch 40 angegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Amtssachverständige [Name] hat in seinem Gutachten vom römisch 40 [Fußnote] Kosten angeführt, welche die [Erstbeschwerdeführerin] als Vollkosten des Produkts Zugtrasse berücksichtigt hatte, welche jedoch keine Eisenbahninfrastrukturanlagen gemäß Anhang römisch eins und römisch zwei der RL 2012/34/EU betrafen. So hat der Amtssachverständige bei der Kostenstelleneinsicht festgestellt, dass auf einer römisch 40 Streckenkostenstelle im Jahr römisch 40 Kosten für eine Eröffnungsfeier iHv römisch 40 EUR erfasst worden waren. Weiters stellte der Amtssachverständige fest, dass die [Erstbeschwerdeführerin] Kosten für Zugvorheizanlagen sowie für Fäkalienabsaugung in die Ermittlung der Vollkosten des Produkts Zugtrasse einbezogen hatte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zugvorheizanlagen und Fäkalienabsaugung sind jedoch nicht Bestandteil des Mindestzugangspakets gemäß Paragraph 58, EisbG. Bei den Buchwertzinsen stellte der Amtssachverständige fest, dass ein Restbetrag von römisch 40 Mio EUR bereits im Voraus festgelegt worden war und die Buchwerte der Zugtrasse pauschal mit römisch 40 % festgelegt wurden. [Fußnote] Die [Erstbeschwerdeführerin] wurde in der Folge mit Schreiben der Schienen-Control Kommission vom XXXX zu einer Neuberechnung der Vollkosten unter Kürzung um die vom Amtssachverständigen festgestellten Beträge aufgefordert. Diese Kürzung hat die [Erstbeschwerdeführerin] durchgeführt, wobei sich für die Jahre XXXX , XXXX und XXXX Abweichungen von den laut dem Gutachten des Amtssachverständigen vom XXXX zu kürzenden Beträgen zeigten:Die [Erstbeschwerdeführerin] wurde in der Folge mit Schreiben der Schienen-Control Kommission vom römisch 40 zu einer Neuberechnung der Vollkosten unter Kürzung um die vom Amtssachverständigen festgestellten Beträge aufgefordert. Diese Kürzung hat die [Erstbeschwerdeführerin] durchgeführt, wobei sich für die Jahre römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 Abweichungen von den laut dem Gutachten des Amtssachverständigen vom römisch 40 zu kürzenden Beträgen zeigten:</p>\n<p class=\"lf-p\">XXXX römisch 40 Was die Kostenstelleneinsicht XXXX bis XXXX ( XXXX : Eröffnungsfeier iHv XXXX EUR) anbelangt, so stellte die [Erstbeschwerdeführerin] nach Analyse des Fehlers fest, dass die auf der Kostenstelle erfassten Kosten für die Eröffnungsfeier in der SAER dem DB V zugeordnet sind. Das Produkt Zugtrasse umfasst dagegen nur DB I bis DB III. Da diese Kosten somit ohnehin nicht im Produkt Zugtrasse enthalten waren, mussten die Kosten des Produkts Zugtrasse bei der Neuberechnung nicht um diesen Betrag korrigiert werden. Hinsichtlich der Zugvorheizanlagen wurde vom Amtssachverständigen ein gerundeter Wert laut Anlage 4 der Dokumentation der [Erstbeschwerdeführerin] vom XXXX herangezogen, wohingegen die [Erstbeschwerdeführerin] bei der Neuberechnung den Betrag centgenau von den Vollkosten abzog.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei allen anderen Positionen führte die [Erstbeschwerdeführerin] die Kürzungen entsprechend der Aufforderung der Schienen-Control Kommission vom XXXX durch. [Fußnote] Was die Kostenstelleneinsicht römisch 40 bis römisch 40 ( römisch 40 : Eröffnungsfeier iHv römisch 40 EUR) anbelangt, so stellte die [Erstbeschwerdeführerin] nach Analyse des Fehlers fest, dass die auf der Kostenstelle erfassten Kosten für die Eröffnungsfeier in der SAER dem DB römisch fünf zugeordnet sind. Das Produkt Zugtrasse umfasst dagegen nur DB römisch eins bis DB römisch drei. Da diese Kosten somit ohnehin nicht im Produkt Zugtrasse enthalten waren, mussten die Kosten des Produkts Zugtrasse bei der Neuberechnung nicht um diesen Betrag korrigiert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der Zugvorheizanlagen wurde vom Amtssachverständigen ein gerundeter Wert laut Anlage 4 der Dokumentation der [Erstbeschwerdeführerin] vom römisch 40 herangezogen, wohingegen die [Erstbeschwerdeführerin] bei der Neuberechnung den Betrag centgenau von den Vollkosten abzog. Bei allen anderen Positionen führte die [Erstbeschwerdeführerin] die Kürzungen entsprechend der Aufforderung der Schienen-Control Kommission vom römisch 40 durch. [Fußnote] Der Amtssachverständige hatte bei der wiederholten detaillierten Durchsicht der Vollkosten Differenzen zwischen Säule 3 und Säule 4 festgestellt. [Fußnote] Säule 3 stellt die Vollkosten laut SAER (Strecken- und Anlagenerfolgsrechnung der [Erstbeschwerdeführerin]) dar. Aus den Vollkosten in Säule 4 werden die direkten Kosten für die Kostenblöcke Entstörung und Instandsetzung ermittelt. In den anderen Kostenblöcken werden die direkten Kosten entweder durch die Donnerstag/Sonntags-Methode oder andere Auswertungsmethoden ermittelt. [Erstbeschwerdeführerin] In Säule 3 werden die exakten Vollkosten centgenau angeführt, Säule 4 gibt die einzelnen Konten in Millionen EUR auf zwei Nachkommastellen gerundet an. Der Abgleich der Vollkosten zwischen Säule 3 und Säule 4 stellt sich wie folgt dar: [Fußnote] XXXX römisch 40 Der Amtssachverständige zog als Basis für die Ermittlung der Vollkosten nach Kürzung für das Gutachten vom XXXX die centgenauen Vollkosten aus Säule 3 (SAER) heran, während die [Erstbeschwerdeführerin] die gerundeten Beträge der Säule 4 herangezogen hat. Aus den genannten Gründen weichen die Vollkosten nach Kürzung im Gutachten des Amtssachverständigen von den Vollkosten gemäß der von der [Erstbeschwerdeführerin] mit Schriftsatz vom XXXX neu übermittelten Anlage 4 ab. [Fußnote] Die [Erstbeschwerdeführerin] hat die folgenden Kürzungen vorgenommen:Der Amtssachverständige zog als Basis für die Ermittlung der Vollkosten nach Kürzung für das Gutachten vom römisch 40 die centgenauen Vollkosten aus Säule 3 (SAER) heran, während die [Erstbeschwerdeführerin] die gerundeten Beträge der Säule 4 herangezogen hat. Aus den genannten Gründen weichen die Vollkosten nach Kürzung im Gutachten des Amtssachverständigen von den Vollkosten gemäß der von der [Erstbeschwerdeführerin] mit Schriftsatz vom römisch 40 neu übermittelten Anlage 4 ab. [Fußnote] Die [Erstbeschwerdeführerin] hat die folgenden Kürzungen vorgenommen:</p>\n<p class=\"lf-p\">XXXX römisch 40 Demgegenüber hat der Amtssachverständige unter Heranziehung der centgenauen Vollkosten laut Säule 3 die folgenden Vollkosten errechnet:</p>\n<p class=\"lf-p\">XXXX römisch 40 Grundsätzlich ist die [Erstbeschwerdeführerin] bei der Kürzung der Vollkosten gemäß dem Auftrag der Schienen-Control Kommission vom XXXX richtig vorgegangen, wie auch der Amtssachverständige festgestellt hat. [Fußnote] Da der Amtssachverständige für seine Berechnung jedoch die centgenauen, damit ungerundeten Werte, die [Erstbeschwerdeführerin] hingegen gerundete Werte herangezogen hat, sind die vom Amtssachverständigen errechneten Vollkosten die genaueren. Grundsätzlich ist die [Erstbeschwerdeführerin] bei der Kürzung der Vollkosten gemäß dem Auftrag der Schienen-Control Kommission vom römisch 40 richtig vorgegangen, wie auch der Amtssachverständige festgestellt hat. [Fußnote] Da der Amtssachverständige für seine Berechnung jedoch die centgenauen, damit ungerundeten Werte, die [Erstbeschwerdeführerin] hingegen gerundete Werte herangezogen hat, sind die vom Amtssachverständigen errechneten Vollkosten die genaueren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die PLAN-Vollkosten der [Erstbeschwerdeführerin] für die Netzfahrplanperiode 2018 iHv ca XXXX Mrd EUR und für die Netzfahrplanperiode 2019 iHv ca XXXX Mrd EUR sind angesichts der kontinuierlichen Steigerung der (IST-)Vollkosten der Jahre XXXX bis XXXX nachvollziehbar. Die IST-Vollkosten wichen nicht wesentlich von den PLAN-Vollkosten ab. Die PLAN-Vollkosten der [Erstbeschwerdeführerin] für die Netzfahrplanperiode 2018 iHv ca römisch 40 Mrd EUR und für die Netzfahrplanperiode 2019 iHv ca römisch 40 Mrd EUR sind angesichts der kontinuierlichen Steigerung der (IST-)Vollkosten der Jahre römisch 40 bis römisch 40 nachvollziehbar. Die IST-Vollkosten wichen nicht wesentlich von den PLAN-Vollkosten ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zu den Vollkosten des Produkts Zugtrasse beruhen auf folgender Beweiswürdigung: “ [Vgl angefochtener Bescheid S 53 – S 60.] b.4.) Erlösziel:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">9.</span>Die SCK traf im angefochtenen Bescheid zum Erlösziel unter anderem nachstehende Feststellungen:</div>\n<p class=\"lf-p\">9.1. „1.3 Die Schienen-Control Kommission stellt in Hinblick auf das Erlösziel fest:</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die verfahrensgegenständlichen Netzfahrplanperioden 2018 und 2019 legte der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemeinsam mit dem Bundesminister für Finanzen jeweils einen Zielerlös (bestehend aus den direkten Kosten und Marktaufschlägen) für das Produkt Zugtrasse in Summe fest. Für die Netzfahrplanperiode 2018 legte er einen Zielerlös iHv XXXX Mio EUR ohne Dienstzüge und ohne Zu- und Abschläge (wie Engpasszuschlag oder Triebfahrzeugfaktor) fest. [Fußnote] Inklusive der Dienstzüge, jedoch ebenfalls ohne Zu- und Abschläge betrug der Zielerlös XXXX Mio EUR. [Fußnote] Für die verfahrensgegenständlichen Netzfahrplanperioden 2018 und 2019 legte der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemeinsam mit dem Bundesminister für Finanzen jeweils einen Zielerlös (bestehend aus den direkten Kosten und Marktaufschlägen) für das Produkt Zugtrasse in Summe fest. Für die Netzfahrplanperiode 2018 legte er einen Zielerlös iHv römisch 40 Mio EUR ohne Dienstzüge und ohne Zu- und Abschläge (wie Engpasszuschlag oder Triebfahrzeugfaktor) fest. [Fußnote] Inklusive der Dienstzüge, jedoch ebenfalls ohne Zu- und Abschläge betrug der Zielerlös römisch 40 Mio EUR. [Fußnote] Für die Netzfahrplanperiode 2019 legten die Bundesminister einen Zielerlös iHv XXXX Mio EUR ohne Dienstzüge und ohne Zu- und Abschläge fest. [Fußnote] Inklusive der Dienstzüge, jedoch ebenfalls ohne Zu- und Abschläge betrug der Zielerlös XXXX Mio EUR. [Fußnote] Für die Netzfahrplanperiode 2019 legten die Bundesminister einen Zielerlös iHv römisch 40 Mio EUR ohne Dienstzüge und ohne Zu- und Abschläge fest. [Fußnote] Inklusive der Dienstzüge, jedoch ebenfalls ohne Zu- und Abschläge betrug der Zielerlös römisch 40 Mio EUR. [Fußnote] Aufgrund des Gutachtens von [Name Amtssachverständiger] vom XXXX waren die direkten Kosten der [Erstbeschwerdeführerin] für die Jahre 2018 und 2019 entsprechend zu mindern. [Fußnote] Mit Schreiben vom XXXX forderte die Schienen-Control Kommission die [Erstbeschwerdeführerin] zu einer Neuberechnung der direkten Kosten anhand der Ergebnisse des Gutachtens von [Name Amtssachverständiger] vom XXXX auf. Mit Stellungnahme vom XXXX legte die [Erstbeschwerdeführerin] die neu errechneten Werte vor. Sie führte aus, dass sie beabsichtige, das Erlösziel für 2018 von ursprünglich XXXX Mio EUR auf XXXX Mio EUR zu erhöhen. [Fußnote] Das Erlösziel für 2019 solle von ursprünglich XXXX Mio EUR auf XXXX Mio EUR angehoben werden. [Fußnote] Die Erhöhung des Erlösziels würde in höheren Kostensätzen je Zug-km resultieren.Aufgrund des Gutachtens von [Name Amtssachverständiger] vom römisch 40 waren die direkten Kosten der [Erstbeschwerdeführerin] für die Jahre 2018 und 2019 entsprechend zu mindern. [Fußnote] Mit Schreiben vom römisch 40 forderte die Schienen-Control Kommission die [Erstbeschwerdeführerin] zu einer Neuberechnung der direkten Kosten anhand der Ergebnisse des Gutachtens von [Name Amtssachverständiger] vom römisch 40 auf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Stellungnahme vom römisch 40 legte die [Erstbeschwerdeführerin] die neu errechneten Werte vor. Sie führte aus, dass sie beabsichtige, das Erlösziel für 2018 von ursprünglich römisch 40 Mio EUR auf römisch 40 Mio EUR zu erhöhen. [Fußnote] Das Erlösziel für 2019 solle von ursprünglich römisch 40 Mio EUR auf römisch 40 Mio EUR angehoben werden. [Fußnote] Die Erhöhung des Erlösziels würde in höheren Kostensätzen je Zug-km resultieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Um den Hintergrund der von der [Erstbeschwerdeführerin] beabsichtigten Erhöhung des Erlösziels 2018 sowie 2019 zu verstehen, muss ein kurzer Exkurs zur Ermittlungsmethodik der Aufschläge mittels Ramsey-Boiteux dienen. Das von der [Erstbeschwerdeführerin] verrechnete Wegeentgelt unterteilt sich in zwei Bestandteile, die direkten Kosten und die Aufschläge auf die direkten Kosten. In Säule 6 ihres Berechnungsmodells ermittelt die [Erstbeschwerdeführerin] unter Zugrundelegung der PLAN-Mengen die direkten Kostensätze je Zug-km und Btkm. Entsprechen die IST-Mengen den PLAN-Mengen, so werden den Eisenbahnverkehrsunternehmen über die Zugkm- und Btkm-Kostensätze die direkten Kosten laut Säule 4 verrechnet, was mitsamt den sonstigen Erlösen den Einnahmen der [Erstbeschwerdeführerin] entspricht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat gemeinsam mit dem Bundesminister für Finanzen für die Jahre 2018 und 2019 jeweils einen Zielerlös vorgegeben, welcher von der [Erstbeschwerdeführerin] durch die Wegeentgelte erwirtschaftet werden muss. Dieser Zielerlös betrug für das Jahr 2018 XXXX Mio EUR exklusive Dienstzüge. [Fußnote] Das Erlösziel inklusive der Dienstzüge wurde für das Jahr 2018 mit XXXX Mio EUR festgesetzt. Durch die Verrechnung der direkten Kosten des Produktes Zugtrasse wird bereits ein Teil des Zielerlöses verdient, der verbleibende Restbetrag muss über Aufschläge gemäß § 67d EisbG erwirtschaftet werden. Beide Verrechnungsbestandteile – direkte Kosten und Marktaufschläge – ergeben zuzüglich weiterer Zu- und Abschläge wie Engpasszuschlag oder Triebfahrzeugfaktor das Wegeentgelt, das den Eisenbahnverkehrsunternehmen für das Produkt Zugtrasse verrechnet wird. [Fettdruck und Unterstreichungen BVwG]Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat gemeinsam mit dem Bundesminister für Finanzen für die Jahre 2018 und 2019 jeweils einen Zielerlös vorgegeben, welcher von der [Erstbeschwerdeführerin] durch die Wegeentgelte erwirtschaftet werden muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Zielerlös betrug für das Jahr 2018 römisch 40 Mio EUR exklusive Dienstzüge. [Fußnote] Das Erlösziel inklusive der Dienstzüge wurde für das Jahr 2018 mit römisch 40 Mio EUR festgesetzt. Durch die Verrechnung der direkten Kosten des Produktes Zugtrasse wird bereits ein Teil des Zielerlöses verdient, der verbleibende Restbetrag muss über Aufschläge gemäß Paragraph 67 d, EisbG erwirtschaftet werden. Beide Verrechnungsbestandteile – direkte Kosten und Marktaufschläge – ergeben zuzüglich weiterer Zu- und Abschläge wie Engpasszuschlag oder Triebfahrzeugfaktor das Wegeentgelt, das den Eisenbahnverkehrsunternehmen für das Produkt Zugtrasse verrechnet wird. [Fettdruck und Unterstreichungen BVwG] Die [Erstbeschwerdeführerin] argumentiert damit, dass zur Erreichung des Zielerlöses inklusive der Dienstzüge eine Erhöhung des Erlösziels exklusive der Dienstzüge erforderlich sei. Durch die Verrechnung von Entgelten für das Produkt Zugtrasse sollten im Jahr 2018 demnach XXXX Mio EUR eingenommen werden. Die Kosten der Dienstzüge entsprechen den Kosten des Güterverkehrs manipuliert, was bedeutet, dass in diesem Segment lediglich direkte Kosten verrechnet werden. Eine Reduktion der direkten Kosten hat keine Auswirkung auf die Einnahmen der [Erstbeschwerdeführerin], wenn die Differenz zu dem vorgegebenen Zielerlös über die Aufschläge verrechnet wird. Der von den Bundesministern vorgegebene Zielerlös steuert daher die Einnahmen der [Erstbeschwerdeführerin] und somit das Wegeentgelt inklusive der Aufschläge maßgeblich.Die [Erstbeschwerdeführerin] argumentiert damit, dass zur Erreichung des Zielerlöses inklusive der Dienstzüge eine Erhöhung des Erlösziels exklusive der Dienstzüge erforderlich sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch die Verrechnung von Entgelten für das Produkt Zugtrasse sollten im Jahr 2018 demnach römisch 40 Mio EUR eingenommen werden. Die Kosten der Dienstzüge entsprechen den Kosten des Güterverkehrs manipuliert, was bedeutet, dass in diesem Segment lediglich direkte Kosten verrechnet werden. Eine Reduktion der direkten Kosten hat keine Auswirkung auf die Einnahmen der [Erstbeschwerdeführerin], wenn die Differenz zu dem vorgegebenen Zielerlös über die Aufschläge verrechnet wird. Der von den Bundesministern vorgegebene Zielerlös steuert daher die Einnahmen der [Erstbeschwerdeführerin] und somit das Wegeentgelt inklusive der Aufschläge maßgeblich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Zielerlös exklusive Dienstzüge ist daher ein relevanter Eingangsparameter für das Ramsey-Boiteux Modell, mit welchem die Höhe der Aufschläge berechnet wird. Das Entgelt für Dienstzüge beschränkt sich auf die direkten Kosten. Da die direkten Kosten infolge des Gutachtens von [Name Amtssachverständiger] gekürzt wurden, reduzieren sich auch die direkten Kosten der Dienstzüge. Aus Sicht der [Erstbeschwerdeführerin] muss daher der Zielerlös exklusive Dienstzüge um diesen Differenzbetrag erhöht werden, um diese Reduktion auszugleichen und weiterhin den Zielerlös inklusive Dienstzüge iHv XXXX Mio EUR zu erreichen. [Fußnote] Zur Rechtmäßigkeit dieser Vorgangsweise wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. [Fettdruck BVwG]Der Zielerlös exklusive Dienstzüge ist daher ein relevanter Eingangsparameter für das Ramsey-Boiteux Modell, mit welchem die Höhe der Aufschläge berechnet wird. Das Entgelt für Dienstzüge beschränkt sich auf die direkten Kosten. Da die direkten Kosten infolge des Gutachtens von [Name Amtssachverständiger] gekürzt wurden, reduzieren sich auch die direkten Kosten der Dienstzüge. Aus Sicht der [Erstbeschwerdeführerin] muss daher der Zielerlös exklusive Dienstzüge um diesen Differenzbetrag erhöht werden, um diese Reduktion auszugleichen und weiterhin den Zielerlös inklusive Dienstzüge iHv römisch 40 Mio EUR zu erreichen. [Fußnote] Zur Rechtmäßigkeit dieser Vorgangsweise wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. [Fettdruck BVwG] Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zum Erlösziel stützen sich auf das Vorbringen der [Erstbeschwerdeführerin] in den zitierten Schriftsätzen.“ [Vgl angefochtener Bescheid S 64 – S 66.] 9.2. „1.9.6 Eingangsparameter für die Berechnung der Aufschläge Für die Berechnung der Ramsey-Boiteux Preise sind folgende Eingangsparameter notwendig:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Markttragfähigkeit der einzelnen Marktsegmente, die sich aus der Elastizität, der Kostenstruktur und der Weitergabequote ergibt</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Erlösziel als Beitrag zu den Vollkosten, der durch die Wegeentgelte erwirtschaftet werden muss</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Anzahl der Zugtrassenkilometer (Ztrkm) als Variable für die Menge</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>mittlere Tonnage je Marktsegment zur Berechnung der direkten Kosten je Ztrkm je Marktsegment</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Entgeltfortschreibungswerte zur Berechnung von Mengenveränderungen durch Preisänderungen.“ [Hervorhebung BVwG] 9.3. „Erlösziel Für die Berechnung der Aufschläge ist es notwendig zu wissen, welcher Betrag durch die Entgelte gedeckt werden muss. Dieser Betrag wird als Erlösziel bezeichnet. Im Antrag der [Erstbeschwerdeführerin] vom XXXX für die Wegeentgelte 2018 wurde ein Erlösziel in Höhe von XXXX EUR angeführt. Dabei wurden Ab- und Zuschläge wie etwa der Engpasszuschlag oder der Triebfahrzeugfaktor nicht berücksichtigt. Für die Wegeentgelte 2019 wurde von einem Erlösziel in Höhe von XXXX EUR ohne Ab- und Zuschläge ausgegangen. [Fußnote] Für die Berechnung der Aufschläge ist es notwendig zu wissen, welcher Betrag durch die Entgelte gedeckt werden muss. Dieser Betrag wird als Erlösziel bezeichnet. Im Antrag der [Erstbeschwerdeführerin] vom römisch 40 für die Wegeentgelte 2018 wurde ein Erlösziel in Höhe von römisch 40 EUR angeführt. Dabei wurden Ab- und Zuschläge wie etwa der Engpasszuschlag oder der Triebfahrzeugfaktor nicht berücksichtigt. Für die Wegeentgelte 2019 wurde von einem Erlösziel in Höhe von römisch 40 EUR ohne Ab- und Zuschläge ausgegangen. [Fußnote] In der anlässlich des Gutachtens von [Name des Volkswirtschafters] am XXXX durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde seitens der [Erstbeschwerdeführerin] ein Schreiben des BMVIT [Fußnote] vorgelegt. In diesem wurde für 2018 ein Erlösziel von rund XXXX Mio EUR ohne Dienstzüge und ohne Zu-/Abschläge (rund XXXX Mio EUR inkl Dienstzüge, jedoch ohne Zu-/Abschläge) und für 2019 ein Erlösziel von rund XXXX Mio EUR ohne Dienstzüge und ohne Zu-/Abschläge (rund XXXX Mio EUR inkl Dienstzüge und ohne Zu-/Abschläge) vorgegeben. [Fußnote] In der anlässlich des Gutachtens von [Name des Volkswirtschafters] am römisch 40 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde seitens der [Erstbeschwerdeführerin] ein Schreiben des BMVIT [Fußnote] vorgelegt. In diesem wurde für 2018 ein Erlösziel von rund römisch 40 Mio EUR ohne Dienstzüge und ohne Zu-/Abschläge (rund römisch 40 Mio EUR inkl Dienstzüge, jedoch ohne Zu-/Abschläge) und für 2019 ein Erlösziel von rund römisch 40 Mio EUR ohne Dienstzüge und ohne Zu-/Abschläge (rund römisch 40 Mio EUR inkl Dienstzüge und ohne Zu-/Abschläge) vorgegeben. [Fußnote] Mit Schreiben vom XXXX beantragte die [Erstbeschwerdeführerin] abweichende Aufschläge für 2018 und 2019 und führte im Zuge dessen eine Neuberechnung der Marktaufschläge für diese Fahrplanjahre durch. [Fußnote] Im Rahmen dieser Neuberechnung wurden abweichende Erlösziele für die betroffenen Jahre festgesetzt. Dies wurde seitens der [Erstbeschwerdeführerin] damit argumentiert, dass basierend auf den Feststellungen des Amtssachverständigen [Name] Teile der direkten Kosten der Infrastrukturbetreiberin gekürzt wurden. [Fußnote] Durch diese Korrektur haben sich auch die Entgelte für die Dienstzüge geändert. Die sich daraus ergebende Differenz sollte nach Ansicht der [Erstbeschwerdeführerin] dadurch gedeckt werden, dass das Erlösziel für alle Marktsegmente 2018 und 2019 um den Differenzbetrag erhöht wird.Mit Schreiben vom römisch 40 beantragte die [Erstbeschwerdeführerin] abweichende Aufschläge für 2018 und 2019 und führte im Zuge dessen eine Neuberechnung der Marktaufschläge für diese Fahrplanjahre durch. [Fußnote] Im Rahmen dieser Neuberechnung wurden abweichende Erlösziele für die betroffenen Jahre festgesetzt.</div>\n<p class=\"lf-p\">Dies wurde seitens der [Erstbeschwerdeführerin] damit argumentiert, dass basierend auf den Feststellungen des Amtssachverständigen [Name] Teile der direkten Kosten der Infrastrukturbetreiberin gekürzt wurden. [Fußnote] Durch diese Korrektur haben sich auch die Entgelte für die Dienstzüge geändert. Die sich daraus ergebende Differenz sollte nach Ansicht der [Erstbeschwerdeführerin] dadurch gedeckt werden, dass das Erlösziel für alle Marktsegmente 2018 und 2019 um den Differenzbetrag erhöht wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für 2018 ergab sich eine Erhöhung von XXXX Mio EUR [Fußnote] und für 2019 eine Erhöhung von XXXX Mio EUR. [Fußnote] Damit das Erlösziel von rd XXXX Mio EUR erreicht werden könne, müsse das Erlösziel ohne Dienstzüge nun um XXXX Mio EUR erhöht werden, woraus sich ein Erlösziel von XXXX Mio EUR ergäbe. Für 2019 müsse das Erlösziel ohne Dienstzüge von XXXX Mio EUR um XXXX Mio EUR auf XXXX Mio EUR angepasst werden, damit das Erlösziel von XXXX Mio EUR inkl Dienstzüge erreicht werden könne. [Fußnote] Die [Erstbeschwerdeführerin] argumentierte, dass die von ihr vorgenommenen Erhöhungen durch das Schreiben des BMVIT vom XXXX gedeckt seien, da dort ein Erlösziel von rd XXXX Mio EUR für 2018 ohne Dienstzüge und andere Zu-/Abschläge und rd XXXX Mio EUR mit Dienstzügen ohne Zu-/Abschläge, respektive für 2019 ein Erlösziel von rund XXXX Mio EUR ohne Dienstzüge und ohne Zu-/Abschläge (rund XXXX Mio EUR inkl Dienstzüge und ohne Zu-/Abschläge) festgesetzt wurde. [Fußnote]Für 2018 ergab sich eine Erhöhung von römisch 40 Mio EUR [Fußnote] und für 2019 eine Erhöhung von römisch 40 Mio EUR. [Fußnote] Damit das Erlösziel von rd römisch 40 Mio EUR erreicht werden könne, müsse das Erlösziel ohne Dienstzüge nun um römisch 40 Mio EUR erhöht werden, woraus sich ein Erlösziel von römisch 40 Mio EUR ergäbe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für 2019 müsse das Erlösziel ohne Dienstzüge von römisch 40 Mio EUR um römisch 40 Mio EUR auf römisch 40 Mio EUR angepasst werden, damit das Erlösziel von römisch 40 Mio EUR inkl Dienstzüge erreicht werden könne. [Fußnote] Die [Erstbeschwerdeführerin] argumentierte, dass die von ihr vorgenommenen Erhöhungen durch das Schreiben des BMVIT vom römisch 40 gedeckt seien, da dort ein Erlösziel von rd römisch 40 Mio EUR für 2018 ohne Dienstzüge und andere Zu-/Abschläge und rd römisch 40 Mio EUR mit Dienstzügen ohne Zu-/Abschläge, respektive für 2019 ein Erlösziel von rund römisch 40 Mio EUR ohne Dienstzüge und ohne Zu-/Abschläge (rund römisch 40 Mio EUR inkl Dienstzüge und ohne Zu-/Abschläge) festgesetzt wurde. [Fußnote] Diese Adaptionen des Erlösziels betreffen überwiegend die Dienstzüge und Leerpersonenzüge, die aber von der Anwendung von Aufschlägen ausgenommen sind. Unter Dienstzüge und Leerpersonenzüge fallen Zugfahrten, die selbst keine produktiven Fahrten darstellen, sondern für die Durchführung anderer Schienenverkehre nötig sind. Hierzu zählen etwa die Überstellung einer Lokomotive oder eines Leerpersonenzuges in einen anderen Bahnhof, in eine Wartungseinrichtung oder in eine Abstellanlage. Die Überstellfahrten für Lokomotiven finden vor allem im Güterverkehr statt. Den häufigsten Anwendungsfall stellt die Vor- oder Nachschiebeleistung einer Lok dar, die einem bergwärts fahrenden Güterzug als zusätzlicher Antrieb zur Seite gestellt wurde und im Anschluss in ihren Abgangsbahnhof rücküberstellt werden muss. Diese Dienstzug- und Leerpersonenzugfahrten müssen nur Entgelte auf Basis der direkten Kosten tragen. [Fußnote] Die Schienen-Control Kommission kann der Argumentation der [Erstbeschwerdeführerin] aus folgenden Gründen nicht zustimmen: Zum einen wurde in den Anträgen für die Wegeentgelte 2018 und 2019 ein Erlösziel von XXXX Mio EUR bzw XXXX Mio EUR angesetzt, auf denen die jeweiligen Rechenmodelle aufbauten. Hätte die [Erstbeschwerdeführerin] damals mit einem anderen als den eben genannten Erlöszielen gerechnet, hätten die Berechnungen der Aufschläge nicht nachvollzogen werden können. Zum anderen wurde die Erhöhung des Erlöszieles für Dienstzüge aufgrund der Korrektur der direkten Kosten notwendig. Diese Korrektur würde dazu führen, dass alle Marktsegmente die Berechnungsfehler der direkten Kosten der Dienstzüge mittragen müssten, was weder sachgerecht noch gerechtfertigt wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da die ermittelten Aufschläge und Wegeentgelte, wie im Abschnitt '`Höchstgrenzen für die berechneten Aufschläge´ dargestellt, für die Marktsegmente des Nahverkehrs wie auch des „Güterverkehr nicht manipuliert“ über jenen liegen, die in den Schienennetznutzungsbedingungen veröffentlicht sind, könnten defacto nur die Marktsegmente „Eigenwirtschaftlicher Personenverkehr“ und „Gemeinwirtschaftlicher Fernverkehr“ das höhere Erlösziel erwirtschaften. Da jedoch rd XXXX % aller Zug-km der Dienstzüge dem Güterverkehr zuzuordnen sind, ist es weder plausibel noch sachlich gerechtfertigt, dass die Differenz aus den niedrigeren Entgelten für Dienstzüge durch diese zwei Marktsegmente anteilig gedeckt werden sollte.Die Schienen-Control Kommission kann der Argumentation der [Erstbeschwerdeführerin] aus folgenden Gründen nicht zustimmen: Zum einen wurde in den Anträgen für die Wegeentgelte 2018 und 2019 ein Erlösziel von römisch 40 Mio EUR bzw römisch 40 Mio EUR angesetzt, auf denen die jeweiligen Rechenmodelle aufbauten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hätte die [Erstbeschwerdeführerin] damals mit einem anderen als den eben genannten Erlöszielen gerechnet, hätten die Berechnungen der Aufschläge nicht nachvollzogen werden können. Zum anderen wurde die Erhöhung des Erlöszieles für Dienstzüge aufgrund der Korrektur der direkten Kosten notwendig. Diese Korrektur würde dazu führen, dass alle Marktsegmente die Berechnungsfehler der direkten Kosten der Dienstzüge mittragen müssten, was weder sachgerecht noch gerechtfertigt wäre. Da die ermittelten Aufschläge und Wegeentgelte, wie im Abschnitt '`Höchstgrenzen für die berechneten Aufschläge´ dargestellt, für die Marktsegmente des Nahverkehrs wie auch des „Güterverkehr nicht manipuliert“ über jenen liegen, die in den Schienennetznutzungsbedingungen veröffentlicht sind, könnten defacto nur die Marktsegmente „Eigenwirtschaftlicher Personenverkehr“ und „Gemeinwirtschaftlicher Fernverkehr“ das höhere Erlösziel erwirtschaften.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da jedoch rd römisch 40 % aller Zug-km der Dienstzüge dem Güterverkehr zuzuordnen sind, ist es weder plausibel noch sachlich gerechtfertigt, dass die Differenz aus den niedrigeren Entgelten für Dienstzüge durch diese zwei Marktsegmente anteilig gedeckt werden sollte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mengengerüst Für die Berechnung der Aufschläge ist neben der Markttragfähigkeit und dem Erlösziel das Mengengerüst entscheidend. Die [Erstbeschwerdeführerin] verwendet im Zuge der Konstruktion des Mengengerüsts die Begriffe Zugkilometer, Bruttotonnenkilometer, Mittlere Tonnage und Zugtrassenkilometer. Die Schienen-Control Kommission folgt diesen Begriffsdefinitionen:</p>\n<p class=\"lf-p\">1.) Zugkilometer (Zug-km) wird definiert als Entfernung, die ein Zug zurücklegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.) Bruttotonnenkilometer (Btkm) beschreibt die Entfernung, die ein Zug zurücklegt, multipliziert mit dessen Bruttogewicht (Fahrzeug plus Ladung).</p>\n<p class=\"lf-p\">2.) Mittlere Tonnage bezeichnet das durchschnittliche Gewicht eines Zuges in einem Marktsegment. Hierzu werden die Anzahl der Btkm pro Marktsegment durch die Anzahl der darin gefahrenen Zug-km dividiert, woraus sich das durchschnittliche Bruttogewicht ergibt.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.) Zugtrassenkilometer (Ztrkm) bezeichnet ebenfalls die zurückgelegte Entfernung eines Zuges (wie auch bei Zug-km). Die [Erstbeschwerdeführerin] verwendet diesen Ausdruck bei der Aufschlagsberechnung, um eine Verwechslung mit den Zug-km in Hinblick auf die direkten Kosten zu vermeiden. Die direkten Kosten je Ztrkm setzen sich aus dem Entgelt je Zug-km plus dem Entgelt je Btkm multipliziert mit der durchschnittlichen Tonnage zusammen. (…)“ [Vgl angefochtener Bescheid S 198 – S 200.] 9.4. „1.9.9 Das Ramsey-Boiteux Modell Modell der Schienen-Control Im Einklang mit der Kritik von [Volkswirtschafter] an der Umsetzung des Modells durch die [Erstbeschwerdeführerin] zieht die Schienen-Control Kommission die von [Volkswirtschafter] vorgenommenen Anpassungen des Modells [Fußnote] für die Berechnung der Aufschläge heran. [Hervorhebung BVwG] Als Ausgangspunkt sieht [Volkswirtschafter] das zu erreichende Erlösziel für 2018 in der Höhe von XXXX Mio EUR, wie dies auch im Antrag der [Erstbeschwerdeführerin] vom XXXX angeführt wurde. Für 2019 wurde ein Erlösziel von XXXX Mio EUR festgesetzt. Dieses Erlösziel (ohne Dienstzüge und ohne Ab-/Zuschläge) ist durch die Entgelte unter Berücksichtigung einer Unterteilung in direkte Kosten einerseits und Aufschläge andererseits zu decken. Während die Aufschläge zumindest einen Teil der Gemeinkosten, also der Fixkosten, abdecken sollen, dienen die Entgelte auf Basis der unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallenden Kosten (c) der Abdeckung der direkten Kosten. Diese variieren - im Gegensatz zu den Gemeinkosten - mit der Anzahl der Zugtrassenkilometer (Ztrkm).</p>\n<p class=\"lf-p\">Somit muss in einem ersten Schritt durch Abzug der direkten Kosten aller Zugtrassenkilometer des jeweiligen Marktsegments vom vorgegebenen Erlösziel ermittelt werden, wie hoch der Teil der Gemeinkosten ist, der durch Aufschläge gedeckt werden soll. Dies wird fortan als Deckungsbeitragsziel bezeichnet. [Fußnote] [Hervorhebung und Unterstreichung BVwG]Als Ausgangspunkt sieht [Volkswirtschafter] das zu erreichende Erlösziel für 2018 in der Höhe von römisch 40 Mio EUR, wie dies auch im Antrag der [Erstbeschwerdeführerin] vom römisch 40 angeführt wurde. Für 2019 wurde ein Erlösziel von römisch 40 Mio EUR festgesetzt. Dieses Erlösziel (ohne Dienstzüge und ohne Ab-/Zuschläge) ist durch die Entgelte unter Berücksichtigung einer Unterteilung in direkte Kosten einerseits und Aufschläge andererseits zu decken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Während die Aufschläge zumindest einen Teil der Gemeinkosten, also der Fixkosten, abdecken sollen, dienen die Entgelte auf Basis der unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallenden Kosten (c) der Abdeckung der direkten Kosten. Diese variieren - im Gegensatz zu den Gemeinkosten - mit der Anzahl der Zugtrassenkilometer (Ztrkm). Somit muss in einem ersten Schritt durch Abzug der direkten Kosten aller Zugtrassenkilometer des jeweiligen Marktsegments vom vorgegebenen Erlösziel ermittelt werden, wie hoch der Teil der Gemeinkosten ist, der durch Aufschläge gedeckt werden soll. Dies wird fortan als Deckungsbeitragsziel bezeichnet. [Fußnote] [Hervorhebung und Unterstreichung BVwG] Für 2018 wird mit folgenden Eingangsdaten gerechnet:</p>\n<p class=\"lf-p\">XXXX römisch 40 Für 2018 ergibt sich unter Einsetzung der soeben dargestellten Parameter ein Deckungsbeitragsziel in der Höhe von XXXX EUR:Für 2018 ergibt sich unter Einsetzung der soeben dargestellten Parameter ein Deckungsbeitragsziel in der Höhe von römisch 40 EUR:</p>\n<p class=\"lf-p\">Für 2019 wird analog vorgegangen und mit folgenden Eingangsdaten gerechnet:</p>\n<p class=\"lf-p\">XXXX römisch 40 Für 2019 ergibt sich unter Einsetzung obiger Parameter ein Deckungsbeitragsziel in der Höhe von XXXX EUR:Für 2019 ergibt sich unter Einsetzung obiger Parameter ein Deckungsbeitragsziel in der Höhe von römisch 40 EUR:</p>\n<p class=\"lf-p\">Somit geht in das Ramsey-Boiteux-Modell nach [Volkswirtschafter] als Nebenbedingung ein, dass der operative Gewinn, bestimmt über die Summe aller Segmenterlöse weniger den in den Segmenten anfallenden direkten Kosten, dem Deckungsbeitragsziel entspricht: [Fußnote] Der Segmenterlös je Marktsegment lässt sich durch die Multiplikation der Anzahl der Zugtrassenkilometer je Marktsegment [Ztrkmi) mit dem Wegeentgelt je Marktsegment (pi) ermitteln: (…) Werden nun für 2018 die oben angeführten Parameter eingesetzt, ergeben sich folgende Aufschläge:</p>\n<p class=\"lf-p\">XXXX römisch 40 Das Deckungsbeitragsziel wurde mit XXXX EUR genau erfüllt und die Gesamteinnahmen einschließlich der Entgelte aus den direkten Kosten betragen XXXX EUR. Der k-Wert, mit dem die Höhe der Aufschläge für alle Marktsegmente ermittelt wird, beträgt gerundet auf die ersten zehn Nachkommastellen XXXX . Die Differenz in der Höhe von XXXX EUR zwischen den Gesamteinnahmen von XXXX EUR und dem Erlösziel von XXXX Mio EUR ist durch die Mengenänderung zu erklären. Da sich durch das niedrigere Wegeentgelt gegenüber der Entgeltfortschreibung die Anzahl der Zugtrassenkilometer (Ztrkm) erhöht, muss die Summe der direkten Kosten steigen.Das Deckungsbeitragsziel wurde mit römisch 40 EUR genau erfüllt und die Gesamteinnahmen einschließlich der Entgelte aus den direkten Kosten betragen römisch 40 EUR. Der k-Wert, mit dem die Höhe der Aufschläge für alle Marktsegmente ermittelt wird, beträgt gerundet auf die ersten zehn Nachkommastellen römisch 40 . Die Differenz in der Höhe von römisch 40 EUR zwischen den Gesamteinnahmen von römisch 40 EUR und dem Erlösziel von römisch 40 Mio EUR ist durch die Mengenänderung zu erklären. Da sich durch das niedrigere Wegeentgelt gegenüber der Entgeltfortschreibung die Anzahl der Zugtrassenkilometer (Ztrkm) erhöht, muss die Summe der direkten Kosten steigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Werden nun für 2019 die oben angeführten Parameter eingesetzt, ergeben sich folgende Aufschläge:</p>\n<p class=\"lf-p\">XXXX römisch 40 Das Deckungsbeitragsziel wurde mit XXXX EUR genau erfüllt und die Gesamteinnahmen einschließlich der Entgelte aus den direkten Kosten betragen XXXX EUR. Der k-Wert beträgt gerundet auf die ersten zehn Nachkommastellen XXXX . Die Differenz in der Höhe von XXXX EUR zwischen den Gesamteinnahmen von XXXX EUR und dem Erlösziel von XXXX Mio EUR lässt sich durch die Veränderung der Zug-km und der damit ansteigenden direkten Kosten erklären und wird in folgender Tabelle dargestellt:Das Deckungsbeitragsziel wurde mit römisch 40 EUR genau erfüllt und die Gesamteinnahmen einschließlich der Entgelte aus den direkten Kosten betragen römisch 40 EUR. Der k-Wert beträgt gerundet auf die ersten zehn Nachkommastellen römisch 40 . Die Differenz in der Höhe von römisch 40 EUR zwischen den Gesamteinnahmen von römisch 40 EUR und dem Erlösziel von römisch 40 Mio EUR lässt sich durch die Veränderung der Zug-km und der damit ansteigenden direkten Kosten erklären und wird in folgender Tabelle dargestellt:</p>\n<p class=\"lf-p\">XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 “ 9.5. Die SCK ging im angefochtenen Bescheid (siehe Feststellungen zuvor) von einer Verbindlichkeit des Erlösziels (bezogen auf die Netzfahrplanperioden 2018 und 2019) für die Erstbeschwerdeführerin aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">9.6. Die SCK berechnete zunächst (siehe Feststellungen zuvor) ausgehend von dem ministeriellen Erlösziel (exklusiv Dienstzüge) den benötigen Deckungsbeitrag je Netzfahrplanperiode, um von diesen ausgehend in weitere Folge die Höhe der Aufschläge je Marktsegment und Netzfahrplanperiode zu kalkulieren. Ausgangspunkt zur Berechnung der Höhe der Aufschläge je Marktsegment und NFPP 2018 und 2019 waren daher nicht die Vollkosten der Erstbeschwerdeführerin (wiewohl sie Feststellungen zu den Vollkosten der Erstbeschwerdeführerin für die Netzfahrplanperioden 2018 und 2019 (siehe gesonderte Feststellungen dazu) traf).</p>\n<p class=\"lf-p\">9.7. Es gibt durchaus eine Fluktuation der je Netzfahrplanperiode auf der österreichischen Zugtrasse zugelassenen Eisenbahnverkehrsunternehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">9.8. Der angefochtene Bescheid enthält hinsichtlich der NFPP 2018 ua folgende Sachverhaltsfeststellung (vgl S 244ff):9.8. Der angefochtene Bescheid enthält hinsichtlich der NFPP 2018 ua folgende Sachverhaltsfeststellung vergleiche S 244ff): „Die folgende Tabelle stellt nun die unter Anwendung des Ramsey-Boiteux-Modells von der Schienen-Control Kommission ermittelten Aufschläge den zuvor dargestellten Beschränkungen durch das „Potential für Aufschläge“ aus den Schienennetz-Nutzungsbedingungen und den höchsten beantragten Werten gegenüber: [Fettdruck BVwG] Tabelle 73: Gegenüberstellung der ermittelten Werte mit dem Potential für Aufschläge aus den Schienennetz-Nutzungsbedingungen und den höchstbeantragten Werten; Quelle: Produktkatalog Zugtrasse 2018,13; [Erstbeschwerdeführerin], Antrag vom XXXX , 5 ff. Tabelle 73: Gegenüberstellung der ermittelten Werte mit dem Potential für Aufschläge aus den Schienennetz-Nutzungsbedingungen und den höchstbeantragten Werten; Quelle: Produktkatalog Zugtrasse 2018,13; [Erstbeschwerdeführerin], Antrag vom römisch 40 , 5 ff.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Marktsegmente „Eigenwirtschaftlicher Personenverkehr“ und „Gemeinwirtschaftlicher Personenfernverkehr“ liegen die ermittelten Werte unter dem Potential für Aufschläge aus den Schienennetz-Nutzungsbedingungen sowie unter den höchsten beantragten Werten. Somit können die von der Schienen-Control Kommission ermittelten Aufschläge in voller Höhe angewendet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Marktsegmente des Nahverkehrs liegen die ermittelten Aufschläge sowohl über dem sich aus den Schienennetz-Nutzungsbedingungen ergebenden Potential für Aufschläge als auch über den höchsten beantragten Aufschlägen. Da letztere niedriger sind als das „Potential für Aufschläge“, werden die beantragten Werte als Höchstgrenze herangezogen. Für das Marktsegment „Nahverkehr stark“ wird somit ein Aufschlag in der Höhe von XXXX je Zug-km und für das Marktsegment „Nahverkehr schwach“ in der Höhe von XXXX je Zug-km genehmigt. Für die Marktsegmente des Nahverkehrs liegen die ermittelten Aufschläge sowohl über dem sich aus den Schienennetz-Nutzungsbedingungen ergebenden Potential für Aufschläge als auch über den höchsten beantragten Aufschlägen. Da letztere niedriger sind als das „Potential für Aufschläge“, werden die beantragten Werte als Höchstgrenze herangezogen. Für das Marktsegment „Nahverkehr stark“ wird somit ein Aufschlag in der Höhe von römisch 40 je Zug-km und für das Marktsegment „Nahverkehr schwach“ in der Höhe von römisch 40 je Zug-km genehmigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Marktsegment „Güterverkehr nicht-manipuliert“ liegen die von der Schienen-Control Kommission ermittelten Aufschläge über dem Potential für Marktaufschläge aus den Schienennetz-Nutzungsbedingungen als auch über den höchsten beantragten Aufschlägen. Da die Werte des Potentials für Marktaufschläge für dieses Marktsegment unter jenen der beantragten Aufschläge liegen, werden die veröffentlichten Entgelte pro Zug-km [Fußnote] minus der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zug-km als Höchstgrenze für die Marktaufschläge in diesem Marktsegment herangezogen. Für das Marktsegment „Güterverkehr nicht-manipuliert“ wird somit ein Marktaufschlag von XXXX je Zug-km genehmigt. Im Marktsegment „Güterverkehr nicht-manipuliert“ liegen die von der Schienen-Control Kommission ermittelten Aufschläge über dem Potential für Marktaufschläge aus den Schienennetz-Nutzungsbedingungen als auch über den höchsten beantragten Aufschlägen. Da die Werte des Potentials für Marktaufschläge für dieses Marktsegment unter jenen der beantragten Aufschläge liegen, werden die veröffentlichten Entgelte pro Zug-km [Fußnote] minus der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zug-km als Höchstgrenze für die Marktaufschläge in diesem Marktsegment herangezogen. Für das Marktsegment „Güterverkehr nicht-manipuliert“ wird somit ein Marktaufschlag von römisch 40 je Zug-km genehmigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der manipulierten Güterverkehre können keine Aufschläge verrechnet werden, da für diese weder Werte beantragt, noch in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen veröffentlicht wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus den vorangegangenen betriebswirtschaftlichen Prüfungshandlungen und den volkswirtschaftlichen Modellabhandlungen ergeben sich für das Jahr 2018 unter Berücksichtigung der oben dargestellten Beschränkungen folgende Entgelte pro Marktsegment:</p>\n<p class=\"lf-p\">Tabelle 74: Darstellung der Entgelte für das Fahrplanjahr 2018, Kapitel Errechnung der Kostensätze und Entgelte je Marktsegmentgruppe und Ramsey-Boiteux Modell.“ 9.9. Ferner enthält der angefochtene Bescheid hinsichtlich der NFPP 2019 ua folgende Sachverhaltsfeststellung (vgl S 246f):9.9. Ferner enthält der angefochtene Bescheid hinsichtlich der NFPP 2019 ua folgende Sachverhaltsfeststellung vergleiche S 246f): „In der folgenden Tabelle werden die von der Schienen-Control Kommission (SCK) ermittelten Aufschläge, das „Potential der Aufschläge“ [höchstzulässige Aufschläge] gemäß den Schienennetz-Nutzungsbedingungen und die höchsten beantragten Werte gegenübergestellt:</p>\n<p class=\"lf-p\">Tabelle 78: Gegenüberstellung der ermittelten Werte mit dem Potential für Aufschläge aus den Schienennetz-Nutzungsbedingungen und den beantragten Werten, Schienennetz-Nutzungsbedingungen 2019, 57; [Erstbeschwerdeführerin], Antrag vom XXXX , 34; [Erstbeschwerdeführerin], Antrag vom XXXX 5 ff.Tabelle 78: Gegenüberstellung der ermittelten Werte mit dem Potential für Aufschläge aus den Schienennetz-Nutzungsbedingungen und den beantragten Werten, Schienennetz-Nutzungsbedingungen 2019, 57; [Erstbeschwerdeführerin], Antrag vom römisch 40 , 34; [Erstbeschwerdeführerin], Antrag vom römisch 40 5 ff.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Marktsegmente „Eigenwirtschaftlicher Personenverkehr“ und „Gemeinwirtschaftlicher Personenfernverkehr“ liegen die ermittelten Werte unter dem Potential für Aufschläge aus den Schienennetz-Nutzungsbedingungen sowie unter den höchsten beantragten Werten. Somit können die ermittelten Aufschläge in voller Höhe genehmigt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Marktsegmente des Nahverkehrs liegen die von der Schienen-Control Kommission ermittelten Aufschläge über dem sich anhand der Schienennetz-Nutzungsbedingungen ergebenden „Potential für Aufschläge“ als auch über den höchsten beantragten Aufschlägen. Da letztere niedriger sind als die veröffentlichten Werte, werden die beantragten Werte als Höchstgrenze herangezogen. Für das Marktsegmente „Nahverkehr stark“ wird somit ein Aufschlag in der Höhe von XXXX je Zug-km und für das Marktsegment „Nahverkehr schwach“ in der Höhe von XXXX je Zug-km genehmigt. Für die Marktsegmente des Nahverkehrs liegen die von der Schienen-Control Kommission ermittelten Aufschläge über dem sich anhand der Schienennetz-Nutzungsbedingungen ergebenden „Potential für Aufschläge“ als auch über den höchsten beantragten Aufschlägen. Da letztere niedriger sind als die veröffentlichten Werte, werden die beantragten Werte als Höchstgrenze herangezogen. Für das Marktsegmente „Nahverkehr stark“ wird somit ein Aufschlag in der Höhe von römisch 40 je Zug-km und für das Marktsegment „Nahverkehr schwach“ in der Höhe von römisch 40 je Zug-km genehmigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Marktsegment „Güterverkehr nicht-manipuliert“ liegen die Aufschläge über dem Potential für Marktaufschläge aus den Schienennetz-Nutzungsbedingungen als auch über den höchsten beantragten Aufschlägen. Da das „Potential für Marktaufschläge“ aufgrund des veröffentlichten Gesamtentgelts für dieses Marktsegment unter jenen der beantragten Aufschläge liegt, werden die in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen veröffentlichten Entgelte pro Zug-km [Fußnote] minus der direkten Kosten in der Höhe von XXXX je Zug-km als Höchstgrenze für die Marktaufschläge in diesem Marktsegment herangezogen. Für das Marktsegment „Güterverkehr nicht-manipuliert“ wird somit ein Marktaufschlag von XXXX je Zug-km genehmigt. Im Marktsegment „Güterverkehr nicht-manipuliert“ liegen die Aufschläge über dem Potential für Marktaufschläge aus den Schienennetz-Nutzungsbedingungen als auch über den höchsten beantragten Aufschlägen. Da das „Potential für Marktaufschläge“ aufgrund des veröffentlichten Gesamtentgelts für dieses Marktsegment unter jenen der beantragten Aufschläge liegt, werden die in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen veröffentlichten Entgelte pro Zug-km [Fußnote] minus der direkten Kosten in der Höhe von römisch 40 je Zug-km als Höchstgrenze für die Marktaufschläge in diesem Marktsegment herangezogen. Für das Marktsegment „Güterverkehr nicht-manipuliert“ wird somit ein Marktaufschlag von römisch 40 je Zug-km genehmigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch im Fahrplanjahr 2019 scheitert die Verrechnung von Aufschlägen für die manipulierten Güterverkehre an der Antragsbindung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammengefasst wurden für das Jahr 2019 somit folgende Entgelte ermittelt:</p>\n<p class=\"lf-p\">Tabelle 79: Darstellung der Entgelte für das Fahrplanjahr 2019, Kapitel Errechnung der Kostensätze und Entgelte je Marktsegmentgruppe und Ramsey-Boiteux Modell.“</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Zum Spruchpunkt 4):</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">10.</span>Der angefochtene Bescheid weist mit Spruchpunkt 4) erkennbar auch Anträge der Zweitbeschwerdeführerin auf Übermittlung von Aktenteilen in dem Dateiformat Excel ab:</div>\n<p class=\"lf-p\">Diese Anträge sind laut FN 945 des angefochtenen Bescheids „insbesondere“ (!) nachstehende Anträge in den folgenden Schriftsätzen:</p>\n<p class=\"lf-p\">10.1. Die Stellungnahme der Zweitbeschwerdeführerin vom XXXX , S 7f, lautet (wortwörtlich) wie folgt:10.1. Die Stellungnahme der Zweitbeschwerdeführerin vom römisch 40 , S 7f, lautet (wortwörtlich) wie folgt:</p>\n<p class=\"lf-p\">XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 10.2. Die E-Mail-Nachricht der Zweitbeschwerdeführerin vom XXXX lautet (wortwörtlich) wie folgt: 10.2. Die E-Mail-Nachricht der Zweitbeschwerdeführerin vom römisch 40 lautet (wortwörtlich) wie folgt: „ XXXX „ römisch 40 10.3. Die Stellungnahme der Zweitbeschwerdeführerin vom XXXX , S 20, lautet wortwörtlich (auszugsweise) wie folgt:10.3. Die Stellungnahme der Zweitbeschwerdeführerin vom römisch 40 , S 20, lautet wortwörtlich (auszugsweise) wie folgt:</p>\n<p class=\"lf-p\">XXXX römisch 40 10.4. Die Stellungnahme der Zweitbeschwerdeführerin vom XXXX , S 10, lautet wortwörtlich (auszugsweise) wie folgt:10.4. Die Stellungnahme der Zweitbeschwerdeführerin vom römisch 40 , S 10, lautet wortwörtlich (auszugsweise) wie folgt:</p>\n<p class=\"lf-p\">XXXX römisch 40 10.5. Die Erstbeschwerdeführerin hatte die von der Zweitbeschwerdeführerin als abzutippend gerügten Daten (siehe Feststellungen zuvor) selbst ua im Dateiformat Excel vorliegen, diese jedoch an die SCK per E-Mail als pdf übermittelt; welche diese Daten wiederum der Zweitbeschwerdeführerin entweder als Papierausdruck und/oder auch als pdf zur Verfügung stellte. Der Zweitbeschwerdeführerin wurden diese Daten nicht im Dateiformat Excel zur Verfügung gestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">10.6. Sowohl der Amtssachverständige als auch die beiden von der Behörde bestellten nichtamtlichen Sachverständigen [Wirtschaftsprüfer; Volkswirtschafter] des Administrativverfahrens hatten jedenfalls jeweils im Rahmen der Einschau und eigenen Befunderhebungen im Zuge der Erstellung der Gutachten Zugang zu den elektronischen Fassungen der Daten im Dateiformat Excel.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>Zum Spruchpunkt 6):</div>\n<p class=\"lf-p\">11.1. Mit Schreiben vom XXXX informiert die belangte Behörde die Erstbeschwerdeführerin dahingehend, dass die SCK beabsichtige, in den beiden Antragsverfahren der Erstbeschwerdeführerin zur Genehmigung von Aufschlägen gemäß § 67d Abs 6 Eisenbahngesetz, Geschäftszahlen XXXX und XXXX , zur Prüfung einerseits der gewählten Methode zur Ermittlung der Markttragefähigkeit und andererseits der zugrunde gelegten Kosten zu bestellen. Zur Prüfung der gewählten Methode zur Ermittlung der Markttagefähigkeit werde beabsichtigt, einen bestimmten namentlich genannten nichtamtlichen Sachverständigen für Volkswirtschaftslehre (nachstehend: Volkswirtschafter) mit der Erstellung eines Gutachtens zu näher ausgeführten Fragen zu beauftragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der Kosten werde beabsichtigt, wahlweise einen von vier namentlich genannten Wirtschaftsprüfern als nichtamtlichen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zu näher ausgeführten Fragen zu beauftragen. (Vgl ON 67, AS 423, Band III Behördenakt).11.1. Mit Schreiben vom römisch 40 informiert die belangte Behörde die Erstbeschwerdeführerin dahingehend, dass die SCK beabsichtige, in den beiden Antragsverfahren der Erstbeschwerdeführerin zur Genehmigung von Aufschlägen gemäß Paragraph 67 d, Absatz 6, Eisenbahngesetz, Geschäftszahlen römisch 40 und römisch 40 , zur Prüfung einerseits der gewählten Methode zur Ermittlung der Markttragefähigkeit und andererseits der zugrunde gelegten Kosten zu bestellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Prüfung der gewählten Methode zur Ermittlung der Markttagefähigkeit werde beabsichtigt, einen bestimmten namentlich genannten nichtamtlichen Sachverständigen für Volkswirtschaftslehre (nachstehend: Volkswirtschafter) mit der Erstellung eines Gutachtens zu näher ausgeführten Fragen zu beauftragen. Hinsichtlich der Kosten werde beabsichtigt, wahlweise einen von vier namentlich genannten Wirtschaftsprüfern als nichtamtlichen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zu näher ausgeführten Fragen zu beauftragen. (Vgl ON 67, AS 423, Band römisch drei Behördenakt).</p>\n<p class=\"lf-p\">11.2. Mit Stellungnahme vom XXXX repliziert die Erstbeschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde auf die beabsichtigte Bestellung von nichtamtlichen Sachverständigen: In dieser Stellungnahme verneint die Erstbeschwerdeführerin eine Notwendigkeit der Bestellung von nichtamtlichen Sachverständigen für die beiden Genehmigungsverfahren und leitet zusammengefasst aus dem zurückverweisenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl XXXX ab, dass die belangte Behörde selbst die in diesem Beschluss geforderte Begutachtung durchführen kann und auch grundsätzlich können sollte. Hinsichtlich der vier zur Auswahl genannten Wirtschaftsprüfer spricht sich die Erstbeschwerdeführerin gegen die Bestellung von jedem dieser vier Gutachter aus, aufgrund der Dringlichkeit des Abschlusses des Verfahrens regt sie allerdings an, einen von zwei von der Erstbeschwerdeführerin genannten Gutachter, die sie aus den vier zur Auswahl gestellten Namen ausgewählt hat, zu bestellen. (Vgl ON 73, AS 689, Band III Behördenakt). Unter diesen beiden von der Erstbeschwerdeführerin genannten Gutachter befindet sich der später von der belangten Behörde bestellte Wirtschaftsprüfer (nachfolgend: Wirtschaftsprüfer).11.2. Mit Stellungnahme vom römisch 40 repliziert die Erstbeschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde auf die beabsichtigte Bestellung von nichtamtlichen Sachverständigen: In dieser Stellungnahme verneint die Erstbeschwerdeführerin eine Notwendigkeit der Bestellung von nichtamtlichen Sachverständigen für die beiden Genehmigungsverfahren und leitet zusammengefasst aus dem zurückverweisenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl römisch 40 ab, dass die belangte Behörde selbst die in diesem Beschluss geforderte Begutachtung durchführen kann und auch grundsätzlich können sollte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der vier zur Auswahl genannten Wirtschaftsprüfer spricht sich die Erstbeschwerdeführerin gegen die Bestellung von jedem dieser vier Gutachter aus, aufgrund der Dringlichkeit des Abschlusses des Verfahrens regt sie allerdings an, einen von zwei von der Erstbeschwerdeführerin genannten Gutachter, die sie aus den vier zur Auswahl gestellten Namen ausgewählt hat, zu bestellen. (Vgl ON 73, AS 689, Band römisch drei Behördenakt). Unter diesen beiden von der Erstbeschwerdeführerin genannten Gutachter befindet sich der später von der belangten Behörde bestellte Wirtschaftsprüfer (nachfolgend: Wirtschaftsprüfer).</p>\n<p class=\"lf-p\">11.3.1. Das vom später bestellten Wirtschaftsprüfer an die SCK gelegte Angebot „ XXXX “ vom XXXX (vgl ON 64, AS 401, Band III Behördenakt) beginnt seine Ausführungen zum Honorar (wortwörtlich) mit dem folgenden Einleitungssatz:11.3.1. Das vom später bestellten Wirtschaftsprüfer an die SCK gelegte Angebot „ römisch 40 “ vom römisch 40 vergleiche ON 64, AS 401, Band römisch drei Behördenakt) beginnt seine Ausführungen zum Honorar (wortwörtlich) mit dem folgenden Einleitungssatz:</p>\n<p class=\"lf-p\">XXXX römisch 40 11.3.2. Diesem Anbot waren als Beilage ./1 die „Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhänder (AAB XXXX )“ beigeschlossen. Der Punkt „13. Honorar“ Abs 7 dieser vorgelegten und aktenkundigen Auftragsbedingungen lautet (wortwörtlich) wie folgt (vgl ON 64, AS 413, Band III Behördenakt):11.3.2. Diesem Anbot waren als Beilage ./1 die „Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhänder (AAB römisch 40 )“ beigeschlossen. Der Punkt „13. Honorar“ Absatz 7, dieser vorgelegten und aktenkundigen Auftragsbedingungen lautet (wortwörtlich) wie folgt vergleiche ON 64, AS 413, Band römisch drei Behördenakt): „13. Honorar (…)</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Die Berufsberechtigten verrechnen die Nebenkosten und die Umsatzsteuer zusätzlich.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(8)</span>(…)“ [Fettdruck BVwG] d.1.) Der Wirtschaftsprüfer:</div>\n<p class=\"lf-p\">12.1. Mit Bestellungsbescheid vom XXXX bestellt die SCK gemäß § 52 Abs 2 AVG einen näher genannten Wirtschaftsprüfer zum (nichtamtlichen) Sachverständigen in den beiden Antragsverfahren der Erstbeschwerdeführerin zur Genehmigung von Aufschlägen gemäß § 67d Abs 6 Eisenbahngesetz, Geschäftszahlen XXXX und XXXX (nachstehend: Wirtschaftsprüfer). Dieser wird beauftragt, Befund und Gutachten zu näher genannten Themen zu erstellen. Begründend führt die belangte Behörde aus: XXXX (Vgl ON 99, AS 183, Band IV Behördenakt.)12.1. Mit Bestellungsbescheid vom römisch 40 bestellt die SCK gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG einen näher genannten Wirtschaftsprüfer zum (nichtamtlichen) Sachverständigen in den beiden Antragsverfahren der Erstbeschwerdeführerin zur Genehmigung von Aufschlägen gemäß Paragraph 67 d, Absatz 6, Eisenbahngesetz, Geschäftszahlen römisch 40 und römisch 40 (nachstehend: Wirtschaftsprüfer). Dieser wird beauftragt, Befund und Gutachten zu näher genannten Themen zu erstellen. Begründend führt die belangte Behörde aus: römisch 40 (Vgl ON 99, AS 183, Band römisch vier Behördenakt.) 12.2. Mit Schreiben vom XXXX räumt die belangte Behörde der Erstbeschwerdeführerin Parteiengehör zum beabsichtigten Kostenvorschuss an den Wirtschaftsprüfer in Höhe von Euro XXXX ein (vgl ON 105, AS 321, Band IV Behördenakt).12.2. Mit Schreiben vom römisch 40 räumt die belangte Behörde der Erstbeschwerdeführerin Parteiengehör zum beabsichtigten Kostenvorschuss an den Wirtschaftsprüfer in Höhe von Euro römisch 40 ein vergleiche ON 105, AS 321, Band römisch vier Behördenakt).</p>\n<p class=\"lf-p\">12.3. Mit Schreiben vom XXXX äußert sich die Erstbeschwerdeführerin zum beabsichtigten Kostenvorschuss im Wesentlichen dahingehend, dass sie sich gegen die Notwendigkeit der Bestellung nichtamtlicher Sachverständiger und die Tragung dieser Kosten durch die Erstbeschwerdeführerin ausspreche, zumal die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen vorliegend keine rechtliche Anspruchsgrundlage habe, vielmehr gesetztes- und verfassungswidrig und unter Verletzung von Verfahrensvorschriften erfolge.12.3. Mit Schreiben vom römisch 40 äußert sich die Erstbeschwerdeführerin zum beabsichtigten Kostenvorschuss im Wesentlichen dahingehend, dass sie sich gegen die Notwendigkeit der Bestellung nichtamtlicher Sachverständiger und die Tragung dieser Kosten durch die Erstbeschwerdeführerin ausspreche, zumal die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen vorliegend keine rechtliche Anspruchsgrundlage habe, vielmehr gesetztes- und verfassungswidrig und unter Verletzung von Verfahrensvorschriften erfolge.</p>\n<p class=\"lf-p\">12.4. Mit Bescheid vom XXXX wird der Erstbeschwerdeführerin von der belangten Behörde in Hinblick auf die Erstellung von Befund und Gutachten durch [den Wirtschaftsprüfer] der Erlag eines Kostenvorschusses iHv € XXXX gemäß S 76 Abs 4 AVG aufgetragen (vgl ON 126, AS 647, Band IV Behördenakt).12.4. Mit Bescheid vom römisch 40 wird der Erstbeschwerdeführerin von der belangten Behörde in Hinblick auf die Erstellung von Befund und Gutachten durch [den Wirtschaftsprüfer] der Erlag eines Kostenvorschusses iHv € römisch 40 gemäß S 76 Absatz 4, AVG aufgetragen vergleiche ON 126, AS 647, Band römisch vier Behördenakt).</p>\n<p class=\"lf-p\">12.5. Mit Schreiben vom XXXX warnt der Wirtschaftsprüfer die SCK vor einer Überschreitung der angesetzten Kosten. Diese Warnung nach § 25 Abs 1a GebAG lautet hinsichtlich der Gebührenüberschreitung (wortwörtlich) wie folgt (vgl ON 134, AS 701f, Band IV Behördenakt):12.5. Mit Schreiben vom römisch 40 warnt der Wirtschaftsprüfer die SCK vor einer Überschreitung der angesetzten Kosten. Diese Warnung nach Paragraph 25, Absatz eins a, GebAG lautet hinsichtlich der Gebührenüberschreitung (wortwörtlich) wie folgt vergleiche ON 134, AS 701f, Band römisch vier Behördenakt):</p>\n<p class=\"lf-p\">XXXX römisch 40 12.6. Mit Schreiben vom XXXX legt der Wirtschaftsprüfer der belangten Behörde sein Gutachten vor (vgl ON 137, AS 711 ff, Band IV Behördenakt).12.6. Mit Schreiben vom römisch 40 legt der Wirtschaftsprüfer der belangten Behörde sein Gutachten vor vergleiche ON 137, AS 711 ff, Band römisch vier Behördenakt).</p>\n<p class=\"lf-p\">12.7. Die erste Gebührennote des Wirtschaftsprüfers vom XXXX , gelegt an die SCK, lautet hinsichtlich der Höhe derselben wie folgt (vgl ON 140, AS 1f, Band V Behördenakt).12.7. Die erste Gebührennote des Wirtschaftsprüfers vom römisch 40 , gelegt an die SCK, lautet hinsichtlich der Höhe derselben wie folgt vergleiche ON 140, AS 1f, Band römisch fünf Behördenakt).</p>\n<p class=\"lf-p\">XXXX römisch 40 12.8. Die belangte Behörde bestimmte mit dem ersten Bestimmungsbescheid vom XXXX die Gebühren des Wirtschaftsprüfers für sein Gutachten mit Euro XXXX gemäß § 53a Abs 2 AVG (vgl ON 157, AS 293f, Band V Behördenakt). Dieser Betrag wurde von der belangten Behörde an den genannten Gutachter am XXXX , sohin vor dem Ausfertigungsdatum des angefochtenen Bescheides, überwiesen (vgl Beilagen der Stellungnahme der SCK, hg OZ 13).12.8. Die belangte Behörde bestimmte mit dem ersten Bestimmungsbescheid vom römisch 40 die Gebühren des Wirtschaftsprüfers für sein Gutachten mit Euro römisch 40 gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG vergleiche ON 157, AS 293f, Band römisch fünf Behördenakt). Dieser Betrag wurde von der belangten Behörde an den genannten Gutachter am römisch 40 , sohin vor dem Ausfertigungsdatum des angefochtenen Bescheides, überwiesen vergleiche Beilagen der Stellungnahme der SCK, hg OZ 13).</p>\n<p class=\"lf-p\">12.8.1. Rechtliches Gehör räumte die belangte Behörde der Erstbeschwerdeführerin zur zugehörigen Gebührennote des Wirtschaftsprüfers vom XXXX über XXXX mit Parteiengehör vom XXXX (ON 149, AS 83ff, Band V Behördenakt), somit vor Ausfertigungsdatum des soeben zitierten Bestimmungsbescheides, ein, wobei sich die Erstbeschwerdeführerin in Bezug auf dieses eingeräumte Parteiengehör verschwieg (vgl Behördenakt).12.8.1. Rechtliches Gehör räumte die belangte Behörde der Erstbeschwerdeführerin zur zugehörigen Gebührennote des Wirtschaftsprüfers vom römisch 40 über römisch 40 mit Parteiengehör vom römisch 40 (ON 149, AS 83ff, Band römisch fünf Behördenakt), somit vor Ausfertigungsdatum des soeben zitierten Bestimmungsbescheides, ein, wobei sich die Erstbeschwerdeführerin in Bezug auf dieses eingeräumte Parteiengehör verschwieg vergleiche Behördenakt).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Erlassung des zitierten Bestimmungsbescheides räumte die belangte Behörde der Erstbeschwerdeführerin kein Parteiengehör zur Höhe der in diesem Zusammenhang auf die Erstbeschwerdeführerin nach § 76 Abs 1 AVG zu überwälzenden Gebühren ein (vgl Behördenakt).Nach Erlassung des zitierten Bestimmungsbescheides räumte die belangte Behörde der Erstbeschwerdeführerin kein Parteiengehör zur Höhe der in diesem Zusammenhang auf die Erstbeschwerdeführerin nach Paragraph 76, Absatz eins, AVG zu überwälzenden Gebühren ein vergleiche Behördenakt).</p>\n<p class=\"lf-p\">12.9. Die zweite Gebührennote des Wirtschaftsprüfers vom XXXX , gelegt an die SCK iZm seiner Teilnahme an der behördlichen Verhandlung am XXXX , lautet hinsichtlich der Höhe derselben wie folgt (vgl ON 158, AS 297, Band V Behördenakt):12.9. Die zweite Gebührennote des Wirtschaftsprüfers vom römisch 40 , gelegt an die SCK iZm seiner Teilnahme an der behördlichen Verhandlung am römisch 40 , lautet hinsichtlich der Höhe derselben wie folgt vergleiche ON 158, AS 297, Band römisch fünf Behördenakt):</p>\n<p class=\"lf-p\">XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 12.10. Die belangte Behörde bestimmte mit dem zweiten Bestimmungsbescheid vom XXXX die Gebühren des Wirtschaftsprüfers für die Verhandlungsteilnahme mit Euro XXXX gemäß § 53a Abs 2 AVG (vgl ON 162, AS 313f, Band V Behördenakt). Dieser Betrag wurde von der belangten Behörde an den genannten Gutachter am XXXX , sohin vor dem Ausfertigungsdatum des angefochtenen Bescheides, überwiesen (vgl Beilagen der Stellungnahme der SCK, hg OZ 13).12.10. Die belangte Behörde bestimmte mit dem zweiten Bestimmungsbescheid vom römisch 40 die Gebühren des Wirtschaftsprüfers für die Verhandlungsteilnahme mit Euro römisch 40 gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG vergleiche ON 162, AS 313f, Band römisch fünf Behördenakt). Dieser Betrag wurde von der belangten Behörde an den genannten Gutachter am römisch 40 , sohin vor dem Ausfertigungsdatum des angefochtenen Bescheides, überwiesen vergleiche Beilagen der Stellungnahme der SCK, hg OZ 13).</p>\n<p class=\"lf-p\">12.10.1. Rechtliches Gehör räumte die belangte Behörde der Erstbeschwerdeführerin zur zugehörigen Gebührennote des Wirtschaftsprüfers vom XXXX über XXXX vor Ausfertigungsdatum des soeben zitierten Bestimmungsbescheides ein, wobei sich die Erstbeschwerdeführerin in Bezug auf dieses eingeräumte Parteiengehör verschwieg.12.10.1. Rechtliches Gehör räumte die belangte Behörde der Erstbeschwerdeführerin zur zugehörigen Gebührennote des Wirtschaftsprüfers vom römisch 40 über römisch 40 vor Ausfertigungsdatum des soeben zitierten Bestimmungsbescheides ein, wobei sich die Erstbeschwerdeführerin in Bezug auf dieses eingeräumte Parteiengehör verschwieg.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Erlassung des zitierten Bestimmungsbescheides räumte die belangte Behörde der Erstbeschwerdeführerin kein Parteiengehör zur Höhe der in diesem Zusammenhang auf die Erstbeschwerdeführerin nach § 76 Abs 1 AVG zu überwälzenden Gebühren ein (vgl Behördenakt).Nach Erlassung des zitierten Bestimmungsbescheides räumte die belangte Behörde der Erstbeschwerdeführerin kein Parteiengehör zur Höhe der in diesem Zusammenhang auf die Erstbeschwerdeführerin nach Paragraph 76, Absatz eins, AVG zu überwälzenden Gebühren ein vergleiche Behördenakt).</p>\n<p class=\"lf-p\">12.11. Im Nachgang eines Antrags der Erstbeschwerdeführerin vom XXXX (vgl ON 188, AS 1ff, Band VI Behördenakt) als auch der Zweitbeschwerdeführerin vom XXXX (vgl ON 189, AS 63ff, Band VI Behördenakt) auf Gutachtensergänzung beauftragte die SCK den Wirtschaftsprüfer mit einer Gutachtensergänzung mit Bescheid vom XXXX (vgl ON 200, AS 188, Band VI Behördenakt).12.11. Im Nachgang eines Antrags der Erstbeschwerdeführerin vom römisch 40 vergleiche ON 188, AS 1ff, Band römisch sechs Behördenakt) als auch der Zweitbeschwerdeführerin vom römisch 40 vergleiche ON 189, AS 63ff, Band römisch sechs Behördenakt) auf Gutachtensergänzung beauftragte die SCK den Wirtschaftsprüfer mit einer Gutachtensergänzung mit Bescheid vom römisch 40 vergleiche ON 200, AS 188, Band römisch sechs Behördenakt).</p>\n<p class=\"lf-p\">12.12. Mit Schreiben vom XXXX legte der Wirtschaftsprüfer die Gutachtensergänzung der SCK vor (vgl ON 219, AS 759ff, Band VI Behördenakt).12.12. Mit Schreiben vom römisch 40 legte der Wirtschaftsprüfer die Gutachtensergänzung der SCK vor vergleiche ON 219, AS 759ff, Band römisch sechs Behördenakt).</p>\n<p class=\"lf-p\">12.13. Die dritte Gebührennote des Wirtschaftsprüfers vom XXXX , gelegt an die SCK iZm mit der Gutachtensergänzung, lautet hinsichtlich der Höhe wie folgt (vgl ON 220, AS 763, Band VI Behördenakt):12.13. Die dritte Gebührennote des Wirtschaftsprüfers vom römisch 40 , gelegt an die SCK iZm mit der Gutachtensergänzung, lautet hinsichtlich der Höhe wie folgt vergleiche ON 220, AS 763, Band römisch sechs Behördenakt):</p>\n<p class=\"lf-p\">XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 12.14. Die belangte Behörde bestimmte mit dem dritten Bestimmungsbescheid vom XXXX die Gebühren des Wirtschaftsprüfers für die Gutachtensergänzung mit Euro XXXX gemäß § 53a Abs 2 AVG (vgl ON 232, AS 719, Band VII Behördenakt). Dieser Betrag wurde von der belangten Behörde an den genannten Gutachter am XXXX , sohin vor dem Ausfertigungsdatum des angefochtenen Bescheides, überwiesen (vgl Beilagen der Stellungnahme der SCK, hg OZ 13).12.14. Die belangte Behörde bestimmte mit dem dritten Bestimmungsbescheid vom römisch 40 die Gebühren des Wirtschaftsprüfers für die Gutachtensergänzung mit Euro römisch 40 gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG vergleiche ON 232, AS 719, Band römisch sieben Behördenakt). Dieser Betrag wurde von der belangten Behörde an den genannten Gutachter am römisch 40 , sohin vor dem Ausfertigungsdatum des angefochtenen Bescheides, überwiesen vergleiche Beilagen der Stellungnahme der SCK, hg OZ 13).</p>\n<p class=\"lf-p\">12.14.1. Rechtliches Gehör räumte die belangte Behörde der Erstbeschwerdeführerin zur zugehörigen Gebührennote des Wirtschaftsprüfers vom XXXX über Euro XXXX im Verfahren zur Erlassung des erwähnten dritten Bestimmungsbescheids nicht ein. Nach Erlassung des zitierten Bestimmungsbescheides räumte die belangte Behörde der Erstbeschwerdeführerin kein Parteiengehör zur Höhe der in diesem Zusammenhang auf die Erstbeschwerdeführerin nach § 76 Abs 1 AVG zu überwälzenden Gebühren ein (vgl Behördenakt). 12.14.1. Rechtliches Gehör räumte die belangte Behörde der Erstbeschwerdeführerin zur zugehörigen Gebührennote des Wirtschaftsprüfers vom römisch 40 über Euro römisch 40 im Verfahren zur Erlassung des erwähnten dritten Bestimmungsbescheids nicht ein. Nach Erlassung des zitierten Bestimmungsbescheides räumte die belangte Behörde der Erstbeschwerdeführerin kein Parteiengehör zur Höhe der in diesem Zusammenhang auf die Erstbeschwerdeführerin nach Paragraph 76, Absatz eins, AVG zu überwälzenden Gebühren ein vergleiche Behördenakt).</p>\n<p class=\"lf-p\">12.15. Die vierte Gebührennote des Wirtschaftsprüfers vom XXXX , gelegt an die SCK iZm seiner Teilnahme an der weiteren behördlichen Verhandlung am XXXX , lautet hinsichtlich der Höhe derselben wie folgt (vgl ON 305, AS 311, Band X Behördenakt):12.15. Die vierte Gebührennote des Wirtschaftsprüfers vom römisch 40 , gelegt an die SCK iZm seiner Teilnahme an der weiteren behördlichen Verhandlung am römisch 40 , lautet hinsichtlich der Höhe derselben wie folgt vergleiche ON 305, AS 311, Band römisch zehn Behördenakt):</p>\n<p class=\"lf-p\">XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 12.16. Die belangte Behörde bestimmte mit dem vierten Bestimmungsbescheid vom XXXX die Gebühren des Wirtschaftsprüfers für die erneute Verhandlungsteilnahme mit Euro XXXX (vgl ON 316, AS 631, Band X Behördenakt). Dieser Betrag wurde von der belangten Behörde an den genannten Gutachter am XXXX , sohin vor dem Ausfertigungsdatum des angefochtenen Bescheides, überwiesen (vgl Beilagen der Stellungnahme der SCK, hg OZ 13).12.16. Die belangte Behörde bestimmte mit dem vierten Bestimmungsbescheid vom römisch 40 die Gebühren des Wirtschaftsprüfers für die erneute Verhandlungsteilnahme mit Euro römisch 40 vergleiche ON 316, AS 631, Band römisch zehn Behördenakt). Dieser Betrag wurde von der belangten Behörde an den genannten Gutachter am römisch 40 , sohin vor dem Ausfertigungsdatum des angefochtenen Bescheides, überwiesen vergleiche Beilagen der Stellungnahme der SCK, hg OZ 13).</p>\n<p class=\"lf-p\">12.16.1. Rechtliches Gehör räumte die belangte Behörde der Erstbeschwerdeführerin zur zugehörigen Gebührennote des Wirtschaftsprüfers vom XXXX über Euro XXXX im Verfahren zur Erlassung des erwähnten vierten Bestimmungsbescheids nicht ein. Nach Erlassung des zitierten Bestimmungsbescheides räumte die belangte Behörde der Erstbeschwerdeführerin kein Parteiengehör zur Höhe der in diesem Zusammenhang auf die Erstbeschwerdeführerin nach § 76 Abs 1 AVG zu überwälzenden Gebühren ein (vgl Behördenakt). 12.16.1. Rechtliches Gehör räumte die belangte Behörde der Erstbeschwerdeführerin zur zugehörigen Gebührennote des Wirtschaftsprüfers vom römisch 40 über Euro römisch 40 im Verfahren zur Erlassung des erwähnten vierten Bestimmungsbescheids nicht ein. Nach Erlassung des zitierten Bestimmungsbescheides räumte die belangte Behörde der Erstbeschwerdeführerin kein Parteiengehör zur Höhe der in diesem Zusammenhang auf die Erstbeschwerdeführerin nach Paragraph 76, Absatz eins, AVG zu überwälzenden Gebühren ein vergleiche Behördenakt). d.2.) Der Volkswirtschafter:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">13.</span>Mit Bestellungsbescheid vom XXXX bestellt die SCK gemäß § 52 Abs 2 AVG einen näher genannten Volkswirtschafter zum (nichtamtlichen) Sachverständigen in den beiden Antragsverfahren der Erstbeschwerdeführerin zur Genehmigung von Aufschlägen gemäß § 67d Abs 6 Eisenbahngesetz, Geschäftszahlen XXXX und XXXX (nachstehend: Volkswirtschafter). Dieser wird beauftragt, Befund und Gutachten zu näher genannten Themen zu erstellen. Begründend führt die belangte Behörde aus: XXXX (Vgl ON 100, AS 189, Band IV Behördenakt.)13. Mit Bestellungsbescheid vom römisch 40 bestellt die SCK gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG einen näher genannten Volkswirtschafter zum (nichtamtlichen) Sachverständigen in den beiden Antragsverfahren der Erstbeschwerdeführerin zur Genehmigung von Aufschlägen gemäß Paragraph 67 d, Absatz 6, Eisenbahngesetz, Geschäftszahlen römisch 40 und römisch 40 (nachstehend: Volkswirtschafter). Dieser wird beauftragt, Befund und Gutachten zu näher genannten Themen zu erstellen. Begründend führt die belangte Behörde aus: römisch 40 (Vgl ON 100, AS 189, Band römisch vier Behördenakt.) 14.1. Mit Schreiben vom XXXX räumt die belangte Behörde der Erstbeschwerdeführerin Parteiengehör zum beabsichtigten Kostenvorschuss an den Volkswirtschafter in Höhe von Euro XXXX ein (vgl ON 105, AS 321, Band IV Behördenakt).14.1. Mit Schreiben vom römisch 40 räumt die belangte Behörde der Erstbeschwerdeführerin Parteiengehör zum beabsichtigten Kostenvorschuss an den Volkswirtschafter in Höhe von Euro römisch 40 ein vergleiche ON 105, AS 321, Band römisch vier Behördenakt).</div>\n<p class=\"lf-p\">14.2. Mit Schreiben vom XXXX äußert sich die Erstbeschwerdeführerin zum beabsichtigten Kostenvorschuss im Wesentlichen dahingehend, dass sie sich gegen die Notwendigkeit der Bestellung nichtamtlicher Sachverständiger und die Tragung dieser Kosten durch die Erstbeschwerdeführerin ausspreche, zumal die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen vorliegend keine rechtliche Anspruchsgrundlage habe, vielmehr gesetztes- und verfassungswidrig und unter Verletzung von Verfahrensvorschriften erfolge (vgl ON 110, AS 411, Band IV Behördenakt).14.2. Mit Schreiben vom römisch 40 äußert sich die Erstbeschwerdeführerin zum beabsichtigten Kostenvorschuss im Wesentlichen dahingehend, dass sie sich gegen die Notwendigkeit der Bestellung nichtamtlicher Sachverständiger und die Tragung dieser Kosten durch die Erstbeschwerdeführerin ausspreche, zumal die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen vorliegend keine rechtliche Anspruchsgrundlage habe, vielmehr gesetztes- und verfassungswidrig und unter Verletzung von Verfahrensvorschriften erfolge vergleiche ON 110, AS 411, Band römisch vier Behördenakt).</p>\n<p class=\"lf-p\">14.3. Mit Bescheid vom XXXX wird der Erstbeschwerdeführerin von der belangten Behörde in Hinblick auf die Erstellung von Befund und Gutachten durch [den Volkswirtschafter] der Erlag eines Kostenvorschusses iHv € XXXX gemäß S 76 Abs 4 AVG aufgetragen (vgl ON 127, AS 661, Band IV Behördenakt).14.3. Mit Bescheid vom römisch 40 wird der Erstbeschwerdeführerin von der belangten Behörde in Hinblick auf die Erstellung von Befund und Gutachten durch [den Volkswirtschafter] der Erlag eines Kostenvorschusses iHv € römisch 40 gemäß S 76 Absatz 4, AVG aufgetragen vergleiche ON 127, AS 661, Band römisch vier Behördenakt).</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">15.</span>Mit E-Mail vom XXXX warnt der Volkswirtschafter die SCK vorab vor einer Überschreitung der angesetzten Kosten. Diese Warnung lautet hinsichtlich der Gebührenüberschreitung (wortwörtlich) wie folgt (vgl ON 154, AS 275, Band V Behördenakt):15. Mit E-Mail vom römisch 40 warnt der Volkswirtschafter die SCK vorab vor einer Überschreitung der angesetzten Kosten. Diese Warnung lautet hinsichtlich der Gebührenüberschreitung (wortwörtlich) wie folgt vergleiche ON 154, AS 275, Band römisch fünf Behördenakt):</div>\n<p class=\"lf-p\">XXXX römisch 40 16. Mit E-Mail vom XXXX warnt der Volkswirtschafter die SCK konkret vor einer Überschreitung der angesetzten Kosten. Diese Warnung lautet hinsichtlich der Gebührenüberschreitung (wortwörtlich) wie folgt (vgl ON 170, AS 383, Band V Behördenakt):16. Mit E-Mail vom römisch 40 warnt der Volkswirtschafter die SCK konkret vor einer Überschreitung der angesetzten Kosten. Diese Warnung lautet hinsichtlich der Gebührenüberschreitung (wortwörtlich) wie folgt vergleiche ON 170, AS 383, Band römisch fünf Behördenakt):</p>\n<p class=\"lf-p\">XXXX römisch 40 17. Mit Schreiben vom XXXX legt der Volkswirtschafter der belangten Behörde sein Gutachten vor (vgl ON 175, AS 421ff, Band V Behördenakt).17. Mit Schreiben vom römisch 40 legt der Volkswirtschafter der belangten Behörde sein Gutachten vor vergleiche ON 175, AS 421ff, Band römisch fünf Behördenakt).</p>\n<p class=\"lf-p\">18.1. Mit demselben Schreiben übermittelt der Volkswirtschafter seine erste Gebührennote vom XXXX (vgl ON 175, AS 545, Band V Behördenakt), gelegt an die SCK, und lautet diese hinsichtlich der Höhe wie folgt:18.1. Mit demselben Schreiben übermittelt der Volkswirtschafter seine erste Gebührennote vom römisch 40 vergleiche ON 175, AS 545, Band römisch fünf Behördenakt), gelegt an die SCK, und lautet diese hinsichtlich der Höhe wie folgt:</p>\n<p class=\"lf-p\">XXXX römisch 40 18.2. Die belangte Behörde bestimmte mit dem ersten Bestimmungsbescheid vom XXXX die Gebühren des Volkswirtschafters für sein Gutachten mit Euro XXXX gemäß § 53a Abs 2 AVG (vgl ON 184, AS 633, Band V Behördenakt). Dieser Betrag wurde von der belangten Behörde an den genannten Gutachter am XXXX sohin vor dem Ausfertigungsdatum des angefochtenen Bescheides, überwiesen (vgl Beilagen der Stellungnahme der SCK, hg OZ 13).18.2. Die belangte Behörde bestimmte mit dem ersten Bestimmungsbescheid vom römisch 40 die Gebühren des Volkswirtschafters für sein Gutachten mit Euro römisch 40 gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG vergleiche ON 184, AS 633, Band römisch fünf Behördenakt). Dieser Betrag wurde von der belangten Behörde an den genannten Gutachter am römisch 40 sohin vor dem Ausfertigungsdatum des angefochtenen Bescheides, überwiesen vergleiche Beilagen der Stellungnahme der SCK, hg OZ 13).</p>\n<p class=\"lf-p\">18.3. Rechtliches Gehör räumte die belangte Behörde der Erstbeschwerdeführerin zur zugehörigen Gebührennote des Volkswirtschafters vom XXXX über Euro XXXX - mit Parteiengehör vom XXXX (vgl ON 180, AS 585, Band V Behördenakt), somit vor Ausfertigungsdatum des soeben zitierten Bestimmungsbescheides, ein, wobei sich die Erstbeschwerdeführerin in Bezug auf dieses eingeräumte Parteiengehör verschwieg (vgl Behördenakt).18.3. Rechtliches Gehör räumte die belangte Behörde der Erstbeschwerdeführerin zur zugehörigen Gebührennote des Volkswirtschafters vom römisch 40 über Euro römisch 40 - mit Parteiengehör vom römisch 40 vergleiche ON 180, AS 585, Band römisch fünf Behördenakt), somit vor Ausfertigungsdatum des soeben zitierten Bestimmungsbescheides, ein, wobei sich die Erstbeschwerdeführerin in Bezug auf dieses eingeräumte Parteiengehör verschwieg vergleiche Behördenakt).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Erlassung des zitierten Bestimmungsbescheides räumte die belangte Behörde der Erstbeschwerdeführerin kein Parteiengehör zur Höhe der in diesem Zusammenhang auf die Erstbeschwerdeführerin nach § 76 Abs 1 AVG zu überwälzenden Gebühren ein (vgl Behördenakt).Nach Erlassung des zitierten Bestimmungsbescheides räumte die belangte Behörde der Erstbeschwerdeführerin kein Parteiengehör zur Höhe der in diesem Zusammenhang auf die Erstbeschwerdeführerin nach Paragraph 76, Absatz eins, AVG zu überwälzenden Gebühren ein vergleiche Behördenakt).</p>\n<p class=\"lf-p\">19.1. Die zweite Gebührennote des Volkswirtschafters vom XXXX gelegt an die SCK iZm seiner Teilnahme an der behördlichen Verhandlung am XXXX , lautet hinsichtlich der Höhe derselben wie folgt (vgl ON 198, AS 261, Band VI Behördenakt):19.1. Die zweite Gebührennote des Volkswirtschafters vom römisch 40 gelegt an die SCK iZm seiner Teilnahme an der behördlichen Verhandlung am römisch 40 , lautet hinsichtlich der Höhe derselben wie folgt vergleiche ON 198, AS 261, Band römisch sechs Behördenakt):</p>\n<p class=\"lf-p\">XXXX römisch 40</p></div>", "next": 237847}