{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">3.2.3. Das Bundesamt ging auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 3 und 9 FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus:3.2.3. Das Bundesamt ging auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und 9 FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs 3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder dem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag jedoch keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise Fluchtgefahr zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der aufgrund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Bedeutung zu (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder dem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag jedoch keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise Fluchtgefahr zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der aufgrund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Bedeutung zu vergleiche VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im angefochtenen Mandatsbescheid fehlt jegliche Begründung, weshalb im Fall des Beschwerdeführers die Fluchtgefahr iSd. § 76 Abs. 3 Z 3 FPG vor dem Hintergrund der dargelegten höchstgerichtlichen Judikatur erfüllt sein sollte. Der Beschwerdeführer hat sich weder einem Asylverfahren in Österreich noch in einem anderen Mitgliedsstaat entzogen. Er ist auch nicht in einen anderen Mitgliedstaat weitergereist oder hat dies versucht. Ebenso hat er nicht versucht unterzutauchen, und wurde deshalb auch nicht nach Österreich zurückgeschoben. Der Beschwerdeführe war durchgehend mit (Haupt-)Wohnsitzen gemeldet und verfügte bis zur rechtskräftigen Erlassung einer Rückkehrentscheidung über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“.Im angefochtenen Mandatsbescheid fehlt jegliche Begründung, weshalb im Fall des Beschwerdeführers die Fluchtgefahr iSd. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG vor dem Hintergrund der dargelegten höchstgerichtlichen Judikatur erfüllt sein sollte. Der Beschwerdeführer hat sich weder einem Asylverfahren in Österreich noch in einem anderen Mitgliedsstaat entzogen. Er ist auch nicht in einen anderen Mitgliedstaat weitergereist oder hat dies versucht. Ebenso hat er nicht versucht unterzutauchen, und wurde deshalb auch nicht nach Österreich zurückgeschoben. Der Beschwerdeführe war durchgehend mit (Haupt-)Wohnsitzen gemeldet und verfügte bis zur rechtskräftigen Erlassung einer Rückkehrentscheidung über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“.</p>\n<p class=\"lf-p\">Alleine der Umstand, dass gegen ihn eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot vorliegt, genügt nach der höchstgerichtlichen Judikatur nicht, um Fluchtgefahr iSd. § 76 Abs. 3 Z 3 FPG zu begründen. Der Beschwerdeführer hat den Tatbestand daher nicht erfüllt.Alleine der Umstand, dass gegen ihn eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot vorliegt, genügt nach der höchstgerichtlichen Judikatur nicht, um Fluchtgefahr iSd. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zu begründen. Der Beschwerdeführer hat den Tatbestand daher nicht erfüllt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist weiters der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist weiters der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie das Bundesamt selbst im Mandatsbescheid festgestellt hat, lebt der Beschwerdeführer zumindest seit 2001 durchgehend im Bundesgebiet. Er hat aus zwei Beziehungen drei Kinder, wobei zum ältesten, volljährigen Sohn kein Kontakt besteht. Für zwei minderjährige Söhne ist der Beschwerdeführer sorgepflichtig. Zu diesen Bestand während der Haft kein Kontakt. Der Beschwerdeführer spricht fließend Deutsch und war vor seiner Inhaftierung sowie während seiner Haftstrafe erwerbstätig. Er verfügt unstrittig aktuell über keine eigene Unterkunft, könnte jedoch vorübergehend bei seiner Schwester und seinem Schwager in Wien, XXXX , wohnen. Aufgrund des nicht mehr zukommenden Aufenthaltstitels ist der Beschwerdeführer nicht mehr berechtigt, einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus seiner Arbeit aus der Haft verfügt er aber zumindest über rund € 1.000,-- in bar. Dabei handelt es sich nicht um Existenzmittel für einen längeren Aufenthalt.Wie das Bundesamt selbst im Mandatsbescheid festgestellt hat, lebt der Beschwerdeführer zumindest seit 2001 durchgehend im Bundesgebiet. Er hat aus zwei Beziehungen drei Kinder, wobei zum ältesten, volljährigen Sohn kein Kontakt besteht. Für zwei minderjährige Söhne ist der Beschwerdeführer sorgepflichtig. Zu diesen Bestand während der Haft kein Kontakt. Der Beschwerdeführer spricht fließend Deutsch und war vor seiner Inhaftierung sowie während seiner Haftstrafe erwerbstätig. Er verfügt unstrittig aktuell über keine eigene Unterkunft, könnte jedoch vorübergehend bei seiner Schwester und seinem Schwager in Wien, römisch 40 , wohnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des nicht mehr zukommenden Aufenthaltstitels ist der Beschwerdeführer nicht mehr berechtigt, einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Aus seiner Arbeit aus der Haft verfügt er aber zumindest über rund € 1.000,-- in bar. Dabei handelt es sich nicht um Existenzmittel für einen längeren Aufenthalt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer wurde bedingt unter Setzung einer Probezeit und Anordnung der Bewährungshilfe entlassen, was voraussetzt, dass er sich während der Haft wohlverhalten hat. Offensichtlich war zuletzt auch Freigänger und erwerbstätig. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Flucht oder einem Untertauchen die Verbüßung des letzten Drittels seiner Freiheitsstrafe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenngleich der Beschwerdeführer von sich aus nicht aus dem Bundesgebiet ausreisen möchte, hat er bisher angegeben, sich einer Abschiebung nicht zu widersetzen. Insgesamt erscheint es wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer tatsächlich untertaucht und sich einer Abschiebung entziehen würde. Er könnte in diesem Falle seine Bewährungsauflagen nicht erfüllen, ohne wieder festgenommen und entweder abgeschoben zu werden oder den Rest seiner Freiheitsstrafe verbüßen zu müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insgesamt ist der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG gerade noch als erfüllt anzusehen, jedoch angesichts der soeben getätigten Ausführungen als erheblich relativiert anzusehen. Insgesamt ist der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG gerade noch als erfüllt anzusehen, jedoch angesichts der soeben getätigten Ausführungen als erheblich relativiert anzusehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Festzuhalten ist jedoch, dass im Mandatsbescheid auch in Bezug auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG keine taugliche Begründung für das Vorliegen von Fluchtgefahr enthalten ist und ein entsprechender Begründungsmangel vorliegt. Nicht nachvollziehbar, zumindest in der vorliegenden verkürzten Form, ist im Übrigen auch die Herstellung eines Bezuges zwischen der angenommenen „Gefährlichkeit“ des Beschwerdeführers und dem Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0264, RS 1, mit Verweis auf VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021, Rn. 31).Festzuhalten ist jedoch, dass im Mandatsbescheid auch in Bezug auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG keine taugliche Begründung für das Vorliegen von Fluchtgefahr enthalten ist und ein entsprechender Begründungsmangel vorliegt. Nicht nachvollziehbar, zumindest in der vorliegenden verkürzten Form, ist im Übrigen auch die Herstellung eines Bezuges zwischen der angenommenen „Gefährlichkeit“ des Beschwerdeführers und dem Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0264, RS 1, mit Verweis auf VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021, Rn. 31).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerde ist im Übrigen darin zu folgen, dass das Vorliegen von Straffälligkeit – entgegen der Ausführungen im angefochtenen Mandatsbescheid - kein Kriterien zur Beurteilung der Fluchtgefahr darstellt, sondern vielmehr im Zuge der Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd. § 76 Abs. 2a FPG zu berücksichtigen ist:Der Beschwerde ist im Übrigen darin zu folgen, dass das Vorliegen von Straffälligkeit – entgegen der Ausführungen im angefochtenen Mandatsbescheid - kein Kriterien zur Beurteilung der Fluchtgefahr darstellt, sondern vielmehr im Zuge der Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd. Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG zu berücksichtigen ist:</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten ist zwar bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft in Betracht zu ziehen (vgl. § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 und VwGH 17.4.2020, Ro 2020/21/0004). Es kann aber für sich genommen - schon mangels Nennung im Katalog des § 76 Abs. 3 FrPolG 2005 – keine Fluchtgefahr begründen (vgl. etwa VwGH 19.05.2022, Ra 2021/21/0282, RS 1, mit Verweis auf VwGH 27.10.2020, Ra 2019/21/0274).Ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten ist zwar bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft in Betracht zu ziehen vergleiche Paragraph 76, Absatz 2 a, FrPolG 2005 und VwGH 17.4.2020, Ro 2020/21/0004). Es kann aber für sich genommen - schon mangels Nennung im Katalog des Paragraph 76, Absatz 3, FrPolG 2005 – keine Fluchtgefahr begründen vergleiche etwa VwGH 19.05.2022, Ra 2021/21/0282, RS 1, mit Verweis auf VwGH 27.10.2020, Ra 2019/21/0274).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verhinderung von Straftaten stellt keinen zulässigen Schubhaftzweck dar (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0264, RS 1, mit Verweis auf VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191; 17.03.2009, 2007/21/0542). Die Verhinderung von Straftaten stellt keinen zulässigen Schubhaftzweck dar vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0264, RS 1, mit Verweis auf VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191; 17.03.2009, 2007/21/0542).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.4. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Aufgrund der bisherigen Ausführungen ist jedenfalls davon auszugehen, dass aufgrund des langjährigen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, welches schließlich zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung führte und wovon ihn auch seine familiären Bindungen im Bundesgebiet nicht abhalten konnten, auch ein Sicherungsbedarf gegeben ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass diesem Sicherungsbedarf jedoch nur durch die Anordnung von Schubhaft begegnet werden konnte bzw. kann, hat das gerichtliche Verfahren hingegen nicht ergeben:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer brachte schon bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt vor, er verfüge über Barmittel in Höhe von € 1.000,-- und könne vorübergehend bei seinem Schwager bzw. seiner Schwester Unterkunft nehmen. Es erfolgte keine weitere Nachfrage oder Nachprüfung seitens des Bundesamtes, zumal – wie später noch ausgeführt wird – dieses im Fall des sich lange Zeit in Strafhaft befindlichen Beschwerdeführers ein ordentliches Ermittlungsverfahren vor der Verhängung der Schubhaft zu führen gehabt hätte. Eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der Möglichkeit der Verhängung eines gelinderen Mittels erfolgt weder im angefochtenen Mandatsbescheid, noch wird auf das entsprechende Beschwerdevorbringen in der Stellungnahme vom 12.02.2026 darauf eingegangen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Bundesamt war vor der Verhängung der Schubhaft bekannt, dass der Beschwerdeführer über einen gültigen Reisepass, Barmittel zur Hinterlegung einer Sicherheitsleistung sowie eine vorübergehende Unterkunftsmöglichkeit verfügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor dem Hintergrund der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft, der angeordneten Bewährungshilfe sowie dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer die Verbüßung der Reststrafe droht, falls er den Auflagen des Gerichts nicht nachkommt, ich auch nicht nachvollziehbar, weshalb nicht über ein angeordnete Unterkunftnahme bzw. Sicherheitsleistung hinaus bzw. zusätzlich eine periodische Meldeverpflichtung zur Sicherung einer Abschiebung bei ohnehin nur wenig ausgeprägter Fluchtgefahr zur Sicherung der Abschiebung in Frage gekommen sein sollte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die angeordnete Schubhaft erfüllt daher schon aus diesen Gründen nicht das Kriterium der Verhältnismäßigkeit. Im Falle des Beschwerdeführers hätte mit der Verhängung eines gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.5. Darüber hinaus erweist sich die verhängte Schubhaft auch aus nachfolgenden Gründen als unverhältnismäßig:</p>\n<p class=\"lf-p\">Trotz der bekannten Termine für eine allfällige bedingte Entlassung hat es das Bundesamt unterlassen, entsprechend vor einem solchen möglichen Termin bei der Justizanstalt anzufragen, ob eines solche Entlassung im Raum steht bzw. ob allenfalls bereits ein Beschluss über die Bewilligung bzw. Ablehnung der bedingten Entlassung vorliegt. Vielmehr hat das Bundesamt erst mit den Vorbereitungen einer Abschiebung, konkret der Beantragung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer, begonnen, nachdem es die Mitteilung der Justizanstalt über die in Kürze erfolgende bedingte Haftentlassung des Beschwerdeführers erhalten hat. Auch hat das Bundesamt – abgesehen von einem gewährten schriftlichen Parteiengehör – nicht unmittelbar beim Beschwerdeführer persönlich nachgefragt, wo sich sein Reisepass befindet, zumal etwa aus dem Zentralen Melderegister oder dem Fremdenregister ersichtlich ist, dass er über einen solchen grundsätzlich verfügte und dieser auch noch gültig gewesen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Bundesamt mussten auch die üblichen Verfahrensdauern für die Erlangung eines Heimreisezertifikats und die Dauer bis zu einer dann möglichen, allenfalls begleiteten, Abschiebung bekannt sein. Es liegen daher im gegenständlichen Fall keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, weshalb es dem Bundesamt nicht möglich gewesen wäre, das Verfahren des Beschwerdeführers zur (allfälligen) Erlangung eines Heimreisezertifikats sowie der Organisation der Abschiebung so zu organisieren, dass die Durchführbarkeit der Abschiebung zum Zeitpunkt der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft tatsächlich möglich gewesen wäre, zumal das Bundesamt in seiner Anfragebeantwortung an die Justizanstalt im Verfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Entlassung gemäß § 133a StVG selbst mitgeteilt hatte, dass eine Abschiebung aus dem Stande der Festnahme geplant wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Trotz der bekannten Termine für eine allfällige bedingte Entlassung hat es das Bundesamt unterlassen, entsprechend vor einem solchen möglichen Termin bei der Justizanstalt anzufragen, ob eines solche Entlassung im Raum steht bzw. ob allenfalls bereits ein Beschluss über die Bewilligung bzw. Ablehnung der bedingten Entlassung vorliegt. Vielmehr hat das Bundesamt erst mit den Vorbereitungen einer Abschiebung, konkret der Beantragung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer, begonnen, nachdem es die Mitteilung der Justizanstalt über die in Kürze erfolgende bedingte Haftentlassung des Beschwerdeführers erhalten hat. Auch hat das Bundesamt – abgesehen von einem gewährten schriftlichen Parteiengehör – nicht unmittelbar beim Beschwerdeführer persönlich nachgefragt, wo sich sein Reisepass befindet, zumal etwa aus dem Zentralen Melderegister oder dem Fremdenregister ersichtlich ist, dass er über einen solchen grundsätzlich verfügte und dieser auch noch gültig gewesen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Bundesamt mussten auch die üblichen Verfahrensdauern für die Erlangung eines Heimreisezertifikats und die Dauer bis zu einer dann möglichen, allenfalls begleiteten, Abschiebung bekannt sein. Es liegen daher im gegenständlichen Fall keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, weshalb es dem Bundesamt nicht möglich gewesen wäre, das Verfahren des Beschwerdeführers zur (allfälligen) Erlangung eines Heimreisezertifikats sowie der Organisation der Abschiebung so zu organisieren, dass die Durchführbarkeit der Abschiebung zum Zeitpunkt der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft tatsächlich möglich gewesen wäre, zumal das Bundesamt in seiner Anfragebeantwortung an die Justizanstalt im Verfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Entlassung gemäß Paragraph 133 a, StVG selbst mitgeteilt hatte, dass eine Abschiebung aus dem Stande der Festnahme geplant wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Angesichts der mehrjährigen Haftstrafe stand dem Bundesamt auch hinreichend Zeit zur Verfügung, die Abschiebung des Beschwerdeführers noch während seiner Strafhaft mit der Zielsetzung, eine an die Strafhaft des Beschwerdeführers anschließende Schubhaft zu vermeiden, zeitgerecht zu planen und die notwendigen Schritte umzusetzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weder im angefochtenen Schubhaftbescheid noch in der Stellungnahme bzw. Anfragebeantwortung führt das Bundesamt Umstände an, die es im vorliegenden Fall ausnahmsweise gestattet hätten, das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bzw. die Vorlage des vorhandenen Reisepasses des Beschwerdeführers und die Durchführung der Abschiebung nicht zum (höchstwahrscheinlichen) Ende der Strafhaft des Beschwerdeführers hin zügig (im Sinne von rechtzeitig) zu betreiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesamt ist im vorliegenden Fall seiner Verpflichtung im Sinne des § 80 Abs. 1 FPG, auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hinzuwirken, nicht nachgekommen. Auch aus diesem Grund erweist sich daher die gegenständlich angefochtene Verhängung der Schubhaft entsprechend der unter Punkt 3.1.2. dargelegten höchstgerichtlichen Rechtsprechung als unverhältnismäßig.Das Bundesamt ist im vorliegenden Fall seiner Verpflichtung im Sinne des Paragraph 80, Absatz eins, FPG, auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hinzuwirken, nicht nachgekommen. Auch aus diesem Grund erweist sich daher die gegenständlich angefochtene Verhängung der Schubhaft entsprechend der unter Punkt 3.1.2. dargelegten höchstgerichtlichen Rechtsprechung als unverhältnismäßig.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.6. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen. Dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Sowohl aus dem Gesetzestext als auch aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage geht deutlich hervor, dass der Gesetzgeber die Verhängung der Schubhaft jedenfalls dann nicht im Mandatsverfahren zulassen wollte, wenn sich der Fremde bereits aus einem anderen Grund in Haft befindet und diese Anhaltung nicht bloß kurzfristig ist. In diesem Fall liegt nämlich keine Gefahr im Verzug dahingehend vor, dass sich ein Fremder (etwa) seiner Abschiebung entziehen könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist somit in den Fällen, in denen ein Fremder bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung eines die Schubhaft anordnenden Bescheides nicht bloß kurzfristig in Haft angehalten wird, geboten, im Fall der beabsichtigten Erlassung eines die Schubhaft anordnenden Bescheides ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Das Ergebnis dieses Verfahrens ist dem Fremden im Rahmen des ihm zustehenden Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen, um die rechtzeitige Wahrnehmung seiner Rechtsschutzbehelfe, die ihm nach Erlassung des Bescheides zustehen, nicht zu vereiteln (vgl. VwGH vom 27.01.2010, 2009/21/0009).3.2.6. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen. Dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sowohl aus dem Gesetzestext als auch aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage geht deutlich hervor, dass der Gesetzgeber die Verhängung der Schubhaft jedenfalls dann nicht im Mandatsverfahren zulassen wollte, wenn sich der Fremde bereits aus einem anderen Grund in Haft befindet und diese Anhaltung nicht bloß kurzfristig ist. In diesem Fall liegt nämlich keine Gefahr im Verzug dahingehend vor, dass sich ein Fremder (etwa) seiner Abschiebung entziehen könnte. Es ist somit in den Fällen, in denen ein Fremder bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung eines die Schubhaft anordnenden Bescheides nicht bloß kurzfristig in Haft angehalten wird, geboten, im Fall der beabsichtigten Erlassung eines die Schubhaft anordnenden Bescheides ein Ermittlungsverfahren durchzuführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Ergebnis dieses Verfahrens ist dem Fremden im Rahmen des ihm zustehenden Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen, um die rechtzeitige Wahrnehmung seiner Rechtsschutzbehelfe, die ihm nach Erlassung des Bescheides zustehen, nicht zu vereiteln vergleiche VwGH vom 27.01.2010, 2009/21/0009).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegenständlich wurde seitens des Bundesamtes die Schubhaft über den Beschwerdeführer jedoch mit Mandatsbescheid angeordnet, obwohl der Beschwerdeführer sich zuvor bereits nicht nur kurzfristig in Strafhaft befand. Das Bundesamt beschränkte sich zudem im gegenständlichen Bescheid bei seiner Beweiswürdigung darauf, pauschal auf den Inhalt des Aktes sowie Befragungs- und Einvernahmeprotokolle zu verweisen. Damit erfüllt der angefochtene Bescheid nicht die erforderliche Voraussetzung einer hinreichenden Beweiswürdigung iSd. 60 AVG. (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 60 Rz 21 (Stand 1.3.2023, rdb.at)).Gegenständlich wurde seitens des Bundesamtes die Schubhaft über den Beschwerdeführer jedoch mit Mandatsbescheid angeordnet, obwohl der Beschwerdeführer sich zuvor bereits nicht nur kurzfristig in Strafhaft befand. Das Bundesamt beschränkte sich zudem im gegenständlichen Bescheid bei seiner Beweiswürdigung darauf, pauschal auf den Inhalt des Aktes sowie Befragungs- und Einvernahmeprotokolle zu verweisen. Damit erfüllt der angefochtene Bescheid nicht die erforderliche Voraussetzung einer hinreichenden Beweiswürdigung iSd. 60 AVG. vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 60, Rz 21 (Stand 1.3.2023, rdb.at)).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.7. Aus all diesen angeführten Gründen war der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid stattzugeben und dieser gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG für rechtswidrig zu erklären.3.2.7. Aus all diesen angeführten Gründen war der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid stattzugeben und dieser gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für rechtswidrig zu erklären.</p>\n<p class=\"lf-p\">War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (vgl. VwGH 21.03.2024, Ro 2022/21/0003, mit Verweis auf VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114). War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten vergleiche VwGH 21.03.2024, Ro 2022/21/0003, mit Verweis auf VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit XXXX .02.2026 ist daher rechtswidrig.Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit römisch 40 .02.2026 ist daher rechtswidrig.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3. Zu Spruchteil A.II.): Fortsetzungsausspruch:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.3.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.2. Wie bereits unter Punkt 3.2. ausgeführt, liegt im gegenständlichen Fall auch zum Entscheidungszeitpunkt des Gerichts eine – im Vergleich zum angefochtenen Bescheid – maßgeblich zu relativierende Fluchtgefahr des Beschwerdeführers gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG nach wie vor.3.3.2. Wie bereits unter Punkt 3.2. ausgeführt, liegt im gegenständlichen Fall auch zum Entscheidungszeitpunkt des Gerichts eine – im Vergleich zum angefochtenen Bescheid – maßgeblich zu relativierende Fluchtgefahr des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG nach wie vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Sachverhalt hat sich zwischenzeitig nicht verändert. Zur Sicherung der Ausreise bzw. der Abschiebung des Beschwerdeführers erscheint daher auch zum Entscheidungszeitpunkt des Gerichtes die Anordnung eines gelinderen Mittels als ausreichend, wobei sowohl die angeordnete Unterkunftnahme, eine periodische Meldeverpflichtung sowie konkret auch die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung in Betracht kommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus der Rechtsprechung des VwGH zur Verpflichtung des Bundeamtes, auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hinzuwirken, ergibt sich zudem, dass die Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft auf Grund eines nicht hinreichend zügig geführten Verfahrens im Zusammenhang mit der Erlangung eines HRZ während der Strafhaft des Beschwerdeführers auch auf den Fortsetzungsausspruch durchschlägt (vgl. VwGH 31.05.2022, Ra 2021/21/0321, mit Verweis auf VwGH, 25.04.2014, 2013/21/0209; VwGH vom 15.10.2015, Ro 2015/21/0026). Aus der Rechtsprechung des VwGH zur Verpflichtung des Bundeamtes, auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hinzuwirken, ergibt sich zudem, dass die Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft auf Grund eines nicht hinreichend zügig geführten Verfahrens im Zusammenhang mit der Erlangung eines HRZ während der Strafhaft des Beschwerdeführers auch auf den Fortsetzungsausspruch durchschlägt vergleiche VwGH 31.05.2022, Ra 2021/21/0321, mit Verweis auf VwGH, 25.04.2014, 2013/21/0209; VwGH vom 15.10.2015, Ro 2015/21/0026).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.3. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.3.3.3. Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4. Zu Spruchteil A.III.): Kostenersatz:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.4.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). § 35 VwGVG mit dem Titel „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ lautet:Paragraph 35, VwGVG mit dem Titel „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ lautet: „§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3a)</span>§ 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.(3a) Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, 2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie 3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) „§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro 2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro 3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro 4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro 5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro […]“ Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 VwG-Eingabengebührverordnung beträgt die Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge oder sonstige das Verfahren einleitende Anträge € 50,--.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, VwG-Eingabengebührverordnung beträgt die Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge oder sonstige das Verfahren einleitende Anträge € 50,--.</div>\n<p class=\"lf-p\">3.4.2. Der gegenständlichen Beschwerde war vollumfänglich stattzugeben. Der Beschwerdeführer ist daher die obsiegende Partei und das Bundesamt die unterlegene Partei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer begehrte in der Beschwerde den Ersatz der der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen hat, inklusive der Eingabengebühr in Höhe von € 50,--.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ihm gebührt im konkreten Fall daher – antragsgemäß – gemäß § 35 Abs. 1, 2 und 4 Z 1 VwGVG iVm § 2 Z 1 VwG-Eingabengebührverordnung als obsiegende Partei der Ersatz der Eingabengebühr in der Höhe von € 50,-- (vgl. VwGH 27.04.2023, Ro 2020/21/0005, wonach die Eingabengebühr zu den ersatzfähigen Barauslagen gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG zählt).Ihm gebührt im konkreten Fall daher – antragsgemäß – gemäß Paragraph 35, Absatz eins, 2 und 4 Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer eins, VwG-Eingabengebührverordnung als obsiegende Partei der Ersatz der Eingabengebühr in der Höhe von € 50,-- vergleiche VwGH 27.04.2023, Ro 2020/21/0005, wonach die Eingabengebühr zu den ersatzfähigen Barauslagen gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG zählt).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesamt hat als unterlegene Partei keinen Anspruch auf Kostenersatz. Da das Bundesamt auch keinen Antrag auf Kostenersatz gestellt hat, ist darüber nicht spruchgemäß abzusprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde und der eingelangten Stellungnahmen geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde und der eingelangten Stellungnahmen geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich. Darüber hinaus hat sich bereits aus der Aktenlage ergeben, dass der Beschwerde gegen die Verhängung und Anhaltung in Schubhaft stattzugeben und diese für rechtswidrig zu erklären sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den vorliegenden Akten findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit den gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision war daher nicht zuzulassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W611.2335584.1.00</p></div>", "next": 0}