{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem sein Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürger eine Ehe eingegangen war, ist auch dann, wenn diese Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, als \"begünstigter Drittstaatsangehöriger\" iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu behandeln und demzufolge gegen ihn eine Ausweisung (und keine Rückkehrentscheidung) bzw. ein Aufenthaltsverbot (und kein Einreiseverbot) zu erlassen; und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd § 54 Abs. 7 NAG vorliegt (vgl. VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0234, mwN).Ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem sein Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürger eine Ehe eingegangen war, ist auch dann, wenn diese Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, als \"begünstigter Drittstaatsangehöriger\" iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu behandeln und demzufolge gegen ihn eine Ausweisung (und keine Rückkehrentscheidung) bzw. ein Aufenthaltsverbot (und kein Einreiseverbot) zu erlassen; und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd Paragraph 54, Absatz 7, NAG vorliegt vergleiche VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0234, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist als ungarische Staatsangehörige EWR-Bürgerin, die sich unter Inanspruchnahme ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet aufhält. Durch seine Eheschließung am 21.01.2026 kommt dem Beschwerdeführer die Stellung eines „begünstigten Drittstaatsangehörigen“ iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu. Eine rechtskräftige Feststellung iSd § 54 Abs. 7 NAG im Hinblick auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe, sodass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt, ist bislang nicht erfolgt, da diese Feststellung nur in Verbindung mit der Zurückweisung eines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers zu treffen ist (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143, mwN). Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Erteilung einen Aufenthaltstitel gestellt, über den bis dato noch nicht entschieden wurde. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist als ungarische Staatsangehörige EWR-Bürgerin, die sich unter Inanspruchnahme ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet aufhält. Durch seine Eheschließung am 21.01.2026 kommt dem Beschwerdeführer die Stellung eines „begünstigten Drittstaatsangehörigen“ iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu. Eine rechtskräftige Feststellung iSd Paragraph 54, Absatz 7, NAG im Hinblick auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe, sodass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt, ist bislang nicht erfolgt, da diese Feststellung nur in Verbindung mit der Zurückweisung eines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers zu treffen ist vergleiche VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Erteilung einen Aufenthaltstitel gestellt, über den bis dato noch nicht entschieden wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Beschwerdeführer kommt somit potentiell auf Grund der substantiierten Behauptung, begünstigte Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 4 Z 11 FPG) zu sein, ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu. Für den Fall, dass dieses unionsrechtliche Aufenthaltsrecht mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 52 Abs. 1 NAG zu verneinen wäre, ist allerdings keine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG, sondern - bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 9 BFA-VG iVm § 66 Abs. 2 FPG - eine Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG zu erlassen. Lediglich im Fall einer bindenden feststellenden Entscheidung gemäß § 54 Abs. 7 NAG hat keine Ausweisung nach § 66 FPG zu ergehen, sondern die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG zu erfolgen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 30.03.2023, Ra 2020/21/0080, mwN).Dem Beschwerdeführer kommt somit potentiell auf Grund der substantiierten Behauptung, begünstigte Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG) zu sein, ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu. Für den Fall, dass dieses unionsrechtliche Aufenthaltsrecht mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 52, Absatz eins, NAG zu verneinen wäre, ist allerdings keine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG, sondern - bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 2, FPG - eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG zu erlassen. Lediglich im Fall einer bindenden feststellenden Entscheidung gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG hat keine Ausweisung nach Paragraph 66, FPG zu ergehen, sondern die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG zu erfolgen vergleiche VwGH 30.03.2023, Ra 2020/21/0080, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung erfolgte somit nicht zu Recht, wodurch die rechtlich darauf aufbauenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V.) und die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) ebenfalls ihre Grundlage verlieren (vgl. VwGH 28.01.2020, Ra 2019/20/0404, mwN).Die mit Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung erfolgte somit nicht zu Recht, wodurch die rechtlich darauf aufbauenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.) ebenfalls ihre Grundlage verlieren vergleiche VwGH 28.01.2020, Ra 2019/20/0404, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß im Umfang von Spruchpunkt IV. bis VI. aufzuheben und wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren allenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen für eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Ausweisung gemäß § 66 FPG zu prüfen haben.Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß im Umfang von Spruchpunkt römisch vier. bis römisch sechs. aufzuheben und wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren allenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen für eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG zu prüfen haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu B) Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I413.2329044.1.00</p></div>", "next": 0}