{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Das System der obligatorischen medizinischen Kontrollen ist laut dem CPT nach wie vor grundlegend fehlerhaft (CoE-CPT 5.8.2020). Ein Problem bei der strafrechtlichen Prüfung von Verdachtsfällen bleibt die Nachweisbarkeit von Folter und Misshandlungen (AA 20.5.2024, S. 17). Die Häftlinge können sich keiner unabhängigen medizinischen Untersuchung durch einen Arzt ihrer Wahl unterziehen, die medizinischen Untersuchungen sind in einigen Fällen oberflächlich und Spuren von Folter und Misshandlung werden nicht angemessen dokumentiert, und es wird berichtet, dass Polizeibeamte häufig bei medizinischen Untersuchungen anwesend sind, obwohl der untersuchende Arzt ihre Anwesenheit nicht angefordert hat, was einen Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht darstellt (CAT 14.8.2024, S. 3).</p>\n<p class=\"lf-p\">Seit Januar 2004 gilt eigentlich die Regelung, dass außer auf Verlangen des Arztes Vollzugsbeamte nicht mehr bei der Untersuchung von Personen in Gewahrsam bzw. Haft anwesend sein dürfen. Dies wird eben nicht durchgehend angewandt so wie die direkte und versiegelte Übermittlung der Ergebnisse an die Staatsanwaltschaft. Überdies wird Menschenrechtsorganisationen zufolge Dritten der Zugang zu ärztlichen Berichten über den Zustand inhaftierter bzw. in Gewahrsam genommener Personen häufig verweigert, sodass eine unabhängige Überprüfung nur schwer möglich ist (AA 20.5.2024, S. 17). So kommt es, dass die Betroffenen keine Gelegenheit haben, mit dem Arzt unter vier Augen zu sprechen. Von der Delegation des CPT befragte Häftlinge gaben an, infolgedessen den Ärzten nicht von den Misshandlungen berichtet zu haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus gaben mehrere Personen an, dass sie von bei der medizinischen Kontrolle anwesenden Polizeibeamten bedroht worden seien, ihre Verletzungen nicht zu zeigen. Einige Häftlinge behaupteten, überhaupt keiner medizinischen Kontrolle unterzogen worden zu sein (CoE-CPT 5.8.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut der Menschenrechtsvereinigung (İHD) ist eines der größten Probleme in den Gefängnissen die Verletzung der Rechte kranker Gefangener. Aus den bei der İHD eingegangenen Anträgen und den Gesprächen mit den Gefangenen geht hervor, dass die größten diesbezüglichen Probleme mehrdimensional und vielfältig sind. Es gibt Probleme wie überfüllte Stationen und Auferlegung von unnötigen Leibesvisitationen (inklusive der Mundhöhle) (İHD/HRA 26.7.2024, S. 19f.). - Trotz neuer Gesetze, die die Durchsuchung von Häftlingen regeln, werden manchmal routinemäßig und unter Missachtung der Gesetze Leibesvisitationen durchgeführt, z. B. wenn Häftlinge zwischen Einrichtungen oder in ein Krankenhaus verlegt werden oder wenn sie sich mit Anwälten oder Familienangehörigen treffen, ohne dass ein begründeter Verdacht auf Fehlverhalten besteht (CAT 14.8.2024, S. 4). - Es kommt weiters zur Ablehnung von Überführungen in Krankenhäuser.</p>\n<p class=\"lf-p\">Und so es doch zu einer Überweisung kommt, besteht keine Möglichkeit, von Krankenstationen aus Ambulanzen aufzusuchen. Untersuchungen in Handschellen und die Anwesenheit von Exekutivbeamten und Wärtern im Untersuchungsraum kommen ebenso vor wie die Nichtüberstellung eines Gefangenen in ein anderes Gefängnis, obwohl das amtliche Institut für forensische Medizin (FMI) es aus gesundheitlichen Gründen für angebracht hält. Die Verbringung von Gefangenen mit Behinderungen und schwer kranke Gefangene, bei denen das Risiko eines Anfalls besteht und/oder die ihre eigenen (körperlichen) Bedürfnisse nicht erfüllen können, in Einzelhaft kommt ebenfalls vor. Daneben bestehen die allgemeinen Probleme mit der Frischluftzufuhr, dem eingeschränkten Zugang zu sauberen oder warmen Wasser und der Mangel an Diätmahlzeiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Tatsache, dass das FMI politisch motivierte Entlassungsentscheidungen trifft, dass Krankenhausberichte vom FMI nicht akzeptiert werden und dass die Berichte oder getroffenen Entscheidungen aus \"Sicherheitsgründen\" nicht umgesetzt werden, verschlimmert die Situation schwer kranker und kranker Gefangener. Mit Stand Ende April 2022 konnte die İHD 1.517 kranke Gefangene dokumentieren. 651 von ihnen sollen sich in einem schlechten Zustand befunden haben. Im Jahr 2023 wurden von der İHD 6.639 Verstöße gegen das Recht auf Gesundheit festgestellt (İHD/HRA 26.7.2024, S. 19f.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Ausschuss für Gerichtsmedizin - Adli Tıp Kurumu (ATK) ist befugt, ein Gutachten zu erstellen, das die vorzeitige Entlassung von Gefangenen aus medizinischen Gründen ermöglicht. Allerdings bestehen Bedenken hinsichtlich seiner Unabhängigkeit (MBZ 2.2025a, S. 40; vgl. SCF 19.4.2024). Mehrere Gefangene wurden hinter Gittern behalten, obwohl Krankenhausberichte sie als nicht haftfähig einstuften. Diese Berichte wurden vom ATK abgelehnt (SCF 19.4.2024). Die NGO CİSST berichtet, dass viele Gefangene nach solchen abgelehnten Anträgen gestorben sind (Prison Insider 2024).Der Ausschuss für Gerichtsmedizin - Adli Tıp Kurumu (ATK) ist befugt, ein Gutachten zu erstellen, das die vorzeitige Entlassung von Gefangenen aus medizinischen Gründen ermöglicht. Allerdings bestehen Bedenken hinsichtlich seiner Unabhängigkeit (MBZ 2.2025a, S. 40; vergleiche SCF 19.4.2024). Mehrere Gefangene wurden hinter Gittern behalten, obwohl Krankenhausberichte sie als nicht haftfähig einstuften. Diese Berichte wurden vom ATK abgelehnt (SCF 19.4.2024). Die NGO CİSST berichtet, dass viele Gefangene nach solchen abgelehnten Anträgen gestorben sind (Prison Insider 2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Kurdische Häftlinge Es gibt weiterhin Probleme wie beispielsweise die behördliche Ablehnung von Anträgen auf Verlegung seitens der Häftlinge (meist wegen der großen Distanz zum Heimatort bzw. zur Familie) und umgekehrt die Praxis der Zwangsverlegung entgegen den Forderungen der Gefangenen. Laut der NGO CİSST kam zu Zwangsverlegungen, die mit dem Ausnahmezustand begannen und zu einem Mittel der Schikanierung und Diskriminierung insbesondere kurdischer politischer Gefangener einsetzten (CİSST 2.4.2024, S. 28; vgl. CİSST 26.12.2022, S. 26). Kurdische Gefängnisinsassen haben behauptet, dass sie von den Gefängnisverwaltungen diskriminiert werden. So sei der Briefverkehr aus und in das Gefängnis unterbunden worden, weil die Briefe auf Kurdisch verfasst waren und es kein Gefängnispersonal gab, das Kurdisch versteht, um die Briefe für die Gefängnisleitung zu übersetzen (DIS 31.3.2021, S. 30, 68; vgl. İHD/HRA 26.7.2024, S. 28, CİSST 2.4.2024, S. 30).</p>\n<p class=\"lf-p\">In manchen Gefängnissen ist der Briefverkehr erlaubt, so die Insassen für die Übersetzungskosten, zwischen 300 und 400 Lira pro Seite, aufkämen (Ahval 25.10.2020). Die Gefangenen beschwerten sich auch darüber, dass die Wärter Drohungen und Beleidigungen ihnen gegenüber äußerten, weil sie Kurden seien, etwa auch mit der Unterstellung Terroristen zu sein. Verboten wurde ebenfalls die Verwendung von Notizbüchern, sofern diese kurdische Texte beinhalteten (DIS 31.3.2021, S. 30, 68) sowie der Erwerb bzw. das Lesen von kurdischen Büchern, selbst wenn diese legal waren, und Zeitungen (DIS 31.3.2021, S. 30; 68; vgl. SCF 26.11.2020). Kurden, die im Westen des Landes inhaftiert sind, können sowohl von anderen Gefangenen als auch von der Verwaltung diskriminiert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn ein Gefangener beispielsweise in den Schlafsälen Kurdisch spricht, kann er oder sie eine negative Behandlung erfahren (DIS 31.3.2021, S. 55). Ende August 2021 wurde die ehemalige HDP-Abgeordnete, Leyla Güven, mit Disziplinarmaßnahmen belegt, weil sie zusammen mit acht anderen Insassinnen im Elazığ-Frauengefängnis ein kurdisches Lied gesungen und einen traditionellen kurdischen Tanz aufgeführt hatte. Gegen die neun Insassinnen wurde deswegen ein Disziplinarverfahren eingeleitet und ein einmonatiges Verbot von Telefongesprächen und Familienbesuchen verhängt (Duvar 30.8.2021). Im Sommer 2024 verbot der neue Gefängnisdirektor der geschlossenen Anstalt des Typus T in Şırnak laut dem Anwalt Fadıl Tay, Mitglied der Menschenrechtskommission der Anwaltskammer von Şırnak, den Gefangenen ihre Familienmitglieder zu umarmen und am Telefon Kurdisch zu sprechen (TR724 12.8.2024; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">SCF 12.8.2024).Es gibt weiterhin Probleme wie beispielsweise die behördliche Ablehnung von Anträgen auf Verlegung seitens der Häftlinge (meist wegen der großen Distanz zum Heimatort bzw. zur Familie) und umgekehrt die Praxis der Zwangsverlegung entgegen den Forderungen der Gefangenen. Laut der NGO CİSST kam zu Zwangsverlegungen, die mit dem Ausnahmezustand begannen und zu einem Mittel der Schikanierung und Diskriminierung insbesondere kurdischer politischer Gefangener einsetzten (CİSST 2.4.2024, S. 28; vergleiche CİSST 26.12.2022, S. 26). Kurdische Gefängnisinsassen haben behauptet, dass sie von den Gefängnisverwaltungen diskriminiert werden. So sei der Briefverkehr aus und in das Gefängnis unterbunden worden, weil die Briefe auf Kurdisch verfasst waren und es kein Gefängnispersonal gab, das Kurdisch versteht, um die Briefe für die Gefängnisleitung zu übersetzen (DIS 31.3.2021, S. 30, 68; vergleiche İHD/HRA 26.7.2024, S. 28, CİSST 2.4.2024, S. 30).</p>\n<p class=\"lf-p\">In manchen Gefängnissen ist der Briefverkehr erlaubt, so die Insassen für die Übersetzungskosten, zwischen 300 und 400 Lira pro Seite, aufkämen (Ahval 25.10.2020). Die Gefangenen beschwerten sich auch darüber, dass die Wärter Drohungen und Beleidigungen ihnen gegenüber äußerten, weil sie Kurden seien, etwa auch mit der Unterstellung Terroristen zu sein. Verboten wurde ebenfalls die Verwendung von Notizbüchern, sofern diese kurdische Texte beinhalteten (DIS 31.3.2021, S. 30, 68) sowie der Erwerb bzw. das Lesen von kurdischen Büchern, selbst wenn diese legal waren, und Zeitungen (DIS 31.3.2021, S. 30; 68; vergleiche SCF 26.11.2020). Kurden, die im Westen des Landes inhaftiert sind, können sowohl von anderen Gefangenen als auch von der Verwaltung diskriminiert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn ein Gefangener beispielsweise in den Schlafsälen Kurdisch spricht, kann er oder sie eine negative Behandlung erfahren (DIS 31.3.2021, S. 55). Ende August 2021 wurde die ehemalige HDP-Abgeordnete, Leyla Güven, mit Disziplinarmaßnahmen belegt, weil sie zusammen mit acht anderen Insassinnen im Elazığ-Frauengefängnis ein kurdisches Lied gesungen und einen traditionellen kurdischen Tanz aufgeführt hatte. Gegen die neun Insassinnen wurde deswegen ein Disziplinarverfahren eingeleitet und ein einmonatiges Verbot von Telefongesprächen und Familienbesuchen verhängt (Duvar 30.8.2021). Im Sommer 2024 verbot der neue Gefängnisdirektor der geschlossenen Anstalt des Typus T in Şırnak laut dem Anwalt Fadıl Tay, Mitglied der Menschenrechtskommission der Anwaltskammer von Şırnak, den Gefangenen ihre Familienmitglieder zu umarmen und am Telefon Kurdisch zu sprechen (TR724 12.8.2024; vergleiche SCF 12.8.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Hochsicherheitsgefängnisse In den Hochsicherheitsgefängnissen, einschließlich der F-Typ-, D-Typ- und T-Typ-Gefängnisse, sind Personen untergebracht, die wegen Verbrechen im Rahmen des türkischen Anti-Terror-Gesetzes verurteilt oder angeklagt wurden, Personen, die zu einer schweren lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, und Personen, die wegen der Gründung oder Leitung einer kriminellen Organisation verurteilt oder angeklagt wurden oder im Rahmen einer solchen Organisation aufgrund eines der folgenden Abschnitte des türkischen Strafgesetzbuches verurteilt oder angeklagt wurden: Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Mord, Drogenherstellung und -handel, Verbrechen gegen die Sicherheit des Staates und Verbrechen gegen die verfassungsmäßige Ordnung und deren Funktionieren. Darüber hinaus können Gefangene, die eine Gefahr für die Sicherheit darstellen, gegen die Ordnung verstoßen oder sich Rehabilitationsmaßnahmen widersetzen, in Hochsicherheitsgefängnisse verlegt werden (DIS 31.3.2021, S. 11-13).</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut den türkischen Soziologen Çağatay und Bekiroğlu basieren F-Typ-Gefängnis auf Isolation, Trennung und Reduzierung mit strengen Regeln und Vorschriften. Jede Zelle ist als ein isolierter und separater Ort mit seiner reduktiven Logik. Das Hauptmerkmal der F-Typ-Gefängnisse ist mitunter seine Architektur, die darauf abzielt, jede Art von Kommunikation zwischen den Insassen der verschiedenen Zellen zu verhindern. In diesem Sinne sind gemäß Çağatay und Bekiroğlu F-Typ-Gefängnisse ein direkter Angriff auf die soziale Existenz der Gefangenen (ACCORD 5.4.2023, S. 38). Die neuen Sicherheitsgefängnisse des Typs S führen zu einer verstärkten Isolation der Insassen. Gemeinsame Aktivitäten blieben begrenzt und willkürlich. Die Verlegung in abgelegene Gefängnisse wurde fortgesetzt, manchmal ohne Vorwarnung. Solche Verlegungen wirkten sich negativ auf Familienbesuche aus, insbesondere für arme Familien und jugendliche Gefangene (EC 8.11.2023, S. 31).</p>\n<p class=\"lf-p\">Isolationshaft Die Einzelhaft wird durch das Strafvollzugsgesetz geregelt, das eine Vielzahl von Handlungen festlegt, die mit Einzelhaft disziplinarisch geahndet werden können. Das Gesetz legt außerdem eine Obergrenze von 20 Tagen Einzelhaft fest. Das CPT betonte allerdings, dass diese Höchstdauer überhöht ist, und nicht mehr als 14 Tage für ein bestimmtes Vergehen betragen sollte (DIS 31.3.2021, S. 26). Zur vermehrten Verhängung der Einzelhaft kommt es in den 14 F-Typ-, 13 Hochsicherheits- und fünf S-Typ-Gefängnissen (İHD/HRA 6.2022, S. 21). Bei der türkischen Menschenrechtsvereinigung (İHD) machten 2020 die Beschwerden hinsichtlich der Verhängung der Einzelhaft rund 11 % aller Gefängnisbeschwerden aus. Laut der NGO CİSST gibt es Fälle, in denen die Isolationshaft die gesetzlichen 20 Tage überschritten hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die İHD merkte an, dass Isolationshaft über Monate hinweg gegen Untersuchungshäftlinge verhängt werden kann, wenn gegen sie ein Verfahren läuft, welches eine erschwerte lebenslängliche Haftstrafe nach sich zieht. Darüber hinaus betrachtet es die İHD als Isolation, wenn Gefangene, einschließlich der zu schwerer lebenslanger Haft Verurteilten, in Hochsicherheitsgefängnissen des Typs F keine Gemeinschaftsräume nutzen dürfen bzw. nur für eine Stunde pro Woche (DIS 31.3.2021, S. 26). In einigen Gefängnissen wurden verschiedene Gruppen von Gefangenen ohne rechtliche Begründung in Einzelzellen verlegt. In einigen Fällen wurden sogar Gefangene mit einem ärztlichen Gutachten, dem zufolge sie nicht in Einzelhaft untergebracht werden können, in Ein-Personen-Zellen gesperrt (CİSST 26.3.2021, S. 25).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Haftbedingungen sind für diejenigen, die zu verschärfter lebenslanger Haft verurteilt wurden, am härtesten. Sie sind sozial isoliert, haben keinen Zugang zu Arbeit und nur eingeschränkten Zugang zu Aktivitäten und zur Kommunikation mit der Außenwelt. Manche betrachten ihre Strafe als eine Form der ewigen Folter (Prison Insider 2024; vgl. İHD/HRA 26.7.2024, S. 28). Sie dürfen beispielsweise nur alle zwei Wochen besucht werden (Prison Insider 2024). Das Anti-Folter-Komitee der UNO äußerte sich 2024 diesbezüglich mit \"Besorgnis über das verschärfte Regime der lebenslangen Freiheitsstrafe, das in bestimmten Fällen nicht mit einer Aussicht auf Freilassung verbunden ist. Der Ausschuss ist besonders besorgt über die strengen Haftbedingungen für die etwa 4.000 Gefangenen, die solche Strafen verbüßen, die soziale Kontakte und Besuche stark einschränken, und darüber, dass diese Einschränkungen auch im Gesundheitswesen weiterhin gelten\" (CAT 14.8.2024, S. 5).Die Haftbedingungen sind für diejenigen, die zu verschärfter lebenslanger Haft verurteilt wurden, am härtesten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie sind sozial isoliert, haben keinen Zugang zu Arbeit und nur eingeschränkten Zugang zu Aktivitäten und zur Kommunikation mit der Außenwelt. Manche betrachten ihre Strafe als eine Form der ewigen Folter (Prison Insider 2024; vergleiche İHD/HRA 26.7.2024, S. 28). Sie dürfen beispielsweise nur alle zwei Wochen besucht werden (Prison Insider 2024). Das Anti-Folter-Komitee der UNO äußerte sich 2024 diesbezüglich mit \"Besorgnis über das verschärfte Regime der lebenslangen Freiheitsstrafe, das in bestimmten Fällen nicht mit einer Aussicht auf Freilassung verbunden ist. Der Ausschuss ist besonders besorgt über die strengen Haftbedingungen für die etwa 4.000 Gefangenen, die solche Strafen verbüßen, die soziale Kontakte und Besuche stark einschränken, und darüber, dass diese Einschränkungen auch im Gesundheitswesen weiterhin gelten\" (CAT 14.8.2024, S. 5).</p>\n<p class=\"lf-p\">Todesfälle in Gefängnissen Auf eine parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Newroz Uysal Aslan von der DEM-Partei gab das Justizministerium im Mai 2025 bekannt, dass zwischen Juli 2023 und Dezember 2024 1.026 Gefängnisinsassen verstarben. Für Aslan stellt dies den Beweis dar, dass Menschenrechtsverletzungen in Gefängnissen ein dringendes Problem sind, insbesondere die Verweigerung medizinischer Behandlung für kranke Häftlinge und die langwierigen Verzögerungen bei ihrer Entlassung. Außerdem wies Aslan auch darauf hin, dass Todesfälle in Gefängnissen – einschließlich der als \"verdächtig\" eingestuften – oft nicht untersucht werden. - Diese Todesfälle könnten nicht mehr als Einzelfälle betrachtet werden, sondern vielmehr das Ergebnis eines systemischen Problems, so Aslan (Velev 22.5.2025; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">SCF 22.5.2025).Auf eine parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Newroz Uysal Aslan von der DEM-Partei gab das Justizministerium im Mai 2025 bekannt, dass zwischen Juli 2023 und Dezember 2024 1.026 Gefängnisinsassen verstarben. Für Aslan stellt dies den Beweis dar, dass Menschenrechtsverletzungen in Gefängnissen ein dringendes Problem sind, insbesondere die Verweigerung medizinischer Behandlung für kranke Häftlinge und die langwierigen Verzögerungen bei ihrer Entlassung. Außerdem wies Aslan auch darauf hin, dass Todesfälle in Gefängnissen – einschließlich der als \"verdächtig\" eingestuften – oft nicht untersucht werden. - Diese Todesfälle könnten nicht mehr als Einzelfälle betrachtet werden, sondern vielmehr das Ergebnis eines systemischen Problems, so Aslan (Velev 22.5.2025; vergleiche SCF 22.5.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Kurden Demografie und Selbstdefinition Die kurdische Volksgruppe hat laut Schätzungen zwischen 15 und 20 % Anteil an der Gesamtbevölkerung und lebt zum Großteil im Südosten des Landes sowie in den südlich und westlich gelegenen Großstädten Adana, Antalya, Gaziantep, Mersin, Istanbul und Izmir (ÖB Ankara 4.2025, S. 39; vgl. MRG 2.2024, MBZ 31.8.2023, S. 47, UKHO 10.2023b, S. 6, DFAT 16.5.2025, S. 12). Traditionell konzentriert sich die kurdische Bevölkerung auf den Südosten Anatoliens, wo sie die größte ethnische Gruppe bilden, und auf den Nordosten Anatoliens, wo sie eine bedeutende Minderheit darstellen. Der Osten und Südosten der Türkei sind historisch weniger entwickelt als andere Teile des Landes, mit niedrigeren Einkommen, höheren Armutsraten, weniger Industrie und geringeren staatlichen Investitionen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den letzten Jahrzehnten sind viele Kurden in den Westen der Türkei migriert, um Konflikten zu entkommen und wirtschaftliche Chancen zu suchen. Einige Kurden führen einen traditionellen Lebensstil, insbesondere in ländlichen Gebieten, während andere stark assimiliert sind und sich kaum von anderen Türken unterscheiden (DFAT 16.5.2025, S. 12).Die kurdische Volksgruppe hat laut Schätzungen zwischen 15 und 20 % Anteil an der Gesamtbevölkerung und lebt zum Großteil im Südosten des Landes sowie in den südlich und westlich gelegenen Großstädten Adana, Antalya, Gaziantep, Mersin, Istanbul und Izmir (ÖB Ankara 4.2025, S. 39; vergleiche MRG 2.2024, MBZ 31.8.2023, S. 47, UKHO 10.2023b, S. 6, DFAT 16.5.2025, S. 12).</p>\n<p class=\"lf-p\">Traditionell konzentriert sich die kurdische Bevölkerung auf den Südosten Anatoliens, wo sie die größte ethnische Gruppe bilden, und auf den Nordosten Anatoliens, wo sie eine bedeutende Minderheit darstellen. Der Osten und Südosten der Türkei sind historisch weniger entwickelt als andere Teile des Landes, mit niedrigeren Einkommen, höheren Armutsraten, weniger Industrie und geringeren staatlichen Investitionen. In den letzten Jahrzehnten sind viele Kurden in den Westen der Türkei migriert, um Konflikten zu entkommen und wirtschaftliche Chancen zu suchen. Einige Kurden führen einen traditionellen Lebensstil, insbesondere in ländlichen Gebieten, während andere stark assimiliert sind und sich kaum von anderen Türken unterscheiden (DFAT 16.5.2025, S. 12).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kurden sind die größte ethnische Minderheit in der Türkei, jedoch liegen keine Angaben über deren genaue Größe vor. Dies ist auf eine Reihe von Faktoren zurückzuführen. - Erstens wird bei den türkischen Volkszählungen die ethnische Zugehörigkeit der Menschen nicht erfasst. Zweitens verheimlichen einige Kurden ihre ethnische Zugehörigkeit, da sie eine Diskriminierung aufgrund ihrer kurdischen Herkunft befürchten. Und drittens ist es nicht immer einfach zu bestimmen, wer zum kurdischen Teil der Bevölkerung gehört. So identifizieren sich Sprecher des Zazaki - einer Sprachvariante, die mit Kurmancî (\"Kurdisch\") verwandt ist - teils als Kurden und teils eben als eine völlig separate Bevölkerungsgruppe (MBZ 31.8.2023, S. 47).</p>\n<p class=\"lf-p\">Allgemeine Situation, politische Orientierung und Vertretung Obwohl Kurden in allen Bereichen des öffentlichen Lebens vertreten sind und einige von ihnen hohe Positionen bekleiden, sind sie in Führungspositionen tendenziell unterrepräsentiert und zögern mitunter ihre kurdische Identität offenzulegen, falls sich dies als Hindernis erweisen sollte. Es gibt Hinweise auf anhaltende gesellschaftliche Diskriminierung von Kurden und zahlreiche Berichte über rassistische Übergriffe gegen Kurden. In einigen Fällen wurden diese Angriffe möglicherweise nicht ordnungsgemäß untersucht oder nicht als rassistisch anerkannt. Kurden, die in Städten im Westen der Türkei leben, haben fallweise Angst, ihre kurdische Identität preiszugeben oder in der Öffentlichkeit Kurdisch zu sprechen, und die Beschäftigungsmöglichkeiten für Kurden können begrenzt sein, insbesondere wenn sie in der kurdischen Politik aktiv sind oder sich offen für die kurdische Sache einsetzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die meisten politisch nicht aktiven Kurden und diejenigen, welche die AKP unterstützen, können in den Städten der Westtürkei ohne Diskriminierung leben. Es gibt Hinweise darauf, dass Kurden aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit der Zugang zu bestimmten Mietwohnungen verweigert wurde. Kurden, die kein Türkisch sprechen, können Schwierigkeiten beim Zugang zu Dienstleistungen, z. B. im Gesundheitsbereich, haben (UKHO 10.2023b, S. 8f.; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 12f.).Obwohl Kurden in allen Bereichen des öffentlichen Lebens vertreten sind und einige von ihnen hohe Positionen bekleiden, sind sie in Führungspositionen tendenziell unterrepräsentiert und zögern mitunter ihre kurdische Identität offenzulegen, falls sich dies als Hindernis erweisen sollte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gibt Hinweise auf anhaltende gesellschaftliche Diskriminierung von Kurden und zahlreiche Berichte über rassistische Übergriffe gegen Kurden. In einigen Fällen wurden diese Angriffe möglicherweise nicht ordnungsgemäß untersucht oder nicht als rassistisch anerkannt. Kurden, die in Städten im Westen der Türkei leben, haben fallweise Angst, ihre kurdische Identität preiszugeben oder in der Öffentlichkeit Kurdisch zu sprechen, und die Beschäftigungsmöglichkeiten für Kurden können begrenzt sein, insbesondere wenn sie in der kurdischen Politik aktiv sind oder sich offen für die kurdische Sache einsetzen. Die meisten politisch nicht aktiven Kurden und diejenigen, welche die AKP unterstützen, können in den Städten der Westtürkei ohne Diskriminierung leben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gibt Hinweise darauf, dass Kurden aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit der Zugang zu bestimmten Mietwohnungen verweigert wurde. Kurden, die kein Türkisch sprechen, können Schwierigkeiten beim Zugang zu Dienstleistungen, z. B. im Gesundheitsbereich, haben (UKHO 10.2023b, S. 8f.; vergleiche DFAT 16.5.2025, S. 12f.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die kurdische Gemeinschaft ist vielfältig und umfasst ein breites Spektrum politischer Ansichten und sozioökonomischer Hintergründe (DFAT 16.5.2025, S. 12; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 39). Unter den nicht im Südosten der Türkei lebenden Kurden, insbesondere den religiösen sunnitischen Kurden, gibt es viele islamisch-konservative Wähler, welche die AKP oder die YRP (Yeniden Refah Partisi - Neue Wohlfahrtspartei) wählen. Umgekehrt wählen vor allem in den Großstädten Ankara, Istanbul und Izmir auch viele liberal bis links orientierte ethnische Türken die pro-kurdische DEM-Partei [Anm.: früher HDP] (ÖB Ankara 4.2025, S. 39; vgl. MBZ 31.8.2023, S. 48). Im kurdisch geprägten Südosten besteht nach wie vor eine erhebliche Spaltung der Gesellschaft zwischen den religiösen konservativen und den säkularen linken Elementen der Bevölkerung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als, wenn auch beschränkte, inner-kurdische Konkurrenz zur linken HDP besteht die islamistisch-konservative Partei der Freien Sache (Hür Dava Partisi - kurz: Hüda-Par), die für die Einführung der Scharia eintritt. Zwar tritt sie wie die HDP für die kurdische Autonomie und die Stärkung des Kurdischen im Bildungssystem ein, unterstützt jedoch politisch Staatspräsident Erdoğan, wie beispielsweise bei den Präsidentschaftswahlen 2018 (MBZ 31.10.2019). Die Unterstützung wiederholte sich auch angesichts der Präsidenten- und Parlamentswahlen im Frühjahr 2023. - Bei den Parlamentswahlen 2023 zogen vier Abgeordnete der Hüda-Par über die Liste der AKP ins türkische Parlament ein. Möglich war das durch einen umfangreichen Deal mit Präsident Erdoğan.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die vier sicheren Listenplätze erhielt dieser die Unterstützung der Hüda-Par bei den gleichzeitig stattfindenden Präsidentschaftswahlen (FR 19.5.2023; vgl. Duvar 9.6.2023). Die Hüda-Par gilt beispielsweise nicht nur als Gegnerin der Istanbuler Konvention, sondern generell der Frauenemanzipation. Die Frau ist für Hüda-Par in erster Linie Mutter. Die Partei möchte zudem außereheliche Beziehungen verbieten (FR 19.5.2023). Mit dem Ausbruch des Gaza-Krieges im Oktober 2023 stellte sich die Hüda-Par als Unterstützerin der HAMAS heraus, die in der EU, den USA und anderen Ländern, nicht jedoch in der Türkei, als Terrororganisation gilt. So empfing die Parlamentsfraktion der Hüda-Par bereits am 11.10.2023 eine Delegation der HAMAS im türkischen Parlament. Şehzade Demir, Abgeordneter der Hüda-Par, warf bei einer gemeinsamen Pressekonferenz, Israel nicht nur Kriegsverbrechen vor, sondern erklärte, dass \"das zionistische Regime der gesamten islamischen Gemeinschaft und unseren heiligen Werten den Krieg erklärt\" hätte (Duvar 12.10.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem begrüßte Demir den HAMAS-Angriff vom 7.10.2023 und nannte Israel eine Terrororganisation, zu der alle diplomatischen und wirtschaftlichen Beziehungen beendet werden sollten (FR 12.10.2023).Die kurdische Gemeinschaft ist vielfältig und umfasst ein breites Spektrum politischer Ansichten und sozioökonomischer Hintergründe (DFAT 16.5.2025, S. 12; vergleiche ÖB Ankara 4.2025, S. 39). Unter den nicht im Südosten der Türkei lebenden Kurden, insbesondere den religiösen sunnitischen Kurden, gibt es viele islamisch-konservative Wähler, welche die AKP oder die YRP (Yeniden Refah Partisi - Neue Wohlfahrtspartei) wählen. Umgekehrt wählen vor allem in den Großstädten Ankara, Istanbul und Izmir auch viele liberal bis links orientierte ethnische Türken die pro-kurdische DEM-Partei [Anm.: früher HDP] (ÖB Ankara 4.2025, S. 39; vergleiche MBZ 31.8.2023, S. 48).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im kurdisch geprägten Südosten besteht nach wie vor eine erhebliche Spaltung der Gesellschaft zwischen den religiösen konservativen und den säkularen linken Elementen der Bevölkerung. Als, wenn auch beschränkte, inner-kurdische Konkurrenz zur linken HDP besteht die islamistisch-konservative Partei der Freien Sache (Hür Dava Partisi - kurz: Hüda-Par), die für die Einführung der Scharia eintritt. Zwar tritt sie wie die HDP für die kurdische Autonomie und die Stärkung des Kurdischen im Bildungssystem ein, unterstützt jedoch politisch Staatspräsident Erdoğan, wie beispielsweise bei den Präsidentschaftswahlen 2018 (MBZ 31.10.2019). Die Unterstützung wiederholte sich auch angesichts der Präsidenten- und Parlamentswahlen im Frühjahr 2023. - Bei den Parlamentswahlen 2023 zogen vier Abgeordnete der Hüda-Par über die Liste der AKP ins türkische Parlament ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Möglich war das durch einen umfangreichen Deal mit Präsident Erdoğan. Für die vier sicheren Listenplätze erhielt dieser die Unterstützung der Hüda-Par bei den gleichzeitig stattfindenden Präsidentschaftswahlen (FR 19.5.2023; vergleiche Duvar 9.6.2023). Die Hüda-Par gilt beispielsweise nicht nur als Gegnerin der Istanbuler Konvention, sondern generell der Frauenemanzipation. Die Frau ist für Hüda-Par in erster Linie Mutter. Die Partei möchte zudem außereheliche Beziehungen verbieten (FR 19.5.2023). Mit dem Ausbruch des Gaza-Krieges im Oktober 2023 stellte sich die Hüda-Par als Unterstützerin der HAMAS heraus, die in der EU, den USA und anderen Ländern, nicht jedoch in der Türkei, als Terrororganisation gilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">So empfing die Parlamentsfraktion der Hüda-Par bereits am 11.10.2023 eine Delegation der HAMAS im türkischen Parlament. Şehzade Demir, Abgeordneter der Hüda-Par, warf bei einer gemeinsamen Pressekonferenz, Israel nicht nur Kriegsverbrechen vor, sondern erklärte, dass \"das zionistische Regime der gesamten islamischen Gemeinschaft und unseren heiligen Werten den Krieg erklärt\" hätte (Duvar 12.10.2023). Zudem begrüßte Demir den HAMAS-Angriff vom 7.10.2023 und nannte Israel eine Terrororganisation, zu der alle diplomatischen und wirtschaftlichen Beziehungen beendet werden sollten (FR 12.10.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verhältnis zwischen der HDP bzw. der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und der Hüda-Par ist feindselig. Im Oktober 2014 kam es während der Kobanê-Proteste letztmalig zu Gewalttätigkeiten zwischen PKK-Sympathisanten und Anhängern der Hüda-Par, wobei Dutzende von Menschen getötet wurden (MBZ 31.10.2019; vgl. AI 7.7.2015, S. 5).Das Verhältnis zwischen der HDP bzw. der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und der Hüda-Par ist feindselig. Im Oktober 2014 kam es während der Kobanê-Proteste letztmalig zu Gewalttätigkeiten zwischen PKK-Sympathisanten und Anhängern der Hüda-Par, wobei Dutzende von Menschen getötet wurden (MBZ 31.10.2019; vergleiche AI 7.7.2015, S. 5).</p>\n<p class=\"lf-p\">Religiöse und weltanschauliche Orientierung In religiöser Hinsicht sind die Kurden in der Türkei nicht einheitlich. Nach einer Schätzung sind siebzig Prozent der Kurden Sunniten, die restlichen dreißig Prozent sind Aleviten und Jesiden [eine verschwindend geringe Zahl] (MBZ 31.8.2023, S. 48; vgl. MRG 2.2024). Die sunnitische Mehrheit unter den Kurden gehört allerdings in der Regel der Shafi'i-Schule an und nicht der Hanafi-Schule wie die meisten ethnischen Türken. Die türkischen Religionsbehörden betrachten beide Schulen als gleichwertig, und Anhänger der Shafi'i-Schule werden aus religiösen Gründen nicht unterschiedlich behandelt (DFAT 16.5.2025, S. 12). Laut einer Studie des Kurdish Studies Center vom Dezember 2023 definieren sich Kurden als fromme Muslime und Libertäre (özgürlükçülük).</p>\n<p class=\"lf-p\">Je niedriger das Alter, desto libertärer, und je höher das Alter, desto stärker ist die muslimisch-religiöse Identität. Der Frieden zwischen der Religion und liberalen (liberären) Werten zeichnet die kurdische Identität aus. 53,5 % der Kurden (Mehrfachantworten waren möglich) sahen sich als Muslime und weitere 24,8 % als religiös, während 28,1 % sich als libertär bzw. werteliberal sahen. 11,9 % definierten sich als konservativ, 11,5 % als sozialistisch, 9,9 % als kurdisch-nationalistisch, 9,2 % als Demokraten, 8,4 % als Verteidiger der kurdischen Rechte und 8,0 % als Sozialdemokraten, nebst weiteren Kategorien (KSC 12.2023, S. 7).In religiöser Hinsicht sind die Kurden in der Türkei nicht einheitlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach einer Schätzung sind siebzig Prozent der Kurden Sunniten, die restlichen dreißig Prozent sind Aleviten und Jesiden [eine verschwindend geringe Zahl] (MBZ 31.8.2023, S. 48; vergleiche MRG 2.2024). Die sunnitische Mehrheit unter den Kurden gehört allerdings in der Regel der Shafi'i-Schule an und nicht der Hanafi-Schule wie die meisten ethnischen Türken. Die türkischen Religionsbehörden betrachten beide Schulen als gleichwertig, und Anhänger der Shafi'i-Schule werden aus religiösen Gründen nicht unterschiedlich behandelt (DFAT 16.5.2025, S. 12). Laut einer Studie des Kurdish Studies Center vom Dezember 2023 definieren sich Kurden als fromme Muslime und Libertäre (özgürlükçülük). Je niedriger das Alter, desto libertärer, und je höher das Alter, desto stärker ist die muslimisch-religiöse Identität.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Frieden zwischen der Religion und liberalen (liberären) Werten zeichnet die kurdische Identität aus. 53,5 % der Kurden (Mehrfachantworten waren möglich) sahen sich als Muslime und weitere 24,8 % als religiös, während 28,1 % sich als libertär bzw. werteliberal sahen. 11,9 % definierten sich als konservativ, 11,5 % als sozialistisch, 9,9 % als kurdisch-nationalistisch, 9,2 % als Demokraten, 8,4 % als Verteidiger der kurdischen Rechte und 8,0 % als Sozialdemokraten, nebst weiteren Kategorien (KSC 12.2023, S. 7).</p>\n<p class=\"lf-p\">Kurdische Zivilgesellschaft Es gab mehrere Angriffe gegen ethnische Kurden, die nach Ansicht von Menschenrechtsorganisationen rassistisch motiviert waren. Kurdische und pro-kurdische NGOs sowie politische Parteien sind weiterhin bei der Ausübung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeschränkt (USDOS 22.4.2024, S. 69). Hunderte von kurdischen zivilgesellschaftlichen Organisationen und kurdischsprachigen Medien wurden 2016 und 2017 nach dem Putschversuch per Regierungsverordnung geschlossen (USDOS 20.3.2023, S. 85). Kurdischsprachige Medien und Einrichtungen für kulturelle Rechte bleiben seit 2016 geschlossen (EC 30.10.2024, S. 21). Im April 2021 hob das Verfassungsgericht jedoch eine Bestimmung des Notstandsdekrets auf, das die Grundlage für die Schließung von Medien mit der Begründung bildete, dass Letztere eine \"Bedrohung für die nationale Sicherheit\" darstellten (2016).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verfassungsgericht hob auch eine Bestimmung auf, die den Weg für die Beschlagnahmung des Eigentums der geschlossenen Medien ebnete. Allerdings wurde das Urteil des Verfassungsgerichts (mit Stand November 2023) nicht umgesetzt (EC 8.11.2023, S. 18f.; vgl. CCRT 8.4.2021).Es gab mehrere Angriffe gegen ethnische Kurden, die nach Ansicht von Menschenrechtsorganisationen rassistisch motiviert waren. Kurdische und pro-kurdische NGOs sowie politische Parteien sind weiterhin bei der Ausübung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeschränkt (USDOS 22.4.2024, S. 69). Hunderte von kurdischen zivilgesellschaftlichen Organisationen und kurdischsprachigen Medien wurden 2016 und 2017 nach dem Putschversuch per Regierungsverordnung geschlossen (USDOS 20.3.2023, S. 85).</p>\n<p class=\"lf-p\">Kurdischsprachige Medien und Einrichtungen für kulturelle Rechte bleiben seit 2016 geschlossen (EC 30.10.2024, S. 21). Im April 2021 hob das Verfassungsgericht jedoch eine Bestimmung des Notstandsdekrets auf, das die Grundlage für die Schließung von Medien mit der Begründung bildete, dass Letztere eine \"Bedrohung für die nationale Sicherheit\" darstellten (2016). Das Verfassungsgericht hob auch eine Bestimmung auf, die den Weg für die Beschlagnahmung des Eigentums der geschlossenen Medien ebnete. Allerdings wurde das Urteil des Verfassungsgerichts (mit Stand November 2023) nicht umgesetzt (EC 8.11.2023, S. 18f.; vergleiche CCRT 8.4.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auswirkungen des bewaffneten Konfliktes mit der Kurdischen Arbeiterpartei - PKK Der Konflikt mit der PKK wird seitens der Regierung zur Rechtfertigung diskriminierender Maßnahmen gegen kurdische Bürgerinnen und Bürger herangezogen, darunter das Verbot kurdischer Feste. Gegen kurdische Schulen und kulturelle Organisationen, von denen viele während der Friedensgespräche eröffnet wurden, wird seit 2015 ermittelt oder sie wurden geschlossen. Die Behörden nehmen regelmäßig Massenverhaftungen in kurdisch dominierten Provinzen vor und beschuldigen die Verhafteten, die PKK zu unterstützen. Im September 2024 führten die Behörden eine Razzia bei einer Reihe kurdischer Organisationen und Kultureinrichtungen durch (FH 26.2.2025, F4). 2024 setzte sich auch die Verhaftung von Personen fort. Am 16.1.2024 nahm die Polizei beispielsweise bei mehreren Razzien in 28 Provinzen insgesamt 165 Personen fest, darunter Mitglieder der pro-kurdischen Partei für Demokratie und Gleichheit (DEM-Partei), wegen mutmaßlicher Verbindungen zu terroristischen Organisationen. Das Innenministerium erklärte, die Festgenommenen seien wegen mutmaßlicher Unterstützung der PKK oder wegen der Verbreitung von PKK-Propaganda in den sozialen Medien festgenommen worden. Unter den Festgenommenen waren mehrere Mitglieder der sog. Peace Mothers, eine Gruppe von Aktivistinnen, die sich für eine friedliche Lösung des Konflikts zwischen dem Staat und der PKK einsetzt, sowie Mitglieder der Jugend- und Frauennetzwerke der DEM-Partei (BAMF 30.6.2024, S. 1).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die sehr weit gefasste Auslegung des Kampfes gegen den Terrorismus und die zunehmenden Einschränkungen der Rechte von Journalisten, politischen Gegnern, Anwaltskammern und Menschenrechtsverteidigern, die sich mit der kurdischen Frage befassen, geben laut Europäischer Kommission wiederholt Anlass zur Sorge (EC 30.10.2024, S. 21). Bekundungen zur Unterstützung der Bevölkerung von Kobanê sowie Begriffe wie: Kurden, Kurdistan, Guerilla, Widerstand, Märtyrer sind Gegenstand umfangreicher Verfahren (Pro Asyl 9.2024, S. 99f.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Kurdische Journalisten sind in unverhältnismäßiger Weise betroffen. Im Juli 2024 wurden bei einem Prozess in Ankara gegen elf kurdische Journalisten acht von ihnen wegen \"Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung\" zu jeweils sechs Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt. In Diyarbakır wurde der Prozess gegen 20 kurdische Journalisten und Medienmitarbeiter wegen der gleichen Vorwürfe fortgesetzt (HRW 16.1.2025; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 36). Laut eigenen Angaben werden kurdische Journalisten schlicht wegen ihrer Berichte über die sich verschlimmernde Menschenrechtslage in den Kurdengebieten angeklagt (BIRN 8.12.2023). Die meisten der Journalisten, die sich in Untersuchungshaft befinden, sind kurdischer Herkunft.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den Strafverfahren würden, laut Quellen von Pro Asyl, angeklagte kurdische Journalisten von vornherein als Mitglieder einer Organisation wahrgenommen und so behandelt. Dementsprechend sei die Haltung der Richter in diesen Verfahren von Anfang an viel härter, was sich auch in einer besonders aggressiven Sprachwahl der Staatsanwälte in ihren Plädoyers zeige (Pro Asyl 9.2024, S. 40).Kurdische Journalisten sind in unverhältnismäßiger Weise betroffen. Im Juli 2024 wurden bei einem Prozess in Ankara gegen elf kurdische Journalisten acht von ihnen wegen \"Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung\" zu jeweils sechs Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt. In Diyarbakır wurde der Prozess gegen 20 kurdische Journalisten und Medienmitarbeiter wegen der gleichen Vorwürfe fortgesetzt (HRW 16.1.2025; vergleiche ÖB Ankara 28.12.2023, S. 36).</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut eigenen Angaben werden kurdische Journalisten schlicht wegen ihrer Berichte über die sich verschlimmernde Menschenrechtslage in den Kurdengebieten angeklagt (BIRN 8.12.2023). Die meisten der Journalisten, die sich in Untersuchungshaft befinden, sind kurdischer Herkunft. In den Strafverfahren würden, laut Quellen von Pro Asyl, angeklagte kurdische Journalisten von vornherein als Mitglieder einer Organisation wahrgenommen und so behandelt. Dementsprechend sei die Haltung der Richter in diesen Verfahren von Anfang an viel härter, was sich auch in einer besonders aggressiven Sprachwahl der Staatsanwälte in ihren Plädoyers zeige (Pro Asyl 9.2024, S. 40).</p>\n<p class=\"lf-p\">Vom Vorwurf der Terrorismusunterstützung sind nebst pro-kurdischen politischen Parteien [siehe hierzu das Unterkapitel Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition] auch Vertreter kurdischer NGOs und Vereine betroffen. - So hat ein Gericht in Diyarbakır Narin Gezgör, ein Gründungsmitglied der \"Rosa Frauenvereinigung\", einer kurdischen Frauenrechtsgruppe, im September 2023 wegen Terrorismus zu sieben Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt. Zu den gegen Gezgör vorgebrachten Beweisen gehörten ihre Mitgliedschaft in der Vereinigung sowie ihre Medieninterviews und anonyme Zeugenaussagen, die sie belasteten (SCF 11.9.2023; vgl. ANF 11.9.2023).Vom Vorwurf der Terrorismusunterstützung sind nebst pro-kurdischen politischen Parteien [siehe hierzu das Unterkapitel Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition] auch Vertreter kurdischer NGOs und Vereine betroffen. - So hat ein Gericht in Diyarbakır Narin Gezgör, ein Gründungsmitglied der \"Rosa Frauenvereinigung\", einer kurdischen Frauenrechtsgruppe, im September 2023 wegen Terrorismus zu sieben Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt. Zu den gegen Gezgör vorgebrachten Beweisen gehörten ihre Mitgliedschaft in der Vereinigung sowie ihre Medieninterviews und anonyme Zeugenaussagen, die sie belasteten (SCF 11.9.2023; vergleiche ANF 11.9.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Veranstaltungen oder Demonstrationen mit Bezug zur Kurden-Problematik und Proteste gegen die Ernennung von Treuhändern (anstelle gewählter kurdischer Bürgermeister) werden unter dem Vorwand der Sicherheitslage verboten (EC 19.10.2021, S. 36f). Bereits öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den Kurdengebieten der Südost-Türkei oder das Teilen von Beiträgen mit PKK-Bezug in den sozialen Medien kann bei entsprechender Auslegung den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen (AA 20.5.2024, S. 8f.). Festnahmen von kurdischen Aktivisten und Aktivistinnen geschehen regelmäßig anlässlich der Demonstrationen bzw. Feierlichkeiten zum Internationalen Frauentag (WKI 22.3.2022), am 1. Mai (WKI 3.5.2022) oder routinemäßig zum kurdischen Neujahrsfest Newroz (Duvar 20.3.2023). Am 19.3.2023 feierten Tausende Menschen in Istanbul das kurdische Neujahrsfest. Teilnehmer forderten in Sprechchören die Freilassung des ehemaligen HDP-Kovorsitzenden Demirtaş. Die Behörden nahmen mehr als zweihundert Personen fest. Sie hätten \"illegale Transparente\" getragen und \"illegale Parolen\" gerufen. Bei dem Feiern in Istanbul am 18.3.2024 wurden 70 Personen festgenommen, von denen laut Behörden drei ein Plakat des inhaftierten PKK Anführers Öcalan hochgehalten haben sollen (ÖB Ankara 4.2025, S. 40).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bewegungsfreiheit Art. 23 der Verfassung garantiert die Bewegungsfreiheit im Land, das Recht zur Ausreise sowie das für türkische Staatsangehörige uneingeschränkte Recht zur Einreise. Die Bewegungsfreiheit kann nach dieser Bestimmung jedoch begrenzt werden, um Verbrechen zu verhindern (ÖB Ankara 4.2025, S. 14f.; vgl. USDOS 22.4.2024 S. 41).Artikel 23, der Verfassung garantiert die Bewegungsfreiheit im Land, das Recht zur Ausreise sowie das für türkische Staatsangehörige uneingeschränkte Recht zur Einreise. Die Bewegungsfreiheit kann nach dieser Bestimmung jedoch begrenzt werden, um Verbrechen zu verhindern (ÖB Ankara 4.2025, S. 14f.; vergleiche USDOS 22.4.2024 S. 41).</p>\n<p class=\"lf-p\">So ist die Bewegungsfreiheit generell in einigen Regionen und für Gruppen, die von der Regierung mit Misstrauen behandelt werden, eingeschränkt. Im Südosten der Türkei ist die Bewegungsfreiheit aufgrund des Konflikts zwischen der Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans - PKK limitiert (FH 26.2.2025, G1). Die Behörden sind befugt, die Bewegungsfreiheit Einzelner innerhalb der Türkei einzuschränken. Die Provinz-Gouverneure können zum Beispiel Personen, die verdächtigt werden, die öffentliche Ordnung behindern oder stören zu wollen, den Zutritt oder das Verlassen bestimmter Orte in ihren Provinzen für eine Dauer von bis zu 15 Tagen verbieten (ÖB Ankara 4.2025, S. 9; vgl. USDOS 22.4.2024 S. 42), obschon die Verfassung vorschreibt, dass nur Richter die Bewegungsfreiheit von Bürgern limitieren können, und auch nur in Verbindung mit einer strafrechtlichen Untersuchung bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verfolgung (USDOS 22.4.2024 S. 42).So ist die Bewegungsfreiheit generell in einigen Regionen und für Gruppen, die von der Regierung mit Misstrauen behandelt werden, eingeschränkt. Im Südosten der Türkei ist die Bewegungsfreiheit aufgrund des Konflikts zwischen der Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans - PKK limitiert (FH 26.2.2025, G1). Die Behörden sind befugt, die Bewegungsfreiheit Einzelner innerhalb der Türkei einzuschränken. Die Provinz-Gouverneure können zum Beispiel Personen, die verdächtigt werden, die öffentliche Ordnung behindern oder stören zu wollen, den Zutritt oder das Verlassen bestimmter Orte in ihren Provinzen für eine Dauer von bis zu 15 Tagen verbieten (ÖB Ankara 4.2025, S. 9; vergleiche USDOS 22.4.2024 S. 42), obschon die Verfassung vorschreibt, dass nur Richter die Bewegungsfreiheit von Bürgern limitieren können, und auch nur in Verbindung mit einer strafrechtlichen Untersuchung bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verfolgung (USDOS 22.4.2024 S. 42).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Einreise in die Türkei besteht allgemeine Personenkontrolle. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. Bei Einreise wird überprüft, ob ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder Ermittlungs- bzw. Strafverfahren anhängig sind. An Grenzübergängen können Handy, Tablet, Laptop usw. von Reisenden ausgelesen werden, um insbesondere regierungskritische Beiträge, Kommentare auf Facebook, WhatsApp, Instagram etc. festzustellen, die wiederum in Maßnahmen wie z. B. Vernehmung, Festnahme, Strafanzeige usw. münden können. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Türkische Staatsangehörige dürfen nur mit einem gültigen Pass das Land verlassen. Die illegale Ein- und Ausreise ist strafbar. Die Ausreisekontrollen an türkischen Grenzübergängen sind in der Regel streng. Ein- und Ausreisedaten werden genauestens erfasst und die Reisenden in den entsprechenden Fahndungssystemen überprüft (AA 20.5.2024, S. 24f.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Behandlung nach Rückkehr Die türkischen Behörden unterhalten eine Reihe von Datenbanken, die Informationen für Einwanderungs- und Strafverfolgungsbeamte bereitstellen. Das \"Allgemeine Informationssammlungssystem\", das Informationen über Haftbefehle, frühere Verhaftungen, Reisebeschränkungen, Wehrdienstaufzeichnungen und den Steuerstatus liefert, ist in den meisten Flug- und Seehäfen des Landes verfügbar. Ein separates Grenzkontroll-Informationssystem, das von der Polizei genutzt wird, sammelt Informationen über frühere Ankünfte und Abreisen. Das Direktorat, zuständig für die Registrierung von Justizakten, führt Aufzeichnungen über bereits verbüßte Strafen. Das \"Zentrale Melderegistersystem\" (MERNIS) verwaltet Informationen über den Personenstand (DFAT 16.5.2025, S. 41).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn aufgrund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.8.2020, S. 27; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">UKHO 10.2019a, S. 49).Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn aufgrund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.8.2020, S. 27; vergleiche UKHO 10.2019a, S. 49).</p>\n<p class=\"lf-p\">Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen (AA 20.5.2024, S. 15f.), auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z. B. die Unterzeichnung einer Petition) (AA 28.7.2022, S. 15) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 20.5.2024, S. 15f.). Auch nicht-öffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (AA 24.4.2025). Es sind zudem Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (MBZ 31.10.2019, S. 52; vgl. AA 24.4.2025). Festnahmen, Strafverfolgungen oder Ausreisesperren sind auch im Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien zu beobachten, vermehrt auch aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hierfür wurden bereits mehrjährige Haftstrafen verhängt. Auch Ausreisesperren können für Personen mit Lebensmittelpunkt z. B. in Deutschland existenzbedrohende Konsequenzen haben (AA 24.4.2025). Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen \"Terrorismuspropaganda\", \"Beleidigung des Präsidenten\" und \"Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit\". Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 7.1.2021; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Independent 5.1.2021). Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden (AA 24.4.2025).Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen (AA 20.5.2024, S. 15f.), auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z. B. die Unterzeichnung einer Petition) (AA 28.7.2022, S. 15) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 20.5.2024, S. 15f.). Auch nicht-öffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (AA 24.4.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es sind zudem Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (MBZ 31.10.2019, S. 52; vergleiche AA 24.4.2025). Festnahmen, Strafverfolgungen oder Ausreisesperren sind auch im Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien zu beobachten, vermehrt auch aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung. Hierfür wurden bereits mehrjährige Haftstrafen verhängt. Auch Ausreisesperren können für Personen mit Lebensmittelpunkt z. B. in Deutschland existenzbedrohende Konsequenzen haben (AA 24.4.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen \"Terrorismuspropaganda\", \"Beleidigung des Präsidenten\" und \"Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit\". Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 7.1.2021; vergleiche Independent 5.1.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden (AA 24.4.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Personen, die in einem Naheverhältnis zu einer im Ausland befindlichen, in der Türkei insbesondere aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation bekanntlich gesuchten Person stehen, können selbst zum Objekt strafrechtlicher Ermittlungen werden. Dies betrifft auch Personen mit Auslandsbezug, darunter Österreicher und EU-Bürger, sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die bei der Einreise überraschend angehalten und entweder in Untersuchungshaft verbracht oder mit einer Ausreisesperre belegt werden. Generell ist jedoch nicht eindeutig feststellbar, ob diese Personen tatsächlich lediglich aufgrund ihres Naheverhältnisses zu einer bekannten gesuchten Person gleichsam in \"Sippenhaft\" genommen werden, oder ob sie aufgrund eigener Aktivitäten im Ausland (etwa in Verbindung mit der PKK oder der Gülen-Bewegung) ins Visier der türkischen Strafjustiz geraten sind (ÖB Ankara 4.2025, S. 15).</p>\n<p class=\"lf-p\">Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 16.5.2025, S. 42; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Eine Abfrage im Zentralen Personenstandsregister ist verpflichtend vorgeschrieben, insbesondere bei Rückübernahmen von türkischen Staatsangehörigen. Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. § 3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt. Drittstaatenangehörige werden gemäß ICAO-[International Civil Aviation Organization] Praktiken rückübernommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Türkei hat zudem mit Griechenland, Kirgistan, Pakistan, Rumänien, Syrien und der Ukraine ein entsprechendes bilaterales Abkommen unterzeichnet (ÖB Ankara 4.2025, S. 62). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 16.5.2025, S. 42; vgl. MBZ 18.3.2021, S. 71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (MBZ 18.3.2021, S. 71).Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verfahren ist jedoch oft langwierig ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 16.5.2025, S. 42; vergleiche ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Eine Abfrage im Zentralen Personenstandsregister ist verpflichtend vorgeschrieben, insbesondere bei Rückübernahmen von türkischen Staatsangehörigen. Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. Paragraph 3, des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt. Drittstaatenangehörige werden gemäß ICAO-[International Civil Aviation Organization] Praktiken rückübernommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Türkei hat zudem mit Griechenland, Kirgistan, Pakistan, Rumänien, Syrien und der Ukraine ein entsprechendes bilaterales Abkommen unterzeichnet (ÖB Ankara 4.2025, S. 62). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 16.5.2025, S. 42; vergleiche MBZ 18.3.2021, S. 71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (MBZ 18.3.2021, S. 71). (Quelle: Länderinformationen aus dem COI-CMS der Staatendokumentation des BFA zur Türkei, Version 10) 2. Beweiswürdigung:</p>\n<p class=\"lf-p\">2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF1 und der BF2 und der von ihnen vorgelegten Unterlagen, der bekämpften Bescheide, des Beschwerdeschriftsatzes, ihrer Stellungnahmen und der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie durch die Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters, des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister und des Betreuungsinformationssystems der Grundversorgung.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2. Der gg. Verfahrensgang stellte sich im Lichte des vorliegenden Akteninhaltes als unstrittig dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3. Die Identität der Beschwerdeführer konnte mangels Vorlage nationaler Identitätsdokumente im Original nicht zweifelsfrei festgestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, ihrer Herkunft, ihrer Schulbildung und Berufserfahrung, ihren Sprachkenntnissen, ihren familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Türkei, ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet, zu ihrer strafgerichtlichen Unbescholtenheit in Österreich, dem Bezug von Leistungen der staatlichen Grundversorgung, den in Deutschland aufhältigen Verwandten sowie zum Gesundheitszustand ergaben sich in unstrittiger Weise aus einer Zusammenschau ihrer persönlichen Angaben im Verlauf des gg. Verfahrens sowie aus den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der BF4, die den Ausführungen ihrer Eltern folgend an einer angeborenen Blasenschwäche leidet, war festzuhalten, dass deren Eltern betonten, sie sei in Österreich deshalb nicht in medizinischer Behandlung. Auch wurden in weiterer Folge keine medizinischen Unterlagen vorgelegt, die auf eine akute Behandlungsbedürftigkeit oder das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung der BF4 schließen ließen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinweise darauf, dass sie in Österreich in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation Mitglied sind, kamen im Verfahren nicht hervor. Dass sie im Bundesgebiet ehrenamtlich tätig gewesen seien, brachten sie nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Angesichts ihrer Aufenthaltsdauer seit Mai 2023 geht das BVwG davon aus, dass sie im Bundesgebiet über normale soziale Kontakte verfügen. Im Verfahren ergaben sich keine Hinweise darauf, dass sie zu Freunden oder Bekannten Beziehungen unterhalten, die über ein übliches Freundschaftsverhältnis hinausgehen. Gegenteiliges war auch den vorgelegten Empfehlungs- bzw. Unterstützungsschreiben nicht zu entnehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3. Zur Feststellung fehlender individueller Verfolgung der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat vor der Ausreise bzw. der fehlenden Gefahr einer solchen pro futuro aus den von ihnen behaupteten Gründen gelangte das erkennende Gericht aufgrund folgender Erwägungen:</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3.1. Anlässlich der Erstbefragung am 09.05.2023 brachte der BF1, zu den Antragsgründen befragt, vor, dass er in der Türkei bereits zweimal für einige Monate eingesperrt worden sei. Eine seiner Schwestern habe der YPJ angehört und sei in Syrien ums Leben gekommen, weshalb ihn „die Behörde“ nicht mehr in Ruhe gelassen habe. Außerdem sei noch ein Verfahren gegen ihn in der Türkei anhängig. Die BF2 verwies darauf, dass ihr Gatte politische Probleme in der Türkei habe und ihm dort ein Gerichtsverfahren drohe. Sie habe deshalb Angst um sich und ihre Kinder.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Beginn seiner Einvernahme vor dem BFA am 27.11.2023 brachte der BF1 zunächst mehrere Unterlagen zu einem gegen ihn geführten Strafverfahren sowie damit zusammenhängende Schriftstücke in Vorlage. Zu seinen Antragsgründen brachte er vor, dass er während seines beruflichen Aufenthaltes in XXXX an mehreren Veranstaltungen der HDP teilgenommen habe. Am 24.02.2016 habe die Polizei seine Unterkunft nach ihm durchsucht, ihn zum Polizeirevier mitgenommen und dort angehalten, bis er einen Anwalt hatte. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er Propaganda für die HDP gemacht habe, weil er seine Schwester, die im Krieg gefallen sei, in einem Facebook-Beitrag geehrt habe. Nachdem er aufgrund dieser Vorwürfe dem Richter vorgeführt worden sei, habe man seine Verhaftung verfügt und sei er in die Strafvollzugsanstalt XXXX in Istanbul verbracht worden, wo er für drei Monate inhaftiert gewesen sei, ehe es zum Strafprozess gekommen sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er sei dabei in erster Instanz zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Nachdem sein Rechtsanwalt gegen die Entscheidung berufen habe, sei er vorerst freigelassen worden. Nachdem die erstinstanzliche Verurteilung im Jahr 2022 in zweiter Instanz bestätigt worden sei, sei er am 22.11.2022 erneut ins Gefängnis gekommen. Am 30.01.2023 habe man ihn unter gleichzeitiger Auferlegung einer wöchentlichen Meldeverpflichtung bei der Polizei auf Bewährung aus der Haft entlassen. Es seien noch weitere Strafverfahren gegen ihn geführt worden, wobei er einmal wegen Beleidigung des Präsidenten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr fünf Monaten und fünfzehn Tagen und einmal wegen Beleidigung des Premierministers zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten und 20 Tagen verurteilt worden sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese beiden Verurteilungen betreffend seien die Verfahren noch in zweiter Instanz anhängig. Er sei unschuldig und habe lediglich seine Meinung in den sozialen Medien kundgetan. Seine Probleme hätten begonnen, nachdem sich seine Schwester der YPJ angeschlossen habe und bei Kampfhandlungen in Syrien gefallen sei. Der türkische Staat würde ihn deswegen als Feind betrachten. Er sei stets unter Beobachtung gestanden, weil er HDP-Mitglied sei und an Demonstrationen teilgenommen habe. Am 24.04.2023 habe er seinen Bruder besucht. Am nächsten Morgen sei es bei seiner Familie zu einer Polizeirazzia gekommen und seine Frau habe ihm mitgeteilt, dass die Polizei nach ihm suche. Im Gefolge dessen habe sich seine Frau mit den Kindern zu deren Mutter begeben und der BF1 die Ausreise organisiert.Zu Beginn seiner Einvernahme vor dem BFA am 27.11.2023 brachte der BF1 zunächst mehrere Unterlagen zu einem gegen ihn geführten Strafverfahren sowie damit zusammenhängende Schriftstücke in Vorlage.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu seinen Antragsgründen brachte er vor, dass er während seines beruflichen Aufenthaltes in römisch 40 an mehreren Veranstaltungen der HDP teilgenommen habe. Am 24.02.2016 habe die Polizei seine Unterkunft nach ihm durchsucht, ihn zum Polizeirevier mitgenommen und dort angehalten, bis er einen Anwalt hatte. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er Propaganda für die HDP gemacht habe, weil er seine Schwester, die im Krieg gefallen sei, in einem Facebook-Beitrag geehrt habe. Nachdem er aufgrund dieser Vorwürfe dem Richter vorgeführt worden sei, habe man seine Verhaftung verfügt und sei er in die Strafvollzugsanstalt römisch 40 in Istanbul verbracht worden, wo er für drei Monate inhaftiert gewesen sei, ehe es zum Strafprozess gekommen sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er sei dabei in erster Instanz zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Nachdem sein Rechtsanwalt gegen die Entscheidung berufen habe, sei er vorerst freigelassen worden. Nachdem die erstinstanzliche Verurteilung im Jahr 2022 in zweiter Instanz bestätigt worden sei, sei er am 22.11.2022 erneut ins Gefängnis gekommen. Am 30.01.2023 habe man ihn unter gleichzeitiger Auferlegung einer wöchentlichen Meldeverpflichtung bei der Polizei auf Bewährung aus der Haft entlassen. Es seien noch weitere Strafverfahren gegen ihn geführt worden, wobei er einmal wegen Beleidigung des Präsidenten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr fünf Monaten und fünfzehn Tagen und einmal wegen Beleidigung des Premierministers zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten und 20 Tagen verurteilt worden sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese beiden Verurteilungen betreffend seien die Verfahren noch in zweiter Instanz anhängig. Er sei unschuldig und habe lediglich seine Meinung in den sozialen Medien kundgetan. Seine Probleme hätten begonnen, nachdem sich seine Schwester der YPJ angeschlossen habe und bei Kampfhandlungen in Syrien gefallen sei. Der türkische Staat würde ihn deswegen als Feind betrachten. Er sei stets unter Beobachtung gestanden, weil er HDP-Mitglied sei und an Demonstrationen teilgenommen habe. Am 24.04.2023 habe er seinen Bruder besucht. Am nächsten Morgen sei es bei seiner Familie zu einer Polizeirazzia gekommen und seine Frau habe ihm mitgeteilt, dass die Polizei nach ihm suche. Im Gefolge dessen habe sich seine Frau mit den Kindern zu deren Mutter begeben und der BF1 die Ausreise organisiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die BF2 verwies bei ihrer Einvernahme im Wesentlichen auf die Probleme ihres Ehegatten und die Polizeirazzia am frühen Morgen des 25.04.2023. Sie hätten dabei nach ihrem Mann gesucht und die gesamte Wohnung durchwühlt. Ihr Sohn habe seither Angst vor Polizisten. Die Polizei würde ihrem Ehegatten vorwerfen, dass er sich einer Terrororganisation angeschlossen habe und er sich stellen solle, damit man ihn zu diesen Vorwürfen einvernehmen könne. Sie habe ihren Mann daraufhin von der Razzia in Kenntnis gesetzt und dieser habe sie aufgefordert sich mit den Kindern zu ihrer Mutter zu begeben. Dort habe er sie nach einigen Tagen aufgesucht und ihr gesagt, er bekäme eine zehnjährige Haftstrafe, wenn er sich stellen würde. Daraufhin seien sie ausgereist. Beide verwiesen zudem darauf, dass die BF2 und die gemeinsamen Kinder auf der Straße leben müssten, wenn der BF1 verhaftet werde.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Beschwerde wurde zunächst ausgeführt, dass sämtliche Beschwerdeführer als Kurden ihr Leben lang asylrelevanten Diskriminierungshandlungen ausgesetzt gewesen seien. Des Weiteren wurde auf das politische Engagement des BF1 und die gegen ihn geführten Strafverfahren verwiesen und dazu ausgeführt, dass sämtliche Verurteilungen zu Unrecht erfolgt seien, zumal er lediglich seine Meinung und Kritik geäußert habe. Bei den Strafverfahren handle es sich um keine legitime Strafverfolgung zur Bekämpfung terroristischer Aktivitäten, sondern um ein politisch motiviertes Strafverfahren, in welchem ihm Terrorismus und Beleidigung zu Unrecht unterstellt werde. Es handle sich folglich um Verfolgung aus einem unsachlichen Motiv und die Verhältnismäßigkeit sei nicht gegeben. Schließlich habe am „24.03.2023“ eine Hausdurchsuchung ohne richterlichen Beschluss stattgefunden, weil ihm zu Unrecht Terrorismus unterstellt worden sei. Bei einer Rückkehr drohe ihm daher asylrelevante politische Verfolgung. Hinsichtlich der minderjährigen BF3 und BF4 wurde moniert, dass sich die Behörde nicht ausreichend mit möglichen Gefährdungen des Kindeswohls auseinandergesetzt habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch in den Stellungnahmen wurde unter Hinweis auf höchstgerichtliche Rechtsprechung darauf verwiesen, dass dem BF1 illegitime Strafverfolgung und damit asylrelevante Verfolgung drohen würde sowie, dass er durch die Ausreise seine Bewährungsauflagen verletzt habe und im Falle einer Rückkehr in Anbetracht des noch anhängigen Strafverfahrens davon ausgegangen werden müsse, dass die politisch motivierte Verfolgung fortgesetzt werden würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3.2. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF1, den ihm zur Last gelegten Tathandlungen, den gegen ihn verhängten Strafen, den Rechtsmittelverfahren und dem gesamten Ablauf der Strafverfahren sowie zu seinen Anhaltungen in Untersuchungs- und Strafhaft basieren auf den von ihm in diesem Zusammenhang vorgelegten Unterlagen. Aus Sicht des erkennenden Gerichts bestanden an der Authentizität der vorgelegten Gerichtsdokumente keine Zweifel und ergaben sich daraus in nachvollziehbarer Weise die jeweiligen Feststellungen zu den Verurteilungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Lediglich zu seiner ersten Verurteilung brachte er mit Ausnahme seines Strafregisterauszuges keine weiteren Unterlagen in Vorlage. Zumal er auch in der mündlichen Verhandlung keine aussagekräftigen und nachvollziehbaren Angaben tätigen konnte (vgl. Seite 8 des Verhandlungsprotokolls vom 04.12.2025), konnten keine näheren Feststellungen dazu getroffen werden, ob dieses Verfahren bereits abgeschlossen ist. Der Vollständigkeit halber war in diesem Zusammenhang jedoch festzuhalten, dass er diese Verurteilung ohnehin nicht als Fluchtgrund ins Treffen führte, sondern sich dabei ausschließlich auf die drei jüngeren Strafverfahren wegen der von ihm getätigten Einträge auf „Facebook“ bezog.Lediglich zu seiner ersten Verurteilung brachte er mit Ausnahme seines Strafregisterauszuges keine weiteren Unterlagen in Vorlage. Zumal er auch in der mündlichen Verhandlung keine aussagekräftigen und nachvollziehbaren Angaben tätigen konnte vergleiche Seite 8 des Verhandlungsprotokolls vom 04.12.2025), konnten keine näheren Feststellungen dazu getroffen werden, ob dieses Verfahren bereits abgeschlossen ist. Der Vollständigkeit halber war in diesem Zusammenhang jedoch festzuhalten, dass er diese Verurteilung ohnehin nicht als Fluchtgrund ins Treffen führte, sondern sich dabei ausschließlich auf die drei jüngeren Strafverfahren wegen der von ihm getätigten Einträge auf „Facebook“ bezog.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der übrigen drei Verurteilungen stellte er im Rahmen der mündlichen Verhandlung die ihm angelasteten Tathandlungen nicht in Abrede. Die diesbezüglichen Feststellungen konnten sohin unstrittig getroffen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hingegen machte er nicht immer nachvollziehbare Angaben zum jeweiligen Verfahrensstand. In Anbetracht der Authentizität der vorgelegten Unterlagen waren die Feststellungen zu den Verfahren entsprechend den dortigen Ausführungen zu treffen und, soweit der BF1 davon in mehreren Punkten abweichende Angaben machte, diese für das erkennende Gericht nicht glaubhaft. Dies galt insbesondere im Hinblick darauf, dass seine vierte und letzte Verurteilung wegen Beleidigung des Präsidenten rechtskräftig sei. Aus den zuletzt vorgelegten Unterlagen und der dazugehörigen Stellungnahme vom 13.01.2026 ging hervor, dass dies offensichtlich nicht der Fall ist, zumal die Verurteilung vom 29.03.2023 im Rechtsmittelverfahren aufgehoben wurde und das Verfahren wieder beim Erstgericht anhängig ist. Dies bestätigte er schließlich auch selbst in seiner Stellungnahme vom 13.01.2026.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur vermeintlichen Verletzung von Bewährungsauflagen war, anders als in seiner Stellungnahme vom 31.07.2025, wonach er im Gefolge seiner vorzeitigen Entlassung aus der Strafhaft seiner ersten Verurteilung am 30.01.2023 einer Meldeverpflichtung bis 06.08.2023 nachkommen müsse, der er durch seine Ausreise im Mai 2023 folglich zuwidergehandelt und damit die Bewährungsauflagen verletzt hätte, dem von ihm vorgelegten und vom erkennenden Gericht für authentisch befundenen Schreiben der Direktion der geschlossenen Strafvollzugsanstalt in XXXX vom 30.01.2023 zu entnehmen, dass die Meldeverpflichtung lediglich von 30.01.2023 bis 04.02.2023 galt. Der 06.08.2023 wäre hingegen laut dem Urteil der Vollstreckungsabteilung in XXXX lediglich das Datum seiner bedingten Entlassung gewesen, welche durch die Entscheidung vom 30.01.2023 vorgezogen wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Seiner Meldeverpflichtung handelte er durch die Ausreise im Mai 2023 folglich nicht zuwider. Vor diesem Hintergrund erschien seine drohende Festnahme aus diesem Grund nicht wahrscheinlich. Zur vermeintlichen Verletzung von Bewährungsauflagen war, anders als in seiner Stellungnahme vom 31.07.2025, wonach er im Gefolge seiner vorzeitigen Entlassung aus der Strafhaft seiner ersten Verurteilung am 30.01.2023 einer Meldeverpflichtung bis 06.08.2023 nachkommen müsse, der er durch seine Ausreise im Mai 2023 folglich zuwidergehandelt und damit die Bewährungsauflagen verletzt hätte, dem von ihm vorgelegten und vom erkennenden Gericht für authentisch befundenen Schreiben der Direktion der geschlossenen Strafvollzugsanstalt in römisch 40 vom 30.01.2023 zu entnehmen, dass die Meldeverpflichtung lediglich von 30.01.2023 bis 04.02.2023 galt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der 06.08.2023 wäre hingegen laut dem Urteil der Vollstreckungsabteilung in römisch 40 lediglich das Datum seiner bedingten Entlassung gewesen, welche durch die Entscheidung vom 30.01.2023 vorgezogen wurde. Seiner Meldeverpflichtung handelte er durch die Ausreise im Mai 2023 folglich nicht zuwider. Vor diesem Hintergrund erschien seine drohende Festnahme aus diesem Grund nicht wahrscheinlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zumal er jedoch während der offenen Bewährungszeit, die jedenfalls bis 06.08.2023 angedauert hätte, im Mai 2023 ausreiste, konnte nicht ausgeschlossen werden, dass er durch die Ausreise anderen Bewährungsauflagen zuwiderhandelte, und es blieb offen, ob er im Falle einer Rückkehr allenfalls noch eine offene Haftstrafe aus Anlass dieser Verurteilung verbüßen müsste.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Zusammenhang mit seiner dritten strafgerichtlichen Verurteilung war dem vorgelegten erstinstanzlichen Urteil zu entnehmen, dass die auf Bewährung für ein Jahr und sechs Monate ausgesprochene und für diese Zeit ausgesetzte Freiheitsstrafe als verbüßt gilt, sofern er in ebendiesem Zeitraum nicht erneut strafbare Handlungen setzt (vgl. AS 147). In Anbetracht des Umstandes, dass er keine Unterlagen vorlegte, aus denen hervorgegangen wäre, dass er nach dem Urteilsdatum, also nach dem 08.11.2016, erneut strafbare Handlungen setzte oder er strafrechtlich belangt worden wäre - die Tathandlungen, die in seine dritte und bislang letzte strafgerichtliche Verurteilung mündeten, setzte er nämlich bereits im Jahr 2014 - war davon auszugehen und folglich festzustellen, dass er diese Freiheitsstrafe bereits verbüßt hat.Im Zusammenhang mit seiner dritten strafgerichtlichen Verurteilung war dem vorgelegten erstinstanzlichen Urteil zu entnehmen, dass die auf Bewährung für ein Jahr und sechs Monate ausgesprochene und für diese Zeit ausgesetzte Freiheitsstrafe als verbüßt gilt, sofern er in ebendiesem Zeitraum nicht erneut strafbare Handlungen setzt vergleiche AS 147).</p>\n<p class=\"lf-p\">In Anbetracht des Umstandes, dass er keine Unterlagen vorlegte, aus denen hervorgegangen wäre, dass er nach dem Urteilsdatum, also nach dem 08.11.2016, erneut strafbare Handlungen setzte oder er strafrechtlich belangt worden wäre - die Tathandlungen, die in seine dritte und bislang letzte strafgerichtliche Verurteilung mündeten, setzte er nämlich bereits im Jahr 2014 - war davon auszugehen und folglich festzustellen, dass er diese Freiheitsstrafe bereits verbüßt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3.3. Entgegen seiner Auffassung waren keine Anhaltspunkte für eine illegitime, politisch motivierte Strafverfolgung des BF1 erkennbar bzw. konnte er eine solche nicht glaubhaft machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wird zwar nicht verkannt, dass den herangezogenen Länderinformationen zu entnehmen war, dass insbesondere bei der Strafverfolgung in Terrorismusverfahren oftmals erhebliche Defizite bei den Verfahrensgarantien bestehen und die verhängten Strafen vielfach unverhältnismäßig hoch ausfallen, dies war in den Verfahren des BF1 jedoch nicht der Fall.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zunächst war zu beachten, dass aus den gerichtlichen Unterlagen zu gewinnen war, dass zentrale Grundsätze des Strafverfahrens in jedem Verfahren eingehalten wurden. Insbesondere war er in sämtlichen Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten und konnte sich zu den von der Staatsanwaltschaft gegen ihn erhobenen Vorwürfen umfassend äußern. Die Strafsachen wurden jeweils in öffentlichen Verhandlungen erörtert und die vorgelegten Urteile enthalten eine Auflistung der herangezogenen Beweismittel sowie eine ausführliche Würdigung dieser durch das Strafgericht. In sämtlichen Urteilen fanden sich außerdem Erwägungen zur verhängten Strafe, wobei auch mildernde Umstände zu seinen Gunsten berücksichtigt wurden (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">AS 147). Er konnte außerdem gegen sämtliche Urteile jeweils Rechtsmittel einlegen und auch in den Urteilen bzw. Entscheidungen der Rechtsmittelgerichte fanden sich keine Hinweise auf die Nichteinhaltung zentraler Verfahrensgarantien.Zunächst war zu beachten, dass aus den gerichtlichen Unterlagen zu gewinnen war, dass zentrale Grundsätze des Strafverfahrens in jedem Verfahren eingehalten wurden. Insbesondere war er in sämtlichen Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten und konnte sich zu den von der Staatsanwaltschaft gegen ihn erhobenen Vorwürfen umfassend äußern. Die Strafsachen wurden jeweils in öffentlichen Verhandlungen erörtert und die vorgelegten Urteile enthalten eine Auflistung der herangezogenen Beweismittel sowie eine ausführliche Würdigung dieser durch das Strafgericht.</p>\n<p class=\"lf-p\">In sämtlichen Urteilen fanden sich außerdem Erwägungen zur verhängten Strafe, wobei auch mildernde Umstände zu seinen Gunsten berücksichtigt wurden vergleiche AS 147). Er konnte außerdem gegen sämtliche Urteile jeweils Rechtsmittel einlegen und auch in den Urteilen bzw. Entscheidungen der Rechtsmittelgerichte fanden sich keine Hinweise auf die Nichteinhaltung zentraler Verfahrensgarantien.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nun wird zwar nicht verkannt, dass ihm aufgrund des noch anhängigen Strafverfahrens wegen Beleidigung des Präsidenten im Fall seiner Rückkehr potentiell erneut eine Verurteilung und eine daran anknüpfende Anhaltung in einer Strafvollzugsanstalt drohen könnte, allerdings konnte er in diesem Verfahren bereits vor der Ausreise das erstinstanzliche Urteil erfolgreich anfechten. Er stellte während des hiesigen Verfahrens außerdem nicht in Abrede, dass er die ihm zur Last gelegten Internetbeiträge auch tatsächlich veröffentlicht hat, weshalb das deswegen geführte Strafverfahren wegen Beleidigung des Präsidenten (Art. 299/1 TCK) auch nicht als politisch motivierte und damit illegitime Strafverfolgung anzusehen war, sondern als Ahndung einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, wobei auch in Österreich vergleichbare Straftatbestände existieren (vgl. §§ 115, 116 und 111 StGB).Nun wird zwar nicht verkannt, dass ihm aufgrund des noch anhängigen Strafverfahrens wegen Beleidigung des Präsidenten im Fall seiner Rückkehr potentiell erneut eine Verurteilung und eine daran anknüpfende Anhaltung in einer Strafvollzugsanstalt drohen könnte, allerdings konnte er in diesem Verfahren bereits vor der Ausreise das erstinstanzliche Urteil erfolgreich anfechten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er stellte während des hiesigen Verfahrens außerdem nicht in Abrede, dass er die ihm zur Last gelegten Internetbeiträge auch tatsächlich veröffentlicht hat, weshalb das deswegen geführte Strafverfahren wegen Beleidigung des Präsidenten (Artikel 299 /, eins, TCK) auch nicht als politisch motivierte und damit illegitime Strafverfolgung anzusehen war, sondern als Ahndung einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, wobei auch in Österreich vergleichbare Straftatbestände existieren vergleiche Paragraphen 115, 116 und 111 StGB).</p>\n<p class=\"lf-p\">Seine Festnahme im Fall seiner Rückkehr erscheint für das erkennende Gericht als wahrscheinlich, zumal vom zuständigen Strafgericht ein Festnahmebefehl erlassen wurde, weil der BF1 nicht zu den Verhandlungsterminen erschienen ist, und war diese auch entsprechend zu würdigen. Darin kann aber in Anbetracht des Grundes für diesen Festnahmebefehl, nämlich dem mehrfachen Nichterscheinen zu strafgerichtlichen Verhandlungen, und des Umstands, dass sein Aufenthaltsort in der Türkei unbekannt ist, keine unsachliche Verfolgung des BF1 erkannt werden. Auch hierorts würde bei einem derartigen Verhalten seine Festnahme zum Zwecke der Vorführung vor das Strafgericht angeordnet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedenfalls war aufgrund dieses Festnahmebefehls nicht auf eine allfällige längere Anhaltung des BF1 zu schließen, zumal aus den gerichtlichen Unterlagen weiter hervorgeht, dass seine Festnahme lediglich seiner Einvernahme dienen soll und das Strafgericht zugleich verfügte, dass er danach wieder freizulassen ist. Wenngleich der BF1 in seiner Stellungnahme vom 23.01.2026 Zweifel daran anmeldete, dass er tatsächlich wieder freikommen würde, waren aus Sicht des erkennenden Gerichts keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass dies tatsächlich nicht der Fall sein sollte. Es war in diesem Zusammenhang auch zu bedenken, dass er auch im Gefolge früherer Anhaltungen in Haft vorzeitig auf Bewährung entlassen wurde und in einem Verfahren die Haftstrafe überhaupt ausgesetzt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass das noch anhängige Strafverfahren wegen Beleidigung des Präsidenten politisch motiviert ist, war auch deshalb nicht anzunehmen, weil insbesondere die Umstände, dass er gegen das erstinstanzliche Urteil erfolgreich berufen konnte und dieses auch erst im Jahr 2023 erging, obwohl er die Tathandlungen bereits 2014 verwirklichte, gegen die Annahme sprechen, dass er aufgrund einer politischen Gesinnung verfolgt werden sollte. Wäre er tatsächlich Ziel einer staatlichen Verfolgung aufgrund seiner oppositionellen Gesinnung, wäre vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderinformationen davon auszugehen, dass er inzwischen zu einer unverhältnismäßigen Freiheitsstrafe verurteilt worden wäre und auch sein Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF1 behauptete zwar mehrfach, dass ihm eine Verurteilung wegen Terrorismus zu einer langjährigen Haftstrafe drohen würde. Dies war aber in Anbetracht der von ihm selbst vorgelegten Unterlagen auszuschließen. Es ist kein derartiges Strafverfahren gegen ihn anhängig und im einzigen noch offenen Verfahren wurde er zunächst in erster Instanz zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, fünf Monaten und fünfzehn Tagen verurteilt. Substantiierte Gründe dafür, dass ihm nunmehr in diesem fortgesetzten Verfahren eine langjährige Haftstrafe drohen sollte, wurden von ihm nicht aufgezeigt. Vor diesem Hintergrund war es nicht glaubhaft, dass ihm tatsächlich eine langjährige Haftstrafe wegen Terrorismusvorwürfen droht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bezüglich seines konkreten politischen Engagements verwickelte sich der BF1 in erhebliche Widersprüche, zumal er in seiner Einvernahme vor dem BFA ausdrücklich bejahte, dass er Mitglied der HDP gewesen sei (vgl. AS 69 im Verfahrensakt des BF1), was er schon in der Beschwerde wieder relativierte. Dort war nur mehr die Rede davon, dass er als ehrenamtlicher Unterstützer der Partei tätig gewesen sei und für die Partei Wahlwerbung gemacht, Flyer verteilt und an friedlichen Demonstrationen teilgenommen habe (vgl. AS 363 im Verfahrensakt des BF1). In der mündlichen Verhandlung am 02.07.2015 gab er schließlich selbst an, dass er – anders als er noch vor der belangten Behörde behauptete – in Wahrheit kein Mitglied der HDP gewesen sei, sondern lediglich bei der Vorbereitung für Veranstaltungen mitgeholfen und Parteilokale besucht habe (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 02.07.2015). Wiederum abweichend vom Vorbringen in der Beschwerde stellte er klar, dass er auch an keinen Demonstrationen teilgenommen habe. In Anbetracht dieser Angaben war nicht festzustellen, dass er tatsächlich Mitglied der HDP gewesen ist und auch nicht, dass er sich durch seine Aktivitäten in besonderer Weise exponierte. Vielmehr war davon auszugehen, dass er sein politisches Engagement in der Einvernahme und in der Beschwerde entgegen den Tatsachen umfassender darstellte um die gegen ihn gerichtete Strafverfolgung als politisch motiviert erscheinen zu lassen, was ihm mit diesem widersprüchlichen Vorbringen jedenfalls nicht gelang.Bezüglich seines konkreten politischen Engagements verwickelte sich der BF1 in erhebliche Widersprüche, zumal er in seiner Einvernahme vor dem BFA ausdrücklich bejahte, dass er Mitglied der HDP gewesen sei vergleiche AS 69 im Verfahrensakt des BF1), was er schon in der Beschwerde wieder relativierte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dort war nur mehr die Rede davon, dass er als ehrenamtlicher Unterstützer der Partei tätig gewesen sei und für die Partei Wahlwerbung gemacht, Flyer verteilt und an friedlichen Demonstrationen teilgenommen habe vergleiche AS 363 im Verfahrensakt des BF1). In der mündlichen Verhandlung am 02.07.2015 gab er schließlich selbst an, dass er – anders als er noch vor der belangten Behörde behauptete – in Wahrheit kein Mitglied der HDP gewesen sei, sondern lediglich bei der Vorbereitung für Veranstaltungen mitgeholfen und Parteilokale besucht habe vergleiche Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 02.07.2015). Wiederum abweichend vom Vorbringen in der Beschwerde stellte er klar, dass er auch an keinen Demonstrationen teilgenommen habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Anbetracht dieser Angaben war nicht festzustellen, dass er tatsächlich Mitglied der HDP gewesen ist und auch nicht, dass er sich durch seine Aktivitäten in besonderer Weise exponierte. Vielmehr war davon auszugehen, dass er sein politisches Engagement in der Einvernahme und in der Beschwerde entgegen den Tatsachen umfassender darstellte um die gegen ihn gerichtete Strafverfolgung als politisch motiviert erscheinen zu lassen, was ihm mit diesem widersprüchlichen Vorbringen jedenfalls nicht gelang.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3.4. Für die übrigen Beschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, sondern lediglich darauf verwiesen, dass ihnen im Falle der Inhaftierung des BF1 die Lebensgrundlage in der Türkei entzogen wäre, wofür aus Sicht des erkennenden Gerichts jedoch keine Anhaltspunkte bestanden (siehe dazu gleich unten die Erwägungen unter 2.4.).</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3.6. Insgesamt betrachtet konnten die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen eine individuelle Verfolgung vor der Ausreise oder die Gefahr einer solchen bei einer Rückkehr nicht glaubhaft darlegen. Vielmehr war festzustellen, dass sie den Herkunftsstaat alleine aufgrund der dem BF1 drohenden, jedoch nicht als illegitim anzusehenden Strafverfolgung verlassen haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4. Die Annahme, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr auch insoweit keiner maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt wären, als sie etwa in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden, stützt sich darauf, dass sie arbeitsfähig sind und der BF1 auch vor der Ausreise einer Erwerbstätigkeit nachgehen und damit ihren Lebensunterhalt bestreiten konnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit der BF1 und die BF2 im Rahmen der Darlegung ihrer Fluchtgründe in diesem Zusammenhang den Umstand ins Treffen führten, dass die BF2, der BF3 und die BF4 im Falle der neuerlichen Inhaftierung des BF1 auf der Straße leben müssten, war dem entgegenzuhalten, dass sie bereits vor der Ausreise in der Eigentumswohnung des Vaters des BF1 leben konnten. Dort lebten sie auch schon früher zusammen mit den Schwiegereltern (vgl. AS 35 im Verfahrensakt der BF2). Die Eltern des BF1 haben außerdem noch ein Haus und auch die Eltern und zwei Brüder der BF2 bewohnen ein eigenes Haus, wo sie jedenfalls Unterkunft finden könnten. Sie haben außerdem noch etliche weitere Verwandte, insbesondere zahlreiche Geschwister, die sie im Falle ihrer Rückkehr unterstützen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es kann daher jedenfalls davon ausgegangen werden, dass sie in der Türkei eine Lebensgrundlage vorfinden. Soweit der BF1 und die BF2 im Rahmen der Darlegung ihrer Fluchtgründe in diesem Zusammenhang den Umstand ins Treffen führten, dass die BF2, der BF3 und die BF4 im Falle der neuerlichen Inhaftierung des BF1 auf der Straße leben müssten, war dem entgegenzuhalten, dass sie bereits vor der Ausreise in der Eigentumswohnung des Vaters des BF1 leben konnten. Dort lebten sie auch schon früher zusammen mit den Schwiegereltern vergleiche AS 35 im Verfahrensakt der BF2). Die Eltern des BF1 haben außerdem noch ein Haus und auch die Eltern und zwei Brüder der BF2 bewohnen ein eigenes Haus, wo sie jedenfalls Unterkunft finden könnten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie haben außerdem noch etliche weitere Verwandte, insbesondere zahlreiche Geschwister, die sie im Falle ihrer Rückkehr unterstützen können. Es kann daher jedenfalls davon ausgegangen werden, dass sie in der Türkei eine Lebensgrundlage vorfinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass sie unter allfälligen gravierenden Erkrankungen leiden würden, wurde von ihnen nicht ins Treffen geführt und ist auch sonst nicht hervorgekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.5. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Türkei stellten sich in den für die Entscheidung wesentlichen Aspekten als ausreichend, aktuell und tragfähig dar und stehen mit dem Amtswissen des Gerichts hierzu im Einklang. Die Beschwerdeführer sind diesen trotz ihnen eingeräumter Möglichkeit zur Stellungnahme nicht substantiiert entgegengetreten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die allgemeine Sicherheitslage in der Türkei war im Lichte dessen nicht dergestalt einzuschätzen, dass schon mit der bloßen Anwesenheit für jeden Zurückkehrenden das reale Risiko verbunden wäre, Opfer eines Terroranschlags oder sonstiger gewaltsamer Auseinandersetzungen zu werden. Daraus ergab sich außerdem, dass im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer aktuell kein landesweiter bewaffneter Konflikt ausgetragen wird, der eine gravierende Gefährdung indizieren würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Den in der Beschwerde angeführten Länderberichten zum Herkunftsstaat waren keine entgegenstehenden oder darüberhinausgehenden Informationen zu entnehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit sich diese auf die Verfolgung von Mitgliedern der HDP beziehen, war überdies zu beachten, dass diesen nicht zu entnehmen war, dass jegliches Engagement für die HDP automatisch die Gefahr asylrelevanter Verfolgung begründen würde. Die Berichte legen vielmehr nahe, dass exponierte Parteimitglieder im Fokus der türkischen Regierung stehen, was auf die Beschwerdeführer, die nicht einmal einfache Parteimitglieder sind, nicht zutrifft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der angeführten Informationen betreffend Haftbedingungen von Kurden und Personen unter Terrorismusverdacht wird zwar nicht verkannt, dass es Berichte von Übergriffen und unzumutbaren Haftbedingungen insbesondere in Hochsicherheitsgefängnissen gibt. Allerdings war der BF1 früher bereits wegen eines Terrorismusdeliktes in Haft und berichtete von keinerlei Problemen. Auch wurde er nicht in einem Hochsicherheitsgefängnis angehalten und wurde auf seinen Antrag hin sogar vorzeitig aus der Haft entlassen. Schon vor diesem Hintergrund ist auch pro futuro im Falle einer neuerlichen Inhaftierung des BF1 nicht von menschenrechtswidrigen Haftbedingungen auszugehen. Aktuell ist nur noch ein Strafverfahren wegen Beleidigung des Präsidenten gegen ihn anhängig, sohin nicht wegen eines Terrordeliktes. In Anbetracht dessen fehlte eine nachvollziehbare Begründung, weshalb der BF1 konkret von den angeführten Missständen betroffen sein sollte.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Rechtliche Beurteilung:</div>\n<p class=\"lf-p\">Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2025,.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu A) 1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).</p>\n<p class=\"lf-p\">1.2. Das erkennende Gericht kam auf der Grundlage seiner Beweiswürdigung und der darauf gestützten Feststellungen zum Ergebnis, dass der BF1 eine individuelle Verfolgung durch türkische Staatsorgane nicht glaubhaft machen konnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen und dem noch anhängigen Strafverfahren in der Türkei gegen den BF1 wegen der ihm angelasteten Beleidigung des Präsidenten ist zunächst festzuhalten, dass sich aus den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom 27.02.2024, E 3802/2023 und vom 26.02.2024, E 3982/2023-12, ergibt, dass es einer genauen Auseinandersetzung mit den Fragen bedarf, welche Sanktionen dem Beschwerdeführer für welches tatsächliche Verhalten auf Grund welcher Straftatbestände bei einer Rückkehr in die Türkei drohen, und ob ein Konnex zu einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Konventionsgründe besteht. Im Falle der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat ist nun eine Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung (\"prosecution\") einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (\"persecution\") andererseits geboten.Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen und dem noch anhängigen Strafverfahren in der Türkei gegen den BF1 wegen der ihm angelasteten Beleidigung des Präsidenten ist zunächst festzuhalten, dass sich aus den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom 27.02.2024, E 3802 aus 2023, und vom 26.02.2024, E 3982/2023-12, ergibt, dass es einer genauen Auseinandersetzung mit den Fragen bedarf, welche Sanktionen dem Beschwerdeführer für welches tatsächliche Verhalten auf Grund welcher Straftatbestände bei einer Rückkehr in die Türkei drohen, und ob ein Konnex zu einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Konventionsgründe besteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Falle der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat ist nun eine Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung (\"prosecution\") einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (\"persecution\") andererseits geboten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken. Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen \"Verfolgung\" im Sinne der GFK aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Für die Beurteilung einer Asylrelevanz der staatlichen Strafverfolgung (seitens der Türkei) ist die Feststellung erforderlich, aufgrund welchen von den türkischen Gerichten als erwiesen angenommenen tatsächlichen Verhaltens das türkische Strafgericht von der Erfüllung welcher Straftatbestände (einschließlich ihrer Strafdrohung) ausging und welche Sanktion dafür jeweils verhängt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erst diese Feststellung bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob den verhängten Sanktionen für die verwirklichten Straftatbestände jede Verhältnismäßigkeit fehlte (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/01/0126).Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken. Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen \"Verfolgung\" im Sinne der GFK aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Beurteilung einer Asylrelevanz der staatlichen Strafverfolgung (seitens der Türkei) ist die Feststellung erforderlich, aufgrund welchen von den türkischen Gerichten als erwiesen angenommenen tatsächlichen Verhaltens das türkische Strafgericht von der Erfüllung welcher Straftatbestände (einschließlich ihrer Strafdrohung) ausging und welche Sanktion dafür jeweils verhängt wurde. Erst diese Feststellung bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob den verhängten Sanktionen für die verwirklichten Straftatbestände jede Verhältnismäßigkeit fehlte vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/01/0126).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus den vom BF1 vorgelegten Unterlagen ging nicht hervor, dass zentrale Verfahrensgarantien in seinen Verfahren verletzt worden sind. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung festgehalten wurde, war er insbesondere in sämtlichen Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten und konnte er zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen im Rahmen öffentlicher Verhandlungen Stellung beziehen. Weiters waren die konkreten strafbaren Handlungen, wegen denen er verurteilt wurde, sowie die den Verurteilungen zugrundeliegenden Straftatbestände in den Strafurteilen nachvollziehbar angeführt. Auch fanden sich detaillierte Beweiswürdigungen der Strafgerichte und Erwägungen zu den konkreten Strafbemessungsgründen, wobei in mehreren Verfahren insbesondere zu seinen Gunsten mildernde Umstände berücksichtigt wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er konnte in sämtlichen Verfahren Rechtsmittel erheben. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen waren keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass insbesondere die in den Art. 5 und 6 EMRK normierten Verfahrensgarantien missachtet worden wären.Aus den vom BF1 vorgelegten Unterlagen ging nicht hervor, dass zentrale Verfahrensgarantien in seinen Verfahren verletzt worden sind. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung festgehalten wurde, war er insbesondere in sämtlichen Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten und konnte er zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen im Rahmen öffentlicher Verhandlungen Stellung beziehen. Weiters waren die konkreten strafbaren Handlungen, wegen denen er verurteilt wurde, sowie die den Verurteilungen zugrundeliegenden Straftatbestände in den Strafurteilen nachvollziehbar angeführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch fanden sich detaillierte Beweiswürdigungen der Strafgerichte und Erwägungen zu den konkreten Strafbemessungsgründen, wobei in mehreren Verfahren insbesondere zu seinen Gunsten mildernde Umstände berücksichtigt wurden. Er konnte in sämtlichen Verfahren Rechtsmittel erheben. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen waren keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass insbesondere die in den Artikel 5 und 6 EMRK normierten Verfahrensgarantien missachtet worden wären.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der konkreten Tatumstände bestritt er im Verfahren nicht, dass er die ihm zur Last gelegten Tathandlungen (Veröffentlichung von den festgestellten Beiträgen auf der Social-Media-Plattform „Facebook“) auch tatsächlich vornahm. Die von ihm veröffentlichten Beiträge wiesen zwar einen Konnex zu seinen politischen Überzeugungen auf, allerdings sind beleidigende und terroristische Straftaten gutheißende öffentliche Äußerungen auch in Österreich strafbar. Die konkreten Straftatbestände, derentwegen er in der Türkei verurteilt worden ist, lauteten:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Propaganda für eine Terrororganisation (Art. 7/2 des türk. Anti-Terror-Gesetzes)- Propaganda für eine Terrororganisation (Artikel 7 /, 2, des türk. Anti-Terror-Gesetzes)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Beleidigung eines öffentlich Bediensteten (Art. 125/3-a TCK)- Beleidigung eines öffentlich Bediensteten (Artikel 125 /, 3 -, a, TCK)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Beleidigung des Präsidenten (Art. 299/1 TCK)- Beleidigung des Präsidenten (Artikel 299 /, eins, TCK) Im vierten Abschnitt des österreichischen Strafgesetzbuches – Strafbare Handlungen gegen die Ehre und im zwanzigsten Abschnitt – Strafbare Handlungen gegen den öffentlichen Frieden – existieren vergleichbare Straftatbestände:</div>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 115 StGB ist mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen, wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper misshandelt oder mit einer körperlichen Misshandlung bedroht. § 111 Abs. 1 StGB wiederum sieht eine bis zu sechsmonatige Freiheitsstrafe vor, wenn jemand einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen. Abs. 2 leg. cit. sieht sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vor, wenn die Tat auf eine Weise begangen wurde, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird. § 116 StGB sieht vor, dass diese Handlungen auch strafbar sind, wenn sie sich unter anderem gegen eine Behörde richten und öffentlich begangen werden und § 117 Abs. 1 StGB normiert darüber hinaus, dass sie für den Fall, dass sie sich gegen den Bundespräsidenten richten, jedenfalls von Amts wegen zu verfolgen sind.Gemäß Paragraph 115, StGB ist mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen, wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper misshandelt oder mit einer körperlichen Misshandlung bedroht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Paragraph 111, Absatz eins, StGB wiederum sieht eine bis zu sechsmonatige Freiheitsstrafe vor, wenn jemand einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen. Absatz 2, leg. cit. sieht sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vor, wenn die Tat auf eine Weise begangen wurde, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird. Paragraph 116, StGB sieht vor, dass diese Handlungen auch strafbar sind, wenn sie sich unter anderem gegen eine Behörde richten und öffentlich begangen werden und Paragraph 117, Absatz eins, StGB normiert darüber hinaus, dass sie für den Fall, dass sie sich gegen den Bundespräsidenten richten, jedenfalls von Amts wegen zu verfolgen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 282a Abs. 2 StGB ist die Gutheißung terroristischer Straftaten strafbar und ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen, wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder sonst öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, eine terroristische Straftat in einer Art gutheißt, die geeignet ist, die Gefahr der Begehung einer oder mehrerer solcher Straftaten herbeizuführen.Gemäß Paragraph 282 a, Absatz 2, StGB ist die Gutheißung terroristischer Straftaten strafbar und ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen, wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder sonst öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, eine terroristische Straftat in einer Art gutheißt, die geeignet ist, die Gefahr der Begehung einer oder mehrerer solcher Straftaten herbeizuführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die konkreten Tathandlungen, wegen denen der BF1 verurteilt wurde, nämlich das Veröffentlichen von Beiträgen in Sozialen Medien, können die eben angeführten Tatbestände des österreichischen StGB erfüllen und folglich zu entsprechenden Strafverfahren und Verurteilungen führen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vergleicht man den inländischen Strafrahmen dieser strafbaren Handlungen und zieht ins Kalkül, dass der BF1 inzwischen sogar drei Mal wegen ähnlicher strafbarer Handlungen – nämlich dem Veröffentlichen von in der Türkei strafrechtlich relevanten Beiträgen in den sozialen Medien – verurteilt wurde und die konkret verhängten Strafen dennoch stets weniger als zwei Jahre betrugen, kann nicht erkannt werden, dass den verhängten Strafen jegliche Verhältnismäßigkeit fehlt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In einem Fall wurde die verhängte Freiheitsstrafe sogar ausgesetzt und in jenem Verfahren, in dem er wegen Propaganda für eine Terrororganisation verurteilt worden war, wurde er zunächst unmittelbar nach seiner erstinstanzlichen Verurteilung aufgrund der Berücksichtigung der Untersuchungshaft freigelassen und auch infolge einer kurzzeitigen Wiederinhaftnahme nach der abweisenden Rechtsmittelentscheidung wurde er auf seinen Antrag hin vorzeitig aus der Strafhaft entlassen, was die Annahme, dass den verhängten Strafen nicht jegliche Verhältnismäßigkeit fehlt, weiter unterstreicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insoweit konnte in der Strafverfolgung des BF1 keine asylrelevante politische Verfolgung erblickt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters kamen im Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte hervor, dass die Beschwerdeführer wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären. Eine systematische Verfolgung der kurdischen Bevölkerungsgruppe in der Türkei war vor dem Hintergrund der Länderberichtslage nicht festzustellen. Darüber hinaus rechtfertigen Diskriminierungen im Alltagsleben aufgrund der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit keinen internationalen Schutz, da diese nicht jene Intensität erreichen, dass deshalb ein weiterer Aufenthalt in der Türkei als unzumutbar anzusehen ist (vgl. VwGH 23.05.1995, 94/20/0808). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person als „Verfolgung“ iSd Art. 1 Abschnitt a Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl.</p></div>", "next": 239098}