{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">3.1.9.27. Vor dem Hintergrund der dg. Rechtsprechung und im Lichte der durchgeführten Interessenabwägung kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass – vorbehaltlich der nachstehenden Ausführungen – dem Beschwerdeführer Zugang zu den begehrten Informationen hinsichtlich Statistiken zu Noten und Prüfungsergebnissen je Lehrveranstaltung sowie Ergebnisse des universitätseinheitlichen Teiles der Lehrveranstaltungsevaluierung je Lehrveranstaltung seit dem Wintersemester 2023 zu gewähren ist. Es hat sich insbesondere nicht ergeben, dass die Geheimhaltung dieser Informationen gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen erforderlich und verhältnismäßig ist.3.1.9.27. Vor dem Hintergrund der dg. Rechtsprechung und im Lichte der durchgeführten Interessenabwägung kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass – vorbehaltlich der nachstehenden Ausführungen – dem Beschwerdeführer Zugang zu den begehrten Informationen hinsichtlich Statistiken zu Noten und Prüfungsergebnissen je Lehrveranstaltung sowie Ergebnisse des universitätseinheitlichen Teiles der Lehrveranstaltungsevaluierung je Lehrveranstaltung seit dem Wintersemester 2023 zu gewähren ist. Es hat sich insbesondere nicht ergeben, dass die Geheimhaltung dieser Informationen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen erforderlich und verhältnismäßig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.9.28. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass gemäß § 10 Abs. 1 erster Satz IFG, soweit die Erteilung der Information in die Rechte eines anderen (§ 6 Abs. 1 Z 7) eingreift, das zuständige Organ diesen vor der Erteilung der Information nach Möglichkeit zu hören hat. Aus den Materialien zu dieser Bestimmung (vgl. AB 2420 BlgNR 27. GP, 22f) geht hervor, dass auch das Verwaltungsgericht den in seinem Recht auf Datenschutz Betroffenen anzuhören hat. Eine dahingehende Unmöglichkeit kann sich auch aus zeitlichen Schranken ergeben, weil die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Fristen einzuhalten sind. Die Anhörungspflicht soll insbesondere davon abhängen, ob die Behörde den Kontakt zum Betroffenen in diesem zeitlichen und sonst verhältnismäßigen Rahmen herstellen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufwendige Recherchen, wer überhaupt Betroffener sein könnte, sollen nicht anzustellen sein. Ebenso kann die Anhörung einer sehr großen Anzahl Betroffener innerhalb der vorgesehenen Frist sich als nicht zu bewältigen und daher ‚unmöglich‘ erweisen. Dahingehend ist sodann auszuführen, dass die belangte Behörde gemäß ihren eigenen Angaben rund 11.000 Mitarbeiter, darunter etwa 7.700 Wissenschaftler hat (vgl. https://www.univie.ac.at/ueber-uns#c3230, abgerufen am 24.02.2026). Im Hinblick auf die in § 11 Abs. 2 IFG normierte zweimonatige Entscheidungsfrist des Verwaltungsgerichtes war sohin eine Anhörung aller von der Informationserteilung betreffender Lehrender weder zweckmäßig noch möglich. Dahingehend wurde jedoch dem Vorbringen des informierten Vertreters der belangten Behörde, welcher im Verfahren u.a. den Schutz der personenbezogenen Daten der Betroffenen vorbrachte, im Rahmen der durchgeführten Interessenabwägung Rechnung getragen.3.1.9.28.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass gemäß Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz IFG, soweit die Erteilung der Information in die Rechte eines anderen (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7,) eingreift, das zuständige Organ diesen vor der Erteilung der Information nach Möglichkeit zu hören hat. Aus den Materialien zu dieser Bestimmung vergleiche Ausschussbericht 2420 BlgNR 27. GP, 22f) geht hervor, dass auch das Verwaltungsgericht den in seinem Recht auf Datenschutz Betroffenen anzuhören hat. Eine dahingehende Unmöglichkeit kann sich auch aus zeitlichen Schranken ergeben, weil die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Fristen einzuhalten sind. Die Anhörungspflicht soll insbesondere davon abhängen, ob die Behörde den Kontakt zum Betroffenen in diesem zeitlichen und sonst verhältnismäßigen Rahmen herstellen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufwendige Recherchen, wer überhaupt Betroffener sein könnte, sollen nicht anzustellen sein. Ebenso kann die Anhörung einer sehr großen Anzahl Betroffener innerhalb der vorgesehenen Frist sich als nicht zu bewältigen und daher ‚unmöglich‘ erweisen. Dahingehend ist sodann auszuführen, dass die belangte Behörde gemäß ihren eigenen Angaben rund 11.000 Mitarbeiter, darunter etwa 7.700 Wissenschaftler hat vergleiche https://www.univie.ac.at/ueber-uns#c3230, abgerufen am 24.02.2026). Im Hinblick auf die in Paragraph 11, Absatz 2, IFG normierte zweimonatige Entscheidungsfrist des Verwaltungsgerichtes war sohin eine Anhörung aller von der Informationserteilung betreffender Lehrender weder zweckmäßig noch möglich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dahingehend wurde jedoch dem Vorbringen des informierten Vertreters der belangten Behörde, welcher im Verfahren u.a. den Schutz der personenbezogenen Daten der Betroffenen vorbrachte, im Rahmen der durchgeführten Interessenabwägung Rechnung getragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.9.29. Besondere Beachtung ist jedoch dem Vorbringen der belangten Behörde zu schenken, wonach in einigen (wenigen) Lehrveranstaltungen die Anzahl der teilnehmenden Studierenden derart gering ist, dass durch Bekanntwerden der begehrten Informationen (dies betrifft sowohl Statistiken zu Noten und Prüfungsergebnissen als auch Evaluierungsergebnisse) Rückschlüsse auf die betreffenden Studierenden möglich werden. Da es sich dabei um Informationen handelt, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen, ist wiederum § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG einschlägig, wobei dem berechtigten Interesse der betroffenen Personen Rechnung zu tragen ist. Weder brachte der Beschwerdeführer dahingehend ein zumindest gleichgewichtiges persönliches oder öffentliches Interesse vor noch ergab sich ein solches im Rahmen einer amtswegigen Prüfung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insbesondere besteht weder für den Beschwerdeführer als Studierender bzw. Mitglied der Studierendenvertretung noch für die Öffentlichkeit ein den einzelnen Studierenden überwiegendes Interesse an konkreten Noten zu Lehrveranstaltungen sowie Evaluierungsangaben, welche Rückschlüsse auf diese Informationen betreffende Studierende ermöglichen würde. So ist der belangten Behörde zu folgen, wenn diese beispielsweise anführt, im Falle einer Prüfung mit lediglich zwei Teilnehmern wäre es bei Veröffentlichung der darauf bezogenen Noten für beide Teilnehmer möglich, die Noten des jeweils anderen zu ermitteln. 3.1.9.29. Besondere Beachtung ist jedoch dem Vorbringen der belangten Behörde zu schenken, wonach in einigen (wenigen) Lehrveranstaltungen die Anzahl der teilnehmenden Studierenden derart gering ist, dass durch Bekanntwerden der begehrten Informationen (dies betrifft sowohl Statistiken zu Noten und Prüfungsergebnissen als auch Evaluierungsergebnisse) Rückschlüsse auf die betreffenden Studierenden möglich werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da es sich dabei um Informationen handelt, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen, ist wiederum Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, IFG einschlägig, wobei dem berechtigten Interesse der betroffenen Personen Rechnung zu tragen ist. Weder brachte der Beschwerdeführer dahingehend ein zumindest gleichgewichtiges persönliches oder öffentliches Interesse vor noch ergab sich ein solches im Rahmen einer amtswegigen Prüfung. Insbesondere besteht weder für den Beschwerdeführer als Studierender bzw. Mitglied der Studierendenvertretung noch für die Öffentlichkeit ein den einzelnen Studierenden überwiegendes Interesse an konkreten Noten zu Lehrveranstaltungen sowie Evaluierungsangaben, welche Rückschlüsse auf diese Informationen betreffende Studierende ermöglichen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">So ist der belangten Behörde zu folgen, wenn diese beispielsweise anführt, im Falle einer Prüfung mit lediglich zwei Teilnehmern wäre es bei Veröffentlichung der darauf bezogenen Noten für beide Teilnehmer möglich, die Noten des jeweils anderen zu ermitteln.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.9.30. Sohin erscheint es im Hinblick auf das Begehren des Beschwerdeführers weder erforderlich noch verhältnismäßig, Informationen in einem Ausmaß zu veröffentlichen, die sich auf konkret zu identifizierende Studierende und deren Studienleistungen bzw. Evaluierungsangaben beziehen. Dahingehend ist wiederum auf Art. 4 Z 1 DSGVO Rückgriff zu nehmen, wonach der Ausdruck „personenbezogene Daten“ alle Informationen bezeichnet, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.3.1.9.30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sohin erscheint es im Hinblick auf das Begehren des Beschwerdeführers weder erforderlich noch verhältnismäßig, Informationen in einem Ausmaß zu veröffentlichen, die sich auf konkret zu identifizierende Studierende und deren Studienleistungen bzw. Evaluierungsangaben beziehen. Dahingehend ist wiederum auf Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO Rückgriff zu nehmen, wonach der Ausdruck „personenbezogene Daten“ alle Informationen bezeichnet, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.9.31. Direkt kann eine Person identifiziert werden, wenn der Verwender der Daten aus den ihm bekannten Informationen unmittelbar auf eine konkrete Person schließen kann. Die Verwendung des Begriffs »indirekt« durch den Unionsgesetzgeber deutet laut EuGH darauf hin, dass es für die Einstufung einer Information als personenbezogenes Datum nicht erforderlich ist, dass die Information für sich genommen die Identifizierung der betreffenden Person ermöglicht (vgl. EuGH 19.10.2016, C-582/14, Rz 41). Indirekt identifizierbar bedeutet, dass der Verantwortliche oder eine andere Person durch Verknüpfung einzelner nur schwach ausgeprägter personenbezogener Merkmale oder aus dem Kontext einer Information, die betroffene Person nach allgemeinem Ermessen unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehender Mittel wahrscheinlich bestimmen könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ob dies der Verantwortliche oder die andere Person auch tatsächlich macht, ist irrelevant (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung, Art. 4 Z 1 DSGVO, Rz 18f).3.1.9.31. Direkt kann eine Person identifiziert werden, wenn der Verwender der Daten aus den ihm bekannten Informationen unmittelbar auf eine konkrete Person schließen kann. Die Verwendung des Begriffs »indirekt« durch den Unionsgesetzgeber deutet laut EuGH darauf hin, dass es für die Einstufung einer Information als personenbezogenes Datum nicht erforderlich ist, dass die Information für sich genommen die Identifizierung der betreffenden Person ermöglicht vergleiche EuGH 19.10.2016, C-582/14, Rz 41). Indirekt identifizierbar bedeutet, dass der Verantwortliche oder eine andere Person durch Verknüpfung einzelner nur schwach ausgeprägter personenbezogener Merkmale oder aus dem Kontext einer Information, die betroffene Person nach allgemeinem Ermessen unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehender Mittel wahrscheinlich bestimmen könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ob dies der Verantwortliche oder die andere Person auch tatsächlich macht, ist irrelevant (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung, Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO, Rz 18f).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass auch bei Statistiken – die grundsätzlich nicht personenbezogen sind – sichergestellt sein muss, dass aufgrund der Veröffentlichung keine Rückschlüsse auf (schutzwürdige und durch das Grundrecht auf Datenschutz auch geschützte) Daten gezogen werden können (vgl. dazu VfSlg. 12.228/1989).Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass auch bei Statistiken – die grundsätzlich nicht personenbezogen sind – sichergestellt sein muss, dass aufgrund der Veröffentlichung keine Rückschlüsse auf (schutzwürdige und durch das Grundrecht auf Datenschutz auch geschützte) Daten gezogen werden können vergleiche dazu VfSlg. 12.228 aus 1989,).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.9.32. Fallgegenständlich ist davon auszugehen, dass ab einer Teilnehmeranzahl von fünf Personen je absolvierter Lehrveranstaltung, Prüfung bzw. Evaluierung eine Zuordnung der begehrten Informationen zu einer konkreten Person nicht mehr möglich ist, sohin mangels Identifizierbarkeit keine personenbezogenen Daten mehr vorliegen (vgl. in diesem Sinne auch die Empfehlung der Datenschutzbehörde vom 30.03.2015, DSB-D215.611/0003-DSB/2014 betreffend Gesundheitsdaten). Wenn die Geheimhaltungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 IFG nur auf einen Teil der Information zutreffen, unterliegt demnach nur dieser Teil der Geheimhaltung. Auch die Zugänglichmachung von „Teilen“ einer Information nach § 6 Abs 2 IFG setzt allerdings voraus, dass diese Teile von den anderen getrennt werden können (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 6 Rz 93). Fallbezogen sind für das erkennende Gericht keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach es der belangten Behörde nicht möglich wäre, die vom Beschwerdeführer begehrten Informationen, soweit diese weniger als fünf Studierende betreffen, von der Informationsgewährung auszunehmen. Auch ist nicht hervorgekommen, dass damit ein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden wäre. Somit war gemäß § 11 Abs. 3 IFG auszusprechen, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer Zugang zu den begehrten Informationen zu gewähren ist. 3.1.9.32. Fallgegenständlich ist davon auszugehen, dass ab einer Teilnehmeranzahl von fünf Personen je absolvierter Lehrveranstaltung, Prüfung bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Evaluierung eine Zuordnung der begehrten Informationen zu einer konkreten Person nicht mehr möglich ist, sohin mangels Identifizierbarkeit keine personenbezogenen Daten mehr vorliegen vergleiche in diesem Sinne auch die Empfehlung der Datenschutzbehörde vom 30.03.2015, DSB-D215.611/0003-DSB/2014 betreffend Gesundheitsdaten). Wenn die Geheimhaltungsvoraussetzungen nach Paragraph 6, Absatz eins, IFG nur auf einen Teil der Information zutreffen, unterliegt demnach nur dieser Teil der Geheimhaltung. Auch die Zugänglichmachung von „Teilen“ einer Information nach Paragraph 6, Absatz 2, IFG setzt allerdings voraus, dass diese Teile von den anderen getrennt werden können vergleiche Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Paragraph 6, Rz 93).</p>\n<p class=\"lf-p\">Fallbezogen sind für das erkennende Gericht keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach es der belangten Behörde nicht möglich wäre, die vom Beschwerdeführer begehrten Informationen, soweit diese weniger als fünf Studierende betreffen, von der Informationsgewährung auszunehmen. Auch ist nicht hervorgekommen, dass damit ein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden wäre. Somit war gemäß Paragraph 11, Absatz 3, IFG auszusprechen, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer Zugang zu den begehrten Informationen zu gewähren ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.10. Zu den weiteren begehrten Informationen:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.10.1. Der Beschwerdeführer beantragte hinsichtlich der Lehrveranstaltungsevaluierungen zudem „die in https://www.qs.univie.ac.at/evaluationen/lehrveranstaltungen/auswertung-und-ergebnisumsetzung/ genannten Zusammenstellungen je SPL in den Semestern seit inklusive 23W“, wobei er die auf dieser Website angeführten Punkte in weiterer Folge auflistete (\"Eine Liste an Lehrveranstaltungen, die nicht evaluiert wurden“, \"Eine tabellarische Übersicht zu den universitätsweit gestellten Fragen sortiert nach dem Gesamturteil (Frage: Gesamt gesehen halte ich die Lehrveranstaltung für sehr gut – sehr schlecht) je Lehrveranstaltung\" sowie \"Aggregierte Kennzahlen je Studienprogrammleitung\").</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.10.2. Dazu ist festzustellen, dass sich diese Informationen inhaltlich auf die Ergebnisse der Lehrveranstaltungsevaluierung beziehen. Soweit dem Beschwerdeführer somit Zugang zu den Ergebnissen der Lehrveranstaltungsevaluierung zu gewähren ist (vgl. oben unter Punkt 3.1.9.), wird seinem Informationsbegehren Rechnung getragen und ist nicht gesondert über Teile dieser Information (wenn diese Ergebnisse der Lehrveranstaltungsevaluierung darstellen) abzusprechen. 3.1.10.2. Dazu ist festzustellen, dass sich diese Informationen inhaltlich auf die Ergebnisse der Lehrveranstaltungsevaluierung beziehen. Soweit dem Beschwerdeführer somit Zugang zu den Ergebnissen der Lehrveranstaltungsevaluierung zu gewähren ist vergleiche oben unter Punkt 3.1.9.), wird seinem Informationsbegehren Rechnung getragen und ist nicht gesondert über Teile dieser Information (wenn diese Ergebnisse der Lehrveranstaltungsevaluierung darstellen) abzusprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.10.3. Zu den weiters vom Beschwerdeführer beantragten Informationen hinsichtlich „aktuelle Zahlen zu Studierende und Studienzulassungen nach Studienprogrammleitung und Studienrichtung“ ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, soweit sie den Beschwerdeführer dahingehend auf die auf der Website https://unidata.gv.at/ aufrufbaren Informationen verweist. Wie festgestellt, sind auf dieser Website die Anzahl der ordentlichen Studien aufgeteilt u.a. nach Universität, Gruppe von Studien, Studienart, auf Studium-Ebene sowie eine Liste aller von ordentlichen Studierenden belegten Studien nach Universitäten mit Stichtag 28.02.2025 öffentlich abrufbar. Gemäß § 9 Abs. 1 zweiter Satz IFG ist die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen zulässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein solcher Verweis ist ausreichend zur rechtsgenügenden Erledigung des Antrags (vgl. Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 9, Rz 13). Letztlich sei diesbezüglich darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sein dahingehendes Informationsbegehren als „erledigt“ betrachtete.3.1.10.3. Zu den weiters vom Beschwerdeführer beantragten Informationen hinsichtlich „aktuelle Zahlen zu Studierende und Studienzulassungen nach Studienprogrammleitung und Studienrichtung“ ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, soweit sie den Beschwerdeführer dahingehend auf die auf der Website https://unidata.gv.at/ aufrufbaren Informationen verweist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie festgestellt, sind auf dieser Website die Anzahl der ordentlichen Studien aufgeteilt u.a. nach Universität, Gruppe von Studien, Studienart, auf Studium-Ebene sowie eine Liste aller von ordentlichen Studierenden belegten Studien nach Universitäten mit Stichtag 28.02.2025 öffentlich abrufbar. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz IFG ist die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen zulässig. Ein solcher Verweis ist ausreichend zur rechtsgenügenden Erledigung des Antrags vergleiche Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz Paragraph 9,, Rz 13). Letztlich sei diesbezüglich darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sein dahingehendes Informationsbegehren als „erledigt“ betrachtete.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.10.4. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer Zugang zu „Statistiken zu Beschwerden von Studierenden über Lehrveranstaltung oder Lehrende seit 23W“. Wie festgestellt, führt die belangte Behörde keine dahingehenden Statistiken. Aufzeichnungen [iSd § 2 IFG] müssen im Wirkungsbereich der informationspflichtigen Stelle vorhanden und verfügbar sein. Die der EGMR-Rechtsprechung zur sog. privilegierten Informationsfreiheit nach Art. 10 EMRK entlehnte Wendung (im englischen Original: „ready and availabe“) stellt darauf ab, dass Informationen nicht erst noch erstellt, dh erhoben, recherchiert, gesondert aufbereitet oder erläutert werden müssen (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 2 Rz 13). § 2 Abs 1 IFG definiert die Information als eine Aufzeichnung, die sowohl herkömmlich schriftlich als auch in digitaler Form vorhanden sein kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gesetz trifft [damit aber auch] die wichtige Klarstellung, dass eine Information nur etwas bereits Vorhandenes sein kann. Eine Information, die erst erstellt werden muss, das heißt, aus anderen Aufzeichnungen zusammengesetzt werden muss oder das erst zu erstellende Substrat dieser Aufzeichnungen ist, ist keine Information und daher einem Anspruch nicht zugänglich. Die Materialien stützen eindeutig diese Interpretation, insbesondere deshalb, weil »nur gesichertes Wissen im tatsächlichen Bereich« Information iSd Gesetzes sein kann (vgl. Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 2, Rz 7f). Vor diesem Hintergrund war der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, soweit sie dem Beschwerdeführer hinsichtlich „Statistiken zu Beschwerden von Studierenden über Lehrveranstaltung oder Lehrende seit 23W“ keinen Informationszugang gewährt hat. 3.1.10.4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschließend beantragte der Beschwerdeführer Zugang zu „Statistiken zu Beschwerden von Studierenden über Lehrveranstaltung oder Lehrende seit 23W“. Wie festgestellt, führt die belangte Behörde keine dahingehenden Statistiken. Aufzeichnungen [iSd Paragraph 2, IFG] müssen im Wirkungsbereich der informationspflichtigen Stelle vorhanden und verfügbar sein. Die der EGMR-Rechtsprechung zur sog. privilegierten Informationsfreiheit nach Artikel 10, EMRK entlehnte Wendung (im englischen Original: „ready and availabe“) stellt darauf ab, dass Informationen nicht erst noch erstellt, dh erhoben, recherchiert, gesondert aufbereitet oder erläutert werden müssen vergleiche Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Paragraph 2, Rz 13).</p>\n<p class=\"lf-p\">Paragraph 2, Absatz eins, IFG definiert die Information als eine Aufzeichnung, die sowohl herkömmlich schriftlich als auch in digitaler Form vorhanden sein kann. Das Gesetz trifft [damit aber auch] die wichtige Klarstellung, dass eine Information nur etwas bereits Vorhandenes sein kann. Eine Information, die erst erstellt werden muss, das heißt, aus anderen Aufzeichnungen zusammengesetzt werden muss oder das erst zu erstellende Substrat dieser Aufzeichnungen ist, ist keine Information und daher einem Anspruch nicht zugänglich. Die Materialien stützen eindeutig diese Interpretation, insbesondere deshalb, weil »nur gesichertes Wissen im tatsächlichen Bereich« Information iSd Gesetzes sein kann vergleiche Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz Paragraph 2,, Rz 7f).</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor diesem Hintergrund war der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, soweit sie dem Beschwerdeführer hinsichtlich „Statistiken zu Beschwerden von Studierenden über Lehrveranstaltung oder Lehrende seit 23W“ keinen Informationszugang gewährt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass im Hinblick auf das Inkrafttreten der verfahrensgegenständlich zu Anwendung gelangenden Bestimmungen des IFG am 01.09.2025 noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Die im vorliegenden Fall zu beurteilende Frage (Spruchpunkt A.), namentlich ob sich die belangte Behörde zurecht auf den Geheimhaltungstatbestand des § 6 Abs. 1 Z 7 IFG berufen konnte, stellt aus Sicht des erkennenden Gerichtes jedoch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar, sondern handelt es sich vielmehr um eine einzelfallbezogene Interessenabwägung, die in der Regel nicht revisibel ist (VwGH 24.7.2024, Ra 2024/04/0376, mwN).Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass im Hinblick auf das Inkrafttreten der verfahrensgegenständlich zu Anwendung gelangenden Bestimmungen des IFG am 01.09.2025 noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Die im vorliegenden Fall zu beurteilende Frage (Spruchpunkt A.), namentlich ob sich die belangte Behörde zurecht auf den Geheimhaltungstatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, IFG berufen konnte, stellt aus Sicht des erkennenden Gerichtes jedoch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar, sondern handelt es sich vielmehr um eine einzelfallbezogene Interessenabwägung, die in der Regel nicht revisibel ist (VwGH 24.7.2024, Ra 2024/04/0376, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit dem bloßen Hinweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu näher bezeichneten Verwaltungsvorschriften wird nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre. Der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem (der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Grunde liegenden) vergleichbaren Sachverhalt (zu einer bestimmten Rechtsnorm) fehlt, begründet noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Genügte nämlich für die Zulässigkeit einer Revision bereits das Fehlen höchstgerichtlicher Entscheidung zu einem vergleichbaren \"Sachverhalt\", wäre der Verwaltungsgerichtshof in vielen Fällen zur Entscheidung berufen, obgleich in Wahrheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen aufgeworfen werden (VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W292.2331934.1.00</p></div>", "next": 0}