{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Die medizinische Versorgung ist durch das staatlich finanzierte UHCP sowie zusätzlich durch bestehende staatliche Gesundheitsprogramme für bestimmte Krankheitsbilder (z. B. Diabetes, Hepatitis C, Tuberkulose) je nach sozialer Lage kostenlos oder mit Zuzahlungen gewährleistet. Mit privater Krankenversicherung kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden (AA 26.5.2023). In dringenden Fällen wendet sich der UHCP-Teilnehmer an eine beliebige medizinische Einrichtung des UHCP. Für eine geplante stationäre Behandlung darf die Agentur für soziale Dienste mit einem Formular der medizinischen Einrichtung kontaktiert werden, in der die Behandlung erfolgen soll (MIdpLHSA o.D.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das georgische Gesundheitsministerium hat ein Punktesystem entwickelt, um festzustellen, ob eine Person als sozioökonomisch gefährdet einzustufen ist. Die Höhe der Punktzahl hängt vom Vermögen, Einkommen und der Haushaltszusammensetzung ab und bestimmt, ob eine Person Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen und auf das öffentliche Krankenversicherungssystem hat (EUAA MedCOI 3.8.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">UHCP-Versicherte müssen ihren Hausarzt kontaktieren, um eine Überweisung für einen Facharzt zu erhalten (IOM 6.2023). Für Behandlungskosten, welche von Patienten selbst getragen werden müssen, kann bei der zuständigen Kommission des Ministeriums um Kostenersatz angesucht werden. Die Unterstützungsleistungen hängen sowohl von der Art der Erkrankung bzw. Therapie als auch von der Bedürftigkeit der Person selbst ab. Bei manchen Therapien gibt es z. B. für \"Veteranen\" 100 % Vergütung, bei anderen Erkrankungen nur 50 % oder gar keine Unterstützung. Manches Mal sind die Unterstützungsleistungen auch zeitlich begrenzt. Aus diesem Grund muss betreffend Unterstützung bei Behandlungskosten jede Erkrankung/Medikament/Therapie separat betrachtet werden (VB Tiflis 30.8.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu einem Alter von 5 Jahren sind teilweise gedeckt, abhängig von der Art der Erkrankung (IOM 6.2023). Das Recht auf medizinische Versorgung haben georgische Staatsbürger und Staatenlose mit entsprechendem Status in Georgien (GGW GEOR 28.6.2017, Art. 5; vgl. EUAA MedCOI 9.5.2023, AA 26.5.2023). Die Abteilung für medizinische Länderinformationen der European Union Agency for Asylum (EUAA MedCOI) geht davon aus, dass es keine Beschränkungen für Bürger gibt, die seit mehreren Jahren nicht mehr in Georgien aufhältig sind (EUAA MedCOI 9.5.2023). Das UHCP steht weiters Einwohnern Abchasiens und Südossetiens, welche ein sogenanntes neutrales Reisedokument besitzen (MIdpLHSA o.D.), sowie Asylbewerbern und Personen mit humanitärem oder Flüchtlingsstatus offen (IOM 6.2023; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">MIdpLHSA o.D.).UHCP-Versicherte müssen ihren Hausarzt kontaktieren, um eine Überweisung für einen Facharzt zu erhalten (IOM 6.2023). Für Behandlungskosten, welche von Patienten selbst getragen werden müssen, kann bei der zuständigen Kommission des Ministeriums um Kostenersatz angesucht werden. Die Unterstützungsleistungen hängen sowohl von der Art der Erkrankung bzw. Therapie als auch von der Bedürftigkeit der Person selbst ab. Bei manchen Therapien gibt es z. B. für \"Veteranen\" 100 % Vergütung, bei anderen Erkrankungen nur 50 % oder gar keine Unterstützung. Manches Mal sind die Unterstützungsleistungen auch zeitlich begrenzt. Aus diesem Grund muss betreffend Unterstützung bei Behandlungskosten jede Erkrankung/Medikament/Therapie separat betrachtet werden (VB Tiflis 30.8.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu einem Alter von 5 Jahren sind teilweise gedeckt, abhängig von der Art der Erkrankung (IOM 6.2023). Das Recht auf medizinische Versorgung haben georgische Staatsbürger und Staatenlose mit entsprechendem Status in Georgien (GGW GEOR 28.6.2017, Artikel 5,; vergleiche EUAA MedCOI 9.5.2023, AA 26.5.2023). Die Abteilung für medizinische Länderinformationen der European Union Agency for Asylum (EUAA MedCOI) geht davon aus, dass es keine Beschränkungen für Bürger gibt, die seit mehreren Jahren nicht mehr in Georgien aufhältig sind (EUAA MedCOI 9.5.2023). Das UHCP steht weiters Einwohnern Abchasiens und Südossetiens, welche ein sogenanntes neutrales Reisedokument besitzen (MIdpLHSA o.D.), sowie Asylbewerbern und Personen mit humanitärem oder Flüchtlingsstatus offen (IOM 6.2023; vergleiche MIdpLHSA o.D.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Anspruchsberechtigung für das UHCP und die Höhe der Zuzahlung für diejenigen Personen, die keine private Versicherung haben, sind einkommensabhängig (EOHSP 12.9.2022). Sozial schwache Gruppen haben Anspruch auf das Gesamtpaket des UHCP. Erwerbstätige, deren Bruttogehalt GEL 1.000 [ca. EUR 339] übersteigt, aber das Jahreseinkommen weniger als GEL 40.000 [ca. EUR 13.543] beträgt, haben Anspruch auf das UHCP mit eingeschränkten Leistungen. Die einkommensstärksten Haushalte sind seit 2017 von den meisten Leistungen des UHCP ausgeschlossen, haben aber weiterhin Anspruch auf einige Leistungen (IOM 6.2023; vgl. MIdpLHSA o.D.), die durch vertikale Programme angeboten werden - es gibt 22 vertikale nationale Gesundheitsprogramme, die die gesamte Bevölkerung für bestimmte Krankheiten oder Behandlungen abdecken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wird von ihnen erwartet, dass sie eine private Krankenversicherung abschließen (EOHSP 12.9.2022).Die Anspruchsberechtigung für das UHCP und die Höhe der Zuzahlung für diejenigen Personen, die keine private Versicherung haben, sind einkommensabhängig (EOHSP 12.9.2022). Sozial schwache Gruppen haben Anspruch auf das Gesamtpaket des UHCP. Erwerbstätige, deren Bruttogehalt GEL 1.000 [ca. EUR 339] übersteigt, aber das Jahreseinkommen weniger als GEL 40.000 [ca. EUR 13.543] beträgt, haben Anspruch auf das UHCP mit eingeschränkten Leistungen. Die einkommensstärksten Haushalte sind seit 2017 von den meisten Leistungen des UHCP ausgeschlossen, haben aber weiterhin Anspruch auf einige Leistungen (IOM 6.2023; vergleiche MIdpLHSA o.D.), die durch vertikale Programme angeboten werden - es gibt 22 vertikale nationale Gesundheitsprogramme, die die gesamte Bevölkerung für bestimmte Krankheiten oder Behandlungen abdecken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wird von ihnen erwartet, dass sie eine private Krankenversicherung abschließen (EOHSP 12.9.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">In Georgien werden drei Arten von Paketen der staatlichen medizinischen Versorgung angeboten: ein Standard- und Minimalpaket sowie ein Paket für bestimmte Alters- und Risikogruppen. Im Standardpaket sind geplante ambulante Gesundheitsdienste (70 bis 100 % finanziert), verschiedene Fachärzte, mehrere geplante Operationen, nicht-chirurgische Behandlung onkologischer Erkrankungen, Entbindungen sowie diagnostische Verfahren eingeschlossen. Im Minimalpaket, das bis dato privat versicherte Personen vorsieht, die ihren Vertrag mit der privaten Versicherungsanstalt kündigen, stehen Allgemeinmediziner, kostenlose Pflegedienste, eine vollständige Finanzierung von Blut- und Urintests sowie ambulante und stationäre Behandlungen für mehr als 450 spezifische Indikationen des UHCP zur Verfügung (Kostengrenze GEL 15.000 [ca. EUR 5.334]). Schließlich gilt beim Paket für bestimmte Alters- und Risikogruppen eine hundertprozentige Abdeckung der UHCP-Leistungen (einschließlich der medizinischen Grundversorgung), jedoch mit gewissen Einschränkungen. Darüber hinaus ist hierin eine hundertprozentige Kostenübernahme für diagnostische Verfahren wie Fluoroskopie, Radio- und Mammografie vorgesehen (UNHCR 6.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Georgien bietet staatliche Programme zur Behandlung verschiedener Krankheiten wie beispielsweise Hepatitis C, HIV/AIDS und Drogenabhängigkeit (MIdpLHSA o.D.; vgl. IOM 6.2023). Auch bestehen staatliche Programme betreffend eine Reihe von Behandlungen psychischer Krankheiten, spezielle Medikamente für spezifische Erkrankungen wie unter anderem Diabetes, angeborene Zerebralparese und Downsyndrom, Medikamente für Brustkrebs im Frühstadium, Behandlung von Tuberkulose, Dialyse und Nierentransplantation, palliativmedizinische Versorgung und nicht zuletzt Notfallversorgung und Krankentransport (MIdpLHSA o.D.).Georgien bietet staatliche Programme zur Behandlung verschiedener Krankheiten wie beispielsweise Hepatitis C, HIV/AIDS und Drogenabhängigkeit (MIdpLHSA o.D.; vergleiche IOM 6.2023). Auch bestehen staatliche Programme betreffend eine Reihe von Behandlungen psychischer Krankheiten, spezielle Medikamente für spezifische Erkrankungen wie unter anderem Diabetes, angeborene Zerebralparese und Downsyndrom, Medikamente für Brustkrebs im Frühstadium, Behandlung von Tuberkulose, Dialyse und Nierentransplantation, palliativmedizinische Versorgung und nicht zuletzt Notfallversorgung und Krankentransport (MIdpLHSA o.D.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Große Apotheken bieten eine Vielzahl von Medikamenten an. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann online oder telefonisch überprüft werden. Die meisten Medikamentenkosten werden nicht von staatlichen Programmen abgedeckt (IOM 6.2023). Seit März 2023 gilt in Georgien eine Preisobergrenze für 300 Medikamente zur Behandlung onkologischer und verschiedener chronischer Krankheiten. Für insgesamt 1.100 Arzneimittel gelten derzeit Festbeträge. Das Gesundheitsministerium verspricht, dass die Liste schrittweise erweitert werden soll (NG 18.3.2023; vgl. EK 18.3.2023).Große Apotheken bieten eine Vielzahl von Medikamenten an. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann online oder telefonisch überprüft werden. Die meisten Medikamentenkosten werden nicht von staatlichen Programmen abgedeckt (IOM 6.2023). Seit März 2023 gilt in Georgien eine Preisobergrenze für 300 Medikamente zur Behandlung onkologischer und verschiedener chronischer Krankheiten. Für insgesamt 1.100 Arzneimittel gelten derzeit Festbeträge. Das Gesundheitsministerium verspricht, dass die Liste schrittweise erweitert werden soll (NG 18.3.2023; vergleiche EK 18.3.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Weltgesundheitsorganisation zufolge hat Georgien den Zugang zu grundlegenden Diensten verbessert, vor allem bei Infektionskrankheiten, insbesondere bei der Behandlung von HIV, Tuberkulose und Hepatitis C. Herausforderungen bestehen beim Zugang zur Behandlung chronischer Erkrankungen und bei vorbeugenden Behandlungen von Herz-Kreislauf-Erkrankungen (WHO 27.7.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität (AA 26.5.2023). Die medizinische Versorgung, insbesondere außerhalb von Tiflis, ist unzureichend. Außerhalb von Städten kann sie häufig nicht gewährleistet werden (AA 4.6.2024). Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern (AA 26.5.2023). Die öffentlichen Krankenhäuser, vor allem außerhalb der Hauptstadt, entsprechen nicht dem europäischen Standard. In Tiflis, Batumi und Kutaissi gibt es einige private Einrichtungen, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung modern und auf dem neuesten Stand sind (BMEIA 24.9.2024; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">AA 4.6.2024). Viele Gesundheitsleistungen sind noch nicht von der staatlichen Versicherung abgedeckt. Im Rahmen des UHCP ist die Notfallversorgung zu 70-100 % abgedeckt (IOM 6.2023).Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität (AA 26.5.2023). Die medizinische Versorgung, insbesondere außerhalb von Tiflis, ist unzureichend. Außerhalb von Städten kann sie häufig nicht gewährleistet werden (AA 4.6.2024). Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern (AA 26.5.2023). Die öffentlichen Krankenhäuser, vor allem außerhalb der Hauptstadt, entsprechen nicht dem europäischen Standard.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Tiflis, Batumi und Kutaissi gibt es einige private Einrichtungen, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung modern und auf dem neuesten Stand sind (BMEIA 24.9.2024; vergleiche AA 4.6.2024). Viele Gesundheitsleistungen sind noch nicht von der staatlichen Versicherung abgedeckt. Im Rahmen des UHCP ist die Notfallversorgung zu 70-100 % abgedeckt (IOM 6.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Jahr 2022 wurde das Verfahren Diagnosis Related Groups (DRG) im Bereich der Gesundheitsversorgung vorgestellt. Das DRG-System dient der Überprüfung der Sätze für medizinische Leistungen, der Übertragung von Budgetbeträgen, der Klassifizierung von Leistungen und der Erstellung gemeinsamer Tarife. Bei Nichteinhaltung der Vorgaben können Krankenhäuser vom UHCP ausgeschlossen werden (GIP 1.2.2023). Die Einführung des DRG-Systems und die Regulierung der Arzneimittelpreise haben den Zugang der Bürger zur Gesundheitsversorgung verbessert, aber auch das Risiko einer Verschlechterung der Qualität von Dienstleistungen und Medikamenten mit sich gebracht (GIP 5.3.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.6.2024): Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise (Stand: 3.9.2024), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/georgiensicherheit/201918#content_4, Zugriff 3.9.2024  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]  BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (24.9.2024): Georgien, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/georgien, Zugriff 17.10.2024  EK - Echo Kawkasa (18.3.2023): Верхний порог цен включен еще на 300 медицинских препаратов в Грузии [Preisobergrenze für 300 weitere Arzneimittel in Georgien eingeführt], https://www.ekhokavkaza.com/a/32323996.html, Zugriff 17.10.2024  EOHSP - European Observatory on Health Systems and Policies (12.9.2022): Health Systems in Action; Georgia, 2022 Edition, https://iris.who.int/bitstream/handle/10665/362341/9789289059121-eng.pdf?sequence=1, Zugriff 17.10.2024  EUAA MedCOI - Medical Country of Origin Information by EUAA (European Agency for Asylum) (9.5.2023): Question &amp; Answer ACC 7781, https://medcoi.euaa.europa.eu/Source/DownloadAttachment/23559?RepositoryId=20604, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]  EUAA MedCOI - Medical Country of Origin Information by EUAA (European Agency for Asylum) (3.8.2022): Question &amp; Answer ACC 7659, https://medcoi.euaa.europa.eu/Source/DownloadAttachment/21886?RepositoryId=20439, Zugriff 8.9.2023 [Login erforderlich]  GGW GEOR - Gesetz über das Gesundheitswesen [Georgien] (28.6.2017): Law of Georgia on Health Care, https://matsne.gov.ge/en/document/view/29980?publication=37, Zugriff 17.10.2024  GIP - Georgian Institute of Politics (5.3.2024): The Georgia Governance Index (GGI) 2023, https://gip.ge/wp-content/uploads/2024/04/Georgia-Goverance-Index-Report-2023_Eng.pdf, Zugriff 14.8.2024  GIP - Georgian Institute of Politics (1.2.2023): The Georgia Governance Index (GGI) 2022, https://gip.ge/wp-content/uploads/2023/02/Georgia-Goverance-Index-Report-2022_Eng_Web.pdf, Zugriff 17.10.2024  IOM - International Organization for Migration (6.2023): Georgien: Länderinformationsblatt 2023, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_Georgia_2023_DE.pdf, Zugriff 16.9.2024</p>\n<p class=\"lf-p\"> MIdpLHSA - Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Labour, Health and Social Affairs of Georgia [Georgien] (o.D.): Healthcare State Programs, https://www.moh.gov.ge/en/706/, Zugriff 6.9.2023  NG - Nowosti-Grusija (18.3.2023): Верхний порог цен включен еще на 300 медицинских препаратов в Грузии – опубликован список [Preisobergrenze für 300 weitere Arzneimittel in Georgien - Liste veröffentlicht], https://www.newsgeorgia.ge/verhnij-porog-cen-vkljuchen-eshhe-na-300-medicinskih-preparatov-v-gruzii-opublikovan-spisok, Zugriff 17.10.2024  UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (6.2020): State Universal Healthcare Programme in Georgia, https://help.unhcr.org/georgia/wp-content/uploads/sites/47/2021/06/UNHCR-Healthcare-Brochure_ENGL.pdf, Zugriff 17.10.2024  VB Tiflis - Verbindungsbeamter des BMI in Tiflis [Österreich] (30.8.2022): Auskunft per E-Mail  WHO - World Health Organization (27.7.2023): Primary health care policy paper series; Georgia: Moving from policy to actions to strengthen primary health care, https://iris.who.int/bitstream/handle/10665/371854/WHO-EURO-2023-7565-47332-69449-eng.pdf?sequence=1, Zugriff 17.10.2024 Rückkehr Letzte Änderung 2024-10-25 14:18 Georgische Rückkehrer/Rückgeführte können die allgemeinen, wenn auch in der Regel insgesamt unzureichenden Sozialleistungen in Anspruch nehmen, darunter eine kostenlose medizinische Grundversorgung. Traditionell bietet der Familienverband eine soziale Absicherung. Internationale Organisationen wie die Internationale Organisation für Migration (IOM) und das International Centre for Migration Policy Development (ICMPD) bieten Beratung und finanzielle Unterstützung für Rückkehrer an. Das Ministerium für Binnenvertriebene, Arbeit, Gesundheit und Soziales koordiniert das staatliche Reintegrationsprogramm (State Reintegration Programme). Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbstständigkeit) und bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft zur Verfügung gestellt. Staatliche Repressalien gegen Rückkehrer sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist für die Behandlung durch staatliche Stellen ohne Bedeutung. Georgien hat Rückübernahme-Abkommen mit der EU und weiteren europäischen Ländern geschlossen. Die georgische Regierung stellt sich zunehmend den Problemen von Rückkehrern (AA 26.5.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das staatliche Programm zur Reintegration von Rückkehrern sieht die Unterstützung des Reintegrationsprozesses georgischer Staatsbürger, die aus der Emigration zurückkehren, vor. Das Programm sieht die Bereitstellung von Zuschüssen, Berufsausbildung, medizinischer Hilfe und vorübergehendem Wohnraum zur Schaffung einer Einkommensquelle und zur Förderung der Selbstständigkeit vor. Teilnahmeberechtigt sind georgische Staatsbürger (oder staatenlose Personen, die dauerhaft in Georgien leben), welche sich seit mehr als 12 Monaten unrechtmäßig im Ausland aufhalten oder im Ausland Asyl beantragt oder erhalten haben (GDA o.D.).</p>\n<p class=\"lf-p\">IOM bietet Rückkehrern Unterstützung im Rahmen des AVRR-Programms an (Assisted Voluntary Return and Reintegration). Im Rahmen von Programmen zur unterstützten Rückkehr erhalten Migranten administrative, logistische und finanzielle Unterstützung (IOM o.D.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]  GDA - Außenministerium Georgiens Abteilung für Diasporabeziehungen [Georgien] (o.D.): საქართველოში დაბრუნებულ მიგრანტთა სარეინტეგრაციო დახმარების სახელმწიფო პროგრამა [Staatliches Programm zur Wiedereingliederungshilfe für nach Georgien zurückkehrende Migranten], https://gda.ge/pages/reintegratsiis-sakhelmtsifo-programa, Zugriff 18.10.2024  IOM - International Organization for Migration (o.D.): Return to Georgia, https://georgia.iom.int/return-to-georgia, Zugriff 18.10.2024 2. Beweiswürdigung:</p>\n<p class=\"lf-p\">2.1 Zur Person des Beschwerdeführers:</p>\n<p class=\"lf-p\">Abgesehen davon, dass die belangte Behörde die Identität des Beschwerdeführers bereits feststellte (AS 219), legte der Beschwerdeführer seinen georgischen Reisepass vor (AS 13ff). Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Leben in Georgien stammen allesamt aus seinen Aussagen vor der belangten Behörde in der niederschriftlichen Einvernahme am 10.11.2025. Die Feststellungen zu seinen medizinischen Leiden ergaben sich aus dem ärztlichen Entlassungsbrief des Landesklinikum Baden vom 21.12.2025, wo auch festgehalten wurde, dass sich der postinterventionelle Verlauf als unauffällig gestaltete, sodass der Beschwerdeführer aus der stationären Pflege entlassen werden konnte (AS 175f). Ebenso ergibt sich die empfohlene Medikation aus dem Entlassungsbrief.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zu seinem bisherigen Aufenthalt in Österreich ergeben sich ebenso aus der Einvernahme am 10.11.2025. Das erkennende Gericht schließt im Übrigen aus der Aussage des Beschwerdeführers \"Es war sehr schwer für mich meine Familie und meine Arbeit zu verlassen, aber die Gesundheit ist sehr wichtig.\" (AS 65), dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise einer Beschäftigung nachging. Dass die medizinischen Leiden des Beschwerdeführers nicht lebensbedrohlich sind, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nach der Behandlung im Landesklinikum Baden ohne weitere angeordnete Behandlungen in die häusliche Pflege entlassen werden konnte. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer bereits in Georgien behandelt, was sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt (AS 279).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem tritt die Beschwerde nicht substantiiert entgegen. Soweit die Beschwerde vorbringt, die belangte Behörde hätte prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer sich die Behandlung in Georgien überhaupt leisten hätte können (AS 333), ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer dies zunächst im Zuge seiner Einvernahme nicht behauptete. Darüber hinaus zeigen die vorgelegten Unterlagen, dass der Beschwerdeführer sehr wohl in Georgien behandelt wurde (AS 149 bzw. 155, wo ebenfalls eine Kniekehlen-Bypassanlage durchgeführt wurde). Die belangte Behörde konnte daher zu Recht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer in Georgien medizinisch behandelt wurde und wurde der Beschwerdeführer auch 2023 in zufriedenstellenden Allgemeinzustand entlassen (AS 155).</p>\n<p class=\"lf-p\">Abermals hält das erkennende Gericht fest, dass eine lebensbedrohliche Erkrankung nicht substantiiert dargelegt wurde. Soweit die Beschwerde daraus verweist, die medizinische Versorgung außerhalb Tiblisi sei unzureichend (AS 332) genügt es darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer aus Tiblisi stammt und dort lebt. Soweit die Beschwerde darauf verweist, dass die Weiterführung der fachärztlichen Behandlung notwendig sei und ein Abbruch sein körperliches \"Unversehrtheitsrecht\" massiv gefährden würde (AS 329), wird abermals darauf verwiesen, dass aus dem Entlassungsbrief keinerlei weiteren Therapien angeführt werden, bis auf eine MR-Angio im niedergelassenen Bereich (AS 343). Dies spricht nicht für einen lebensbedrohlichen Zustand des Beschwerdeführers.</p>\n<p class=\"lf-p\">Definitiv keine Rede ist im Entlassungsbrief des Landesklinikum Badens von einer drohenden Amputation und ergibt sich dies auch nicht aus den seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Unterlagen aus Georgien. Das erkennende Gericht verweist abermals darauf, dass eine Behandlung der Krankheit des Beschwerdeführers bereits in Georgien stattgefunden hatte, wie sich aus den vorgelegten Befunden aus Georgien ergibt (AS 149ff). Die dem Beschwerdeführer in Österreich verschriebenen Medikamente wurden ihm auch in Georgien verschrieben, was sich bereits aus dem ärztlichen Entlassungsbrief des Landesklinikum Baden (AS 175) im Vergleich mit den aus Georgien vorgelegten Dokumenten (AS 157 AS 163). Davon abgesehen ergibt sich aus den einschlägigen Länderberichten, dass die meisten Medikamente und medizinischen Behandlungen in Georgien erhältlich bzw. zugänglich sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2 Zu den Ausreisegründen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es bei den in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylweber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der aufgrund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das erkennende Gericht teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keinen asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt war und bei seiner Rückkehr solche nicht zu befürchten hätte, und zwar aus folgenden Erwägungen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer brachte zu seinen Ausreisegründen unter dem Aspekt einer politischen Verfolgung vor, er hätte politische Gründe, weswegen er Georgien verlassen hätte. Am 04.10.2025 habe er an einer geplanten Demonstration teilgenommen vor dem Präsidentenpalast. Zwischen den Demonstranten seien auch Agenten der Regierung gewesen. Seiner Meinung nach hätten die Agenten die Demonstranten aufgefordert, den Präsidentenpalast zu stürmen. Auf einmal seien ganz viele Sicherheitskräfte gekommen (nach der Zerstörung eines Zauns) und hätten diese die Demonstranten geschlagen. Auch der Beschwerdeführer sei geschlagen worden. Auch sei Pfefferspray verwendet worden. Der Beschwerdeführer sei dann nach Hause und hätte den Fernseher eingeschaltet um die Ereignisse weiter zu beobachten (AS 61). Bereits vor dem 04.10.2025, aber danach intensiver sei er auch beobachtet worden (AS 62).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dazu hält das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, dass er nie formell Probleme oder Konsequenzen mit georgischen Sicherheitsbehörden hatte (AS 62: \"LA: Ist jemand aus der Regierung zu Ihnen gekommen? – VP: Nein, noch, ich habe keinen Haftbefehl oder ein Schreiben erhalten, wenn ich das erhalten hätte, hätte mich niemand an der Grenze rausgelassen.\"). Bereits hier schließt sich das erkennende Gericht den beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde an, wenn diese ausführt, das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner behaupteten Verfolgung stützt sich auf Vermutungen und diese hervorhebt, dass der Beschwerdeführer ohne Probleme ausreisen konnte (AS 278), was der Glaubhaftigkeit des Vorbringens abträglich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Überhaupt ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie im Ergebnis davon spricht, dass der Beschwerdeführer für die georgischen Behörden bis dato offenbar nicht von besonderem Interesse ist (AS 278). So ist der Beschwerdeführer zunächst nicht in exponierter Stellung als Oppositioneller in Erscheinung getreten. Dies ergibt sich bereits aus seinen eigenen Angaben, wenn er ausführt, dass er seit sechs Monaten (im November 2025, Anm.) Anhänger zweier Parteien, nämlich \"Girtschi\" und \"Lelo\" sei, aber eben nicht einmal Mitglied. Dass der Beschwerdeführer irgendwelche anderen Aktivitäten in den Parteien, von der behaupteten Teilnahme an Demonstrationen abgesehen, entfaltete, wurde eben nicht behauptet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Überhaupt erzählte der Beschwerdeführer nur von einer Demonstration, bei der es zu Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften kam (nämlich am 04.10.2025). Schenkt man den Ausführungen des Beschwerdeführers Glauben, so besuchte er seit Jänner 2025 insgesamt drei bis fünf Mal in der Woche Demonstrationen, allesamt blieben aber offensichtlich ohne weitere Konsequenzen für den Beschwerdeführer (AS 60). Soweit der Beschwerdeführer ausführt, er habe am 10. Oder 11. Oktober 2025 den Entschluss zur Ausreise gefasst, nachdem ihn ein unbekannter Mann auf der Straße angesprochen habe, ist dazu wie folgt auszuführen. Der Beschwerdeführer schilderte diese Kontaktversuche – gelinde gesagt – oberflächlich und vage, was folgende Passage der Einvernahme vor der belangten Behörde klar zeigt: \"LA: Haben Sie selbst Bedrohungen, Überwachungen oder negative Reaktionen erlebt? Wenn ja: von wem konkret, wann und in welcher Form? – VP: Ja, als ich abends von der Arbeit nach Hause gefahren bin, habe ich bemerkt, dass ich beobachtet wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies passierte ab und zu vor dem 04.10.2025, nach dem 04.10.2025 habe ich es intensiver gespürt. Nachgefragt, gebe ich an, dass keiner zu mir gekommen ist. Aber manchmal haben mich unbekannte Personen angesprochen, zuerst haben sie mich um Zigaretten gebeten und haben mich in ein \"freundliches Gespräch\" verwickelt und mich gefragt, ob ich an die schweren Zeiten erinnern kann oder wie wir geschlagen wurden. Natürlich habe ich alles verneint. Die wollten mich prüfen und ein Geständnis von mir rauslocken, dass ich auf die Demonstrationen gewesen bin. Das war ca. eine Woche nach dem 04.10.2025. Das passierte ein Mal. – LA: Können Sie dies Person beschreibe? – VP: Größer als ich, kleine Glatze, aber dunkle Haar, dünn, schwarze Jacke und Jeans.</p>\n<p class=\"lf-p\">So genau kann ich die Person nicht beschreiben. Die Person war männlich: Ich habe die Person vorher oder nach dem Gespräch nicht mehr gesehen: Ich dacht zuerst er möcht ein freundliches Gespräch führen, aber dann habe ich es verstanden um was es ging und ich habe mich von ihm entfernt. – LA: Warum hatten Sie das Gefühl beobachtet zu werden? Wie kamen Sie zu dieser Annahme? – VP: Ich kann es nicht genauer erklären. Aber wenn einer Beobachtet wird spürt man es. Ich habe mehrere Male gesehen, als ich unterwegs war, dass mich immer derselbe PKW verfolgt. – LA: Können Sie diesen PKW beschreiben? – VP: Skoda Octavia, Silber, ich habe diesen 7- oder 8-mal gesehen, vl. Auch 10 Mal. Ich habe dieses Auto meistens abends, wenn ich nach Hause kam. – LA: Von wo wussten Sie, dass es sich immer um dasselbe Auto handelte? – VP: Es hatte das Merkmal der verdunkelten Scheibe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die linke hintere Seite war ein bisschen beschädigt. Den Fahrer habe ich nie gesehen, die Scheiben waren auch vorne verdunkelt Scheiben. Ich kann das Kennzeichen des Autos nicht angeben. Mit vorne verdunkelten Scheiben fährt meistens die Kriminalpolizei und die wechseln oft die Nummerntafeln. – LA: Wie kommen Sie zu der Annahme, dass die Kriminalpolizei mit verdunkelten Scheiben fährt? – VP: Das wissen alle. – LA: Gibt es Hinweise, dass Ihr Name oder Ihre Aktivitäten den Behörden bekannt sind? – VP: Nein, aber die Person die mich angesprochen hat war von denen.\" (AS 62f). Das gesamte Vorbringen hinsichtlich der angeblichen Beschattung des Beschwerdeführers gründet sich auf Vermutungen und Annahmen des Beschwerdeführers, ohne dass ein einziger greifbarer Hinweise auf derartige Aktionen der Polizei hindeuten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abermals sei festgehalten, dass der Beschwerdeführer zu keinem einzigen Zeitpunkt offiziellen Kontakt mit Sicherheitskräften behauptete. Überhaupt erscheint das Interesse des georgischen Sicherheitsapparates gegenüber dem Beschwerdeführer zweifelhaft, bedenkt man, dass der Beschwerdeführer ein einziges Mal bei einer gewalttätigen Demonstration teilgenommen hatte und der Beschwerdeführer diese sehr rasch verließ, ohne \"besondere\" Verletzungen davonzutragen (AS 61). Medizinische Hilfe nahm der Beschwerdeführer indes nicht an, weswegen auch keine Aufzeichnungen über die angebliche Teilnahme an der Demonstration . Weswegen die georgische Polizei (oder wer auch immer) den Beschwerdeführer sogar über einen längeren Zeitraum beschatten sollte, ist nicht nachvollziehbar und auch nicht glaubhaft, führt man sich die oberflächliche Schilderung der Maßnahmen und die untergeordnete Rolle des Beschwerdeführers als Teilnehmer einer Demonstration vor Augen.</p>\n<p class=\"lf-p\">An der fehlenden Glaubhaftigkeit ändert im Übrigen auch nicht die Aufzählung von vier angeblich verhafteten Freunden des Beschwerdeführers, zumal der Beschwerdeführer auch dafür keinerlei Bescheinigungsmittel geschweige denn Beweise vorlegte. Dazu hält das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, dass er nie formell Probleme oder Konsequenzen mit georgischen Sicherheitsbehörden hatte (AS 62: \"LA: Ist jemand aus der Regierung zu Ihnen gekommen? – VP: Nein, noch, ich habe keinen Haftbefehl oder ein Schreiben erhalten, wenn ich das erhalten hätte, hätte mich niemand an der Grenze rausgelassen.\"). Bereits hier schließt sich das erkennende Gericht den beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde an, wenn diese ausführt, das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner behaupteten Verfolgung stützt sich auf Vermutungen und diese hervorhebt, dass der Beschwerdeführer ohne Probleme ausreisen konnte (AS 278), was der Glaubhaftigkeit des Vorbringens abträglich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Überhaupt ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie im Ergebnis davon spricht, dass der Beschwerdeführer für die georgischen Behörden bis dato offenbar nicht von besonderem Interesse ist (AS 278). So ist der Beschwerdeführer zunächst nicht in exponierter Stellung als Oppositioneller in Erscheinung getreten. Dies ergibt sich bereits aus seinen eigenen Angaben, wenn er ausführt, dass er seit sechs Monaten (im November 2025, Anmerkung Anhänger zweier Parteien, nämlich \"Girtschi\" und \"Lelo\" sei, aber eben nicht einmal Mitglied. Dass der Beschwerdeführer irgendwelche anderen Aktivitäten in den Parteien, von der behaupteten Teilnahme an Demonstrationen abgesehen, entfaltete, wurde eben nicht behauptet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Überhaupt erzählte der Beschwerdeführer nur von einer Demonstration, bei der es zu Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften kam (nämlich am 04.10.2025). Schenkt man den Ausführungen des Beschwerdeführers Glauben, so besuchte er seit Jänner 2025 insgesamt drei bis fünf Mal in der Woche Demonstrationen, allesamt blieben aber offensichtlich ohne weitere Konsequenzen für den Beschwerdeführer (AS 60). Soweit der Beschwerdeführer ausführt, er habe am 10. Oder 11. Oktober 2025 den Entschluss zur Ausreise gefasst, nachdem ihn ein unbekannter Mann auf der Straße angesprochen habe, ist dazu wie folgt auszuführen. Der Beschwerdeführer schilderte diese Kontaktversuche – gelinde gesagt – oberflächlich und vage, was folgende Passage der Einvernahme vor der belangten Behörde klar zeigt: \"LA: Haben Sie selbst Bedrohungen, Überwachungen oder negative Reaktionen erlebt? Wenn ja: von wem konkret, wann und in welcher Form? – VP: Ja, als ich abends von der Arbeit nach Hause gefahren bin, habe ich bemerkt, dass ich beobachtet wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies passierte ab und zu vor dem 04.10.2025, nach dem 04.10.2025 habe ich es intensiver gespürt. Nachgefragt, gebe ich an, dass keiner zu mir gekommen ist. Aber manchmal haben mich unbekannte Personen angesprochen, zuerst haben sie mich um Zigaretten gebeten und haben mich in ein \"freundliches Gespräch\" verwickelt und mich gefragt, ob ich an die schweren Zeiten erinnern kann oder wie wir geschlagen wurden. Natürlich habe ich alles verneint. Die wollten mich prüfen und ein Geständnis von mir rauslocken, dass ich auf die Demonstrationen gewesen bin. Das war ca. eine Woche nach dem 04.10.2025. Das passierte ein Mal. – LA: Können Sie dies Person beschreibe? – VP: Größer als ich, kleine Glatze, aber dunkle Haar, dünn, schwarze Jacke und Jeans.</p>\n<p class=\"lf-p\">So genau kann ich die Person nicht beschreiben. Die Person war männlich: Ich habe die Person vorher oder nach dem Gespräch nicht mehr gesehen: Ich dacht zuerst er möcht ein freundliches Gespräch führen, aber dann habe ich es verstanden um was es ging und ich habe mich von ihm entfernt. – LA: Warum hatten Sie das Gefühl beobachtet zu werden? Wie kamen Sie zu dieser Annahme? – VP: Ich kann es nicht genauer erklären. Aber wenn einer Beobachtet wird spürt man es. Ich habe mehrere Male gesehen, als ich unterwegs war, dass mich immer derselbe PKW verfolgt. – LA: Können Sie diesen PKW beschreiben? – VP: Skoda Octavia, Silber, ich habe diesen 7- oder 8-mal gesehen, vl. Auch 10 Mal. Ich habe dieses Auto meistens abends, wenn ich nach Hause kam. – LA: Von wo wussten Sie, dass es sich immer um dasselbe Auto handelte? – VP: Es hatte das Merkmal der verdunkelten Scheibe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die linke hintere Seite war ein bisschen beschädigt. Den Fahrer habe ich nie gesehen, die Scheiben waren auch vorne verdunkelt Scheiben. Ich kann das Kennzeichen des Autos nicht angeben. Mit vorne verdunkelten Scheiben fährt meistens die Kriminalpolizei und die wechseln oft die Nummerntafeln. – LA: Wie kommen Sie zu der Annahme, dass die Kriminalpolizei mit verdunkelten Scheiben fährt? – VP: Das wissen alle. – LA: Gibt es Hinweise, dass Ihr Name oder Ihre Aktivitäten den Behörden bekannt sind? – VP: Nein, aber die Person die mich angesprochen hat war von denen.\" (AS 62f). Das gesamte Vorbringen hinsichtlich der angeblichen Beschattung des Beschwerdeführers gründet sich auf Vermutungen und Annahmen des Beschwerdeführers, ohne dass ein einziger greifbarer Hinweise auf derartige Aktionen der Polizei hindeuten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abermals sei festgehalten, dass der Beschwerdeführer zu keinem einzigen Zeitpunkt offiziellen Kontakt mit Sicherheitskräften behauptete. Überhaupt erscheint das Interesse des georgischen Sicherheitsapparates gegenüber dem Beschwerdeführer zweifelhaft, bedenkt man, dass der Beschwerdeführer ein einziges Mal bei einer gewalttätigen Demonstration teilgenommen hatte und der Beschwerdeführer diese sehr rasch verließ, ohne \"besondere\" Verletzungen davonzutragen (AS 61). Medizinische Hilfe nahm der Beschwerdeführer indes nicht an, weswegen auch keine Aufzeichnungen über die angebliche Teilnahme an der Demonstration . Weswegen die georgische Polizei (oder wer auch immer) den Beschwerdeführer sogar über einen längeren Zeitraum beschatten sollte, ist nicht nachvollziehbar und auch nicht glaubhaft, führt man sich die oberflächliche Schilderung der Maßnahmen und die untergeordnete Rolle des Beschwerdeführers als Teilnehmer einer Demonstration vor Augen.</p>\n<p class=\"lf-p\">An der fehlenden Glaubhaftigkeit ändert im Übrigen auch nicht die Aufzählung von vier angeblich verhafteten Freunden des Beschwerdeführers, zumal der Beschwerdeführer auch dafür keinerlei Bescheinigungsmittel geschweige denn Beweise vorlegte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde tritt diesen – auch bereits von der belangten Behörde aufgezeigten – Erwägungen nicht substantiiert entgegen. Zwar ist es Amtswissen, dass es im Zuge der Demonstrationen zu Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften kam. Dass der Beschwerdeführer irgendwelche daran anschließenden Probleme mit Sicherheitskräften gehabt hätte, ist allerdings nicht ersichtlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vielmehr ist naheliegend, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit in erster Linie aufgrund seiner körperlichen Beschwerden den gegenständlichen Asylantrag stellte. Dies ergibt sich bereits aus der Aussage des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde: \"LA: Warum stellen Sie einen Asylantrag? Nennen Sie Ihre Fluchtgründe? Was veranlasste Sie, die Heimat zu verlassen? Bitte schildern Sie möglichst konkret und detailliert! – VP: In erster Linie bin ich hier, weil mein gesundheitlicher Zustand sehr kritisch ist. In Georgien hat man mir gesagt, dass alles Hoffungslos ist und die Ärzte in Georgien haben mir eine Beinamputation geraten. …\", vgl. AS 60. Bereits hier ist auffällig, dass der Beschwerdeführer, der in Erstbefragung kein Wort über seine körperlichen Leiden verlor (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">AS 26: \"Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund: Aus politischen Gründen habe ich Georgien verlassen. Ich habe an vielen Demonstrationen teilgenommen. Zuletzt am 4.10.2025 als man die Regierung stürzen wollte. Seitdem wurden alle meine Bekannten und Freunde festgenommen. Ihnen droht eine Haft bis zu 10 Jahren. Ich wusste das mich das selbe erwartet deshalb bin ich geflüchtet. Das sind alle meine Fluchtgründe.\"). Nun übersieht das erkennende Gericht nicht, dass die Erstbefragung nicht in erster Linie der Ergründung der Ausreisegründe dient. Es ist aber auffällig, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde seine Krankheit derart in den Vordergrund rückt (Arg: \"In erster Linie bin ich hier, weil mein gesundheitlicher Zustand sehr kritisch ist.\") im Zuge der Erstbefragung noch kein Wort über seine Erkrankung verlor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vielmehr ist naheliegend, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit in erster Linie aufgrund seiner körperlichen Beschwerden den gegenständlichen Asylantrag stellte. Dies ergibt sich bereits aus der Aussage des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde: \"LA: Warum stellen Sie einen Asylantrag? Nennen Sie Ihre Fluchtgründe? Was veranlasste Sie, die Heimat zu verlassen? Bitte schildern Sie möglichst konkret und detailliert! – VP: In erster Linie bin ich hier, weil mein gesundheitlicher Zustand sehr kritisch ist. In Georgien hat man mir gesagt, dass alles Hoffungslos ist und die Ärzte in Georgien haben mir eine Beinamputation geraten. …\", vergleiche AS 60. Bereits hier ist auffällig, dass der Beschwerdeführer, der in Erstbefragung kein Wort über seine körperlichen Leiden verlor vergleiche AS 26: \"Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund: Aus politischen Gründen habe ich Georgien verlassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ich habe an vielen Demonstrationen teilgenommen. Zuletzt am 4.10.2025 als man die Regierung stürzen wollte. Seitdem wurden alle meine Bekannten und Freunde festgenommen. Ihnen droht eine Haft bis zu 10 Jahren. Ich wusste das mich das selbe erwartet deshalb bin ich geflüchtet. Das sind alle meine Fluchtgründe.\"). Nun übersieht das erkennende Gericht nicht, dass die Erstbefragung nicht in erster Linie der Ergründung der Ausreisegründe dient. Es ist aber auffällig, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde seine Krankheit derart in den Vordergrund rückt (Arg: \"In erster Linie bin ich hier, weil mein gesundheitlicher Zustand sehr kritisch ist.\") im Zuge der Erstbefragung noch kein Wort über seine Erkrankung verlor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Ergebnis kommt das erkennende Gericht ebenso wie die belangte Behörde zum Schluss, dass die seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Ausreisegründe hinsichtlich seiner politischen Betätigung nicht glaubhaft sind.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Rechtliche Beurteilung:</div>\n<p class=\"lf-p\">Zu A) 3.1 Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten: § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet: Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung lautet: \"Status des Asylberechtigten § 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).</div>\n<p class=\"lf-p\">Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4a)</span>Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4b)</span>In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.(4b) In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.\"</div>\n<p class=\"lf-p\">Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatensicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a leg. cit.) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 leg. cit.) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers inhaltlich zu prüfen ist. Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatensicherheit (Paragraph 4, AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (Paragraph 4 a, leg. cit.) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, leg. cit.) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers inhaltlich zu prüfen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter \"Verfolgung\" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 23.2.2016, Zl. Ra 2015/20/0113, mwN). Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 28.5.2009, Zl. 2008/19/1031, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (vgl. das Erk. des VwGH vom 15.3.2016, Zl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ra 2015/01/0069).Unter \"Verfolgung\" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche das Erk. des VwGH vom 23.2.2016, Zl. Ra 2015/20/0113, mwN). Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche das Erk. des VwGH vom 28.5.2009, Zl. 2008/19/1031, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen vergleiche das Erk. des VwGH vom 15.3.2016, Zl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ra 2015/01/0069).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits in der Beweiswürdigung festgehalten konnte der Beschwerdeführer keine Verfolgung in Georgien glaubhaft machen. Dem Beschwerdeführer droht im Falle der Rückkehr keine asylrelevante Verfolgung. Darüber hinaus ist Georgien in der Liste der sicheren Herkunftsstaaten, was bereits für die grundsätzliche Schutzfähigkeit des Staates spricht (vgl. unter vielen: VwGH vom 10.10.2022, Zl. 2022/18/0076, mwN). Dass dies im Falle des Beschwerdeführers nicht zutrifft, wurde – wie dargelegt – nicht konkret aufgezeigt. Wie bereits in der Beweiswürdigung festgehalten konnte der Beschwerdeführer keine Verfolgung in Georgien glaubhaft machen. Dem Beschwerdeführer droht im Falle der Rückkehr keine asylrelevante Verfolgung. Darüber hinaus ist Georgien in der Liste der sicheren Herkunftsstaaten, was bereits für die grundsätzliche Schutzfähigkeit des Staates spricht vergleiche unter vielen: VwGH vom 10.10.2022, Zl. 2022/18/0076, mwN). Dass dies im Falle des Beschwerdeführers nicht zutrifft, wurde – wie dargelegt – nicht konkret aufgezeigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2. Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten: § 8 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet:Paragraph 8, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung lautet: \"Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3a)</span>Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</div>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.(5) In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.\"</div>\n<p class=\"lf-p\">Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den \"Herkunftsstaat\" des Asylwerbers. Dies war dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 10.12.2014, Ra 2014/20/0013, mwN). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehens der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken. Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den \"Herkunftsstaat\" des Asylwerbers. Dies war dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist vergleiche die Erk. des VwGH vom 10.12.2014, Ra 2014/20/0013, mwN). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehens der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 2 EMRK lautet: Artikel 2, EMRK lautet: \"Artikel 2 – Recht auf Leben</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.\"</div>\n<p class=\"lf-p\">Während durch das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 3 EMRK lautet: Artikel 3, EMRK lautet: \"Artikel 3 – Verbot der Folter Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.\"</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder Art. 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK abgeleitet werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Georgien eine mit Todesstrafe bedrohte strafbehördliche Verfolgung droht und wurde dies auch nicht substantiiert behauptet. Abgesehen davon ist in Georgien die Todesstrafe abgeschafft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden; ebenso kann daher nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Das erkennende Gericht übersieht nicht die innenpolitischen Spannungen und Herausforderungen, denen Georgien gegenübersteht, dass im Zuge der großen Proteste Ende des Jahres 2024 Demonstrationen mit Gewalt aufgelöst wurden und Demonstranten in Polizeihaft Misshandlungen widerfuhren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daraus kann allerdings nicht geschlossen werden, dass sich Georgien in einem Zustand willkürlicher Gewalt, in dem quasi jeder Bewohner Gefahr ständig läuft getötet zu werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden. Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden; ebenso kann daher nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das erkennende Gericht übersieht nicht die innenpolitischen Spannungen und Herausforderungen, denen Georgien gegenübersteht, dass im Zuge der großen Proteste Ende des Jahres 2024 Demonstrationen mit Gewalt aufgelöst wurden und Demonstranten in Polizeihaft Misshandlungen widerfuhren. Daraus kann allerdings nicht geschlossen werden, dass sich Georgien in einem Zustand willkürlicher Gewalt, in dem quasi jeder Bewohner Gefahr ständig läuft getötet zu werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden. Zur individuellen Versorgungssituation des Beschwerdeführers wird festgehalten, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt, sich in einem Heimatland sprachlich verständigen kann und die Gebräuche und Sitten kennt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen mobilen, erwachsenen, arbeitsfähigen Mann, der bis zu seiner Ausreise einer Beschäftigung nachging und der über einen Universitätsabschluss verfügt. Einerseits stammt der Beschwerdeführer aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für seine Existenzsicherung aufkommen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits oben angeführt verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Georgien, mit welchen der Beschwerdeführer auch in Kontakt steht. Aufgrund dieser Überlegungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerkes und die für den Zugang zur Versorgung zurückliegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK.</p>\n<p class=\"lf-p\">Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber auch bereits dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. unter vielen den Beschluss des VwGH vom 21.2.2017, Zl. Ro 2016/18/0005 uva).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, leidet der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, weswegen die Anwendung des § 8 AsylG nicht in Frage kommt. Darüber hinaus hält das erkennende Gericht abermals fest, dass der Beschwerdeführer bereits in Georgien medizinisch behandelt wurde und die vorgelegten Beweise nicht den Schluss zulassen, dass dem Beschwerdeführer die Behandlung verweigert worden wäre bzw. er sich die Behandlung nicht leisten konnte. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerkes und die für den Zugang zur Versorgung zurückliegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber auch bereits dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche unter vielen den Beschluss des VwGH vom 21.2.2017, Zl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ro 2016/18/0005 uva). Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, leidet der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, weswegen die Anwendung des Paragraph 8, AsylG nicht in Frage kommt. Darüber hinaus hält das erkennende Gericht abermals fest, dass der Beschwerdeführer bereits in Georgien medizinisch behandelt wurde und die vorgelegten Beweise nicht den Schluss zulassen, dass dem Beschwerdeführer die Behandlung verweigert worden wäre bzw. er sich die Behandlung nicht leisten konnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Beschwerdeführer droht keine Gefahr im Sinne des § 8 AsylG, weshalb die Gewährung von subsidiärem Schutz ausscheidet.Dem Beschwerdeführer droht keine Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG, weshalb die Gewährung von subsidiärem Schutz ausscheidet.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung:3.3. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung:, Das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:Das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:, \"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, 4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder 5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. ...</div>\n<p class=\"lf-p\">Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKAufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine \"Aufenthaltsberechtigung plus\" zu erteilen, wennParagraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine \"Aufenthaltsberechtigung plus\" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine \"Aufenthaltsberechtigung\" zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine \"Aufenthaltsberechtigung\" zu erteilen. ...</div>\n<p class=\"lf-p\">Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine \"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz\" zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine \"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz\" zu erteilen:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der \"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz\" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der \"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz\" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der \"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz\" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der \"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz\" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.(3) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.\"(4) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.\"</div>\n<p class=\"lf-p\">Das BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:Das BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:, \"Schutz des Privat- und Familienlebens § 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl.</div>\n<p class=\"lf-p\">I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.\"(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.\"</div>\n<p class=\"lf-p\">Das Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:Das Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise: \"Abschiebung § 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46, (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn 1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, 2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind, 3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder 4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. Paragraph 97, Absatz eins, gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2a)</span>Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 kann auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).(2a) Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Absatz 2, kann auch mit Bescheid auferlegt werden, Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (Paragraph 19, AVG).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Absatz 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.(4) Liegen bei Angehörigen (Paragraph 72, StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. ...</div>\n<p class=\"lf-p\">Verbot der Abschiebung § 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50, (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. … Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige Rückkehrentscheidung § 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52, (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich 1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder 2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird, 2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, 3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder 4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. ........,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(9)</span>Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. ...</div>\n<p class=\"lf-p\">Frist für die freiwillige Ausreise § 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1a)</span>Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.\"(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.\"</div>\n<p class=\"lf-p\">Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention lautet:Artikel 8, Europäische Menschenrechtskonvention lautet:, \"Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.\"</div>\n<p class=\"lf-p\">Zum gegenständlichen Verfahren:</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorweg ist festzuhalten, dass sich im gegenständlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG angezeigt hätten, bzw. wurde in der Beschwerde dahingehend nichts vorgebracht.Vorweg ist festzuhalten, dass sich im gegenständlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG angezeigt hätten, bzw. wurde in der Beschwerde dahingehend nichts vorgebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine hier lebenden Verwandte oder sonst ihm nahestehenden Personen. Die Rückkehrentscheidung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, sondern allenfalls einen solchen in das Privatleben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG ergibt sich anhand des dort aufgestellten Kriterienkatalogs folgendes Bild über den Beschwerdeführer:Im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ergibt sich anhand des dort aufgestellten Kriterienkatalogs folgendes Bild über den Beschwerdeführer: ● Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer reiste in Österreich ein und stellte am 22.10.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seinen Aufenthalt im Bundesgebiet seit ca sechs Monaten konnte er nur durch die Stellung eines Asylantrages vorübergehend legalisieren. ● Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Privatlebens):</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits festgestellt, lebt der Beschwerdeführer mit keinen ihm nahestehenden oder verwandten Personen zusammen und hat keine derartigen Personen im Bundesgebiet. Er verfügt im Bundesgebiet über keinen Freundes- oder Bekanntenkreis noch sind irgendwelche Abhängigkeitsverhältnisse ersichtlich. Von einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich ist nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer geht auch keiner Beschäftigung im Bundesgebiet nach. ● Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer begründete sein Privatleben in Österreich zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung seines unbegründeten Asylantrags vorübergehend legalisiert war. Dem Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass ihm durch Stellung des gegenständlichen Antrags nur ein vorläufiger Aufenthalt für die Dauer des Asylverfahrens zukommen und sein weiterer Aufenthalt unsicher sein würde. ● Bindungen zum Herkunftsstaat:</p>\n<p class=\"lf-p\">In Georgien lebt jedenfalls noch seine Kernfamilie. Der Beschwerdeführer spricht Georgisch, Russisch und ein bisschen Englisch. Er wuchs in Georgien auf, ging dort zur Schule und schloss ein Studium der Rechtswissenschaften ab. Der Beschwerdeführer ging laufend einer Beschäftigung in Georgien nach. Er hat die überwiegende Zeit in seinem Herkunftsstaat verbracht und es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, sich bei seiner Rückkehr nach Georgien in die dortige Gesellschaft zu integrieren und wieder mit seiner Familie zu leben. ● Strafrechtliche Unbescholtenheit:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten. ● Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer reiste mit dem Vorsatz in das Bundesgebiet ein, dass er hier einen Asylantrag stellen will. Dies widerspricht der Visumsfreiheit mit Georgien. Die Einreise in das Bundesgebiet zur Stellung eines Asylantrages erfolgte daher rechtswidrig und illegal. ● Die Frage, ob das Privatleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst waren:</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Beschwerdeführer musste nach Ansicht des erkennenden Gerichts bereits bei der Einreise bewusst gewesen sein, dass sein Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorrübergehender sein wird. ● Mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer:</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein solches Verschulden im gegenständlichen Verfahren ergibt sich aufgrund der Aktenlage nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Zuge der Interessensabwägung kommt das erkennende Gericht somit zu folgendem Ergebnis:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer reiste im Oktober 2025 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.10.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer befindet sich damit seit sechs Monaten in Österreich. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH vom 16.2.2021, Ra 2019/19/0212, mit Hinweis auf VwGH vom 21.1.2016, Ra 2015/22/0119; vom 10.5.2016, Ra 2015/22/0158 und 15.3.2016, Ra 2016/19/0031). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH vom 15.4.2020, Ra 2020/20/0104, mit Hinweis auf VwGH vom 8.1.2020, Ra 2019/18/0329). Auch im gegenständlichen Fall war eine außergewöhnliche Integration zu verneinen:Der Beschwerdeführer reiste im Oktober 2025 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.10.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer befindet sich damit seit sechs Monaten in Österreich. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche VwGH vom 16.2.2021, Ra 2019/19/0212, mit Hinweis auf VwGH vom 21.1.2016, Ra 2015/22/0119; vom 10.5.2016, Ra 2015/22/0158 und 15.3.2016, Ra 2016/19/0031).</p>\n<p class=\"lf-p\">Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche VwGH vom 15.4.2020, Ra 2020/20/0104, mit Hinweis auf VwGH vom 8.1.2020, Ra 2019/18/0329). Auch im gegenständlichen Fall war eine außergewöhnliche Integration zu verneinen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine nachhaltige Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft ist nicht erkennbar. Er verfügt über keinen Freundes- oder Bekanntenkreis im Bundesgebiet. Eine bedeutende Integration in sprachlicher Hinsicht ist beim Beschwerdeführer nicht erkennbar. Er verfügt über keine Deutschkenntnisse und hat noch keinen Deutschkurs abgeschlossen. Auch dass der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist, begründet noch keine für ihn ausschlagende Integration in Österreich. Der Beschwerdeführer geht keiner Beschäftigung nach. Sonstige integrative Schritte sind beim Beschwerdeführer nicht ersichtlich und wurden auch nicht von ihm vorgebracht. In Gesamtbetrachtung erweist die Integration des Beschwerdeführers in Österreich daher nicht als derart ausgeprägt, dass im Falle der Abschiebung in den Herkunftsstaat von einem unzulässigen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Georgien nicht möglich wäre, bedenkt man die kurze Aufenthaltsdauer und konnte der Beschwerdeführer eben nicht darauf vertrauen, dass sein Asylantrag in einer Stattgabe endet, insbesondere nicht mehr nach dem negativen erstinstanzlichen Bescheid.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse der Republik Österreich an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse der Republik Österreich an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Georgien unzulässig wäre. Derartiges wurde in der Beschwerde auch nicht schlüssig geltend gemacht.Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Georgien unzulässig wäre. Derartiges wurde in der Beschwerde auch nicht schlüssig geltend gemacht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es liegen daher alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4 Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise:</p>\n<p class=\"lf-p\">Das BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 lautet auszugsweise:Das BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lautet auszugsweise: \"Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18, (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn 1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt, 2. … Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>…</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</div>\n<p class=\"lf-p\">In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.(6) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.\"(7) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.\"</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, idgF lautet auszugsweise:Die Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, idgF lautet auszugsweise: \"§ 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als sichere Herkunftsstaaten gelten … 12. Georgien; …\"</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF lautet auszugsweise:Das Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF lautet auszugsweise: \"Frist für die freiwillige Ausreise § 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1a)</span>Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.</div></div>", "next": 239268}