{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">In Hinblick auf die Beweisanträge der Beschwerdeführerin auf zeugenschaftliche Einvernahme von drei namentlich genannten (ehemaligen) Transitarbeitskräften des SÖB „ XXXX “ bezüglich ihrer eigenen Erfahrungen mit einer erfolglosen Anmeldung am Eintrittstag in den SÖB „ XXXX “, sowie zwei namentlich genannter Personen zu einer vorgebrachten Manipulation der Stempeluhr und der Zeitprotokolle, betreffend des Containerzwecks, betreffend einer Fahrt mit XXXX zu externen Arbeitsstätten zu Arbeitsbeginn und betreffend versperrter Tore und Türen während der Betriebssperren und abgeschalteter elektronischer und sonstiger Computersysteme, ist festzuhalten, dass Beweisanträge abgelehnt werden dürfen, wenn das von der Partei genannte Beweisthema unbestimmt ist, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel untauglich ist (VwGH 30.10.2019, Ra 2019/14/0462).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt gleichfalls für den Beweisantrag der Beschwerdeführerin auf Einvernahme einer Person zum Standort des „ XXXX “ bzw. für vom AMS beantragte Zeugen. Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 22.10.2018, Ra 2018/20/0446; 14.10.2009, 2008/12/0203; 18.01.1990, 89/09/0114). Hierzu ist gegenständlich anzumerken, dass sich der erkennende Senat aufgrund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente im Hinblick auf die Zuweisung der Beschwerdeführerin zum SÖB „ XXXX “ und das Verhalten der Beschwerdeführerin machen konnte und es auf die Wahrnehmungen der von der Beschwerdeführerin genannten Zeugen nicht ankommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der maßgebende Sachverhalt ist genügend geklärt und konnte insofern auf die Einvernahme der beantragen Zeugen verzichtet werden. In Hinblick auf die Beweisanträge der Beschwerdeführerin auf zeugenschaftliche Einvernahme von drei namentlich genannten (ehemaligen) Transitarbeitskräften des SÖB „ römisch 40 “ bezüglich ihrer eigenen Erfahrungen mit einer erfolglosen Anmeldung am Eintrittstag in den SÖB „ römisch 40 “, sowie zwei namentlich genannter Personen zu einer vorgebrachten Manipulation der Stempeluhr und der Zeitprotokolle, betreffend des Containerzwecks, betreffend einer Fahrt mit römisch 40 zu externen Arbeitsstätten zu Arbeitsbeginn und betreffend versperrter Tore und Türen während der Betriebssperren und abgeschalteter elektronischer und sonstiger Computersysteme, ist festzuhalten, dass Beweisanträge abgelehnt werden dürfen, wenn das von der Partei genannte Beweisthema unbestimmt ist, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel untauglich ist (VwGH 30.10.2019, Ra 2019/14/0462).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt gleichfalls für den Beweisantrag der Beschwerdeführerin auf Einvernahme einer Person zum Standort des „ römisch 40 “ bzw. für vom AMS beantragte Zeugen. Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 22.10.2018, Ra 2018/20/0446; 14.10.2009, 2008/12/0203; 18.01.1990, 89/09/0114). Hierzu ist gegenständlich anzumerken, dass sich der erkennende Senat aufgrund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente im Hinblick auf die Zuweisung der Beschwerdeführerin zum SÖB „ römisch 40 “ und das Verhalten der Beschwerdeführerin machen konnte und es auf die Wahrnehmungen der von der Beschwerdeführerin genannten Zeugen nicht ankommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der maßgebende Sachverhalt ist genügend geklärt und konnte insofern auf die Einvernahme der beantragen Zeugen verzichtet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus den vorliegenden Akten sowie insbesondere nach Durchführung von zwei mündlichen Verhandlungen und Einvernahme von vier Zeugen vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Senates der maßgebliche Sachverhalt hinreichend und wurde von beiden Parteien die Sachverhaltsrelevanz einer Einvernahme weiterer Zeugen für das Beschwerdeverfahren nicht ausreichend dargelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu B) Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W162.2307567.1.00</p></div>", "next": 0}