{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Der Gesetzgeber hat in § 9 Abs. 7 AlVG ausdrücklich auch „ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)\" als (zumutbare) Beschäftigung erklärt. Ein Verhalten im Sinn von § 10 Abs. 1 AlVG im Hinblick auf einen Sozialökonomischen Betrieb (Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung oder Nichtannahme einer vom Sozialökonomischen Betrieb angebotenen Beschäftigung) kann daher zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen (vgl. VwGH 17.03.2014, 2012/08/0073). Der Gesetzgeber hat in Paragraph 9, Absatz 7, AlVG ausdrücklich auch „ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)\" als (zumutbare) Beschäftigung erklärt. Ein Verhalten im Sinn von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG im Hinblick auf einen Sozialökonomischen Betrieb (Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung oder Nichtannahme einer vom Sozialökonomischen Betrieb angebotenen Beschäftigung) kann daher zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen vergleiche VwGH 17.03.2014, 2012/08/0073).</p>\n<p class=\"lf-p\">Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns der arbeitslosen Person und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann von der arbeitslosen Person – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns der arbeitslosen Person und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann von der arbeitslosen Person – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:</p>\n<p class=\"lf-p\">Nämlich dadurch, dass die arbeitslose Person ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass der Erfolg der (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung abzubringen, zunichte gemacht wird (vgl. z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass die arbeitslose Person ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass der Erfolg der (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung abzubringen, zunichte gemacht wird vergleiche z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob die Beschwerdeführerin zum Arbeitsbeginn am 22.07.2024 erschienen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, waren die Angaben der Beschwerdeführerin glaubhaft, wonach sie um 08:00 Uhr zum Dienstbeginn beim „ XXXX “ erschienen ist. Das „ XXXX “ war aufgrund der Sommerbetriebssperre von 12.07.2024 bis 26.07.2024 geschlossen. Die Tür des Haupteingangs des „ XXXX “ war verschlossen und konnte nur manuell mittels Chip geöffnet werden. Es gab keine Glocke und es war nicht möglich, das „ XXXX “ telefonisch zu erreichen. Auf dem Gelände des „ XXXX “ befand sich eine Baustelle mit Containern, die zu dem Zeitpunkt unbesetzt waren. Die Beschwerdeführerin ist kurz vor 8:00 Uhr eingetroffen, hat dort niemanden angetroffen und ging deshalb eine Runde um das Gebäude. Um 07:59 Uhr machte sie ein Foto des Haupteingangs, wo folgendes Schild zu sehen war: „Das XXXX ist wegen der Sommerbetriebssperre von 12.07.2024 bis 26.07.2024 geschlossen“.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerdeführerin hat sich auch am selben Vormittag, nur 93 Minuten nach dem geplanten Dienstbeginn, per eAMS-Konto übermittelter Nachricht an das AMS gewandt und die Situation betreffend ihren Dienstbeginn beim SÖB „ XXXX “ geschildert, sodass sie ihr Interesse an der Erlangung der ausgeschriebenen Stelle jedenfalls dargelegt hat.Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, waren die Angaben der Beschwerdeführerin glaubhaft, wonach sie um 08:00 Uhr zum Dienstbeginn beim „ römisch 40 “ erschienen ist. Das „ römisch 40 “ war aufgrund der Sommerbetriebssperre von 12.07.2024 bis 26.07.2024 geschlossen. Die Tür des Haupteingangs des „ römisch 40 “ war verschlossen und konnte nur manuell mittels Chip geöffnet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gab keine Glocke und es war nicht möglich, das „ römisch 40 “ telefonisch zu erreichen. Auf dem Gelände des „ römisch 40 “ befand sich eine Baustelle mit Containern, die zu dem Zeitpunkt unbesetzt waren. Die Beschwerdeführerin ist kurz vor 8:00 Uhr eingetroffen, hat dort niemanden angetroffen und ging deshalb eine Runde um das Gebäude. Um 07:59 Uhr machte sie ein Foto des Haupteingangs, wo folgendes Schild zu sehen war: „Das römisch 40 ist wegen der Sommerbetriebssperre von 12.07.2024 bis 26.07.2024 geschlossen“. Die Beschwerdeführerin hat sich auch am selben Vormittag, nur 93 Minuten nach dem geplanten Dienstbeginn, per eAMS-Konto übermittelter Nachricht an das AMS gewandt und die Situation betreffend ihren Dienstbeginn beim SÖB „ römisch 40 “ geschildert, sodass sie ihr Interesse an der Erlangung der ausgeschriebenen Stelle jedenfalls dargelegt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, konnte aufgrund unterschiedlicher Angaben und Ungereimtheiten nicht festgestellt werden, in welchem Zeitrahmen Herr XXXX vor dem Haupteingang des „ XXXX “ ununterbrochen auf Neuankömmlinge gewartet hat bzw. wann der Geschäftsführer XXXX beim „ XXXX “ angekommen ist, die Verweildauer der beiden genannten Personen vor dem Haupteingang, und ob Herr XXXX dort gestanden ist.Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, konnte aufgrund unterschiedlicher Angaben und Ungereimtheiten nicht festgestellt werden, in welchem Zeitrahmen Herr römisch 40 vor dem Haupteingang des „ römisch 40 “ ununterbrochen auf Neuankömmlinge gewartet hat bzw. wann der Geschäftsführer römisch 40 beim „ römisch 40 “ angekommen ist, die Verweildauer der beiden genannten Personen vor dem Haupteingang, und ob Herr römisch 40 dort gestanden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführerin wurde zwar eine Vereitelungshandlung angelastet, diese konnte aber – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – nicht erkannt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der im angefochtenen Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung ausgesprochene Anspruchsverlust ist daher nicht rechtmäßig erfolgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerde war aus diesen Gründen stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung aufzuheben.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4. Zum Entfall der zusätzlichen Zeugeneinvernahme In Hinblick auf die Beweisanträge der Beschwerdeführerin auf zeugenschaftliche Einvernahme von drei namentlich genannten (ehemaligen) Transitarbeitskräften des SÖB „ XXXX “ bezüglich ihrer eigenen Erfahrungen mit einer erfolglosen Anmeldung am Eintrittstag in den SÖB „ XXXX “, sowie zwei namentlich genannter Personen zu einer vorgebrachten Manipulation der Stempeluhr und der Zeitprotokolle, betreffend des Containerzwecks, betreffend einer Fahrt mit XXXX zu externen Arbeitsstätten zu Arbeitsbeginn und betreffend versperrter Tore und Türen während der Betriebssperren und abgeschalteter elektronischer und sonstiger Computersysteme, ist festzuhalten, dass Beweisanträge abgelehnt werden dürfen, wenn das von der Partei genannte Beweisthema unbestimmt ist, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel untauglich ist (VwGH 30.10.2019, Ra 2019/14/0462).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt gleichfalls für den Beweisantrag der Beschwerdeführerin auf Einvernahme einer Person zum Standort des „ XXXX “. Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 22.10.2018, Ra 2018/20/0446; 14.10.2009, 2008/12/0203; 18.01.1990, 89/09/0114). Hierzu ist gegenständlich anzumerken, dass sich der erkennende Senat aufgrund der bisher vorliegenden Beweise – insbesondere der Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie der befragten Zeugen in den mündlichen Verhandlungen am 22.07.2025 und am 02.09.2025 – ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente im Hinblick auf die Zuweisung der Beschwerdeführerin zum SÖB „ XXXX “ und das Verhalten der Beschwerdeführerin machen konnte und es auf die Wahrnehmungen der von der Beschwerdeführerin genannten Zeugen nicht ankommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der maßgebende Sachverhalt ist genügend geklärt und konnte insofern auf die Einvernahme der beantragen Zeugen verzichtet werden. In Hinblick auf die Beweisanträge der Beschwerdeführerin auf zeugenschaftliche Einvernahme von drei namentlich genannten (ehemaligen) Transitarbeitskräften des SÖB „ römisch 40 “ bezüglich ihrer eigenen Erfahrungen mit einer erfolglosen Anmeldung am Eintrittstag in den SÖB „ römisch 40 “, sowie zwei namentlich genannter Personen zu einer vorgebrachten Manipulation der Stempeluhr und der Zeitprotokolle, betreffend des Containerzwecks, betreffend einer Fahrt mit römisch 40 zu externen Arbeitsstätten zu Arbeitsbeginn und betreffend versperrter Tore und Türen während der Betriebssperren und abgeschalteter elektronischer und sonstiger Computersysteme, ist festzuhalten, dass Beweisanträge abgelehnt werden dürfen, wenn das von der Partei genannte Beweisthema unbestimmt ist, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel untauglich ist (VwGH 30.10.2019, Ra 2019/14/0462).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt gleichfalls für den Beweisantrag der Beschwerdeführerin auf Einvernahme einer Person zum Standort des „ römisch 40 “. Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 22.10.2018, Ra 2018/20/0446; 14.10.2009, 2008/12/0203; 18.01.1990, 89/09/0114). Hierzu ist gegenständlich anzumerken, dass sich der erkennende Senat aufgrund der bisher vorliegenden Beweise – insbesondere der Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie der befragten Zeugen in den mündlichen Verhandlungen am 22.07.2025 und am 02.09.2025 – ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente im Hinblick auf die Zuweisung der Beschwerdeführerin zum SÖB „ römisch 40 “ und das Verhalten der Beschwerdeführerin machen konnte und es auf die Wahrnehmungen der von der Beschwerdeführerin genannten Zeugen nicht ankommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der maßgebende Sachverhalt ist genügend geklärt und konnte insofern auf die Einvernahme der beantragen Zeugen verzichtet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt gleichfalls für die vom AMS im Zuge der Stellungnahme vom 23.10.2025 beantragte Einvernahme jener drei Personen, die ebenfalls am 22.07.2025 die Stelle im „ XXXX “ angetreten hätten, nachdem sie dort gewartet hätten. Es konnte auf deren Einvernahme verzichtet werden, da nicht zu erwarten war, dass es dadurch zu einer weiteren „Klärung des Sachverhaltes\" kommen würde. Auch hierzu ist gegenständlich anzumerken, dass sich der erkennende Senat aufgrund der bisher vorliegenden Beweise – insbesondere der Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie der befragten Zeugen in den mündlichen Verhandlungen am 22.07.2025 und am 02.09.2025 – ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente im Hinblick auf die Zuweisung der Beschwerdeführerin zum SÖB „ XXXX “ und das Verhalten der Beschwerdeführerin machen konnte und es auf die Wahrnehmungen der von der belangten Behörde genannten Zeugen nicht ankommt.Dies gilt gleichfalls für die vom AMS im Zuge der Stellungnahme vom 23.10.2025 beantragte Einvernahme jener drei Personen, die ebenfalls am 22.07.2025 die Stelle im „ römisch 40 “ angetreten hätten, nachdem sie dort gewartet hätten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es konnte auf deren Einvernahme verzichtet werden, da nicht zu erwarten war, dass es dadurch zu einer weiteren „Klärung des Sachverhaltes\" kommen würde. Auch hierzu ist gegenständlich anzumerken, dass sich der erkennende Senat aufgrund der bisher vorliegenden Beweise – insbesondere der Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie der befragten Zeugen in den mündlichen Verhandlungen am 22.07.2025 und am 02.09.2025 – ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente im Hinblick auf die Zuweisung der Beschwerdeführerin zum SÖB „ römisch 40 “ und das Verhalten der Beschwerdeführerin machen konnte und es auf die Wahrnehmungen der von der belangten Behörde genannten Zeugen nicht ankommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Einvernahme der jeweils beantragten Zeugen könnte allenfalls deren eigene Bewerbungssituationen beleuchten, sie hätten jedoch keine Sachverhaltsrelevanz für den konkreten Fall der Beschwerdeführerin, zumal diese keine Aussage darüber treffen könnten, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich um 8:00 Uhr zum Dienstantritt im SÖB „ XXXX “ des „ XXXX “ erschienen ist, eine Runde um das Gebäude gegangen ist, dabei niemanden angetroffen hat, und um 07:59 Uhr ein Foto des Haupteingangs gemacht hat. Weiters steht fest – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde -, dass die Tür des Haupteingangs des „ XXXX “ verschlossen war, dass es keine Glocke gab und nicht möglich war, das „ XXXX “ telefonisch zu erreichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Änderung der Feststellungen zum Sachverhalt vermag somit auch eine Einvernahme weiterer Personen nicht zu bewirken. Die Einvernahme der jeweils beantragten Zeugen könnte allenfalls deren eigene Bewerbungssituationen beleuchten, sie hätten jedoch keine Sachverhaltsrelevanz für den konkreten Fall der Beschwerdeführerin, zumal diese keine Aussage darüber treffen könnten, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich um 8:00 Uhr zum Dienstantritt im SÖB „ römisch 40 “ des „ römisch 40 “ erschienen ist, eine Runde um das Gebäude gegangen ist, dabei niemanden angetroffen hat, und um 07:59 Uhr ein Foto des Haupteingangs gemacht hat. Weiters steht fest – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde -, dass die Tür des Haupteingangs des „ römisch 40 “ verschlossen war, dass es keine Glocke gab und nicht möglich war, das „ römisch 40 “ telefonisch zu erreichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Änderung der Feststellungen zum Sachverhalt vermag somit auch eine Einvernahme weiterer Personen nicht zu bewirken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus den vorliegenden Akten sowie insbesondere nach Durchführung von zwei mündlichen Verhandlungen und Einvernahme von vier Zeugen vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Senates der maßgebliche Sachverhalt hinreichend und wurde von beiden Parteien die Sachverhaltsrelevanz einer Einvernahme für die konkrete Bewerbungssituation der Beschwerdeführerin nicht ausreichend dargelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu B) Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W162.2307735.1.00</p></div>", "next": 0}