{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Als mildernd wertete das Gericht die teilweise geständige Verantwortung, die bisherige Unbescholtenheit sowie das Alter von unter 21 Jahren, als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, den teils langen Tatzeitraum, die Tatbegehung während offenem Ermittlungsverfahren und die zweifache Deliktsqualifikation.Mit Urteil des LG Wels vom römisch 40 .2023, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2024, wurde er wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, des Verbrechens des Suchtgifthandels, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, der Verbrechen der Geldwäscherei und des Vergehens des schweren Betruges zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren (Zusatzstrafe betreffend die Verurteilung vom römisch 40 .2023) verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem BF (und seinem Mittäter [Anm.: derselbe Mittäter wie bereits betreffend die erste Verurteilung]) wurde darin angelastet mit zwei abgesondert verfolgten Mittätern vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge das 25-fache übersteigenden Menge, nämlich zumindest insgesamt 612,50 g Kokain und zumindest 160 g Heroin teils als Beitragstäter im Zeitraum von zumindest Februar 2021 bis Ende Dezember 2022, teils als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung anderen überlassen, verschafft, angeboten und teilweise ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen zu haben. Weiters hat der BF Vermögensbestandteile, die aus dem beschriebenen Suchtgifthandel herrühren, mit dem Vorsatz ihren illegalen Ursprung zu verheimlichen oder zu verschleiern oder eine andere Person, die an solchen kriminellen Tätigkeiten beteiligt ist zu unterstützen, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgeht, umgewandelt oder einem anderen übertragen, indem er in zwei Überweisungen € 1.200,00 auf das Konto seines Mittäters überwies und Suchtgifterlöse in der Höhe von € 300,00 an einen abgesondert verfolgten Mittäter transferierte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Überdies wurde der BF für schuldig befunden am römisch 40 .2022 mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, einen abgesondert verfolgten Mittäter durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die wahrheitswidrige Behauptung ihm 100g Kokain für € 5.800,00 zu besorgen, zu einer Handlung, nämlich zur Zahlung des Geldbetrages von € 5.800,00 verleitet zu haben, welche den abgesondert verfolgten Mittäter am Vermögen schädigte. Als mildernd wertete das Gericht die teilweise geständige Verantwortung, die bisherige Unbescholtenheit sowie das Alter von unter 21 Jahren, als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, den teils langen Tatzeitraum, die Tatbegehung während offenem Ermittlungsverfahren und die zweifache Deliktsqualifikation.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gericht führte weiters aus, der BF habe seinen Mittäter im Jahr 2020 sowie die beiden abgesondert verfolgten Mittäter im Jahr 2021 und 2022 kennen gelernt. Der Mittäter des BF habe zum Jahreswechsel 2020/2021 mit dem Präsidenten einer Rockergruppierung Kontakt aufgenommen und von dieser Gruppierung Kokain zum Weiterverkauf und zum Eigenkonsum erworben. Der BF sei später in die Geschäfte eingestiegen. Während der Inhaftierung seines Mittäters von XXXX 2021 bis XXXX 2022 habe der BF die Suchtgiftgeschäfte allein fortgeführt. Der BF und sein Mittäter hätten ihren Suchtgifthandel teils als Mitglieder der Rockergruppierung betrieben. Neben dem BF, seinem Mittäter und dem Präsidenten der Rockergruppierung hätten dieser Organisation weiters drei gesondert verfolgte Personen sowie zahlreiche, teils bekannte, teils unbekannte Mittäter angehört.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Rockergruppierung handle es sich um eine kriminelle Vereinigung, die auf gewinnbringenden, gesetzwidrigen Suchtgifthandel ausgerichtet sei. Der BF und sein Mittäter seien als Subverteiler von Kokain Teil dieser Vereinigung gewesen. Der BF habe als Kurier und Subverteiler, später in Übernahme der Rolle seines Mittäters, wobei dieser nur noch Vermittler gewesen sei, fungiert. Sie hätten Kokain in nicht unerheblichen Teilmengen von Mitgliedern oder Personen im unmittelbaren Naheverhältnis der Rockergruppierung teils auf Kommissionsbasis teils gegen sofortige Bezahlung übernommen und das Suchtgift mit Gewinnaufschlag wieder in Verkehr gesetzt. Der BF und sein Mittäter hätten im bewussten und gewollten Zusammenwirken im Zeitraum von zumindest Februar 2021 bis Dezember 2022 an der vorschriftswidrigen Überlassung von Suchtgiften durch andere beigetragen, indem sie die unter Punkt A.I. angeführten Mengen Kokain anderen überließen oder verschafften bzw. dazu beigetragen hätten, indem sie als Mitglieder der kriminellen Vereinigung für dieses im arbeitsteiligen Zusammenwirken fortlaufen Kokain vertrieben hätten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF habe zunächst nur ein äußerst vorhalts- und situationsangepasstes Aussageverhalten gezeigt. Seine eigenen Tathandlungen sowie das Ausmaß der tatsächlich erworbenen und überlassenen Suchtgiftmengen habe er herunterzuspielen versucht. So habe der BF zunächst angegeben, lediglich aus Angst vor der Rockergruppierung Suchtgiftschulden seines Mittäters übernommen zu haben. Es sei richtig, dass er seit Sommer 2022 bis Dezember 2022 bei Beschaffungsfahrten mit seinem Mittäter dabei gewesen sei, er habe die involvierten Personen jedoch nicht gekannt. Erst nach Vorhalt der Chatverläufe habe der BF angegeben, dass er Suchtgift in größeren Mengen von etwa 100 g bis 110 g Kokain weitergegeben habe und schon seit Februar 2021 dabei gewesen zu sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Zuge der Hauptverhandlung habe sich der BF teilweise geständig gezeigt und angegeben, er habe die Suchtgiftgeschäfte seines Mittäters während dessen Abwesenheit nur aus Angst weitergeführt, um dessen Schulden bei der Rockergruppierung zu begleichen. Außerdem habe er seinen eigenen Konsum finanzieren wollen. Von der kriminellen Vereinigung habe er nichts gewusst und habe nichts mit der Rockergruppierung zu tun gehabt. Die teilweise leugnende und seine Rolle stark hinunter spielenden Aussagen des BF würden wenig nachvollziehbar erscheinen. Betreffend die leugnende Verantwortung des BF hinsichtlich des Heroingeschäftes wurde ausgeführt, dass der BF von seinem Mittäter und zwei abgesondert verfolgten Mittäter nachvollziehbar und schlüssig belastet werde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF habe in Tranchen insgesamt gemeinsam mit zwei abgesondert verfolgten Mittäter € 3.850,00 an die serbische Tätergruppierung überwiesen. Das Gericht führte weiters aus, der BF habe seinen Mittäter im Jahr 2020 sowie die beiden abgesondert verfolgten Mittäter im Jahr 2021 und 2022 kennen gelernt. Der Mittäter des BF habe zum Jahreswechsel 2020 aus 2021, mit dem Präsidenten einer Rockergruppierung Kontakt aufgenommen und von dieser Gruppierung Kokain zum Weiterverkauf und zum Eigenkonsum erworben. Der BF sei später in die Geschäfte eingestiegen. Während der Inhaftierung seines Mittäters von römisch 40 2021 bis römisch 40 2022 habe der BF die Suchtgiftgeschäfte allein fortgeführt. Der BF und sein Mittäter hätten ihren Suchtgifthandel teils als Mitglieder der Rockergruppierung betrieben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Neben dem BF, seinem Mittäter und dem Präsidenten der Rockergruppierung hätten dieser Organisation weiters drei gesondert verfolgte Personen sowie zahlreiche, teils bekannte, teils unbekannte Mittäter angehört. Bei der Rockergruppierung handle es sich um eine kriminelle Vereinigung, die auf gewinnbringenden, gesetzwidrigen Suchtgifthandel ausgerichtet sei. Der BF und sein Mittäter seien als Subverteiler von Kokain Teil dieser Vereinigung gewesen. Der BF habe als Kurier und Subverteiler, später in Übernahme der Rolle seines Mittäters, wobei dieser nur noch Vermittler gewesen sei, fungiert. Sie hätten Kokain in nicht unerheblichen Teilmengen von Mitgliedern oder Personen im unmittelbaren Naheverhältnis der Rockergruppierung teils auf Kommissionsbasis teils gegen sofortige Bezahlung übernommen und das Suchtgift mit Gewinnaufschlag wieder in Verkehr gesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF und sein Mittäter hätten im bewussten und gewollten Zusammenwirken im Zeitraum von zumindest Februar 2021 bis Dezember 2022 an der vorschriftswidrigen Überlassung von Suchtgiften durch andere beigetragen, indem sie die unter Punkt A.I. angeführten Mengen Kokain anderen überließen oder verschafften bzw. dazu beigetragen hätten, indem sie als Mitglieder der kriminellen Vereinigung für dieses im arbeitsteiligen Zusammenwirken fortlaufen Kokain vertrieben hätten. Der BF habe zunächst nur ein äußerst vorhalts- und situationsangepasstes Aussageverhalten gezeigt. Seine eigenen Tathandlungen sowie das Ausmaß der tatsächlich erworbenen und überlassenen Suchtgiftmengen habe er herunterzuspielen versucht.</p>\n<p class=\"lf-p\">So habe der BF zunächst angegeben, lediglich aus Angst vor der Rockergruppierung Suchtgiftschulden seines Mittäters übernommen zu haben. Es sei richtig, dass er seit Sommer 2022 bis Dezember 2022 bei Beschaffungsfahrten mit seinem Mittäter dabei gewesen sei, er habe die involvierten Personen jedoch nicht gekannt. Erst nach Vorhalt der Chatverläufe habe der BF angegeben, dass er Suchtgift in größeren Mengen von etwa 100 g bis 110 g Kokain weitergegeben habe und schon seit Februar 2021 dabei gewesen zu sein. Im Zuge der Hauptverhandlung habe sich der BF teilweise geständig gezeigt und angegeben, er habe die Suchtgiftgeschäfte seines Mittäters während dessen Abwesenheit nur aus Angst weitergeführt, um dessen Schulden bei der Rockergruppierung zu begleichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Außerdem habe er seinen eigenen Konsum finanzieren wollen. Von der kriminellen Vereinigung habe er nichts gewusst und habe nichts mit der Rockergruppierung zu tun gehabt. Die teilweise leugnende und seine Rolle stark hinunter spielenden Aussagen des BF würden wenig nachvollziehbar erscheinen. Betreffend die leugnende Verantwortung des BF hinsichtlich des Heroingeschäftes wurde ausgeführt, dass der BF von seinem Mittäter und zwei abgesondert verfolgten Mittäter nachvollziehbar und schlüssig belastet werde. Der BF habe in Tranchen insgesamt gemeinsam mit zwei abgesondert verfolgten Mittäter € 3.850,00 an die serbische Tätergruppierung überwiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF befand sich deswegen von XXXX 2023 bis XXXX 2025 in Haft. Aufgrund seines strafbaren Verhaltens wurde gegen ihn mit Bescheid des BFA vom 09.10.2024 ein auf vier Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.Der BF befand sich deswegen von römisch 40 2023 bis römisch 40 2025 in Haft. Aufgrund seines strafbaren Verhaltens wurde gegen ihn mit Bescheid des BFA vom 09.10.2024 ein auf vier Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Erkenntnis des BVwG vom 10.02.2025 wurde der dagegen erhobenen Beschwerde des BF nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.01.2025 und zeugenschaftlicher Einvernahme der Eltern und Schwestern des BF stattgegeben und der Bescheid behoben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Begründend wurde – unter Verweis auf die Aufenthaltsverfestigung des BF – ausgeführt, dass der BF erstmals wegen eines Verstoßes nach dem SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Im Verfahren sei hervorgekommen, dass die vom BF begangenen Straftaten nicht zu dem davor von ihm geführten Leben passen. Dies sei auch glaubwürdig von den Eltern und den Schwestern bestätigt worden. Motiv für seine Straftaten sei seine damalige Sucht und dessen Finanzierung; nunmehr sei der BF nicht mehr suchtmittelabhängig. Der BF sei in Österreich geboren worden und halte sich seit XXXX Jahren durchgehend in Österreich auf, habe hier die Schule, sei Erwerbstätigkeiten nachgegangen, habe keinen Bezug zu seinem Herkunftsstaat, verfüge über kernfamiliäre Bezüge im Bundesgebiet und habe mit seinen Eltern und seiner Schwester bis zu seiner Inhaftierung im gemeinsamen Haushalt gelebt.Begründend wurde – unter Verweis auf die Aufenthaltsverfestigung des BF – ausgeführt, dass der BF erstmals wegen eines Verstoßes nach dem SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Verfahren sei hervorgekommen, dass die vom BF begangenen Straftaten nicht zu dem davor von ihm geführten Leben passen. Dies sei auch glaubwürdig von den Eltern und den Schwestern bestätigt worden. Motiv für seine Straftaten sei seine damalige Sucht und dessen Finanzierung; nunmehr sei der BF nicht mehr suchtmittelabhängig. Der BF sei in Österreich geboren worden und halte sich seit römisch 40 Jahren durchgehend in Österreich auf, habe hier die Schule, sei Erwerbstätigkeiten nachgegangen, habe keinen Bezug zu seinem Herkunftsstaat, verfüge über kernfamiliäre Bezüge im Bundesgebiet und habe mit seinen Eltern und seiner Schwester bis zu seiner Inhaftierung im gemeinsamen Haushalt gelebt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX 2025, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF jüngst wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt. Vom Widerruf der gewährten bedingten Strafnachsicht und der gewährten bedingten Entlassung wurde abgesehen, die Probezeit jedoch jeweils auf fünf Jahre verlängert. Der BF wurde darin für schuldig befunden XXXX 2020 einer Person 100 g Kokain zu einem Grammpreis von € 60,00 überlassen und zwischen XXXX 2025 und XXXX .2025 Kokain 15 g ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen zu haben. Als mildernd wertete das Gericht das Geständnis, als erschwerend eine einschlägige Vorverurteilung, das Zusammentreffen strafbarer Handlungen, die rein gewinnorientierte Suchtgifthandelstätigkeit und das Überschreiten der Grenzmenge um ein Vielfaches.Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2025, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF jüngst wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vom Widerruf der gewährten bedingten Strafnachsicht und der gewährten bedingten Entlassung wurde abgesehen, die Probezeit jedoch jeweils auf fünf Jahre verlängert. Der BF wurde darin für schuldig befunden römisch 40 2020 einer Person 100 g Kokain zu einem Grammpreis von € 60,00 überlassen und zwischen römisch 40 2025 und römisch 40 .2025 Kokain 15 g ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen zu haben. Als mildernd wertete das Gericht das Geständnis, als erschwerend eine einschlägige Vorverurteilung, das Zusammentreffen strafbarer Handlungen, die rein gewinnorientierte Suchtgifthandelstätigkeit und das Überschreiten der Grenzmenge um ein Vielfaches.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gericht führte weiters aus, der BF habe während eines seiner Haftausgänge einer Person 100 g Kokain überlassen. Der BF habe im Ermittlungsverfahren keine Angaben gemacht und damit den Vorwürfen nichts entgegengesetzt. In der Hauptverhandlung habe er sich umfassend geständig verantwortet und sich schuldig bekannt. Der BF habe angegeben, dass das Kokain (115 g) noch von seinem vorangegangenen – zu seiner Vorverurteilung betriebenen – Suchtgifthandel „übrig geblieben“ wäre. Er habe dieses zuhause vergraben gehabt. Als er es zum Zweck des Verkaufes ausgegraben habe, habe er „schwarz“ gesehen, sich 15 g beiseitegelegt und 100 g verkauft. Die 15 g habe er dann bis etwa zum Tag seiner Festnahme konsumiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Davor und danach habe er kein Suchtgift mehr konsumiert und auch sonst keines gekauft. Den Erlös aus dem Suchtgifthandels habe er für Diverses – nicht für Suchtgift – ausgegeben. Abgesehen davon, dass die Darstellung nur wenig lebensnah sei und konstruiert wirke, um in den Genuss der Privilegierung zu kommen, liege eine Gewöhnung – mangels Regelmäßigkeit, sondern „Einmaligkeit“ vom Konsum – ohnehin nicht vor. Zudem habe der BF die Tat gerade nicht zum Zweck des § 28a Abs. 3 SMG begangen, weil das konsumierte Suchtgift schon vorhanden gewesen sei und nicht mehr beschafft oder finanziert/abbezahlt werden musste. Dies äußere sich ferner darin, dass der Gewinn gerade nicht für neuerliche Suchtgift-Beschaffung verwendet worden sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gericht führte weiters aus, der BF habe während eines seiner Haftausgänge einer Person 100 g Kokain überlassen. Der BF habe im Ermittlungsverfahren keine Angaben gemacht und damit den Vorwürfen nichts entgegengesetzt. In der Hauptverhandlung habe er sich umfassend geständig verantwortet und sich schuldig bekannt. Der BF habe angegeben, dass das Kokain (115 g) noch von seinem vorangegangenen – zu seiner Vorverurteilung betriebenen – Suchtgifthandel „übrig geblieben“ wäre. Er habe dieses zuhause vergraben gehabt. Als er es zum Zweck des Verkaufes ausgegraben habe, habe er „schwarz“ gesehen, sich 15 g beiseitegelegt und 100 g verkauft. Die 15 g habe er dann bis etwa zum Tag seiner Festnahme konsumiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Davor und danach habe er kein Suchtgift mehr konsumiert und auch sonst keines gekauft. Den Erlös aus dem Suchtgifthandels habe er für Diverses – nicht für Suchtgift – ausgegeben. Abgesehen davon, dass die Darstellung nur wenig lebensnah sei und konstruiert wirke, um in den Genuss der Privilegierung zu kommen, liege eine Gewöhnung – mangels Regelmäßigkeit, sondern „Einmaligkeit“ vom Konsum – ohnehin nicht vor. Zudem habe der BF die Tat gerade nicht zum Zweck des Paragraph 28 a, Absatz 3, SMG begangen, weil das konsumierte Suchtgift schon vorhanden gewesen sei und nicht mehr beschafft oder finanziert/abbezahlt werden musste. Dies äußere sich ferner darin, dass der Gewinn gerade nicht für neuerliche Suchtgift-Beschaffung verwendet worden sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Anwendung der allgemeinen Strafbemessungsgründe, bei denen der rasche Rückfall nach der bedingten Entlassung aus der Haft, die teilweise Tatbegehung während der Strafhaft bzw. während Haftausganges sowie die Tatbegehung während zweier Probezeiten zulasten des BF zu werten seien, sei die verhängte Freiheitsstrafe tat- und schuldangemessen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF befindet sich seither seit XXXX .2025 erneut in Haft (errechnetes Strafende: XXXX .2028, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der XXXX .2026 (1/2) und der XXXX .2027 (2/3)).Der BF befindet sich seither seit römisch 40 .2025 erneut in Haft (errechnetes Strafende: römisch 40 .2028, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der römisch 40 .2026 (1/2) und der römisch 40 .2027 (2/3)).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Protokoll der Hauptverhandlung im Strafverfahren vom XXXX .2025 (Oz 13) ist zu entnehmen, dass sich der BF geständig zeigte, schuldig bekannte und auch den ihm vorgeworfenen Tatzeitraum und den Grammpreis bestätigte. Im Einzelnen führte der BF aus, er habe das Suchtgift noch vom letzten Mal (hg. Anm.: betreffend die zweite Verurteilung) gehabt. Er habe das Suchtgift im Garten vergraben und eigentlich wegschmeißen wollen. Der Käufer habe ihn aber „bekniet“, ob er noch etwas habe. Er habe das Suchtgift in weiterer Folge ausgegraben. Da sei ihm dann wieder „schwarz vor den Augen“ geworden. Er habe sich etwas herunter genommen und den Rest habe er dann dem Abnehmer übergeben und etwa drei bis vier Wochen später, habe er das Geld dafür bekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit dem Erlös habe er Urlaub gemacht. Es sei eigentlich fast alles weg. Er habe nur noch etwa € 200,00 über. Er habe etwa 10 bis 15 g zur Seite getan und selbst innerhalb von etwa zwei Wochen konsumiert. Er habe zwei bis drei Gramm täglich „gezogen“. Ansonsten habe er kein Suchtgift gekauft. Nachdem er aus der Haft entlassen worden sei, sei er zunächst in den Urlaub gefahren. Da habe er nichts konsumiert. Nach der Rückkehr nach Österreich habe er das Suchtgift genommen. Er habe zuletzt kurz vor seiner Festnahme Suchtgift konsumiert. Im Zeitpunkt der Festnahme habe er nichts mehr besessen. Das Ganze tue ihm sehr leid. Während seiner Inhaftierung habe er nichts konsumiert. Er habe auch keine Ordnungswidrigkeiten und nichts gehabt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er könne nicht sagen, warum er rückfällig geworden sei. Als er das Suchtgift gesehen habe sei ihm „schwarz vor den Augen“ und schlecht geworden und da sei dann der Drang wieder da gewesen.Dem Protokoll der Hauptverhandlung im Strafverfahren vom römisch 40 .2025 (Oz 13) ist zu entnehmen, dass sich der BF geständig zeigte, schuldig bekannte und auch den ihm vorgeworfenen Tatzeitraum und den Grammpreis bestätigte. Im Einzelnen führte der BF aus, er habe das Suchtgift noch vom letzten Mal (hg. Anmerkung, betreffend die zweite Verurteilung) gehabt. Er habe das Suchtgift im Garten vergraben und eigentlich wegschmeißen wollen. Der Käufer habe ihn aber „bekniet“, ob er noch etwas habe. Er habe das Suchtgift in weiterer Folge ausgegraben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da sei ihm dann wieder „schwarz vor den Augen“ geworden. Er habe sich etwas herunter genommen und den Rest habe er dann dem Abnehmer übergeben und etwa drei bis vier Wochen später, habe er das Geld dafür bekommen. Mit dem Erlös habe er Urlaub gemacht. Es sei eigentlich fast alles weg. Er habe nur noch etwa € 200,00 über. Er habe etwa 10 bis 15 g zur Seite getan und selbst innerhalb von etwa zwei Wochen konsumiert. Er habe zwei bis drei Gramm täglich „gezogen“. Ansonsten habe er kein Suchtgift gekauft. Nachdem er aus der Haft entlassen worden sei, sei er zunächst in den Urlaub gefahren. Da habe er nichts konsumiert. Nach der Rückkehr nach Österreich habe er das Suchtgift genommen. Er habe zuletzt kurz vor seiner Festnahme Suchtgift konsumiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Zeitpunkt der Festnahme habe er nichts mehr besessen. Das Ganze tue ihm sehr leid. Während seiner Inhaftierung habe er nichts konsumiert. Er habe auch keine Ordnungswidrigkeiten und nichts gehabt. Er könne nicht sagen, warum er rückfällig geworden sei. Als er das Suchtgift gesehen habe sei ihm „schwarz vor den Augen“ und schlecht geworden und da sei dann der Drang wieder da gewesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In seiner Stellungnahme aus November 2025 im gegenständlichen Verfahren führte der BF aus, es gebe keine Rechtfertigungsgründe für sein Verhalten. Er habe erkannt, dass sein damaliges Handeln falsch gewesen sei und negative Folgen für ihn und sein Umfeld gehabt habe. Er übernehme die Verantwortung dafür und arbeite daran, sein Leben ohne Drogen und im Einklang mit dem Gesetz zu führen. Er sei sich bewusst, dass er trotz des Hinweises des BVwG im Vorverfahren erneut Fehler gemacht habe. Er übernehme dafür die volle Verantwortung und bereue sein Verhalten aufrichtig. Ihm sei heute klar, dass er durch sein Handeln nicht nur das Gesetz, sondern auch das Vertrauen der Behörden enttäuscht habe. Während seiner Haft habe er begonnen, sein Leben zu überdenken und die Gründe für sein Verhalten aufzuarbeiten. Er habe inzwischen verstanden, wie wichtig ein stabiles und geregeltes Umfeld sei. Seine Familie stehe hinter ihm und unterstütze ihn dabei, nach der Haft ein neues, gesetzestreues Leben zu beginnen. Er wolle diese zweite Chance nutzen, um Verantwortung zu übernehmen, ehrlich zu leben und nie wieder straffällig zu werden (AS 78).</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der BF bereits in der Stellungnahme betont habe, sein Verhalten zu bereuen. Er arbeite sehr an seiner Resozialisierung, besuche eine Drogentherapie und strebe ein gesetzestreues Leben an. Er erhalte Unterstützung durch seine Familie, welche bemüht sei, dem BF ein stabiles Umfeld zu bieten. Beim BF sei ein deutlicher Gesinnungswandel sowie ein ausgeprägtes Strafrechtsbewusstsein erkennbar. Er zeige nachhaltige Bemühungen, sich die notwendigen Grundlagen für ein künftiges gesetzestreues und straffreies Leben aufzubauen (AS 131). Die Verhängung der Strafhaft habe beim BF zu großer Einsicht über das Unrechtsbewusstsein seines Handeln geführt. Es könne von einer positiv verwertbaren Erkenntnis bzw. der Anhaltung in Strafhaft gesprochen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF habe sich auch als äußerst reumütig gezeigt. Er habe den festen Entschluss gefasst, nach der Haft ein straffreies Leben zu führen und arbeite bereits an seiner Resozialisierung. Er wolle mit seinem bisherigen Lebensweg abschließen und setze sich reflektierend mit seinen Probleme auseinander. Er sei in der Küche der JA tätig und besuche regelmäßig eine Suchttherapie. Zudem habe er sich um eine berufliche Perspektive für die Zeit nach der Haftentlassung bemüht. Seine Familie unterstütze ihn intensiv und biete ihm die notwendige Stabilität, um nicht in alte Verhaltensmuster zurückzufallen (AS 135). Das nunmehrige Strafurteil betreffe ein einzelnes, klar abgegrenztes Deliktsgeschehen, nämlich die einmalige Abgabe sowie den Besitz von Suchtgift.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Fehlverhalten erreiche weder Art noch Intensität, die das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Sinn des erhöhten Schutzmaßstabes des § 67 Abs. 1 FPG rechtfertigten (AS 135f).In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der BF bereits in der Stellungnahme betont habe, sein Verhalten zu bereuen. Er arbeite sehr an seiner Resozialisierung, besuche eine Drogentherapie und strebe ein gesetzestreues Leben an. Er erhalte Unterstützung durch seine Familie, welche bemüht sei, dem BF ein stabiles Umfeld zu bieten. Beim BF sei ein deutlicher Gesinnungswandel sowie ein ausgeprägtes Strafrechtsbewusstsein erkennbar. Er zeige nachhaltige Bemühungen, sich die notwendigen Grundlagen für ein künftiges gesetzestreues und straffreies Leben aufzubauen (AS 131).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verhängung der Strafhaft habe beim BF zu großer Einsicht über das Unrechtsbewusstsein seines Handeln geführt. Es könne von einer positiv verwertbaren Erkenntnis bzw. der Anhaltung in Strafhaft gesprochen werden. Der BF habe sich auch als äußerst reumütig gezeigt. Er habe den festen Entschluss gefasst, nach der Haft ein straffreies Leben zu führen und arbeite bereits an seiner Resozialisierung. Er wolle mit seinem bisherigen Lebensweg abschließen und setze sich reflektierend mit seinen Probleme auseinander. Er sei in der Küche der JA tätig und besuche regelmäßig eine Suchttherapie. Zudem habe er sich um eine berufliche Perspektive für die Zeit nach der Haftentlassung bemüht. Seine Familie unterstütze ihn intensiv und biete ihm die notwendige Stabilität, um nicht in alte Verhaltensmuster zurückzufallen (AS 135).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das nunmehrige Strafurteil betreffe ein einzelnes, klar abgegrenztes Deliktsgeschehen, nämlich die einmalige Abgabe sowie den Besitz von Suchtgift. Das Fehlverhalten erreiche weder Art noch Intensität, die das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Sinn des erhöhten Schutzmaßstabes des Paragraph 67, Absatz eins, FPG rechtfertigten (AS 135f).</p>\n<p class=\"lf-p\">In der mündlichen Verhandlung gab der BF zu Protokoll, er sei nicht drogenabhängig und nehme auch keine Drogenersatzmittel (Verhandlungsprotokoll, Seite 4). Er habe die der letzten Verurteilung zu Grunde liegenden Taten während seines Freigangs begangen. Er habe die 100 g Kokain bereits aus der Zeit von der ersten Suchtmittelverurteilung zuhause versteckt gehabt. Er habe mit dem Ganzen abschließen wollen, habe jedoch den Fehler gemacht, dass er diese 100 g einem anderen überlassen habe. Besser wäre es gewesen, er hätte das Suchtgift weggeworfen (Verhandlungsprotokoll, Seite 5). Nach Vorhalt des erkennenden Richters wonach der BF nunmehr bereits zum dritten Mal innerhalb von rund zwei Jahren verurteilt und bereits nach der ersten Verurteilung vom BFA ermahnt worden sei und auch nach der zweiten Verurteilung von der Republik Österreich eine zweite Chance bekommen habe, jetzt jedoch wieder straffällig geworden sei, führte der BF aus, dass das Belassen der 100 g außerhalb des Hauses ein großer Blödsinn gewesen sei. Er wolle sich in Zukunft aus dem Ganzen raushalten, ein normales Leben führen, wieder arbeiten gehen und „die Suchtmittelgeschichte“ hinter sich lassen (Verhandlungsprotokoll, Seite 7). Er werde alles machen, damit er ein normales Leben führen könne. Er werde sich gleich nach der Haft um eine Psychotherapie kümmern, möchte wieder arbeiten gehen und ein normales Leben führen (Verhandlungsprotokoll, Seite 12).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vater des BF gab in der mündlichen Verhandlung zu neuerlichen Straffälligkeit des BF an, nicht gedacht zu haben, dass er wieder hier sitzen werde. Er habe zuerst weniger Kontakt mit dem BF gehabt. Ihm sei nicht gesagt worden, weshalb der BF inhaftiert worden sei. Der BF habe immer verneint, Probleme zu haben. Der BF habe ihm gegenüber angegeben, sich zu schämen und seine Taten sehr zu bereuen. Er habe weiterhin ein gutes Verhältnis zum BF. Er bedeute ihm alles. Bei einer Ausreise des BF würde er ihn unterstützen und alles für ihn tun. Allerdings habe er derzeit nicht die finanziellen Mittel, weil er in Pension sei (Verhandlungsprotokoll, Seite 7f). Er bitte um eine letzte Chance für den BF. Er werde sich um ihn kümmern. Es sei ihm wichtig, dass der BF hier lebe und sie zusammen sein können (Verhandlungsprotokoll, Seite 8). Der BF habe ihn immer – bei diversen Alltagsangelegenheiten – unterstützt (Verhandlungsprotokoll, Seite 8). Der BF sei – so wie er seinen Sohn kenne – nicht der Mensch, der so ein strafbares Verhalten setzen würde. Er werde überall geschätzt, auch bei der Arbeit. Es sei ihm vollkommen unklar, wie er dieses Verhalten setzen konnte, weil er eine ganz andere positive Einstellung habe. Er werde für den BF garantieren und wirklich alles geben, dass er eine letzte Chance bekomme. Der BF habe Schande über die Familie gebracht. Er schäme sich sehr, auch in der Kirchengemeinde (Verhandlungsprotokoll, Seite 9).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Mutter des BF gab in der mündlichen Verhandlung an, ein sehr gutes Verhältnis zum BF zu haben. Sie besuche ihn regelmäßig in der Haft (Verhandlungsprotokoll, Seite 10). Im Falle einer Ausreise werde sie den BF unterstützten. Sie könnten ohne den BF nicht leben; er bedeute ihnen alles (Verhandlungsprotokoll, Seite 10).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Schwester des BF hatten keine Erklärung für das erneut strafbare Verhalten des BF (Verhandlungsprotokoll, Seite 10f). Beide gaben an, dass sich nichts am guten Verhältnis zum BF geändert habe und sie diesen unterstützen würden (Verhandlungsprotokoll, Seite 11f).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es steht völlig außer Zweifel, dass das vom BF gezeigte Verhalten ein Fehlen einer Verbundenheit zu rechtsstaatlich geschützten Werten sowie Interessen und Rechten andere erkennen lässt und eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN). Das hier vorliegende Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß § 28a SMG stellt eine qualifizierte Form von Suchtgiftkriminalität dar (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität – selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt – besonders hoch zu bewerten (vgl. dazu VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113).Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN). Das hier vorliegende Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, SMG stellt eine qualifizierte Form von Suchtgiftkriminalität dar vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität – selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt – besonders hoch zu bewerten vergleiche dazu VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Begehung des Verbrechens des Suchtgifthandels samt einschlägiger wiederholter Rückfälle in Bezug auf Vergehen nach dem SMG 1997 ist zwar nicht auszuschließen, dass durch den weiteren Aufenthalt des Fremden eine derart massive Gefährdung aufgrund besonders gravierender Straftaten vorliegt, die trotz Erfüllung des ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestandes des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG 2014 eine Durchbrechung des in solchen Fällen typischerweise anzunehmenden Überwiegens der privaten und familiären Interessen erlaubt. Dies erfordert aber eine eingehende Auseinandersetzung mit allen Umständen des Falles. (VwGH 30.11.2023, Ra 2021/21/0111)Bei Begehung des Verbrechens des Suchtgifthandels samt einschlägiger wiederholter Rückfälle in Bezug auf Vergehen nach dem SMG 1997 ist zwar nicht auszuschließen, dass durch den weiteren Aufenthalt des Fremden eine derart massive Gefährdung aufgrund besonders gravierender Straftaten vorliegt, die trotz Erfüllung des ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestandes des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG 2014 eine Durchbrechung des in solchen Fällen typischerweise anzunehmenden Überwiegens der privaten und familiären Interessen erlaubt. Dies erfordert aber eine eingehende Auseinandersetzung mit allen Umständen des Falles. (VwGH 30.11.2023, Ra 2021/21/0111) Der VwGH bejahte das Vorliegen einer \"gravierende Straffälligkeit\" bzw. \"schwerer Straffälligkeit\" etwa in Bezug auf den als Bestimmungstäter begangenen grenzüberschreitenden Schmuggel von Suchtgift in großem Ausmaß (25 kg Cannabis) und auf den durch einschlägige Rückfälle gekennzeichneten Verkauf von Suchtgift in beträchtlicher Menge (Verkauf von 2kg Kokain, 90g Heroin) (VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0506), die wiederholte Begehung verschiedener qualifizierter Suchtmitteldelikte, insbesondere des wiederholten grenzüberschreitenden Schmuggels sowie des jahrelang fortgesetzten gewerbsmäßigen Handels mit Suchtgift (VwGH 21.07.2021, Ra 2021/21/0053) oder der wiederholten Verurteilungen nach dem SMG wegen Besitzes von 1 kg Cannabis sowie dem Transport von 3,7 kg Cannabis als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (VwGH 31.07.2025, Ra 2025/21/0053).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Falle eines im Bundesgebiet geborenen, zwischen seinem vierten und neunten Lebensjahr im Herkunftsstaat lebenden, und anschließend erneut im Bundesgebiet wohnhaften türkischen Staatsangehörigen, kam der VwGH in seinem Erkenntnis vom 09.11.20211, Zahl 2011/22/0264, hingegen zum Schluss, dass ein Aufenthaltsverbot unzulässig wäre. Dem Erkenntnis lag zu Grunde, dass der dortige BF im Bundesgebiet wegen versuchten Raubes, Körperverletzung sowie schwerer Körperverletzung zu einer bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe, anschließend wiederholt wegen Körperverletzungsdelikten, strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen, anderer Delikte und wiederholten Verstößen gegen das SMG verurteilt wurde. Zuletzt wurde er wegen gewerbsmäßigen Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der VwGH führte zusammengefasst aus, dass der dortige BF nachhaltig und wiederkehrend gegen das SMG verstoßen habe, indem er (zum Tei) gewerbsmäßig Suchtgifthandel gemeinsam mit anderen Mittätern begangen habe. Das Verhalten sei durch stetigen Rückfall und stetige Erhöhung der kriminellen Energie gekennzeichnet. Ein Aufenthaltsverbot sei aufgrund des langjährigen Aufenthaltes unzulässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Fall wird nicht verkannt, dass der BF nunmehr erneut wegen Verstoßes gegen das SMG verurteilt wurde und die Taten teilweise während seiner Haftausgänge beging.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist jedoch insbesondere darauf zu verweisen, dass der BF im Bundesgebiet geboren wurde, hier aufwuchs, die Schule besuchte und erwerbstätig war. Sein Lebensmittelpunkt liegt seit seiner Geburt in Österreich. Er weist keinerlei Bezüge zu Kroatien auf. Die gesamte Familie des BF ist im Bundesgebiet wohnhaft. Der BF hat zu dieser eine enge Bindung und wird von dieser unterstützt. Er ist überdies im Besitz einer Arbeitsplatzzusage für die Zeit nach seiner Haftentlassung. Insbesondere liegen den Verurteilungen des BF nach dem SMG keine Taten mit grenzüberschreitenden Bezugspunkten zu Grunde. Betreffend die nunmehr im Gegensatz zur letztmaligen Entscheidung des BVwG vor eine Jahr hinzugekommene Verurteilung nach dem SMG ist darauf hinzuweisen, dass es zu keiner Erhöhung der kriminellen Energie des BF gekommen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wurde bereits vom Strafgericht berücksichtigt, dass sich der BF umfassend geständig verantwortete und sich schuldig bekannte. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der BF sich nicht erneut aktiv Suchtgift beschaffte, sondern sich dieses bereits im seinen Besitz befand und sich der BF wegen eines einzigen Suchtgiftverkaufes schuldig machte. Auch das Strafgericht führte aus, dass im gegenständlichen Fall eine Gewöhnung – mangels Regelmäßigkeit, sondern „Einmaligkeit“ vom Konsum – ohnehin nicht vorliege. Zudem habe der BF die Tat gerade nicht zum Zweck des § 28a Abs. 3 SMG („Wer jedoch an Suchtmittel gewöhnt ist und eine Straftat nach Abs. 3 oder Abs. 4 Z 2 vorwiegend deshalb begeht, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen […]“) begangen, weil das konsumierte Suchtgift schon vorhanden gewesen sei und nicht mehr beschafft oder finanziert/abbezahlt werden musste.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies äußere sich ferner darin, dass der Gewinn gerade nicht für neuerliche Suchtgift-Beschaffung verwendet worden sei. Überdies ist aus den Angaben des BF in der Hauptverhandlung im Strafverfahren sowie im gegenständlichen Verfahren eine glaubhaft reuige und schuldeinsichtige Haltung des BF ableitbar.Es ist jedoch insbesondere darauf zu verweisen, dass der BF im Bundesgebiet geboren wurde, hier aufwuchs, die Schule besuchte und erwerbstätig war. Sein Lebensmittelpunkt liegt seit seiner Geburt in Österreich. Er weist keinerlei Bezüge zu Kroatien auf. Die gesamte Familie des BF ist im Bundesgebiet wohnhaft. Der BF hat zu dieser eine enge Bindung und wird von dieser unterstützt. Er ist überdies im Besitz einer Arbeitsplatzzusage für die Zeit nach seiner Haftentlassung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insbesondere liegen den Verurteilungen des BF nach dem SMG keine Taten mit grenzüberschreitenden Bezugspunkten zu Grunde. Betreffend die nunmehr im Gegensatz zur letztmaligen Entscheidung des BVwG vor eine Jahr hinzugekommene Verurteilung nach dem SMG ist darauf hinzuweisen, dass es zu keiner Erhöhung der kriminellen Energie des BF gekommen ist. Auch wurde bereits vom Strafgericht berücksichtigt, dass sich der BF umfassend geständig verantwortete und sich schuldig bekannte. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der BF sich nicht erneut aktiv Suchtgift beschaffte, sondern sich dieses bereits im seinen Besitz befand und sich der BF wegen eines einzigen Suchtgiftverkaufes schuldig machte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch das Strafgericht führte aus, dass im gegenständlichen Fall eine Gewöhnung – mangels Regelmäßigkeit, sondern „Einmaligkeit“ vom Konsum – ohnehin nicht vorliege. Zudem habe der BF die Tat gerade nicht zum Zweck des Paragraph 28 a, Absatz 3, SMG („Wer jedoch an Suchtmittel gewöhnt ist und eine Straftat nach Absatz 3, oder Absatz 4, Ziffer 2, vorwiegend deshalb begeht, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen […]“) begangen, weil das konsumierte Suchtgift schon vorhanden gewesen sei und nicht mehr beschafft oder finanziert/abbezahlt werden musste. Dies äußere sich ferner darin, dass der Gewinn gerade nicht für neuerliche Suchtgift-Beschaffung verwendet worden sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Überdies ist aus den Angaben des BF in der Hauptverhandlung im Strafverfahren sowie im gegenständlichen Verfahren eine glaubhaft reuige und schuldeinsichtige Haltung des BF ableitbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass an der Verhinderung von Straftaten, insbesondere der Hintanhaltung von Eigentums-, Urkunden- und Suchtmitteldelikten ein großes öffentliches Interesse besteht und das vom BF gezeigte Verhalten – insbesondere in seiner Gesamtheit – eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen bewirkt hat. Dennoch kommt es nach Beurteilung aller für und wider den BF sprechenden Momente und erfolgter Abwägung der einander widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen iSd Art 8 EMRK zum Schluss, dass sich insbesondere aufgrund eines Überwiegens der persönlichen Interessen des BF, der Ausspruch einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ausweisung oder Aufenthaltsverbot) im konkreten Fall als nicht zulässig erweist (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0196: wonach eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus darstellt, und bei Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten Ausweisung nach § 66 FrPolG 2005 nach sich zu ziehen habe)).Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass an der Verhinderung von Straftaten, insbesondere der Hintanhaltung von Eigentums-, Urkunden- und Suchtmitteldelikten ein großes öffentliches Interesse besteht und das vom BF gezeigte Verhalten – insbesondere in seiner Gesamtheit – eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen bewirkt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dennoch kommt es nach Beurteilung aller für und wider den BF sprechenden Momente und erfolgter Abwägung der einander widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen iSd Artikel 8, EMRK zum Schluss, dass sich insbesondere aufgrund eines Überwiegens der persönlichen Interessen des BF, der Ausspruch einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ausweisung oder Aufenthaltsverbot) im konkreten Fall als nicht zulässig erweist vergleiche VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0196: wonach eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus darstellt, und bei Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten Ausweisung nach Paragraph 66, FrPolG 2005 nach sich zu ziehen habe)).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Ergebnis ist der Beschwerde stattzugeben, und, da mit der Behebung des Aufenthaltsverbotes, auch dem Ausspruch über die Nichtzuerkennung eines Durchsetzungsaufschubes iSd § 70 Abs. 3 FPG und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung iSd § 18 Abs. 3 BFA-VG der rechtliche Boden entzogen ist, der angefochtene Bescheid zur Gänze aufzuheben.Im Ergebnis ist der Beschwerde stattzugeben, und, da mit der Behebung des Aufenthaltsverbotes, auch dem Ausspruch über die Nichtzuerkennung eines Durchsetzungsaufschubes iSd Paragraph 70, Absatz 3, FPG und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung iSd Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG der rechtliche Boden entzogen ist, der angefochtene Bescheid zur Gänze aufzuheben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF wird jedoch letztmalig und eindringlich darauf hingewiesen, dass es dem BFA für den Fall, dass der BF sein strafbares Verhalten neuerlich fortsetzt, unbenommen bleibt, neuerlich gegen den BF die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu prüfen, in deren Rahmen jedenfalls das Gesamtfehlverhalten des BF, somit auch sämtliche strafgerichtliche Verurteilungen und Verwaltungsübertretungen in der Vergangenheit, zu berücksichtigen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G307.2303614.2.00</p></div>", "next": 0}