{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Demgegenüber behauptete er in der Beschwerdeverhandlung auf einmal, mit vielen Freunden unterwegs gewesen zu sein, wovon einer „so wie er“ gewesen sei und viel mit dem Beschwerdeführer gesprochen habe, wodurch er seine Homosexualität bemerkt habe vergleiche S 7 in OZ 9). Damals sei er 20 bis 22 Jahre alt gewesen. Über weitere Befragung des erkennenden Richters erklärte der Beschwerdeführer wiederum, dies schon viel früher verstanden zu haben, aber „es“ nicht habe tun können vergleiche S 7 in OZ 9). Ferner meinte der Beschwerdeführer jedoch, dass er seinen ersten Sexualpartner im Jahr 2001 und somit bereits im Alter von etwa 17 Jahren gehabt habe vergleiche S 9 in OZ 9). Zumal er auf neuerliche Nachfrage wiederholte, dass er schon in den Jahren 2001 und 2002 seine Sexualpartner gehabt habe vergleiche S 9 in OZ 9), wäre er bei seinen homosexuellen Erfahrungen erst etwa 17 oder 18 Jahren als gewesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus divergieren die Darstellungen des Beschwerdeführers über seine gleichgeschlechtlichen Kontakte in seinem Herkunftsstaat erheblich. In den behördlichen Einvernahmen vor der Asylzuerkennung berichtete der Beschwerdeführer bloß von einem Freund namens „Murat“ und wies, befragt nach dem Ausleben seiner Homosexualität in Bangladesch, nur auf diesen hin (vgl. AS 144). Vor dem erkennenden Richter erklärte der Beschwerdeführer plötzlich, mit sieben oder acht Personen intim geworden zu sein (vgl. S 8 in OZ 9). Diesbezüglich erschließt sich ferner nicht, dass der Beschwerdeführer befragt nach seinen Sexualpartnern in Bangladesch zwar vier Namen nennen konnte, sich darunter aber nicht der von ihm vor der belangten Behörde erwähnte Freund befand (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">S 10 in OZ 9). Auch auf explizite Nachfrage, nach der von ihm in zwei behördlichen Einvernahmen angeführten Person, wies der Beschwerdeführer zunächst bloß auf seinen vorgeblichen Partner in Österreich hin, wobei er auf die Erinnerung, dass sich die Frage auf einen Mann in Bangladesch beziehe, lediglich ausweichend antworten konnte, dass er „ja viele“ gehabt habe und nicht wisse, welchen Namen er damals erwähnt habe (vgl. S 10f in OZ 9). Schließlich meinte der Beschwerdeführer, konkret auf den damals genannten Namen angesprochen, dass es hier eine Person mit diesem Namen gebe, der auch homosexuell sei (vgl. S 11 in OZ 9). Da der Beschwerdeführer allerdings bezüglich seiner intimen Erfahrungen gegenüber der belangten Behörde in zwei Einvernahme nur einen einzigen Freund ins Treffen führte, ist nicht nachvollziehbar, dass er sich an diesen nicht mehr erinnern könne, obwohl er mit diesem „immer unterwegs“ gewesen sei (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">AS 141), ihm er „alles erzählt“ habe (vgl. AS 144) und seine Mutter dem Beschwerdeführer während dessen Besuchen verboten habe, die Türe zuzusperren (vgl. AS 69).Darüber hinaus divergieren die Darstellungen des Beschwerdeführers über seine gleichgeschlechtlichen Kontakte in seinem Herkunftsstaat erheblich. In den behördlichen Einvernahmen vor der Asylzuerkennung berichtete der Beschwerdeführer bloß von einem Freund namens „Murat“ und wies, befragt nach dem Ausleben seiner Homosexualität in Bangladesch, nur auf diesen hin vergleiche AS 144). Vor dem erkennenden Richter erklärte der Beschwerdeführer plötzlich, mit sieben oder acht Personen intim geworden zu sein vergleiche S 8 in OZ 9). Diesbezüglich erschließt sich ferner nicht, dass der Beschwerdeführer befragt nach seinen Sexualpartnern in Bangladesch zwar vier Namen nennen konnte, sich darunter aber nicht der von ihm vor der belangten Behörde erwähnte Freund befand vergleiche S 10 in OZ 9).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch auf explizite Nachfrage, nach der von ihm in zwei behördlichen Einvernahmen angeführten Person, wies der Beschwerdeführer zunächst bloß auf seinen vorgeblichen Partner in Österreich hin, wobei er auf die Erinnerung, dass sich die Frage auf einen Mann in Bangladesch beziehe, lediglich ausweichend antworten konnte, dass er „ja viele“ gehabt habe und nicht wisse, welchen Namen er damals erwähnt habe vergleiche S 10f in OZ 9). Schließlich meinte der Beschwerdeführer, konkret auf den damals genannten Namen angesprochen, dass es hier eine Person mit diesem Namen gebe, der auch homosexuell sei vergleiche S 11 in OZ 9). Da der Beschwerdeführer allerdings bezüglich seiner intimen Erfahrungen gegenüber der belangten Behörde in zwei Einvernahme nur einen einzigen Freund ins Treffen führte, ist nicht nachvollziehbar, dass er sich an diesen nicht mehr erinnern könne, obwohl er mit diesem „immer unterwegs“ gewesen sei vergleiche AS 141), ihm er „alles erzählt“ habe vergleiche AS 144) und seine Mutter dem Beschwerdeführer während dessen Besuchen verboten habe, die Türe zuzusperren vergleiche AS 69).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aber auch betreffend die Orte, an denen er seine Sexualität ausgelebt habe, vermochte der Beschwerdeführer nicht einheitlich auszusagen. Während er vor der belangten Behörde von einer WG (vgl. AS 63 und AS 69) und einem beschädigten Gebäude in seiner Ortschaft (vgl. AS 141) sprach, wies er vor dem erkennenden Richter in diesem Zusammenhang zunächst bloß auf einen Wald und Felder hin (vgl. S 8 in OZ 9). Auch wenn er in weiterer Folge auf einen Geschlechtsverkehr in einem kaputten Haus Bezug nahm (vgl. S 8 in OZ 9), kann dies seine unterschiedlichen Angaben nicht aufklären. Insbesondere wäre aufgrund seiner Aussage in der Beschwerdeverhandlung davon auszugehen, dass er primär draußen in der Natur intim geworden sei, während seine Darlegungen vor der belangten Behörde darauf schließen lassen, dass dies stets in Gebäuden der Fall gewesen sei.Aber auch betreffend die Orte, an denen er seine Sexualität ausgelebt habe, vermochte der Beschwerdeführer nicht einheitlich auszusagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Während er vor der belangten Behörde von einer WG vergleiche AS 63 und AS 69) und einem beschädigten Gebäude in seiner Ortschaft vergleiche AS 141) sprach, wies er vor dem erkennenden Richter in diesem Zusammenhang zunächst bloß auf einen Wald und Felder hin vergleiche S 8 in OZ 9). Auch wenn er in weiterer Folge auf einen Geschlechtsverkehr in einem kaputten Haus Bezug nahm vergleiche S 8 in OZ 9), kann dies seine unterschiedlichen Angaben nicht aufklären. Insbesondere wäre aufgrund seiner Aussage in der Beschwerdeverhandlung davon auszugehen, dass er primär draußen in der Natur intim geworden sei, während seine Darlegungen vor der belangten Behörde darauf schließen lassen, dass dies stets in Gebäuden der Fall gewesen sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenso wenig konnte der Beschwerdeführer gleichbleibend darstellen, wie seine sexuelle Orientierung in seiner Heimat bekannt geworden sei. Vor der belangten Behörde beschrieb der Beschwerdeführer diesbezüglich noch, bei einem Annäherungsversuch an einen Straßenverkäufer, den er für homosexuell gehalten habe, von diesem weggestoßen worden zu sein. Dieser habe einem Feind des Beschwerdeführers davon erzählt, woraufhin das ganze Vierteil davon gewusst habe und er mit Anzeigen sowie der gesetzlich vorgesehenen Haftstrafe bedroht worden sei (vgl. AS 63f und AS 141). Vor dem erkennenden Richter schilderte der Beschwerdeführer jedoch ein gänzlich anderes Geschehen. Demnach sei er nämlich von einer älteren Person beim Geschlechtsverkehr in einem kaputten Haus gesehen worden und daraufhin vier bis fünf Personen auf sie zugelaufen, sie aber weggelaufen seien (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">S 8 in OZ 9). Konkret nach einem ausreisekausalen Erlebnis wie etwa einer massiven Bedrohung gefragt, wies der Beschwerdeführer zunächst bloß vollkommen allgemein darauf hin, in diesem muslimischen Land umgebracht zu werden (vgl. S 8 in OZ 9). Im weiteren Verlauf der Verhandlung wies der Beschwerdeführer betreffend eine persönliche Bedrohung in Bangladesch auf einmal darauf hin, von einer älteren, weisen Person mit dem Tod bedroht worden zu sein, sollte er das Land nicht verlassen (vgl. S 10 in OZ 9). Da der Beschwerdeführer eine konkret gegen seine Person gerichtete Todesdrohung bislang weder vor der belangten Behörde, noch gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht ins Treffen führte, erweisen sich seine Behauptungen als massiv gesteigert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Träfe seine nunmehrige Schilderung tatsächlich zu, wäre jedenfalls zu erwarten gewesen, dass er dieses Erlebnis schon vor der Zuerkennung gegenüber der belangten Behörde erwähnt hätte, anstatt bloß eine mögliche Haftstrafe vorzubringen.Ebenso wenig konnte der Beschwerdeführer gleichbleibend darstellen, wie seine sexuelle Orientierung in seiner Heimat bekannt geworden sei. Vor der belangten Behörde beschrieb der Beschwerdeführer diesbezüglich noch, bei einem Annäherungsversuch an einen Straßenverkäufer, den er für homosexuell gehalten habe, von diesem weggestoßen worden zu sein. Dieser habe einem Feind des Beschwerdeführers davon erzählt, woraufhin das ganze Vierteil davon gewusst habe und er mit Anzeigen sowie der gesetzlich vorgesehenen Haftstrafe bedroht worden sei vergleiche AS 63f und AS 141).</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor dem erkennenden Richter schilderte der Beschwerdeführer jedoch ein gänzlich anderes Geschehen. Demnach sei er nämlich von einer älteren Person beim Geschlechtsverkehr in einem kaputten Haus gesehen worden und daraufhin vier bis fünf Personen auf sie zugelaufen, sie aber weggelaufen seien vergleiche S 8 in OZ 9). Konkret nach einem ausreisekausalen Erlebnis wie etwa einer massiven Bedrohung gefragt, wies der Beschwerdeführer zunächst bloß vollkommen allgemein darauf hin, in diesem muslimischen Land umgebracht zu werden vergleiche S 8 in OZ 9). Im weiteren Verlauf der Verhandlung wies der Beschwerdeführer betreffend eine persönliche Bedrohung in Bangladesch auf einmal darauf hin, von einer älteren, weisen Person mit dem Tod bedroht worden zu sein, sollte er das Land nicht verlassen vergleiche S 10 in OZ 9).</p>\n<p class=\"lf-p\">Da der Beschwerdeführer eine konkret gegen seine Person gerichtete Todesdrohung bislang weder vor der belangten Behörde, noch gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht ins Treffen führte, erweisen sich seine Behauptungen als massiv gesteigert. Träfe seine nunmehrige Schilderung tatsächlich zu, wäre jedenfalls zu erwarten gewesen, dass er dieses Erlebnis schon vor der Zuerkennung gegenüber der belangten Behörde erwähnt hätte, anstatt bloß eine mögliche Haftstrafe vorzubringen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem meinte der Beschwerdeführer auf Nachfrage des erkennenden Richters, dass der Vorfall mit der Todesdrohung bereits im Jahr 2003 oder 2005, er denke 2003, stattgefunden habe (vgl. S 10 in OZ 9). Nachgefragt, wie er danach noch acht Jahre in Bangladesch habe leben können, führte er erstmals in Treffen, dass er „da und dort unterwegs“ gewesen sei (vgl. S 10 in OZ 9). Auf die Frage der belangten Behörde, weshalb er nicht verzogen sei, antwortete der Beschwerdeführer allerdings noch im Wesentlichen, dass er seine sexuelle Ausrichtig ständig habe verbergen müssen, zwei seiner Freunde außerhalb des Wohnortes umgebracht worden seien und er auch in der Hauptstadt Dhaka lokalisiert worden sei, weshalb er überall gefunden werden könne (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">AS 71). Angesichts dieser Aussage kann aber keinesfalls angenommen werden, dass der Beschwerdeführer über acht Jahre vor seiner Ausreise im Februar 2011 (vgl. AS 61) laufend seinen Aufenthaltsort geändert habe.Zudem meinte der Beschwerdeführer auf Nachfrage des erkennenden Richters, dass der Vorfall mit der Todesdrohung bereits im Jahr 2003 oder 2005, er denke 2003, stattgefunden habe vergleiche S 10 in OZ 9). Nachgefragt, wie er danach noch acht Jahre in Bangladesch habe leben können, führte er erstmals in Treffen, dass er „da und dort unterwegs“ gewesen sei vergleiche S 10 in OZ 9). Auf die Frage der belangten Behörde, weshalb er nicht verzogen sei, antwortete der Beschwerdeführer allerdings noch im Wesentlichen, dass er seine sexuelle Ausrichtig ständig habe verbergen müssen, zwei seiner Freunde außerhalb des Wohnortes umgebracht worden seien und er auch in der Hauptstadt Dhaka lokalisiert worden sei, weshalb er überall gefunden werden könne vergleiche AS 71).</p>\n<p class=\"lf-p\">Angesichts dieser Aussage kann aber keinesfalls angenommen werden, dass der Beschwerdeführer über acht Jahre vor seiner Ausreise im Februar 2011 vergleiche AS 61) laufend seinen Aufenthaltsort geändert habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Des Weiteren weisen auch die Behauptungen des Beschwerdeführers über seine gleichgeschlechtlichen Erfahrungen in Österreich massive Diskrepanzen auf. So schilderte der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Richter zunächst zusammengefasst, dass er mit „ XXXX “ zwei bis zweieinhalb Jahre „zusammen“ gewesen sei und für etwa ein bis zwei Jahre zusammengewohnt habe; er habe ihn während seiner Arbeit am Zeitungsstand kennen gelernt und „langsam“ sei es zu einer Beziehung gekommen (vgl. S 11f in OZ 9). Aus seinen eigenen Darlegungen sowie jenen des „ XXXX “ vor der belangten Behörde im Mai 2018 lässt sich aber entnehmen, dass sie sich bereits seit ungefähr Ende April bzw. Mai 2016 kennen würden (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">AS 145 und AS 174) und seit Juni 2016 in einer Beziehung seien (vgl. AS 174). Demnach wären sie damals bereits seit knapp zwei Jahren ein „Paar“ gewesen, wobei sie bis zu dem Zeitpunkt nicht gemeinsam in einem Haushalt gewohnt hätten. Dies deckt sich zwar insofern mit den späteren Behauptungen des Beschwerdeführers, als sie erst in den Jahren 2020 bis 2023 gemeinsam gewohnt hätten (vgl. S 12 in OZ 9), demzufolge wären seine vorangegangenen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Dauer der Beziehung und des Zusammenlebens jedoch erheblich zu kurz bemessen. Auf dahingehenden Vorhalt meinte der Beschwerdeführer bloß, dass sie sich im Jahr 2016 kennen gelernt und 2020 eine Unterkunft bezogen hätten (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">S 12 in OZ 9). Da der Beschwerdeführer bis zu seiner letzten Festnahme im Jänner 2025 – und somit mehr als acht Jahre – eine Beziehung geführt habe (vgl. S 13 in OZ 9), erschließt sich nicht, weshalb er deren Länge zunächst intuitiv mit zwei bis zweieinhalb Jahren bezeichnete.Des Weiteren weisen auch die Behauptungen des Beschwerdeführers über seine gleichgeschlechtlichen Erfahrungen in Österreich massive Diskrepanzen auf. So schilderte der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Richter zunächst zusammengefasst, dass er mit „ römisch 40 “ zwei bis zweieinhalb Jahre „zusammen“ gewesen sei und für etwa ein bis zwei Jahre zusammengewohnt habe; er habe ihn während seiner Arbeit am Zeitungsstand kennen gelernt und „langsam“ sei es zu einer Beziehung gekommen vergleiche S 11f in OZ 9).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus seinen eigenen Darlegungen sowie jenen des „ römisch 40 “ vor der belangten Behörde im Mai 2018 lässt sich aber entnehmen, dass sie sich bereits seit ungefähr Ende April bzw. Mai 2016 kennen würden vergleiche AS 145 und AS 174) und seit Juni 2016 in einer Beziehung seien vergleiche AS 174). Demnach wären sie damals bereits seit knapp zwei Jahren ein „Paar“ gewesen, wobei sie bis zu dem Zeitpunkt nicht gemeinsam in einem Haushalt gewohnt hätten. Dies deckt sich zwar insofern mit den späteren Behauptungen des Beschwerdeführers, als sie erst in den Jahren 2020 bis 2023 gemeinsam gewohnt hätten vergleiche S 12 in OZ 9), demzufolge wären seine vorangegangenen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Dauer der Beziehung und des Zusammenlebens jedoch erheblich zu kurz bemessen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf dahingehenden Vorhalt meinte der Beschwerdeführer bloß, dass sie sich im Jahr 2016 kennen gelernt und 2020 eine Unterkunft bezogen hätten vergleiche S 12 in OZ 9). Da der Beschwerdeführer bis zu seiner letzten Festnahme im Jänner 2025 – und somit mehr als acht Jahre – eine Beziehung geführt habe vergleiche S 13 in OZ 9), erschließt sich nicht, weshalb er deren Länge zunächst intuitiv mit zwei bis zweieinhalb Jahren bezeichnete.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aber auch in den Angaben des Beschwerdeführers über seine weiteren intimen Erfahrungen mit Männern in Österreich sind erhebliche Widersprüche zu verzeichnen. Vor allem erklärte der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Richter, dass er von 2012 bis 2016 mit bloß einem Mann Geschlechtsverkehr gehabt, aber keine Beziehung geführt habe (vgl. S 17 in OZ 9). Vor der belangten Behörde erwähnte der Beschwerdeführer im Jahr 2016 jedoch zwei Männer, mit denen er geschlechtliche Handlungen vorgenommen habe (vgl. AS 65 und AS 69). Über weitere Nachfrage meinte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht ferner, dass dies schon um das Jahr 2017 gewesen sei, wobei er auf Vorhalt, dass er damals schon mit seinem späteren Partner zusammen gewesen sei, darauf hinwies, dass er „es“ während der Beziehung auch mit anderen Personen getan habe (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">S 17 in OZ 9). Demnach wäre aber davon auszugehen, dass es sich dabei nicht um die von ihm am 23.03.2016 ins Treffen geführten Männer gehandelt habe. Hätte der Beschwerdeführer mit diesen aber tatsächlich intimen Kontakt gepflegt, so wäre zu erwarten gewesen, dass ihm dies auch noch nach ungefähr zehn Jahren zumindest in groben Umrissen in Erinnerung gewesen wäre und er sie vor dem Bundesverwaltungsgericht zumindest angedeutet hätte. Der Beschwerdeführer nahm jedoch auch auf neuerliche Nachfrage nach sexuellen Begegnungen vor seiner Beziehung bloß erneut auf den zuvor von ihm erwähnten Mann Bezug, seine näheren Angaben zu diesem stimmen jedoch nicht mit den Ausführungen zu der vorrangig vor der belangten Behörde angeführten Person überein (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">AS 69 und S 18 in OZ 9). Wäre der Beschwerdeführer entsprechend seiner Darstellung in den Jahren 2016 und 2018 allerdings tatsächlich mit (zumindest) zwei Männern vor seiner länger dauernden Beziehung intim geworden, wäre zu erwarten, dass der dies auch noch in der Beschwerdeverhandlung so angeben hätte können und insbesondere auch die Person, die er in einem näher bezeichneten Einkaufszentrum kennen gelernt und fünf bis sechs Mal in dessen Wohnung besucht habe (vgl. AS 65 und AS 69), zumindest ansatzweise erwähnt hätte.Aber auch in den Angaben des Beschwerdeführers über seine weiteren intimen Erfahrungen mit Männern in Österreich sind erhebliche Widersprüche zu verzeichnen. Vor allem erklärte der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Richter, dass er von 2012 bis 2016 mit bloß einem Mann Geschlechtsverkehr gehabt, aber keine Beziehung geführt habe vergleiche S 17 in OZ 9).</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor der belangten Behörde erwähnte der Beschwerdeführer im Jahr 2016 jedoch zwei Männer, mit denen er geschlechtliche Handlungen vorgenommen habe vergleiche AS 65 und AS 69). Über weitere Nachfrage meinte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht ferner, dass dies schon um das Jahr 2017 gewesen sei, wobei er auf Vorhalt, dass er damals schon mit seinem späteren Partner zusammen gewesen sei, darauf hinwies, dass er „es“ während der Beziehung auch mit anderen Personen getan habe vergleiche S 17 in OZ 9). Demnach wäre aber davon auszugehen, dass es sich dabei nicht um die von ihm am 23.03.2016 ins Treffen geführten Männer gehandelt habe. Hätte der Beschwerdeführer mit diesen aber tatsächlich intimen Kontakt gepflegt, so wäre zu erwarten gewesen, dass ihm dies auch noch nach ungefähr zehn Jahren zumindest in groben Umrissen in Erinnerung gewesen wäre und er sie vor dem Bundesverwaltungsgericht zumindest angedeutet hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer nahm jedoch auch auf neuerliche Nachfrage nach sexuellen Begegnungen vor seiner Beziehung bloß erneut auf den zuvor von ihm erwähnten Mann Bezug, seine näheren Angaben zu diesem stimmen jedoch nicht mit den Ausführungen zu der vorrangig vor der belangten Behörde angeführten Person überein vergleiche AS 69 und S 18 in OZ 9). Wäre der Beschwerdeführer entsprechend seiner Darstellung in den Jahren 2016 und 2018 allerdings tatsächlich mit (zumindest) zwei Männern vor seiner länger dauernden Beziehung intim geworden, wäre zu erwarten, dass der dies auch noch in der Beschwerdeverhandlung so angeben hätte können und insbesondere auch die Person, die er in einem näher bezeichneten Einkaufszentrum kennen gelernt und fünf bis sechs Mal in dessen Wohnung besucht habe vergleiche AS 65 und AS 69), zumindest ansatzweise erwähnt hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der Beschwerdeführer entsprechend des Strafurteils vom 11.06.2024 ein minderjähriges Mädchen im Austausch gegen Drogen dazu verleitete, mit ihm Geschlechtsverkehr zu haben, ist zudem ein gewichtiges Indiz gegen seine bisher geltend gemachte (ausschließlich) homosexuelle Orientierung. Dabei ist auch in Betracht zu ziehen, dass sich der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge in dem besagten Zeitraum in einer Beziehung mit seinem langjährigen Partner befunden habe (vgl. S 12ff in OZ 9). Der Beschwerdeführer konnte vor diesem Hintergrund aber nicht nachvollziehbar aufklären, weshalb er seine Sexualität mit zwei Frauen – neben der zur Verurteilung führenden Jugendlichen auch mit einer Freundin von ihr – ausgelebt habe, sondern berief sich bloß auf die Anwesenheit weiterer Personen, den Alkohol- und Drogenkonsum sowie den Umstand, dass es „wie ein Unfall“ passiert sei und er nicht einmal mehr Bescheid wisse (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">S 14 in OZ 9). Auch sonst verwies er zu diesem Vorfall einerseits darauf, sich an die Straftaten wegen seines Alkohol- und Drogeneinflusses nicht erinnern zu können, und erklärte andererseits, dass es „nicht beabsichtigt“ sowie einvernehmlich passiert sei (vgl. S 13f in OZ 9). Angesichts der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung kann aber jedenfalls nicht angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer in einem seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand befunden habe. Zudem ist ihm zumindest ein Eventualvorsatz hinsichtlich der Verleitung zum Geschlechtsverkehr zu unterstellen. Eine schlüssige Begründung, weshalb der Beschwerdeführer trotz seiner vorgeblich homosexuellen Orientierung – bzw. seines entsprechend seiner nunmehrigen Behauptung vor dem erkennenden Richter primär auf Männer gerichteten Interesses (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">S 6 in OZ 9) – während aufrechter Beziehung ein Mädchen wiederholt zu sexuellen Handlungen verleitete, vermochte der Beschwerdeführer damit allerdings nicht zu nennen.Dass der Beschwerdeführer entsprechend des Strafurteils vom 11.06.2024 ein minderjähriges Mädchen im Austausch gegen Drogen dazu verleitete, mit ihm Geschlechtsverkehr zu haben, ist zudem ein gewichtiges Indiz gegen seine bisher geltend gemachte (ausschließlich) homosexuelle Orientierung. Dabei ist auch in Betracht zu ziehen, dass sich der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge in dem besagten Zeitraum in einer Beziehung mit seinem langjährigen Partner befunden habe vergleiche S 12ff in OZ 9). Der Beschwerdeführer konnte vor diesem Hintergrund aber nicht nachvollziehbar aufklären, weshalb er seine Sexualität mit zwei Frauen – neben der zur Verurteilung führenden Jugendlichen auch mit einer Freundin von ihr – ausgelebt habe, sondern berief sich bloß auf die Anwesenheit weiterer Personen, den Alkohol- und Drogenkonsum sowie den Umstand, dass es „wie ein Unfall“ passiert sei und er nicht einmal mehr Bescheid wisse vergleiche S 14 in OZ 9).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch sonst verwies er zu diesem Vorfall einerseits darauf, sich an die Straftaten wegen seines Alkohol- und Drogeneinflusses nicht erinnern zu können, und erklärte andererseits, dass es „nicht beabsichtigt“ sowie einvernehmlich passiert sei vergleiche S 13f in OZ 9). Angesichts der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung kann aber jedenfalls nicht angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer in einem seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand befunden habe. Zudem ist ihm zumindest ein Eventualvorsatz hinsichtlich der Verleitung zum Geschlechtsverkehr zu unterstellen. Eine schlüssige Begründung, weshalb der Beschwerdeführer trotz seiner vorgeblich homosexuellen Orientierung – bzw. seines entsprechend seiner nunmehrigen Behauptung vor dem erkennenden Richter primär auf Männer gerichteten Interesses vergleiche S 6 in OZ 9) – während aufrechter Beziehung ein Mädchen wiederholt zu sexuellen Handlungen verleitete, vermochte der Beschwerdeführer damit allerdings nicht zu nennen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3.3. Zudem bestehen vor dem Hintergrund der an die belangte Behörde übermittelten E-Mail vom 27.04.2023 massive Bedenken an der Aufrichtigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten gleichgeschlechtlichen Orientierung. In dem Schreiben wird insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Verfasserin im Jänner 2020 geehelicht habe und eigentlich nicht homosexuell sei. Zudem sei er bereits vor dieser Hochzeit mit einer anderen Frau verheiratet gewesen, mit welcher er ein gemeinsames Kind habe. Zur Untermauerung dieser Anschuldigungen wurden diverse Fotos sowie Kopien unter anderem von einer Heiratsurkunde und vom Konventionsreisepass des Beschwerdeführers übermittelt. Von der belangten Behörde auf die Bilder angesprochen, konnte sich der Beschwerdeführer auf diesen selbst erkennen; die Frau neben ihm sei jeweils seine Cousine (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">AS 481ff und AS 545). Konkret auf das Schreiben und die darin genannte Eheschließung angesprochen, behauptete der Beschwerdeführer, dass er tatsächlich niemanden geheiratet habe, aber es habe die Idee gegeben, die genannte Cousine zu heiraten. Sie habe aber tatsächlich eine andere Person geehelicht (vgl. AS 546). Ferner verwies der Beschwerdeführer bloß pauschal auf die einfache Möglichkeit, in Bangladesch Schriftstücke zu fälschen (vgl. AS 546); etwaige konkrete, dafürsprechende Anhaltspunkte brachte der Beschwerdeführer jedoch nicht vor. Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht meinte der Beschwerdeführer betreffend die Heiratsurkunde bloß vage, dass er nicht wisse, was passiert sei, und jeder seinen Namen „irgendwo“ hinschreiben könne (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">S 5 in OZ 9). Angesichts dessen ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb seine Cousine oder eine sonstige Person, die über entsprechende Fotos des Beschwerdeführers mit seiner Cousine sowie seines Reisepasses und seiner österreichischen Covid-Impfbestätigung verfügt (vgl. AS 455ff), dem Beschwerdeführer unzutreffender Weise anschuldigen sollte.2.3.3. Zudem bestehen vor dem Hintergrund der an die belangte Behörde übermittelten E-Mail vom 27.04.2023 massive Bedenken an der Aufrichtigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten gleichgeschlechtlichen Orientierung. In dem Schreiben wird insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Verfasserin im Jänner 2020 geehelicht habe und eigentlich nicht homosexuell sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem sei er bereits vor dieser Hochzeit mit einer anderen Frau verheiratet gewesen, mit welcher er ein gemeinsames Kind habe. Zur Untermauerung dieser Anschuldigungen wurden diverse Fotos sowie Kopien unter anderem von einer Heiratsurkunde und vom Konventionsreisepass des Beschwerdeführers übermittelt. Von der belangten Behörde auf die Bilder angesprochen, konnte sich der Beschwerdeführer auf diesen selbst erkennen; die Frau neben ihm sei jeweils seine Cousine vergleiche AS 481ff und AS 545). Konkret auf das Schreiben und die darin genannte Eheschließung angesprochen, behauptete der Beschwerdeführer, dass er tatsächlich niemanden geheiratet habe, aber es habe die Idee gegeben, die genannte Cousine zu heiraten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie habe aber tatsächlich eine andere Person geehelicht vergleiche AS 546). Ferner verwies der Beschwerdeführer bloß pauschal auf die einfache Möglichkeit, in Bangladesch Schriftstücke zu fälschen vergleiche AS 546); etwaige konkrete, dafürsprechende Anhaltspunkte brachte der Beschwerdeführer jedoch nicht vor. Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht meinte der Beschwerdeführer betreffend die Heiratsurkunde bloß vage, dass er nicht wisse, was passiert sei, und jeder seinen Namen „irgendwo“ hinschreiben könne vergleiche S 5 in OZ 9). Angesichts dessen ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb seine Cousine oder eine sonstige Person, die über entsprechende Fotos des Beschwerdeführers mit seiner Cousine sowie seines Reisepasses und seiner österreichischen Covid-Impfbestätigung verfügt vergleiche AS 455ff), dem Beschwerdeführer unzutreffender Weise anschuldigen sollte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem vermögen auch seine weiteren Angaben in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen. Insbesondere erklärte der Beschwerdeführer zu einem Foto in festlicher Kleidung (vgl. AS 479 und AS 487) vor der belangten Behörde noch, dieses sei anlässlich einer Familienfeier entstanden (vgl. AS 545). Die dahingehende Frage des erkennenden Richters konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht beantworten, sondern meinte bloß, dass sie in Kalkutta gewesen seien (vgl. S 4 in OZ 9). Zumal er sowie die neben ihm sitzende und den Arm des Beschwerdeführers haltende Frau feierlich gekleidet sind, wäre jedoch zu erwarten, dass der Beschwerdeführer noch weiß, in welchem Zusammenhang dieses Foto entstand und nicht lediglich den Ort der Aufnahme wisse.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ferner erschließt sich nicht, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2024 noch über den Anlass dieser Aufnahme Auskunft geben konnte, er sich daran aber ein gutes Jahr später nicht mehr erinnern könne.Zudem vermögen auch seine weiteren Angaben in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen. Insbesondere erklärte der Beschwerdeführer zu einem Foto in festlicher Kleidung vergleiche AS 479 und AS 487) vor der belangten Behörde noch, dieses sei anlässlich einer Familienfeier entstanden vergleiche AS 545). Die dahingehende Frage des erkennenden Richters konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht beantworten, sondern meinte bloß, dass sie in Kalkutta gewesen seien vergleiche S 4 in OZ 9). Zumal er sowie die neben ihm sitzende und den Arm des Beschwerdeführers haltende Frau feierlich gekleidet sind, wäre jedoch zu erwarten, dass der Beschwerdeführer noch weiß, in welchem Zusammenhang dieses Foto entstand und nicht lediglich den Ort der Aufnahme wisse.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ferner erschließt sich nicht, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2024 noch über den Anlass dieser Aufnahme Auskunft geben konnte, er sich daran aber ein gutes Jahr später nicht mehr erinnern könne.</p>\n<p class=\"lf-p\">Betreffend die Eheschließung Ende Jänner 2020 fällt ferner auf, dass der Beschwerdeführer angesichts der im Akt befindlichen Information der Fremdenpolizei am 01.01.2020 mit seinem Konventionsreisepass und einem für 30 Tage gültigem Visum von Wien nach Neu-Delhi und am 02.01.2020 weiter in die nahe zur bangladeschischen Grenze gelegene Stadt Kalkutta reiste (vgl. AS 423ff). Eine weitere Reisebewegung, insbesondere eine Rückkehr nach Österreich, ist nicht registriert. Jedoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer (allenfalls mit einem weiteren Dokument, etwa einem Reisepass seines Herkunftsstaates) nach Bangladesch zwecks Eheschließung weiterreiste, bevor er nach Österreich zurückkehrte.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Kontext ist auch in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde zunächst – offenbar wahrheitswidrig – angab, Österreich seit der Asylzuerkennung nicht verlassen zu haben und „immer hier“ gewesen zu sein. Nachdem der Beschwerdeführer auf seine Verurteilung, unter anderem wegen sexuellen Missbrauchs Jugendlicher, angesprochen wurde und bei seiner Antwort einen nervösen Eindruck auf den Leiter der Einvernahme vermittelte, räumte der Beschwerdeführer auf die Frage, wann er zuletzt in Bangladesch gewesen sei, jedoch ein, im Jahr 2021 in Indien seine Mutter getroffen zu haben (vgl. AS 545). Diesbezüglich ist aber nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer eine Indien-Reise zum Besuch seiner Mutter anfangs geheim halten sollte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vielmehr deutet sein Aussageverhalten darauf hin, dass er der belangten Behörde seine Reisebewegung verschweigen wollte, weil er das eigentliche Ziel bzw. den eigentlichen Zweck seines Auslandsaufenthaltes nicht preisgeben wollte, er jedoch aufgrund der behördlichen Kenntnis von seiner Verurteilung verunsichert wurde und deshalb, befragt nach seinem letzten Bangladesch-Aufenthalt, ein Treffen mit seiner Mutter in Indien nannte, um keinen weiteren Verdacht aufkommen zu lassen. Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Richter betreffend das bereits oben erwähnte Foto in festlicher Kleidung zwar keinen Anlass (mehr) nennen konnte, allerdings von sich aus gleich klarstellte, dass sie damals in Kalkutta gewesen seien (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">S 4 in OZ 9).Betreffend die Eheschließung Ende Jänner 2020 fällt ferner auf, dass der Beschwerdeführer angesichts der im Akt befindlichen Information der Fremdenpolizei am 01.01.2020 mit seinem Konventionsreisepass und einem für 30 Tage gültigem Visum von Wien nach Neu-Delhi und am 02.01.2020 weiter in die nahe zur bangladeschischen Grenze gelegene Stadt Kalkutta reiste vergleiche AS 423ff). Eine weitere Reisebewegung, insbesondere eine Rückkehr nach Österreich, ist nicht registriert. Jedoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer (allenfalls mit einem weiteren Dokument, etwa einem Reisepass seines Herkunftsstaates) nach Bangladesch zwecks Eheschließung weiterreiste, bevor er nach Österreich zurückkehrte.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Kontext ist auch in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde zunächst – offenbar wahrheitswidrig – angab, Österreich seit der Asylzuerkennung nicht verlassen zu haben und „immer hier“ gewesen zu sein. Nachdem der Beschwerdeführer auf seine Verurteilung, unter anderem wegen sexuellen Missbrauchs Jugendlicher, angesprochen wurde und bei seiner Antwort einen nervösen Eindruck auf den Leiter der Einvernahme vermittelte, räumte der Beschwerdeführer auf die Frage, wann er zuletzt in Bangladesch gewesen sei, jedoch ein, im Jahr 2021 in Indien seine Mutter getroffen zu haben vergleiche AS 545). Diesbezüglich ist aber nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer eine Indien-Reise zum Besuch seiner Mutter anfangs geheim halten sollte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vielmehr deutet sein Aussageverhalten darauf hin, dass er der belangten Behörde seine Reisebewegung verschweigen wollte, weil er das eigentliche Ziel bzw. den eigentlichen Zweck seines Auslandsaufenthaltes nicht preisgeben wollte, er jedoch aufgrund der behördlichen Kenntnis von seiner Verurteilung verunsichert wurde und deshalb, befragt nach seinem letzten Bangladesch-Aufenthalt, ein Treffen mit seiner Mutter in Indien nannte, um keinen weiteren Verdacht aufkommen zu lassen. Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Richter betreffend das bereits oben erwähnte Foto in festlicher Kleidung zwar keinen Anlass (mehr) nennen konnte, allerdings von sich aus gleich klarstellte, dass sie damals in Kalkutta gewesen seien vergleiche S 4 in OZ 9).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aber selbst wenn man der Darstellung des Beschwerdeführers folgen würde, wonach er die Frau tatsächlich nicht geheiratet habe, kann daraus noch nicht abgeleitet werden, dass seine behauptete Homosexualität den Tatsachen entspreche. Vor dem Hintergrund der oben dargelegten gravierenden Ungereimtheiten betreffend seine vorgebrachte sexuelle Orientierung kann nämlich keinesfalls angenommen werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen homosexuellen Mann handelt. Vielmehr ist aufgrund der im Verfahren hervorgekommenen massiven Diskrepanzen davon auszugehen, dass der heterosexuelle Beschwerdeführer in seinem Folgeantragsverfahren lediglich vortäuschte, gleichgeschlechtlich orientiert und daher in Bangladesch gefährdet zu sein, um in Österreich den Status eines Asylberechtigten zu erhalten, obwohl er eigentlich keine Gefährdung zu befürchten hatte.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3.4. Dass die belangte Behörde aufgrund seines dahingehenden Vorbringens seinem Antrag stattgab, ist dem diesbezüglichen Akteninhalt, insbesondere dem Bescheid vom 19.12.2018 sowie dem Aktenvermerk vom selben Tag zu entnehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3.5. Der Beschwerdeführer konnte aufgrund der aufgezeigten Ungereimtheiten ebenso wenig glaubhaft machen, dass seine vorgebliche gleichgeschlechtliche Orientierung in Bangladesch bekannt geworden sei und er in Österreich mit anderen Männern intime Handlungen vorgenommen habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3.6. Betreffend die vom Beschwerdeführer zuvor geltend gemachte Verfolgung aufgrund seiner früheren Parteizugehörigkeit kann aufgrund der geänderten politischen Verhältnisse infolge der Proteste im Sommer 2024, welche zum Rücktritt der damaligen Premierministerin führten, keine aktuelle Gefährdung erkannt werden. In dem Sinn ist auch vor dem Hintergrund der Erklärungen des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Richter davon auszugehen, dass er seine behauptete Bedrohung durch die Awami League nicht mehr aufrechthält (vgl. S 5f in OZ 9).2.3.6. Betreffend die vom Beschwerdeführer zuvor geltend gemachte Verfolgung aufgrund seiner früheren Parteizugehörigkeit kann aufgrund der geänderten politischen Verhältnisse infolge der Proteste im Sommer 2024, welche zum Rücktritt der damaligen Premierministerin führten, keine aktuelle Gefährdung erkannt werden. In dem Sinn ist auch vor dem Hintergrund der Erklärungen des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Richter davon auszugehen, dass er seine behauptete Bedrohung durch die Awami League nicht mehr aufrechthält vergleiche S 5f in OZ 9).</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13.01.2026 (Version 7).</p>\n<p class=\"lf-p\">Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen wurden in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebracht und dem Rechtsvertreter im Anschluss übermittelt, wobei diesen nicht substantiiert entgegengetreten wurde.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Rechtliche Beurteilung:</div>\n<p class=\"lf-p\">Zu A) 3.1. Zur Wiederaufnahme des Verfahrens über seinen Folgeantrag vom 06.02.2014:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.1. Gemäß § 69 Abs. 1 lit. a AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist.3.1.1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera a, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. § 69 Abs. 3 AVG normiert, dass unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden kann. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 lit. a stattfinden.Paragraph 69, Absatz 3, AVG normiert, dass unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden kann. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Litera a, stattfinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem (§ 69 Abs. 4 AVG).Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem (Paragraph 69, Absatz 4, AVG).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.2. Das „Erschleichen“ eines Bescheides liegt vor, wenn diese Entscheidung in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind, wobei die Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde (bzw. das Gericht) verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offen stehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu werten (vgl. etwa VwGH 8.6.2006, 2004/01/0470, mwN).3.1.2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das „Erschleichen“ eines Bescheides liegt vor, wenn diese Entscheidung in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind, wobei die Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde (bzw. das Gericht) verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offen stehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu werten vergleiche etwa VwGH 8.6.2006, 2004/01/0470, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Indessen steht der Umstand bereits zuvor vorhandener, jedoch trotz durchgeführter Ermittlungen vorläufig nicht bestätigter Verdachtsmomente der späteren Wiederaufnahme wegen „Erschleichens“ gestützt auf neu hervorgekommene Tatsachen nicht entgegen (vgl. nochmals VwGH Ra 2018/22/0227).Indessen steht der Umstand bereits zuvor vorhandener, jedoch trotz durchgeführter Ermittlungen vorläufig nicht bestätigter Verdachtsmomente der späteren Wiederaufnahme wegen „Erschleichens“ gestützt auf neu hervorgekommene Tatsachen nicht entgegen vergleiche nochmals VwGH Ra 2018/22/0227).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.3. Da die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 19.12.2018 aufgrund seiner in Täuschungsabsicht behaupteten Homosexualität den Status des Asylberechtigten rechtskräftig zuerkannte, obwohl der Beschwerdeführer mangels einer ihn betreffenden Gefährdung keinen internationalen Schutzbedarf hatte, liegen die Voraussetzungen für die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens wegen „Erschleichens“ gemäß § 69 Abs. 3 iVm § 69 Abs. 1 lit. a AVG vor, zumal staatliche Stellen im Asylverfahren naturgemäß auf die Angaben der Asylwerber zur Bewertung ihrer individuellen Situation im Allgemeinen sowie insbesondere im Hinblick auf ihre sexuelle Orientierung angewiesen sind.3.1.3. Da die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 19.12.2018 aufgrund seiner in Täuschungsabsicht behaupteten Homosexualität den Status des Asylberechtigten rechtskräftig zuerkannte, obwohl der Beschwerdeführer mangels einer ihn betreffenden Gefährdung keinen internationalen Schutzbedarf hatte, liegen die Voraussetzungen für die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens wegen „Erschleichens“ gemäß Paragraph 69, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz eins, Litera a, AVG vor, zumal staatliche Stellen im Asylverfahren naturgemäß auf die Angaben der Asylwerber zur Bewertung ihrer individuellen Situation im Allgemeinen sowie insbesondere im Hinblick auf ihre sexuelle Orientierung angewiesen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das der belangten Behörde bei der Zuerkennung der Asylberechtigung ein relevanter Ermittlungsmangel unterlaufen wäre, machte der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch seitens des Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der Aktenlage nicht zu erkennen, zumal der Beschwerdeführer im Folgeantragsverfahren insgesamt drei Mal niederschriftlich einvernommen wurde sowie auch sein vorgeblicher Partner, dem bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2018, L516 2140298-1, wegen Homosexualität der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, als Zeuge befragt wurde. In Anbetracht dessen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde vor der Stattgabe des Folgeantrags des Beschwerdeführers die ihr zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten ausschöpfte. Dass der belangten Behörde weitere Erhebungen zur Bestätigung etwaiger bereits damals aufgekommener Verdachtsmomente zumutbar gewesen wären, ist nicht anzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde gegen die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vorgenommene Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens über den Folgeantrag des Beschwerdeführers vom 06.02.2014 ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen die in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides vorgenommene Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens über den Folgeantrag des Beschwerdeführers vom 06.02.2014 ist daher als unbegründet abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens wird das wiederaufzunehmende Verfahren in das Stadium vor der Erlassung des Bescheids, der durch die Wiederaufnahme außer Kraft tritt, zurückversetzt (vgl. VwGH 21.11.2002, 2001/07/0027, mwN). Daher ist das Verfahren über den Folgeantrag des Beschwerdeführers vom 06.02.2014 wieder offen und darüber zu entscheiden.Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens wird das wiederaufzunehmende Verfahren in das Stadium vor der Erlassung des Bescheids, der durch die Wiederaufnahme außer Kraft tritt, zurückversetzt vergleiche VwGH 21.11.2002, 2001/07/0027, mwN). Daher ist das Verfahren über den Folgeantrag des Beschwerdeführers vom 06.02.2014 wieder offen und darüber zu entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).</p>\n<p class=\"lf-p\">Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).</p>\n<p class=\"lf-p\">Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).</p>\n<p class=\"lf-p\">Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde nicht begründet ist:</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht (vgl. Beweiswürdigung).Eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht vergleiche Beweiswürdigung).</p>\n<p class=\"lf-p\">Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten durch die belangte Behörde im Ergebnis nicht zu beanstanden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die Prüfung der in § 6 AsylG normierten Gründe für den Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten.Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die Prüfung der in Paragraph 6, AsylG normierten Gründe für den Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.3. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen, wobei die Rechtsgrundlage richtig zu stellen ist.3.2.3. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen, wobei die Rechtsgrundlage richtig zu stellen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3.1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461).</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461).</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).</p>\n<p class=\"lf-p\">Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588).</p>\n<p class=\"lf-p\">Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen (vgl. etwa VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0192).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen vergleiche etwa VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0192).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind:</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Bangladesch aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen erwachsenen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er verfügt darüber hinaus über eine 10-jährige Schulbildung sowie über Arbeitserfahrung im Handel. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Zudem leben die Geschwister des Beschwerdeführers nach wie vor in Bangladesch. Wenngleich er nicht darauf angewiesen ist, kann er mit diesen wieder in Kontakt treten und von diesen im Falle einer Rückkehr finanziell unterstützt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides:3.4. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4.1. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. 3.4.1. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz\" zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz\" zu erteilen: „1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit dem vorliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch jenem des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und es ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen.Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit dem vorliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch jenem des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und es ist auch keine Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Bangladesch kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist nicht geduldet; er ist kein Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Bangladesch kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist nicht geduldet; er ist kein Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4.2. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:3.4.2. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl.</div>\n<p class=\"lf-p\">I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.</div>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes, fand. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter dem „Privatleben\" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen. In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu (vgl. Sisojeva ua/Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter dem „Privatleben\" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen. In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu vergleiche Sisojeva ua/Lettland, EuGRZ 2006, 554).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der erwachsene Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Es besteht somit kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich, weshalb die Rückkehrentscheidung nicht in das Recht auf Achtung des Familienlebens eingreifen würde.Der erwachsene Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Es besteht somit kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK in Österreich, weshalb die Rückkehrentscheidung nicht in das Recht auf Achtung des Familienlebens eingreifen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer reiste im September 2012 illegal nach Österreich ein, wobei sein erster Antrag auf internationalen Schutz im Juli 2013 rechtskräftig abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde. Ungeachtet seiner damit einhergehenden Ausreiseverpflichtung verblieb der Beschwerdeführer im Bundesgebiet und stellte im Februar 2014 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, wobei er sich durch die Vortäuschung, als homosexueller Mann in seiner Heimat gefährdet zu sein, den Status eines Asylberechtigten erschlich und sein Verfahren nunmehr wiederaufgenommen werden musste (s.o., Pkt. 3.1.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die amtswegige Verfügung der Wiederaufnahme wirkt ex tunc. Somit sind alle mit dem früher erlassenen Bescheid verbundenen normativen Anordnungen (wie etwa damit eingeräumte Berechtigungen, ausgesprochene Verpflichtungen und Feststellungsaussprüche) mit rückwirkender Kraft erloschen (vgl. beispielsweise zu Fällen, in denen auf die Folgen der ex tunc-Wirkung der Wiederaufnahme abgestellt wurde, VwGH 13.12.2018, Ra 2018/22/0128; 21.6.2022, Ra 2021/22/0218, jeweils mwN; ferner etwa VwGH 17.4.2013, 2013/22/0054). Daraus folgt, dass der dem Beschwerdeführer früher zuerkannte Status von Asylberechtigten samt dem aufgrund dessen direkt aus dem Gesetz herrührenden Aufenthaltsrecht infolge der mit der vorliegenden Entscheidung verfügten Wiederaufnahme der Asylverfahren mit rückwirkender Kraft erlischt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Demnach verfügte der Beschwerdeführer weder über den Status von Asylberechtigten, noch über ein darauf gegründetes Aufenthaltsrecht, sondern lediglich über jenen Aufenthaltsstatus, der ihm während des Asylverfahrens nach § 13 Abs. 1 AsylG 2005 zustand (vgl. VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0003). Er verfügte somit nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren (vgl. dazu EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi/Vereinigte Königreich, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK entstanden ist).Die amtswegige Verfügung der Wiederaufnahme wirkt ex tunc.</p>\n<p class=\"lf-p\">Somit sind alle mit dem früher erlassenen Bescheid verbundenen normativen Anordnungen (wie etwa damit eingeräumte Berechtigungen, ausgesprochene Verpflichtungen und Feststellungsaussprüche) mit rückwirkender Kraft erloschen vergleiche beispielsweise zu Fällen, in denen auf die Folgen der ex tunc-Wirkung der Wiederaufnahme abgestellt wurde, VwGH 13.12.2018, Ra 2018/22/0128; 21.6.2022, Ra 2021/22/0218, jeweils mwN; ferner etwa VwGH 17.4.2013, 2013/22/0054). Daraus folgt, dass der dem Beschwerdeführer früher zuerkannte Status von Asylberechtigten samt dem aufgrund dessen direkt aus dem Gesetz herrührenden Aufenthaltsrecht infolge der mit der vorliegenden Entscheidung verfügten Wiederaufnahme der Asylverfahren mit rückwirkender Kraft erlischt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Demnach verfügte der Beschwerdeführer weder über den Status von Asylberechtigten, noch über ein darauf gegründetes Aufenthaltsrecht, sondern lediglich über jenen Aufenthaltsstatus, der ihm während des Asylverfahrens nach Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 zustand vergleiche VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0003). Er verfügte somit nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren vergleiche dazu EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi/Vereinigte Königreich, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK entstanden ist).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Fall der Wiederaufnahme eines Verfahrens und der (damit einhergehenden) rückwirkenden Vernichtung sowie der in weiterer Folge ausgesprochenen Versagung des Aufenthaltsrechts ist grundsätzlich der mittlerweile erlangten Integration ein gewisser Stellenwert nicht ohne Weiteres abzusprechen. Allerdings ist dieser regelmäßig als gemindert zu erachten (vgl. VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0003). Das Gewicht des bestehenden Privatlebens wird zudem vor allem auch dadurch erheblich gemindert, dass die Begründung des Privatlebens zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, als der Beschwerdeführer sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste.Im Fall der Wiederaufnahme eines Verfahrens und der (damit einhergehenden) rückwirkenden Vernichtung sowie der in weiterer Folge ausgesprochenen Versagung des Aufenthaltsrechts ist grundsätzlich der mittlerweile erlangten Integration ein gewisser Stellenwert nicht ohne Weiteres abzusprechen. Allerdings ist dieser regelmäßig als gemindert zu erachten vergleiche VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0003). Das Gewicht des bestehenden Privatlebens wird zudem vor allem auch dadurch erheblich gemindert, dass die Begründung des Privatlebens zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, als der Beschwerdeführer sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich der Beschwerdeführer während seines mehr als 13 Jahren dauernden Aufenthalts im Bundesgebiet Kenntnisse der deutschen Sprache aneignete, erwerbsmäßig beschäftigt war und Mitglied der XXXX ist. Seinem Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet steht jedoch das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts gegenüber, dem aufgrund seiner erheblichen strafrechtlichen Verfehlungen erhöhtes Gewicht zukommt (s.u., Pkt. 3.6.).Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich der Beschwerdeführer während seines mehr als 13 Jahren dauernden Aufenthalts im Bundesgebiet Kenntnisse der deutschen Sprache aneignete, erwerbsmäßig beschäftigt war und Mitglied der römisch 40 ist. Seinem Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet steht jedoch das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts gegenüber, dem aufgrund seiner erheblichen strafrechtlichen Verfehlungen erhöhtes Gewicht zukommt (s.u., Pkt. 3.6.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4.4. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 leg.cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.3.4.4. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, leg.cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Bangladesch unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Bangladesch unzulässig wäre vergleiche VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).</p>\n<p class=\"lf-p\">Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, ist die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 FPG sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, ist die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 9, FPG sowie Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. (Ausreisefrist):3.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. (Ausreisefrist):</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach , Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da der Beschwerde hinsichtlich der in Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides verfügten Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit Teilerkenntnis vom 17.04.2025 stattgegeben wurde, wurde die Entscheidung nicht aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar. Ferner handelt es sich gegenständlich nicht um eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 68 AVG, weshalb die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1a FPG nicht vorliegen und dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise einzuräumen ist. Zumal etwaige Gründe im Sinn des § 55 Abs. 2 FPG im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist mit 14 Tagen festzulegen.Da der Beschwerde hinsichtlich der in Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides verfügten Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit Teilerkenntnis vom 17.04.2025 stattgegeben wurde, wurde die Entscheidung nicht aufgrund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar. Ferner handelt es sich gegenständlich nicht um eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht vorliegen und dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise einzuräumen ist. Zumal etwaige Gründe im Sinn des Paragraph 55, Absatz 2, FPG im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist mit 14 Tagen festzulegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.6. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IX. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):3.6. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch neun. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):</p>\n<p class=\"lf-p\">3.6.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise:3.6.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise: „§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. […]</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; […]“ 3.6.2. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf den Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer auf Grund der von ihm begangenen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.3.6.2. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt und mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer auf Grund der von ihm begangenen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.</div></div>", "next": 238176}