{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Für einen weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet spricht insbesondere die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin. Dieser Umstand erfährt aber vor allem deshalb eine Relativierung, da diese Beziehung während unsicheren Aufenthaltes eingegangen wurde (jedenfalls seit dem Jahr 2018 weiß der BF, dass er keinen Aufenthaltstitel hat, seit dem Jahr 2019 ist der BF mit seiner Lebensgefährtin liiert) und er nach dem Eingehen dieser Beziehung auch noch Straftaten gesetzt hat, die in Haftstrafen mündeten. Die Relativierung durch den unsicheren Aufenthalt und die gesetzten Taten wirken sich auch auf die Beziehungen zu anderen Familienmitgliedern und das Privatleben sowie die Integration des BF von 2003 bis 2009 und ab dem Jahr 2018 aus. Dazu tritt, dass kein Abhängigkeitsverhältnis zu Familienmitgliedern festgestellt werden konnte und nach wie vor – nicht zuletzt des längeren Aufenthaltes nach seinem letzten Aufenthaltsverbot – von bestehenden Bindungen zu Bosnien und Herzegowina ausgegangen werden muss, wo auch noch Wohnmöglichkeiten bestehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die beschriebene Verfahrensverzögerung und andere thematisierte Umstände, die ebenfalls zu Gunsten des BF gewertet wurden, vermochten sein Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet aber nicht derart entscheidend zu stärken, dass sie die öffentlichen Interessen an einer Rückkehr des BF überwiegen würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insgesamt ist nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet bzw. im Schengen-Raum sein persönliches Interesse am Verbleib überwiegt und daher der durch die angeordnete Rückkehrentscheidung erfolgende Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des BF als verhältnismäßig anzusehen ist.Insgesamt ist nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet bzw. im Schengen-Raum sein persönliches Interesse am Verbleib überwiegt und daher der durch die angeordnete Rückkehrentscheidung erfolgende Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des BF als verhältnismäßig anzusehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Somit erwies sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ebenfalls als unbegründet und war spruchgemäß zu entscheiden. Somit erwies sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ebenfalls als unbegründet und war spruchgemäß zu entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234).Für die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG– diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in §§ 3 und 8 AsylG enthalten sind – glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des § 50 Abs. 1 FPG durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG– diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in Paragraphen 3 und 8 AsylG enthalten sind – glaubhaft zu machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, FPG durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bezüglich § 50 Abs. 1 FPG bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden konnte, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.Bezüglich Paragraph 50, Absatz eins, FPG bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden konnte, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich der bekannten Lage in Bosnien und Herzegowina als sicherer Herkunftsstaat ebenfalls nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich der bekannten Lage in Bosnien und Herzegowina als sicherer Herkunftsstaat ebenfalls nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen und in Anbetracht der Feststellungen zur Sicherheitslage nicht zu befürchten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltigen Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat dem BF dessen Leben oder dessen Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des § 50 Abs. 2 FPG bedroht wäre. Derartiges wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht und vom BF auch kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Auch sonst sind keine Gründe hervorgekommen, die konkrete Anhaltspunkte für eine Verfolgung des BF im Falle der Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina erkennen ließen, zumal Bosnien und Herzegowina ein sicherer Herkunftsstaat iSd. Herkunftsstaaten-Verordnung ist. Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltigen Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat dem BF dessen Leben oder dessen Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des Paragraph 50, Absatz 2, FPG bedroht wäre. Derartiges wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht und vom BF auch kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Auch sonst sind keine Gründe hervorgekommen, die konkrete Anhaltspunkte für eine Verfolgung des BF im Falle der Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina erkennen ließen, zumal Bosnien und Herzegowina ein sicherer Herkunftsstaat iSd. Herkunftsstaaten-Verordnung ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 3 FPG schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich Bosnien und Herzegowina nicht.Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 3, FPG schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich Bosnien und Herzegowina nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina beruht somit darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde, noch im Rechtsmittelverfahren substantiierte Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus von dem BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina beruht somit darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde, noch im Rechtsmittelverfahren substantiierte Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG aus von dem BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (Paragraph 52, Absatz 9, FPG).</p>\n<p class=\"lf-p\">Daher war festzustellen, dass die Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina zulässig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):3.4. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4.1. Zur Gefährdungsprognose:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 Fremdenpolizeigesetz lautet auszugsweise:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, Fremdenpolizeigesetz lautet auszugsweise:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige (…)(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige (…) 3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt; (…)3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt; (…)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; (…) 5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; (…)“ Gemäß § 53 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, kann gemäß § 53 Abs. 3 FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Gemäß Paragraph 53, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, kann gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, sowie dass dabei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449).In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, sowie dass dabei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall ist § 53 Abs. 2 Z 3 FPG erfüllt, da der BF nach dem Fremdenpolizeigesetz von der Landespolizeidirektion mittels Strafverfügung aus dem Jahr 2018 über EUR 500,00 rechtskräftig wegen unrechtmäßigem Aufenthalt bestraft wurde. Im gegenständlichen Fall ist Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erfüllt, da der BF nach dem Fremdenpolizeigesetz von der Landespolizeidirektion mittels Strafverfügung aus dem Jahr 2018 über EUR 500,00 rechtskräftig wegen unrechtmäßigem Aufenthalt bestraft wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Des Weiteren ist durch die Verurteilungen des BF aus den Jahren 2020 und 2022 – wie von der belangten Behörde zu Recht herangezogen – § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, da der BF zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten (gegenständlich 18 Monate), einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten (gegenständlich 3 Jahren) und mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt wurde (wiederholte Verurteilung wegen Suchtgifthandels. Z 5 leg. cit. ist gerade noch nicht erfüllt.Des Weiteren ist durch die Verurteilungen des BF aus den Jahren 2020 und 2022 – wie von der belangten Behörde zu Recht herangezogen – Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt, da der BF zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten (gegenständlich 18 Monate), einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten (gegenständlich 3 Jahren) und mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt wurde (wiederholte Verurteilung wegen Suchtgifthandels. Ziffer 5, leg. cit. ist gerade noch nicht erfüllt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0248).Ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert vergleiche VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0248).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegenständlich ist zu prüfen, ob der (weitere) Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 53 Abs. 3 FPG darstellt. Im Mittelpunkt der im Falle des BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen dessen rezente Verurteilungen bzw. das diesen zu Grunde liegende Verhalten.Gegenständlich ist zu prüfen, ob der (weitere) Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, FPG darstellt. Im Mittelpunkt der im Falle des BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen dessen rezente Verurteilungen bzw. das diesen zu Grunde liegende Verhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zuletzt wurde der BF im Jahr 2022 von einem Landesgericht unter anderem wegen des Verbrechens des schweren Raubes – unter Verwendung einer Waffe – sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF nötigte seinem Opfer im XXXX 2022 gemeinsam mit einem Mittäter mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung einer Waffe eine Umhängetasche samt dem darin befindlichen 46 Gramm Heroin, einer Geldbörse, Bargeld in Höhe von rund EUR 76,00 und einem iPhone 13 ab. Dies tat der BF indem er mit dem Läufer eines Drogenrings einen Termin vereinbarte, der Läufer zum Einsteigen in das Auto bewegt wurde, sein Mittäter den Hals des Opfers umfasste und zudrückte sowie diesem eine Schreckschusspistole an die linke Gesichtsbacke hielt, während der BF sagte: „Wir sind von der Polizei, gib alles raus, was du eingesteckt hast!“. Hierbei wusste der BF, dass sein Mittäter eine Waffe mitführte und war dem BF der Besitz von Waffen verboten.Der BF nötigte seinem Opfer im römisch 40 2022 gemeinsam mit einem Mittäter mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung einer Waffe eine Umhängetasche samt dem darin befindlichen 46 Gramm Heroin, einer Geldbörse, Bargeld in Höhe von rund EUR 76,00 und einem iPhone 13 ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies tat der BF indem er mit dem Läufer eines Drogenrings einen Termin vereinbarte, der Läufer zum Einsteigen in das Auto bewegt wurde, sein Mittäter den Hals des Opfers umfasste und zudrückte sowie diesem eine Schreckschusspistole an die linke Gesichtsbacke hielt, während der BF sagte: „Wir sind von der Polizei, gib alles raus, was du eingesteckt hast!“. Hierbei wusste der BF, dass sein Mittäter eine Waffe mitführte und war dem BF der Besitz von Waffen verboten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Des Weiteren überließ der BF in einer die Grenzmenge – sohin jene Menge die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen – um das 1,66-fach übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 30 Gramm Heroin im Zeitraum August 2022 bis Oktober 2022 einem Abnehmer zum Grammpreis von EUR 40,00. Zudem erwarb und besaß der BF zum persönlichen Gebrauch zwischen Oktober 2021 und Oktober 2022 in zahlreichen Angriffen insgesamt mehr als 180 Gramm Heroin. Im selben Zeitraum erwarb und besaß er zum persönlichen Gebrauch in zahlreichen Angriffen zudem Subutex-Sublingualtabletten (beinhaltend Buprenorphin).</p>\n<p class=\"lf-p\">Schon durch die Darstellung der Tat(en) des BF kommt die ihm innewohnende massive kriminelle Energie zum Ausdruck. Es wird ersichtlich, dass der BF nicht nur große Mengen Heroin zum Eigenkonsum erwarb und besaß, sondern auch selbst Heroin verkaufte. Des Weiteren schreckte er nicht davor zurück sich im Rahmen eines Raubes unter Waffeneinsatz Heroin zu beschaffen, was dessen erhebliches Gewaltpotential verdeutlicht. Dass der BF im Zuge des Raubes selbst keine Gewalt anwendete vermag ihm nicht zum Vorteil zu gereichen, zumal er wusste, dass sein Mittäter eine Waffe mitführte.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Zusammenhang wird auf die Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere der Gewaltkriminalität besteht (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474). Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass es sich beim Suchtgifthandel um ein besonders verpöntes Verhalten handelt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006).In diesem Zusammenhang wird auf die Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere der Gewaltkriminalität besteht vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474). Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass es sich beim Suchtgifthandel um ein besonders verpöntes Verhalten handelt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die im Falle des BF bestehende Wiederholungsgefahr zeigt sich in Anbetracht dessen strafrechtlich massiv getrübten Vorlebens. So ist auf die Vorverurteilung aus dem Jahr 2020 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels – großteils als Beitragstäter – und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 Waffengesetz zu verweisen. Des Weiteren ist auf seine 5 Verurteilung aus den Jahren 2001 bis 2004 – unter anderem wegen schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz und schwerer Körperverletzung – zu verweisen. Die im Falle des BF bestehende Wiederholungsgefahr zeigt sich in Anbetracht dessen strafrechtlich massiv getrübten Vorlebens. So ist auf die Vorverurteilung aus dem Jahr 2020 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels – großteils als Beitragstäter – und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, Waffengesetz zu verweisen. Des Weiteren ist auf seine 5 Verurteilung aus den Jahren 2001 bis 2004 – unter anderem wegen schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz und schwerer Körperverletzung – zu verweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu beachten ist, dass dem BF in Bezug auf die Verurteilung aus dem Jahr 2020 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe gemäß § 39 SMG ein Strafaufschub gewährt wurde. Der BF befand sich sohin bereits einmal in einer gesundheitsbezogenen Maßnahme. Dies konnte ihn jedoch nicht von einer Fortsetzung des Drogenkonsums abhalten und umging er ihm auferlegte Drogenscreenings – wie den Feststellungen zu entnehmen ist – bewusst.Zu beachten ist, dass dem BF in Bezug auf die Verurteilung aus dem Jahr 2020 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 39, SMG ein Strafaufschub gewährt wurde. Der BF befand sich sohin bereits einmal in einer gesundheitsbezogenen Maßnahme. Dies konnte ihn jedoch nicht von einer Fortsetzung des Drogenkonsums abhalten und umging er ihm auferlegte Drogenscreenings – wie den Feststellungen zu entnehmen ist – bewusst.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sofern nunmehr vorgebracht wird, dass der BF bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen wurde und sich nunmehr einer Suchttherapie unterzog, ist deren nachhaltiger Erfolg im Hinblick auf die bereits erfolgte – letztlich jedoch erfolglose – Gewährung eines Strafaufschubes nach § 40 SMG in Verbindung mit dem bereits im Alter von 15 Jahren begonnen Suchtmittelkonsum und der hohen Rückfallswahrscheinlichkeit bei Suchtgifthandel fraglich. Hinzukommt, dass der BF während der rezenten Strafhaft zumindest zweimal Besuchskontakt mit einem seiner früheren Suchtmittelabnehmer aus dem Jahr 2018 hatte und daher nach wie vor bestehende Kontakte in das Suchtmittelmilieu nicht ausgeschlossen werden können, wenngleich dies im Rahmen der Beschwerdeverhandlung verneint wurde (PS 11).</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinzuweisen ist auch auf die im Jahr 2024 noch während der Haft herbeigeführte Alkoholisierung. Sofern nunmehr vorgebracht wird, dass der BF bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen wurde und sich nunmehr einer Suchttherapie unterzog, ist deren nachhaltiger Erfolg im Hinblick auf die bereits erfolgte – letztlich jedoch erfolglose – Gewährung eines Strafaufschubes nach Paragraph 40, SMG in Verbindung mit dem bereits im Alter von 15 Jahren begonnen Suchtmittelkonsum und der hohen Rückfallswahrscheinlichkeit bei Suchtgifthandel fraglich. Hinzukommt, dass der BF während der rezenten Strafhaft zumindest zweimal Besuchskontakt mit einem seiner früheren Suchtmittelabnehmer aus dem Jahr 2018 hatte und daher nach wie vor bestehende Kontakte in das Suchtmittelmilieu nicht ausgeschlossen werden können, wenngleich dies im Rahmen der Beschwerdeverhandlung verneint wurde (PS 11).</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinzuweisen ist auch auf die im Jahr 2024 noch während der Haft herbeigeführte Alkoholisierung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Letztlich bleibt auch noch darauf hinzuweisen, dass der BF bereits in den Jahren 2001 und 2004 zweimal wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt wurde, wenngleich die Bedeutung dieser Verurteilungen im gegenständlichen Fall aufgrund der seitdem verstrichenen Zeit und dem Umstand, dass es sich um Jugendstraftaten handelte, nicht überbewertet wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wird nicht verkannt, dass der BF im Rahmen seiner letzten Haft einen kalten Entzug durchlief und seitdem drogenfrei ist und auch aktuell abstinent zu sein scheint, jedoch kann vor dem Hintergrund der vorangegangenen Ausführungen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht von einem Wegfall einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dazu tritt, dass der BF trotz der familiären Bindungen im Inland offenbar immer wieder Möglichkeiten gefunden hat, sich der Kontrolle durch sein Umfeld zu entziehen (siehe die Aussagen des BF sowie auch die Aussage der als Zeugin vernommenen Lebensgefährtin in der Verhandlung vom 28.07.2025). Der BF hat – wie er in der Beschwerdeverhandlung selbst ausführte – sogar bei den Drogentests getäuscht; im Wissen darum, dass immer nur auf bestimmte Substanzen getestet wird, hat er dann Heroin genommen. Die als Zeugin vernommene Lebensgefährtin und ein weiterer Zeuge vermochten auch nicht zu vermitteln, dass der BF nun im Hinblick auf seine Suchtproblematik und seine kriminellen Aktivitäten einen tatsächlichen Wendepunkt erreicht hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf die Frage der Richterin, warum sie nach Meinung der Lebensgefährtin davon ausgehen sollte, dass der BF jetzt den Absprung schaffen wird, vermeinte diese: „Jeder Mensch sollte seine Chance bekommen, er hatte zwar schon seine Chance, aber er ist jetzt viel fleißiger. Er kümmert sich um alles, um den Haushalt und den Garten. Er ist ein besserer Mensch geworden. Bosnien ist ein fremdes Land für ihn.“ Wie bereits ausgeführt, war aus dem kriminellen Verhalten des BF, vor allem in Anbetracht des Umstandes, dass er gravierende Straftaten nach Eingehen seiner Beziehung setzte, auch zu schließen, dass er sein Familien- und Privatleben bewusst aufs Spiel setzte. Die Zeugin vermochte in der Befragung auch nicht überzeugend darzulegen, dass sich der BF ihr fortan im Falle von Problemen anvertrauen würde – auf die Frage der RV etwa, ob sie mit ihm darüber gesprochen habe, wieso er mit Heroin angefangen habe, obwohl sie schon in einer Beziehung waren, verwies die BF lediglich auf die Freunde des BF und dessen Unzufriedenheit – „Das waren die Freunde. Ich weiß nicht, er war nicht zufrieden mit seinem Leben.“.Wie bereits ausgeführt, war aus dem kriminellen Verhalten des BF, vor allem in Anbetracht des Umstandes, dass er gravierende Straftaten nach Eingehen seiner Beziehung setzte, auch zu schließen, dass er sein Familien- und Privatleben bewusst aufs Spiel setzte. Die Zeugin vermochte in der Befragung auch nicht überzeugend darzulegen, dass sich der BF ihr fortan im Falle von Problemen anvertrauen würde – auf die Frage der Regierungsvorlage etwa, ob sie mit ihm darüber gesprochen habe, wieso er mit Heroin angefangen habe, obwohl sie schon in einer Beziehung waren, verwies die BF lediglich auf die Freunde des BF und dessen Unzufriedenheit – „Das waren die Freunde. Ich weiß nicht, er war nicht zufrieden mit seinem Leben.“.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein als Zeuge befragter Freund des BF gab auf die Frag der RV, warum er glaube, dass der BF jetzt nicht mehr in bestimmte Kreise geraten wird, obwohl er schon mal nachhause geschickt wurde, er eine Familie hier hat und er im Gefängnis war, an: „Ich glaube, dass das eine Lehre für ihn war. Sein Leben ist auch geordnet, seit er aus der Haft heraus ist. Mit der Z2 [seiner Lebensgefährtin, Anm.] hat er wirklich jemanden gefunden, der ihn so unterstützt, wo andere ihn fallen lassen würden. Sie hat ihn auch immer im Gefängnis besucht.“ Insgesamt vermochten die Zeugen damit einen tatsächlichen Gesinnungswandel nicht zu bescheinigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Zusammenhang und zur vorgebrachten Reue des BF ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach er Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich (vgl. VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008). Der BF wurde im Oktober 2024 bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen und ist angesichts der im Falle des BF evidenten Wiederholungsgefahr noch kein ausreichend langer Beobachtungszeitraum vergangen, um begründet von einem Wegfall der vom BF ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sicherheit ausgehen zu können. Außerordentliche Resozialisierungsbemühungen sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen. Auch konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend dargestellt werden, weshalb von einem Wegfall der Gefährlichkeit ausgegangen werden sollte.In diesem Zusammenhang und zur vorgebrachten Reue des BF ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach er Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich vergleiche VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF wurde im Oktober 2024 bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen und ist angesichts der im Falle des BF evidenten Wiederholungsgefahr noch kein ausreichend langer Beobachtungszeitraum vergangen, um begründet von einem Wegfall der vom BF ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung bzw. Sicherheit ausgehen zu können. Außerordentliche Resozialisierungsbemühungen sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen. Auch konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend dargestellt werden, weshalb von einem Wegfall der Gefährlichkeit ausgegangen werden sollte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung der Straffälligkeit bzw. des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine schwerwiegende Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie am Schutz der öffentlichen Gesundheit, aber auch an der Nichtbegehung von Straftaten, noch als gegeben erachtet werden. Nach Würdigung seines durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose kommt das erkennende Gericht nach einer persönlichen Anhörung des BF und von Zeugen zur Überzeugung, dass vom BF – auch zum aktuellen Zeitpunkt – eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Zusammenschau mit der im Falle von Suchtmitteldelinquenz evidenten Wiederholungsgefahr konnte trotz der für den BF sprechenden Umstände – vor allem des Umstandes, dass sich nunmehr schon eine Zeitlang in Freiheit befindet – keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, die die Erlassung eines auf § 53 Abs. 2 Z 3, Abs. 3 Z 1 FPG gestützten Einreiseverbotes dem Grunde nach als unzulässig erscheinen lassen würde.Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung der Straffälligkeit bzw. des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine schwerwiegende Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie am Schutz der öffentlichen Gesundheit, aber auch an der Nichtbegehung von Straftaten, noch als gegeben erachtet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Würdigung seines durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose kommt das erkennende Gericht nach einer persönlichen Anhörung des BF und von Zeugen zur Überzeugung, dass vom BF – auch zum aktuellen Zeitpunkt – eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. In Zusammenschau mit der im Falle von Suchtmitteldelinquenz evidenten Wiederholungsgefahr konnte trotz der für den BF sprechenden Umstände – vor allem des Umstandes, dass sich nunmehr schon eine Zeitlang in Freiheit befindet – keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, die die Erlassung eines auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3,, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützten Einreiseverbotes dem Grunde nach als unzulässig erscheinen lassen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4.2. Zur Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG:3.4.2. Zur Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG:</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Zusammenhang kann auf die bereits im Rahmen der Prüfung der Rückkehrentscheidung (Punkt 3.2.2.) erfolgten Ausführungen verwiesen werden, welche ebenso im Falle der Verhängung des gegenständlichen Einreiseverbotes zu gelten haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Erlassung des Einreiseverbotes ist zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten und wird das persönliche Interesse des BF sich in Österreich (und anderen Schengenstaaten) aufzuhalten durch die begangenen Gewalt- und Suchtmittelverbrechen stark gemindert. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit den Interessen des BF überwiegen.Die Erlassung des Einreiseverbotes ist zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten und wird das persönliche Interesse des BF sich in Österreich (und anderen Schengenstaaten) aufzuhalten durch die begangenen Gewalt- und Suchtmittelverbrechen stark gemindert. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit den Interessen des BF überwiegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4.3. Zur Dauer des Einreiseverbotes:</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH, 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH, 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).</p>\n<p class=\"lf-p\">Betrachtet man die zuletzt vom BF begangenen Straftaten, für die er im Jahr 2022 verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche Strafsatz des § 143 Abs. 1 StGB einen Strafrahmen von bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht ausgeschöpft, sondern wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 3 Jahren verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe liegt somit im unteren Bereich. Des Weiteren ist mittlerweile zumindest ein gewisser Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit von rund eineinhalb Jahren verstrichen.Betrachtet man die zuletzt vom BF begangenen Straftaten, für die er im Jahr 2022 verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche Strafsatz des Paragraph 143, Absatz eins, StGB einen Strafrahmen von bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht ausgeschöpft, sondern wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 3 Jahren verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe liegt somit im unteren Bereich. Des Weiteren ist mittlerweile zumindest ein gewisser Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit von rund eineinhalb Jahren verstrichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies sowie die in Person seiner Lebensgefährtin sowie seiner Mutter und seinen Geschwistern im Bundesgebiet bestehenden familiären bzw. privaten Bindungen sind bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes ebenfalls zu berücksichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Außerdem hat der BF zum ersten Mal über signifikante Zeit das Haftübel verspürt. Dazu ist auch die Aufenthaltsdauer im Inland sowie die erfolgte Integration zu beachten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wenn diese Umstände noch nicht auf den Wegfall der Gefährlichkeit und einen nachhaltigen Gesinnungswandel des BF hindeuten, so sind sie doch im Rahmen der hier vorzunehmenden Prüfung entsprechend zu gewichten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF wird einen Gesinnungswandel erst durch einen entsprechend langen Wohlverhaltenszeitraum unter Beweis stellen müssen. Im gegenständlichen Fall erweist sich die von der belangten Behörde gewählte Dauer von 7 Jahren jedoch als unangemessen und ist diese nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf 3 Jahre herabzusetzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Reduktion des Einreiseverbotes unter 3 Jahre wäre hingegen in Anbetracht des vom BF gesetzten Verhaltens und der im Falle von Suchtmittelkriminalität evidenten Wiederholungsgefahr – selbst unter Berücksichtigung der familiären Anknüpfungspunkte des BF und des Wohlverhaltens in Freiheit – nicht angemessen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes wird es diese Zeit jedenfalls brauchen, damit der BF einen Gesinnungswandel und die Wahl anderer Problemlösungsmöglichkeiten, auch in schwierigen Zeiten, unter Beweis stellen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit, Verwandte und die Lebensgefährtin in Österreich und in der restlichen EU zu besuchen oder mit diesen zu leben, ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Gewalt- und Suchtgiftdelikten und einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher mit den im Spruch ersichtlichen Maßgaben stattzugeben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher mit den im Spruch ersichtlichen Maßgaben stattzugeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):3.5. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 55 Abs. 1 wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß Abs. 2 leg. cit. beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Absatz 2, leg. cit. beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegenständlich wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.11.2024 der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 5 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Gegenständlich wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.11.2024 der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 5 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sohin war die Frist für die freiwillige Ausreise spruchgemäß gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festzusetzen. Besondere Umstände im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG sind weder hervorgekommen, noch behauptet worden.Sohin war die Frist für die freiwillige Ausreise spruchgemäß gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festzusetzen. Besondere Umstände im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, FPG sind weder hervorgekommen, noch behauptet worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu B) 3.6. Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Rückkehrentscheidungen, Einreiseverboten und der Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Rückkehrentscheidungen, Einreiseverboten und der Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G315.2299269.1.00</p></div>", "next": 0}