{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Vorerst wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 nicht vorliegen, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der BF Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG wurde.Vorerst wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht vorliegen, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der BF Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: „§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl.I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.\"(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl.I Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.\"</p>\n<p class=\"lf-p\">Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei dieser Interessenabwägung sind zu berücksichtigen die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).</p>\n<p class=\"lf-p\">Vom Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.03.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14).Vom Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215;</p>\n<p class=\"lf-p\">EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.03.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.2. Zum Familienleben der BF ist festzuhalten, dass sie in Österreich eine Lebensgemeinschaft (de-facto-Ehemann) mit Herrn O. N. (siehe W168 1427077-5) führt. Gegen ihren Lebensgefährten wurde ebenfalls eine Rückkehrentscheidung erlassen und die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit der heutigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (W168 1427077-5) abgewiesen, sodass der Lebensgefährte der BF keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich hat und zur Ausreise in die Mongolei verpflichtet ist. Ein schutzwürdiges Familienleben, das zwingend an einen weiteren Verbleib beider Partner im Bundesgebiet gebunden wäre, ist daher nicht gegeben. Es steht der BF frei, ihre Lebensgemeinschaft mit ihrem Lebensgefährten im Herkunftsstaat fortzuführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Übrigen wurden keine weiteren in Österreich bestehenden familiären Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnisse (insbesondere zu österreichischen Staatsbürgern oder dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen) behauptet oder festgestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Folglich liegt kein durch Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben vor, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.Folglich liegt kein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben vor, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.3. Unter dem \"Privatleben\" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist, wobei die bisherige Rechtsprechung diesbezüglich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). 3.3.3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter dem \"Privatleben\" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist, wobei die bisherige Rechtsprechung diesbezüglich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226). Das Ignorieren behördlicher bzw. gerichtlicher Entscheidungen über die Verweigerung eines Asyl- bzw. Aufenthaltsrechts und der widerrechtliche Verbleib in Österreich stellt im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine starke Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens, dem im Hinblick auf die Wahrung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt, dar (so etwa VwGH 23.11.2017, Zl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ra 2015/22/0162, mit Verweis auf E vom 23.06.2015, Zl. Ra 2015/22/0026).Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226). Das Ignorieren behördlicher bzw. gerichtlicher Entscheidungen über die Verweigerung eines Asyl- bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufenthaltsrechts und der widerrechtliche Verbleib in Österreich stellt im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine starke Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens, dem im Hinblick auf die Wahrung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt, dar (so etwa VwGH 23.11.2017, Zl. Ra 2015/22/0162, mit Verweis auf E vom 23.06.2015, Zl. Ra 2015/22/0026).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall ist zur zeitlichen Komponente anzuführen, dass die BF im Jahr 2011 erstmals nach Österreich einreiste und einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Bis zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides hielt sich die BF sohin rund 14 Jahre im österreichischen Bundesgebiet auf. Die zeitliche Komponente ist im gegenständlichen Fall insofern wesentlich, da nach Rechtsprechung des VwGH ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen bzw. eine Ausweisung als unverhältnismäßig erscheinen lassen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242).Im gegenständlichen Fall ist zur zeitlichen Komponente anzuführen, dass die BF im Jahr 2011 erstmals nach Österreich einreiste und einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Bis zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides hielt sich die BF sohin rund 14 Jahre im österreichischen Bundesgebiet auf. Die zeitliche Komponente ist im gegenständlichen Fall insofern wesentlich, da nach Rechtsprechung des VwGH ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen bzw. eine Ausweisung als unverhältnismäßig erscheinen lassen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242).</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt der BF bis zur gegenständlichen Antragstellung im Wesentlichen nur während seines Asylverfahrens von 2011 bis 2013 rechtmäßig war. Bereits Aufenthaltszeiten während eines Asylverfahrens haben jedoch nur ein geringeres Gewicht (vgl. VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100). Spätestens nach der Abweisung ihres ersten Antrags auf internationalen Schutz durch den Asylgerichtshof am 28.05.2013 konnte der BF jedenfalls nicht mehr von einem gesicherten Aufenthalt in Österreich ausgehen. Dass er sich trotzdem - unrechtmäßig - weiterhin im Bundesgebiet aufhielt, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung des übergeordneten öffentlichen Interesses an der Einhaltung der Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Fremden dar – einem Interesse, dem aus Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 25.11.2010, Zl. 2010/18/0357). Das Gewicht seines langjährigen Aufenthalts wird zudem dadurch weiter abgeschwächt, dass er nach der ersten Abweisung versuchte, seinen Aufenthalt durch mehrere unberechtigte Anträge auf internationalen Schutz bzw. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu legalisieren. Allein durch die Stellung dieser Anträge konnte er jedoch nicht begründet davon ausgehen, dass sein Aufenthalt dauerhaft legalisiert würde.In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt der BF bis zur gegenständlichen Antragstellung im Wesentlichen nur während seines Asylverfahrens von 2011 bis 2013 rechtmäßig war. Bereits Aufenthaltszeiten während eines Asylverfahrens haben jedoch nur ein geringeres Gewicht vergleiche VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100).</p>\n<p class=\"lf-p\">Spätestens nach der Abweisung ihres ersten Antrags auf internationalen Schutz durch den Asylgerichtshof am 28.05.2013 konnte der BF jedenfalls nicht mehr von einem gesicherten Aufenthalt in Österreich ausgehen. Dass er sich trotzdem - unrechtmäßig - weiterhin im Bundesgebiet aufhielt, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung des übergeordneten öffentlichen Interesses an der Einhaltung der Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Fremden dar – einem Interesse, dem aus Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 25.11.2010, Zl. 2010/18/0357). Das Gewicht seines langjährigen Aufenthalts wird zudem dadurch weiter abgeschwächt, dass er nach der ersten Abweisung versuchte, seinen Aufenthalt durch mehrere unberechtigte Anträge auf internationalen Schutz bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu legalisieren. Allein durch die Stellung dieser Anträge konnte er jedoch nicht begründet davon ausgehen, dass sein Aufenthalt dauerhaft legalisiert würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens und der Grad der Integration des BF sind im Lichte der getroffenen Feststellungen zu beurteilen. Zwar verfügt der BF über einen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, soziale Kontakte vorwiegend im mongolischen Umfeld sowie über eine vereinsnahe bzw. kulturelle Einbindung. Eine darüberhinausgehende maßgebliche Integration in die österreichische Gesellschaft konnte jedoch nicht festgestellt werden. Insbesondere ist die BF nicht selbsterhaltungsfähig und geht keiner legalen Beschäftigung nach eine nachhaltige, rechtmäßige Erwerbsintegration wurde nicht dargetan - wie sie ihren Lebensunterhalt tatsächlich bestritten hat bzw. derzeit bestreitet, ist unklar. Die Deutschkenntnisse sind nur mittelmäßig/gebrochen. Damit überwiegen Elemente einer bloß teilweisen sozialen Einbindung im eigenen Herkunftsmilieu, ohne dass eine nachhaltige Integration in die Mehrheitsgesellschaft feststellbar wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Demgegenüber bestehen gewichtige Bindungen des BF zum Herkunftsstaat: Der BF ist in der Mongolei sozialisiert, beherrscht die Sprache, hat dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht, ist gesund und arbeitsfähig und verfügt im Herkunftsstaat über ein tragfähiges familiäres Netz (Geschwister; Kontakt zur Schwester). Es ist ihr daher möglich und zumutbar, sich in der Mongolei wieder zu etablieren und ihren Lebensunterhalt – erforderlichenfalls auch mit anfänglicher familiärer Unterstützung – zu sichern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Übrigen zeigt sich, dass die BF die lange Dauer ihres Aufenthalts in Österreich nicht genutzt hat, um sich ernsthaft in die Gesellschaft zu integrieren. Ihre Integrationsleistungen sind im Kontext der überaus langen Aufenthaltsdauer derart gering, dass sie im Gegenteil im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nach Ansicht des erkennenden Gerichts als „überhaupt nicht genutzte Zeit“ im Hinblick auf eine nachhaltige Integration zu betrachten sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die BF mehrmals strafrechtlich verurteilt wurde und auch einige Monate in Strafhaft verbrachte. Dies unterstreicht ihre mangelnde Bereitschaft, sich an die in Österreich geltenden Rechtsnormen zu halten und sich geordnet in die Gesellschaft einzugliedern.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die schwerwiegenden Verstöße der BF gegen das Fremdenrecht seine behauptete Integration nicht nur nicht aufwiegen. In einer Gesamtabwägung der genannten Kriterien ist festzuhalten, dass die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung (geordnete Einwanderung, Durchsetzung der Rückkehrentscheidung nach rechtskräftiger Abweisung des Schutzbegehrens) die privaten Interessen der BF an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Eine Rückkehrentscheidung erweist sich als verhältnismäßig iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist nach § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig - Gründe für eine Unzulässigkeit auf Dauer iSd § 9 Abs. 3 BFA-VG liegen nicht vor.3.3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die schwerwiegenden Verstöße der BF gegen das Fremdenrecht seine behauptete Integration nicht nur nicht aufwiegen. In einer Gesamtabwägung der genannten Kriterien ist festzuhalten, dass die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung (geordnete Einwanderung, Durchsetzung der Rückkehrentscheidung nach rechtskräftiger Abweisung des Schutzbegehrens) die privaten Interessen der BF an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Eine Rückkehrentscheidung erweist sich als verhältnismäßig iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig - Gründe für eine Unzulässigkeit auf Dauer iSd Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG liegen nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da somit weder die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG gegeben sind noch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist, war die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) zulässig. In gleicher Weise war – ausgehend von der Abweisung der Schutzbegehren und mangels entgegenstehender Abschiebehindernisse – die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Mongolei gemäß § 52 Abs. 9 FPG iVm § 46 FPG (Spruchpunkt V.) nicht zu beanstanden.Da somit weder die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG gegeben sind noch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist, war die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) zulässig. In gleicher Weise war – ausgehend von der Abweisung der Schutzbegehren und mangels entgegenstehender Abschiebehindernisse – die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Mongolei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG (Spruchpunkt römisch fünf.) nicht zu beanstanden.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.5. Zu Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG (Art. 8 EMRK) und Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 ist festzuhalten: Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).3.3.5. Zu Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG (Artikel 8, EMRK) und Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ist festzuhalten: Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften, sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der BF am Verbleib in Österreich. Ihr langjähriger Aufenthalt beruht nicht auf einer gefestigten Integration oder auf rechtskonformen Umständen, sondern vielmehr auf systematischer Umgehung fremdenrechtlicher Vorschriften.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesverwaltungsgericht ist im konkreten Fall der Ansicht, dass die Einwanderung unter missbräuchlicher Ausnützung des Fremdenrechtes verhindert werden soll.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Österreich stellen den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige die Verfahren nach dem Niederlassungsgesetz und dar. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung kann ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10).In Österreich stellen den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige die Verfahren nach dem Niederlassungsgesetz und dar. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung kann ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG überwiegt somit das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der BF das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet und daher liegt durch die angeordnete Rückkehrentscheidung keine Verletzung des Art. 8 EMRK vor. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG überwiegt somit das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der BF das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet und daher liegt durch die angeordnete Rückkehrentscheidung keine Verletzung des Artikel 8, EMRK vor. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen liegen ebenfalls nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.6. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung – insbesondere die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und die Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach Abweisung eines Schutzbegehrens – wiegen im vorliegenden Fall schwer. Unter Berücksichtigung aller Umstände ergibt die vorzunehmende Abwägung, dass die privaten Interessen der BF an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen nicht überwiegen. Die Rückkehrentscheidung ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und verhältnismäßig; Gründe für eine Unzulässigkeit auf Dauer iSd § 9 Abs. 3 BFA-VG liegen nicht vor.3.3.6. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung – insbesondere die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und die Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach Abweisung eines Schutzbegehrens – wiegen im vorliegenden Fall schwer. Unter Berücksichtigung aller Umstände ergibt die vorzunehmende Abwägung, dass die privaten Interessen der BF an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen nicht überwiegen. Die Rückkehrentscheidung ist somit zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten und verhältnismäßig; Gründe für eine Unzulässigkeit auf Dauer iSd Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG liegen nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 voraussetzt, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd § 9 Abs. 2 BFA-VG geboten ist, und eine solche Gebotenheit im gegenständlichen Fall nicht vorliegt, bestand keine Grundlage für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005.Da die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 voraussetzt, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG geboten ist, und eine solche Gebotenheit im gegenständlichen Fall nicht vorliegt, bestand keine Grundlage für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4. Zu den Spruchpunkten VI. und VII. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung)3.4. Zu den Spruchpunkten römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, kann das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA VG stammt.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, kann das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA VG stammt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit dem angefochtenen Bescheid wurde nunmehr eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VI.) und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde nunmehr eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom BFA vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom BFA vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Derartige Umstände wurden von der BF nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da die in § 55 Abs. 2 FPG normierten Voraussetzungen nunmehr erfüllt sind, ist eine vierzehntägige Frist zur freiwilligen Ausreise festzulegen. Spruchpunkt VI. hat daher nunmehr spruchgemäß zu lauten, dass gemäß § 55 Abs. 2 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.Da die in Paragraph 55, Absatz 2, FPG normierten Voraussetzungen nunmehr erfüllt sind, ist eine vierzehntägige Frist zur freiwilligen Ausreise festzulegen. Spruchpunkt römisch sechs. hat daher nunmehr spruchgemäß zu lauten, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurde der Beschwerde jedoch mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2026, W168 2011184-4/3Z, gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Damit entfällt die Grundlage für die Anwendung des § 55 Abs. 1a FPG, sodass nunmehr eine Frist für die freiwillige Ausreise festzusetzen ist. Da keine besonderen Umstände hervorgekommen sind, die eine längere Frist rechtfertigen würden, war – in Anlehnung an die ständige Spruchpraxis und § 55 Abs. 2 FPG – eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung als angemessen festzusetzen.Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurde der Beschwerde jedoch mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2026, W168 2011184-4/3Z, gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Damit entfällt die Grundlage für die Anwendung des Paragraph 55, Absatz eins a, FPG, sodass nunmehr eine Frist für die freiwillige Ausreise festzusetzen ist. Da keine besonderen Umstände hervorgekommen sind, die eine längere Frist rechtfertigen würden, war – in Anlehnung an die ständige Spruchpraxis und Paragraph 55, Absatz 2, FPG – eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung als angemessen festzusetzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe abzuändern, dass er zu lauten hat: „Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe abzuändern, dass er zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W168.2011184.4.01</p></div>", "next": 0}