{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Eine vorübergehende Unterkunft für bis zu 14 Tage für serbische Rückkehrende wird durch das Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden in Bela Palanka bereitgestellt. Die Unterbringung im Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden erfolgt auf der Grundlage der Anweisungen des serbischen Kommissariats für Flüchtlinge und Migration. Familien oder Einzelpersonen, die eine Erklärung behaupten/unterzeichnen, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Serbien keine Unterkunft oder Unterkunftsmöglichkeiten haben, können im Zentrum untergebracht werden. Der Kontakt mit dem Zentrum ist über das Kommissariat für Flüchtlinge und Migration möglich. Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau sind manchmal über ein örtliches Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich, sofern Projekte erlauben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohngeld, der Zuweisung von Baumaterialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von Häusern auf dem Land. Eine vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf der Website des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration verfügbar. Das Zentrum für Sozialarbeit stellt auch eine vorübergehende Unterkunft für gefährdete Gruppen wie unbegleitete Kinder und Menschenhandelsopfer zur Verfügung (IOM 9.2024; vgl. BAMF 21.10.2025).Eine vorübergehende Unterkunft für bis zu 14 Tage für serbische Rückkehrende wird durch das Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden in Bela Palanka bereitgestellt. Die Unterbringung im Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden erfolgt auf der Grundlage der Anweisungen des serbischen Kommissariats für Flüchtlinge und Migration.</p>\n<p class=\"lf-p\">Familien oder Einzelpersonen, die eine Erklärung behaupten/unterzeichnen, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Serbien keine Unterkunft oder Unterkunftsmöglichkeiten haben, können im Zentrum untergebracht werden. Der Kontakt mit dem Zentrum ist über das Kommissariat für Flüchtlinge und Migration möglich. Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau sind manchmal über ein örtliches Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich, sofern Projekte erlauben. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohngeld, der Zuweisung von Baumaterialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von Häusern auf dem Land. Eine vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf der Website des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration verfügbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Zentrum für Sozialarbeit stellt auch eine vorübergehende Unterkunft für gefährdete Gruppen wie unbegleitete Kinder und Menschenhandelsopfer zur Verfügung (IOM 9.2024; vergleiche BAMF 21.10.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kontrollen an den serbischen Grenzübergängen und bei den benachbarten Staaten sind aufgrund der Flüchtlingssituation und der Bemühungen angrenzender Staaten mit Blick auf den Beitritt zum Schengener Abkommen verstärkt worden (AA 18.8.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.8.2025): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/serbien-node/serbiensicherheit-207502, Zugriff 22.4.2025  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (21.10.2025): Länderkurzinformation Serbien - Unbegleitete minderjährige Rückkehrer: Aufnahme, Unterbringung, Unterstützung; Stand: 09/2025, https://www.ecoi.net/de/dokument/2131632.html, Zugriff 2.12.2025 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (21.10.2025): Länderkurzinformation Serbien - Unbegleitete minderjährige Rückkehrer: Aufnahme, Unterbringung, Unterstützung; Stand: 09 aus 2025,, https://www.ecoi.net/de/dokument/2131632.html, Zugriff 2.12.2025  IOM - International Organization for Migration (9.2024): Serbien - Länderinformationsblatt 2024, https://iompwesagerrfg001.blob.core.windows.net/rfg/CFS_2024_Serbia_DE.pdf, Zugriff 17.9.2025 1.4.6. Es wird festgestellt, dass Serbien aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idgF BGBl. II. Nr. 129/2022, als sicherer Herkunftsstaat gilt.1.4.6. Es wird festgestellt, dass Serbien aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 129 aus 2022,, als sicherer Herkunftsstaat gilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.4.7. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass sich der BF in seinem Herkunftsstaat Serbien einer ausreichenden medizinischen Versorgung unterziehen kann und er als Roma keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.4.8. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich weiters, dass die Tätigkeit der Polizei und des Sicherheitsdienstes gesetzlich geregelt ist und in Serbien lebende Personen zwar ohne Einschränkungen Zugang zu Justiz- und Sicherheitsbehörden haben; allerdings geht klar hervor, dass die Strafverfolgungsbehörden unter erheblichem politischem Einfluss stehen, was eine Einschränkung ihrer Unabhängigkeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität bedeutet.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Beweiswürdigung:</div>\n<p class=\"lf-p\">2.1. Zum Verfahrensgang:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und dem vorausgegangenen Asylverfahren, insbesondere dem Erkenntnis aus dem Vorverfahren vom 05.06.2018.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und dem vorausgegangenen Asylverfahren, insbesondere dem Erkenntnis aus dem Vorverfahren vom 05.06.2018.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2. Zu den Feststellungen:</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese sowohl auf den Feststellungen des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes im vorangegangenen Verfahren über Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.01.2016. Den Feststellungen wurde in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht entgegengetreten und stimmen sie auch mit den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung am 20.01.2026 überein.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2.2. Die Feststellungen zur erstmaligen Einreise des BF im Jahr 1981 ergeben sich insbesondere aus dem Erkenntnis des BVwG vom 05.06.20218 sowie den Angaben des BF im gesamten (Vor-)Verfahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2.3. Zu den deutschen Sprachkenntnissen des BF konnte sich die erkennende Richterin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.01.2026 einen persönlichen Eindruck verschaffen; so erfolgte die Einvernahme ausschließlich in deutscher Sprache und war kein Dolmetscher erforderlich. Dass der BF Serbisch spricht, ist aufgrund seiner Herkunft plausibel.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2.4. Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus den in der Beweismittelvorlage vom 17.07.2025, beim BVwG am 18.07.2025 eingelangt, übermittelten medizinischen Unterlagen. Die konkrete Feststellung zur COPD-Erkrankung ergibt sich aus der diesbezüglich glaubwürdigen Aussage des BF in der Beschwerdeverhandlung am 20.01.2026 sowie aus dem nachgereichten Arztbrief vom 28.07.2025. Da der BF bei seiner Einvernahme am 23.04.2026 selbst angab, in Österreich arbeiten zu wollen und auch vor dem BVwG nichts Gegenteiliges anführte, ist davon auszugehen, dass der BF trotz seiner gesundheitlichen Probleme einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2.5. Die Feststellung, dass der BF als Informant für die österreichische Polizei tätig war und bei der Aufdeckung diverser großer Suchtgiftfälle mitwirken konnte sowie auch maßgeblich zur Vereitelung eines Auftragsmords in Serbien beitrug, geht einerseits aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF vor der erkennenden Richterin hervor. Andererseits deckt sich dies auch mit den Aussagen des Zeugen vor dem BVwG am 20.01.2026. Beim Zeugen handelt es sich um einen Kriminalpolizisten des österreichischen LKA, welcher mit dem BF in dessen Funktion als „V-Mann“ zusammengearbeitet hat. Dieser Zeuge konnte glaubhaft darlegen, dass der BF zweckdienliche Hinweise an die Polizei liefern konnte und dass aufgrund von Handyauswertungen nachvollzogen werden konnte, dass der BF ins Visier des Clans geraten ist. Der Zeuge konnte weiters widerspruchsfrei und plausibel erläutern, dass aufgrund der Hinweise durch den BF Festnahmen von Mitgliedern des in Westeuropa aktiven KAVACI-Clans („KAVAC-Clan“) durchgeführt werden konnten; auch ein Auftragsmörder konnte anhand wesentlicher Informationen des BF in Serbien festgenommen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass es sich bei den Clans „KAVAC-Clan“ und „ŠKALJARI-Clan“ um aktive kriminelle Organisationen handelt, die im Westbalkan, speziell in Serbien und Montenegro aktiv sind, entspringt dem Amtswissen des BVwG und wurden im gesamten Verfahren keine Gründe dargelegt, die hieran zweifeln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch die Aussage des Zeugen konnte sich die erkennende Richterin einen glaubhaften Eindruck darüber verschaffen, dass eine Rückkehr des BF nach Serbien für diesen mit einer nicht ausschließbaren Gefahr für Leib und Leben verbunden ist; so konnte der Zeuge plausibel und glaubhaft darlegen, dass der BF unter Mitgliedern des Clans namentlich bekannt ist und er in Verdacht steht, bei der Aufdeckung sämtlicher Suchtgiftdelikte und der Sicherstellung mehrerer Kilo Heroin und Kokain mitgewirkt zu haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2.6. Der vor dem BVwG in das Verfahren eingeführte und festgestellte Länderbericht zur allgemeinen Lage in Serbien beruht auf Berichten verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Quellen ergeben in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Serbien und besteht angesichts der Seriosität und Plausibilität der Erkenntnisquellen kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Es wurden auch im gesamten Verfahren keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2.7. Das BVwG nahm weiters Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2.8. Die übrigen Feststellungen zu den Lebensumständen im österreichischen Bundesgebiet sowie im Herkunftsstaat und den privaten Bindungen des BF ergeben sich aus den in den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten einliegenden Beweismitteln, dem Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 20.01.2026 und insbesondere den im gesamten Verfahren vom BF gemachten eigenen Angaben und vorgelegten Unterlagen, welche jeweils in Klammer zitiert und weder vom BF noch vom BFA bestritten wurden und damit der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Auf die bei den Feststellungen genannten Beweismittel wird ausdrücklich hingewiesen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Rechtliche Beurteilung:</div>\n<p class=\"lf-p\">Zu Spruchteil A) 3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.1. Rechtsgrundlage:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der mit „Status des Asylberechtigten“ betitelte § 3 AsylG lautet wie folgt:Der mit „Status des Asylberechtigten“ betitelte Paragraph 3, AsylG lautet wie folgt: „§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.„§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).</div>\n<p class=\"lf-p\">Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4a)</span>Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4b)</span>In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.(4b) In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.“ Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention – GFK, droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention – GFK, droht.</div>\n<p class=\"lf-p\">Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Die Aufzählung der sogenannten „Konventionsgründe“ ist abschließend. Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Die Aufzählung der sogenannten „Konventionsgründe“ ist abschließend.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter „Verfolgung“ im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen, dessen Intensität es dem Betroffenen unzumutbar macht, den Schutz seines Heimatstaats in Anspruch zu nehmen (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 24.11.1999, 99/01/0280). Unter „Verfolgung“ im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen, dessen Intensität es dem Betroffenen unzumutbar macht, den Schutz seines Heimatstaats in Anspruch zu nehmen vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 24.11.1999, 99/01/0280).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, ZI. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, ZI. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 19.10.2000, ZI. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, ZI. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Z2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, ZI. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, ZI. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, ZI. 98/20/0233;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 09.03.1999, ZI. 98/01/0318).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staats kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrechtliche Intensität erreichenden – Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden ist grundsätzlich daran zu messen, ob es im Heimatstaat wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch das Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die beschwerdeführenden Parteien unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vgl. VwGH 10.04.2020, Ra 2019/19/0415).Die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden ist grundsätzlich daran zu messen, ob es im Heimatstaat wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch das Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die beschwerdeführenden Parteien unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben vergleiche VwGH 10.04.2020, Ra 2019/19/0415).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist darauf zu verweisen, dass erst dann, wenn der BF tatsächlich Schutz vor Übergriffen bei staatlichen Stellen gesucht hat und ihm dieser nicht zu Teil geworden ist, davon ausgegangen werden kann, dass die ihm drohenden Übergriffe Dritter von staatlichen Stellen geduldet wurden (vgl. VwGH vom 17.02.1994, 94/19/0043).Es ist darauf zu verweisen, dass erst dann, wenn der BF tatsächlich Schutz vor Übergriffen bei staatlichen Stellen gesucht hat und ihm dieser nicht zu Teil geworden ist, davon ausgegangen werden kann, dass die ihm drohenden Übergriffe Dritter von staatlichen Stellen geduldet wurden vergleiche VwGH vom 17.02.1994, 94/19/0043).</p>\n<p class=\"lf-p\">Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat gem. § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG iVm § 1 Z 4 HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der serbischen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 4, HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der serbischen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, konnte der BF weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in seiner Beschwerde und Einvernahme vor dem BVwG in der Verhandlung am 20.01.2026 eine gegen ihn gerichtete oder ihm zurechenbare Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Sinne der GFK glaubhaft machen. Wie oben festgestellt, gab der BF vielmehr selbst an, dass er kein Asyl brauche, sondern Zeit, um sich gesundheitlich zu erholen und auch Zeit, bis sich die Lage aufgrund seiner Funktion als „V-Mann“ wieder beruhigt habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorliegend ist daher festzuhalten, dass dem Vorbringen des BF im Ergebnis keine Asylrelevanz zukommt. Dem Vorbringen des BF im Rahmen seines gegenständlichen dritten Asylantrages ist vielmehr die Furcht vor Personen des KAWACi-Clans („KAVAC-Clans“) zu entnehmen, begründend mit deren Verrat in seiner Funktion als Informant an die österreichischen Polizei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die im Laufe des Verfahrens vorgebrachten gesundheitlichen Probleme des BF stellen keinen asylrelevanten Fluchtgrund dar: Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Der bloße Wunsch, in Österreich bleiben zu können, um beispielsweise einen besseren Zugang zum Arbeitsmarkt, Sozialleistungen oder dem Gesundheitssystem zu haben, vermag eine Gewährung von Asyl nicht zu rechtfertigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da auch sonst keine aktuellen oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass keine solche besteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.3. Das erkennende Gericht kommt auf der Grundlage seiner Beweiswürdigung und der darauf gestützten Feststellungen zum Ergebnis, dass der BF keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft machen konnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.1. Rechtsgrundlage:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der mit „Status des subsidiär Schutzberechtigten“ betitelte § 8 AsylG lautet wie folgt:Der mit „Status des subsidiär Schutzberechtigten“ betitelte Paragraph 8, AsylG lautet wie folgt: „§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht. (3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. […]</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. […]“ Seitens des BVwG ist somit zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461).</div>\n<p class=\"lf-p\">Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Seitens des BVwG ist somit zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461).</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann vergleiche VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk\") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk\") insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FPG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FPG (nunmehr: Paragraph 50, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.2. Voraussetzung für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung oder Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (vgl. VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141).3.2.2. Voraussetzung für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung oder Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen vergleiche VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. nochmals VwGH Ra 2021/20/0448). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung für sich genommen selbst ein Leben im Herkunftsstaat in ärmlichen Verhältnissen nicht dazu führt, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 9.11.2023, Ra 2023/20/0530 und 0531; 25.7.2023, Ra 2023/20/0289; VwGH 01.07.2024, Ra 2024/20/0347).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen vergleiche nochmals VwGH Ra 2021/20/0448). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung für sich genommen selbst ein Leben im Herkunftsstaat in ärmlichen Verhältnissen nicht dazu führt, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben sein könnte vergleiche VwGH 9.11.2023, Ra 2023/20/0530 und 0531; 25.7.2023, Ra 2023/20/0289;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 01.07.2024, Ra 2024/20/0347).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.3. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes liegen im gegenständlichen Fall vor:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF konnte glaubhaft darlegen, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als „V-Mann“ innerhalb des Kreises des KAVACI-Clans („KAVAC-Clans“) namentlich bekannt ist; dieser Clan operiert in ganz Westeuropa, auch aktiv in Serbien. Da der BF dazu beigetragen hat, Mitglieder des Clans im Zusammenhang mit der Begehung von Drogendelikten an die österreichische Polizei auszuliefern, besteht für ihn jedenfalls eine konkrete Gefahr, nach der Rückkehr nach Serbien durch Mitglieder des Clans einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein, das Leben zu verlieren, gefoltert oder erniedrigt zu werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF konnte Gründe darlegen und wurden diese auch durch den vom BVwG zur Beschwerdeverhandlung am 20.01.2026 geladenen Zeugen bestätigt, wonach ihm aufgrund von besonderen in seiner persönlichen Situation begründeten Umständen ein im Vergleich zur serbischen Bevölkerung im Allgemeinen höheres Risiko treffen würde, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein oder in den durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechten verletzt zu werden bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. Wie oben festgestellt, geht aus den aktuellen Länderberichten auch klar hervor, dass die serbischen Strafverfolgungsbehörden unter erheblichem politischem Einfluss stehen, was ihre Unabhängigkeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität einschränkt und darüber hianaus die Clans naturgemäß mit weitreichender Wirkung vorgehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hieraus leitet sich für den BF ab, dass dieser bei einer Rückkehr nach Serbien nicht darauf vertrauen kann, sich unter den uneingeschränkten Schutz der serbischen Polizei bzw. Sicherheitsbehörden stellen zu können, was eine massive Gefahr für ihn birgt, die weit über das allgemeine Risiko hinausgeht. Auch wenn der BF derzeit nicht als V-Mann tätig ist, reicht doch die Tätigkeit in jüngster Vergangenheit, um ihn nachvollziehbar in ersthafte Gefahr zu bringen.Der BF konnte Gründe darlegen und wurden diese auch durch den vom BVwG zur Beschwerdeverhandlung am 20.01.2026 geladenen Zeugen bestätigt, wonach ihm aufgrund von besonderen in seiner persönlichen Situation begründeten Umständen ein im Vergleich zur serbischen Bevölkerung im Allgemeinen höheres Risiko treffen würde, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein oder in den durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechten verletzt zu werden bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie oben festgestellt, geht aus den aktuellen Länderberichten auch klar hervor, dass die serbischen Strafverfolgungsbehörden unter erheblichem politischem Einfluss stehen, was ihre Unabhängigkeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität einschränkt und darüber hianaus die Clans naturgemäß mit weitreichender Wirkung vorgehen. Hieraus leitet sich für den BF ab, dass dieser bei einer Rückkehr nach Serbien nicht darauf vertrauen kann, sich unter den uneingeschränkten Schutz der serbischen Polizei bzw. Sicherheitsbehörden stellen zu können, was eine massive Gefahr für ihn birgt, die weit über das allgemeine Risiko hinausgeht. Auch wenn der BF derzeit nicht als V-Mann tätig ist, reicht doch die Tätigkeit in jüngster Vergangenheit, um ihn nachvollziehbar in ersthafte Gefahr zu bringen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es besteht somit die reale Gefahr, dass den BF bei einer Rückkehr nach Serbien eine Verletzung seiner durch Art 3 oder 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte durch Mitglieder des aktiven Clans droht.Es besteht somit die reale Gefahr, dass den BF bei einer Rückkehr nach Serbien eine Verletzung seiner durch Artikel 3, oder 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte durch Mitglieder des aktiven Clans droht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Ergebnis war der Beschwerde daher hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Serbien zuzuerkennen.Im Ergebnis war der Beschwerde daher hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Serbien zuzuerkennen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.4. Zur Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom BVwG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom BFA für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom BVwG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom BFA für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall ist dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien zuzuerkennen und gleichzeitig gem. § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.Im gegenständlichen Fall ist dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien zuzuerkennen und gleichzeitig gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G308.1256541.3.01</p></div>", "next": 0}