{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Weiters wäre zu erwarten, dass der BF während des Asylverfahrens betreffend den Besuch oder den Zutritt zur US-Botschaft in Kabul nähere Angaben machen kann. Der BF wurde in der mündlichen Beschwerdeverhandlung von der erkennenden Richterin zum Weg, zum Einlass in die US-Botschaft sowie seiner genauen Tätigkeit dort befragt, er war jedoch nicht in der Lage nachvollziehbare Angaben dazu zu machen, sondern antwortete er lediglich vage: „Dort waren sehr viele Frauen aus Amerika, sie haben Basketball gemocht. Es gab Beziehungen zwischen Basketball Fédération und zwischen der Amerikanischen Botschaft. Durch diese Kontakte waren sie dann bei der Botschaft.“ (VH S. 11). Auch die Antwort des BF auf die weitere Frage der Richterin zum konkreten Zugang zur US-Botschaft war auffallend knapp und oberflächlich: „Erste Station war in XXXX .</p>\n<p class=\"lf-p\">Danach gab es weitere Durchsuchungen, sehr viele. Dann waren wir in der Botschaft drinnen. Das war es. Ich habe in XXXX die Schule gelernt und die amerikanische Botschaft ist genau neben der Schule.“ (VH S. 12). Weiters konnte der BF in der mündlichen Verhandlung keine genaue Adresse der US-Botschaft in Kabul benennen, sondern antworte er nur allgemein, dass die amerikanische Botschaft ziemlich groß sei und „zwischen XXXX und XXXX “ liege. Ebenso konnte der BF den Namen des damaligen US-Botschafters nicht nennen, sondern führte er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung als Erklärung dafür nur lapidar aus, diesen vergessen zu haben, da die amerikanischen Namen sehr schwierig gewesen seien (VH S. 12).</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters wäre zu erwarten, dass der BF während des Asylverfahrens betreffend den Besuch oder den Zutritt zur US-Botschaft in Kabul nähere Angaben machen kann. Der BF wurde in der mündlichen Beschwerdeverhandlung von der erkennenden Richterin zum Weg, zum Einlass in die US-Botschaft sowie seiner genauen Tätigkeit dort befragt, er war jedoch nicht in der Lage nachvollziehbare Angaben dazu zu machen, sondern antwortete er lediglich vage: „Dort waren sehr viele Frauen aus Amerika, sie haben Basketball gemocht. Es gab Beziehungen zwischen Basketball Fédération und zwischen der Amerikanischen Botschaft. Durch diese Kontakte waren sie dann bei der Botschaft.“ (VH S. 11). Auch die Antwort des BF auf die weitere Frage der Richterin zum konkreten Zugang zur US-Botschaft war auffallend knapp und oberflächlich: „Erste Station war in römisch 40 .</p>\n<p class=\"lf-p\">Danach gab es weitere Durchsuchungen, sehr viele. Dann waren wir in der Botschaft drinnen. Das war es. Ich habe in römisch 40 die Schule gelernt und die amerikanische Botschaft ist genau neben der Schule.“ (VH S. 12). Weiters konnte der BF in der mündlichen Verhandlung keine genaue Adresse der US-Botschaft in Kabul benennen, sondern antworte er nur allgemein, dass die amerikanische Botschaft ziemlich groß sei und „zwischen römisch 40 und römisch 40 “ liege. Ebenso konnte der BF den Namen des damaligen US-Botschafters nicht nennen, sondern führte er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung als Erklärung dafür nur lapidar aus, diesen vergessen zu haben, da die amerikanischen Namen sehr schwierig gewesen seien (VH S. 12).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die im Laufe des Verfahrens vorgelegten Basketballausweise der Schwestern sowie zahlreichen Fotos von Basketballtrainings und/oder -spielen belegen allenfalls die sportlichen Tätigkeiten der Schwestern, enthalten jedoch keinen spezifischen Ortsbezug und keinen Nachweis dafür, dass diese sportlichen Aktivitäten auf dem Gelände der US-Botschaft in Kabul stattgefunden haben. Auch in dem vom BF nachgereichten E-Mail des ehemaligen Präsidenten der Afghanistan National Basketball Federation vom 30.01.2026 wird mit keinem einzigen Wort als Trainingsort die amerikanische Botschaft in Kabul erwähnt. Unabhängig davon fällt auf, dass der BF in der mündlichen Verhandlung angab, der Obmann der Basketballmannschaft heiße XXXX , welchen er kontaktieren könne (VH S. 12), während in dem vorgelegten E-Mail der Name XXXX als Absender angeführt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die im Laufe des Verfahrens vorgelegten Basketballausweise der Schwestern sowie zahlreichen Fotos von Basketballtrainings und/oder -spielen belegen allenfalls die sportlichen Tätigkeiten der Schwestern, enthalten jedoch keinen spezifischen Ortsbezug und keinen Nachweis dafür, dass diese sportlichen Aktivitäten auf dem Gelände der US-Botschaft in Kabul stattgefunden haben. Auch in dem vom BF nachgereichten E-Mail des ehemaligen Präsidenten der Afghanistan National Basketball Federation vom 30.01.2026 wird mit keinem einzigen Wort als Trainingsort die amerikanische Botschaft in Kabul erwähnt. Unabhängig davon fällt auf, dass der BF in der mündlichen Verhandlung angab, der Obmann der Basketballmannschaft heiße römisch 40 , welchen er kontaktieren könne (VH S. 12), während in dem vorgelegten E-Mail der Name römisch 40 als Absender angeführt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weitere Ungereimtheiten haben sich auch betreffend den angeblichen Drohbrief der Taliban (AS 135) ergeben und ist dieser ebenso nicht geeignet, eine individuelle Verfolgungsgefahr des BF durch die Taliban glaubhaft zu untermauern. Zum einen handelt es sich bei dem vorgelegten Dokument lediglich um eine Kopie, welcher keine Beweiskraft zuerkannt werden kann, da allfällige Manipulationen nicht erkennbar sind. Zudem ist die vorgelegte Kopie schlecht bzw. nur teilweise lesbar, wodurch eine Übersetzung des vollständigen Inhalts durch den in der mündlichen Verhandlung anwesenden Dolmetscher nicht möglich war. Der lesbare Teil des Drohbriefes zeigt nach der Übersetzung in der mündlichen Verhandlung aber auch inhaltliche Unstimmigkeiten auf: Einerseits ist der Drohbrief nicht an die Familie oder die Schwestern des BF adressiert, sondern an eine „Militärkommission“.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum anderen wird in dem Drohbrief ausgeführt, dass „eine Person“ Basketball spielt, was wiederum nicht mit den Aussagen des BF übereinstimmt, welcher während des gesamten Verfahrens stets davon spricht, dass seine zwei Schwestern, sohin mehrere Personen, Basketball gespielt hätten (VH S. 14). Letztlich ist laut den Länderfeststellungen die Beschaffung von gefälschten Dokumenten in Afghanistan aufgrund von Korruption und Vetternwirtschaft prinzipiell möglich, weshalb das Gericht daher insgesamt massive Zweifel an der Echtheit bzw. am Inhalt des Drohbriefes hat. Vor diesem Hintergrund kommt diesem Brief keine maßgebliche Beweiskraft zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">In einer Gesamtschau ist für das erkennende Gericht daher nicht glaubhaft, dass der BF seine Schwestern zu Basketballspielen in die US-Botschaft in Kabul begleitetet hat und der BF aus diesem Grund einer Verfolgungsgefahr durch die Taliban ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF gibt in der mündlichen Verhandlung zwar weiters noch an, dass nunmehr auch der Vater des BF wegen der Schwestern von den Taliban festgenommen und umgebracht worden sei (VH S. 4ff), der BF konnte jedoch keinerlei Unterlagen vorlegen, welche geeignet wären den Tod des Vaters durch die Taliban bestätigen zu können (VH S. 5). Er brachte in der mündlichen Verhandlung lediglich eine Fotokopie in Vorlage, welche einen Mann mit geschlossenen Augen in liegender Position zeigt; es kann jedoch weder verifiziert werden, dass es sich auf dem darauf abgebildeten Mann tatsächlich um den Vater des BF handelt, noch kann damit bestätigt werden, dass die Person auf dem Foto wirklich tot ist bzw. von den Taliban umgebracht wurde und aus welchem Grund. Auch Zeit und Ort der Aufnahme können nicht verifiziert werden. Insgesamt geht das erkennende Gericht daher davon aus, dass der BF diese Umstände in der mündlichen Verhandlung nur behauptete, um seinen Fluchtgründen einen weiteren, aktuellen Aspekt hinzufügen zu können.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.2.2.2. Der BF bringt als weiteren Fluchtgrund vor, sein Onkel ms. habe für das afghanische Militär gearbeitet und sei von den Taliban umgebracht worden, wodurch für den BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan ebenfalls eine Verfolgungsgefahr bestehen würde. römisch zwei.2.2.2. Der BF bringt als weiteren Fluchtgrund vor, sein Onkel ms. habe für das afghanische Militär gearbeitet und sei von den Taliban umgebracht worden, wodurch für den BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan ebenfalls eine Verfolgungsgefahr bestehen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem BF ist es jedoch nicht gelungen dieses Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Angaben des BF hinsichtlich der militärischen Tätigkeit seines Onkels ms. blieben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auffallend vage: Der BF konnte etwa keine Angaben zum Aufgabenbereich des Onkels beim Militär machen, sondern gab er nach diesbezüglicher Befragung zunächst nur an, dass dieser „Kommandant“ gewesen sei, bevor er nach nochmaliger Nachfrage nach den Aufgaben eines Kommandanten lediglich ausführte: „Ich habe nicht in der Regierung gearbeitet, ich weiß es nicht.“ (VH S. 8). Weiters konnte der BF der erkennenden Richterin weder einen Zeitpunkt nennen, seit wann sein Onkel als Kommandant gearbeitet haben soll, noch konnte er in der Verhandlung einzelne Details zur Ausbildung seines Onkels darlegen; vielmehr gab er nach diesbezüglicher Befragung nur lapidar an, diese Umstände nicht genau zu wissen (VH S. 13).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF war auch nicht einmal annähernd dazu in der Lage dem erkennenden Gericht die Uniform (inklusive der Abzeichen) des Onkels ms. zu beschreiben: „R: Können Sie mir seine Uniform (incl Abzeichen) näher beschreiben? BF: Manche Fotos sind auf Social Media, diese kann ich Ihnen zeigen. R: Von Ihrem Onkel? BF: Ja. R: Sie können es mir gerne schicken. Dann kennen Sie aber seine Uniform und seine Abzeichen und Sie können mir das jetzt beschreiben. BF: Jetzt kann ich es nicht sagen, aber ich kann es nachreichen.“ (VH S. 8 und 9).</p>\n<p class=\"lf-p\">In der mündlichen Verhandlung wurde der BF auch ausführlich zum Tod seines Onkels ms. befragt, er konnte jedoch auch dazu keine genauen Angaben machen. Der BF konnte nicht angeben, wann genau der Onkel ms. getötet wurde, sondern führte er nach diesbezüglicher Befragung durch das erkennende Gericht nur oberflächlich aus: „Damals, als wir in XXXX waren, da haben wir diese Nachricht erhalten.“ (VH S. 7). Ebenso wusste er nicht über die genauen Todesumstände seines Onkels ms. Bescheid („Über seinen Tod habe ich keine Informationen.“ VH S. 7 und 8). An späterer Stelle der Verhandlung wurde der BF nochmals vom erkennenden Gericht zum Todeszeitpunkt bzw. den genauen Todesumständen des Onkels ms. befragt, der BF gab auch hier wiederum nur lapidar an diesbezüglich keine Informationen zu haben, sondern er nur ein Foto habe, auf welchem die Tötung des Onkels ersichtlich sei (VH S. 13).</p>\n<p class=\"lf-p\">In der mündlichen Verhandlung wurde der BF auch ausführlich zum Tod seines Onkels ms. befragt, er konnte jedoch auch dazu keine genauen Angaben machen. Der BF konnte nicht angeben, wann genau der Onkel ms. getötet wurde, sondern führte er nach diesbezüglicher Befragung durch das erkennende Gericht nur oberflächlich aus: „Damals, als wir in römisch 40 waren, da haben wir diese Nachricht erhalten.“ (VH S. 7). Ebenso wusste er nicht über die genauen Todesumstände seines Onkels ms. Bescheid („Über seinen Tod habe ich keine Informationen.“ VH S. 7 und 8). An späterer Stelle der Verhandlung wurde der BF nochmals vom erkennenden Gericht zum Todeszeitpunkt bzw. den genauen Todesumständen des Onkels ms. befragt, der BF gab auch hier wiederum nur lapidar an diesbezüglich keine Informationen zu haben, sondern er nur ein Foto habe, auf welchem die Tötung des Onkels ersichtlich sei (VH S. 13).</p>\n<p class=\"lf-p\">Betreffend die zwei vorgelegten Fotos, welche den toten Onkel des BF zeigen sollen (AS 136 und 137) ist jedoch zu betonen, dass es sich dabei lediglich um Kopien handeln, welche jederzeit manipuliert werden können. Zudem kann weder verifiziert werden, dass es sich auf dem darauf abgebildeten Mann tatsächlich um den Onkel des BF handelt, noch kann damit bestätigt werden, dass der darauf abgebildete Mann tatsächlich von den Taliban ermordet wurde und aus welchem Grund.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF legte im Verfahren auch weder eine offizielle Bestätigung betreffend die militärische Tätigkeit des Onkels ms. (wie etwa einen Militärausweis) vor (VH S. 9 und 11), noch konnte er verifizierbare Unterlagen zum Tod des Onkels (etwa eine offizielle Sterbeurkunde) in Vorlage bringen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters ist zu erwähnen, dass sich der BF betreffend den Umstand, wer von seinen Verwandten gemeinsam mit ihm zum Onkel ms. gezogen ist, in Ungereimtheiten verwickelte. In der Erstbefragung sprach er davon, dass nur er zu seinem Onkel gegangen sei: „Ich bin dann zu meinem Onkel gezogen […]“ (AS 17), während er in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA angab: „Wir sind zu meinem Onkel nach XXXX umgezogen.“ (AS 29). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte er wiederum vor, dass er und seine beiden Schwestern in XXXX beim Onkel ms. gewesen seien (VH S. 6 und 10). Weiters ist zu erwähnen, dass sich der BF betreffend den Umstand, wer von seinen Verwandten gemeinsam mit ihm zum Onkel ms. gezogen ist, in Ungereimtheiten verwickelte. In der Erstbefragung sprach er davon, dass nur er zu seinem Onkel gegangen sei: „Ich bin dann zu meinem Onkel gezogen […]“ (AS 17), während er in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA angab: „Wir sind zu meinem Onkel nach römisch 40 umgezogen.“ (AS 29). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte er wiederum vor, dass er und seine beiden Schwestern in römisch 40 beim Onkel ms. gewesen seien (VH S. 6 und 10).</p>\n<p class=\"lf-p\">Schließlich ist noch zu erwähnen, dass der BF vor dem BFA explizit angab, nie direkt von den Taliban bedroht worden zu sein (AS 30) und verneinte er auch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich, je Probleme mit den Taliban wegen der militärischen Tätigkeit seines Onkels gehabt zu haben (VH S. 9). Dem BF war es letztlich auch möglich, nach der Machtübernahme der Taliban für etwa ein Jahr lang in Afghanistan zu verbleiben, ohne dass es zu Problemen oder persönlichen Bedrohungen ihm gegenüber gekommen wäre (VH S. 10), was ebenso nicht dafür spricht, dass die Taliban Interesse am BF haben, weil sein Onkel beim Militär war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Generell ist zum Vorbringen des BF, dass für Afghanen, die mit der ehemaligen Regierung in Afghanistan oder mit den ehemaligen internationalen Streitkräften verbunden sind sowie deren Angehörige ein erhöhter Schutzbedarf bestünde, auszuführen, dass nicht verkannt wird, dass Angehörige der afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte schon laut UNHCR in dessen aktuellen Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen – Update 1 vom Februar 2023, Z 16 (ii), zu den Profilen mit einem seit dem 15.08.2021 erhöhten Bedarf an internationalen Schutz zu zählen sind. Explizit wurden von UNHCR dabei angemerkt, dass auch Familienangehörige häufig einem eigenen Risiko ausgesetzt seien.Generell ist zum Vorbringen des BF, dass für Afghanen, die mit der ehemaligen Regierung in Afghanistan oder mit den ehemaligen internationalen Streitkräften verbunden sind sowie deren Angehörige ein erhöhter Schutzbedarf bestünde, auszuführen, dass nicht verkannt wird, dass Angehörige der afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte schon laut UNHCR in dessen aktuellen Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen – Update 1 vom Februar 2023, Ziffer 16, (ii), zu den Profilen mit einem seit dem 15.08.2021 erhöhten Bedarf an internationalen Schutz zu zählen sind. Explizit wurden von UNHCR dabei angemerkt, dass auch Familienangehörige häufig einem eigenen Risiko ausgesetzt seien.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zunächst ist festzuhalten, dass auch vor dem Hintergrund der genannten Richtlinien von UNCHR nicht zwangsläufig und ausnahmslos von einer Verfolgungsgefahr der darin genannten Personen allein wegen der Erfüllung des entsprechenden Risikoprofils ausgegangen werden kann, sondern ist eine konkrete Einzelfallbetrachtung geboten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie oben ausgeführt wurde, geht die erkennende Richterin aufgrund der aufgezeigten Ungereimtheiten sowie der vagen und oberflächlichen Angaben nicht davon aus, dass das Vorbringen des BF rund um die Tätigkeit seines Onkels für die afghanische Regierung der Wahrheit entspricht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine pauschale Verfolgung ist auch vor dem Hintergrund der einschlägigen Länderberichte nicht erkennbar. Nicht in jedem Fall muss von einer Verfolgungsgefahr allein wegen der Erfüllung eines entsprechenden Risikoprofils ausgegangen werden, sondern es ist eine konkrete Einzelfallbetrachtung geboten bzw. das Hinzutreten weiterer konkreter Anhaltspunkte für eine Gefährdung erforderlich (siehe dazu auch VwGH vom 17.03.2025, Ra 2024/14/0777, W192 2291557-1/5E, rezent ebenso VwGH 16.07.2025, Ra 2025/14/0075-11).</p>\n<p class=\"lf-p\">II.2.2.3. Schließlich ergibt sich auch aus den vorliegenden Länderberichten weder aus seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken noch seiner Religionszugehörigkeit ein maßgebliches Risiko einer dem BF individuellen Bedrohung. römisch zwei.2.2.3. Schließlich ergibt sich auch aus den vorliegenden Länderberichten weder aus seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken noch seiner Religionszugehörigkeit ein maßgebliches Risiko einer dem BF individuellen Bedrohung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut den Länderinformationen ist die Volksgruppe der Tadschiken die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan. Sie machen etwa 27 bis 30 % der afghanischen Bevölkerung aus. Unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Afghanistan kann trotz der nach wie vor bestehenden Spannungen unter den einzelnen Volksgruppen derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass der BF ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Umstände als Angehöriger der Tadschiken islamischen Glaubens mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bloß aus ethnischen oder religiösen Gründen verfolgt werden würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.2.2.4. Der BF hat sich in Österreich auch keine westliche Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim BF vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn in Afghanistan exponieren würde. Hinreichende Anhaltspunkte haben sich dafür im Verfahren nicht ergeben.römisch zwei.2.2.4. Der BF hat sich in Österreich auch keine westliche Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim BF vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn in Afghanistan exponieren würde. Hinreichende Anhaltspunkte haben sich dafür im Verfahren nicht ergeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.2.2.5. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dahin ergeben, dass dem BF aufgrund seines Merkmals als Rückkehrer eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.römisch zwei.2.2.5. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dahin ergeben, dass dem BF aufgrund seines Merkmals als Rückkehrer eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diesbezüglich ist auszuführen, dass nach den zitierten Länderinformationen keine Fälle bekannt sind, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthaltes in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Rückkehrern in Afghanistan haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle Rückkehrer gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals als Rückkehrer und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt zu sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.2.2.6. Dem BF ist es somit insgesamt nicht gelungen, in Bezug auf seine Person eine asylrelevante Verfolgungsgefahr in seiner Heimat Afghanistan glaubhaft aufzuzeigen und haben sich auch aus den vorliegenden, herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen keine Hinweise ergeben, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre.römisch zwei.2.2.6. Dem BF ist es somit insgesamt nicht gelungen, in Bezug auf seine Person eine asylrelevante Verfolgungsgefahr in seiner Heimat Afghanistan glaubhaft aufzuzeigen und haben sich auch aus den vorliegenden, herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen keine Hinweise ergeben, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.2.3. Zu den Feststellungen zum Leben des BF in Österreich:römisch zwei.2.3. Zu den Feststellungen zum Leben des BF in Österreich:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zur Einreise des BF nach Österreich, dem gestellten Asylantrag sowie der Aufenthaltsdauer in Österreich ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und den Angaben des BF im gesamten Verfahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der BF Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem (GVS-Auszug).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung zum derzeitigen Wohnort des BF gründet auf einen Auszug aus dem ZMR betreffend seinen Wohnsitz in Österreich und den damit in Einklang stehenden Angaben in der mündlichen Verhandlung (VH S.5).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der BF eine Deutschförderklasse besuchte, ergibt sich aus den vorgelegten Bestätigungen des Abendgymnasiums vom 17.01.2024 (AS 33) und vom 12.01.2026.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der BF über geringe Deutschkenntnisse verfügt, ergibt sich aus dem in der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindruck des erkennenden Gerichts, wo der BF in knappen deutschen Sätzen über seinen Tagesablauf berichten konnte (VH S. 5). Der BF gibt in der Verhandlung zwar an eine „Bestätigung A1“ zu haben (VH S. 5), er legte diesen Nachweis über das erworbene Sprachzertifikat im Verfahren jedoch nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung, dass der BF keine ehrenamtlichen Tätigkeiten verrichtet hat, folgt aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (VH S. 6). Dass der BF in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, in keiner Lebensgemeinschaft lebt und hier keine Verwandten hat folgt aus dem Unterlassen gegenteiliger Behauptungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung, dass der BF in Österreich Freundschaften knüpfen konnte, folgt aus seinen eigenen Angaben während des Verfahrens, insbesondere aus seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung (VH S. 6). Dass er in seiner Freizeit gerne Sport macht, ergibt sich ebenso aus seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (VH S. 5).</p>\n<p class=\"lf-p\">II.2.5. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat des BF:römisch zwei.2.5. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat des BF:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat des BF stützen sich auf die zitierten Quellen. Es handelt sich dabei um Berichte diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten diese ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild zur Situation in Afghanistan. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.römisch zwei.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu A) II.3.2. Entscheidung über die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.):römisch zwei.3.2. Entscheidung über die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.):</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen gefürchtet hätte (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen gefürchtet hätte (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185; VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genüge daher, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45, Rz 3). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setztet positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genüge daher, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45,, Rz 3). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setztet positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).</p>\n<p class=\"lf-p\">Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt ist die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt ist die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).</p>\n<p class=\"lf-p\">Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben ist (§ 11 Abs. 1 AsylG 2005).Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben ist (Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005).</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:römisch zwei.3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF nicht glaubhaft gemacht werden. Sein Fluchtvorbringen, er würde bei einer Rückkehr wegen der sportlichen Aktivitäten seiner Schwestern in der US-Botschaft in Kabul bzw. wegen einer vermeintlichen Tätigkeit seines Onkels für das afghanische Militär von den Taliban verfolgt und bedroht werden, ist für das erkennende Gericht, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, nicht glaubhaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus brachte der BF keine weiteren Fluchtgründe substantiiert vor. Zudem haben sich vor dem Hintergrund der Länderberichte keine sonstigen Gründe einer konkreten Verfolgungsgefährdung des BF ergeben. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Wenn auch im Rahmen der Länderfeststellungen auf die Aktivitäten von Taliban und IS in Afghanistan hingewiesen wird, ist in Erinnerung zu rufen, dass eine Verfolgungsgefahr nur dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131, 28.05.2009, 2008/19/1031).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF war und ist keiner konkreten und individuell gegen ihn gerichteten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3.2.3. Aufgrund der getroffenen Feststellungen und der durchgeführten Beweiswürdigung ist die Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten zu bestätigen und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. abzuweisen.römisch zwei.3.2.3. Aufgrund der getroffenen Feststellungen und der durchgeführten Beweiswürdigung ist die Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten zu bestätigen und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3.3. Entscheidung über die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.):römisch zwei.3.3. Entscheidung über die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.):</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.römisch zwei.3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).</p>\n<p class=\"lf-p\">Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/2017).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ruft ein reales Riskio iSd Art. 3 EMRK hervor. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst ist, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VWGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/2017).Nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ruft ein reales Riskio iSd Artikel 3, EMRK hervor. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst ist, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VWGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/2017).</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3.3.2. Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan insgesamt erheblich verbessert hat und der landesweite Konflikt zurückgegangen ist. Die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle entstehen im Zusammenhang mit dem Verbot des Anbaus von Betäubungsmitteln, durch Kriminalität und organisierter Kriminalität, durch Angriffen der bewaffneten Opposition und durch Angriffe des ISKP. römisch zwei.3.3.2. Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan insgesamt erheblich verbessert hat und der landesweite Konflikt zurückgegangen ist. Die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle entstehen im Zusammenhang mit dem Verbot des Anbaus von Betäubungsmitteln, durch Kriminalität und organisierter Kriminalität, durch Angriffen der bewaffneten Opposition und durch Angriffe des ISKP.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aktuell ist zwar ein eskalierender Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan zu beobachten (zB „Die Zeit“ online https://www.zeit.de/politik/ausland, Gefechte entlang der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan, 06.03.2026, login 17.03.2026; Pakistan pausiert Angriffe auf Afghanistan, https://www.zeit.de/politik/ausland/2026-03/fastenbrechen-pakistan-afghanistan -waffenstillstand-eid-al-fitr, login 19.03.2026; Afghanistan and Pakistan are facing ‘open war’. De-escalation is needed | Chatham House – International Affairs Think Tank https://www.chathamhouse.org/2026/03/afghanistan-and-pakistan-are-facing-open-war-de-escalation-needed Pakistan bombs Kabul: Why are Afghanistan and Pakistan fighting? | Conflict News | Al Jazeera : https://www.aljazeera.com/news/2026/2/27/pakistan-bombs-kabul-why-are-afghanistan-and-pakistan-fighting 2 Why Are the Afghan Taliban and Pakistan in an ‘Open War’? | Council on Foreign Relations: https://www.cfr.org/articles/why-are-the-afghan-taliban-and-pakistan-in-an-open-war).</p>\n<p class=\"lf-p\">Angriffe der pakistanischen Luftwaffe auf militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban in der afghanischen Hauptstadt Kabul, und in Grenzgebieten finden statt. Afghanische und pakistanische Truppen bekämpfen sich an der gemeinsamen Grenze weiter heftig. Am 17.03.2026 wurde auch über einen Angriff auf eine Entzugsklinik für Drogenabhängige in Kabul berichtet, bei dem laut Taliban 400 Menschen getötet worden seien. Pakistan wies die Darstellung zurück und betonte erneut, dass man keine zivilen Ziele angreife, sondern nur militärische Einrichtungen der Taliban. Berichten zufolge lag das Krankenhaus aber auf einem Gelände, auf dem früher eine Kaserne stand (https://www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-angriff; 17.03.2026).</p>\n<p class=\"lf-p\">Unabhängige Überprüfungen waren nicht möglich (Pakistan pausiert Angriffe auf Afghanistan: https://www.zeit.de/politik/ausland/2026-03/fastenbrechen-pakistan-afghanistan -waffenstillstand-eid-al-fitr, login 19.03.2026).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wird nicht verkannt, dass die pakistanische Luftwaffe Angriffe u.a. in Kabul verübt. Dass der zivile Flughafen oder andere zivile Einrichtungen in Kabul konkret und systematisch Ziel der pakistanischen Angriffe wäre, lässt sich aktuell aber nicht feststellen. In Bezug auf den aktuellen Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan lässt sich insgesamt auch nicht feststellen, dass die Gewalt aktuell ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der BF bei einer Rückkehr tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes im Zuge der Auseinandersetzungen sein wird. Dass der BF bei einer Rückkehr nach Kabul einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, kann nicht festgestellt werden.Es wird nicht verkannt, dass die pakistanische Luftwaffe Angriffe u.a. in Kabul verübt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der zivile Flughafen oder andere zivile Einrichtungen in Kabul konkret und systematisch Ziel der pakistanischen Angriffe wäre, lässt sich aktuell aber nicht feststellen. In Bezug auf den aktuellen Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan lässt sich insgesamt auch nicht feststellen, dass die Gewalt aktuell ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der BF bei einer Rückkehr tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes im Zuge der Auseinandersetzungen sein wird. Dass der BF bei einer Rückkehr nach Kabul einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, kann nicht festgestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Demnach ist aktuell davon auszugehen, dass die Stadt Kabul über den internationalen Flughafen Kabul sowie über das Straßennetz auch sicher erreichbar ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gibt zwar Kontrollpunkte der Taliban auf den Straßen, jedoch wird der BF von den Taliban nicht verdächtigt oder gesucht. Ihm wird auch nicht unterstellt für die ehemalige Regierung oder ehemaligen Streitkräfte gearbeitet zu haben, sodass er nicht exponiert ist. Personen die nicht exponiert sind können sich in Afghanistan frei bewegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es liegen beim BF daher keine besonderen Unterscheidungsmerkmale („special distinguishing features“) vor, aufgrund derer sich die Situation des BF kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3.3.3. Das Gericht verkennt nicht, dass laut den festgestellten Länderberichten die Ernährungsunsicherheit in Afghanistan weiterhin hoch ist. Die Herkunftsprovinz des BF ist nach der Integrated Food Security Phase Classification (IPC; Afghanistan: Acute Food Insecurity Situation for September - October 2025 and Projection for November 2025 - March 2026 and April - September 2026, www.ipcinfo.org) aktuell in Phase 3 eingestuft, wobei für Kabul eine Verbesserung prognostiziert ist. Die afghanische Bevölkerung ist allerdings auch nicht gleichermaßen von der Nahrungsmittelunsicherheit betroffen.römisch zwei.3.3.3. Das Gericht verkennt nicht, dass laut den festgestellten Länderberichten die Ernährungsunsicherheit in Afghanistan weiterhin hoch ist. Die Herkunftsprovinz des BF ist nach der Integrated Food Security Phase Classification (IPC; Afghanistan: Acute Food Insecurity Situation for September - October 2025 and Projection for November 2025 - March 2026 and April - September 2026, www.ipcinfo.org) aktuell in Phase 3 eingestuft, wobei für Kabul eine Verbesserung prognostiziert ist. Die afghanische Bevölkerung ist allerdings auch nicht gleichermaßen von der Nahrungsmittelunsicherheit betroffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es hat sich im konkreten Fall unter Berücksichtigung obiger Umstände nicht ergeben, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan in eine seine Existenz bedrohende ausweglose Situation geraten würde. Wie oben bereits festgestellt lebt die Mutter des BF nach wie vor im Eigentumshaus in der Stadt Kabul, welches sie zum Teil vermietet. Durch die Mieteinnahmen finanziert sich die Mutter den Lebensunterhalt. Der BF steht mit seiner Mutter in Afghanistan in Kontakt. Der BF kann daher wieder im Eigentumshaus bei der Mutter in der Stadt Kabul wohnen und ist der Lebensunterhalt durch die Mieteinnahmen gesichert. Angesichts der hohen Schulbildung des BF und dem Umstand, dass er in Afghanistan bereits Arbeitserfahrung im Restaurant seines Vaters gesammelt hat, wird er in der Lage sein, in Afghanistan eine adäquate Arbeitsstelle zu finden oder sich seinen Lebensunterhalt zumindest vorübergehend durch Gelegenheitsjobs zu finanzieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF verfügt in Afghanistan somit über ein hinreichendes tragfähiges familiäres Netzwerk. Mit Unterstützung seiner Mutter ist dem BF der Aufbau einer Existenzgrundlage möglich und kann ihn seine Mutter auch bei anfänglichen Schwierigkeiten ausreichend unterstützen, um seine Lebensbedürfnisse zu befriedigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem kann der BF bei freiwilliger Ausreise eine Rückkehrunterstützung in Anspruch nehmen, es besteht die Möglichkeit einer finanziellen Starthilfe in Höhe von bis zu 900 Euro (vgl. Länderinformation, Version 13: Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates) und kann aufgrund der festgestellten Lebenshaltungskosten (vgl. Länderinformation, Version 13: 24. Grundversorgung und Wirtschaft) und unter Berücksichtigung des derzeitigen Wechselkurses (1 EUR = rd. 71,77 Afghani AFN; Umrechnung lt. https://www.oanda.com/currency-converter/de/?from=EUR&amp;to=AFN&amp;amount=1; abgerufen am 18.03.2026) angenommen werden, dass der BF damit anfänglich, bis zur Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit seine grundlegenden Lebensbedürfnisse befriedigen kann.Zudem kann der BF bei freiwilliger Ausreise eine Rückkehrunterstützung in Anspruch nehmen, es besteht die Möglichkeit einer finanziellen Starthilfe in Höhe von bis zu 900 Euro vergleiche Länderinformation, Version 13: Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates) und kann aufgrund der festgestellten Lebenshaltungskosten vergleiche Länderinformation, Version 13: 24.</p>\n<p class=\"lf-p\">Grundversorgung und Wirtschaft) und unter Berücksichtigung des derzeitigen Wechselkurses (1 EUR = rd. 71,77 Afghani AFN; Umrechnung lt. https://www.oanda.com/currency-converter/de/?from=EUR&amp;to=AFN&amp;amount=1; abgerufen am 18.03.2026) angenommen werden, dass der BF damit anfänglich, bis zur Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit seine grundlegenden Lebensbedürfnisse befriedigen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammengefasst handelt es sich beim BF um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann mit 12-jähriger Schulbildung, der zudem in Afghanistan Arbeitserfahrung im Restaurant seines Vaters gesammelt hat. Er ist mit der in Afghanistan gesprochenen Sprache Dari, den lokalen Umständen und den Gebräuchen in Afghanistan vertraut. Der BF hat bis zu seiner Ausreise durchgehend in Afghanistan gelebt, ist dort sozialisiert und ist im Falle der Rückkehr in der Lage, seinen Lebensunterhalt gegebenenfalls mit Unterstützung seiner Mutter zu bestreiten. Er verfügt durch seine Mutter über ein tragfähiges familiäres Netz. Auch haben sich keine Anhaltspunkte einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des BF aufgrund gesundheitlicher Probleme ergeben, sodass sich auch vor diesem Hintergrund keine Bedenken gegen eine Rückkehr nach Afghanistan ergeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wurden in Summe keine maßgeblichen Umstände glaubhaft gemacht, wonach dem BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung seiner in Art. 2 oder 3 EMRK geschützten Rechte droht. Die sichere Erreichbarkeit seiner der Stadt Kabul ist gegeben, da der internationale Flugverkehr wiederaufgenommen wurde und der BF auch nicht von den durch die Taliban als de facto-Machthaber verfügten Einschränkungen der Bewegungsfreiheit für Frauen betroffen ist.Es wurden in Summe keine maßgeblichen Umstände glaubhaft gemacht, wonach dem BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung seiner in Artikel 2, oder 3 EMRK geschützten Rechte droht. Die sichere Erreichbarkeit seiner der Stadt Kabul ist gegeben, da der internationale Flugverkehr wiederaufgenommen wurde und der BF auch nicht von den durch die Taliban als de facto-Machthaber verfügten Einschränkungen der Bewegungsfreiheit für Frauen betroffen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Ergebnis war die Beschwerde daher gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Im Ergebnis war die Beschwerde daher gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3.4. Entscheidung über eine Rückkehrentscheidung und damit in Zusammenhang stehende Absprüche (Spruchpunkt III.-VI.):römisch zwei.3.4. Entscheidung über eine Rückkehrentscheidung und damit in Zusammenhang stehende Absprüche (Spruchpunkt römisch drei.-VI.):</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht zu erteilen ist.römisch zwei.3.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zu erteilen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3.4.2. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).römisch zwei.3.4.2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF befindet sich seit Ende März 2023 durchgängig im Bundesgebiet. Der Aufenthalt des BF ist im Bundesgebiet nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Er ist aktuell weder Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen noch Opfer von Gewalt in einem laufenden Verfahren. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im verwaltungsbehördlichen, noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behauptet wurde.Der BF befindet sich seit Ende März 2023 durchgängig im Bundesgebiet. Der Aufenthalt des BF ist im Bundesgebiet nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Er ist aktuell weder Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen noch Opfer von Gewalt in einem laufenden Verfahren. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im verwaltungsbehördlichen, noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behauptet wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3.4.3. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG iVm § 10 AsylG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.römisch zwei.3.4.3. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.Der BF ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daher liegen die Voraussetzungen für die Prüfung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG vor.Daher liegen die Voraussetzungen für die Prüfung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3.4.4. Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.römisch zwei.3.4.4. Das Bundesamt hat gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG: Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG: Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet war (Z 9).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet war (Ziffer 9,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff.</p>\n<p class=\"lf-p\">NAG) verfügten, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff.</p>\n<p class=\"lf-p\">NAG) verfügten, unzulässig wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn darf eine Ausweisung nicht erlassen werden, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn darf eine Ausweisung nicht erlassen werden, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes, gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wurde – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wurde – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3.4.4.1. Vom Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammenleben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellt, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).römisch zwei.3.4.4.1. Vom Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammenleben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellt, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF gab im Verfahren nicht an, in Österreich Verwandte zu haben. Auch sonstige intensive Bindungen bzw. familienähnliche soziale Kontakte sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der BF verfügt somit im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung über kein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3.4.4.2. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554).römisch zwei.3.4.4.2. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0026). Im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG ist es jedoch maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitprunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 09.03.2022, Ra 2022/14/0044-0047, mwN).Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0026). Im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG ist es jedoch maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitprunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste vergleiche VwGH 09.03.2022, Ra 2022/14/0044-0047, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF befindet sich nunmehr seit Ende März 2023, sohin fast 3 Jahre lang, im Bundesgebiet und kommt demnach seinem Inlandsaufenthalt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung zu. Auch wenn man davon ausginge, dass der BF über geschütztes Privatleben iSd Art. 8 EMRK in Österreich verfügt, wäre der Eingriff verhältnismäßig:Der BF befindet sich nunmehr seit Ende März 2023, sohin fast 3 Jahre lang, im Bundesgebiet und kommt demnach seinem Inlandsaufenthalt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung zu. Auch wenn man davon ausginge, dass der BF über geschütztes Privatleben iSd Artikel 8, EMRK in Österreich verfügt, wäre der Eingriff verhältnismäßig:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF reiste unrechtmäßig in Österreich ein und stellte am 25.03.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Aufenthalt des BF gründet seither auf seinem – von Anfang an unbegründeten – Asylantrag; sein Aufenthalt war nur aufgrund seines Asylverfahrens rechtmäßig. Außerhalb des gegenständlichen Asylverfahrens kommt ihm im Bundesgebiet keine Aufenthaltsberechtigung zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF hat in Österreich keine ehrenamtlichen Tätigkeiten verrichtet und keine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Er bezieht laufend Leistungen aus der Grundversorgung und wohnt in einem Flüchtlingsheim. Dem BF ist zugutezuhalten, dass er von 18.12.2023 bis 28.04.2025 eine Deutschförderklasse in einem Abendgymnasium als außerordentlicher Schüler besucht hat und über geringe Deutschkenntnisse verfügt. Ein Deutsch-Sprachzertifikat legte er nicht vor. In einer Gesamtbetrachtung ist jedoch davon auszugehen, dass im Falle des BF insbesondere aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist, wobei er sich bei der Setzung der Integrationsschritte seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste. Er konnte zwar Freundschaften zu Österreichern knüpfen und macht in er in seiner Freizeit gerne Sport, er hat aber insgesamt keine außergewöhnlich intensiven sozialen Bindungen im Bundesgebiet aufgebaut. Im Vergleich zu den wenig vorhandenen sprachlichen, sozialen und beruflichen Bindungen in Österreich, sind die Bindungen zum Herkunftsstaat noch stark ausgeprägt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF lebte durchgehend bis etwa Mitte des Jahres 2022 in Afghanistan, wo er geboren, aufgewachsen und im Familienverband mit seinen Eltern und Geschwistern sozialisiert wurde. Er besuchte zwölf Jahre die Schule, hat im Restaurant seines Vaters mitgeholfen und spricht eine Landessprache Afghanistans (Dari). Zudem befindet sich zumindest seine Mutter nach wie vor in der Heimatstadt des BF und hat er damit weiterhin einen familiären Anknüpfungspunkt in seinem Herkunftsort. Somit ist nach wie vor von einer starken sozialen sowie sprachlichen Verwurzelung im Herkunftsstaat auszugehen, wo der BF den Hauptteil seines Lebens verbrachte und mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der BF strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.2.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.4.2012, 2011/18/0253).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung seines Privatlebens in Österreich ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthalts und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein musste. Der BF durfte sich hier bisher nur auf Grund seines Antrags auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21.878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten durfte, begründetes Privatleben per se nicht geeignet war, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügte. In diesem Fall muss sich der Beschwerdeführer bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg. 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).Das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung seines Privatlebens in Österreich ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthalts und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein musste.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF durfte sich hier bisher nur auf Grund seines Antrags auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21.878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten durfte, begründetes Privatleben per se nicht geeignet war, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügte.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Fall muss sich der Beschwerdeführer bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor diesem Hintergrund wiegt in Anbetracht der erst kurzen Aufenthaltsdauer und ersten Integrationsbemühungen des BF (vgl. VwGH vom 21.02.2022, Ra 2021/14/00335, mwN) dennoch im Vergleich zu den noch vorhandenen Bindungen im Herkunftsstaat das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung schwerer als sein Interesse an der Aufrechterhaltung seines Privatlebens in Österreich.Vor diesem Hintergrund wiegt in Anbetracht der erst kurzen Aufenthaltsdauer und ersten Integrationsbemühungen des BF vergleiche VwGH vom 21.02.2022, Ra 2021/14/00335, mwN) dennoch im Vergleich zu den noch vorhandenen Bindungen im Herkunftsstaat das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung schwerer als sein Interesse an der Aufrechterhaltung seines Privatlebens in Österreich.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3.4.5. In einer Gesamtabwägung überwiegen daher das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens die Interessen des BF an der Aufrechterhaltung seines Familien- und Privatlebens in Österreich (vgl. VwGH 14.08.2023, Ra 2023/14/0041; VwGH vom 09.03.2022, Ra 2022/14/0044). Die Beschwerde war daher auch in Bezug auf die Rückkehrentscheidung als unbegründet abzuweisen.römisch zwei.3.4.5. In einer Gesamtabwägung überwiegen daher das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens die Interessen des BF an der Aufrechterhaltung seines Familien- und Privatlebens in Österreich vergleiche VwGH 14.08.2023, Ra 2023/14/0041; VwGH vom 09.03.2022, Ra 2022/14/0044). Die Beschwerde war daher auch in Bezug auf die Rückkehrentscheidung als unbegründet abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3.4.6. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.römisch zwei.3.4.6. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK), es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Afghanistan nicht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Afghanistan nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat ist zulässig, weil bei der Nichtgewährung des Status des Asylberechtigten des BF und der Nichtgewährung von subsidiärem Schutz zugrundeliegenden Feststellungen zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergibt.Die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat ist zulässig, weil bei der Nichtgewährung des Status des Asylberechtigten des BF und der Nichtgewährung von subsidiärem Schutz zugrundeliegenden Feststellungen zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergibt.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3.4.7. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides. Dies, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und es liegen keine Anhaltspunkte vor, die eine längere Frist erforderlich machen würden.römisch zwei.3.4.7. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides. Dies, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und es liegen keine Anhaltspunkte vor, die eine längere Frist erforderlich machen würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist die Beschwerde des BF auch hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis VI. als unbegründet abzuweisen.Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist die Beschwerde des BF auch hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. als unbegründet abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu B) II.3.5. Zur Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.5. Zur Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall war die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz bereits aufgrund der mangelnden Glaubhaftigkeit des individuellen Fluchtvorbringens des BF und aktueller Länderberichte zu treffen. Auch verfahrensrechtlich wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, auch der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen II.3.4. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, auch der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Artikel 8, EMRK wurde bei den Erwägungen römisch zwei.3.4. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W231.2288199.1.00</p></div>", "next": 0}