{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Da die Interessenlagen aller Arbeitnehmer- XXXX identisch sind, würde mit einer KollV-Fähigkeit bloß für XXXX , ja sogar für alle XXXX ohne andere XXXX , eine unzulässige Zersplitterung einhergehen (siehe zu alldem: Wolfgang Brodil, 14.03.2024, Betrachtungen zu § 4 Abs 2 ArbVG im Zusammenhang mit BEA XXXX ). Da die Interessenlagen aller Arbeitnehmer- römisch 40 identisch sind, würde mit einer KollV-Fähigkeit bloß für römisch 40 , ja sogar für alle römisch 40 ohne andere römisch 40 , eine unzulässige Zersplitterung einhergehen (siehe zu alldem: Wolfgang Brodil, 14.03.2024, Betrachtungen zu Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG im Zusammenhang mit BEA römisch 40 ).</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Beschwerde wurde auch eine inhaltliche Rechtswidrigkeit wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen, wegen Verletzung von Art. 11 Abs. 1 EMRK und wegen Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK behauptet. So würden in Österreich Vertreter von bereits kollektivvertragsfähigen Vereinigungen darüber entscheiden, ob weiteren Koalitionen die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt werden solle. All dies führe dazu, dass die Entscheidung des Bundeseinigungsamtes im Fall der Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit an freiwillige Berufsvereinigungen vordergründig von sozialpolitischen Interessen geleitet sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber die Voraussetzungen der Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit von freiwilligen Berufsvereinigungen in § 4 Abs. 2 ArbVG geregelt und gem. § 5 und § 158 Abs. 1 Z 1 ArbVG das Bundeseinigungsamt zur Entscheidung über die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit berufen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dessen Errichtung und Zusammensetzung ist ebenfalls gesetzlich in § 141 ArbVG eindeutig geregelt:In der Beschwerde wurde auch eine inhaltliche Rechtswidrigkeit wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen, wegen Verletzung von Artikel 11, Absatz eins, EMRK und wegen Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, EMRK behauptet. So würden in Österreich Vertreter von bereits kollektivvertragsfähigen Vereinigungen darüber entscheiden, ob weiteren Koalitionen die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt werden solle. All dies führe dazu, dass die Entscheidung des Bundeseinigungsamtes im Fall der Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit an freiwillige Berufsvereinigungen vordergründig von sozialpolitischen Interessen geleitet sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem ist entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber die Voraussetzungen der Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit von freiwilligen Berufsvereinigungen in Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG geregelt und gem. Paragraph 5 und Paragraph 158, Absatz eins, Ziffer eins, ArbVG das Bundeseinigungsamt zur Entscheidung über die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit berufen hat. Dessen Errichtung und Zusammensetzung ist ebenfalls gesetzlich in Paragraph 141, ArbVG eindeutig geregelt: „… Das Bundeseinigungsamt besteht aus einem Vorsitzenden und nach Bedarf aus einem oder mehreren Stellvertretern sowie aus der erforderlichen Zahl von Mitgliedern, die aus den Gruppen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vorsitzende und seine Stellvertreter werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte für unbestimmte Zeit und auf Widerruf ernannt. Sie haben, wenn sie nicht schon als öffentlich Bedienstete zur unparteiischen und gewissenhaften Ausübung der Amtspflichten verpflichtet wurden, dieses Gelöbnis vor dem Bundesminister für soziale Verwaltung zu leisten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Mitglieder werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung auf Grund von Vorschlägen bestellt, die von der Wirtschaftskammer Österreich für die Mitglieder aus dem Kreise der Arbeitgeber und von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte für die Mitglieder aus dem Kreise der Arbeitnehmer erstattet werden; soweit es sich um Personengruppen handelt, die nicht diesen gesetzlichen Interessenvertretungen angehören, obliegt die Erstattung der Vorschläge den zuständigen Kammern oder, wenn solche nicht bestehen, den sonstigen Interessenvertretungen der Arbeitgeber einerseits und der Arbeitnehmer andererseits. …“ Dass die Mitglieder des Bundeseinigungsamtes über Vorschlag der Interessenvertretungen bestellt werden, verstößt gegen keine Verfassungsbestimmung (VfSlg. 10530/1985, 11069/1986; vgl. auch VfSlg. 13016/1992), wie der Verfassungsgerichtshof erkannte (VfGH 29.09.1994, V85/92; V86/92). Im Übrigen ist die Beteiligung von Selbstverwaltungskörpern bei der Bestellung von Mitgliedern eines Kollegialorgans verfassungsrechtlich nach Art. 120b Abs. 3 B-VG grundsätzlich zulässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 120b Abs. 3 B-VG regelt die grundsätzliche Zulässigkeit der Mitwirkung von Selbstverwaltungskörpern an der Vollziehung, wie sie derzeit insbesondere durch Nominierung von Organwaltern im Rahmen der Laiengerichtsbarkeit, von Kollegialbehörden oder im Rahmen verschiedener beratender Organe erfolgt (Ausschussbericht NR, 370 der Beilagen 23. GP, S. 5). Die Bestellung der Mitglieder obliegt aber letztlich dem zuständigen Bundesminister als letztverantwortlichem Organ. Unstrittig ist, dass es sich beim Bundeseinigungsamt um eine Kollegialbehörde handelt.Dass die Mitglieder des Bundeseinigungsamtes über Vorschlag der Interessenvertretungen bestellt werden, verstößt gegen keine Verfassungsbestimmung (VfSlg. 10530 aus 1985,, 11069 aus 1986,; vergleiche auch VfSlg. 13016 aus 1992,), wie der Verfassungsgerichtshof erkannte (VfGH 29.09.1994, V85/92; V86/92). Im Übrigen ist die Beteiligung von Selbstverwaltungskörpern bei der Bestellung von Mitgliedern eines Kollegialorgans verfassungsrechtlich nach Artikel 120 b, Absatz 3, B-VG grundsätzlich zulässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 120 b, Absatz 3, B-VG regelt die grundsätzliche Zulässigkeit der Mitwirkung von Selbstverwaltungskörpern an der Vollziehung, wie sie derzeit insbesondere durch Nominierung von Organwaltern im Rahmen der Laiengerichtsbarkeit, von Kollegialbehörden oder im Rahmen verschiedener beratender Organe erfolgt (Ausschussbericht NR, 370 der Beilagen 23. GP, S. 5). Die Bestellung der Mitglieder obliegt aber letztlich dem zuständigen Bundesminister als letztverantwortlichem Organ. Unstrittig ist, dass es sich beim Bundeseinigungsamt um eine Kollegialbehörde handelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Gesetzgeber hat offenbar bewusst Personen mit Sachnähe und fachlichem Wissen sowie Kollektivvertrags(verhandlungs)erfahrung als Mitglieder des Bundeseinigungsamtes vorgesehen. Damit soll eine entsprechende Sachkenntnis und Berücksichtigung der spezifischen Erfahrungen aus dem Arbeitsleben als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber eingebracht werden (Ritzberger-Moser in Jabornegg/Resch, ArbVG § 141, Rz 6). Die Mitglieder des Bundeseinigungsamtes haben noch vor Antritt ihres Amtes dem Vorsitzenden eine gewissenhafte und unparteiische Ausübung des Amtes zu geloben (§ 141 Abs. 5 ArbVG). Der Gesetzgeber hat offenbar bewusst Personen mit Sachnähe und fachlichem Wissen sowie Kollektivvertrags(verhandlungs)erfahrung als Mitglieder des Bundeseinigungsamtes vorgesehen. Damit soll eine entsprechende Sachkenntnis und Berücksichtigung der spezifischen Erfahrungen aus dem Arbeitsleben als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber eingebracht werden (Ritzberger-Moser in Jabornegg/Resch, ArbVG Paragraph 141,, Rz 6). Die Mitglieder des Bundeseinigungsamtes haben noch vor Antritt ihres Amtes dem Vorsitzenden eine gewissenhafte und unparteiische Ausübung des Amtes zu geloben (Paragraph 141, Absatz 5, ArbVG).</p>\n<p class=\"lf-p\">Sofern in der Beschwerde demnach eine inhaltliche Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK insofern bekräftigt wurde, als die Beschwerdeführerin den Eindruck gehabt habe, einem „nicht wirklich unabhängigen Organ“ (S. 28 der Beschwerde) gegenüberzustehen, sind diese Bedenken nicht gerechtfertigt. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin konnten keine objektiv berechtigten Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Mitglieder des Bundeseinigungsamtes erkannt werden. Sofern in der Beschwerde demnach eine inhaltliche Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, EMRK insofern bekräftigt wurde, als die Beschwerdeführerin den Eindruck gehabt habe, einem „nicht wirklich unabhängigen Organ“ (S. 28 der Beschwerde) gegenüberzustehen, sind diese Bedenken nicht gerechtfertigt. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin konnten keine objektiv berechtigten Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Mitglieder des Bundeseinigungsamtes erkannt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerdeführerin vermeint in ihrer Beschwerde zudem, dass § 48 Abs. 5 ORF-Gesetz als verfassungswidrig angesehen werden müsste, würde der Beschwerdeführerin tatsächlich die Voraussetzung des größeren fachlichen Wirkungsbereiches fehlen. Diesbezüglich argumentiert sie mit einer fehlenden sachlichen Rechtfertigung dafür, dem Zentralbetriebsrat des ORF die Kollektivvertragsfähigkeit gesetzlich einzuräumen, während der Vertretung der XXXX diese hingegen mittels Bescheides versagt werden würde. Man könnte nicht behaupten, dass sich die Arbeitnehmer des ORF wesentlich von anderen vergleichbaren Arbeitnehmern unterscheiden würden. Die administrative Tätigkeit der kaufmännischen Angestellten des ORF sei mit sämtlichen anderen administrativen Tätigkeiten, etwa im Gewerbe, in der Industrie oder im Handel vergleichbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch das technische Personal verrichte etwa dieselbe Tätigkeit, wie das Personal von privaten Film- oder Rundfunkgesellschaften. Zudem sei die redaktionelle Tätigkeit ohne weiteres mit jener der Redakteure von Tages- oder Wochenzeitschriften vergleichbar. Einer Privilegierung des Zentralbetriebsrats des ORF würde jegliche sachliche Rechtfertigung fehlen und eine solche wäre damit gleichheits- und verfassungswidrig. Die Beschwerdeführerin vermeint in ihrer Beschwerde zudem, dass Paragraph 48, Absatz 5, ORF-Gesetz als verfassungswidrig angesehen werden müsste, würde der Beschwerdeführerin tatsächlich die Voraussetzung des größeren fachlichen Wirkungsbereiches fehlen. Diesbezüglich argumentiert sie mit einer fehlenden sachlichen Rechtfertigung dafür, dem Zentralbetriebsrat des ORF die Kollektivvertragsfähigkeit gesetzlich einzuräumen, während der Vertretung der römisch 40 diese hingegen mittels Bescheides versagt werden würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Man könnte nicht behaupten, dass sich die Arbeitnehmer des ORF wesentlich von anderen vergleichbaren Arbeitnehmern unterscheiden würden. Die administrative Tätigkeit der kaufmännischen Angestellten des ORF sei mit sämtlichen anderen administrativen Tätigkeiten, etwa im Gewerbe, in der Industrie oder im Handel vergleichbar. Auch das technische Personal verrichte etwa dieselbe Tätigkeit, wie das Personal von privaten Film- oder Rundfunkgesellschaften. Zudem sei die redaktionelle Tätigkeit ohne weiteres mit jener der Redakteure von Tages- oder Wochenzeitschriften vergleichbar. Einer Privilegierung des Zentralbetriebsrats des ORF würde jegliche sachliche Rechtfertigung fehlen und eine solche wäre damit gleichheits- und verfassungswidrig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem ist jedoch nicht zuzustimmen, zumal die genannte Bestimmung des ORF-Gesetzes als klar erkennbare Ausnahmebestimmung – wie auch vom VfGH bekräftigt – nicht präjudiziell ist. Der VfGH hob in seiner Entscheidung vom 06.10.2025, G127/2024 (unter Punkt 2.4.3.4.) selbst hervor, „dass – auch vor dem Hintergrund des Art I Abs 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl 396/1974, – gemäß § 48 Abs5 ORF-G der ORF als Arbeitgeber und der Zentralbetriebsrat des ORF kollektivvertragsfähig sind. Zwischen dem ORF und dem Zentralbetriebsrat abgeschlossene Kollektivverträge sind also keine – wie sonst grundsätzlich üblich (vgl aber insbesondere § 7 ArbVG) – branchenweiten Kollektivverträge; die auf der Grundlage des § 48 Abs 5 ORF-G abgeschlossenen ‚Firmen-Kollektivverträge‘ gelten ausschließlich für das Unternehmen und jene Personen, die seit einem bestimmten Zeitpunkt in einem Arbeitsverhältnis zum ORF stehen.“ In weiterer Folge erkannte der VfGH in der genannten Entscheidung, dass „als weitere Besonderheit dieser Kollektivverträge darauf hinzuweisen ist, dass der Gesetzgeber in § 48 Abs5 ORF-G den Grundsatz, wonach Belegschaften eines Betriebes bzw eines Unternehmens die Kollektivvertragsfähigkeit nicht erlangen können, durch die ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung an den Zentralbetriebsrat des ORF durchbrochen hat.“ Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin zeigt sich im Verhältnis zu den Sonderregelungen des ORF-Gesetzes keine Gleichheitswidrigkeit, die die angewendeten einfachgesetzlichen Bestimmungen des ArbVG verfassungswidrig machen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Demnach geht dieses Argument der Beschwerdeführerin zu einer zulässigen Gruppenbildung bzw. einem größeren fachlichen Wirkungsbereich in ihrem Fall ins Leere. Dem ist jedoch nicht zuzustimmen, zumal die genannte Bestimmung des ORF-Gesetzes als klar erkennbare Ausnahmebestimmung – wie auch vom VfGH bekräftigt – nicht präjudiziell ist. Der VfGH hob in seiner Entscheidung vom 06.10.2025, G127/2024 (unter Punkt 2.4.3.4.) selbst hervor, „dass – auch vor dem Hintergrund des Artikel römisch eins, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt 396 aus 1974,, – gemäß Paragraph 48, Abs5 ORF-G der ORF als Arbeitgeber und der Zentralbetriebsrat des ORF kollektivvertragsfähig sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zwischen dem ORF und dem Zentralbetriebsrat abgeschlossene Kollektivverträge sind also keine – wie sonst grundsätzlich üblich vergleiche aber insbesondere Paragraph 7, ArbVG) – branchenweiten Kollektivverträge; die auf der Grundlage des Paragraph 48, Absatz 5, ORF-G abgeschlossenen ‚Firmen-Kollektivverträge‘ gelten ausschließlich für das Unternehmen und jene Personen, die seit einem bestimmten Zeitpunkt in einem Arbeitsverhältnis zum ORF stehen.“ In weiterer Folge erkannte der VfGH in der genannten Entscheidung, dass „als weitere Besonderheit dieser Kollektivverträge darauf hinzuweisen ist, dass der Gesetzgeber in Paragraph 48, Abs5 ORF-G den Grundsatz, wonach Belegschaften eines Betriebes bzw eines Unternehmens die Kollektivvertragsfähigkeit nicht erlangen können, durch die ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung an den Zentralbetriebsrat des ORF durchbrochen hat.“ Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin zeigt sich im Verhältnis zu den Sonderregelungen des ORF-Gesetzes keine Gleichheitswidrigkeit, die die angewendeten einfachgesetzlichen Bestimmungen des ArbVG verfassungswidrig machen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Demnach geht dieses Argument der Beschwerdeführerin zu einer zulässigen Gruppenbildung bzw. einem größeren fachlichen Wirkungsbereich in ihrem Fall ins Leere.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung von Art. 11 Abs. 1 EMRK ist auf die Entscheidung des EGMR vom 05.07.2022, 815/18ua, Beamtenbund und Tarifunion/Deutschland zu verweisen:Zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung von Artikel 11, Absatz eins, EMRK ist auf die Entscheidung des EGMR vom 05.07.2022, 815/18ua, Beamtenbund und Tarifunion/Deutschland zu verweisen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Darin hat der EGMR u.a. festgehalten, dass er in seiner Rechtsprechung bereits weitreichendere Einschränkungen des Rechts auf Tarifverhandlungen, insbesondere den vollständigen Ausschluss von Minderheitsgewerkschaften oder weniger repräsentativen Gewerkschaften von dem Recht, überhaupt Tarifverträge abzuschließen, als mit Artikel 11 vereinbar befunden hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Staaten sind in der Gestaltung ihres Tarifvertragssystems frei und sie können daher bestimmten repräsentativen Gewerkschaften ggf. einen Sonderstatus verleihen (siehe Demir und Baykara, a. a. O., Rdnr. 154 und Tek Gıda İş Sendikası ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 35009/05, Rdnr. 33, 4. April 2017). Der Gerichtshof hat folglich eine allgemeine Praxis, bei der die Organisationen, welche (formal) in Tarifverhandlungsprozessen konsultiert werden und mit denen Tarifverträge abgeschlossen werden können, auf größere oder für die Gesamtheit der Beschäftigten eines Betriebs repräsentativere Gewerkschaften begrenzt werden, als vereinbar mit der Gewerkschaftsfreiheit befunden, sofern die anderen Gewerkschaften anderweitig Gehör finden (vergleiche National Union of Belgian Police, a. a.</p>\n<p class=\"lf-p\">O., Rdnrn. 39-41 und 48; Swedish Engine Drivers’ Union ./. Schweden, 6. Februar 1976, Rdnrn. 8-9, 40-42 und 46, Serie A Band 20; und Schettini u.a. ./. Italien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 29529/95, 9. November 2000). Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang ferner bestätigt, dass eine solche Praxis das Recht von Gewerkschaftsmitgliedern auf Beitritt oder Verbleib in einer kleineren oder weniger repräsentativen Gewerkschaft nicht verletzt, sondern vollständig aufrechterhält, auch wenn die nachteilige Position dieser Gewerkschaften zu einem Rückgang ihres Mitgliederbestands führen könnte (siehe National Union of Belgian Police, a. a. O., Rdnr. 41 und Swedish Engine Drivers’ Union, a. a.</p>\n<p class=\"lf-p\">O., Rdnr. 42). (siehe Rz 60 und 68 der genannten Entscheidung).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gibt keine Hinweise dafür, dass die gesetzliche Bestimmung des § 4 Abs. 2 ArbVG die Voraussetzungen des Art. 11 EMRK nicht erfüllt. Es gibt keine Hinweise dafür, dass die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG die Voraussetzungen des Artikel 11, EMRK nicht erfüllt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sofern die Beschwerdeführerin darauf abstellt, dass der XXXX als freiwilliger Arbeitgebervereinigung die Kollektivvertragsfähigkeit verliehen worden sei, weshalb die korrespondierende Arbeitnehmervereinigung ebenso kollektivvertragsfähig sein müsse, wenn sie über genügend Mitglieder in diesem Bereich verfüge, irrt sie in dieser Annahme. Sofern die Beschwerdeführerin darauf abstellt, dass der römisch 40 als freiwilliger Arbeitgebervereinigung die Kollektivvertragsfähigkeit verliehen worden sei, weshalb die korrespondierende Arbeitnehmervereinigung ebenso kollektivvertragsfähig sein müsse, wenn sie über genügend Mitglieder in diesem Bereich verfüge, irrt sie in dieser Annahme. § 4 Abs 2 Z 2 ArbVG enthält keinen Automatismus iS eines Spiegelgebots. Der XXXX ist die KollV-Fähigkeit daher nicht für einen auf die XXXX eingeschränkten fachlichen Bereich zu verleihen, nur weil der XXXX die KollV-Fähigkeit für eben diesen Bereich verliehen wurde. Das ArbVG schließt also eine unterschiedliche Gruppenbildung auf Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Seite innerhalb derselben Branche keinesfalls aus. Es ist daher grundsätzlich eine eigenständige Prüfung nach § 4 Abs 2 Z 2 ArbVG vorzunehmen (Wolfgang Brodil, 14.03.2024, Betrachtungen zu § 4 Abs 2 ArbVG im Zusammenhang mit XXXX ). Im vorliegenden Fall mag das für die Arbeitgeber-Seite die Profi-Bundesliga sein. Auf Arbeitnehmer-Seite korrespondiert dies nach Ansicht des erkennenden Gerichts aber nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vielmehr sind es für die Arbeitnehmer-Seite alle gleichgelagerten XXXX Arbeitsverhältnisse. Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, ArbVG enthält keinen Automatismus iS eines Spiegelgebots. Der römisch 40 ist die KollV-Fähigkeit daher nicht für einen auf die römisch 40 eingeschränkten fachlichen Bereich zu verleihen, nur weil der römisch 40 die KollV-Fähigkeit für eben diesen Bereich verliehen wurde. Das ArbVG schließt also eine unterschiedliche Gruppenbildung auf Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Seite innerhalb derselben Branche keinesfalls aus. Es ist daher grundsätzlich eine eigenständige Prüfung nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, ArbVG vorzunehmen (Wolfgang Brodil, 14.03.2024, Betrachtungen zu Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG im Zusammenhang mit römisch 40 ).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Fall mag das für die Arbeitgeber-Seite die Profi-Bundesliga sein. Auf Arbeitnehmer-Seite korrespondiert dies nach Ansicht des erkennenden Gerichts aber nicht. Vielmehr sind es für die Arbeitnehmer-Seite alle gleichgelagerten römisch 40 Arbeitsverhältnisse.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerdeführerin stützt ihre Ansicht auch auf die „Drei bis Fünf-Sterne-Hotellerie Entscheidung“ und schließt daraus, dass ihre eigene Abgrenzung die Anforderungen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfüllt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Verfahren über die Zuerkennung der KV-Fähigkeit an die „Österreichische Hoteliervereinigung“ hat der VwGH (in seiner Entscheidung vom 23.05.1990, 89/01/0424) entschieden, dass der größere fachliche Wirkungsbereich iSd § 4 Abs 2 Z 2 nicht voraussetze, dass eine Berufsvereinigung von Arbeitgebern eine „umfassende“ Organisation der Angehörigen eines bestimmten Berufs- und Wirtschaftszweiges darstellt. Einer Vereinigung von Arbeitgebern der gehobenen Hotellerie könne durchaus die Verfolgung eigener Interessen auch auf dem Gebiet der Regelung von Arbeitsbedingungen für das dort tätige Personal zugebilligt werden. Die KV-Fähigkeit dürfe ihr nicht deshalb verweigert werden, weil sie nicht allen Arbeitgebern des Hotelgewerbes (sondern nur der gehobenen „Drei- bis Fünf-Stern-Hotellerie“) offen steht (Mosler in Gahleitner/Mosler, Arbeitsverfassungsrecht, § 4 ArVG, Rz 35).Im Verfahren über die Zuerkennung der KV-Fähigkeit an die „Österreichische Hoteliervereinigung“ hat der VwGH (in seiner Entscheidung vom 23.05.1990, 89/01/0424) entschieden, dass der größere fachliche Wirkungsbereich iSd Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, nicht voraussetze, dass eine Berufsvereinigung von Arbeitgebern eine „umfassende“ Organisation der Angehörigen eines bestimmten Berufs- und Wirtschaftszweiges darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Einer Vereinigung von Arbeitgebern der gehobenen Hotellerie könne durchaus die Verfolgung eigener Interessen auch auf dem Gebiet der Regelung von Arbeitsbedingungen für das dort tätige Personal zugebilligt werden. Die KV-Fähigkeit dürfe ihr nicht deshalb verweigert werden, weil sie nicht allen Arbeitgebern des Hotelgewerbes (sondern nur der gehobenen „Drei- bis Fünf-Stern-Hotellerie“) offen steht (Mosler in Gahleitner/Mosler, Arbeitsverfassungsrecht, Paragraph 4, ArVG, Rz 35).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Ansicht des VwGH ist eine freie Berufsvereinigung für die gehobene Hotellerie iSd Abs 2 möglich, da die gehobene Hotellerie schon sprachlich als eigene Branche angesehen werden kann, der gegenüber den sonstigen Hotels durchaus die Verfolgung eigener Interessen in Bezug auf die Regelung der Arbeitsbedingungen für das dort tätige Personal zugebilligt werden kann (Resch in Jabornegg/Resch/Kammler, ArbVG § 4, Stand 1.7.2025, rdb.at, Rz 70).Nach Ansicht des VwGH ist eine freie Berufsvereinigung für die gehobene Hotellerie iSd Absatz 2, möglich, da die gehobene Hotellerie schon sprachlich als eigene Branche angesehen werden kann, der gegenüber den sonstigen Hotels durchaus die Verfolgung eigener Interessen in Bezug auf die Regelung der Arbeitsbedingungen für das dort tätige Personal zugebilligt werden kann (Resch in Jabornegg/Resch/Kammler, ArbVG Paragraph 4,, Stand 1.7.2025, rdb.at, Rz 70).</p>\n<p class=\"lf-p\">In jenem dem VwGH zugrunde liegenden Fall ging es demnach um eine Interessenvertretung der Arbeitgeber, nicht um eine der Arbeitnehmer. Wie bereits die Bundesarbeitskammer in ihrer Stellungnahme vom 21.08.2024 (auf S. 11) zu Recht ausgeführt hat, haben Interessenvertretungen naturgemäß die Interessen ihrer Mitglieder und nicht jene der sozialen Gegenspieler zu vertreten, was einen Rückschluss auf eine Arbeitnehmer-Vertretung unzulässig macht. Diesbezüglich folgt das erkennende Gericht auch der weitergehenden Ansicht der Bundesarbeitskammer in der genannten Stellungnahme, wonach im vorliegenden Fall ausschließlich auf Arbeitgeber-Seite die Interessenlage der XXXX eine Abgrenzung gegenüber Arbeitgebern in darunter befindlichen XXXX rechtfertigt, nicht jedoch auf Arbeitnehmer-Seite.</p>\n<p class=\"lf-p\">So ist nicht außer Acht zu lassen, dass allein die regulatorischen Anforderungen der XXXX Infrastrukturstandards (bezüglich XXXX ) und Hinterlegungspflichten von Dokumenten zu massiven Unterschieden im Vergleich zu Vereinen unterhalb der XXXX führen. Im Gegensatz zur Arbeitgeber-Seite besteht im vorliegenden Fall, wie im Fall der Hotellerie-Arbeitnehmer, auf Arbeitnehmer-Seite keine Notwendigkeit einer Differenzierung, zumal keine hinreichenden, gemäß § 4 ArbVG relevanten Unterschiede bestehen. Ein Rückschluss aus dem Umfang der Kollektivvertragsfähigkeit auf Arbeitgeber-Seite auf jenen auf Arbeitnehmer-Seite ist demnach nicht zwingend und im vorliegenden Fall auch nicht gegeben. In jenem dem VwGH zugrunde liegenden Fall ging es demnach um eine Interessenvertretung der Arbeitgeber, nicht um eine der Arbeitnehmer.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits die Bundesarbeitskammer in ihrer Stellungnahme vom 21.08.2024 (auf S. 11) zu Recht ausgeführt hat, haben Interessenvertretungen naturgemäß die Interessen ihrer Mitglieder und nicht jene der sozialen Gegenspieler zu vertreten, was einen Rückschluss auf eine Arbeitnehmer-Vertretung unzulässig macht. Diesbezüglich folgt das erkennende Gericht auch der weitergehenden Ansicht der Bundesarbeitskammer in der genannten Stellungnahme, wonach im vorliegenden Fall ausschließlich auf Arbeitgeber-Seite die Interessenlage der römisch 40 eine Abgrenzung gegenüber Arbeitgebern in darunter befindlichen römisch 40 rechtfertigt, nicht jedoch auf Arbeitnehmer-Seite. So ist nicht außer Acht zu lassen, dass allein die regulatorischen Anforderungen der römisch 40 Infrastrukturstandards (bezüglich römisch 40 ) und Hinterlegungspflichten von Dokumenten zu massiven Unterschieden im Vergleich zu Vereinen unterhalb der römisch 40 führen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Gegensatz zur Arbeitgeber-Seite besteht im vorliegenden Fall, wie im Fall der Hotellerie-Arbeitnehmer, auf Arbeitnehmer-Seite keine Notwendigkeit einer Differenzierung, zumal keine hinreichenden, gemäß Paragraph 4, ArbVG relevanten Unterschiede bestehen. Ein Rückschluss aus dem Umfang der Kollektivvertragsfähigkeit auf Arbeitgeber-Seite auf jenen auf Arbeitnehmer-Seite ist demnach nicht zwingend und im vorliegenden Fall auch nicht gegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammengefasst ist die Voraussetzung des § 4 Abs. 2 Z 2 ArbVG nicht erfüllt, da die Beschwerdeführerin zwar in einem größeren räumlichen Wirkungsbereich tätig wird, aber der fachliche Wirkungsbereich nicht erfüllt wird. Zusammengefasst ist die Voraussetzung des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, ArbVG nicht erfüllt, da die Beschwerdeführerin zwar in einem größeren räumlichen Wirkungsbereich tätig wird, aber der fachliche Wirkungsbereich nicht erfüllt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die inhaltliche Auseinandersetzung mit § 4 Abs. 2 Z 2 ArbVG führte – unter Berücksichtigung sämtlichen Tatsachen- und Rechtsvorbringens – zu einer erschöpfenden Beurteilung des maßgebenden Sachverhaltes. Dem gegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit als Berufsvereinigung der Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ArbVG beim Bundeseinigungsamt stand bereits die Nichterfüllung der Voraussetzung gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 ArbVG entgegen, sodass ihm bereits aus diesem Grund der Erfolg verwehrt war. Wie bereits oben ausgeführt, müssen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 ArbVG jedenfalls kumulativ vorliegen und ist bei Fehlen einer Voraussetzung die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit nicht zulässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die inhaltliche Auseinandersetzung mit Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, ArbVG führte – unter Berücksichtigung sämtlichen Tatsachen- und Rechtsvorbringens – zu einer erschöpfenden Beurteilung des maßgebenden Sachverhaltes. Dem gegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit als Berufsvereinigung der Arbeitnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG beim Bundeseinigungsamt stand bereits die Nichterfüllung der Voraussetzung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, ArbVG entgegen, sodass ihm bereits aus diesem Grund der Erfolg verwehrt war. Wie bereits oben ausgeführt, müssen die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG jedenfalls kumulativ vorliegen und ist bei Fehlen einer Voraussetzung die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit nicht zulässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus diesem Grund war auf die übrigen rechtlichen Hindernisse nicht weiter einzugehen. Weitergehende Erwägungen, insbesondere zu § 4 Abs. 2 Z 3 (maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung) samt der von den Parteien ins Treffen geführten Judikatur (VwGH 27.01.2025, Ro 2024/12/0017) und deren unterschiedlicher Ansichten dazu und zu Z 4 ArbVG (Gegnerunabhängigkeit) sowie in verfassungsrechtlicher, unionsrechtlicher und einfachgesetzlicher Hinsicht samt Berücksichtigung sonstiger Normen, konnten demnach unterbleiben, zumal sie im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis geführt hätten. Aus diesem Grund war auf die übrigen rechtlichen Hindernisse nicht weiter einzugehen. Weitergehende Erwägungen, insbesondere zu Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, (maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung) samt der von den Parteien ins Treffen geführten Judikatur (VwGH 27.01.2025, Ro 2024/12/0017) und deren unterschiedlicher Ansichten dazu und zu Ziffer 4, ArbVG (Gegnerunabhängigkeit) sowie in verfassungsrechtlicher, unionsrechtlicher und einfachgesetzlicher Hinsicht samt Berücksichtigung sonstiger Normen, konnten demnach unterbleiben, zumal sie im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis geführt hätten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insoweit die Beschwerdeführerin in ihrer ergänzenden Mitteilung vom 05.01.2026 anregt, zu folgender Frage:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>„Stehen Art 12 GRC, Art 28 GRC, Art 45 AEUV, Art 152 bis 155 AEUV oder die Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) – jeweils für sich oder in ihrer Gesamtschau – einer nationalen Regelung wie § 4 Abs 2 ArbVG entgegen, wenn diese in ihrer Gesamtheit und ihrer praktischen Anwendung dazu führt, dass eine repräsentative Arbeitnehmerorganisation wie die Beschwerdeführerin, die die überwiegende Mehrheit der betroffenen XXXX vertritt und die historisch am stärksten etablierte Gewerkschaftsorganisation ist, vom Recht auf Kollektivverhandlungen und vom Abschluss von Kollektivverträgen ausgeschlossen wird?- „Stehen Artikel 12, GRC, Artikel 28, GRC, Artikel 45, AEUV, Artikel 152 bis 155 AEUV oder die Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) – jeweils für sich oder in ihrer Gesamtschau – einer nationalen Regelung wie Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG entgegen, wenn diese in ihrer Gesamtheit und ihrer praktischen Anwendung dazu führt, dass eine repräsentative Arbeitnehmerorganisation wie die Beschwerdeführerin, die die überwiegende Mehrheit der betroffenen römisch 40 vertritt und die historisch am stärksten etablierte Gewerkschaftsorganisation ist, vom Recht auf Kollektivverhandlungen und vom Abschluss von Kollektivverträgen ausgeschlossen wird?</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Ist für die Beantwortung dieser Frage relevant, dass die nationalen Voraussetzungen der Kollektivvertragsfähigkeit in ihrer praktischen Anwendung zu einer dauerhaften und strukturellen Konzentration der kollektiven Verhandlungsmacht auf Arbeitnehmerseite auf eine einzige Organisation, den Österreichischen Gewerkschaftsbund (ÖGB), geführt haben?“ ein Vorabentscheidungsersuchen beim Gerichtshof der Europäischen Union zu stellen, wird in diesem Zusammenhang auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach es sich beim Bundesverwaltungsgericht nicht um ein letztinstanzliches vorlagepflichtiges Gericht im Sinne des Art. 267 Abs. 3 AEUV handelt (vgl. VfGH 26.09.2014, E304/2014; VwGH 31.10.2023, Ro 2020/04/0024 mit Verweis auf VwGH 30.01.2019, Ra 2018/06/0260). Es besteht somit, selbst bei Zweifeln, keine Pflicht, eine Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union zu veranlassen. Darüber hinaus haben sich für das Bundesverwaltungsgericht zu den entsprechenden Punkten und Fragen keine Zweifel bei der Auslegung und Anwendung von Unionsrecht ergeben, weshalb eine Vorlage auch aus diesem Grund nicht vorzunehmen war.ein Vorabentscheidungsersuchen beim Gerichtshof der Europäischen Union zu stellen, wird in diesem Zusammenhang auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach es sich beim Bundesverwaltungsgericht nicht um ein letztinstanzliches vorlagepflichtiges Gericht im Sinne des Artikel 267, Absatz 3, AEUV handelt vergleiche VfGH 26.09.2014, E304/2014;</div>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 31.10.2023, Ro 2020/04/0024 mit Verweis auf VwGH 30.01.2019, Ra 2018/06/0260). Es besteht somit, selbst bei Zweifeln, keine Pflicht, eine Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union zu veranlassen. Darüber hinaus haben sich für das Bundesverwaltungsgericht zu den entsprechenden Punkten und Fragen keine Zweifel bei der Auslegung und Anwendung von Unionsrecht ergeben, weshalb eine Vorlage auch aus diesem Grund nicht vorzunehmen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Demnach war spruchgemäß zu entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das erkennende Gericht kann unter den kumulativ vorliegenden Voraussetzungen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen (VwGH 11.12.2014, Ra 2014/21/0034), wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (zur Klärung der Rechtssache siehe VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017), und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Das erkennende Gericht kann unter den kumulativ vorliegenden Voraussetzungen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen (VwGH 11.12.2014, Ra 2014/21/0034), wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (zur Klärung der Rechtssache siehe VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017), und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrags der XXXX auf Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit gemäß § 4 Abs. 2 ArbVG maßgebliche Sachverhalt vom Bundeseinigungsamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und damit aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den vorgelegten Unterlagen hinreichend geklärt ist. Das Bundeseinigungsamt hat sich bei seiner Entscheidung auf die eingelangten Anträge, vorgelegten Unterlagen, Stellungnahmen sowie das Vorbringen in den Verhandlungen am 06.11.2023 und am 13.11.2023 bezogen. Das erkennende Gericht konnte sich ebenfalls tragend auf die Ergebnisse dieses Ermittlungsverfahrens stützen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es räumte den Parteien umfassend die Möglichkeit zu mehreren Stellungnahmen ein, in denen es im Wesentlichen zu einer Wiederholung der bereits vertretenen Standpunkte der Parteien gekommen ist. Die letzten Stellungnahmen langten im Jänner und Februar 2026 ein, sodass es auch keine Hinweise dafür gibt, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mehr die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen würde. Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrags der römisch 40 auf Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG maßgebliche Sachverhalt vom Bundeseinigungsamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und damit aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den vorgelegten Unterlagen hinreichend geklärt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundeseinigungsamt hat sich bei seiner Entscheidung auf die eingelangten Anträge, vorgelegten Unterlagen, Stellungnahmen sowie das Vorbringen in den Verhandlungen am 06.11.2023 und am 13.11.2023 bezogen. Das erkennende Gericht konnte sich ebenfalls tragend auf die Ergebnisse dieses Ermittlungsverfahrens stützen. Es räumte den Parteien umfassend die Möglichkeit zu mehreren Stellungnahmen ein, in denen es im Wesentlichen zu einer Wiederholung der bereits vertretenen Standpunkte der Parteien gekommen ist. Die letzten Stellungnahmen langten im Jänner und Februar 2026 ein, sodass es auch keine Hinweise dafür gibt, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mehr die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war die Frage, ob der XXXX nach § 4 Abs. 2 ArbVG Kollektivvertragsfähigkeit zukommt, wobei die in Z 1 – 4 genannten Merkmale kumulativ vorliegen müssen. § 4 Abs. 2 Z 1 ArbVG ist unstrittig gegeben. Eine weitere Prüfung von § 4 Abs. 2 Z 2 hat ergeben, dass die Voraussetzung des größeren fachlichen Wirkungsbereiches nicht gegeben ist. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens waren ausschließlich rechtliche Fragen zu lösen, die jedoch nicht als komplex zu qualifizieren sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es zum Entfall der Verhandlungspflicht, wenn Verfahrensgegenstand nur die Lösung einer Rechtsfrage ist, weil Gegenstand des Verfahrens nicht die Klärung einer Tatfrage, sondern einer Rechtsfrage ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Fall betraf dies die Anwendung von § 4 Abs. 2 ArbVG sowie sämtliche rechtliche Schlussfolgerungen aus dem festgestellten Sachverhalt.Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war die Frage, ob der römisch 40 nach Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG Kollektivvertragsfähigkeit zukommt, wobei die in Ziffer eins, – 4 genannten Merkmale kumulativ vorliegen müssen. Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, ArbVG ist unstrittig gegeben. Eine weitere Prüfung von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, hat ergeben, dass die Voraussetzung des größeren fachlichen Wirkungsbereiches nicht gegeben ist. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Zuge des Beschwerdeverfahrens waren ausschließlich rechtliche Fragen zu lösen, die jedoch nicht als komplex zu qualifizieren sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es zum Entfall der Verhandlungspflicht, wenn Verfahrensgegenstand nur die Lösung einer Rechtsfrage ist, weil Gegenstand des Verfahrens nicht die Klärung einer Tatfrage, sondern einer Rechtsfrage ist. Im vorliegenden Fall betraf dies die Anwendung von Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG sowie sämtliche rechtliche Schlussfolgerungen aus dem festgestellten Sachverhalt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (vgl. VwGH vom 21.12.2016, Ra 2016/04/0117 mit Verweis auf Beschluss vom 11. März 2016, Ra 2016/11/0025, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein; Beschluss vom 26. April 2016, Ra 2016/03/0038, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 18.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2013, Nr 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz. 97 ff, und weitere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann vergleiche VwGH vom 21.12.2016, Ra 2016/04/0117 mit Verweis auf Beschluss vom 11. März 2016, Ra 2016/11/0025, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 18.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein; Beschluss vom 26. April 2016, Ra 2016/03/0038, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz. 97 ff, und weitere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).</p>\n<p class=\"lf-p\">Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu B) Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits oben ausgeführt, liegt rezente Judikatur zur Frage des größeren fachlichen Wirkungsbereichs gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 ArbVG vor (VwGH vom 23.05.1990, 89/01/0424; 28.10.2008, 2007/05/0001; 24.11.2010, 2010/08/0148; 04.09.2013, 2011/08/0230; 27.01.2025, Ro 2024/12/0017).Wie bereits oben ausgeführt, liegt rezente Judikatur zur Frage des größeren fachlichen Wirkungsbereichs gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG vor (VwGH vom 23.05.1990, 89/01/0424; 28.10.2008, 2007/05/0001; 24.11.2010, 2010/08/0148; 04.09.2013, 2011/08/0230; 27.01.2025, Ro 2024/12/0017).</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W216.2288177.1.00</p></div>", "next": 0}