{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Tätowierungen: Die Taliban betrachten Tätowierungen als „haram“ (unislamisch) und vor allem Jugendliche mit Tattoos werden verprügelt und inhaftiert oder die Tattoos werden mit Säure oder Messern entfernt. Viele junge tätowierte Personen lassen sich daher Tattoos entfernen, um nicht ins Visier der Taliban zu geraten. Die Entfernung eines Tattoos kostet 20.000 AFG (umgerechnet etwa 260 EUR). Viele Tätowierer haben Afghanistan aus Angst vor Repressalien verlassen. In der Praxis stellen Personen mit Tätowierungen oftmals sicher, dass ihre Tätowierungen nicht sichtbar sind, wenn sie in Afghanistan sind, um Probleme zu vermeiden. In manchen Vierteln von Kabul sind dennoch junge Menschen mit Tätowierungen von beispielsweise Sternen, Monden und Namen von Müttern auf den Armen zu sehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Musik: Das Spielen von Musik in der Öffentlichkeit bzw. Musik ist in Afghanistan verboten. Taliban unterbrechen Veranstaltungen, bei denen Musik gespielt wird. Menschen werden wegen des Spielens von Musik verhaftet. Es gibt hier jedoch regionale Unterschiede und in einigen Lokalen in Kabul wird weiterhin Musik gespielt. In Kandahar wurde durch das Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern das Spielen und Hören von Musik in der ganzen Stadt verboten und in Kabul forderten die Taliban Besitzer von Hochzeitssälen auf, keine Musik zu spielen. Die Taliban konfiszieren Musikinstrumente und verbrennen sie öffentlich. Diese gehen auch gegen Personen vor, die Musik in Privatfahrzeugen oder auf Telefonen abspielen. (LIB, Kap. 20.4) 1.5.23. Relevante Bevölkerungsgruppe - Personen mit physischen und psychischen Beeinträchtigungen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Menschen mit physischen und psychischen Beeinträchtigungen gehören zu den durch die Wirtschaftskrise am stärksten betroffenen Personengruppen in Afghanistan. Aufgrund des jahrzehntelangen Konflikts und der schlechten Gesundheitsversorgung von Müttern gibt es in Afghanistan eine der größten Populationen von Menschen mit Behinderungen der Welt. Mehrere Millionen Menschen sind in Afghanistan von Behinderungen betroffen. Jeder fünfte Afghane leidet an einer psychischen Erkrankung. Mehr als die Hälfte der nach Afghanistan zurückgekehrten Familien leidet unter Störungen wie Angstzuständen, Depressionen oder posttraumatischem Stress, wobei Frauen überproportional betroffen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Trotz des dringenden Behandlungsbedarfs mangelt es den Provinzkrankenhäusern und primären Gesundheitsdiensten nach wie vor an psychologischen Angeboten, sodass viele der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen des Landes ohne Versorgung bleiben. Die humanitäre Krise und der steigende Bedarf an Hilfe haben dazu geführt, dass Menschen mit Behinderungen in Afghanistan weiter an den Rand der Gesellschaft gedrängt wurden. Der Mangel an Hilfsgeldern hat dazu geführt, dass einige Einrichtungen, die Dienstleistungen für beeinträchtigte Menschen angeboten haben, nicht mehr tätig sind. Finanzielle Leistungen für Mitglieder der Streitkräfte der ehemaligen Regierung, die im Krieg eine Behinderung erlitten haben, bleiben unter den Taliban aus. Auch die durch die Taliban eingeführten Einschränkungen für Frauen, die entweder selbst behindert sind oder mit behinderten Menschen arbeiten, wirken sich auf den Zugang zur Versorgung dieser Gruppe negativ aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Generell mangelt es in Afghanistan an Bewusstsein für psychische Erkrankungen und deren Behandlung, und die Betroffenen und ihre Familien sind einer starken Stigmatisierung ausgesetzt. Menschen mit Behinderungen erhalten nur eingeschränkte Dienstleistungen und es fehlt ein gesetzlicher oder institutioneller Rahmen zur Gewährleistung ihrer Grundrechte. Aufgrund der weitverbreiteten Kontamination durch Kampfmittel sowie durch Verkehrsunfälle sind die Verletzungsfälle weiterhin zahlreich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verschiedene Organisationen sind in Afghanistan aktiv und bieten Unterstützung für Menschen mit Beeinträchtigungen an. Darunter beispielsweise die Internationale Psychosoziale Organisation (IPSO), eine NGO, die Menschen in Notsituationen psychosoziale Unterstützung anbietet. Sie verfügt über ein Zentrum im Stadtkern von Kabul, welches u. a. individuelle psychologische Beratung oder medizinische Untersuchungen anbietet. Die Accessibility Organization for Afghan Disabled (AOAD) ist ebenso weiterhin in Afghanistan aktiv. Trotz der anhaltenden Bemühungen dieser und anderer Organisationen steht die behinderte Bevölkerung in Afghanistan weiterhin vor großen Herausforderungen und gehört nach wie vor zu der am stärksten marginalisierten Gruppe des Landes, was durch wirtschaftliche Not und den mangelnden Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen noch verschärft wird. (LIB, Kap. 20.6) 1.5.24. Bewegungsfreiheit:</p>\n<p class=\"lf-p\">Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch diese, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war der Reiseverkehr zwischen den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich. Die Taliban setzen jedoch Kontrollpunkte ein, um den Verkehr innerhalb des Landes zu regeln und nach bekannten oder vermeintlichen Regimegegnern zu fahnden. Es werden auch Mobiltelefone und Social-Media-Aktivitäten der Reisenden überprüft. Taliban-Kräfte überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von „Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, bei denen nur wenig kontrolliert wird. Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoffe aufzuspüren. Die Kontrollpunkte der Taliban sind über ganz Afghanistan verteilt. Sie befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Die Taliban schränken auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Sofern sich Reisende darüber hinaus an die von den Taliban auferlegten üblichen Regeln halten, gibt es keine Bewegungseinschränkungen. (LIB, Kap. 21) 1.5.25. Grundversorgung und Wirtschaft:</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage in Afghanistan durch die Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder massiv. Im Jahr 2024 benötigten etwa 23,7 Millionen Menschen (mehr als die Hälfte des Landes) humanitäre Hilfe. Der Mangel an internationaler Hilfe ist weiterhin ein großes Problem für die afghanische Bevölkerung. Afghanische Haushalte sind nach wie vor stark von Naturkatastrophen betroffen und anfällig für Klimaschocks, darunter Überflutungen und Erdbeben. Über drei Jahrzehnte andauernde Konflikte, verbunden mit Umweltzerstörung und unzureichenden Investitionen in Strategien zur Katastrophenvorsorge, der Klimawandel und die COVID 19 Pandemie haben dazu beigetragen, dass die afghanische Bevölkerung immer weniger in der Lage ist, mit den plötzlichen Schocks von Naturkatastrophen fertig zu werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus bewältigt das Land den Zustrom afghanischer Rückkehrer aus den Nachbarregionen. All das belastet weiterhin die Ressourcen und beeinträchtigt die Ernährungssicherheit. Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren. Bei einer Reihe von Erdbeben wurden Ende August / Anfang September 2025 mehr als 2.200 Menschen getötet. Ganze Dörfer und mehr als 6.300 Häuser wurden zerstört und über 2.100 beschädigt. Wichtige Infrastruktur, darunter auch Wasserquellen, wurde ebenfalls beschädigt, und es kam zu Verlusten bei Vieh und Ackerland.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Wirtschaft stabilisierte sich ab Mitte 2022 wieder und in den Jahren 2023 und 2024 gab es einige Anzeichen für eine leichte wirtschaftliche Verbesserung. In weiterer Folge sank die akute Ernährungsunsicherheit in der Bevölkerung zwischen April und Oktober 2023 von 40 % auf 29 %. Trotz eines leichten Wachstums des Bruttoinlandsprodukts (BIP) in den Jahren 2023 und 2024 stagnierte die Wirtschaft in weiterer Folge jedoch in einem Gleichgewicht aus niedrigem Wachstum und geringer Produktivität. Die wirtschaftliche Stagnation hat dazu geführt, dass die Haushalte weniger Möglichkeiten zur Einkommensgenerierung haben, die Ernährungsunsicherheit anhaltend hoch ist und sie in hohem Maße von externer Hilfe abhängig sind. Sowohl das monatliche Haushaltseinkommen als auch die Pro-Kopf-Ausgaben gingen 2024 zurück, wobei der Rückgang bei Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand, Binnenvertriebenen und ländlichen Haushalten am stärksten ausfiel. Die Wirtschaft Afghanistans erholt sich allmählich, doch die Aussichten bleiben aufgrund des wachsenden finanzpolitischen Drucks, des steigenden Handelsdefizits und der anhaltenden Armut und Ernährungsunsicherheit, die die Haushalte weiterhin belasten und ein inklusives Wachstum behindern, ungewiss. (LIB, Kap. 24) Rückkehrer: Für Rückkehrer sind vor allem familiäre Netzwerke bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft wichtig, auch wenn nicht alle Familien in der Lage sind, Rückkehrer zu unterstützen. Menschen, die nach relativ kurzer Zeit im Ausland nach Afghanistan zurückkehren, haben oft noch Schulden aufgrund der Kosten ihrer Migration. Einige Rückkehrer können ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten, sodass sie zunächst ihre Ersparnisse aufbrauchen und dann das Land wieder verlassen. Der Zugang zu Wohnraum ist für Rückkehrer, die sich nicht an ihrem Herkunftsort niederlassen oder über keine familiären Netzwerke verfügen, besonders schwierig. Das Hauptproblem besteht darin, dass sie sich keinen Wohnraum leisten können. Rückkehrer, die an ihren Herkunftsort zurückkehren, finden ihr Land teilweise besetzt vor. Aufgrund dieser Schwierigkeiten leben einige Rückkehrer derzeit in Zelten oder in Siedlungen für Binnenvertriebene. (LIB, Kap. 24) Lebenshaltungskosten: Im Hinblick auf die Frage der Lebenserhaltungskosten in Afghanistan gibt es große Unterschiede zwischen den einzelnen Regionen Afghanistans sowie dem städtischen und ländlichen Bereich. Die monatlichen Lebenserhaltungskosten für eine fünf- bis sechsköpfige Familie im Jahr 2024 in einem Apartment in der Stadt Kabul betrugen ca. 28.000 AFN.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die monatlichen Lebenserhaltungskosten sind stark vom Lebensstandard und den wirtschaftlichen Bedingungen abhängig. Für Personen mit mittlerem Einkommen lagen die Lebenserhaltungskosten 2024 bei Familien im städtischen Gebiet bei 32.000-66.500 Afghani, im ländlichen Gebiet bei 22.300 bis 42.000 Afghani. Es gibt erhebliche Unterschiede bei den Mindestmietpreisen in Afghanistan sowie bei den Unterbringungsstandards, was zu niedrigeren durchschnittlichen Gesamtmietkosten führt. Erhebt man die durchschnittlichen Lebenserhaltungskosten und befinden sich in der Gruppe der Befragten auch Personen mit sehr niedrigem Einkommen, liegen die Lebenserhaltungskosten für Alleinstehende bei 2.000-4.500 Afghani (im ländlichen Bereich) bzw. bei 4.000-7.400 Afghani (im städtischen Bereich) sowie für Familien bei 4.000-12.000 (im ländlichen Bereich) bzw. bei 7.000 bis 16.000 Afghani (im städtischen Bereich) (LIB, Kap. 24).</p>\n<p class=\"lf-p\">Arbeitsmarkt: Fast alle Arbeitsverhältnisse in Afghanistan sind informell, auch wenn die Einkommensquellen je nach Provinz sehr unterschiedlich sind. Ihr Anteil hat seit der Taliban-Machtübernahme zugenommen, da in der formellen Wirtschaft viele Arbeitsplätze verloren gingen. Die Beschäftigung von Jugendlichen ist nach wie vor stark eingeschränkt und die begrenzte Nachfrage nach Arbeitskräften hat die Arbeitslosigkeit verschärft. Bis 2023 war fast ein Viertel der jungen Bevölkerung (im Alter von 15 bis 29 Jahren) arbeitslos. Zwar ist auch die Gesamtbeschäftigung gestiegen – sowohl in der Selbstständigkeit als auch im privaten Lohnsektor – doch sind die Einkommen und Arbeitszeiten nach wie vor unzureichend.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Zugang zu Arbeitsplätzen, insbesondere zu festen Anstellungen, erfolgt häufig über Kontakte und Netzwerke. Diese spielen eine wichtigere Rolle als Qualifikationen. Viele Rückkehrer verfügen nicht über solche Netzwerke, insbesondere wenn sie keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan haben. Personen, die nicht auf diesem Weg Arbeit finden, versuchen ihren Lebensunterhalt in der Regel als Tagelöhner oder Selbständige (unter der Voraussetzung, dass sie ein Startkapital z.B. für die Anschaffung einer Motorrikscha haben) zu bestreiten. Rückkehrer aus dem Ausland sowie Binnenflüchtlinge (IDPs) versuchen häufig, auf diese Art Geld zu verdienen, wobei sich einige Rückkehrer die für Tätigkeiten mit Tageslohn erforderlichen Arbeitsmittel nicht leisten können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der durchschnittliche Tageslohn in Kabul liegt zwischen 300 und 500 AFN, was die vielfältigen wirtschaftlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten in der Hauptstadt widerspiegelt. (LIB, Kap. 24.3) Wohnungsmarkt: Die Dynamik der Mietpreise in städtischen Zentren wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst, darunter Lage, Ausstattung und die allgemeine Qualität der Unterkunft. 2025 kam es aufgrund von Versorgungsengpässen, wirtschaftliche Not, sich verändernde soziale Dynamiken, der Rückkehr von Migranten und Flüchtlingen, einem Mangel an verfügbaren Wohnungen sowie aufgrund von Lücken in der Wohnungspolitik, sowohl im städtischen als auch im ländlichen Gebiet zu einem Anstieg der Mietpreise. Wohnungen in der Stadt Kabul mit drei oder vier Zimmern die früher 12.000 AFN gekostet haben, kosten nun 15.000-17.000 AFN Miete pro Monat und es ist eine Vorauszahlung von zwei Monatsmieten zu leisten. In ländlichen Gebieten liegt die Miete für ein Dreizimmerhaus zwischen 5.000-7.000 AFN pro Monat. Doch selbst bei diesen Preisen können sich viele Familien die Kosten nicht leisten. (LIB, Kap. 24.2) Nahrungsmittelversorgung: Im März 2025 benötigten 15 Millionen Menschen Nahrungsmittelhilfe. Auch Wasserknappheit wird ein immer größeres Problem in Afghanistan. Dämme und Kanäle haben zu Spannungen mit Nachbarstaaten geführt und gleichzeitig ist die Region mit den gemeinsamen Auswirkungen des Klimawandels konfrontiert, der die Wasserknappheit verschärft. Bis zu 80 % des Grundwassers sind aufgrund hoher Konzentrationen von Abwasser, Arsen und Salzgehalt nicht trinkbar und stellen ein akutes Gesundheitsrisiko dar. Da Afghanistan einen Großteil der Lebensmittel importieren muss, wirken sich Wechselkursschwankungen direkt auf die Lebensmittelpreise aus. Die Lebensmittelpreise sind nach der Machtübernahme durch die Taliban zunächst gestiegen, was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkte. Mit Stand Mitte 2025 scheinen die Preise in den meisten Fällen stabil, jedoch weiterhin über dem Niveau vor der Taliban-Machtübernahme.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) bietet eine gemeinsame Skala (von 1-5) für die Einstufung des Schweregrads und des Ausmaßes von Ernährungsunsicherheit.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Phase 1 (keine/minimale Mängel) sind Haushalte in der Lage, den Grundbedarf an Nahrungsmitteln und anderen Gütern zu decken, ohne atypische und nicht nachhaltige Strategien zur Beschaffung von Nahrungsmitteln und Einkommen anzuwenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Phase 2 (gestresst) liegen gestresste Haushalte vor. Diese haben einen minimal adäquaten Nahrungsmittelkonsum, können sich aber einige wesentliche Non-Food-Ausgaben nicht leisten, ohne Stressbewältigungsstrategien anzuwenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Phase 3 (Krise) liegen Krisenhaushalte vor. Entweder haben diese Lücken im Nahrungsmittelkonsum, die sich in einer hohen oder überdurchschnittlichen akuten Unterernährung widerspiegeln oder diese sind, zwar nur knapp, in der Lage, den Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken, aber nur unter Aufzehrung der wesentlichen Existenzgrundlagen oder durch Krisenbewältigungsstrategien.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Phase 4 (Notfall) liegen Notfallhaushalte vor. Diese haben entweder große Nahrungsmittellücken, die sich in einer sehr hohen akuten Unterernährung und einer hohen Sterblichkeitsrate niederschlagen oder diese sind zwar in der Lage, große Nahrungsmittellücken auszugleichen, aber nur durch die Anwendung von Strategien zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Auflösung von Vermögenswerten. (LIB, Kap. 24.1) In der Periode November 2025 bis März 2026 sind von insgesamt 48,6 Millionen Einwohnern ca. 12,9 Millionen Einwohner (27 %) in IPC-Phase 1, 18,3 Millionen Einwohner (37 %) in IPC-Phase 2, 12,7 Millionen Einwohner (26 %) in IPC-Phase 3 und 4,7 Millionen Einwohner (10 %) in IPC-Phase 4. In der Periode April 2026 bis September 2026 sind von insgesamt 48,6 Millionen Einwohnern ca. 14,4 Millionen Einwohner (30 %) in IPC-Phase 1, 20,4 Millionen Einwohner (42 %) in IPC-Phase 2, 10,9 Millionen Einwohner (22 %) in IPC-Phase 3 und 2,9 Millionen Einwohner (6 %) in IPC-Phase 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, Paktia, sind in der Periode von April 2026 bis September 2026 von insgesamt 1,2 Millionen Einwohnern ca. 291.000 Einwohner (25 %) in IPC-Phase 1, 699.000 Einwohner (60 %) in IPC-Phase 2, 116.000 Einwohner (10 %) in IPC-Phase 3 und 58.000 Einwohner (5 %) in IPC-Phase 4. Die Provinz Paktia befindet sich in IPC-Phase 2. (IPC) 1.5.26. Bank- und Finanzwesen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der finanzpolitische Druck bleibt hoch, da die Mobilisierung inländischer Einnahmen zwar relativ stark ist, aber nicht ausreicht, um den starken Rückgang der Hilfe auszugleichen. Angesichts begrenzter Kreditaufnahmekapazitäten steht die Taliban-Regierung vor Herausforderungen bei der Finanzierung der langfristigen Entwicklung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach dem Regimewechsel kam es zu einer erheblichen Verschlechterung des Bankensystems in Afghanistan, die in erster Linie auf Bank-Runs (d. h., eine große Gruppe von Einlegern zieht ihr Geld gleichzeitig von den Banken ab) und einen Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit zurückzuführen ist. Diese Krise führte zu einem erheblichen Abzug von Einlagen aus den Banken, was zu einem starken Rückgang sowohl der Gesamteinlagen als auch der ausstehenden Kredite führte. Die abrupte Einstellung der internationalen Hilfe in Verbindung mit der Schrumpfung der Bankbilanzen wirkte sich unmittelbar auf die Geldmenge aus und führte zu einem erheblichen Rückgang in realen Werten. Es kam auch zu Liquiditätsengpässen in der Wirtschaft sowohl in der Landes- als auch in Fremdwährungen. Mit 2025 ist der Bankensektor nach wie vor fragil, geprägt von regulatorischer Unsicherheit, steigenden Problemkrediten und eingeschränkter Kreditvergabe. (LIB, Kap. 24.4) Hawala-System: Wesentlich verbreiteter als Western Union oder MoneyGram wird für Geldsendungen von und nach Afghanistan das informelle Hawala-System verwendet. Hawala ist ein Geld- oder Werttransferdienst (Money or Value Transfer Service, MVTS), der seit Jahrhunderten genutzt wird. Das System funktioniert ohne staatliche Regulierung und kann deswegen auch dort praktiziert werden, wo es entweder keine Staatlichkeit gibt oder die Beteiligten den Staat umgehen wollen. Durch Netzwerke zwischen Geldwechslern kann das Geld auch über mehrere Stationen weitergeschickt werden und so aus dem Ausland über Kabul und ggf. eine Provinzhauptstadt bis in rurale Gegenden Afghanistans geschickt werden. Transaktionen können in wenigen Minuten bis maximal zwei Tagen abgeschlossen werden. Ähnlich wie bei Sendungen über Western Union oder MoneyGram entstehen Gebühren für das Senden und Wechseln des Geldes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß dem österreichischen Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) ist Hawala-Banking ein Finanztransfergeschäft. Das Erbringen von Zahlungsdiensten ohne die hierfür erforderliche Berechtigung (Konzession) ist insb. nach § 99 Abs. 1 ZaDiG 2018 strafbar. (LIB, Kap. 24.4)Gemäß dem österreichischen Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) ist Hawala-Banking ein Finanztransfergeschäft. Das Erbringen von Zahlungsdiensten ohne die hierfür erforderliche Berechtigung (Konzession) ist insb. nach Paragraph 99, Absatz eins, ZaDiG 2018 strafbar. (LIB, Kap. 24.4) 1.5.27. Medizinische Versorgung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die drastische Kürzung der finanziellen und technischen Entwicklungshilfe für das öffentliche Gesundheitssystem Afghanistans seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 hat das Gesundheitssystem des Landes schwer geschädigt. Der daraus resultierende Mangel an ausreichenden Gesundheitsdiensten betrifft Millionen von Afghanen und macht die Bevölkerung anfällig für Krankheiten und andere Folgen unzureichender medizinischer Versorgung, vor allem in den ländlichen Gebieten. Viele müssen Geld leihen, um sich eine medizinische Behandlung in Nachbarländern wie Pakistan, Iran und Indien leisten zu können. Die hohe Zahl der (zwangsweisen) Rückkehrer aus Iran und Pakistan belastet das afghanische Gesundheitssystem weiter.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach 2021 mussten Kliniken aufgrund fehlender Mittel schließen und es kam zu Engpässen bei Medikamenten und Ausrüstung. Während Antibiotika, Schmerzmittel und allgemeine Gesundheitsmedikamente noch eingeführt werden, sind spezifische Medikamente, z. B. jene zur Behandlung von Krebs, in Afghanistan nicht erhältlich. Menschen können auch nicht mehr so einfach wie früher in die Nachbarländer reisen, um sich behandeln zu lassen und um Medikamente zu kaufen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den öffentlichen Krankenhäusern, die unter direkter Aufsicht der afghanischen Regierung stehen, sind seit dem Regimewechsel sowohl die Qualität der Versorgung als auch die Zahl der Mitarbeiter erheblich zurückgegangen. Die am besten qualifizierten Gesundheitsfachkräfte konzentrieren sich in den Städten und den gut ausgestatteten Provinzen. In den städtischen Zentren gibt es zahlreiche Gesundheitseinrichtungen, Medikamente oder Behandlungen sind für die Bevölkerung häufig zu teuer. Es gibt einen generellen Mangel an (vor allem weiblichen) Ärzten und viele sind unterqualifiziert bzw. praktizieren, ohne ihre Ausbildung abgeschlossen zu haben. Es mangelt in Afghanistan an Labortechnikern, Wissenschaftlern und Spezialisten. Verschärft wird dies durch den Mangel an geeigneten Geräten und Testkits für bestimmte Untersuchungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Afghanistan gibt es Ausbrüche von Infektionskrankheiten, wie beispielsweise Masern, akute Atemwegsinfektionen (ARI) oder akute wässrige Diarrhöe (AWD). Infektionskrankheiten wie AWD und Cholera sind die Folge von und ein Katalysator für schlechte humanitäre Bedingungen, einschließlich schlechter sanitärer Einrichtungen, Wasserqualität und -menge, Unterernährung, geringeren Schulbesuchs, schlechten Gesundheitszustands und geringeren Einkommens. Besonders betroffen sind Kinder in ländlichen Haushalten, was teilweise auf Unterschiede in der sanitären Infrastruktur zurückgeführt werden kann. Aufgrund von Sprengkörperverseuchung, sporadischen Explosionen und Verkehrsunfällen kommt es weiterhin häufig zu Traumata. Psychosoziale Belastungen betreffen die Hälfte der Bevölkerung, wobei jeder Fünfte aufgrund traumatischer Ereignisse in seiner Alltagsfunktion beeinträchtigt ist. (LIB, Kap. 25) 1.5.28. Rückkehr:</p>\n<p class=\"lf-p\">Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 sind viele afghanische Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückgekehrt. Ein großer Teil davon sind Menschen, die zuvor mit oder ohne Aufenthaltsstatus in den Nachbarländern Pakistan und Iran gelebt hatten. Sie wurden entweder zwangsweise zurückgeführt oder verließen das Nachbarland freiwillig, oft aus Angst vor einer Zwangsrückführung. Seit September 2023 sind mehr als 4 Millionen Afghanen aus Iran und Pakistan zurückgekehrt, davon über 1,5 Millionen im Jahr 2025. Die Türkei führt seit Januar 2022 wieder afghanische Staatsangehörige auf dem Luftweg nach Afghanistan zurück. Schätzungen zufolge werden monatlich 2.000 bis 3.000 Personen rückgeführt. Ca. 70.000 Afghanen wurden 2024 aus der Türkei nach Afghanistan zurückgeführt. Einige wenige Afghanen sind freiwillig aus westlichen Ländern in ihr Herkunftsland zurückgekehrt. Seit Mitte Juli 2025 wurden mindestens 1.300 afghanische Flüchtlinge aus Tadschikistan zurückgeführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gibt wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan. Zwangsrückführungen aus europäischen Ländern gab es bislang nur in Einzelfällen, wie beispielsweise Abschiebungen mit Charterflügen aus Deutschland im August 2024 bzw. Juli 2025. Auch andere europäische Länder führten in den letzten Jahren afghanische Staatsbürger freiwillig bzw. zwangsweise nach Afghanistan zurück, darunter die Schweiz, Belgien, Frankreich und die Niederlande. Seit Beginn des Jahres 2022 bis Mitte 2025 reisten insgesamt 31 Afghanen freiwillig in ihre Heimat zurück, davon wurden 24 finanziell und/oder organisatorisch durch das BMI unterstützt. Am 21.10.2025 kam es zur ersten Abschiebung nach Afghanistan aus Österreich seit der Machtübernahme der Taliban. In einigen Fällen verhandeln freiwillige Rückkehrer zunächst mit den Taliban über die Bedingungen ihrer Rückkehr. Nach der Machtübernahme der Taliban kam es zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbürger aus dem Westen. Darüber hinaus kehren aufgrund der verbesserten Sicherheitslage zahlreiche im Ausland lebende Afghanen vorübergehend zu Besuch oder aus geschäftlichen Gründen nach Afghanistan zurück.</p>\n<p class=\"lf-p\">IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix, DTM) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden.IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern.</p>\n<p class=\"lf-p\">IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix, DTM) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Viele der Afghanen, die mithilfe von Schleppern nach Europa reisen, kommen aus relativ wohlhabenden Familien, die sich auch die Kosten für den Schlepper leisten können. Einige kommen jedoch aus ärmeren Familien, die Rückkehrer (freiwillig oder zwangsweise) nur schwer unterstützen können. Fast alle afghanischen Migranten in Europa halten regelmäßigen und beständigen Kontakt zu ihren Familien in Afghanistan. Sollte die Kommunikation unterbrochen werden, so können Migranten den Kontakt oft über Verwandte, Freunde oder andere afghanische Migranten wiederherstellen. Die Familie der Migranten hilft bei der Ausreise und unterstützt diesen auch finanziell. Auch die erweiterte Familie spielt eine Rolle bei der Unterstützung von Migranten während ihrer Reise oder nach der Rückkehr. Jene Migranten, deren Familie finanziell gefestigt ist, erhalten normalerweise bei einer Rückkehr auch die Hilfe und Unterstützung ihrer Familie. Migranten, die aus ärmeren Familien kommen oder über kein familiäres Netzwerk verfügen, stehen im Falle einer Rückkehr jedoch vor großen Herausforderungen, gelten als isoliert und sind Unsicherheit und Not ausgesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gibt keine besonderen Repressalien der Taliban-Regierung gegenüber zurückgekehrten Personen. Die Frage der persönlichen Sicherheit bzw. einer möglichen Gefährdung im Einzelfall lässt sich nicht auf einzelne Landesteile, etwaige Sicherheitsrisiken durch Terrorismus oder lokale Kampfhandlungen begrenzen. Entscheidend für die individuelle Sicherheit der Person bleibt vielmehr die Frage, wie die Person von der Taliban-Regierung und dritten Akteuren wahrgenommen wird. Es besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von den Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde. (LIB, Kap. 26) Rückkehr über den internationalen Flughafen in Kabul: Seit der Machtübernahme steht die Umgebung des Flughafens unter der Kontrolle der Taliban. Die Taliban richteten sofort Kontrollpunkte ein, um die An- und Abreise zu überwachen. An den Flughäfen wird eine mehrstufige Kontrolle der einreisenden Rückkehrer durch die Grenzkontrollbehörden und den GDI durchgeführt. Es kann dazu kommen, dass Personen, die aus einem westlichen Land einreisen, bei der Einreise mehr Fragen beantworten als andere Reisende, insbesondere wenn sie westliche Kleidung tragen. Die Taliban oder ihr Geheimdienst GDI verfügen über Listen und biometrische Daten der ehemaligen Mitarbeiter der Sicherheitskräfte (Polizei, Armee, Geheimdienst) der früheren Regierung. Sie sind daher in der Regel in der Lage, solche Personen bei Kontrollen zu identifizieren und es kommt im Rahmen der Einreisekontrollen am Flughafen vereinzelt zu Festnahmen. Diese erfolgen jedoch nicht systematisch, können jedoch erfolgen, wenn eine Verbindung zu aktiven Widerstandsgruppen wie der Nationalen Widerstandsfront (NRF) oder der Afghanistan Freedom Front (AFF) vermutet wird. (LIB, Kap. 26.1) Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates: Die österreichische Rückkehrunterstützung umfasst eine kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU, die organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, Übernahme der Heimreisekosten, eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu EUR 900 sowie die Teilnahme an Reintegrationsprogrammen nach der Rückkehr im Zielland.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis einen Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe EUR 900 pro Person. Ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe EUR 250 pro Person. Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das BFA ein einmaliger Betrag von EUR 250 pro Person gewährt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung sind die freiwillige Ausreise, finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit, erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung, Nachhaltigkeit der Ausreise, keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr und keine schwere Straffälligkeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens „Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu EUR 3.500 beantragen. Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt unter anderem mit den Kooperationspartnern Frontex, IOM Österreich, Caritas Österreich und OFII.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen, z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten. (LIB, Kap. 26.2) 1.5.29. Dokumente:</p>\n<p class=\"lf-p\">Personendaten sind in Afghanistan nicht zentralisiert und werden nicht einheitlich erfasst. Es gibt eine Vielzahl von Registern, die nicht miteinander vernetzt sind. Keine Behörde besitzt den Überblick über alle Daten einer Person. Die Daten werden je nach Dokument nach unterschiedlichen Standards eingetragen. Diese unterschiedlichen Standards führen dazu, dass verschiedene Dokumente einer Person inkonsistente, widersprüchliche und fehlerhafte Angaben enthalten können. Dazu tragen auch teils mangelhafte Lese- und Schreibkenntnisse und fehlende Schulungen der zuständigen Behördenmitarbeiter bei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Den Zuständigen in den Behörden ist es oft nicht möglich, die Angaben von Antragstellern zuverlässig zu verifizieren. Stattdessen müssen sie sich auf deren mündliche Angaben sowie Zeugenaussagen verlassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein großes Problem für die Zuverlässigkeit der Angaben in afghanischen Dokumenten ist Korruption. Bestechungen, Schmiergelder und Nepotismus sind in der afghanischen Verwaltung weit verbreitet, auch in den Behörden, welche Dokumente ausstellen. Deshalb ist es relativ einfach, sich Dokumente mit unwahren Angaben zu beschaffen, die aber von den zuständigen Behörden ausgestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Einige afghanische Dokumente, die schon seit längerem in Gebrauch sind, haben nur schwache Sicherheitsmerkmale und sind deshalb leicht fälschbar. Dies betrifft besonders die Papier Tazkira. Totalfälschungen aller afghanischen Identitäts- und Zivilstandsdokumente durch Betrüger und Fälscher sind verbreitet. Gefälschte afghanische Pässe werden etwa im pakistanischen Peschawar gedruckt. Zudem besteht auch hier die Möglichkeit, dass Inhalte manipuliert sind oder dass sie an nicht berechtigte Personen ausgestellt werden. Verbreitet ist auch die Fälschung von Unterlagen für Visaanträge und Beweismittel für Asylverfahren. Dazu gehören etwa Dokumente der afghanischen Armee aus der Zeit vor der Taliban-Machtübernahme sowie Drohbriefe und Festnahmebefehle der Taliban. (LIB, Kap. 27) Reisepass: Der maschinenlesbare Reisepass existiert seit 2012. Handschriftlich ausgefüllte Reisepässe wurden bis November 2015 ausgestellt und sind seit dem 24.11.2017 ungültig. Seit der Einführung des maschinenlesbaren Passes ist es nicht mehr möglich, Minderjährige im Pass eines Elternteils einzutragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Trotz biometrischer Datenerfassung und des Erfordernisses, die Identität mit Unterlagen und Zeugen nachzuweisen, beruhen afghanische Reisepässe letztlich auf Angaben, welche die afghanischen Behörden nicht ausreichend überprüfen können. Deshalb können sie falsche Angaben betreffend Identität, Alter und Nationalität enthalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Taliban-Machtübernahme waren die afghanischen Auslandvertretungen vorerst nicht in der Lage, Pässe auszustellen. Dies lag einerseits daran, dass ein Großteil der Auslandsvertretungen die Kontakte zu den Taliban-Behörden in Kabul abbrach, die zur Ausstellung von Dokumenten notwendig wären. Andererseits bestand ein Mangel an Pass-Rohlingen. Mittlerweile haben zahlreiche Vertretungen v. a. in Asien wieder operative Kontakte zu den Taliban-Behörden und neue Rohlinge sind wieder verfügbar. Seit Ende 2023 ist es wieder möglich, afghanische Reisepässe über die Konsulate im Iran und in Pakistan ausstellen zu lassen. Afghanische Vertretungen in Europa hatten seit der Taliban-Machtübernahme weitgehend keine Möglichkeit, Reisepässe auszustellen. Mit Stand Mai 2025 ist es in folgenden Ländern möglich, einen Reisepass zu erhalten bzw. diesen zu verlängern: Pakistan, China, Iran, Türkei, Kasachstan, Usbekistan, Ägypten, Saudi-Arabien, Qatar, Malaysia, Indonesien, Kirgistan, Vereinigte Arabische Emirate, Indien, Tadschikistan, Turkmenistan, Irak, Aserbaidschan, Spanien, Tschechien, Niederlande, Bulgarien und Deutschland (München). (LIB, Kap. 27.1) Tazkira: Mit Stand Juni 2025 können Tazkira und E-Tazkira (Anm.: wörtlich: Staatsbürgerschaftsausweis), in allen Provinzen Afghanistans beantragt werden. Die Tazkira wird benötigt u. a. für den Zugang zum Bildungssystem, zu staatlichen Dienstleistungen, um Immobilien zu erwerben oder besitzen, um Bankkonten zu eröffnen, um Bewilligungen zu beantragen und um andere Identitätsdokumente zu erhalten. Tazkira: Mit Stand Juni 2025 können Tazkira und E-Tazkira Anmerkung, wörtlich: Staatsbürgerschaftsausweis), in allen Provinzen Afghanistans beantragt werden. Die Tazkira wird benötigt u. a. für den Zugang zum Bildungssystem, zu staatlichen Dienstleistungen, um Immobilien zu erwerben oder besitzen, um Bankkonten zu eröffnen, um Bewilligungen zu beantragen und um andere Identitätsdokumente zu erhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch fehlerhafte Einträge kommen vor, z. B. bei der Schreibweise der Namen sowie bei den Geburtsdaten, besonders wenn keine Geburtsurkunde vorliegt. Das liegt auch daran, dass manche Behördenmitarbeiter mangelhafte Lese- und Schreibkenntnisse haben und die Angaben transkribieren müssen oder, dass sie solche Fehler sogar absichtlich machen, um später von den Gebühren für die Berichtigung zu profitieren. Seit der Taliban-Machtübernahme treten die Fehler häufiger auf, da oft weniger gut geschultes Personal die Ausweise ausstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Seit der Taliban-Machtübernahme werden vorerst keine E-Tazkiras mehr auf Auslandsvertretungen ausgestellt. Eine Papier-Tazkira außerhalb Afghanistans kann mit Stand Mai 2025 nur durch die afghanischen Vertretungen im Iran (Teheran, Maschhad, Zahedan) ausgestellt werden. (LIB, Kap. 27.2) 2. Beweiswürdigung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt betreffend das Asylverfahren zu Zl. XXXX sowie in die Verwaltungs- und Gerichtsakten betreffend das Aberkennungs- und Asylverfahren zu GZ. 2227057-1 und GZ. 2227057-2, durch Einsicht in die Akten der Strafgerichte zu GZen. 38 Hv 82/19z, 25 Hv 19/20m und 46 Hv 4/23i und die polizeilichen Abtretungs- und Abschlussberichte, sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die in den Verfahren vorgelegten Urkunden.Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt betreffend das Asylverfahren zu Zl. römisch 40 sowie in die Verwaltungs- und Gerichtsakten betreffend das Aberkennungs- und Asylverfahren zu GZ. 2227057-1 und GZ. 2227057-2, durch Einsicht in die Akten der Strafgerichte zu GZen. 38 Hv 82/19z, 25 Hv 19/20m und 46 Hv 4/23i und die polizeilichen Abtretungs- und Abschlussberichte, sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die in den Verfahren vorgelegten Urkunden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesverwaltungsgericht hat bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes minderjährig war. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erforderlich und die Dichte dieses Vorbringens kann nicht mit \"normalen Maßstäben\" gemessen werden. (Ra 2018/18/0150).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wird daher der Beweiswürdigung zu Grunde gelegt, dass das Mindestalter des Beschwerdeführers bei seiner erstmaligen Einreise nach Österreich bei 14 Jahren lag und der Beschwerdeführer daher bei der Erstbefragung im Erstverfahren als auch bei seiner Einvernahme beim Bundesamt im Aberkennungsverfahren noch minderjährig war. Ausgehend von seinem Mindestalter wäre der Beschwerdeführer bei der Ausreise aus Afghanistan und zum Zeitpunkt der behaupteten fluchtauslösenden Ereignisse ca. 13 Jahre gewesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers entsprechend diesen höchstgerichtlichen Vorgaben einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung, dies insbesondere im Hinblick auf die Schilderung der Fluchtgeschichte, bedarf (etwa VwGH 24.09.2014, Ra 2014/19/0020; Ra 2018/18/0150). Dies bedeutet allerdings nicht, dass jegliche Angaben eines Minderjährigen als wahr anzusehen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:</p>\n<p class=\"lf-p\">2.1.1. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren in Österreich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Aufwachsen und seiner familiären Situation in Afghanistan, seiner Schulbildung, seiner fehlenden Berufsausbildung sowie seiner landwirtschaftlichen Berufserfahrung in Afghanistan gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren als auch in den Vorverfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Ebenso gründet sich die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Kinder hat und ledig ist, auf seinen diesbezüglich durchgehend gleichbleibenden Angaben in seinen Verfahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben im gegenständlichen Verfahren (EB 2022 S. 1 f; VP S. 7). Dass der Beschwerdeführer auch etwas Urdu sprechen kann, stützt sich auf seine dahingehenden Angaben in den Vorverfahren (BFA 2018 S. 1, BFA 2019 S. 2).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der Beschwerdeführer jedoch über keinen älteren Bruder verfügt bzw. verfügte, ergibt sich aus seinen dahingehend widersprüchlichen Angaben, auf die näher unter II.2.2. eingegangen wird.Dass der Beschwerdeführer jedoch über keinen älteren Bruder verfügt bzw. verfügte, ergibt sich aus seinen dahingehend widersprüchlichen Angaben, auf die näher unter römisch zwei.2.2. eingegangen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.1.2. Die Feststellung zur Sozialisierung des Beschwerdeführers nach den afghanischen Gepflogenheiten, ergibt sich daraus, dass er in Afghanistan mit seiner afghanischen Familie aufgewachsen ist, er ist dort zur Schule gegangen und hat dort mit seiner Mutter in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.1.3. Dass der Beschwerdeführer ca. im September 2016 aus Afghanistan ausgereist ist, ergibt sich aus seinen Angaben im Erstverfahren zu seiner Ausreise und konkreten Reiseroute, dem Zeitpunkt seiner Einreise ins Bundesgebiet als auch dem seiner Antragstellung auf internationalen Schutz am 22.07.2017 (EB 2017 S. 3 f, BFA 2018 S. 4). So gab der Beschwerdeführer im Erstverfahren in seiner Erstbefragung am 22.07.2017 an, zehn Monate zuvor Afghanistan verlassen zu haben und ergeben auch seine Angaben zu seiner konkreten Reiseroute eine Reisedauer von ungefähr zehn Monaten (EB 2017 S. 3 f). Der Beschwerdeführer gab auch in seiner Einvernahme beim Bundesamt im Erstverfahren an, zehn Monate für seine Reise bis ins Bundesgebiet gebraucht zu haben (BFA 2018 S. 4). Dass der Beschwerdeführer nunmehr in der mündlichen Verhandlung widersprüchlich zu seinen Angaben im Erstverfahren angab, sein Fluchtweg habe ca. zweieinhalb bis drei Jahre gedauert und er sei im Jahr 2012 aus Afghanistan ausgereist (VP S. 8 f) ist aufgrund des groben zeitlichen Widerspruchs keineswegs glaubhaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.1.4. Auch waren die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen familiären Verhältnissen als auch seinem Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan widersprüchlich und daher nicht glaubhaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits ausgeführt, ist es aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer einen älteren Bruder hat bzw. hatte und wird diesbezüglich, wie auch hinsichtlich seiner widersprüchlichen Angaben zu seinem Vater, der nicht ermordet worden bzw. verstorben ist, unter II.2.2. näher eingegangen, da diese zusammenhängend mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers vorgebracht wurden.Wie bereits ausgeführt, ist es aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer einen älteren Bruder hat bzw. hatte und wird diesbezüglich, wie auch hinsichtlich seiner widersprüchlichen Angaben zu seinem Vater, der nicht ermordet worden bzw. verstorben ist, unter römisch zwei.2.2. näher eingegangen, da diese zusammenhängend mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers vorgebracht wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der nachstehend aufgezeigten Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers ist zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sehr wohl noch Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan hat sowie dass seine Eltern, zwei Schwestern und zwei Brüder nach wie vor im Eigentumshaus der Familie in der Herkunftsprovinz leben und über landwirtschaftliche Grundstücke verfügen (VP S. 8 f):</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer gab im Aberkennungsverfahren beim Bundesamt an, keinen Kontakt mit seiner Familie zu haben, da er auf der Reise in Bulgarien aufgehalten und ihm dort alles abgenommen worden sei, auch sein Handy. Nun habe er keine Nummer mehr von seiner Familie und könne seine Dokumente nicht anfordern (BFA 2019 S. 3). Eine EURODAC-Abfrage ergab eine erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers im Oktober 2016 in Bulgarien. Sohin müsste der Beschwerdeführer seit ca. Oktober 2016 keinen Kontakt zu seiner Familie mehr haben. Der Beschwerdeführer gab zudem an, zuletzt in Afghanistan vor seiner Ausreise Kontakt zu seiner Familie gehabt zu haben (BFA 2019 S. 4).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer hingegen beim Bundesamt an, seit neun Jahren keinen Kontakt mit niemanden in Afghanistan Kontakt zu haben (BFA 2023 S. 5), somit seit ca. 2014. Der Kontakt zu seiner Familie sei abgebrochen worden, als der Beschwerdeführer in der Türkei gewesen sei. Er habe die Nummer seiner Familie gehabt, habe sie aber nicht erreichen können und habe seit seiner Ausreise keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen gehabt (BFA 2023 S. 6). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer wiederum an, 2012 oder 2013 den letzten Kontakt zu seiner Familie gehabt zu haben als der Beschwerdeführer im Iran gewesen sei. Dies sei ein telefonischer Kontakt gewesen, er habe die Nummer gehabt. Auf Nachfrage, warum es danach keinen Kontakt mehr gegeben haben soll, gab der Beschwerdeführer an, dass er es nicht wisse, er habe über die Nummer niemanden mehr erreicht (VP S. 8).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Angaben des Beschwerdeführers sind sehr widersprüchlich und nicht miteinander in Einklang zu bringen. Hierbei wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan minderjährig, und zwar 13 Jahre alt, gewesen sein soll, und Angaben zu Geschehnissen, die bereits einen längeren Zeitraum zurückliegen, unter Umständen mit etwaigen Unschärfen behaftet sein könnten. Zugleich ist jedoch zu erwarten, dass es gerade für einen Minderjährigen besonders einprägsam sein muss, jeglichen Kontakt zu seiner Familie zu verlieren und wäre daher davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdeführer es stringent – jedenfalls zumindest annährend übereinstimmend – angeben könnte, wann bzw. wie er den Kontakt zu seiner Kernfamilie verloren haben soll, wäre der Kontakt zu seiner Familie tatsächlich abgebrochen worden. Die Angaben des Beschwerdeführers weisen jedoch derart grobe Widersprüche auf, dass auch unter Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit und einer geringeren Schulbildung nicht von der Glaubhaftigkeit seiner Angaben ausgegangen werden kann. Darüber hinaus sind die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren, zuletzt im Jahr 2012, 2013 bzw. 2014 vor dem Hintergrund seiner Ausreise aus Afghanistan im September 2016 auch keineswegs plausibel, hat sich der Beschwerdeführer zu bis zu seiner Ausreise im September 2016 noch in Afghanistan bei seinen Familienangehörigen aufgehalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gericht geht daher aufgrund der widersprüchlichen und unplausiblen Angaben des Beschwerdeführers davon aus, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren versucht sein tragfähiges Netzwerk in Afghanistan zu verschleiern. Zudem ergibt sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt, dass fast alle afghanischen Migranten in Europa regelmäßigen und beständigen Kontakt zu ihren Familien in Afghanistan halten. Sollte die Kommunikation unterbrochen werden, so können Migranten den Kontakt oft über Verwandte, Freunde oder andere afghanische Migranten wiederherstellen. Die Familie der Migranten hilft auch bei der Ausreise und unterstützt diesen auch finanziell. Das Gericht geht auch aus diesen Überlegungen davon aus, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren versucht sein tragfähiges familiäres Netzwerk in Afghanistan zu verschleiern.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.1.5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen auf den vorgelegten ärztlichen Befunden und Schulungsbestätigungen sowie auf den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (GZ. W251 2289061-2 AS 181-219; VP S. 5, 11). Davon abgesehen hat sich der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich als „soweit gesund“ und arbeitsfähig bezeichnet (VP S. 5, 11). Da der Beschwerdeführer zudem angab, gegenwärtig in der Haft einer Arbeit nachzugehen (VP S. 11), war seine Arbeitsfähigkeit festzustellen. Dass der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig sei, wurde von diesem weder substantiiert behauptet noch wurden diesbezüglich medizinische Unterlagen vorgelegt. Es sind auch sonst keine Umstände einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Verfahren hervorgekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist dem Beschwerdeführer aus nachstehenden Gründen nicht gelungen die von ihm behaupteten Fluchtgründe glaubhaft zu machen:</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2.1. Es waren in den Angaben des Beschwerdeführers nachstehende Steigerungen enthalten, die seine Angaben zu den Fluchtgründen unglaubhaft wirken lassen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Während der Beschwerdeführer in seinen Vorverfahren durchwegs von seinen zwei jüngeren Brüdern sprach, und auch im Zuge seiner Folgeantragstellung angab, die gleichen Fluchtgründe wie bei seinem ersten Asylantrag zu haben (EB 2022, S. 4), gab er erstmals beim Bundesamt an, einen dritten Bruder gehabt zu haben, der von den Taliban – wie auch sein Vater – erschossen worden sei. Sein Vater und dieser Bruder seien beim Militär gewesen und deshalb von den Taliban getötet worden (BFA 2023 S. 4 f).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer dies bereits in seinem Erstverfahren vorbringen würde, hätte er tatsächlich einen weiteren Bruder gehabt, der wie sein Vater aufgrund einer Tätigkeit für das ehemalige afghanische Militär von den Taliban getötet wäre. Der Beschwerdeführer gab jedoch sowohl im Erstverfahren als auch im späteren Aberkennungsverfahren durchwegs an, nur zwei Brüder zu haben (EB 2017 S. 3, BFA 2018 S. 4, BFA 2019 S. 4). Auch in der Erstbefragung zum Folgeantrag des gegenständlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer an, dass seine Probleme bereits 2017 begonnen haben, als sein Vater getötet worden sei (EB 2022 S. 4). Einen Bruder, der ebenso getötet worden wäre, erwähnte der Beschwerdeführer auch in dieser Erstbefragung keines Wortes. Es ist keinesfalls nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer diesen Vorfall vor seiner Einvernahme beim Bundesamt am 16.10.2023 mit keinem Wort erwähnte, handelt es sich hierbei doch um einen wesentlichen Aspekt seines Fluchtvorbringens.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers, er habe einen weiteren Bruder gehabt, der aufgrund dessen Tätigkeit beim afghanischen Militär von den Taliban getötet worden wäre, liegt somit eine unglaubhafte Steigerung seines Fluchtvorbringens vor. Es bestehen daher bereits im Hinblick auf die Steigerung des Vorbringens massive Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seines Fluchtvorbringens.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubhaft anzusehen. Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es entsteht daher gesamtbetrachtend der Eindruck, dass der Beschwerdeführer versucht, seinem Vorbringen zusätzliche Aspekte hinzuzufügen. Die Angaben des Beschwerdeführers sind daher bereits aus diesem Grund nicht glaubhaft. Es ist zudem bereits aufgrund dieser unglaubhaften Angaben davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nie einen weiteren Bruder, der für das Militär gearbeitet haben soll, hatte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenso verhält es sich mit seinen erstmals in der mündlichen Verhandlung des gegenständlichen Verfahrens vorgebrachten Angaben, wonach auch der Onkel mütterlicherseits sowie die ganze Familie des Beschwerdeführers beim Militär tätig gewesen sei (VP S. 8, 10).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer brachte weder im Erstverfahren noch im Aberkennungsverfahren oder in der Erstbefragung und der Einvernahme beim Bundesamt zu seinem Folgeantrag vor, dass sein Onkel mütterlicherseits sowie seine ganze Familie beim Militär gearbeitet habe. Vielmehr gab der Beschwerdeführer in seinem Erstverfahren beim Bundesamt befragt zu seinen Familienangehörigen explizit an, in Afghanistan über zwei weitere Onkel väterlicherseits zu verfügen, jedoch haben sie nichts mit ihnen zu tun. Zudem habe er drei Onkel mütterlicherseits, die ebenso „auf den Feldern“ arbeiten wie seine Mutter (BFA 2018 S. 4). Insoweit der Beschwerdeführer somit nunmehr vorbringt, dass seine Onkel mütterlicherseits bei der afghanischen Nationalarmee gearbeitet haben (VP S. 17), steht dies eindeutig seinen vormaligen Angaben im Erstverfahren entgegen, wonach diese Landwirte gewesen seien (BFA 2018 S. 4). Hätten weitere Familienangehörige bzw. sogar seine ganze Familie für das Militär gearbeitet, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer dies – wie auch die erstmals beim Bundesamt vorgebrachte Tätigkeit seines Bruders – bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgebracht hätte, zumal er auch sein Fluchtvorbringen auf eine berufliche Tätigkeit seines Vaters beim Militär stützt. Es handelt sich daher auch hierbei um eine unglaubhafte Steigerung seines Vorbringens.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bereits aufgrund dieser kontinuierlichen und maßgeblichen Steigerungen seines Fluchtvorbringens im gegenständlichen Verfahren entsteht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer nicht davor zurückscheut im Asylverfahren unrichtige Angaben zu machen, sodass dadurch seine allgemeine Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2.2. Zudem ergaben sich Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Fluchtgründe, sodass diese auch aus diesen Gründen nicht glaubhaft sind:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer gab im Erstverfahren in seiner Erstbefragung am 22.07.2017 an, dass sein Vater beim Militär gewesen und bei einem Gefecht ums Leben gekommen sei. Er sei vor ca. zwei Jahren – folglich im Jahr 2015 – verstorben (EB 2017 S. 3, 5). In seiner Einvernahme beim Bundesamt am 16.10.2018 gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei drei Jahre zuvor gestorben. Er habe bei der Polizei als Kommandant in Kunar gearbeitet und sei im Krieg gestorben (BFA 2018 S. 4, 6). Im gegenständlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer wiederum beim Bundesamt an, dass die Taliban seinen Vater erschossen haben, weil er beim Militär gewesen sei (BFA 2023 S. 5). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei Kommandant gewesen. Er sei beim Militär, beim Kommando gewesen und sei dort Kommandant gewesen (VP S. 9). Sein Vater sei bei einer Kampfhandlung in der Provinz Kunar gefallen (VP S. 9).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Angaben des Beschwerdeführers zur beruflichen Tätigkeit seines Vaters an sich sind widersprüchlich und nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer konnte nicht stringent angeben, welcher Tätigkeit sein Vater konkret nachgegangen ist. Es wäre jedoch auch unter Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wissen müsste, ob der Vater bei der Polizei oder beim Militär gearbeitet hat, wäre sein Vater tatsächlich einer solchen Tätigkeit nachgegangen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem steht auch nicht die Behauptung des Beschwerdeführers, er wäre noch sehr jung gewesen, als sein Vater verstorben sei, entgegen, zumal sich der Beschwerdeführer auch zum Todeszeitpunkt seines Vaters sowie zu den weiteren Umständen betreffend den Tod des Vaters erheblich widersprach:</p>\n<p class=\"lf-p\">Den Angaben des Beschwerdeführers im Erstverfahren zufolge sei sein Vater im Jahr 2015 verstorben (EB 2017 S. 3, 5; BFA 2018 S. 4, 6). Zu diesem Zeitpunkt müsste der Beschwerdeführer seinem angegebenen Geburtsdatum zufolge ca. 12 Jahre alt gewesen sein. Im gegenständlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer jedoch vor, dass er „acht oder neun Jahre alt“ bzw. „7/8 Jahre alt“ zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters gewesen sei (BFA 2023 S. 5; VP S. 9).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer gab zudem beim Bundesamt im Erstverfahren an, dass die Taliban ca. 5 Tage nachdem sein Vater gestorben sei, zu ihnen gekommen seien und gesagt haben, dass sein Vater bei der Regierung gearbeitet habe und umgebracht worden sei. Dann seien die Taliban wieder gegangen und seine Mutter habe gesagt, dass der Beschwerdeführer das Land verlassen solle. Der Beschwerdeführer habe sich danach auf die Ausreise vorbereitet. Auf Nachfrage, was er in der Vorbereitungsphase der Ausreise gemacht habe, gab der Beschwerdeführer an, er sei damals sehr jung gewesen, 11-12 Jahre, und wisse es nicht mehr (BFA 2018 S. 6). Im gegenständlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer an, dass der Leichnam seines Vaters von der Regierung zu ihnen gebracht worden sei, sie haben die Information über den Tod seines Vaters von der Regierung erhalten (VP S. 17). Ca. zwei oder zweieinhalb Jahre später sei der Bruder des Beschwerdeführers verstorben, dies sei ca. sechs oder acht Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan gewesen. Danach habe ihn sein Onkel weggeschickt (VP S. 18). Der Beschwerdeführer gab weiters an, er sei ca. 9 oder 10 Jahre alt gewesen, als er Afghanistan verlassen habe, es müsste das Jahr 2012 gewesen sein (VP S. 8).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Ausreisezeitpunkt als auch den Umständen, die zu seiner Ausreise geführt haben sollen, sind vage, widersprüchlich und nicht glaubhaft. So verstrickte sich der Beschwerdeführer wie oben ausgeführt in Widersprüche, als er im Erstverfahren angab, dass die Taliban zu ihnen gekommen wären und vom Tod seines Vaters berichtet hätten, im gegenständlichen Verfahren jedoch vermeinte, sie haben von der Regierung vom Tod seines Vaters erfahren und sei der Leichnam des Vaters zu ihnen gebracht worden. Hierbei handelt es sich jedoch um einprägsame Ereignisse und wäre daher zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer gleichbleibende Angaben tätigen könnte, wäre sein Vater tatsächlich verstorben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Während zudem aufgrund seiner Angaben im Erstverfahren beim Bundesamt der Eindruck entsteht, dass der Tod des Vaters sein fluchtauslösendes Ereignis gewesen wäre, ist den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erst nach dem behaupteten Tod seines Bruders, der zweieinhalb Jahre nach dem Vater gestorben wäre, ausgereist sei. Der Beschwerdeführer widersprach sich zudem – wie aufgezeigt – auch zu seinem Alter im Zeitpunkt der Ausreise. Die Angaben des Beschwerdeführers sind widersprüchlich und nicht glaubhaft. Davon abgesehen gab der Beschwerdeführer – wie bereits unter II.2.2.1. ausgeführt – erstmals beim Bundesamt im gegenständlichen Verfahren an, dass er einen weiteren Bruder gehabt habe, der ebenso verstorben wäre.Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Ausreisezeitpunkt als auch den Umständen, die zu seiner Ausreise geführt haben sollen, sind vage, widersprüchlich und nicht glaubhaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">So verstrickte sich der Beschwerdeführer wie oben ausgeführt in Widersprüche, als er im Erstverfahren angab, dass die Taliban zu ihnen gekommen wären und vom Tod seines Vaters berichtet hätten, im gegenständlichen Verfahren jedoch vermeinte, sie haben von der Regierung vom Tod seines Vaters erfahren und sei der Leichnam des Vaters zu ihnen gebracht worden. Hierbei handelt es sich jedoch um einprägsame Ereignisse und wäre daher zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer gleichbleibende Angaben tätigen könnte, wäre sein Vater tatsächlich verstorben. Während zudem aufgrund seiner Angaben im Erstverfahren beim Bundesamt der Eindruck entsteht, dass der Tod des Vaters sein fluchtauslösendes Ereignis gewesen wäre, ist den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erst nach dem behaupteten Tod seines Bruders, der zweieinhalb Jahre nach dem Vater gestorben wäre, ausgereist sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer widersprach sich zudem – wie aufgezeigt – auch zu seinem Alter im Zeitpunkt der Ausreise. Die Angaben des Beschwerdeführers sind widersprüchlich und nicht glaubhaft. Davon abgesehen gab der Beschwerdeführer – wie bereits unter römisch zwei.2.2.1. ausgeführt – erstmals beim Bundesamt im gegenständlichen Verfahren an, dass er einen weiteren Bruder gehabt habe, der ebenso verstorben wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Während der Beschwerdeführer zudem noch beim Bundesamt angab, sein Bruder wäre im Alter von 4 oder 5 Jahren verstorben (BFA 2023 S. 4), gab er in der mündlichen Verhandlung an, dieser Bruder sei mit 30 oder 31 Jahren verstorben (VP S. 18). Der Beschwerdeführer widersprach sich weiters, als er beim Bundesamt noch angab, dieser Bruder sei vier oder fünf Jahre nach seinem Vater erschossen worden (BFA 2023 S. 5), beim Bundesverwaltungsgericht jedoch vermeinte, zwischen dem Tod seines Vaters und dieses Bruders seien zwei oder zweieinhalb Jahre gelegen (VP S. 18). Die Angaben des Beschwerdeführers sind widersprüchlich und nicht glaubhaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2.3. Die Angaben des Beschwerdeführers waren zudem insbesondere hinsichtlich dieses Bruders aufgrund nachstehender Unstimmigkeiten nicht glaubhaft:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt befragt nach seinen Familienangehörigen an, dass sein Bruder mit 4 oder 5 Jahren verstorben sei (BFA 2023 S. 4). Zugleich gab er jedoch an, dieser wäre 4 oder 5 Jahre nach dem Tod seines Vaters erschossen worden, weil er beim Militär gearbeitet habe (BFA 2023 S. 4 f). Auch in der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder beim Militär gewesen und bei einer Kampfhandlung getötet worden sei (VP S. 9). Es ist nicht plausibel, dass der Bruder des Beschwerdeführers einerseits im Kindesalter verstorben sein, jedoch beim Militär gearbeitet haben soll, müsste der Beschwerdeführer hierfür jedenfalls erwachsen gewesen sein. Die Angaben des Beschwerdeführers sind unplausibel und nicht glaubhaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung zudem an, dass sein Bruder im Alter von 30 oder 31 Jahren gestorben sei, er sei auch kein Halbbruder gewesen, sondern haben sie beide dieselben Eltern gehabt. Dieser Bruder sei sechs oder acht Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan verstorben (VP S. 18). In der Erstbefragung im Erstverfahren gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass seine Mutter 35 Jahre alt sei (EB 2017 S. 3). Die Angaben des Beschwerdeführers sind nicht miteinander in Einklang zu bringen, konnte der Bruder des Beschwerdeführers nicht beinahe das gleiche Alter wie dessen Mutter haben. Es ist daher nicht plausibel und folglich nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer einen 30/31-jährigen Bruder gehabt habe, der für das Militär gearbeitet habe, wenn dessen Mutter selbst im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers 34 Jahre alt gewesen sein soll.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2.4. Der Beschwerdeführer machte zudem nur vage Angaben zu seinen Fluchtgründen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer präsentierte zu seinen Fluchtgründen sowohl beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung nur eine grobe Rahmengeschichte ohne lebensnahe Details. So tätigte der Beschwerdeführer bereits beim Bundesamt in der freien Erzählung über die Fluchtgründe lediglich nachstehende ausweichende und vage Angaben (BFA 2023 S. 5): „Ich habe keinen Bezug zu Afghanistan. In Österreich habe ich mir sehr viele Sorgen gemacht und wurde deshalb zuckerkrank. Ich bereue meine Taten und bitte um die Chance, mir ein normales Leben aufzubauen. Ich kann das Leben im Gefängnis nicht ertragen, ich möchte arbeiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?</p>\n<p class=\"lf-p\">VP: Ich habe keine weiteren Fluchtgründe.“ Der Beschwerdeführer bezog sich folglich in seinen Gründen zur Stellung seines Folgeantrags auf internationalen Schutz im Bundesgebiet ausschließlich auf seine Gesundheit und den Wunsch nach einer Resozialisierung in Österreich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erst auf die Aufforderung, dass der Beschwerdeführer zuvor angegeben habe, dass seine Familie in Afghanistan Probleme habe und dies begründen solle, macht der Beschwerdeführer nachstehende vage Angaben (BFA 2023 S. 5): „Die Taliban haben meinen Vater und meinen Bruder erschossen. Mein Vater wurde erschossen als ich acht oder neun Jahre alt war. Mein Bruder XXXX wurde vier oder fünf Jahre danach erschossen. Mein Vater und mein Bruder waren beide beim Militär und wurden deshalb von den Taliban getötet.“„Die Taliban haben meinen Vater und meinen Bruder erschossen. Mein Vater wurde erschossen als ich acht oder neun Jahre alt war. Mein Bruder römisch 40 wurde vier oder fünf Jahre danach erschossen. Mein Vater und mein Bruder waren beide beim Militär und wurden deshalb von den Taliban getötet.“ Auf die Frage, ob es Hinweise gebe, dass es noch eine aufrechte Verfolgung seiner Familie seit seiner Ausreise aus Afghanistan gebe, gab der Beschwerdeführer lediglich vage an, dass sein Onkel gemeint habe, dass der Beschwerdeführer als ältester männlicher Nachfahre seines Vaters als nächster gefährdet wäre (BFA 2023 S. 5).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenso vage waren auch seine Angaben zu Rückkehrbefürchtungen, als sich der Beschwerdeführer hierbei bloß auf die Machtübernahme durch die Taliban bezog und ausführte, dass sein Leben deshalb in Gefahr sei, jedoch keine näheren Angaben tätigte (BFA 2023 S. 6).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer konnte sohin bereits vor dem Bundesamt keine konkreten Angaben zu seinem Fluchtvorbringen machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch in der mündlichen Verhandlung präsentierte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen eine grobe Rahmengeschichte ohne lebensnahe Details. Seine Angaben blieben trotz mehrfacher Nachfragen vage, oberflächlich und ausweichend. Seine Angaben machen wie nachstehend aufgezeigt nicht den Eindruck als würde es sich um tatsächlich erlebte Ereignisse handeln (VP S. 15 f): „Mein Onkel hat mich ja weggeschickt, weil er nicht wollte, dass ich von den Taliban mitgenommen wurde. Viele junge Leute wurden von Taliban in diesen Bergregionen rekrutiert. Ich habe als kleines Kind Afghanistan verlassen und habe auch keine Familie mehr. Ich habe den kompletten Kontakt verloren. Hinzukommt, dass ich krank bin und an Diabetes leide und ohne Insulin nicht überleben kann. Ich wüsste nicht, wohin ich nach Afghanistan gehen sollte. Ich kenne Afghanistan auch nicht wirklich und habe niemanden mehr dort.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Afghanistan wären?</p>\n<p class=\"lf-p\">BP: Ich weiß es nicht. Wenn ich zurückkehren sollte, weiß ich nicht einmal wohin. Hätte auch niemanden dort und würde wahrscheinlich wegen meiner Krankheit und Unwissenheit dort ums Leben kommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Hätten Sie abgesehen von den fehlenden familiären Netzwerken und Ihrer Krankheit sonst noch Probleme bei einer Rückkehr nach Afghanistan?</p>\n<p class=\"lf-p\">BP: Ich hätte ein großes Problem mit den Taliban. Meine ganze Familie hat gegen die Taliban gekämpft. Ich habe so meinen Vater und meinen Bruder verloren. Auch meine Verwandten waren beim Militär. Das würden sie sehr schnell herausfinden und sie würden mich nicht am Leben lassen. Ich selbst bin auch komplett gegen die Taliban.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Was meinen Sie damit, dass Sie gegen die Taliban sind?</p>\n<p class=\"lf-p\">BP: Sie haben meinen Vater getötet, meinen Bruder. Meine ganze Familie habe ich verloren. Ich würde auf keinen Fall etwas machen, was sie von mir verlangen und mich gegen sie stellen. Sie haben mein ganzes Leben zerstört.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Hat sich an Ihren Asylgründen seit Ihrem letzten Asylantrag irgendetwas verändert?</p>\n<p class=\"lf-p\">BP: Es hat sich hauptsächlich nichts geändert an meinen Gründen. Ich weiß nur, dass die Taliban Afghanistan regieren und alle müssen das machen, was die Taliban sagen. Das will ich auf gar keinen Fall tun.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Was glauben Sie denn, was die Taliban von Ihnen verlangen?</p>\n<p class=\"lf-p\">BP: Ich weiß nicht, was die Taliban wollen würden. Ich sehe sie wie meine Feinde, weil sie mir meine Eltern weggenommen haben, meine Geschwister. Nur ich selbst weiß, was in meinem Herzen vorgeht. Wenn sie mich festnehmen, würde ich sie als Mörder bezeichnen. Sie werden mich sowie so töten, wenn sie wissen, wer ich bin.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wollen Sie noch etwas zu Ihrem Verfahren angeben, dass für Sie wichtig ist und das Sie bisher noch nicht angeben konnten, oder haben Sie alles angeben können?</p>\n<p class=\"lf-p\">BP: Ich ersuche das Gericht mir eine Chance zu geben, Chance zum Leben, Chance zum Arbeiten. Jeder Mensch macht einen Fehler. Ich habe auch leider Fehler gemacht und bereue diese. Ich möchte die Erlaubnis haben zu arbeiten. Ich möchte beschäftigt sein und möchte hier mir ein Leben aufbauen.“ Der Beschwerdeführer beschränkte sich somit im Wesentlichen auf seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren, die bereits vom Bundesamt im Erstverfahren als nicht glaubhaft gewertet worden sind, und die er lediglich sehr oberflächlich und erst auf Nachfrage durch die Richterin vorbrachte. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer bloß erneut die Machtübernahme der Taliban vor, führte jedoch diesbezüglich keine konkreten Befürchtungen bezogen auf seine Person oder seine Familie aus. Der Beschwerdeführer konnte mit diesen vagen Angaben eine konkrete Gefahr gegenüber seiner Person oder seiner Familie nicht glaubhaft aufzeigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Berücksichtigung der vagen, widersprüchlichen und unplausiblen Angaben des Beschwerdeführers war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinen älteren Bruder hat bzw. hatte und sein Vater nicht von den Taliban ermordet worden ist. Es haben auch keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers für die ehemalige afghanische Regierung oder die ehemaligen afghanischen Sicherheitskräfte gearbeitet. Der Beschwerdeführer, sein Vater und sein Onkel werden nicht verdächtigt, die ehemalige afghanische Regierung zu unterstützen oder mit dieser zusammenzuarbeiten. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurden in Afghanistan jemals von den Taliban oder von anderen Personen aufgesucht oder von diesen bedroht. Es bestand kein Kontakt zu den Taliban. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familienangehörigen werden in Afghanistan von den Taliban gesucht.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2.5. Darüber hinaus kann lediglich aus den zitierten, oberflächlichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, dass er „komplett gegen die Taliban sei“, weil sie seinen Vater und Bruder getötet haben und er sich gegen sie stellen würde, keine oppositionelle Gesinnung des Beschwerdeführers entnommen werden (VP S. 16). Abgesehen davon, dass die Angaben zum Tod seines Vaters und behaupteten Bruders bereits nicht glaubhaft sind, bezog sich der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme beim Bundesamt hinsichtlich seiner Befürchtungen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ausschließlich auf die Machtübernahme durch die Taliban an sich, auf den behaupteten mangelnden Kontakt zu seinen Familienangehörigen und auf seine Gesundheit (BFA 2023 S. 6). Diese vagen Angaben machen auf das Gericht nicht den Eindruck, als würde der Beschwerdeführer die Taliban tatsächlich ablehnen. Aus diesen unsubstantiierten Angaben und dem bloßen Aufenthalt in Österreich lässt sich jedoch keinesfalls eine oppositionelle Haltung entnehmen. Dass der Beschwerdeführer eine oppositionelle Gesinnung und diesbezügliche Schwierigkeiten als Rückkehrer hätte, brachte er zudem beim Bundesamt auch nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der vagen Angaben des Beschwerdeführers war daher festzustellen, dass er keine oppositionelle Gesinnung hat. Das Vorliegen einer gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Gesinnung ist beim Beschwerdeführer nicht glaubhaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer eine kritische Haltung zum Islam oder ein Abfall vom Glauben unterstellt werden würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer ist nicht vom Glauben abgefallen, er ist auch weiterhin sunnitischer Moslem. Er ist mit dem Islam verbunden und bekennt sich auch offensichtlich zum Islam (VP S. 7). Eine kritische Auseinandersetzung oder gar kritische oder ablehnende Einstellungen des Beschwerdeführers mit dem Islam waren in der Verhandlung nicht zu erkennen. Er gab in der Verhandlung zu seinen Rückkehrbefürchtungen auch nicht an, dass ihm in Afghanistan unterstellt werden würde, ein Ungläubiger zu sein (VP S. 15 f).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Vorliegen einer gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Gesinnung ist beim Beschwerdeführer nicht glaubhaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2.6. Auch konnte der Beschwerdeführer mit seinem vagen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, „viele junge Leute wurden von Taliban in diesen Bergregionen rekrutiert“, nicht glaubhaft darlegen, dass ihm eine Zwangsrekrutierung gedroht habe (VP S. 15). Es lassen sich unter Berücksichtigung seiner Angaben im Verfahren sowie den Länderinformationen keinerlei begründete Hinweise dafür entnehmen, dass dem Beschwerdeführer eine Zwangsrekrutierung bei einer Rückkehr drohen würde. Laut aktuellen Länderinformationen sind auch keine Fälle von Zwangsrekrutierung bekannt und ist es in einer Wirtschaft ohne andere Beschäftigungsmöglichkeiten sehr beliebt, Teil der Taliban-Sicherheitsstruktur zu sein, sodass kein Zwang erforderlich ist. Die Taliban verfügen über genügend Männer und viele sind bereit, auf freiwilliger Basis zu dienen, auch ohne Bezahlung. Die Taliban haben eine Kommission gebildet, um Kindersoldaten aus ihren Reihen zu entfernen, und heute vermeiden die Taliban in der Regel die Rekrutierung zu junger Personen, indem sie Kinder ohne Bart ablehnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder von den Taliban noch von anderen Personen aufgefordert wurde, mit den Taliban zusammen zu arbeiten oder diese zu unterstützen. Er wurde von den Taliban weder angesprochen noch angeworben und hatte in Afghanistan keinen Kontakt zu den Taliban. Es droht ihm auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Zwangsrekrutierung durch die Taliban oder durch andere Personen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2.7. 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Es gibt ca. 80 bis 89,7 % Sunniten. Der Beschwerdeführer gehört daher zur Mehrheit der sunnitischen Muslime in Afghanistan. Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf die Volksgruppe der Paschtunen oder Angehörige der Religionsgemeinschaft der Sunniten in Afghanistan kann aufgrund dieser Merkmale nicht von Eingriffen in die körperliche Integrität oder Bedrohungen in Afghanistan ausgegangen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2.8. Nach den Länderberichten ist es nach Ansicht einiger Talibanmitglieder eine Sünde, Afghanistan zu verlassen. Es kann auch zu Stigmatisierungen von Rückkehrern aus Europa in der afghanischen Gesellschaft kommen. Manchmal werden Rückkehrer auch als durch westliche Einflüsse „korrumpiert“ angesehen, was zu Misstrauen führt. Aus Sicht von mehreren Stammesältesten, werden Rückkehrer aus Europa jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan im Allgemeinen Willkommen geheißen, solange sie die lokale Kultur, Religion und Werte achten. Sollte ein Rückkehrer dies allerdings nicht tun und offen die Religion und Stammeswerte beleidigen, für eine andere Religion werben oder kulturelle Provokationen begehen, so kann er Gefahren ausgesetzt sein. Ebenso kann ein Rückkehrer in Gefahr geraten, wenn er persönliche Feinde hat. Afghanen sind jedoch üblicherweise keinen Reaktionen ausgesetzt, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es teilweise nur wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan gibt (LIB Kap. 26) und es zur Behandlung von Rückkehrern divergierende Berichte im Länderinformationsblatt gibt. Eine Dozentin gab bei einer Konferenz 2022 dazu an, dass zwischen Personen die freiwillig nach Afghanistan zurückkehren und Personen, die zwangsweise rückgeführt werden zu unterschieden sei. Es komme jedoch auch vor, dass Familienangehörige von ausgereisten Personen von Talibanmitgliedern und Nachbarn schikaniert worden seien. Zudem sei es aus Sicht der Taliban eine Sünde Afghanistan zu verlassen und man werde als Verräter bezeichnet. Aus einem Bericht von Landinfo, ebenfalls aus 2022, ergibt sich jedoch, dass keine Informationen darüber vorliegen, dass Afghanen bei einer Rückkehr Reaktionen ausgesetzt waren, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten hätten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus einer Anfrage der Staatendokumentation aus 2025 ergibt sich zudem, dass nach Ansicht mehrerer Stammesältester Rückkehrer aus Europa im Allgemeinen Willkommen geheißen werden, solange sie lokale Kultur, Religion und Werte achten. Man sei sogar stolz, wenn mehrere junge Männer aus dem eigenen Dorf in Europa leben würden. Diese würden im Falle einer Rückkehr auch willkommen geheißen. Dies ist nach Ansicht des Gerichts auch mit den im Länderinformationsblatt erwähnten aktuellen Berichten aus 2025 und 2024 in Einklang zu bringen, wonach es nicht unbedingt zu Verfolgungshandlungen kommen muss, es aber zu Stigmatisierungen bei Rückkehrern durch die afghanische Gesellschaft kommen kann und diese manchmal als durch westliche Einflüsse als „korrumpiert“ angesehen werden, was zu Misstrauen führt (LIB Kap. 20).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gericht geht daher davon aus, dass Rückkehrer alleine aufgrund des Merkmals als Rückkehrer oder aufgrund eines Aufenthalts in einem europäischen Land keinen systematischen oder gezielten Eingriffen in ihre psychische oder physische Integrität ausgesetzt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2.9. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer einen gelebten „westlichen“ Lebensstils, der einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt und in dem die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung seiner Grundrechte zum Ausdruck kommt, angeeignet hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer hat in Österreich zwei Jahre Deutschkurse als auch die Schule besucht. Gegenwärtig befindet sich der Beschwerdeführer in Haft, wo er einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 besucht und arbeitet. Zuvor erhielt der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung, er ging zu keinem Zeitpunkt einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. In seiner Freizeit spielte er Fußball mit Freunden. Seine engere Bezugsperson ist eine im Bundesgebiet wohnende Frau, die er seit neun Jahren kennt und die ihn auch in der Haft besucht (VP S. 11).</p>\n<p class=\"lf-p\">Den Länderberichten ist nicht zu entnehmen, dass allen Männern, die aus einem europäischen Land kommen, „Verwestlichung“ unterstellt wird. Männer sind in Afghanistan erheblich weniger in ihrer Lebensweise eingeschränkt als Frauen. Die Maßnahmen, die Männer betreffen, etwa das Tragen eines Bartes oder Kleidungsvorschriften, erreichen bei weitem nicht jenes Ausmaß, in dem Frauen in ihrem Leben eingeschränkt werden. Männer können in Afghanistan Ausbildungen machen, zur Schule gehen, studieren, arbeiten, am öffentlichen Leben teilnehmen und auch einer Freizeitgestaltung nachgehen und somit ein im Wesentlichen selbstbestimmtes Leben führen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es liegt daher beim Beschwerdeführer keine Lebensführung vor, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Eine solche Lebensweise würde dem Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht unterstellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung aufgrund einer angenommenen westlichen Lebenseinstellung oder als Rückkehrer, weder in der Erstbefragung, noch beim Bundesamt angegeben hat. Auch auf die Aufforderung der Richterin in der Verhandlung seine Fluchtgründe detailliert darzulegen, machte er diesbezügliche Befürchtungen nicht konkret und substantiiert geltend – und zwar auch nicht auf anschließende Nachfrage durch die Richterin hinsichtlich seiner konkreten Rückkehrbefürchtungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3.1. Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer und seinen asylrechtlichen Vorverfahren als auch dem gegenständlichen Verfahren im Bundesgebiet, seinen geringen Deutschkenntnissen, seinen fehlenden familiären und seinen geringen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner Integration in Österreich, stützen sich auf die Aktenlage und auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3.2. Die Feststellung zu den drei strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister und den im Akt einliegenden Urteilen der jeweiligen Landesgerichte zu 38 Hv 82/19z, 25 Hv 19/20m und 46 Hv 4/23i (Beilage ./I).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer gegenwärtig in Untersuchungshaft befindet und gegenüber der Polizei geständig war, seit seiner letzten Haftentlassung Cannabiskraut und Kokain erworben und bis zu seinem Konsum besessen zu haben sowie, dass er teilgeständig war, anderen Personen Kokain als auch Cannabiskraut überwiegend entgeltlich überlassen zu haben, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden polizeilichen Abschlussbericht vom 02.02.2026 (OZ 13).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der Beschwerdeführer das Unrecht seiner Taten nicht einsieht, ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung als auch weiteren, außerhalb des Suchtmittelbereichs liegenden Straftaten, nicht geständig ist. Der Beschwerdeführer leugnete jegliche von ihm begangene Straftaten außerhalb des Bereichs von Suchtmitteln, als er in der mündlichen Verhandlung nach seinen Straftaten befragt angab, nur Probleme wegen den Drogen gehabt zu haben. Er wüsste nichts von Straftaten, die er begangen hätte und die nichts mit Drogen zu tun hätten (VP S. 12). Er leugnete auch, das Opfer seiner ersten Straftat zu kennen, ihm sage der Name jenes Opfers nichts.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Vorhalt seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung wegen des Verbrechens der versuchten geschlechtlichen Nötigung gab der Beschwerdeführer Folgendes an (VP S. 12): „Das hat nicht gestimmt. Er hatte gegen mich eine Anzeige gemacht mit diesem Vorwurf. Vor dem Gericht habe ich das auch versucht zu erklären, dass das nicht stimmt. Ich habe dann trotzdem eine Strafe bekommen. Zwei Jahre auf Bewährung und drei Monate oder so bedingt.“ Neben der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers steht diesen Angaben jedoch insbesondere die erfolgte molekulargenetische Untersuchung und Auswertung der sichergestellten Spermaspuren am Pullover des Opfers eindeutig entgegen, die eine DNA-Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer ergab, dem somit die Spermaspuren zuzuordnen sind (Abschlussbericht vom 31.07.2019).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch entsteht aus den weiteren Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung der Eindruck, dass er eine leugnende, defensive Haltung gegenüber seinen Straftaten einnimmt und sich als Opfer darstellt, indem er behauptet, aufgrund falscher Beschuldigungen anderer verurteilt worden zu sein und die behaupteten Straftaten nicht begangen zu haben. Er habe nur deshalb vor dem Strafgericht gesagt, dass er die Taten begangen habe, weil ihm sein Anwalt gesagt habe, dass er das machen soll und er leider auf diesen gehört habe (VP S. 13).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer wurde zuletzt im Jahr 2023 wegen der Vergehen der Nötigung, des Verbrechens der Erpressung, des Verbrechens des Raubes, des Vergehens der Körperverletzung, des Verbrechens des Suchtgifthandels und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und wurde bereits kurze Zeit nach seiner Haftentlassung erneut straffällig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht als auch der Tatsache, dass der Beschwerdeführer erneut – und dies bereits kurz nach seiner letzten Haftentlassung – straffällig geworden ist, ist kein Gesinnungswandel des Beschwerdeführers zu erkennen. Es haben sich auch sonst keine Hinweise dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer nach Verspüren des Haftübels ein positives Nachtatverhalten gesetzt hätte oder aufgrund sonstiger Umstände ein Gesinnungswandel zu erkennen wäre. Der Beschwerdeführer ging zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet einer geregelten Erwerbstätigkeit nach und verfügt über geringe Deutschkenntnisse sowie auch über keine engen sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Zudem zeigt sich insbesondere aufgrund des eingelangten Abschlussberichts und der vorliegenden Untersuchungshaft des Beschwerdeführers, dass der Beschwerdeführer bereits kurz nach seiner Haftentlassung erneut straffällig geworden ist, als auch nunmehr zu härteren Drogen greift. Den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ist zudem zu entnehmen, dass er Suchtprobleme gehabt habe und noch keine Therapie absolvierte und auch gegenwärtig keine besucht (VP S. 14).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es kann sohin derzeit seitens des erkennenden Gerichts keine positive Zukunftsprognose getroffen werden und es ist davon auszugehen, dass die Gefahr der neuerlichen Begehung von Delikten zu prognostizieren ist. Der Beschwerdeführer stellt somit eine allgemeine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet diese erheblich.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.5. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u. a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in der Beschwerde zitierten Länderberichte sind durch die aktuellen, in den Feststellungen zitierten Länderinformationen überholt.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Rechtliche Beurteilung:</div>\n<p class=\"lf-p\">Zu A) 3.1. Einstellung des Verfahrens zu Spruchpunkt II.:3.1. Einstellung des Verfahrens zu Spruchpunkt römisch zwei.:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen. § 28 Abs. 1 VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde zum Spruchpunkt II. war das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde zum Spruchpunkt römisch zwei. war das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.2.1. §§ 3 und 6 Asylgesetz 2005 (AsylG) lauten auszugsweise:3.2.1. Paragraphen 3 und 6 Asylgesetz 2005 (AsylG) lauten auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).</div>\n<p class=\"lf-p\">Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. … Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten § 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wennParagraph 6, (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn 1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1. und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder 4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.“(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt.“ 3.2.2. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.2.2. Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.</div>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 29.02.2024, Ra 2023/18/0298).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 29.02.2024, Ra 2023/18/0298).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.3. Der Vater des Beschwerdeführers ist nicht von den Taliban ermordet worden und der Beschwerdeführer hat keinen älteren Bruder. Der Vater und der Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers haben nicht für die ehemalige afghanische Regierung, die ehemaligen afghanischen Sicherheitskräfte, NGOs oder sonstige ausländische Unternehmen bzw. Streitkräfte gearbeitet. Es haben auch keine anderen Familienangehörigen des Beschwerdeführers für die ehemalige afghanische Regierung oder die ehemaligen afghanischen Sicherheitskräfte gearbeitet. Der Beschwerdeführer, sein Vater und sein Onkel werden nicht verdächtigt, die ehemalige afghanische Regierung zu unterstützen oder mit dieser zusammenzuarbeiten. Der Beschwerdeführer ist auch sonst nicht in den Fokus der Taliban geraten. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurden in Afghanistan jemals von den Taliban oder von anderen Personen aufgesucht oder von diesen bedroht. Der Beschwerdeführer wurde zudem weder von den Taliban noch von anderen Personen aufgefordert mit den Taliban zusammen zu arbeiten oder diese zu unterstützen. Der Beschwerdeführer wurde von den Taliban weder angesprochen noch angeworben. Es bestand kein Kontakt zu den Taliban. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familienangehörigen werden in Afghanistan von den Taliban gesucht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht dem Beschwerdeführer auch keine Zwangsrekrutierung durch die Taliban oder durch andere Personen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es liegt beim Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.4. Der Beschwerdeführer war in Afghanistan auch nicht wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Paschtunen und wegen seiner Religionszugehörigkeit zu den Sunniten konkret und individuell physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Es gibt ca. 80 bis 89,7 % Sunniten. Der Beschwerdeführer gehört daher zur Mehrheit der sunnitischen Muslime in Afghanistan. Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus diesen Gründen ist das Vorliegen einer Gruppenverfolgung im Hinblick auf die Volksgruppe der Paschtunen oder Angehörige der Religionsgemeinschaft der Sunniten in Afghanistan im Ergebnis zu verneinen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.5. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine westliche Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn in Afghanistan exponieren würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Männer sind in Afghanistan erheblich weniger in ihrer Lebensweise eingeschränkt als Frauen. Die Maßnahmen, die Männer betreffen, etwa das Tragen eines Bartes oder Kleidungsvorschriften, erreichen bei weitem nicht jenes Ausmaß, in dem Frauen in ihrem Leben eingeschränkt werden. Männer können in Afghanistan Ausbildungen machen, zur Schule gehen, studieren, arbeiten, am öffentlichen Leben teilnehmen und auch einer Freizeitgestaltung nachgehen und somit ein im Wesentlichen selbstbestimmtes Leben führen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nicht jede Änderung der Lebensführung eines Asylwerbers während seines Aufenthalts in Österreich, die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte, führt dazu, dass dem Asylwerber deshalb internationaler Schutz gewährt werden muss. Aus diesem Grund ist etwa das Vorbringen, ein Asylwerber könne im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einen bestimmten Freizeitsport nicht ausüben, für sich betrachtet jedenfalls kein Grund asylrechtlichen Schutz zu gewähren. Entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung des Asylwerbers, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung seiner Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil seiner Identität geworden ist, und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2017/18/0301). Eine solche liegt beim Beschwerdeführer jedoch nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es liegt daher beim Beschwerdeführer keine Lebensführung vor, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es droht ihm daher aus diesem Grund keine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.6. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dahin ergeben, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Merkmals als Rückkehrer eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Rückkehrern in Afghanistan haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle Rückkehrer gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals als Rückkehrer und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt zu sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist daher beim Beschwerdeführer eine individuelle Verfolgungsgefahr aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer nicht erkennbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.7. Der Beschwerdeführer hat keine gegen die Regierung der Taliban gerichtete oppositionelle Einstellung. Er lehnte diese und die Scharia auch nicht ab. Ihm wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht unterstellt, eine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Einstellung zu haben. Er wird auch nicht verdächtigt die ehemalige Regierung unterstützt oder mit dieser zusammengearbeitet zu haben. Der Beschwerdeführer, sein Vater als auch sein Onkel werden nicht verdächtigt die Regierung zu unterstützen oder mit dieser zusammen zu arbeiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.8. Aus den UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen (September 2025), kann sich ein erhöhter Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz für Frauen und Mädchen, für Angehörige der ehemaligen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft, für ehemalige Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte oder der internationalen Streitkräfte, für Journalisten und Medienwirkende, für Aktivisten bzw. Gegner und Kritiker der Taliban-Regierung, für Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten, für Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung oder geschlechtlicher Identität sowie für Personen die von Menschenhandel bedroht oder betroffen sind, ergeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus den EUAA Leitlinien (Mai 2024), kann sich zudem auch für Personen denen unislamisches Verhalten, Blasphemie oder der Abfall vom Islam vorgeworfen wird, für Personen mit anderen Moralvorstellungen oder sozialen Werten sowie Personen mit westlicher Orientierung ein erhöhter internationaler Schutzbedarf ergeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein solcher Risikozusammenhang konnte jedoch beim Beschwerdeführer nicht festgestellt werden, sodass auch diesbezüglich keine asylrelevante Verfolgung vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.9. Im Ergebnis droht dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Lage der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen.Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Lage der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt daher bereits aus diesem Grund als unbegründet abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.10. Beim Beschwerdeführer liegt zudem ein Asylausschlussgrund gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG vor:3.2.10. Beim Beschwerdeführer liegt zudem ein Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG vor:</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG müssen für die Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG folgende Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. VwGH 07.09.2023, Ra 2021/01/0171; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246):Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG müssen für die Beurteilung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG folgende Voraussetzungen erfüllt sein vergleiche VwGH 07.09.2023, Ra 2021/01/0171; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246):</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Der Fremde muss erstens wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB verurteilt worden sei. Es muss sich objektiv und subjektiv um ein „besonders schweres Verbrechen“ handeln.- Der Fremde muss erstens wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB verurteilt worden sei. Es muss sich objektiv und subjektiv um ein „besonders schweres Verbrechen“ handeln.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Vom Betroffenen muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit ausgehen. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Es muss auch die Verhältnismäßigkeit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten – im konkreten Fall der Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten – in Bezug auf die vom Betroffenen ausgehende Gefahr gegeben sein. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen.</div>\n<p class=\"lf-p\">3.2.10.1. Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens im Sinne des § 17 StGB:3.2.10.1. Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens im Sinne des Paragraph 17, StGB:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Gemäß § 17 Abs 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL ist der Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auszulegen.Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL ist der Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auszulegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Sinn von § 6 Abs 1 Z 4 AsylG fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen; dabei handelt es sich um eine demonstrative und keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art 33 Abs 2 GFK (vgl VwGH 28.10.2021, Ra 2020/19/0317, VwGH Ra 2020/19/0003, mwN).Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Sinn von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen; dabei handelt es sich um eine demonstrative und keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, GFK vergleiche VwGH 28.10.2021, Ra 2020/19/0317, VwGH Ra 2020/19/0003, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen (vgl. EuGH 6.Juli 2023, C-402/22; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen vergleiche EuGH 6.Juli 2023, C-402/22; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG genügt es nach der ständigen – und auch nach der Auslegung des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) aufrechterhaltenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Qualifizierung einer Straftat als „besonders schweres Verbrechen“ nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">EuGH 6.Juli 2023, C-402/22; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; VwGH 02.03.2023, Ra 2021/18/0006 mwN).Bei der Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG genügt es nach der ständigen – und auch nach der Auslegung des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) aufrechterhaltenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Qualifizierung einer Straftat als „besonders schweres Verbrechen“ nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen vergleiche EuGH 6.Juli 2023, C-402/22; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; VwGH 02.03.2023, Ra 2021/18/0006 mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.10.2. tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit:</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist – nach der Auslegung des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL durch den EuGH – zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann – unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL – auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden (VwGH vom 11.09.2024.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ra 2024/20/0119).Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist – nach der Auslegung des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL durch den EuGH – zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann – unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL – auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden (VwGH vom 11.09.2024.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ra 2024/20/0119).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen (VwGH vom 11.09.2024. Ra 2024/20/0119).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zunächst ist von besonderer Bedeutung, dass der Fremde wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, und diese Tat, wie eben dargestellt, sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht eine besondere Schwere aufweist. Die bereits dargestellten konkreten Umstände der Begehung dieser Straftat indizieren dabei das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit. Zu betonen ist, dass allein das frühere Verhalten den Tatbestand einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit erfüllen kann, und es auch nicht hindert, dass der Fremde nur eine Verurteilung aufweist (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen (vgl. EuGH 6.Juli 2023, C-402/22 und C-8/22; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; siehe auch VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449, mwN).Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen vergleiche EuGH 6.Juli 2023, C-402/22 und C-8/22; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; siehe auch VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449, mwN).</p></div>", "next": 238845}