{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">3.1.2. Es ist daher die behauptete Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG zu prüfen.3.1.2. Es ist daher die behauptete Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG zu prüfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.3. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch die Festnahme zum Zwecke der geplanten Anordnung zur Abschiebung grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen und Verhältnismäßigkeit – möglich. Voraussetzung für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch die Festnahme zum Zwecke der geplanten Anordnung zur Abschiebung grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen und Verhältnismäßigkeit – möglich. Voraussetzung für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde mit dem angefochtenen Bescheid des BFA 19.03.2026 die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet.3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde mit dem angefochtenen Bescheid des BFA 19.03.2026 die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Fluchtgefahr (und den Sicherungsbedarf) begründend führte das BFA im Bescheid nach Wiederholung des bisherigen Verfahrensganges nebst Angaben zur Rückkehrentscheidung, im Wesentlichen mit dessen illegalem Aufenthalt, Straffälligkeit, Fluchtgefahr insbesondere Rückkehrunwilligkeit und Aufenthalt im Verborgenen, aus, Weiters dass der BF in Österreich weder relevant familiär, beruflich, sozial, wirtschaftlich noch sprachlich integriert ist und keinen gesicherten Wohnsitz aufweist. Entsprechend dem bisherigen Verhalten des BF würde der BF die Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 sowie Z 9 FPG erfüllen. Die Fluchtgefahr (und den Sicherungsbedarf) begründend führte das BFA im Bescheid nach Wiederholung des bisherigen Verfahrensganges nebst Angaben zur Rückkehrentscheidung, im Wesentlichen mit dessen illegalem Aufenthalt, Straffälligkeit, Fluchtgefahr insbesondere Rückkehrunwilligkeit und Aufenthalt im Verborgenen, aus, Weiters dass der BF in Österreich weder relevant familiär, beruflich, sozial, wirtschaftlich noch sprachlich integriert ist und keinen gesicherten Wohnsitz aufweist. Entsprechend dem bisherigen Verhalten des BF würde der BF die Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3, sowie Ziffer 9, FPG erfüllen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.5. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist, insbesondere war der BF in Österreich von Anfang an untergetaucht gewesen, abgesehen von seiner Inhaftierung in Justizanstalten oder Polizeianhaltezentren und beging Straftaten; erst durch den daraus resultierenden Aufgriffe wurde der BF für die belangte Behörde greifbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie auch näher oben in der Beweiswürdigung ausgeführt, achtet der BF die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht kooperativ, ist unglaubwürdig, wurde massiv straffällig, hält sich nicht an Meldevorschriften, war untergetaucht und hat sich so Verfahren und seiner möglichen Abschiebung entzogen, das Verfahren verzögert und dadurch seine Abschiebung behindert, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt ist.Wie auch näher oben in der Beweiswürdigung ausgeführt, achtet der BF die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht kooperativ, ist unglaubwürdig, wurde massiv straffällig, hält sich nicht an Meldevorschriften, war untergetaucht und hat sich so Verfahren und seiner möglichen Abschiebung entzogen, das Verfahren verzögert und dadurch seine Abschiebung behindert, weshalb der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise \"Fluchtgefahr\" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da der BF im Verborgenen lebte und er dadurch auch seine Abschiebung behindert hat und zudem nie seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist, hoch mobil ist, und er rückkehrunwillig ist, ist daher insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise \"Fluchtgefahr\" zum Ausdruck bringt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da der BF im Verborgenen lebte und er dadurch auch seine Abschiebung behindert hat und zudem nie seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist, hoch mobil ist, und er rückkehrunwillig ist, ist daher insgesamt der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der über kein Familienleben in Österreich verfügt, wurde bereits oben in der Beweiswürdigung näher ausgeführt. Da er auch sonst keine relevanten Integrationsschritte vorzuweisen vermochte, keinem legalen Erwerb nachgeht bzw. nachgehen kann, straffällig wurde und er so gut wie kein Deutsch spricht, ist eine soziale Verankerung in Österreich zu verneinen. Dass der BF seine Straftaten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung beging, verstärkt das Risiko des Untertauchens noch, da der BF auf ein Netz krimineller Kontakte zurückgreifen könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem BF ein hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben, zumal der BF über eine Aliasidentität und einen Decknamen verfügt und er eigenen Angaben zufolge bereits in Spanien, Frankreich, Italien und der Schweiz aufhältig war und folgerichtig zwischen diesen Ländern reiste, also hoch mobil ist. Außerdem verschweigt er nach wie vor die Adressen, an denen er in Wien aufhältig war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es liegt daher jedenfalls weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher jedenfalls weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kernfamilie des BF hält sich in Algerien auf, in Österreich hat der BF keine Kontakte außerhalb seiner kriminellen Vereinigung und Kunden aus der Suchtgiftszene. Der BF ist beruflich nicht verwurzelt und verfügt über keine ausreichenden eigenen Mittel zur Existenzsicherung. Er wurde massiv straffällig durch die Begehung schwerer Drogendelikte und einer Straftat gegen ein anderes geschütztes Rechtsgut. Somit stellt sich auch aus diesem Aspekt heraus die weitere Anhaltung jedenfalls als nicht unverhältnismäßig dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Des Weiteren sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen, hervorgekommen. Das Verfahren hat somit in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Der BF wurde amtsärztlich begutachtet und unterliegt auch weiterhin medizinischer Kontrolle. Gegenteilige Befunde wurden nicht vorgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf die Straffälligkeit des BF, die gemäß § 76 Abs. 2a FPG bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen ist, ist festzuhalten, dass durch Strafurteil rechtskräftig erwiesen ist, dass der BF seinen Unterhalt durch Suchtgiftstraftaten, also dem Verkauf von Suchtgift, bestritten zu haben. Delinquenz liegt, wie bereits oben und in Feststellungen und Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, beim BF in hohem Maße vor. Es besteht allgemein ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Suchtgifthandel, weswegen fallbezogen in Zusammenhalt mit dem zuvor Gesagten einer gesicherten Aufenthaltsbeendigung im Sinne des § 76 Abs. 2a FPG ein hohes öffentliches Interesse zukommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere auch, dass der BF selbst durch eine Festnahme und kurzzeitige Inhaftierung zu Beginn seiner durch die Strafverfolgungsbehörden feststellbaren kriminellen Karriere in Österreich nicht von der Begehung weiterer einschlägiger Straftaten abgehalten werden konnte, weshalb von einer hohen Wahrscheinlichkeit auszugehen ist, dass der BF im Falle seiner Enthaftung auch weiterhin Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz begehen würde. Da der BF vor dem BVwG behauptete, nicht straffällig geworden zu sein, zeigt dies, dass er sich mit dem Unwert seiner Taten nicht auseinandergesetzt hat, was zusätzlich noch die schlechte Prognose für sein weiteres Verhalten zu seinen Ungunsten belastet.Im Hinblick auf die Straffälligkeit des BF, die gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen ist, ist festzuhalten, dass durch Strafurteil rechtskräftig erwiesen ist, dass der BF seinen Unterhalt durch Suchtgiftstraftaten, also dem Verkauf von Suchtgift, bestritten zu haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Delinquenz liegt, wie bereits oben und in Feststellungen und Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, beim BF in hohem Maße vor. Es besteht allgemein ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Suchtgifthandel, weswegen fallbezogen in Zusammenhalt mit dem zuvor Gesagten einer gesicherten Aufenthaltsbeendigung im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ein hohes öffentliches Interesse zukommt. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere auch, dass der BF selbst durch eine Festnahme und kurzzeitige Inhaftierung zu Beginn seiner durch die Strafverfolgungsbehörden feststellbaren kriminellen Karriere in Österreich nicht von der Begehung weiterer einschlägiger Straftaten abgehalten werden konnte, weshalb von einer hohen Wahrscheinlichkeit auszugehen ist, dass der BF im Falle seiner Enthaftung auch weiterhin Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz begehen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da der BF vor dem BVwG behauptete, nicht straffällig geworden zu sein, zeigt dies, dass er sich mit dem Unwert seiner Taten nicht auseinandergesetzt hat, was zusätzlich noch die schlechte Prognose für sein weiteres Verhalten zu seinen Ungunsten belastet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Den persönlichen Interessen des BF kommt insgesamt ein deutlich geringerer Stellenwert zu als dem weit überwiegenden öffentlichem Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung erheblich missachtet und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert, weshalb auch die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft erforderlich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.7. Zum Antrag des BF auf internationalen Schutz:</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie oben in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, erweist sich der Antrag des BF im Rahmen der durchgeführten Grobprüfung als unbegründet; die Angaben des auch sonst unglaubwürdigen BF waren auch diesbezüglich widersprüchlich und falsch und wiesen keinen glaubhaften Kern auf. Es war daher festzustellen dass die Antragsstellung ausschließlich zur Verfahrensverzögerung erfolgte. Das BFA war daher befugt, die Schubhaft mittels Aktenvermerk weiter aufrecht zu erhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch formal hat sich die Unbegründetheit dieses Antrages erwiesen, da er mittlerweile in erster Instanz durch das BFA vollinhaltlich abgewiesen wurde. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, liegen somit gemäß § 59 Abs. 6 FPG durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidungen vor. Auch formal hat sich die Unbegründetheit dieses Antrages erwiesen, da er mittlerweile in erster Instanz durch das BFA vollinhaltlich abgewiesen wurde. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, liegen somit gemäß Paragraph 59, Absatz 6, FPG durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidungen vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.8. Zur Schubhaftdauer:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF wird erst sehr kurz in Schubhaft angehalten und es gibt keine Anzeichen dafür, dass seine Außerlandesbringung innerhalb der zulässigen Höchstdauer nicht möglich sein sollte. Das BVwG geht folglich davon aus, dass die derzeit aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.9. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Bei der allfälligen plötzlichen Aufbringung einer hohen Sicherheitsleistung wäre zudem die Herkunft des Betrages angesichts der bisherigen Delinquenz des BF nicht nachvollziehbar und die Herkunft nicht unbedenklich.3.1.9. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Bei der allfälligen plötzlichen Aufbringung einer hohen Sicherheitsleistung wäre zudem die Herkunft des Betrages angesichts der bisherigen Delinquenz des BF nicht nachvollziehbar und die Herkunft nicht unbedenklich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nicht in Betracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.10. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde war daher im Ergebnis abzuweisen und auch festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2. Zu Spruchteil A) –– Kostenentscheidung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da der Beschwerde nicht stattgegeben wurde, ist das BFA die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher der Kostenersatz im Ausmaß der zitierten gesetzlichen Bestimmungen.Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da der Beschwerde nicht stattgegeben wurde, ist das BFA die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher der Kostenersatz im Ausmaß der zitierten gesetzlichen Bestimmungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem BF gebührt als unterlegene Partei gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG kein Kostenersatz.Dem BF gebührt als unterlegene Partei gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Punkten 3.1. und 3.2. wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision war daher nicht zuzulassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W150.2340113.1.00</p></div>", "next": 0}