{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Der Ausschuss für Gerichtsmedizin - Adli Tıp Kurumu (ATK) ist befugt, ein Gutachten zu erstellen, das die vorzeitige Entlassung von Gefangenen aus medizinischen Gründen ermöglicht. Allerdings bestehen Bedenken hinsichtlich seiner Unabhängigkeit (MBZ 2.2025a, S. 40; vgl. SCF 19.4.2024). Mehrere Gefangene wurden hinter Gittern behalten, obwohl Krankenhausberichte sie als nicht haftfähig einstuften. Diese Berichte wurden vom ATK abgelehnt (SCF 19.4.2024). Die NGO CİSST berichtet, dass viele Gefangene nach solchen abgelehnten Anträgen gestorben sind (Prison Insider 2024).Der Ausschuss für Gerichtsmedizin - Adli Tıp Kurumu (ATK) ist befugt, ein Gutachten zu erstellen, das die vorzeitige Entlassung von Gefangenen aus medizinischen Gründen ermöglicht. Allerdings bestehen Bedenken hinsichtlich seiner Unabhängigkeit (MBZ 2.2025a, S. 40; vergleiche SCF 19.4.2024). Mehrere Gefangene wurden hinter Gittern behalten, obwohl Krankenhausberichte sie als nicht haftfähig einstuften. Diese Berichte wurden vom ATK abgelehnt (SCF 19.4.2024). Die NGO CİSST berichtet, dass viele Gefangene nach solchen abgelehnten Anträgen gestorben sind (Prison Insider 2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Kurdische Häftlinge Es gibt weiterhin Probleme wie beispielsweise die behördliche Ablehnung von Anträgen auf Verlegung seitens der Häftlinge (meist wegen der großen Distanz zum Heimatort bzw. zur Familie) und umgekehrt die Praxis der Zwangsverlegung entgegen den Forderungen der Gefangenen. Laut der NGO CİSST kam zu Zwangsverlegungen, die mit dem Ausnahmezustand begannen und zu einem Mittel der Schikanierung und Diskriminierung insbesondere kurdischer politischer Gefangener einsetzten (CİSST 2.4.2024, S. 28; vgl. CİSST 26.12.2022, S. 26). Kurdische Gefängnisinsassen haben behauptet, dass sie von den Gefängnisverwaltungen diskriminiert werden. So sei der Briefverkehr aus und in das Gefängnis unterbunden worden, weil die Briefe auf Kurdisch verfasst waren und es kein Gefängnispersonal gab, das Kurdisch versteht, um die Briefe für die Gefängnisleitung zu übersetzen (DIS 31.3.2021, S. 30, 68; vgl. İHD/HRA 26.7.2024, S. 28, CİSST 2.4.2024, S. 30).</p>\n<p class=\"lf-p\">In manchen Gefängnissen ist der Briefverkehr erlaubt, so die Insassen für die Übersetzungskosten, zwischen 300 und 400 Lira pro Seite, aufkämen (Ahval 25.10.2020). Die Gefangenen beschwerten sich auch darüber, dass die Wärter Drohungen und Beleidigungen ihnen gegenüber äußerten, weil sie Kurden seien, etwa auch mit der Unterstellung Terroristen zu sein. Verboten wurde ebenfalls die Verwendung von Notizbüchern, sofern diese kurdische Texte beinhalteten (DIS 31.3.2021, S. 30, 68) sowie der Erwerb bzw. das Lesen von kurdischen Büchern, selbst wenn diese legal waren, und Zeitungen (DIS 31.3.2021, S. 30; 68; vgl. SCF 26.11.2020). Kurden, die im Westen des Landes inhaftiert sind, können sowohl von anderen Gefangenen als auch von der Verwaltung diskriminiert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn ein Gefangener beispielsweise in den Schlafsälen Kurdisch spricht, kann er oder sie eine negative Behandlung erfahren (DIS 31.3.2021, S. 55). Ende August 2021 wurde die ehemalige HDP-Abgeordnete, Leyla Güven, mit Disziplinarmaßnahmen belegt, weil sie zusammen mit acht anderen Insassinnen im Elazığ-Frauengefängnis ein kurdisches Lied gesungen und einen traditionellen kurdischen Tanz aufgeführt hatte. Gegen die neun Insassinnen wurde deswegen ein Disziplinarverfahren eingeleitet und ein einmonatiges Verbot von Telefongesprächen und Familienbesuchen verhängt (Duvar 30.8.2021). Im Sommer 2024 verbot der neue Gefängnisdirektor der geschlossenen Anstalt des Typus T in Şırnak laut dem Anwalt Fadıl Tay, Mitglied der Menschenrechtskommission der Anwaltskammer von Şırnak, den Gefangenen ihre Familienmitglieder zu umarmen und am Telefon Kurdisch zu sprechen (TR724 12.8.2024; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">SCF 12.8.2024).Es gibt weiterhin Probleme wie beispielsweise die behördliche Ablehnung von Anträgen auf Verlegung seitens der Häftlinge (meist wegen der großen Distanz zum Heimatort bzw. zur Familie) und umgekehrt die Praxis der Zwangsverlegung entgegen den Forderungen der Gefangenen. Laut der NGO CİSST kam zu Zwangsverlegungen, die mit dem Ausnahmezustand begannen und zu einem Mittel der Schikanierung und Diskriminierung insbesondere kurdischer politischer Gefangener einsetzten (CİSST 2.4.2024, S. 28; vergleiche CİSST 26.12.2022, S. 26). Kurdische Gefängnisinsassen haben behauptet, dass sie von den Gefängnisverwaltungen diskriminiert werden. So sei der Briefverkehr aus und in das Gefängnis unterbunden worden, weil die Briefe auf Kurdisch verfasst waren und es kein Gefängnispersonal gab, das Kurdisch versteht, um die Briefe für die Gefängnisleitung zu übersetzen (DIS 31.3.2021, S. 30, 68; vergleiche İHD/HRA 26.7.2024, S. 28, CİSST 2.4.2024, S. 30).</p>\n<p class=\"lf-p\">In manchen Gefängnissen ist der Briefverkehr erlaubt, so die Insassen für die Übersetzungskosten, zwischen 300 und 400 Lira pro Seite, aufkämen (Ahval 25.10.2020). Die Gefangenen beschwerten sich auch darüber, dass die Wärter Drohungen und Beleidigungen ihnen gegenüber äußerten, weil sie Kurden seien, etwa auch mit der Unterstellung Terroristen zu sein. Verboten wurde ebenfalls die Verwendung von Notizbüchern, sofern diese kurdische Texte beinhalteten (DIS 31.3.2021, S. 30, 68) sowie der Erwerb bzw. das Lesen von kurdischen Büchern, selbst wenn diese legal waren, und Zeitungen (DIS 31.3.2021, S. 30; 68; vergleiche SCF 26.11.2020). Kurden, die im Westen des Landes inhaftiert sind, können sowohl von anderen Gefangenen als auch von der Verwaltung diskriminiert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn ein Gefangener beispielsweise in den Schlafsälen Kurdisch spricht, kann er oder sie eine negative Behandlung erfahren (DIS 31.3.2021, S. 55). Ende August 2021 wurde die ehemalige HDP-Abgeordnete, Leyla Güven, mit Disziplinarmaßnahmen belegt, weil sie zusammen mit acht anderen Insassinnen im Elazığ-Frauengefängnis ein kurdisches Lied gesungen und einen traditionellen kurdischen Tanz aufgeführt hatte. Gegen die neun Insassinnen wurde deswegen ein Disziplinarverfahren eingeleitet und ein einmonatiges Verbot von Telefongesprächen und Familienbesuchen verhängt (Duvar 30.8.2021). Im Sommer 2024 verbot der neue Gefängnisdirektor der geschlossenen Anstalt des Typus T in Şırnak laut dem Anwalt Fadıl Tay, Mitglied der Menschenrechtskommission der Anwaltskammer von Şırnak, den Gefangenen ihre Familienmitglieder zu umarmen und am Telefon Kurdisch zu sprechen (TR724 12.8.2024; vergleiche SCF 12.8.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Hochsicherheitsgefängnisse In den Hochsicherheitsgefängnissen, einschließlich der F-Typ-, D-Typ- und T-Typ-Gefängnisse, sind Personen untergebracht, die wegen Verbrechen im Rahmen des türkischen Anti-Terror-Gesetzes verurteilt oder angeklagt wurden, Personen, die zu einer schweren lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, und Personen, die wegen der Gründung oder Leitung einer kriminellen Organisation verurteilt oder angeklagt wurden oder im Rahmen einer solchen Organisation aufgrund eines der folgenden Abschnitte des türkischen Strafgesetzbuches verurteilt oder angeklagt wurden: Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Mord, Drogenherstellung und -handel, Verbrechen gegen die Sicherheit des Staates und Verbrechen gegen die verfassungsmäßige Ordnung und deren Funktionieren. Darüber hinaus können Gefangene, die eine Gefahr für die Sicherheit darstellen, gegen die Ordnung verstoßen oder sich Rehabilitationsmaßnahmen widersetzen, in Hochsicherheitsgefängnisse verlegt werden (DIS 31.3.2021, S. 11-13).</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut den türkischen Soziologen Çağatay und Bekiroğlu basieren F-Typ-Gefängnis auf Isolation, Trennung und Reduzierung mit strengen Regeln und Vorschriften. Jede Zelle ist als ein isolierter und separater Ort mit seiner reduktiven Logik. Das Hauptmerkmal der F-Typ-Gefängnisse ist mitunter seine Architektur, die darauf abzielt, jede Art von Kommunikation zwischen den Insassen der verschiedenen Zellen zu verhindern. In diesem Sinne sind gemäß Çağatay und Bekiroğlu F-Typ-Gefängnisse ein direkter Angriff auf die soziale Existenz der Gefangenen (ACCORD 5.4.2023, S. 38). Die neuen Sicherheitsgefängnisse des Typs S führen zu einer verstärkten Isolation der Insassen. Gemeinsame Aktivitäten blieben begrenzt und willkürlich. Die Verlegung in abgelegene Gefängnisse wurde fortgesetzt, manchmal ohne Vorwarnung. Solche Verlegungen wirkten sich negativ auf Familienbesuche aus, insbesondere für arme Familien und jugendliche Gefangene (EC 8.11.2023, S. 31).</p>\n<p class=\"lf-p\">Isolationshaft Die Einzelhaft wird durch das Strafvollzugsgesetz geregelt, das eine Vielzahl von Handlungen festlegt, die mit Einzelhaft disziplinarisch geahndet werden können. Das Gesetz legt außerdem eine Obergrenze von 20 Tagen Einzelhaft fest. Das CPT betonte allerdings, dass diese Höchstdauer überhöht ist, und nicht mehr als 14 Tage für ein bestimmtes Vergehen betragen sollte (DIS 31.3.2021, S. 26). Zur vermehrten Verhängung der Einzelhaft kommt es in den 14 F-Typ-, 13 Hochsicherheits- und fünf S-Typ-Gefängnissen (İHD/HRA 6.2022, S. 21). Bei der türkischen Menschenrechtsvereinigung (İHD) machten 2020 die Beschwerden hinsichtlich der Verhängung der Einzelhaft rund 11 % aller Gefängnisbeschwerden aus. Laut der NGO CİSST gibt es Fälle, in denen die Isolationshaft die gesetzlichen 20 Tage überschritten hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die İHD merkte an, dass Isolationshaft über Monate hinweg gegen Untersuchungshäftlinge verhängt werden kann, wenn gegen sie ein Verfahren läuft, welches eine erschwerte lebenslängliche Haftstrafe nach sich zieht. Darüber hinaus betrachtet es die İHD als Isolation, wenn Gefangene, einschließlich der zu schwerer lebenslanger Haft Verurteilten, in Hochsicherheitsgefängnissen des Typs F keine Gemeinschaftsräume nutzen dürfen bzw. nur für eine Stunde pro Woche (DIS 31.3.2021, S. 26). In einigen Gefängnissen wurden verschiedene Gruppen von Gefangenen ohne rechtliche Begründung in Einzelzellen verlegt. In einigen Fällen wurden sogar Gefangene mit einem ärztlichen Gutachten, dem zufolge sie nicht in Einzelhaft untergebracht werden können, in Ein-Personen-Zellen gesperrt (CİSST 26.3.2021, S. 25).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Haftbedingungen sind für diejenigen, die zu verschärfter lebenslanger Haft verurteilt wurden, am härtesten. Sie sind sozial isoliert, haben keinen Zugang zu Arbeit und nur eingeschränkten Zugang zu Aktivitäten und zur Kommunikation mit der Außenwelt. Manche betrachten ihre Strafe als eine Form der ewigen Folter (Prison Insider 2024; vgl. İHD/HRA 26.7.2024, S. 28). Sie dürfen beispielsweise nur alle zwei Wochen besucht werden (Prison Insider 2024). Das Anti-Folter-Komitee der UNO äußerte sich 2024 diesbezüglich mit \"Besorgnis über das verschärfte Regime der lebenslangen Freiheitsstrafe, das in bestimmten Fällen nicht mit einer Aussicht auf Freilassung verbunden ist. Der Ausschuss ist besonders besorgt über die strengen Haftbedingungen für die etwa 4.000 Gefangenen, die solche Strafen verbüßen, die soziale Kontakte und Besuche stark einschränken, und darüber, dass diese Einschränkungen auch im Gesundheitswesen weiterhin gelten\" (CAT 14.8.2024, S. 5).Die Haftbedingungen sind für diejenigen, die zu verschärfter lebenslanger Haft verurteilt wurden, am härtesten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie sind sozial isoliert, haben keinen Zugang zu Arbeit und nur eingeschränkten Zugang zu Aktivitäten und zur Kommunikation mit der Außenwelt. Manche betrachten ihre Strafe als eine Form der ewigen Folter (Prison Insider 2024; vergleiche İHD/HRA 26.7.2024, S. 28). Sie dürfen beispielsweise nur alle zwei Wochen besucht werden (Prison Insider 2024). Das Anti-Folter-Komitee der UNO äußerte sich 2024 diesbezüglich mit \"Besorgnis über das verschärfte Regime der lebenslangen Freiheitsstrafe, das in bestimmten Fällen nicht mit einer Aussicht auf Freilassung verbunden ist. Der Ausschuss ist besonders besorgt über die strengen Haftbedingungen für die etwa 4.000 Gefangenen, die solche Strafen verbüßen, die soziale Kontakte und Besuche stark einschränken, und darüber, dass diese Einschränkungen auch im Gesundheitswesen weiterhin gelten\" (CAT 14.8.2024, S. 5).</p>\n<p class=\"lf-p\">Todesfälle in Gefängnissen Auf eine parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Newroz Uysal Aslan von der DEM-Partei gab das Justizministerium im Mai 2025 bekannt, dass zwischen Juli 2023 und Dezember 2024 1.026 Gefängnisinsassen verstarben. Für Aslan stellt dies den Beweis dar, dass Menschenrechtsverletzungen in Gefängnissen ein dringendes Problem sind, insbesondere die Verweigerung medizinischer Behandlung für kranke Häftlinge und die langwierigen Verzögerungen bei ihrer Entlassung. Außerdem wies Aslan auch darauf hin, dass Todesfälle in Gefängnissen – einschließlich der als \"verdächtig\" eingestuften – oft nicht untersucht werden. - Diese Todesfälle könnten nicht mehr als Einzelfälle betrachtet werden, sondern vielmehr das Ergebnis eines systemischen Problems, so Aslan (Velev 22.5.2025; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">SCF 22.5.2025).Auf eine parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Newroz Uysal Aslan von der DEM-Partei gab das Justizministerium im Mai 2025 bekannt, dass zwischen Juli 2023 und Dezember 2024 1.026 Gefängnisinsassen verstarben. Für Aslan stellt dies den Beweis dar, dass Menschenrechtsverletzungen in Gefängnissen ein dringendes Problem sind, insbesondere die Verweigerung medizinischer Behandlung für kranke Häftlinge und die langwierigen Verzögerungen bei ihrer Entlassung. Außerdem wies Aslan auch darauf hin, dass Todesfälle in Gefängnissen – einschließlich der als \"verdächtig\" eingestuften – oft nicht untersucht werden. - Diese Todesfälle könnten nicht mehr als Einzelfälle betrachtet werden, sondern vielmehr das Ergebnis eines systemischen Problems, so Aslan (Velev 22.5.2025; vergleiche SCF 22.5.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Opposition Der politische Pluralismus wird weiterhin dadurch untergraben, dass die Justiz gegen Oppositionsparteien und Parlamentsabgeordnete vorgeht (EC 30.10.2024, S. 19). Obwohl Verfassung und Gesetze den Bürgern die Möglichkeit bieten, ihre Regierung durch Wahlen zu wechseln, schränkt die Regierung den fairen politischen Wettbewerb ein. Unter anderem werden die Aktivitäten oppositioneller politischer Parteien und deren Anführer und Funktionäre limitiert. Dies geschieht zudem durch die Begrenzungen der grundlegenden Versammlungs- und Meinungsfreiheit, aber auch durch Verhaftungen. Mehrere Parlamentarier sind nach der Aufhebung ihrer parlamentarischen Immunität im Jahr 2016 weiterhin der Gefahr einer möglichen Strafverfolgung ausgesetzt (USDOS 22.4.2024, S. 55). Anfang Juli 2025 drohten den Vorsitzenden von drei der fünf größten Parteien im Parlament – politischen Gegnern der AKP-Regierung – eine Haftstrafe (YR 3.7.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bereits im März 2025 verlautbarte der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarates angesichts der Verhaftungen bzw. Absetzungen mehrerer demokratisch gewählter Bürgermeister eine Deklaration, dass diese \"der lokalen Demokratie weiteren Schaden zufügen und dass das Land derzeit von demokratischen Normen und Standards abweicht.[...] Es besteht kein Zweifel daran, dass diese Ereignisse letztendlich darauf abzielen, den Pluralismus zu unterdrücken und die Freiheit der politischen Debatte einzuschränken, die den Kern des Konzepts einer demokratischen Gesellschaft bildet\" (CoE-CLRA 27.3.2025, Pt. 8). Im Mai 2025 verurteilte das Europäische Parlament aufs Schärfste die demokratisch gewählten Bürgermeister ihrer Ämter zu entheben und an ihrer Stelle vom Innenministerium ernannte Treuhänder einzusetzen und \"fordert[e] die HR/VP erneut auf, die Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen türkische Amtsträger, die die Rolle eines Treuhänders übernehmen, sowie gegen diejenigen, die sie ernennen, zu erwägen\" [HR/VP ist die Hohe Repräsentantin und Vizepräsidentin für die externen Beziehungen der EU, z. Z. Kaja Kallas](EP 7.5.2025, S. 22).</p>\n<p class=\"lf-p\">Während das Europäische Parlament (EP) im Juni 2022 und September angesichts der anhaltenden Übergriffe auf die Oppositionsparteien sich insbesondere über die Unterdrückung der pro-kurdischen HDP (Demokratische Partei der Völker - Halkların Demokratik Partisi) und das anhaltende harte Vorgehen gegen kurdische Politiker besorgt zeigte (EP 7.6.2022, S. 16f., Pt. 22; vgl. EP 13.9.2023, Pt. 13), lag in der Entschließung des EP vom Mai 2025 der Schwerpunkt der Kritik an den Repressionen gegenüber der Republikanischen Volkspartei - CHP, der größten Oppositionspartei des Landes. - Das EP \"verurteilt[e] aufs Schärfste die kürzlich erfolgte Verhaftung und Absetzung des Bürgermeisters der Großstadtverwaltung Istanbul, Ekrem İmamoğlu, von der Partei CHP sowie der Bürgermeister von Şişli und Beylikdüzü [und] fordert[e] die türkischen Staatsorgane nachdrücklich auf, die Unterdrückung der politischen Opposition unverzüglich einzustellen und rückgängig zu machen\" (EP 7.5.2025, Pt. 27,28).Während das Europäische Parlament (EP) im Juni 2022 und September angesichts der anhaltenden Übergriffe auf die Oppositionsparteien sich insbesondere über die Unterdrückung der pro-kurdischen HDP (Demokratische Partei der Völker - Halkların Demokratik Partisi) und das anhaltende harte Vorgehen gegen kurdische Politiker besorgt zeigte (EP 7.6.2022, S. 16f., Pt. 22; vergleiche EP 13.9.2023, Pt. 13), lag in der Entschließung des EP vom Mai 2025 der Schwerpunkt der Kritik an den Repressionen gegenüber der Republikanischen Volkspartei - CHP, der größten Oppositionspartei des Landes. - Das EP \"verurteilt[e] aufs Schärfste die kürzlich erfolgte Verhaftung und Absetzung des Bürgermeisters der Großstadtverwaltung Istanbul, Ekrem İmamoğlu, von der Partei CHP sowie der Bürgermeister von Şişli und Beylikdüzü [und] fordert[e] die türkischen Staatsorgane nachdrücklich auf, die Unterdrückung der politischen Opposition unverzüglich einzustellen und rückgängig zu machen\" (EP 7.5.2025, Pt. 27,28).</p>\n<p class=\"lf-p\">Kurden Demografie und Selbstdefinition Die kurdische Volksgruppe hat laut Schätzungen zwischen 15 und 20 % Anteil an der Gesamtbevölkerung und lebt zum Großteil im Südosten des Landes sowie in den südlich und westlich gelegenen Großstädten Adana, Antalya, Gaziantep, Mersin, Istanbul und Izmir (ÖB Ankara 4.2025, S. 39; vgl. MRG 2.2024, MBZ 31.8.2023, S. 47, UKHO 10.2023b, S. 6, DFAT 16.5.2025, S. 12). Traditionell konzentriert sich die kurdische Bevölkerung auf den Südosten Anatoliens, wo sie die größte ethnische Gruppe bilden, und auf den Nordosten Anatoliens, wo sie eine bedeutende Minderheit darstellen. Der Osten und Südosten der Türkei sind historisch weniger entwickelt als andere Teile des Landes, mit niedrigeren Einkommen, höheren Armutsraten, weniger Industrie und geringeren staatlichen Investitionen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den letzten Jahrzehnten sind viele Kurden in den Westen der Türkei migriert, um Konflikten zu entkommen und wirtschaftliche Chancen zu suchen. Einige Kurden führen einen traditionellen Lebensstil, insbesondere in ländlichen Gebieten, während andere stark assimiliert sind und sich kaum von anderen Türken unterscheiden (DFAT 16.5.2025, S. 12).Die kurdische Volksgruppe hat laut Schätzungen zwischen 15 und 20 % Anteil an der Gesamtbevölkerung und lebt zum Großteil im Südosten des Landes sowie in den südlich und westlich gelegenen Großstädten Adana, Antalya, Gaziantep, Mersin, Istanbul und Izmir (ÖB Ankara 4.2025, S. 39; vergleiche MRG 2.2024, MBZ 31.8.2023, S. 47, UKHO 10.2023b, S. 6, DFAT 16.5.2025, S. 12).</p>\n<p class=\"lf-p\">Traditionell konzentriert sich die kurdische Bevölkerung auf den Südosten Anatoliens, wo sie die größte ethnische Gruppe bilden, und auf den Nordosten Anatoliens, wo sie eine bedeutende Minderheit darstellen. Der Osten und Südosten der Türkei sind historisch weniger entwickelt als andere Teile des Landes, mit niedrigeren Einkommen, höheren Armutsraten, weniger Industrie und geringeren staatlichen Investitionen. In den letzten Jahrzehnten sind viele Kurden in den Westen der Türkei migriert, um Konflikten zu entkommen und wirtschaftliche Chancen zu suchen. Einige Kurden führen einen traditionellen Lebensstil, insbesondere in ländlichen Gebieten, während andere stark assimiliert sind und sich kaum von anderen Türken unterscheiden (DFAT 16.5.2025, S. 12).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kurden sind die größte ethnische Minderheit in der Türkei, jedoch liegen keine Angaben über deren genaue Größe vor. Dies ist auf eine Reihe von Faktoren zurückzuführen. - Erstens wird bei den türkischen Volkszählungen die ethnische Zugehörigkeit der Menschen nicht erfasst. Zweitens verheimlichen einige Kurden ihre ethnische Zugehörigkeit, da sie eine Diskriminierung aufgrund ihrer kurdischen Herkunft befürchten. Und drittens ist es nicht immer einfach zu bestimmen, wer zum kurdischen Teil der Bevölkerung gehört. So identifizieren sich Sprecher des Zazaki - einer Sprachvariante, die mit Kurmancî (\"Kurdisch\") verwandt ist - teils als Kurden und teils eben als eine völlig separate Bevölkerungsgruppe (MBZ 31.8.2023, S. 47).</p>\n<p class=\"lf-p\">Allgemeine Situation, politische Orientierung und Vertretung Obwohl Kurden in allen Bereichen des öffentlichen Lebens vertreten sind und einige von ihnen hohe Positionen bekleiden, sind sie in Führungspositionen tendenziell unterrepräsentiert und zögern mitunter ihre kurdische Identität offenzulegen, falls sich dies als Hindernis erweisen sollte. Es gibt Hinweise auf anhaltende gesellschaftliche Diskriminierung von Kurden und zahlreiche Berichte über rassistische Übergriffe gegen Kurden. In einigen Fällen wurden diese Angriffe möglicherweise nicht ordnungsgemäß untersucht oder nicht als rassistisch anerkannt. Kurden, die in Städten im Westen der Türkei leben, haben fallweise Angst, ihre kurdische Identität preiszugeben oder in der Öffentlichkeit Kurdisch zu sprechen, und die Beschäftigungsmöglichkeiten für Kurden können begrenzt sein, insbesondere wenn sie in der kurdischen Politik aktiv sind oder sich offen für die kurdische Sache einsetzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die meisten politisch nicht aktiven Kurden und diejenigen, welche die AKP unterstützen, können in den Städten der Westtürkei ohne Diskriminierung leben. Es gibt Hinweise darauf, dass Kurden aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit der Zugang zu bestimmten Mietwohnungen verweigert wurde. Kurden, die kein Türkisch sprechen, können Schwierigkeiten beim Zugang zu Dienstleistungen, z. B. im Gesundheitsbereich, haben (UKHO 10.2023b, S. 8f.; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 12f.).Obwohl Kurden in allen Bereichen des öffentlichen Lebens vertreten sind und einige von ihnen hohe Positionen bekleiden, sind sie in Führungspositionen tendenziell unterrepräsentiert und zögern mitunter ihre kurdische Identität offenzulegen, falls sich dies als Hindernis erweisen sollte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gibt Hinweise auf anhaltende gesellschaftliche Diskriminierung von Kurden und zahlreiche Berichte über rassistische Übergriffe gegen Kurden. In einigen Fällen wurden diese Angriffe möglicherweise nicht ordnungsgemäß untersucht oder nicht als rassistisch anerkannt. Kurden, die in Städten im Westen der Türkei leben, haben fallweise Angst, ihre kurdische Identität preiszugeben oder in der Öffentlichkeit Kurdisch zu sprechen, und die Beschäftigungsmöglichkeiten für Kurden können begrenzt sein, insbesondere wenn sie in der kurdischen Politik aktiv sind oder sich offen für die kurdische Sache einsetzen. Die meisten politisch nicht aktiven Kurden und diejenigen, welche die AKP unterstützen, können in den Städten der Westtürkei ohne Diskriminierung leben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gibt Hinweise darauf, dass Kurden aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit der Zugang zu bestimmten Mietwohnungen verweigert wurde. Kurden, die kein Türkisch sprechen, können Schwierigkeiten beim Zugang zu Dienstleistungen, z. B. im Gesundheitsbereich, haben (UKHO 10.2023b, S. 8f.; vergleiche DFAT 16.5.2025, S. 12f.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die kurdische Gemeinschaft ist vielfältig und umfasst ein breites Spektrum politischer Ansichten und sozioökonomischer Hintergründe (DFAT 16.5.2025, S. 12; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 39). Unter den nicht im Südosten der Türkei lebenden Kurden, insbesondere den religiösen sunnitischen Kurden, gibt es viele islamisch-konservative Wähler, welche die AKP oder die YRP (Yeniden Refah Partisi - Neue Wohlfahrtspartei) wählen. Umgekehrt wählen vor allem in den Großstädten Ankara, Istanbul und Izmir auch viele liberal bis links orientierte ethnische Türken die pro-kurdische DEM-Partei [Anm.: früher HDP] (ÖB Ankara 4.2025, S. 39; vgl. MBZ 31.8.2023, S. 48). Im kurdisch geprägten Südosten besteht nach wie vor eine erhebliche Spaltung der Gesellschaft zwischen den religiösen konservativen und den säkularen linken Elementen der Bevölkerung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als, wenn auch beschränkte, inner-kurdische Konkurrenz zur linken HDP besteht die islamistisch-konservative Partei der Freien Sache (Hür Dava Partisi - kurz: Hüda-Par), die für die Einführung der Scharia eintritt. Zwar tritt sie wie die HDP für die kurdische Autonomie und die Stärkung des Kurdischen im Bildungssystem ein, unterstützt jedoch politisch Staatspräsident Erdoğan, wie beispielsweise bei den Präsidentschaftswahlen 2018 (MBZ 31.10.2019). Die Unterstützung wiederholte sich auch angesichts der Präsidenten- und Parlamentswahlen im Frühjahr 2023. - Bei den Parlamentswahlen 2023 zogen vier Abgeordnete der Hüda-Par über die Liste der AKP ins türkische Parlament ein. Möglich war das durch einen umfangreichen Deal mit Präsident Erdoğan.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die vier sicheren Listenplätze erhielt dieser die Unterstützung der Hüda-Par bei den gleichzeitig stattfindenden Präsidentschaftswahlen (FR 19.5.2023; vgl. Duvar 9.6.2023). Die Hüda-Par gilt beispielsweise nicht nur als Gegnerin der Istanbuler Konvention, sondern generell der Frauenemanzipation. Die Frau ist für Hüda-Par in erster Linie Mutter. Die Partei möchte zudem außereheliche Beziehungen verbieten (FR 19.5.2023). Mit dem Ausbruch des Gaza-Krieges im Oktober 2023 stellte sich die Hüda-Par als Unterstützerin der HAMAS heraus, die in der EU, den USA und anderen Ländern, nicht jedoch in der Türkei, als Terrororganisation gilt. So empfing die Parlamentsfraktion der Hüda-Par bereits am 11.10.2023 eine Delegation der HAMAS im türkischen Parlament. Şehzade Demir, Abgeordneter der Hüda-Par, warf bei einer gemeinsamen Pressekonferenz, Israel nicht nur Kriegsverbrechen vor, sondern erklärte, dass \"das zionistische Regime der gesamten islamischen Gemeinschaft und unseren heiligen Werten den Krieg erklärt\" hätte (Duvar 12.10.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem begrüßte Demir den HAMAS-Angriff vom 7.10.2023 und nannte Israel eine Terrororganisation, zu der alle diplomatischen und wirtschaftlichen Beziehungen beendet werden sollten (FR 12.10.2023).Die kurdische Gemeinschaft ist vielfältig und umfasst ein breites Spektrum politischer Ansichten und sozioökonomischer Hintergründe (DFAT 16.5.2025, S. 12; vergleiche ÖB Ankara 4.2025, S. 39). Unter den nicht im Südosten der Türkei lebenden Kurden, insbesondere den religiösen sunnitischen Kurden, gibt es viele islamisch-konservative Wähler, welche die AKP oder die YRP (Yeniden Refah Partisi - Neue Wohlfahrtspartei) wählen. Umgekehrt wählen vor allem in den Großstädten Ankara, Istanbul und Izmir auch viele liberal bis links orientierte ethnische Türken die pro-kurdische DEM-Partei [Anm.: früher HDP] (ÖB Ankara 4.2025, S. 39; vergleiche MBZ 31.8.2023, S. 48).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im kurdisch geprägten Südosten besteht nach wie vor eine erhebliche Spaltung der Gesellschaft zwischen den religiösen konservativen und den säkularen linken Elementen der Bevölkerung. Als, wenn auch beschränkte, inner-kurdische Konkurrenz zur linken HDP besteht die islamistisch-konservative Partei der Freien Sache (Hür Dava Partisi - kurz: Hüda-Par), die für die Einführung der Scharia eintritt. Zwar tritt sie wie die HDP für die kurdische Autonomie und die Stärkung des Kurdischen im Bildungssystem ein, unterstützt jedoch politisch Staatspräsident Erdoğan, wie beispielsweise bei den Präsidentschaftswahlen 2018 (MBZ 31.10.2019). Die Unterstützung wiederholte sich auch angesichts der Präsidenten- und Parlamentswahlen im Frühjahr 2023. - Bei den Parlamentswahlen 2023 zogen vier Abgeordnete der Hüda-Par über die Liste der AKP ins türkische Parlament ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Möglich war das durch einen umfangreichen Deal mit Präsident Erdoğan. Für die vier sicheren Listenplätze erhielt dieser die Unterstützung der Hüda-Par bei den gleichzeitig stattfindenden Präsidentschaftswahlen (FR 19.5.2023; vergleiche Duvar 9.6.2023). Die Hüda-Par gilt beispielsweise nicht nur als Gegnerin der Istanbuler Konvention, sondern generell der Frauenemanzipation. Die Frau ist für Hüda-Par in erster Linie Mutter. Die Partei möchte zudem außereheliche Beziehungen verbieten (FR 19.5.2023). Mit dem Ausbruch des Gaza-Krieges im Oktober 2023 stellte sich die Hüda-Par als Unterstützerin der HAMAS heraus, die in der EU, den USA und anderen Ländern, nicht jedoch in der Türkei, als Terrororganisation gilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">So empfing die Parlamentsfraktion der Hüda-Par bereits am 11.10.2023 eine Delegation der HAMAS im türkischen Parlament. Şehzade Demir, Abgeordneter der Hüda-Par, warf bei einer gemeinsamen Pressekonferenz, Israel nicht nur Kriegsverbrechen vor, sondern erklärte, dass \"das zionistische Regime der gesamten islamischen Gemeinschaft und unseren heiligen Werten den Krieg erklärt\" hätte (Duvar 12.10.2023). Zudem begrüßte Demir den HAMAS-Angriff vom 7.10.2023 und nannte Israel eine Terrororganisation, zu der alle diplomatischen und wirtschaftlichen Beziehungen beendet werden sollten (FR 12.10.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verhältnis zwischen der HDP bzw. der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und der Hüda-Par ist feindselig. Im Oktober 2014 kam es während der Kobanê-Proteste letztmalig zu Gewalttätigkeiten zwischen PKK-Sympathisanten und Anhängern der Hüda-Par, wobei Dutzende von Menschen getötet wurden (MBZ 31.10.2019; vgl. AI 7.7.2015, S. 5).Das Verhältnis zwischen der HDP bzw. der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und der Hüda-Par ist feindselig. Im Oktober 2014 kam es während der Kobanê-Proteste letztmalig zu Gewalttätigkeiten zwischen PKK-Sympathisanten und Anhängern der Hüda-Par, wobei Dutzende von Menschen getötet wurden (MBZ 31.10.2019; vergleiche AI 7.7.2015, S. 5).</p>\n<p class=\"lf-p\">Religiöse und weltanschauliche Orientierung In religiöser Hinsicht sind die Kurden in der Türkei nicht einheitlich. Nach einer Schätzung sind siebzig Prozent der Kurden Sunniten, die restlichen dreißig Prozent sind Aleviten und Jesiden [eine verschwindend geringe Zahl] (MBZ 31.8.2023, S. 48; vgl. MRG 2.2024). Die sunnitische Mehrheit unter den Kurden gehört allerdings in der Regel der Shafi'i-Schule an und nicht der Hanafi-Schule wie die meisten ethnischen Türken. Die türkischen Religionsbehörden betrachten beide Schulen als gleichwertig, und Anhänger der Shafi'i-Schule werden aus religiösen Gründen nicht unterschiedlich behandelt (DFAT 16.5.2025, S. 12). Laut einer Studie des Kurdish Studies Center vom Dezember 2023 definieren sich Kurden als fromme Muslime und Libertäre (özgürlükçülük).</p>\n<p class=\"lf-p\">Je niedriger das Alter, desto libertärer, und je höher das Alter, desto stärker ist die muslimisch-religiöse Identität. Der Frieden zwischen der Religion und liberalen (liberären) Werten zeichnet die kurdische Identität aus. 53,5 % der Kurden (Mehrfachantworten waren möglich) sahen sich als Muslime und weitere 24,8 % als religiös, während 28,1 % sich als libertär bzw. werteliberal sahen. 11,9 % definierten sich als konservativ, 11,5 % als sozialistisch, 9,9 % als kurdisch-nationalistisch, 9,2 % als Demokraten, 8,4 % als Verteidiger der kurdischen Rechte und 8,0 % als Sozialdemokraten, nebst weiteren Kategorien (KSC 12.2023, S. 7).In religiöser Hinsicht sind die Kurden in der Türkei nicht einheitlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach einer Schätzung sind siebzig Prozent der Kurden Sunniten, die restlichen dreißig Prozent sind Aleviten und Jesiden [eine verschwindend geringe Zahl] (MBZ 31.8.2023, S. 48; vergleiche MRG 2.2024). Die sunnitische Mehrheit unter den Kurden gehört allerdings in der Regel der Shafi'i-Schule an und nicht der Hanafi-Schule wie die meisten ethnischen Türken. Die türkischen Religionsbehörden betrachten beide Schulen als gleichwertig, und Anhänger der Shafi'i-Schule werden aus religiösen Gründen nicht unterschiedlich behandelt (DFAT 16.5.2025, S. 12). Laut einer Studie des Kurdish Studies Center vom Dezember 2023 definieren sich Kurden als fromme Muslime und Libertäre (özgürlükçülük). Je niedriger das Alter, desto libertärer, und je höher das Alter, desto stärker ist die muslimisch-religiöse Identität.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Frieden zwischen der Religion und liberalen (liberären) Werten zeichnet die kurdische Identität aus. 53,5 % der Kurden (Mehrfachantworten waren möglich) sahen sich als Muslime und weitere 24,8 % als religiös, während 28,1 % sich als libertär bzw. werteliberal sahen. 11,9 % definierten sich als konservativ, 11,5 % als sozialistisch, 9,9 % als kurdisch-nationalistisch, 9,2 % als Demokraten, 8,4 % als Verteidiger der kurdischen Rechte und 8,0 % als Sozialdemokraten, nebst weiteren Kategorien (KSC 12.2023, S. 7).</p>\n<p class=\"lf-p\">Kurdische Zivilgesellschaft Es gab mehrere Angriffe gegen ethnische Kurden, die nach Ansicht von Menschenrechtsorganisationen rassistisch motiviert waren. Kurdische und pro-kurdische NGOs sowie politische Parteien sind weiterhin bei der Ausübung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeschränkt (USDOS 22.4.2024, S. 69). Hunderte von kurdischen zivilgesellschaftlichen Organisationen und kurdischsprachigen Medien wurden 2016 und 2017 nach dem Putschversuch per Regierungsverordnung geschlossen (USDOS 20.3.2023, S. 85). Kurdischsprachige Medien und Einrichtungen für kulturelle Rechte bleiben seit 2016 geschlossen (EC 30.10.2024, S. 21). Im April 2021 hob das Verfassungsgericht jedoch eine Bestimmung des Notstandsdekrets auf, das die Grundlage für die Schließung von Medien mit der Begründung bildete, dass Letztere eine \"Bedrohung für die nationale Sicherheit\" darstellten (2016).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verfassungsgericht hob auch eine Bestimmung auf, die den Weg für die Beschlagnahmung des Eigentums der geschlossenen Medien ebnete. Allerdings wurde das Urteil des Verfassungsgerichts (mit Stand November 2023) nicht umgesetzt (EC 8.11.2023, S. 18f.; vgl. CCRT 8.4.2021).Es gab mehrere Angriffe gegen ethnische Kurden, die nach Ansicht von Menschenrechtsorganisationen rassistisch motiviert waren. Kurdische und pro-kurdische NGOs sowie politische Parteien sind weiterhin bei der Ausübung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeschränkt (USDOS 22.4.2024, S. 69). Hunderte von kurdischen zivilgesellschaftlichen Organisationen und kurdischsprachigen Medien wurden 2016 und 2017 nach dem Putschversuch per Regierungsverordnung geschlossen (USDOS 20.3.2023, S. 85).</p>\n<p class=\"lf-p\">Kurdischsprachige Medien und Einrichtungen für kulturelle Rechte bleiben seit 2016 geschlossen (EC 30.10.2024, S. 21). Im April 2021 hob das Verfassungsgericht jedoch eine Bestimmung des Notstandsdekrets auf, das die Grundlage für die Schließung von Medien mit der Begründung bildete, dass Letztere eine \"Bedrohung für die nationale Sicherheit\" darstellten (2016). Das Verfassungsgericht hob auch eine Bestimmung auf, die den Weg für die Beschlagnahmung des Eigentums der geschlossenen Medien ebnete. Allerdings wurde das Urteil des Verfassungsgerichts (mit Stand November 2023) nicht umgesetzt (EC 8.11.2023, S. 18f.; vergleiche CCRT 8.4.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auswirkungen des bewaffneten Konfliktes mit der Kurdischen Arbeiterpartei - PKK Der Konflikt mit der PKK wird seitens der Regierung zur Rechtfertigung diskriminierender Maßnahmen gegen kurdische Bürgerinnen und Bürger herangezogen, darunter das Verbot kurdischer Feste. Gegen kurdische Schulen und kulturelle Organisationen, von denen viele während der Friedensgespräche eröffnet wurden, wird seit 2015 ermittelt oder sie wurden geschlossen. Die Behörden nehmen regelmäßig Massenverhaftungen in kurdisch dominierten Provinzen vor und beschuldigen die Verhafteten, die PKK zu unterstützen. Im September 2024 führten die Behörden eine Razzia bei einer Reihe kurdischer Organisationen und Kultureinrichtungen durch (FH 26.2.2025, F4). 2024 setzte sich auch die Verhaftung von Personen fort. Am 16.1.2024 nahm die Polizei beispielsweise bei mehreren Razzien in 28 Provinzen insgesamt 165 Personen fest, darunter Mitglieder der pro-kurdischen Partei für Demokratie und Gleichheit (DEM-Partei), wegen mutmaßlicher Verbindungen zu terroristischen Organisationen. Das Innenministerium erklärte, die Festgenommenen seien wegen mutmaßlicher Unterstützung der PKK oder wegen der Verbreitung von PKK-Propaganda in den sozialen Medien festgenommen worden. Unter den Festgenommenen waren mehrere Mitglieder der sog. Peace Mothers, eine Gruppe von Aktivistinnen, die sich für eine friedliche Lösung des Konflikts zwischen dem Staat und der PKK einsetzt, sowie Mitglieder der Jugend- und Frauennetzwerke der DEM-Partei (BAMF 30.6.2024, S. 1).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die sehr weit gefasste Auslegung des Kampfes gegen den Terrorismus und die zunehmenden Einschränkungen der Rechte von Journalisten, politischen Gegnern, Anwaltskammern und Menschenrechtsverteidigern, die sich mit der kurdischen Frage befassen, geben laut Europäischer Kommission wiederholt Anlass zur Sorge (EC 30.10.2024, S. 21). Bekundungen zur Unterstützung der Bevölkerung von Kobanê sowie Begriffe wie: Kurden, Kurdistan, Guerilla, Widerstand, Märtyrer sind Gegenstand umfangreicher Verfahren (Pro Asyl 9.2024, S. 99f.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Kurdische Journalisten sind in unverhältnismäßiger Weise betroffen. Im Juli 2024 wurden bei einem Prozess in Ankara gegen elf kurdische Journalisten acht von ihnen wegen \"Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung\" zu jeweils sechs Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt. In Diyarbakır wurde der Prozess gegen 20 kurdische Journalisten und Medienmitarbeiter wegen der gleichen Vorwürfe fortgesetzt (HRW 16.1.2025; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 36). Laut eigenen Angaben werden kurdische Journalisten schlicht wegen ihrer Berichte über die sich verschlimmernde Menschenrechtslage in den Kurdengebieten angeklagt (BIRN 8.12.2023). Die meisten der Journalisten, die sich in Untersuchungshaft befinden, sind kurdischer Herkunft.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den Strafverfahren würden, laut Quellen von Pro Asyl, angeklagte kurdische Journalisten von vornherein als Mitglieder einer Organisation wahrgenommen und so behandelt. Dementsprechend sei die Haltung der Richter in diesen Verfahren von Anfang an viel härter, was sich auch in einer besonders aggressiven Sprachwahl der Staatsanwälte in ihren Plädoyers zeige (Pro Asyl 9.2024, S. 40).Kurdische Journalisten sind in unverhältnismäßiger Weise betroffen. Im Juli 2024 wurden bei einem Prozess in Ankara gegen elf kurdische Journalisten acht von ihnen wegen \"Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung\" zu jeweils sechs Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt. In Diyarbakır wurde der Prozess gegen 20 kurdische Journalisten und Medienmitarbeiter wegen der gleichen Vorwürfe fortgesetzt (HRW 16.1.2025; vergleiche ÖB Ankara 28.12.2023, S. 36).</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut eigenen Angaben werden kurdische Journalisten schlicht wegen ihrer Berichte über die sich verschlimmernde Menschenrechtslage in den Kurdengebieten angeklagt (BIRN 8.12.2023). Die meisten der Journalisten, die sich in Untersuchungshaft befinden, sind kurdischer Herkunft. In den Strafverfahren würden, laut Quellen von Pro Asyl, angeklagte kurdische Journalisten von vornherein als Mitglieder einer Organisation wahrgenommen und so behandelt. Dementsprechend sei die Haltung der Richter in diesen Verfahren von Anfang an viel härter, was sich auch in einer besonders aggressiven Sprachwahl der Staatsanwälte in ihren Plädoyers zeige (Pro Asyl 9.2024, S. 40).</p>\n<p class=\"lf-p\">Vom Vorwurf der Terrorismusunterstützung sind nebst pro-kurdischen politischen Parteien [siehe hierzu das Unterkapitel Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition] auch Vertreter kurdischer NGOs und Vereine betroffen. - So hat ein Gericht in Diyarbakır Narin Gezgör, ein Gründungsmitglied der \"Rosa Frauenvereinigung\", einer kurdischen Frauenrechtsgruppe, im September 2023 wegen Terrorismus zu sieben Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt. Zu den gegen Gezgör vorgebrachten Beweisen gehörten ihre Mitgliedschaft in der Vereinigung sowie ihre Medieninterviews und anonyme Zeugenaussagen, die sie belasteten (SCF 11.9.2023; vgl. ANF 11.9.2023).Vom Vorwurf der Terrorismusunterstützung sind nebst pro-kurdischen politischen Parteien [siehe hierzu das Unterkapitel Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition] auch Vertreter kurdischer NGOs und Vereine betroffen. - So hat ein Gericht in Diyarbakır Narin Gezgör, ein Gründungsmitglied der \"Rosa Frauenvereinigung\", einer kurdischen Frauenrechtsgruppe, im September 2023 wegen Terrorismus zu sieben Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt. Zu den gegen Gezgör vorgebrachten Beweisen gehörten ihre Mitgliedschaft in der Vereinigung sowie ihre Medieninterviews und anonyme Zeugenaussagen, die sie belasteten (SCF 11.9.2023; vergleiche ANF 11.9.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Veranstaltungen oder Demonstrationen mit Bezug zur Kurden-Problematik und Proteste gegen die Ernennung von Treuhändern (anstelle gewählter kurdischer Bürgermeister) werden unter dem Vorwand der Sicherheitslage verboten (EC 19.10.2021, S. 36f). Bereits öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den Kurdengebieten der Südost-Türkei oder das Teilen von Beiträgen mit PKK-Bezug in den sozialen Medien kann bei entsprechender Auslegung den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen (AA 20.5.2024, S. 8f.). Festnahmen von kurdischen Aktivisten und Aktivistinnen geschehen regelmäßig anlässlich der Demonstrationen bzw. Feierlichkeiten zum Internationalen Frauentag (WKI 22.3.2022), am 1. Mai (WKI 3.5.2022) oder routinemäßig zum kurdischen Neujahrsfest Newroz (Duvar 20.3.2023). Am 19.3.2023 feierten Tausende Menschen in Istanbul das kurdische Neujahrsfest. Teilnehmer forderten in Sprechchören die Freilassung des ehemaligen HDP-Kovorsitzenden Demirtaş. Die Behörden nahmen mehr als zweihundert Personen fest. Sie hätten \"illegale Transparente\" getragen und \"illegale Parolen\" gerufen. Bei dem Feiern in Istanbul am 18.3.2024 wurden 70 Personen festgenommen, von denen laut Behörden drei ein Plakat des inhaftierten PKK Anführers Öcalan hochgehalten haben sollen (ÖB Ankara 4.2025, S. 40).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bewegungsfreiheit Art. 23 der Verfassung garantiert die Bewegungsfreiheit im Land, das Recht zur Ausreise sowie das für türkische Staatsangehörige uneingeschränkte Recht zur Einreise. Die Bewegungsfreiheit kann nach dieser Bestimmung jedoch begrenzt werden, um Verbrechen zu verhindern (ÖB Ankara 4.2025, S. 14f.; vgl. USDOS 22.4.2024 S. 41).Artikel 23, der Verfassung garantiert die Bewegungsfreiheit im Land, das Recht zur Ausreise sowie das für türkische Staatsangehörige uneingeschränkte Recht zur Einreise. Die Bewegungsfreiheit kann nach dieser Bestimmung jedoch begrenzt werden, um Verbrechen zu verhindern (ÖB Ankara 4.2025, S. 14f.; vergleiche USDOS 22.4.2024 S. 41).</p>\n<p class=\"lf-p\">So ist die Bewegungsfreiheit generell in einigen Regionen und für Gruppen, die von der Regierung mit Misstrauen behandelt werden, eingeschränkt. Im Südosten der Türkei ist die Bewegungsfreiheit aufgrund des Konflikts zwischen der Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans - PKK limitiert (FH 26.2.2025, G1). Die Behörden sind befugt, die Bewegungsfreiheit Einzelner innerhalb der Türkei einzuschränken. Die Provinz-Gouverneure können zum Beispiel Personen, die verdächtigt werden, die öffentliche Ordnung behindern oder stören zu wollen, den Zutritt oder das Verlassen bestimmter Orte in ihren Provinzen für eine Dauer von bis zu 15 Tagen verbieten (ÖB Ankara 4.2025, S. 9; vgl. USDOS 22.4.2024 S. 42), obschon die Verfassung vorschreibt, dass nur Richter die Bewegungsfreiheit von Bürgern limitieren können, und auch nur in Verbindung mit einer strafrechtlichen Untersuchung bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verfolgung (USDOS 22.4.2024 S. 42).So ist die Bewegungsfreiheit generell in einigen Regionen und für Gruppen, die von der Regierung mit Misstrauen behandelt werden, eingeschränkt. Im Südosten der Türkei ist die Bewegungsfreiheit aufgrund des Konflikts zwischen der Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans - PKK limitiert (FH 26.2.2025, G1). Die Behörden sind befugt, die Bewegungsfreiheit Einzelner innerhalb der Türkei einzuschränken. Die Provinz-Gouverneure können zum Beispiel Personen, die verdächtigt werden, die öffentliche Ordnung behindern oder stören zu wollen, den Zutritt oder das Verlassen bestimmter Orte in ihren Provinzen für eine Dauer von bis zu 15 Tagen verbieten (ÖB Ankara 4.2025, S. 9; vergleiche USDOS 22.4.2024 S. 42), obschon die Verfassung vorschreibt, dass nur Richter die Bewegungsfreiheit von Bürgern limitieren können, und auch nur in Verbindung mit einer strafrechtlichen Untersuchung bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verfolgung (USDOS 22.4.2024 S. 42).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Einreise in die Türkei besteht allgemeine Personenkontrolle. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. Bei Einreise wird überprüft, ob ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder Ermittlungs- bzw. Strafverfahren anhängig sind. An Grenzübergängen können Handy, Tablet, Laptop usw. von Reisenden ausgelesen werden, um insbesondere regierungskritische Beiträge, Kommentare auf Facebook, WhatsApp, Instagram etc. festzustellen, die wiederum in Maßnahmen wie z. B. Vernehmung, Festnahme, Strafanzeige usw. münden können. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Türkische Staatsangehörige dürfen nur mit einem gültigen Pass das Land verlassen. Die illegale Ein- und Ausreise ist strafbar. Die Ausreisekontrollen an türkischen Grenzübergängen sind in der Regel streng. Ein- und Ausreisedaten werden genauestens erfasst und die Reisenden in den entsprechenden Fahndungssystemen überprüft (AA 20.5.2024, S. 24f.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Behandlung nach Rückkehr Die türkischen Behörden unterhalten eine Reihe von Datenbanken, die Informationen für Einwanderungs- und Strafverfolgungsbeamte bereitstellen. Das \"Allgemeine Informationssammlungssystem\", das Informationen über Haftbefehle, frühere Verhaftungen, Reisebeschränkungen, Wehrdienstaufzeichnungen und den Steuerstatus liefert, ist in den meisten Flug- und Seehäfen des Landes verfügbar. Ein separates Grenzkontroll-Informationssystem, das von der Polizei genutzt wird, sammelt Informationen über frühere Ankünfte und Abreisen. Das Direktorat, zuständig für die Registrierung von Justizakten, führt Aufzeichnungen über bereits verbüßte Strafen. Das \"Zentrale Melderegistersystem\" (MERNIS) verwaltet Informationen über den Personenstand (DFAT 16.5.2025, S. 41).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn aufgrund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.8.2020, S. 27; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">UKHO 10.2019a, S. 49).Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn aufgrund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.8.2020, S. 27; vergleiche UKHO 10.2019a, S. 49).</p>\n<p class=\"lf-p\">Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen (AA 20.5.2024, S. 15f.), auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z. B. die Unterzeichnung einer Petition) (AA 28.7.2022, S. 15) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 20.5.2024, S. 15f.). Auch nicht-öffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (AA 24.4.2025). Es sind zudem Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (MBZ 31.10.2019, S. 52; vgl. AA 24.4.2025). Festnahmen, Strafverfolgungen oder Ausreisesperren sind auch im Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien zu beobachten, vermehrt auch aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hierfür wurden bereits mehrjährige Haftstrafen verhängt. Auch Ausreisesperren können für Personen mit Lebensmittelpunkt z. B. in Deutschland existenzbedrohende Konsequenzen haben (AA 24.4.2025). Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen \"Terrorismuspropaganda\", \"Beleidigung des Präsidenten\" und \"Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit\". Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 7.1.2021; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Independent 5.1.2021). Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden (AA 24.4.2025).Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen (AA 20.5.2024, S. 15f.), auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z. B. die Unterzeichnung einer Petition) (AA 28.7.2022, S. 15) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 20.5.2024, S. 15f.). Auch nicht-öffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (AA 24.4.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es sind zudem Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (MBZ 31.10.2019, S. 52; vergleiche AA 24.4.2025). Festnahmen, Strafverfolgungen oder Ausreisesperren sind auch im Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien zu beobachten, vermehrt auch aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung. Hierfür wurden bereits mehrjährige Haftstrafen verhängt. Auch Ausreisesperren können für Personen mit Lebensmittelpunkt z. B. in Deutschland existenzbedrohende Konsequenzen haben (AA 24.4.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen \"Terrorismuspropaganda\", \"Beleidigung des Präsidenten\" und \"Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit\". Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 7.1.2021; vergleiche Independent 5.1.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden (AA 24.4.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Personen, die in einem Naheverhältnis zu einer im Ausland befindlichen, in der Türkei insbesondere aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation bekanntlich gesuchten Person stehen, können selbst zum Objekt strafrechtlicher Ermittlungen werden. Dies betrifft auch Personen mit Auslandsbezug, darunter Österreicher und EU-Bürger, sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die bei der Einreise überraschend angehalten und entweder in Untersuchungshaft verbracht oder mit einer Ausreisesperre belegt werden. Generell ist jedoch nicht eindeutig feststellbar, ob diese Personen tatsächlich lediglich aufgrund ihres Naheverhältnisses zu einer bekannten gesuchten Person gleichsam in \"Sippenhaft\" genommen werden, oder ob sie aufgrund eigener Aktivitäten im Ausland (etwa in Verbindung mit der PKK oder der Gülen-Bewegung) ins Visier der türkischen Strafjustiz geraten sind (ÖB Ankara 4.2025, S. 15).</p>\n<p class=\"lf-p\">Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 16.5.2025, S. 42; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Eine Abfrage im Zentralen Personenstandsregister ist verpflichtend vorgeschrieben, insbesondere bei Rückübernahmen von türkischen Staatsangehörigen. Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. § 3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt. Drittstaatenangehörige werden gemäß ICAO-[International Civil Aviation Organization] Praktiken rückübernommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Türkei hat zudem mit Griechenland, Kirgistan, Pakistan, Rumänien, Syrien und der Ukraine ein entsprechendes bilaterales Abkommen unterzeichnet (ÖB Ankara 4.2025, S. 62). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 16.5.2025, S. 42; vgl. MBZ 18.3.2021, S. 71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (MBZ 18.3.2021, S. 71).Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verfahren ist jedoch oft langwierig ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 16.5.2025, S. 42; vergleiche ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Eine Abfrage im Zentralen Personenstandsregister ist verpflichtend vorgeschrieben, insbesondere bei Rückübernahmen von türkischen Staatsangehörigen. Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. Paragraph 3, des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt. Drittstaatenangehörige werden gemäß ICAO-[International Civil Aviation Organization] Praktiken rückübernommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Türkei hat zudem mit Griechenland, Kirgistan, Pakistan, Rumänien, Syrien und der Ukraine ein entsprechendes bilaterales Abkommen unterzeichnet (ÖB Ankara 4.2025, S. 62). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 16.5.2025, S. 42; vergleiche MBZ 18.3.2021, S. 71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (MBZ 18.3.2021, S. 71). (Quelle: Länderinformationen aus dem COI-CMS der Staatendokumentation des BFA zur Türkei, Version 10) 2. Beweiswürdigung:</p>\n<p class=\"lf-p\">2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF und der von ihm vorgelegten Unterlagen, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, und in die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie durch die Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters, des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister und des Betreuungsinformationssystems der Grundversorgung.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2. Der gg. Verfahrensgang stellte sich im Lichte des vorliegenden Akteninhaltes als unstrittig dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3. Die Identität und Staatsangehörigkeit konnten anhand der vorgelegten nationalen Identitätsdokumente festgestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Herkunft, seiner Schulbildung, seinen Sprachkenntnissen, seinen familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Türkei, seinem Aufenthalt im Bundesgebiet, seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit in Österreich und dem Bezug von Leistungen der staatlichen Grundversorgung ergaben sich in unstrittiger Weise aus einer Zusammenschau seiner persönlichen Angaben im Verlauf des gg. Verfahrens sowie aus den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinweise darauf, dass er in Österreich in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation Mitglied ist, kamen im Verfahren nicht hervor. Dass er im Bundesgebiet ehrenamtlich tätig gewesen sei, brachte er nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Angesichts einer Aufenthaltsdauer seit August 2022 geht das BVwG davon aus, dass er im Bundesgebiet über normale soziale Kontakte verfügt. Im Verfahren ergaben sich keine Hinweise darauf, dass er zu Freunden oder Bekannten Beziehungen unterhält, die über ein übliches Freundschaftsverhältnis hinausgehen. Empfehlungs- oder Unterstützungsschreiben wurden von ihm nicht vorgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zwar verwies er in der mündlichen Verhandlung darauf, dass er aktuell eine psychotherapeutische Gesprächstherapie in Anspruch nimmt, stellte aber gleichzeitig klar, dass er keine Medikamente einnimmt. Auch vor dem BFA gab er an, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme und in keiner ärztlichen Behandlung stehe (vgl. AS 38). Zwar wurde ihm in der zuletzt vorgelegten klinisch-psychologischen Stellungnahme seiner Psychotherapeutin vom 17.10.2025 attestiert, dass er unter Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, eine konkrete Diagnose einer psychischen Erkrankung fand sich darin – im Unterschied zur diagnostischen Schlussfolgerung einer früheren Psychotherapeutin vom 07.05.2023 (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">AS 438) – hingegen nicht. Er befindet sich auch nicht in fachärztlicher Behandlung wegen einer psychischen Erkrankung und nimmt keine Medikamente ein, weshalb festzustellen war, dass er gesund ist bzw. an keinen gravierenden Erkrankungen leidet. Zwar verwies er in der mündlichen Verhandlung darauf, dass er aktuell eine psychotherapeutische Gesprächstherapie in Anspruch nimmt, stellte aber gleichzeitig klar, dass er keine Medikamente einnimmt. Auch vor dem BFA gab er an, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme und in keiner ärztlichen Behandlung stehe vergleiche AS 38). Zwar wurde ihm in der zuletzt vorgelegten klinisch-psychologischen Stellungnahme seiner Psychotherapeutin vom 17.10.2025 attestiert, dass er unter Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, eine konkrete Diagnose einer psychischen Erkrankung fand sich darin – im Unterschied zur diagnostischen Schlussfolgerung einer früheren Psychotherapeutin vom 07.05.2023 vergleiche AS 438) – hingegen nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er befindet sich auch nicht in fachärztlicher Behandlung wegen einer psychischen Erkrankung und nimmt keine Medikamente ein, weshalb festzustellen war, dass er gesund ist bzw. an keinen gravierenden Erkrankungen leidet.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4. Zur Feststellung fehlender individueller Verfolgung des BF im Herkunftsstaat vor der Ausreise bzw. der fehlenden Gefahr einer solchen pro futuro aus den von ihm behaupteten Gründen gelangte das erkennende Gericht aufgrund folgender Erwägungen:</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4.1. Anlässlich seiner Erstbefragung am 04.08.2022 brachte er, zu seinen Antragsgründen befragt, vor, dass er die Türkei wegen politischer Probleme verlassen habe und weil er zu Unrecht verurteilt worden sei. Er sei lediglich auf einem kurdischen Fest gewesen und deswegen verhaftet worden. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er ein Terrorist sei. Er sei von den türkischen Behörden bzw. der Polizei „sehr unmenschlich“ behandelt worden und müsse wahrscheinlich für acht Jahre ins Gefängnis.</p>\n<p class=\"lf-p\">In seiner Einvernahme vor dem BFA am 26.04.2023 brachte er vor, dass er zu einer Haftstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt worden sei. Er habe außerdem zwei bedingte Vorstrafen, die sofort widerrufen würden, sollte er im laufenden Verfahren erneut rechtskräftig verurteilt werden. Ihm drohe daher eine neun- bis zehnjährige Haftstrafe. Er sei bereits für insgesamt sieben Jahre inhaftiert gewesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters habe es bereits mehrere illegale Festnahmen gegeben. Ihm sei Gewalt zugefügt und sei er bedroht worden. Insbesondere während einer 37-tägigen Inhaftierung in einer Jugendhaftanstalt in XXXX im Jahr 2011 sei ihm psychische Gewalt angetan und er sexuell belästigt worden. Es seien damals über religiöse Gemeinschaften und die Regierung Imame in die Haftanstalt gesandt und seien sie gezwungen worden zu beten. Sie hätten sich dagegen gewehrt und seien deshalb vom Gefängnispsychologen behandelt worden. Dieser habe sie mit einer Tablette betäubt und sei es zu sexuellen Übergriffen gekommen.Weiters habe es bereits mehrere illegale Festnahmen gegeben. Ihm sei Gewalt zugefügt und sei er bedroht worden. Insbesondere während einer 37-tägigen Inhaftierung in einer Jugendhaftanstalt in römisch 40 im Jahr 2011 sei ihm psychische Gewalt angetan und er sexuell belästigt worden. Es seien damals über religiöse Gemeinschaften und die Regierung Imame in die Haftanstalt gesandt und seien sie gezwungen worden zu beten. Sie hätten sich dagegen gewehrt und seien deshalb vom Gefängnispsychologen behandelt worden. Dieser habe sie mit einer Tablette betäubt und sei es zu sexuellen Übergriffen gekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im März 2012 sei er zum zweiten Mal verurteilt worden und habe er eine Haftstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten bekommen. Im Jahr 2016 sei er von der Polizei für 28 Tage angehalten worden, obwohl gesetzlich nur vier Tage erlaubt gewesen seien. Unmittelbar nach dieser Anhaltung sei er für 14 Monate ohne Anklage und ohne Beweismittel in Haft gewesen. Im Gefolge dieses Vorfalls sei er ständig unrechtmäßig von der Polizei festgenommen worden. Die Polizei habe ihm ständig gedroht, dass er getötet werden solle und in Haft käme, weshalb er drei Monate nach seiner Freilassung im Jahr 2017 von XXXX nach XXXX geflohen sei.Im März 2012 sei er zum zweiten Mal verurteilt worden und habe er eine Haftstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten bekommen. Im Jahr 2016 sei er von der Polizei für 28 Tage angehalten worden, obwohl gesetzlich nur vier Tage erlaubt gewesen seien. Unmittelbar nach dieser Anhaltung sei er für 14 Monate ohne Anklage und ohne Beweismittel in Haft gewesen. Im Gefolge dieses Vorfalls sei er ständig unrechtmäßig von der Polizei festgenommen worden. Die Polizei habe ihm ständig gedroht, dass er getötet werden solle und in Haft käme, weshalb er drei Monate nach seiner Freilassung im Jahr 2017 von römisch 40 nach römisch 40 geflohen sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Danach sei er aufgrund des zweiten Verfahrens aus dem Jahr 2012, bei dem er bereits für zwei Jahre und sieben Monate inhaftiert gewesen sei, im Jahr 2022 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Normalerweise seien Verfahren nach 10 Jahren verjährt, was in seinem Fall jedoch nicht eingehalten worden sei. Aufgrund dieser Verurteilung habe auch seine Familie gewollt, dass er die Türkei verlässt, zumal einer seiner Cousins noch nach 20 Jahren verurteilt und in Haft sowohl psychisch als auch physisch unter Druck gesetzt worden sei und sich deshalb das Leben genommen habe. Wegen früherer Verurteilungen würde ihm im Falle seiner Rückkehr eine 17-jährige Haftstrafe drohen, wobei die bereits verbüßten Haftzeiten von insgesamt 7 Jahren zum Abzug kämen und er sohin noch für zehn Jahre in Haft verbringen müsse.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der konkreten Vorwürfe, wegen denen er verurteilt bzw. strafrechtlich verfolgt werde, verwies er darauf, dass er an legalen Veranstaltungen teilgenommen habe, wie etwa an Newroz-Feierlichkeiten, und ihm zu Unrecht vorgeworfen werde, dass er Terrorist sei. Die Strafverfolgungsbehörden würden sich dabei auf geheime Zeugen berufen, die jedoch erfunden seien. Es gebe in Wahrheit keinen plausiblen Beweis für diese Vorwürfe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu jenem Strafverfahren, wegen dem er zwei Jahre und sieben Monate in Haft gewesen sei, führte er aus, dass er aufgrund gewaltsamer Übergriffe seines Vaters Cannabiskraut konsumiert habe. Jene Person, bei der er sich das Cannabiskraut beschafft habe, sei von einem Widersacher bei der Polizei als Terrorist angezeigt worden, wobei dieser Widersacher auch sämtliche Konsumenten, darunter auch ihn, als Mitglied einer Terrororganisation beschuldigte, weshalb er ebenfalls verurteilt worden und eben für zwei Jahre und sieben Monate inhaftiert gewesen sei. Es habe sich herausgestellt, dass er bei keiner terroristischen Aktion dabei gewesen und keine Straftat begangen habe, weshalb er 2014 freigelassen worden sei. Die Verurteilung im Jahr 2022 habe nur den Zweck verfolgt, dass er keine Entschädigungszahlungen vom türkischen Staat wegen der unrechtmäßigen Inhaftierung fordern könne. Das Rechtsmittelverfahren sei derzeit beim Obersten Gerichtshof anhängig.</p>\n<p class=\"lf-p\">In seiner Stellungnahme vom 15.09.2023 führte er aus, dass er zeitgleich mit einer Gruppe Jugendlicher in XXXX inhaftiert gewesen sei, die einen Skandal um die dortige Haftanstalt aufgedeckt habe, der zu einem internationalen Aufschrei geführt und sogar zur Einrichtung eines eigenen Ausschusses des Europäischen Parlamentes zur Untersuchung der dortigen Vorkommnisse geführt habe. Diesem Ausschuss habe unter anderem auch er ein Interview gegeben. Er gehe davon aus, dass der Umstand, dass er an der Aufklärung des Skandals mitgewirkt habe, mit seinen weiteren Verhaftungen zu tun haben könnte. Weiters verwies er abermals darauf, dass er während der Inhaftierung in XXXX schweren körperlichen Misshandlungen ausgesetzt gewesen sei.In seiner Stellungnahme vom 15.09.2023 führte er aus, dass er zeitgleich mit einer Gruppe Jugendlicher in römisch 40 inhaftiert gewesen sei, die einen Skandal um die dortige Haftanstalt aufgedeckt habe, der zu einem internationalen Aufschrei geführt und sogar zur Einrichtung eines eigenen Ausschusses des Europäischen Parlamentes zur Untersuchung der dortigen Vorkommnisse geführt habe. Diesem Ausschuss habe unter anderem auch er ein Interview gegeben. Er gehe davon aus, dass der Umstand, dass er an der Aufklärung des Skandals mitgewirkt habe, mit seinen weiteren Verhaftungen zu tun haben könnte. Weiters verwies er abermals darauf, dass er während der Inhaftierung in römisch 40 schweren körperlichen Misshandlungen ausgesetzt gewesen sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Beschwerde wurde darauf verwiesen, dass er inzwischen auch von einem zweitinstanzlichen Gericht rechtskräftig verurteilt worden sei, wobei die bedingte Strafe von einem Jahr und acht Monaten aufgehoben, aber eine Strafe von vier Jahren und zwei Monaten bestätigt worden sei. Im Übrigen wurde auf die Stellungnahme vom 15.09.2023 verwiesen und moniert, dass keine zweite Einvernahme mehr stattgefunden habe und der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden sei, weil ihm eine eingeholte Anfragebeantwortung nicht zur Kenntnis gebracht worden sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4.2. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF, den ihm zur Last gelegten Tathandlungen, den gegen ihn verhängten Strafen, den Rechtsmittelverfahren und dem gesamten Ablauf der Strafverfahren sowie zu seinen Anhaltungen in Untersuchungs- und Strafhaft basieren auf den von ihm in diesem Zusammenhang vorgelegten Unterlagen. Aus Sicht des erkennenden Gerichts bestanden an der Authentizität der vorgelegten Gerichtsdokumente keine Zweifel und ergaben sich daraus in nachvollziehbarer Weise die jeweiligen Feststellungen zu den Verurteilungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4.3. Entgegen seiner Auffassung waren keine Anhaltspunkte für eine illegitime, politisch motivierte Strafverfolgung des BF erkennbar bzw. konnte er eine solche von ihm behauptete nicht glaubhaft machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wird zwar nicht verkannt, dass den herangezogenen Länderinformationen zu entnehmen ist, dass insbesondere bei der Strafverfolgung in Terrorismusverfahren oftmals Defizite bei den Verfahrensgarantien bestehen und die verhängten Strafen vielfach unverhältnismäßig hoch ausfallen, dies war in den Verfahren des BF jedoch nicht der Fall.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zunächst war zu beachten, dass aus den gerichtlichen Unterlagen zu gewinnen war, dass zentrale Grundsätze des Strafverfahrens in jedem Verfahren eingehalten wurden. Insbesondere war er in sämtlichen Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten und konnte sich zu den von der Staatsanwaltschaft gegen ihn erhobenen Vorwürfen umfassend äußern. Die Strafsachen wurden jeweils in öffentlichen Verhandlungen erörtert und die vorgelegten Urteile enthielten eine ausführliche Begründung der Strafgerichte. In sämtlichen Urteilen fanden sich außerdem Erwägungen zur verhängten Strafe, wobei auch mildernde Umstände zu seinen Gunsten berücksichtigt wurden. Er wurde zudem mehrmals freigesprochen und konnte insbesondere gegen das jüngste Urteil, teilweise auch erfolgreich, ein Rechtsmittel einlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er behauptete hinsichtlich der jüngsten Verurteilung zwar sowohl im Strafverfahren als auch in seiner Einvernahme, dass er zwar in jener Wohnung gewesen sei, in der sich auch Explosivstoffe befunden hätten, allerdings habe er damit nichts zu tun gehabt, sondern sei dies die Wohnung eines Mitangeklagten gewesen, bei dem er sich regelmäßig Cannabiskraut beschafft habe. Diese Darstellung überzeugte weder das türkische Strafgericht noch das hier erkennende Gericht. Zum einen war zu bedenken, dass der BF vor dieser Verurteilung bereits zwei Mal wegen der Teilnahme an Demonstrationen, die in Zusammenhang mit der auch in Europa als Terrororganisation eingestuften PKK standen, strafgerichtlich verurteilt wurde und ein weiteres Mal wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt und Körperverletzung eines Polizeibeamten. Es ist folglich nicht abwegig, dass die Strafverfolgungsbehörden von einer möglichen Verbindung des BF zur PKK oder ihr zurechenbaren Organisationen ausgingen. Er selbst stellte auch gar nicht in Abrede, dass er regelmäßig in besagter Wohnung, gewesen sei, beteuerte aber, dass er dort keine Sprengstoffe wahrgenommen habe, was in Anbetracht des Umstandes, dass diese Wohnung laut dem Strafurteil zu einer Werkstatt für die Erzeugung von Sprengstoffen umfunktioniert wurde, fragwürdig anmutete.</p>\n<p class=\"lf-p\">In dieses Bild fügte sich der Umstand, dass er in der mündlichen Verhandlung zu fünf seiner Verurteilungen stets beteuerte, dass er nur zufällig in derart viele Ereignisse verwickelt worden sei, die zu Strafverfahren gegen ihn geführt hätten, ohne irgendeine dieser Tathandlungen verwirklicht zu haben. Die von ihm genannte Begründung, wonach ihm all dies nur widerfahren sei, weil er in XXXX gelebt habe, wo „ständig solche Dinge passiert sind“, überzeugte schon deshalb nicht, weil den Urteilen ausführliche Begründungen zu den konkreten Tathandlungen, wegen denen er angeklagt und teilweise verurteilt, teilweise freigesprochen wurde, entnommen werden konnten. Zum Tatvorwurf des unerlaubten Besitzes und der Weitergabe von gefährlichen Stoffen stellte er in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nur klar, dass er deswegen rechtskräftig verurteilt worden sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er äußerte sich nicht dazu, ob er diese Tathandlungen auch tatsächlich begangen hat, stellte sie aber auch nicht in Abrede, nachdem er gefragt wurde, ob es aus seiner Sicht noch etwas zu dem Verfahren zu ergänzen gäbe (vgl. Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Insoweit war zum Schluss zu gelangen, dass er die ihm angelasteten Tathandlungen, wegen denen er jüngst verurteilt wurde, auch begangen hat.In dieses Bild fügte sich der Umstand, dass er in der mündlichen Verhandlung zu fünf seiner Verurteilungen stets beteuerte, dass er nur zufällig in derart viele Ereignisse verwickelt worden sei, die zu Strafverfahren gegen ihn geführt hätten, ohne irgendeine dieser Tathandlungen verwirklicht zu haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die von ihm genannte Begründung, wonach ihm all dies nur widerfahren sei, weil er in römisch 40 gelebt habe, wo „ständig solche Dinge passiert sind“, überzeugte schon deshalb nicht, weil den Urteilen ausführliche Begründungen zu den konkreten Tathandlungen, wegen denen er angeklagt und teilweise verurteilt, teilweise freigesprochen wurde, entnommen werden konnten. Zum Tatvorwurf des unerlaubten Besitzes und der Weitergabe von gefährlichen Stoffen stellte er in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nur klar, dass er deswegen rechtskräftig verurteilt worden sei. Er äußerte sich nicht dazu, ob er diese Tathandlungen auch tatsächlich begangen hat, stellte sie aber auch nicht in Abrede, nachdem er gefragt wurde, ob es aus seiner Sicht noch etwas zu dem Verfahren zu ergänzen gäbe vergleiche Seite 9 des Verhandlungsprotokolls).</p>\n<p class=\"lf-p\">Insoweit war zum Schluss zu gelangen, dass er die ihm angelasteten Tathandlungen, wegen denen er jüngst verurteilt wurde, auch begangen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit er in seiner Einvernahme vor dem BFA vermeinte, dass die Verurteilung nur deshalb erfolgt sei, damit er keine Entschädigungszahlungen vom türkischen Staat für seine unrechtmäßige Inhaftierung fordern könne, überzeugte diese Darstellung schon deshalb nicht, weil ihm in einem früheren Verfahren des Schwurgerichtes von XXXX infolge eines Freispruches schon eine Entschädigung für seine vorherige Inhaftierung zuerkannt wurde und sohin nicht erhellte, weshalb dies in diesem Fall dann mit einer vermeintlichen unrechtmäßigen Verurteilung hätte verschleiert werden sollen. Auch sein Hinweis auf den Umstand, dass Strafverfahren normalerweise nach 10 Jahren verjährt seien, was in diesem Verfahren nicht eingehalten worden sei, ging ins Leere, weil das Strafverfahren hinsichtlich eines der Tatvorwürfe sogar tatsächlich wegen Verjährung eingestellt wurde (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">AS 388) und sohin davon auszugehen war, dass für die anderen Tatvorwürfe folglich andere Verjährungsregeln gelten, zumal andernfalls davon auszugehen wäre, dass das Verfahren auch hinsichtlich dieser Vorwürfe eingestellt worden wäre.Soweit er in seiner Einvernahme vor dem BFA vermeinte, dass die Verurteilung nur deshalb erfolgt sei, damit er keine Entschädigungszahlungen vom türkischen Staat für seine unrechtmäßige Inhaftierung fordern könne, überzeugte diese Darstellung schon deshalb nicht, weil ihm in einem früheren Verfahren des Schwurgerichtes von römisch 40 infolge eines Freispruches schon eine Entschädigung für seine vorherige Inhaftierung zuerkannt wurde und sohin nicht erhellte, weshalb dies in diesem Fall dann mit einer vermeintlichen unrechtmäßigen Verurteilung hätte verschleiert werden sollen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch sein Hinweis auf den Umstand, dass Strafverfahren normalerweise nach 10 Jahren verjährt seien, was in diesem Verfahren nicht eingehalten worden sei, ging ins Leere, weil das Strafverfahren hinsichtlich eines der Tatvorwürfe sogar tatsächlich wegen Verjährung eingestellt wurde vergleiche AS 388) und sohin davon auszugehen war, dass für die anderen Tatvorwürfe folglich andere Verjährungsregeln gelten, zumal andernfalls davon auszugehen wäre, dass das Verfahren auch hinsichtlich dieser Vorwürfe eingestellt worden wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es konnte auch nicht außer Betracht bleiben, dass das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfes der Propaganda für eine terroristische Vereinigung eingestellt wurde und er letzten Endes vom Vorwurf der Begehung einer Straftat im Namen einer Terrororganisation, ohne Mitglied dieser Organisation zu sein, freigesprochen wurde, obwohl er sogar wegen des unerlaubten Besitzes und der unerlaubten Weitergabe von gefährlichen Stoffen im Zusammenhang mit dieser Organisation verurteilt wurde, was jedenfalls nicht auf eine politische Verfolgung schließen lässt, zumal es nicht vorstellbar war, dass er im Falle einer politischen Verfolgung von den anderen Vorwürfen freigesprochen bzw. das Verfahren eingestellt worden wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der vorgelegten gerichtlichen Entscheidung fand sich eine im für das Verfahren relevanten Ausmaß ausreichende und nachvollziehbare Begründung hinsichtlich der ihm angelasteten Tathandlungen. Auch wenn er selbst während des Verfahrens die ihm angelasteten Tathandlungen in Abrede stellte, bestanden vor dem Hintergrund dieser Erwägungen für das erkennende Gericht keine Zweifel daran, dass er in Wahrheit in die Herstellung von Sprengstoffen in der Wohnung verwickelt war und seine Verurteilung folglich nicht politisch motiviert, sondern eine legitime Strafverfolgung darstellte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch was die Höhe der noch offenen Freiheitsstrafe betraf, machte er während des Verfahrens unterschiedliche Angaben zu deren Ausmaß, wobei aus den authentischen Gerichtsunterlagen letztlich hervorging, dass ausschließlich eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten offen ist. In seiner jüngsten Stellungnahme räumte er schließlich selbst ein, dass ihm noch eine Haftstrafe von „über 4 Jahren“ bevorstehe, weshalb das maximale Ausmaß allenfalls noch zu verbüßender Freiheitsstrafen in Höhe von vier Jahren und zwei Monaten letztlich unstrittig war.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Anbetracht des Umstandes, dass aus dem vorgelegten Strafurteil hervorging, dass er sich bereits von 19.03.2012 bis 18.09.2014 in Haft befand (vgl. AS 381), ist allenfalls eine Anrechnung dieser Vorhaft auf die noch offene Freiheitsstrafe möglich.In Anbetracht des Umstandes, dass aus dem vorgelegten Strafurteil hervorging, dass er sich bereits von 19.03.2012 bis 18.09.2014 in Haft befand vergleiche AS 381), ist allenfalls eine Anrechnung dieser Vorhaft auf die noch offene Freiheitsstrafe möglich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wenn dem BF sohin tatsächlich eine künftige Anhaltung in einer Strafvollzugsanstalt droht bzw. wahrscheinlich ist, handelt es sich dabei um die legitime Ahndung einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, wobei auch in Österreich vergleichbare Straftatbestände existieren (vgl. §§ 279 Abs. 1 und 280 Abs. 1 StGB).Auch wenn dem BF sohin tatsächlich eine künftige Anhaltung in einer Strafvollzugsanstalt droht bzw. wahrscheinlich ist, handelt es sich dabei um die legitime Ahndung einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, wobei auch in Österreich vergleichbare Straftatbestände existieren vergleiche Paragraphen 279, Absatz eins und 280 Absatz eins, StGB).</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit der BF noch vor dem BFA betonte, dass es im Falle seiner Verurteilung im jüngsten Verfahren zu einem Widerruf mehrerer früherer bedingt nachgesehener Strafen kommen würde und ihm deshalb zehn Jahre Haft drohen (vgl. AS 42), stand diese Darstellung im Widerspruch zu den konkreten Aussprüchen in den anderen vorgelegten Strafurteilen, zumal die Bewährungszeiten zwischen einem Jahr, fünf Monaten und fünfzehn Tagen (gerechnet ab 28.11.2016), drei Jahren (gerechnet ab 20.05.2013) und drei Jahren (gerechnet ab 16.06.2011) im Jahr 2022 längst abgelaufen sind. Dass ihm ein Widerruf der bedingten Strafnachsicht aus den Verurteilungen der Jahre 2011, 2013 und 2016 in Wahrheit nicht droht, war auch in Anbetracht des Umstandes festzustellen, dass er in seiner jüngsten Stellungnahme nicht mehr darauf zu sprechen kam, sondern sich ausschließlich auf die jüngste Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von „über 4 Jahren“ bezog.Soweit der BF noch vor dem BFA betonte, dass es im Falle seiner Verurteilung im jüngsten Verfahren zu einem Widerruf mehrerer früherer bedingt nachgesehener Strafen kommen würde und ihm deshalb zehn Jahre Haft drohen vergleiche AS 42), stand diese Darstellung im Widerspruch zu den konkreten Aussprüchen in den anderen vorgelegten Strafurteilen, zumal die Bewährungszeiten zwischen einem Jahr, fünf Monaten und fünfzehn Tagen (gerechnet ab 28.11.2016), drei Jahren (gerechnet ab 20.05.2013) und drei Jahren (gerechnet ab 16.06.2011) im Jahr 2022 längst abgelaufen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass ihm ein Widerruf der bedingten Strafnachsicht aus den Verurteilungen der Jahre 2011, 2013 und 2016 in Wahrheit nicht droht, war auch in Anbetracht des Umstandes festzustellen, dass er in seiner jüngsten Stellungnahme nicht mehr darauf zu sprechen kam, sondern sich ausschließlich auf die jüngste Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von „über 4 Jahren“ bezog.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schließlich sprach gegen eine politische Verfolgung des BF, dass er trotz des noch offenen Strafverfahrens, in welchem er inzwischen sogar rechtskräftig zu einer mehr als vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, legal unter Verwendung seines Reisepasses ausreisen konnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4.4. Vor dem BFA verwies er darauf, dass es während seiner Anhaltungen in Strafhaft zu gewaltsamen Übergriffen und im Zuge seiner ersten Inhaftierung als Jugendlicher im Jahr 2011 in einer Jugendstrafanstalt in XXXX auch zu sexueller Misshandlung durch einen Gefängnispsychologen gekommen sei (vgl. AS 42ff).2.4.4. Vor dem BFA verwies er darauf, dass es während seiner Anhaltungen in Strafhaft zu gewaltsamen Übergriffen und im Zuge seiner ersten Inhaftierung als Jugendlicher im Jahr 2011 in einer Jugendstrafanstalt in römisch 40 auch zu sexueller Misshandlung durch einen Gefängnispsychologen gekommen sei vergleiche AS 42ff).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zunächst war dazu festzuhalten, dass er sich in diesem Zusammenhang auf Vorfälle der Jahre 2011, 2012 bis 2014 und 2016 bis 2017, wo er sich jeweils in Haft befand, bezog. Infolge seiner jüngsten Enthaftung verzog er nach Istanbul, wo er ab 2018 bis zur Ausreise lebte und sich im familiären Restaurant betätigte. Es war hinsichtlich dieses Vorbringens sohin kein Zusammenhang mit der erst im Juli 2022 erfolgten legalen Ausreise des BF erkennbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur von ihm behaupteten Folter, die er während seiner Anhaltung in einer Jugendstrafvollzugsanstalt in XXXX im Jahr 2011 erlitten habe, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass er, obwohl er vor dem BFA dazu befragt zwar auf sexuelle Übergriffe durch einen Gefängnispsychologen sowie auf gebrochene Zähne und ein gebrochenes Handgelenk sowie auf mehrere weitere Umstände (Unterbringung kurdischer Häftlinge zusammen mit nationalistischen Häftlingen, nationalistische Symbole der Gefängniswärter, Beschimpfung von Kurden als Terroristen) zu sprechen kam, diese in der mündlichen Verhandlung jedoch mit keinem Wort thematisierte.Zur von ihm behaupteten Folter, die er während seiner Anhaltung in einer Jugendstrafvollzugsanstalt in römisch 40 im Jahr 2011 erlitten habe, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass er, obwohl er vor dem BFA dazu befragt zwar auf sexuelle Übergriffe durch einen Gefängnispsychologen sowie auf gebrochene Zähne und ein gebrochenes Handgelenk sowie auf mehrere weitere Umstände (Unterbringung kurdischer Häftlinge zusammen mit nationalistischen Häftlingen, nationalistische Symbole der Gefängniswärter, Beschimpfung von Kurden als Terroristen) zu sprechen kam, diese in der mündlichen Verhandlung jedoch mit keinem Wort thematisierte.</p>\n<p class=\"lf-p\">In seiner Stellungnahme vom 14.09.2023 verwies er darauf, dass er selbst von einem Ausschuss des EU-Parlamentes in Begleitung der Menschenrechtsorganisation İnsan Hakları Derneği (İHD) zu den Haftbedingungen in XXXX befragt worden sei, blieb aber die Vorlage entsprechender Nachweise schuldig. Er verwies auch auf ein Zeitungsinterview, welches er einer später verurteilten Journalistin gegeben habe, meinte jedoch, keine Ausgabe davon vorlegen zu können, weil die Zeitung verboten worden sei (vgl. AS 427).In seiner Stellungnahme vom 14.09.2023 verwies er darauf, dass er selbst von einem Ausschuss des EU-Parlamentes in Begleitung der Menschenrechtsorganisation İnsan Hakları Derneği (İHD) zu den Haftbedingungen in römisch 40 befragt worden sei, blieb aber die Vorlage entsprechender Nachweise schuldig. Er verwies auch auf ein Zeitungsinterview, welches er einer später verurteilten Journalistin gegeben habe, meinte jedoch, keine Ausgabe davon vorlegen zu können, weil die Zeitung verboten worden sei vergleiche AS 427).</p>\n<p class=\"lf-p\">Den von ihm vorgelegten Befunden von XXXX und einer Psychotherapeutin (vgl. AS 434ff) kam per se kein maßgeblicher Beweiswert für eine allfällige Folter des BF in der Vergangenheit zu. Insbesondere der ärztliche Befund einer Ärztin für Allgemeinmedizin, in welchem Narben des BF als mit von ihm geschilderten Begebenheiten in Einklang stehend attestiert werden, genügt nicht den Anforderungen an ein (fachärztliches) medizinisches Sachverständigengutachten. Außerdem verwies er sowohl beim Anamnesegespräch mit der Ärztin für Allgemeinmedizin als auch im Gespräch mit der Psychotherapeutin auf Vorkommnisse, die er vor dem BFA nicht erwähnte, wie etwa Schläge mit Plastikruten auf die Fußsohlen, einen Vergewaltigungsversuch im Wachzustand und Misshandlungen an den Geschlechtsorganen mit erniedrigender Zurschaustellung sowie lange Hungerstreiks (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">AS 434 und 437). Der Umstand, dass er die Folterhandlungen sohin im Vergleich zur Einvernahme vor dem BFA steigerte, sie in weiterer Folge in der mündlichen Verhandlung hingegen gar nicht erwähnte, ließ Zweifel an deren Tatsachengehalt bestehen.Den von ihm vorgelegten Befunden von römisch 40 und einer Psychotherapeutin vergleiche AS 434ff) kam per se kein maßgeblicher Beweiswert für eine allfällige Folter des BF in der Vergangenheit zu. Insbesondere der ärztliche Befund einer Ärztin für Allgemeinmedizin, in welchem Narben des BF als mit von ihm geschilderten Begebenheiten in Einklang stehend attestiert werden, genügt nicht den Anforderungen an ein (fachärztliches) medizinisches Sachverständigengutachten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Außerdem verwies er sowohl beim Anamnesegespräch mit der Ärztin für Allgemeinmedizin als auch im Gespräch mit der Psychotherapeutin auf Vorkommnisse, die er vor dem BFA nicht erwähnte, wie etwa Schläge mit Plastikruten auf die Fußsohlen, einen Vergewaltigungsversuch im Wachzustand und Misshandlungen an den Geschlechtsorganen mit erniedrigender Zurschaustellung sowie lange Hungerstreiks vergleiche AS 434 und 437). Der Umstand, dass er die Folterhandlungen sohin im Vergleich zur Einvernahme vor dem BFA steigerte, sie in weiterer Folge in der mündlichen Verhandlung hingegen gar nicht erwähnte, ließ Zweifel an deren Tatsachengehalt bestehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit er hinsichtlich der vermeintlichen Anhaltung im Jahr 2016 darauf verwies, dass er für 14 Monate ohne Anklage und Beweismittel in Haft gewesen sei, stand dieses Vorbringen im Widerspruch dazu, dass er mit Urteil des. 7. Gerichts für schwere Strafsachen in XXXX vom Tatvorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation freigesprochen wurde, wobei die dazugehörige Anklage – wie ebenfalls aus dem Urteil gewonnen werden konnte (vgl. AS 344) – der Grund für seine Inhaftierung von 06.09.2016 bis 10.11.2017 gewesen ist. Wenngleich er insoweit richtig liegt, dass seine Inhaftierung unrechtmäßig erfolgte, war sie dennoch nicht grundlos. Zumal er jedoch freigesprochen wurde, hielt das Strafgericht im Urteil ebenfalls fest, dass er Anspruch auf Schadenersatz für die erlittene Haftzeit hat (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">AS 346), was ebenfalls gegen eine politisch motivierte Verfolgung des BF spricht.Soweit er hinsichtlich der vermeintlichen Anhaltung im Jahr 2016 darauf verwies, dass er für 14 Monate ohne Anklage und Beweismittel in Haft gewesen sei, stand dieses Vorbringen im Widerspruch dazu, dass er mit Urteil des. 7. Gerichts für schwere Strafsachen in römisch 40 vom Tatvorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation freigesprochen wurde, wobei die dazugehörige Anklage – wie ebenfalls aus dem Urteil gewonnen werden konnte vergleiche AS 344) – der Grund für seine Inhaftierung von 06.09.2016 bis 10.11.2017 gewesen ist. Wenngleich er insoweit richtig liegt, dass seine Inhaftierung unrechtmäßig erfolgte, war sie dennoch nicht grundlos.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zumal er jedoch freigesprochen wurde, hielt das Strafgericht im Urteil ebenfalls fest, dass er Anspruch auf Schadenersatz für die erlittene Haftzeit hat vergleiche AS 346), was ebenfalls gegen eine politisch motivierte Verfolgung des BF spricht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zwar verwies er auch auf weitere ständige unrechtmäßige Festnahmen und polizeiliche Drohungen, wegen denen er schließlich nach XXXX gegangen sei (vgl. AS 42), allerdings stellte er diese Festnahmen und Drohungen nur vage in den Raum und machte keine substantiierten Angaben zu deren genauen Ablauf, ihrem Zweck oder wann dies genau geschehen sei, was Zweifel an deren Tatsachengehalt weckte. In dieses Bild fügte sich auch der Umstand, dass er diese Vorfälle in der mündlichen Verhandlung mit keinem Wort erwähnte.Zwar verwies er auch auf weitere ständige unrechtmäßige Festnahmen und polizeiliche Drohungen, wegen denen er schließlich nach römisch 40 gegangen sei vergleiche AS 42), allerdings stellte er diese Festnahmen und Drohungen nur vage in den Raum und machte keine substantiierten Angaben zu deren genauen Ablauf, ihrem Zweck oder wann dies genau geschehen sei, was Zweifel an deren Tatsachengehalt weckte. In dieses Bild fügte sich auch der Umstand, dass er diese Vorfälle in der mündlichen Verhandlung mit keinem Wort erwähnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4.5. Insgesamt betrachtet konnte er mit seinem Vorbringen eine individuelle Verfolgung vor der Ausreise oder die Gefahr einer solchen bei einer Rückkehr nicht glaubhaft darlegen. Vielmehr war festzustellen, dass er den Herkunftsstaat alleine aufgrund der ihm drohenden Inhaftierung als Folge seiner nicht als illegitim anzusehenden strafgerichtlichen Verurteilung verlassen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.5. Die Annahme, dass der BF bei einer Rückkehr auch insoweit keiner maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt wäre, als er etwa in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, stützt sich darauf, dass er ein arbeitsfähiger Mann ist, der bereits vor der Ausreise seinen Lebensunterhalt durch seine Erwerbstätigkeit bestreiten konnte. Darüber hinaus hat er mehrere Verwandte, die ihn im Falle seiner Rückkehr unterstützen können. Es kann daher jedenfalls davon ausgegangen werden, dass er in der Türkei eine Lebensgrundlage vorfindet. Dass er unter allfälligen gravierenden Erkrankungen leiden würde, wurde von ihm nicht ins Treffen geführt und ist auch sonst nicht hervorgekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.6. Die vom BVwG getroffenen Länderfeststellungen stützen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei vom 06.08.2025 (Version 10). Die Länderfeststellungen stellen sich in den für die gg. Entscheidung wesentlichen Aspekten als ausreichend und tragfähig dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die allgemeine Sicherheitslage in der Türkei war im Lichte dessen nicht dergestalt einzuschätzen, dass schon mit der bloßen Anwesenheit für jeden Zurückkehrenden das reale Risiko verbunden wäre, Opfer eines Terroranschlags oder sonstiger gewaltsamer Auseinandersetzungen zu werden. Daraus ergab sich außerdem, dass im Herkunftsstaat des BF aktuell kein landesweiter bewaffneter Konflikt ausgetragen wird, der eine gravierende Gefährdung indizieren würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Länderinformationsblatt wurde in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Rechtliche Beurteilung:</div>\n<p class=\"lf-p\">Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2025,.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu A) 1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).</p>\n<p class=\"lf-p\">1.2. Das erkennende Gericht kam auf der Grundlage seiner Beweiswürdigung und der darauf gestützten Feststellungen zum Ergebnis, dass der BF eine individuelle Verfolgung durch türkische Staatsorgane nicht glaubhaft machen konnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen, insbesondere zum jüngsten abgeschlossenen Strafverfahren, in welchem er rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt wurde, ist zunächst festzuhalten, dass sich aus den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom 27.02.2024, E 3802/2023 und vom 26.02.2024, E 3982/2023-12, ergibt, dass es einer genauen Auseinandersetzung mit den Fragen bedarf, welche Sanktionen dem Beschwerdeführer für welches tatsächliche Verhalten auf Grund welcher Straftatbestände bei einer Rückkehr in die Türkei drohen, und ob ein Konnex zu einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Konventionsgründe besteht. Im Falle der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat ist nun eine Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung (\"prosecution\") einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (\"persecution\") andererseits geboten.Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen, insbesondere zum jüngsten abgeschlossenen Strafverfahren, in welchem er rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt wurde, ist zunächst festzuhalten, dass sich aus den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom 27.02.2024, E 3802 aus 2023, und vom 26.02.2024, E 3982/2023-12, ergibt, dass es einer genauen Auseinandersetzung mit den Fragen bedarf, welche Sanktionen dem Beschwerdeführer für welches tatsächliche Verhalten auf Grund welcher Straftatbestände bei einer Rückkehr in die Türkei drohen, und ob ein Konnex zu einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Konventionsgründe besteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Falle der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat ist nun eine Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung (\"prosecution\") einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (\"persecution\") andererseits geboten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken. Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen \"Verfolgung\" im Sinne der GFK aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Für die Beurteilung einer Asylrelevanz der staatlichen Strafverfolgung (seitens der Türkei) ist die Feststellung erforderlich, aufgrund welchen von den türkischen Gerichten als erwiesen angenommenen tatsächlichen Verhaltens das türkische Strafgericht von der Erfüllung welcher Straftatbestände (einschließlich ihrer Strafdrohung) ausging und welche Sanktion dafür jeweils verhängt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erst diese Feststellung bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob den verhängten Sanktionen für die verwirklichten Straftatbestände jede Verhältnismäßigkeit fehlte (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/01/0126).Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken. Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen \"Verfolgung\" im Sinne der GFK aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Beurteilung einer Asylrelevanz der staatlichen Strafverfolgung (seitens der Türkei) ist die Feststellung erforderlich, aufgrund welchen von den türkischen Gerichten als erwiesen angenommenen tatsächlichen Verhaltens das türkische Strafgericht von der Erfüllung welcher Straftatbestände (einschließlich ihrer Strafdrohung) ausging und welche Sanktion dafür jeweils verhängt wurde. Erst diese Feststellung bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob den verhängten Sanktionen für die verwirklichten Straftatbestände jede Verhältnismäßigkeit fehlte vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/01/0126).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus den vom BF vorgelegten Unterlagen ging nicht hervor, dass zentrale Verfahrensgarantien in seinen Verfahren verletzt worden sind. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung festgehalten wurde, war er insbesondere in sämtlichen Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten und konnte zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen im Rahmen öffentlicher Verhandlungen Stellung beziehen. Weiters waren die konkreten strafbaren Handlungen, wegen denen er verurteilt wurde, sowie die den Verurteilungen zugrundeliegenden Straftatbestände in den Strafurteilen nachvollziehbar angeführt. Auch fand sich eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung der Urteile sowie Erwägungen zu den konkreten Strafbemessungsgründen, wobei in mehreren Verfahren insbesondere zu seinen Gunsten mildernde Umstände berücksichtigt wurden und er von mehreren Vorwürfen auch freigesprochen wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er konnte im jüngsten Verfahren auch ein Rechtsmittel erheben, dem auch teilweise stattgegeben wurde und im Gefolge dessen ein teilweiser Freispruch erfolgte. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen waren keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass insbesondere die in den Art. 5 und 6 EMRK normierten Verfahrensgarantien missachtet worden wären.Aus den vom BF vorgelegten Unterlagen ging nicht hervor, dass zentrale Verfahrensgarantien in seinen Verfahren verletzt worden sind. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung festgehalten wurde, war er insbesondere in sämtlichen Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten und konnte zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen im Rahmen öffentlicher Verhandlungen Stellung beziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters waren die konkreten strafbaren Handlungen, wegen denen er verurteilt wurde, sowie die den Verurteilungen zugrundeliegenden Straftatbestände in den Strafurteilen nachvollziehbar angeführt. Auch fand sich eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung der Urteile sowie Erwägungen zu den konkreten Strafbemessungsgründen, wobei in mehreren Verfahren insbesondere zu seinen Gunsten mildernde Umstände berücksichtigt wurden und er von mehreren Vorwürfen auch freigesprochen wurde. Er konnte im jüngsten Verfahren auch ein Rechtsmittel erheben, dem auch teilweise stattgegeben wurde und im Gefolge dessen ein teilweiser Freispruch erfolgte. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen waren keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass insbesondere die in den Artikel 5 und 6 EMRK normierten Verfahrensgarantien missachtet worden wären.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zwar bestritt der BF, dass er die ihm zur Last gelegten Tathandlungen tatsächlich beging, es gelang ihm jedoch nicht, wie in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, glaubhaft zu machen, dass die Tatvorwürfe, die in seine Verurteilung wegen des unerlaubten Besitzes und der unerlaubten Weitergabe von gefährlichen Stoffen im Rahmen der Tätigkeit einer terroristischen Organisation mündeten, nicht den Tatsachen entsprechen und er nicht in diese Tathandlungen verwickelt war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch in Österreich existieren im zwanzigsten Abschnitt des Strafgesetzbuches – Strafbare Handlungen gegen den öffentlichen Frieden – vergleichbare Straftatbestände:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 279 Abs. 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wer unbefugt eine bewaffnete oder zur Bewaffnung bestimmte Verbindung aufstellt oder eine bestehende Verbindung bewaffnet, sich in dieser Verbindung führend betätigt, für sie Mitglieder wirbt, aushebt oder militärisch oder sonst zum Kampf ausbildet oder die Verbindung mit Kampfmitteln, Verkehrsmitteln oder Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung ausrüstet oder mit Geldmitteln oder sonst in erheblicher Weise unterstützt. Gemäß § 280 Abs. 1 StGB ist ebenfalls mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wer Waffen, Munition oder andere Kampfmittel an sich bringt, besitzt oder einem anderen verschafft, um eine größere Zahl von Menschen zum Kampf auszurüsten.Gemäß Paragraph 279, Absatz eins, StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wer unbefugt eine bewaffnete oder zur Bewaffnung bestimmte Verbindung aufstellt oder eine bestehende Verbindung bewaffnet, sich in dieser Verbindung führend betätigt, für sie Mitglieder wirbt, aushebt oder militärisch oder sonst zum Kampf ausbildet oder die Verbindung mit Kampfmitteln, Verkehrsmitteln oder Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung ausrüstet oder mit Geldmitteln oder sonst in erheblicher Weise unterstützt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Paragraph 280, Absatz eins, StGB ist ebenfalls mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wer Waffen, Munition oder andere Kampfmittel an sich bringt, besitzt oder einem anderen verschafft, um eine größere Zahl von Menschen zum Kampf auszurüsten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die konkreten Tathandlungen, wegen denen der BF verurteilt wurde, nämlich dass er sich in einer Wohnung aufhielt, in der Sprengstoffe beschafft wurden und die als Werkstätte für die Herstellung von Sprengsätzen eingerichtet wurde, können die eben angeführten Tatbestände des österreichischen StGB erfüllen und folglich zu entsprechenden Strafverfahren und Verurteilungen führen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vergleicht man den inländischen Strafrahmen dieser strafbaren Handlungen und zieht ins Kalkül, dass der BF inzwischen sogar zwei Mal wegen ähnlicher strafbarer Handlungen – nämlich der Teilnahme an Demonstrationen im Namen der PKK, bei der es zu Ausschreitungen kam – verurteilt wurde und bedenkt, dass die konkret verhängte Strafe dem Gerichtsurteil folgend an der untersten Grenze des Strafmaßes verhängt wurde, wobei auch sein respektvolles Verhalten im Verfahren mildernd berücksichtigt wurde, und sohin letztlich vier Jahre und zwei Monate beträgt, kann nicht erkannt werden, dass der verhängten Strafe jegliche Verhältnismäßigkeit fehlt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insoweit konnte in der Strafverfolgung des BF keine asylrelevante politische Verfolgung erblickt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der Vorkommnisse während seiner Anhaltungen in Strafhaft in den Jahren 2011, 2012 bis 2014 und 2016 bis 2017 war darüber hinaus festzuhalten, dass die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht in der Regel nur erfüllt wird, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, ZI. 2007/19/0459), wobei ein solcher Zusammenhang hinsichtlich dieser Aspekte in Anbetracht der erst im Juli 2022 erfolgten Ausreise jedenfalls nicht erkennbar war.Hinsichtlich der Vorkommnisse während seiner Anhaltungen in Strafhaft in den Jahren 2011, 2012 bis 2014 und 2016 bis 2017 war darüber hinaus festzuhalten, dass die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht in der Regel nur erfüllt wird, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, ZI. 2007/19/0459), wobei ein solcher Zusammenhang hinsichtlich dieser Aspekte in Anbetracht der erst im Juli 2022 erfolgten Ausreise jedenfalls nicht erkennbar war.</p></div>", "next": 238570}