{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Hunger sei ein weit verbreiteter Grund, sich anzuschließen, da Rekruten Zugang zu Nahrung hätten. Rekruten würden eher aus den ärmsten Bevölkerungsschichten kommen. Die Rekrutierungsbotschaften, die von den Muschrifin ausgehen würden, würden sich auf Loyalität gegenüber der Gemeinschaft und die Beseitigung von Missständen beziehen, man vermittle den jungen Leuten, dass sie durch die Rekrutierung eine Chance hätten, Unrecht zu beseitigen und gegen eine Invasionsmacht zu kämpfen. Sobald die jungen Männer zur offiziellen Ausbildung in den Ausbildungslagern der Huthi ankommen würden, würden ihnen Videos gezeigt, in denen Abdulmalik Al-Huthi, der Anführer der Bewegung, sie direkt anspreche und zum gemeinsamen Kampf motiviere.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Bericht erwähnt auch, dass in Gemeinschaften, die Angst davor hätten, die Generation junger Männer zu verlieren, Geld gesammelt würde, um Lehrer zu bezahlen und so Kinder in der Schule zu behalten, um diese somit von Huthi-Anwerbern fernzuhalten. (UN Security Council, 25. Jänner 2019, S. 82) Die neueren Endberichte der Sachverständigengruppe zum Jemen von 2020 und 2021 gehen nicht auf Rekrutierungspraktiken der Huthi ein, sie erwähnen allerdings Fälle von Rekrutierungen Minderjähriger. Die Berichte sind unter folgenden Links abrufbar: · UN Security Council: Letter dated 27 January 2020 from the Panel of Experts on Yemen addressed to the President of the Security Council [S/2020/70], 27. Jänner 2020https://www.ecoi.net/en/file/local/2024819/s_2020_70_E.pdf · UN Security Council: Letter dated 27 January 2020 from the Panel of Experts on Yemen addressed to the President of the Security Council [S/2020/70], 27. Jänner 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2024819/s_2020_70_E.pdf · UN Security Council: Letter dated 22 January 2021 from the Panel of Experts on Yemen addressed to the President of the Security Council; Final report of the Panel of Experts on Yemen [S/2021/79], 25. Jänner 2021https://www.ecoi.net/en/file/local/2044723/S_2021_79_E.pdf· UN Security Council: Letter dated 22 January 2021 from the Panel of Experts on Yemen addressed to the President of the Security Council; Final report of the Panel of Experts on Yemen [S/2021/79], 25. Jänner 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044723/S_2021_79_E.pdf Middle East Monitor (MEMO) schreibt im März 2020 unter Bezugnahme auf eine jemenitische Nachrichtenquelle, dass die Huthi-Milizen die Wehrpflicht eingeführt hätten, um neue Rekruten in der Provinz Ibb zu gewinnen, da sich dort die Kämpfe an mehreren Fronten intensivieren würden. Die Huthi hätten Feldkomitees gebildet, um die Wehrpflicht in Ibb durchzusetzen. Stammesführer, die den Huthi gegenüber loyal eingestellt seien, seien verpflichtet worden, mindestens zwei Personen aus jedem Dorf zu rekrutieren und sie an die Front zu schicken. Gegen diejenigen, die die Rekrutierung verweigern würden, seien finanzielle Strafen verhängt worden. (MEMO, 20. März 2020) September26.net berichtet im Juni 2020, dass ein Sprecher der jemenitischen Lehrergewerkschaft erklärt habe, Huthi-Milizen würden versuchen, tausende Lehrer und Mitarbeiter im Bildungssektor gegen die jemenitische Regierung an die Front zu schicken. Der von den Huthi ernannte Bildungsminister habe kürzlich die Leiter·innen von Bildungsinstitutionen angewiesen, Angestellte für Kämpfe an der Front zu mobilisieren. Die Lehrergewerkschaft habe Berichte und Beschwerden erhalten, die bestätigen würden, dass die Huthi-Milizen Schulleiter·innen, Abteilungsleiter·innen und Lehrer·innen dazu zwingen würden, an der Rekrutierungskampagne teilzunehmen. Berichte von daraufhin erfolgten Rekrutierungen habe es in der Provinz Raima gegeben. (September26.net, 23. Juni 2020)</p>\n<p class=\"lf-p\">Jamestown Foundation berichtet im Februar 2021, dass vor dem Hintergrund der Kämpfe in der Provinz Maarib die Huthi ihre Kämpfer nicht schnell genug ersetzen könnten und gleichzeitig ihre Barmittel knapp würden. Der Mangel an Kämpfern, insbesondere an gut ausgebildeten Kämpfern, sei akut und habe sich in den letzten sechs Monaten noch verschärft. Lange Zeit hätten die Huthi von der Wehrpflicht Gebrauch gemacht, um ihre Reihen aufzufüllen, aber die neueren Rekruten seien jünger, schlechter ausgebildet und weniger gut bis gar nicht bezahlt. Dies habe zur Folge, dass Rekruten viel eher dazu neigen würden, bei sich bietender Gelegenheit aus dem Kampf zu fliehen. Um den Mangel an Wehrpflichtigen auszugleichen, würden die Huthi - oft gewaltsam – vermehrt zu Rekrutierung von Ausländern greifen, darunter auch solche, die vor dem Konflikt in der äthiopischen Region Tigray geflohen seien. Trotz ihrer Bemühungen, so viele Männer wie möglich zu rekrutieren, fordere der Kampf um Maarib einen hohen Tribut von den Huthi-Kräften, vor allem weil die Rekruten regelmäßig ihre Stellungen verlassen und die Nachschublinien häufig von der saudischen Luftwaffe angegriffen würden. (Jamestown Foundation, 26. Februar 2021) Das Nachrichtenportal 24 berichtet im August 2021, dass es zu Streitigkeiten zwischen Stämmen und den Huthi gekommen sei, da letztere von jedem Stamm gefordert hätten, 40 Kämpfer bereitzustellen, die man als Verstärkung für die Kämpfe in der Provinz Maarib benötige. Es sei die Forderung an die Stämme ergangen entweder 40 Kämpfer zu stellen oder für jeden entgangenen Rekruten 150 US-Dollar zu zahlen. (24, 3. August 2021) Im September 2021 veröffentlicht Mwatana einen Bericht zur Nutzung von Aushungerungstaktiken durch am Krieg beteiligte Parteien im Jemen. In der Provinz Saada hätten die Huthis humanitäre Hilfe in Form von Bargeldzahlungen blockiert. Mitarbeiter·innen humanitärer Organisationen hätten Mwatana berichtet, dass die Huthi die Verteilung humanitärer Bargeldzahlungen als Einschränkung ihrer Möglichkeiten zur Rekrutierung von Kämpfern ansehen würden. Sie würden nämlich die schwierige wirtschaftliche Lage, darunter die nicht erfolgte Auszahlung von Gehältern im öffentlichen Dienst, ausnutzen, um Kämpfer (einschließlich Kinder) zu rekrutieren, indem sie den Familien der Rekrutierten kleine Bargeldbeträge oder lebensnotwendige Güter wie Lebensmittel anbieten würden. Die Bargeldhilfe humanitärer Organisationen für solche Familien wirke der Rekrutierung der Huthi entgegen. (Mwatana for Human Rights, September 2021, S. 253)</p>\n<p class=\"lf-p\">Es konnten keine weiteren Informationen zu Rekrutierungspraktiken der Huthi, Zwangsrekrutierungen, sowie Zwangsrekrutierungen anderer am Krieg beteiligten Parteien und zu etwaigen Folgen einer Rekrutierungsentziehung gefunden werden. Die folgenden Quellen gehen auf Rekrutierung Minderjähriger ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Deutsche Welle berichtet in einem Artikel vom Juli 2021 über das Schicksal eines durch Propaganda der Huthi rekrutierten Minderjährigen und erwähnt unter Berufung auf UNO-Zahlen 163 dokumentierte Fälle von Rekrutierung Minderjähriger durch die Huthi im Jahr 2020, sowie 48 Fälle von Rekrutierungen Minderjähriger durch andere am Krieg beteiligte Parteien: „Am Ende war Samir tot. Seinen Drang, am jemenitischen Bürgerkrieg auf Seiten der Huthis zu kämpfen, bezahlte der 15-Jährige mit dem Leben. In mehreren Sommercamps hatte er sich die Weltsicht der Aufständischen erklären lassen, ihren ideologisch geschulten Religionslehrern gelauscht, ihre Lehren vom ‚Dschihad‘ und Kampf zum Schutz der Heimat vernommen - und sich für diesen begeistert. Gott, so hatte er es sich von den Extremisten sagen lassen, heiße den Kampf gegen die offizielle jemenitische Regierung gut. Diese vermeintlichen Gewissheiten im Kopf, drängte es ihn an die Front, um selbst dort zu kämpfen. Dass ihr Sohn an den Sommercamps teilnehme, hätten er und seine Frau noch hingenommen, sagt Samirs Vater - seinen vollen Namen will er öffentlich nicht nennen - im Gespräch mit der DW. Als Samir dann aber erklärte, er wolle an die Front, sperrten sich die Eltern zunächst - allerdings erfolglos. Ihr Sohn ließ sich einfach nicht abhalten. Schließlich fügten sich die Eltern - auch darum, weil Samir der verarmten Familie regelmäßig Geld schickte, das er an der Front verdiente und das die Familie in anhaltend schweren Kriegs- und Krisenzeiten gut gebrauchen konnte. Zudem kam er alle paar Monate von der Front nach Hause. Dann aber der Schock: Samir war an der Front gestorben, gefallen im militärischen Kampf. […] In einem Papier von Ende Juni dokumentieren die UN 211 Fälle der Rekrutierung von Kindern im Zeitraum Januar bis Dezember 2020, die meisten davon bei den Huthis (163). Von diesen waren 134 Jungen, doch auch 29 Mädchen fanden sich unter den Opfern.“ (DW, 9. Juli 2021) Die internationalen Menschenrechtsorganisationen EuroMed Rights und SAM Rights &amp; Liberties veröffentlichen im Februar 2021 einen gemeinsamen Bericht zur Rekrutierung von Kindern durch die Huthi sowie deren Rekrutierungsstrategien und zu Regionen, in denen solche Fälle dokumentiert wurden. Der Bericht ist unter folgendem Link abrufbar: · EMHRN – EuroMed Rights / SAM Rights &amp; Liberties: Militarized Childhood: A report on the Houthis’ recruitment of Yemeni children during war, Februar 2021https://euromedmonitor.org/uploads/reports/childrenyemenrepen.pdf· EMHRN – EuroMed Rights / SAM Rights &amp; Liberties: Militarized Childhood: A report on the Houthis’ recruitment of Yemeni children during war, Februar 2021, https://euromedmonitor.org/uploads/reports/childrenyemenrepen.pdf</p>\n<p class=\"lf-p\">Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 4. Oktober 2021) · 24: Huthi-Milizen erpressen Stammesführer mit Zahlung oder Rekrutierung [ميليشيا الحوثي تبتز زعماء القبائل بالدفع أو التجنيد], 3. August 2021https://24.ae/article/652485/%D9%85%D9%8A%D9%84%D9%8A%D8%B4%D9%8A%D8%A7-%D8%A7%D9%84%D8%AD%D9%88%D8%AB%D9%8A-%D8%AA%D8%A8%D8%AA%D8%B2-%D8%B2%D8%B9%D9%85%D8%A7%D8%A1-%D8%A7%D9%84%D9%82%D8%A8%D8%A7%D8%A6%D9%84-%D8%A8%D8%A7%D9%84%D8%AF%D9%81%D8%B9-%D8%A3%D9%88-%D8%A7%D9%84%D8%AA%D8%AC%D9%86%D9%8A%D8%AF[ميليشيا الحوثي تبتز زعماء القبائل بالدفع أو التجنيد], 3. August 2021, https://24.ae/article/652485/%D9%85%D9%8A%D9%84%D9%8A%D8%B4%D9%8A%D8%A7-%D8%A7%D9%84%D8%AD%D9%88%D8%AB%D9%8A-%D8%AA%D8%A8%D8%AA%D8%B2-%D8%B2%D8%B9%D9%85%D8%A7%D8%A1-%D8%A7%D9%84%D9%82%D8%A8%D8%A7%D8%A6%D9%84-%D8%A8%D8%A7%D9%84%D8%AF%D9%81%D8%B9-%D8%A3%D9%88-%D8%A7%D9%84%D8%AA%D8%AC%D9%86%D9%8A%D8%AF · ACLED-Armed Conflict Location &amp; Event Data Project: The Myth of Stability: Infighting and Repression in Houthi-Controlled Territories, 9. Februar 2021https://acleddata.com/2021/02/09/the-myth-of-stability-infighting-and-repression-in-houthi-controlled-territories/· ACLED-Armed Conflict Location &amp; Event Data Project: The Myth of Stability: Infighting and Repression in Houthi-Controlled Territories, 9. Februar 2021, https://acleddata.com/2021/02/09/the-myth-of-stability-infighting-and-repression-in-houthi-controlled-territories/ · Al-Masdar: Parallel militaries: Anatomy of the armed forces fighting Yemen’s war, 3. Jänner 2021https://al-masdaronline.net/national/915· Al-Masdar: Parallel militaries: Anatomy of the armed forces fighting Yemen’s war, 3. Jänner 2021, https://al-masdaronline.net/national/915 · DW – Deutsche Welle: Als \"Märtyrer\" missbraucht: Kindersoldaten im Jemen, 9. Juli 2021https://www.dw.com/de/als-m%C3%A4rtyrer-missbraucht-kindersoldaten-im-jemen/a-58174491· DW – Deutsche Welle: Als \"Märtyrer\" missbraucht: Kindersoldaten im Jemen, 9. Juli 2021, https://www.dw.com/de/als-m%C3%A4rtyrer-missbraucht-kindersoldaten-im-jemen/a-58174491 · EASO – European Asylum Support Office: Forced recruitment of men by the Houthis [Q10-2019], 8 April 2019https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/2019_04_08_Q10_2019_Yemen_Houthi_Recruitment.pdf· EASO – European Asylum Support Office: Forced recruitment of men by the Houthis [Q10-2019], 8 April 2019, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/2019_04_08_Q10_2019_Yemen_Houthi_Recruitment.pdf · EMHRN – EuroMed Rights / SAM Rights &amp; Liberties: Militarized Childhood: A report on the Houthis’ recruitment of Yemeni children during war, Februar 2021https://euromedmonitor.org/uploads/reports/childrenyemenrepen.pdf· EMHRN – EuroMed Rights / SAM Rights &amp; Liberties: Militarized Childhood: A report on the Houthis’ recruitment of Yemeni children during war, Februar 2021, https://euromedmonitor.org/uploads/reports/childrenyemenrepen.pdf</p>\n<p class=\"lf-p\">· Jamestown Foundation: Yemen’s Fate Hinges on The Battle for Marib; Terrorism Monitor Volume: 19 Issue: 4, 26. Februar 2021https://www.ecoi.net/de/dokument/2046819.html· Jamestown Foundation: Yemen’s Fate Hinges on The Battle for Marib; Terrorism Monitor Volume: 19 Issue: 4, 26. Februar 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046819.html · MEMO - Middle East Monitor: Houthis impose financial penalties for refusing conscription, 20. März 2020https://www.middleeastmonitor.com/20200320-houthis-impose-financial-penalties-for-refusing-conscription/· MEMO - Middle East Monitor: Houthis impose financial penalties for refusing conscription, 20. März 2020, https://www.middleeastmonitor.com/20200320-houthis-impose-financial-penalties-for-refusing-conscription/ · Mwatana for Human Rights / Global Rights Compliance: Starvation Makers; The use of starvation by warring parties in Yemen, September 2021 (verfügabr auf ReliefWeb)https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Starvation-Makers-2021-En.pdf· Mwatana for Human Rights / Global Rights Compliance: Starvation Makers; The use of starvation by warring parties in Yemen, September 2021 (verfügabr auf ReliefWeb), https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Starvation-Makers-2021-En.pdf · September26.net: Houthi militia imposes thousands of teachers to join battlefronts, 23. Juni 2020https://en.26sepnews.net/2020/06/23/houthi-militia-imposes-thousands-of-teachers-to-join-battlefronts/· September26.net: Houthi militia imposes thousands of teachers to join battlefronts, 23. Juni 2020, https://en.26sepnews.net/2020/06/23/houthi-militia-imposes-thousands-of-teachers-to-join-battlefronts/ · UN Security Council: Letter dated 25 January 2019 from the Panel of Experts on Yemen addressed to the President of the Security Council [S/2019/83 - E - S/2019/83], 25. Jänner 2019https://www.ecoi.net/en/file/local/2002889/S_2019_83_E.pdf · UN Security Council: Letter dated 25 January 2019 from the Panel of Experts on Yemen addressed to the President of the Security Council [S/2019/83 - E - S/2019/83], 25. Jänner 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2002889/S_2019_83_E.pdf · UN Security Council: Letter dated 27 January 2020 from the Panel of Experts on Yemen addressed to the President of the Security Council [S/2020/70], 27. Jänner 2020https://www.ecoi.net/en/file/local/2024819/s_2020_70_E.pdf · UN Security Council: Letter dated 27 January 2020 from the Panel of Experts on Yemen addressed to the President of the Security Council [S/2020/70], 27. Jänner 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2024819/s_2020_70_E.pdf</p>\n<p class=\"lf-p\">· UN Security Council: Letter dated 22 January 2021 from the Panel of Experts on Yemen addressed to the President of the Security Council; Final report of the Panel of Experts on Yemen [S/2021/79], 25. Jänner 2021https://www.ecoi.net/en/file/local/2044723/S_2021_79_E.pdf· UN Security Council: Letter dated 22 January 2021 from the Panel of Experts on Yemen addressed to the President of the Security Council; Final report of the Panel of Experts on Yemen [S/2021/79], 25. Jänner 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044723/S_2021_79_E.pdf 2. Beweiswürdigung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt des BVwG den BF betreffend unter zentraler Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, der niederschriftlichen Angaben des BF im erstinstanzlichen Verfahren sowie der Stellungnahme vom 13.01.2026, und durch sein Vorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG samt dem persönlichen Eindruck, den der erkennende Richter dort gewinnen konnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.1. Zu der Person des Beschwerdeführers:</p>\n<p class=\"lf-p\">2.1.1. Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft und Volksgruppenzugehörigkeit, zum Religionsbekenntnis, dem Geburtsort und zu der Herkunftsregion sowie zu den Sprachkenntnissen und den familiären Beziehungen des BF ergeben sich aus seinen diesbezüglich unbedenklichen Angaben im Verfahren. Ferner konnten die Einvernahmen des BF unter Beiziehung von Dolmetschern für die arabische Sprache durchgeführt werden und legte er in der ersten Instanz seinen jemenitischen Reisepass im Original (vgl. AS 69 bis 76) sowie die Kopie seiner Geburtsurkunde (AS 53) vor, die der Dolmetscher im Rahmen der mündlichen Verhandlung übersetzte (VHS 4 bis 5). Seine Ein- und Ausreise in den und aus dem Jemen werden durch Passstempel bestätigt (AS 73).2.1.1. Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft und Volksgruppenzugehörigkeit, zum Religionsbekenntnis, dem Geburtsort und zu der Herkunftsregion sowie zu den Sprachkenntnissen und den familiären Beziehungen des BF ergeben sich aus seinen diesbezüglich unbedenklichen Angaben im Verfahren. Ferner konnten die Einvernahmen des BF unter Beiziehung von Dolmetschern für die arabische Sprache durchgeführt werden und legte er in der ersten Instanz seinen jemenitischen Reisepass im Original vergleiche AS 69 bis 76) sowie die Kopie seiner Geburtsurkunde (AS 53) vor, die der Dolmetscher im Rahmen der mündlichen Verhandlung übersetzte (VHS 4 bis 5). Seine Ein- und Ausreise in den und aus dem Jemen werden durch Passstempel bestätigt (AS 73).</p>\n<p class=\"lf-p\">2.1.2. Die Feststellungen zum Lebenslauf des BF sowie seiner Schulbildung und Berufserfahrung gründen auf seinem in den festgestellten Punkten in einer Gesamtschau nachvollziehbaren Vorbringen im Verfahren und legte er im Rahmen der Verhandlung in Kopie eine von der österreichischen Botschaft in Doha beglaubigte Bestätigung des „General Traffic Department“ von Katar vor, wonach er über einen am 17.11.2025 ausgestellten Führerschein/PKW (abgelaufen am 12.05.2020) verfügte (VHS 5 bis 6), sowie ein Schulzeugnis („Qatar Secondary School Certificate“) des Schuljahres 2010/2011 (VHS 6) vor. 2.1.2. Die Feststellungen zum Lebenslauf des BF sowie seiner Schulbildung und Berufserfahrung gründen auf seinem in den festgestellten Punkten in einer Gesamtschau nachvollziehbaren Vorbringen im Verfahren und legte er im Rahmen der Verhandlung in Kopie eine von der österreichischen Botschaft in Doha beglaubigte Bestätigung des „General Traffic Department“ von Katar vor, wonach er über einen am 17.11.2025 ausgestellten Führerschein/PKW (abgelaufen am 12.05.2020) verfügte (VHS 5 bis 6), sowie ein Schulzeugnis („Qatar Secondary School Certificate“) des Schuljahres 2010 aus 2011, (VHS 6) vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.1.3. Dass dem BF in Österreich der Status als subsidiär Schutzberechtigter zukommt, war dem im Akt einliegenden Bescheid des BFA zu entnehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2. Zu den Ausreisegründen des Beschwerdeführers:</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2.1. Die Feststellung zur Kontrolle über das Herkunftsgebiet des BF ergibt sich (auch) aus der vorgenommenen Nachschau unter liveuamap.com zum Jemen und deckt sich mit seinen Angaben in der Verhandlung (VHS 10).</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2.2. Die Feststellungen zur Ausreise des BF, der Einreise ins Bundesgebiet und zur Asylantragstellung beruhen auf dem Erstbefragungsprotokoll (AS 4 bis 8) die zur Ausreise lassen sich (auch) aus dem Stempel im Reisepass ableiten (AS 73).</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2.3. Der BF hatte ausreichend Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel und geeignete Nachweise zur Untermauerung seines Vorbringens vorzulegen. Er wurde auch zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt und vor dem BFA auf das Neuerungsverbot hingewiesen. Überdies unterzeichnete er nach Rückübersetzung die Niederschriften.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie in der Folge dargestellt, ist das Vorbringen des BF objektiv nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">So gab er im Rahmen seiner Erstbefragung zu seinem Fluchtgrund nur an, im Jemen herrsche Krieg und ein Bürgerkrieg, auf der Straße könne man sterben. Der BF habe viele Tote gesehen und Angst um sein Leben. Das seien alle seine Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr fürchte der BF um sein Leben. Nachgefragt, ob es Hinweise gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohten oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, verneinte der BF dies ausdrücklich (AS 8).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung nicht, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 die Erstbefragung zwar „insbesondere\" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die „näheren\" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG 2005 jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben – unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608, VwGH 28.06.2018, Ra 2018/19/0271, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist davon auszugehen, dass jemand, der tatsächlich konkrete persönliche Verfolgung fürchtet und auch Bedrohungen – etwa wegen seiner Geburt und des Aufenthalts im Ausland – erlebt hat, dies auch gleich als Fluchtgrund nennt und nicht nur die Bürgerkriegssituation, und sogar Sanktionen oder unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe ausdrücklich verneint.Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung nicht, dass gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 die Erstbefragung zwar „insbesondere\" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die „näheren\" Fluchtgründe zu beziehen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben – unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608, VwGH 28.06.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Es ist davon auszugehen, dass jemand, der tatsächlich konkrete persönliche Verfolgung fürchtet und auch Bedrohungen – etwa wegen seiner Geburt und des Aufenthalts im Ausland – erlebt hat, dies auch gleich als Fluchtgrund nennt und nicht nur die Bürgerkriegssituation, und sogar Sanktionen oder unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe ausdrücklich verneint.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgefordert, die Gründe für die Ausreise so konkret, detailliert und chronologisch wie möglich zu schildern, sodass diese auch für eine außenstehende Person nachvollziehbar sind, brachte der BF vor dem BFA dann gesteigert, aber auch nur allgemein gehalten, vage und ohne jegliche Lebensnähe vor, im Jemen sei die Lage unsicher, es herrsche extremer Rassismus und der BF habe viele Probleme gehabt. Bei jedem Checkpoint habe man ihn angehalten und befragt. Er sei beschuldigt worden, Angehöriger einer anderen Gruppierung zu sein, nur, weil sie festgestellt hätten, dass er sein ganzes Leben im Ausland verbracht habe. Wegen seines Aufenthalts in Katar sei der BF immer wieder rassistisch benachteiligt worden. Einmal wäre er bei der Polizei gewesen, um wegen seines Handys eine Diebstahlsanzeige zu machen. Nicht nur, dass sie die Anzeige nicht aufgenommen hätten, hätten sie ihm auch alles an Geld abgenommen und ihn dann nach einer längeren Befragung entlassen. Der Hauptgrund sei jedoch, dass im Jemen ein großer Krieg geherrscht habe, bei dem viele Menschen ums Leben gekommen seien. Der Aufenthalt des BF im Hotel sei sehr gefährlich gewesen (AS 45).</p>\n<p class=\"lf-p\">Abgesehen davon, dass eine persönliche Verfolgung bzw. Bedrohung schon wegen der Steigerung und der Oberflächlichkeit des Vorbringens nicht glaubhaft gemacht werden konnte, ist auch anzumerken, dass eine rassistische Benachteiligung bei einem Araber im Jemen nicht nachvollziehbar ist. Auch vor dem erkennenden Richter konnte der BF dies wegen seiner allgemein gehaltenen Angaben nicht nachvollziehbar darlegen: „R: Sie haben im Rahmen Ihrer Einvernahme vor dem BFA angegeben, dass Sie wegen des Aufenthaltes in Katar während Ihres Aufenthaltes im Jemen immer rassistisch benachteiligt waren. Damit kann ich nichts anfangen. Warum sollte man Sie als sunnitischen Araber rassistisch behandeln? BF: Wenn man nicht im Jemen geboren ist, wird man nicht als Jemenit angesehen. Sogar die Jemeniten, die in Wien leben sagen mir, dass ich kein Jemenit bin, weil ich nicht dort geboren wurde. Ich wurde zwar nicht dort geboren, bin aber trotzdem Jemenit.“ (VHS 15 bis 16).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aber selbst wenn es tatsächlich zu Befragungen bei Checkpoints gekommen wäre und Polizisten seine Anzeige nicht aufgenommen bzw. – wie später in der Verhandlung behauptet, mit der Begründung Geld verlangt hätten, er wäre wegen seines Aufenthalts in Katar reich (VHS 16) – ließe sich schon wegen der sehr geringen Eingriffsintensität und vor dem Hintergrund der – die gesamte jemenitische Bevölkerung betreffenden – Korruption nicht auf eine persönliche Bedrohung aus den hier relevanten Gründen schließen, zumal der BF dann in der Verhandlung auch allgemein angegeben hatte, „man“ werde entlassen, wenn man Geld zahle, und wieder nur spekulativ in den Raum stellte, wenn er nicht gezahlt hätte, hätte dies zu seinem Todesurteil geführt, und sie hätten in Katar anrufen können, wo jeder ihn gekannt hätte (VHS 16) – was im Übrigen auch nicht plausibel ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nachgefragt, ob er im Jemen verfolgt worden wäre, hatte dies der BF vor dem BFA ausdrücklich verneint und dann wieder nur in den Raum gestellt, er wäre nur wegen des Aufenthalts in Katar aufgehalten und beschuldigt worden, zu „einer gewissen oder anderen Gruppierung zu gehören“, wobei zu erwarten gewesen wäre, dass er diese Gruppierungen auch benennt und das Ganze von sich aus näher ausführt, wenn es tatsächlich solche Vorfälle gegeben hätte. Ebenso vage behauptete der BF, bei jeder Kontrolle hätten sie ihm gedroht, dass sie ihn für Tage ins Gefängnis steckten, machte jedoch auch hiezu keine lebensnahen bzw. nachvollziehbaren Angaben und gab dann auf Nachfrage sogar an, im Gefängnis sei er jedoch nie gewesen, sie hätten ihm nur jedes Mal sein Geld weggenommen und ihn wieder freigelassen. Weitere Angaben habe der BF nicht zu machen (AS 45). Schon wegen der durchwegs äußerst allgemein gehaltenen Behauptungen ist nicht glaubhaft, dass der BF tatsächlich nur wegen seines Aufenthalts in Katar größere Probleme gehabt hat, als die übrige jemenitische Bevölkerung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu seiner Rückkehrbefürchtung gefragt, stellte der BF vor dem BFA wieder nur allgemein gehalten in den Raum, er fürchte eine Verhaftung und zu verschwinden, sein Leben wäre in Gefahr, und ergänzte auf Nachfrage wieder nur vage, er würde wegen seines Aufenthalts in Katar beschuldigt, ein Verräter zu sein. Es gebe dort unzählige Milizen und jede versuche, „dir“ etwas anzuhängen. Bei einer Kontrolle werde er ausgeraubt (AS 47).</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Beschwerde wurde diesbezüglich zunächst nur wiederholt, im Jemen habe sich der BF in Aden aufgehalten, wo er von verschiedenen bewaffneten Gruppen bedroht und zudem Opfer von Schikane und Diskriminierung aufgrund seines Geburtsorts und seines langen Aufenthalts in Katar geworden wäre, „was ihm die Zugehörigkeit zu den unterschiedlichen bewaffneten Gruppen zur Last“ gelegt hätte (AS 140 bis 141). Insofern dann releviert wurde, der BF habe in der Einvernahme vorgebracht, dass er aufgrund seiner Geburt und des langen Aufenthaltes in Katar Diskriminierungen unterworfen gewesen und mehr als die anderen unter der Beobachtung der bewaffneten Gruppen gestanden sei, wäre zu diesen Umständen aber seitens der belangten Behörde kaum befragt worden und hätte sie dem zu wenig Beachtung geschenkt (AS 142), ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das BFA dem BF mehrfach die Gelegenheit zu weiteren Ausführungen geboten und ihn auch dazu aufgefordert bzw. nachgefragt hat, der BF aber keinerlei Details nannte, die zu erwarten gewesen wären, wenn es sich um tatsächlich Erlebtes handelte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch im Rahmen der Verhandlung konnte der BF wegen seiner oberflächlichen und allgemein gehaltenen Angaben keine tatsächlichen bzw. relevanten Vorfälle glaubhaft machen und läge auch hier nur eine sehr geringe Eingriffsintensität vor: „R: Kam es während Ihres Aufenthaltes im Jemen zu besonderen Vorfällen? BF: Ja, es gab mehrere Vorfälle. Ich wurde mehrmals bei Checkpoints angehalten und musste Bestechungsgeld zahlen, damit ich freikomme. Einmal war ich der bei der Polizeidienststelle, damit ich eine Anzeige wegen Diebstahl erstatte. Man hat nämlich mein Handy gestohlen. Ich wurde vom Opfer zum Beschuldigten. Man hat gegen mich ermittelt. Die Technologie im Jemen ist nicht so fortgeschritten. Man könnte sich aber mit einem Anruf nach mit erkundigen und erfahren, dass ich in Doha für Israelis gearbeitet habe. Ich habe aber Bestechungsgelder bezahlt, damit man mich in Ruhe lässt. Ich war sehr bekannt in Doha. Jeder wusste, dass ich mir Israelis zusammenarbeite.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es war leicht zu erfahren. R: Wenn Sie von Checkpoints sprechen, wer hat diese eingerichtet? BF: Von der international anerkannten Regierung Schariya. Diese werden von den Saudis unterstützt. R: Was geschah bei diesen Checkpointanhaltungen? Was wollte man von Ihnen wissen, oder was war das Problem bei diesen Checkpoints? BF: Es gab mehrere Checkpoints von Schariya oder vom STC. Sie waren überall. Sowohl von Schariya, als auch vom STC. Nicht jeder kann angehalten werden, nur die Personen, die anders aussehen. Die vielleicht teure Kleidung anhatten. Man würde diese Personen sofort erkennen und jeder, der ein eigenes Fahrzeug hatte, wurde angehalten. Man fragt zuerst nach dem Zulassungsschein und dann sagt man diesen Personen, man ist von der Islah-Partei oder von den Huthis.</p>\n<p class=\"lf-p\">Du kommst aus Katar, du bist hier, um das Land zu ruinieren. Ich habe gesagt, ich will nichts mit Politik zu tun haben, aber man kann nicht freikommen, wenn man kein Bestechungsgeld zahlt. Ich habe immer Bestechungsgelder bezahlt, damit ich freikomme.“ (VHS 15).</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der erstmals in der Beschwerde in den Raum gestellten möglichen Bedrohung durch die Huthi wegen seiner sunnitischen Religion (AS 153) ist anzumerken, dass laut den Länderfeststellungen ein Großteil der jemenitischen Bevölkerung sunnitische Muslime sind und sich auch sonst aus der festgestellten Länderberichtslage keine maßgeblich wahrscheinliche Diskriminierung oder Verfolgung des sunnitischen BF durch die (schiitischen) Huthi ableiten lässt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Festzuhalten ist auch, dass der BF in der Verhandlung keine konkreten Angaben darüber machen konnte, warum seine Eltern Ende der 50er-Jahre den Jemen verlassen hätten: „Um ehrlich zu sein, kann ich Ihnen nicht sagen, wieso sie den Jemen verlassen haben, aber man hat mir einmal gesagt, dass sie das Land verlassen haben, weil es Probleme zwischen dem Volk und dem damaligen Machthaber gab. Man konnte sich nicht weiterbilden. Es gab auch Probleme zwischen dem Volk und den Saudis.“ (VHS 9). Eine konkrete Bedrohung seiner Familie und allenfalls des BF wegen der Zugehörigkeit zu dieser lässt sich daraus nicht ableiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2.4. In der Beschwerde wurde releviert, der BF könne auch in die Heimatregion seiner Familie nicht zurückkehren, weil diese unter der Kontrolle der Huthi-Miliz stehe und ihm dort mit Sicherheit die Zwangsrekrutierung drohe. Ihm drohe im Falle einer hypothetischen Rückkehr in den Jemen Zwangsrekrutierung durch die am jemenitischen Konflikt beteiligten Streitkräfte und damit zusammenhängend eine erhebliche Gefahr für sein Leben und der Zwang, sich an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder an anderen Handlungen, die der Satzung der Vereinten Nationen zuwiderliefen, beteiligen zu müssen. Ihm würde aufgrund seiner Verweigerung, sich den bewaffneten Gruppen anzuschließen, eine oppositionelle politische Gesinnung zugeschrieben. Im Fall einer Weigerung würde sich der BF als oppositionell bekennen (AS 140 bis 141).</p>\n<p class=\"lf-p\">Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine tatsächliche Rekrutierung des BF im Hinblick auf die festgestellten Länderberichte (Punkt II.1.3.) nicht maßgeblich wahrscheinlich ist. Zunächst wurde die Wehrpflicht 2001 abgeschafft (CIA 24.04.2025) und ist bezüglich der Huthi darauf hinzuweisen, dass sie sich – wie sich der zitierten ACCORD-Anfragebeantwortung im Wesentlichen entnehmen lässt – darauf konzentrieren, eine ideologische Armee junger Menschen zu formieren, die in Nachbarschaftsvierteln und Schulen rekrutiert und die mit religiöser, kultureller und politischer Propaganda versorgt würden. Die Huthi würden für Rekrutierungen auch Einschüchterung und Zwang einsetzen. Jede Familie mit heranwachsenden Jungen sehe sich dem Druck ausgesetzt, diese für das Militär zu verpflichten, sonst drohe ihnen Inhaftierung oder es werde ihnen Verrat vorgeworfen (Al-Masdar, 03.01.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Einmal jährlich veröffentlicht die Sachverständigengruppe zum Jemen ihren Endbericht an den UNO-Sicherheitsrat. Der Bericht vom Jänner 2019 geht auf die Rekrutierungspraktiken der Huthi ein. Die Rekrutierung erfolge vornehmlich auf Gemeinschaftsebene. Verantwortliche der Huthi, die Muschrifin genannt würden, würden junge Männer, manche nur 16 Jahre alt, jedoch überwiegend im Alter von 18-22 Jahren, dazu überreden, sich den Huthi-Truppen anzuschließen. Die meisten der Rekruten aus ländlichen Gebieten hätten ihre Volksschule nicht abgeschlossen und die Mehrheit sei des Lesens und Schreibens nicht mächtig. Junge Männer würden sich nicht individuell, sondern in Gruppen, also Brüder und Cousins sowie Mitglieder einer eng verbundenen Gemeinschaft, anschließen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hunger sei ein weit verbreiteter Grund, sich anzuschließen, weil Rekruten Zugang zu Nahrung hätten. Rekruten würden eher aus den ärmsten Bevölkerungsschichten kommen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine tatsächliche Rekrutierung des BF im Hinblick auf die festgestellten Länderberichte (Punkt römisch zwei.1.3.) nicht maßgeblich wahrscheinlich ist. Zunächst wurde die Wehrpflicht 2001 abgeschafft (CIA 24.04.2025) und ist bezüglich der Huthi darauf hinzuweisen, dass sie sich – wie sich der zitierten ACCORD-Anfragebeantwortung im Wesentlichen entnehmen lässt – darauf konzentrieren, eine ideologische Armee junger Menschen zu formieren, die in Nachbarschaftsvierteln und Schulen rekrutiert und die mit religiöser, kultureller und politischer Propaganda versorgt würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Huthi würden für Rekrutierungen auch Einschüchterung und Zwang einsetzen. Jede Familie mit heranwachsenden Jungen sehe sich dem Druck ausgesetzt, diese für das Militär zu verpflichten, sonst drohe ihnen Inhaftierung oder es werde ihnen Verrat vorgeworfen , (Al-Masdar, 03.01.2021). Einmal jährlich veröffentlicht die Sachverständigengruppe zum Jemen ihren Endbericht an den UNO-Sicherheitsrat. Der Bericht vom Jänner 2019 geht auf die Rekrutierungspraktiken der Huthi ein. Die Rekrutierung erfolge vornehmlich auf Gemeinschaftsebene. Verantwortliche der Huthi, die Muschrifin genannt würden, würden junge Männer, manche nur 16 Jahre alt, jedoch überwiegend im Alter von 18-22 Jahren, dazu überreden, sich den Huthi-Truppen anzuschließen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die meisten der Rekruten aus ländlichen Gebieten hätten ihre Volksschule nicht abgeschlossen und die Mehrheit sei des Lesens und Schreibens nicht mächtig. Junge Männer würden sich nicht individuell, sondern in Gruppen, also Brüder und Cousins sowie Mitglieder einer eng verbundenen Gemeinschaft, anschließen. Hunger sei ein weit verbreiteter Grund, sich anzuschließen, weil Rekruten Zugang zu Nahrung hätten. Rekruten würden eher aus den ärmsten Bevölkerungsschichten kommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wenn es vereinzelt z.B. zu Rekrutierungen von Lehrern gekommen ist, fällt der bereits 39-jährige BF, der noch dazu Matura hat, eindeutig nicht in die Zielgruppe der Huthi in seiner Herkunftsregion Ad Dali.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die erstmals in der Beschwerde allgemein und unsubstantiiert in den Raum gestellten bereits angeblich stattgefundenen Rekrutierungsversuche durch nicht näher genannte bewaffnete Gruppen, die er jedoch abgelehnt hätte, weil er die Beteiligung an Kampfhandlungen ablehne, weil er keine anderen Menschen töten wolle, ein friedlicher Mensch sei und für keine der beteiligten Konfliktparteien am jemenitischen Bürgerkrieg teilnehmen wolle, und die daraus resultierende unterstellte oppositionelle Gesinnung (AS 140 bis 141 und 150) wurden weder in der Erstbefragung noch in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA auch nur ansatzweise erwähnt. Insofern dies damit begründet wurde, der BF habe vor der belangten Behörde angegeben, dass er mehrmals von bewaffneten Gruppen angehalten und befragt worden wäre und es wären ihm keine Fragen dazu gestellt worden, um den genauen Grund abklären zu können (AS 142 und 150), ist darauf hinzuweisen, dass er vor dem BFA als Grund eben mehrfach und unmissverständlich seinen Aufenthalt in Katar genannt und die angeblichen Rekrutierungsversuche durch die nicht näher genannten Gruppen nicht einmal ansatzweise angedeutet hatte, ebenso wenig wie dass er eine oppositionelle Haltung gegen all diese Gruppen wie auch die Huthi hätte oder ihm zur Last gelegt werden könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Lediglich mit einem Satz wurde (nur) in der Beschwerde erstmals unsubstantiiert in den Raum gestellt, dass seine ablehnende Haltung gegenüber der Huthi-Miliz bekannt wäre (AS 153).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF hatte in seiner Einvernahme vor dem BFA bestätigt, seine Fluchtgründe vollständig vorgebracht zu haben (AS 45) und war seitens der Behörde auch mehrfach nachgefagt worden. Insofern in der Beschwerde noch ausgeführt wurde, dass der BF nicht in der Lage gewesen wäre, sein neues Vorbringen früher zu erstatten und seine Angaben nur deshalb knapp gewesen seien, weil es ihm gesundheitlich nicht gut gegangen wäre (AS 150), ist darauf hinzuweisen, dass er eingangs nach seinem gesundheitlichen Zustand gefragt worden war (AS 39): „LA: Sind Sie heute körperlich und geistig gesund und können Sie sich auf die Einvernahme konzentrieren? VP: Ja, es geht mir gut, vielen Dank.“, sodass auch dieser Begründung für seine vagen Angaben nicht gefolgt werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da die Einvernahme vor dem BFA auch rund sechs Monate nach der Antragstellung erfolgte, stand dem BF auch ausreichend Zeit zur Verfügung, über ein allfälliges (weiteres) Gefährdungspotenzial nachzudenken. Daher ist davon auszugehen, dass der BF angesichts der Nichtgewährung von Asyl auf der Grundlage des im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Vorbringens bestrebt war, nunmehr seine Fluchtgeschichte durch Neuerungen auszubauen, um doch noch die Gewährung von Asyl zu erlangen, weshalb in diesem Sinne die vorliegende Vorgangsweise des BF mit „Missbrauchsabsicht“ behaftet ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt umsomehr für die erstmals in der Stellungnahme vom 13.01.2026 aufgestellte Behauptung, der BF hätte in Katar für die dortigen Sicherheitskräfte gearbeitet und unter anderem Mitarbeiter einer nach Katar entsandten israelischen Delegation bewacht. Er wäre auch als Fahrer für katarische Politiker bzw. deren Familienmitglieder tätig gewesen und im Jemen würde dem BF von den Huthi-Rebellen aus diesem Grund eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben und er in weiterer Folge von diesen verfolgt werden (OZ 6, S. 3ff). Es ist absolut nicht plausibel, warum der BF zwar im erstinstanzlichen Verfahren allgemein angegeben hatte, als PKW-Fahrer tätig gewesen zu sein, aber diese angeblichen Tätigkeiten für Politiker Katars und die israelische Delegation als Ursache für seine Probleme weder hier noch im Beschwerdeschriftsatz auch nur angedeutet hatte, obwohl davon auszugehen ist, dass auch einer rechtsunkundigen Person die Relevanz dieses Vorbringens bewusst gewesen sein musste.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das erstmals in der Beschwerde bzw. der Stellungnahme vom 13.01.2026 erstattete Vorbringen verstößt somit gegen das Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG (dazu noch näher unter Punkt 3) und war daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren schon deshalb nicht zu berücksichtigen bzw. der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung der Beschwerdesache zugrunde zu legen. Das erstmals in der Beschwerde bzw. der Stellungnahme vom 13.01.2026 erstattete Vorbringen verstößt somit gegen das Neuerungsverbot des Paragraph 20, BFA-VG (dazu noch näher unter Punkt 3) und war daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren schon deshalb nicht zu berücksichtigen bzw. der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung der Beschwerdesache zugrunde zu legen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Rahmen der Verhandlung behauptete der BF zudem zunächst wieder nur vage, er hätte nicht im Jemen bleiben können, man hätte ihn hingerichtet (VHS 8). Konkret zu seinen Fluchtgründen gefragt, brachte er dann vor: „R: Warum haben sie Ihren Herkunftsstaat Jemen verlassen bzw. was befürchten Sie im Fall einer allfälligen Rückkehr in den Jemen? Sie haben nun die Möglichkeit, noch einmal ihre Fluchtgeschichte ohne Unterbrechung vorzutragen. Versehen Sie hier bei Ihren Vortrag mit möglichst vielen Details, Zeit- und Ortsangaben. BF: Man hat nicht davon erfahren, dass ich im Jemen eingereist bin. Wenn man das gewusst hätte, hätte ich Probleme bekommen. Im Falle einer Rückkehr würde ich hingerichtet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zuerst war ich sicher, dass ich verhaftet werde, aber jetzt bin ich mir absolut sicher, dass ich hingerichtet werde. Ich habe in den Jahren 2006 und 2007 als Wächter für israelische Wirtschaftsdelegationen gearbeitet. Ich habe als Wächter im Haus des israelischen Botschafters in Doha, gearbeitet und das ist absolut verboten. Vor kurzem wurden 17 Menschen zu Tode verurteilt, weil man ihnen unterstellt hat, dass sie mit Saudis, mit Israel und Amerikanern zusammenarbeiten. Als jemenitischer Staatsangehöriger sollte ich diesen Beruf nicht annehmen, aber ich musste es tun, weil ich Probleme mit meiner Familie hatte. Als ich mich im Jemen aufgehalten habe, hat man nicht gewusst, dass ich mich dort aufhalte und die Huthis sind noch schlimmer als Machthaber.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie würden mich sofort hinrichten, wenn sie davon erfahren hätten. R: Wollen Sie noch etwas vorbringen? BF: Das war der Hauptgrund, wieso ich mich nicht im Jemen aufhalten kann. […].“ (VHS 10 bis 11). Warum der BF aber wegen der angeblichen familiären Probleme diesen Job annehmen hätte müssen, erläuterte er nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich.Im Rahmen der Verhandlung behauptete der BF zudem zunächst wieder nur vage, er hätte nicht im Jemen bleiben können, man hätte ihn hingerichtet (VHS 8). Konkret zu seinen Fluchtgründen gefragt, brachte er dann vor: „R: Warum haben sie Ihren Herkunftsstaat Jemen verlassen bzw. was befürchten Sie im Fall einer allfälligen Rückkehr in den Jemen? Sie haben nun die Möglichkeit, noch einmal ihre Fluchtgeschichte ohne Unterbrechung vorzutragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Versehen Sie hier bei Ihren Vortrag mit möglichst vielen Details, Zeit- und Ortsangaben. BF: Man hat nicht davon erfahren, dass ich im Jemen eingereist bin. Wenn man das gewusst hätte, hätte ich Probleme bekommen. Im Falle einer Rückkehr würde ich hingerichtet werden. Zuerst war ich sicher, dass ich verhaftet werde, aber jetzt bin ich mir absolut sicher, dass ich hingerichtet werde. Ich habe in den Jahren 2006 und 2007 als Wächter für israelische Wirtschaftsdelegationen gearbeitet. Ich habe als Wächter im Haus des israelischen Botschafters in Doha, gearbeitet und das ist absolut verboten. Vor kurzem wurden , 17 Menschen zu Tode verurteilt, weil man ihnen unterstellt hat, dass sie mit Saudis, mit Israel und Amerikanern zusammenarbeiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als jemenitischer Staatsangehöriger sollte ich diesen Beruf nicht annehmen, aber ich musste es tun, weil ich Probleme mit meiner Familie hatte. Als ich mich im Jemen aufgehalten habe, hat man nicht gewusst, dass ich mich dort aufhalte und die Huthis sind noch schlimmer als Machthaber. Sie würden mich sofort hinrichten, wenn sie davon erfahren hätten. R: Wollen Sie noch etwas vorbringen? BF: Das war der Hauptgrund, wieso ich mich nicht im Jemen aufhalten kann. […].“ (VHS 10 bis 11). Warum der BF aber wegen der angeblichen familiären Probleme diesen Job annehmen hätte müssen, erläuterte er nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem verwickelte der BF sich – trotz der in den wesentlichen Punkten weiterhin vagen Angaben – in Widersprüche. Hatte er zunächst in der Verhandlung eben ausdrücklich behauptet, „Man“ hätte nicht davon erfahren, dass er in den Jemen eingereist sei und er hätte 2006 und 2007 als Wächter für israelische Wirtschaftsdelegationen und als Wächter im Haus des israelischen Botschafters in Doha gearbeitet (VHS 11), brachte dann vor, er wäre von Jänner bis Ende Juni 2007 bei der Botschaft tätig gewesen, relativierte aber daraufhin, es gebe in Doha keine offizielle Botschaft, sondern ein Wirtschaftsbüro, in dem der Botschafter arbeite (VHS 13), was für sich genommen nicht plausibel ist. Nach einem Nachweis für seine Tätigkeit als Leibwächter für israelische Wirtschaftsdelegationen in Doha gefragt, behauptete der BF: „Der Staat Katar will das verheimlichen, dass Katar zusammen mit Israel zusammenarbeitet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kataris investieren Milliarden Euros, damit sie das verheimlichen. Ich wusste nicht, dass es eine israelische Botschaft in Doha gibt, bis ich selbst dort gearbeitet habe. Das wurde auch medial vertuscht. Darüber durfte man nicht berichten, dass Katar mit Israel zusammenarbeitet. Nur die Sicherheitsbehörden sind darüber informiert.“ (VHS 12). Somit hätte es im Widerspruch zum vorher Gesagten nun doch wieder eine Botschaft gegeben. Nachgefragt, ob irgendjemand davon erfahren hätte, dass der BF für die israelischen Wirtschaftsdelegationen oder für den Botschafter tätig gewesen wäre, verneinte der BF dies: „Niemand ist bis jetzt darüber informiert, und das darf man auch nicht. Es gibt aber in Katar Personen, die davon wussten.“ Dann behauptete er jedoch auf Vorhalt: „R: Aus dem Reisepass geht nicht hervor, für wen Sie gearbeitet haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wer sollte jemals erfahren, dass Sie in Doha für diese Behörde bzw. für den sogenannten Botschafter gearbeitet haben? Wer sollte das jemals im Jemen erfahren? BF: Wie ich Ihnen bereits gesagt habe, könnte man das so einfach erfahren, weil 50% der Sicherheitsbeamten in Katar aus dem Jemen stammen. Jeder wusste, dass ich mit Israelis zusammenarbeite. R: Über Ihre Tätigkeit in Katar wusste man während Ihres rund zehn Monate langen Aufenthaltes im Jemen nicht Bescheid? BF: Nein, keiner wusste davon. Wie ich bereits erwähnt habe, ist die Technologie im Jemen nicht fortgeschritten, man könnte aber in Katar anrufen und innerhalb von zwei Minuten erfahren, dass ich bei Sicherheitsbehörden gearbeitet habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Die Tätigkeit liegt schon einige Jahre zurück. Wer sollte noch davon wissen? BF: Mein Fall war bekannt für alle, weil ich der Einzige war, der mit dem Job aufgehört. Ich hatte persönliche Probleme mit dem Offizier in Doha. Der Innenminister wurde auch darüber informiert.“ (VHS 16 bis 17). Abgesehen davon, dass Letzteres schon wegen der neuerlich massiven Steigerung nicht glaubhaft ist, widerspricht das Ganze ebenso der zunächst behaupteten Geheimhaltung und Vertuschung, wie vor allem die ohnehin nicht nachvollziehbare in den Raum gestellte Behauptung, jeder hätte gewusst, dass der BF mit den Israelis zusammenarbeite (vgl. auch VHS 15).Zudem verwickelte der BF sich – trotz der in den wesentlichen Punkten weiterhin vagen Angaben – in Widersprüche.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hatte er zunächst in der Verhandlung eben ausdrücklich behauptet, „Man“ hätte nicht davon erfahren, dass er in den Jemen eingereist sei und er hätte 2006 und 2007 als Wächter für israelische Wirtschaftsdelegationen und als Wächter im Haus des israelischen Botschafters in Doha gearbeitet (VHS 11), brachte dann vor, er wäre von Jänner bis Ende Juni 2007 bei der Botschaft tätig gewesen, relativierte aber daraufhin, es gebe in Doha keine offizielle Botschaft, sondern ein Wirtschaftsbüro, in dem der Botschafter arbeite (VHS 13), was für sich genommen nicht plausibel ist. Nach einem Nachweis für seine Tätigkeit als Leibwächter für israelische Wirtschaftsdelegationen in Doha gefragt, behauptete der BF: „Der Staat Katar will das verheimlichen, dass Katar zusammen mit Israel zusammenarbeitet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kataris investieren Milliarden Euros, damit sie das verheimlichen. Ich wusste nicht, dass es eine israelische Botschaft in Doha gibt, bis ich selbst dort gearbeitet habe. Das wurde auch medial vertuscht. Darüber durfte man nicht berichten, dass Katar mit Israel zusammenarbeitet. Nur die Sicherheitsbehörden sind darüber informiert.“ (VHS 12). Somit hätte es im Widerspruch zum vorher Gesagten nun doch wieder eine Botschaft gegeben. Nachgefragt, ob irgendjemand davon erfahren hätte, dass der BF für die israelischen Wirtschaftsdelegationen oder für den Botschafter tätig gewesen wäre, verneinte der BF dies: „Niemand ist bis jetzt darüber informiert, und das darf man auch nicht. Es gibt aber in Katar Personen, die davon wussten.“ Dann behauptete er jedoch auf Vorhalt: „R: Aus dem Reisepass geht nicht hervor, für wen Sie gearbeitet haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wer sollte jemals erfahren, dass Sie in Doha für diese Behörde bzw. für den sogenannten Botschafter gearbeitet haben? Wer sollte das jemals im Jemen erfahren? BF: Wie ich Ihnen bereits gesagt habe, könnte man das so einfach erfahren, weil 50% der Sicherheitsbeamten in Katar aus dem Jemen stammen. Jeder wusste, dass ich mit Israelis zusammenarbeite. R: Über Ihre Tätigkeit in Katar wusste man während Ihres rund zehn Monate langen Aufenthaltes im Jemen nicht Bescheid? BF: Nein, keiner wusste davon. Wie ich bereits erwähnt habe, ist die Technologie im Jemen nicht fortgeschritten, man könnte aber in Katar anrufen und innerhalb von zwei Minuten erfahren, dass ich bei Sicherheitsbehörden gearbeitet habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Die Tätigkeit liegt schon einige Jahre zurück. Wer sollte noch davon wissen? BF: Mein Fall war bekannt für alle, weil ich der Einzige war, der mit dem Job aufgehört. Ich hatte persönliche Probleme mit dem Offizier in Doha. Der Innenminister wurde auch darüber informiert.“ (VHS 16 bis 17). Abgesehen davon, dass Letzteres schon wegen der neuerlich massiven Steigerung nicht glaubhaft ist, widerspricht das Ganze ebenso der zunächst behaupteten Geheimhaltung und Vertuschung, wie vor allem die ohnehin nicht nachvollziehbare in den Raum gestellte Behauptung, jeder hätte gewusst, dass der BF mit den Israelis zusammenarbeite vergleiche auch VHS 15).</p>\n<p class=\"lf-p\">Somit ist, abgesehen von der Neuerung, auch sonst insgesamt nicht glaubhaft, dass der BF für die Israelis tätig war oder sonst eine Tätigkeit ausgeübt hat, wegen der er ins Visier der Huthi oder sonstiger Kräfte im Jemen geraten könnte. Festzuhalten ist nochmals, dass der BF laut eigenen Angaben noch nie in der Herkunftsregion aufhältig war (sondern nur von 27.12.2020 bis 03.10.2021 in Aden) und folglich keinen Kontakt zu den Huthi gehabt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insofern in der Stellungnahme vom 13.01.2026 darauf verwiesen wurde, dass in einer Entscheidung vom 07.11.2022, GZ: W233 2254172-1, das Bundesverwaltungsgericht in einem ähnlich gelagerten Fall einem jemenitischen Beschwerdeführer, welcher in den Vereinigten Arabischen Emiraten als Polizist gearbeitet hätte, den Status des Asylberechtigten zuerkannt habe, ist darauf hinzuweisen, dass in jenem Erkenntnis der Behauptung des Beschwerdeführers Glauben geschenkt worden war, dass er tatsächlich (als Jemenit) als echter Polizist in der Emiraten tätig gewesen und auch an einem Kontrollpunkt der Huthi mit einem Dienstausweis der Polizei der den Vereinigten Arabischen Emirate und einem Bild des jemenitischen Präsidenten Abed Rabbo Mansur Hadi aufgegriffen worden wäre und sich seiner Festnahme durch die Flucht aus einem Sicherheitszentrum dieser Rebellen entzogen hätte, und es sich somit um einen gänzlich anders gelagerten Fall handelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nachgefragt, ob er ein Problem hinsichtlich der nunmehr vorgebrachten Tätigkeit zwischen 2010 bis 2015 für die Bildungsdirektion in Katar sehe, antwortete der BF vor dem erkennenden Richter: „R: Sehen Sie ein Problem, hinsichtlich der Tätigkeit zwischen 2010 bis 2015 als Sie in Katar für die Bildungsdirektion gearbeitet haben, sollten sich dann deshalb im Jemen Probleme ergeben und weshalb? BF: Wenn man meinen Reisepass sieht und meinen Geburtsort, dann wird man mich anhalten und ich muss Bestechungsgelder für die Freilassung zahlen. R: Warum sollten Sie Probleme im Jemen haben, weil Sie in Katar tätig waren? Es gibt viele Jemeniten, die in Katar tätig sind. BF: Wenn man den Reisepass sieht und dass ich in Katar geboren wurde und wenn sie wissen, dass ich für meine Arbeitgeberin gearbeitet habe, denken sie, dass ich reich bin und deshalb muss ich Bestechungsgelder zahlen.“ (VHS 14). Abgesehen davon, dass Letzteres spekulativ ist, lässt sich daraus keine ernsthafte asylrelevante Bedrohung bzw. Eingriffsintensität ableiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch aus den erstmals in der Verhandlung behaupteten angeblichen Problemen mit seiner Familie bzw. wegen Rauchens, Alkoholkonsums und Frauen lässt sich für den BF nichts gewinnen, zumal er abgesehen von der Neuerung auch diesbezüglich vage blieb, auf Nachfragen auswich, und die Familie laut seinen Angaben seit Jahrzehnten in Doha lebt. „R: Wollen Sie noch etwas vorbringen? BF: […]. Ich habe persönliche Probleme mit meiner Familie und wie ich bereits erwähnt habe, musste ich den Job nur wegen meiner Familie annehmen. R: Wen genau meinen Sie mit Familie? BF: Meine Mutter und meinen Bruder, der älter als ich ist. R: Um welche Probleme handelt es sich? BF: Weil ich etwas getan hatte, was ich nicht tun durfte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Rauchen, ich habe Alkohol konsumiert, und ich habe etwas mit Frauen gemacht. Das durfte ich nicht. Ich werde sofort hingerichtet. Egal welche Akteure im Jemen dies erfahren. R: Was Ihre familiären Probleme anbelangt, diese könnten nicht im Jemen stattfinden, weil Sie selbst gesagt haben, dass sich Ihre Familienangehörigen in Katar aufhalten. Da sehe ich kein Problem aufgrund familiärer Probleme. BF: Ich habe damit gemeint, dass diese Probleme dazu geführt haben, dass ich mich nicht im Jemen aufhalten kann. R: Ihre Familie lebt nicht im Jemen, sondern in Katar. Wieso können Sie nicht im Jemen leben, wenn Ihre Familie in Doha lebt? BF: Ich habe Ihnen bereits gesagt, wegen diesen Problemen musste ich den Job annehmen und wegen diesem Job musste ich den Jemen verlassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Man kann einfach in Jemen anrufen und mich „verpetzen“. (VHS 11 bis 12). Wie bereits ausgeführt, ist nicht nachvollziehbar, warum der BF wegen dieser Probleme den angeblichen Job annehmen musste und im Übrigen auch nicht ersichtlich, wie die Huthi oder sonstige Einheiten von seinem früheren Alkoholkonsum, dem Rauchen oder Frauengeschichten in Doha erfahren sollten.Auch aus den erstmals in der Verhandlung behaupteten angeblichen Problemen mit seiner Familie bzw. wegen Rauchens, Alkoholkonsums und Frauen lässt sich für den BF nichts gewinnen, zumal er abgesehen von der Neuerung auch diesbezüglich vage blieb, auf Nachfragen auswich, und die Familie laut seinen Angaben seit Jahrzehnten in Doha lebt. , „R: Wollen Sie noch etwas vorbringen? BF: […].</p>\n<p class=\"lf-p\">Ich habe persönliche Probleme mit meiner Familie und wie ich bereits erwähnt habe, musste ich den Job nur wegen meiner Familie annehmen. R: Wen genau meinen Sie mit Familie? BF: Meine Mutter und meinen Bruder, der älter als ich ist. R: Um welche Probleme handelt es sich? BF: Weil ich etwas getan hatte, was ich nicht tun durfte. Rauchen, ich habe Alkohol konsumiert, und ich habe etwas mit Frauen gemacht. Das durfte ich nicht. Ich werde sofort hingerichtet. Egal welche Akteure im Jemen dies erfahren. R: Was Ihre familiären Probleme anbelangt, diese könnten nicht im Jemen stattfinden, weil Sie selbst gesagt haben, dass sich Ihre Familienangehörigen in Katar aufhalten. Da sehe ich kein Problem aufgrund familiärer Probleme.</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Ich habe damit gemeint, dass diese Probleme dazu geführt haben, dass ich mich nicht im Jemen aufhalten kann. R: Ihre Familie lebt nicht im Jemen, sondern in Katar. Wieso können Sie nicht im Jemen leben, wenn Ihre Familie in Doha lebt? BF: Ich habe Ihnen bereits gesagt, wegen diesen Problemen musste ich den Job annehmen und wegen diesem Job musste ich den Jemen verlassen. Man kann einfach in Jemen anrufen und mich „verpetzen“. (VHS 11 bis 12). Wie bereits ausgeführt, ist nicht nachvollziehbar, warum der BF wegen dieser Probleme den angeblichen Job annehmen musste und im Übrigen auch nicht ersichtlich, wie die Huthi oder sonstige Einheiten von seinem früheren Alkoholkonsum, dem Rauchen oder Frauengeschichten in Doha erfahren sollten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nachgefragt, ob er in Katar politische Aktivitäten entfaltet habe, die sich gegen die Huthi oder den STC gerichtet hätten, stellte der BF vor dem erkennenden Richter wieder nur in den Raum: „BF: Jeder wusste, dass ich gegen die jemenitische Regierung bin. Mein Vater war auch gegen diese. Ich habe mich gegen den jemenitischen Botschafter in Katar und in der Türkei geäußert. R: In welcher Form haben Sie sich geäußert? Gibt es Organisationen, oder wie ist das zu sehen? BF: Wir haben eine WhatsApp Gruppe gehabt und ich habe mich gegen den Botschafter in der Türkei geäußert. Es gab einen Vorfall. Ein Mann aus dem Jemen ist in der Türkei eingereist und er wurde gleich am ersten Tag abgestochen. Der Botschafter hat sich dazu nicht geäußert und ich habe mich beschwert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Botschafter äußert sich nicht. R: Können Sie die genannte Aktivität nachweisen? BF: Ich habe Videos angefertigt, als ich mich im Jemen aufgehalten habe. In denen sieht man, dass ich die Regierung beschimpft habe. R: Was haben Sie mit diesen Videos gemacht? BF: Ich habe diese Videos auf dem Handy gespeichert. R: Haben Sie diese Videos gepostet? BF: Ich habe damals kein Internet im Jemen gehabt. Ich habe das Video einem Freund geschickt. R: Was hat er damit gemacht? BF: Ich habe das Video einem Freund geschickt und ich weiß nicht, ob er das gepostet hat.“ (VHS 17). Abgesehen davon, dass auch hier nicht plausibel ist, warum der BF davon im erstinstanzlichen Verfahren nichts erwähnt hatte, lässt sich den – sehr vagen und ausweichenden – Schilderungen auch keine wirkliche Auswirkung entnehmen und ist schon gar nicht ersichtlich, warum jeder gewusst haben sollte, dass der BF gegen die jemenitische Regierung wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammenfassend kann im gegenständlichen Fall festgehalten werden, dass es dem BF nicht gelungen ist, einen Sachverhalt glaubhaft zu machen, aufgrund dessen ihm eine konkrete, individuelle Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK drohen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wird keineswegs verkannt, dass kriegerische Auseinandersetzungen im Allgemeinen massive Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung haben, jedoch haben sich im Falle des BF keine gefahrenerhöhenden Momente ergeben. Eine aktuelle Gefährdung durch die in seiner Region herrschenden Huthi oder sonstige Einheiten im Jemen von hinreichender Intensität aus asylrelevanten Merkmalen kann im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3. Zur maßgeblichen Lage im Herkunftsstaat:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die zur Lage im Herkunftsstaat getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des BF dar. Die verwendeten – in der Verhandlung vorgehaltenen und nicht entkräfteten – Länderberichte weisen für die gegenständliche Entscheidung ausreichende Aktualität auf.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Rechtliche Beurteilung:</div>\n<p class=\"lf-p\">Zu A) 3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz; BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz; BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht:</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; VwGVG), BGBl. I Nr. 22/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2013, idgF, geregelt , (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 idgF, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950 idgF, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 idgF, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der , Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier.</p>\n<p class=\"lf-p\">Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), , Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, idgF, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, idgF, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, idgF, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß , Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Abs. 5 leg.cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.Gemäß Absatz 5, leg.cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3. Zur Abweisung der Beschwerde:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach § 7 AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist.Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach Paragraph 7, AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd , Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, , Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, , Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 leg. cit.) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat , (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).</p>\n<p class=\"lf-p\">Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg. cit.) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht (Z 1) oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat (Z 2).Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht (Ziffer eins,) oder er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat (Ziffer 2,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die „begründete Furcht vor Verfolgung“. Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, Zl. 99/20/0505; 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht „zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht\" (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) –, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430; 17.10.2006, Zl. 2006/20/0120; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat „nicht gewillt oder nicht in der Lage\" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).</p>\n<p class=\"lf-p\">In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, , Zl. 95/19/0041; 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; 21.09.2000, , Zl. 99/20/0373; 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, Zl. 99/20/0505; 17.09.2003, , Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann , (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, , Zl. 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht „zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht\" (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) –, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430; 17.10.2006, Zl. 2006/20/0120; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).</p>\n<p class=\"lf-p\">Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat „nicht gewillt oder nicht in der Lage\" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen , vergleiche VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Voraussetzung „wohlbegründeter Furcht\" wird in der Regel nur dann erfüllt sein, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 30.08.2007, Zl. 2006/19/0400; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459).Die Voraussetzung „wohlbegründeter Furcht\" wird in der Regel nur dann erfüllt sein, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 30.08.2007, Zl. 2006/19/0400; , VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die „Glaubhaftmachung\" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Im Asylverfahren stellt das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).Die „Glaubhaftmachung\" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, , Zl. 95/01/0627).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Asylverfahren stellt das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, Rn. 19, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, , Rn. 19, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling. Der VwGH geht von einer asylrechtlich relevanten Furcht vor Verfolgung nur in solchen Fällen aus, in denen die Einberufung aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Gründen erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (VwGH 11.10.2000, Zl. 2000/01/0326).Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der VwGH geht von einer asylrechtlich relevanten Furcht vor Verfolgung nur in solchen Fällen aus, in denen die Einberufung aus einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Gründen erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (VwGH 11.10.2000, Zl. 2000/01/0326).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Heranziehung zum Militärdienst durch die Behörden eines souveränen Staates erlangt dann Asylrelevanz, wenn eine Schlechterstellung, schlechtere Behandlung oder Unterwerfung unter ein strengeres Strafregime bestimmter, nach Religion oder sozialer Gruppe oder politischer Gesinnung abgegrenzter Personen der zum Wehrdienst herangezogenen Personen droht. Dieser Maßstab gilt aber nicht bei der Zwangsrekrutierung durch eine Rebellenarmee. Die Zwangsrekrutierung durch eine christliche Rebellenarmee, welche alle männlichen Christen ab einem bestimmten Lebensjahr umfasst, bildet allein für sich keinen Asylgrund (VwGH 08.09.1999, Zl. 99/01/0167).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung von der – nicht asylrelevanten – Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei jene Verfolgung unterschieden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht an. Entscheidend ist daher, mit welchen Reaktionen durch die Milizen die Revisionswerberin auf Grund ihrer Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müsste und ob in ihrem Verhalten eine – sei es auch nur unterstellte – politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0079).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die Forderung einer finanziellen Kompensation für das Nichtableisten des Wehrdienstes ist nicht als Verfolgungshandlunge im Sinn des Art. 9 der StatusRL, auf den die Legaldefinition des Begriffs „Verfolgung\" in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 verweist, anzusehen.Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung von der – nicht asylrelevanten – Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei jene Verfolgung unterschieden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht an. Entscheidend ist daher, mit welchen Reaktionen durch die Milizen die Revisionswerberin auf Grund ihrer Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müsste und ob in ihrem Verhalten eine – sei es auch nur unterstellte – politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0079).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die Forderung einer finanziellen Kompensation für das Nichtableisten des Wehrdienstes ist nicht als Verfolgungshandlunge im Sinn des Artikel 9, der StatusRL, auf den die Legaldefinition des Begriffs „Verfolgung\" in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 verweist, anzusehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4. Subsumiert man den vom BVwG festgestellten Sachverhalt den relevanten und im Lichte der zitierten Judikatur auszulegenden Rechtsvorschriften, ergibt sich, dass dem BF der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, droht dem BF keine Gefahr, in seinem Herkunftsstaat verfolgt zu werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4.1. Die Sicherheitslage betrifft nicht speziell den BF, sondern die gesamte jemenitische Bevölkerung in gleicher Weise und ist daher nicht asylrelevant. Auch aus der allgemeinen Lage im Jemen lässt sich konkret für den BF kein Status als Asylberechtigter ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. z.B. VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.3.4.1. Die Sicherheitslage betrifft nicht speziell den BF, sondern die gesamte jemenitische Bevölkerung in gleicher Weise und ist daher nicht asylrelevant. Auch aus der allgemeinen Lage im Jemen lässt sich konkret für den BF kein Status als Asylberechtigter ableiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche etwa VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche z.B. VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; , VwGH 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten , Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4.2. Wie bereits ausgeführt, konnte der BF nicht glaubhaft machen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Rekrutierung durch die Huthi oder sonstige Einheiten bedroht zu sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4.3. Auch sonst haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung des BF aus asylrelevanten Gründen maßgeblich wahrscheinlich scheinen ließen. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat der BF auch kein Verhalten gesetzt, aufgrund dessen ihm seitens der aktuellen Machthaber eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Neuerungsverbot:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 20 Abs. 1 BFA-VG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes nur vorgebracht werden, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat (Z 1); wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war (Z 2); wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren (Z 3) oder wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen (Z 4).Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes nur vorgebracht werden, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat (Ziffer eins,); wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war (Ziffer 2,); wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren (Ziffer 3,) oder wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen (Ziffer 4,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Wortlaut nach bezieht sich § 20 Abs. 1 BFA-VG nur auf Neuerungen, die in der Rechtsmittelschrift vorgebracht werden, nicht aber auf solche, die sodann ins Rechtsmittelverfahren eingeführt werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch davon aus, dass das Neuerungsverbot auch Neuerungen im Rahmen des weiteren Verfahrens erfassen soll, wäre es jedoch ansonsten leicht umgehbar und daher sinnentleert; von diesem Verständnis geht offenkundig auch die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts aus (VfSlg. 17.340/2004; VwGH 17.10.2006, 2005/20/0012; 28.08.2009, 2006/19/0425).Dem Wortlaut nach bezieht sich Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG nur auf Neuerungen, die in der Rechtsmittelschrift vorgebracht werden, nicht aber auf solche, die sodann ins Rechtsmittelverfahren eingeführt werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch davon aus, dass das Neuerungsverbot auch Neuerungen im Rahmen des weiteren Verfahrens erfassen soll, wäre es jedoch ansonsten leicht umgehbar und daher sinnentleert; von diesem Verständnis geht offenkundig auch die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts aus (VfSlg. 17.340 aus 2004,; VwGH 17.10.2006, 2005/20/0012; 28.08.2009, 2006/19/0425).</p>\n<p class=\"lf-p\">In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde wird insbesondere ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren moniert, welches den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belasten würde, weshalb vorgebrachte neue Tatsachen und Beweismittel nicht unter das Neuerungsverbot fallen würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht.Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des Paragraph 28, AsylG 1997 entspricht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522).Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht vergleiche VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522).</p>\n<p class=\"lf-p\">Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464).Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen vergleiche VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222).Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß Paragraph 28, AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln vergleiche VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599). Diese Pflicht bedeutet auch nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. VwGH 03.07.2020, Ra 2019/14/0608; 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten vergleiche VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599). Diese Pflicht bedeutet auch nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen vergleiche VwGH 03.07.2020, Ra 2019/14/0608; 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im konkreten Beschwerdefall liegen nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür vor, dass das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war (§ 20 Abs. 1 Z 2 BFA-VG). So hatte der BF insbesondere die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren alles umfassend vorzubringen. Im konkreten Beschwerdefall liegen nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür vor, dass das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG). So hatte der BF insbesondere die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren alles umfassend vorzubringen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Einschränkungstatbestand des Neuerungsverbotes, dass sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat (§ 20 Abs. 1 Z 1 BFA-VG), kommt im gegenständlichen Fall selbstredend von vornherein nicht in Betracht. Der Einschränkungstatbestand des Neuerungsverbotes, dass sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG), kommt im gegenständlichen Fall selbstredend von vornherein nicht in Betracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist auch nicht erkennbar, dass dem BF bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes die neuen Tatsachen und Beweismittel nicht zugänglich waren (§ 20 Abs. 1 Z 3 BFA-VG) oder der BF im vorliegenden Fall nicht in der Lage gewesen wäre, das erstmalig in der Beschwerde relevierte Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren zu erstatten (§ 20 Abs. 1 Z 4 BFA-VG), wobei auch keine plausible bzw. substantielle diesbezügliche Behauptung vorgebracht wurde. Der Begründung, dass die Behörde nicht genug nachgefragt hätte und es dem BF gesundheitlich schlecht gegangen wäre, ist – wie oben ausgeführt – unglaubwürdig und reicht jedenfalls für eine Einschränkung des Neuerungsverbotes nicht aus. Es ist auch nicht erkennbar, dass dem BF bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes die neuen Tatsachen und Beweismittel nicht zugänglich waren (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG) oder der BF im vorliegenden Fall nicht in der Lage gewesen wäre, das erstmalig in der Beschwerde relevierte Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren zu erstatten (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG), wobei auch keine plausible bzw. substantielle diesbezügliche Behauptung vorgebracht wurde. Der Begründung, dass die Behörde nicht genug nachgefragt hätte und es dem BF gesundheitlich schlecht gegangen wäre, ist – wie oben ausgeführt – unglaubwürdig und reicht jedenfalls für eine Einschränkung des Neuerungsverbotes nicht aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das erstmalig in der Beschwerde bzw. in der Stellungnahme vom 13.01.2026 erstattete Vorbringen war somit im Hinblick auf das Neuerungsverbot gemäß § 20 BFA-VG nicht zu berücksichtigen, wobei insbesondere weder das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft noch der BF nicht in der Lage war, dieses Vorbringen bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu erstatten. Das erstmalig in der Beschwerde bzw. in der Stellungnahme vom 13.01.2026 erstattete Vorbringen war somit im Hinblick auf das Neuerungsverbot gemäß Paragraph 20, BFA-VG nicht zu berücksichtigen, wobei insbesondere weder das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft noch der BF nicht in der Lage war, dieses Vorbringen bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu erstatten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, geht das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen davon aus, dass das erstmalig in der Beschwerde erstattete Vorbringen in „Missbrauchsabsicht“ erfolgte und daher unbeachtlich ist und der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden konnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5. Eine konkret und gezielt gegen den BF gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, liegt weder aufgrund des Vorbringens des BF vor noch ist sonst eine individuelle Bedrohung oder Verfolgung im Verfahren hervorgekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall sind somit die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine „begründete Furcht vor Verfolgung\" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, nicht gegeben. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte und die notorische Lage im Jemen erlauben es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Die allgemeine Lage im Jemen ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste.Im gegenständlichen Fall sind somit die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine „begründete Furcht vor Verfolgung\" im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK, nicht gegeben. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte und die notorische Lage im Jemen erlauben es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Die allgemeine Lage im Jemen ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommt somit gegenständlich nicht in Betracht. Die Beschwerde war daher abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das sonstige Vorbringen – insbesondere die allgemein schlechte Lage im Jemen und das damit verbundene Risiko willkürlicher Gewalt – betrifft nicht speziell den BF, sondern die gesamte jemenitische Bevölkerung in gleicher Weise, und ist daher nicht asylrelevant.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu B) Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich stets auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR/EuGH stützen; diesbezügliche Zitate finden sich in der rechtlichen Beurteilung. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Im konkreten Fall ging das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist diese auch nicht uneinheitlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W152.2279885.1.00</p></div>", "next": 0}