{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">HRW 11.1.2024, AI 4.2025), auch in Gefängnissen, wird berichtet (AA 24.7.2025; vgl. Rawadari 6.2025). Amnesty International berichtete im Jahr 2023 beispielsweise über kollektive Strafen gegen Bewohner der Provinz Panjsher, darunter Folter und andere Misshandlungen (AI 8.6.2023). Ebenso wird berichtet, dass Frauen wegen „inkorrekt sitzender“ Verschleierung festgenommen und anschließend geschlagen, verbal missbraucht und sexuell belästigt wurden. Verifiziert sind zudem mehrere Fälle, in denen festgesetzte Journalistinnen und Journalisten geschlagen wurden (AA 24.7.2025).Es gibt Berichte über Folter und Misshandlungen durch die Taliban (AA 24.7.2025, vergleiche HRW 16.1.2025, AI 4.2025). Im Rahmen der Umsetzung des Körperstrafenkatalogs der Scharia werden verschiedene Strafen mit massivem körperlichen Leid durch die Taliban umgesetzt, darunter Steinigungen, Amputationen und Auspeitschungen (AA 24.7.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Vereinten Nationen berichteten auch im Jahr 2024 (UNAMA 1.5.2024; vergleiche UNAMA 30.7.2024, HRW 16.1.2025) und 2025 über Folter und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten (UNAMA 1.5.2025; vergleiche Rawadari 6.2025, AA 24.7.2025). Auch über Gewalt gegen Journalisten und Medienschaffende (HRW 16.1.2025; vergleiche AI 4.2025, AA 24.7.2025) sowie gegen Frauenrechtsaktivisten (AA 24.7.2025 vergleiche HRW 11.1.2024, AI 4.2025), auch in Gefängnissen, wird berichtet (AA 24.7.2025; vergleiche Rawadari 6.2025). Amnesty International berichtete im Jahr 2023 beispielsweise über kollektive Strafen gegen Bewohner der Provinz Panjsher, darunter Folter und andere Misshandlungen (AI 8.6.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenso wird berichtet, dass Frauen wegen „inkorrekt sitzender“ Verschleierung festgenommen und anschließend geschlagen, verbal missbraucht und sexuell belästigt wurden. Verifiziert sind zudem mehrere Fälle, in denen festgesetzte Journalistinnen und Journalisten geschlagen wurden (AA 24.7.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch im Jahr 2025 werden Körperstrafen durch die Taliban vollzogen. Zwischen 1.1.2025 und 31.3.2025 gab es nach Angaben von UNAMA mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch, außerehelicher Beziehungen, Homosexualität oder Ehebruch (UNAMA 1.5.2025). Die Taliban verteidigten die offizielle Wiedereinführung des Auspeitschens als Teil ihres Strafrechtssystems. Seit Hibatullah Akhunzada diese Art der Bestrafung landesweit für Gerichte verbindlich gemacht hat, nimmt die Zahl der Auspeitschungen stark zu (BAMF 9.4.2025) und die Taliban setzen im ganzen Land öffentliche körperliche Bestrafungen ein, die Folter und anderen Misshandlungen gleichkommen. Zu den Anschuldigungen gehörten \"Ehebruch\" und \"Flucht\" - von denen Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen waren - sowie Päderastie (AI 4.2025; vgl. 8am 17.8.2024).Auch im Jahr 2025 werden Körperstrafen durch die Taliban vollzogen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zwischen 1.1.2025 und 31.3.2025 gab es nach Angaben von UNAMA mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch, außerehelicher Beziehungen, Homosexualität oder Ehebruch (UNAMA 1.5.2025). Die Taliban verteidigten die offizielle Wiedereinführung des Auspeitschens als Teil ihres Strafrechtssystems. Seit Hibatullah Akhunzada diese Art der Bestrafung landesweit für Gerichte verbindlich gemacht hat, nimmt die Zahl der Auspeitschungen stark zu (BAMF 9.4.2025) und die Taliban setzen im ganzen Land öffentliche körperliche Bestrafungen ein, die Folter und anderen Misshandlungen gleichkommen. Zu den Anschuldigungen gehörten \"Ehebruch\" und \"Flucht\" - von denen Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen waren - sowie Päderastie (AI 4.2025; vergleiche 8am 17.8.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Haftbedingungen Letzte Änderung 2025-10-07 15:28 Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 wurden Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten von unterschiedlichen Organisationen verwaltet: Das General Directorate of Prisons and Detention Centers (GDPDC), ein Teil des Innenministeriums (MoI), war verantwortlich für alle zivil geführten Gefängnisse, sowohl für weibliche als auch männliche Häftlinge. Das National Directorate of Security (NDS) war verantwortlich für Kurzzeit-Haftanstalten auf Provinz- und Distriktebene, die in der Regel mit den jeweiligen Hauptquartieren zusammenarbeiten. Das Verteidigungsministerium betrieb die Nationalen Haftanstalten Afghanistans in Parwan (USDOS 12.4.2022a). Die Überbelegung der Gefängnisse war auch unter der ehemaligen Regierung ein ernstes und weitverbreitetes Problem.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Übernahme Kabuls durch die Taliban haben sich viele Gefängnisse geleert, da fast alle Gefangenen entkamen oder freigelassen wurden (USDOS 12.4.2022a; vgl. UNHRC 8.3.2022). Die afghanische Menschenrechtsorganisation Rawandari berichtet, dass die Taliban Verhaftungen und Inhaftierungen als Mittel zur Unterdrückung, Vergeltung und Durchsetzung ihrer Politik und Programme nutzen. Darüber hinaus gäbe es derzeit kein Gesetz, das die Haftbedingungen und die Dauer der Inhaftierung regelt (Rawadari 3.2025).Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 wurden Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten von unterschiedlichen Organisationen verwaltet: Das General Directorate of Prisons and Detention Centers (GDPDC), ein Teil des Innenministeriums (MoI), war verantwortlich für alle zivil geführten Gefängnisse, sowohl für weibliche als auch männliche Häftlinge.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das National Directorate of Security (NDS) war verantwortlich für Kurzzeit-Haftanstalten auf Provinz- und Distriktebene, die in der Regel mit den jeweiligen Hauptquartieren zusammenarbeiten. Das Verteidigungsministerium betrieb die Nationalen Haftanstalten Afghanistans in Parwan (USDOS 12.4.2022a). Die Überbelegung der Gefängnisse war auch unter der ehemaligen Regierung ein ernstes und weitverbreitetes Problem. Nach der Übernahme Kabuls durch die Taliban haben sich viele Gefängnisse geleert, da fast alle Gefangenen entkamen oder freigelassen wurden (USDOS 12.4.2022a; vergleiche UNHRC 8.3.2022). Die afghanische Menschenrechtsorganisation Rawandari berichtet, dass die Taliban Verhaftungen und Inhaftierungen als Mittel zur Unterdrückung, Vergeltung und Durchsetzung ihrer Politik und Programme nutzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus gäbe es derzeit kein Gesetz, das die Haftbedingungen und die Dauer der Inhaftierung regelt (Rawadari 3.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Eigenangaben des Taliban-Büros für die Gefängnisverwaltung waren Stand Januar 2025 25.000 Personen inhaftiert, darunter 1.400 Jugendliche und 1.900 Frauen mit 450 begleitenden Kindern. Die Zahlen lassen sich nicht unabhängig überprüfen. Schätzungen der Vereinten Nationen gehen davon aus, dass circa. 3.000 Personen durch den Taliban-Geheimdienst (GDI) inhaftiert sind (AA 24.7.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Situation in den Gefängnissen in Afghanistan wird von den Vereinten Nationen als katastrophal bezeichnet, kann jedoch aufgrund von nur punktuellem Zugang für Menschenrechtsorganisationen nicht abschließend beurteilt werden (AA 24.7.2025). Es scheint keine landesweiten Haftstandards und keinen Mechanismus zu geben, um die Haftbedingungen anzufechten (AHR 29.4.2024). Finanzielle Engpässe und die Einstellung der Finanzierung durch Geber wirkten sich weiterhin auf die Fähigkeit der Gefängnisverwaltung aus, internationale Standards zu erfüllen (UNGA 1.12.2023), einschließlich der systematischen Bereitstellung angemessener Nahrungsmittel, Hygieneartikel (UNGA 1.12.2023; vgl. AHR 29.4.2024, Rawadari 6.2025), der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der medizinischen Versorgung (UNGA 1.12.2023; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Rawadari 6.2025). Häftlinge berichten, dass sie lange Zeit in Einzelhaftzellen zubringen mussten, denen es völlig an grundlegenden Einrichtungen fehlte (Rawadari 6.2025).Die Situation in den Gefängnissen in Afghanistan wird von den Vereinten Nationen als katastrophal bezeichnet, kann jedoch aufgrund von nur punktuellem Zugang für Menschenrechtsorganisationen nicht abschließend beurteilt werden (AA 24.7.2025). Es scheint keine landesweiten Haftstandards und keinen Mechanismus zu geben, um die Haftbedingungen anzufechten (AHR 29.4.2024). Finanzielle Engpässe und die Einstellung der Finanzierung durch Geber wirkten sich weiterhin auf die Fähigkeit der Gefängnisverwaltung aus, internationale Standards zu erfüllen (UNGA 1.12.2023), einschließlich der systematischen Bereitstellung angemessener Nahrungsmittel, Hygieneartikel (UNGA 1.12.2023; vergleiche AHR 29.4.2024, Rawadari 6.2025), der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der medizinischen Versorgung (UNGA 1.12.2023; vergleiche Rawadari 6.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Häftlinge berichten, dass sie lange Zeit in Einzelhaftzellen zubringen mussten, denen es völlig an grundlegenden Einrichtungen fehlte (Rawadari 6.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wird von Fällen berichtet, in denen Personen zum Zeitpunkt der Festnahme nicht über die Gründe für ihre Festnahme informiert wurden. Des Weiteren werden laut UNAMA Inhaftierte auch weder über ihre Rechte, noch darüber informiert, wie sie während der Haft Beschwerden vorbringen können. Es wurden auch Fälle dokumentiert, in denen Inhaftierte nicht über ihr Recht auf einen Anwalt informiert wurden oder ihnen die Kontaktaufnahme mit ihrer Familie verwehrt wurde (UNAMA 1.9.2023; vgl. Rawadari 6.2025). Viele Strafverteidiger haben von Schwierigkeiten beim Zugang zu ihren Mandanten berichtet (AHR 29.4.2024; vgl. Rawadari 6.2025). Häftlinge berichten auch davon, dass die Taliban ihre beschlagnahmten persönlichen Gegenstände nach ihrer Freilassung nie zurückgegeben hätten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu diesen Gegenständen gehörten Autos, Bargeld, Ohrringe, Uhren, Ringe, Laptops, Mobiltelefone, Handtaschen und Kleidung, die alle zum Zeitpunkt der Festnahme beschlagnahmt worden waren (Rawadari 6.2025).Es wird von Fällen berichtet, in denen Personen zum Zeitpunkt der Festnahme nicht über die Gründe für ihre Festnahme informiert wurden. Des Weiteren werden laut UNAMA Inhaftierte auch weder über ihre Rechte, noch darüber informiert, wie sie während der Haft Beschwerden vorbringen können. Es wurden auch Fälle dokumentiert, in denen Inhaftierte nicht über ihr Recht auf einen Anwalt informiert wurden oder ihnen die Kontaktaufnahme mit ihrer Familie verwehrt wurde (UNAMA 1.9.2023; vergleiche Rawadari 6.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Viele Strafverteidiger haben von Schwierigkeiten beim Zugang zu ihren Mandanten berichtet (AHR 29.4.2024; vergleiche Rawadari 6.2025). Häftlinge berichten auch davon, dass die Taliban ihre beschlagnahmten persönlichen Gegenstände nach ihrer Freilassung nie zurückgegeben hätten. Zu diesen Gegenständen gehörten Autos, Bargeld, Ohrringe, Uhren, Ringe, Laptops, Mobiltelefone, Handtaschen und Kleidung, die alle zum Zeitpunkt der Festnahme beschlagnahmt worden waren (Rawadari 6.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zwischen 1.1.2022 und 31.7.2023 dokumentierte UNAMA über 1.600 Menschenrechtsverletzungen (11 % betrafen Frauen) durch die Taliban-Behörden im Zusammenhang mit der Festnahme und anschließenden Inhaftierung von Personen. Knapp 50 % dieser Verstöße betrafen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Diese Vorfälle ereigneten sich in 29 der 34 Provinzen Afghanistans (UNAMA 1.9.2023; vgl. AA 24.7.2025). Inhaftierte Personen beschreiben verschiedene Formen der Folter, wie z. B. Schläge, kopfüber aufgehängt zu werden, Elektroschocks, Ersticken (AHR 29.4.2024; vgl. Rawadari 6.2025) und Gewalteinwirkung im Genitalbereich. Einem Bericht zufolge sollen seit der Machtübernahme der Taliban 87 Personen in Taliban-Gefängnissen an den Folgen von Folter gestorben sein (Afintl 8.8.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wird auch von verbaler Gewalt, darunter ethnische, religiöse oder geschlechtsspezifische Beleidigungen berichtet (Rawadari 6.2025).Zwischen 1.1.2022 und 31.7.2023 dokumentierte UNAMA über 1.600 Menschenrechtsverletzungen (11 % betrafen Frauen) durch die Taliban-Behörden im Zusammenhang mit der Festnahme und anschließenden Inhaftierung von Personen. Knapp 50 % dieser Verstöße betrafen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Diese Vorfälle ereigneten sich in 29 der 34 Provinzen Afghanistans (UNAMA 1.9.2023; vergleiche AA 24.7.2025). Inhaftierte Personen beschreiben verschiedene Formen der Folter, wie z. B. Schläge, kopfüber aufgehängt zu werden, Elektroschocks, Ersticken (AHR 29.4.2024; vergleiche Rawadari 6.2025) und Gewalteinwirkung im Genitalbereich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Einem Bericht zufolge sollen seit der Machtübernahme der Taliban 87 Personen in Taliban-Gefängnissen an den Folgen von Folter gestorben sein (Afintl 8.8.2024). Es wird auch von verbaler Gewalt, darunter ethnische, religiöse oder geschlechtsspezifische Beleidigungen berichtet (Rawadari 6.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Rawadari berichtet, dass Beweise vorliegen, dass die Taliban die Akten bestimmter Häftlinge, insbesondere derjenigen, die der Mitgliedschaft oder Zusammenarbeit mit oppositionellen Gruppen beschuldigt werden, bewusst nicht an die Justizbehörden weiterleiten und so ihre Gerichtsverfahren verzögern. In einigen Fällen hält der Geheimdienst der Taliban (GDI) die Häftlinge so lange in Gewahrsam, bis sie Reue und Buße bekunden. In anderen Fällen treffen die Geheimdienstbeamten jedoch Entscheidungen und fällen Urteile in einer einzigen Sitzung, ohne Ermittlungen durchzuführen oder rechtliche Verfahren einzuhalten. Rawadari beschreibt auch, dass einige Häftlinge, die ihre Haftstrafe bereits verbüßt haben, weiterhin inhaftiert bleiben (Rawadari 3.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Folter ist in Afghanistan kein neues Phänomen und hat unter verschiedenen Regimes eine lange Geschichte. Die Taliban wenden verschiedene Foltermethoden an, um Geständnisse und Informationen zu erpressen, Häftlinge einzuschüchtern, zu bestrafen oder zu demütigen. In einigen Fällen haben die Taliban, vor allem Mitarbeiter des GDI, Berichten zufolge, Opfer zu ihrem Vergnügen und zur Unterhaltung gefoltert und einige Überlebende auch nach ihrer Freilassung weiter schikaniert (Rawadari 6.2025). Es existieren Berichte über Folter an Journalisten, Anwälten, Frauenrechtsaktivistinnen und -aktivisten und ihren Verwandten, Demonstrierenden und ehemaligen Sicherheitskräften (AA 12.7.2024; vgl. Rawadari 6.2025) bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gefangene, die mit der ehemaligen Regierung in Verbindung standen (USDOS 20.3.2023a). Zu den angewandten Foltermethoden gehören unter anderem Tritte, Schläge mit Gewehrkolben, Ketten, oder Kabeln, Waterboarding, das Ausreißen von Finger- oder Fußnägeln, das Ausschlagen von Zähnen, Elektroschocks, Plastikbeutel über dem Kopf und das Aufhängen an Händen und Beinen (Rawadari 6.2025). Des Weiteren sollen festgenommene Frauenrechtsaktivistinnen psychologischer und physischer Folter sowie sexueller Gewalt durch Taliban-Sicherheitskräfte ausgesetzt worden sein. Verifiziert sind zudem mehrere Fälle, in denen festgesetzte Journalisten geschlagen wurden (AA 24.7.2025; vgl. Rawadari 6.2025). Folter wird auch als Mittel zur Unterdrückung von Protesten und Dissens sowie als Vergeltungsmaßnahme gegen ehemalige Regierungsangestellte, insbesondere Gegner und Kritiker der Taliban, eingesetzt (Rawadari 6.2025).Folter ist in Afghanistan kein neues Phänomen und hat unter verschiedenen Regimes eine lange Geschichte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Taliban wenden verschiedene Foltermethoden an, um Geständnisse und Informationen zu erpressen, Häftlinge einzuschüchtern, zu bestrafen oder zu demütigen. In einigen Fällen haben die Taliban, vor allem Mitarbeiter des GDI, Berichten zufolge, Opfer zu ihrem Vergnügen und zur Unterhaltung gefoltert und einige Überlebende auch nach ihrer Freilassung weiter schikaniert (Rawadari 6.2025). Es existieren Berichte über Folter an Journalisten, Anwälten, Frauenrechtsaktivistinnen und -aktivisten und ihren Verwandten, Demonstrierenden und ehemaligen Sicherheitskräften (AA 12.7.2024; vergleiche Rawadari 6.2025) bzw. Gefangene, die mit der ehemaligen Regierung in Verbindung standen (USDOS 20.3.2023a).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den angewandten Foltermethoden gehören unter anderem Tritte, Schläge mit Gewehrkolben, Ketten, oder Kabeln, Waterboarding, das Ausreißen von Finger- oder Fußnägeln, das Ausschlagen von Zähnen, Elektroschocks, Plastikbeutel über dem Kopf und das Aufhängen an Händen und Beinen (Rawadari 6.2025). Des Weiteren sollen festgenommene Frauenrechtsaktivistinnen psychologischer und physischer Folter sowie sexueller Gewalt durch Taliban-Sicherheitskräfte ausgesetzt worden sein. Verifiziert sind zudem mehrere Fälle, in denen festgesetzte Journalisten geschlagen wurden (AA 24.7.2025; vergleiche Rawadari 6.2025). Folter wird auch als Mittel zur Unterdrückung von Protesten und Dissens sowie als Vergeltungsmaßnahme gegen ehemalige Regierungsangestellte, insbesondere Gegner und Kritiker der Taliban, eingesetzt (Rawadari 6.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verhaltenskodex der Taliban zur Reform des Gefängnissystems sieht keine unverzügliche medizinische Untersuchung bei der Einweisung in eine Haftanstalt vor. Er sieht vor, dass in den Gefängnissen Erste-Hilfe-Einrichtungen und -Vorräte zur Verfügung stehen müssen und dass für die notwendige Behandlung von Schwerkranken rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zu treffen sind. Mehrere Taliban-Polizeibehörden bestätigten gegenüber UNAMA, dass die Personen vor ihrer Einlieferung in die Polizeieinrichtungen von einem Arzt untersucht und bei Bedarf in ein Krankenhaus gebracht werden. Allerdings dokumentierte UNAMA keinen Fall, bei dem eine Person bei der Inhaftierung oder vor einer Befragung medizinisch untersucht wurde, wobei eingeräumt wird, dass insbesondere in abgelegenen Gebieten nicht immer Ärzte zur Verfügung stehen (UNAMA 1.9.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Todesstrafe Letzte Änderung 2025-11-06 12:07 Die Gesetze aus der Zeit vor der Machtergreifung der Taliban im August 2021 sehen die Verhängung der Todesstrafe in bestimmten Fällen vor (AA 24.7.2025; vgl. UNAMA 8.5.2023). Zwischen 2001 und dem 15.8.2021 hat die Regierung der Islamischen Republik Afghanistan Berichten zufolge mindestens 72 Personen hingerichtet (UNAMA 8.5.2023).Die Gesetze aus der Zeit vor der Machtergreifung der Taliban im August 2021 sehen die Verhängung der Todesstrafe in bestimmten Fällen vor (AA 24.7.2025; vergleiche UNAMA 8.5.2023). Zwischen 2001 und dem 15.8.2021 hat die Regierung der Islamischen Republik Afghanistan Berichten zufolge mindestens 72 Personen hingerichtet (UNAMA 8.5.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 13.3.2023 hat der Talibanminister für höhere Bildung, Mohammad Nadim, bei einer Rede auf einer Abschlussfeier von Taliban-Richtern in Kandahar erklärt, dass jeder, der sich gegen das Islamische Emirat durch Worte, Texte oder Taten positioniere, ein Rebell sei und hingerichtet werden müsse (BAMF 9.4.2025). Die Taliban hatten bereits am 24.9.2021 vier von ihnen getötete Kriminelle in der Stadt Herat öffentlich als Abschreckung für Nachahmer an unterschiedlichen Plätzen aufhängen lassen (BAMF 9.4.2025 vgl. TN 25.9.2021). Am 7.12.2022 fand in einem Fußballstadion in der Provinz Farah die erste öffentliche Hinrichtung seit der Machtübernahme der Taliban statt. Laut internationalen Medien wurde ein Mann erschossen, der von den Taliban als Mörder verurteilt worden war (BAMF 9.4.2025; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">BBC 7.12.2022, REU 7.12.2022). Am 20.6.2023 kam es zur zweiten offiziellen öffentlichen Hinrichtung seit der Machtübernahme der Taliban: Ein Mann war des Mordes an fünf Personen schuldig gesprochen worden und wurde vor einem Publikum von ca. 2.000 Menschen in einer Moschee in der Provinz Laghman erschossen (BAMF 9.4.2025; vgl. AP 20.6.2023, AJ 20.6.2023). Im Februar 2024 wurden in der Provinz Ghazni zwei von den Taliban als Mörder verurteilte Männer durch die Taliban hingerichtet (BAMF 9.4.2025; vgl. RFE/RL 22.2.2024).Am 13.3.2023 hat der Talibanminister für höhere Bildung, Mohammad Nadim, bei einer Rede auf einer Abschlussfeier von Taliban-Richtern in Kandahar erklärt, dass jeder, der sich gegen das Islamische Emirat durch Worte, Texte oder Taten positioniere, ein Rebell sei und hingerichtet werden müsse (BAMF 9.4.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Taliban hatten bereits am 24.9.2021 vier von ihnen getötete Kriminelle in der Stadt Herat öffentlich als Abschreckung für Nachahmer an unterschiedlichen Plätzen aufhängen lassen (BAMF 9.4.2025 vergleiche TN 25.9.2021). Am 7.12.2022 fand in einem Fußballstadion in der Provinz Farah die erste öffentliche Hinrichtung seit der Machtübernahme der Taliban statt. Laut internationalen Medien wurde ein Mann erschossen, der von den Taliban als Mörder verurteilt worden war (BAMF 9.4.2025; vergleiche BBC 7.12.2022, REU 7.12.2022). Am 20.6.2023 kam es zur zweiten offiziellen öffentlichen Hinrichtung seit der Machtübernahme der Taliban: Ein Mann war des Mordes an fünf Personen schuldig gesprochen worden und wurde vor einem Publikum von ca. 2.000 Menschen in einer Moschee in der Provinz Laghman erschossen (BAMF 9.4.2025; vergleiche AP 20.6.2023, AJ 20.6.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Februar 2024 wurden in der Provinz Ghazni zwei von den Taliban als Mörder verurteilte Männer durch die Taliban hingerichtet (BAMF 9.4.2025; vergleiche RFE/RL 22.2.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Taliban führten weiterhin öffentliche Hinrichtungen von Personen durch (AI 4.2025; vgl. FH 2025), die von ihren Gerichten zum Tode verurteilt worden waren, obwohl ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Einhaltung des Rechts auf ein faires Verfahren bestanden (AI 4.2025). Die Taliban haben hierzu bisher keine gesetzlichen Regelungen erlassen. Die sowohl während des ersten Taliban-Regimes, als auch vor dem Zusammenbruch der Republik in von den Taliban kontrollierten Gebieten angewandte Rechtspraxis auf Grundlage ihrer Auslegung der Scharia, sieht die Todesstrafe vor (AA 26.6.2023). Ende November 2022 ordnete der oberste Führer der Taliban, Haibatullah Akhundzada, Richtern an, Strafen zu verhängen, die öffentliche Hinrichtungen, öffentliche Amputationen und Steinigungen umfassen können (BBC 14.11.2022; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Guardian 14.11.2022, UNAMA 8.5.2023). Im März 2024 berichteten Medien, dass die Taliban möglicherweise die \"Steinigung\" als Strafe für \"Ehebruch\" wieder einführen würden (AI 4.2025; vgl. Guardian 28.4.2024). Im Juli 2024 wurde weiter berichtet, dass zwischen 300 und 600 Gefangene von Taliban-Gerichten zum Tode verurteilt worden seien (AI 4.2025).Die Taliban führten weiterhin öffentliche Hinrichtungen von Personen durch (AI 4.2025; vergleiche FH 2025), die von ihren Gerichten zum Tode verurteilt worden waren, obwohl ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Einhaltung des Rechts auf ein faires Verfahren bestanden (AI 4.2025). Die Taliban haben hierzu bisher keine gesetzlichen Regelungen erlassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die sowohl während des ersten Taliban-Regimes, als auch vor dem Zusammenbruch der Republik in von den Taliban kontrollierten Gebieten angewandte Rechtspraxis auf Grundlage ihrer Auslegung der Scharia, sieht die Todesstrafe vor (AA 26.6.2023). Ende November 2022 ordnete der oberste Führer der Taliban, Haibatullah Akhundzada, Richtern an, Strafen zu verhängen, die öffentliche Hinrichtungen, öffentliche Amputationen und Steinigungen umfassen können (BBC 14.11.2022; vergleiche Guardian 14.11.2022, UNAMA 8.5.2023). Im März 2024 berichteten Medien, dass die Taliban möglicherweise die \"Steinigung\" als Strafe für \"Ehebruch\" wieder einführen würden (AI 4.2025; vergleiche Guardian 28.4.2024). Im Juli 2024 wurde weiter berichtet, dass zwischen 300 und 600 Gefangene von Taliban-Gerichten zum Tode verurteilt worden seien (AI 4.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bewegungsfreiheit Letzte Änderung 2025-10-16 08:32 Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban; Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch diese, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Berichte über Verfolgungen machen deutlich, dass die Taliban aktiv versuchen, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden (AA 24.7.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war der Reiseverkehr zwischen den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich (USDOS 20.3.2023a). Die Taliban setzen jedoch Kontrollpunkte ein, um den Verkehr innerhalb des Landes zu regeln, und es wird berichtet, dass sie Reisende durchsuchen und nach bekannten oder vermeintlichen Regimegegnern fahnden. Außerdem werden Mobiltelefone und Social-Media-Aktivitäten der Reisenden überprüft (FH 9.3.2023; vgl. IOM 22.2.2024, UN-AFGH 7.3.2023). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von \"Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger\" (HRW 30.3.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Februar 2025 wurde jedoch von einer Zunahme der Kontrollen durch die Taliban in Kabul berichtet, als Hintergrund wird dafür ein interner Machtkampf zwischen den verschiedenen Fraktionen der Taliban vermutet (AMU 4.2.2025).Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war der Reiseverkehr zwischen den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich (USDOS 20.3.2023a). Die Taliban setzen jedoch Kontrollpunkte ein, um den Verkehr innerhalb des Landes zu regeln, und es wird berichtet, dass sie Reisende durchsuchen und nach bekannten oder vermeintlichen Regimegegnern fahnden. Außerdem werden Mobiltelefone und Social-Media-Aktivitäten der Reisenden überprüft (FH 9.3.2023; vergleiche IOM 22.2.2024, UN-AFGH 7.3.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von \"Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger\" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Im Februar 2025 wurde jedoch von einer Zunahme der Kontrollen durch die Taliban in Kabul berichtet, als Hintergrund wird dafür ein interner Machtkampf zwischen den verschiedenen Fraktionen der Taliban vermutet (AMU 4.2.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Taliban schränken auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Zunächst ordneten sie an, dass Frauen und Mädchen auf Langstreckenreisen (mehr als 72 km) von einem Mahram begleitet werden müssen (Rukhshana 28.11.2022; vgl. AA 24.7.2025), wobei die Einschränkung, dass Frauen keine langen Strecken allein zurücklegen dürfen, manchmal auch bei kürzeren Strecken als 72 km durchgesetzt wurde (UNGA 13.5.2024; vgl. HRW 12.2.2024, AA 24.7.2025, Migrationsverket 16.4.2024). Das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern hat es Fahrern verboten, allein reisende Frauen mitzunehmen (RFE/RL 19.1.2022; vgl. DW 26.12.2021). Zu darüber hinausgehenden Bewegungseinschränkungen liegen IOM-Afghanistan keine offiziellen Berichte vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gab jedoch Fälle, in denen Bürger misshandelt wurden, weil sie sich nicht an die von den Taliban auferlegten üblichen Regeln hielten. IOM berichtet auch über eine steigende Anzahl von Vorfällen, bei denen UNSMS-Personal (United Nations Security Management System) vorübergehend angehalten wurde, wobei hier die Vorgehensweise der Taliban je nach Ort unterschiedlich ist (IOM 22.2.2024).Die Taliban schränken auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Zunächst ordneten sie an, dass Frauen und Mädchen auf Langstreckenreisen (mehr als 72 km) von einem Mahram begleitet werden müssen (Rukhshana 28.11.2022; vergleiche AA 24.7.2025), wobei die Einschränkung, dass Frauen keine langen Strecken allein zurücklegen dürfen, manchmal auch bei kürzeren Strecken als 72 km durchgesetzt wurde (UNGA 13.5.2024; vergleiche HRW 12.2.2024, AA 24.7.2025, Migrationsverket 16.4.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern hat es Fahrern verboten, allein reisende Frauen mitzunehmen (RFE/RL 19.1.2022; vergleiche DW 26.12.2021). Zu darüber hinausgehenden Bewegungseinschränkungen liegen IOM-Afghanistan keine offiziellen Berichte vor. Es gab jedoch Fälle, in denen Bürger misshandelt wurden, weil sie sich nicht an die von den Taliban auferlegten üblichen Regeln hielten. IOM berichtet auch über eine steigende Anzahl von Vorfällen, bei denen UNSMS-Personal (United Nations Security Management System) vorübergehend angehalten wurde, wobei hier die Vorgehensweise der Taliban je nach Ort unterschiedlich ist (IOM 22.2.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Anm.: Mahram kommt von dem Wort \"Haram\" und bedeutet \"etwas, das heilig oder verboten ist\". Im islamischen Recht ist ein Mahram eine Person, die man nicht heiraten darf, und es ist erlaubt, sie ohne Kopftuch zu sehen, ihre Hände zu schütteln und sie zu umarmen, wenn man möchte. Nicht-Mahram bedeutet also, dass es nicht Haram ist, sie zu heiraten, von einigen Ausnahmen abgesehen. Das bedeutet auch, dass vor einem Nicht-Mahram ein Hijab getragen werden muss (Al-Islam TV 30.10.2021; vgl. GIWPS 8.2022).Anmerkung, Mahram kommt von dem Wort \"Haram\" und bedeutet \"etwas, das heilig oder verboten ist\". Im islamischen Recht ist ein Mahram eine Person, die man nicht heiraten darf, und es ist erlaubt, sie ohne Kopftuch zu sehen, ihre Hände zu schütteln und sie zu umarmen, wenn man möchte. Nicht-Mahram bedeutet also, dass es nicht Haram ist, sie zu heiraten, von einigen Ausnahmen abgesehen. Das bedeutet auch, dass vor einem Nicht-Mahram ein Hijab getragen werden muss (Al-Islam TV 30.10.2021; vergleiche GIWPS 8.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Rückkehr Letzte Änderung 2025-11-07 15:07 Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 sind viele afghanische Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückgekehrt. Ein großer Teil davon sind Menschen, die zuvor mit oder ohne Aufenthaltsstatus in den Nachbarländern Pakistan und Iran gelebt hatten. Sie wurden entweder zwangsweise zurückgeführt oder verließen das Nachbarland freiwillig, oft aus Angst vor einer Zwangsrückführung (SEM 14.2.2025; vgl. IOM 23.6.2025, UNHCR 16.1.2025). Auch die Türkei hat Tausende afghanische Staatsangehörige zurückgeführt, meist auf dem Luftweg. Einige wenige Afghanen sind freiwillig aus westlichen Ländern in ihr Herkunftsland zurückgekehrt (SEM 14.2.2025). Zwangsrückführungen aus europäischen Ländern gab es bislang nur in Einzelfällen, wie beispielsweise Abschiebungen mit Charterflügen aus Deutschland im August 2024 (SEM 14.2.2025; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Spiegel 30.8.2024) bzw. Juli 2025 (AA 24.7.2025; vgl. Standard 18.7.2025). Die internationale humanitäre Hilfe für die afghanische Bevölkerung schließt auch die Versorgung zurückgekehrter Personen in humanitären Notlagen ein. Die Rückkehr vieler afghanischer Staatsangehöriger aus den Nachbarländern verschärft die humanitäre Lage in Afghanistan weiter, insbesondere in den Grenzregionen (AA 24.7.2025). Nach Angaben von UNHCR befinden sich Binnenvertriebene wie auch zurückgekehrte Personen aus dem Ausland in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit bzw. -verkauf). Sie sind - wie die restliche Bevölkerung - ebenfalls der Gefahr massiver Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, insbesondere in Bezug auf die Situation von Frauen und Kindern (AA 24.7.2025).Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 sind viele afghanische Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückgekehrt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein großer Teil davon sind Menschen, die zuvor mit oder ohne Aufenthaltsstatus in den Nachbarländern Pakistan und Iran gelebt hatten. Sie wurden entweder zwangsweise zurückgeführt oder verließen das Nachbarland freiwillig, oft aus Angst vor einer Zwangsrückführung (SEM 14.2.2025; vergleiche IOM 23.6.2025, UNHCR 16.1.2025). Auch die Türkei hat Tausende afghanische Staatsangehörige zurückgeführt, meist auf dem Luftweg. Einige wenige Afghanen sind freiwillig aus westlichen Ländern in ihr Herkunftsland zurückgekehrt (SEM 14.2.2025). Zwangsrückführungen aus europäischen Ländern gab es bislang nur in Einzelfällen, wie beispielsweise Abschiebungen mit Charterflügen aus Deutschland im August 2024 (SEM 14.2.2025; vergleiche Spiegel 30.8.2024) bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2025 (AA 24.7.2025; vergleiche Standard 18.7.2025). Die internationale humanitäre Hilfe für die afghanische Bevölkerung schließt auch die Versorgung zurückgekehrter Personen in humanitären Notlagen ein. Die Rückkehr vieler afghanischer Staatsangehöriger aus den Nachbarländern verschärft die humanitäre Lage in Afghanistan weiter, insbesondere in den Grenzregionen (AA 24.7.2025). Nach Angaben von UNHCR befinden sich Binnenvertriebene wie auch zurückgekehrte Personen aus dem Ausland in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit bzw. -verkauf). Sie sind - wie die restliche Bevölkerung - ebenfalls der Gefahr massiver Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, insbesondere in Bezug auf die Situation von Frauen und Kindern (AA 24.7.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Seit September 2023 sind mehr als 4 Millionen Afghanen aus Iran und Pakistan zurückgekehrt, davon über 1,5 Millionen im Jahr 2025 (Stand August 2025). Eine weitere Million Afghanen wird voraussichtlich aus Pakistan zurückkehren, nachdem die pakistanische Regierung beschlossen hat, den Aufenthalt afghanischer Staatsangehöriger nicht zu verlängern (IOM 7.8.2025; vgl. AA 24.7.2025).Seit September 2023 sind mehr als 4 Millionen Afghanen aus Iran und Pakistan zurückgekehrt, davon über 1,5 Millionen im Jahr 2025 (Stand August 2025). Eine weitere Million Afghanen wird voraussichtlich aus Pakistan zurückkehren, nachdem die pakistanische Regierung beschlossen hat, den Aufenthalt afghanischer Staatsangehöriger nicht zu verlängern (IOM 7.8.2025; vergleiche AA 24.7.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Insgesamt hat IOM zwischen dem 1.1.2025 und dem 29.6.2025 714.572 afghanische Migranten registriert, die aus Iran zurückgekehrt sind, 256.000 allein im Juni. Davon waren 99 % ohne Papiere und 70 % wurden zwangsweise zurückgeführt. IOM verzeichnet zusätzlich eine steigende Zahl von Familien, die abgeschoben werden, was eine Veränderung gegenüber den Vormonaten darstellt, als die meisten Rückkehrer alleinstehende junge Männer waren (IOM 30.6.2025). Nach Angaben von UNHCR wurden in den ersten acht Monaten des Jahres 2025 ca. 1,15 Mio. Personen aus Iran nach Afghanistan abgeschoben, rund 60 % aller erfassten Rückkehrer (rd. 1,9 Mio. Personen) (UNHCR 29.8.2025). [Anm.: Für weitere Informationen zu afghanischen Flüchtlingen im Iran wird auf dem Themenbericht der Staatendokumentation \"Iran: Flüchtlingsstatusdetermination und Aufenthaltstitel für afghanische Staatsangehörige\" verwiesen (STDOK 13.10.2025b)] In Reaktion auf die hohe Zahl aus Pakistan und Iran freiwillig und unfreiwillig zurückgekehrter afghanischer Staatsangehöriger hat die Taliban-Regierung im Oktober 2023 eine Kommission geschaffen, die die Versorgung dieser Personen koordinieren soll. Die zurückgekehrten Personen sollen bei ihrer Ankunft Obdach, Trinkwasser, Nahrungsmittel, Kleidung, Decken, Gesundheitsleistungen etc. erhalten. Laut Dekret der Taliban-Regierung sollen aus Pakistan zurückgekehrte Personen kurzfristig entweder in Camps versorgt oder bei der Weiterreise in ihre Herkunftsregionen unterstützt werden. Haben sie keinen Besitz, soll ihnen Land zugeteilt werden. Zurückkehrende Geschäftsleute sollen gesondert unterstützt werden, z. B. durch Bereitstellung von Land, Hilfe bei der Re-Etablierung ihrer Geschäftstätigkeiten oder durch Steuerbefreiungen. IOM geht von circa 1,2 Mio. Personen im Jahr 2024 aus. Laut IOM sind im laufenden Jahr bereits über 907.000 afghanische Staatsangehörige aus Iran nach Afghanistan zurückgekehrt (Stand 5.7.2025). Nach Schätzungen von IOM kehren circa 40 % der Personen danach legal oder illegal wieder nach Iran zurück (AA 24.7.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Stand Juni 2025 wurde das sogenannte Omari-Camp als zentrale Erstaufnahmeeinrichtung eingerichtet. Dort werde Berichten zufolge auch das sogenannte \"Grenzkonsortium\" verschiedener Organisationen der Vereinten Nationen einen gemeinsamen Service anbieten. Es sollen Bargeldhilfen für Familien, SIM-Karten, Unterkunft und warme Mahlzeiten bereitgestellt werden. Die Taliban-Regierung plane, den Transport von den pakistanischen Grenzübergängen in das \"Camp\" und nach Abschluss der Registrierung nach Kabul zu übernehmen. Von dort aus müssten sich die Rückkehrenden selbst um ihre Weiterreise an ihre Aufnahmeorte kümmern, für die vorab Grundstückbescheinigungen ausgestellt werden sollen. Im Mai 2025 eröffnete der stellvertretende Taliban-Premierminister in den Provinzen Paktia, Paktika, Sar-e Pul und Ghazni mehrere Stadtteile, die der Unterbringung Rückkehrender dienen sollen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Berichten zufolge seien über 40 solcher Siedlungen geplant (AA 24.7.2025; vgl. IFRC 10.7.2025).Stand Juni 2025 wurde das sogenannte Omari-Camp als zentrale Erstaufnahmeeinrichtung eingerichtet. Dort werde Berichten zufolge auch das sogenannte \"Grenzkonsortium\" verschiedener Organisationen der Vereinten Nationen einen gemeinsamen Service anbieten. Es sollen Bargeldhilfen für Familien, SIM-Karten, Unterkunft und warme Mahlzeiten bereitgestellt werden. Die Taliban-Regierung plane, den Transport von den pakistanischen Grenzübergängen in das \"Camp\" und nach Abschluss der Registrierung nach Kabul zu übernehmen. Von dort aus müssten sich die Rückkehrenden selbst um ihre Weiterreise an ihre Aufnahmeorte kümmern, für die vorab Grundstückbescheinigungen ausgestellt werden sollen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Mai 2025 eröffnete der stellvertretende Taliban-Premierminister in den Provinzen Paktia, Paktika, Sar-e Pul und Ghazni mehrere Stadtteile, die der Unterbringung Rückkehrender dienen sollen. Berichten zufolge seien über 40 solcher Siedlungen geplant (AA 24.7.2025; vergleiche IFRC 10.7.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Anm.: Für weitere Informationen zum Thema afghanische Flüchtlinge in Iran und Pakistan sei auf das Kapitel Afghanische Flüchtlinge in Pakistan bzw. auf den Themenbericht \"Iran: Flüchtlingsstatusdetermination und Aufenthaltstitel für afghanische Staatsangehörige\" verwiesen (STDOK 13.10.2025b).Anmerkung, Für weitere Informationen zum Thema afghanische Flüchtlinge in Iran und Pakistan sei auf das Kapitel Afghanische Flüchtlinge in Pakistan bzw. auf den Themenbericht \"Iran: Flüchtlingsstatusdetermination und Aufenthaltstitel für afghanische Staatsangehörige\" verwiesen (STDOK 13.10.2025b).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch Tadschikistan hat Berichten zufolge angekündigt, eine größere Zahl afghanischer Staatsangehöriger rückführen zu wollen. Seit Mitte Juli wurden mindestens 1.300 afghanische Flüchtlinge aus Tadschikistan zurückgeführt. Die Regierung beteuert, es handle sich um Straftäter und Personen ohne Flüchtlingsstatus. Dem stehen die Einschätzung und die Berichte anderer gegenüber, wonach sehr wohl auch Menschen mit Schutzstatus und Kinder rückgeführt würden (AA 24.7.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Türkei führt seit Januar 2022 wieder afghanische Staatsangehörige auf dem Luftweg nach Afghanistan zurück. Schätzungen zufolge werden monatlich 2.000 bis 3.000 Personen rückgeführt. Betroffen sind zu großen Teilen alleinstehende Männer. Belastbare Zahlen liegen nicht vor. Laut türkischen Behörden seien 2024 von der Türkei 142.536 Personen in ihre Heimatländer zurückgeführt worden. IOM geht davon aus, dass davon circa die Hälfte auf Rückführungen nach Afghanistan entfiel. Die Organisation erfolgt in direktem Kontakt mit den Taliban-Innenbehörden sowie dem Taliban-Geheimdienst GDI, die bei Ankunft auch ein Screening der Personen durchführen (AA 24.7.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Rückführungen und freiwillige Rückkehrer von afghanischen Staatsbürgern aus europäischen Ländern gab es seit der Machtübernahme der Taliban nur in Einzelfällen. Im Jahr 2022 und in den ersten Monaten des Jahres 2023 gab es keine Zwangsrückführungen nach Afghanistan aus Europa (SEM 14.2.2025; vgl. EUAA 12.2023). In einigen Fällen verhandeln freiwillige Rückkehrer zunächst mit den Taliban über die Bedingungen ihrer Rückkehr (DRC 28.11.2022). Dies zeigt sich beispielsweise in Berichten über die Rückkehr hochrangiger ehemaliger Beamter, von denen einige nach dem Machtwechsel ausgereist waren (SEM 14.2.2025; vgl. AA 24.7.2025). Auch dem Afghanistan Analysts Network (AAN) zufolge kehren einige Mitarbeiter der ehemaligen Regierung und internationaler NGOs nach Afghanistan zurück, darunter ein Mitarbeiter einer NGO, der mit seiner Familie nach zwei Jahren Aufenthalt in Dänemark nach Afghanistan zurückkehrte (AAN 20.1.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Nachrichtenagentur Middle East Eye berichtet von der freiwilligen Rückkehr von Afghanen, darunter Mitarbeiter von internationalen NGOs (MEE 1.6.2022) und nach Angaben von EUAA gibt es auch freiwillige Rückkehrer aus den USA (EUAA 12.2023). Die Taliban haben am 16.3.2022 eine Kommission unter Leitung des Taliban-Ministers für Bergbau und Petroleum ins Leben gerufen, die Mitglieder der ehemaligen wirtschaftlichen und politischen Elite überzeugen soll, nach Afghanistan zurückzukehren. Im Rahmen dieser Bemühungen sollen inzwischen 200 mehr oder weniger prominente Persönlichkeiten nach Afghanistan zurückgekehrt sein, darunter auch ehemalige Minister und Parlamentarier. Die Taliban-Regierung trifft widersprüchliche Aussagen darüber, ob es den Rückkehrern gestattet sein wird, sich politisch zu engagieren (AA 24.7.2025).Rückführungen und freiwillige Rückkehrer von afghanischen Staatsbürgern aus europäischen Ländern gab es seit der Machtübernahme der Taliban nur in Einzelfällen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Jahr 2022 und in den ersten Monaten des Jahres 2023 gab es keine Zwangsrückführungen nach Afghanistan aus Europa (SEM 14.2.2025; vergleiche EUAA 12.2023). In einigen Fällen verhandeln freiwillige Rückkehrer zunächst mit den Taliban über die Bedingungen ihrer Rückkehr (DRC 28.11.2022). Dies zeigt sich beispielsweise in Berichten über die Rückkehr hochrangiger ehemaliger Beamter, von denen einige nach dem Machtwechsel ausgereist waren (SEM 14.2.2025; vergleiche AA 24.7.2025). Auch dem Afghanistan Analysts Network (AAN) zufolge kehren einige Mitarbeiter der ehemaligen Regierung und internationaler NGOs nach Afghanistan zurück, darunter ein Mitarbeiter einer NGO, der mit seiner Familie nach zwei Jahren Aufenthalt in Dänemark nach Afghanistan zurückkehrte (AAN 20.1.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Nachrichtenagentur Middle East Eye berichtet von der freiwilligen Rückkehr von Afghanen, darunter Mitarbeiter von internationalen NGOs (MEE 1.6.2022) und nach Angaben von EUAA gibt es auch freiwillige Rückkehrer aus den USA (EUAA 12.2023). Die Taliban haben am 16.3.2022 eine Kommission unter Leitung des Taliban-Ministers für Bergbau und Petroleum ins Leben gerufen, die Mitglieder der ehemaligen wirtschaftlichen und politischen Elite überzeugen soll, nach Afghanistan zurückzukehren. Im Rahmen dieser Bemühungen sollen inzwischen 200 mehr oder weniger prominente Persönlichkeiten nach Afghanistan zurückgekehrt sein, darunter auch ehemalige Minister und Parlamentarier. Die Taliban-Regierung trifft widersprüchliche Aussagen darüber, ob es den Rückkehrern gestattet sein wird, sich politisch zu engagieren (AA 24.7.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wenn es nur wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan gibt, berichten das österreichische BMI (Bundesministerium für Inneres) (BMI 27.3.2024; vgl. BMI 10.7.2025) und andere Quellen (MEE 1.6.2022; vgl. AAN 20.1.2024, DRC 28.11.2022), dass es auch nach der Machtübernahme der Taliban zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbürger kommt (MEE 1.6.2022; vgl. AAN 20.1.2024, Landinfo 29.9.2022). Darüber hinaus kehren aufgrund der verbesserten Sicherheitslage zahlreiche im Ausland lebende Afghanen vorübergehend zu Besuch oder aus geschäftlichen Gründen nach Afghanistan zurück (SEM 14.2.2025).Auch wenn es nur wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan gibt, berichten das österreichische BMI (Bundesministerium für Inneres) (BMI 27.3.2024; vergleiche BMI 10.7.2025) und andere Quellen (MEE 1.6.2022; vergleiche AAN 20.1.2024, DRC 28.11.2022), dass es auch nach der Machtübernahme der Taliban zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbürger kommt (MEE 1.6.2022; vergleiche AAN 20.1.2024, Landinfo 29.9.2022). Darüber hinaus kehren aufgrund der verbesserten Sicherheitslage zahlreiche im Ausland lebende Afghanen vorübergehend zu Besuch oder aus geschäftlichen Gründen nach Afghanistan zurück (SEM 14.2.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 30.8.2024 wurden erstmals seit der Machtübernahme der Taliban afghanische Staatsangehörige aus Deutschland nach Afghanistan abgeschoben. Nach Angaben der deutschen Bundesregierung handelt es sich dabei um \"afghanische Straftäter, afghanische Staatsangehörige, die sämtlich verurteilte Straftäter waren, die kein Bleiberecht in Deutschland hatten und gegen die Ausweisungsverfügungen vorlagen\" (Standard 30.8.2024; vgl. Spiegel 30.8.2024, AA 24.7.2025). Die insgesamt 28 abgeschobenen Afghanen wurden nach ihrer Rückkehr nach Kabul durch die Taliban angehalten und ins Gefängnis gebracht. Kurz darauf wurden sie nach Auskunft der Taliban wieder auf freien Fuß gesetzt (Spiegel 6.9.2024; vgl. AN 10.9.2024), nach einer schriftlichen Zusicherung, dass sie keine Verbrechen in Afghanistan begehen würden (AMU 8.9.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">In einem Interview, welches am 16.9.2024 veröffentlicht wurde, bestätigte ein Taliban-Sprecher, dass alle aus Deutschland rückgeführten afghanischen Staatsbürger freigelassen wurden (Fokus 16.9.2024). Am 18.7.2025 folgte eine zweite Charter-Rückführungsmaßnahme, im Zuge derer 81 afghanische Staatsangehörige, die ebenfalls zuvor strafrechtlich in Erscheinung getreten waren, aus Deutschland nach Afghanistan zurückgeführt wurden (AA 24.7.2025; vgl. Standard 18.7.2025). Am 30.8.2024 wurden erstmals seit der Machtübernahme der Taliban afghanische Staatsangehörige aus Deutschland nach Afghanistan abgeschoben. Nach Angaben der deutschen Bundesregierung handelt es sich dabei um \"afghanische Straftäter, afghanische Staatsangehörige, die sämtlich verurteilte Straftäter waren, die kein Bleiberecht in Deutschland hatten und gegen die Ausweisungsverfügungen vorlagen\" (Standard 30.8.2024; vergleiche Spiegel 30.8.2024, AA 24.7.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die insgesamt 28 abgeschobenen Afghanen wurden nach ihrer Rückkehr nach Kabul durch die Taliban angehalten und ins Gefängnis gebracht. Kurz darauf wurden sie nach Auskunft der Taliban wieder auf freien Fuß gesetzt (Spiegel 6.9.2024; vergleiche AN 10.9.2024), nach einer schriftlichen Zusicherung, dass sie keine Verbrechen in Afghanistan begehen würden (AMU 8.9.2024). In einem Interview, welches am 16.9.2024 veröffentlicht wurde, bestätigte ein Taliban-Sprecher, dass alle aus Deutschland rückgeführten afghanischen Staatsbürger freigelassen wurden (Fokus 16.9.2024). Am 18.7.2025 folgte eine zweite Charter-Rückführungsmaßnahme, im Zuge derer 81 afghanische Staatsangehörige, die ebenfalls zuvor strafrechtlich in Erscheinung getreten waren, aus Deutschland nach Afghanistan zurückgeführt wurden (AA 24.7.2025; vergleiche Standard 18.7.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch andere europäische Länder führten in den letzten Jahren afghanische Staatsbürger freiwillig bzw. zwangsweise nach Afghanistan zurück, darunter die Schweiz (SRF 13.10.2024; vgl. SEM 14.2.2025), Belgien (CEDOCA 14.12.2023; vgl. SEM 14.2.2025), Frankreich (Franceinfo 19.4.2023; vgl. SEM 14.2.2025) und die Niederlande (MBZ 6.2023; vgl. SEM 14.2.2025). Aus Österreich kam es nach der Machtübernahme durch die Taliban bis Oktober 2025 nur zu freiwilliger Rückkehr afghanischer Staatsbürger. So reisten seit Beginn des Jahres 2022 bis Mitte 2025 insgesamt 31 Afghanen freiwillig in ihre Heimat zurück, davon wurden 24 finanziell und/oder organisatorisch durch das BMI unterstützt (BMI 10.7.2025). Am 21.10.2025 kam es zur ersten Abschiebung nach Afghanistan aus Österreich seit der Machtübernahme der Taliban (Standard 21.10.2025; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">ORF 21.10.2025).Auch andere europäische Länder führten in den letzten Jahren afghanische Staatsbürger freiwillig bzw. zwangsweise nach Afghanistan zurück, darunter die Schweiz (SRF 13.10.2024; vergleiche SEM 14.2.2025), Belgien (CEDOCA 14.12.2023; vergleiche SEM 14.2.2025), Frankreich (Franceinfo 19.4.2023; vergleiche SEM 14.2.2025) und die Niederlande (MBZ 6.2023; vergleiche SEM 14.2.2025). Aus Österreich kam es nach der Machtübernahme durch die Taliban bis Oktober 2025 nur zu freiwilliger Rückkehr afghanischer Staatsbürger. So reisten seit Beginn des Jahres 2022 bis Mitte 2025 insgesamt 31 Afghanen freiwillig in ihre Heimat zurück, davon wurden 24 finanziell und/oder organisatorisch durch das BMI unterstützt (BMI 10.7.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 21.10.2025 kam es zur ersten Abschiebung nach Afghanistan aus Österreich seit der Machtübernahme der Taliban (Standard 21.10.2025; vergleiche ORF 21.10.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix [DTM]) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden (IOM 22.2.2024; vgl. IOM 31.7.2025).IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern.</p>\n<p class=\"lf-p\">IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix [DTM]) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden (IOM 22.2.2024; vergleiche IOM 31.7.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein in Afghanistan tätiger Journalist führte im Auftrag der Staatendokumentation verschiedene Interviews zu diesem Thema durch. Diesen zufolge kommen viele der Afghanen, die mithilfe von Schleppern nach Europa reisen, aus relativ wohlhabenden Familien, die sich auch die Kosten für den Schlepper leisten können. Einige jedoch kommen aus ärmeren Familien, die Rückkehrer (freiwillig oder zwangsweise) nur schwer unterstützen können. Des weiteren gab er an, dass nach seinen Erkenntnissen fast alle afghanischen Migranten in Europa regelmäßigen und beständigen Kontakt zu ihren Familien in Afghanistan halten. Sollte die Kommunikation unterbrochen werden, so können Migranten diesen oft über Verwandte, Freunde oder andere afghanische Migranten wiederherstellen (VQ AFGH 13.9.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Basierend auf seinen Interviews zur finanziellen Lage von Rückkehrern, gibt der in Afghanistan tätige Journalist an, dass die Familie des Migranten in der Regel informiert ist, sollte dieser das Land verlassen. So hilft diese häufig bei der Ausreise und unterstützt den Migranten auch finanziell. Auch die erweiterte Familie spielt eine Rolle bei der Unterstützung von Migranten während ihrer Reise oder nach der Rückkehr. Jene Migranten, deren Familie finanziell gefestigt ist, erhalten normalerweise bei einer Rückkehr auch die Hilfe und Unterstützung ihrer Familie. Migranten, die aus ärmeren Familien kommen oder über kein familiäres Netzwerk verfügen, stehen im Falle einer Rückkehr jedoch vor großen Herausforderungen, gelten als isoliert und sind Unsicherheit und Not ausgesetzt. Der Journalist führt aus, dass in Afghanistan die Unterstützung durch die Familie während der Migration von entscheidender Bedeutung ist und dass das Fehlen einer Familie zu einer tiefen sozialen Verwundbarkeit führen kann. Ein von ihm befragter Stammesältester gibt an, dass jemandem ohne Familie zwar aus Mitgefühl geholfen werden kann, diese Person aber keinen Wert in den Augen der Gemeinschaft habe und mit dieser auch keine enge Beziehung besteht (VQ AFGH 13.9.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut Bericht des deutschen Auswärtigen Amts liegen keine Erkenntnisse zu besonderen Repressalien der Taliban-Regierung gegenüber zurückgekehrten Personen vor. Die Frage der persönlichen Sicherheit bzw. einer möglichen Gefährdung im Einzelfall lässt sich nicht auf einzelne Landesteile, etwaige Sicherheitsrisiken durch Terrorismus oder lokale Kampfhandlungen begrenzen. Entscheidend für die individuelle Sicherheit der Person bleibt vielmehr die Frage, wie die Person von der Taliban-Regierung und dritten Akteuren wahrgenommen wird. Belastbare Einschätzungen der individuellen Gefährdungslage lassen sich aufgrund des fehlenden Rechtsstaats und der willkürlichen und teilweise außergerichtlichen Rechtsprechung nicht treffen (AA 24.7.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Einschätzung von UNAMA besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von den Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde (AA 24.7.2025). Im Hinblick auf jene verurteilten Straftäter, welche im August 2024 aus Deutschland nach Afghanistan rückgeführt wurden, sagte ein Sprecher der Taliban, dass gegen diese kein Strafverfahren in Afghanistan vorliegen würde. Sollte dies der Fall gewesen sein, wären sie einem Richter vorgeführt worden. Er gab weiters an, dass den Taliban keine Informationen über die in Deutschland begangenen Straftaten vorliegen (Fokus 16.9.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Rückkehr über den internationalen Flughafen in Kabul Letzte Änderung 2025-10-03 15:28 Seit der Machtübernahme steht die Umgebung des Flughafens unter der Kontrolle der Taliban. Die Taliban richteten sofort Kontrollpunkte ein, um die An- und Abreise zu überwachen (SEM 14.2.2025; vgl. Landinfo 29.9.2022). Im Juni 2023 gab eine Quelle an, dass die Taliban fünf oder sechs Kontrollpunkte außerhalb des Flughafens betreiben (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023).Seit der Machtübernahme steht die Umgebung des Flughafens unter der Kontrolle der Taliban. Die Taliban richteten sofort Kontrollpunkte ein, um die An- und Abreise zu überwachen (SEM 14.2.2025; vergleiche Landinfo 29.9.2022). Im Juni 2023 gab eine Quelle an, dass die Taliban fünf oder sechs Kontrollpunkte außerhalb des Flughafens betreiben (SEM 14.2.2025; vergleiche CEDOCA 14.12.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut einer Quelle der norwegischen Länderanalyseeinheit Landinfo waren die Taliban im März 2022 am Flughafen Kabul \"völlig unsichtbar\" (SEM 14.2.2025; vgl. Landinfo 29.9.2022). Da die Taliban zu diesem Zeitpunkt wenig Erfahrung mit dem Betrieb eines internationalen Flughafens hatten, stützten sie sich zunächst auf Mitarbeiter der vorherigen Regierung und auf private Unternehmen in Zusammenarbeit mit der Türkei und Katar (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023). Im September 2022 beauftragten die Taliban das Unternehmen GAAC Solutions aus Dubai mit dem Betrieb und der Sicherheit des Flughafens (SEM 14.2.2025; vgl. Landinfo 29.9.2022) und im Jahr 2023 übernahmen die Taliban schließlich die Flughafensicherheit selbst (SEM 14.2.2025; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">EUAA 12.2023).Laut einer Quelle der norwegischen Länderanalyseeinheit Landinfo waren die Taliban im März 2022 am Flughafen Kabul \"völlig unsichtbar\" (SEM 14.2.2025; vergleiche Landinfo 29.9.2022). Da die Taliban zu diesem Zeitpunkt wenig Erfahrung mit dem Betrieb eines internationalen Flughafens hatten, stützten sie sich zunächst auf Mitarbeiter der vorherigen Regierung und auf private Unternehmen in Zusammenarbeit mit der Türkei und Katar (SEM 14.2.2025; vergleiche CEDOCA 14.12.2023). Im September 2022 beauftragten die Taliban das Unternehmen GAAC Solutions aus Dubai mit dem Betrieb und der Sicherheit des Flughafens (SEM 14.2.2025; vergleiche Landinfo 29.9.2022) und im Jahr 2023 übernahmen die Taliban schließlich die Flughafensicherheit selbst (SEM 14.2.2025; vergleiche EUAA 12.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Anfangs betraf dies jedoch nur Sicherheitskontrollen und nicht Ein- und Ausreisekontrollen. Diese wurden zunächst von den bestehenden Mitarbeitern der ehemaligen Regierung durchgeführt. Quellen sprechen von einer Beteiligung der Taliban seit 2023. Ein im März 2023 von der belgischen Länderanalyseeinheit CEDOCA befragter Experte erwähnte, dass für die Ein- und Ausreisekontrollen sowie für die Sicherheit weiterhin das gleiche Personal wie vor der Machtübernahme durch die Taliban zuständig ist. Die Verfahren sind im Wesentlichen unverändert. Allerdings werden die bisherigen Mitarbeiter zunehmend durch Taliban-Mitarbeiter ersetzt. Die Taliban waren zu diesem Zeitpunkt bereits am Flughafen präsent, darunter auch ihr Geheimdienst General Directorate of Intelligence (GDI), die Nachfolgeorganisation des National Directorate of Security (NDS) (SEM 14.2.2025; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">CEDOCA 14.12.2023).Anfangs betraf dies jedoch nur Sicherheitskontrollen und nicht Ein- und Ausreisekontrollen. Diese wurden zunächst von den bestehenden Mitarbeitern der ehemaligen Regierung durchgeführt. Quellen sprechen von einer Beteiligung der Taliban seit 2023. Ein im März 2023 von der belgischen Länderanalyseeinheit CEDOCA befragter Experte erwähnte, dass für die Ein- und Ausreisekontrollen sowie für die Sicherheit weiterhin das gleiche Personal wie vor der Machtübernahme durch die Taliban zuständig ist. Die Verfahren sind im Wesentlichen unverändert. Allerdings werden die bisherigen Mitarbeiter zunehmend durch Taliban-Mitarbeiter ersetzt. Die Taliban waren zu diesem Zeitpunkt bereits am Flughafen präsent, darunter auch ihr Geheimdienst General Directorate of Intelligence (GDI), die Nachfolgeorganisation des National Directorate of Security (NDS) (SEM 14.2.2025; vergleiche CEDOCA 14.12.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">An den Flughäfen wird eine mehrstufige Kontrolle der einreisenden Rückkehrer durch die Grenzkontrollbehörden und den GDI durchgeführt (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023). Einer Quelle zufolge müssen Personen, die aus einem westlichen Land einreisen, bei der Einreise mehr Fragen beantworten als andere Reisende, insbesondere wenn sie westliche Kleidung tragen (SEM 14.2.2025; vgl. MBZ 6.2023). Eine andere Quelle hingegen gab an, dass es häufig, sogar täglich, vorkomme, dass Personen aus westlichen Ländern einreisen würden, ohne dass es zu Problemen bei der Einreisekontrolle käme (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023). Im Rahmen seiner Mission in Kabul im November 2024 stellte das SEM fest, dass sich die Grenzkontrollen am Flughafen Kabul nicht wesentlich von denen an anderen Flughäfen unterscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Systematische Befragungen durch GDI-Mitarbeiter finden nicht statt (SEM 14.2.2025). Eine CEDOCA-Quelle berichtet Ende 2023, dass die Taliban-Behörden zwar versuchen, festzustellen, wer ins Land einreist, aber nur wenige GDI-Mitarbeiter am Flughafen sind und die Atmosphäre nicht bedrohlich wirkt (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023).An den Flughäfen wird eine mehrstufige Kontrolle der einreisenden Rückkehrer durch die Grenzkontrollbehörden und den GDI durchgeführt (SEM 14.2.2025; vergleiche CEDOCA 14.12.2023). Einer Quelle zufolge müssen Personen, die aus einem westlichen Land einreisen, bei der Einreise mehr Fragen beantworten als andere Reisende, insbesondere wenn sie westliche Kleidung tragen (SEM 14.2.2025; vergleiche MBZ 6.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine andere Quelle hingegen gab an, dass es häufig, sogar täglich, vorkomme, dass Personen aus westlichen Ländern einreisen würden, ohne dass es zu Problemen bei der Einreisekontrolle käme (SEM 14.2.2025; vergleiche CEDOCA 14.12.2023). Im Rahmen seiner Mission in Kabul im November 2024 stellte das SEM fest, dass sich die Grenzkontrollen am Flughafen Kabul nicht wesentlich von denen an anderen Flughäfen unterscheiden. Systematische Befragungen durch GDI-Mitarbeiter finden nicht statt (SEM 14.2.2025). Eine CEDOCA-Quelle berichtet Ende 2023, dass die Taliban-Behörden zwar versuchen, festzustellen, wer ins Land einreist, aber nur wenige GDI-Mitarbeiter am Flughafen sind und die Atmosphäre nicht bedrohlich wirkt (SEM 14.2.2025; vergleiche CEDOCA 14.12.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Taliban oder ihr Geheimdienst GDI verfügen über Listen und biometrische Daten der ehemaligen Mitarbeiter der Sicherheitskräfte (Polizei, Armee, Geheimdienst) der früheren Regierung. Sie sind daher in der Regel in der Lage, solche Personen bei Kontrollen zu identifizieren (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023, MBZ 6.2023) und es kommt im Rahmen der Einreisekontrollen am Flughafen vereinzelt zu Festnahmen. Diese erfolgen jedoch nicht systematisch. Dennoch ist dies laut einer Quelle möglich, wenn eine Verbindung zu aktiven Widerstandsgruppen wie der Nationalen Widerstandsfront (NRF) oder der Afghanistan Freedom Front (AFF) vermutet wird (SEM 14.2.2025).Die Taliban oder ihr Geheimdienst GDI verfügen über Listen und biometrische Daten der ehemaligen Mitarbeiter der Sicherheitskräfte (Polizei, Armee, Geheimdienst) der früheren Regierung. Sie sind daher in der Regel in der Lage, solche Personen bei Kontrollen zu identifizieren (SEM 14.2.2025; vergleiche CEDOCA 14.12.2023, MBZ 6.2023) und es kommt im Rahmen der Einreisekontrollen am Flughafen vereinzelt zu Festnahmen. Diese erfolgen jedoch nicht systematisch. Dennoch ist dies laut einer Quelle möglich, wenn eine Verbindung zu aktiven Widerstandsgruppen wie der Nationalen Widerstandsfront (NRF) oder der Afghanistan Freedom Front (AFF) vermutet wird (SEM 14.2.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates Letzte Änderung 2025-01-09 14:36 [Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand Dezember 2024 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 6.12.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Seite der BBU verwiesen].</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen: ● Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU ● Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung ● Übernahme der Heimreisekosten ● Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900 ● Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.</p>\n<p class=\"lf-p\">Finanzielle Starthilfe Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr: ● Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person ● Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie ● Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich): ● Freiwillige Ausreise ● Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit ● Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung ● Nachhaltigkeit der Ausreise ● Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr ● Keine schwere Straffälligkeit Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden Reintragrationsunterstützung Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens \"Rückkehr mit Perspektiven\" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern: ● Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP) ● IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV) IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART römisch vier) ● Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III) Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus römisch drei) ● OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“) ● ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“) Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Beweiswürdigung:</div>\n<p class=\"lf-p\">2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zur Identität des BF, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache sowie dahingehend, dass er ledig ist und keine Kinder hat, ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid (AS 78) sowie seinen entsprechenden Angaben im Erstverfahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen, wonach er in XXXX , Provinz Baghlan, Afghanistan, geboren und aufgewachsen ist und seine Eltern, sein Bruder und seine Schwester in Kabul leben, ergeben sich ebenso aus dem angefochtenen Bescheid (AS 78), seiner Stellungnahme vom 19.05.2025 (AS 68), den Angaben seines ehemaligen Mitbewohners (AS 35) sowie seinen Angaben in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung (VP S. 5). Die Feststellungen, wonach er in römisch 40 , Provinz Baghlan, Afghanistan, geboren und aufgewachsen ist und seine Eltern, sein Bruder und seine Schwester in Kabul leben, ergeben sich ebenso aus dem angefochtenen Bescheid (AS 78), seiner Stellungnahme vom 19.05.2025 (AS 68), den Angaben seines ehemaligen Mitbewohners (AS 35) sowie seinen Angaben in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung (VP S. 5).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen, wonach sich der BF derzeit in Strafhaft befindet und das tatsächliche Strafende auf den 13.04.2029 fällt, gründen auf der im Akt einliegenden Vollzugsinformation (AS 59).</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2. Zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen hinsichtlich der strafgerichtlichen Verurteilung des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug sowie aus dem im Akt einliegenden Strafurteil.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zu den verhängten Strafen, den Tatumständen sowie den Erschwerungs- und Milderungsgründen beruhen auf der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung des zuständigen Gerichts.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderinformationen. Da die aktuellen Länderinformationen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche über Afghanistan bieten, besteht im vorliegenden Fall für das BVwG kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Rechtliche Beurteilung:</div>\n<p class=\"lf-p\">Zu Spruchteil A) 3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt (Z 1), einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt (Ziffer eins,), einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Ziffer 2,) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 3,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er den Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der GFK genießt (Z 1), einer der in Art. 1 Abschnitt F der GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt (Z 2), aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellt (Z 3) oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nr. 60/1974, entspricht (Z 4).Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er den Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der GFK genießt (Ziffer eins,), einer der in Artikel eins, Abschnitt F der GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt (Ziffer 2,), aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellt (Ziffer 3,) oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht (Ziffer 4,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge: VwGH) hat in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, festgehalten, dass § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b der Statusrichtlinie (siehe dazu EuGH 06.07.2023, C-402/22) wie folgt auszulegen ist (Rn 94 ff):Der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge: VwGH) hat in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, festgehalten, dass Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, der Statusrichtlinie (siehe dazu EuGH 06.07.2023, C-402/22) wie folgt auszulegen ist (Rn 94 ff):</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat – etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist – zu berücksichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat – etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (Paragraph 31, Absatz 2, StPO) überantwortet ist – zu berücksichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann – unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b der Statusrichtlinie – auf die Rechtsprechung des VwGH zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei kann – unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, der Statusrichtlinie – auf die Rechtsprechung des VwGH zum identen, in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG genannten Gründen (auf die auch in Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Rechtlich folgt daraus:</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Vorliegen eines „besonders schweren Verbrechens“ Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 22.10.2024, AZ 95 Hv 121/24w, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB, wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 4 StGB, wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB sowie wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 22.10.2024, AZ 95 Hv 121/24w, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB, wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz 4, StGB, wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB sowie wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verbrechen des schweren Raubes wird in der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des VwGH explizit als Straftat aufgezählt, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen, und stellt daher ein typischerweise besonders schweres Verbrechen dar. Bei der vom BF verübten Straftat liegt eine solche vor, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzt, nämlich die Gesundheit und das Eigentum. Die der Verurteilung zugrundeliegende Straftat weist objektiv eine außerordentliche Schwere insoweit auf, als der im Akt einliegenden Ausfertigung des Strafurteils zu entnehmen ist, dass der BF zwei näher genannte Personen unter Verwendung einer Waffe aufforderte, ihm Suchtgift, und zwar Crystal Meth, herauszugeben, und dabei ein Messer mit einer Klingenlänge von rund 14 cm gegen die eine Person richtete und der anderen Person an den Hals hielt. Vor diesem Hintergrund gehört die seitens des BF begangene Tat zu den Straftaten, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen, zumal Art und Ausmaß des durch die Straftat verursachten Schadens maximal gravierend sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem erweist sich die Straftat auch subjektiv als besonders schwerwiegend. Der BF hat die im Urteil beschriebenen Tathandlungen vorsätzlich begangen und nahm dabei bewusst in Kauf, die besonders wichtigen Rechtsgüter der Gesundheit und des Eigentums seiner Opfer zu verletzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142, 143 Abs. 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen. Die gegen den BF verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren liegt zwar im unteren Bereich des Strafrahmens, jedoch fand das Strafgericht trotz des mildernden Umstandes des bisherigen ordentlichen Lebenswandels des BF und des Umstandes, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, nicht mit einer teilweise bedingten Freiheitsstrafe das Auslangen, sondern verhängte eine unbedingte Freiheitsstrafe, woraus hervorgeht, dass keine minderschwere Straftat vorliegt. Die nach Auffassung des Strafgerichts schuld- und tatangemessene Freiheitsstrafe von fünf Jahren unbedingter Freiheitsstrafe belegt daher die Schwere der konkreten, vom BF verwirklichten Straftat, zumal das Strafgericht in diesem Zusammenhang ausführte, dass angesichts der Schwere der Tatvorwürfe trotz Ersttäterschaft nur eine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt werden konnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Hauptverfahren obliegt zudem dem Landesgericht als Schöffengericht (§ 31 Abs. 3 Z 1 StPO), was ebenfalls unter Berücksichtigung der Rechtsprechung (Verfahren zur Ahndung der Straftat) für eine außerordentliche Schwere der Tat spricht.Das Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, 143, Absatz eins, StGB ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen. Die gegen den BF verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren liegt zwar im unteren Bereich des Strafrahmens, jedoch fand das Strafgericht trotz des mildernden Umstandes des bisherigen ordentlichen Lebenswandels des BF und des Umstandes, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, nicht mit einer teilweise bedingten Freiheitsstrafe das Auslangen, sondern verhängte eine unbedingte Freiheitsstrafe, woraus hervorgeht, dass keine minderschwere Straftat vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die nach Auffassung des Strafgerichts schuld- und tatangemessene Freiheitsstrafe von fünf Jahren unbedingter Freiheitsstrafe belegt daher die Schwere der konkreten, vom BF verwirklichten Straftat, zumal das Strafgericht in diesem Zusammenhang ausführte, dass angesichts der Schwere der Tatvorwürfe trotz Ersttäterschaft nur eine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt werden konnte. Das Hauptverfahren obliegt zudem dem Landesgericht als Schöffengericht (Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer eins, StPO), was ebenfalls unter Berücksichtigung der Rechtsprechung (Verfahren zur Ahndung der Straftat) für eine außerordentliche Schwere der Tat spricht.</p>\n<p class=\"lf-p\">In einer Gesamtschau dieser Umstände kommt das BVwG daher zur Ansicht, dass diese Tat für sich genommen den nach der höchstgerichtlichen Judikatur geforderten außerordentlichen Schweregrad aufweist und die hohe Schwelle eines „besonders schweren Verbrechens“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG erreicht ist.In einer Gesamtschau dieser Umstände kommt das BVwG daher zur Ansicht, dass diese Tat für sich genommen den nach der höchstgerichtlichen Judikatur geforderten außerordentlichen Schweregrad aufweist und die hohe Schwelle eines „besonders schweren Verbrechens“ im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG erreicht ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit Der BF stellt aufgrund seines strafbaren Verhaltens auch eine Gefahr für die Gemeinschaft dar:</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie oben bereits dargelegt, weist die der Verurteilung zugrundeliegende Straftat objektiv eine außerordentliche Schwere insoweit auf, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen, zumal Art und Ausmaß des durch die Straftat verursachten Schadens – die Gefährdung von Leib und Leben und des Eigentums – maximal gravierend sind. Der BF bedrohte zwei näher genannte Personen unter Verwendung einer Waffe, konkret eines Messers mit einer Klingenlänge von rund 14 cm, gefährlich, indem er das Messer zunächst gegen die eine Person richtete und später der anderen Person an den Hals hielt, um die Genannten durch diese Drohung zu nötigen, ihm Crystal Meth herauszugeben. Bereits in diesen Tathandlungen zeigt sich ein negatives Persönlichkeitsbild des BF, das eine von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit klar zum Ausdruck bringt. Eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren indiziert vor dem Hintergrund seiner bisherigen Unbescholtenheit jedenfalls, dass von einer Gemeingefährlichkeit zum Zeitpunkt der Verurteilung ausgegangen werden konnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie ebenfalls oben bereits zitiert, ist im Rahmen einer Gefährdungsprognose nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG jedoch nicht bloß auf die Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Wie ebenfalls oben bereits zitiert, ist im Rahmen einer Gefährdungsprognose nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG jedoch nicht bloß auf die Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Festzuhalten ist, dass der BF laut im Akt einliegender Urteilsausfertigung in der Hauptverhandlung nicht tateinsichtig war. Er bekannte sich nicht schuldig und führte aus, weder ein Messer genommen noch gegen irgendjemanden Gewalt geübt zu haben (AS 9). Damit in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung konfrontiert, erwiderte der BF, Angst gehabt zu haben, dass er eingesperrt würde (VP S. 4). In der Beschwerdeverhandlung führte er auf die strafgerichtliche Verurteilung angesprochen zwar aus, dass er einen Fehler gemacht habe, den er bereue und er sich dafür entschuldigen wolle (VP S. 3). Er sei sehr benommen gewesen und habe sich nicht unter Kontrolle gehabt, was seine Tat aber nicht rechtfertige.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er habe keine andere Absicht gehabt, als ihm Angst zu machen (VP S. 4). Das erkennende Gericht kommt jedoch vor dem Hintergrund des oben dargelegten negativen Persönlichkeitsbildes des BF im Hinblick auf seine massive Delinquenz gegen die geschützten Rechtsgüter Leib und Leben sowie das Eigentum zu dem Ergebnis, dass der BF eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt und von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen ist. Hinzu kommt, dass der BF hinsichtlich seiner Verurteilung wegen des Verbrechens der Verleumdung und des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nicht tateinsichtig war, er diese vielmehr weiterhin leugnet, sodass nicht von einer kompletten Verantwortungsübernahme für seine Straftaten auszugehen ist, weswegen weiterhin, auch wenn sich der BF laut Schreiben der Justizanstalt XXXX seit 28.08.2025 in Einzeltherapie befindet, in der unter anderem an seiner Suchtproblematik gearbeitet wird, er in der Hauswerkstätte eingeteilt ist und regelmäßig einen Deutschkurs besucht, von einer Gemeingefährlichkeit des BF im oben dargelegten Sinn auszugehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit der BF ausführte, dass er nach Haftentlassung bei Freunden unterkommen könnte, ist ihm entgegen zu halten, dass er bereits vor seiner Straffälligkeit bei einem dieser Freunde gelebt hat, er aber rausgeschmissen wurde, weil er diese Person geschlagen hatte, ihn also der Umstand, dass er bei einem dieser Freunde gewohnt hatte, letztlich nicht daran hinderte, straffällig zu werden.Festzuhalten ist, dass der BF laut im Akt einliegender Urteilsausfertigung in der Hauptverhandlung nicht tateinsichtig war. Er bekannte sich nicht schuldig und führte aus, weder ein Messer genommen noch gegen irgendjemanden Gewalt geübt zu haben (AS 9). Damit in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung konfrontiert, erwiderte der BF, Angst gehabt zu haben, dass er eingesperrt würde (VP S. 4).</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Beschwerdeverhandlung führte er auf die strafgerichtliche Verurteilung angesprochen zwar aus, dass er einen Fehler gemacht habe, den er bereue und er sich dafür entschuldigen wolle (VP S. 3). Er sei sehr benommen gewesen und habe sich nicht unter Kontrolle gehabt, was seine Tat aber nicht rechtfertige. Er habe keine andere Absicht gehabt, als ihm Angst zu machen (VP S. 4). Das erkennende Gericht kommt jedoch vor dem Hintergrund des oben dargelegten negativen Persönlichkeitsbildes des BF im Hinblick auf seine massive Delinquenz gegen die geschützten Rechtsgüter Leib und Leben sowie das Eigentum zu dem Ergebnis, dass der BF eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt und von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinzu kommt, dass der BF hinsichtlich seiner Verurteilung wegen des Verbrechens der Verleumdung und des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nicht tateinsichtig war, er diese vielmehr weiterhin leugnet, sodass nicht von einer kompletten Verantwortungsübernahme für seine Straftaten auszugehen ist, weswegen weiterhin, auch wenn sich der BF laut Schreiben der Justizanstalt römisch 40 seit 28.08.2025 in Einzeltherapie befindet, in der unter anderem an seiner Suchtproblematik gearbeitet wird, er in der Hauswerkstätte eingeteilt ist und regelmäßig einen Deutschkurs besucht, von einer Gemeingefährlichkeit des BF im oben dargelegten Sinn auszugehen ist. Soweit der BF ausführte, dass er nach Haftentlassung bei Freunden unterkommen könnte, ist ihm entgegen zu halten, dass er bereits vor seiner Straffälligkeit bei einem dieser Freunde gelebt hat, er aber rausgeschmissen wurde, weil er diese Person geschlagen hatte, ihn also der Umstand, dass er bei einem dieser Freunde gewohnt hatte, letztlich nicht daran hinderte, straffällig zu werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem ist ein etwaiger Gesinnungswandel grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange sich ein Straftäter – nach dem Vollzug seiner Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat und demnach für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich ist. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe etwa VwGH 4.3.2020, Ra 2020/21/0035, Rn. 11, mwN). Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF befindet sich aufgrund seiner Verurteilung derzeit noch in Strafhaft, weshalb ein Wohlverhalten des BF in Freiheit noch nicht beurteilt werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">In einer Gesamtschau dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Verhältnismäßigkeitsprüfung Nach der Statusrichtlinie haben Personen, die die materiellen Voraussetzungen des Art. 2 lit. d erfüllen (Flüchtlingsbegriff), ein Recht auf Wahrung des Familienverbandes, auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels, auf Ausstellung eines Reisedokuments, auf Zugang zu Beschäftigung, auf Zugang zu Bildung, auf Zugang zu Verfahren für die Anerkennung von Befähigungsnachweisen, auf Sozialhilfeleistungen, auf medizinische Versorgung, auf Zugang zu Wohnraum, auf Freizügigkeit innerhalb eines Mitgliedstaats, auf Zugang zu Integrationsmaßnahmen und auf Unterstützung bei der Rückkehr.Nach der Statusrichtlinie haben Personen, die die materiellen Voraussetzungen des Artikel 2, Litera d, erfüllen (Flüchtlingsbegriff), ein Recht auf Wahrung des Familienverbandes, auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels, auf Ausstellung eines Reisedokuments, auf Zugang zu Beschäftigung, auf Zugang zu Bildung, auf Zugang zu Verfahren für die Anerkennung von Befähigungsnachweisen, auf Sozialhilfeleistungen, auf medizinische Versorgung, auf Zugang zu Wohnraum, auf Freizügigkeit innerhalb eines Mitgliedstaats, auf Zugang zu Integrationsmaßnahmen und auf Unterstützung bei der Rückkehr.</p>\n<p class=\"lf-p\">Infolge der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und mangels eines sonstigen Aufenthaltsrechtes ist der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet – angesichts der nicht in Beschwerde gezogenen und damit rechtskräftigen Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat – gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 und 2 FPG geduldet. Infolge der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und mangels eines sonstigen Aufenthaltsrechtes ist der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet – angesichts der nicht in Beschwerde gezogenen und damit rechtskräftigen Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat – gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 FPG geduldet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die nationale Rechtsordnung sieht vor, dass hilfsbedürftige Personen, deren Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Grundversorgung haben (vgl. Art. 2 Abs. 1 Z 2 und Z 4 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG; zur möglichen Einschränkung oder Verlust des Anspruches bei Straffälligkeit siehe Art. 2 Abs. 4 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG). Die nationale Rechtsordnung sieht vor, dass hilfsbedürftige Personen, deren Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Grundversorgung haben vergleiche Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 4, Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG; zur möglichen Einschränkung oder Verlust des Anspruches bei Straffälligkeit siehe Artikel 2, Absatz 4, Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Grundversorgung umfasst insbesondere die Unterbringung in geeigneten Unterkünften, die Versorgung mit angemessener Verpflegung, die Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung, die Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des ASVG durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge (diese Krankenversicherung trifft Vorsorge unter anderem für den Versicherungsfall der Krankheit [§ 116 Abs. 1 ASVG] und umfasst auch die Notfallversorgung), die Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung, Maßnahmen für pflegebedürftige Personen, Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr, die Übernahme von Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen sowie die Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 6 Abs. 1 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG). Die Grundversorgung umfasst insbesondere die Unterbringung in geeigneten Unterkünften, die Versorgung mit angemessener Verpflegung, die Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung, die Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des ASVG durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge (diese Krankenversicherung trifft Vorsorge unter anderem für den Versicherungsfall der Krankheit [§ 116 Absatz eins, ASVG] und umfasst auch die Notfallversorgung), die Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung, Maßnahmen für pflegebedürftige Personen, Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr, die Übernahme von Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen sowie die Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung vergleiche Artikel 6, Absatz eins, Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG).</p>\n<p class=\"lf-p\">Somit ist der Zugang des BF zu Sozialhilfeleistungen, medizinischer Versorgung und Wohnraum (Art. 29, 30, 32 Statusrichtlinie) trotz Aberkennung des Asylstatus grundsätzlich weiterhin gegeben. Auch eine Gewährung von (finanzieller) Unterstützung für eine freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat (Art. 35 Statusrichtlinie) kommt im Rahmen der Grundversorgung in Betracht (Art. 6 Abs. 1 Z 14 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG). Gleichermaßen kommt dem BF als Geduldeter grundsätzlich Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet zu (Art. 33 Statusrichtlinie). Somit ist der Zugang des BF zu Sozialhilfeleistungen, medizinischer Versorgung und Wohnraum (Artikel 29, 30, 32, Statusrichtlinie) trotz Aberkennung des Asylstatus grundsätzlich weiterhin gegeben. Auch eine Gewährung von (finanzieller) Unterstützung für eine freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat (Artikel 35, Statusrichtlinie) kommt im Rahmen der Grundversorgung in Betracht (Artikel 6, Absatz eins, Ziffer 14, Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG). Gleichermaßen kommt dem BF als Geduldeter grundsätzlich Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet zu (Artikel 33, Statusrichtlinie).</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich des Zugangs zu Beschäftigung (Art. 26 Statusrichtlinie) ist festzuhalten, dass die Duldung nach § 46a FPG gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG unter der – hier vorliegenden – Voraussetzung, dass der Ausländer zuvor den Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten innegehabt hat, eine Beschäftigungsbewilligung ermöglicht, sodass der BF auch nach Aberkennung des Asylstatus Zugang zu Beschäftigung haben wird. Zudem können geduldete Personen – unter den im AuslBG enthaltenen Voraussetzungen – ein Ausbildungsverhältnis eingehen, also eine Lehre absolvieren (§ 2 Abs. 2 lit. c AuslBG).Hinsichtlich des Zugangs zu Beschäftigung (Artikel 26, Statusrichtlinie) ist festzuhalten, dass die Duldung nach Paragraph 46 a, FPG gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG unter der – hier vorliegenden – Voraussetzung, dass der Ausländer zuvor den Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten innegehabt hat, eine Beschäftigungsbewilligung ermöglicht, sodass der BF auch nach Aberkennung des Asylstatus Zugang zu Beschäftigung haben wird. Zudem können geduldete Personen – unter den im AuslBG enthaltenen Voraussetzungen – ein Ausbildungsverhältnis eingehen, also eine Lehre absolvieren (Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, AuslBG).</p>\n<p class=\"lf-p\">Sohin geht die Aberkennung des Status des Asylberechtigten für den BF, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet ist, nicht zwangsläufig mit dem Verlust der zentralen in Art. 26 bis 35 Statusrichtlinie genannten Rechte und Leistungen einher. Dass der unbeschränkte Zugang des BF zum Arbeitsmarkt wegfällt (und die Aufnahme einer Beschäftigung nunmehr eine Beschäftigungsbewilligung voraussetzt) und Sozialleistungen allenfalls in geringerer Höhe zustehen bzw. wegfallen könnten, ist – ebenso wie der Umstand, dass der BF nicht mehr die Möglichkeit zur Ausstellung eines österreichischen Reisedokumentes (Art. 25 Statusrichtlinie) sowie zu bestimmten Integrationsangeboten (Art. 34 Statusrichtlinie) haben wird – unter Berücksichtigung seiner schwerwiegenden Straffälligkeit jedenfalls verhältnismäßig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sohin geht die Aberkennung des Status des Asylberechtigten für den BF, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet ist, nicht zwangsläufig mit dem Verlust der zentralen in Artikel 26 bis 35 Statusrichtlinie genannten Rechte und Leistungen einher. Dass der unbeschränkte Zugang des BF zum Arbeitsmarkt wegfällt (und die Aufnahme einer Beschäftigung nunmehr eine Beschäftigungsbewilligung voraussetzt) und Sozialleistungen allenfalls in geringerer Höhe zustehen bzw. wegfallen könnten, ist – ebenso wie der Umstand, dass der BF nicht mehr die Möglichkeit zur Ausstellung eines österreichischen Reisedokumentes (Artikel 25, Statusrichtlinie) sowie zu bestimmten Integrationsangeboten (Artikel 34, Statusrichtlinie) haben wird – unter Berücksichtigung seiner schwerwiegenden Straffälligkeit jedenfalls verhältnismäßig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die vom BF begangene Tat hat sich als besonders verwerflich erwiesen, da der Schutz von Leib und Leben sowie des Eigentums ein besonders großes öffentliches Interesse darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammengefasst überwiegt daher die vom BF ausgehende Gefahr für das Grundinteresse der Allgemeinheit den Eingriff in seine Rechte, die ihm aufgrund seines Status aus der Statusrichtlinie zustehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF hat somit den Asylausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG verwirklicht, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war. Der BF hat somit den Asylausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG verwirklicht, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG hat eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aber auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG hat eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aber auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der GFK genannten Gründe vorliegt (Z 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 3).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der GFK genannten Gründe vorliegt (Ziffer eins,), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 2,) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 3,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Rechtlich folgt daraus:</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits ausgeführt, wurde der BF im Bundesgebiet wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt und stellt er eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit dar. Vor dem Hintergrund der unter Punkt 3.1. ausgeführten Erwägungen zur Schwere der Tat kann das Vorliegen einer „schweren Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie sowie auch einer Gefährlichkeit für die Allgemeinheit im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG jedenfalls bejaht werden.Wie bereits ausgeführt, wurde der BF im Bundesgebiet wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt und stellt er eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit dar. Vor dem Hintergrund der unter Punkt 3.1. ausgeführten Erwägungen zur Schwere der Tat kann das Vorliegen einer „schweren Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie sowie auch einer Gefährlichkeit für die Allgemeinheit im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG jedenfalls bejaht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im konkreten Fall ist auch § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG erfüllt. An dieser Stelle ist auf die oben bereits getätigten und auch hier gültigen Ausführungen zur rechtskräftigen Verurteilung des BF wegen einer besonders schweren Straftat zu verweisen. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen.Im konkreten Fall ist auch Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG erfüllt. An dieser Stelle ist auf die oben bereits getätigten und auch hier gültigen Ausführungen zur rechtskräftigen Verurteilung des BF wegen einer besonders schweren Straftat zu verweisen. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da das BFA zutreffender Weise (lediglich) Tatbestände des § 9 Abs. 2 AsylG als erfüllt ansah, sprach es auch zu Recht aus, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan nicht zulässig ist. Da das BFA zutreffender Weise (lediglich) Tatbestände des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG als erfüllt ansah, sprach es auch zu Recht aus, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan nicht zulässig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es hat aber der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass ein von Amts wegen zu tätigender Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht zu erfolgen hat, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung von vornherein überhaupt unterbleibt, weil eine solche auf unbestimmte Zeit - etwa wie hier, wenn dem das Verbot des Refoulements entgegen steht - nicht zulässig ist (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, Rn 120). Es hat aber der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass ein von Amts wegen zu tätigender Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zu erfolgen hat, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung von vornherein überhaupt unterbleibt, weil eine solche auf unbestimmte Zeit - etwa wie hier, wenn dem das Verbot des Refoulements entgegen steht - nicht zulässig ist (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, Rn 120).</p>\n<p class=\"lf-p\">Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war somit ersatzlos zu beheben.Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war somit ersatzlos zu beheben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W202.2186570.2.00</p></div>", "next": 0}