{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Sie sind sozial isoliert, haben keinen Zugang zu Arbeit und nur eingeschränkten Zugang zu Aktivitäten und zur Kommunikation mit der Außenwelt. Manche betrachten ihre Strafe als eine Form der ewigen Folter (Prison Insider 2024; vergleiche İHD/HRA 26.7.2024, S. 28). Sie dürfen beispielsweise nur alle zwei Wochen besucht werden (Prison Insider 2024). Das Anti-Folter-Komitee der UNO äußerte sich 2024 diesbezüglich mit \"Besorgnis über das verschärfte Regime der lebenslangen Freiheitsstrafe, das in bestimmten Fällen nicht mit einer Aussicht auf Freilassung verbunden ist. Der Ausschuss ist besonders besorgt über die strengen Haftbedingungen für die etwa 4.000 Gefangenen, die solche Strafen verbüßen, die soziale Kontakte und Besuche stark einschränken, und darüber, dass diese Einschränkungen auch im Gesundheitswesen weiterhin gelten\" (CAT 14.8.2024, S. 5).</p>\n<p class=\"lf-p\">Todesfälle in Gefängnissen Auf eine parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Newroz Uysal Aslan von der DEM-Partei gab das Justizministerium im Mai 2025 bekannt, dass zwischen Juli 2023 und Dezember 2024 1.026 Gefängnisinsassen verstarben. Für Aslan stellt dies den Beweis dar, dass Menschenrechtsverletzungen in Gefängnissen ein dringendes Problem sind, insbesondere die Verweigerung medizinischer Behandlung für kranke Häftlinge und die langwierigen Verzögerungen bei ihrer Entlassung. Außerdem wies Aslan auch darauf hin, dass Todesfälle in Gefängnissen – einschließlich der als \"verdächtig\" eingestuften – oft nicht untersucht werden. - Diese Todesfälle könnten nicht mehr als Einzelfälle betrachtet werden, sondern vielmehr das Ergebnis eines systemischen Problems, so Aslan (Velev 22.5.2025; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">SCF 22.5.2025).Auf eine parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Newroz Uysal Aslan von der DEM-Partei gab das Justizministerium im Mai 2025 bekannt, dass zwischen Juli 2023 und Dezember 2024 1.026 Gefängnisinsassen verstarben. Für Aslan stellt dies den Beweis dar, dass Menschenrechtsverletzungen in Gefängnissen ein dringendes Problem sind, insbesondere die Verweigerung medizinischer Behandlung für kranke Häftlinge und die langwierigen Verzögerungen bei ihrer Entlassung. Außerdem wies Aslan auch darauf hin, dass Todesfälle in Gefängnissen – einschließlich der als \"verdächtig\" eingestuften – oft nicht untersucht werden. - Diese Todesfälle könnten nicht mehr als Einzelfälle betrachtet werden, sondern vielmehr das Ergebnis eines systemischen Problems, so Aslan (Velev 22.5.2025; vergleiche SCF 22.5.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Opposition Der politische Pluralismus wird weiterhin dadurch untergraben, dass die Justiz gegen Oppositionsparteien und Parlamentsabgeordnete vorgeht (EC 30.10.2024, S. 19). Obwohl Verfassung und Gesetze den Bürgern die Möglichkeit bieten, ihre Regierung durch Wahlen zu wechseln, schränkt die Regierung den fairen politischen Wettbewerb ein. Unter anderem werden die Aktivitäten oppositioneller politischer Parteien und deren Anführer und Funktionäre limitiert. Dies geschieht zudem durch die Begrenzungen der grundlegenden Versammlungs- und Meinungsfreiheit, aber auch durch Verhaftungen. Mehrere Parlamentarier sind nach der Aufhebung ihrer parlamentarischen Immunität im Jahr 2016 weiterhin der Gefahr einer möglichen Strafverfolgung ausgesetzt (USDOS 22.4.2024, S. 55). Anfang Juli 2025 drohten den Vorsitzenden von drei der fünf größten Parteien im Parlament – politischen Gegnern der AKP-Regierung – eine Haftstrafe (YR 3.7.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bereits im März 2025 verlautbarte der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarates angesichts der Verhaftungen bzw. Absetzungen mehrerer demokratisch gewählter Bürgermeister eine Deklaration, dass diese \"der lokalen Demokratie weiteren Schaden zufügen und dass das Land derzeit von demokratischen Normen und Standards abweicht.[...] Es besteht kein Zweifel daran, dass diese Ereignisse letztendlich darauf abzielen, den Pluralismus zu unterdrücken und die Freiheit der politischen Debatte einzuschränken, die den Kern des Konzepts einer demokratischen Gesellschaft bildet\" (CoE-CLRA 27.3.2025, Pt. 8). Im Mai 2025 verurteilte das Europäische Parlament aufs Schärfste die demokratisch gewählten Bürgermeister ihrer Ämter zu entheben und an ihrer Stelle vom Innenministerium ernannte Treuhänder einzusetzen und \"fordert[e] die HR/VP erneut auf, die Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen türkische Amtsträger, die die Rolle eines Treuhänders übernehmen, sowie gegen diejenigen, die sie ernennen, zu erwägen\" [HR/VP ist die Hohe Repräsentantin und Vizepräsidentin für die externen Beziehungen der EU, z. Z. Kaja Kallas](EP 7.5.2025, S. 22).</p>\n<p class=\"lf-p\">Während das Europäische Parlament (EP) im Juni 2022 und September angesichts der anhaltenden Übergriffe auf die Oppositionsparteien sich insbesondere über die Unterdrückung der pro-kurdischen HDP (Demokratische Partei der Völker - Halkların Demokratik Partisi) und das anhaltende harte Vorgehen gegen kurdische Politiker besorgt zeigte (EP 7.6.2022, S. 16f., Pt. 22; vgl. EP 13.9.2023, Pt. 13), lag in der Entschließung des EP vom Mai 2025 der Schwerpunkt der Kritik an den Repressionen gegenüber der Republikanischen Volkspartei - CHP, der größten Oppositionspartei des Landes. - Das EP \"verurteilt[e] aufs Schärfste die kürzlich erfolgte Verhaftung und Absetzung des Bürgermeisters der Großstadtverwaltung Istanbul, Ekrem İmamoğlu, von der Partei CHP sowie der Bürgermeister von Şişli und Beylikdüzü [und] fordert[e] die türkischen Staatsorgane nachdrücklich auf, die Unterdrückung der politischen Opposition unverzüglich einzustellen und rückgängig zu machen\" (EP 7.5.2025, Pt. 27,28).Während das Europäische Parlament (EP) im Juni 2022 und September angesichts der anhaltenden Übergriffe auf die Oppositionsparteien sich insbesondere über die Unterdrückung der pro-kurdischen HDP (Demokratische Partei der Völker - Halkların Demokratik Partisi) und das anhaltende harte Vorgehen gegen kurdische Politiker besorgt zeigte (EP 7.6.2022, S. 16f., Pt. 22; vergleiche EP 13.9.2023, Pt. 13), lag in der Entschließung des EP vom Mai 2025 der Schwerpunkt der Kritik an den Repressionen gegenüber der Republikanischen Volkspartei - CHP, der größten Oppositionspartei des Landes. - Das EP \"verurteilt[e] aufs Schärfste die kürzlich erfolgte Verhaftung und Absetzung des Bürgermeisters der Großstadtverwaltung Istanbul, Ekrem İmamoğlu, von der Partei CHP sowie der Bürgermeister von Şişli und Beylikdüzü [und] fordert[e] die türkischen Staatsorgane nachdrücklich auf, die Unterdrückung der politischen Opposition unverzüglich einzustellen und rückgängig zu machen\" (EP 7.5.2025, Pt. 27,28).</p>\n<p class=\"lf-p\">Kurden Demografie und Selbstdefinition Die kurdische Volksgruppe hat laut Schätzungen zwischen 15 und 20 % Anteil an der Gesamtbevölkerung und lebt zum Großteil im Südosten des Landes sowie in den südlich und westlich gelegenen Großstädten Adana, Antalya, Gaziantep, Mersin, Istanbul und Izmir (ÖB Ankara 4.2025, S. 39; vgl. MRG 2.2024, MBZ 31.8.2023, S. 47, UKHO 10.2023b, S. 6, DFAT 16.5.2025, S. 12). Traditionell konzentriert sich die kurdische Bevölkerung auf den Südosten Anatoliens, wo sie die größte ethnische Gruppe bilden, und auf den Nordosten Anatoliens, wo sie eine bedeutende Minderheit darstellen. Der Osten und Südosten der Türkei sind historisch weniger entwickelt als andere Teile des Landes, mit niedrigeren Einkommen, höheren Armutsraten, weniger Industrie und geringeren staatlichen Investitionen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den letzten Jahrzehnten sind viele Kurden in den Westen der Türkei migriert, um Konflikten zu entkommen und wirtschaftliche Chancen zu suchen. Einige Kurden führen einen traditionellen Lebensstil, insbesondere in ländlichen Gebieten, während andere stark assimiliert sind und sich kaum von anderen Türken unterscheiden (DFAT 16.5.2025, S. 12).Die kurdische Volksgruppe hat laut Schätzungen zwischen 15 und 20 % Anteil an der Gesamtbevölkerung und lebt zum Großteil im Südosten des Landes sowie in den südlich und westlich gelegenen Großstädten Adana, Antalya, Gaziantep, Mersin, Istanbul und Izmir (ÖB Ankara 4.2025, S. 39; vergleiche MRG 2.2024, MBZ 31.8.2023, S. 47, UKHO 10.2023b, S. 6, DFAT 16.5.2025, S. 12).</p>\n<p class=\"lf-p\">Traditionell konzentriert sich die kurdische Bevölkerung auf den Südosten Anatoliens, wo sie die größte ethnische Gruppe bilden, und auf den Nordosten Anatoliens, wo sie eine bedeutende Minderheit darstellen. Der Osten und Südosten der Türkei sind historisch weniger entwickelt als andere Teile des Landes, mit niedrigeren Einkommen, höheren Armutsraten, weniger Industrie und geringeren staatlichen Investitionen. In den letzten Jahrzehnten sind viele Kurden in den Westen der Türkei migriert, um Konflikten zu entkommen und wirtschaftliche Chancen zu suchen. Einige Kurden führen einen traditionellen Lebensstil, insbesondere in ländlichen Gebieten, während andere stark assimiliert sind und sich kaum von anderen Türken unterscheiden (DFAT 16.5.2025, S. 12).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kurden sind die größte ethnische Minderheit in der Türkei, jedoch liegen keine Angaben über deren genaue Größe vor. Dies ist auf eine Reihe von Faktoren zurückzuführen. - Erstens wird bei den türkischen Volkszählungen die ethnische Zugehörigkeit der Menschen nicht erfasst. Zweitens verheimlichen einige Kurden ihre ethnische Zugehörigkeit, da sie eine Diskriminierung aufgrund ihrer kurdischen Herkunft befürchten. Und drittens ist es nicht immer einfach zu bestimmen, wer zum kurdischen Teil der Bevölkerung gehört. So identifizieren sich Sprecher des Zazaki - einer Sprachvariante, die mit Kurmancî (\"Kurdisch\") verwandt ist - teils als Kurden und teils eben als eine völlig separate Bevölkerungsgruppe (MBZ 31.8.2023, S. 47).</p>\n<p class=\"lf-p\">Allgemeine Situation, politische Orientierung und Vertretung Obwohl Kurden in allen Bereichen des öffentlichen Lebens vertreten sind und einige von ihnen hohe Positionen bekleiden, sind sie in Führungspositionen tendenziell unterrepräsentiert und zögern mitunter ihre kurdische Identität offenzulegen, falls sich dies als Hindernis erweisen sollte. Es gibt Hinweise auf anhaltende gesellschaftliche Diskriminierung von Kurden und zahlreiche Berichte über rassistische Übergriffe gegen Kurden. In einigen Fällen wurden diese Angriffe möglicherweise nicht ordnungsgemäß untersucht oder nicht als rassistisch anerkannt. Kurden, die in Städten im Westen der Türkei leben, haben fallweise Angst, ihre kurdische Identität preiszugeben oder in der Öffentlichkeit Kurdisch zu sprechen, und die Beschäftigungsmöglichkeiten für Kurden können begrenzt sein, insbesondere wenn sie in der kurdischen Politik aktiv sind oder sich offen für die kurdische Sache einsetzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die meisten politisch nicht aktiven Kurden und diejenigen, welche die AKP unterstützen, können in den Städten der Westtürkei ohne Diskriminierung leben. Es gibt Hinweise darauf, dass Kurden aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit der Zugang zu bestimmten Mietwohnungen verweigert wurde. Kurden, die kein Türkisch sprechen, können Schwierigkeiten beim Zugang zu Dienstleistungen, z. B. im Gesundheitsbereich, haben (UKHO 10.2023b, S. 8f.; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 12f.).Obwohl Kurden in allen Bereichen des öffentlichen Lebens vertreten sind und einige von ihnen hohe Positionen bekleiden, sind sie in Führungspositionen tendenziell unterrepräsentiert und zögern mitunter ihre kurdische Identität offenzulegen, falls sich dies als Hindernis erweisen sollte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gibt Hinweise auf anhaltende gesellschaftliche Diskriminierung von Kurden und zahlreiche Berichte über rassistische Übergriffe gegen Kurden. In einigen Fällen wurden diese Angriffe möglicherweise nicht ordnungsgemäß untersucht oder nicht als rassistisch anerkannt. Kurden, die in Städten im Westen der Türkei leben, haben fallweise Angst, ihre kurdische Identität preiszugeben oder in der Öffentlichkeit Kurdisch zu sprechen, und die Beschäftigungsmöglichkeiten für Kurden können begrenzt sein, insbesondere wenn sie in der kurdischen Politik aktiv sind oder sich offen für die kurdische Sache einsetzen. Die meisten politisch nicht aktiven Kurden und diejenigen, welche die AKP unterstützen, können in den Städten der Westtürkei ohne Diskriminierung leben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gibt Hinweise darauf, dass Kurden aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit der Zugang zu bestimmten Mietwohnungen verweigert wurde. Kurden, die kein Türkisch sprechen, können Schwierigkeiten beim Zugang zu Dienstleistungen, z. B. im Gesundheitsbereich, haben (UKHO 10.2023b, S. 8f.; vergleiche DFAT 16.5.2025, S. 12f.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die kurdische Gemeinschaft ist vielfältig und umfasst ein breites Spektrum politischer Ansichten und sozioökonomischer Hintergründe (DFAT 16.5.2025, S. 12; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 39). Unter den nicht im Südosten der Türkei lebenden Kurden, insbesondere den religiösen sunnitischen Kurden, gibt es viele islamisch-konservative Wähler, welche die AKP oder die YRP (Yeniden Refah Partisi - Neue Wohlfahrtspartei) wählen. Umgekehrt wählen vor allem in den Großstädten Ankara, Istanbul und Izmir auch viele liberal bis links orientierte ethnische Türken die pro-kurdische DEM-Partei [Anm.: früher HDP] (ÖB Ankara 4.2025, S. 39; vgl. MBZ 31.8.2023, S. 48). Im kurdisch geprägten Südosten besteht nach wie vor eine erhebliche Spaltung der Gesellschaft zwischen den religiösen konservativen und den säkularen linken Elementen der Bevölkerung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als, wenn auch beschränkte, inner-kurdische Konkurrenz zur linken HDP besteht die islamistisch-konservative Partei der Freien Sache (Hür Dava Partisi - kurz: Hüda-Par), die für die Einführung der Scharia eintritt. Zwar tritt sie wie die HDP für die kurdische Autonomie und die Stärkung des Kurdischen im Bildungssystem ein, unterstützt jedoch politisch Staatspräsident Erdoğan, wie beispielsweise bei den Präsidentschaftswahlen 2018 (MBZ 31.10.2019). Die Unterstützung wiederholte sich auch angesichts der Präsidenten- und Parlamentswahlen im Frühjahr 2023. - Bei den Parlamentswahlen 2023 zogen vier Abgeordnete der Hüda-Par über die Liste der AKP ins türkische Parlament ein. Möglich war das durch einen umfangreichen Deal mit Präsident Erdoğan.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die vier sicheren Listenplätze erhielt dieser die Unterstützung der Hüda-Par bei den gleichzeitig stattfindenden Präsidentschaftswahlen (FR 19.5.2023; vgl. Duvar 9.6.2023). Die Hüda-Par gilt beispielsweise nicht nur als Gegnerin der Istanbuler Konvention, sondern generell der Frauenemanzipation. Die Frau ist für Hüda-Par in erster Linie Mutter. Die Partei möchte zudem außereheliche Beziehungen verbieten (FR 19.5.2023). Mit dem Ausbruch des Gaza-Krieges im Oktober 2023 stellte sich die Hüda-Par als Unterstützerin der HAMAS heraus, die in der EU, den USA und anderen Ländern, nicht jedoch in der Türkei, als Terrororganisation gilt. So empfing die Parlamentsfraktion der Hüda-Par bereits am 11.10.2023 eine Delegation der HAMAS im türkischen Parlament. Şehzade Demir, Abgeordneter der Hüda-Par, warf bei einer gemeinsamen Pressekonferenz, Israel nicht nur Kriegsverbrechen vor, sondern erklärte, dass \"das zionistische Regime der gesamten islamischen Gemeinschaft und unseren heiligen Werten den Krieg erklärt\" hätte (Duvar 12.10.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem begrüßte Demir den HAMAS-Angriff vom 7.10.2023 und nannte Israel eine Terrororganisation, zu der alle diplomatischen und wirtschaftlichen Beziehungen beendet werden sollten (FR 12.10.2023).Die kurdische Gemeinschaft ist vielfältig und umfasst ein breites Spektrum politischer Ansichten und sozioökonomischer Hintergründe (DFAT 16.5.2025, S. 12; vergleiche ÖB Ankara 4.2025, S. 39). Unter den nicht im Südosten der Türkei lebenden Kurden, insbesondere den religiösen sunnitischen Kurden, gibt es viele islamisch-konservative Wähler, welche die AKP oder die YRP (Yeniden Refah Partisi - Neue Wohlfahrtspartei) wählen. Umgekehrt wählen vor allem in den Großstädten Ankara, Istanbul und Izmir auch viele liberal bis links orientierte ethnische Türken die pro-kurdische DEM-Partei [Anm.: früher HDP] (ÖB Ankara 4.2025, S. 39; vergleiche MBZ 31.8.2023, S. 48).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im kurdisch geprägten Südosten besteht nach wie vor eine erhebliche Spaltung der Gesellschaft zwischen den religiösen konservativen und den säkularen linken Elementen der Bevölkerung. Als, wenn auch beschränkte, inner-kurdische Konkurrenz zur linken HDP besteht die islamistisch-konservative Partei der Freien Sache (Hür Dava Partisi - kurz: Hüda-Par), die für die Einführung der Scharia eintritt. Zwar tritt sie wie die HDP für die kurdische Autonomie und die Stärkung des Kurdischen im Bildungssystem ein, unterstützt jedoch politisch Staatspräsident Erdoğan, wie beispielsweise bei den Präsidentschaftswahlen 2018 (MBZ 31.10.2019). Die Unterstützung wiederholte sich auch angesichts der Präsidenten- und Parlamentswahlen im Frühjahr 2023. - Bei den Parlamentswahlen 2023 zogen vier Abgeordnete der Hüda-Par über die Liste der AKP ins türkische Parlament ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Möglich war das durch einen umfangreichen Deal mit Präsident Erdoğan. Für die vier sicheren Listenplätze erhielt dieser die Unterstützung der Hüda-Par bei den gleichzeitig stattfindenden Präsidentschaftswahlen (FR 19.5.2023; vergleiche Duvar 9.6.2023). Die Hüda-Par gilt beispielsweise nicht nur als Gegnerin der Istanbuler Konvention, sondern generell der Frauenemanzipation. Die Frau ist für Hüda-Par in erster Linie Mutter. Die Partei möchte zudem außereheliche Beziehungen verbieten (FR 19.5.2023). Mit dem Ausbruch des Gaza-Krieges im Oktober 2023 stellte sich die Hüda-Par als Unterstützerin der HAMAS heraus, die in der EU, den USA und anderen Ländern, nicht jedoch in der Türkei, als Terrororganisation gilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">So empfing die Parlamentsfraktion der Hüda-Par bereits am 11.10.2023 eine Delegation der HAMAS im türkischen Parlament. Şehzade Demir, Abgeordneter der Hüda-Par, warf bei einer gemeinsamen Pressekonferenz, Israel nicht nur Kriegsverbrechen vor, sondern erklärte, dass \"das zionistische Regime der gesamten islamischen Gemeinschaft und unseren heiligen Werten den Krieg erklärt\" hätte (Duvar 12.10.2023). Zudem begrüßte Demir den HAMAS-Angriff vom 7.10.2023 und nannte Israel eine Terrororganisation, zu der alle diplomatischen und wirtschaftlichen Beziehungen beendet werden sollten (FR 12.10.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verhältnis zwischen der HDP bzw. der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und der Hüda-Par ist feindselig. Im Oktober 2014 kam es während der Kobanê-Proteste letztmalig zu Gewalttätigkeiten zwischen PKK-Sympathisanten und Anhängern der Hüda-Par, wobei Dutzende von Menschen getötet wurden (MBZ 31.10.2019; vgl. AI 7.7.2015, S. 5).Das Verhältnis zwischen der HDP bzw. der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und der Hüda-Par ist feindselig. Im Oktober 2014 kam es während der Kobanê-Proteste letztmalig zu Gewalttätigkeiten zwischen PKK-Sympathisanten und Anhängern der Hüda-Par, wobei Dutzende von Menschen getötet wurden (MBZ 31.10.2019; vergleiche AI 7.7.2015, S. 5).</p>\n<p class=\"lf-p\">Religiöse und weltanschauliche Orientierung In religiöser Hinsicht sind die Kurden in der Türkei nicht einheitlich. Nach einer Schätzung sind siebzig Prozent der Kurden Sunniten, die restlichen dreißig Prozent sind Aleviten und Jesiden [eine verschwindend geringe Zahl] (MBZ 31.8.2023, S. 48; vgl. MRG 2.2024). Die sunnitische Mehrheit unter den Kurden gehört allerdings in der Regel der Shafi'i-Schule an und nicht der Hanafi-Schule wie die meisten ethnischen Türken. Die türkischen Religionsbehörden betrachten beide Schulen als gleichwertig, und Anhänger der Shafi'i-Schule werden aus religiösen Gründen nicht unterschiedlich behandelt (DFAT 16.5.2025, S. 12). Laut einer Studie des Kurdish Studies Center vom Dezember 2023 definieren sich Kurden als fromme Muslime und Libertäre (özgürlükçülük).</p>\n<p class=\"lf-p\">Je niedriger das Alter, desto libertärer, und je höher das Alter, desto stärker ist die muslimisch-religiöse Identität. Der Frieden zwischen der Religion und liberalen (liberären) Werten zeichnet die kurdische Identität aus. 53,5 % der Kurden (Mehrfachantworten waren möglich) sahen sich als Muslime und weitere 24,8 % als religiös, während 28,1 % sich als libertär bzw. werteliberal sahen. 11,9 % definierten sich als konservativ, 11,5 % als sozialistisch, 9,9 % als kurdisch-nationalistisch, 9,2 % als Demokraten, 8,4 % als Verteidiger der kurdischen Rechte und 8,0 % als Sozialdemokraten, nebst weiteren Kategorien (KSC 12.2023, S. 7).In religiöser Hinsicht sind die Kurden in der Türkei nicht einheitlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach einer Schätzung sind siebzig Prozent der Kurden Sunniten, die restlichen dreißig Prozent sind Aleviten und Jesiden [eine verschwindend geringe Zahl] (MBZ 31.8.2023, S. 48; vergleiche MRG 2.2024). Die sunnitische Mehrheit unter den Kurden gehört allerdings in der Regel der Shafi'i-Schule an und nicht der Hanafi-Schule wie die meisten ethnischen Türken. Die türkischen Religionsbehörden betrachten beide Schulen als gleichwertig, und Anhänger der Shafi'i-Schule werden aus religiösen Gründen nicht unterschiedlich behandelt (DFAT 16.5.2025, S. 12). Laut einer Studie des Kurdish Studies Center vom Dezember 2023 definieren sich Kurden als fromme Muslime und Libertäre (özgürlükçülük). Je niedriger das Alter, desto libertärer, und je höher das Alter, desto stärker ist die muslimisch-religiöse Identität.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Frieden zwischen der Religion und liberalen (liberären) Werten zeichnet die kurdische Identität aus. 53,5 % der Kurden (Mehrfachantworten waren möglich) sahen sich als Muslime und weitere 24,8 % als religiös, während 28,1 % sich als libertär bzw. werteliberal sahen. 11,9 % definierten sich als konservativ, 11,5 % als sozialistisch, 9,9 % als kurdisch-nationalistisch, 9,2 % als Demokraten, 8,4 % als Verteidiger der kurdischen Rechte und 8,0 % als Sozialdemokraten, nebst weiteren Kategorien (KSC 12.2023, S. 7).</p>\n<p class=\"lf-p\">Kurdische Zivilgesellschaft Es gab mehrere Angriffe gegen ethnische Kurden, die nach Ansicht von Menschenrechtsorganisationen rassistisch motiviert waren. Kurdische und pro-kurdische NGOs sowie politische Parteien sind weiterhin bei der Ausübung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeschränkt (USDOS 22.4.2024, S. 69). Hunderte von kurdischen zivilgesellschaftlichen Organisationen und kurdischsprachigen Medien wurden 2016 und 2017 nach dem Putschversuch per Regierungsverordnung geschlossen (USDOS 20.3.2023, S. 85). Kurdischsprachige Medien und Einrichtungen für kulturelle Rechte bleiben seit 2016 geschlossen (EC 30.10.2024, S. 21). Im April 2021 hob das Verfassungsgericht jedoch eine Bestimmung des Notstandsdekrets auf, das die Grundlage für die Schließung von Medien mit der Begründung bildete, dass Letztere eine \"Bedrohung für die nationale Sicherheit\" darstellten (2016).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verfassungsgericht hob auch eine Bestimmung auf, die den Weg für die Beschlagnahmung des Eigentums der geschlossenen Medien ebnete. Allerdings wurde das Urteil des Verfassungsgerichts (mit Stand November 2023) nicht umgesetzt (EC 8.11.2023, S. 18f.; vgl. CCRT 8.4.2021).Es gab mehrere Angriffe gegen ethnische Kurden, die nach Ansicht von Menschenrechtsorganisationen rassistisch motiviert waren. Kurdische und pro-kurdische NGOs sowie politische Parteien sind weiterhin bei der Ausübung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeschränkt (USDOS 22.4.2024, S. 69). Hunderte von kurdischen zivilgesellschaftlichen Organisationen und kurdischsprachigen Medien wurden 2016 und 2017 nach dem Putschversuch per Regierungsverordnung geschlossen (USDOS 20.3.2023, S. 85).</p>\n<p class=\"lf-p\">Kurdischsprachige Medien und Einrichtungen für kulturelle Rechte bleiben seit 2016 geschlossen (EC 30.10.2024, S. 21). Im April 2021 hob das Verfassungsgericht jedoch eine Bestimmung des Notstandsdekrets auf, das die Grundlage für die Schließung von Medien mit der Begründung bildete, dass Letztere eine \"Bedrohung für die nationale Sicherheit\" darstellten (2016). Das Verfassungsgericht hob auch eine Bestimmung auf, die den Weg für die Beschlagnahmung des Eigentums der geschlossenen Medien ebnete. Allerdings wurde das Urteil des Verfassungsgerichts (mit Stand November 2023) nicht umgesetzt (EC 8.11.2023, S. 18f.; vergleiche CCRT 8.4.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auswirkungen des bewaffneten Konfliktes mit der Kurdischen Arbeiterpartei - PKK Der Konflikt mit der PKK wird seitens der Regierung zur Rechtfertigung diskriminierender Maßnahmen gegen kurdische Bürgerinnen und Bürger herangezogen, darunter das Verbot kurdischer Feste. Gegen kurdische Schulen und kulturelle Organisationen, von denen viele während der Friedensgespräche eröffnet wurden, wird seit 2015 ermittelt oder sie wurden geschlossen. Die Behörden nehmen regelmäßig Massenverhaftungen in kurdisch dominierten Provinzen vor und beschuldigen die Verhafteten, die PKK zu unterstützen. Im September 2024 führten die Behörden eine Razzia bei einer Reihe kurdischer Organisationen und Kultureinrichtungen durch (FH 26.2.2025, F4). 2024 setzte sich auch die Verhaftung von Personen fort. Am 16.1.2024 nahm die Polizei beispielsweise bei mehreren Razzien in 28 Provinzen insgesamt 165 Personen fest, darunter Mitglieder der pro-kurdischen Partei für Demokratie und Gleichheit (DEM-Partei), wegen mutmaßlicher Verbindungen zu terroristischen Organisationen. Das Innenministerium erklärte, die Festgenommenen seien wegen mutmaßlicher Unterstützung der PKK oder wegen der Verbreitung von PKK-Propaganda in den sozialen Medien festgenommen worden. Unter den Festgenommenen waren mehrere Mitglieder der sog. Peace Mothers, eine Gruppe von Aktivistinnen, die sich für eine friedliche Lösung des Konflikts zwischen dem Staat und der PKK einsetzt, sowie Mitglieder der Jugend- und Frauennetzwerke der DEM-Partei (BAMF 30.6.2024, S. 1).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die sehr weit gefasste Auslegung des Kampfes gegen den Terrorismus und die zunehmenden Einschränkungen der Rechte von Journalisten, politischen Gegnern, Anwaltskammern und Menschenrechtsverteidigern, die sich mit der kurdischen Frage befassen, geben laut Europäischer Kommission wiederholt Anlass zur Sorge (EC 30.10.2024, S. 21). Bekundungen zur Unterstützung der Bevölkerung von Kobanê sowie Begriffe wie: Kurden, Kurdistan, Guerilla, Widerstand, Märtyrer sind Gegenstand umfangreicher Verfahren (Pro Asyl 9.2024, S. 99f.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Kurdische Journalisten sind in unverhältnismäßiger Weise betroffen. Im Juli 2024 wurden bei einem Prozess in Ankara gegen elf kurdische Journalisten acht von ihnen wegen \"Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung\" zu jeweils sechs Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt. In Diyarbakır wurde der Prozess gegen 20 kurdische Journalisten und Medienmitarbeiter wegen der gleichen Vorwürfe fortgesetzt (HRW 16.1.2025; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 36). Laut eigenen Angaben werden kurdische Journalisten schlicht wegen ihrer Berichte über die sich verschlimmernde Menschenrechtslage in den Kurdengebieten angeklagt (BIRN 8.12.2023). Die meisten der Journalisten, die sich in Untersuchungshaft befinden, sind kurdischer Herkunft.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den Strafverfahren würden, laut Quellen von Pro Asyl, angeklagte kurdische Journalisten von vornherein als Mitglieder einer Organisation wahrgenommen und so behandelt. Dementsprechend sei die Haltung der Richter in diesen Verfahren von Anfang an viel härter, was sich auch in einer besonders aggressiven Sprachwahl der Staatsanwälte in ihren Plädoyers zeige (Pro Asyl 9.2024, S. 40).Kurdische Journalisten sind in unverhältnismäßiger Weise betroffen. Im Juli 2024 wurden bei einem Prozess in Ankara gegen elf kurdische Journalisten acht von ihnen wegen \"Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung\" zu jeweils sechs Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt. In Diyarbakır wurde der Prozess gegen 20 kurdische Journalisten und Medienmitarbeiter wegen der gleichen Vorwürfe fortgesetzt (HRW 16.1.2025; vergleiche ÖB Ankara 28.12.2023, S. 36).</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut eigenen Angaben werden kurdische Journalisten schlicht wegen ihrer Berichte über die sich verschlimmernde Menschenrechtslage in den Kurdengebieten angeklagt (BIRN 8.12.2023). Die meisten der Journalisten, die sich in Untersuchungshaft befinden, sind kurdischer Herkunft. In den Strafverfahren würden, laut Quellen von Pro Asyl, angeklagte kurdische Journalisten von vornherein als Mitglieder einer Organisation wahrgenommen und so behandelt. Dementsprechend sei die Haltung der Richter in diesen Verfahren von Anfang an viel härter, was sich auch in einer besonders aggressiven Sprachwahl der Staatsanwälte in ihren Plädoyers zeige (Pro Asyl 9.2024, S. 40).</p>\n<p class=\"lf-p\">Vom Vorwurf der Terrorismusunterstützung sind nebst pro-kurdischen politischen Parteien [siehe hierzu das Unterkapitel Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition] auch Vertreter kurdischer NGOs und Vereine betroffen. - So hat ein Gericht in Diyarbakır Narin Gezgör, ein Gründungsmitglied der \"Rosa Frauenvereinigung\", einer kurdischen Frauenrechtsgruppe, im September 2023 wegen Terrorismus zu sieben Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt. Zu den gegen Gezgör vorgebrachten Beweisen gehörten ihre Mitgliedschaft in der Vereinigung sowie ihre Medieninterviews und anonyme Zeugenaussagen, die sie belasteten (SCF 11.9.2023; vgl. ANF 11.9.2023).Vom Vorwurf der Terrorismusunterstützung sind nebst pro-kurdischen politischen Parteien [siehe hierzu das Unterkapitel Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition] auch Vertreter kurdischer NGOs und Vereine betroffen. - So hat ein Gericht in Diyarbakır Narin Gezgör, ein Gründungsmitglied der \"Rosa Frauenvereinigung\", einer kurdischen Frauenrechtsgruppe, im September 2023 wegen Terrorismus zu sieben Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt. Zu den gegen Gezgör vorgebrachten Beweisen gehörten ihre Mitgliedschaft in der Vereinigung sowie ihre Medieninterviews und anonyme Zeugenaussagen, die sie belasteten (SCF 11.9.2023; vergleiche ANF 11.9.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Veranstaltungen oder Demonstrationen mit Bezug zur Kurden-Problematik und Proteste gegen die Ernennung von Treuhändern (anstelle gewählter kurdischer Bürgermeister) werden unter dem Vorwand der Sicherheitslage verboten (EC 19.10.2021, S. 36f). Bereits öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den Kurdengebieten der Südost-Türkei oder das Teilen von Beiträgen mit PKK-Bezug in den sozialen Medien kann bei entsprechender Auslegung den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen (AA 20.5.2024, S. 8f.). Festnahmen von kurdischen Aktivisten und Aktivistinnen geschehen regelmäßig anlässlich der Demonstrationen bzw. Feierlichkeiten zum Internationalen Frauentag (WKI 22.3.2022), am 1. Mai (WKI 3.5.2022) oder routinemäßig zum kurdischen Neujahrsfest Newroz (Duvar 20.3.2023). Am 19.3.2023 feierten Tausende Menschen in Istanbul das kurdische Neujahrsfest. Teilnehmer forderten in Sprechchören die Freilassung des ehemaligen HDP-Kovorsitzenden Demirtaş. Die Behörden nahmen mehr als zweihundert Personen fest. Sie hätten \"illegale Transparente\" getragen und \"illegale Parolen\" gerufen. Bei dem Feiern in Istanbul am 18.3.2024 wurden 70 Personen festgenommen, von denen laut Behörden drei ein Plakat des inhaftierten PKK Anführers Öcalan hochgehalten haben sollen (ÖB Ankara 4.2025, S. 40).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bewegungsfreiheit Art. 23 der Verfassung garantiert die Bewegungsfreiheit im Land, das Recht zur Ausreise sowie das für türkische Staatsangehörige uneingeschränkte Recht zur Einreise. Die Bewegungsfreiheit kann nach dieser Bestimmung jedoch begrenzt werden, um Verbrechen zu verhindern (ÖB Ankara 4.2025, S. 14f.; vgl. USDOS 22.4.2024 S. 41).Artikel 23, der Verfassung garantiert die Bewegungsfreiheit im Land, das Recht zur Ausreise sowie das für türkische Staatsangehörige uneingeschränkte Recht zur Einreise. Die Bewegungsfreiheit kann nach dieser Bestimmung jedoch begrenzt werden, um Verbrechen zu verhindern (ÖB Ankara 4.2025, S. 14f.; vergleiche USDOS 22.4.2024 S. 41).</p>\n<p class=\"lf-p\">So ist die Bewegungsfreiheit generell in einigen Regionen und für Gruppen, die von der Regierung mit Misstrauen behandelt werden, eingeschränkt. Im Südosten der Türkei ist die Bewegungsfreiheit aufgrund des Konflikts zwischen der Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans - PKK limitiert (FH 26.2.2025, G1). Die Behörden sind befugt, die Bewegungsfreiheit Einzelner innerhalb der Türkei einzuschränken. Die Provinz-Gouverneure können zum Beispiel Personen, die verdächtigt werden, die öffentliche Ordnung behindern oder stören zu wollen, den Zutritt oder das Verlassen bestimmter Orte in ihren Provinzen für eine Dauer von bis zu 15 Tagen verbieten (ÖB Ankara 4.2025, S. 9; vgl. USDOS 22.4.2024 S. 42), obschon die Verfassung vorschreibt, dass nur Richter die Bewegungsfreiheit von Bürgern limitieren können, und auch nur in Verbindung mit einer strafrechtlichen Untersuchung bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verfolgung (USDOS 22.4.2024 S. 42).So ist die Bewegungsfreiheit generell in einigen Regionen und für Gruppen, die von der Regierung mit Misstrauen behandelt werden, eingeschränkt. Im Südosten der Türkei ist die Bewegungsfreiheit aufgrund des Konflikts zwischen der Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans - PKK limitiert (FH 26.2.2025, G1). Die Behörden sind befugt, die Bewegungsfreiheit Einzelner innerhalb der Türkei einzuschränken. Die Provinz-Gouverneure können zum Beispiel Personen, die verdächtigt werden, die öffentliche Ordnung behindern oder stören zu wollen, den Zutritt oder das Verlassen bestimmter Orte in ihren Provinzen für eine Dauer von bis zu 15 Tagen verbieten (ÖB Ankara 4.2025, S. 9; vergleiche USDOS 22.4.2024 S. 42), obschon die Verfassung vorschreibt, dass nur Richter die Bewegungsfreiheit von Bürgern limitieren können, und auch nur in Verbindung mit einer strafrechtlichen Untersuchung bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verfolgung (USDOS 22.4.2024 S. 42).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Einreise in die Türkei besteht allgemeine Personenkontrolle. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. Bei Einreise wird überprüft, ob ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder Ermittlungs- bzw. Strafverfahren anhängig sind. An Grenzübergängen können Handy, Tablet, Laptop usw. von Reisenden ausgelesen werden, um insbesondere regierungskritische Beiträge, Kommentare auf Facebook, WhatsApp, Instagram etc. festzustellen, die wiederum in Maßnahmen wie z. B. Vernehmung, Festnahme, Strafanzeige usw. münden können. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Türkische Staatsangehörige dürfen nur mit einem gültigen Pass das Land verlassen. Die illegale Ein- und Ausreise ist strafbar. Die Ausreisekontrollen an türkischen Grenzübergängen sind in der Regel streng. Ein- und Ausreisedaten werden genauestens erfasst und die Reisenden in den entsprechenden Fahndungssystemen überprüft (AA 20.5.2024, S. 24f.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Behandlung nach Rückkehr Die türkischen Behörden unterhalten eine Reihe von Datenbanken, die Informationen für Einwanderungs- und Strafverfolgungsbeamte bereitstellen. Das \"Allgemeine Informationssammlungssystem\", das Informationen über Haftbefehle, frühere Verhaftungen, Reisebeschränkungen, Wehrdienstaufzeichnungen und den Steuerstatus liefert, ist in den meisten Flug- und Seehäfen des Landes verfügbar. Ein separates Grenzkontroll-Informationssystem, das von der Polizei genutzt wird, sammelt Informationen über frühere Ankünfte und Abreisen. Das Direktorat, zuständig für die Registrierung von Justizakten, führt Aufzeichnungen über bereits verbüßte Strafen. Das \"Zentrale Melderegistersystem\" (MERNIS) verwaltet Informationen über den Personenstand (DFAT 16.5.2025, S. 41).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn aufgrund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.8.2020, S. 27; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">UKHO 10.2019a, S. 49).Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn aufgrund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.8.2020, S. 27; vergleiche UKHO 10.2019a, S. 49).</p>\n<p class=\"lf-p\">Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen (AA 20.5.2024, S. 15f.), auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z. B. die Unterzeichnung einer Petition) (AA 28.7.2022, S. 15) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 20.5.2024, S. 15f.). Auch nicht-öffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (AA 24.4.2025). Es sind zudem Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (MBZ 31.10.2019, S. 52; vgl. AA 24.4.2025). Festnahmen, Strafverfolgungen oder Ausreisesperren sind auch im Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien zu beobachten, vermehrt auch aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hierfür wurden bereits mehrjährige Haftstrafen verhängt. Auch Ausreisesperren können für Personen mit Lebensmittelpunkt z. B. in Deutschland existenzbedrohende Konsequenzen haben (AA 24.4.2025). Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen \"Terrorismuspropaganda\", \"Beleidigung des Präsidenten\" und \"Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit\". Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 7.1.2021; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Independent 5.1.2021). Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden (AA 24.4.2025).Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen (AA 20.5.2024, S. 15f.), auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z. B. die Unterzeichnung einer Petition) (AA 28.7.2022, S. 15) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 20.5.2024, S. 15f.). Auch nicht-öffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (AA 24.4.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es sind zudem Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (MBZ 31.10.2019, S. 52; vergleiche AA 24.4.2025). Festnahmen, Strafverfolgungen oder Ausreisesperren sind auch im Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien zu beobachten, vermehrt auch aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung. Hierfür wurden bereits mehrjährige Haftstrafen verhängt. Auch Ausreisesperren können für Personen mit Lebensmittelpunkt z. B. in Deutschland existenzbedrohende Konsequenzen haben (AA 24.4.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen \"Terrorismuspropaganda\", \"Beleidigung des Präsidenten\" und \"Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit\". Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 7.1.2021; vergleiche Independent 5.1.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden (AA 24.4.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Personen, die in einem Naheverhältnis zu einer im Ausland befindlichen, in der Türkei insbesondere aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation bekanntlich gesuchten Person stehen, können selbst zum Objekt strafrechtlicher Ermittlungen werden. Dies betrifft auch Personen mit Auslandsbezug, darunter Österreicher und EU-Bürger, sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die bei der Einreise überraschend angehalten und entweder in Untersuchungshaft verbracht oder mit einer Ausreisesperre belegt werden. Generell ist jedoch nicht eindeutig feststellbar, ob diese Personen tatsächlich lediglich aufgrund ihres Naheverhältnisses zu einer bekannten gesuchten Person gleichsam in \"Sippenhaft\" genommen werden, oder ob sie aufgrund eigener Aktivitäten im Ausland (etwa in Verbindung mit der PKK oder der Gülen-Bewegung) ins Visier der türkischen Strafjustiz geraten sind (ÖB Ankara 4.2025, S. 15).</p>\n<p class=\"lf-p\">Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 16.5.2025, S. 42; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Eine Abfrage im Zentralen Personenstandsregister ist verpflichtend vorgeschrieben, insbesondere bei Rückübernahmen von türkischen Staatsangehörigen. Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. § 3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt. Drittstaatenangehörige werden gemäß ICAO-[International Civil Aviation Organization] Praktiken rückübernommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Türkei hat zudem mit Griechenland, Kirgistan, Pakistan, Rumänien, Syrien und der Ukraine ein entsprechendes bilaterales Abkommen unterzeichnet (ÖB Ankara 4.2025, S. 62). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 16.5.2025, S. 42; vgl. MBZ 18.3.2021, S. 71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (MBZ 18.3.2021, S. 71).Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verfahren ist jedoch oft langwierig ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 16.5.2025, S. 42; vergleiche ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Eine Abfrage im Zentralen Personenstandsregister ist verpflichtend vorgeschrieben, insbesondere bei Rückübernahmen von türkischen Staatsangehörigen. Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. Paragraph 3, des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt. Drittstaatenangehörige werden gemäß ICAO-[International Civil Aviation Organization] Praktiken rückübernommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Türkei hat zudem mit Griechenland, Kirgistan, Pakistan, Rumänien, Syrien und der Ukraine ein entsprechendes bilaterales Abkommen unterzeichnet (ÖB Ankara 4.2025, S. 62). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 16.5.2025, S. 42; vergleiche MBZ 18.3.2021, S. 71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (MBZ 18.3.2021, S. 71). (Quelle: Länderinformationen aus dem COI-CMS der Staatendokumentation des BFA zur Türkei, Version 10) Das türkische e-Devlet-System besteht seit 2008. Auf dieser elektronischen Plattform bieten Hunderte von türkischen Behörden ihre Dienste an. Die Erstregistrierung im e-Devlet-System der Türkei kann durch folgende Verfahren vorgenommen werden:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Erhalt der e-Devlet Chiffre/Passwort bei:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>der türkischen Post (PTT) gegen eine Gebühr von 5 TL</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>autorisierten Agenturen</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>dem Telekommunikationsanbieter Türksat Kablo 2. Gebührenfreier Erhalt der e-Devlet Chiffre bei türkischen Auslandsvertretungen Der Zugang auf das e-Devlet-System kann erfolgen:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Durch die Eingabe der T.R.-Identifikationsnummer und e-Devlet Chiffre 2. Durch T.R.-Identifikationsnummer und Verifizierungsapp auf dem Mobiltelefon 3. Durch die Logindaten des Onlinebankings einer türkischen Bank 4. Über e-Signatur, einer Mobilsignatur des neuen Personalausweises All diese Methoden sind nicht davon abhängig ob sich die Person in der Türkei oder im Ausland aufhält. Der Zugang zum e-Devlet-System und der Erwerb der e-Devlet-Chiffre steht auch Personen offen, die mit einer Ausreisesperre gelegt sind oder gegen die ein Festnahme/Haftbefehl ergangen ist und zur Fahndung ausgeschrieben sind. Der Erwerb der e-Devlet-Chiffre kann auch durch einen Bevollmächtigten erfolgen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Das Justizministerium bietet den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit an, Strafregisterauszüge elektronisch abzurufen. Der Strafregisterauszug gibt Auskunft über rechtskräftige Verurteilungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das UYAP-Rechtsanwaltsportal ist eine elektronische Plattform, die Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten die Möglichkeit eröffnet, alle anhängigen und abgeschlossenen Verfahren, für die sie bevollmächtigt sind/waren, einzusehen. Selbst bei Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts für Akten, die als „geheim“ eingestuft wurden, ist der Zugriff auf die Hauptverfahrensakte gegeben. (Quelle: Merkblatt E-Devlet der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara vom Oktober 2023) 2. Beweiswürdigung:</p>\n<p class=\"lf-p\">2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF und der von ihm vorgelegten Unterlagen, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, und in die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie durch die Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters, des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister, des AJ-Web und des Betreuungsinformationssystems der Grundversorgung.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2. Der gg. Verfahrensgang stellte sich im Lichte des vorliegenden Akteninhaltes als unstrittig dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3. Mangels Vorlage eines nationalen Identitätsdokumentes im Original konnte seine Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Herkunft, seiner Schulbildung, seinen Sprachkenntnissen, seinen familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Türkei, seinem Aufenthalt im Bundesgebiet, seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit in Österreich, seiner Erwerbstätigkeit und dem Bezug von Leistungen der staatlichen Grundversorgung ergaben sich in unstrittiger Weise aus einer Zusammenschau seiner persönlichen Angaben im Verlauf des gg. Verfahrens sowie aus den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Anbetracht der widersprüchlichen Angaben des BF zu seinen behaupteten Aufenthaltsorten in der Türkei nach 2015 bestanden erhebliche Zweifel daran, dass er sich tatsächlich für längere Zeit an anderen Orten als in XXXX aufhielt. In Anbetracht dessen war hinsichtlich allfälliger anderer Aufenthaltsorte mit einer entsprechenden Negativfeststellung vorzugehen. Weil sich seine Angaben auch hinsichtlich des Zeitpunktes seiner Ausreise aus der Türkei widersprüchlich gestalteten, konnte auch der Ausreisezeitpunkt nur auf den festgestellten Zeitraum eingegrenzt werden (siehe zu beidem ausführlich gleich unten).In Anbetracht der widersprüchlichen Angaben des BF zu seinen behaupteten Aufenthaltsorten in der Türkei nach 2015 bestanden erhebliche Zweifel daran, dass er sich tatsächlich für längere Zeit an anderen Orten als in römisch 40 aufhielt. In Anbetracht dessen war hinsichtlich allfälliger anderer Aufenthaltsorte mit einer entsprechenden Negativfeststellung vorzugehen. Weil sich seine Angaben auch hinsichtlich des Zeitpunktes seiner Ausreise aus der Türkei widersprüchlich gestalteten, konnte auch der Ausreisezeitpunkt nur auf den festgestellten Zeitraum eingegrenzt werden (siehe zu beidem ausführlich gleich unten).</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinweise darauf, dass er in Österreich in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation Mitglied ist, kamen im Verfahren nicht hervor. Dass er im Bundesgebiet ehrenamtlich tätig gewesen sei, brachte er nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Angesichts einer Aufenthaltsdauer seit Februar 2023 geht das BVwG davon aus, dass er im Bundesgebiet über normale soziale Kontakte verfügt. Im Verfahren ergaben sich keine Hinweise darauf, dass er zu Freunden oder Bekannten Beziehungen unterhält, die über ein übliches Freundschaftsverhältnis hinausgehen. Empfehlungs- oder Unterstützungsschreiben wurden von ihm nicht vorgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zwar verwies er in der mündlichen Verhandlung darauf, dass er Nierensteine habe, die noch nicht hätten entfernt werden können und wegen denen er von 08.01.2026 bis 10.01.2026 stationär im Krankenhaus aufgenommen worden sei und Medikamente einnehme, woran in Anbetracht der vorgelegten Aufenthaltsbestätigung des Klinikums Klagenfurt am Wörthersee auch keine Zweifel bestanden, er stellte jedoch selbst klar, dass er für den 16.02.2026 erneut zur Entfernung dieser Nierensteine im Krankenhaus sei. Andere Krankheiten oder gesundheitliche Probleme erwähnte er nicht, weshalb festzustellen war, dass er an keinen gravierenden Erkrankungen leidet und gesund ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3. Zur Feststellung fehlender individueller Verfolgung des BF im Herkunftsstaat vor der Ausreise bzw. der fehlenden Gefahr einer solchen pro futuro aus den von ihm behaupteten Gründen gelangte das erkennende Gericht aufgrund folgender Erwägungen:</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3.1. Anlässlich seiner Erstbefragung am 21.02.2023 brachte er, zu seinen Antragsgründen befragt, vor, dass er Sozialist und Mitglied der HDP sei. In der Türkei habe er zwei offene Gerichtsverhandlungen und es würde ein Haftbefehl aufgrund einer 35-jährigen Haftstrafe gegen ihn bestehen. Er sei auch im Gefängnis gewesen, wo er misshandelt worden sei, und sein Haus in der Türkei sei oftmals durchsucht worden, dabei sei auch seine Ehegattin misshandelt worden, die zu diesem Zeitpunkt schwanger gewesen sei und deswegen ihr Kind verloren habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">In seiner ersten Einvernahme vor dem BFA am 03.07.2024 brachte er vor, dass er die Türkei aufgrund einer gegen ihn erhobenen Anklage verlassen habe, wegen der er für sechs Jahre und drei Monate inhaftiert werden könnte. Er verwies außerdem auf eine frühere Verurteilung wegen Mitgliedschaft bei den in der Türkei als terroristische Organisation klassifizierten „Volksverteidigungseinheiten“ (YPG) im Jahr 2017, wegen der er auch bereits in Haft gewesen sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der zweiten Einvernahme vor dem BFA am 27.09.2024 bestätigte er zunächst die Angaben der ersten Einvernahme und ging dann auf sein früheres Strafverfahren in der Türkei ein. Er gab zu dem an, dass er tatsächlich Mitglied der YPG sowie der DEM-Partei gewesen sei und in Syrien gegen den IS gekämpft sowie aktiv Mitglieder für die YPG und die DEM-Partei angeworben habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Beschwerde wurde erneut darauf verwiesen, dass er sich von 2014 bis 2015 der YPG angeschlossen und an Kampfhandlungen gegen den IS in Syrien teilgenommen habe. Deswegen sei er im Jahr 2018 wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation und wegen Propaganda für eine Terrororganisation verurteilt worden. Seit 2016 habe er sich insgesamt fünf Mal in Haft befunden und sei dabei gefoltert und misshandelt worden. Ihm seien die Finger gebrochen worden. Nachdem das Urteil ergangen war, sei er drei Mal inhaftiert gewesen. Zunächst für ein Jahr unmittelbar nach der Verurteilung. Aufgrund der Intervention seines Rechtsanwaltes sei er jedoch wieder freigelassen worden, das Verfahren jedoch weitergelaufen und er deshalb erneut für drei Monate und einmal für etwa einen Monat im Gefängnis gewesen. Aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der DEM-Partei sei er unter Beobachtung der türkischen Polizei gestanden und von dieser verfolgt worden. Unmittelbar vor seiner Ausreise habe ihn sein Anwalt davon in Kenntnis gesetzt, dass er im Februar 2022 für sechs Jahre und drei Monate in Haft müsse, weshalb er am 18.01.2022 aus der Türkei geflohen sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3.2. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF, den ihm zur Last gelegten Tathandlungen und der gegen ihn verhängten Strafe, die zur Gänze bedingt nachgesehen wurde, basieren auf dem von ihm vorgelegten Strafurteil, dessen Authentizität aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht anzuzweifeln war, und den von ihm dazu getätigten Angaben in der mündlichen Verhandlung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Umstand, dass er rechtsanwaltlich vertreten war und sein Rechtsanwalt auch Berufung gegen das Urteil erhob, erschloss sich ebenfalls aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Seite 8 des Verhandlungsprotokolls).Der Umstand, dass er rechtsanwaltlich vertreten war und sein Rechtsanwalt auch Berufung gegen das Urteil erhob, erschloss sich ebenfalls aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche Seite 8 des Verhandlungsprotokolls).</p>\n<p class=\"lf-p\">Er behauptete zwar, dass das Strafverfahren nach wie vor offen sei, blieb jedoch die Vorlage eines entsprechenden Nachweises – insbesondere eines türkischen Strafregisterauszuges – schuldig. In Anbetracht des Umstandes, dass das Urteil bereits im März 2018 erging, bestanden Zweifel an seiner Behauptung, dass im Rechtsmittelverfahren noch keine Entscheidung ergangen sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Zweifel erhärteten sich durch seine Ausführungen, wonach es weder ihm selbst noch seinem Rechtsanwalt gelungen sei einen Strafregisterauszug zu besorgen. Entsprechend den vom BVwG herangezogenen Informationen der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara ist es für türkische Staatsangehörige problemlos möglich, sich ein Passwort für das sogenannte e-Devlet-System zu beschaffen, womit aus sich ebenso problemlos ein aktueller Strafregisterauszug beschaffen lässt. Seine gegenteilige Behauptung in der mündlichen Verhandlung überzeugte folglich nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem erklärt dies nicht, weshalb sein Rechtsanwalt, mit dem er unmittelbar vor der Beschwerdeverhandlung im gegenständlichen Asylverfahren Kontakt gehabt habe, ihm nicht wenigstens den aktuellen Verfahrensstand hätte mitteilen können, auch wenn er tatsächlich keinen Strafregisterauszug zustande gebracht hätte, zumal sein Anwalt über das UYAP-Rechtsanwaltsportal in alle Verfahren, für die er bevollmächtigt ist, einsehen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vielmehr legt dieses Aussageverhalten nahe, dass das Verfahren in Wahrheit bereits abgeschlossen ist und ihm – wie schon im erstinstanzlichen Urteil ausgesprochen wurde – keine Inhaftierung mehr droht, was er deshalb nicht einräumen will um seine künftige Verfolgung für den Fall einer Rückkehr in die Türkei glaubhaft erscheinen zu lassen. Dies gelang ihm in Anbetracht seiner unschlüssigen Argumentation zur fehlenden Möglichkeit, einen Strafregisterauszug zu beschaffen, jedenfalls nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass das Strafverfahren in Wahrheit bereits rechtskräftig mit einer bedingten Haftstrafe abgeschlossen wurde, legte auch der BF selbst in seiner Einvernahme nahe, wo er darauf verwies, dass sein Anwalt Berufung erhoben habe und er aufgrund dieses Einspruches eine geringere als die ursprünglich vorgesehene Haftstrafe erhalten habe (vgl. AS 87f). Dessen ungeachtet konnte letztlich nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Sein Aussageverhalten war aber seiner persönlichen Glaubwürdigkeit massiv abträglich.Dass das Strafverfahren in Wahrheit bereits rechtskräftig mit einer bedingten Haftstrafe abgeschlossen wurde, legte auch der BF selbst in seiner Einvernahme nahe, wo er darauf verwies, dass sein Anwalt Berufung erhoben habe und er aufgrund dieses Einspruches eine geringere als die ursprünglich vorgesehene Haftstrafe erhalten habe vergleiche AS 87f). Dessen ungeachtet konnte letztlich nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Sein Aussageverhalten war aber seiner persönlichen Glaubwürdigkeit massiv abträglich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Demgegenüber waren keine Anhaltspunkte für eine illegitime, politisch motivierte Strafverfolgung des BF erkennbar. Es wird zwar nicht verkannt, dass den herangezogenen Länderinformationen zu entnehmen war, dass insbesondere bei der Strafverfolgung in Terrorismusverfahren oftmals erhebliche Defizite bei den Verfahrensgarantien bestehen und die verhängten Strafen vielfach unverhältnismäßig hoch ausfallen, dies war in den Verfahren des BF jedoch nicht der Fall.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er selbst erwähnte keinerlei Verfahrensdefizite im gerichtlichen Strafverfahren. Er war außerdem durch einen Rechtsanwalt vertreten und konnte ein Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Verurteilung erheben. Wenngleich die YPG von der EU zwar nicht als terroristische Vereinigung angesehen wird, gilt sie in der Türkei als Verbündete der PKK und deswegen als Terrororganisation. Der BF bestätigte, dass die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe, sich den YPG angeschlossen zu haben und für sie nach Syrien zu Kampfhandlungen gegangen zu sein sowie Personal für die YPG rekrutiert zu haben, auch zutreffend waren. Auch vor diesem Hintergrund kann in der Ahndung einer in der Türkei mit Strafe bedrohten Handlung keine politisch motivierte Verfolgung des BF erblickt werden. Schließlich sprach der Umstand, dass er trotz der Vorwürfe der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und der Propaganda für eine terroristische Vereinigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt wurde, jedenfalls gegen eine illegitime politische Verfolgung mit unverhältnismäßiger Bestrafung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Während er noch in der Erstbefragung, seinen Einvernahmen und in der Beschwerde behauptete, dass ihm aufgrund seines Strafverfahrens unmittelbar eine neuerliche Inhaftierung drohe, erwähnte er dies in der mündlichen Verhandlung mit keinem Wort, sondern bestätigte er ausdrücklich, dass die verhängte Freiheitsstrafe zur Gänze bedingt nachgesehen wurde (vgl. Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Es erhellte folglich nicht, weshalb ihm vier Jahre später, insbesondere da die Bewährungszeit nur zwei Jahre betrug, nunmehr deshalb eine Inhaftierung drohen sollte, und erwies sich dieses Vorbringen sohin als bloßes gedankliches Konstrukt ohne Tatsachengrundlage.Während er noch in der Erstbefragung, seinen Einvernahmen und in der Beschwerde behauptete, dass ihm aufgrund seines Strafverfahrens unmittelbar eine neuerliche Inhaftierung drohe, erwähnte er dies in der mündlichen Verhandlung mit keinem Wort, sondern bestätigte er ausdrücklich, dass die verhängte Freiheitsstrafe zur Gänze bedingt nachgesehen wurde vergleiche Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Es erhellte folglich nicht, weshalb ihm vier Jahre später, insbesondere da die Bewährungszeit nur zwei Jahre betrug, nunmehr deshalb eine Inhaftierung drohen sollte, und erwies sich dieses Vorbringen sohin als bloßes gedankliches Konstrukt ohne Tatsachengrundlage.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vollständigkeit halber ist zudem darauf hinzuweisen, dass er die Türkei erst im Jahr 2022 verließ, obwohl er bereits im März 2018 aus der Haft entlassen wurde, was nahelegte, dass seine strafgerichtliche Verurteilung in Wahrheit nicht kausal für die Ausreise gewesen ist. Dies bestätigte er schließlich auch selbst in der mündlichen Verhandlung, wo er klarstellte, dass er ausgereist sei, weil er „ein neues Leben beginnen“ wollte (vgl. Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Selbiges galt auch für die behaupteten Folterhandlungen, die er während der Haft erlitten habe, wobei in dieser Hinsicht hinzukommt, dass er diese bloß vage in den Raum stellte und jedwede Ausführungen zu konkreten Erlebnissen sowohl in den Einvernahmen vor dem BFA als auch in der mündlichen Verhandlung vermissen ließ, sodass es nicht glaubhaft war, dass er tatsächlich Opfer von Folter war.Der Vollständigkeit halber ist zudem darauf hinzuweisen, dass er die Türkei erst im Jahr 2022 verließ, obwohl er bereits im März 2018 aus der Haft entlassen wurde, was nahelegte, dass seine strafgerichtliche Verurteilung in Wahrheit nicht kausal für die Ausreise gewesen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies bestätigte er schließlich auch selbst in der mündlichen Verhandlung, wo er klarstellte, dass er ausgereist sei, weil er „ein neues Leben beginnen“ wollte vergleiche Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Selbiges galt auch für die behaupteten Folterhandlungen, die er während der Haft erlitten habe, wobei in dieser Hinsicht hinzukommt, dass er diese bloß vage in den Raum stellte und jedwede Ausführungen zu konkreten Erlebnissen sowohl in den Einvernahmen vor dem BFA als auch in der mündlichen Verhandlung vermissen ließ, sodass es nicht glaubhaft war, dass er tatsächlich Opfer von Folter war.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3.3. Neben der drohenden Inhaftierung aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung verwies er darauf, dass er auch nach seiner Freilassung weiterhin von der Polizei verfolgt worden sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">In dieser Hinsicht ist zunächst darauf hinzuweisen, dass er vermeinte, aufgrund seiner angeblichen Verfolgung gezwungen gewesen zu sein, häufig den Aufenthaltsort zu wechseln, wobei er sich in diesem Zusammenhang aber in Widersprüche verstrickte:</p>\n<p class=\"lf-p\">In seiner ersten Einvernahme vor dem BFA behauptete er, dass er im Jahr 2021 für vier Monate nach XXXX und danach für drei Monate nach XXXX gezogen sei und er in XXXX seine Ehegattin kennengelernt habe. Mit dieser sei er dann für 45 Tage nach XXXX und von dort weiter nach XXXX verzogen. Sie seien dann weiter nach XXXX gezogen und danach nach XXXX . Zuletzt sei er dann ohne seine Ehegattin zurück nach XXXX gezogen, während diese sich nach XXXX begeben habe (vgl. AS 55).In seiner ersten Einvernahme vor dem BFA behauptete er, dass er im Jahr 2021 für vier Monate nach römisch 40 und danach für drei Monate nach römisch 40 gezogen sei und er in römisch 40 seine Ehegattin kennengelernt habe. Mit dieser sei er dann für 45 Tage nach römisch 40 und von dort weiter nach römisch 40 verzogen. Sie seien dann weiter nach römisch 40 gezogen und danach nach römisch 40 . Zuletzt sei er dann ohne seine Ehegattin zurück nach römisch 40 gezogen, während diese sich nach römisch 40 begeben habe vergleiche AS 55).</p>\n<p class=\"lf-p\">In der mündlichen Verhandlung stellte er dies anders dar und meinte er, dass er sich aus Angst vor der polizeilichen Verfolgung zu Verwandten in ein anderes Dorf in XXXX begeben habe und dass er nach XXXX gezogen sei. Alle anderen Aufenthaltsorte, die er noch vor dem BFA ansprach, erwähnte er zunächst gar nicht und nur auf Nachfrage erwähnte er, dass er sich lediglich auch in XXXX und in XXXX befunden habe. Weitere Aufenthaltsorte verneinte er ausdrücklich (vgl. Seite 10 des Verhandlungsprotokolls).In der mündlichen Verhandlung stellte er dies anders dar und meinte er, dass er sich aus Angst vor der polizeilichen Verfolgung zu Verwandten in ein anderes Dorf in römisch 40 begeben habe und dass er nach römisch 40 gezogen sei. Alle anderen Aufenthaltsorte, die er noch vor dem BFA ansprach, erwähnte er zunächst gar nicht und nur auf Nachfrage erwähnte er, dass er sich lediglich auch in römisch 40 und in römisch 40 befunden habe. Weitere Aufenthaltsorte verneinte er ausdrücklich vergleiche Seite 10 des Verhandlungsprotokolls).</p>\n<p class=\"lf-p\">Als er in weiterer Folge näher zu den Aufenthaltsorten befragt wurde, vermeinte er in neuerlicher Abweichung davon, dass er sich nach XXXX zuletzt auch in XXXX befunden habe (vgl. Seite des Verhandlungsprotokolls), was sich aber wiederum nicht mit den Angaben vor dem BFA deckte, wo er XXXX als ersten und XXXX als letzten Aufenthaltsort nannte. Auf ausdrückliche Nachfrage vermeinte er schließlich, dass er sich auch in XXXX befunden habe.Als er in weiterer Folge näher zu den Aufenthaltsorten befragt wurde, vermeinte er in neuerlicher Abweichung davon, dass er sich nach römisch 40 zuletzt auch in römisch 40 befunden habe vergleiche Seite des Verhandlungsprotokolls), was sich aber wiederum nicht mit den Angaben vor dem BFA deckte, wo er römisch 40 als ersten und römisch 40 als letzten Aufenthaltsort nannte. Auf ausdrückliche Nachfrage vermeinte er schließlich, dass er sich auch in römisch 40 befunden habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Noch eklatanter fielen die Divergenzen in den Angaben zum Zeitpunkt seiner angeblichen Ausreise aus der Türkei aus. Während er in der Erstbefragung darauf verwies, dass er die Türkei vor „ca. 40 Tagen“ – sohin etwa Anfang bis Mitte Jänner 2023 – verlassen habe (vgl. AS 5), gab er in seiner Einvernahme am 03.07.2024 an, dass er konkret am 18.01.2022 ausgereist sei (vgl. AS 56). Dies wiederum stand aber in unauflösbarem Widerspruch dazu, dass er wenig später meinte, er habe die Stadt XXXX im Herbst 2022 verlassen und sei er nach XXXX zurückgekehrt (vgl. AS 57). Dass es sich dabei um ein bloßes Missverständnis gehandelt und er in Wahrheit den 18.01.2023 gemeint haben könnte, war schon deshalb nicht anzunehmen, weil er am Ende der Einvernahme mehrere Korrekturen vornehmen ließ, zum Ausreisezeitpunkt jedoch nichts anmerkte, obwohl das Datum zwei Mal ausdrücklich im Protokoll angeführt war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch in der Beschwerde verwies er auf den 18.01.2022 als Datum seiner Ausreise (vgl. Seite 2 des Beschwerdeschriftsatzes).Noch eklatanter fielen die Divergenzen in den Angaben zum Zeitpunkt seiner angeblichen Ausreise aus der Türkei aus. Während er in der Erstbefragung darauf verwies, dass er die Türkei vor „ca. 40 Tagen“ – sohin etwa Anfang bis Mitte Jänner 2023 – verlassen habe vergleiche AS 5), gab er in seiner Einvernahme am 03.07.2024 an, dass er konkret am 18.01.2022 ausgereist sei vergleiche AS 56). Dies wiederum stand aber in unauflösbarem Widerspruch dazu, dass er wenig später meinte, er habe die Stadt römisch 40 im Herbst 2022 verlassen und sei er nach römisch 40 zurückgekehrt vergleiche AS 57).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass es sich dabei um ein bloßes Missverständnis gehandelt und er in Wahrheit den 18.01.2023 gemeint haben könnte, war schon deshalb nicht anzunehmen, weil er am Ende der Einvernahme mehrere Korrekturen vornehmen ließ, zum Ausreisezeitpunkt jedoch nichts anmerkte, obwohl das Datum zwei Mal ausdrücklich im Protokoll angeführt war. Auch in der Beschwerde verwies er auf den 18.01.2022 als Datum seiner Ausreise vergleiche Seite 2 des Beschwerdeschriftsatzes).</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor dem Hintergrund, dass er sohin sowohl in der Einvernahme vor der belangten Behörde als auch in der Beschwerde daran festhielt, am 18.01.2022 ausgereist zu sein, war es auffällig, dass er die letzte angebliche Anhaltung seitens der Polizei in der mündlichen Verhandlung auf Ende 2022 datierte (vgl. Seite 9 des Verhandlungsprotokolls).Vor dem Hintergrund, dass er sohin sowohl in der Einvernahme vor der belangten Behörde als auch in der Beschwerde daran festhielt, am 18.01.2022 ausgereist zu sein, war es auffällig, dass er die letzte angebliche Anhaltung seitens der Polizei in der mündlichen Verhandlung auf Ende 2022 datierte vergleiche Seite 9 des Verhandlungsprotokolls).</p>\n<p class=\"lf-p\">In Anbetracht dieser vielen und teils diametralen Widersprüche war es nicht glaubhaft, dass er sich tatsächlich immer wieder an anderen Orten in der Türkei aufhielt, und es entstanden erhebliche Zweifel am Tatsachengehalt der angeblichen polizeilichen Verfolgung nach seiner Haftentlassung im Jahr 2018.</p>\n<p class=\"lf-p\">In dieses Bild fügt sich der Umstand, dass er in seinen Einvernahmen keinerlei Details zu den vermeintlichen Verfolgungshandlungen und angeblichen Anhaltungen nannte, sondern verwies er in der Einvernahme vom 27.09.2024 lediglich darauf, dass er nach dem Urteil sechs- bis siebenmal für etwa drei bis vier Monate inhaftiert gewesen sei, wobei er davon unmittelbar danach abwich und auf nur mehr zwei Inhaftierungen nach dem Urteil, einmal für drei Monate und einmal für vier Monate, verwies, die er als Folge seiner Verurteilung darstellte (vgl. AS 88).In dieses Bild fügt sich der Umstand, dass er in seinen Einvernahmen keinerlei Details zu den vermeintlichen Verfolgungshandlungen und angeblichen Anhaltungen nannte, sondern verwies er in der Einvernahme vom 27.09.2024 lediglich darauf, dass er nach dem Urteil sechs- bis siebenmal für etwa drei bis vier Monate inhaftiert gewesen sei, wobei er davon unmittelbar danach abwich und auf nur mehr zwei Inhaftierungen nach dem Urteil, einmal für drei Monate und einmal für vier Monate, verwies, die er als Folge seiner Verurteilung darstellte vergleiche AS 88).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies deckte sich nicht mit der Darstellung in der Beschwerde, wo er von drei weiteren Inhaftierungen nach seiner Verurteilung sprach. Beides ließ sich nicht damit in Einklang bringen, dass er schließlich in der mündlichen Verhandlung klarstellte, dass er infolge der Verurteilung zu einer bedingten Haftstrafe sofort freigelassen worden sei (vgl. Seite 7 des Verhandlungsprotokolls).Dies deckte sich nicht mit der Darstellung in der Beschwerde, wo er von drei weiteren Inhaftierungen nach seiner Verurteilung sprach. Beides ließ sich nicht damit in Einklang bringen, dass er schließlich in der mündlichen Verhandlung klarstellte, dass er infolge der Verurteilung zu einer bedingten Haftstrafe sofort freigelassen worden sei vergleiche Seite 7 des Verhandlungsprotokolls).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gleichzeitig steigerte er sein Vorbringen, zumal er vermeinte, dass er nach dem Strafverfahren noch sechs Mal von der Polizei festgehalten worden sei, manchmal für einen Monat, manchmal für mehrere Monate (vgl. Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Neben dieser Steigerung zeichnete sich sein Vorbringen dadurch aus, dass er die dabei erlebten Übergriffe auffallend oberflächlich schilderte: „Die Polizei hat mich immer wieder angehalten [...] und geschlagen und anschließend wieder freigelassen“. Weitere Details erwähnte er dazu nicht.Gleichzeitig steigerte er sein Vorbringen, zumal er vermeinte, dass er nach dem Strafverfahren noch sechs Mal von der Polizei festgehalten worden sei, manchmal für einen Monat, manchmal für mehrere Monate vergleiche Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Neben dieser Steigerung zeichnete sich sein Vorbringen dadurch aus, dass er die dabei erlebten Übergriffe auffallend oberflächlich schilderte: „Die Polizei hat mich immer wieder angehalten [...] und geschlagen und anschließend wieder freigelassen“. Weitere Details erwähnte er dazu nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinzu kommt, dass seine Darstellung per se fragwürdig anmutete, zumal er meinte, er sei jedes Mal in XXXX festgenommen und dann mit einem Privatflugzeug von der Polizei nach XXXX verbracht worden, wobei im Dunkeln blieb, welcher Zweck einen derartigen Aufwand der Polizei hätte rechtfertigen sollen. Er verwies darauf, dass er lediglich Standorte der YPG hätte bekanntgeben sollen (vgl. Seite 9 des Verhandlungsprotokolls), was er jedoch ebenso problemlos in einer Polizeidienststelle in XXXX hätte machen können und sohin keine nachvollziehbare Erklärung bot.Hinzu kommt, dass seine Darstellung per se fragwürdig anmutete, zumal er meinte, er sei jedes Mal in römisch 40 festgenommen und dann mit einem Privatflugzeug von der Polizei nach römisch 40 verbracht worden, wobei im Dunkeln blieb, welcher Zweck einen derartigen Aufwand der Polizei hätte rechtfertigen sollen. Er verwies darauf, dass er lediglich Standorte der YPG hätte bekanntgeben sollen vergleiche Seite 9 des Verhandlungsprotokolls), was er jedoch ebenso problemlos in einer Polizeidienststelle in römisch 40 hätte machen können und sohin keine nachvollziehbare Erklärung bot.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch der Umstand, dass er die letzte polizeiliche Anhaltung selbst auf Nachfrage in zeitlicher Hinsicht nicht einem konkreten Datum zuordnen konnte (vgl. Seite 9 des Verhandlungsprotokolls), unterstrich die Annahme, dass es in Wahrheit nach seiner Freilassung im Jahr 2018 zu keiner staatlichen Verfolgung kam.Auch der Umstand, dass er die letzte polizeiliche Anhaltung selbst auf Nachfrage in zeitlicher Hinsicht nicht einem konkreten Datum zuordnen konnte vergleiche Seite 9 des Verhandlungsprotokolls), unterstrich die Annahme, dass es in Wahrheit nach seiner Freilassung im Jahr 2018 zu keiner staatlichen Verfolgung kam.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insgesamt betrachtet konnte er mit seinem Vorbringen eine individuelle Verfolgung vor der Ausreise oder die Gefahr einer solchen bei einer Rückkehr nicht glaubhaft darlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schließlich wurde erst in der mündlichen Verhandlung in einer Stellungnahme beantragt, dass ein Dolmetscher für die Sprache Kurdisch-Kurmanji beizuziehen sei, „da nur so eine korrekte Verständigung und vollständige Wiedergabe seines Vorbringens sichergestellt“ sei. Zunächst war dieser Antrag zu spät beim erkennenden Gericht eingelangt. Überdies stellte der BF selbst in der Verhandlung klar, dass er den bestellten Dolmetscher für die türkische Sprache problemlos versteht (vgl. Seite 3 des Verhandlungsprotokolls). Auch die Einvernahmen vor dem BFA konnten ohne Probleme in türkischer Sprache geführt werden, sodass diesem verspäteten Antrag nicht stattzugeben war und sich die Behauptung in der Stellungnahme als haltlos erwies.Schließlich wurde erst in der mündlichen Verhandlung in einer Stellungnahme beantragt, dass ein Dolmetscher für die Sprache Kurdisch-Kurmanji beizuziehen sei, „da nur so eine korrekte Verständigung und vollständige Wiedergabe seines Vorbringens sichergestellt“ sei. Zunächst war dieser Antrag zu spät beim erkennenden Gericht eingelangt. Überdies stellte der BF selbst in der Verhandlung klar, dass er den bestellten Dolmetscher für die türkische Sprache problemlos versteht vergleiche Seite 3 des Verhandlungsprotokolls). Auch die Einvernahmen vor dem BFA konnten ohne Probleme in türkischer Sprache geführt werden, sodass diesem verspäteten Antrag nicht stattzugeben war und sich die Behauptung in der Stellungnahme als haltlos erwies.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3.4. In der mündlichen Verhandlung verwies seine Vertretung erstmals darauf, dass er sich in Österreich exilpolitisch betätige, wobei auffiel, dass der BF selbst dieses angebliche exilpolitische Engagement ebenso wenig erwähnte wie sein angebliches oppositionelles Engagement für die DEM-Partei vor der Ausreise.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich des Engagements für die DEM-Partei gab er vor dem BFA zu verstehen, dass er keinerlei politische Funktion innehatte und sich seine Tätigkeit im Wesentlichen auf das Anwerben von Parteimitgliedern und die Teilnahme an Parteimeetings beschränkt habe, wobei er auch nicht näher spezifizierte, in welchem Zeitraum er dies getan habe. Deshalb war letztlich davon auszugehen, dass dies für seine Ausreise nicht von Bedeutung war. Konkrete Probleme – mit Ausnahme seiner Verurteilung – nannte er in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">In seiner Stellungnahme, die er im Zuge der mündlichen Verhandlung in Vorlage brachte, behauptete er, dass er „wiederholt an kurdischen Demonstrationen teilgenommen und öffentlich seine Unterstützung für die YPG gezeigt“ habe. Eine behaupteter Weise daraus resultierende Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung, die in der Stellungnahme mit ausführlicher Begründung in den Raum gestellt wurde, wurde in weiterer Folge durch keine Länderinformationen untermauert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zunächst galt es aus Sicht des erkennenden Gerichts zu bedenken, dass der BF zu keinem Zeitpunkt erwähnte, dass er in der Türkei im Vorfeld seiner Ausreise an Demonstrationen teilgenommen hat, weshalb die Motivation, auf Grund derer er sich nunmehr an einer pro-kurdischen Demonstration beteiligte, als fragwürdig anmutete. In dieses Bild fügt sich der Umstand, dass er mehrere Lichtbilder vorlegte, die ihn dabei zeigen, wie er meist alleine mit Fahnen, die das YPG-Symbol zeigen, offenbar für Fotos posierte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dessen ungeachtet beschränkte sich sein bisheriges exilpolitisches Engagement auf die Teilnahme an eben dieser einen Demonstration in Graz, wobei nichts darauf hindeutete, dass die Demonstration oder die Teilnahme des BF in der Türkei überhaupt bekannt wurde. Den von ihm selbst aufgenommenen Lichtbildern kam in dieser Hinsicht jedenfalls keine Beweiskraft zu. Zumal dies seine einzige exilpolitische Handlung gewesen ist, kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass er sich in besonderer Weise exponierte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vollständigkeit halber ist außerdem festzuhalten, dass nicht jedwedes exilpolitische Engagement zu individueller Verfolgung durch die türkischen Staatsorgane führt. Den herangezogenen Länderinformationen zufolge kann die Beteiligung an Demonstrationen im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, zwar grundsätzlich strafrechtlich verfolgt werden. Dies geschieht allerdings dann, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Dafür, dass die konkreten Handlungen des BF einen dieser Tatbestände erfüllen könnte, fanden sich aus Sicht des erkennenden Gerichts jedoch keine Anhaltspunkte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen gelang es ihm auch durch dieses Vorbringen nicht, die Gefahr individueller Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in die Türkei glaubhaft zu machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4. Die Annahme, dass der BF bei einer Rückkehr auch insoweit keiner maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt wäre, als er etwa in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, stützt sich darauf, dass er ein arbeitsfähiger Mann ist, der bereits vor der Ausreise seinen Lebensunterhalt durch seine Erwerbstätigkeit bestreiten konnte. Darüber hinaus hat er mehrere Verwandte, die ihn im Falle seiner Rückkehr unterstützen können. Es kann daher jedenfalls davon ausgegangen werden, dass er in der Türkei eine Lebensgrundlage vorfindet. Dass er unter allfälligen gravierenden Erkrankungen leiden würde, wurde von ihm nicht ins Treffen geführt und ist auch sonst nicht hervorgekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.5. Die vom BVwG getroffenen Länderfeststellungen stützen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei vom 06.08.2025 (Version 10). Die Länderfeststellungen stellen sich in den für die gg. Entscheidung wesentlichen Aspekten als ausreichend und tragfähig dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die allgemeine Sicherheitslage in der Türkei war im Lichte dessen nicht dergestalt einzuschätzen, dass schon mit der bloßen Anwesenheit für jeden Zurückkehrenden das reale Risiko verbunden wäre, Opfer eines Terroranschlags oder sonstiger gewaltsamer Auseinandersetzungen zu werden. Daraus ergab sich außerdem, dass im Herkunftsstaat des BF aktuell kein landesweiter bewaffneter Konflikt ausgetragen wird, der eine gravierende Gefährdung indizieren würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Den in der Beschwerde angeführten Länderberichten zum Herkunftsstaat waren keine darüberhinausgehenden Informationen zu entnehmen. Dem aktuelleren Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der Version 10 wurde in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Rechtliche Beurteilung:</div>\n<p class=\"lf-p\">Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2025,.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu A) 1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).</p>\n<p class=\"lf-p\">1.2. Das erkennende Gericht kam auf der Grundlage seiner Beweiswürdigung und der darauf gestützten Feststellungen zum Ergebnis, dass der BF eine individuelle Verfolgung durch türkische Staatsorgane nicht glaubhaft machen konnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur strafgerichtlichen Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von insgesamt sieben Jahren, neun Monaten und 22 Tagen, ist zunächst festzuhalten, dass sich aus den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom 27.02.2024, E 3802/2023 und vom 26.02.2024, E 3982/2023-12, ergibt, dass es einer genauen Auseinandersetzung mit den Fragen bedarf, welche Sanktionen dem Beschwerdeführer für welches tatsächliche Verhalten auf Grund welcher Straftatbestände bei einer Rückkehr in die Türkei drohen, und ob ein Konnex zu einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Konventionsgründe besteht. Im Falle der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat ist nun eine Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung (\"prosecution\") einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (\"persecution\") andererseits geboten.Zur strafgerichtlichen Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von insgesamt sieben Jahren, neun Monaten und 22 Tagen, ist zunächst festzuhalten, dass sich aus den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom 27.02.2024, E 3802 aus 2023, und vom 26.02.2024, E 3982/2023-12, ergibt, dass es einer genauen Auseinandersetzung mit den Fragen bedarf, welche Sanktionen dem Beschwerdeführer für welches tatsächliche Verhalten auf Grund welcher Straftatbestände bei einer Rückkehr in die Türkei drohen, und ob ein Konnex zu einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Konventionsgründe besteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Falle der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat ist nun eine Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung (\"prosecution\") einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (\"persecution\") andererseits geboten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken. Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen \"Verfolgung\" im Sinne der GFK aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Für die Beurteilung einer Asylrelevanz der staatlichen Strafverfolgung (seitens der Türkei) ist die Feststellung erforderlich, aufgrund welchen von den türkischen Gerichten als erwiesen angenommenen tatsächlichen Verhaltens das türkische Strafgericht von der Erfüllung welcher Straftatbestände (einschließlich ihrer Strafdrohung) ausging und welche Sanktion dafür jeweils verhängt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erst diese Feststellung bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob den verhängten Sanktionen für die verwirklichten Straftatbestände jede Verhältnismäßigkeit fehlte (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/01/0126).Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken. Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen \"Verfolgung\" im Sinne der GFK aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Beurteilung einer Asylrelevanz der staatlichen Strafverfolgung (seitens der Türkei) ist die Feststellung erforderlich, aufgrund welchen von den türkischen Gerichten als erwiesen angenommenen tatsächlichen Verhaltens das türkische Strafgericht von der Erfüllung welcher Straftatbestände (einschließlich ihrer Strafdrohung) ausging und welche Sanktion dafür jeweils verhängt wurde. Erst diese Feststellung bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob den verhängten Sanktionen für die verwirklichten Straftatbestände jede Verhältnismäßigkeit fehlte vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/01/0126).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus den vom BF vorgelegten Unterlagen und seinem Vorbringen ging nicht hervor, dass zentrale Verfahrensgarantien in seinen Verfahren verletzt worden sind. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung festgehalten wurde, war er im Strafverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten und stellte er die konkreten strafbaren Handlungen, wegen denen er verurteilt wurde, nicht in Abrede. Trotz der Verurteilung wegen zweier Terrorismusdelikte wurde seine Freiheitsstrafe zur Gänze bedingt nachgesehen, er wurde sofort nach Ergehen des Urteils aus der Haft entlassen und er konnte gegen das Urteil Berufung erheben. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen waren keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass insbesondere die in den Art. 5 und 6 EMRK normierten Verfahrensgarantien missachtet worden wären.Aus den vom BF vorgelegten Unterlagen und seinem Vorbringen ging nicht hervor, dass zentrale Verfahrensgarantien in seinen Verfahren verletzt worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie im Rahmen der Beweiswürdigung festgehalten wurde, war er im Strafverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten und stellte er die konkreten strafbaren Handlungen, wegen denen er verurteilt wurde, nicht in Abrede. Trotz der Verurteilung wegen zweier Terrorismusdelikte wurde seine Freiheitsstrafe zur Gänze bedingt nachgesehen, er wurde sofort nach Ergehen des Urteils aus der Haft entlassen und er konnte gegen das Urteil Berufung erheben. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen waren keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass insbesondere die in den Artikel 5 und 6 EMRK normierten Verfahrensgarantien missachtet worden wären.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Österreich existieren im zwanzigsten Abschnitt des Strafgesetzbuches – Strafbare Handlungen gegen den öffentlichen Frieden – vergleichbare Straftatbestände:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 278b Abs. 2 StGB ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen, wer sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung beteiligt.Gemäß Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen, wer sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung beteiligt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 278g StGB ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wer in einen anderen Staat reist, um eine strafbare Handlung nach § 278b zu begehen.Gemäß Paragraph 278 g, StGB ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wer in einen anderen Staat reist, um eine strafbare Handlung nach Paragraph 278 b, zu begehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 279 Abs. 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wer unbefugt eine bewaffnete oder zur Bewaffnung bestimmte Verbindung aufstellt oder eine bestehende Verbindung bewaffnet, sich in dieser Verbindung führend betätigt, für sie Mitglieder wirbt, aushebt oder militärisch oder sonst zum Kampf ausbildet oder die Verbindung mit Kampfmitteln, Verkehrsmitteln oder Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung ausrüstet oder mit Geldmitteln oder sonst in erheblicher Weise unterstützt.Gemäß Paragraph 279, Absatz eins, StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wer unbefugt eine bewaffnete oder zur Bewaffnung bestimmte Verbindung aufstellt oder eine bestehende Verbindung bewaffnet, sich in dieser Verbindung führend betätigt, für sie Mitglieder wirbt, aushebt oder militärisch oder sonst zum Kampf ausbildet oder die Verbindung mit Kampfmitteln, Verkehrsmitteln oder Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung ausrüstet oder mit Geldmitteln oder sonst in erheblicher Weise unterstützt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie erwähnt bestätigte er selbst, dass er sich tatsächlich den YPG angeschlossen hat und an Kampfhandlungen in Syrien teilnahm sowie, dass er aktiv Personal für die YPG rekrutierte. Diese konkreten Tathandlungen können auch die eben angeführten Straftatbestände des österreichischen StGB erfüllen, wenngleich die YPG derzeit in vielen europäischen Staaten, darunter auch in Österreich, nicht als Terrororganisation eingestuft wird. In der Türkei sind die YPG aufgrund ihres Naheverhältnisses zur PKK – die auch in Europa als Terrororganisation gilt – bekanntermaßen als terroristische Gruppierung eingestuft, was den BF jedoch nicht hinderte, sich ihnen anzuschließen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich des Umstandes, dass die YPG in Österreich nicht als terroristische Vereinigung angesehen wird, auch auf den Tatbestand des § 257 Abs. 1 StGB Bedacht zu nehmen, wonach ein Österreicher, der während eines Krieges oder eines bewaffneten Konfliktes, an denen die Republik Österreich beteiligt ist, in den Dienst der feindlichen Streitkräfte tritt oder gegen die Republik Österreich Waffen trägt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen, sodass jedenfalls vergleichbare Tatbestände im österreichischen StGB existieren.Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich des Umstandes, dass die YPG in Österreich nicht als terroristische Vereinigung angesehen wird, auch auf den Tatbestand des Paragraph 257, Absatz eins, StGB Bedacht zu nehmen, wonach ein Österreicher, der während eines Krieges oder eines bewaffneten Konfliktes, an denen die Republik Österreich beteiligt ist, in den Dienst der feindlichen Streitkräfte tritt oder gegen die Republik Österreich Waffen trägt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen, sodass jedenfalls vergleichbare Tatbestände im österreichischen StGB existieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vergleicht man den inländischen Strafrahmen dieser strafbaren Handlungen und bedenkt, dass die konkret verhängte Strafe dem Gerichtsurteil folgend zur Gänze bedingt nachgesehen wurde, kann nicht erkannt werden, dass der verhängten Strafe jegliche Verhältnismäßigkeit fehlt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insoweit konnte in der Strafverfolgung des BF keine asylrelevante politische Verfolgung erblickt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Verurteilung im März 2018 sowie hinsichtlich der angeblichen Vorkommnisse während seiner Anhaltungen in Haft vor dem März 2018 war darüber hinaus festzuhalten, dass die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht in der Regel nur erfüllt wird, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, ZI. 2007/19/0459), wobei ein solcher Zusammenhang hinsichtlich dieser Aspekte in Anbetracht der frühestens im Jänner 2021 erfolgten Ausreise jedenfalls nicht erkennbar war.Zur Verurteilung im März 2018 sowie hinsichtlich der angeblichen Vorkommnisse während seiner Anhaltungen in Haft vor dem März 2018 war darüber hinaus festzuhalten, dass die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht in der Regel nur erfüllt wird, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, ZI. 2007/19/0459), wobei ein solcher Zusammenhang hinsichtlich dieser Aspekte in Anbetracht der frühestens im Jänner 2021 erfolgten Ausreise jedenfalls nicht erkennbar war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich seiner hiesigen Teilnahme an einer pro-kurdischen Demonstration ist in Betracht zu ziehen, dass der VwGH wiederholt festgehalten hat, dass eine exilpolitische Tätigkeit im Ausland einen asylrelevanten Nachfluchtgrund gemäß § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 bilden könne (vgl. etwa VwGH 07.10.2020, Ra 2019/20/0358).Hinsichtlich seiner hiesigen Teilnahme an einer pro-kurdischen Demonstration ist in Betracht zu ziehen, dass der VwGH wiederholt festgehalten hat, dass eine exilpolitische Tätigkeit im Ausland einen asylrelevanten Nachfluchtgrund gemäß Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 bilden könne vergleiche etwa VwGH 07.10.2020, Ra 2019/20/0358).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Beurteilung der Gefährdungssituation von \"Rückkehrern\", die sich im Ausland exilpolitisch betätigt haben, kommt es in Bezug auf den geltend gemachten Nachfluchtgrund darauf an, ob der Asylwerber infolge seiner exilpolitischen Betätigung in das Blickfeld der für die Staatssicherheit zuständigen Behörden seines Herkunftsstaates geraten konnte. Zur Beantwortung dieser Frage sind zwei Gesichtspunkte zu berücksichtigen, einerseits, ob der Asylwerber auffällig \"regimekritisch\" in Erscheinung getreten ist, andererseits, ob er aus der Sicht der Behörden des Herkunftsstaates als Gefahr für das Regime eingeschätzt werden konnte (VwGH 14.1.2003, 2001/01/0398).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das erkennende Gericht kam auf der Grundlage seiner Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass der BF nicht glaubhaft machen konnte, dass er auffällig regimekritisch in Erscheinung getreten ist. Auch waren aus Sicht des erkennenden Gerichtes keine Anhaltspunkte dafür festzustellen, dass er aufgrund seiner Demonstrationsteilnahme aus Sicht der türkischen Behörden als Gefahr für das Regime eingeschätzt werden könnte. Seine hiesige Demonstrationsteilnahme stellte sohin keinen asylrelevanten Nachfluchtgrund dar Es kamen im Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte hervor, dass der BF allein wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Eine systematische Verfolgung der kurdischen Bevölkerungsgruppe in der Türkei war vor dem Hintergrund der Länderberichtslage nicht festzustellen. Darüber hinaus rechtfertigen Diskriminierungen im Alltagsleben aufgrund der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit keinen internationalen Schutz, da diese nicht jene Intensität erreichen, dass deshalb ein weiterer Aufenthalt in der Türkei als unzumutbar anzusehen ist (vgl. VwGH 23.05.1995, 94/20/0808). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person als „Verfolgung“ iSd Art. 1 Abschnitt a Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 06.03.2023, Ra 2023/18/0034). Selbst allgemein kurzfristige Anhaltungen, Verhöre und Hausdurchsuchungen durch die Sicherheitsbehörden sind für sich allein nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die asylrechtliche Relevanz aufweisen – nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu indizieren (VwGH 05.06.1996, 96/20/0323, VwGH 18.12.1996, 95/20/0651, VwGH 11.12.1997, 95/20/0610). Die bloß entfernte Möglichkeit einer Verfolgung reicht für die Annahme einer Verfolgungsgefahr nicht aus (vgl. etwa VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0111, mwN).Es kamen im Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte hervor, dass der BF allein wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine systematische Verfolgung der kurdischen Bevölkerungsgruppe in der Türkei war vor dem Hintergrund der Länderberichtslage nicht festzustellen. Darüber hinaus rechtfertigen Diskriminierungen im Alltagsleben aufgrund der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit keinen internationalen Schutz, da diese nicht jene Intensität erreichen, dass deshalb ein weiterer Aufenthalt in der Türkei als unzumutbar anzusehen ist vergleiche VwGH 23.05.1995, 94/20/0808). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person als „Verfolgung“ iSd Artikel eins, Abschnitt a Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie];</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 06.03.2023, Ra 2023/18/0034). Selbst allgemein kurzfristige Anhaltungen, Verhöre und Hausdurchsuchungen durch die Sicherheitsbehörden sind für sich allein nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die asylrechtliche Relevanz aufweisen – nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu indizieren (VwGH 05.06.1996, 96/20/0323, VwGH 18.12.1996, 95/20/0651, VwGH 11.12.1997, 95/20/0610). Die bloß entfernte Möglichkeit einer Verfolgung reicht für die Annahme einer Verfolgungsgefahr nicht aus vergleiche etwa VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0111, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war davon auszugehen, dass dem BF keine Verfolgung aus in den in der GFK genannten Gründen droht. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenso wie allfällige persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (vgl. VwGH 21.11.1995, 95/20/0329 mwN).Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war davon auszugehen, dass dem BF keine Verfolgung aus in den in der GFK genannten Gründen droht. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenso wie allfällige persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat vergleiche VwGH 21.11.1995, 95/20/0329 mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde kam daher zu Recht zum Ergebnis, dass der BF weder bis zur Ausreise einer individuellen Verfolgung durch staatliche Organe oder Dritte im Herkunftsstaat ausgesetzt war noch der Gefahr einer solchen für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.1.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.2.1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2. Zu den Kriterien für die allfällige Zuerkennung von subsidiärem Schutz hat sich der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis vom 26.06.2019, Ra 2019/20/0050 bis 0053-10, unter Bezugnahme auf seine vorgehende Judikatur in grundsätzlicher Weise geäußert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hatte er zuvor in seinem Erkenntnis vom 6. November 2018, Ra 2018/01/0106, näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Weiteren kurz: StatusRL) betreffend den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinn der Auslegung der Bestimmung des Art. 15 lit. b iVm Art. 3 StatusRL entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) und somit fehlerhaft umgesetzt hat (siehe Rn. 45 der Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses), und in diesem Erkenntnis auch darauf verwiesen, dass zur Erfüllung dieser Verpflichtung es der Grundsatz der unionskonformen Auslegung von den mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichten verlangt, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht, so stellte er dem gegenüber, dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf (Rn. 47 ff. der Entscheidungsgründe).</p></div>", "next": 238787}