{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">R: Sie hatten bis 08.06.2021 noch einen Nebenwohnsitz in der XXXX WIEN BRIGITTENAU. Die ursprüngliche Wohnung Ihrer Eltern. Dort wohnten Sie laut polizeilicher Hauserhebung (AS 217) aber jedenfalls seit Oktober 2020 nicht mehr. Warum waren Sie noch dort nebenwohnsitzgemeldet?R: Sie hatten bis 08.06.2021 noch einen Nebenwohnsitz in der römisch 40 WIEN BRIGITTENAU. Die ursprüngliche Wohnung Ihrer Eltern. Dort wohnten Sie laut polizeilicher Hauserhebung (AS 217) aber jedenfalls seit Oktober 2020 nicht mehr. Warum waren Sie noch dort nebenwohnsitzgemeldet?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF denkt länger nach: Kann ich nicht beantworten.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Die Polizei konnte ihren Aufenthaltsort nicht ermitteln! Warum hatten Sie von 16.04.2021 bis 20.09.2021 keine Meldeadresse?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: 2021?</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Nach der Therapieeinrichtung XXXX , die Polizei hat Sie nicht gefunden, wo waren Sie?R: Nach der Therapieeinrichtung römisch 40 , die Polizei hat Sie nicht gefunden, wo waren Sie?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: In WIEN.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: WIEN ist groß. Wo waren Sie?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Ich tue mich wirklich schwer mit den Jahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Sie waren in der Therapieeinrichtung XXXX , dann sind Sie von dort weg, was haben Sie danach gemacht?R: Sie waren in der Therapieeinrichtung römisch 40 , dann sind Sie von dort weg, was haben Sie danach gemacht?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Danach hatte ich Probleme mit dem BFA. Ich kann mich jetzt erinnern. Ich habe bei der XXXX gelebt, aber nicht dort gemeldet. Nachgefragt, sie sagte mir, dass sie keine Alimente bekommt, wenn ich bei ihr gemeldet bin.BF: Danach hatte ich Probleme mit dem BFA. Ich kann mich jetzt erinnern. Ich habe bei der römisch 40 gelebt, aber nicht dort gemeldet. Nachgefragt, sie sagte mir, dass sie keine Alimente bekommt, wenn ich bei ihr gemeldet bin.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Das Bundesamt forderte Sie per Mail auf, Ihre aktuelle Adresse bekannt zu geben. Sie reagierten nicht. Warum nicht? Dem BFA hätten Sie sagen können, wo Sie anzutreffen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Ich komme komplett durcheinander. Wie mein Leben früher war, wenn ich mich so zurückerinnere. Ich weiß es nicht. Ich tue mir schwer mit den Jahren was da war.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Der Bescheid wurde Ihnen nach der erfolglosen Zustellung im Therapiezentrum am 11.05.2021 durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs am 06.08.2021 in Rechtskraft. Die Obdachlosenmeldeadresse begründeten Sie erst am 20.09.2021. Warum waren Sie von 20.09.2021 bis 01.03.2022 in der P7 am WIEDNER GÜRTEL obdachlos gemeldet?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Ich musste irgendwo gemeldet sein, bei XXXX konnte mich nicht melden, wegen der Alimente, aber ich musste mich irgendwo melden, damit ich Post erhalten kann.BF: Ich musste irgendwo gemeldet sein, bei römisch 40 konnte mich nicht melden, wegen der Alimente, aber ich musste mich irgendwo melden, damit ich Post erhalten kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: In der EV 2022 gaben Sie an, dass Sie abwechselnd bei einem Freund am XXXX , Hausnummer unbekannt, und bei Ihrem Bruder in WIEN FLORIDSORF, “ XXXX oder so ähnlich” zu wohnen. Heute sagen Sie, dass Sie bei XXXX gelebt haben, was stimmt jetzt?R: In der EV 2022 gaben Sie an, dass Sie abwechselnd bei einem Freund am römisch 40 , Hausnummer unbekannt, und bei Ihrem Bruder in WIEN FLORIDSORF, “ römisch 40 oder so ähnlich” zu wohnen. Heute sagen Sie, dass Sie bei römisch 40 gelebt haben, was stimmt jetzt?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Das war hin und wieder. Wenn wir Streit hatten, habe ich bei einem Freund übernachtet oder bin zu meinem Bruder gegangen.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Am 30.04.2021 schrieb Sie das Bezirksgericht LEOPOLDSTADT zur Fahndung aus. Warum? War das im Unterhaltsverfahren?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Wann war das genau, welches Jahr.</p>\n<p class=\"lf-p\">R wiederholt die Frage.</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Weiß ich nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Die Präsidentin des Oberlandesgerichts WIEN beantragte am 05.11.2021, Sie zur Rückzahlung der Unterhaltsvorschüsse seit Mai 2020 zu verpflichten. Sehe ich es also richtig, dass Sie Ihrer Tochter den Unterhalt nicht geleistet haben (AS 369)?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Ich persönlich nicht, aber sie bekommt es durch die Behörden.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Warum leisten Sie Ihrer Tochter nicht den Unterhalt?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Weil ich mich die ganze Zeit mit dem BFA, der Polizei und dem Knast herumschlagen muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Ihre Ex-Freundin XXXX , mit der Sie ihren Angaben zufolge schon lange nicht mehr zusammenleben, gab an, ein Kontaktverbot zu beantragen, weil sie nicht wollte, dass Ihre Tochter mit Drogen in Kontakt kommt (AS 383). Wurde ein Kontaktverbot gegen Sie erlassen?R: Ihre Ex-Freundin römisch 40 , mit der Sie ihren Angaben zufolge schon lange nicht mehr zusammenleben, gab an, ein Kontaktverbot zu beantragen, weil sie nicht wollte, dass Ihre Tochter mit Drogen in Kontakt kommt (AS 383). Wurde ein Kontaktverbot gegen Sie erlassen?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Nein.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Mit Bescheid vom 09.12.2021 verpflichtete Sie das Bundesamt, an der Erlangung eines Reisepasses mitzuwirken und lud Sie zur Einvernahme am 12.01.2022. Der Bescheid konnte Ihnen am 04.01.2022 zugestellt werden. Die Einvernahme wurde auf Ihren Wunsch auf 25.01.2022 verschoben und Sie kamen der Ladung nach und füllten die HRZ-Formblätter aus. Am 26.01.2022 entsprachen Sie dem Auftrag der Behörde und brachten Ihren Reisepass vorbei, der sichergestellt wurde. Das Bundesamt erließ am 21.02.2022 einen Festnahmeauftrag und organisierte Ihre Abschiebung. Am 01.03.2022 überzeugte Sie die Polizei telefonisch zur Behörde zu kommen und Sie kamen dem Auftrag nach. Auf der Polizeiinspektion wurden Sie festgenommen, danach im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL angehalten. In der EV am 02.03.2022 kündigten Sie Widerstand gegen die Abschiebung an. Mit Mandatsbescheid vom 03.03.2022 verhängte das Bundesamt über Sie die Schubhaft. Am 06.03.2022 konnten Sie jedoch unbegleitet abgeschoben werden. Jedoch wurde bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen gebrauchfertig abgepacktes Marihuana in Ihrer Hosentasche gefunden. Sie kamen direkt aus dem Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL. Woher hatten Sie das Marihuana?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Hin und wieder kommen Leute mit “Kleinigkeiten”.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Sehe ich es richtig, dass es wegen Ihrer Abschiebung deswegen zu keinem Strafverfahren gekommen ist?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Nein, ich bin ja freiwillig gegangen.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Bis wann waren Sie in der TÜRKEI?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Von da weg kann ich mich an alles erinnern. Nachgefragt, ich wurde abgeschoben, es war 2022. Ich habe das Militär abgeschlossen, in der TÜRKEI. Ich habe mit Drogen aufgehört. Habe dazugelernt, natürlich. Man lernt durch seine Erfahrungen. Heute weiß ich es besser, dass Drogen nichts bringen.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Bis wann waren Sie in der TÜRKEI?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: 2023. Ich war 14 Monate lang dort.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wann 2023 sind Sie nach Österreich zurückgekehrt?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Im Sommer 2023.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Von wann bis wann machten Sie in der TÜRKEI den Militärdienst?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Als ich abgeschoben wurde, gleich vier Monate danach.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wie lange machten Sie den Militärdienst?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: 14 Monate.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wenn Sie sagen “14 Monate dort”, meinen Sie 14 Monate in der TÜRKEI oder beim Militär?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: 14 Monate in der TÜRKEI. Nachgefragt, sechs Monate machte ich den Militärdienst.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: In der EB 2024 haben Sie nämlich angegeben, dass Sie eineinhalb Jahre lang den Militärdienst in der TÜRKEI machten. In der VH 2024, dass Sie in sieben Monaten ihn machten.</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Ich habe regulär sechs Monate und drei Wochen zusätzlich machen muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Warum mussten Sie drei Wochen extra machen?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Wegen Strafen nach der Hausordnung.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Was haben Sie den[n] angestellt?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Ich habe ein Handy versteckt gehabt.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wenn Sie 14 Monate lang in der TÜRKEI waren, heißt das bei einer Abschiebung im MÄRZ 2022, dass Sie im MAI 2023 wieder in Österreich waren, stimmt das?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Ja.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: In der EV 2024 haben Sie angegeben, dass Sie vier Wochen vor der Festnahme im JULI 2024 eingereist sind. In der Erstbefragung haben Sie angegeben, dass Sie im NOVEMBER 2023 eingereist sind. Jetzt sagen Sie, dass Sie im MAI 2023 eingereist sind. Welche der drei Daten stimmt?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: MAI 2023. Ich komme mit den Zahlen total durcheinander.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wie lange sind Sie nach dem Abschluss des Militärdienst in der TÜRKEI geblieben?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Fünf bis sechs Monate.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Nachgerechnet müssten Sie ca. im FEBRUAR 2023 den Militärdienst beendet haben, bis MAI 2023, sind es dann nur drei Monate.</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Wie gesagt, ich komme mit den Zahlen total durcheinander. Das kann schon ein bisschen abweichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Am 02.02.2022 beantragten Sie die Verkürzung Ihres Einreiseverbotes. Das Bundesamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 04.08.2023 als unzulässig zurück. Der Bescheid wurde Ihnen am 14.08.2023 durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt. Am 20.07.2024 wurden Sie in WIEN BRIGITTENAU festgenommen, als die Polizei wegen eines Streits in einer Wohnung gerufen wurden. Dadurch wurde dem BFA bekannt, dass Sie wieder in Österreich sind. Warum haben Sie nach Ihrer Rückkehr im Verbogenen gelebt?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Weil ich eine Einreisesperre hatte, das war mir bewusst, ich wollte weiterhin mit meiner Tochter in Kontakt bleiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wenn Sie wussten, dass Sie eine Einreisesperre hatten: Warum kamen Sie trotz der Einreisesperre zurück?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Wegen meiner Tochter.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Stimmen Ihre Angaben in der EB, dass Sie mit dem Flugzeug mit einem TÜRKISCHEN Reisepass und einem TÜRKISCHEN Personalausweis ausreisten?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Ja.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Hatten Sie Probleme bei der Ausreise oder der Ausstellung von Reisepass oder Personalausweis?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Nein.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wo ist Ihr Reisepass jetzt?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: In SERBIEN.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Warum?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Weil ich schlepperunterstützt hergekommen bin, haben mir die Schlepper empfohlen, dass ich den Reisepass verschwinden lasse, damit die Polizei nicht feststellen kann, wer ich bin, wenn ich kontrolliert werde.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Sie geben an, dass Sie schlepperunterstützt gereist sind: Von wo bis wo sind Sie schlepperunterstützt gereist?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Von UNGARN bis WIEN.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Bis UNGARN sind Sie ohne Schlepper gereist?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Genau.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wie haben Sie Schengengrenze von SERBIEN nach UNGARN überschritten?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Mit dem TÜRKISCHEN Reisepass kann man nach SERBIEN fliehen und braucht kein Visum. Und dann überquert man die Grenze und wir abgeholt. Die Grenze zwischen SERBIEN und UNGARN meine ich.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Geschleppt wurden Sie also nur von UNGARN bis WIEN?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Ja.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Das verstehe ich nicht. Schwierig stelle ich mir vor das Schleppen in den Schengenraum vor. Zwischen UNGARN und Österreich gibt es keine Schengengrenze. Warum brauchen Sie für das letzte Stück einen Schlepper?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Das letzte Stück ist das Schwierigste. Nach SERBIEN kann man mit dem Flugzeug fliegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wie sind Sie von SERBIEN nach UNGARN gekommen?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Ich habe den Zaun überquert.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wie viele haben Sie für die Schleppung zwischen UNGARN und Österreich bezahlt?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: 10.000 wurde vereinbart, 2.000 vorher und 8.000 muss ich noch zahlen.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wie war das konkret vereinbart. Das ist ja schon über zweieinhalb Jahre her.</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Als ich dann in WIEN war, habe ich mich nicht mehr damit beschäftigt. Deswegen besteht die Gefahr, wenn ich in die TÜRKEI fahre.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Schlepper zwischen UNGARN und Österreich: Was haben die mit der Türkei zu tun?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Das wird in der TÜRKEI ausgemacht. Bis SERBIEN brauche ich keinen Schlepper.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Das sind kriminelle Organisationen und denen ist es egal, wenn Sie 2,5 Jahre nichts zahlen?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Deswegen sage ich ja, dass ich Schwierigkeiten bekomme.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Aktuell haben Sie keine Schwierigkeiten mit denen?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Ausgemacht war es ja in der TÜRKEI.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wann hatten Sie mit den Schlepper[n] zuletzt Kontakt?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Gar nicht mehr, seit ich in WIEN angekommen bin.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wo haben Sie nach der Rückkehr nach Österreich gewohnt?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF denkt länger nach: Bei meiner jetzigen Lebensgefährtin XXXX . Ich kenne sie seit zwei Jahren.BF denkt länger nach: Bei meiner jetzigen Lebensgefährtin römisch 40 . Ich kenne sie seit zwei Jahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Sie sind seit zweieinhalb Jahren in Österreich. Wo waren Sie nach Ihrer unmittelbarer Einreise?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: In WIEN, 20. BEZIRK. Bei Frau. XXXX .BF: In WIEN, 20. BEZIRK. Bei Frau. römisch 40 .</p>\n<p class=\"lf-p\">R wiederholt die Frage.</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Ich bin jetzt ganz durcheinander. Ganz kurz. Als ich abgeschoben wurde, wollte XXXX sich wieder mit mir wieder versöhnen. Ich habe bei ihr gewohnt, es hat wieder Streitigkeiten gegeben, danach habe ich Frau Linda XXXX kennengelernt.BF: Ich bin jetzt ganz durcheinander. Ganz kurz. Als ich abgeschoben wurde, wollte römisch 40 sich wieder mit mir wieder versöhnen. Ich habe bei ihr gewohnt, es hat wieder Streitigkeiten gegeben, danach habe ich Frau Linda römisch 40 kennengelernt.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Beschreiben Sie Ihre Beziehung zu XXXX und ihrer Tochter aktuell!R: Beschreiben Sie Ihre Beziehung zu römisch 40 und ihrer Tochter aktuell!</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Eigentlich ein guter Kontakt. Ich wollte einen guten Kontakt pflegen, wegen meiner Tochter. Auch, wenn wir zerstritten sind oder so, habe ich versucht den Kontakt wegen meiner Tochter aufrechtzuerhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: XXXX war es, die die Polizei am 20.07.2024 verständigte, auf Grund derer erst bekannt wurde, dass Sie wieder in Österreich waren, weil sie keinen Kontakt zu Ihnen wollte und Sie die Wohnung aber nicht verließen. Sie bezeichnet sich der Polizei gegenüber als Ihre Ex-Lebensgefährtin und nicht Lebensgefährtin tituliert und gab an, dass Sie sich nicht um das Kind kümmern und nur sporadisch vorbeikommen, dass Sie immer nur Probleme machen, dass sie von sich aus den Kontakt zu Ihnen eingestellt hat und keinen Kontakt mehr zu Ihnen will (AS 869). Ein Annäherungs- und Betretungsverbot konnte nicht erlassen werden, weil die Auseinandersetzung nur verbal war. Was sagen Sie dazu?R: römisch 40 war es, die die Polizei am 20.07.2024 verständigte, auf Grund derer erst bekannt wurde, dass Sie wieder in Österreich waren, weil sie keinen Kontakt zu Ihnen wollte und Sie die Wohnung aber nicht verließen. Sie bezeichnet sich der Polizei gegenüber als Ihre Ex-Lebensgefährtin und nicht Lebensgefährtin tituliert und gab an, dass Sie sich nicht um das Kind kümmern und nur sporadisch vorbeikommen, dass Sie immer nur Probleme machen, dass sie von sich aus den Kontakt zu Ihnen eingestellt hat und keinen Kontakt mehr zu Ihnen will (AS 869). Ein Annäherungs- und Betretungsverbot konnte nicht erlassen werden, weil die Auseinandersetzung nur verbal war. Was sagen Sie dazu?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Gelogen.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Beschreiben Sie Ihre Beziehung zu XXXX ! Wann haben sich kennengelernt und wie gestaltet sich die Beziehung?R: Beschreiben Sie Ihre Beziehung zu römisch 40 ! Wann haben sich kennengelernt und wie gestaltet sich die Beziehung?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Als ich die Streitigkeiten mit XXXX hatte, habe ich sie kennengelernt. Ich wollte immer noch Kontakt mit meiner Tochter haben, aber ich wollte keine Beziehung mehr mit XXXX . Daraufhin hat sie immer wieder die Polizei gerufen, weil ich keine Beziehung mehr zu ihr haben wollte.BF: Als ich die Streitigkeiten mit römisch 40 hatte, habe ich sie kennengelernt. Ich wollte immer noch Kontakt mit meiner Tochter haben, aber ich wollte keine Beziehung mehr mit römisch 40 . Daraufhin hat sie immer wieder die Polizei gerufen, weil ich keine Beziehung mehr zu ihr haben wollte.</p>\n<p class=\"lf-p\">R wiederholt die Frage.</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Ich habe sie im “ XXXX ” kennengelernt. Er war Liebe “auf den ersten Blick”. Seither sind wir zusammen, seit zwei Jahren.BF: Ich habe sie im “ römisch 40 ” kennengelernt. Er war Liebe “auf den ersten Blick”. Seither sind wir zusammen, seit zwei Jahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wohnen sie auch seit zwei Jahren zusammen?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Ja.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Also seit dem Jahreswechsel 2023/2024? Seitdem wohnen sie zusammen?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Genau.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Sie stellten in der Einvernahme am 21.07.2024 im Stande der Festnahme einen Asylantrag. Warum erst im Stande der Festnahme und nicht nach Ihrer Einreise auf freiem Fuß?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Ich hatte überhaupt keine Kenntnisse davon, bis dahin habe ich nicht einmal gewusst, was ein Asylantrag ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Warum wussten Sie es in der Einvernahme, Sie wurden ja diesbezüglich nicht belehrt?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Doch, wurde ich.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Von wem?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Von der Polizei im Anhaltezentrum.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Sie wurden zum Asylantrag erstbefragt. Als Fluchtgründe brachten Sie vor, dass Sie Familie in Österreich haben, keine Anknüpfungspunkte in der TÜRKEI, in der TÜRKEI keine staatliche Unterstützung erhalten und dort mittellos wären. Das Bundesamt entschied, ein Fast Track Verfahren zu führen und hielt die Festnahme mit Aktenvermerk vom 21.07.2024 gemäß § 40 Abs. 5 AsylG 2005 aufrecht, weil es davon ausging, dass Sie den Asylantrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme stellten, und verhängte mit Mandatsbescheid vom selben Tag die Schubhaft über Sie. Was Sie zum Vorwurf des BFA, dass Sie den Antrag nur gestellt haben, um die Abschiebung zu verzögern?R: Sie wurden zum Asylantrag erstbefragt. Als Fluchtgründe brachten Sie vor, dass Sie Familie in Österreich haben, keine Anknüpfungspunkte in der TÜRKEI, in der TÜRKEI keine staatliche Unterstützung erhalten und dort mittellos wären. Das Bundesamt entschied, ein Fast Track Verfahren zu führen und hielt die Festnahme mit Aktenvermerk vom 21.07.2024 gemäß Paragraph 40, Absatz 5, AsylG 2005 aufrecht, weil es davon ausging, dass Sie den Asylantrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme stellten, und verhängte mit Mandatsbescheid vom selben Tag die Schubhaft über Sie. Was Sie zum Vorwurf des BFA, dass Sie den Antrag nur gestellt haben, um die Abschiebung zu verzögern?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Das war nur ein Vorwurf. Das stimmt aber alles. Ich bin in der TÜRKEI mittellos. Ich habe noch in der TÜRKEI gelebt, abgesehen von diesen 14 Monaten. Ich bin ein Fremder in der TÜRKEI.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Und in Österreich sind Sie nicht mittelos?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Nein.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wovon leben Sie in Österreich?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Als ich draußen war, habe ich Pfand gesammelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Das Pfandsammelsystem gibt es erst seit einem Jahr, wovon haben Sie davor gelebt?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Von meinen Brüdern und die Unterstützung meiner Frau.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wen meinen Sie mit Ihrer Frau?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Frau XXXX .BF: Frau römisch 40 .</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Sind sie verheiratet?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Nein.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Am 28.07.2024 – eine Woche nachdem über Sie die Schubhaft verhängt wurde – schluckten Sie eine Rasierklinge. Warum?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Das war ein verzweifelte[r] Versuch ins Unbekannte.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Was wollten Sie damit erreichen?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Es war mir einfach zu viel.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Mit Erkenntnis vom 30.07.2024 wies das Bundesverwaltungsgericht Ihre Schubhaftbeschwerde ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorlagen. Das Erkenntnis wurde am 21.08.2024 schriftlich ausgefertigt. Ihren Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wies der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 04.11.2024 ab. Sie blieben in Schubhaft. In der EV 2024 gaben Sie an, dass Sie psychische Probleme haben. Welche gesundheitlichen Probleme hatten Sie damals, vor eineinhalb Jahren?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Ich habe Magenprobleme bekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Laut polizeiamtsärztlichem Befund vom 30.07.2024 in diesem Schubhaftverfahren waren Sie in einem guten Allgemeinzustand und hatten weder Schmerzen, noch Verletzungen oder Beschwerden. […] In der EV am 02.08.2024 gaben Sie an, wegen einer ZYSTE an einem ZAHN Antibiotika zu nehmen, weitere Beschwerden gaben Sie nicht an! Was sagen Sie dazu?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Ich gehe nicht wegen jeder Sache zum Arzt, ich warte mal ab, ob das andauert oder nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Am 01.10.2024 wurden Sie in der Schubhaft wegen des Hortens von Medikamenten diszipliniert und diese abgesetzt, weil Sie sie offenbar nicht mehr brauchten. Was sagen Sie dazu?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Das waren Schmerzmittel, soweit ich mich erinnern kann. Es war für Zahnschmerzen. Nachdem ich keine Zahnschmerzen mehr hatte, warum sollte ich Schmerzmittel nehmen. Ich habe sie aufgespart, damit ich sie nehmen kann, damit ich sei habe. Das waren aber nicht viele Medikamente.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Welche Behandlung hatten Sie auf freien Fuß, nachdem Sie aus der Schubhaft entlassen wurde, in Anspruch genommen?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Magenschutz, sonst nichts, weil ich ja illegal bin, daher konnte ich nicht zum Arzt gehen, deswegen kann ich kein normales Leben führen.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Welche Beschwerden hatten Sie als Sie aus der Schubhaft entlassen wurden?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Magenschmerzen, sonst nichts.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Am 02.08.2024 wurden Sie im Asylverfahren einvernommen. Da bis dahin noch kein Bescheid erlassen worden war, entließ Sie das Bundesamt am 11.11.2024 gegen Verhängung eines gelinderen Mittels der periodischen Meldeverpflichtung aus der Schubhaft. Ihr bis 2032 gültiger TÜRKISCHER Personalausweis wurde aber sichergestellt. Befindet sich der noch beim Bundesamt?</p>\n<p class=\"lf-p\">BFA: Ja, ich glaube schon.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Sind Abschiebungen in die TÜRKEI mit Personalausweis möglich?</p>\n<p class=\"lf-p\">BFA: Ja, sogar ohne Personalausweis, wenn die TÜRKISCHE Personalnummer bekannt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Gegen das gelindere Mittel erhoben Sie mit Schriftsatz vom 23.11.2024 Vorstellung. Das Bundesamt räumte Ihnen am 26.11.2024 Parteiengehör ein. Sehe ich es richtig, dass Sie keine Stellungnahme abgegeben haben?</p>\n<p class=\"lf-p\">RV: Ich sehe keine.Regierungsvorlage, Ich sehe keine.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Sehe ich es richtig, dass im ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren kein ordentlicher Bescheid über ein gelinderes Mittel mehr erlassen wurde?</p>\n<p class=\"lf-p\">BFA: Ich sehe keinen.</p>\n<p class=\"lf-p\">RV: Ich auch nicht.Regierungsvorlage, Ich auch nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Sie teilten der Polizei am 06.12.2024 mit, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen der Meldeverpflichtung nicht nachkommen konnten. Was hatten Sie am 06.12.2024?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Ich habe ein chronisches Magenproblem. Ich bekomme Krämpfe im Oberbauch. Das geschieht immer, wenn ich zu Fuß unterwegs bin.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Warum konnten Sie bis 06.12.2024 zur Polizei gehen und an diesem Tag nicht mehr?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Ich bin dem gelinderen Mittel zweieinhalb Monate nachgekommen. Danach habe ich hin und wieder Schmerzen gehabt und gedacht, dass es verschwindet. Noch heute ist es so, dass es weh tut schmerzt, es ist etwas Chronisches.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Sie kamen der Meldeverpflichtung seit 07.12.2024 nicht mehr nach. Warum nicht?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Seit wann?</p>\n<p class=\"lf-p\">R wiederholt die Frage.</p>\n<p class=\"lf-p\">BF denkt länger nach: Weil Frau XXXX umgezogen ist. Sie hat ein Zimmer im BETREUTEN WOHNEN bekommen und dort kann man sich nicht melden, nur sie kann sich dort anmelden.BF denkt länger nach: Weil Frau römisch 40 umgezogen ist. Sie hat ein Zimmer im BETREUTEN WOHNEN bekommen und dort kann man sich nicht melden, nur sie kann sich dort anmelden.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Sie hätten sich bei der Polizei melden müssen. Was hat Sie gehindert sich zu melden?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Ich musste in die XXXX fahren, täglich. Diese Tage habe ich solche Schmerzen konnte, dass ich das nicht mehr einhalten konnte.BF: Ich musste in die römisch 40 fahren, täglich. Diese Tage habe ich solche Schmerzen konnte, dass ich das nicht mehr einhalten konnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Was hat Sie daran gehindert, dass Sie nicht in die Polizeistation XXXX fahren können, dann hätte man sich einer Meldeverpflichtung bei einer anderen Polizeistation machen können?R: Was hat Sie daran gehindert, dass Sie nicht in die Polizeistation römisch 40 fahren können, dann hätte man sich einer Meldeverpflichtung bei einer anderen Polizeistation machen können?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Ob das möglich ist, weiß ich nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Mit Bescheid vom 22.11.2024 hatte das Bundesamt Ihren Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, Ihnen keinen Aufenthaltstitel besonderer Schutz erteilt und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Wann wurde der Bescheid dem BF zugestellt?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Den Bescheid habe ich in XXXX abgeholt.BF: Den Bescheid habe ich in römisch 40 abgeholt.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Der Bescheid wurde Ihnen am 13.12.2024 durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Sie sagen jetzt, Sie konnten Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht bei der Polizeiinspektion XXXX melden, aber Sie konnten nach XXXX fahren und den Bescheid abholen. Verstehe ich Sie richtig?R: Der Bescheid wurde Ihnen am 13.12.2024 durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Sie sagen jetzt, Sie konnten Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht bei der Polizeiinspektion römisch 40 melden, aber Sie konnten nach römisch 40 fahren und den Bescheid abholen. Verstehe ich Sie richtig?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Genau.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Sie begründeten am 04.12.2024 eine Meldeadresse bei XXXX in WIEN BRIGITTENAU. Wie lange haben Sie bei ihr gelebt?R: Sie begründeten am 04.12.2024 eine Meldeadresse bei römisch 40 in WIEN BRIGITTENAU. Wie lange haben Sie bei ihr gelebt?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Bis sie umgezogen ist. Das waren glaube ich zehn Monate.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Sie meinen Frau XXXX ist in BETREUTES WOHNEN übersiedelt. Was meinen Sie mit BETREUTEM WOHNEN.R: Sie meinen Frau römisch 40 ist in BETREUTES WOHNEN übersiedelt. Was meinen Sie mit BETREUTEM WOHNEN.</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Sie hat ihre Wohnung bei der Gemeinde verloren.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Was meinen Sie mit BETREUTEM WOHNEN?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Sie wird von Menschen dort betreut.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Leidet sie an einer Behinderung?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Nein, aber sie trinkt Alkohol. Sie ist besachwaltet.</p>\n<p class=\"lf-p\">RV: Sie hat einen Erwachsenenvertreter.Regierungsvorlage, Sie hat einen Erwachsenenvertreter.</p>\n<p class=\"lf-p\">BFA: Das BETREUTE WOHNEN ist eine Aktion der Stadt WIEN und hat Menschen unterstützt, die von der Obdachlosigkeit bedroht sind, damit sie nicht auf der Straße landen.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: XXXX teilte der Polizei am 28.01.2025 mit, dass Sie seit Mitte Dezember 2024 nicht mehr bei ihr wohnen, nachdem es zu einem polizeibekannten Streit gekommen sei und sich abmelden hätten sollen, dies aber nicht getan haben. Sie sei nicht mehr Ihre Lebensgefährtin und es sei auch beim Abmeldeversuch am Vortag zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen. Was sagen Sie dazu?R: römisch 40 teilte der Polizei am 28.01.2025 mit, dass Sie seit Mitte Dezember 2024 nicht mehr bei ihr wohnen, nachdem es zu einem polizeibekannten Streit gekommen sei und sich abmelden hätten sollen, dies aber nicht getan haben. Sie sei nicht mehr Ihre Lebensgefährtin und es sei auch beim Abmeldeversuch am Vortag zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen. Was sagen Sie dazu?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Durch ihr Alkoholproblem verliert sie oft die Kontrolle. Dann gibt es halt Streit. Dann gehe ich halt weg von dort, eine Woche lang, zwei Wochen lang.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Warum haben Sie Ihren Wohnsitz nicht abgemeldet, als Sie bei Frau XXXX nicht mehr gewohnt haben?R: Warum haben Sie Ihren Wohnsitz nicht abgemeldet, als Sie bei Frau römisch 40 nicht mehr gewohnt haben?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Weil sie mir gesagt hat, dass sie es gemacht hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Sie hat es versucht, aber brauchte für die Abmeldung Ihre Unterschrift und es kam zu einer verbalen Auseinandersetzung am Meldeamt. Was sagen Sie dazu?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Das stimmt nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Der Asylbescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft. Das Bundesamt organisierte am 15.01.2025 Ihre begleitete Flugabschiebung für den 30.01.2025. Sie konnten am 28.01.2025 an Ihrer Meldeadresse bei Frau XXXX nicht festgenommen werden und gaben telefonisch der Polizei an, dass Sie im 23. Bezirk seien und sagten zu, sich ein Schriftstück bei der Polizei zu holen, taten es aber nicht. Warum nicht?R: Der Asylbescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft. Das Bundesamt organisierte am 15.01.2025 Ihre begleitete Flugabschiebung für den 30.01.2025. Sie konnten am 28.01.2025 an Ihrer Meldeadresse bei Frau römisch 40 nicht festgenommen werden und gaben telefonisch der Polizei an, dass Sie im 23. Bezirk seien und sagten zu, sich ein Schriftstück bei der Polizei zu holen, taten es aber nicht. Warum nicht?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Die Polizei hat mich nicht angerufen.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wo leben Sie also seit Mitte Dezember 2024?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Es war immer ein hin und her. Ich bin bei meinem Bruder gewesen. Wenn sie alkoholisiert war, kommt es dann immer zum Streit und das wollte ich verhindern.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Bei welchem Bruder waren Sie?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Ich gehe zu beiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Warum haben Sie bei den Brüdern den Wohnsitz nicht angemeldet?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Weil ich den negativen Bescheid bekommen habe und wusste, dass ich wieder in Schubhaft kommen werde.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Sie schrieben Ihrer Ex-Lebensgefährtin XXXX , dass Sie jetzt ein Jahr U-Boot spielen müssen, damit Sie nicht abgeschoben werden. Haben Sie ein Jahr U-Boot gespielt?R: Sie schrieben Ihrer Ex-Lebensgefährtin römisch 40 , dass Sie jetzt ein Jahr U-Boot spielen müssen, damit Sie nicht abgeschoben werden. Haben Sie ein Jahr U-Boot gespielt?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Das stimmt nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wo haben Sie sich seit JÄNNER 2025 aufgehalten?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Bei einem Freund und meinen Brüdern.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: In der VH 2024 gaben Sie an, dass Sie in die SCHWEIZ wollten, um dort einen Asylantrag zu stellen. Sind Sie in die SCHWEIZ weitergereist?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Nein.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Sie haben gesagt, dass Sie Verwandte in DEUTSCHLAND haben. Wann habe Sie diese zuletzt gesehen?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Das ist sechs Jahre her.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: In der EV am 02.08.2024 gaben Sie an, dass Sie bereit sind, freiwillig in die TÜRKEI zurückzukehren. Sind Sie seit der Entlassung aus der letzten Schubhaft in die TÜRKEI zurückgekehrt?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Nein.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: In der EV 12/2025 gaben Sie an, dass Sie bei Ihrer Lebensgefährtin wohnten. Wenn diese im BETREUTEN WOHNEN wohnt, können Sie bei ihr wohnen?R: In der EV 12 aus 2025, gaben Sie an, dass Sie bei Ihrer Lebensgefährtin wohnten. Wenn diese im BETREUTEN WOHNEN wohnt, können Sie bei ihr wohnen?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Ich kann dort wohnen, aber mich dort nicht melden.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Warum haben Sie nicht eine Obdachlosenmeldeadresse begründet?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Das geht ja nicht, weil ich illegal bin. Dafür braucht man einen Ausweis.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wovon leben Sie seit Jänner 2025?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Vom Pfand sammeln und der Unterstützung meiner Geschwister.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Im Parteiengehör zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung 2020 gaben Sie an, dass Sie keine Häuser oder solches in der TÜRKEI besitzen. Sowohl das Bezirksgericht LEOPOLDSTADT als auch das Landesgericht für Strafsachen WIEN stellten fest, dass Sie in der TÜRKEI ein Haus haben. Was sagen Sie dazu?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Stimmt nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Warum nicht? Hatten Sie nie ein Haus in der TÜRKEI?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Ich glaube es gab ein kleines Häuschen von meinem Großvater. Dort lebt jetzt der Onkel meiner Mutter.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Hatte Ihr Vater kein Haus in der TÜRKEI? Sie haben Sie gaben an, dass das Haus Ihres Vaters verkauft und der Erlös unter Ihnen Geschwistern aufgeteilt wurde. Hatte Ihr Vater ein Haus in der TÜRKEI, ja oder nein?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Da war das kleine Haus, das wurde verkauft.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: An dem Onkel?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Ja.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wenn Sie Geld aus dem Verkauf des Hauses haben, warum haben Sie dann Schulden?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Wo?</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Das ist ja Ihr Fluchtvorbringen, dass Sie Schulden haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">RV: Beim Schlepper haben Sie Schulden.Regierungsvorlage, Beim Schlepper haben Sie Schulden.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wie geht es, wenn Sie 1/3 des Hauserlöses bekommen haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Das ist TÜRKISCHE Währung, das ist ja nichts. Das sind ca. 4.000 Euro.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Beim Beschwerdeführer gab es Aufenthaltsermittlungen (AS 1272). Weswegen?</p>\n<p class=\"lf-p\">BFA: Das wissen wir nicht. Ich habe keinen Einblick in das PAD. Wenn so etwas passiert, verständigen wir die zuständige Stelle.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Beim Beschwerdeführer gab es WDR Fahndungen: Was ist das?</p>\n<p class=\"lf-p\">Anwesender Polizist: WDR heißt Widerruf. Das ist der Wider[r]uf einer Fahndung, die falsch angelegt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Am 24.12.2025 verständigte Fr. XXXX die Polizei wegen “aggressiven Ex-Freundes” in ihrer Wohnung, in der Wohnung sei es aber zu keinem strafrechtlich relevanten Tatbestand gekommen. Die Polizei konnte Sie dort um 2:10 Uhr auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom selben Tag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festnehmen. Sie wurden ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL eingeliefert und um 13:40 Uhr einvernommen. Dabei stellten Sie erneut einen Asylantrag. Warum?R: Am 24.12.2025 verständigte Fr. römisch 40 die Polizei wegen “aggressiven Ex-Freundes” in ihrer Wohnung, in der Wohnung sei es aber zu keinem strafrechtlich relevanten Tatbestand gekommen. Die Polizei konnte Sie dort um 2:10 Uhr auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom selben Tag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festnehmen. Sie wurden ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL eingeliefert und um 13:40 Uhr einvernommen. Dabei stellten Sie erneut einen Asylantrag. Warum?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Die Gr[ünde] sind noch immer dieselben. Wenn ich in die TÜRKEI gehe, habe ich kein Geld. Ich werde dort nicht unversehrt bleiben, weil ich kein Geld habe. Das ist ein Asylgrund.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Sie wurden am selben Tag polizeilich erstbefragt. Das Bundesamt entschied mit Prognose vom selben Tag, ein Folgeantragsverfahren zu führen. Das Bundesamt hielt ebenfalls noch am 24.12.2025 die Festnahme gemäß § 40 Abs. 5 FPG aufrecht, weil Sie den Folgeantrag zur Verzögerung der Abschiebung gestellt haben. Was sagen Sie dazu?R: Sie wurden am selben Tag polizeilich erstbefragt. Das Bundesamt entschied mit Prognose vom selben Tag, ein Folgeantragsverfahren zu führen. Das Bundesamt hielt ebenfalls noch am 24.12.2025 die Festnahme gemäß Paragraph 40, Absatz 5, FPG aufrecht, weil Sie den Folgeantrag zur Verzögerung der Abschiebung gestellt haben. Was sagen Sie dazu?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Stimmt nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Warum haben Sie den Antrag nicht auf freien Fuß gestellt? Über Ihren letzten Asylantrag wurde ja schon im Dezember 2024 rechtzeitig entschieden. Sie hatten ein Jahr Zeit?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Man hat nur zweimal die Möglichkeit Asyl zu beantragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">BFA: So oft sie wollen.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Von wem haben Sie diese Auskunft.</p>\n<p class=\"lf-p\">RV: Von uns auch nicht.Regierungsvorlage, Von uns auch nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">R wiederholt die Frage.</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Das spricht sich so herum.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Mit Mandatsbescheid vom 25.12.2025 verhängte das Bundesamt über Sie die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG. Der Bescheid wurde Ihnen am selben Tag um 13:00 Uhr durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Seither werden Sie im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL in Schubhaft angehalten. Sie sind laut polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 24.12.2025 uneingeschränkt haftfähig, leiden aber an GASTRITIS und MRSA. Möchten Sie dazu etwas angeben?R: Mit Mandatsbescheid vom 25.12.2025 verhängte das Bundesamt über Sie die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG. Der Bescheid wurde Ihnen am selben Tag um 13:00 Uhr durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Seither werden Sie im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL in Schubhaft angehalten. Sie sind laut polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 24.12.2025 uneingeschränkt haftfähig, leiden aber an GASTRITIS und MRSA. Möchten Sie dazu etwas angeben?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: MRSA sind die Bakterien die mir Magenbeschwerden machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: In der Schubhaft gaben Sie an, gelegentlich THC und Alkohol zu konsumieren – 7-8 Bier pro Tag. Im Asylverfahren 2024 gaben Sie an, dass Sie nun nach dem Militärdienst diszipliniert sind und “clean”. Was sagen Sie dazu?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Ich “rauche” bis heute MARIHUANA und trinke Bier.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Sie gaben an, dass Sie PANTOLOC wegen der GASTRITIS nehmen, zudem wurde Ihnen in der Schubhaft MOGADON, DUROTIV, LOPERAMID und RIORAN verschrieben. Die Magenschonkost verweigerten Sie. Wie haben Sie die GASTRITIS auf freiem Fuß behandelt? Sie waren nicht krankenversichert!</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Gar nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wegen Schlafproblemen wurde Ihnen in der Schubhaft CALMABEN und EASYSLEEP, danach TRITTICO verschrieben. Sie forderten mehrfach LYRICA und SIRDALUD, die medizinisch nicht induziert waren und als Drogen missbraucht werden. Warum forderten Sie LYRICA und SIRDALUD.</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: SIRDALUD kannte ich von früher, das ist ein Entspannungsmedikament und LYRICA habe ich nicht bekommen. Das ist auch so ein Stimmungsaufheller.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Mit Verfahrensanordnung vom 29.12.2025 teilte Ihnen das Bundesamt mit, dass es beabsichtigt, Ihren Folgeantrag zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Am 02.01.2026 wurden Sie im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Mit dem am selben Tag mündlich verkündeten Bescheid hob das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz auf. Der Akt ist heute am Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Richter wird das Verfahren noch heute oder morgen ergehen. Das Verfahren ist anhängig. Möchten Sie dazu etwas angeben?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Ich möchte nicht in die TÜRKEI fahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Sie haben ein Einreiseverbot in Österreich. Wie stellen Sie sich das vor?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Wenn es negativ entschieden wird, werde ich fahren, dann werde ich mich daranhalten. Bevor ich hier hin- und hergezerrt werde.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Möchten Sie Fragen an den BF stellen?</p>\n<p class=\"lf-p\">RV: Wenn Sie bis zum Ausgang des Asylverfahrens abwarten: Wo könnten Sie Unterkunft beziehen?Regierungsvorlage, Wenn Sie bis zum Ausgang des Asylverfahrens abwarten: Wo könnten Sie Unterkunft beziehen?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Bei meinen Brüdern.</p>\n<p class=\"lf-p\">RV: Und wie könnten die das sicherstellen, dass Sie das wirklich machen, bis das Verfahren abgeschlossen ist?Regierungsvorlage, Und wie könnten die das sicherstellen, dass Sie das wirklich machen, bis das Verfahren abgeschlossen ist?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Telefonisch melden. Finanzielle Unterstützung bekomme ich sicher. Unterkunft habe ich auch.</p>\n<p class=\"lf-p\">RV: Wie können Ihre Brüder Sie dabei unterstützen, finanziell?Regierungsvorlage, Wie können Ihre Brüder Sie dabei unterstützen, finanziell?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Ich habe keine Idee.</p>\n<p class=\"lf-p\">RV: Sie hatten bisher schon einmal die Möglichkeit nicht in der Schubhaft, sondern draußen zu sein. Sie haben sich nicht darangehalten. Warum würden Sie sich diesmal daranhalten?Regierungsvorlage, Sie hatten bisher schon einmal die Möglichkeit nicht in der Schubhaft, sondern draußen zu sein. Sie haben sich nicht darangehalten. Warum würden Sie sich diesmal daranhalten?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Weil ich dann legal wäre. Ich könnte auch zum Arzt gehen. Ich befinde mich aktuell in ärztlicher Therapie. Ich bekomme jeden Tag PANTOLOC, Magenschutz, damit wird es besser.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Könnte es auch deshalb kein, weil Sie derzeit keinen Alkohol trinken?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Ja.</p>\n<p class=\"lf-p\">RV: Und würden Sie bei negativen Ausgang[…] des Asylverfahrens mit der Behörde kooperieren?Regierungsvorlage, Und würden Sie bei negativen Ausgang[…] des Asylverfahrens mit der Behörde kooperieren?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Ja.</p>\n<p class=\"lf-p\">RV: Keine Fragen an den BF.Regierungsvorlage, Keine Fragen an den BF.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Bei der Rückkehrberatung gestern, haben Sie angegeben, dass Sie nicht rückkehrwillig sind, aus rechtlichen Gründen und wegen der Familie?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Das hat mir der von der BBU geraten. Der hat gesagt: Warten wir einmal das Verfahren ab, das heutige Verfahren, die Schubhaftverhandlung. Ob ich rauskomme oder nicht. Er sagte, wenn nicht, dann kann man da zustimmen. Ich habe gesagt, ich bin bereit, ich fahre.</p>\n<p class=\"lf-p\">BFA: Die Konstellation vor eineinhalb Jahren, gab es eine gleichartige Verhandlung, damals war auch Ihr Bruder XXXX geladen und wurde als Zeuge geladen und hat damals ausgesagt, dass er bereit ist, Ihnen Unterkunft zu geben, finanziell kann er sie nicht unterstützen. Ich zweifle nicht daran, dass Ihr Bruder wieder sagen kann, dass er Ihnen Unterkunft geben kann. Wieso haben Sie in den letzten eineinhalb Jahren, von diesem Angebot, dass Sie dort angemeldet wohnen können, nicht Gebrauch gemacht?BFA: Die Konstellation vor eineinhalb Jahren, gab es eine gleichartige Verhandlung, damals war auch Ihr Bruder römisch 40 geladen und wurde als Zeuge geladen und hat damals ausgesagt, dass er bereit ist, Ihnen Unterkunft zu geben, finanziell kann er sie nicht unterstützen. Ich zweifle nicht daran, dass Ihr Bruder wieder sagen kann, dass er Ihnen Unterkunft geben kann. Wieso haben Sie in den letzten eineinhalb Jahren, von diesem Angebot, dass Sie dort angemeldet wohnen können, nicht Gebrauch gemacht?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Bis vor vier, fünf oder sechs Monaten war er noch verheiratet. Jetzt ist er geschieden.</p>\n<p class=\"lf-p\">BFA: Ich habe mich auf die Vorbereitung der Verhandlung den Akt angeschaut. Er sagte damals, dass Sie dort wohnen können, obwohl er verheiratet war.</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Ich könnte, aber ich wollte nicht. Ich wollte die Familie nicht stören.</p>\n<p class=\"lf-p\">BFA: Auf Ihren jetzigen Fluchtgrund: Sie sind nach Ihrer Abschiebung 2022, im Jahr 2023, in der Mitte des Jahres, wieder nach Österreich eingereist. Dann wurden Sie im Juli 2024 aufgegriffen und dann haben Sie den ersten Asylantrag gestellt. Bei der Erstbefragung am 21.07.2024 und bei der Ersteinvernahme durch das BFA, am 02.08.2024, haben Sie angegeben:</p>\n<p class=\"lf-p\">Erstens, ohne Schlepper eingereist zu sein, sie haben sich die Reise selber organisiert und als Fluchtgrund haben Sie angegeben, dass Sie die Armut und die Obdachlosigkeit in der TÜRKEI fürchten. Es war also bis vor Kurzem keine Rede davon, dass Sie in der TÜRKEI aus irgendeine[m] Grund gefährdet seien. Können Sie mir das erklären?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Ich dachte mir beim ersten Asylantrag, dass das reichen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">BFA: Keine weiteren Fragen an den BF. […].</p>\n<p class=\"lf-p\">RV: Ich beantrage Herrn XXXX als Zeuge, zum Beweisthema, dass der BF diesmal tatsächlich bei ihm Unterkunft nehmen kann und dafür, dass es das letzte Mal auch nicht an den Zeugen gelegen ist, dass der BF bei ihm nicht Unterkunft genommen hat.Regierungsvorlage, Ich beantrage Herrn römisch 40 als Zeuge, zum Beweisthema, dass der BF diesmal tatsächlich bei ihm Unterkunft nehmen kann und dafür, dass es das letzte Mal auch nicht an den Zeugen gelegen ist, dass der BF bei ihm nicht Unterkunft genommen hat. […] Einvernahme des Zeugen [ XXXX ]Einvernahme des Zeugen [ römisch 40 ] R: Bitte geben Sie Ihren vollen Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Staatsangehörigkeit an.</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: XXXX , Geburtsdatum XXXX , Staatsbürgerschaft: TÜRKEI.Z: römisch 40 , Geburtsdatum römisch 40 , Staatsbürgerschaft: TÜRKEI.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: In welcher Beziehung stehen Sie zum Bf.?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Das ist mein kleiner Bruder. […] R: Ihr Bruder wurde 2022 in die TÜRKEI abgeschoben. Wann ist Ihr Bruder nach Österreich zurückgekehrt?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Das weiß ich nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Bereits im Juli 2024 wurde über Ihren Bruder die Schubhaft verhängt, wo hat er sich davor aufgehalten?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Ich bin mir nicht sicher, es kann sein, dass es sich bei Freunden, Freundinnen oder auf der Straße aufgehalten hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Bei Ihnen hat er sich nicht aufgehalten?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Schon. Ein paar Tage nur. Weil ich verheiratet war, war die Lage nicht gut. Er wollte die Familienstruktur nicht zerstören. Deswegen war er vielleicht ein oder zwei Tage, aber nicht länger bei mir.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Seit wann sind Sie geschieden?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: 2024, Dezember.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Seit wann sind Sie von Ihrer nunmehrigen Exfrau getrennt?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: 2024, Dezember. Das ist logisch. Es war eine einvernehmliche Scheidung. Die kann ich Ihnen vorweisen, ich habe Fotos.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wer ist in der Ehewohnung geblieben, Sie oder Ihre Exfrau?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Die Exfrau.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wo wohnen Sie seit Ihrer Scheidung?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: In der XXXX .Z: In der römisch 40 .</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Sie haben seit 11.12.2025, einen Nebenwohnsitz in der XXXX , warum?R: Sie haben seit 11.12.2025, einen Nebenwohnsitz in der römisch 40 , warum?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Ich halte mich auch dort auf, um meine Kinder zu besuchen, damit es in der Nähe bleibt. Es ist nur zwei Minuten von meinem Kind entfernt.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Heißt das, Sie bezahlen aktuell zwei Wohnungen?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Das stimmt. Das ist eine Pension, das zahle ich auch.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Verstehe ich Sie jetzt richtig. Das Zimmer in der XXXX steht an und für sich leer, außer Sie sind bei Ihrem Kind?R: Verstehe ich Sie jetzt richtig. Das Zimmer in der römisch 40 steht an und für sich leer, außer Sie sind bei Ihrem Kind?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Ja, das stimmt. Das ist ein Zimmer. Keine Dusche, kein Waschzimmer, nur zum Übernachten.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: XXXX liegen nebeneinander. Warum brauchen Sie eine Extrawohnung um Ihr Kind zu besuchen?R: römisch 40 liegen nebeneinander. Warum brauchen Sie eine Extrawohnung um Ihr Kind zu besuchen?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Ich verwende das Medikament CORDIALAM, 100 mg, das ist ein Beruhigungsmittel, ohne dem ich nicht ein- und durchschlafen kann. Die Exgattin arbeitet bei „BILLA“ und hat die Frühschicht und ich muss das Kind in den Kindergarten bringen. Die XXXX dauert ca. 30 Minuten, dass ich bei dem Kind bin und mit dem Medikament, dass ich nehme, schaffe ich das sonst nicht.Z: Ich verwende das Medikament CORDIALAM, 100 mg, das ist ein Beruhigungsmittel, ohne dem ich nicht ein- und durchschlafen kann. Die Exgattin arbeitet bei „BILLA“ und hat die Frühschicht und ich muss das Kind in den Kindergarten bringen. Die römisch 40 dauert ca. 30 Minuten, dass ich bei dem Kind bin und mit dem Medikament, dass ich nehme, schaffe ich das sonst nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Sie sagen, der BF kann bei Ihnen wohnen, an welcher Adresse?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: In der XXXX .Z: In der römisch 40 .</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Warum wohnt der BF nicht bereits seit Ihrer Trennung bei Ihnen?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Hat er auch gewohnt, aber offiziell konnte ich ihn nicht anmelden, aber offiziell konnte ich ihn nicht anmelden, weil ich das nicht wusste. Weil er illegal da war.</p>\n<p class=\"lf-p\">R an RV: Haben Sie Fragen an den Z?R an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den Z?</p>\n<p class=\"lf-p\">RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein.</p>\n<p class=\"lf-p\">BFA: Was sagen Sie dazu, dass Ihr Bruder heute ausgesagt, dass er in den letzten eineinhalb Jahren nicht bei Ihnen gewohnt hat?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Das ist korrekt. Er war nur einige Male bei mir zum Essen, nicht dass er verhungert.</p>\n<p class=\"lf-p\">BFA hält dem Z seine Aussage vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Dass er nicht verhungert, hat er bei mir gegessen. Ich meine nicht, dass er bei zehn oder 20 Tage übernachtet hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">BFA: D. h., ich halte fest. Er hat nicht bei Ihnen gewohnt, sondern nur gelegentlich bei Ihnen gegessen?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Ja. Nachgefragt, weil ich verheiratet war und er das Familienleben nicht stören wollte.</p>\n<p class=\"lf-p\">BFA: Sie waren vor eineinhalb Jahren als Zeuge hier geladen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Korrekt.</p>\n<p class=\"lf-p\">BFA: Die Richterin damals hat Ihnen ähnliche Fragen gestellt. Damals ist genau die Zeit gewesen, wo Sie Wohnung gewechselt haben, von der XXXX . Ich habe Sie damals gefragt: „Jetzt haben Sie eine neue Wohnung?“. Sie haben geantwortet: „Ja, das ist 41 m2. Eine 1-Zimmer-Wohnung. Ich lebe jetzt alleine.“BFA: Die Richterin damals hat Ihnen ähnliche Fragen gestellt. Damals ist genau die Zeit gewesen, wo Sie Wohnung gewechselt haben, von der römisch 40 . Ich habe Sie damals gefragt: „Jetzt haben Sie eine neue Wohnung?“. Sie haben geantwortet: „Ja, das ist 41 m2. Eine 1-Zimmer-Wohnung. Ich lebe jetzt alleine.“ Z: Korrekt.</p>\n<p class=\"lf-p\">BFA: Wenn Sie zu diesem Zeitpunkt alleine gelebt haben und heute sagen, dass der BF nicht bei Ihnen wohnte, um das Familienleben zu stören, dann sagen Sie entweder heute oder sagten Sie das letzte Mal die Unwahrheit.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Hinweis: Eine Falschaussage ist strafbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Ich sage die Wahrheit. Damals hat man noch die Hoffnung gehabt, dass wir wieder zusammenkommen, eine Woche bei mir, eine Woche bei meiner Exgattin. Durch meinen Sohn haben wir das ca. sechs Monate überlegt. Und deswegen wollte mein Bruder (BF) die Familiensituation nicht stören, weil ich Probleme gehabt habe. Das ist keine Lüge, die Wa[h]rheit.</p>\n<p class=\"lf-p\">BFA: Was bedeutet „eine Woche bei mir, eine Woche bei der Exfrau“?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Meine Exfrau und mein Sohn waren eine Woche bei mir und eine Woche bei ihr. Wir haben das öfters probiert, ob wir so wieder zusammenkommen können, aber es ging leider nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Darf ich etwas sagen?</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Ja, bitte.</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Es geht um die jetzige Situation und nicht das was früher war. Das ist nicht relevant was früher war.</p>\n<p class=\"lf-p\">BFA: Was haben Sie in den letzten eineinhalb Jahren tun können, damit Ihr Bruder für die Behörde greifbar ist, Polizei, BFA, usw. wissen, wo sich Ihr Bruder aufhält?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Ich war jederzeit erreichbar und findbar und würde jederzeit sagen, wo er sich aufhält, solange ich es weiß.</p>\n<p class=\"lf-p\">BFA: Was machen Sie derzeit beruflich?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Zurzeit bin ich beim AMS und ich am 01.02. starte ich als Hausbetreuer bei der Firma XXXX .Z: Zurzeit bin ich beim AMS und ich am 01.02. starte ich als Hausbetreuer bei der Firma römisch 40 .</p>\n<p class=\"lf-p\">BFA: Seit wann sind Sie beim AMS?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Seit einem Jahr.</p>\n<p class=\"lf-p\">BFA: Ich habe hier Sozialversicherungsdatenauszug des Z, der beinahe durchgehend seit 2019 auf Notstandshilfe und Überbrückungshilfe angewiesen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Das ist korrekt, ich habe auch geringfügig gearbeitet, zuletzt in der Firma „ XXXX “.Z: Das ist korrekt, ich habe auch geringfügig gearbeitet, zuletzt in der Firma „ römisch 40 “.</p>\n<p class=\"lf-p\">BFA: Wie wollen Sie mit diesem Einkommen zwei Wohnungen bezahlen, Unterhaltspflicht für ein Kind und eine Frau haben und den BF hier unterstützen, wie soll sich das ausgehen?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Für meine Exfrau zahle ich nicht. Für mein Kind zahle 150 Euro an Alimente. Notstandshilfe und Mindestsicherung: Ich bekomme derzeit ca. 1.400 Euro. Die Miete für die XXXX beträgt 341 Euro. In der XXXX sind es 200 Euro, weil ich nicht täglich dort übernachte, sondern nur um mein Kind dort abzuholen. Ich bin Nichtraucher, trinke keinen Alkohol, der Rest bleibt mir übrig. Aber die Fragen sollten mich nicht betreffen. Sie fragen mich, als ob ich beschuldigt bin.Z: Für meine Exfrau zahle ich nicht. Für mein Kind zahle 150 Euro an Alimente. Notstandshilfe und Mindestsicherung: Ich bekomme derzeit ca. 1.400 Euro. Die Miete für die römisch 40 beträgt 341 Euro. In der römisch 40 sind es 200 Euro, weil ich nicht täglich dort übernachte, sondern nur um mein Kind dort abzuholen. Ich bin Nichtraucher, trinke keinen Alkohol, der Rest bleibt mir übrig. Aber die Fragen sollten mich nicht betreffen. Sie fragen mich, als ob ich beschuldigt bin.</p>\n<p class=\"lf-p\">BFA: Keine Fragen an den Z.</p>\n<p class=\"lf-p\">RV an Z: Wie gedenken Sie sicherzustellen, dass Ihr Bruder einen ordnungsgemäß gemeldeten Wohnsitz bei Ihnen hat? Dass Sie ihn behördlich anmelden?Regierungsvorlage an Z: Wie gedenken Sie sicherzustellen, dass Ihr Bruder einen ordnungsgemäß gemeldeten Wohnsitz bei Ihnen hat? Dass Sie ihn behördlich anmelden?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Solange ich ein Einschreiben vom Staat bekomme, dass ich ihn dort anmelden darf, werde ich ihn dort anmelden. Morgen könnte ich ihn sofort anmelden.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Ihre Eltern sind 2018, 2019 verstorben. Wie wurde ihre Überführung in die TÜRKEI organisiert?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Von der XXXX Die Bestattung wurde in der TÜRKEI durchgeführt, von der XXXX im 10. Bezirk. Die haben alle Kosten übernommen, weil wir Mitglied waren.Z: Von der römisch 40 Die Bestattung wurde in der TÜRKEI durchgeführt, von der römisch 40 im 10. Bezirk. Die haben alle Kosten übernommen, weil wir Mitglied waren.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wann waren Sie zuletzt in der TÜRKEI?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Ganz sicher bin ich mir nicht, aber vor vier oder fünf Jahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: War Ihr Bruder schon dort in der TÜRKEI oder war das schon vorher?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Nein.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Was ist mit dem Haus Ihres Vaters in der TÜRKEI?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Das wurde verkauft.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wann?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Das bestimmte Datum weiß ich leider nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Von wem wurde es verkauft?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Was heißt das?</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wer hat es verkauft?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Ich, durch Zustimmung meiner Brüder und meiner Schwester.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: An wen haben Sie es verkauft?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: An eine fremde Person, ich kenne sie nicht so gut, vielleicht ist es ein Familienmitglied.</p>\n<p class=\"lf-p\">R ermahnt BF nicht in die Aussage seines Bruders dreinzusprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wie viel haben Sie dafür bekommen?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: 16.000 Euro. Die Person, der wir verkauft haben, ist offiziell mein Onkel, aber ich habe keinen Kontakt zu ihm, daher ist er eine fremde Person zu mich.</p>\n<p class=\"lf-p\">RV und BFA: Keine weiteren Fragen an den Z.Regierungsvorlage und BFA: Keine weiteren Fragen an den Z.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ende der Einvernahme des Z […] […] Einvernahme des Zeugen [ XXXX ]Einvernahme des Zeugen [ römisch 40 ] R: Bitte geben Sie Ihren vollen Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Staatsangehörigkeit an.</p>\n<p class=\"lf-p\">Z2: XXXX geboren. Staatsangehörigkeit: TÜRKEI.Z2: römisch 40 geboren. Staatsangehörigkeit: TÜRKEI.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: In welcher Beziehung stehen Sie zum Bf.?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z2: Bruder. […] R: Ihr Bruder wurde 2022 in die TÜRKEI abgeschoben, wann ist er nach Österreich zurückgekommen?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z2: Nach eineinhalb oder zwei Jahren, ich weiß es nicht genau.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wo lebt Ihr Bruder seither?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z2: Er lebt manchmal bei seiner Freundin und seinen Freund auch, manchmal auch beim kleinen Bruder (Z1). Nachgefragt, ich bin der große Bruder.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wie heißt der Freund, wo Ihr Bruder wohnt?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z2: XXXX .Z2: römisch 40 .</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wo wohnt XXXX ?R: Wo wohnt römisch 40 ?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z2: Im 20. BEZIRK, ich weiß nicht die Adresse. Mehr weiß ich nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Hat Ihr Bruder XXXX auch bei Ihnen gewohnt?R: Hat Ihr Bruder römisch 40 auch bei Ihnen gewohnt?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z2: Nein, ich habe Familie, drei Kinder. Die Wohnung ist klein, wir waren ohnehin schon zu fünf in dieser Wohnung.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Ihre Eltern sind 2018, 2019 verstorben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Z2: Mein Vater ist 2015 verstorben. Die Mutter 2020.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wo sind sie beerdigt?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z2: In der TÜRKEI.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Und in der TÜRKEI hatte Ihr Vater auch ein Haus?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z2: Früher, ein kleines Haus hat er gehabt.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Was ist mit diesem kleinen Haus passiert?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z2: Verkauft.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: An wem wurde es verkauft?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z2: Ich kenne ihn nicht wirklich. Mein Bruder (Z1) hat den Verkauf durchgeführt. Ich habe ihm eine Vollmacht erteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: D. h., Sie wissen nicht, wer das Haus gekauft hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Z2: Nein.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wie viel haben Sie für das Haus bekommen?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z2: Jeder hat 4.000 bekommen. 16.000 waren das.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: In welcher Währung, Euro oder Lira?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z2: Euro war das.</p>\n<p class=\"lf-p\">R an RV: haben Sie Fragen an den Z?R an Regierungsvorlage, haben Sie Fragen an den Z?</p>\n<p class=\"lf-p\">RV an Z2: Nein, ich habe keine Fragen.Regierungsvorlage an Z2: Nein, ich habe keine Fragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">BFA an Z2: Sie wurden hier namhaft gemacht als Zeuge weil Sie bereit sind Ihren Bruder (BF) zu unterstützen, stimmt das?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z2: Ja.</p>\n<p class=\"lf-p\">BFA: Wie möchten Sie Ihren Bruder unterstützen?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z2: Ich gebe ihn jeden Monat 200 – 250 Euro, aber nicht nur ich sondern mein kleiner Bruder (Z1) und meine Schwester. Er kann nicht arbeiten und hat kein Visum.</p>\n<p class=\"lf-p\">BFA: Was arbeiten Sie derzeit?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z2: Wegen meiner Krankheit arbeite ich derzeit nicht. Ich hatte vor vier Monaten einen Schlaganfall und habe auch Sehprobleme. Davor war ich Maler und Bauhelfer.</p>\n<p class=\"lf-p\">BFA: In welchem Land?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z2: In Österreich.</p>\n<p class=\"lf-p\">BFA: Wie kann es sein, dass Sie laut dem Sozialversicherungsauszug seit 2019 durchgehend Notstandshilfe und Überbrückungshilfe bezogen haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Z2: Das Coronavirus war das Thema, danach hatte ich keine Arbeit und danach hatte die Sehprobleme. Nächste Woche habe ich einen Termin wegen der Pension. […] Ende der Einvernahme des Z2 […] […] Einvernahme der Zeugin [ XXXX ]Einvernahme der Zeugin [ römisch 40 ] R: Bitte geben Sie Ihren vollen Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Staatsangehörigkeit an.</p>\n<p class=\"lf-p\">Z3: XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehörigkeit: Österreich.Z3: römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Österreich.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: In welcher Beziehung stehen Sie zum BF?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z3: Ich liebe diesen Mann. […] R: Seit wann kennen Sie den BF, XXXX ?R: Seit wann kennen Sie den BF, römisch 40 ?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z3: Seit JUNI 2024.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Was wissen Sie von seinem Aufenthaltsstatus?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z3: Dass er das Asylverfahren hatte, dass es negativ entschieden wurde und dass er sich in einem zweiten Asylverfahren befindet.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Von wann bis wann hat der BF bei Ihnen gewohnt?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z3: Von JUNI 2024 bis zur Schubhaft und nach der Schubhaft war er wieder bei mir. Bis JANUAR, FEBRUAR waren wir regelmäßig zusammen, danach hat sich der Kontakt gelockert.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wie ist der Kontakt aktuell?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z3: Wir stehen in Kontakt, ich unterstütze ihn.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Aber er wohnt nicht mehr bei Ihnen?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z3: Nein R: Wenn er von JULI 2024 bei Ihnen gewohnt hat, warum war erst ab DEZEMBER 2024 bei Ihnen gemeldet?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z3: Weil er in Schubhaft war.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: War er in diesem halben Jahr nicht bei Ihnen gemeldet?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z3: Weil von JULI 2024 bis NOVEMBER 2024 in Schubhaft gesessen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Er war ab 04.12.2024 bei Ihnen gemeldet?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z3: Ja, er war bei mir gemeldet, weil das wichtig war, dass er irgendwo gemeldet ist. Das[s] er für die Briefe, für die Post, erreichbar ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Hat er tatsächlich bei Ihnen gelebt?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z3: ja R: Haben Sie die Wohnung in der XXXX noch?R: Haben Sie die Wohnung in der römisch 40 noch?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z3: Seit 4. SEPTEMBER 2025 nicht mehr.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Der BF wurde am 29. JÄNNER 2025 von Ihrer Wohnung in der XXXX abgemeldet, warum?R: Der BF wurde am 29. JÄNNER 2025 von Ihrer Wohnung in der römisch 40 abgemeldet, warum?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z3: Weil sich die Beziehung gelockert hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Am 28.01.2025 kam die Polizei zu Ihnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Z3: Ja.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Da haben Sie ihnen gesagt, dass es einen polizeibekannten Streit mit dem BF gegeben hat. Was war da los?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z3: Ich verstehe jetzt die Frage nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">R erklärt die Frage.</p>\n<p class=\"lf-p\">Z3: Es waren drei Kriminalpolizisten.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Sie haben gesagt, dass es einen polizeibekannten Streit mit dem BF gegeben hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Z3: Das gab es sicher nicht. Die haben mich gefragt, wo der BF sich aufhält. Ich habe gesagt: „Ich weiß es nicht, wir haben uns zerstritten.“ R: Es gab Streitereien wegen der Abmeldung des BFs. Was möchten Sie dazu angeben?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z3: Es gab keine Streitereien. Er hat gesagt, er geht sich abmelden, er hat das nicht gemacht. Das war noch im DEZEMBER 2024. Die Polizei hat mir gesagt, dass der BF noch bei mir gemeldet ist, dass sie deshalb ihn bei mir suchen.</p>\n<p class=\"lf-p\">R verliest Bericht des XXXX vom 28.01.2025 (AS 1.231ff).R verliest Bericht des römisch 40 vom 28.01.2025 (AS 1.231ff).</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Das haben Sie so gesagt. Was sagen Sie dazu?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z3: Ich kann mich nicht erinnern, dass ich das so gesagt habe und es gab auch keinen polizeibekannten Streit. Es war damals um fünf Uhr in der Früh. Ich wurde aus dem Bett geklingelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wo wohnen Sie aktuell?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z3: In der XXXX .Z3: In der römisch 40 .</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Der BF hat gesagt, das ist ein BETREUTES WOHNEN. Was ist das?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z3: Das Haus, bevor man obdachlos wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Anders gefragt: Wenn das ein betreute Einrichtung ist, kann der BF auch dort wohnen oder wohnen Sie dort nur alleine?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z3: Nur ich alleine, aber ich darf Besuch bekommen und der BF darf bei mir übernachten.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Der BF hat gesagt Sie haben einen Erwachsenenvertreter. Wofür ist er zuständig? Z3: Für das Finanzielle.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: D. h., wenn Sie den BF Geld geben wollen, müsste der zustimmen?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z3: Ich bekomme einmal pro Monat meinen Lebensbedarf und dafür muss ich auskommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Wie viel Lebensbedarf bekommen Sie?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z3: Es sind 450 Euro, sonst werde ich von meiner Familie noch finanziell unterstützt.</p>\n<p class=\"lf-p\">RV: Wie können Sie den BF finanziell helfen?Regierungsvorlage, Wie können Sie den BF finanziell helfen?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z3: In dem ich ihn in einer Obdachlosenküche essen gehe und selbst auf Sachen verzichte.</p>\n<p class=\"lf-p\">RV: Ich habe sonst keine Fragen.Regierungsvorlage, Ich habe sonst keine Fragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">BFA: Keine Fragen an die Z3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ende der Einvernahme der Zeugin3 […]“ Die Niederschrift wurde den Parteien und der Vertreterin des Beschwerdeführers sowie den Zeugen zur Durchsicht vorgelegt; der Beschwerdeführer und die Zeugen verzichteten auf die Durchsicht der Niederschrift. Gegen die Niederschrift werden keine Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">9.</span>Im Anschluss verkündete das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG das Erkenntnis samt den wesentlichen 9. Im Anschluss verkündete das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen und erteilte die Rechtsmittelbelehrung sowie die Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG. Die Niederschrift wurde den Parteien im Anschluss an die Verhandlung durch persönliche Ausfolgung zugestellt.Entscheidungsgründen und erteilte die Rechtsmittelbelehrung sowie die Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG. Die Niederschrift wurde den Parteien im Anschluss an die Verhandlung durch persönliche Ausfolgung zugestellt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">10.</span>Mit Schriftsatz vom 20.01.2026, eingebracht am selben Tag, beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.10. Mit Schriftsatz vom 20.01.2026, eingebracht am selben Tag, beantragte der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.</div>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Bundesamt den Antrag am 13.04.2026 zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer stellte am 22.01.2026 einen zu E 245/2026 protokollierten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Verfassungsgerichtshof.Der Beschwerdeführer stellte am 22.01.2026 einen zu E 245 aus 2026, protokollierten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Verfassungsgerichtshof.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer stellte einen zu Ra 2026/21/0009 protokollierten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Verwaltungsgerichtshof, den dieser mit Beschluss vom 09.02.2026 wegen Aussichtslosigkeit abwies.</p>\n<p class=\"lf-p\">II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Feststellungen:</div>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer ist volljährig und TÜRKISCHER Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer wurde XXXX in Österreich geboren und verfügte über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung. Seit XXXX ist er in Österreich gemeldet. Er absolvierte in Österreich die Vor- und Volksschule sowie fünf Jahre lang die Sonderschule. Er spricht TÜRKISCH als Muttersprache, aber auch fließend DEUTSCH.Der Beschwerdeführer wurde römisch 40 in Österreich geboren und verfügte über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung. Seit römisch 40 ist er in Österreich gemeldet. Er absolvierte in Österreich die Vor- und Volksschule sowie fünf Jahre lang die Sonderschule. Er spricht TÜRKISCH als Muttersprache, aber auch fließend DEUTSCH.</p>\n<p class=\"lf-p\">Seine Eltern XXXX und XXXX sind in Österreich gestorben und in der TÜRKEI beerdigt. In Österreich leben seine Geschwister XXXX und ihre Familien. Zudem lebt sein Onkel XXXX in WIEN; weitere Angehörige leben in DEUTSCHLAND. Mit dem Onkel in WIEN und den Verwandten in DEUTSCHLAND hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt.Seine Eltern römisch 40 und römisch 40 sind in Österreich gestorben und in der TÜRKEI beerdigt. In Österreich leben seine Geschwister römisch 40 und ihre Familien. Zudem lebt sein Onkel römisch 40 in WIEN; weitere Angehörige leben in DEUTSCHLAND. Mit dem Onkel in WIEN und den Verwandten in DEUTSCHLAND hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Jugendgerichtshof verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 30.10.2000 wegen einer Jugendstraftat gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Abs. 1, 130, 15 iVm 229 Abs. 1, 15 iVm § 136 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, wovon 10 Monate auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Ihm wurde ein Bewährungshelfer beigegeben, dennoch wurde er wieder straffällig. Der Jugendgerichtshof verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 17.10.2001 wegen einer Jugendstraftat gemäß § 83 Abs. 1, 15 iVm 83 Abs. 1, 125, 127 StGB, 50 Abs. 1 Abs. 2 und Abs. 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Wochen, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren. Der Jugendgerichtshof als Jugendschöffengericht verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 14.06.2002 wegen einer Jugendstraftat gemäß § 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Abs. 1, 130 iVm 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Landesgericht für Strafsachen WIEN als Jugendschöffengericht verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 23.06.2004 als jungen Erwachsenen gemäß § 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Abs. 1 u 2, 130 4. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Er wurden von 22.04.2004 bis 23.02.2007 in Strafhaft angehalten.Der Jugendgerichtshof verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 30.10.2000 wegen einer Jugendstraftat gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Absatz eins, 130, 15, in Verbindung mit 229 Absatz eins, 15, in Verbindung mit Paragraph 136, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, wovon 10 Monate auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ihm wurde ein Bewährungshelfer beigegeben, dennoch wurde er wieder straffällig. Der Jugendgerichtshof verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 17.10.2001 wegen einer Jugendstraftat gemäß Paragraph 83, Absatz eins, 15, in Verbindung mit 83 Absatz eins, 125, 127, StGB, 50 Absatz eins, Absatz 2 und Absatz 3, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Wochen, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren. Der Jugendgerichtshof als Jugendschöffengericht verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 14.06.2002 wegen einer Jugendstraftat gemäß Paragraph 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Absatz eins, 130, in Verbindung mit 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten. Das Landesgericht für Strafsachen WIEN als Jugendschöffengericht verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 23.06.2004 als jungen Erwachsenen gemäß Paragraph 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Absatz eins, u 2, 130 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Er wurden von 22.04.2004 bis 23.02.2007 in Strafhaft angehalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bundespolizeidirektion entschied am 24.06.2004 und 27.09.2004, keine fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu setzen und kein Aufenthaltsverbot zu erlassen, weil der Beschwerdeführer aufenthaltsverfestigt war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer war von 23.02.2007 bis 17.04.2007 auf freiem Fuß, delinquierte jedoch weiter, obwohl er das Haftübel bereits verspürt hatte: Das Landesgericht für Strafsachen WIEN als Geschworenengericht verurteilte ihn mit Urteil vom 18.12.2007 wegen § 15 iVm 142 Abs. 1, 143 1. Fall, § 142 Abs. 1 und 143 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren. Er wurde von 17.04.2007 bis 15.06.2016 in Strafhaft angehalten und verbüßte die Freiheitsstrafe zur Gänze: Er wurde nicht bedingt entlassen.Der Beschwerdeführer war von 23.02.2007 bis 17.04.2007 auf freiem Fuß, delinquierte jedoch weiter, obwohl er das Haftübel bereits verspürt hatte: Das Landesgericht für Strafsachen WIEN als Geschworenengericht verurteilte ihn mit Urteil vom 18.12.2007 wegen Paragraph 15, in Verbindung mit 142 Absatz eins, 143, 1. Fall, Paragraph 142, Absatz eins und 143 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren. Er wurde von 17.04.2007 bis 15.06.2016 in Strafhaft angehalten und verbüßte die Freiheitsstrafe zur Gänze: Er wurde nicht bedingt entlassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bundespolizeidirektion WIEN verhängte mit Bescheid vom 20.01.2009 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer. Der Unabhängige Verwaltungssenat WIEN wies seine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Berufungsbescheid vom 24.11.2009 mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass sich das Aufenthaltsverbot auf § 86 Abs. 1 5. Satz und § 63 Abs. 1 FPG gründete. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte die Behandlung seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 20.12.2012 ab. Der Beschwerdeführer regte mit Schriftsatz vom 14.01.2014 die amtswegige Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 68 AVG wegen des Gebots der Befristung des Aufenthaltsverbotes nach dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 an.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Bescheid vom 31.10.2014 behob das Bundesamt von Amtswegen das Aufenthaltsverbot. Das Bundesamt erließ wegen Aufenthaltsverfestigung gemäß § 9 BFA-VG keine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer wurde „rückgestuft“ und war nach der Haftentlassung auf Grund eines “Daueraufenthalts EU mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt” aufenthaltsberechtigt.Die Bundespolizeidirektion WIEN verhängte mit Bescheid vom 20.01.2009 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer. Der Unabhängige Verwaltungssenat WIEN wies seine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Berufungsbescheid vom 24.11.2009 mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass sich das Aufenthaltsverbot auf Paragraph 86, Absatz eins, 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Satz und Paragraph 63, Absatz eins, FPG gründete. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte die Behandlung seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 20.12.2012 ab. Der Beschwerdeführer regte mit Schriftsatz vom 14.01.2014 die amtswegige Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 68, AVG wegen des Gebots der Befristung des Aufenthaltsverbotes nach dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 an. Mit Bescheid vom 31.10.2014 behob das Bundesamt von Amtswegen das Aufenthaltsverbot. Das Bundesamt erließ wegen Aufenthaltsverfestigung gemäß Paragraph 9, BFA-VG keine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer wurde „rückgestuft“ und war nach der Haftentlassung auf Grund eines “Daueraufenthalts EU mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt” aufenthaltsberechtigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer absolvierte während seiner ersten Haft eine Lehre als Maler. Dennoch war er auch danach nicht nachhaltig am Arbeitsmarkt integriert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bezirksgericht LEOPOLDSTADT verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 18.01.2018 gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen: Er kaufte und besaß CANNABIS für den Eigenbedarf. Das Landesgericht für Strafsachen WIEN setzte den Tagsatz von € 7 auf € 4 herunter.Das Bezirksgericht LEOPOLDSTADT verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 18.01.2018 gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall, Absatz 2, SMG zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen: Er kaufte und besaß CANNABIS für den Eigenbedarf. Das Landesgericht für Strafsachen WIEN setzte den Tagsatz von € 7 auf € 4 herunter.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer ging eine Beziehung mit XXXX ein, 2017 kam der gemeinsame Sohn XXXX zur Welt. Gemeldet war der Beschwerdeführer jedoch 2016 bis 2019 bei seiner Schwester XXXX in der Wohnung seiner Eltern. Die Beziehung zu XXXX endete, als er wegen Körperverletzung und gefährlicher Drohung gegen XXXX angezeigt wurde; der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 04.05.2018 aus Mangel an Beweisen freigesprochen. Er hat keine Beziehung zu XXXX , ihm kommt die Obsorge für seinen Sohn nicht zu und er leistet seinem Sohn keinen Unterhalt. Abgesehen von einem Besuch 2018 gibt es keinen Kontakt mit XXXX und seiner Mutter: Sie leben in KROATIEN.Der Beschwerdeführer ging eine Beziehung mit römisch 40 ein, 2017 kam der gemeinsame Sohn römisch 40 zur Welt. Gemeldet war der Beschwerdeführer jedoch 2016 bis 2019 bei seiner Schwester römisch 40 in der Wohnung seiner Eltern. Die Beziehung zu römisch 40 endete, als er wegen Körperverletzung und gefährlicher Drohung gegen römisch 40 angezeigt wurde; der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 04.05.2018 aus Mangel an Beweisen freigesprochen. Er hat keine Beziehung zu römisch 40 , ihm kommt die Obsorge für seinen Sohn nicht zu und er leistet seinem Sohn keinen Unterhalt. Abgesehen von einem Besuch 2018 gibt es keinen Kontakt mit römisch 40 und seiner Mutter: Sie leben in KROATIEN.</p>\n<p class=\"lf-p\">2016 wurde dem Beschwerdeführer am TÜRKSICHEN Konsulat ein TÜRKISCHER Reisepass ausgestellt, dabei war er ebensowenig Problemen ausgesetzt, wie bei der Ausstellung eines neuen TÜRKISCHEN Reisepasses in der TÜRKEI.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer ging eine Beziehung mit XXXX ein, bei der er von 11.04.2019 bis 18.06.2020 sowie von 05.10.2020 bis 15.01.2021 gemeldet war; parallel hatte er von 2019 bis 2021 einen Nebenwohnsitz in der Wohnung seiner verstorbenen Mutter. Verheiratet waren sie nie. 2018 kam die gemeinsame Tochter XXXX zur Welt, für die er am 02.08.2019 die Vaterschaft anerkannte. XXXX kommt die alleinige Obsorge für die Tochter zu, der Beschwerdeführer leistet seiner Tochter keinen Unterhalt. Die Beziehung endete, nachdem der Beschwerdeführer wegen gefährlicher Drohung und Nötigung gegen XXXX angezeigt wurde; er wurde mit Urteil vom 11.08.2020 aus Mangel an Beweisen freigesprochen. Der Beschwerdeführer kommt sporadisch zu XXXX , um die Tochter zu besuchen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es kann nicht festgestellt werden, dass er dort auch wohnt.Der Beschwerdeführer ging eine Beziehung mit römisch 40 ein, bei der er von 11.04.2019 bis 18.06.2020 sowie von 05.10.2020 bis 15.01.2021 gemeldet war; parallel hatte er von 2019 bis 2021 einen Nebenwohnsitz in der Wohnung seiner verstorbenen Mutter. Verheiratet waren sie nie. 2018 kam die gemeinsame Tochter römisch 40 zur Welt, für die er am 02.08.2019 die Vaterschaft anerkannte. römisch 40 kommt die alleinige Obsorge für die Tochter zu, der Beschwerdeführer leistet seiner Tochter keinen Unterhalt. Die Beziehung endete, nachdem der Beschwerdeführer wegen gefährlicher Drohung und Nötigung gegen römisch 40 angezeigt wurde; er wurde mit Urteil vom 11.08.2020 aus Mangel an Beweisen freigesprochen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer kommt sporadisch zu römisch 40 , um die Tochter zu besuchen. Es kann nicht festgestellt werden, dass er dort auch wohnt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Landesgericht für Strafsachen WIEN verurteilte ihn mit Urteil vom 11.08.2020 wegen Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 4. Fall und 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Von 23.04.2020 bis 01.10.2020 wurde der Beschwerdeführer in Strafhaft angehalten und von 15.01.20021 bis 16.04.2021 absolvierte er Therapie statt Strafe gemäß § 39 SMG in der Therapieeinrichtung XXXX . Diese musste er einmal verlassen, nachdem er dort mit Drogen betreten wurde; er brach die Therapie schließlich dadurch ab, dass er behauptete, an COVID 19 erkrankt zu sein und nach der Quarantäne die Therapie nicht wieder antrat. Danach tauchte der Beschwerdeführer unter.Das Landesgericht für Strafsachen WIEN verurteilte ihn mit Urteil vom 11.08.2020 wegen Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, 4. Fall und 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Von 23.04.2020 bis 01.10.2020 wurde der Beschwerdeführer in Strafhaft angehalten und von 15.01.20021 bis 16.04.2021 absolvierte er Therapie statt Strafe gemäß Paragraph 39, SMG in der Therapieeinrichtung römisch 40 . Diese musste er einmal verlassen, nachdem er dort mit Drogen betreten wurde; er brach die Therapie schließlich dadurch ab, dass er behauptete, an COVID 19 erkrankt zu sein und nach der Quarantäne die Therapie nicht wieder antrat. Danach tauchte der Beschwerdeführer unter.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Bescheid vom 17.03.2021 erließ das Bundesamt gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung zulässig ist und erließ ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn. Es räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Der Bescheid wurde ihm an seiner Meldeadresse im XXXX zugestellt, wo er bis 16.04.2021 gemeldet war, aber dem Bundesamt am 25.03.2021 mit “Abgabestellte unbekannt” bzw. “nach unbekannt verzogen” rückgemittelt.Mit Bescheid vom 17.03.2021 erließ das Bundesamt gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung zulässig ist und erließ ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn. Es räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Der Bescheid wurde ihm an seiner Meldeadresse im römisch 40 zugestellt, wo er bis 16.04.2021 gemeldet war, aber dem Bundesamt am 25.03.2021 mit “Abgabestellte unbekannt” bzw. “nach unbekannt verzogen” rückgemittelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">An seinem Nebenwohnsitz in WIEN BRIGITTENAU war der Beschwerdeführer jedenfalls seit OKTOBER 2020 nicht mehr aufhältig, sein Aufenthaltsort konnte nicht festgestellt werden. Der Aufforderung per E-Mail, seine Adresse bekannt zu geben, kam der Beschwerdeführer nicht nach.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Bescheid wurde ihm am 11.05.2021 durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs am 06.08.2021 in Rechtskraft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer begründete am 20.09.2021 eine Obdachlosenmeldeadresse am WIEDNER GÜRTEL. Er lebte an unbekannten Adressen, die er nicht anmeldete.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Bescheid vom 09.12.2021 verpflichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer, an der Erlangung eines Reisepasses mitzuwirken und lud ihn zur Einvernahme am 12.01.2022. Der Bescheid konnte ihm am 04.01.2022 zugestellt werden. Der Beschwerdeführer kam der Ladung nach und füllte die Formblätter zur Beantragung eines Heimreisezertifikates aus. Am 26.01.2022 entsprach er dem Auftrag der Behörde und brachte seinen Reisepass vorbei, der sichergestellt wurde. Das Bundesamt erließ am 21.02.2022 einen Festnahmeauftrag und organisierte seine Abschiebung. Am 01.03.2022 überzeugte ihn die Polizei telefonisch zur Behörde zu kommen und er kam dem Auftrag nach. Auf der Polizeiinspektion wurde der Beschwerdeführer festgenommen, danach im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL angehalten. Mit Mandatsbescheid vom 03.03.2022 verhängte das Bundesamt über ihn die Schubhaft. Am 06.03.2022 wurde der Beschwerdeführer unbegleitet in die TÜRKEI abgeschoben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vier Monate nach seiner Ankunft trat er in der TÜRKEI den Militärdienst an, er musste wegen Verstößen gegen die Hausordnung drei Monate länger dienen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer reiste im MAI 2023 legal mit seinem Reisepass per Flugzeug nach SERBIEN aus und war dabei keinen Problemen ausgesetzt. Er kletterte über den Grenzzaun zwischen SERBIEN und UNGARN. Es kann nicht festgestellt werden, dass er von UNGARN nach Österreich mit einem Schlepper reiste und diesem dafür € 10.000 schuldet, von denen er davor nur € 2.000 zahlte und in Österreich 2,5 Jahre lang von dieser kriminellen Organisation nicht behelligt wurde, aber in der TÜRKEI einer Verfolgung durch diese ausgesetzt wäre. Das nunmehrige Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers trifft nicht zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer kehrte im MAI 2023 bewusst entgegen dem Einreiseverbot nach Österreich zurück und hielt sich hier bewusst im Verborgenen auf, um nicht wieder abgeschoben zu werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer unterdrückt seinen TÜRKISCHEN Reisepass, um nicht abgeschoben werden zu können. Allerdings wurde sein TÜRKSICHER Personalausweis sichergestellt und er kann auch mit diesem abgeschoben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Verkürzung des Einreiseverbotes mit Bescheid vom 04.08.2023 als unzulässig zurück. Der Bescheid wurde ihm am 14.08.2023 durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt. Am 20.07.2024 wurde er in der Wohnung von XXXX in XXXX festgenommen, als die Polizei wegen eines Streits in einer Wohnung gerufen wurde; erst dadurch wurde sein Aufenthalt den Behörden in Österreich bekannt.Das Bundesamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Verkürzung des Einreiseverbotes mit Bescheid vom 04.08.2023 als unzulässig zurück. Der Bescheid wurde ihm am 14.08.2023 durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt. Am 20.07.2024 wurde er in der Wohnung von römisch 40 in römisch 40 festgenommen, als die Polizei wegen eines Streits in einer Wohnung gerufen wurde; erst dadurch wurde sein Aufenthalt den Behörden in Österreich bekannt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer stellte in der Einvernahme am 21.07.2024 aus dem Stande der Festnahme seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung des Einreiseverbotes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesamt entschied, ein Fast Track Verfahren zu führen und hielt die Festnahme mit Aktenvermerk vom 21.07.2024 gemäß § 40 Abs. 5 AsylG 2005 aufrecht und verhängte mit Mandatsbescheid vom selben Tag die Schubhaft über den Beschwerdeführer. Mit Erkenntnis vom 30.07.2024 wies das Bundesverwaltungsgericht seine Schubhaftbeschwerde ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorlagen. Das Erkenntnis wurde am 21.08.2024 schriftlich ausgefertigt. Seinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wies der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 04.11.2024 ab.Das Bundesamt entschied, ein Fast Track Verfahren zu führen und hielt die Festnahme mit Aktenvermerk vom 21.07.2024 gemäß Paragraph 40, Absatz 5, AsylG 2005 aufrecht und verhängte mit Mandatsbescheid vom selben Tag die Schubhaft über den Beschwerdeführer. Mit Erkenntnis vom 30.07.2024 wies das Bundesverwaltungsgericht seine Schubhaftbeschwerde ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorlagen. Das Erkenntnis wurde am 21.08.2024 schriftlich ausgefertigt. Seinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wies der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 04.11.2024 ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Während der Anhaltung in Schubhaft schluckte der Beschwerdeführer am 28.07.2024 eine Rasierklinge, um aus der Haft entlassen zu werden. Dass er das nur als Verzweiflung tat, ist nicht glaubhaft. Er wurde am 01.10.2024 wegen des Hortens von Medikamenten diszipliniert, weil er nicht angegeben hatte, dass er die Schmerzmittel wegen eines schmerzenden Zahns nicht mehr benötigte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da bis dahin noch kein Bescheid erlassen worden war, entließ das Bundesamt den Beschwerdeführer am 11.11.2024 gegen Verhängung eines gelinderen Mittels der periodischen Meldeverpflichtung aus der Schubhaft. Gegen das gelindere Mittel erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.11.2024 Vorstellung. Das Bundesamt räumte ihm am 26.11.2024 Parteiengehör ein. Der Beschwerdeführer nahm dieses nicht wahr. Ein Bescheid wurde nicht mehr erlassen, weil der Beschwerdeführer dem gelinderen Mittel seit 07.12.2024 nicht mehr nachgekommen und unbekannten Aufenthalts war. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert war, dem gelinderen Mittel nachzukommen, weil er auch nicht daran gehindert war, am 13.12.2024 in der Erstaufnahmestelle TRAISKIRCHEN den Bescheid im Asylverfahren abzuholen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Bescheid vom 22.11.2024 hatte das Bundesamt seinen Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ihm keinen Aufenthaltstitel besonderer Schutz erteilt und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid wurde ihm am 13.12.2024 durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Er erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer begründete am 04.12.2024 eine Meldeadresse bei XXXX in XXXX , seiner neuen Freundin. Es kam jedoch kurz darauf zur Trennung, seither ist ihre Beziehung nur noch lose. Jedenfalls seit Mitte DEZEMBER, sohin nach der Zustellung des negativen Asylbescheides, lebt der Beschwerdeführer nicht mehr an seiner Meldeadresse. Er tauchte unter, um sich der Vollstreckung des Einreiseverbotes zu entziehen. Er nahm auch nicht bei seinem Bruder Unterkunft. Es steht daher fest, dass er auch diesmal nicht bei seinem Bruder Unterkunft nehmen, sondern erneut untertauchen wird. Der Beschwerdeführer ist nicht ausreisewillig und würde sich der Abschiebung erneut entziehen.Der Beschwerdeführer begründete am 04.12.2024 eine Meldeadresse bei römisch 40 in römisch 40 , seiner neuen Freundin. Es kam jedoch kurz darauf zur Trennung, seither ist ihre Beziehung nur noch lose. Jedenfalls seit Mitte DEZEMBER, sohin nach der Zustellung des negativen Asylbescheides, lebt der Beschwerdeführer nicht mehr an seiner Meldeadresse. Er tauchte unter, um sich der Vollstreckung des Einreiseverbotes zu entziehen. Er nahm auch nicht bei seinem Bruder Unterkunft. Es steht daher fest, dass er auch diesmal nicht bei seinem Bruder Unterkunft nehmen, sondern erneut untertauchen wird. Der Beschwerdeführer ist nicht ausreisewillig und würde sich der Abschiebung erneut entziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 24.12.2025 verständigte XXXX die Polizei wegen des “aggressiven Ex-Freundes” in ihrer Wohnung. Die Polizei nahm den Beschwerdeführer dort um 2:10 Uhr auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom selben Tag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG fest. Er wurde ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL eingeliefert und um 13:40 Uhr einvernommen. In der Einvernahme stellte er einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Er stellte den Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme, neu eingetretene Fluchtgründe brachte er nicht vor, das Vorbringen betreffend die Schulden bei den Schleppern ist nicht glaubhaft. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer spricht TÜRKISCH als Muttersprache und ist arbeitsfähig. Abgesehen von einer Gastritis ist er gesund und bedarf außer Magentabletten keiner Behandlung. Er wird daher in der TÜRKEI in keine aussichtslose Lage geraten.Am 24.12.2025 verständigte römisch 40 die Polizei wegen des “aggressiven Ex-Freundes” in ihrer Wohnung. Die Polizei nahm den Beschwerdeführer dort um 2:10 Uhr auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom selben Tag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG fest. Er wurde ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL eingeliefert und um 13:40 Uhr einvernommen. In der Einvernahme stellte er einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er stellte den Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme, neu eingetretene Fluchtgründe brachte er nicht vor, das Vorbringen betreffend die Schulden bei den Schleppern ist nicht glaubhaft. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer spricht TÜRKISCH als Muttersprache und ist arbeitsfähig. Abgesehen von einer Gastritis ist er gesund und bedarf außer Magentabletten keiner Behandlung. Er wird daher in der TÜRKEI in keine aussichtslose Lage geraten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer wurde am 25.12.2025 im Asylverfahren erstbefragt; das Bundesamt entschied mit Prognoseentscheidung vom selben Tag, ein Folgeantragsverfahren zu führen. Mit Verfahrensanordnung vom 29.12.2025 teilte ihm das Bundesamt mit, dass beabsichtigt sei, seinen Folgeantrag zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Am 02.01.2025 wurde er im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Mit dem am selben Tag mündlich verkündeten Bescheid hob das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz auf. Der Akt ist am Tag der Entscheidung beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Das Verfahren war im Entscheidungszeitung anhängig und wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 08.01.2025, dem Beschwerdeführer zugestellt am folgenden Tag, abgeschlossen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme war daher mit hinreichender Sicherheit in Kürze zu rechnen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Beweiswürdigung:</div>\n<p class=\"lf-p\">Der festgestellte Sachverhalt gründet auf dem vorliegenden Verwaltungsakt, dem Verwaltungs- und Gerichtsakt des Asylverfahrens, der hg. mündlichen Verhandlung, den beigeschafften amtsärztlichen Unterlagen und den Registerauszügen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers gründen auf dem vom Beschwerdeführer vor seiner ersten Abschiebung vorgelegten, am Konsulat in Österreich ausgestellten Reisepass.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der Beschwerdeführer erst drei Jahre nach seiner Geburt in Österreich angemeldet wurde, steht auf Grund des ZMR-Auszuges fest. Der Grund dafür kann nicht festgestellt werden. Zeugnisse des Beschwerdeführers liegen nicht vor. Auf Grund der divergierenden Angaben zu seiner Schulbildung in Österreich folgt das Bundesverwaltungsgericht daher den Feststellungen des Jugendgerichtshofes auf Grund der Sozialerhebung. Dass die Muttersprache des Beschwerdeführers nicht Deutsch ist, sondern TÜRKISCH, steht auf Grund der fehlenden Sprachkenntnisse seiner Familienmitglieder fest, wie sich aus der Sozialerhebung ergibt; dies räumte der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung auch ein. Dass der Beschwerdeführer fließend Deutsch spricht, entspricht den Angaben des Beschwerdeführers und steht mit dem Eindruck, den er in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, in Einklang.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zu den Familienmitgliedern des Beschwerdeführers gründen auf den vorliegenden Verwaltungsakten und stehen mit den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Brüder in der hg. mündlichen Verhandlung in Einklang. Auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung steht auch fest, dass er mit seinem Onkel in WIEN und den Verwandten in DEUTSCHLAND keinen Kontakt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zu den Aufenthaltstiteln des Beschwerdeführers und zur Erlassung sowie Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gründen auf dem vorliegenden Fremdenakt, die Feststellungen zu den Verurteilungen des Beschwerdeführers auf den im Fremdenakt und im Akt des Bundesamtes erliegenden Urteilsausfertigungen, die mit dem Strafregisterauszug in Einklang stehen. Dass der Beschwerdeführer die neunjährige Freiheitsstrafe zur Gänze verbüßte, weil sowohl die Entlassung nach Verbüßung der Hälfte, als auch nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafhaft verweigert wurden, steht auf Grund der diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung fest. Dass der Beschwerdeführer während seiner ersten Haft eine Lehre als Maler absolvierte, steht auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest und mit der Arbeitspflicht im Gefängnis einerseits, mit der Anhaltung als junger Erwachsener andererseits in Einklang. Dass er trotz Lehre danach nicht nachhaltig am Arbeitsmarkt integriert war, steht auf Grund des Auszuges aus dem AJ-Web fest.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der Beschwerdeführer eine Beziehung mit XXXX hatte, steht auf Grund des Strafurteils fest und mit den Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung in Einklang, ebenso, dass der Beschwerdeführer mit XXXX einen gemeinsamen Sohn hat; auf Grund der plausiblen Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung steht fest, dass ihm die Obsorge für den Sohn nicht zukommt, dass er den Sohn seit 2018 nicht gesehen hat und dass er ihm keinen Unterhalt leistet.Dass der Beschwerdeführer eine Beziehung mit römisch 40 hatte, steht auf Grund des Strafurteils fest und mit den Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung in Einklang, ebenso, dass der Beschwerdeführer mit römisch 40 einen gemeinsamen Sohn hat; auf Grund der plausiblen Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung steht fest, dass ihm die Obsorge für den Sohn nicht zukommt, dass er den Sohn seit 2018 nicht gesehen hat und dass er ihm keinen Unterhalt leistet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der Beschwerdeführer während der Beziehung nicht bei XXXX gemeldet war, sondern bei seiner Schwester, steht auf Grund des ZMR-Auszuges fest; dass es sich bei der Meldeadresse aber um die Wohnung seiner Eltern handelte, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung fest. Dass die Beziehung zu XXXX nach der Anzeige des Beschwerdeführers wegen Körperverletzung und gefährlicher Drohung gegen sie endete, ist plausibel, dass diese seit dem Strafverfahren in KROATIEN leben, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung fest und mit dem Ausreisestempel des Beschwerdeführers in Einklang. Dass der Beschwerdeführer aus Mangel an Beweisen freigesprochen wurde, nachdem sich XXXX im Strafverfahren der Aussage entschlagen hatte, steht auf Grund des Strafurteils fest, das im Akt des Bundesamtes erliegt.Dass der Beschwerdeführer während der Beziehung nicht bei römisch 40 gemeldet war, sondern bei seiner Schwester, steht auf Grund des ZMR-Auszuges fest; dass es sich bei der Meldeadresse aber um die Wohnung seiner Eltern handelte, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung fest.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass die Beziehung zu römisch 40 nach der Anzeige des Beschwerdeführers wegen Körperverletzung und gefährlicher Drohung gegen sie endete, ist plausibel, dass diese seit dem Strafverfahren in KROATIEN leben, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung fest und mit dem Ausreisestempel des Beschwerdeführers in Einklang. Dass der Beschwerdeführer aus Mangel an Beweisen freigesprochen wurde, nachdem sich römisch 40 im Strafverfahren der Aussage entschlagen hatte, steht auf Grund des Strafurteils fest, das im Akt des Bundesamtes erliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass dem Beschwerdeführer 2016 ein Reisepass am TÜRKISCHEN Konsulat in WIEN ausgestellt wurde, steht auf Grund des vor der ersten Abschiebung sichergestellten Reisepasses fest, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Abschiebung in der TÜRKEI ein neuer Reisepass ausgestellt wurde und dass der Beschwerdeführer bei der Passausstellung jeweils keinen Problemen ausgesetzt war, auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zur Beziehung mit Frau XXXX und zur gemeinsamen Tochter gründen auf dem bezughabenden Strafurteil, der Geburtsurkunde und dem Vaterschaftsanerkenntnis. Dass der Beschwerdeführer weder mit Frau XXXX , noch mit Frau XXXX oder Frau XXXX verheiratet war oder ist, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers fest und mit dem Akt des Bundesamtes in Einklang. Dass der Beschwerdeführer seit 15.01.2021 nicht mehr bei Frau XXXX gemeldet ist, steht auf Grund des ZMR-Auszuges fest. Dass dem Beschwerdeführer keine Obsorge für die gemeinsame Tochter zukommt, steht entgegen der Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung auf Grund des vorliegenden Verwaltungsaktes fest, dass er seiner Tochter entgegen seiner Angaben in der Schubhafteinvernahme keinen Unterhalt leistet, steht auf Grund des Beschlusses betreffend den Unterhaltsvorschuss fest; dies räumte der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung auch ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass die Beziehung zu Frau XXXX nach der Anzeige des Beschwerdeführers wegen gefährlicher Drohung und Nötigung gegen sie endete, ist plausibel. Dass der Beschwerdeführer aus Mangel an Beweisen freigesprochen wurde, nachdem sich Frau XXXX im Strafverfahren der Aussage entschlagen hatte, steht auf Grund des Strafurteils fest, das im Akt des Bundesamtes erliegt. Dass der Beschwerdeführer sporadisch zu Frau XXXX kommt, um die Tochter zu besuchen, steht auf Grund ihrer Angaben gegenüber der Polizei fest, dass er dies regelmäßig jeden Samstag tut, wie der Beschwerdeführer angibt, kann auf Grund des Widerspruchs zu diesen Angaben nicht festgestellt werden, ebensowenig, dass er bei ihr wohnt.Die Feststellungen zur Beziehung mit Frau römisch 40 und zur gemeinsamen Tochter gründen auf dem bezughabenden Strafurteil, der Geburtsurkunde und dem Vaterschaftsanerkenntnis.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der Beschwerdeführer weder mit Frau römisch 40 , noch mit Frau römisch 40 oder Frau römisch 40 verheiratet war oder ist, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers fest und mit dem Akt des Bundesamtes in Einklang. Dass der Beschwerdeführer seit 15.01.2021 nicht mehr bei Frau römisch 40 gemeldet ist, steht auf Grund des ZMR-Auszuges fest. Dass dem Beschwerdeführer keine Obsorge für die gemeinsame Tochter zukommt, steht entgegen der Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung auf Grund des vorliegenden Verwaltungsaktes fest, dass er seiner Tochter entgegen seiner Angaben in der Schubhafteinvernahme keinen Unterhalt leistet, steht auf Grund des Beschlusses betreffend den Unterhaltsvorschuss fest; dies räumte der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung auch ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass die Beziehung zu Frau römisch 40 nach der Anzeige des Beschwerdeführers wegen gefährlicher Drohung und Nötigung gegen sie endete, ist plausibel. Dass der Beschwerdeführer aus Mangel an Beweisen freigesprochen wurde, nachdem sich Frau römisch 40 im Strafverfahren der Aussage entschlagen hatte, steht auf Grund des Strafurteils fest, das im Akt des Bundesamtes erliegt. Dass der Beschwerdeführer sporadisch zu Frau römisch 40 kommt, um die Tochter zu besuchen, steht auf Grund ihrer Angaben gegenüber der Polizei fest, dass er dies regelmäßig jeden Samstag tut, wie der Beschwerdeführer angibt, kann auf Grund des Widerspruchs zu diesen Angaben nicht festgestellt werden, ebensowenig, dass er bei ihr wohnt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der Beschwerdeführer von 15.01.20021 bis 16.04.2021 Therapie statt Strafe absolvierte, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung fest und mit der Anmeldung im XXXX sowie dem Akt des Bundesamtes in Einklang; auf Grund des darin erliegenden Schriftverkehrs mit dem XXXX betreffend die versuchte Zustellung an dieser Adresse steht auch fest, dass der Beschwerdeführer die Therapieeinrichtung einmal verlassen musste, nachdem er dort mit Drogen betreten worden war, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung einräumte, und dass er sie dadurch abbrach, dass er angab, an COVID 19 erkrankt zu sein und die Therapie nach der Quarantäne nicht wieder antrat. Dass der Beschwerdeführer danach untertauchte, steht auf Grund seiner Angaben gegenüber Frau XXXX fest und damit in Einklang, dass er auch an seinem Nebenwohnsitz nicht betreten werden konnte und auch der Aufforderung des Bundesamtes per E-Mail, seine Adresse bekannt zu geben, nicht nachkam; dies steht auf Grund des Aktes des Bundesamtes fest.Dass der Beschwerdeführer von 15.01.20021 bis 16.04.2021 Therapie statt Strafe absolvierte, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung fest und mit der Anmeldung im römisch 40 sowie dem Akt des Bundesamtes in Einklang; auf Grund des darin erliegenden Schriftverkehrs mit dem römisch 40 betreffend die versuchte Zustellung an dieser Adresse steht auch fest, dass der Beschwerdeführer die Therapieeinrichtung einmal verlassen musste, nachdem er dort mit Drogen betreten worden war, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung einräumte, und dass er sie dadurch abbrach, dass er angab, an COVID 19 erkrankt zu sein und die Therapie nach der Quarantäne nicht wieder antrat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der Beschwerdeführer danach untertauchte, steht auf Grund seiner Angaben gegenüber Frau römisch 40 fest und damit in Einklang, dass er auch an seinem Nebenwohnsitz nicht betreten werden konnte und auch der Aufforderung des Bundesamtes per E-Mail, seine Adresse bekannt zu geben, nicht nachkam; dies steht auf Grund des Aktes des Bundesamtes fest.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zur Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot sowie zur Abweisung des Antrages auf Verkürzung des Einreiseverbotes gründen auf dem bezughabenden Akt des Bundesamtes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zur Obdachlosenmeldeadresse des Beschwerdeführers gründen auf dem ZMR-Auszug. Dass der Beschwerdeführer an unbekannten Adressen lebte, die er nicht anmeldete, steht auf Grund seiner Angaben fest; auf Grund seiner divergierenden Angaben kann jedoch nicht festgestellt werden, wo er sich aufhielt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates und zur Sicherstellung des Reisepasses gründen auf dem Akt des Bundesamtes. Auf diesem gründen auch die Feststellungen zur Festnahme und Abschiebung 2022.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zur Ableistung des Militärdienstes in der TÜRKEI gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung. Auf diesen Gründen auch die Feststellungen zur Passausstellung in der TÜRKEI und zur problemlosen Ausreise nach SERBIEN und dazu, dass er über den Grenzzaun zwischen SERBIEN und UNGARN kletterte und so die Schgengengrenze überwand.</p>\n<p class=\"lf-p\">Entgegen seiner Angaben kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer für das Überschreiten der Grenze zwischen UNGARN und Österreich 2023 – also nach Ende der COVID-19 bedingten Reiseeinschränkungen – eines Schleppers bedurfte, während er ohne Schlepper in den Schengenraum einreiste. Dies widerspricht auch seinen zeitnäheren Angaben im Asylverfahren 2024, wonach er ohne Hilfe von Schleppern selbständig nach Österreich eingereist sei. Ebensowenig plausibel ist, dass er den Schleppern seit 2,5 Jahren € 8.000 schuldet, ohne Problemen ausgesetzt gewesen zu sein, aber wegen einer Schleppung von UNGARN nach Österreich nach einer Rückkehr in die TÜRKEI künftig Probleme aus diesem Grund haben würde; vor allem brachte er dies auch im Asylverfahren 2024 nicht vor; eine seither eingetretene Änderung behauptete der Beschwerdeführer auch nicht. Daher steht fest, dass das nunmehrige Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht zutrifft; zudem ist es von der Rechtskraft des Asylbescheides im ersten Asylverfahren 2024 umfasst.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass dem Beschwerdeführer bewusst ist, dass er sich entgegen dem Einreiseverbot in Österreich aufhält, steht auf Grund seiner Angaben im Akt des Bundesamtes, aber auch in der hg. mündlichen Verhandlung fest, ebenso, dass er sich bewusst im Verborgenen aufhält, um nicht wieder abgeschoben zu werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der Beschwerdeführer seinen TÜRKISCHEN Reisepass unterdrückt, um nicht abgeschoben werden zu können, steht auf Grund seiner Angaben fest, dass sein TÜRKSICHER Reisepass sichergestellt wurde, auf Grund des Aktes des Bundesamts. Dass der Beschwerdeführer auch mit dem TÜRKISCHEN Personalausweis abgeschoben werden kann, steht auf Grund der Auskunft des Bundesamtes fest und mit dem Amtswissen in Einklang.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zur Festnahme 2024 gründen auf der Meldung und dem Anhalteprotokoll im Akt des Bundesamtes, ebenso, dass das Bundesamt bis dahin nicht über den Aufenthalt des Beschwerdeführers bis zu diesem Zeitpunkt nicht in Kenntnis war; dies steht auch mit den Registerauszügen in Einklang. Die Feststellungen zur Schubhaft gründen auf dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz gründen auf dem verwaltungsbehördlichen Asylakt; dass er bereits diesen Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung des Einreiseverbotes stellte, stellte das Bundesverwaltungsgericht bereits im Schubhaftverfahren 2024 fest. Dass der Beschwerdeführer während der Schubhaft 2024 eine Rasierklinge schluckte, um aus der Haft entlassen zu werden, steht auf Grund des Schubhaftes fest. Anhaltspunkte, dass er dies aus Verzweiflung getan habe, ergeben sich aus den polizeiamtsärztlichen Unterlagen nicht; dieses Vorbringen ist auch auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund, dass seine Fluchtgründe nicht glaubhaft waren und sind nicht glaubhaft. Vielmehr steht auf Grund seines sonstigen Verhaltens und der dokumentierten Ausreiseunwilligkeit fest, dass er dies tat, um eine Abschiebung, die bereits auf Grund des Personalausweises möglich war, zu vereiteln, indem er eine Entlassung aus der Schubhaft – nach Abweisung seiner Beschwerde – erzwingen wollte, um erneut untertauchen zu können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zur Disziplinierung wegen des Hortens von Medikamenten gründen auf der im Verwaltungsakt erliegenden Maßnahmemeldung. Die Feststellungen zur Entlassung aus der Schubhaft und zur Verhängung des gelinderen Mittels gründen auf dem Akt des Bundesamtes. Auf Grund dessen steht auch fest, dass der Beschwerdeführer seit 07.12.2024 dem gelinderen Mittel nicht mehr nachgekommen und unbekannten Aufenthalts war. Entgegen seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung, er habe aus gesundheitlichen Gründen nicht von WIEN BRIGITTENAU nach WIEN XXXX fahren können, um der Meldeverpflichtung nachzukommen, obwohl dies mit sogar ohne Umsteigen mit der U-Bahn möglich gewesen wäre, steht fest, dass er dem gelinderen Mittel nicht nachkam, um untertauchen zu können, weil der Beschwerdeführer zeitgleich nicht daran gehindert war, von WIEN BRIGITTENAU mit Umsteigen nach TRAISKIRCHEN zu fahren, um dort den Bescheid in seinem Asylverfahren persönlich abzuholen, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung selbst angab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gründe, die ihn daran gehindert hätten, der Polizei mitzuteilen, dass er an einem bestimmten Termin der Meldeverpflichtung nicht nachkommen habe können und dies durch eine Krankmeldung zu belegen (der Beschwerdeführer war damals Asylwerber und krankenversichert), brachte der Beschwerdeführer nicht vor.Die Feststellungen zur Disziplinierung wegen des Hortens von Medikamenten gründen auf der im Verwaltungsakt erliegenden Maßnahmemeldung. Die Feststellungen zur Entlassung aus der Schubhaft und zur Verhängung des gelinderen Mittels gründen auf dem Akt des Bundesamtes. Auf Grund dessen steht auch fest, dass der Beschwerdeführer seit 07.12.2024 dem gelinderen Mittel nicht mehr nachgekommen und unbekannten Aufenthalts war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Entgegen seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung, er habe aus gesundheitlichen Gründen nicht von WIEN BRIGITTENAU nach WIEN römisch 40 fahren können, um der Meldeverpflichtung nachzukommen, obwohl dies mit sogar ohne Umsteigen mit der U-Bahn möglich gewesen wäre, steht fest, dass er dem gelinderen Mittel nicht nachkam, um untertauchen zu können, weil der Beschwerdeführer zeitgleich nicht daran gehindert war, von WIEN BRIGITTENAU mit Umsteigen nach TRAISKIRCHEN zu fahren, um dort den Bescheid in seinem Asylverfahren persönlich abzuholen, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung selbst angab. Gründe, die ihn daran gehindert hätten, der Polizei mitzuteilen, dass er an einem bestimmten Termin der Meldeverpflichtung nicht nachkommen habe können und dies durch eine Krankmeldung zu belegen (der Beschwerdeführer war damals Asylwerber und krankenversichert), brachte der Beschwerdeführer nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu XXXX nur noch lose ist, steht auf Grund ihrer Angaben der Polizei gegenüber fest; soweit ihre Angaben als Zeugin in der hg. mündlichen Verhandlung damit in Einklang stehen, werden sie dem Erkenntnis zugrunde gelegt. Dass sie den Beschwerdeführer dennoch liebt und ihn finanziell unterstützt, steht auf Grund ihrer Angaben fest. Dass sie von ihrem Erwachsenenvertreter Geld für das Bestreiten des Lebensunterhalt bekommt und dem Beschwerdeführer weitergibt und dafür in Obdachloseneinrichtungen ist oder bei sich spart, wie sie in der hg. mündlichen Verhandlung angibt, ist auf Grund des schlechten Ernährungszustandes, in dem sie sich in der hg. mündlichen Verhandlung präsentierte, glaubhaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass sie einen Erwachsenenvertreter hat, steht auf Grund ihrer Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest und mit den Angaben des Beschwerdeführers in Einklang. Dass der Beschwerdeführer gelegentlich bei ihr übernachtet, ist glaubhaft, dass er dort regelmäßig nächtigt, ist auf Grund ihrer Lebensverhältnisse in einem BETREUTEN WOHNEN nicht glaubhaft.Dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu römisch 40 nur noch lose ist, steht auf Grund ihrer Angaben der Polizei gegenüber fest; soweit ihre Angaben als Zeugin in der hg. mündlichen Verhandlung damit in Einklang stehen, werden sie dem Erkenntnis zugrunde gelegt. Dass sie den Beschwerdeführer dennoch liebt und ihn finanziell unterstützt, steht auf Grund ihrer Angaben fest.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass sie von ihrem Erwachsenenvertreter Geld für das Bestreiten des Lebensunterhalt bekommt und dem Beschwerdeführer weitergibt und dafür in Obdachloseneinrichtungen ist oder bei sich spart, wie sie in der hg. mündlichen Verhandlung angibt, ist auf Grund des schlechten Ernährungszustandes, in dem sie sich in der hg. mündlichen Verhandlung präsentierte, glaubhaft. Dass sie einen Erwachsenenvertreter hat, steht auf Grund ihrer Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest und mit den Angaben des Beschwerdeführers in Einklang. Dass der Beschwerdeführer gelegentlich bei ihr übernachtet, ist glaubhaft, dass er dort regelmäßig nächtigt, ist auf Grund ihrer Lebensverhältnisse in einem BETREUTEN WOHNEN nicht glaubhaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der Beschwerdeführer nach der Zustellung des negativen Asylbescheides nicht mehr an der Adresse von Frau XXXX lebte – damals noch in ihrer Gemeindewohnung – steht auf Grund des Polizeiberichts fest. Dass er untertauchte, um sich der Vollstreckung des Einreiseverbotes zu entziehen, steht auf Grund seiner Angaben gegenüber Frau XXXX fest.Dass der Beschwerdeführer nach der Zustellung des negativen Asylbescheides nicht mehr an der Adresse von Frau römisch 40 lebte – damals noch in ihrer Gemeindewohnung – steht auf Grund des Polizeiberichts fest. Dass er untertauchte, um sich der Vollstreckung des Einreiseverbotes zu entziehen, steht auf Grund seiner Angaben gegenüber Frau römisch 40 fest.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass er entgegen seiner Angaben in der letzten Schubhaftverhandlung nach der Entlassung nicht bei seinem Bruder Unterkunft nahm, steht auf Grund des ZMR-Auszuges sowie der Angaben des Beschwerdeführers und seines Bruders in der hg. mündlichen Verhandlung fest. Dass er dies nicht tat, weil sein Bruder verheiratet war, ist nicht glaubhaft, weil sein Bruder geschieden ist. Soweit er dies damit zu entkräften versuchte, indem er angab, dass die Beziehung versuchsweise eine Woche in der gemeinsamen Wohnung, eine Woche getrennt gelebt worden sei, verfängt dieses Vorbringen nicht, da der Bruder in der Schubhaftverhandlung vor der Trennung angegeben hatte, dass der Beschwerdeführer bei ihm wohnen könne; zudem hat der Bruder des Beschwerdeführers zwei Wohnungen, weshalb das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe nicht bei seinem Bruder Wohnung genommen, weil der verheiratet gewesen sei, nicht verfängt. Da der Beschwerdeführer nach der letzten Schubhaft nicht bei seinem Bruder Unterkunft genommen hatte, kann auch nicht festgestellt werden, dass er dies diesmal tun wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der Beschwerdeführer nicht ausreisewillig ist, steht auf Grund seines Vorverhaltens, seiner Angaben gegenüber dem Bundesamt und des persönlichen Eindrucks, den er in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, fest. Aus denselben Gründen steht fest, dass er sich erneut einer Abschiebung entziehen würde; dies steht damit in Einklang, dass er gegenüber dem Bundesamt angab, dass er sich einer Abschiebung widersetzen werde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zur Festnahme 2025 gründen auf der Meldung und dem Anhalteprotokoll, die Feststellungen zur Einlieferung ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL und seiner Anhaltung dort gründen auf dem Auszug aus der Anhaltedatei. Die Feststellungen zur Folgeasylantragstellung und Schubhaftverhängung gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt. Dass er den Folgeantrag in der Schubhafteinvernahme zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme stellte, steht fest, weil er nicht von sich aus an die Behörden herantrat, sondern den Antrag erst aus dem Stande der Festnahme stellte, weil er keine Fluchtgründe vorbrachte, die nach Abschluss des letzten Asylverfahrens entstanden, das nunmehrige Vorbringen bereits von der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens umfasst ist und dieses neue Vorbringen nicht glaubhaft ist und den Angaben des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren widerspricht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Seit Abschluss des letzten Asylverfahrens war der Beschwerdeführer, der vor seiner letzten Ausreise keiner Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war und weder bei der Ausreise, noch bei der Passausstellung Probleme hatte, durchgehend in Österreich. Auch auf Grund der Mitgliedschaft bei ATIB, die die Beerdigung seiner Eltern in der TÜRKEI organisierte, dass er Veranstaltungen der GRAUEN WÖLFE besuchte und weil er in der TÜRKEI den Militärdienst bereits abgeleitet hat, sind keine Umstände hervorgekommen, auf Grund derer dem Beschwerdeführer in der TÜRKEI Verfolgung drohen könnte. Der Beschwerdeführer ist abgesehen von Magenproblemen gesund und daher arbeitsfähig und spricht die Landessprache TÜRKISCH, weshalb er in der TÜRKEI, wo er seinem Vorbringen zufolge Freunde hat, die er über Social Media kennengelernt hat, seinen Lebensunterhalt sichern können wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen auf den polizeiamtsärztlichen Unterlagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zum Asylverfahren gründen auf dem beigeschafften Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da im Entscheidungszeitpunkt das Verfahren zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes bereits am Bundesverwaltungsgericht anhängig war und der Personalausweis des Beschwerdeführers sichergestellt war, mit dem die Abschiebung durchgeführt werden konnte, war mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit hinreichender Sicherheit in Kürze zu rechnen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Rechtliche Beurteilung:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, außer, der Fremde befindet sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. 1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, außer, der Fremde befindet sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder worden ist (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet worden ist (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder worden ist (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hauptstück des FPG angeordnet worden ist (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten gemäß Absatz eins a, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.</div>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 17 VwGVG ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu A.I.) Schubhaftbescheid vom 25.12.2025 und Anhaltung in Schubhaft seit 25.12.2025 1. Fremde können gemäß § 76 Abs. 1 FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.1. Fremde können gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer ist TÜRKISCHER Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er ist daher Fremder. Weder ist er Unionsbürger noch verfügt er über ein Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, gegen ihn besteht ein bis 2028 gültiges Einreiseverbot. Er ist volljährig. Gegen den Beschwerdeführer konnte daher die Schubhaft verhängt werden.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Die Schubhaft darf gemäß § 76 Abs. 2 FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 2), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 3).</div>\n<p class=\"lf-p\">Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.2. Die Schubhaft darf gemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer 2,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 3,). Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.</p></div>", "next": 239526}