{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Angesichts der Fragestellung verwundert es nicht, dass der Z (und auch der J [ON 3, 51]) das sagt, was ihm in der Frage schon suggeriert wurde, weil er ja wusste, dass es um die Tabakdose ging. Es ist auch davon auszugehen, dass die Insassen nach dem Vorfall darüber gesprochen haben und sich diesbezüglich echte Erinnerungen mit nachher Gehörtem oder vermutetem vermischt haben. Es ist auch nicht auszuschließen, dass der BF selbst nach dem Vorfall mit den Insassen des Haftraums 30 gesprochen hat. Es gab seitens der Richterin keine Fragen im Hinblick auf eine allfällige Kommunikation des BF mit den Insassen, nach Meldung des Vorfalls.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Antworten der Zeugen vor der Richterin waren gespickt mit Widersprüchen. So hat der J zB davor der Richterin noch gesagt, dass der B den A nicht körperlich angegriffen habe (ON 3, 49) oder dass der BF die beiden bevor er sie weggestoßen habe, sechs- oder siebenmal geschüttelt habe (ON 3, 48).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Z hat zunächst ausgesagt, dass der B zu Boden gestoßen worden sei und den A in Richtung Bett (ON 3, 57). Später sagte er wieder der B sei zu Boden geschleudert worden, aber der A gegen die Wand (ON 3, 58). Wieder später auf Vorhalt der Aussage der N, dass der B gegen das Waschbecken geflogen sei, sagte der Z, er könne sich nicht genau erinnern, ob er gegen das Waschbecken oder auf den Boden geschleudert worden sei (ON 3, 60). Das zeigt, wie leicht auch der Z durch die suggestiven Fragen zu manipulieren war. Dass der Z auf die Suggestivfrage der Staatsanwaltschaft gemeint hat, dass der Streit zwischen dem B und dem A zu einem Raufhandel eskaliert wäre, wäre der B im Zimmer geblieben, ist eine Meinung bzw Vermutung und keine Wahrnehmung. Sie ist daher nicht geeignet den BF zu entlasten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Selbst wenn es den Versuch des B vor den Augen des BF zum A bzw zur Tabakdose zu greifen gegeben haben sollte, geht aus keiner den Zeugenaussagen hervor, dass dies nicht aggressiv war, sodass die vom BF getätigte Gewaltanwendung notwendig gewesen wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammengefasst, war der BF – der aufgrund seines Vorwissen über den B (Hepatitis-Erkrankung, Unruhestifter, der bereits mehrfach verlegt werden musste) in einer aggressiven Grundstimmung war und mit einer Aggression des B gerechnet haben muss, weshalb er sich auch seine Handschuhe schon auf dem Weg zum Haftraum angezogen hat – bereits durch die Aussagen des B und des A vor ihm derart genervt, dass er deren Streit durch die von der N geschilderte Gewaltanwendung in rund 1 ½ Minuten beendet hat und zwar ohne dass dafür ein Anlass bestand. Die Verletzungsbekundungen hat er ignoriert, weil er sie nicht ernst genommen hat und gegenüber der N hat er sich dann noch mit den von ihr angeführten Worten gebrüstet. Das ist aufgrund der obigen Ausführungen erwiesen. Es gibt – im Gegensatz zu den Aussagen des A, des Z und des J – keinen Grund am Wahrheitsgehalt der Aussagen der N zu zweifeln oder ihr einen Irrtum über die Nichtnotwendigkeit der Gewaltanwendung zu unterstellen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Rechtliche Beurteilung:</div>\n<p class=\"lf-p\">3.1. Verfahren und Zuständigkeit des BVwG Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 6 BVwGG iVm § 135a BDG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 135 a, BDG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu A) 3.2. Gesetzliche Grundlagen(Auszug, Hervorhebungen durch BVwG) § 43 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) lautet: Paragraph 43, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) lautet: „Allgemeine Dienstpflichten § 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Beamtin oder der Beamte hat in ihrem oder seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei hat sie oder er insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Beamtinnen und Beamten ist es im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit verboten, andere aus Gründen des Geschlechts – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Personenstand und die Elternschaft –, der ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu diskriminieren.“ Die einschlägigen Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes (StVG) lauten: „Behandlung der Strafgefangenen § 22. (1) Die Strafgefangenen sind mit Ruhe, Ernst und Festigkeit, gerecht sowie unter Achtung ihres Ehrgefühls und der Menschenwürde zu behandeln. Sie sind mit „Sie“ und, wenn ein einzelner Strafgefangener mit seinem Familiennamen angesprochen wird, mit „Herr“ oder „Frau“ und mit diesem Namen anzureden.Paragraph 22, (1) Die Strafgefangenen sind mit Ruhe, Ernst und Festigkeit, gerecht sowie unter Achtung ihres Ehrgefühls und der Menschenwürde zu behandeln. Sie sind mit „Sie“ und, wenn ein einzelner Strafgefangener mit seinem Familiennamen angesprochen wird, mit „Herr“ oder „Frau“ und mit diesem Namen anzureden. […] Unmittelbarer Zwang § 104. (1) Die Strafvollzugsbediensteten dürfen unmittelbare Gewalt nur anwenden:Paragraph 104, (1) Die Strafvollzugsbediensteten dürfen unmittelbare Gewalt nur anwenden:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>im Falle der Notwehr (§ 3 des Strafgesetzbuches);1. im Falle der Notwehr (Paragraph 3, des Strafgesetzbuches);</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>zur Überwindung eines Widerstandes gegen die Staatsgewalt oder eines tätlichen Angriffes auf einen Beamten (§§ 269, 270 des Strafgesetzbuches);2. zur Überwindung eines Widerstandes gegen die Staatsgewalt oder eines tätlichen Angriffes auf einen Beamten (Paragraphen 269, 270, des Strafgesetzbuches);</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>zur Verhinderung der Flucht eines Strafgefangenen oder zu seiner Wiederergreifung;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>gegenüber einer Person, die in die Anstalt eindringt oder einzudringen oder einen Strafgefangenen zu befreien versucht;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5.</span>zur Überwindung einer sonstigen die Sicherheit und Ordnung des Strafvollzuges gefährdenden Nichtbefolgung einer Anordnung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Anwendung von Gewalt hat sich auf das notwendige Maß zu beschränken. Sie darf nur nach vorheriger Androhung erfolgen, es sei denn, dass dadurch der Zweck der Gewaltanwendung gefährdet würde.“ Zur Strafbemessung sind folgende Bestimmungen des BDG im vorliegenden Fall einschlägig:</div>\n<p class=\"lf-p\">Strafbemessung § 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Paragraph 93, (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die maßgebenden Gründe des Strafgesetzbuches (StGB) für die Strafbemessung sind: „Allgemeine Grundsätze § 32. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.Paragraph 32, (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.</div>\n<p class=\"lf-p\">Besondere Erschwerungsgründe § 33. (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der TäterParagraph 33, (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter 1. mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5.</span>aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, insbesondere solchen, die sich gegen eine der in § 283 Abs. 1 Z 1 genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten, gehandelt hat;5. aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, insbesondere solchen, die sich gegen eine der in Paragraph 283, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten, gehandelt hat;</div>\n<p class=\"lf-p\">5a. aus religiös motivierten extremistischen Beweggründen gehandelt hat;</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6.</span>heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">7.</span>bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">8.</span>die Tat unter Missbrauch der personenbezogenen Daten einer anderen Person begangen hat, um das Vertrauen eines Dritten zu gewinnen, wodurch dem rechtmäßigen Identitätseigentümer ein Schaden zugefügt wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>[…] Besondere Milderungsgründe § 34. (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der TäterParagraph 34, (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter 1. die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluß eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5.</span>sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, daß er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6.</span>an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">7.</span>die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">8.</span>sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">9.</span>die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefasster Absicht begangen hat;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">10.</span>durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">11.</span>die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">12.</span>die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;12. die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (Paragraph 9,) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">13.</span>trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">14.</span>sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">15.</span>sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">16.</span>sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, dass er unentdeckt bleiben werde;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">17.</span>ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">18.</span>die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">19.</span>dadurch betroffen ist, dass er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat.“ 3.3. Beurteilung des konkreten Falles Ganz allgemein ist festzustellen, dass – entgegen der Ansicht des BF – keine Bindungswirkung an die Einstellung des Verfahrens durch die StA besteht, das ergibt sich einerseits schon aus § 95 Abs 1 StGB und andererseits auch aus der stRsp des VwGH. Ganz allgemein ist festzustellen, dass – entgegen der Ansicht des BF – keine Bindungswirkung an die Einstellung des Verfahrens durch die StA besteht, das ergibt sich einerseits schon aus Paragraph 95, Absatz eins, StGB und andererseits auch aus der stRsp des VwGH.</div>\n<p class=\"lf-p\">Bei Zurücklegung der Anzeigen durch die Staatsanwaltschaft liegen keine gerichtlich festgestellten Tatsachen iSd § 95 Abs 2 BDG 1979 vor. Eine Bindung in der Form, dass die Zurücklegung einer Strafanzeige eine Beurteilung eines Verhaltens im Disziplinarverfahren ausschließen soll, ist daher aus dem Gesetz keineswegs ableitbar. Die Bindung gemäß § 95 Abs 2 BDG 1979 soll lediglich verhindern, dass Tatsachen, deren Existenz schon in einem mit allen Rechtsschutzgarantien ausgestatteten gerichtlichen Verfahren festgestellt wurden, noch einmal in einem unter Umständen aufwendigen Verfahren festgestellt werden. Es ist jedoch nicht Zweck dieser Norm Verhaltensweisen, die zu einer strafrechtlichen Verfolgung keinen Anlass geben, auch der Beurteilung durch Disziplinarbehörden zu entziehen (VwGH 25.06.1996, 93/09/0463).Bei Zurücklegung der Anzeigen durch die Staatsanwaltschaft liegen keine gerichtlich festgestellten Tatsachen iSd Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Bindung in der Form, dass die Zurücklegung einer Strafanzeige eine Beurteilung eines Verhaltens im Disziplinarverfahren ausschließen soll, ist daher aus dem Gesetz keineswegs ableitbar. Die Bindung gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 soll lediglich verhindern, dass Tatsachen, deren Existenz schon in einem mit allen Rechtsschutzgarantien ausgestatteten gerichtlichen Verfahren festgestellt wurden, noch einmal in einem unter Umständen aufwendigen Verfahren festgestellt werden. Es ist jedoch nicht Zweck dieser Norm Verhaltensweisen, die zu einer strafrechtlichen Verfolgung keinen Anlass geben, auch der Beurteilung durch Disziplinarbehörden zu entziehen (VwGH 25.06.1996, 93/09/0463).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.1. Zu den vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen und zum Verschulden Der BF und sein RV führen zusammengefasst an, die Gewaltanwendung gegen den B und den A sei notwendig gewesen, um zu verhindern, dass es zu einem Raufhandel des B mit dem A kommt, weil der B der mehrfachen Aufforderung sein aggressives Verhalten einzustellen nicht nachgekommen sei und versucht habe dem A seine Tabakdose zu entreißen. Zudem werden die angespannten Bedingungen in der JA (Überbelag von 127 %, viele Überstunden) angeführt und damit implizit auf die damit iZ stehende Belastung des BF hingewiesen. Beim Verhalten des BF habe es sich um eine spontane und nicht von langer Hand geplant Reaktion auf den Streit unter Insassen gehandelt und sei der Gesinnungsunwert daher im unteren Bereich anzusiedeln. Der BF und sein Regierungsvorlage führen zusammengefasst an, die Gewaltanwendung gegen den B und den A sei notwendig gewesen, um zu verhindern, dass es zu einem Raufhandel des B mit dem A kommt, weil der B der mehrfachen Aufforderung sein aggressives Verhalten einzustellen nicht nachgekommen sei und versucht habe dem A seine Tabakdose zu entreißen. Zudem werden die angespannten Bedingungen in der JA (Überbelag von 127 %, viele Überstunden) angeführt und damit implizit auf die damit iZ stehende Belastung des BF hingewiesen. Beim Verhalten des BF habe es sich um eine spontane und nicht von langer Hand geplant Reaktion auf den Streit unter Insassen gehandelt und sei der Gesinnungsunwert daher im unteren Bereich anzusiedeln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Beweisverfahren hat ergeben, dass zwar eine Meinungsverschiedenheit bzw ein Streit zwischen dem Insassen B und dem Insassen A hinsichtlich der Besitzverhältnisse einer Tabakdose bestanden hat. Der B hat aber um Handgreiflichkeiten (einen Raufhandel) mit dem ihm körperlich deutlich unterlegenen und noch dazu unter Medikamenten und/oder Drogeneinfluss stehenden A zu vermeiden, über den Notrufschalter einen JWB herbeigerufen und dessen Eintreffen abgewartet. Der herbeigerufen BF hat den Haftraum – von dem er wusste, dass sich darin der gewaltbereite B als einziger russischsprachiger Häftling mit drei arabisch sprechenden Insassen befand und es bei einem Streit um Tabak ging – alleine und ohne sich vorher durch einen Blick durch die Beobachtungsöffnung von der Lage im Haftraum zu überzeugen, betreten, weil er von der kurz vor ihm eingetroffenen Kollegin N informiert worden war, dass alles ruhig sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Obwohl Ruhe im Haftraum herrschte, hat er sofort mit erhöhter Lautstärke gefragt was los sei. Als der B und der A begannen dem BF in gebrochenem Deutsch zu erklären um was es geht, hat er diese nicht ausreden lassen, sondern die Nerven verloren und einen Wutausbruch bekommen. Er hat diese mit den Worten „ihr geht’s mir so am Oarsch“ oder ähnlich im Brustbereich an der Kleidung gepackt, kurz zu sich gezogen und dann wuchtig seitlich nach rechts und links hinten weggestoßen, sodass beide das Gleichgewicht verloren. Ein allfälliges Anstoßen der beiden an Gegenständen in dem engen Haftraum hat er zwar nicht gewollt aber bewusst in Kauf genommen und sich damit abgefunden. Er hat auch gewusst, dass er den Streit nicht mit Gewalt hätte lösen dürfen, hatte aber seine von vornherein bestehende Aggression, die durch das vor ihm Weiterstreiten noch gesteigert wurde, nicht mehr unter Kontrolle und nahm den Verstoß gegen § 104 StVG zur raschen Beendigung des Streits der ihn nervenden Insassen in Kauf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der B ist nach dem Stoß mit seiner rechten Körperseite gegen ein Waschbecken geprallt, kurz zu Boden gegangen und hat danach gebeugt stehend über Schmerzen geklagt sowie sich den Bauchbereich gehalten. Der B hat das ignoriert und dessen Verlegung in einen anderen Haftraum angeordnet. Nach dem Verlassen des Haftraumes und während der Überwachung des Umzuges in einen Haftraum am selben Gang, hat er zu seiner Kollegin N gesagt: „Na bist geschockt, weil ich beide gleichzeitig zerrissen habe.“. Eine Meldung über eine potentielle Verletzung durch Anwendung von Gewalt hat er nicht getätigt, weil er diese einerseits für nicht notwendig hielt und andererseits seine davor getätigte Gewaltanwendung nicht rechtfertigen wollte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Einräumen seines „Ausrastens“ hätte offenbart, dass er wieder in alte Verhaltensmuster, wegen denen er in der Vergangenheit in einer anderen JA auch ermahnt wurde, zurückgefallen ist. Er ist damit seiner Vorbildfunktion als Stockwerkskommandant im negativen Sinn nachgekommen.Das Beweisverfahren hat ergeben, dass zwar eine Meinungsverschiedenheit bzw ein Streit zwischen dem Insassen B und dem Insassen A hinsichtlich der Besitzverhältnisse einer Tabakdose bestanden hat. Der B hat aber um Handgreiflichkeiten (einen Raufhandel) mit dem ihm körperlich deutlich unterlegenen und noch dazu unter Medikamenten und/oder Drogeneinfluss stehenden A zu vermeiden, über den Notrufschalter einen JWB herbeigerufen und dessen Eintreffen abgewartet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der herbeigerufen BF hat den Haftraum – von dem er wusste, dass sich darin der gewaltbereite B als einziger russischsprachiger Häftling mit drei arabisch sprechenden Insassen befand und es bei einem Streit um Tabak ging – alleine und ohne sich vorher durch einen Blick durch die Beobachtungsöffnung von der Lage im Haftraum zu überzeugen, betreten, weil er von der kurz vor ihm eingetroffenen Kollegin N informiert worden war, dass alles ruhig sei. Obwohl Ruhe im Haftraum herrschte, hat er sofort mit erhöhter Lautstärke gefragt was los sei. Als der B und der A begannen dem BF in gebrochenem Deutsch zu erklären um was es geht, hat er diese nicht ausreden lassen, sondern die Nerven verloren und einen Wutausbruch bekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er hat diese mit den Worten „ihr geht’s mir so am Oarsch“ oder ähnlich im Brustbereich an der Kleidung gepackt, kurz zu sich gezogen und dann wuchtig seitlich nach rechts und links hinten weggestoßen, sodass beide das Gleichgewicht verloren. Ein allfälliges Anstoßen der beiden an Gegenständen in dem engen Haftraum hat er zwar nicht gewollt aber bewusst in Kauf genommen und sich damit abgefunden. Er hat auch gewusst, dass er den Streit nicht mit Gewalt hätte lösen dürfen, hatte aber seine von vornherein bestehende Aggression, die durch das vor ihm Weiterstreiten noch gesteigert wurde, nicht mehr unter Kontrolle und nahm den Verstoß gegen Paragraph 104, StVG zur raschen Beendigung des Streits der ihn nervenden Insassen in Kauf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der B ist nach dem Stoß mit seiner rechten Körperseite gegen ein Waschbecken geprallt, kurz zu Boden gegangen und hat danach gebeugt stehend über Schmerzen geklagt sowie sich den Bauchbereich gehalten. Der B hat das ignoriert und dessen Verlegung in einen anderen Haftraum angeordnet. Nach dem Verlassen des Haftraumes und während der Überwachung des Umzuges in einen Haftraum am selben Gang, hat er zu seiner Kollegin N gesagt: „Na bist geschockt, weil ich beide gleichzeitig zerrissen habe.“. Eine Meldung über eine potentielle Verletzung durch Anwendung von Gewalt hat er nicht getätigt, weil er diese einerseits für nicht notwendig hielt und andererseits seine davor getätigte Gewaltanwendung nicht rechtfertigen wollte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Einräumen seines „Ausrastens“ hätte offenbart, dass er wieder in alte Verhaltensmuster, wegen denen er in der Vergangenheit in einer anderen JA auch ermahnt wurde, zurückgefallen ist. Er ist damit seiner Vorbildfunktion als Stockwerkskommandant im negativen Sinn nachgekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er hat damit gegen § 43 Abs 1 BDG iVm mit §§ 22 und 104 StVO verstoßen, weil er durch die nicht notwendige Anwendung von Gewalt die Menschenwürde der ihm anvertrauten und ausgelieferten Insassen beeinträchtigt hat. Er hat damit gegen Paragraph 43, Absatz eins, BDG in Verbindung mit mit Paragraphen 22 und 104 StVO verstoßen, weil er durch die nicht notwendige Anwendung von Gewalt die Menschenwürde der ihm anvertrauten und ausgelieferten Insassen beeinträchtigt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist Aufgabe der JWB Spannungen zwischen den Insassen frühzeitig zu erkennen und Eskalationen zu vermeiden; das rechtfertigt aber – auch vor dem Hintergrund von Überbelag, Sprachschwierigkeiten, durch Medikamente und Drogen beeinträchtigte Insassen und vielen Überstunden – keinen präventiven Einsatz von Gewalt zur Schlichtung von bloß verbal ausgetragenen Streitigkeiten, um diese rasch(er) zu beenden. Die angeführten aggressiven Handgreiflichkeiten des B gegenüber dem A in Anwesenheit des BF hat es nicht gegeben und waren diese als Schutzbehauptung des BF zu werten, um im Nachhinein die Anwendung von Gewalt zu rechtfertigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit seiner Tat hat er auch gegen § 43 Abs 2 BDG verstoßen, weil er dadurch, dass Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben als JWB erschüttert hat und die allgemeine Wertschätzung, die JWB aufgrund ihrer anerkannt herausfordernden Aufgabe, in der Öffentlichkeit genießen bzw nach dem Willen des Gesetzgebers genießen sollen, gefährdet hat (so der VwGH ganz allgemein zum Beamtentum 11.10.1993, 92/09/0318 und 93/09/0077; 18.04.2002, 2000/09/0176; 16.10.2008, 2006/09/0180).Mit seiner Tat hat er auch gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG verstoßen, weil er dadurch, dass Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben als JWB erschüttert hat und die allgemeine Wertschätzung, die JWB aufgrund ihrer anerkannt herausfordernden Aufgabe, in der Öffentlichkeit genießen bzw nach dem Willen des Gesetzgebers genießen sollen, gefährdet hat (so der VwGH ganz allgemein zum Beamtentum 11.10.1993, 92/09/0318 und 93/09/0077; 18.04.2002, 2000/09/0176; 16.10.2008, 2006/09/0180).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein besonnener und mit den rechtlich geschützten Werten verbundener JWB hätte den Streit mit den Mitteln der Gesprächsführung (Befragung der übrigen Insassen über die Besitzverhältnisse, allenfalls unter Zuhilfenahme eines (Video)dolmetschers oder weiterer JWB) zu lösen versucht und jedenfalls keine Gewalt angewendet, nur weil nicht binnen wenigen Minuten Einsicht bei den Streitbeteiligten einkehrt. Er hätte auch auf entsprechende Schmerzbekundungen nach einer derart massiven Gewaltanwendung wie dem Stoß gegen ein Waschbecken, mit der Vorführung vor einen Arzt reagiert und sich schon gar nicht vor einer dienstgradjüngeren Kollegin noch dafür gebrüstet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde hat hinsichtlich des Verschuldensgrades Eventualvorsatz angenommen und teilt das BVwG diese Ansicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der BF nicht beabsichtigt hat jemanden zu verletzen, übermäßige Gewalt anzuwenden oder gegen seine Dienstpflichten zu verstoßen, ist nicht entscheidend, weil gem § 91 BDG eine schuldhafte Verletzung - Fahrlässigkeit oder auch Eventualvorsatz - ausreicht und Absicht nicht gefordert ist (VwGH 13.12.1990, 89/09/0025 uva.).Dass der BF nicht beabsichtigt hat jemanden zu verletzen, übermäßige Gewalt anzuwenden oder gegen seine Dienstpflichten zu verstoßen, ist nicht entscheidend, weil gem Paragraph 91, BDG eine schuldhafte Verletzung - Fahrlässigkeit oder auch Eventualvorsatz - ausreicht und Absicht nicht gefordert ist (VwGH 13.12.1990, 89/09/0025 uva.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine bloße Fahrlässigkeit also Sorgfaltswidrigkeit, Unbedachtheit oder Leichtsinn liegen hier nicht vor, sondern hat der BF – nach der Überzeugung des Gerichts vor dem Hintergrund der Bewertung aller Aussagen – sehr wohl erkannt, dass in dieser Situation bei einem bloßen Streitgespräch bzw der Darlegung der verschiedenen Standpunkte der Streitparteien, keine Gewaltanwendung gerechtfertigt ist, diese aber dennoch gesetzt, um den Streit möglichst rasch zu beenden und sich nicht länger mit Diskussionen in gebrochenem Deutsch aufhalten zu müssen. Er hat seinen Aggressionen freien Lauf gelassen und dazu eine Dienstpflichtverletzung bewusst in Kauf genommen, wenn gleich er sich offenbar in einem erhöhten Erregungszustand aufgrund der Vorgeschichte des B und der belastenden Umstände befand. Seine Aussage danach gegenüber der N, kann als Indiz gewertet werten, dass er der jüngeren und dienstgradniedrigeren Kollegin durch seine (aus seiner Sicht) „effiziente“ Streitbeilegung imponieren wollte. Wobei er bei ihr durch sein Verhalten den gegenteiligen Effekt erzielt hat. Die Nichtvorführung vor einen Arzt und die Nichtmeldung sind als straflose Deckungshandlungen zu werten, um seine vorhergehende Dienstpflichtverletzung zu verschleiern. Er hat aber nicht mit dem Gewissen der N (bzw deren Angst, dass der B tatsächlich schwerer verletzt wurde) gerechnet das diese dazu gebracht hat den Vorfall am nächsten Tag daraufhin zu überprüfen ob er gemeldet wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.2. Zur Strafbemessung Zur Strafbemessung hat der BF in seiner Beschwerde noch gefordert, falls ein Freispruch nicht in Betracht komme, nur eine Geldbuße oder einen Verweis zu verhängen. In der Verhandlung beim BVwG wurde nur mehr ein Freispruch gefordert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel und gegebenenfalls die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar. Hiebei sind Beurteilungen betreffend die Persönlichkeit des Beschuldigten, sein vergangenes und zukünftiges Verhalten zu treffen (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das BVwG darf, wenn es zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung kommt, vor dem Hintergrund des Art 130 Abs 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Ermessensübung durch die Disziplinarbehörde setzen. Jedoch ist das BVwG bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die BDB auf gesetzmäßige Weise erfolgte und hat in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).Das BVwG darf, wenn es zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung kommt, vor dem Hintergrund des Artikel 130, Absatz 3, B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Ermessensübung durch die Disziplinarbehörde setzen. Jedoch ist das BVwG bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die BDB auf gesetzmäßige Weise erfolgte und hat in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen vergleiche VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die BDB hat im Bescheid die Schwere der Tat zu begründen, die spezial- und generalpräventiven Aspekte der Tat darzulegen, die Erschwerungs- und Milderungsgründe zu beurteilen, einander gegenüberzustellen und auszuführen, warum aus general- und spezialpräventiven Gründen die Verhängung der ausgesprochenen Disziplinarstrafe geboten erscheint (VwGH 12.11.2013, 2013/09/027). Sie muss in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenlegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl VwGH 04.10.2012, 2012/09/0043).Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenlegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist vergleiche VwGH 04.10.2012, 2012/09/0043).</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit anderen Worten, nur wenn der BDB Fehler bei den Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung der Strafbemessungsgründe unterlaufen sind, darf das BVwG die Strafbemessung der BDB abändern. Es ist daher die Ermessensübung der belangten Behörde zu überprüfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Strafbemessung ist vorerst festzustellen, dass § 93 BDG die Schwere der Pflichtverletzung als vorrangige Grundlage für die Strafbemessung normiert. Die Schuld ist das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung. Relevant dafür ist die Bedeutung der verletzten Pflicht sowie in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird.Zur Strafbemessung ist vorerst festzustellen, dass Paragraph 93, BDG die Schwere der Pflichtverletzung als vorrangige Grundlage für die Strafbemessung normiert. Die Schuld ist das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung. Relevant dafür ist die Bedeutung der verletzten Pflicht sowie in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die BDB hat im vorliegenden Fall – entgegen ihrer Ansicht noch im EB wo auch eine Verletzung des § 43 Abs 2 BDG angeführt wurde – im Spruch nur mehr eine Dienstpflichtverletzung des § 43 Abs 1 BDG iVm § 22 StVG mit Eventualvorsatz angenommen und hat der DA zu Recht darauf hingewiesen, dass auch eine Verletzung des § 104 StVG vorliegt. Die BDB hat im vorliegenden Fall – entgegen ihrer Ansicht noch im EB wo auch eine Verletzung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG angeführt wurde – im Spruch nur mehr eine Dienstpflichtverletzung des Paragraph 43, Absatz eins, BDG in Verbindung mit Paragraph 22, StVG mit Eventualvorsatz angenommen und hat der DA zu Recht darauf hingewiesen, dass auch eine Verletzung des Paragraph 104, StVG vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Voraussetzung des § 104 Abs 1 Z 5 StVG, der eine Gewaltanwendung nur dann legitimiert, wenn diese zur Überwindung einer sonstigen die Sicherheit und Ordnung des Strafvollzugs gefährdenden Nichtbefolgung einer Anordnung notwendig ist, lag hier – auch wenn der BF bemüht war das so darzustellen – nicht vor. Ebenso wenig die Voraussetzungen der übrigen Ziffern des § 104 StVG. Die Voraussetzung des Paragraph 104, Absatz eins, Ziffer 5, StVG, der eine Gewaltanwendung nur dann legitimiert, wenn diese zur Überwindung einer sonstigen die Sicherheit und Ordnung des Strafvollzugs gefährdenden Nichtbefolgung einer Anordnung notwendig ist, lag hier – auch wenn der BF bemüht war das so darzustellen – nicht vor. Ebenso wenig die Voraussetzungen der übrigen Ziffern des Paragraph 104, StVG.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das BVwG teilt daher die Ansicht des DA und steht die Verletzung des § 104 StVG im Vordergrund welche eine Verletzung des § 22 StVG mitumfasst, weil jede unverhältnismäßige – und damit jedenfalls auch eine von vornherein nicht notwendige – Gewaltanwendung eine Verletzung der Menschenwürde (Art 3 EMRK) darstellt (vgl dazu VfGH 25.02.1991, B1605/88; B1606/88; B1611/88; B1612/88; B1613/88; B1614/88; B1616/88; B1617/88; B1623/88; B1625/88; B1626/88; B1627/88; B1628/88; B1629/88; B1630/88; B1631/88; B205/90; B206/90; B207/90; B208/90; B209/90; B210/90; B211/90; B212/90; B213/90; B214/90; B215/90 ua).Das BVwG teilt daher die Ansicht des DA und steht die Verletzung des Paragraph 104, StVG im Vordergrund welche eine Verletzung des Paragraph 22, StVG mitumfasst, weil jede unverhältnismäßige – und damit jedenfalls auch eine von vornherein nicht notwendige – Gewaltanwendung eine Verletzung der Menschenwürde (Artikel 3, EMRK) darstellt vergleiche dazu VfGH 25.02.1991, B1605/88; B1606/88; B1611/88; B1612/88; B1613/88; B1614/88; B1616/88; B1617/88; B1623/88; B1625/88; B1626/88; B1627/88; B1628/88; B1629/88; B1630/88; B1631/88; B205/90; B206/90; B207/90; B208/90; B209/90; B210/90; B211/90; B212/90; B213/90; B214/90; B215/90 ua).</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters liegt unzweifelhaft auch eine Verletzung des § 43 Abs 2 BDG vor, weil die Allgemeinheit darauf vertraut, das JWB die Menschenrechte und die Würde der ihnen anvertrauten Insassen achten. Die JWB sollen Eskalationen und Spannungen – nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse – vermeiden und Stabilität auch unter den Rahmenbedingungen der Haft sichern und insb dafür Sorge tragen, dass die Insassen während der Haft nicht zu Schaden kommen. Eine nicht notwendige Gewaltanwendung durch JWB selbst, schädigt das Vertrauen der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße Dienstausübung nicht nur des BF selbst, sondern der ganzen Berufsgruppe. Weiters liegt unzweifelhaft auch eine Verletzung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG vor, weil die Allgemeinheit darauf vertraut, das JWB die Menschenrechte und die Würde der ihnen anvertrauten Insassen achten. Die JWB sollen Eskalationen und Spannungen – nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse – vermeiden und Stabilität auch unter den Rahmenbedingungen der Haft sichern und insb dafür Sorge tragen, dass die Insassen während der Haft nicht zu Schaden kommen. Eine nicht notwendige Gewaltanwendung durch JWB selbst, schädigt das Vertrauen der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße Dienstausübung nicht nur des BF selbst, sondern der ganzen Berufsgruppe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der vorsätzliche Verstoß gegen § 43 Abs 1 BDG iVm § 104 Abs 1 Z 5 StVG hat daher einen hohen Unrechtsgehalt, ist folglich als schwere Dienstpflichtverletzung zu werten und erfordert daher jedenfalls eine Geldstrafe. Der vorsätzliche Verstoß gegen Paragraph 43, Absatz eins, BDG in Verbindung mit Paragraph 104, Absatz eins, Ziffer 5, StVG hat daher einen hohen Unrechtsgehalt, ist folglich als schwere Dienstpflichtverletzung zu werten und erfordert daher jedenfalls eine Geldstrafe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist weiters zu prüfen, inwieweit eine Disziplinarstrafe erforderlich ist, um den Täter von der weiteren Begehung von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten; ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer – insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat – so kann von der Verhängung einer hohen Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist weiters zu prüfen, inwieweit eine Disziplinarstrafe erforderlich ist, um den Täter von der weiteren Begehung von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten; ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der Paragraphen 33, ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer – insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat – so kann von der Verhängung einer hohen Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.2.1. Zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen An Erschwerungsgründen hat die BDB keine angeführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die BDB hat dabei aber übersehen, dass dem BF als Vorgesetzten eine Vorbildwirkung zukommt und diese als erschwerend zu berücksichtigen gewesen wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenso hat der BF nicht nur gegen eine Dienstpflicht verstoßen, sondern gegen zwei, wobei der Verstoß gegen § 43 Abs 1 BDG am schwersten wiegt und erschwerend der Verstoß gegen § 43 Abs 2 BDG hinzutritt. Ebenso hat der BF nicht nur gegen eine Dienstpflicht verstoßen, sondern gegen zwei, wobei der Verstoß gegen Paragraph 43, Absatz eins, BDG am schwersten wiegt und erschwerend der Verstoß gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG hinzutritt.</p>\n<p class=\"lf-p\">An Milderungsgründen hat die BDB ebenfalls keinen angenommen, weil der BF aufgrund der disziplinären Vorstrafe aus 2021 nicht mehr unbescholten sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 2 StGB (bisheriger ordentlicher Lebenswandel) entspricht im Disziplinarrecht dem Milderungsgrund der bisher korrekten Diensterfüllung und positiven Dienstbeurteilung sowie den Beamten vor der Dienstpflichtverletzung zuteil gewordenen Belobigungen.Der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (bisheriger ordentlicher Lebenswandel) entspricht im Disziplinarrecht dem Milderungsgrund der bisher korrekten Diensterfüllung und positiven Dienstbeurteilung sowie den Beamten vor der Dienstpflichtverletzung zuteil gewordenen Belobigungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schon aufgrund der immer wieder erforderlichen Ermahnungen kann vom Vorliegen dieses Milderungsgrundes nicht mehr ausgegangen werden und liegt auch keine positive Dienstbeurteilung vor (AS 12: Die Anstaltsleiterin führte an, dass Ermahnungen, Bestrafungen nur kurzfristige Wirkung gezeigt und keine Besserung des Rechts- und Dienstbewusstseins gebracht haben). Der BF hat die Anwendung dieses Milderungsgrundes auch gar nicht beantragt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF führt in seiner Beschwerde hingegen an, dass er von Beginn an zugestanden habe, die beiden Insassen gestoßen zu haben, weshalb jedenfalls ein Beitrag zu Wahrheitsfindung vorliegen würde, der zu berücksichtigen sei. Er spricht dabei den Milderungsgrund des § 34 Z 17 StGB an. Der BF führt in seiner Beschwerde hingegen an, dass er von Beginn an zugestanden habe, die beiden Insassen gestoßen zu haben, weshalb jedenfalls ein Beitrag zu Wahrheitsfindung vorliegen würde, der zu berücksichtigen sei. Er spricht dabei den Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 17, StGB an. § 34 Z 17 StGB enthält zwei voneinander unabhängige Milderungsumstände: 1. das reumütige Geständnis und 2. den – Reue nicht voraussetzenden – wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung (vgl RIS-Justiz RS0091585 T5). Zum Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 erster Fall StGB ist zunächst auszuführen, dass von einem reumütigen Geständnis nur dann gesprochen werden kann, wenn der Beschuldigte das Vorhandensein sämtlicher Tatbestandsmerkmale zugegeben hat, also sowohl in Ansehung der objektiven wie der subjektiven Tatseite uneingeschränkt geständig ist (VwGH 26.02.2009, 2009/09/0031; VwGH 23.02.2017, Ro 2015/09/0013). Ein reumütiges Geständnis umfasst neben dem Zugeben der gegen den Täter erhobenen und in der Verurteilung für richtig befundenen Anschuldigung zumindest in ihren wesentlichen Punkten, auch ein diesbezügliches Schuldbekenntnis, verbunden mit einer nicht bloß intellektuellen, sondern gesinnungsmäßigen Missbilligung der Tat (vgl VwGH 25.4.2018, Ra 2017/09/0044).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Zugeben bloßer Tatsachen ohne Eingeständnis der subjektiven Merkmale des strafbaren Verhaltens wirkt aus dem Blickwinkel des „reumütigen Geständnisses“ nicht mildernd (vgl VwGH 20.06.2011, 2011/09/0023; 23.02.2017, Ro 2015/09/0013; OGH 10.03.2005 12 Os 37/04). Paragraph 34, Ziffer 17, StGB enthält zwei voneinander unabhängige Milderungsumstände: 1. das reumütige Geständnis und 2. den – Reue nicht voraussetzenden – wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung vergleiche RIS-Justiz RS0091585 T5). Zum Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, erster Fall StGB ist zunächst auszuführen, dass von einem reumütigen Geständnis nur dann gesprochen werden kann, wenn der Beschuldigte das Vorhandensein sämtlicher Tatbestandsmerkmale zugegeben hat, also sowohl in Ansehung der objektiven wie der subjektiven Tatseite uneingeschränkt geständig ist (VwGH 26.02.2009, 2009/09/0031;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 23.02.2017, Ro 2015/09/0013). Ein reumütiges Geständnis umfasst neben dem Zugeben der gegen den Täter erhobenen und in der Verurteilung für richtig befundenen Anschuldigung zumindest in ihren wesentlichen Punkten, auch ein diesbezügliches Schuldbekenntnis, verbunden mit einer nicht bloß intellektuellen, sondern gesinnungsmäßigen Missbilligung der Tat vergleiche VwGH 25.4.2018, Ra 2017/09/0044). Das Zugeben bloßer Tatsachen ohne Eingeständnis der subjektiven Merkmale des strafbaren Verhaltens wirkt aus dem Blickwinkel des „reumütigen Geständnisses“ nicht mildernd vergleiche VwGH 20.06.2011, 2011/09/0023; 23.02.2017, Ro 2015/09/0013; OGH 10.03.2005 12 Os 37/04).</p>\n<p class=\"lf-p\">Von einem Geständnis, dass diese Voraussetzungen erfüllt, kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein, der BF hat bis zum Schluss betont, dass die Gewaltanwendung erforderlich war und lediglich angeführt, dass er seine Kraft aufgrund des Adrenalinschubes nicht habe einschätzen können (VHS 11).</p>\n<p class=\"lf-p\">Was den wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung anlangt, stellt das Gesetz nicht auf die innerliche Umkehr des Beschuldigten ab, sondern auf die Bedeutung ihrer/seiner Aussage für die Beweisführung ab (WK2 StGB § 34 Rz 33). Unter dem Aspekt eines wesentlichen Beitrags zur Wahrheitsfindung (§ 34 Abs 1 Z 17 zweiter Fall StGB) ist ein Geständnis nur dann von Bedeutung, wenn es sich maßgeblich auf die Beweiswürdigung auswirkt (vgl OGH 04.12.2019, 22 Ds 3/19i).Was den wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung anlangt, stellt das Gesetz nicht auf die innerliche Umkehr des Beschuldigten ab, sondern auf die Bedeutung ihrer/seiner Aussage für die Beweisführung ab (WK2 StGB Paragraph 34, Rz 33). Unter dem Aspekt eines wesentlichen Beitrags zur Wahrheitsfindung (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, zweiter Fall StGB) ist ein Geständnis nur dann von Bedeutung, wenn es sich maßgeblich auf die Beweiswürdigung auswirkt vergleiche OGH 04.12.2019, 22 Ds 3/19i).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Aussagen der N (aber in diesem Punkt auch der Insassen) war das Zugestehen, dass er den B und den A „gestoßen“ hat, für die Beweiswürdigung nicht relevant und hat der BF, wie seine ständig wechselnden Formulierungen zeigen, versucht möglichst abschwächende Begriffe, wie „auseinanderdrängen“ oder „auseinanderschieben“ zu verwenden. Nur fallweise benutzte er die Formulierung „wegstoßen“, die die Zeugen aber von Anfang an genannt hatten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sofern der BF seine Suspendierung von einem Jahr als mildernd gewertet haben will, weil damit ein Gehaltsverlust von 1/3 pro Monat einhergegangen wäre, was schon als solches eine spürbare Sanktion darstelle, verkennt er, dass die Suspendierung eine vorläufige Sicherheitsmaßnahme und eben keine Sanktion darstellt. Die damit einhergehende Gehaltskürzung ist dadurch bedingt, dass er in diesem Zeitraum ja auch keine Dienstleistung erbracht hat. Zudem würde im Falle eines Freispruches diese Gehaltseinbuße rückgängig gemacht werden (§ 13 GehG). Der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 19 StGB liegt nicht vor, da die Täterbetroffenheit nach dieser Bestimmung an die Tatfolgen, nicht an die Verfolgung (wegen) der Tat anknüpft (OGH 20.10.2015, 11 Os 52/15d, VwGH 23.02.2017, Ro 2015/09/0013).Sofern der BF seine Suspendierung von einem Jahr als mildernd gewertet haben will, weil damit ein Gehaltsverlust von 1/3 pro Monat einhergegangen wäre, was schon als solches eine spürbare Sanktion darstelle, verkennt er, dass die Suspendierung eine vorläufige Sicherheitsmaßnahme und eben keine Sanktion darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die damit einhergehende Gehaltskürzung ist dadurch bedingt, dass er in diesem Zeitraum ja auch keine Dienstleistung erbracht hat. Zudem würde im Falle eines Freispruches diese Gehaltseinbuße rückgängig gemacht werden (Paragraph 13, GehG). Der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 19, StGB liegt nicht vor, da die Täterbetroffenheit nach dieser Bestimmung an die Tatfolgen, nicht an die Verfolgung (wegen) der Tat anknüpft (OGH 20.10.2015, 11 Os 52/15d, VwGH 23.02.2017, Ro 2015/09/0013).</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor dem Hintergrund der herausfordernden Arbeitsbedingungen in der überbelegten JA, der Sprachbarrieren, der Beeinträchtigung durch Medikamente und/oder Drogen der Insassen und des geschilderten Ablaufes ist jedoch an den Milderungsgrund der Unbesonnenheit oder der allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung durch Überforderung und Wut zu denken. Haben die Zeugen doch ausgesagt, dass der BF „aus dem Nichts heraus“ agiert hat und einen „Wutanfall“ bekommen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Milderungsgrund der Unbesonnenheit gemäß § 34 Abs 1 Z 7 StGB bedingt nach der VwGH-Judikatur, dass der BF aus einer augenblicklichen Eingebung heraus eine Tat begeht, folglich spontan und ohne zu überlegen (VwGH 17.07.2023, Ra 2023/02/0046). Der Milderungsgrund der Unbesonnenheit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 7, StGB bedingt nach der VwGH-Judikatur, dass der BF aus einer augenblicklichen Eingebung heraus eine Tat begeht, folglich spontan und ohne zu überlegen (VwGH 17.07.2023, Ra 2023/02/0046).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung nach § 34 Abs 1 Z 8 StGB, in der sich der Täter zur Tat hinreißen lässt, liegt dann vor, wenn sthenische oder asthenische Affekte (Zorn, Mutlosigkeit, Verzweiflung) in solchem Grad auftreten, dass sie auch starke sittliche Hemmungen überwinden und der Täter nur unter ihrem Einfluss den Tatentschluss gefasst hat, wobei ihm kein sittlicher Vorwurf gemacht werden kann, dass er in den psychischen Ausnahmezustand geraten ist (VwGH 23.02.1996, 95/17/0155).Eine allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 8, StGB, in der sich der Täter zur Tat hinreißen lässt, liegt dann vor, wenn sthenische oder asthenische Affekte (Zorn, Mutlosigkeit, Verzweiflung) in solchem Grad auftreten, dass sie auch starke sittliche Hemmungen überwinden und der Täter nur unter ihrem Einfluss den Tatentschluss gefasst hat, wobei ihm kein sittlicher Vorwurf gemacht werden kann, dass er in den psychischen Ausnahmezustand geraten ist (VwGH 23.02.1996, 95/17/0155).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zwar hat sich der BF schon beim Hinweg zum Haftraum die Handschuhe angezogen, daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass er von vornherein geplant hätte Gewalt anzuwenden. Das hat er nachvollziehbar getan, weil er den B als Unruhestifter und Hepatitis krank kannte, um sich zu schützen und vorbereitet zu sein. Auch die Auskunft der N, dass es ruhig sei im Haftraum und er gar nicht durch die Beobachtungsöffnung geschaut hat, stützt die Einschätzung, dass er zunächst nicht mit einer körperlichen Auseinandersetzung gerechnet hat. Das bloße laut werden, kann ebenfalls noch nicht als Vorstufe zu einer geplanten Gewaltanwendung angesehen werden, weil dann, wenn zwei Personen durcheinanderreden, es durchaus notwendig gewesen sein konnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erst als der A und der B den Streit nicht unmittelbar nach den ersten Äußerungen des BF eingestellt haben, sondern weiter argumentiert haben, ist dem BF der Geduldsfaden gerissen, ist er wütend geworden, hat die festgestellte Unmutsäußerung („Ihr geht’s mir [so] am Oarsch“, oder „Ihr geht’s mir so auf die Nerven“) getätigt, die gesetzlichen Vorschriften in den Wind geschlagen und durch die erwiesene Gewaltanwendung den Streit sofort beenden wollen. Der Milderungsgrund er Unbesonnenheit liegt daher vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass er sich allerdings in einem derartigen Ausnahmezustand befunden habe, dass er aus Wut oder Verzweiflung über die Arbeitsbedingungen, jegliche Hemmungen die ihn an einer vorschriftwidrigen Gewaltanwendung gehindert hätten über Bord geworfen hat, ist hingegen nicht anzunehmen. Hat es sich doch um einen harmlosen Streit gehandelt der nur verbal ausgetragen wurde, hat sich der BF mit dem Wegstoßen begnügt und war in der Lage nur Sekunden danach völlig rational die Verlegung des B anzuordnen und zu überwachen. Der BF hat auch in der Verhandlung zu keinem Zeitpunkt den Eindruck hinterlassen, dass er über ein derart schwaches Nervenkostüm verfügen würde oder damals verfügt hat. Dieser Milderungsgrund liegt daher nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es liegen daher zwei Erschwerungsgründe und ein Milderungsgrund vor, die von der BDB nicht berücksichtigt wurden. Ein qualitatives Überwiegen des Milderungsgrundes über die beiden Erschwerungsgründe ist nicht zu erkennen (vgl VwGH 11.03.2021, Ra 2020/09/0017, zur Notwendigkeit der qualitativen Gewichtung). Es liegen daher zwei Erschwerungsgründe und ein Milderungsgrund vor, die von der BDB nicht berücksichtigt wurden. Ein qualitatives Überwiegen des Milderungsgrundes über die beiden Erschwerungsgründe ist nicht zu erkennen vergleiche VwGH 11.03.2021, Ra 2020/09/0017, zur Notwendigkeit der qualitativen Gewichtung).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.2.2. Zur Spezialprävention und Generalprävention Bei der Strafbemessung ist anhand der schuldadäquaten „Schwere“ der Dienstpflichtverletzungen, auch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist um den Beamten vor der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegen zu wirken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Spezialprävention ist die Warnungs- Besserungs- und Sicherungsfunktion der Strafe zu beachten und dabei eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters anzustellen (vgl Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 104). Bei der Spezialprävention ist die Warnungs- Besserungs- und Sicherungsfunktion der Strafe zu beachten und dabei eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters anzustellen vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 104).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie oben bereits ausführlich erläutert, ist im gegenständlichen Fall von vorsätzlicher Tatbegehung (Eventualvorsatz) und damit von einem an sich nicht niedrigem Verschuldensgrad auszugehen. Auch der objektive Unrechtsgehalt des vorliegenden Verstoßes gegen die Pflichten zum Umgang mit Insassen von Haftanstalten kann im gegenständlichen Fall nicht mehr als gering betrachtet werden, da jede Gewaltanwendung insb in einer engen Zelle eine Verletzungsgefahr in sich birgt (auch wenn im vorliegenden Fall die später festgestellten Verletzungen des B nicht mit der Gewaltanwendung in Zusammenhang gebracht werden konnten).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das BVwG ist auf Grund des gewonnenen Eindrucks von der Persönlichkeit des B und seines bisherigen dienstlichen Betragens überzeugt, dass die Aussichten auf ein künftiges Unterbleiben von ähnlichen Dienstpflichtverletzungen – bei Beschränkung auf die mildere Strafe einer Geldbuße – nicht ausreichen, damit er keine weiteren Dienstpflichtverletzungen begeht, weil er immer wieder in der Vergangenheit ermahnt werden musste, Dienstvorschriften einzuhalten und auch bereits eine Disziplinarstrafe erhalten hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall ist auf Grund der Art und Schwere der der B nachgewiesenen Dienstpflichtverletzungen, der generalpräventive Aspekt aber ebenso gleichrangig zu beachten und anderen JWB klar zu machen, dass Vorschriften zur Gewaltanwendung auch unter herausfordernden Rahmenbedingungen unbedingt einzuhalten sind, weil deren Nichteinhaltung unabsehbare Folgen für Leben und Gesundheit der davon betroffenen Personen haben könnten und jede Nichteinhaltung in diesem Zusammenhang ernste Konsequenzen nach sich zieht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die verhängte Geldstrafe von knapp über einem Bruttomonatsbezug, bei einem Strafrahmen von bis zu fünf Bruttomonatsbezügen ist im unteren Bereich angesiedelt und ist auch unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes vor dem Hintergrund der Umstände des Einzelfalls jedenfalls erforderlich, um die notwendige abschreckende Wirkung für die Kollegenschaft zu erreichen und dem Unrecht der Tat Rechnung zu tragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.3. Verkraftbarkeit der Strafe und Kosten vor dem Hintergrund der persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Mit dem verfügbaren Nettoeinkommen von durchschnittlich € 3.500,-- (mit Zulagen ohne Überstunden) kann der BF vor dem Hintergrund der bereits durch die BDB genehmigten Zahlung der Geldstrafe in 30 Monatsraten (167,-- pro Monat) seine Lebenserhaltungskosten decken und seine sonstigen festgestellten Verbindlichkeiten bedienen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er braucht sich auch keine Sorgen um seine Wohnsituation zu machen und hat keine Sorgepflichten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der im Disziplinarerkenntnis dem BF auferlegte Kostenbeitrag errechnet sich nach § 117 Abs 2 BDG und ist nach der Bestätigung der Höhe der Geldstrafe nicht zu beanstanden.Der im Disziplinarerkenntnis dem BF auferlegte Kostenbeitrag errechnet sich nach Paragraph 117, Absatz 2, BDG und ist nach der Bestätigung der Höhe der Geldstrafe nicht zu beanstanden. „Kosten § 117. (1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher sind vom Bund zu tragen, wennParagraph 117, (1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher sind vom Bund zu tragen, wenn 1. das Verfahren eingestellt, 2. der Beamte freigesprochen oder 3. gegen den Beamten eine Disziplinarverfügung erlassen wird.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Wird über die Beamtin oder den Beamten von der Bundesdisziplinarbehörde oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde eine Disziplinarstrafe verhängt, hat die Beamtin oder der Beamte dem Bund einen Kostenbeitrag zu leisten. Dieser beträgt im Fall 1. eines Verweises 10% des Monatsbezugs gemäß § 92 Abs. 2, höchstens jedoch 500 €,1. eines Verweises 10% des Monatsbezugs gemäß Paragraph 92, Absatz 2,, höchstens jedoch 500 €, 2. einer Geldbuße oder Geldstrafe 10% der festgesetzten Strafe, mindestens jedoch 10% des Monatsbezugs gem § 92 Abs 2 höchstens jedoch 500 €,2. einer Geldbuße oder Geldstrafe 10% der festgesetzten Strafe, mindestens jedoch 10% des Monatsbezugs gem Paragraph 92, Absatz 2, höchstens jedoch 500 €, 3. einer Entlassung 500 €.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen die Beamtin oder der Beamte zu tragen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, sinngemäß anzuwenden.“(3) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136, sinngemäß anzuwenden.“ Es ist die Beschwerde spruchgemäß mit der Maßgabe der Korrektur des fehlerhaft formulierten Spruches abzuweisen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Zu B) Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte Judikatur darf verwiesen werden.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte Judikatur darf verwiesen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W208.2328515.1.00</p></div>", "next": 0}