{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Trotz ständiger Versprechen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, ist die Taliban-Regierung nicht in der Lage oder nicht willens, religiöse und ethnische Minderheiten vor radikaler islamistischer Gewalt zu schützen, insbesondere in Form von Angriffen der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst. In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten. Taliban gehen auch gegen islamische Gelehrte und Geistliche vor, die die Taliban öffentlich kritisieren oder lediglich eine moderatere Politik unterstützen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Taliban-Regierung geht auch gegen sunnitische Gläubige außerhalb der Hanafi-Strömung vor. Die Taliban beschließen Maßnahmen zur Unterdrückung des Salafismus, u. a. unter dem Vorwand der Bekämpfung des ISKP. Dazu zählt angeblich die Schließung von Salafi-Religionsschulen sowie die Entlassung von Salafisten aus Verwaltungs- und Einflusspositionen. Gleichzeitig lehnen jedoch Salafisten selbst andere Glaubensrichtungen ab. (LIB, Kap. 18) 1.5.19. Apostasie, Blasphemie, Konversion:</p>\n<p class=\"lf-p\">Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Die Taliban arbeiten daran, das Christentum vollständig aus dem Land zu entfernen, und behaupten sogar, dass es in Afghanistan keine Christen gibt. Viele Christen sind in den Untergrund gegangen, aus Angst vor den Gerichten oder Hausdurchsuchungen der Taliban.</p>\n<p class=\"lf-p\">Angehörige des Christentums praktizieren ihren Glauben aus Angst im Verborgenen. Die Zahl der afghanischen Christinnen und Christen beschränkt sich v. a. auf einen kleinen Kreis vom Islam zum Christentum konvertierter Menschen. Die Zahl der afghanischen Christinnen und Christen muslimischen Hintergrunds liegt bei ca. 100.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion ist nach der vor Gericht geltenden Hanafi Rechtsschule Apostasie. Missionierung, also der Versuch, Muslime zu einer anderen Religion zu bekehren, ist nach der hanafitischen Rechtsschule ebenfalls illegal. Diejenigen, die der Proselytenmacherei beschuldigt werden, werden mit der gleichen Strafe belegt wie diejenigen, die vom Islam konvertieren. Auch Blasphemie, zu der unter anderem islamfeindliche Schriften oder Äußerungen gehören können, ist nach der hanafitischen Schule ein Kapitalverbrechen. Angeklagte Gotteslästerer, einschließlich Apostaten, haben drei Tage Zeit, um zu widerrufen, sonst droht ihnen der Tod, obwohl es nach der Scharia kein klares Verfahren für einen Widerruf gibt. Einige Hadithe (Aussprüche oder Überlieferungen des Propheten Muhammad, die als Quelle des islamischen Rechts dienen) empfehlen Gespräche und Verhandlungen mit einem Abtrünnigen, um ihn zum Widerruf zu bewegen. (LIB, Kap. 18.3) 1.5.20. Ethnische Gruppen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht, da keine nationale Volkszählung durchgeführt wird. Keine der ethnischen Gruppen des Landes stellt eine Mehrheit. Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (ca. 32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert und strukturell gegenüber der paschtunischen Bevölkerung benachteiligt. In der Taliban-Regierung gibt es nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Bevölkerungsgruppe oder Mitglieder der Hazara. Aus Angst vor ethnischem Widerstand konzentrierten sich die Taliban darauf, im Norden nicht paschtunische Einheimische zu rekrutieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Faktisch aber werden selbst auf lokaler Ebene Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Auch wenn sich keine systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban Regierung feststellen lässt (solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren), schreitet ihre Marginalisierung voran. Dies ist nicht zuletzt durch den fehlenden Schutz und die fehlende Ahndung von diskriminierendem Verhalten gegen Minderheiten durch die Taliban Regierung begründet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gibt Diskriminierung der allgemeinen Bevölkerung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu den Volksgruppen der Hazara, Tadschiken und Usbeken durch die Taliban und es kommt zu Vertreibungen von Minderheiten aus ihren Häusern und Dörfern. (LIB, Kap. 19) Tadschiken: Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan. Sie machen etwa 27 bis 30 % der afghanischen Bevölkerung aus. Sie üben einen bedeutenden politischen Einfluss in Afghanistan aus und stellen den Großteil der afghanischen Elite, die über ein beträchtliches Vermögen innerhalb der Gemeinschaft verfügt. Während sie in der vor-sowjetischen Ära hauptsächlich in den Städten, in und um Kabul und in der bergigen Region Badakhshan im Nordosten siedelten, leben sie heute in verschiedenen Gebieten im ganzen Land, allerdings hauptsächlich im Norden, Nordosten und Westen Afghanistans. Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation. Heute werden unter dem Terminus tājik - „Tadschike“ - fast alle Dari/persisch sprechenden Personen Afghanistans, mit Ausnahme der Hazara, zusammengefasst.(LIB, Kap. 19.2) 1.5.21. Relevante Bevölkerungsgruppe - Mitglieder der ehemaligen Regierung / Streitkräfte / ausländischer Organisationen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Taliban haben offiziell eine „Generalamnestie“ für Angehörige der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräfte angekündigt. Hochrangige Taliban haben die Taliban-Kämpfer wiederholt zur Einhaltung der Amnestie aufgefordert und angeordnet, von Vergeltungsmaßnahmen abzusehen. Außerhalb offizieller Kommunikation verbreiten jedoch Taliban-Offizielle bzw. ihnen nahestehende Kommentatoren, u. a. in den sozialen Medien, das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder bzw. angestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräter am Islam und an Afghanistan sind. Berichte über Verstöße gegen diese Amnestie wurden von den Taliban Behörden zurückgewiesen und erklärt, dass diese Verstöße auf „persönlicher Feindschaft oder Rache“ beruhten und nicht auf einer offiziellen Anweisung zu solchen Handlungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im März 2022 gründeten die Taliban die Kommission für die Verbindungsaufnahme und Rückführung afghanischer Persönlichkeiten, um mit hochrangigen ehemaligen Beamten und Spitzenmilitärs über ihre Rückkehr ins Land zu verhandeln und ihnen Sicherheit und Schutz zu versprechen. Die Rückkehrer erhalten „ Immunitätskarten“, um sicherzustellen, dass sie nicht aufgrund ihrer früheren Tätigkeit inhaftiert werden. Einige müssen sich die Karten nach ihrer Rückkehr besorgen, was sich als äußerst schwierig erweist. Seit ihrer Gründung ist es der Kommission gelungen, eine Reihe ehemaliger Beamter, darunter hochrangige Militär- und Polizeibeamte, zur Rückkehr in das Land zu bewegen. Während einige von ihnen der Rückkehr zugestimmt haben, haben viele aus Angst vor den „falschen Versprechungen“ der Taliban beschlossen, nicht zurückzukehren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Während zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte, oder die Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen, bislang nicht nachgewiesen werden konnten, kam es allerdings zu Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Es kann nicht verifiziert werden, ob diese Angriffe politisch angeordnet wurden. Sie wurden aber durch die Taliban Regierung trotz gegenteiliger Aussagen mindestens toleriert bzw. nicht juristisch verfolgt. Auch in den Jahren 2024 und 2025 kam es zu Inhaftierungen, Folter, Tötungen und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für das Jahr 2024 dokumentierte eine afghanische Menschenrechtsorganisation mindestens 91 ehemalige Regierungsangestellte und ihre Familienangehörigen, die bei gezielten, mysteriösen und außergerichtlichen Angriffen getötet oder verletzt wurden. Im Jahr 2023 lag diese Zahl bei 83 verletzten oder getöteten Personen. Die Taliban machen häufig unbekannte bewaffnete Personen für diese Vorfälle verantwortlich, wobei keine Maßnahmen ergriffen werden, um die für die Tötung ehemaliger Regierungsangestellter Verantwortlichen festzunehmen oder zu bestrafen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ehemalige Angehörige der afghanischen Nationalarmee sind am stärksten von Menschenrechtsverletzungen bedroht, gefolgt von der Polizei (sowohl der afghanischen Nationalpolizei (ANP) als auch der afghanischen Lokalpolizei (ALP)) und Beamten der National Directorate of Security (NDS). Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige Regierungsbeamte und Angehörige der ANDSF wurden in allen 34 Provinzen registriert, wobei die meisten Verletzungen in den Provinzen Kabul, Kandahar und Balkh verzeichnet wurden. Die oben genannten Gruppen sind zwar in allen Provinzen gefährdet, doch scheint es in einigen Gegenden zu einer verstärkten gezielten Gewalt zu kommen, nämlich in Kandahar und in Khost. (LIB, Kap. 20.3) 1.5.22. Relevante Bevölkerungsgruppe - Personen denen vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Taliban haben das Ziel, die afghanische Gesellschaft zu „reinigen“ und „ausländischen“ Einfluss aus Afghanistan zu vertreiben. Die afghanische Gesellschaft soll von allem „gesäubert“ werden, was die Taliban als „westliche“ Werte ansehen, einschließlich Bildung für Mädchen, Beschäftigung und Bewegungsfreiheit für Frauen sowie Meinungs- und Versammlungsfreiheit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gibt keine genaue Definition oder einheitliche Auffassung des Begriffs „verwestlicht“. Vielmehr handelt es sich um eine lose, vage Vorstellung davon, was dieser Begriff beinhaltet. Oftmals bezieht er sich auf Menschen, die in Europa oder anderen Teilen der westlichen Welt gelebt haben und von der westlichen Kultur und Lebensweise beeinflusst sind. Der Einfluss kann sich auf körperliche Merkmale wie Kleidung, Frisur, Bartlänge und Kopfbedeckungen beziehen. Es kann sich aber auch um Einstellungen und Ansichten handeln, beispielsweise zur Teilhabe von Frauen am Arbeitsleben und zur Bewegungsfreiheit sowie zum Konsum von Alkohol und Schweinefleisch.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Ansicht einiger Talibanmitglieder ist es eine Sünde, Afghanistan zu verlassen. Es kann auch zu Stigmatisierungen von Rückkehrern aus Europa in der afghanischen Gesellschaft kommen. Manchmal werden sie auch als durch westliche Einflüsse „korrumpiert“ angesehen, was zu Misstrauen führt. Aus Sicht von mehreren Stammesältesten, werden Rückkehrer aus Europa jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan im Allgemeinen Willkommen geheißen, solange sie die lokale Kultur, Religion und Werte achten. Sollte ein Rückkehrer dies allerdings nicht tun und offen die Religion und Stammeswerte beleidigen, für eine andere Religion werben oder kulturelle Provokationen begehen, so kann er Gefahren ausgesetzt sein. Ebenso kann ein Rückkehrer in Gefahr geraten, wenn er persönliche Feinde hat. Afghanen sind jedoch üblicherweise keinen Reaktionen ausgesetzt, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten hatten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bärte und Kleidung: Die Taliban haben in einigen Gegenden Anweisungen gegen das Kürzen von Bärten erlassen und Männern geraten, keine westliche Kleidung zu tragen. Dazu zählt auch das Tragen von Krawatten. Auch auf das Fotografieren von formellen und informellen Treffen und Zeremonien soll verzichtet werden. Das Tragen von „dünner Kleidung“ wird im Widerspruch zur Scharia und der afghanischen Kultur gesehen. Es kommt hier jedoch auch auf die Auslegung der Beamten an, wobei in Kabul gemäßigtere Beamte tätig sind, als in der Kernzone der Taliban in Kandahar. In der Stadt Kabul gibt es Fast-Food-Restaurants und Bodybuilding-Fitnessstudios, und in bestimmten Teilen der Stadt werden T-Shirts und westliche Kleidung mit US-Motiven getragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Tätowierungen: Die Taliban betrachten Tätowierungen als „haram“ (unislamisch) und vor allem Jugendliche mit Tattoos werden verprügelt und inhaftiert oder die Tattoos werden mit Säure oder Messern entfernt. Viele junge tätowierte Personen lassen sich daher Tattoos entfernen, um nicht ins Visier der Taliban zu geraten. Die Entfernung eines Tattoos kostet 20.000 AFG (umgerechnet etwa 260 EUR). Viele Tätowierer haben Afghanistan aus Angst vor Repressalien verlassen. In der Praxis stellen Personen mit Tätowierungen oftmals sicher, dass ihre Tätowierungen nicht sichtbar sind, wenn sie in Afghanistan sind, um Probleme zu vermeiden. In manchen Vierteln von Kabul sind dennoch junge Menschen mit Tätowierungen von beispielsweise Sternen, Monden und Namen von Müttern auf den Armen zu sehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Musik: Das Spielen von Musik in der Öffentlichkeit bzw. Musik ist in Afghanistan verboten. Taliban unterbrechen Veranstaltungen, bei denen Musik gespielt wird. Menschen werden wegen des Spielens von Musik verhaftet. Es gibt hier jedoch regionale Unterschiede und in einigen Lokalen in Kabul wird weiterhin Musik gespielt. In Kandahar wurde durch das Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern das Spielen und Hören von Musik in der ganzen Stadt verboten und in Kabul forderten die Taliban Besitzer von Hochzeitssälen auf, keine Musik zu spielen. Die Taliban konfiszieren Musikinstrumente und verbrennen sie öffentlich. Diese gehen auch gegen Personen vor, die Musik in Privatfahrzeugen oder auf Telefonen abspielen. (LIB, Kap. 20.4) 1.5.23. Bewegungsfreiheit:</p>\n<p class=\"lf-p\">Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch diese, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war der Reiseverkehr zwischen den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich. Die Taliban setzen jedoch Kontrollpunkte ein, um den Verkehr innerhalb des Landes zu regeln und nach bekannten oder vermeintlichen Regimegegnern zu fahnden. Es werden auch Mobiltelefone und Social-Media-Aktivitäten der Reisenden überprüft. Taliban-Kräfte überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von „Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, bei denen nur wenig kontrolliert wird. Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoffe aufzuspüren. Die Kontrollpunkte der Taliban sind über ganz Afghanistan verteilt. Sie befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Die Taliban schränken auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Sofern sich Reisende darüber hinaus an die von den Taliban auferlegten üblichen Regeln halten, gibt es keine Bewegungseinschränkungen. (LIB, Kap. 21) 1.5.24. IDPs und Flüchtlinge:</p>\n<p class=\"lf-p\">Ende 2024 gab es zwischen 5,5 Millionen und 6,3 Millionen Binnenvertriebene. Gründe für Vertreibung sind v. a. Konflikte und extremwetterbedingte Ereignisse. Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Binnenvertriebene in Afghanistan, insbesondere Frauen und Kinder, gehören zu den vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen in Bezug auf Ernährungssicherheit, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt sowie Zugang zu Grundversorgung. Binnenvertriebene wie auch Rückkehrer aus dem Ausland befinden sich in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit, -verkauf). (LIB, Kap. 22) Afghanische Flüchtlinge in Pakistan: In Pakistan leben ca. 3,2 Millionen afghanische Flüchtlinge. Diese verfügen teilweise über einen legalen Aufenthaltsstatus (Afghan Citizen Card - ACC) und teilweise auch über einen Flüchtlingsstatus (Proof of Residence - PoR - Karteninhaber). Es halten sich neben diesen Kategorien noch ca. 966.000 nicht-dokumentierte afghanische Staatsangehörige in Pakistan auf. Seit August 2021 sind ca. 600.000 afghanische Staatsbürger nach Pakistan gegangen. Pakistan kündigte im Dezember 2022 an, dass die Amnestieregelung für Ausländer, die sich illegal in Pakistan aufhalten, am 31.12.2022 auslaufen wird, und erklärte, dass diese ab dem 1. Jänner 2023 mit Geldstrafen belegt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Regierung brachte im September 2023 in einem internen Schreiben die Einsetzung eines „Repatriierungsplans für alle illegal aufhältige Fremde (Illegal Foreigners Repatriation Plan) “ in Umlauf. Der Plan sieht drei Stufen für die Repatriierung vor. In einer ersten Stufe sollten alle unregistriert aufhältigen Afghanen nach dem Fremdengesetz von 1946 gerichtlich belangt und außer Landes gebracht werden. Die zwei weiteren Stufen sehen ein jeweils aufeinander folgendes Vorgehen auch in Bezug auf ACC-Inhaber und schließlich für PoR-Karteninhaber vor. Festgehalten ist allerdings bereits hier, dass das Vorgehen in Bezug auf die beiden letztgenannten Gruppen mit allen relevanten Akteuren abgestimmt, und im Falle der PoR-Karteninhaber auch in Übereinstimmung mit UNHCR-Konventionen und auf freiwilliger Basis erfolgen soll.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit der Aussicht auf eine tatsächliche Umsetzung ab 1. November 2023 stieg die Zahl der Rückkehrer an den Grenzübergängen stark an. Mit der Umsetzung des Repatriierungsplans ist die Zahl der Verhaftungen ab dem 1. November 2023 stark gestiegen, am stärksten waren nicht-registrierte Afghanen betroffen. (LIB, Kap. 23) 1.5.25. Grundversorgung und Wirtschaft:</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage in Afghanistan durch die Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder massiv. Im Jahr 2024 benötigten etwa 23,7 Millionen Menschen (mehr als die Hälfte des Landes) humanitäre Hilfe. Der Mangel an internationaler Hilfe ist weiterhin ein großes Problem für die afghanische Bevölkerung. Afghanische Haushalte sind nach wie vor stark von Naturkatastrophen betroffen und anfällig für Klimaschocks, darunter Überflutungen und Erdbeben. Über drei Jahrzehnte andauernde Konflikte, verbunden mit Umweltzerstörung und unzureichenden Investitionen in Strategien zur Katastrophenvorsorge, der Klimawandel und die COVID 19 Pandemie haben dazu beigetragen, dass die afghanische Bevölkerung immer weniger in der Lage ist, mit den plötzlichen Schocks von Naturkatastrophen fertig zu werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus bewältigt das Land den Zustrom afghanischer Rückkehrer aus den Nachbarregionen. All das belastet weiterhin die Ressourcen und beeinträchtigt die Ernährungssicherheit. Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren. Bei einer Reihe von Erdbeben wurden Ende August / Anfang September 2025 mehr als 2.200 Menschen getötet. Ganze Dörfer und mehr als 6.300 Häuser wurden zerstört und über 2.100 beschädigt. Wichtige Infrastruktur, darunter auch Wasserquellen, wurde ebenfalls beschädigt, und es kam zu Verlusten bei Vieh und Ackerland.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Wirtschaft stabilisierte sich ab Mitte 2022 wieder und in den Jahren 2023 und 2024 gab es einige Anzeichen für eine leichte wirtschaftliche Verbesserung. In weiterer Folge sank die akute Ernährungsunsicherheit in der Bevölkerung zwischen April und Oktober 2023 von 40 % auf 29 %. Trotz eines leichten Wachstums des Bruttoinlandsprodukts (BIP) in den Jahren 2023 und 2024 stagnierte die Wirtschaft in weiterer Folge jedoch in einem Gleichgewicht aus niedrigem Wachstum und geringer Produktivität. Die wirtschaftliche Stagnation hat dazu geführt, dass die Haushalte weniger Möglichkeiten zur Einkommensgenerierung haben, die Ernährungsunsicherheit anhaltend hoch ist und sie in hohem Maße von externer Hilfe abhängig sind. Sowohl das monatliche Haushaltseinkommen als auch die Pro-Kopf-Ausgaben gingen 2024 zurück, wobei der Rückgang bei Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand, Binnenvertriebenen und ländlichen Haushalten am stärksten ausfiel. Die Wirtschaft Afghanistans erholt sich allmählich, doch die Aussichten bleiben aufgrund des wachsenden finanzpolitischen Drucks, des steigenden Handelsdefizits und der anhaltenden Armut und Ernährungsunsicherheit, die die Haushalte weiterhin belasten und ein inklusives Wachstum behindern, ungewiss. (LIB, Kap. 24) Rückkehrer: Für Rückkehrer sind vor allem familiäre Netzwerke bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft wichtig, auch wenn nicht alle Familien in der Lage sind, Rückkehrer zu unterstützen. Menschen, die nach relativ kurzer Zeit im Ausland nach Afghanistan zurückkehren, haben oft noch Schulden aufgrund der Kosten ihrer Migration. Einige Rückkehrer können ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten, sodass sie zunächst ihre Ersparnisse aufbrauchen und dann das Land wieder verlassen. Der Zugang zu Wohnraum ist für Rückkehrer, die sich nicht an ihrem Herkunftsort niederlassen oder über keine familiären Netzwerke verfügen, besonders schwierig. Das Hauptproblem besteht darin, dass sie sich keinen Wohnraum leisten können. Rückkehrer, die an ihren Herkunftsort zurückkehren, finden ihr Land teilweise besetzt vor. Aufgrund dieser Schwierigkeiten leben einige Rückkehrer derzeit in Zelten oder in Siedlungen für Binnenvertriebene. (LIB, Kap. 24) Lebenshaltungskosten: Die monatlichen Lebenserhaltungskosten für eine fünf- bis sechsköpfige Familie im Jahr 2024 betrugen ca. 28.000 AFN, wobei sich die Kosten in den verschiedenen Regionen sowie im urbanen und ländlichen Bereich unterscheiden (LIB, Kap. 24).</p>\n<p class=\"lf-p\">Arbeitsmarkt: Fast alle Arbeitsverhältnisse in Afghanistan sind informell, auch wenn die Einkommensquellen je nach Provinz sehr unterschiedlich sind. Ihr Anteil hat seit der Taliban-Machtübernahme zugenommen, da in der formellen Wirtschaft viele Arbeitsplätze verloren gingen. Die Beschäftigung von Jugendlichen ist nach wie vor stark eingeschränkt und die begrenzte Nachfrage nach Arbeitskräften hat die Arbeitslosigkeit verschärft. Bis 2023 war fast ein Viertel der jungen Bevölkerung (im Alter von 15 bis 29 Jahren) arbeitslos. Zwar ist auch die Gesamtbeschäftigung gestiegen – sowohl in der Selbstständigkeit als auch im privaten Lohnsektor – doch sind die Einkommen und Arbeitszeiten nach wie vor unzureichend.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Zugang zu Arbeitsplätzen, insbesondere zu festen Anstellungen, erfolgt häufig über Kontakte und Netzwerke. Diese spielen eine wichtigere Rolle als Qualifikationen. Viele Rückkehrer verfügen nicht über solche Netzwerke, insbesondere wenn sie keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan haben. Personen, die nicht auf diesem Weg Arbeit finden, versuchen ihren Lebensunterhalt in der Regel als Tagelöhner oder Selbständige (unter der Voraussetzung, dass sie ein Startkapital z.B. für die Anschaffung einer Motorrikscha haben) zu bestreiten. Rückkehrer aus dem Ausland sowie Binnenflüchtlinge (IDPs) versuchen häufig, auf diese Art Geld zu verdienen, wobei sich einige Rückkehrer die für Tätigkeiten mit Tageslohn erforderlichen Arbeitsmittel nicht leisten können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der durchschnittliche Tageslohn in Kabul liegt zwischen 300 und 500 AFN, was die vielfältigen wirtschaftlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten in der Hauptstadt widerspiegelt. (LIB, Kap. 24.3) Wohnungsmarkt: Die Dynamik der Mietpreise in städtischen Zentren wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst, darunter Lage, Ausstattung und die allgemeine Qualität der Unterkunft. 2025 kam es aufgrund von Versorgungsengpässen, wirtschaftliche Not, sich verändernde soziale Dynamiken, der Rückkehr von Migranten und Flüchtlingen, einem Mangel an verfügbaren Wohnungen sowie aufgrund von Lücken in der Wohnungspolitik, sowohl im städtischen als auch im ländlichen Gebiet zu einem Anstieg der Mietpreise. Wohnungen in der Stadt Kabul mit drei oder vier Zimmern die früher 12.000 AFN gekostet haben, kosten nun 15.000-17.000 AFN Miete pro Monat und es ist eine Vorauszahlung von zwei Monatsmieten zu leisten. In ländlichen Gebieten liegt die Miete für ein Dreizimmerhaus zwischen 5.000-7.000 AFN pro Monat. Doch selbst bei diesen Preisen können sich viele Familien die Kosten nicht leisten. (LIB, Kap. 24.2) Nahrungsmittelversorgung: Im März 2025 benötigten 15 Millionen Menschen Nahrungsmittelhilfe. Auch Wasserknappheit wird ein immer größeres Problem in Afghanistan. Dämme und Kanäle haben zu Spannungen mit Nachbarstaaten geführt und gleichzeitig ist die Region mit den gemeinsamen Auswirkungen des Klimawandels konfrontiert, der die Wasserknappheit verschärft. Bis zu 80 % des Grundwassers sind aufgrund hoher Konzentrationen von Abwasser, Arsen und Salzgehalt nicht trinkbar und stellen ein akutes Gesundheitsrisiko dar. Da Afghanistan einen Großteil der Lebensmittel importieren muss, wirken sich Wechselkursschwankungen direkt auf die Lebensmittelpreise aus. Die Lebensmittelpreise sind nach der Machtübernahme durch die Taliban zunächst gestiegen, was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkte. Mit Stand Mitte 2025 scheinen die Preise in den meisten Fällen stabil, jedoch weiterhin über dem Niveau vor der Taliban-Machtübernahme.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) bietet eine gemeinsame Skala (von 1-5) für die Einstufung des Schweregrads und des Ausmaßes von Ernährungsunsicherheit.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Phase 1 (keine/minimale Mängel) sind Haushalte in der Lage, den Grundbedarf an Nahrungsmitteln und anderen Gütern zu decken, ohne atypische und nicht nachhaltige Strategien zur Beschaffung von Nahrungsmitteln und Einkommen anzuwenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Phase 2 (gestresst) liegen gestresste Haushalte vor. Diese haben einen minimal adäquaten Nahrungsmittelkonsum, können sich aber einige wesentliche Non-Food-Ausgaben nicht leisten, ohne Stressbewältigungsstrategien anzuwenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Phase 3 (Krise) liegen Krisenhaushalte vor. Entweder haben diese Lücken im Nahrungsmittelkonsum, die sich in einer hohen oder überdurchschnittlichen akuten Unterernährung widerspiegeln oder diese sind, zwar nur knapp, in der Lage, den Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken, aber nur unter Aufzehrung der wesentlichen Existenzgrundlagen oder durch Krisenbewältigungsstrategien.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Phase 4 (Notfall) liegen Notfallhaushalte vor. Diese haben entweder große Nahrungsmittellücken, die sich in einer sehr hohen akuten Unterernährung und einer hohen Sterblichkeitsrate niederschlagen oder diese sind zwar in der Lage, große Nahrungsmittellücken auszugleichen, aber nur durch die Anwendung von Strategien zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Auflösung von Vermögenswerten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für den Zeitraum Mai bis Oktober 2025 trat eine Verbesserung ein, wobei schätzungsweise 9,52 Millionen Menschen (21 % der Bevölkerung) in die IPC-Phase 3 oder höher (Krise oder schlimmer) eingestuft werden. Davon fallen 1,6 Millionen Menschen (4 % der Gesamtbevölkerung) in die IPC-Phase 4 (Notlage) und rund 7,93 Millionen (17 % der Gesamtbevölkerung) in die IPC Phase 3 (Krise). Die zwischen Mai und Oktober erwartete deutliche Verbesserung, die auch mit der Erntezeit zusammenfällt, ist auf Faktoren wie positive Auswirkungen der humanitären Hilfe, günstige klimatische Bedingungen und mehr Beschäftigungsmöglichkeiten in der Landwirtschaft zurückzuführen. (LIB, Kap. 24.1) Die Stadt Kabul, wo der BF gelebt hat, befindet sich in IPC-Phase 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.5.26. Bank- und Finanzwesen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der finanzpolitische Druck bleibt hoch, da die Mobilisierung inländischer Einnahmen zwar relativ stark ist, aber nicht ausreicht, um den starken Rückgang der Hilfe auszugleichen. Angesichts begrenzter Kreditaufnahmekapazitäten steht die Taliban-Regierung vor Herausforderungen bei der Finanzierung der langfristigen Entwicklung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach dem Regimewechsel kam es zu einer erheblichen Verschlechterung des Bankensystems in Afghanistan, die in erster Linie auf Bank-Runs (d. h., eine große Gruppe von Einlegern zieht ihr Geld gleichzeitig von den Banken ab) und einen Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit zurückzuführen ist. Diese Krise führte zu einem erheblichen Abzug von Einlagen aus den Banken, was zu einem starken Rückgang sowohl der Gesamteinlagen als auch der ausstehenden Kredite führte. Die abrupte Einstellung der internationalen Hilfe in Verbindung mit der Schrumpfung der Bankbilanzen wirkte sich unmittelbar auf die Geldmenge aus und führte zu einem erheblichen Rückgang in realen Werten. Es kam auch zu Liquiditätsengpässen in der Wirtschaft sowohl in der Landes- als auch in Fremdwährungen. Mit 2025 ist der Bankensektor nach wie vor fragil, geprägt von regulatorischer Unsicherheit, steigenden Problemkrediten und eingeschränkter Kreditvergabe. (LIB, Kap. 24.4) Hawala-System: Wesentlich verbreiteter als Western Union oder MoneyGram wird für Geldsendungen von und nach Afghanistan das informelle Hawala-System verwendet. Hawala ist ein Geld- oder Werttransferdienst (Money or Value Transfer Service, MVTS), der seit Jahrhunderten genutzt wird. Das System funktioniert ohne staatliche Regulierung und kann deswegen auch dort praktiziert werden, wo es entweder keine Staatlichkeit gibt oder die Beteiligten den Staat umgehen wollen. Durch Netzwerke zwischen Geldwechslern kann das Geld auch über mehrere Stationen weitergeschickt werden und so aus dem Ausland über Kabul und ggf. eine Provinzhauptstadt bis in rurale Gegenden Afghanistans geschickt werden. Transaktionen können in wenigen Minuten bis maximal zwei Tagen abgeschlossen werden. Ähnlich wie bei Sendungen über Western Union oder MoneyGram entstehen Gebühren für das Senden und Wechseln des Geldes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß dem österreichischen Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) ist Hawala-Banking ein Finanztransfergeschäft. Das Erbringen von Zahlungsdiensten ohne die hierfür erforderliche Berechtigung (Konzession) ist insb. nach § 99 Abs. 1 ZaDiG 2018 strafbar. (LIB, Kap. 24.4)Gemäß dem österreichischen Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) ist Hawala-Banking ein Finanztransfergeschäft. Das Erbringen von Zahlungsdiensten ohne die hierfür erforderliche Berechtigung (Konzession) ist insb. nach Paragraph 99, Absatz eins, ZaDiG 2018 strafbar. (LIB, Kap. 24.4) 1.5.27. Medizinische Versorgung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die drastische Kürzung der finanziellen und technischen Entwicklungshilfe für das öffentliche Gesundheitssystem Afghanistans seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 hat das Gesundheitssystem des Landes schwer geschädigt. Der daraus resultierende Mangel an ausreichenden Gesundheitsdiensten betrifft Millionen von Afghanen und macht die Bevölkerung anfällig für Krankheiten und andere Folgen unzureichender medizinischer Versorgung, vor allem in den ländlichen Gebieten. Viele müssen Geld leihen, um sich eine medizinische Behandlung in Nachbarländern wie Pakistan, Iran und Indien leisten zu können. Die hohe Zahl der (zwangsweisen) Rückkehrer aus Iran und Pakistan belastet das afghanische Gesundheitssystem weiter.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach 2021 mussten Kliniken aufgrund fehlender Mittel schließen und es kam zu Engpässen bei Medikamenten und Ausrüstung. Während Antibiotika, Schmerzmittel und allgemeine Gesundheitsmedikamente noch eingeführt werden, sind spezifische Medikamente, z. B. jene zur Behandlung von Krebs, in Afghanistan nicht erhältlich. Menschen können auch nicht mehr so einfach wie früher in die Nachbarländer reisen, um sich behandeln zu lassen und um Medikamente zu kaufen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den öffentlichen Krankenhäusern, die unter direkter Aufsicht der afghanischen Regierung stehen, sind seit dem Regimewechsel sowohl die Qualität der Versorgung als auch die Zahl der Mitarbeiter erheblich zurückgegangen. Die am besten qualifizierten Gesundheitsfachkräfte konzentrieren sich in den Städten und den gut ausgestatteten Provinzen. In den städtischen Zentren gibt es zahlreiche Gesundheitseinrichtungen, Medikamente oder Behandlungen sind für die Bevölkerung häufig zu teuer. Es gibt einen generellen Mangel an (vor allem weiblichen) Ärzten und viele sind unterqualifiziert bzw. praktizieren, ohne ihre Ausbildung abgeschlossen zu haben. Es mangelt in Afghanistan an Labortechnikern, Wissenschaftlern und Spezialisten. Verschärft wird dies durch den Mangel an geeigneten Geräten und Testkits für bestimmte Untersuchungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Afghanistan gibt es Ausbrüche von Infektionskrankheiten, wie beispielsweise Masern, akute Atemwegsinfektionen (ARI) oder akute wässrige Diarrhöe (AWD). Infektionskrankheiten wie AWD und Cholera sind die Folge von und ein Katalysator für schlechte humanitäre Bedingungen, einschließlich schlechter sanitärer Einrichtungen, Wasserqualität und -menge, Unterernährung, geringeren Schulbesuchs, schlechten Gesundheitszustands und geringeren Einkommens. Besonders betroffen sind Kinder in ländlichen Haushalten, was teilweise auf Unterschiede in der sanitären Infrastruktur zurückgeführt werden kann. Aufgrund von Sprengkörperverseuchung, sporadischen Explosionen und Verkehrsunfällen kommt es weiterhin häufig zu Traumata. Psychosoziale Belastungen betreffen die Hälfte der Bevölkerung, wobei jeder Fünfte aufgrund traumatischer Ereignisse in seiner Alltagsfunktion beeinträchtigt ist. (LIB, Kap. 25) 1.5.28. Rückkehr:</p>\n<p class=\"lf-p\">Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 sind viele afghanische Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückgekehrt. Ein großer Teil davon sind Menschen, die zuvor mit oder ohne Aufenthaltsstatus in den Nachbarländern Pakistan und Iran gelebt hatten. Sie wurden entweder zwangsweise zurückgeführt oder verließen das Nachbarland freiwillig, oft aus Angst vor einer Zwangsrückführung. Seit September 2023 sind mehr als 4 Millionen Afghanen aus Iran und Pakistan zurückgekehrt, davon über 1,5 Millionen im Jahr 2025. Die Türkei führt seit Januar 2022 wieder afghanische Staatsangehörige auf dem Luftweg nach Afghanistan zurück. Schätzungen zufolge werden monatlich 2.000 bis 3.000 Personen rückgeführt. Ca. 70.000 Afghanen wurden 2024 aus der Türkei nach Afghanistan zurückgeführt. Einige wenige Afghanen sind freiwillig aus westlichen Ländern in ihr Herkunftsland zurückgekehrt. Seit Mitte Juli 2025 wurden mindestens 1.300 afghanische Flüchtlinge aus Tadschikistan zurückgeführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gibt wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan. Zwangsrückführungen aus europäischen Ländern gab es bislang nur in Einzelfällen, wie beispielsweise Abschiebungen mit Charterflügen aus Deutschland im August 2024 bzw. Juli 2025. Auch andere europäische Länder führten in den letzten Jahren afghanische Staatsbürger freiwillig bzw. zwangsweise nach Afghanistan zurück, darunter die Schweiz, Belgien, Frankreich und die Niederlande. Seit Beginn des Jahres 2022 bis Mitte 2025 reisten insgesamt 31 Afghanen freiwillig in ihre Heimat zurück, davon wurden 24 finanziell und/oder organisatorisch durch das BMI unterstützt. Am 21.10.2025 kam es zur ersten Abschiebung nach Afghanistan aus Österreich seit der Machtübernahme der Taliban. In einigen Fällen verhandeln freiwillige Rückkehrer zunächst mit den Taliban über die Bedingungen ihrer Rückkehr. Nach der Machtübernahme der Taliban kam es zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbürger aus dem Westen. Darüber hinaus kehren aufgrund der verbesserten Sicherheitslage zahlreiche im Ausland lebende Afghanen vorübergehend zu Besuch oder aus geschäftlichen Gründen nach Afghanistan zurück.</p>\n<p class=\"lf-p\">IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix, DTM) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden.IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern.</p>\n<p class=\"lf-p\">IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix, DTM) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Viele der Afghanen, die mithilfe von Schleppern nach Europa reisen, kommen aus relativ wohlhabenden Familien, die sich auch die Kosten für den Schlepper leisten können. Einige kommen jedoch aus ärmeren Familien, die Rückkehrer (freiwillig oder zwangsweise) nur schwer unterstützen können. Fast alle afghanischen Migranten in Europa halten regelmäßigen und beständigen Kontakt zu ihren Familien in Afghanistan. Sollte die Kommunikation unterbrochen werden, so können Migranten den Kontakt oft über Verwandte, Freunde oder andere afghanische Migranten wiederherstellen. Die Familie der Migranten hilft bei der Ausreise und unterstützt diesen auch finanziell. Auch die erweiterte Familie spielt eine Rolle bei der Unterstützung von Migranten während ihrer Reise oder nach der Rückkehr. Jene Migranten, deren Familie finanziell gefestigt ist, erhalten normalerweise bei einer Rückkehr auch die Hilfe und Unterstützung ihrer Familie. Migranten, die aus ärmeren Familien kommen oder über kein familiäres Netzwerk verfügen, stehen im Falle einer Rückkehr jedoch vor großen Herausforderungen, gelten als isoliert und sind Unsicherheit und Not ausgesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gibt keine besonderen Repressalien der Taliban-Regierung gegenüber zurückgekehrten Personen. Die Frage der persönlichen Sicherheit bzw. einer möglichen Gefährdung im Einzelfall lässt sich nicht auf einzelne Landesteile, etwaige Sicherheitsrisiken durch Terrorismus oder lokale Kampfhandlungen begrenzen. Entscheidend für die individuelle Sicherheit der Person bleibt vielmehr die Frage, wie die Person von der Taliban-Regierung und dritten Akteuren wahrgenommen wird. Es besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von den Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde. (LIB, Kap. 26) Rückkehr über den internationalen Flughafen in Kabul: Seit der Machtübernahme steht die Umgebung des Flughafens unter der Kontrolle der Taliban. Die Taliban richteten sofort Kontrollpunkte ein, um die An- und Abreise zu überwachen. An den Flughäfen wird eine mehrstufige Kontrolle der einreisenden Rückkehrer durch die Grenzkontrollbehörden und den GDI durchgeführt. Es kann dazu kommen, dass Personen, die aus einem westlichen Land einreisen, bei der Einreise mehr Fragen beantworten als andere Reisende, insbesondere wenn sie westliche Kleidung tragen. Die Taliban oder ihr Geheimdienst GDI verfügen über Listen und biometrische Daten der ehemaligen Mitarbeiter der Sicherheitskräfte (Polizei, Armee, Geheimdienst) der früheren Regierung. Sie sind daher in der Regel in der Lage, solche Personen bei Kontrollen zu identifizieren und es kommt im Rahmen der Einreisekontrollen am Flughafen vereinzelt zu Festnahmen. Diese erfolgen jedoch nicht systematisch, können jedoch erfolgen, wenn eine Verbindung zu aktiven Widerstandsgruppen wie der Nationalen Widerstandsfront (NRF) oder der Afghanistan Freedom Front (AFF) vermutet wird. (LIB, Kap. 26.1) Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates: Die österreichische Rückkehrunterstützung umfasst eine kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU, die organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, Übernahme der Heimreisekosten, eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu EUR 900 sowie die Teilnahme an Reintegrationsprogrammen nach der Rückkehr im Zielland.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis einen Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe EUR 900 pro Person. Ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe EUR 250 pro Person. Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das BFA ein einmaliger Betrag von EUR 250 pro Person gewährt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung sind die freiwillige Ausreise, finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit, erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung, Nachhaltigkeit der Ausreise, keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr und keine schwere Straffälligkeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens „Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu EUR 3.500 beantragen. Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt unter anderem mit den Kooperationspartnern Frontex, IOM Österreich, Caritas Österreich und OFII.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen, z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten. (LIB, Kap. 26.2) 1.5.29. Dokumente:</p>\n<p class=\"lf-p\">Personendaten sind in Afghanistan nicht zentralisiert und werden nicht einheitlich erfasst. Es gibt eine Vielzahl von Registern, die nicht miteinander vernetzt sind. Keine Behörde besitzt den Überblick über alle Daten einer Person. Die Daten werden je nach Dokument nach unterschiedlichen Standards eingetragen. Diese unterschiedlichen Standards führen dazu, dass verschiedene Dokumente einer Person inkonsistente, widersprüchliche und fehlerhafte Angaben enthalten können. Dazu tragen auch teils mangelhafte Lese- und Schreibkenntnisse und fehlende Schulungen der zuständigen Behördenmitarbeiter bei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Den Zuständigen in den Behörden ist es oft nicht möglich, die Angaben von Antragstellern zuverlässig zu verifizieren. Stattdessen müssen sie sich auf deren mündliche Angaben sowie Zeugenaussagen verlassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein großes Problem für die Zuverlässigkeit der Angaben in afghanischen Dokumenten ist Korruption. Bestechungen, Schmiergelder und Nepotismus sind in der afghanischen Verwaltung weit verbreitet, auch in den Behörden, welche Dokumente ausstellen. Deshalb ist es relativ einfach, sich Dokumente mit unwahren Angaben zu beschaffen, die aber von den zuständigen Behörden ausgestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Einige afghanische Dokumente, die schon seit längerem in Gebrauch sind, haben nur schwache Sicherheitsmerkmale und sind deshalb leicht fälschbar. Dies betrifft besonders die Papier Tazkira. Totalfälschungen aller afghanischen Identitäts- und Zivilstandsdokumente durch Betrüger und Fälscher sind verbreitet. Gefälschte afghanische Pässe werden etwa im pakistanischen Peschawar gedruckt. Zudem besteht auch hier die Möglichkeit, dass Inhalte manipuliert sind oder dass sie an nicht berechtigte Personen ausgestellt werden. Verbreitet ist auch die Fälschung von Unterlagen für Visaanträge und Beweismittel für Asylverfahren. Dazu gehören etwa Dokumente der afghanischen Armee aus der Zeit vor der Taliban-Machtübernahme sowie Drohbriefe und Festnahmebefehle der Taliban. (LIB, Kap. 27).</p>\n<p class=\"lf-p\">II.2. Beweiswürdigungrömisch zwei.2. Beweiswürdigung II.2.1. Zu den Feststellungen zur Person und zum Leben des BFs:römisch zwei.2.1. Zu den Feststellungen zur Person und zum Leben des BFs:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zur Person des BFs, seinem Leben und den (aktuellen) familiären Verhältnissen in Afghanistan stützen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben in seinen Verfahren. Der BF hat insbesondere anlässlich seiner Einvernahme am 22.10.2025 umfassende und aktuelle Aussagen zu seinen Angehörigen getätigt, deren Richtigkeit und Aktualität er in der mündlichen Verhandlung am 15.04.2026 bestätigt hat (VHS. 5).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Leben des BF in Österreich, seiner Berufserfahrung, seinen sozialen Bindungen, sowie dem Kontakt zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin und seiner Tochter, basieren die Feststellungen insbesondere auf seinen Angaben in der Einvernahme am 22.10.2025 und in der mündlichen Verhandlung (VH S. 10ff), sowie den Aussagen der am 06.11.2025 einvernommenen Zeugin (Mutter der gemeinsamen Tochter).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Mutter der gemeinsamen Tochter war zwar auch für die mündliche Verhandlung geladen, hat sich aber kurzfristig entschuldigt. Dem BF wurde die Aussage der Zeugin vom 06.11.2025 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelesen (übersetzt) und hat der BF dagegen keine Einwände erhoben und war mit den Angaben der Zeugin einverstanden (VH S. 13f). Die Aussage der Mutter der gemeinsamen Tochter ist auch hinreichend aktuell, sodass keine Notwendigkeit für eine neuerliche Ladung im Rahmen einer fortgesetzten Verhandlung besteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der BF zu seiner Tochter keine innige, verlässliche Vater-Tochter Beziehung aufgebaut hat, folgt insbesondere aus den Aussagen der Zeugin am 06.11.2025, wonach die Tochter nicht Papa zum BF sage und eigentlich keinen solchen Bezug zu ihm habe. Die Tochter sei nicht vom BF, sondern von ihr und dem Ex-Mann großgezogen worden. Daher bestehe auch keine Vater-Tochter Beziehung zu ihm, was auch seinen Haftaufenthalten geschuldet sei. Diese Aussage spricht dafür, dass die Beziehung des BF zu seiner Tochter sehr verdünnt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zur aktuellen Beziehung, deren Dauer und Intensität, beruhen auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung dazu und den Aussagen der als Zeugin einvernommenen neuen Freundin des BF (VH S. 19).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der BF seit ca. 2-3 Jahren eine Verlobte hat, die sich derzeit in Afghanistan aufhält, zu der über Video-Calls Kontakt bestand, derzeit kein Kontakt besteht, der BF sie aber nach Österreich holen möchte, folgt aus den Angaben des BF in seiner Einvernahme am 22.10.2025 und in der mündlichen Verhandlung (VH S. 6).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand des BF beruhen auf den Befunden zu psychiatrischen Untersuchungen am 26.10.2025, der einliegenden Krankengeschichte und Medikamentenliste (AS 291ff). Der BF berichtete anlässlich dieser Untersuchungen davon, dass er sich von anderen Insassen schlecht behandelt fühle, er keine Ruhe finde, Stimmen in seinem Kopf höre und zurück nach Graz zu seiner Familie wolle. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde der BF ausführlich zu seinem Gesundheitszustand befragt (VH S. 3f) und gab an, dass er derzeit nur mehr einen Magenschutz benötige, weiters berichtete er davon, dass sich Schlafprobleme verbessert hätten und verneinte gesundheitliche Probleme, beim Arzt sei er auch nicht gewesen. Dass beim BF im Entscheidungszeitpunkt der Bedarf nach einer ärztlichen Vorstellung und/oder der Einnahme von anderen Medikamenten als Magenschutz besteht, kann daher nicht festgestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der BF in Bezug auf seine Drogensucht nur in der Haft behandelt wurde und seit Haftentlassung keine Therapieangebote wahrnimmt, hat er in der mündlichen Verhandlung ausgesagt (VH S. 9). Er legte lediglich eine Bestätigung des Verein NEUSTART vor, dass er regelmäßig und freiwillig Beratungsgespräche im Rahmen der Haftentlassungshilfe absolviert (Beilage./1 zum VH-Protokoll).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den Feststellungen hinsichtlich seiner mehrfachen Verurteilungen sind die Urteile aktenkundig bzw. erfolgte eine Einsicht in das Strafregister. Zu den verwaltungsstrafrechtlichen Übertretungen ist ein Bericht über „Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen“, ausgestellt am 22.10.2025 von der LPD Steiermark Straf- und verwaltungspolizeiliche Angelegenheiten, aktenkundig (AS 265). Dass der BF nicht vollumfänglich Verantwortung für seine Taten übernimmt, ergibt sich aus seinem Aussageverhalten im Verfahren (dazu näher unter II.3.4.2.).Zu den Feststellungen hinsichtlich seiner mehrfachen Verurteilungen sind die Urteile aktenkundig bzw. erfolgte eine Einsicht in das Strafregister. Zu den verwaltungsstrafrechtlichen Übertretungen ist ein Bericht über „Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen“, ausgestellt am 22.10.2025 von der LPD Steiermark Straf- und verwaltungspolizeiliche Angelegenheiten, aktenkundig (AS 265). Dass der BF nicht vollumfänglich Verantwortung für seine Taten übernimmt, ergibt sich aus seinem Aussageverhalten im Verfahren (dazu näher unter römisch zwei.3.4.2.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zum Verfahrensgang beruhen auf den bei Gericht einliegenden Informationen. Insbesondere wurde in die dort aufgeführten Entscheidungen des Gerichts Einsicht genommen, und auch in den Bescheid über die Zuerkennung subsidiären Schutzstatus (Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2012).</p>\n<p class=\"lf-p\">II.2.2. Zu den Feststellungen zur Rückkehrsituation des BFs:römisch zwei.2.2. Zu den Feststellungen zur Rückkehrsituation des BFs:</p>\n<p class=\"lf-p\">Seine Fluchtgründe konnte der BF in keinem seiner Verfahren glaubhaft machen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Sein ursprüngliches Fluchtvorbringen, welches nach den Angaben des BF maßgeblich für das Verlassen des Herkunftsstaates war, wurde bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes C7 426959-1/2012/4E vom 19.20.2012 als nicht glaubhaft gesteigertes Fluchtvorbringen angesehen. Das Vorbringen im Folgeantrag vom 05.04.2022, insbesondere dass seine Onkel väterlicherseits, die bei den Taliban seien, ihn aufgefordert hätten, ein Selbstmordattentat gegen die Amerikaner zu begehen und er wegen seiner Weigerung deswegen bedroht worden sei, wurde ebenfalls als unglaubwürdig gewertet und die Beschwerde diesbezüglich mit Erkenntnis des BVwG vom 29.02.2024, W285 1426959-5, als unbegründet abgewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der BF in der nunmehrigen mündlichen Verhandlung ein Video präsentiert, das zeigen soll, dass er in Afghanistan nach wie vor von den Taliban gesucht werde, ist dazu festzuhalten: Auf dem Video (Video I) sind bewaffnete Männer in traditioneller Kleidung in Dunkelheit zu sehen. Es wird an der Tür geklopft. Es gibt Gespräche, es fällt der Name XXXX . Der Bruder des BF warnt den BF, nicht nach Hause zu kommen. Vorauszuschicken ist, dass aus dem Video nicht klar hervorgeht, um wen es sich bei den bewaffneten Männern handelt, zumal in Afghanistan die allermeisten Männer traditionelle Kleidung tragen und dies kein hinreichendes Indiz dafür ist, dass es sich dabei um die Taliban handelt. Dass auch Zivilisten und nicht nur Taliban in Afghanistan Waffen tragen, ist ebenso notorisch.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters ergeben sich daraus keine Hinweise, wann und wo dieses Video aufgenommen wurde. Auffällig ist zudem, dass der BF seinen Bruder offenbar mehrmals aufforderte, ihm ein Video zu schicken, und dass er ein Video brauche (VH S. 15), sodass die erkennende Richterin auch nicht ausschließt, dass dieses Video für das Asylverfahren des BF aus asyltaktischen Gründen angefertigt wurde. Außerdem hat der BF in der Verhandlung erstmals erwähnt, dass die Onkel das Haus der Eltern monatlich aufsuchen würden, der BF aber erst jetzt davon erfahren habe. Es erschließt sich nicht, warum die Angehörigen des BF dem BF jahrelang nichts darüber berichtet haben wollen, dass sie regelmäßig von den Taliban aufgesucht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der BF in der nunmehrigen mündlichen Verhandlung ein Video präsentiert, das zeigen soll, dass er in Afghanistan nach wie vor von den Taliban gesucht werde, ist dazu festzuhalten: Auf dem Video (Video römisch eins) sind bewaffnete Männer in traditioneller Kleidung in Dunkelheit zu sehen. Es wird an der Tür geklopft. Es gibt Gespräche, es fällt der Name römisch 40 . Der Bruder des BF warnt den BF, nicht nach Hause zu kommen. Vorauszuschicken ist, dass aus dem Video nicht klar hervorgeht, um wen es sich bei den bewaffneten Männern handelt, zumal in Afghanistan die allermeisten Männer traditionelle Kleidung tragen und dies kein hinreichendes Indiz dafür ist, dass es sich dabei um die Taliban handelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass auch Zivilisten und nicht nur Taliban in Afghanistan Waffen tragen, ist ebenso notorisch. Weiters ergeben sich daraus keine Hinweise, wann und wo dieses Video aufgenommen wurde. Auffällig ist zudem, dass der BF seinen Bruder offenbar mehrmals aufforderte, ihm ein Video zu schicken, und dass er ein Video brauche (VH S. 15), sodass die erkennende Richterin auch nicht ausschließt, dass dieses Video für das Asylverfahren des BF aus asyltaktischen Gründen angefertigt wurde. Außerdem hat der BF in der Verhandlung erstmals erwähnt, dass die Onkel das Haus der Eltern monatlich aufsuchen würden, der BF aber erst jetzt davon erfahren habe. Es erschließt sich nicht, warum die Angehörigen des BF dem BF jahrelang nichts darüber berichtet haben wollen, dass sie regelmäßig von den Taliban aufgesucht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus bezieht sich der BF in Bezug auf dieses Video erneut auf eine vermeintliche Verfolgung, weil er sich geweigert habe, ein Selbstmordattentat zu begehen und damit erneut auf jene Gründe, die bereits im Erkenntnis vom 29.02.2024 rechtskräftig als unglaubwürdig gewertet wurden. Darauf ist demnach hier nicht weiter einzugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum anderen behauptet der BF, dass es Videoaufnahmen gäbe, auf denen der BF mit Alkohol in einer Disco zu sehen sei (Video II); dieses Video II hätten seine Verwandten und würden seine Verwandten auch deswegen nach ihm suchen. Dieses Vorbringen erweist sich als unplausibel und ebenso unglaubwürdig: Es ist zunächst schon vollkommen unlogisch, dass die Verwandten den BF zu Hause suchen würden, wenn sie Kenntnis davon haben, dass der BF seit Jahren außer Landes ist. Sollte es tatsächlich ein Video II geben, das den BF zeigt, als er Alkohol in einer Disco konsumiert, muss den Angehörigen klar sein, dass er nicht in Afghanistan ist. Warum sie dann in der Dunkelheit zum Haus der Eltern des BF kommen sollten, um den BF zu suchen, bleibt unklar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum anderen sind die Angaben des BF zu diesem angeblichen Video II, das den BF mit Alkohol in einer Disco zeigt, derart vage, dass diesen Angaben kein Glauben geschenkt wird. Der BF weiß nichts Näheres über dieses Video II, wer es gemacht hat, und wann es angeblich aufgenommen wurde. Angeblich sei die Familie des BF seit 2 Jahren in Kenntnis dieses Videos II. Dann überrascht es aber, dass der BF die Existenz dieses Videos II und die daraus resultierende Gefahr für ihn bei seiner Einvernahme am 22.10.2025 nicht erwähnt hat. Der BF wurde dort explizit gefragt, was er bei einer Rückkehr zu befürchten hätte, und er erwähnte nur die Feindschaft mit den Onkeln, nicht aber das in der Verhandlung erstmals erwähnte Video II.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum anderen behauptet der BF, dass es Videoaufnahmen gäbe, auf denen der BF mit Alkohol in einer Disco zu sehen sei (Video römisch zwei); dieses Video römisch zwei hätten seine Verwandten und würden seine Verwandten auch deswegen nach ihm suchen. Dieses Vorbringen erweist sich als unplausibel und ebenso unglaubwürdig: Es ist zunächst schon vollkommen unlogisch, dass die Verwandten den BF zu Hause suchen würden, wenn sie Kenntnis davon haben, dass der BF seit Jahren außer Landes ist. Sollte es tatsächlich ein Video römisch zwei geben, das den BF zeigt, als er Alkohol in einer Disco konsumiert, muss den Angehörigen klar sein, dass er nicht in Afghanistan ist. Warum sie dann in der Dunkelheit zum Haus der Eltern des BF kommen sollten, um den BF zu suchen, bleibt unklar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum anderen sind die Angaben des BF zu diesem angeblichen Video römisch zwei, das den BF mit Alkohol in einer Disco zeigt, derart vage, dass diesen Angaben kein Glauben geschenkt wird. Der BF weiß nichts Näheres über dieses Video römisch zwei, wer es gemacht hat, und wann es angeblich aufgenommen wurde. Angeblich sei die Familie des BF seit 2 Jahren in Kenntnis dieses Videos römisch zwei. Dann überrascht es aber, dass der BF die Existenz dieses Videos römisch zwei und die daraus resultierende Gefahr für ihn bei seiner Einvernahme am 22.10.2025 nicht erwähnt hat. Der BF wurde dort explizit gefragt, was er bei einer Rückkehr zu befürchten hätte, und er erwähnte nur die Feindschaft mit den Onkeln, nicht aber das in der Verhandlung erstmals erwähnte Video römisch zwei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammenfassend ergibt sich, dass der BF auch durch Vorlage des Videos I in der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft machen konnte, dass er in Afghanistan bei einer Rückkehr verfolgt oder bedroht werden würde.Zusammenfassend ergibt sich, dass der BF auch durch Vorlage des Videos römisch eins in der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft machen konnte, dass er in Afghanistan bei einer Rückkehr verfolgt oder bedroht werden würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Vorerkenntnis vom 29.02.2024 wurde ebenfalls erkannt, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht aufgrund seines Aufenthalts in Europa und einer möglichen \"Verwestlichung\" seines Lebensstils erheblichen Eingriffen ausgesetzt wäre. Substantiierte Hinweise darauf, dass sich daran seither etwas geändert hätte, oder dass dem BF bei einer Rückkehr Apostasie unterstellt werden würde, haben sich im gegenständlichen Verfahren nicht ergeben. Der BF verneinte sogar in der mündlichen Verhandlung, noch in die Disco zu gehen und Alkohol zu trinken (VH S. 17).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammenfassend konnte der BF in keinem seiner Verfahren eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr aus Gründen der GFK der aus sonstigen Gründen glaubhaft machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der BF keine konkrete Gefahr läuft, einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit zu erleiden und auch keine Gefahr besteht, dass er grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen könnte, ergibt sich daraus, dass der BF grundsätzlich gesund und leistungsfähig ist, in Afghanistan bei einer Rückkehr über ein großes familiäres Netzwerk verfügt, das ihm zumindest übergangweise Wohnraum und Nahrung und bei Bedarf finanzielle Unterstützung bereitstellen kann und ihn bei der Suche nach einer Erwerbstätigkeit unterstützen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der BF (erst auf explizite Frage der Rechtsvertretung) in der mündlichen Verhandlung verneint, dass ihn seine Familie finanziell unterstützen könnte, ist darauf hinzuweisen, dass der BF über Angehörige vor Ort verfügt, die in einem Eigentumshaus mit ausreichend Zimmern leben und einen Garten bewirtschaften, sodass jedenfalls davon auszugehen ist, dass der BF bei einer Rückkehr Wohnraum und Nahrung vorfinden würde. Bis auf den chronisch erkrankten Bruder sind die Brüder des BF erwerbstätig und finanzieren ihre Familien sowie die Eltern und den kranken Bruder und die Schwester des BF. Außerdem hat der BF in der Einvernahme vom 22.10.2025 berichtet, dass er bis zu 200 EUR/Monat von einem Cousin in Frankreich an finanzieller Unterstützung erhält, sodass davon auszugehen ist, dass dieser Cousin ihn bei Bedarf auch in Afghanistan weiter unterstützen würde. Der BF selbst sprach in der mündlichen Verhandlung davon, dass die Angehörigen so viel verdienen, dass sie davon leben können (VH S. 17).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem gehört der BF der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam, er spricht muttersprachlich die Mehrheitssprache Afghanistan, ist im Heimatland sozialisiert, mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut und wird sich auch nach längerer Abwesenheit wieder zurechtfinden können. Er konnte Berufserfahrung in mehreren Branchen sammeln, sodass davon auszugehen ist, dass es dem BF möglich sein wird, nach seiner Rückkehr eine Arbeitsstelle zu finden und sich seinen Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen zu erwirtschaften. Zudem kann er Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus den Länderberichten (Länderinformation, Version 13, Rückkehr) ergibt sich im Übrigen, dass viele der Afghanen, die mithilfe von Schleppern nach Europa reisen, aus relativ wohlhabenden Familien, die sich auch die Kosten für den Schlepper leisten können, stammen. Auch spielt die erweiterte Familie eine Rolle bei der Unterstützung von Migranten während ihrer Reise oder nach der Rückkehr. Jene Migranten, deren Familie finanziell gefestigt ist, erhalten normalerweise bei einer Rückkehr auch die Hilfe und Unterstützung ihrer Familie.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus den Länderberichten. Die österreichische Rückkehrunterstützung umfasst eine kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU, die organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, bei der Reiseplanung und bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, die Übernahme der Heimreisekosten und eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus den Länderinformationen ergibt sich zudem, dass sich die Sicherheitslage insgesamt erheblich verbessert hat und der landesweite Konflikt zurückgegangen ist. Derzeit entstehen die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle im Zusammenhang mit dem Verbot des Anbaus von Betäubungsmitteln, durch Kriminalität und organisierte Kriminalität, durch Angriffe der bewaffneten Opposition und durch Angriffe des ISKP.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aktuell ist zwar ein eskalierender Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan zu beobachten (zB „Die Zeit“ online https://www.zeit.de/politik/ausland, Gefechte entlang der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan, 06.03.2026, login 17.03.2026; Pakistan pausiert Angriffe auf Afghanistan, https://www.zeit.de/politik/ausland/2026-03/fastenbrechen-pakistan-afghanistan -waffenstillstand-eid-al-fitr, login 19.03.2026; Afghanistan and Pakistan are facing ‘open war’. De-escalation is needed | Chatham House – International Affairs Think Tank https://www.chathamhouse.org/2026/03/afghanistan-and-pakistan-are-facing-open-war-de-escalation-needed Pakistan bombs Kabul: Why are Afghanistan and Pakistan fighting? | Conflict News | Al Jazeera : https://www.aljazeera.com/news/2026/2/27/pakistan-bombs-kabul-why-are-afghanistan-and-pakistan-fighting 2 Why Are the Afghan Taliban and Pakistan in an ‘Open War’? | Council on Foreign Relations: https://www.cfr.org/articles/why-are-the-afghan-taliban-and-pakistan-in-an-open-war).</p>\n<p class=\"lf-p\">Angriffe der pakistanischen Luftwaffe auf militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban in der afghanischen Hauptstadt Kabul, und in Grenzgebieten finden statt. Afghanische und pakistanische Truppen bekämpfen sich an der gemeinsamen Grenze weiter heftig. Am 17.03.2026 wurde auch über einen Angriff auf eine Entzugsklinik für Drogenabhängige in Kabul berichtet, bei dem laut Taliban 400 Menschen getötet worden seien. Pakistan wies die Darstellung zurück und betonte erneut, dass man keine zivilen Ziele angreife, sondern nur militärische Einrichtungen der Taliban. Berichten zufolge lag das Krankenhaus aber auf einem Gelände, auf dem früher eine Kaserne stand (https://www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-angriff; 17.03.2026).</p>\n<p class=\"lf-p\">Unabhängige Überprüfungen waren nicht möglich. Während des Eid-Festes kommt es zu einer Waffenpause (Pakistan pausiert Angriffe auf Afghanistan: https://www.zeit.de/politik/ausland/2026-03/fastenbrechen-pakistan-afghanistan -waffenstillstand-eid-al-fitr, login 19.03.2026).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wird nicht verkannt, dass die pakistanische Luftwaffe Angriffe u.a. in Kabul verübt. Dass der zivile Flughafen oder andere zivile Einrichtungen in Kabul oder in Nangarhar konkret und systematisch Ziel der pakistanischen Angriffe wäre, lässt sich im Entscheidungszeitpunkt aber nicht feststellen. In Bezug auf den aktuellen Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan lässt sich insgesamt auch nicht feststellen, dass die Gewalt aktuell ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der BF bei einer Rückkehr tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes im Zuge der Auseinandersetzungen sein wird. Dass der BF bei einer Rückkehr nach Kabul einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, kann im Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden.Es wird nicht verkannt, dass die pakistanische Luftwaffe Angriffe u.a. in Kabul verübt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der zivile Flughafen oder andere zivile Einrichtungen in Kabul oder in Nangarhar konkret und systematisch Ziel der pakistanischen Angriffe wäre, lässt sich im Entscheidungszeitpunkt aber nicht feststellen. In Bezug auf den aktuellen Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan lässt sich insgesamt auch nicht feststellen, dass die Gewalt aktuell ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der BF bei einer Rückkehr tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes im Zuge der Auseinandersetzungen sein wird. Dass der BF bei einer Rückkehr nach Kabul einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, kann im Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Demnach ist aktuell davon auszugehen, dass die Stadt Kabul bzw. die Stadt Jalalabad über den internationalen Flughafen Kabul sowie über das Straßennetz auch hinreichend sicher erreichbar ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gibt zwar Kontrollpunkte der Taliban auf den Straßen, jedoch wird der BF von den Taliban nicht verdächtigt oder gesucht. Ihm wird auch nicht unterstellt für die ehemalige Regierung oder ehemaligen Streitkräfte gearbeitet zu haben, sodass er nicht exponiert ist. Personen die nicht exponiert sind können sich in Afghanistan frei bewegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es liegen beim BF daher keine besonderen Unterscheidungsmerkmale („special distinguishing features“) vor, aufgrund derer sich die Situation des BF kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.2.3. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland:römisch zwei.2.3. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat des BF stützen sich auf die zitierten Quellen. Es handelt sich dabei um Berichte diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten diese ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild zur Situation in Afghanistan. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben. Diesen Berichten ist der BF nicht substantiiert entgegengetreten.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung II.3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: römisch zwei.3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3.2.1. Gegenständlich ist zunächst darüber zu entscheiden, ob die belangte Behörde zu Recht gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen hat (Spruchpunkt I).römisch zwei.3.2.1. Gegenständlich ist zunächst darüber zu entscheiden, ob die belangte Behörde zu Recht gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen hat (Spruchpunkt römisch eins). § 8 AsylG lautet auszugsweise: Paragraph 8, AsylG lautet auszugsweise: „Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. …“ II.3.2.2. Gemäß Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. römisch zwei.3.2.2. Gemäß Artikel 2, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.</div>\n<p class=\"lf-p\">Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/2017).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ruft ein reales Risiko iSd Art. 3 EMRK hervor. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst ist, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VWGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/2017). Nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ruft ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK hervor. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst ist, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VWGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/2017).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des BFs bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029). Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des BFs bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3.2.3. Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes in Afghanistan erheblich zurückgegangen. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Derzeit entstehen die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle im Zusammenhang mit dem Verbot des Anbaus von Betäubungsmitteln, durch Kriminalität und organisierter Kriminalität, durch Angriffe der bewaffneten Opposition und durch Angriffe des ISKP. Es kommt in Afghanistan durch Talibankämpfer und Behörden der Taliban auch zu Folter und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten sowie zu Gewalt gegen Journalisten, Medienschaffende, gegen (Frauenrechts)Aktivisten, in Gefängnissen, gegen Personen denen unislamisches Verhalten oder eine westliche Haltung unterstellt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es kommt auch zu Rache und Willkürakten im familiären Kontext – also gegenüber Familienmitgliedern oder zwischen Stämmen/Ethnien, bei denen die Täter den Taliban nahestehen oder Taliban sind. römisch zwei.3.2.3. Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes in Afghanistan erheblich zurückgegangen. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Derzeit entstehen die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle im Zusammenhang mit dem Verbot des Anbaus von Betäubungsmitteln, durch Kriminalität und organisierter Kriminalität, durch Angriffe der bewaffneten Opposition und durch Angriffe des ISKP.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es kommt in Afghanistan durch Talibankämpfer und Behörden der Taliban auch zu Folter und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten sowie zu Gewalt gegen Journalisten, Medienschaffende, gegen (Frauenrechts)Aktivisten, in Gefängnissen, gegen Personen denen unislamisches Verhalten oder eine westliche Haltung unterstellt wird. Es kommt auch zu Rache und Willkürakten im familiären Kontext – also gegenüber Familienmitgliedern oder zwischen Stämmen/Ethnien, bei denen die Täter den Taliban nahestehen oder Taliban sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die allgemeine Sicherheitslage in Nangarhar ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Provinz einem Risiko eines Eingriffs in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt wäre (vgl. II.1.5., Sicherheitslage). Hierzu ist auszuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen oder Kriminalität für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen oder Kriminalität betroffenen Staat automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre. Die allgemeine Sicherheitslage in Nangarhar ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Provinz einem Risiko eines Eingriffs in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt wäre vergleiche römisch zwei.1.5., Sicherheitslage). Hierzu ist auszuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen oder Kriminalität für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen oder Kriminalität betroffenen Staat automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Allein der Umstand, dass es weiterhin zu Anschlägen durch den ISKP oder andere Gruppierungen kommt, sowie ein Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen, begründet somit bei der derzeitigen Sicherheitslage noch keine stichhaltigen Gründe für ein reales Risiko der Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte bzw. liegt deshalb noch keine ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 Asyl vor. Allein der Umstand, dass es weiterhin zu Anschlägen durch den ISKP oder andere Gruppierungen kommt, sowie ein Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen, begründet somit bei der derzeitigen Sicherheitslage noch keine stichhaltigen Gründe für ein reales Risiko der Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte bzw. liegt deshalb noch keine ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Asyl vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF war auch nicht als Aktivist, Journalist oder medienschaffend tätig. Ihm wird in Afghanistan auch nicht unterstellt „westlich“ orientiert zu sein oder sich unislamisch zu verhalten. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF oder Familienmitglieder von Racheakten oder Willkürakten im familiären Kontext betroffen wären.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aktuell ist zwar ein eskalierender Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan zu beobachten (zB „Die Zeit“ online https://www.zeit.de/politik/ausland, Gefechte entlang der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan, 06.03.2026, login 17.03.2026; Pakistan pausiert Angriffe auf Afghanistan, https://www.zeit.de/politik/ausland/2026-03/fastenbrechen-pakistan-afghanistan -waffenstillstand-eid-al-fitr, login 19.03.2026; Afghanistan and Pakistan are facing ‘open war’. De-escalation is needed | Chatham House – International Affairs Think Tank https://www.chathamhouse.org/2026/03/afghanistan-and-pakistan-are-facing-open-war-de-escalation-needed Pakistan bombs Kabul: Why are Afghanistan and Pakistan fighting? | Conflict News | Al Jazeera : https://www.aljazeera.com/news/2026/2/27/pakistan-bombs-kabul-why-are-afghanistan-and-pakistan-fighting 2 Why Are the Afghan Taliban and Pakistan in an ‘Open War’? | Council on Foreign Relations: https://www.cfr.org/articles/why-are-the-afghan-taliban-and-pakistan-in-an-open-war).</p>\n<p class=\"lf-p\">Angriffe der pakistanischen Luftwaffe auf militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban in der afghanischen Hauptstadt Kabul, und in Grenzgebieten finden statt. Afghanische und pakistanische Truppen bekämpfen sich an der gemeinsamen Grenze weiter heftig. Am 17.03.2026 wurde auch über einen Angriff auf eine Entzugsklinik für Drogenabhängige in Kabul berichtet, bei dem laut Taliban 400 Menschen getötet worden seien. Pakistan wies die Darstellung zurück und betonte erneut, dass man keine zivilen Ziele angreife, sondern nur militärische Einrichtungen der Taliban. Berichten zufolge lag das Krankenhaus aber auf einem Gelände, auf dem früher eine Kaserne stand (https://www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-angriff; 17.03.2026).</p>\n<p class=\"lf-p\">Unabhängige Überprüfungen waren nicht möglich (Pakistan pausiert Angriffe auf Afghanistan: https://www.zeit.de/politik/ausland/2026-03/fastenbrechen-pakistan-afghanistan -waffenstillstand-eid-al-fitr, login 19.03.2026).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wird nicht verkannt, dass die pakistanische Luftwaffe Angriffe u.a. in Kabul verübt. Dass der zivile Flughafen oder andere zivile Einrichtungen in Kabul oder Nangarhar konkret und systematisch Ziel der pakistanischen Angriffe wäre, lässt sich aktuell aber nicht feststellen. In Bezug auf den aktuellen Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan lässt sich insgesamt auch nicht feststellen, dass die Gewalt aktuell ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der BF bei einer Rückkehr tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes im Zuge der Auseinandersetzungen sein wird. Dass der BF bei einer Rückkehr nach Nangahar einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, kann nicht festgestellt werden.Es wird nicht verkannt, dass die pakistanische Luftwaffe Angriffe u.a. in Kabul verübt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der zivile Flughafen oder andere zivile Einrichtungen in Kabul oder Nangarhar konkret und systematisch Ziel der pakistanischen Angriffe wäre, lässt sich aktuell aber nicht feststellen. In Bezug auf den aktuellen Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan lässt sich insgesamt auch nicht feststellen, dass die Gewalt aktuell ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der BF bei einer Rückkehr tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes im Zuge der Auseinandersetzungen sein wird. Dass der BF bei einer Rückkehr nach Nangahar einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, kann nicht festgestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Demnach ist aktuell davon auszugehen, dass Jalalabad über Kabul (internationaler Flughafen Kabul) sowie über das Straßennetz auch hinreichend sicher erreichbar ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es liegen beim BF daher keine besonderen Unterscheidungsmerkmale („special distinguishing features“) vor, aufgrund derer sich die Situation des BF kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3.2.4. Die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung ist häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Die Beurteilung der Versorgungslage richtet sich nach den international standardisierten IPC-Phasen [IPC = Integrated Phase Classification for Food Security], die aufsteigend von 1 (moderat/minimal) bis 5 (Hungersnot) reichen. Ab IPC Phase 3 liegt eine Situation vor, in der sogar mit humanitärer Unterstützung Haushalte unter Lücken im Lebensmittelkonsum mit hoher oder überdurchschnittlicher akuter Mangelernährung leiden oder der Mindestnahrungsmittelbedarf nur mit irreversiblen Bewältigungsstrategien wie der Liquidierung von Existenzgrundlagen gedeckt werden kann. römisch zwei.3.2.4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung ist häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Die Beurteilung der Versorgungslage richtet sich nach den international standardisierten IPC-Phasen [IPC = Integrated Phase Classification for Food Security], die aufsteigend von 1 (moderat/minimal) bis 5 (Hungersnot) reichen. Ab IPC Phase 3 liegt eine Situation vor, in der sogar mit humanitärer Unterstützung Haushalte unter Lücken im Lebensmittelkonsum mit hoher oder überdurchschnittlicher akuter Mangelernährung leiden oder der Mindestnahrungsmittelbedarf nur mit irreversiblen Bewältigungsstrategien wie der Liquidierung von Existenzgrundlagen gedeckt werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gericht verkennt nicht, dass laut den festgestellten Länderberichten die Ernährungsunsicherheit in Afghanistan weiterhin hoch ist. Die Provinz Nangarhar ist nach der Integrated Food Security Phase Classification (IPC; Afghanistan: Acute Food Insecurity Situation for September - October 2025 and Projection for November 2025 - March 2026 aktuell in Phase 3 eingestuft, login 13.04.2026). Die afghanische Bevölkerung ist jedoch nicht gleichermaßen von der Nahrungsmittelunsicherheit betroffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie festgestellt wurde, ist der BF im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig und arbeitsfähig. Zudem spricht der BF Paschtu und damit eine der Landdessprachen Afghanistans. Der BF ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut und anpassungsfähig. Er ist in der Provinz Nangarhar aufgewachsen und hat dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht. Er kann sich mit Hilfe seiner Familie wieder zurechtfinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF verfügt in Afghanistan über ein großes familiäres Netzwerk: Die Familie des BF, bestehend aus seinen Eltern, fünf Brüdern und einer Schwester lebt in Jalalabad, der Provinzhauptstadt von Nangarhar. Der BF hat weitere Verwandte, nämlich vier Onkel und zwei Tanten väterlicherseits sowie eine Tante und zwei Onkel mütterlicherseits mit ihren jeweiligen Familien. Die Familie bewohnt in Jalalabad gemeinsam ein Haus, das im Eigentum der Eltern steht, und in dem jeder sein eigenes Zimmer hat. Auf dem restlichen (insgesamt 2 Jirib großen) Grundstück baut der Vater Gemüse für den Eigenbedarf an. Die jüngeren Brüder des BF gehen einer Erwerbstätigkeit nach und versorgen die Familie, einschließlich die Eltern. Drei Brüder des BF sind verheiratet und haben Kinder. Ein Bruder arbeitet in einem Geschäft, einer als Straßenverkäufer und einer verdient mit der Teilnahme an Sportwettkämpfen Geld. Ein chronisch kranker Bruder lebt bei den Eltern und arbeitet nicht. Der BF hat eine jüngere Schwester, die ebenfalls gemeinsam mit der Familie lebt. Der BF hat auch noch Cousins in Paris und Deutschland. Ein Cousin aus Paris unterstützt den BF finanziell mit bis zu 200 EUR/Monat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF steht mit einem Bruder in Kontakt; über diesen Bruder kann der Kontakt auch zu den anderen Verwandten wieder hergestellt werden. Er kann im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit vorübergehender finanzieller Unterstützung durch seine in Afghanistan lebenden Familienangehörigen rechnen, zumal er jedenfalls anfänglich wieder Unterkunft bei seiner Familie nehmen und von Verwandten mit Nahrung unterstützt werden könnte. Der BF stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird. Er kann auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist deshalb auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde ist zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde ist zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3.3. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz): römisch zwei.3.3. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz):</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der \"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz\" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der \"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz\" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen bereits deshalb nicht vor, weil der BF iSd § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt wurde, konkret zwei Mal wegen des Verbrechens des Raubes und ein Mal wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen bereits deshalb nicht vor, weil der BF iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt wurde, konkret zwei Mal wegen des Verbrechens des Raubes und ein Mal wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Übrigen liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG von Amts wegen vor, noch sind Fälle hinsichtlich einer notwendigen Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen bekannt. Der BF ist auch kein Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel.Im Übrigen liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 57, AsylG von Amts wegen vor, noch sind Fälle hinsichtlich einer notwendigen Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen bekannt. Der BF ist auch kein Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. war daher abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. war daher abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3.4. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung): römisch zwei.3.4. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung):</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG sowie gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ein Aufenthaltstitel gem. § 57 von Amts wegen nicht zu erteilen ist. römisch zwei.3.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG sowie gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, von Amts wegen nicht zu erteilen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gem. Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iS des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iS des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.</div>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet, insbesondere darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet, insbesondere darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vom Prüfungsumfang des Begriffes des \"Familienlebens\" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des \"Familienlebens\" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Unter „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).</p>\n<p class=\"lf-p\">Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3.4.2. Das bedeutet für den konkreten Fall:römisch zwei.3.4.2. Das bedeutet für den konkreten Fall:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF verfügt in Österreich über ein Familienleben, da er resultierend aus einer von 2014 bis 2016 bestehenden Lebensgemeinschaft eine mittlerweile fast neunjährige Tochter mit österreichischer Staatsangehörigkeit hat, die bei ihrer Mutter im Bundesgebiet lebt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut Rechtsprechung der Höchstgerichte ist auch darauf abzustellen, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Privat- und Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/086; 19.02.2009, Zl. 2008/18/0721). Werden die Familienbande zu einem Zeitpunkt begründet, in dem der Fremde im Inland weder rechtmäßig niedergelassen war, noch mit einer Bewilligung seiner Niederlassung rechnen konnte, so erfahren die aus der Bindung abzuleitenden persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib eine wesentliche, die Interessenabwägung nachteilig beeinflussende Minderung (VwGH 27.02.2003, Zl. 2002/18/0207).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein großes Gewicht beizumessen ist, wie dies bei Straffälligkeit des Fremden der Fall ist. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Hand-lungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt. (VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359 m.w.N.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das BVwG hat nähere Feststellungen zu den den strafgerichtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden Taten zu treffen und anhand dieser nachvollziehbar darzulegen, warum deshalb von einer maßgeblichen und aktuellen Gefährdung öffentlicher Interessen auszugehen ist, die zu einer wesentlichen Relativierung des persönlichen Interesses an einem Verbleib des Fremden in Österreich und einer Verstärkung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung führt (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).</p>\n<p class=\"lf-p\">Für den konkreten Fall ergibt sich, dass die Tochter des BF im Jahr 2018 geboren ist. Zu diesem Zeitpunkt war das erste Asylverfahren des BF bereits rechtskräftig negativ entschieden, der Status des subsidiär Schutzberechtigten war dem BF entzogen und eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen. Er war zu diesem Zeitpunkt in Österreich lediglich geduldet und es musste daher sowohl ihm als auch seiner Lebensgefährtin bewusst gewesen sein, dass der BF über keinen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich verfügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu der unmündigen minderjährigen Tochter des BF ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken sind und bei der Interessenabwägung nach Art 8 Abs. 2 EMRK bzw. § 9 BFA-VG berücksichtigt werden müssen. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern – wie hier – um ihren Vater handelt (vgl. VwGH 23.02.2024, Ra 2022/17/0101, mwN). Zu der unmündigen minderjährigen Tochter des BF ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken sind und bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG berücksichtigt werden müssen. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern – wie hier – um ihren Vater handelt vergleiche VwGH 23.02.2024, Ra 2022/17/0101, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist jedoch nicht allein auf die privaten und familiären Interessen eines Minderjährigen abzustellen, sondern es kommt auch den öffentlichen Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – insbesondere gegen im Bundesgebiet aufhältige Fremde, die gravierend straffällig geworden sind – maßgeblicher Stellenwert zu. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen. Bei Heranziehen der in § 138 ABGB enthaltenen Kriterien als Orientierungsmaßstab ist auf die Eigenart der im Rahmen verwaltungsrechtlicher Entscheidungen zu treffenden Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125).Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist jedoch nicht allein auf die privaten und familiären Interessen eines Minderjährigen abzustellen, sondern es kommt auch den öffentlichen Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – insbesondere gegen im Bundesgebiet aufhältige Fremde, die gravierend straffällig geworden sind – maßgeblicher Stellenwert zu. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen. Bei Heranziehen der in Paragraph 138, ABGB enthaltenen Kriterien als Orientierungsmaßstab ist auf die Eigenart der im Rahmen verwaltungsrechtlicher Entscheidungen zu treffenden Beurteilung Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die derzeitige Lebenssituation seiner Tochter stellt sich so dar, dass sie in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter lebt und zum BF nie eine innige, verlässliche Vater-Tochter Beziehung aufgebaut hat. Aktuell (nachweislich seit März 2026) gestaltet sich der Kontakt so, dass der BF seiner Tochter über das Telefon der Mutter kurze Sprachnachrichten zukommen lässt und sie gelegentlich miteinander telefonieren. Zu persönlichen Treffen ist es seit Haftentlassung Anfang Jänner 2026 erst ein Mal gekommen. Auch während der BF in Haft war, wurde der Kontakt telefonisch aufrecht gehalten. Dass der BF väterlichen Verpflichtungen, wie zB, sein Kind ins Bett oder in die Schule zu bringen, mit ihr einen Arzt aufzusuchen oder sonst den Alltag zu bewältigen, nachgekommen wäre, ist nicht ersichtlich, nicht zuletzt aufgrund der mehrfachen Haftaufenthalte des BF. Es ist demnach von einer sehr verdünnten familiären Beziehung auszugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Anspruch, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat (vgl. VwGH 29.12.2023, Ra 2023/19/0243), kann gegenständlich dadurch Genüge getan werden, dass während einer einstweiligen Trennung der Kontakt zu der (mittlerweile fast 9-jährigen) Tochter auch in Zukunft über moderne Kommunikationsmittel wie Telefonanrufe, Video-Calls und E-Mails aufrechterhalten werden kann, so wie dies bereits in der Vergangenheit und den mehrfachen Inhaftierung des BF der Fall war.Dem Anspruch, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat vergleiche VwGH 29.12.2023, Ra 2023/19/0243), kann gegenständlich dadurch Genüge getan werden, dass während einer einstweiligen Trennung der Kontakt zu der (mittlerweile fast 9-jährigen) Tochter auch in Zukunft über moderne Kommunikationsmittel wie Telefonanrufe, Video-Calls und E-Mails aufrechterhalten werden kann, so wie dies bereits in der Vergangenheit und den mehrfachen Inhaftierung des BF der Fall war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Tochter wurde von der Mutter seit der Geburt weitgehend ohne finanzielle Unterstützung durch den BF aufgezogen und beteiligte sich der BF lediglich im Ausmaß von 20 EUR/Monat und gelegentlichen Geschenken am Unterhalt des Kindes. Unter diesen Gesichtspunkten würde die Rückkehr des BF keine wesentliche Schlechterstellung der wirtschaftlichen Situation seiner Tochter auslösen. Die Mutter war auch bisher vorwiegend alleine imstande, die Tochter zu betreuen und finanziell zu versorgen, zumal sie dies auch bereits während seiner Haftzeiten so gehandhabt hat.</p></div>", "next": 239269}