{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Am 12.03.2026 fand eine weitere Einvernahme des BF vor dem BFA zum Zwecke der Prüfung einer Rückkehrentscheidung statt, in deren Rahmen der BF darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung, sohin eine Rückkehrentscheidung, schriftlich ergehen werde. Wie oben festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde der BF im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 30.09.2025 – seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich aufzeigend – iSd. Paragraph 52, Absatz 6, FPG aufgefordert nach Italien auszureisen und dies zeitnah, spätestens jedoch Anfang November, nachzuweisen. Ferner wurde dem BF ein Informationsblatt über die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr in den Mitgliedsstaat ausgefolgt, in welchem darauf hingewiesen wird, dass die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise nach Italien oder in den Herkunftsstaat bestünde und Rechtsberatung in Anspruch genommen werden könne.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Kontext ist darauf zu verweisen, dass Paragraph 52, Absatz 6, FPG vorsieht, dass für den Fall, dass ein Fremder der seiner Verpflichtung zur Ausreise in jenen Mitgliedsstaat, in welchem er zum Aufenthalt berechtigt ist, trotz Aufforderung nicht nachkommt, gegen diesen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist. Am 12.03.2026 fand eine weitere Einvernahme des BF vor dem BFA zum Zwecke der Prüfung einer Rückkehrentscheidung statt, in deren Rahmen der BF darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung, sohin eine Rückkehrentscheidung, schriftlich ergehen werde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Letztlich wurde mit dem BF am 07.04.2026 zugestelltem Bescheid des BFA eine Rückkehrentscheidung erlassen und unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Tunesien zulässig sei und eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides bestehe. Die vierwöchige Beschwerdefrist ist noch im Laufen und wurden bisher noch keine Schritte seitens des BFA unternommen, den BF in seinen Herkunftsstaat abzuschieben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass das BFA dem BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine unmittelbare Abschiebung angedroht, ein Verfahren zur Abschiebung des BF eingeleitet und/oder entsprechende, konkret auf die Abschiebung des BF ausgerichtete Maßnahmen gesetzt hat. Vielmehr hat das BFA gegen den BF letzten Endes ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung unter Einbindung des BF eingeleitet und geführt und dem BF in letzter Konsequenz durch die Einräumung einer Frist zur freiwilligen Ausreise die Möglichkeit eingeräumt Österreich von sich aus zu verlassen. Dies untermauert die Feststellung, dass das BFA im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Abschiebung des BF nicht geplant hat. Eine Androhung von unmittelbarer Anwendung physischen Zwanges gegenüber dem BF erfolgte sohin nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die bloße Ankündigung eines Verwaltungsorganes, es würden im Fall einer zu einem späteren Zeitpunkt erfolgenden Vornahme bestimmter Handlungen durch den Betroffenen allenfalls Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt werden, stellt selbst keine solche Maßnahme dar (VwGH 29.11.2018, Ra 2016/06/0124).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die mit Bescheid des BFA vom 23.03.2026 erfolgte Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat keinen mit Maßnahmenbeschwerde zu bekämpfenden Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt darstellt, sondern vielmehr mit Beschwerde gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG iVm. § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angefochten werden kann.Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die mit Bescheid des BFA vom 23.03.2026 erfolgte Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat keinen mit Maßnahmenbeschwerde zu bekämpfenden Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt darstellt, sondern vielmehr mit Beschwerde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angefochten werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da im vorliegenden Fall kein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt gesetzt wurde, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.6. Zu Spruchpunkt II. (Abweisung des Verfahrenshilfeantrages): 3.6. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Abweisung des Verfahrenshilfeantrages):</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des VwGH, wonach eine Abschiebung (= Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) erst nach Setzung entsprechender, auf die Effektuierung derselben ausgerichteter, Maßnahmen angefochten werden kann (vgl. VwGH 29.11.2018, Ra 2016/06/0124), lässt den Erfolg des Beschwerdevorbringens des BF in der bloßen Androhung seiner Abschiebung eine bekämpfbare Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erkannt zu haben, als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass die Beschwerde des BF keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des VwGH, wonach eine Abschiebung (= Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) erst nach Setzung entsprechender, auf die Effektuierung derselben ausgerichteter, Maßnahmen angefochten werden kann vergleiche VwGH 29.11.2018, Ra 2016/06/0124), lässt den Erfolg des Beschwerdevorbringens des BF in der bloßen Androhung seiner Abschiebung eine bekämpfbare Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erkannt zu haben, als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass die Beschwerde des BF keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Demzufolge ist der Antrag des BF auf Verfahrenshilfe gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG wegen (offenkundiger) Aussichtslosigkeit abzuweisen. Demzufolge ist der Antrag des BF auf Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG wegen (offenkundiger) Aussichtslosigkeit abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.7. Zum Unterbleiben einer Kostenentscheidung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 7 leg cit ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 7, leg cit ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da weder vom BF noch vom BFA konkret bezugnehmend auf jene Beschwerde des BF, womit er sich gegen die behauptete Androhung seiner Abschiebung wendete, ein Kostenersatzantrag gestellt wurde, ist letztlich keine entsprechende Entscheidung zu fällen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.8. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.</p>\n<p class=\"lf-p\">In gegenständlicher Angelegenheit konnte die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt ausreichend geklärt und die Beschwerde aufgrund der Aktenlage als unzulässig zurückzuweisen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Spruchteil 2B) – Nichtzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision war daher nicht zuzulassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W600.2339317.1.00</p></div>", "next": 0}