{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Bei der Polizei herrscht ein beträchtlicher Personalmangel (MoD@DefenceHQ - Ministry of Defence - @DefenceHQ [United Kingdom] (30.3.2025): Defence Intelligence Update on Ukraine [benutzergenerierter Inhalt]; vgl.RAD/Haven - Haven, Kurt (Autor), Russian Analytical Digest (Herausgeber) (20.1.2025): Reforms of the Russian Police and Staffing Gap Consequences (Russian Analytical Digest Nr. 323)): Gemäß Berichten hat im März 2025 der Innenminister von 172.000 offenen Stellen im Innenministerium gesprochen. Infolgedessen haben einige russische Zivilpersonen bewaffnete Selbstverteidigungseinheiten gebildet (MoD@DefenceHQ 30.3.2025). Die dem Staatspräsidenten direkt unterstellte Nationalgarde unterstützt den Grenzwachdienst des FSB bei der Grenzsicherung und ist für Waffenkontrolle sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung verantwortlich (FGNG RUSS 31.7.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Nationalgarde hat breite Zuständigkeiten, die von Territorial- und Staatsverteidigung in Kooperation mit dem FSB über Objektschutz bis hin zu Terror- und Extremismus-Abwehr reichen (AA 2.8.2024; vgl. FGNG RUSS 31.7.2025).Bei der Polizei herrscht ein beträchtlicher Personalmangel (MoD@DefenceHQ - Ministry of Defence - @DefenceHQ [United Kingdom] (30.3.2025): Defence Intelligence Update on Ukraine [benutzergenerierter Inhalt]; vgl.RAD/Haven - Haven, Kurt (Autor), Russian Analytical Digest (Herausgeber) (20.1.2025): Reforms of the Russian Police and Staffing Gap Consequences (Russian Analytical Digest Nr. 323)): Gemäß Berichten hat im März 2025 der Innenminister von 172.000 offenen Stellen im Innenministerium gesprochen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Infolgedessen haben einige russische Zivilpersonen bewaffnete Selbstverteidigungseinheiten gebildet (MoD@DefenceHQ 30.3.2025). Die dem Staatspräsidenten direkt unterstellte Nationalgarde unterstützt den Grenzwachdienst des FSB bei der Grenzsicherung und ist für Waffenkontrolle sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung verantwortlich (FGNG RUSS 31.7.2025). Die Nationalgarde hat breite Zuständigkeiten, die von Territorial- und Staatsverteidigung in Kooperation mit dem FSB über Objektschutz bis hin zu Terror- und Extremismus-Abwehr reichen (AA 2.8.2024; vergleiche FGNG RUSS 31.7.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die vielen Sicherheitsbehörden dienen der engmaschigen Kontrolle der Gesellschaft und der Verhinderung von Regimeumbrüchen (FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - Russia). Gemäß zahlreichen Berichten ist Sicherheitspersonal an Folter, Missbrauch und Gewalt zur Erzwingung von Geständnissen Verdächtiger beteiligt. Straflosigkeit in Bezug auf Sicherheitskräfte stellt ein beträchtliches Problem dar (USDOS 12.8.2025). Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 2.8.2024). Die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an (FH 2025a; vgl. OMCT 2025). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Migranten und Personen fremdländischen Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden (AA 2.8.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Sicherheitsbehörden unterliegen keiner öffentlichen Aufsicht und externen Kontrolle und verfügen über große Macht und Einfluss (Szakonyi - Szakonyi, David (2024): Authoritarian Mechanics. In: Hale, Henry E./Johnson, Juliet/Lankina, Tomila V. (Hrsg.): Developments in Russian politics. 1. Aufl. Durham und London: Duke University Press, 161-179).Die vielen Sicherheitsbehörden dienen der engmaschigen Kontrolle der Gesellschaft und der Verhinderung von Regimeumbrüchen (FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - Russia). Gemäß zahlreichen Berichten ist Sicherheitspersonal an Folter, Missbrauch und Gewalt zur Erzwingung von Geständnissen Verdächtiger beteiligt. Straflosigkeit in Bezug auf Sicherheitskräfte stellt ein beträchtliches Problem dar (USDOS 12.8.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 2.8.2024). Die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an (FH 2025a; vergleiche OMCT 2025). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Migranten und Personen fremdländischen Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden (AA 2.8.2024). Die Sicherheitsbehörden unterliegen keiner öffentlichen Aufsicht und externen Kontrolle und verfügen über große Macht und Einfluss (Szakonyi - Szakonyi, David (2024): Authoritarian Mechanics. In: Hale, Henry E./Johnson, Juliet/Lankina, Tomila römisch fünf. (Hrsg.): Developments in Russian politics. 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufl. Durham und London: Duke University Press, 161-179).</p>\n<p class=\"lf-p\">Personen dürfen gemäß Artikel 22 der Verfassung für eine Dauer von maximal 48 Stunden ohne richterliche Genehmigung festgehalten werden (Verfassung RUSS 6.10.2022) - vorausgesetzt, es gibt Beweise oder Zeugen. Anderenfalls ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete sind von der Polizei über ihre Rechte aufzuklären, und die Polizei hat die Gründe für die Festnahme zu dokumentieren. Inhaftierten muss die Möglichkeit gegeben werden, Angehörige telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt ordnet die Geheimhaltung der Inhaftierung an. Verhaftete müssen von der Polizei innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor haben sie das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu sehen. Spätestens 12 Stunden nach der Festnahme muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Polizei muss Festgenommene nach 48 Stunden gegen Kaution freilassen - es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung die Ausdehnung der Inhaftierungsdauer. Zuvor (mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haftdauer) muss die Polizei einen diesbezüglichen Antrag eingereicht haben. Im Allgemeinen werden von den Behörden die rechtlichen Beschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 12.8.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">1.4.3.1. Sicherheitsbehörden - Tschetschenien Rechtswidrige Handlungen tschetschenischer Sicherheitskräfte, welche für Entführungen von Personen in ganz Russland verantwortlich sind, bleiben straffrei (Conversation 9.11.2023). Bewaffnete Kräfte in Tschetschenien sind dem Republiksoberhaupt Kadyrow persönlich untergeben. Die sogenannten Kadyrowzy stellen eine paramilitärische Einheit bzw. eine Privatarmee dar. Diese ist formal ein Teil des Innenministeriums sowie der Nationalgarde und dient dazu, Opponenten innerhalb Tschetscheniens zu unterdrücken und Kadyrows Gegner außerhalb Tschetscheniens zu eliminieren (Conversation - Conversation, (9.11.2023): The Chechnya’s boss and Putin’s foot soldier: How Ramzan Kadyrov became such a feared figure in Russia).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kadyrowzy stellen die gegenüber den tschetschenischen Behörden loyalste Bevölkerungsgruppe dar (Nowaja gaseta/Milaschina 29.9.2022). Sie werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kadyrowzy nicht (EUAA - European Union Agency for Asylum (16.12.2022a): The Russian Federation - Military service). Die Kadyrowzy kommen im russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine zum Einsatz (KK 15.8.2024; vgl. Conversation 9.11.2023). Mittlerweile umschließt der Begriff Kadyrowzy auch Bewohner anderer russischer Regionen, die ihre Ausbildung in der tschetschenischen Stadt Gudermes durchlaufen, um als Söldner an die Front geschickt zu werden (KR 7.9.2022; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">KR 22.1.2024).Rechtswidrige Handlungen tschetschenischer Sicherheitskräfte, welche für Entführungen von Personen in ganz Russland verantwortlich sind, bleiben straffrei (Conversation 9.11.2023). Bewaffnete Kräfte in Tschetschenien sind dem Republiksoberhaupt Kadyrow persönlich untergeben. Die sogenannten Kadyrowzy stellen eine paramilitärische Einheit bzw. eine Privatarmee dar. Diese ist formal ein Teil des Innenministeriums sowie der Nationalgarde und dient dazu, Opponenten innerhalb Tschetscheniens zu unterdrücken und Kadyrows Gegner außerhalb Tschetscheniens zu eliminieren (Conversation - Conversation, (9.11.2023): The Chechnya’s boss and Putin’s foot soldier: How Ramzan Kadyrov became such a feared figure in Russia).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kadyrowzy stellen die gegenüber den tschetschenischen Behörden loyalste Bevölkerungsgruppe dar (Nowaja gaseta/Milaschina 29.9.2022). Sie werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kadyrowzy nicht (EUAA - European Union Agency for Asylum (16.12.2022a): The Russian Federation - Military service). Die Kadyrowzy kommen im russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine zum Einsatz (KK 15.8.2024; vergleiche Conversation 9.11.2023). Mittlerweile umschließt der Begriff Kadyrowzy auch Bewohner anderer russischer Regionen, die ihre Ausbildung in der tschetschenischen Stadt Gudermes durchlaufen, um als Söldner an die Front geschickt zu werden (KR 7.9.2022; vergleiche KR 22.1.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem langen Arm des Regimes von Republikoberhaupt Kadyrow nicht sicher. Kadyrow zuzurechnende Sicherheitskräfte sind nach Aussagen von NGOs auch in Moskau präsent. Es wird von Einzelfällen berichtet, in denen entweder die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile verfolgen, sowie von Angehörigen sexueller Minderheiten, die gegen ihren Willen von anderen russischen Regionen nach Tschetschenien zurückgeholt worden sind (AA 2.8.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">1.4.4. Kritiker von Kadyrov Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsverteidiger, sexuelle Minderheiten, Oppositionelle, Regimekritiker, Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, sowie Personen, die sich gegen das Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten (AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024)).</p>\n<p class=\"lf-p\">Menschenrechtsaktivisten sind schweren Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane ausgesetzt, darunter Folter, Verschwindenlassen, rechtswidrigen Festnahmen und Fälschung von Straftatbeständen (ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (1.10.2025): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2025; vgl. EEAS 31.7.2023). Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen Straflosigkeit (ÖB Moskau 1.10.2025). Menschenrechtsaktivisten sind schweren Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane ausgesetzt, darunter Folter, Verschwindenlassen, rechtswidrigen Festnahmen und Fälschung von Straftatbeständen (ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (1.10.2025): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2025; vergleiche EEAS 31.7.2023). Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen Straflosigkeit (ÖB Moskau 1.10.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">In Tschetschenien gibt es eine regionale Ombudsperson für Menschenrechte (OPMRT RUSS - Ombudsperson für Menschenrechte in Tschetschenien [Russland]).</p>\n<p class=\"lf-p\">1.4.5. Tschetschenienkrieg-Kämpfer Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen; es wurden in den letzten Jahren keine Fälle der Verfolgung bekannt (ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (1.10.2025): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow‐Clan selbst, welcher im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen‐ zum Vasallentum gewechselt hat (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. Osteuropa/Abbasov/Souleimanov - Osteuropa (Herausgeber), Abbasov, Namig (Autor), Souleimanov, Emil Aslan (Autor) (2024): Aufstieg eines Verbrechers - Ramzan Kadyrovs Gewaltherrschaft in Tschetschenien, 11-12, 74 (2024)). Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow‐Clan selbst, welcher im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen‐ zum Vasallentum gewechselt hat (ÖB Moskau 1.10.2025; vergleiche Osteuropa/Abbasov/Souleimanov - Osteuropa (Herausgeber), Abbasov, Namig (Autor), Souleimanov, Emil Aslan (Autor) (2024): Aufstieg eines Verbrechers - Ramzan Kadyrovs Gewaltherrschaft in Tschetschenien, 11-12, 74 (2024)).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein weiteres Beispiel stellt der tschetschenische Premierminister Magomed Daudow dar, welcher an den zwei Tschetschenienkriegen aufseiten der bewaffneten Kämpfer teilgenommen hat, jedoch auf die Seite der föderalen Kräfte gewechselt ist, nachdem ihm Achmat, der Vater von Ramsan Kadyrow, eine Amnestie versprochen hatte (WG - Wichtige Geschichten (28.5.2024): Админ телеграм-канала Кадырова пытался удалить критику со страницы Магомеда Даудова в «Википедии» в день его назначения премьером Чечни, выяснили «Важные истории» [Admin von Kadyrows Telegram-Kanal versuchte, Kritik von Magomed Daudows Seite auf „Wikipedia“ zu entfernen, am Tag seiner Ernennung zum Premier Tschetscheniens, fand „Wichtige Geschichten“ heraus]).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Frauen von im Zusammenhang mit den zwei Tschetschenienkriegen verurteilten oder getöteten Militanten berichten teils von Stigmatisierung und differenzierter, mitunter illegaler Behandlung durch Strafverfolgungsbehörden, auch ihre Kinder betreffend (ÖB Moskau 1.10.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">1.4.6. Wehrdienst und Rekrutierungen Gemäß § 22 des föderalen Gesetzes „ Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst. Die Entscheidung, ob eine Person einberufen wird oder nicht, darf erst dann getroffen werden, wenn die betreffende Person mindestens 18 Jahre alt ist (FGWW RUSS 4.11.2025). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. FGWW RUSS 4.11.2025). Gemäß Paragraph 22, des föderalen Gesetzes „ Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst. Die Entscheidung, ob eine Person einberufen wird oder nicht, darf erst dann getroffen werden, wenn die betreffende Person mindestens 18 Jahre alt ist (FGWW RUSS 4.11.2025). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr (ÖB Moskau 1.10.2025; vergleiche FGWW RUSS 4.11.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die erstmalige militärische Registrierung von Staatsbürgern erfolgt zwischen Jänner und März desjenigen Jahres, in welches der 17. Geburtstag der jeweiligen Person fällt (VMR RUSS o.D.b; vgl. FGWW RUSS 4.11.2025). Die erstmalige militärische Registrierung von Staatsbürgern erfolgt zwischen Jänner und März desjenigen Jahres, in welches der 17. Geburtstag der jeweiligen Person fällt (VMR RUSS o.D.b; vergleiche FGWW RUSS 4.11.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Von Registrierungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt werden die Betroffenen durch einen Einberufungsbefehl des Militärkommissariats. Ziele der militärischen Registrierung sind unter anderem die Feststellung der Tauglichkeit von Personen für den Militärdienst (Ausmusterung) sowie die Feststellung des Bildungsniveaus und vorhandener Spezialisierungen. Hierbei erfolgt eine medizinische und psychologische Untersuchung (VMR RUSS - Verteidigungsministerium [Russland] (o.D.b): Служба по призыву: Первоначальная постановка граждан на воинский учет [Dienst durch Einberufung: erstmalige militärische Registrierung von Staatsbürgern]).</p>\n<p class=\"lf-p\">Für gewöhnlich findet zweimal jährlich eine Stellung/Einberufung statt (FGWW RUSS 4.11.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tat sächlich zum Wehrdienst eingezogen werden sollen. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer (ÖB Moskau 1.10.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Russische Militäreinheiten setzen sich aus Grundwehrdienern verschiedener Regionen zusammen (DIS/Migrationsverket 3.2025). Die Tschetschenen werden über das ganze Land verteilt und verschiedenen Militäreinheiten zugewiesen (VQ RUSS1 4.12.2023; vgl. DIS/Migrationsverket 3.2025). Es existieren die Tauglichkeitskategorien (FGWW RUSS 4.11.2025): A [A]: tauglich Б [B]: tauglich mit geringfügigen Einschränkungen В [W]: eingeschränkt tauglich Г [G]: vorübergehend untauglich Д [D]: untauglich Russische Militäreinheiten setzen sich aus Grundwehrdienern verschiedener Regionen zusammen (DIS/Migrationsverket 3.2025). Die Tschetschenen werden über das ganze Land verteilt und verschiedenen Militäreinheiten zugewiesen (VQ RUSS1 4.12.2023; vergleiche DIS/Migrationsverket 3.2025). Es existieren die Tauglichkeitskategorien (FGWW RUSS 4.11.2025): A [A]: tauglich Б [B]: tauglich mit geringfügigen Einschränkungen В [W]: eingeschränkt tauglich Г [G]: vorübergehend untauglich Д [D]: untauglich Verstöße gegen Militärregistrierungspflichten (darunter Ignorieren eines Ladungstermins beim Militärkommissariat sowie Nichtbekanntmachung eines neuen Aufenthaltsorts) stellen Verwaltungsübertretungen dar und ziehen Geldstrafen nach sich (VStGB RUSS 4.11.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß dem föderalen Gesetz zur Aus- und Einreise dürfen zum Wehrdienst einberufene Staatsbürger das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen (FGAE RUSS 23.7.2025). Darüber wird der Grenzschutz des Inlandsgeheimdienstes FSB (Föderaler Sicherheitsdienst) direkt informiert (BAMF 31.7.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Ableistung des Grundwehrdiensts werden die Wehrpflichtigen als Reservisten registriert (EUAA 16.12.2022a; vgl. BBC 21.9.2022) und dürfen somit mobilisiert werden (MBZ 31.3.2023; vgl. FGMB RUSS 23.3.2024). Nach Ableistung des Grundwehrdiensts werden die Wehrpflichtigen als Reservisten registriert (EUAA 16.12.2022a; vergleiche BBC 21.9.2022) und dürfen somit mobilisiert werden (MBZ 31.3.2023; vergleiche FGMB RUSS 23.3.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte, vor allem staatliche, berufliche Laufbahnen (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. VMR RUSS o.D.c). Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte, vor allem staatliche, berufliche Laufbahnen (ÖB Moskau 1.10.2025; vergleiche VMR RUSS o.D.c).</p>\n<p class=\"lf-p\">Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch (ÖB Moskau 21.2.2024). Die Ausstellung eines Militärbuchs (woennyj bilet) erfolgt per Antrag. Das Militärbuch erhält man beim örtlichen Militärkommissariat (Armyhelp 2.10.2025). Es wird nicht zugestellt, sondern muss abgeholt werden. Meist werden Militärbücher zur Vorlage an einen Arbeitgeber benötigt (VB Moskau 15.9.2023). Hat eine Person den Militärdienst ohne gesetzlichen Grund nicht abgeleistet und wurde dies durch ein Gutachten der Einberufungskommission festgestellt, so erhält sie kein Militärbuch, sondern nur eine Bescheinigung (ÖB Moskau 27.8.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind unter anderem Personen vom Wehrdienst befreit, welche wegen ihres Gesundheitszustands untauglich oder eingeschränkt tauglich sind; Söhne oder Brüder von Personen, welche infolge der Ausübung ihrer militärischen Dienstpflichten verstarben; sowie Personen, die einer Straftat verdächtigt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Folgende Staatsbürger dürfen den Wehrdienst aufschieben: wer aus gesundheitlichen Gründen als vorübergehend untauglich eingestuft worden ist (Aufschub bis zu einem Jahr); pflegende Angehörige; Alleinerziehen de; Familien mit mehreren Kindern; Parlamentsabgeordnete; Studierende usw. (FGWW RUSS 4.11.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">1.4.6.1. Einberufungsbefehle Gemäß § 31 des föderalen Gesetzes „ Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ werden Ein berufungsbefehle in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt (FGWW RUSS 4.11.2025). Die elektronische Zustellung erfolgt über das Onlineportal Gosuslugi (VB Moskau 15.9.2023), was eine Registrierung auf https://www.gosuslugi.ru/ erfordert (Gosuslugi o.D.a).Gemäß Paragraph 31, des föderalen Gesetzes „ Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ werden Ein berufungsbefehle in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt (FGWW RUSS 4.11.2025). Die elektronische Zustellung erfolgt über das Onlineportal Gosuslugi (VB Moskau 15.9.2023), was eine Registrierung auf https://www.gosuslugi.ru/ erfordert (Gosuslugi o.D.a).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Registrierung geschieht auf freiwilliger Basis (objasnjaem 9.10.2023) und ist aus dem Ausland heraus derzeit offenbar auf zwei Arten möglich: (a) Onlinebanking mittels Bankkonto in Russland sowie (b) Registrierung durch eine russische Telefonnummer.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für eine Registrierung durch Onlinebanking muss bereits ein Bankkonto (einschließlich Onlinebanking) in der Russischen Föderation vorhanden sein. Potenzielle weitere Registrierungsschritte konnten nicht erhoben werden. Eine Registrierung scheint nur mit staatsnahen Banken möglich zu sein. Die Registrierung durch eine russische Telefonnummer erfordert offenbar die Eingabe des Namens, eine russische Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Der Zugriff auf ein schon bestehendes gosuslugi.ru Konto (unter Verwendung eines russischen VPNs) ist möglich (VB Moskau 10.2.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats oder durch andere für Militärregistertätigkeiten verantwortliche Personen (FGWW RUSS 4.11.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn gemäß § 27 des föderalen Vollstreckungsgesetzes der Zu 41 steller des Einberufungsbefehls, einer Vorladung oder einer etwaigen anderen Mitteilung den Adressaten an dessen Wohnort nicht antrifft, wird das Schriftstück einem volljährigen Familienmitglied, welches mit dem Adressaten zusammenlebt und mit der Aushändigung einverstanden ist, ausgehändigt. Damit gilt das Schriftstück als zugestellt (FGVS RUSS 31.7.2025). Hingegen argumentieren manche russische Rechtsanwälte, dass die Zustellung von Einberufungsbefehlen an Familienmitglieder rechtswidrig ist (DIS/Migrationsverket 3.2025).Wenn gemäß Paragraph 27, des föderalen Vollstreckungsgesetzes der Zu 41 steller des Einberufungsbefehls, einer Vorladung oder einer etwaigen anderen Mitteilung den Adressaten an dessen Wohnort nicht antrifft, wird das Schriftstück einem volljährigen Familienmitglied, welches mit dem Adressaten zusammenlebt und mit der Aushändigung einverstanden ist, ausgehändigt. Damit gilt das Schriftstück als zugestellt (FGVS RUSS 31.7.2025). Hingegen argumentieren manche russische Rechtsanwälte, dass die Zustellung von Einberufungsbefehlen an Familienmitglieder rechtswidrig ist (DIS/Migrationsverket 3.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist die Zustellung eines Einberufungsbefehls nicht möglich, gilt der Einberufungsbefehl spätestens sieben Tage nach dessen Eintragung ins Einberufungsbefehlsregister als zugestellt (FGWW RUSS 4.11.2025). Diese Regelung ist seit 2023 in Kraft (FGWW RUSS 4.11.2025; vgl. ÖB Moskau 13.11.2024). Ist die Zustellung eines Einberufungsbefehls nicht möglich, gilt der Einberufungsbefehl spätestens sieben Tage nach dessen Eintragung ins Einberufungsbefehlsregister als zugestellt (FGWW RUSS 4.11.2025). Diese Regelung ist seit 2023 in Kraft (FGWW RUSS 4.11.2025; vergleiche ÖB Moskau 13.11.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Verweigert ein Bürger den Erhalt des per Post zugestellten oder persönlich ausgehändigten Einberufungsbefehls des Militärkommissariats, gilt der Einberufungsbefehl am Tag der Verweigerung als zugestellt (FGWW RUSS 4.11.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Einberufungsbefehlsregister (edinyj reestr powestok) ist laut Gesetz öffentlich zugänglich (Webseite: https://реестрповесток.рф) (ÖB Moskau 13.11.2024; vgl. ÖB Moskau 1.10.2025). Dennoch ist laut Informationen der Webseite zum Einsehen der Einberufungsbefehle eine Kontoregistrierung im „ Staatlichen Einheitlichen System der Identifizierungen und Autorisierungen“ erforderlich (ÖB Moskau 13.11.2024). Das Einberufungsbefehlsregister enthält Informationen über die Militärregistrierung, persönliche und Reisepassdaten, individuelle Versicherungskontonummern, persönliche Steuerzahler-ID-Nummern, Staatsbürgerschaft sowie Informationen zu (Aus )Bildung, beruflichen Tätigkeiten und Gesundheitsstatus (ISW 14.5.2025). Das Einberufungsbefehlsregister (edinyj reestr powestok) ist laut Gesetz öffentlich zugänglich (Webseite: https://реестрповесток.рф) (ÖB Moskau 13.11.2024; vergleiche ÖB Moskau 1.10.2025). Dennoch ist laut Informationen der Webseite zum Einsehen der Einberufungsbefehle eine Kontoregistrierung im „ Staatlichen Einheitlichen System der Identifizierungen und Autorisierungen“ erforderlich (ÖB Moskau 13.11.2024). Das Einberufungsbefehlsregister enthält Informationen über die Militärregistrierung, persönliche und Reisepassdaten, individuelle Versicherungskontonummern, persönliche Steuerzahler-ID-Nummern, Staatsbürgerschaft sowie Informationen zu (Aus )Bildung, beruflichen Tätigkeiten und Gesundheitsstatus (ISW 14.5.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Regelung der elektronischen Zustellung von Einberufungsbefehlen eröffnet die Möglichkeit einer wirksamen Zustellung von Einberufungsbefehlen auch an im Ausland lebende russische Staatsangehörige (ÖB Moskau 13.11.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Vom Einberufungsbefehlsregister ist das sogenannte einheitliche Wehrdienstregister (edinyj ree str woinskogo utscheta) zu unterscheiden, welches mehrere personenbezogene Daten Wehrpflichtiger enthält. Auf dieses haben nur bestimmte Behörden Zugriff, darunter das Verteidigungsministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB) und der Auslandsnachrichtendienst (SWR) (ÖB Moskau 1.10.2025). Im Februar 2025 wurde mit Bezug auf eine Moskauer Gerichtsentscheidung bekannt, dass das 2023 verkündete Wehrdienstregister mit den elektronischen Einberufungsbefehlen nun funktionsfähig bzw. operativ ist (Moscow Times 13.2.2025). Die bei den elektronischen Register gelten landesweit, und die darin enthaltenen Informationen erreichen sofort den Grenzwachdienst des FSB, sobald ein Einberufungsbefehl verschickt wird (DIS/ Migrationsverket 3.2025). Im Militärregister aufscheinende Staatsbürger erhalten eine Bescheinigung, auch in elektro nischer Form (provisorisches Militärbuch) (FGWW RUSS 4.11.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">1.4.6.2. Rekrutierung Freiwilliger zu Kampfeinsätzen im Ausland Aktuell gibt es keine Hinweise auf eine Teilnahme Wehrpflichtiger an Kampfhandlungen in der Ukraine (EUAA – European Union Agency for Asylum (16.12.2022): The Russian Federation - Military service; vgl. ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (8.11.2022): Auskunft der Botschaft, ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (25.1.2023): Auskunft der Botschaft). Wehrpflichtige werden allerdings in Grenzregionen verbracht (beispielsweise nach Belgorod, Kursk, Brjansk, Rostow und Krasnodar) sowie auf die von Russland besetzte Krim (EUAA 16.12.2022). Es gab Berichte über Wehrpflichtige, welche unter Druck gesetzt wurden, ihre Dienstzeit durch Freiwilligenverträge zu verlängern (RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (14.7.2022): ’The Orchestra Needs Musicians’: Behind The Covert Mobilization To Reinforce Russian Troops In Ukraine).Aktuell gibt es keine Hinweise auf eine Teilnahme Wehrpflichtiger an Kampfhandlungen in der Ukraine (EUAA – European Union Agency for Asylum (16.12.2022): The Russian Federation - Military service; vergleiche ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (8.11.2022): Auskunft der Botschaft, ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (25.1.2023): Auskunft der Botschaft).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wehrpflichtige werden allerdings in Grenzregionen verbracht (beispielsweise nach Belgorod, Kursk, Brjansk, Rostow und Krasnodar) sowie auf die von Russland besetzte Krim (EUAA 16.12.2022). Es gab Berichte über Wehrpflichtige, welche unter Druck gesetzt wurden, ihre Dienstzeit durch Freiwilligenverträge zu verlängern (RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (14.7.2022): ’The Orchestra Needs Musicians’: Behind The Covert Mobilization To Reinforce Russian Troops In Ukraine).</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 28.10.2022 vermeldete der Verteidigungsminister an Präsident Putin den Abschluss der Teilmobilmachung (Tass [Russland] (28.10.2022): Частичная мобилизация в России: 300 тыс. за 37 дней. Шойгу доложил Путину о завершении частичной мобилизации [Teilmobilmachung in Russland: 300.000 in 37 Tagen: Schojgu vermeldete an Putin Ende der Teilmobilmachung]). Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung (Kreml [Russland] (31.10.2022): Ответы на вопросы журналистов [Antworten auf Fragen von Journalisten]). Gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom Jänner 2023 ist der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft (ISW – Institute for the Study of War (20.1.2023): Russian Offensive Campaign Assessment; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (25.1.2023): Auskunft der Botschaft). Im Rahmen der Teilmobilmachung wurden nach offiziellen Angaben 300.000 Reservisten einberufen (RG – Rossijskaja Gaseta [Russland] (21.9.2022): Шойгу: В рамках мобилизации будут призваны 300 тысяч резервистов [Schojgu: Im Rahmen der Mobilmachung werden 300.000 Reservisten einberufen werden]). Als Reservist gilt jede männliche und weibliche Person, die ein Militärbuch besitzt (ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (19.10.2022): Auskunft der Botschaft). Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch. Es häufen sich aber Aussagen, dass immer mehr Männer, die nie gedient haben, mit Vollendung des 25.</p>\n<p class=\"lf-p\">Lebensjahres ein Militärbuch erhalten. Dieses besagt dann jedoch, dass sie nie dienten und daher auch nicht zur Reserve zählen (ÖB 25.1.2023). Ethnische Minderheiten aus weniger wohlhabenden Regionen waren überproportional von der Mobilisierungswelle betroffen (Standard, Der (28.9.2022): Widerstand gegen Rekrutierung in russischer Republik Dagestan; vgl. ISW – Institute for the Study of War (17.10.2022): Russian Offensive Campaign Assessment). Es gibt Hinweise darauf, dass derzeit eine verdeckte Mobilisierung (im Gegensatz zu einer Massenmobilisierung) stattfindet. Beispielsweise gibt es Fälle von Personen, welche zu militärischen Schulungen einberufen werden (ISW 20.1.2023). Gemäß einer russischen Quelle werden derzeit Studierende an mehreren russischen Universitäten von den dortigen Mobilisierungsabteilungen aufgefordert, ihre Militärregistrierungsdaten offenzulegen (ISW – Institute for the Study of War (30.1.2023): Russian Offensive Campaign Assessment).</p>\n<p class=\"lf-p\">Außerdem ermöglicht eine gesetzliche Neuregelung vom November 2022 die Mobilisierung von Schwerverbrechern. Davon ausgenommen sind u. a. Terroristen, Spione sowie Personen, die Minderjährige sexuell missbrauchten (RIA (4.11.2022): Путин подписал закон, позволяющий призывать граждан с неснятой судимостью [Putin unterzeichnete Gesetz zur Einberufung von Bürgern mit nicht erlassener Vorstrafe]; vgl. RF – Russische Föderation [Russland] (4.11.2022): Федеральный закон „О мобилизационной подготовке и мобилизации в Российской Федерации“ от 26.02.1997 N 31-ФЗ (последняя редакция) [Föderales Gesetz ’Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung in der Russischen Föderation’ vom 26.02.1997 N 31-ФЗ (aktuelle Fassung)]).Am 28.10.2022 vermeldete der Verteidigungsminister an Präsident Putin den Abschluss der Teilmobilmachung (Tass [Russland] (28.10.2022): Частичная мобилизация в России: 300 тыс. за 37 дней.</p>\n<p class=\"lf-p\">Шойгу доложил Путину о завершении частичной мобилизации [Teilmobilmachung in Russland: 300.000 in 37 Tagen: Schojgu vermeldete an Putin Ende der Teilmobilmachung]). Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung (Kreml [Russland] (31.10.2022): Ответы на вопросы журналистов [Antworten auf Fragen von Journalisten]). Gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom Jänner 2023 ist der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft (ISW – Institute for the Study of War (20.1.2023): Russian Offensive Campaign Assessment; vergleiche ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (25.1.2023): Auskunft der Botschaft).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Rahmen der Teilmobilmachung wurden nach offiziellen Angaben 300.000 Reservisten einberufen (RG – Rossijskaja Gaseta [Russland] (21.9.2022): Шойгу: В рамках мобилизации будут призваны 300 тысяч резервистов [Schojgu: Im Rahmen der Mobilmachung werden 300.000 Reservisten einberufen werden]). Als Reservist gilt jede männliche und weibliche Person, die ein Militärbuch besitzt (ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (19.10.2022): Auskunft der Botschaft). Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch. Es häufen sich aber Aussagen, dass immer mehr Männer, die nie gedient haben, mit Vollendung des 25. Lebensjahres ein Militärbuch erhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieses besagt dann jedoch, dass sie nie dienten und daher auch nicht zur Reserve zählen (ÖB 25.1.2023). Ethnische Minderheiten aus weniger wohlhabenden Regionen waren überproportional von der Mobilisierungswelle betroffen (Standard, Der (28.9.2022): Widerstand gegen Rekrutierung in russischer Republik Dagestan; vergleiche ISW – Institute for the Study of War (17.10.2022): Russian Offensive Campaign Assessment). Es gibt Hinweise darauf, dass derzeit eine verdeckte Mobilisierung (im Gegensatz zu einer Massenmobilisierung) stattfindet. Beispielsweise gibt es Fälle von Personen, welche zu militärischen Schulungen einberufen werden (ISW 20.1.2023). Gemäß einer russischen Quelle werden derzeit Studierende an mehreren russischen Universitäten von den dortigen Mobilisierungsabteilungen aufgefordert, ihre Militärregistrierungsdaten offenzulegen (ISW – Institute for the Study of War (30.1.2023): Russian Offensive Campaign Assessment).</p>\n<p class=\"lf-p\">Außerdem ermöglicht eine gesetzliche Neuregelung vom November 2022 die Mobilisierung von Schwerverbrechern. Davon ausgenommen sind u. a. Terroristen, Spione sowie Personen, die Minderjährige sexuell missbrauchten (RIA (4.11.2022): Путин подписал закон, позволяющий призывать граждан с неснятой судимостью [Putin unterzeichnete Gesetz zur Einberufung von Bürgern mit nicht erlassener Vorstrafe]; vergleiche RF – Russische Föderation [Russland] (4.11.2022): Федеральный закон „О мобилизационной подготовке и мобилизации в Российской Федерации“ от 26.02.1997 N 31-ФЗ (последняя редакция) [Föderales Gesetz ’Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung in der Russischen Föderation’ vom 26.02.1997 N 31-ФЗ (aktuelle Fassung)]).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Armee bietet die Möglichkeit eines Freiwilligendiensts auf Vertragsbasis (ÖB Moskau 1.10.2025). Alle russischen Regionen wurden angewiesen, Freiwilligenbataillone für den Einsatz in der Ukraine zusammenzustellen (ÖB 30.6.2022). Mit der Rekrutierung Freiwilliger wurde im Juli/August 2022 begonnen. Das Verteidigungsministerium rekrutiert seit September 2022 Strafgefangene. Diesen wurden als Gegenleistung für einen Kampfeinsatz Geld und frühzeitige Entlassung aus dem Gefängnis angeboten (EUAA 16.12.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß rechtlicher Vorgaben müssen Wehrpflichtige eine mindestens viermonatige Ausbildung absolviert haben, um zu Kampfeinsätzen im Ausland entsandt werden zu können. Jedoch zu Kriegszeiten oder im Falle der Ausrufung des Kriegsrechts ist es möglich, Wehrpflichtige früher heranzuziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Innerhalb Russlands dürfen Wehrpflichtige sofort (auch unausgebildet) herangezogen werden (ISW – Institute for the Study of War (30.10.2022): Russian Offensive Campaign Assessment).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß dem präsidentiellen Erlass (Ukas) vom 21.9.2022 werden mobilisierte Staatsbürger Vertragssoldaten gleichgestellt, auch hinsichtlich der Besoldung. Der Erlass enthält keine Angaben zur Anzahl der einzuberufenden Staatsbürger. [Anzumerken ist auch, dass der Punkt 7 des Erlasses nicht veröffentlicht wurde und dem ’Dienstgebrauch’ dient. Sein Inhalt ist unbekannt. - Anm. der Staatendokumentation] Die Umsetzung der Mobilmachung obliegt den Regionen. Ausgenommen von der Mobilmachung sind gemäß dem Erlass ältere Personen, Personen, die wegen ihres Gesundheitszustands als untauglich eingestuft werden (RI 21.9.2022), außerdem Mitarbeiter im Banken- und Mobilfunksektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Kommersant (23.9.2022): Глава Минцифры поддержал отсрочку для сотрудников СМИ и ITспециалистов [Leiter des Ministeriums für digitale Entwicklung unterstützte Aufschub für Mitarbeiter im Bereich Massenmedien und für IT-Spezialisten]).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Einberufungsaufschub gilt für Staatsbürger, welche im Verteidigungsindustriesektor arbeiten (RI – Rechtsinformationen [Russland] (21.9.2022): Указ Президента Российской Федерации ’Об объявлении частичной мобилизации в Российской Федерации’ [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation ’Über die Verkündung der Teilmobilmachung in der Russischen Föderation’] (№ 647)). Gemäß dem präsidentiellen Erlass (Ukas) vom 21.9.2022 werden mobilisierte Staatsbürger Vertragssoldaten gleichgestellt, auch hinsichtlich der Besoldung. Der Erlass enthält keine Angaben zur Anzahl der einzuberufenden Staatsbürger. [Anzumerken ist auch, dass der Punkt 7 des Erlasses nicht veröffentlicht wurde und dem ’Dienstgebrauch’ dient.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sein Inhalt ist unbekannt. - Anmerkung der Staatendokumentation] Die Umsetzung der Mobilmachung obliegt den Regionen. Ausgenommen von der Mobilmachung sind gemäß dem Erlass ältere Personen, Personen, die wegen ihres Gesundheitszustands als untauglich eingestuft werden (RI 21.9.2022), außerdem Mitarbeiter im Banken- und Mobilfunksektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Kommersant (23.9.2022): Глава Минцифры поддержал отсрочку для сотрудников СМИ и ITспециалистов [Leiter des Ministeriums für digitale Entwicklung unterstützte Aufschub für Mitarbeiter im Bereich Massenmedien und für IT-Spezialisten]). Ein Einberufungsaufschub gilt für Staatsbürger, welche im Verteidigungsindustriesektor arbeiten (RI – Rechtsinformationen [Russland] (21.9.2022): Указ Президента Российской Федерации ’Об объявлении частичной мобилизации в Российской Федерации’ [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation ’Über die Verkündung der Teilmobilmachung in der Russischen Föderation’] (№ 647)).</p>\n<p class=\"lf-p\">Folgende Personengruppen sind ebenfalls von der Mobilmachung ausgenommen: pflegende Angehörige; Betreuer von Personen mit Behinderungen; kinderreiche Familien; Personen, deren Mütter alleinerziehend sind und mindestens vier Kinder unter acht Jahren haben; pensionierte Veteranen, welche nicht mehr im Militärregister aufscheinen; sowie Personen, welche nicht in Russland leben und nicht im Militärregister aufscheinen (Meduza (22.9.2022): Russia’s not-so-partial ’partial mobilization’ - More details emerge about the Kremlin’s draft).</p>\n<p class=\"lf-p\">Seit Kriegsbeginn bieten NGOs juristische Beratung für Grundwehrdiener und Soldaten an (ÖB 30.6.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den Kämpfern in der Ukraine zählt u. a. die russische Söldner-Gruppe ’Wagner’ (Deutschlandfunk (27.7.2022): ’Wagner’-Söldner rücken offenbar im Donbass vor). Private Militärfirmen wie ’Wagner’ sind formal illegal (SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik / Margarete Klein, Nils Holger Schreiber (7.12.2022): SWP-Aktuell (Nr. 76): Der Angriff auf die Ukraine und die Militarisierung der russischen Außen- und Innenpolitik). Auch syrische Söldner wurden zur Unterstützung Russlands für den Kampf in der Ukraine rekrutiert (Rat – Rat der Europäischen Union (22.7.2022): Aggression Russlands gegen die Ukraine: EU verhängt Sanktionen gegen weitere 54 Personen und 10 Organisationen).</p>\n<p class=\"lf-p\">1.4.6.3. Tschetschenien Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Ein berufene pro Einberufungsperiode (ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau (21.2.2024): Auskunft der Botschaft).</p>\n<p class=\"lf-p\">Tschetschenische Gruppierungen kämpfen in der Ukraine seit Beginn des Kriegs im Februar 2022 (EUAA – European Union Agency for Asylum (16.12.2022): The Russian Federation - Military service). Die von Präsident Putin am 21.9.2022 verkündete Teilmobilmachung (RI – Rechtsinformationen [Russland] (21.9.2022): Указ Президента Российской Федерации ’Об объявлении частичной мобилизации в Российской Федерации’ [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation ’Über die Verkündung der Teilmobilmachung in der Russischen Föderation’] (№ 647) wurde in Tschetschenien nicht durchgeführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das tschetschenische Republiksoberhaupt, Ramsan Kadyrow, begründete dies damit, dass Tschetschenien bereits überproportional viele Kämpfer in die Ukraine entsandt hatte und somit die Quote übererfüllt war (KU – Kawkasskij Usel (23.9.2022): Кадыров отменил мобилизацию в Чечне [Kadyrow sprach sich gegen Mobilisierung in Tschetschenien aus]). Nach Verkündung der Teilmobilmachung durch Putin wandte sich Kadyrow an Kampfunwillige und nannte diese Feiglinge, Verräter und Menschen zweiter Klasse (KK - Kaukasischer Knoten (11.10.2023): Кадыров призвал жителей Чечни проверить сыновей на фронте [Kadyrow rief Bewohner Tschetscheniens dazu auf, Söhne an Front zu prüfen)]. Im Herbst 2022 befahl Kadyrow, Einberufungsbefehle an diejenigen Bevölkerungsteile zu versenden, welche sich der Einberufung zu entziehen versucht haben (KR 11.10.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bevölkerung Tschetscheniens unterstützt den Krieg größtenteils nicht (SK SOS - SK SOS (8.6.2023): «Людей просто ставили перед выбором: или огромный срок, или езжай в Украину». Как Кадыров отправляет чеченцев на войну [„Leute wurden einfach vor Wahl gestellt: entweder gewaltige Haftstrafe, oder fahre in die Ukraine“. Wie Kadyrow Tschetschenen in den Krieg schickt]).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß einer aktuellen Umfrage wird der Ukrainekrieg von 39 % der befragten Tschetschenen unterstützt. 71 % unterstützen einen Abzug der Truppen aus der Ukraine sowie Friedensverhandlungen (Holod - Holod (1.10.2024): Рекордное число россиян выступили за окончание войны с Украиной [Rekordanzahl von Russen sprach sich für Ende des Ukrainekriegs aus]).</p>\n<p class=\"lf-p\">1.4.6.4. Bewegungsfreiheit Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation haben alle Personen, welche sich rechtmäßig auf deren Territorium aufhalten, das Recht auf Bewegungsfreiheit sowie Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts (Verfassung RUSS - Verfassung [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit Änderungen des Jahres 2022]).</p>\n<p class=\"lf-p\">1.4.6.4.1. Bewegungsfreiheit ab Verkündung einer Mobilmachung Bürger, welche im Militärregister aufscheinen, dürfen ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (§ 21 des Gesetzes ’Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung in der Russischen Föderation’) (RF – Russische Föderation [Russland] (4.11.2022): Федеральный закон „О мобилизационной подготовке и мобилизации в Российской Федерации“ от 26.02.1997 N 31-ФЗ (последняя редакция) [Föderales Gesetz ’Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung in der Russischen Föderation’ vom 26.02.1997 N 31-ФЗ (aktuelle Fassung)]).Bürger, welche im Militärregister aufscheinen, dürfen ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (Paragraph 21, des Gesetzes ’Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung in der Russischen Föderation’) (RF – Russische Föderation [Russland] (4.11.2022): Федеральный закон „О мобилизационной подготовке и мобилизации в Российской Федерации“ от 26.02.1997 N 31-ФЗ (последняя редакция) [Föderales Gesetz ’Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung in der Russischen Föderation’ vom 26.02.1997 N 31-ФЗ (aktuelle Fassung)]).</p>\n<p class=\"lf-p\">1.4.7. Grundversorgung – Nordkaukasus Das Armutsausmaß in Russland ist regional unterschiedlich (RIA Nowosti - RIA Nowosti [Russland] (1.7.2024): Названы регионы — лидеры по уровню доходов населения [Regionale Spitzenreiter in Bezug auf Einkommenshöhe der Bevölkerung wurden genannt). Gemäß einer von staatlicher Seite durchgeführten Bewertung stellt sich die sozioökonomische Lage in Moskau und St. Petersburg als zufriedenstellend dar, im Gegensatz beispielsweise zur nordkaukasischen Region (RIA Rating - RIA Rating [Russland] (23.6.2025): Рейтинг социально-экономического положения регионов по итогам 2024 г. [Rating der sozioökonomischen Lage der Regionen 2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Spezielle Regierungsprogramme, die sich dem Kampf gegen Armut im ländlichen Raum widmen, sind aufgrund der sich darstellenden massiven Probleme begrenzt erfolgreich (BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI (Bertelsmann Stiftung’s Transformation Index) 2024 Country Report — Russia).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es herrscht eine beträchtliche Ungleichheit im Land (BS 2024; vgl. Mareeva - Mareeva, Svetlana (2023): Inequality in Russia. In: Gill, Graeme (Hrsg.): Routledge Handbook of Russian Politics and Society. 2. Aufl. London: Routledge, 311-319). Es herrscht eine beträchtliche Ungleichheit im Land (BS 2024; vergleiche Mareeva - Mareeva, Svetlana (2023): Inequality in Russia. In: Gill, Graeme (Hrsg.): Routledge Handbook of Russian Politics and Society. 2. Aufl. London: Routledge, 311-319).</p>\n<p class=\"lf-p\">Für viele Menschen steigen die Lebenshaltungskosten (AI 29.4.2025). Ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung ist armutsgefährdet (BS 2024). Im Jahr 2024 betrug nach offiziellen Angaben der Anteil der Bevölkerung mit Einkommen unter der Armutsgrenze 7,2 % (10,5 Millionen Personen) (Rosstat o.D.b). Das Armutsausmaß in Russland ist regional unterschiedlich (RIA Nowosti 1.7.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 6.2025). Der monatliche Durchschnittslohn lag im August 2025 bei ca. RUB 92.866 [ca. EUR 985] (KonsPljus o.D.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Realeinkommen stiegen 2024 um 7,3 % (WKO 9.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 75 der Verfassung garantiert einen Mindestlohn, welcher das Existenzminimum nicht unterschreiten darf (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Höhe des Mindestlohns wird durch ein föderales Gesetz jährlich angepasst und beträgt für das Jahr 2025 monatlich RUB 22.440 [ca. EUR 238] (FGML RUSS 29.10.2024). Der Mindestlohn kann in jeder Region durch regionale Abkommen individuell festgelegt werden. Jedoch darf gemäß den gesetzlichen Vorgaben die Höhe des regionalen Mindestlohns nicht niedriger als der national festgelegte Mindestlohn sein (ARBGB RUSS 29.9.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Jahr 2025 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung RUB 19.329 [ca. EUR 205], für Kinder RUB 17.201 [ca. EUR 183] und für Pensionisten RUB 15.250 [ca. EUR 162] (BRHEM 2025 RUSS 12.6.2024). Die primäre Versorgungsquelle der Bevölkerung bleibt ihr Einkommen (AA 2.8.2024). Weitverbreitet ist die Praxis, Löhne gar nicht oder verspätet auszuzahlen (USDOS 12.8.2025). Die Arbeitslosigkeit hat einen historischen Tiefststand erreicht (SWP/Kluge 26.11.2024). Nach staatlichen Angaben betrug die Arbeitslosenrate im September 2025 2,2 % (Rosstat o.D.c). Die Arbeitslosenquote kann von Region zu Region stark variieren (IOM 6.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach offiziellen Angaben beträgt die Arbeitslosenrate in der Teilrepublik Tschetschenien 6,9 % (KR 15.9.2025). Im Jahr 2024 lebten gemäß offiziellen Angaben 15,2% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze (Rosstat 30.4.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dank Zuschüssen aus dem russischen föderalen Budget haben sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges deutlich verbessert (AA 2.8.2024). Tschetschenien ist von föderalen Transfer zahlungen abhängig (Moscow Times 3.7.2025) und wird in beträchtlichem Umfang subventioniert (KR 8.12.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">2024 wurde das regionale Budget zu 78,8 % durch föderale Gelder gestützt (Moscow Times 3.7.2025). Das Republiksoberhaupt macht sich diese zusätzlichen Gelder zunutze, um sich und seine Verbündeten zu bereichern (PONARS Eurasia/Youngman 5.7.2024). Die Einkommensschere klafft weit auseinander (KK 10.5.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Jahr 2025 beträgt die Höhe des Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung in Tschetschenien RUB 18.556 [ca. EUR 197], für Kinder RUB 16.513 [ca. EUR 176] und für Pensionisten RUB 14.641 [ca. EUR 156] (BRHEM TSNE 2025 RUSS 19.8.2024). Die Anzahl der Einwohner, deren Einkommen unter dem Existenzminimum liegt, beträgt nach offiziellen Angaben 17,4 % (KK 3.5.2024a).</p>\n<p class=\"lf-p\">1.4.8. Sozialbeihilfen Die Verfassung definiert die Russische Föderation als Sozialstaat und garantiert Bürgern soziale Unterstützung sowie eine obligatorische Sozialversicherung (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Regierung nutzt die Sozialpolitik gemeinsam mit Propagandainstrumenten, um die Bevölkerung für sich zu gewinnen. Seit Beginn des Angriffskriegs gegen die Ukraine sind die Sozialbeihilfen erweitert worden. Das Sozialunterstützungssystem ist komplex und auf die föderale, regionale und kommunale Ebene aufgesplittert (Post-Soviet Affairs/Sharafutdinova 2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, welches bedürftigen Personen Hilfe anbietet (IOM 6.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß dem russischen Sozialfonds erhalten alle Pensionisten, welche keiner Arbeit nachgehen, und deren finanzielle Mittel unter dem Existenzminimum für Pensionisten liegen, einen Sozialzuschlag zur Pension. Dadurch erfolgt eine Anhebung bis zur Höhe des Existenzminimums (SFR o.D.h).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Sozialfonds obliegt die Auszahlung von Pensionen und staatlichen finanziellen Hilfen. In den einzelnen Subjekten (Regionen) der Russischen Föderation gibt es territoriale Abteilungen des Sozialfonds (SFR 2.10.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">1.4.9. Medizinische Versorgung Artikel 41 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert Staatsbürgern das Recht auf kostenlose medizinische Versorgung in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (Verfassung RUSS 6.10.2022). Eine gesetzliche Grundlage stellt das föderale Gesetz „Über die Grundlagen des Gesundheitsschutzes der Bürger in der Russischen Föderation“ dar (FGGS RUSS 23.7.2025). Es existiert eine durch präsidentiellen Erlass festgelegte Strategie der Entwicklung des Gesundheitswesens für den Zeitraum bis 2025 (EPSEGW 2025 RUSS 27.3.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Basisprogramm der obligatorischen Krankenversicherung gewährleistet die kostenlose medizinische Versorgung für Bürger in allen Regionen des Landes. Das entsprechende Territorialprogramm umfasst Programme auf der Ebene der Subjekte der Russischen Föderation (FGOKV RUSS 28.12.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der föderale Fonds der obligatorischen Krankenversicherung ist für die Umsetzung der staatlichen Politik zuständig (Regierung RUSS o.D.b). Verschiedene Versicherungsgesellschaften nehmen die Registrierung von Personen, die einen Zugang zum Krankenversicherungssystem beantragen, vor (IOM 24.9.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Jede Person kann gegen Vorlage eines gültigen russischen Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis/unter 14 Jahren) eine Krankenversicherungskarte im nächstgelegenen Versicherungsbüro des Wohnortes erhalten. Zudem ist ein gültiger Wohnsitznachweis erforderlich (IOM 6.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die obligatorische Krankenversicherungskarte ist für einen unbestimmten Zeitraum gültig. Falls sich Rückkehrer an ihre ursprüngliche Versicherungsgesellschaft nicht mehr erinnern, hilft folgende Webseite weiter: https://www.mos.ru/services/proverit-polis-oms/.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beantragung einer obligatorischen Krankenversicherungskarte ist beispielsweise bei der Versicherungsgesellschaft Reso-Med möglich: https://mo.reso-med.com/ (IOM 24.9.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zurückkehrende Staatsbürger haben einen Anspruch auf kostenlose Leistungen innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung (IOM 6.2025). Personen ohne Dokumente haben das Recht auf eine kostenlose medizinische Notfallversorgung (EUAA MedCOI 9.2022).Die kostenfreie Notfallbehandlung umfasst ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken, die zum Teil auch mit OMS abrechnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es für alle Bürger der Russischen Föderation möglich, bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung; DIS 1.2015).</p>\n<p class=\"lf-p\">1.4.9.1. Drogenabhängigkeit In Moskau bieten öffentliche Einrichtungen psychiatrische Behandlungen sowie stationäre psychologische Betreuung für Drogenabhängige an. In Moskauer Privateinrichtungen besteht die Möglichkeit, Psychotherapien (beispielsweise kognitive Verhaltenstherapie) in Anspruch zu nehmen (EUAA MedCOI - Medical Country of Origin Information by EUAA (European Agency for Asylum) (9.2022): Russian Federation - Medical Country of Origin Information Report).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Angaben einer Quelle aus dem Jahr 2020 bieten öffentliche Einrichtungen in der Hauptstadt Grosnyj psychiatrische Behandlungen und stationäre psychologische Betreuung für Drogenabhängige an. Verfügbar sind in Grosnyj die Medikamente Buprenorphin, Morphin sowie Naloxon. Nicht verfügbar ist Substitol. Morphin, Buprenorphin und Naloxon sind für gewöhnlich ausschließlich stationär erhältlich. Patienten, welchen diese Medikamente ambulant verschrieben werden, benötigen ein spezielles Rezept, um die Medikamente in Apotheken zu erhalten (EUAA MedCOI 24.8.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">1.4.10. Rückkehr Gemäß der Verfassung (Verfassung RUSS 6.10.2022) und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben Staatsbürger das Recht auf ungehinderte Rückkehr in die Russische Föderation (FGAE RUSS 23.7.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Art. 27 der Verfassung und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren (Duma [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022]; vgl. RF – Russische Föderation [Russland] (14.7.2022): Федеральный закон „О порядке выезда из Российской Федерации и въезда в Российскую Федерацию“ от 15.08.1996 N 114-ФЗ (последняя редакция) [Föderales Gesetz ’Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation’ vom 15.08.1996 N 114-ФЗ (aktuelle Fassung)], ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (4.4.2022): Auskunft der Botschaft).</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 8.5.2024). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Staatsangehörige ohne ein gültiges Personaldokument müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 2.8.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. EGRÜ 17.5.2007). Rückkehrende haben wie alle anderen russischen Staatsbürger Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen.Gemäß Artikel 27, der Verfassung und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren (Duma [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022]; vergleiche RF – Russische Föderation [Russland] (14.7.2022): Федеральный закон „О порядке выезда из Российской Федерации и въезда в Российскую Федерацию“ от 15.08.1996 N 114-ФЗ (последняя редакция) [Föderales Gesetz ’Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation’ vom 15.08.1996 N 114-ФЗ (aktuelle Fassung)], ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (4.4.2022): Auskunft der Botschaft).</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 8.5.2024). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Staatsangehörige ohne ein gültiges Personaldokument müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 2.8.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB Moskau 1.10.2025; vergleiche EGRÜ 17.5.2007). Rückkehrende haben wie alle anderen russischen Staatsbürger Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.5. Zur Rückkehrsituation des BF 1.5.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Er ist gesund und im erwerbsfähigen Alter. Er beherrscht die Sprachen Tschetschenisch sowie die Russische Sprache auf einem konversationsfähigen Niveau.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gab er an, im Bundesgebiet einer beruflichen Tätigkeit nachgehen und seinen Lebensunterhalt durch eine Erwerbstätigkeit finanzieren zu wollen. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb er einer beruflichen Tätigkeit im Herkunftsstaat nicht nachgehen könnte. Die Finanzierung seines eigenen Lebensunterhalts durch die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit ist dem BF auch im Herkunftsstaat zumutbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation. Im Herkunftsstaat leben Familienangehörige wie beispielsweise sein Großvater mütterlicherseits und eine Tante. Die Mutter des BF hat Kontakt zu ihrem im Herkunftstaat lebenden Vater, dem Großvater des BF, und es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der BF den Kontakt zu ihm über sie nicht herstellen könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.5.2. Der BF kann im Falle einer Rückkehr durch seine in Österreich lebenden Familienangehörigen finanziell unterstützt werden. Gegenwärtig wird er von seiner im Bundesgebiet lebenden Mutter finanziell unterstützt und es ist nicht ersichtlich, weshalb er auch im Falle einer Ausreise nicht von dieser unterstützt werden würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlicher Unterstützungsleistungen im Herkunftsstaat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Falle einer Rückkehr wird der BF folglich in keine existenzgefährdende Notlage geraten bzw. es würde ihm nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden. Er läuft folglich nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.5.3. Der BF ist von der Pflichtversicherung im Herkunftsstaat erfasst und wird gegebenenfalls medizinische Behandlungen in der Russischen Föderation erhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.5.4. Dem BF und seinen im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen ist eine durch die Rückkehrentscheidung verursachte Trennung zumutbar. Sie können den Kontakt zueinander durch Besuche der Familienangehörigen des BF in der Russischen Föderation sowie durch Mittel der Fernkommunikation aufrechterhalten, wie dies schon seit der Inhaftierung des BF im Bundesgebiet der Fall ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.5.3. Im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat ist der BF nicht in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr ausschließen, bestehen nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.6. Zur Situation des BF in Österreich 1.6.1. Der BF steht derzeit in fernmündlichem Kontakt mit seiner im Bundesgebiet aufhältigen Mutter sowie mit seinen fünf Geschwistern; persönliche Besuche in der Justizanstalt finden durch diese nicht statt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu seinem Vater pflegt der BF nach eigenem Wunsch keinen Kontakt.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.6.2. Nach eigenen Angaben besuchte der BF im Bundesgebiet XXXX lang die Volksschule sowie bis zur zweiten Klasse die Mittelschule, wiederholte in beiden Schulen jeweils eine Schulstufe und nahm in der letzten Schulstufe XXXX lang nicht am Unterricht teil.1.6.2. Nach eigenen Angaben besuchte der BF im Bundesgebiet römisch 40 lang die Volksschule sowie bis zur zweiten Klasse die Mittelschule, wiederholte in beiden Schulen jeweils eine Schulstufe und nahm in der letzten Schulstufe römisch 40 lang nicht am Unterricht teil.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Berufsausbildung hat er nicht abgeschlossen. Nach eigenen Angaben hat er in XXXX eine Lehre zum Schlosser begonnen, diese aber nach einem Jahr abgebrochen.Eine Berufsausbildung hat er nicht abgeschlossen. Nach eigenen Angaben hat er in römisch 40 eine Lehre zum Schlosser begonnen, diese aber nach einem Jahr abgebrochen.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.6.3. Der BF beherrscht die deutsche Sprache.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.6.4. Der BF hat im Bundesgebiet von XXXX Arbeitslosengeld (AMS XXXX Jugendliche I) bezogen.1.6.4. Der BF hat im Bundesgebiet von römisch 40 Arbeitslosengeld (AMS römisch 40 Jugendliche römisch eins) bezogen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Von XXXX war er XXXX als Arbeiter beschäftigt. Von XXXX war er als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der XXXX XXXX beschäftigt.Von römisch 40 war er römisch 40 als Arbeiter beschäftigt. Von römisch 40 war er als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der römisch 40 römisch 40 beschäftigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.6.5. Nach eigenen Angaben pflegt der BF freundschaftliche Beziehungen zu zwei Personen im Bundesgebiet, zu welchen er wöchentlich fernmündlichen Kontakt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.6.6. Eine besondere Verfestigung der Integration im Bundesgebiet liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Beweiswürdigung 2.1. Zur Person des BF 2.1.1. Die belangte Behörde stellte mit Bescheid zu Zl. XXXX fest, dass der BF „ XXXX “ heiße und am XXXX geboren wurde (AS 419). Mit Beschwerdeschriftsatz wurde angeführt, dass der BF in XXXX geboren wurde (AS 506). In der mündlichen Verhandlung gab der BF an, in XXXX geboren worden zu sein und nicht zu wissen, weshalb sein Vorname XXXX in seiner Geburtsurkunde angeführt werde (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, in der Folge; NSV S. 5). Die Identität des BF kann im gegenständlichen Fall mangels Vorlage glaubhafter Originaldokumente nicht bewiesen werden, weshalb lediglich festgestellt werden kann, dass hinsichtlich des Namens XXXX und des Geburtsdatums XXXX Verfahrensidentität vorliegt.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die im Spruch angeführte Alias-Namensschreibweise XXXX ergeben sich aus der im Akt zu GZ XXXX auf AS 27 aufliegenden Geburtsurkunde in Kopie. Der im Spruch angeführte Name XXXX ergibt sich aus einem im Akt aufliegenden Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich (AS 85).2.1.1. Die belangte Behörde stellte mit Bescheid zu Zl. römisch 40 fest, dass der BF „ römisch 40 “ heiße und am römisch 40 geboren wurde (AS 419). Mit Beschwerdeschriftsatz wurde angeführt, dass der BF in römisch 40 geboren wurde (AS 506). In der mündlichen Verhandlung gab der BF an, in römisch 40 geboren worden zu sein und nicht zu wissen, weshalb sein Vorname römisch 40 in seiner Geburtsurkunde angeführt werde (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, in der Folge;</p>\n<p class=\"lf-p\">NSV S. 5). Die Identität des BF kann im gegenständlichen Fall mangels Vorlage glaubhafter Originaldokumente nicht bewiesen werden, weshalb lediglich festgestellt werden kann, dass hinsichtlich des Namens römisch 40 und des Geburtsdatums römisch 40 Verfahrensidentität vorliegt. Die im Spruch angeführte Alias-Namensschreibweise römisch 40 ergeben sich aus der im Akt zu GZ römisch 40 auf AS 27 aufliegenden Geburtsurkunde in Kopie. Der im Spruch angeführte Name römisch 40 ergibt sich aus einem im Akt aufliegenden Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich (AS 85).</p>\n<p class=\"lf-p\">2.1.2. Die Feststellungen zur Staats-, Volkgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF gründen sich auf die insoweit glaubhaften Angaben in den bisherigen Befragungen durch das BFA und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, seinen Kenntnissen der XXXX Sprache (NSV S.3). Seine Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach er seine Russischkenntnisse während seiner Inhaftierung verbessert habe, waren vor dem Hintergrund, dass er sich dort mit der Dolmetscherin augenscheinlich problemlos verständigen konnte (NSV S. 3), glaubhaft. 2.1.2. Die Feststellungen zur Staats-, Volkgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF gründen sich auf die insoweit glaubhaften Angaben in den bisherigen Befragungen durch das BFA und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, seinen Kenntnissen der römisch 40 Sprache (NSV S.3). Seine Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach er seine Russischkenntnisse während seiner Inhaftierung verbessert habe, waren vor dem Hintergrund, dass er sich dort mit der Dolmetscherin augenscheinlich problemlos verständigen konnte (NSV S. 3), glaubhaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.1.3. Nachweise über seine schulischen Leistungen wurden nicht vorgelegt. Nach einer Gesamtbetrachtung seiner diesbezüglichen Angaben haben sich jedoch keine Anhaltspunkte ergeben, die Zweifel an seiner geschilderten Schulausbildung begründen. Demnach besuchte er XXXX lang die Volksschule sowie in weiterer Folge bis zur zweiten Klasse die Mittelschule und schloss diese nicht ab, da er „aus der Schule rausgeschmissen“ wurde (NSV S. 12). Auch seine Angaben, wonach er in der Justizanstalt XXXX eine Lehre als Schlosser begonnen und nach einem Jahr abgebrochen habe, erweisen sich als glaubhaft. 2.1.3. Nachweise über seine schulischen Leistungen wurden nicht vorgelegt. Nach einer Gesamtbetrachtung seiner diesbezüglichen Angaben haben sich jedoch keine Anhaltspunkte ergeben, die Zweifel an seiner geschilderten Schulausbildung begründen. Demnach besuchte er römisch 40 lang die Volksschule sowie in weiterer Folge bis zur zweiten Klasse die Mittelschule und schloss diese nicht ab, da er „aus der Schule rausgeschmissen“ wurde (NSV S. 12). Auch seine Angaben, wonach er in der Justizanstalt römisch 40 eine Lehre als Schlosser begonnen und nach einem Jahr abgebrochen habe, erweisen sich als glaubhaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.1.4. Dass der BF akut lebensbedrohlich erkrankt sei hat der BF nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus der nachgereichten und mit XXXX datierten Medikamentenübersicht. 2.1.4. Dass der BF akut lebensbedrohlich erkrankt sei hat der BF nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus der nachgereichten und mit römisch 40 datierten Medikamentenübersicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor dem Hintergrund der nachgereichten Verschreibung haben sich keine Hinweise ergeben, die an seinen Angaben zweifeln lassen, dass er gelegentlich schlaffördernde Medikation einnimmt (OZ 11).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ergeben sich weiters keine Anhaltspunkte, die Zweifel an seinen Angaben begründen, dass er weder an Angststörungen leidet noch abhängig von Suchtmitteln ist. Auch ist der nachgereichten Stellungnahme vom XXXX zu entnehmen, dass der BF gegenwärtig keine Suchtgifte konsumiere sowie „clean“ sei. Es haben sich folglich keine Anhaltspunkte ergeben, dass beim BF eine Suchtmittelabhängigkeit besteht (NSV S. 16). Seine Schilderungen seit seiner Inhaftierung gelegentlich XXXX missbräuchlich konsumiert zu haben sowie nach vier positiven Drogentestungen in der Justizanstalt ebenda therapeutische Sitzungen bei einer Psychologin wahrzunehmen (NSV S.8) sind glaubhaft.Es ergeben sich weiters keine Anhaltspunkte, die Zweifel an seinen Angaben begründen, dass er weder an Angststörungen leidet noch abhängig von Suchtmitteln ist. Auch ist der nachgereichten Stellungnahme vom römisch 40 zu entnehmen, dass der BF gegenwärtig keine Suchtgifte konsumiere sowie „clean“ sei. Es haben sich folglich keine Anhaltspunkte ergeben, dass beim BF eine Suchtmittelabhängigkeit besteht (NSV S. 16). Seine Schilderungen seit seiner Inhaftierung gelegentlich römisch 40 missbräuchlich konsumiert zu haben sowie nach vier positiven Drogentestungen in der Justizanstalt ebenda therapeutische Sitzungen bei einer Psychologin wahrzunehmen (NSV S.8) sind glaubhaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2. Zur Straffälligkeit des BF 2.2.1. Die Feststellung betreffend die strafgerichtliche Verurteilungen des BF ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister sowie dem im Akt aufliegenden Urteilen des XXXX , Landesgerichts für Strafsachen vom XXXX zu AZ XXXX sowie des Landesgerichts XXXX vom XXXX und dem Beschluss des XXXX vom XXXX .2.2.1. Die Feststellung betreffend die strafgerichtliche Verurteilungen des BF ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister sowie dem im Akt aufliegenden Urteilen des römisch 40 , Landesgerichts für Strafsachen vom römisch 40 zu AZ römisch 40 sowie des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 und dem Beschluss des römisch 40 vom römisch 40 .</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2.2. Nach eigenen Angaben hat der BF in der Justizanstalt missbräuchlich XXXX konsumiert (NSV S.4, S. 16). Wie unter II.2.1.4. ausgeführt haben sich keine Hinweise ergeben, die seine diesbezüglichen Ausführungen in Zweifel ziehen würden.2.2.2. Nach eigenen Angaben hat der BF in der Justizanstalt missbräuchlich römisch 40 konsumiert (NSV S.4, S. 16). Wie unter römisch zwei.2.1.4. ausgeführt haben sich keine Hinweise ergeben, die seine diesbezüglichen Ausführungen in Zweifel ziehen würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2.3. Dem Beschluss des XXXX vom XXXX ist zu entnehmen, dass beim BF Uneinsichtigkeit sowie eine tief verwurzeltes Charakterdefizit vorliegt. Die mit Urteil des XXXX mit XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht sowie die mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX gewährte bedingte Entlassung wurde widerrufen, um dem Rechtsbrecher deutlich vor Augen zu führen, dass er in Hinkunft bei neuerlichen Gewalt- und Vermögensdelikten angesichts seines massiven einschlägig getrübten Vorlebens nicht mit der Milde des Gerichts wird rechnen können. Dies mit dem Ziel den BF vielleicht doch noch zu einem deliktfreien Lebenswandel zu bewegen.2.2.3. Dem Beschluss des römisch 40 vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass beim BF Uneinsichtigkeit sowie eine tief verwurzeltes Charakterdefizit vorliegt. Die mit Urteil des römisch 40 mit römisch 40 gewährte bedingte Strafnachsicht sowie die mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 gewährte bedingte Entlassung wurde widerrufen, um dem Rechtsbrecher deutlich vor Augen zu führen, dass er in Hinkunft bei neuerlichen Gewalt- und Vermögensdelikten angesichts seines massiven einschlägig getrübten Vorlebens nicht mit der Milde des Gerichts wird rechnen können. Dies mit dem Ziel den BF vielleicht doch noch zu einem deliktfreien Lebenswandel zu bewegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der mündlichen Verhandlung gab der BF ua. an, nicht konkret zu wissen, ob „bei einer Verurteilung nicht geständig war“ (NSV S. 15). Weiters schilderte er, dass „die Richterin“ bei seiner „Zweidrittel Anhörung“ selbst nicht gewusst habe, worum es ginge (NSV S. 14). Darüber hinaus gab er an, seit seiner Inhaftierung gelegentlich XXXX missbräuchlich konsumiert zu haben. Nach einer Gesamtbetrachtung seiner Angaben ist vor dem Hintergrund seiner raschen Rückfälligkeit nach Verspüren des Haftübels sowie nach zwei einschlägigen Vorstrafen ein reumütiges Verhalten des BF in Bezug auf seine strafbaren Handlungen nicht erkennbar.In der mündlichen Verhandlung gab der BF ua. an, nicht konkret zu wissen, ob „bei einer Verurteilung nicht geständig war“ (NSV S. 15). Weiters schilderte er, dass „die Richterin“ bei seiner „Zweidrittel Anhörung“ selbst nicht gewusst habe, worum es ginge (NSV S. 14). Darüber hinaus gab er an, seit seiner Inhaftierung gelegentlich römisch 40 missbräuchlich konsumiert zu haben. Nach einer Gesamtbetrachtung seiner Angaben ist vor dem Hintergrund seiner raschen Rückfälligkeit nach Verspüren des Haftübels sowie nach zwei einschlägigen Vorstrafen ein reumütiges Verhalten des BF in Bezug auf seine strafbaren Handlungen nicht erkennbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten 2.3.1. Der damals minderjährige BF hatte zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Bundesgebiet im XXXX keine eigenen Fluchtgründe. Der Vater des BF gab im Zuge seiner behördlichen Befragung betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz im XXXX an, in den Jahren XXXX im ersten Tschetschenienkrieg gekämpft zu haben.2.3.1. Der damals minderjährige BF hatte zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Bundesgebiet im römisch 40 keine eigenen Fluchtgründe. Der Vater des BF gab im Zuge seiner behördlichen Befragung betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz im römisch 40 an, in den Jahren römisch 40 im ersten Tschetschenienkrieg gekämpft zu haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , wurde dem BF der Status eines Asylberechtigten im Familienverfahren nach § 10 AsylG 1997 erteilt. Nach § 12 AsylG 1997 wurde festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (AS 607ff). Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , wurde dem BF der Status eines Asylberechtigten im Familienverfahren nach Paragraph 10, AsylG 1997 erteilt. Nach Paragraph 12, AsylG 1997 wurde festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (AS 607ff).</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde dem Vater des BF namens XXXX der Status des Asylberechtigten aberkannt. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Mutter des BF namens XXXX der Status einer Asylberechtigten aberkannt. Derzeit verfügt kein im Bundesgebiet aufhältiger Kernfamilienangehöriger des BF über den Status eines/r Asylberechtigten.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde dem Vater des BF namens römisch 40 der Status des Asylberechtigten aberkannt. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Mutter des BF namens römisch 40 der Status einer Asylberechtigten aberkannt. Derzeit verfügt kein im Bundesgebiet aufhältiger Kernfamilienangehöriger des BF über den Status eines/r Asylberechtigten.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3.2. Wie den unter II.1.4.5. zitierten Länderberichten zu entnehmen ist, ist von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen im Allgemeinen nicht mehr auszugehen. Auch wurden in den letzten Jahren keine Fälle einer derartigen Verfolgung bekannt. 2.3.2. Wie den unter römisch zwei.1.4.5. zitierten Länderberichten zu entnehmen ist, ist von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen im Allgemeinen nicht mehr auszugehen. Auch wurden in den letzten Jahren keine Fälle einer derartigen Verfolgung bekannt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn bereits eine Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kampfhandlungen im Allgemeinen nicht anzunehmen ist, gilt dies umso mehr für deren Familienangehörige. Vor diesem Hintergrund ist eine asylrelevante Verfolgung des BF aufgrund der Teilnahme seines Vaters an Kampfhandlungen im Herkunftsstaat in den Jahren XXXX nicht gegeben. Hierzu schilderte der BF auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gar nicht zu wissen, weshalb seinen Eltern im XXXX der Status der Asylberechtigten erteilt wurde (NSV S. 13).Wenn bereits eine Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kampfhandlungen im Allgemeinen nicht anzunehmen ist, gilt dies umso mehr für deren Familienangehörige. Vor diesem Hintergrund ist eine asylrelevante Verfolgung des BF aufgrund der Teilnahme seines Vaters an Kampfhandlungen im Herkunftsstaat in den Jahren römisch 40 nicht gegeben. Hierzu schilderte der BF auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gar nicht zu wissen, weshalb seinen Eltern im römisch 40 der Status der Asylberechtigten erteilt wurde (NSV S. 13).</p>\n<p class=\"lf-p\">Da auch Familienangehörige des BF, wie sein Großvater mütterlicherseits und eine Tante, gegenwärtig unbehelligt im Herkunftsstaat leben, ist nicht ersichtlich, weshalb dies im gegenständlichen Fall dem BF nicht möglich sein sollte.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3.3. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde ausgeführt, dass dem BF bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Einziehung zu den Streitkräften der russischen Föderation und „die unmittelbare Teilnahme an dem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine“ drohe. 2.3.3. Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde ausgeführt, dass dem BF bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Einziehung zu den Streitkräften der russischen Föderation und „die unmittelbare Teilnahme an dem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine“ drohe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus den unter II.1.4.6.3. zitierten Länderberichten ergibt sich, dass die Anzahl der aus XXXX Einberufenen generell relativ gering ist.Aus den unter römisch zwei.1.4.6.3. zitierten Länderberichten ergibt sich, dass die Anzahl der aus römisch 40 Einberufenen generell relativ gering ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Annahme, dass der BF in der Russischen Föderation als Wehrpflichtiger in die kriegerische Auseinandersetzung der Russischen Föderation mit der Ukraine einberufen werden würde, stehen die aktuellen Länderinformationen zum Herkunftsstaat entgegen. Wie Punkt II.1.4.6.2. zu entnehmen ist, gibt es aktuell keine Hinweise auf die Teilnahme Wehrpflichtiger an Kampfhandlungen in XXXX . Der Annahme, dass der BF in der Russischen Föderation als Wehrpflichtiger in die kriegerische Auseinandersetzung der Russischen Föderation mit der Ukraine einberufen werden würde, stehen die aktuellen Länderinformationen zum Herkunftsstaat entgegen. Wie Punkt römisch zwei.1.4.6.2. zu entnehmen ist, gibt es aktuell keine Hinweise auf die Teilnahme Wehrpflichtiger an Kampfhandlungen in römisch 40 .</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem ist den Länderinformationen zu entnehmen, dass die Teilmobilmachung am 28.10.2022 vom Verteidigungsminister der Russischen Föderation sowie am 31.01.2022 von Präsident Putin für beendet erklärt wurde. Gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom Jänner 2023 ist der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung nach wie vor in Kraft. Dem Länderinformationsblatt folgend wurden jedoch selbst während der Zeit der Teilmobilmachung Reservisten einberufen. Als Reservist gilt dabei jede männliche und weibliche Person, die ein Militärbuch besitzt. Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch. Dass der BF ein Reservist ist, hat er nicht behauptet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Länderinformationsblatt kann zwar entnommen werden, dass nach Verkündung der Teilmobilmachung durch Putin sich Kadyrow an Kampfunwillige wandte und diese Feiglinge, Verräter und Menschen zweiter Klasse nannte sowie im Herbst des Jahres 2022 befahl, Einberufungsbefehle an diejenigen Bevölkerungsteile zu versenden, welche sich der Einberufung zu entziehen versucht haben. Der BF gab jedoch an, keinen Einberufungsbefehl erhalten zu haben (NSV 13), wobei die rechtsfreundliche Vertretung hierzu ausführte, dass der BF im Herkunftsstaat „im elektronischen System“ gar nicht registriert sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor dem Hintergrund der unter II.1.4.6. zitierten Länderberichte kann im gegenständlichen Fall nicht erkannt werden, weshalb insbesondere der BF gefährdet wäre, einer Zwangsrekrutierung im Herkunftsstaat ausgesetzt zu sein. Auch gehört der BF - entgegen der allgemeinen Ausführungen in der nachgereichten Stellungnahme vom XXXX betreffend die Anwerbung von Freiwilligen als Kämpfer für den Ukraine-Krieg durch besondere Anreize - nicht einer besonders vulnerablen Gruppe an. Seine unsubstantiierten Angaben in der mündlichen Verhandlung im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat „100% in den Krieg geschickt“ zu werden (NSV S. 13), können vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht objektiviert werden. Vor dem Hintergrund der unter römisch zwei.1.4.6. zitierten Länderberichte kann im gegenständlichen Fall nicht erkannt werden, weshalb insbesondere der BF gefährdet wäre, einer Zwangsrekrutierung im Herkunftsstaat ausgesetzt zu sein. Auch gehört der BF - entgegen der allgemeinen Ausführungen in der nachgereichten Stellungnahme vom römisch 40 betreffend die Anwerbung von Freiwilligen als Kämpfer für den Ukraine-Krieg durch besondere Anreize - nicht einer besonders vulnerablen Gruppe an. Seine unsubstantiierten Angaben in der mündlichen Verhandlung im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat „100% in den Krieg geschickt“ zu werden (NSV S. 13), können vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht objektiviert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3.4. Die mit nachgereichtem Schriftsatz vom XXXX vorgebrachten Ausführungen, dass in der Russischen Föderation überwiegend „Aufständische“ Opfer der Gewalt seien sowie Regimekritiker mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen müssten, sowie den Länderberichten ein rigoroses Vorgehen gegen Regimekritiker zu entnehmen sei, können im gegenständlichen Fall nicht nachvollzogen werden, zumal der BF nie substantiiert angab, ein Regimekritiker oder eine oppositionell tätige Person zu sein bzw., dass er gegenüber der XXXX oder russischen Regierung als „Oppositioneller“ in Erscheinung getreten wäre. 2.3.4. Die mit nachgereichtem Schriftsatz vom römisch 40 vorgebrachten Ausführungen, dass in der Russischen Föderation überwiegend „Aufständische“ Opfer der Gewalt seien sowie Regimekritiker mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen müssten, sowie den Länderberichten ein rigoroses Vorgehen gegen Regimekritiker zu entnehmen sei, können im gegenständlichen Fall nicht nachvollzogen werden, zumal der BF nie substantiiert angab, ein Regimekritiker oder eine oppositionell tätige Person zu sein bzw., dass er gegenüber der römisch 40 oder russischen Regierung als „Oppositioneller“ in Erscheinung getreten wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den, mit Schriftsatz vom XXXX , geschilderten Ausführungen, dass es „zwar nicht feststeht, in welchem Bereich der BF exakt eingesetzt“ werden würde, jedoch auf Basis der Berichtslage nicht ausgeschlossen werden könne, dass er sich an Kriegsverbrechen beteiligen müsse, wird auf wird auf II.2.3.3 verwiesen. Vor dem Hintergrund der unter II.1.4.6. zitierten Länderberichte kann im gegenständlichen Fall nicht erkannt werden, weshalb insbesondere der BF gefährdet wäre, einer Zwangsrekrutierung im Herkunftsstaat ausgesetzt zu sein. Zu den, mit Schriftsatz vom römisch 40 , geschilderten Ausführungen, dass es „zwar nicht feststeht, in welchem Bereich der BF exakt eingesetzt“ werden würde, jedoch auf Basis der Berichtslage nicht ausgeschlossen werden könne, dass er sich an Kriegsverbrechen beteiligen müsse, wird auf wird auf römisch zwei.2.3.3 verwiesen. Vor dem Hintergrund der unter römisch zwei.1.4.6. zitierten Länderberichte kann im gegenständlichen Fall nicht erkannt werden, weshalb insbesondere der BF gefährdet wäre, einer Zwangsrekrutierung im Herkunftsstaat ausgesetzt zu sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ferner kann den Länderinformationen auch nicht entnommen werden, dass Fälle bekannt sind, in welchen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3.5. Sonstige Fluchtgründe wurden nicht substantiiert vorgebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3.6. Zusammenfassend sind die vom BF vorgebrachten Rückkehrhindernisse nicht glaubhaft, sowie weiters auch vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte nicht objektivierbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Falle einer Rückkehr ist der BF keiner konkreten, asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat Russische Föderation ausgesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4. Zu den Feststellungen der maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus den im aktuellen LIB wiedergegebenen und zitierten Länderberichten zu dem Herkunftsstaat des BF. Das LIB gründet sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das BVwG kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden unter II.1.4.f zitiert.Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus den im aktuellen LIB wiedergegebenen und zitierten Länderberichten zu dem Herkunftsstaat des BF. Das LIB gründet sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das BVwG kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden unter römisch zwei.1.4.f zitiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.5. Zur Rückkehrsituation des BF 2.5.1. Im gegenständlichen Fall sind keine Gründe ersichtlich, weshalb es dem gesunden BF im erwerbsfähigen Alter nicht möglich wäre, seinen Lebensunterhalt durch eine Erwerbstätigkeit im Herkunftsstaat zu sichern.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.5.2. Er verfügt über ausreichende Kenntnisse der russischen Sprache, um sich im Alltag zu verständigen. Nach eigenen Angaben hat er grundlegende Kenntnisse der russischen Sprache von seinen Eltern erworben (NSV S. 3). Seine Schilderungen in der mündlichen Verhandlung, seine Russischkenntnisse seit seiner Inhaftierung im Bundesgebiet in der Justizanstalt erweitert zu haben, sind glaubhaft (NSV S. 3).</p>\n<p class=\"lf-p\">2.5.3. Der BF verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation, welche ihm zumindest in der Anfangszeit unterstützend zur Seite stehen werden. Im Herkunftsstaat leben Familienangehörige wie beispielsweise sein Großvater mütterlicherseits und eine Tante (NSV S. 10).</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Schriftsatz vom XXXX wurde ausgeführt, dass nur einige Verwandte des BF in der Russischen Föderation leben, zu denen gar kein oder nur seltener Kontakt bestehe. Der BF schilderte diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, dass seine Mutter zu ihrem im Herkunftstaat lebenden Vater, dem Großvater des BF, Kontakt pflegt (NSV S. 10). Es sind im gegenständlichen Fall keine Gründe ersichtlich, weshalb der BF den Kontakt zu ihm und seinen weiteren Verwandten im Herkunftsstaat über sie nicht herstellen könnte.Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde ausgeführt, dass nur einige Verwandte des BF in der Russischen Föderation leben, zu denen gar kein oder nur seltener Kontakt bestehe. Der BF schilderte diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, dass seine Mutter zu ihrem im Herkunftstaat lebenden Vater, dem Großvater des BF, Kontakt pflegt (NSV S. 10). Es sind im gegenständlichen Fall keine Gründe ersichtlich, weshalb der BF den Kontakt zu ihm und seinen weiteren Verwandten im Herkunftsstaat über sie nicht herstellen könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.5.4. In der mündlichen Verhandlung schilderte der BF während seiner Inhaftierung seinen gelegentlichen Suchtmittelkonsums von XXXX in der Justizanstalt über finanzielle Unterstützung seiner Familie und seiner Freunde finanziert zu haben (NSV S. 15). Weiters schilderte er während seiner Zeit in der Justizanstalt regelmäßig XXXX von Freunden bzw. im Bundesgebiet aufhältigen Familienmitgliedern über Überweisung zu erhalten (NSV S. 18). Im gegenständlichen Fall sind keine Gründe hervorgekommen, weshalb er nicht auch im Falle einer Ausreise von Freunden bzw. im Bundesgebiet aufhältigen Familienmitgliedern unterstützt werden würde. 2.5.4. In der mündlichen Verhandlung schilderte der BF während seiner Inhaftierung seinen gelegentlichen Suchtmittelkonsums von römisch 40 in der Justizanstalt über finanzielle Unterstützung seiner Familie und seiner Freunde finanziert zu haben (NSV S. 15). Weiters schilderte er während seiner Zeit in der Justizanstalt regelmäßig römisch 40 von Freunden bzw. im Bundesgebiet aufhältigen Familienmitgliedern über Überweisung zu erhalten (NSV S. 18). Im gegenständlichen Fall sind keine Gründe hervorgekommen, weshalb er nicht auch im Falle einer Ausreise von Freunden bzw. im Bundesgebiet aufhältigen Familienmitgliedern unterstützt werden würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Den unter II.1.4.8. zitierten Länderberichten ist weiters zu entnehmen, dass in der Russischen Föderation die Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlicher Unterstützungsleistungen im Herkunftsstaat besteht. So hat er Anspruch auf Sozialbeihilfen, insbesondere Arbeitslosenunterstützung, welche mittelfristig zur Sicherung des Unterhalts des BF beitragen können.Den unter römisch zwei.1.4.8. zitierten Länderberichten ist weiters zu entnehmen, dass in der Russischen Föderation die Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlicher Unterstützungsleistungen im Herkunftsstaat besteht. So hat er Anspruch auf Sozialbeihilfen, insbesondere Arbeitslosenunterstützung, welche mittelfristig zur Sicherung des Unterhalts des BF beitragen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor diesem Hintergrund wird er im Falle einer Rückkehr folglich in keine existenzgefährdende Notlage geraten bzw. es würde ihm nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden. Er läuft folglich auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.5.5. Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger in der Russischen Föderation ist in der Verfassung verankert und alle Staatsbürger, sowie Rückkehrer sind von der Pflichtversicherung erfasst. Den unter II.1.4.9. zitierten Länderberichten folgend ist der BF von der Pflichtversicherung im Herkunftsstaat erfasst und wird gegebenenfalls medizinische Behandlungen in der Russischen Föderation erhalten. 2.5.5. Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger in der Russischen Föderation ist in der Verfassung verankert und alle Staatsbürger, sowie Rückkehrer sind von der Pflichtversicherung erfasst. Den unter römisch zwei.1.4.9. zitierten Länderberichten folgend ist der BF von der Pflichtversicherung im Herkunftsstaat erfasst und wird gegebenenfalls medizinische Behandlungen in der Russischen Föderation erhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus den angeführten Gründen wird der gegenwärtig gesunde BF daher nach seiner Rückkehr in die Russische Föderation auch aus diesem Grund in keine existenzgefährdende Notlage geraten.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.5.6. Dem BF und seinen im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen ist eine durch die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot verursachte räumliche Trennung zumutbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF gab in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG an, dass er zwei bis drei Mal pro Woche den fernmündlichen Kontakt zu seiner Mutter und gelegentlich zu seinen im Bundesgebiet aufhältigen Geschwistern pflegt, jedoch nicht durch seine Kernfamilie in der Justizanstalt besucht wird (NSV S.9). Es ist im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich, weshalb der Kontakt durch Besuche der im Bundesgebiet aufhältigen Kernfamilienangehörigen des BF in der Russischen Föderation sowie durch Mittel der Fernkommunikation nicht aufrechterhalten werden könnte, wie dies schon seit der Inhaftierung des BF im Bundesgebiet der Fall ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.5.7. Dass der BF im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre, ist anhand der Länderberichte nicht objektivierbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat ist der BF nicht in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sonstige außergewöhnliche Gründe, die einer Rückkehr entgegenstehen, hat der BF nicht angegeben und sind auch vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte nicht hervorgekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Länderinformationen hinsichtlich der gegenwärtigen Lage in der Ukraine ergibt sich diesbezüglich kein anderes Bild, zumal nicht erkannt werden kann, dass eine Verschlechterung der Sicherheitslage oder wirtschaftlichen Lage in der Russischen Föderation XXXX in einem Ausmaß vorliegt, welche gegenwärtig einer Rückkehr des BF in die Russische Föderation entgegenstehen würde.Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Länderinformationen hinsichtlich der gegenwärtigen Lage in der Ukraine ergibt sich diesbezüglich kein anderes Bild, zumal nicht erkannt werden kann, dass eine Verschlechterung der Sicherheitslage oder wirtschaftlichen Lage in der Russischen Föderation römisch 40 in einem Ausmaß vorliegt, welche gegenwärtig einer Rückkehr des BF in die Russische Föderation entgegenstehen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.6. Zur Situation des BF in Österreich 2.6.1. Es haben sich keine Hinweise ergeben, die daran zweifeln ließen, dass der BF in fernmündlichem Kontakt mit seiner im Bundesgebiet aufhältigen Mutter sowie mit seinen fünf Geschwistern steht, persönliche Besuche in der Justizanstalt durch diese jedoch nicht stattfinden (NSV S.9).</p>\n<p class=\"lf-p\">2.6.2. Wie unter II.2.1.3. ausgeführt, besuchte der BF im Bundesgebiet XXXX lang die Volksschule sowie in weiterer Folge bis zur zweiten Klasse die Mittelschule und schloss diese nicht ab, da er „aus der Schule rausgeschmissen“ wurde (NSV S. 12).2.6.2. Wie unter römisch zwei.2.1.3. ausgeführt, besuchte der BF im Bundesgebiet römisch 40 lang die Volksschule sowie in weiterer Folge bis zur zweiten Klasse die Mittelschule und schloss diese nicht ab, da er „aus der Schule rausgeschmissen“ wurde (NSV S. 12).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Berufsausbildung hat er nicht abgeschlossen. Einen im Akt befindlichen Auszug aus dem XXXX ist zu entnehmen, dass der BF von XXXX Arbeitslosengeld (AMS XXXX Jugendliche I) bezogen hat, sowie von XXXX als Arbeiter und von XXXX als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der XXXX XXXX beschäftigt war.Eine Berufsausbildung hat er nicht abgeschlossen. Einen im Akt befindlichen Auszug aus dem römisch 40 ist zu entnehmen, dass der BF von römisch 40 Arbeitslosengeld (AMS römisch 40 Jugendliche römisch eins) bezogen hat, sowie von römisch 40 als Arbeiter und von römisch 40 als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der römisch 40 römisch 40 beschäftigt war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach eigenen Angaben hat er in XXXX eine Lehre zum Schlosser begonnen, diese aber nach einem Jahr abgebrochen. Diesbezügliche Nachweise wurden nicht vorgelegt.Nach eigenen Angaben hat er in römisch 40 eine Lehre zum Schlosser begonnen, diese aber nach einem Jahr abgebrochen. Diesbezügliche Nachweise wurden nicht vorgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG schilderte der BF, nicht zu wissen, ob er in XXXX die Ausbildung fortsetzen könne (NSV S. 18). Er habe sich diesbezüglich noch nicht erkundigt, sondern lediglich mit anderen Insassen über Ausbildungsmöglichkeiten geredet. Auch gehe er keiner beruflichen Beschäftigung in der Justizanstalt nach und warte „bis es wieder Plätze“ gebe. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG schilderte der BF, nicht zu wissen, ob er in römisch 40 die Ausbildung fortsetzen könne (NSV S. 18). Er habe sich diesbezüglich noch nicht erkundigt, sondern lediglich mit anderen Insassen über Ausbildungsmöglichkeiten geredet. Auch gehe er keiner beruflichen Beschäftigung in der Justizanstalt nach und warte „bis es wieder Plätze“ gebe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach einer Gesamtbetrachtung seiner Angaben kann im gegenständlichen Fall -entgegen den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz- nicht festgestellt werden, dass der BF ernsthafte und zielgerichtete Bemühungen setzt, eine Lehre aufzunehmen oder fortzusetzen, um nach der Haftentlassung einer beruflichen Tätigkeit bspw. als Schlosser nachzugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.6.3. Der BF beherrscht die deutsche Sprache in Wort und Schrift. Die mündliche Verhandlung vor dem BVwG wurde in deutscher Sprache geführt. Aus dem unter Punkt I.4.2. angeführten Schreiben vom XXXX ergibt sich, dass er über ausreichende schriftliche Ausdrucksfähigkeit in deutscher Sprache verfügt.2.6.3. Der BF beherrscht die deutsche Sprache in Wort und Schrift. Die mündliche Verhandlung vor dem BVwG wurde in deutscher Sprache geführt. Aus dem unter Punkt römisch eins.4.2. angeführten Schreiben vom römisch 40 ergibt sich, dass er über ausreichende schriftliche Ausdrucksfähigkeit in deutscher Sprache verfügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.6.4. Nach eigenen Angaben pflegt der BF freundschaftliche Beziehungen zu zwei Personen, zu welchen er wöchentlich fernmündlichen Kontakt pflegt. Weiters schilderte der BF „noch weitere Freunde“ zur haben, jedoch „nicht so viel Kontakt zu denen“ zu pflegen (NSV S.19).</p>\n<p class=\"lf-p\">2.6.5. Der BF wuchs im Familienverband unter den Gepflogenheiten der XXXX Kultur auf und kommuniziert mit seinen Eltern in der XXXX Sprache. Darüber hinaus hat er grundlegende Kenntnisse der russischen Sprache von seinen Eltern erworben (NSV S. 3). Er verfügt weder über einen Mittelschulabschluss (NVS S. 12), noch ist im gegenständlichen Fall eine berufliche Integration gegeben, zumal der lediglich von XXXX und von XXXX als Arbeiter bzw. geringfügig beschäftigter Arbeiter beschäftigt war. 2.6.5. Der BF wuchs im Familienverband unter den Gepflogenheiten der römisch 40 Kultur auf und kommuniziert mit seinen Eltern in der römisch 40 Sprache. Darüber hinaus hat er grundlegende Kenntnisse der russischen Sprache von seinen Eltern erworben (NSV S. 3). Er verfügt weder über einen Mittelschulabschluss (NVS S. 12), noch ist im gegenständlichen Fall eine berufliche Integration gegeben, zumal der lediglich von römisch 40 und von römisch 40 als Arbeiter bzw. geringfügig beschäftigter Arbeiter beschäftigt war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er ist im Bundesgebiet mehrfach bescholten (I.8.f. und I.9.f.).Er ist im Bundesgebiet mehrfach bescholten (römisch eins.8.f. und römisch eins.9.f.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach einer Gesamtbetrachtung liegt im gegenständlichen Fall keine besondere Verfestigung der Integration des BF im Bundesgebiet vor.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Rechtliche Beurteilung 3.1. Zum Spruchteil A) 3.1.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.1.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides 3.1.1.1. Gem. § 2 Abs. 3 AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er 1.) wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder 2.) mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt wurde. 3.1.1.1. Gem. Paragraph 2, Absatz 3, AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er 1.) wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder 2.) mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt wurde.</div>\n<p class=\"lf-p\">Gem. § 2 Abs. 4 AsylG liegt abweichend von § 5 Z 10 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 – JGG, BGBl. Nr. 599/1988, eine nach diesem Bundesgesetz maßgebliche gerichtliche Verurteilung auch vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt ist.Gem. Paragraph 2, Absatz 4, AsylG liegt abweichend von Paragraph 5, Ziffer 10, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 – JGG, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,, eine nach diesem Bundesgesetz maßgebliche gerichtliche Verurteilung auch vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gem. § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) angeführten Endigungsgründe eingetreten ist. Gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gem. § 7 Abs. 3 leg. cit. kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gem. Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gem.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abs. 1 Z 2 aberkannt werden. Gem. Paragraph 7, Absatz 3, leg. cit. kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gem. Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gem.</p>\n<p class=\"lf-p\">Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gem. Art. 1 Abschnitt C der GFK wird dieses Abkommen auf eine Person (…) nicht mehr angewendet werden, (…) 5. wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiter ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Z 5 sind nicht auf (…) Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen. Gem. Artikel eins, Abschnitt C der GFK wird dieses Abkommen auf eine Person (…) nicht mehr angewendet werden, (…) 5. wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiter ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Ziffer 5, sind nicht auf (…) Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K8.). Die Bestimmung des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, AsylG, K8.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut der Art. 1 Abschnitt C Z 5 betreffenden höchstgerichtlichen Judikatur setzt selbige Bestimmung in diesem Zusammenhang eine wesentliche nachhaltige Änderung der (für die Verfolgungsgefahr maßgeblichen) Umstände im Heimatstaat des Flüchtlings, einen Wegfall der Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK und der Notwendigkeit der Schutzgewährung voraus. Laut der Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, betreffenden höchstgerichtlichen Judikatur setzt selbige Bestimmung in diesem Zusammenhang eine wesentliche nachhaltige Änderung der (für die Verfolgungsgefahr maßgeblichen) Umstände im Heimatstaat des Flüchtlings, einen Wegfall der Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK und der Notwendigkeit der Schutzgewährung voraus.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Kontext erweist sich der reine Wegfall des subjektiven Furchtempfindens als nicht ausschlaggebend; Umstände im Sinne dieser Regelung müssen sich auf grundlegende in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Konvention angeführte Fluchtgründe betreffende Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, aufgrund derer angenommen werden kann, dass der Anlass für die begründete Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Der Wegfall des subjektiven Furchtempfindens kann jedoch „ein Indiz dafür sein, dass auch objektiv kein asylrechtlich relevanter Verfolgungsgrund mehr vorliegt“ (VwGH 29.01.1997, 95/01/0449). In diesem Kontext erweist sich der reine Wegfall des subjektiven Furchtempfindens als nicht ausschlaggebend; Umstände im Sinne dieser Regelung müssen sich auf grundlegende in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Konvention angeführte Fluchtgründe betreffende Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, aufgrund derer angenommen werden kann, dass der Anlass für die begründete Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Der Wegfall des subjektiven Furchtempfindens kann jedoch „ein Indiz dafür sein, dass auch objektiv kein asylrechtlich relevanter Verfolgungsgrund mehr vorliegt“ (VwGH 29.01.1997, 95/01/0449).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Änderungen im Herkunftsstaat müssen zudem nachhaltig und nicht bloß von vorübergehender Natur sein (VwGH 25.03.1999 98/20/0475). Nach Einhaltung eines längeren Beobachtungszeitraums wird auch der bloße „Haltungswandel“ des bisherigen Verfolgers, ohne dass ein politischer Machtwechsel stattgefunden hat, eine asylrechtlich maßgebliche Änderung der Umstände ergeben und in Folge Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK zum Tragen kommen (VwGH 21.11.2002, 99/20/0171). Die Änderungen im Herkunftsstaat müssen zudem nachhaltig und nicht bloß von vorübergehender Natur sein (VwGH 25.03.1999 98/20/0475). Nach Einhaltung eines längeren Beobachtungszeitraums wird auch der bloße „Haltungswandel“ des bisherigen Verfolgers, ohne dass ein politischer Machtwechsel stattgefunden hat, eine asylrechtlich maßgebliche Änderung der Umstände ergeben und in Folge Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK zum Tragen kommen (VwGH 21.11.2002, 99/20/0171).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Wegfall der Verfolgungsgefahr ist maßgeblich für die Anwendung des Artikel 1 Abschnitt C Z 5 GFK. Ob die allgemeine wirtschaftliche Lage im Heimatland schlecht ist oder familiäre respektive emotionelle Bindungen zum Aufnahmestaat bestehen, ist für den Eintritt der in Rede stehenden Bestimmung grundsätzlich irrelevant.Der Wegfall der Verfolgungsgefahr ist maßgeblich für die Anwendung des Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 5, GFK. Ob die allgemeine wirtschaftliche Lage im Heimatland schlecht ist oder familiäre respektive emotionelle Bindungen zum Aufnahmestaat bestehen, ist für den Eintritt der in Rede stehenden Bestimmung grundsätzlich irrelevant.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.1.2. Fallgegenständlich haben sich die Umstände im Herkunftsland des BF maßgeblich und nachhaltig verändert (d.h. verbessert), weshalb der BF nicht ablehnen kann, sich dem Schutz seines Herkunftsstaates zu unterstellen. Daher ist die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK anwendbar. 3.1.1.2. Fallgegenständlich haben sich die Umstände im Herkunftsland des BF maßgeblich und nachhaltig verändert (d.h. verbessert), weshalb der BF nicht ablehnen kann, sich dem Schutz seines Herkunftsstaates zu unterstellen. Daher ist die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dazu ist zunächst festzuhalten, dass dem BF der Status des Asylberechtigten vom Bundesasylamt nicht aufgrund einer individuellen Verfolgung, sondern aufgrund einer Erstreckung nach dem AsylG 1997 (entspricht im Wesentlichen dem nunmehrigen Familienverfahren gem. § 34 AsylG 2005) von seinem Vater abgeleitet zugesprochen wurde. Der damals noch minderjährige BF hatte zum Zeitpunkt der Einreise im XXXX keine eigenen Fluchtgründe.Dazu ist zunächst festzuhalten, dass dem BF der Status des Asylberechtigten vom Bundesasylamt nicht aufgrund einer individuellen Verfolgung, sondern aufgrund einer Erstreckung nach dem AsylG 1997 (entspricht im Wesentlichen dem nunmehrigen Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG 2005) von seinem Vater abgeleitet zugesprochen wurde. Der damals noch minderjährige BF hatte zum Zeitpunkt der Einreise im römisch 40 keine eigenen Fluchtgründe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände (Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK) ist maßgeblich, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen. Gelangt die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) in so einem Fall zu der Beurteilung, dass die fluchtauslösenden Umstände nicht mehr vorliegen, ist der Asylstatus eines Familienangehörigen, dem dieser Status im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt worden ist, abzuerkennen, sofern im Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich des Familienangehörigen nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (drohende Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) vorliegen (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0059).</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände (Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK) ist maßgeblich, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen. Gelangt die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) in so einem Fall zu der Beurteilung, dass die fluchtauslösenden Umstände nicht mehr vorliegen, ist der Asylstatus eines Familienangehörigen, dem dieser Status im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt worden ist, abzuerkennen, sofern im Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich des Familienangehörigen nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (drohende Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK) vorliegen (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0059).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie beweiswürdigend ausgeführt, ist dem aktuellen Länderinformationsblatt zu entnehmen, dass von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen im Allgemeinen nicht mehr auszugehen ist. Auch wurden in den letzten Jahren keine Fälle einer derartigen Verfolgung bekannt. Wenn bereits eine Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kampfhandlungen im Allgemeinen nicht anzunehmen ist, gilt dies umso mehr für deren Familienangehörige. Vor diesem Hintergrund ist eine asylrelevante Verfolgung des BF aufgrund der Teilnahme seines Vaters an Kampfhandlungen im Herkunftsstaat in den Jahren XXXX nicht mehr gegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie beweiswürdigend ausgeführt, ist dem aktuellen Länderinformationsblatt zu entnehmen, dass von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen im Allgemeinen nicht mehr auszugehen ist. Auch wurden in den letzten Jahren keine Fälle einer derartigen Verfolgung bekannt. Wenn bereits eine Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kampfhandlungen im Allgemeinen nicht anzunehmen ist, gilt dies umso mehr für deren Familienangehörige. Vor diesem Hintergrund ist eine asylrelevante Verfolgung des BF aufgrund der Teilnahme seines Vaters an Kampfhandlungen im Herkunftsstaat in den Jahren römisch 40 nicht mehr gegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor dem Hintergrund der aktuellen und unter II.1.4.f. zitierten Länderberichte sind die Umstände, aufgrund derer dem Vater des BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, zweifellos und nicht nur vorübergehend weggefallen. Entsprechend wurde seitens des BFA auch dem Vater des BF der Status des Asylberechtigten (sowie auch der Mutter und den Geschwistern des BF) aberkannt. Dies schlägt im Sinne der zitierten Rechtsprechung auch auf den BF durch.Vor dem Hintergrund der aktuellen und unter römisch zwei.1.4.f. zitierten Länderberichte sind die Umstände, aufgrund derer dem Vater des BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, zweifellos und nicht nur vorübergehend weggefallen. Entsprechend wurde seitens des BFA auch dem Vater des BF der Status des Asylberechtigten (sowie auch der Mutter und den Geschwistern des BF) aberkannt. Dies schlägt im Sinne der zitierten Rechtsprechung auch auf den BF durch.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.1.3. Individuelle Gründe, die zur Zuerkennung (bzw. Beibehaltung) des Status des Asylberechtigten geführt hätten, konnten vom BF nicht glaubhaft gemacht werden und sind auch, wie festgestellt und beweiswürdigend unter II.2.3. dargelegt, vor dem Hintergrund der unter II.1.4. zitierten Länderberichte nicht hervorgekommen. Insbesondere konnte in Zusammenschau mit den Länderberichten nicht festgestellt werden, dass dem BF eine Einberufung als Wehrpflichtiger in die kriegerische Auseinandersetzung der Russischen Föderation mit der Ukraine droht, noch ergaben sich im Verfahren irgendwelche Hinweise darauf, dass der BF gegenüber der XXXX oder russischen Regierung als „Oppositioneller“ in Erscheinung getreten wäre.3.1.1.3. Individuelle Gründe, die zur Zuerkennung (bzw. Beibehaltung) des Status des Asylberechtigten geführt hätten, konnten vom BF nicht glaubhaft gemacht werden und sind auch, wie festgestellt und beweiswürdigend unter römisch zwei.2.3. dargelegt, vor dem Hintergrund der unter römisch zwei.1.4. zitierten Länderberichte nicht hervorgekommen. Insbesondere konnte in Zusammenschau mit den Länderberichten nicht festgestellt werden, dass dem BF eine Einberufung als Wehrpflichtiger in die kriegerische Auseinandersetzung der Russischen Föderation mit der Ukraine droht, noch ergaben sich im Verfahren irgendwelche Hinweise darauf, dass der BF gegenüber der römisch 40 oder russischen Regierung als „Oppositioneller“ in Erscheinung getreten wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sind beim Beschwerdeführer daher aus dem Grund des § 7 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK gegeben.Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sind beim Beschwerdeführer daher aus dem Grund des Paragraph 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK gegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.1.4. Zwar erfolgte die Aberkennung des Status der Asylberechtigten mehr als fünf Jahre nach Zuerkennung, doch wurde der BF, wie festgestellt, in Österreich bereits drei Mal von einem Landesgericht strafgerichtlich verurteilt, weswegen er im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG straffällig geworden ist. Nach § 2 Abs. 4 AsylG liegt auch im Falle einer Begehung als Jugendstraftat eine maßgebliche gerichtliche Verurteilung vor, weshalb § 7 Abs. 3 AsylG 2005 einer Aberkennung des Asylstatus des BF im gegenständlichen Fall nicht entgegensteht. 3.1.1.4. Zwar erfolgte die Aberkennung des Status der Asylberechtigten mehr als fünf Jahre nach Zuerkennung, doch wurde der BF, wie festgestellt, in Österreich bereits drei Mal von einem Landesgericht strafgerichtlich verurteilt, weswegen er im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG straffällig geworden ist. Nach Paragraph 2, Absatz 4, AsylG liegt auch im Falle einer Begehung als Jugendstraftat eine maßgebliche gerichtliche Verurteilung vor, weshalb Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 einer Aberkennung des Asylstatus des BF im gegenständlichen Fall nicht entgegensteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.1.5. Da sich die Aberkennung des Status des Asylberechtigten insgesamt als rechtmäßig erweist, hat die belangte Behörde auch gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 zu Recht festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.3.1.1.5. Da sich die Aberkennung des Status des Asylberechtigten insgesamt als rechtmäßig erweist, hat die belangte Behörde auch gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 zu Recht festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.1.6. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.3.1.1.6. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides 3.1.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides 3.1.2.1. Gem. § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.1.2.1. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gem. § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.</p></div>", "next": 238549}