{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">VOA 9.5.2024).Der private Gebrauch der kurdischen Sprache ist seit Anfang der 2000er-Jahre keinen Restriktionen ausgesetzt, der amtliche Gebrauch ist allerdings eingeschränkt (AA 20.5.2024, S. 10), so auch als Unterrichtssprache (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 36). Unterricht in kurdischer Sprache ist an öffentlichen Schulen seit 2012 und an privaten Einrichtungen seit 2014 möglich (als Wahlpflichtfach). Der Unterricht wird in der Praxis aufgrund faktischer Barrieren aber oftmals nicht angeboten (AA 20.5.2024). Kinder mit kurdischer Muttersprache können Kurdisch im staatlichen Schulsystem nicht als Hauptsprache erlernen. Nur 18 % der kurdischen Bevölkerung beherrschen ihre Muttersprache in Wort und Schrift, wobei die Kurdischkenntnisse vor allem in den Großstädten zurückgehen (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 36).</p>\n<p class=\"lf-p\">Optionale Kurse in Kurdisch werden an öffentlichen staatlichen Schulen weiterhin angeboten, ebenso wie Universitätsprogramme in Kurdisch (Kurmanci und Zazaki). Nur wenige politische Parteien haben muttersprachlichen Unterricht ausdrücklich in ihre Wahlprogramme aufgenommen. Die erweiterten Befugnisse der Gouverneure und die willkürliche Zensur wirken sich weiterhin negativ auf Kunst und Kultur aus, und eine Reihe von Kunst- und Kulturgruppen in kurdischer Sprache wurden von den Treuhändern Gouvernements und Gemeinden mit der Begründung \"Sicherheit und öffentliche Ordnung\" verboten. Kurdische Kultur- und Sprachinstitutionen, Medien und zahlreiche Kunsträume blieben größtenteils geschlossen, wie schon seit dem Putschversuch 2016, was zu einer weiteren Beschneidung ihrer kulturellen Rechte beitrug (EC 8.11.2023;</p>\n<p class=\"lf-p\">S. 44). In diesem Zusammenhang problematisch ist die geringe Zahl an Kurdisch-Lehrern sowie deren Verteilung, oft nicht in den Gebieten, in denen sie benötigt werden. Zu hören ist auch von administrativen Problemen an den Schulen. Zudem wurden staatliche Subventionen für Minderheitenschulen wesentlich gekürzt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 36). 2023 hatte das Ministerium im Rahmen eines Programms mit dem Titel \"Lebendige Sprachen und Dialekte\" noch 50 Kurdischlehrer eingestellt. 2024 führte die Entscheidung des Bildungsministeriums, von 20.000 neuen Lehrerstellen nur zehn Stellen für Kurdischlehrer (sechs Lehrer für den Kurmanci-Dialekt und vier für Zazaki) zu vergeben, zu heftigen Reaktionen von Politikern und Organisationen der Zivilgesellschaft, die argumentieren, dass dadurch das Recht der Kurden auf Bildung in ihrer Muttersprache untergraben wird (SCF 9.5.2024; vergleiche VOA 9.5.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Außerdem können Schüler erst ab der fünften bis einschließlich der achten Klasse einen Kurdischkurs wählen, der zwei Stunden pro Woche umfasst (Bianet 21.2.2022). Privater Unterricht in kurdischer Sprache ist auf dem Papier erlaubt. In der Praxis sind jedoch die meisten, wenn nicht alle privaten Bildungseinrichtungen, die Unterricht in kurdischer Sprache anbieten, auf Anordnung der türkischen Behörden geschlossen (MBZ 18.3.2021, S. 46). Dennoch startete die HDP 2021 eine neue Kampagne zur Förderung des Erlernens der kurdischen Sprache (AlMon 9.11.2021). Im Schuljahr 2021-2022 haben 20.265 Schülerinnen und Schüler einen kurdischen Wahlpflichtkurs gewählt, teilte das Bildungsministerium in einer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage mit. Im Rahmen des Kurses \"Lebendige Sprachen und Dialekte\" werden die Schüler in den kurdischen Dialekten Kurmanci und Zazaki unterrichtet (Bianet 21.2.2022). Auch angesichts der damals nahenden Wahlen 2023 wurde die Kampagne selbst von kurdischen und nicht-kurdischen Führungskräften der AKP und überraschenderweise vom Gouverneur von Diyarbakır, von dem man erwartet, dass er in solchen Fragen neutral bleibt, da er die staatliche Bürokratie vertritt, nachdrücklich unterstützt (SWP 19.4.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Verwendung des Kurdischen in den Medien, im Kulturbereich und Gefängnissen Seit 2009 gibt es im staatlichen Fernsehen einen Kanal mit einem 24-Stunden-Programm in kurdischer Sprache. Insgesamt gibt es acht Fernsehkanäle, die ausschließlich auf Kurdisch ausstrahlen, sowie 27 Radiosender, die entweder ausschließlich auf Kurdisch senden oder kurdische Programme anbieten (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 36). Allerdings wurden mit der Verhängung des Ausnahmezustands im Jahr 2016 viele Vereine, private Theater, Kunstwerkstätten und ähnliche Einrichtungen, die im Bereich der kurdischen Kultur und Kunst tätig sind, geschlossen (İBV 7.2021, S. 8; vgl. (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 36), bzw. wurden ihnen Restriktionen hinsichtlich der Verwendung des Kurdischen auferlegt (K24 10.4.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Beispiele von Konzertabsagen wegen geplanter Musikstücke in kurdischer Sprache sind ebenso belegt wie das behördliche Vorladen kurdischer Hochzeitssänger zum Verhör, weil sie angeblich \"terroristische Lieder\" sangen. – So wurde das Konzert von Pervin Chakar, eine weltweit bekannte kurdische Sopranistin von der Universität in ihrer Heimatstadt Mardin abgesagt, weil die Sängerin ein Stück in kurdischer Sprache in ihr Repertoire aufgenommen hatte. Aus dem gleichen Grund wurde ein Konzert der weltberühmten kurdischen Sängerin Aynur Doğan in der Stadt Derince in der Westtürkei im Mai 2022 von der dort regierenden AKP abgesagt. - Der kurdische Folksänger Mem Ararat konnte Ende Mai 2022 in Bursa nicht auftreten, nachdem das Büro des Gouverneurs sein Konzert mit der Begründung gestrichen hatte, es würde die \"öffentliche Sicherheit\" gefährden (AlMon 10.8.2022; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">ÖB Ankara 30.11.2021). Im Bezirk Mersin Akdeniz wurde im April 2022 ein Lehrer von der Schule verwiesen, weil er mit seinen Schülern Kurdisch und Arabisch sprach und sie ermutigte, sich für kurdische Sprachkurse anzumelden (K24 10.4.2022). Infolgedessen wurde er nicht nur strafversetzt, sondern auch von der Schulaufsichtsbehörde mit einer Geldbuße belangt (Duvar 30.4.2022). Und im Jänner 2023 teilte der Parlamentsabgeordnete der HDP, Ömer Faruk Gergerlioğlu, mit, dass zwei Mitglieder der kurdischen Musikgruppe Hevra festgenommen wurden, weil sie auf Kurdisch auf einem vom HDP-Jugendrat organisierten Konzert in Darıca nahe Istanbul gesungen hatten (Duvar 23.1.2023).Seit 2009 gibt es im staatlichen Fernsehen einen Kanal mit einem 24-Stunden-Programm in kurdischer Sprache.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insgesamt gibt es acht Fernsehkanäle, die ausschließlich auf Kurdisch ausstrahlen, sowie 27 Radiosender, die entweder ausschließlich auf Kurdisch senden oder kurdische Programme anbieten (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 36). Allerdings wurden mit der Verhängung des Ausnahmezustands im Jahr 2016 viele Vereine, private Theater, Kunstwerkstätten und ähnliche Einrichtungen, die im Bereich der kurdischen Kultur und Kunst tätig sind, geschlossen (İBV 7.2021, S. 8; vergleiche (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 36), bzw. wurden ihnen Restriktionen hinsichtlich der Verwendung des Kurdischen auferlegt (K24 10.4.2022). Beispiele von Konzertabsagen wegen geplanter Musikstücke in kurdischer Sprache sind ebenso belegt wie das behördliche Vorladen kurdischer Hochzeitssänger zum Verhör, weil sie angeblich \"terroristische Lieder\" sangen. – So wurde das Konzert von Pervin Chakar, eine weltweit bekannte kurdische Sopranistin von der Universität in ihrer Heimatstadt Mardin abgesagt, weil die Sängerin ein Stück in kurdischer Sprache in ihr Repertoire aufgenommen hatte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus dem gleichen Grund wurde ein Konzert der weltberühmten kurdischen Sängerin Aynur Doğan in der Stadt Derince in der Westtürkei im Mai 2022 von der dort regierenden AKP abgesagt. - Der kurdische Folksänger Mem Ararat konnte Ende Mai 2022 in Bursa nicht auftreten, nachdem das Büro des Gouverneurs sein Konzert mit der Begründung gestrichen hatte, es würde die \"öffentliche Sicherheit\" gefährden (AlMon 10.8.2022; vergleiche ÖB Ankara 30.11.2021). Im Bezirk Mersin Akdeniz wurde im April 2022 ein Lehrer von der Schule verwiesen, weil er mit seinen Schülern Kurdisch und Arabisch sprach und sie ermutigte, sich für kurdische Sprachkurse anzumelden (K24 10.4.2022). Infolgedessen wurde er nicht nur strafversetzt, sondern auch von der Schulaufsichtsbehörde mit einer Geldbuße belangt (Duvar 30.4.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Und im Jänner 2023 teilte der Parlamentsabgeordnete der HDP, Ömer Faruk Gergerlioğlu, mit, dass zwei Mitglieder der kurdischen Musikgruppe Hevra festgenommen wurden, weil sie auf Kurdisch auf einem vom HDP-Jugendrat organisierten Konzert in Darıca nahe Istanbul gesungen hatten (Duvar 23.1.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">In einem politisierten Kontext kann die Verwendung des Kurdischen zu Schwierigkeiten führen. So wurde die ehemalige Abgeordnete der pro-kurdischen HDP, Leyla Güven, disziplinarisch bestraft, weil sie zusammen mit acht anderen Insassinnen im Elazığ-Frauengefängnis ein kurdisches Lied gesungen und einen traditionellen kurdischen Tanz aufgeführt hatte. Gegen die neun Insassinnen wurde wegen des kurdischen Liedes und Tanzes ein einmonatiges Verbot von Telefonaten und Familienbesuchen verhängt (Duvar 30.8.2021a). Ein Gefängnis in der türkischen Provinz Şırnak hat im August 2024 ein Verbot des Gebrauchs der kurdischen Sprache bei Telefongesprächen zwischen Insassen und ihren Familien verhängt (SCF 12.8.2024; vgl. TR724 12.8.2024).In einem politisierten Kontext kann die Verwendung des Kurdischen zu Schwierigkeiten führen. So wurde die ehemalige Abgeordnete der pro-kurdischen HDP, Leyla Güven, disziplinarisch bestraft, weil sie zusammen mit acht anderen Insassinnen im Elazığ-Frauengefängnis ein kurdisches Lied gesungen und einen traditionellen kurdischen Tanz aufgeführt hatte. Gegen die neun Insassinnen wurde wegen des kurdischen Liedes und Tanzes ein einmonatiges Verbot von Telefonaten und Familienbesuchen verhängt (Duvar 30.8.2021a). Ein Gefängnis in der türkischen Provinz Şırnak hat im August 2024 ein Verbot des Gebrauchs der kurdischen Sprache bei Telefongesprächen zwischen Insassen und ihren Familien verhängt (SCF 12.8.2024; vergleiche TR724 12.8.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch außerhalb von Haftanstalten kann das Singen kurdischer Lieder zu Problemen mit den Behörden führen. - Ende Jänner 2022 wurden vier junge Straßenmusiker in Istanbul von der Polizei wegen des Singens kurdischer Lieder verhaftet und laut Medienberichten in Polizeigewahrsam misshandelt. Meral Danış Beştaş, stellvertretende Fraktionsvorsitzende der HDP, sang während einer Pressekonferenz im Parlament dasselbe Lied wie die Straßenmusiker aus Protest gegen das Verbot kurdischer Lieder durch die Polizei (TM 1.2.2022). Und im April 2022 nahm die Polizei in Van einen Bürger fest, nachdem sie ihn beim Singen auf Kurdisch ertappt hatte. Nachdem der Mann sich geweigert hatte, der Polizei seinen Personalausweis auszuhändigen, wurde er schwer geschlagen und mit Handschellen auf dem Rücken gefesselt (Duvar 26.4.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut manchen Medienberichten bzw. Vertreter kurdischer Kultur- und Sprachvereine kam es in der Vergangenheit sogar zu massiven Gewalttaten, vereinzelt mit Todesfolge, an Personen, die in der Öffentlichkeit Kurdisch sprachen, wobei die Behörden die Taten ignorierten bzw. nicht ahndeten (SCF 12.5.2021; vgl. DW 22.10.2019). So wurde 2018 beispielsweise ein Kurde namens Kadir Sakci in der Schwarzmeerprovinz Sakarya angeschossen und getötet. Sein 16-jähriger Sohn wurde schwer verletzt. Die beiden sprachen kurdisch, als sie angegriffen wurden. Ein weiterer Fall machte Schlagzeilen, kurz nachdem die Türkei ihre Offensive in Nordsyrien begonnen hatte. Sirin Tosun starb 2019 auf einer Intensivstation an den Verletzungen, die er Ende August desselben Jahres erlitten hatte, als er mit seiner Familie in Adapazari, ebenfalls in der Provinz Sakarya, Haselnüsse sammeln wollte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sechs Personen schlugen und schossen auf ihn, weil er angeblich kurdisch sprach (DW 22.10.2019; vgl. Duvar 15.10.2019).Laut manchen Medienberichten bzw. Vertreter kurdischer Kultur- und Sprachvereine kam es in der Vergangenheit sogar zu massiven Gewalttaten, vereinzelt mit Todesfolge, an Personen, die in der Öffentlichkeit Kurdisch sprachen, wobei die Behörden die Taten ignorierten bzw. nicht ahndeten (SCF 12.5.2021; vergleiche DW 22.10.2019). So wurde 2018 beispielsweise ein Kurde namens Kadir Sakci in der Schwarzmeerprovinz Sakarya angeschossen und getötet. Sein 16-jähriger Sohn wurde schwer verletzt. Die beiden sprachen kurdisch, als sie angegriffen wurden. Ein weiterer Fall machte Schlagzeilen, kurz nachdem die Türkei ihre Offensive in Nordsyrien begonnen hatte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sirin Tosun starb 2019 auf einer Intensivstation an den Verletzungen, die er Ende August desselben Jahres erlitten hatte, als er mit seiner Familie in Adapazari, ebenfalls in der Provinz Sakarya, Haselnüsse sammeln wollte. Sechs Personen schlugen und schossen auf ihn, weil er angeblich kurdisch sprach (DW 22.10.2019; vergleiche Duvar 15.10.2019).</p>\n<p class=\"lf-p\">Amtlicher Verwendung des Kurdischen und dessen neuerliche Einschränkung Geänderte Gesetze haben die ursprünglichen kurdischen Ortsnamen von Dörfern und Stadtteilen wieder eingeführt. In einigen Fällen, in denen von der Regierung ernannte Treuhänder demokratisch gewählte kurdische HDP-Bürgermeister ersetzt haben, wurden diese jedoch wieder entfernt (DFAT 10.9.2020, S. 21; vgl. TM 17.9.2020). Die vom Staat ernannten Treuhänder im Südosten änderten weiterhin die ursprünglichen (kurdischen) Straßennamen (EC 8.11.2023; S. 44). Geänderte Gesetze haben die ursprünglichen kurdischen Ortsnamen von Dörfern und Stadtteilen wieder eingeführt. In einigen Fällen, in denen von der Regierung ernannte Treuhänder demokratisch gewählte kurdische HDP-Bürgermeister ersetzt haben, wurden diese jedoch wieder entfernt (DFAT 10.9.2020, S. 21; vergleiche TM 17.9.2020). Die vom Staat ernannten Treuhänder im Südosten änderten weiterhin die ursprünglichen (kurdischen) Straßennamen (EC 8.11.2023; S. 44).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im August 2024 sind in der Provinz Diyarbakır auf Anweisung des Gouverneursamtes zum wiederholten Male kurdischsprachige Verkehrsschilder entfernt worden. Das Innenministerium hatte zuvor eine Richtlinie erlassen, wonach alle Verkehrsschilder den von der türkischen Generaldirektion für Autobahnen (KGM) festgelegten Standards entsprechen müssten. Die KGM hatte die Entfernung der kurdischen Verkehrsschilder auf Anweisung des Ministeriums veranlasst, aber die Gemeinden hatten die Schilder zunächst in Van und anschließend in Diyarbakır, Batman und Mardin wieder aufgestellt. Die Schilder seien nun in Diyarbakır ein zweites Mal entfernt worden. Laut des stellvertretenden Vorsitzenden der Anwaltskammer von Diyarbakır gebe es keine rechtlichen Hindernisse, die Gemeinden daran hindern, öffentliche Dienstleistungen in verschiedenen Sprachen anzubieten und außerdem gebe es seit 15 Jahren Warnschilder auf Kurdisch in Diyarbakır (BAMF 12.8.2024, S. 7f., vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bianet 31.7.2024a, MLSA 1.8.2024b).Im August 2024 sind in der Provinz Diyarbakır auf Anweisung des Gouverneursamtes zum wiederholten Male kurdischsprachige Verkehrsschilder entfernt worden. Das Innenministerium hatte zuvor eine Richtlinie erlassen, wonach alle Verkehrsschilder den von der türkischen Generaldirektion für Autobahnen (KGM) festgelegten Standards entsprechen müssten. Die KGM hatte die Entfernung der kurdischen Verkehrsschilder auf Anweisung des Ministeriums veranlasst, aber die Gemeinden hatten die Schilder zunächst in Van und anschließend in Diyarbakır, Batman und Mardin wieder aufgestellt. Die Schilder seien nun in Diyarbakır ein zweites Mal entfernt worden. Laut des stellvertretenden Vorsitzenden der Anwaltskammer von Diyarbakır gebe es keine rechtlichen Hindernisse, die Gemeinden daran hindern, öffentliche Dienstleistungen in verschiedenen Sprachen anzubieten und außerdem gebe es seit 15 Jahren Warnschilder auf Kurdisch in Diyarbakır (BAMF 12.8.2024, S. 7f., vergleiche Bianet 31.7.2024a, MLSA 1.8.2024b).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verwendung bzw. Nennung der (ursprünglichen) kurdischen Namen für Städte und andere Orte kann zu Beleidigungen und Drohungen führen, wie das Beispiel einer Kurdischlehrerin aus Diyarbakır im November 2023 zeigte. Die Anwaltskammer von Şırnak verurteilte die Online- Schikanen gegen die Lehrerin sogar als Symptom für einen unterschwelligen Hass auf die kurdische Sprache. - Die Republik Türkei, die als Nationalstaat gegründet wurde und sich auf die vorherrschende türkische Identität stützt, änderte im Verlaufe der Zeit die Namen vieler Städte und Dörfer, deren frühere Bezeichnungen ihr kurdisches oder auch armenisches, georgisches, griechisches oder assyrisches Erbe widerspiegelten. Laut einer Studie aus dem Jahr 2011 wurden in den meisten südöstlichen Provinzen [Zentrum der kurdischen Bevölkerung] sogar mehr als 75 % der Namen geändert (SCF 10.11.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">2013 wurde per Gesetz die Verwendung anderer Sprachen als Türkisch, somit vor allem Kurdisch, vor Gericht und in öffentlichen Ämtern und Einrichtungen (Krankenhäusern, Postämtern, Banken, Steuerämtern etc.) ermöglicht (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 36). 2013 kündigte die türkische Regierung im Rahmen einer Reihe von Reformen ebenfalls an, dass sie das Verbot des kurdischen Alphabets aufheben und kurdische Namen offiziell zulassen würde. Doch ist die Verwendung spezieller kurdischer Buchstaben (X, Q, W, Î, Û, Ê) weiterhin nicht erlaubt, wodurch Kindern nicht der korrekte kurdische Name gegeben werden kann (Duvar 2.2.2022). Das Verfassungsgericht sah im diesbezüglichen Verbot durch ein lokales Gericht jedoch keine Verletzung der Rechte der Betroffenen (Duvar 25.4.2022).2013 wurde per Gesetz die Verwendung anderer Sprachen als Türkisch, somit vor allem Kurdisch, vor Gericht und in öffentlichen Ämtern und Einrichtungen (Krankenhäusern, Postämtern, Banken, Steuerämtern etc.) ermöglicht (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 36). 2013 kündigte die türkische Regierung im Rahmen einer Reihe von Reformen ebenfalls an, dass sie das Verbot des kurdischen Alphabets aufheben und kurdische Namen offiziell zulassen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Doch ist die Verwendung spezieller kurdischer Buchstaben (römisch zehn, Q, W, Î, Û, Ê) weiterhin nicht erlaubt, wodurch Kindern nicht der korrekte kurdische Name gegeben werden kann (Duvar 2.2.2022). Das Verfassungsgericht sah im diesbezüglichen Verbot durch ein lokales Gericht jedoch keine Verletzung der Rechte der Betroffenen (Duvar 25.4.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bewegungsfreiheit Art. 23 der Verfassung garantiert die Bewegungsfreiheit im Land, das Recht zur Ausreise sowie das für türkische Staatsangehörige uneingeschränkte Recht zur Einreise. Die Bewegungsfreiheit kann nach dieser Bestimmung jedoch begrenzt werden, um Verbrechen zu verhindern (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 13; vgl., USDOS 22.4.2024 S. 41). So ist die Bewegungsfreiheit generell in einigen Regionen und für Gruppen, die von der Regierung mit Misstrauen behandelt werden, eingeschränkt. Im Südosten der Türkei ist die Bewegungsfreiheit aufgrund des Konflikts zwischen der Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans - PKK limitiert (FH 29.2.2024, G1). Die Behörden sind befugt, die Bewegungsfreiheit Einzelner innerhalb der Türkei einzuschränken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Provinz-Gouverneure können zum Beispiel Personen, die verdächtigt werden, die öffentliche Ordnung behindern oder stören zu wollen, den Zutritt oder das Verlassen bestimmter Orte in ihren Provinzen für eine Dauer von bis zu 15 Tagen verbieten (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 7; vgl. USDOS 22.4.2024 S. 42), obschon die Verfassung vorschreibt, dass nur Richter die Bewegungsfreiheit von Bürgern limitieren können, und auch nur in Verbindung mit einer strafrechtlichen Untersuchung bzw. Verfolgung (USDOS 22.4.2024 S. 42).Artikel 23, der Verfassung garantiert die Bewegungsfreiheit im Land, das Recht zur Ausreise sowie das für türkische Staatsangehörige uneingeschränkte Recht zur Einreise. Die Bewegungsfreiheit kann nach dieser Bestimmung jedoch begrenzt werden, um Verbrechen zu verhindern (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 13; vgl., USDOS 22.4.2024 S. 41).</p>\n<p class=\"lf-p\">So ist die Bewegungsfreiheit generell in einigen Regionen und für Gruppen, die von der Regierung mit Misstrauen behandelt werden, eingeschränkt. Im Südosten der Türkei ist die Bewegungsfreiheit aufgrund des Konflikts zwischen der Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans - PKK limitiert (FH 29.2.2024, G1). Die Behörden sind befugt, die Bewegungsfreiheit Einzelner innerhalb der Türkei einzuschränken. Die Provinz-Gouverneure können zum Beispiel Personen, die verdächtigt werden, die öffentliche Ordnung behindern oder stören zu wollen, den Zutritt oder das Verlassen bestimmter Orte in ihren Provinzen für eine Dauer von bis zu 15 Tagen verbieten (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 7; vergleiche USDOS 22.4.2024 S. 42), obschon die Verfassung vorschreibt, dass nur Richter die Bewegungsfreiheit von Bürgern limitieren können, und auch nur in Verbindung mit einer strafrechtlichen Untersuchung bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verfolgung (USDOS 22.4.2024 S. 42).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Einreise in die Türkei besteht allgemeine Personenkontrolle. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. Bei Einreise wird überprüft, ob ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder Ermittlungs- bzw. Strafverfahren anhängig sind. An Grenzübergängen können Handy, Tablet, Laptop usw. von Reisenden ausgelesen werden, um insbesondere regierungskritische Beiträge, Kommentare auf Facebook, WhatsApp, Instagram etc. festzustellen, die wiederum in Maßnahmen wie z. B. Vernehmung, Festnahme, Strafanzeige usw. münden können. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Türkische Staatsangehörige dürfen nur mit einem gültigen Pass das Land verlassen. Die illegale Ein- und Ausreise ist strafbar. Die Ausreisekontrollen an türkischen Grenzübergängen sind in der Regel streng. Ein- und Ausreisedaten werden genauestens erfasst und die Reisenden in den entsprechenden Fahndungssystemen überprüft (AA 20.5.2024, S. 24f.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist gängige Praxis, dass Richter ein Ausreiseverbot gegen Personen verhängen, gegen die strafrechtlich ermittelt wird, oder gegen Personen, die auf Bewährung entlassen wurden. Eine Person muss also nicht angeklagt oder verurteilt werden, um ein Ausreiseverbot zu erhalten (MBZ 18.3.2021, S. 27f.; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 13). Es gibt keine eindeutige Antwort auf die Frage, inwieweit eine Person, die das negative Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen hat, das Land legal verlassen kann, oder eben nicht, während ein Strafverfahren noch anhängig ist. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an (MBZ 2.3.2022, S. 27). Mitunter wird sogar gegen Parlamentarier ein Ausreiseverbot verhängt. - So wurde im März 2022 auf richterliches Geheiß dem HDP-Abgeordneten Ömer Faruk Gergerlioğlu die Ausreise untersagt und sein Reisepass im Rahmen der gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen eingezogen (Duvar 10.3.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Und Ende Dezember 2022 wurde, ebenfalls gegen einen HDP-Parlamentarier, eine Reisesperre verhängt.Person muss also nicht angeklagt oder verurteilt werden, um ein Ausreiseverbot zu erhalten (MBZ 18.3.2021, S. 27f.; vergleiche ÖB Ankara 28.12.2023, S. 13). Es gibt keine eindeutige Antwort auf die Frage, inwieweit eine Person, die das negative Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen hat, das Land legal verlassen kann, oder eben nicht, während ein Strafverfahren noch anhängig ist. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an (MBZ 2.3.2022, S. 27). Mitunter wird sogar gegen Parlamentarier ein Ausreiseverbot verhängt. - So wurde im März 2022 auf richterliches Geheiß dem HDP-Abgeordneten Ömer Faruk Gergerlioğlu die Ausreise untersagt und sein Reisepass im Rahmen der gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen eingezogen (Duvar 10.3.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Und Ende Dezember 2022 wurde, ebenfalls gegen einen HDP-Parlamentarier, eine Reisesperre verhängt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zeynel Özen, der zudem schwedischer Staatsbürger und Mitglied des Harmonisierungsausschusses der Europäischen Union ist, wurde auf Anweisung des Innenministers am Flughafen Istanbul ohne Begründung die Ausreise verweigert (Medya 26.12.2022; vgl. Duvar 26.12.2022). Vor dem Hintergrund des Gazakrieges wurde im Oktober 2023 15 Parlamentariern der pro-kurdischen Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker HEDEP [mit abgeänderter Abkürzung inzwischen DEM-Partei als Vorgängerin der HDP bzw. der Grünen Linkspartei] trotz parlamentarischer Immunität die Ausreise verweigert (Duvar 20.10.2023). Im März 2024 weigerte sich das 22. Hoche Strafgericht von Ankara das Verfahren auszusetzen und so die Ausreisesperre gegen den Vize-Parlamentsprecher der DEM-Partei, Sırrı Süreyya Önder, aufzuheben, der zu jener Gruppe der 15 Parlamentarier gehörte, und dies trotz seiner parlamentarischen Immunität, und zwar wegen des laufenden Kobanê-Prozesses (Duvar 22.3.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Und im Juni 2024 zogen die Behörden die Pässe von neun Ko-Bürgermeistern aus Gemeinden mit kurdischer Mehrheit ein, darunter die Bürgermeisterin von Diyarbakır Serra Bucak, ohne dass ein Gerichtsbeschluss vorlag. Das Innenministerium verteidigte den Schritt mit dem Hinweis auf die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung (Medya 24.6.2024; vgl. Rudaw 24.6.2024).Zeynel Özen, der zudem schwedischer Staatsbürger und Mitglied des Harmonisierungsausschusses der Europäischen Union ist, wurde auf Anweisung des Innenministers am Flughafen Istanbul ohne Begründung die Ausreise verweigert (Medya 26.12.2022; vergleiche Duvar 26.12.2022). Vor dem Hintergrund des Gazakrieges wurde im Oktober 2023 15 Parlamentariern der pro-kurdischen Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker HEDEP [mit abgeänderter Abkürzung inzwischen DEM-Partei als Vorgängerin der HDP bzw. der Grünen Linkspartei] trotz parlamentarischer Immunität die Ausreise verweigert (Duvar 20.10.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im März 2024 weigerte sich das 22. Hoche Strafgericht von Ankara das Verfahren auszusetzen und so die Ausreisesperre gegen den Vize-Parlamentsprecher der DEM-Partei, Sırrı Süreyya Önder, aufzuheben, der zu jener Gruppe der 15 Parlamentarier gehörte, und dies trotz seiner parlamentarischen Immunität, und zwar wegen des laufenden Kobanê-Prozesses (Duvar 22.3.2024). Und im Juni 2024 zogen die Behörden die Pässe von neun Ko-Bürgermeistern aus Gemeinden mit kurdischer Mehrheit ein, darunter die Bürgermeisterin von Diyarbakır Serra Bucak, ohne dass ein Gerichtsbeschluss vorlag. Das Innenministerium verteidigte den Schritt mit dem Hinweis auf die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung (Medya 24.6.2024; vergleiche Rudaw 24.6.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist gang und gäbe, dass insbesondere Personen mit Auslandsbezug, die sich nicht in Untersuchungshaft befinden, mit einer parallel zum Ermittlungsverfahren unter Umständen mehrere Jahre dauernden Ausreisesperre belegt werden. Hunderte EU-Bürger, darunter viele Österreicher, sind von dieser Maßnahme ebenso betroffen wie Tausende türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat. Umgekehrt wird über nicht türkische Staatsangehörige, die mit der türkischen Strafjustiz in Kontakt gekommen sind oder deren Aktivitäten außerhalb der Türkei als negativ wahrgenommen wurden, eine Einreisesperre verhängt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 13). Das deutsche Auswärtige Amt, antwortend auf eine parlamentarische Anfrage, gab im Juni 2022 an, dass 104 Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit an der Ausreise gehindert wurden. 55 hätten sich wegen \"Terror\"-Vorwürfen in Haft befunden, und gegen 49 weitere wäre eine Ausreisesperre verhängt worden (FR 11.6.2022). Mindestens 65 deutsche Staatsbürger konnten mit Stand November 2023 die Türkei aufgrund von Ausreisesperren nicht verlassen, die Hälfte wegen Terrorvorwürfen (Zeit Online 16.11.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Mitunter wird ein Ausreiseverbot ausgesprochen, ohne dass die betreffende Person davon weiß. In diesem Fall erfährt sie es erst bei der Passkontrolle zum Zeitpunkt der Ausreise, woraufhin höchstwahrscheinlich ein Verhör folgt. So wie z. B. Strafverfahren und Strafen werden auch Ausreiseverbote im sog. Allgemeinen Informationssammlungssystem (Genel Bilgi Toplama Sistemi - GBT) erfasst. Die Justizbehörden und der Sicherheitsapparat, einschließlich Polizei und Gendarmerie, haben Zugriff auf das GBT. Wenn ein Zollbeamter am Flughafen die Identitätsnummer der betreffenden Person in das GBT eingibt, wird ersichtlich, dass das Gericht ein Ausreiseverbot verhängt hat. Unklar ist hingegen, ob ein Ausreiseverbot auch im sog. Nationalen Justizinformationssystem (Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistemi - UYAP) und im e-devlet (e-Government-Portal) aufscheint und somit dem Betroffenen bzw. seinem Anwalt zugänglich und offenkundig wäre. Die Polizei und die Gendarmerie können eine Person auch auf andere Weise daran hindern, das Land legal zu verlassen, indem sie in der internen Datenbank, genannt PolNet, ohne Wissen eines Richters einschlägige Anmerkungen zur betreffenden Person einfügen. Solche Notizen können den Zoll darauf aufmerksam machen, dass die betreffende Person das Land nicht verlassen darf. Auf diese Weise kann eine Person an einem Flughafen angehalten werden, ohne dass ein Ausreiseverbot im GBT registriert wird (MBZ 18.3.2021, S. 27f).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Regierung beschränkt weiterhin Auslandsreisen von Bürgern, die unter Terrorverdacht stehen oder denen Verbindungen zur Gülen-Bewegung oder zum gescheiterten Putschversuch 2016 vorgeworfen werden. Das gilt auch für deren Familienangehörige. Medienschaffende, Menschenrechtsverteidiger und andere, die mit politisch motivierten Anklagen konfrontiert sind. Sie werden oft unter \"gerichtliche Kontrolle\" gestellt, bis das Ergebnis ihres Prozesses vorliegt. Dies beinhaltet häufig ein Verbot, das Land zu verlassen. Die Behörden hindern auch einige türkische Doppel-Staatsbürger aufgrund eines Terrorismusverdachts daran, das Land zu verlassen, was dazu führt, dass manche das Land illegal verlassen. Ausgangssperren, die von den lokalen Behörden als Reaktion auf die militärischen Operationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) verhängt wurden, und die militärische Operation des Landes in Nordsyrien schränkten die Bewegungsfreiheit ebenfalls ein (USDOS 22.4.2024, S. 42f.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Behandlung nach Rückkehr Die türkischen Behörden unterhalten eine Reihe von Datenbanken, die Informationen für Einwanderungs- und Strafverfolgungsbeamte bereitstellen. Das \"Allgemeine Informationssammlungssystem\" (Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistemi - UYAP), das Informationen über Haftbefehle, frühere Verhaftungen, Reisebeschränkungen, Wehrdienstaufzeichnungen und den Steuerstatus liefert, ist in den meisten Flug- und Seehäfen des Landes verfügbar. Ein separates Grenzkontroll-Informationssystem, das von der Polizei genutzt wird, sammelt Informationen über frühere Ankünfte und Abreisen. Das Direktorat, zuständig für die Registrierung von Justizakten, führt Aufzeichnungen über bereits verbüßte Strafen. Das \"Zentrale Melderegistersystem\" (MERNIS) verwaltet Informationen über den Personenstand (DFAT 10.9.2020, S. 49).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn aufgrund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.8.2020, S. 27).</p>\n<p class=\"lf-p\">Personen, die für die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) oder eine mit der PKK verbündete Organisation tätig sind/waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen. Das gleiche gilt auch für die Tätigkeit in bzw. für andere Terrororganisationen wie die Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C), die türkische Hisbollah [Anm.: auch als kurdische Hisbollah bekannt, und nicht mit der schiitischen Hisbollah im Libanon verbunden], al-Qa'ida, den Islamischen Staat (IS) etc. Seit dem Putschversuch 2016 werden Personen, die mit dem Gülen- Netzwerk in Verbindung stehen, in der Türkei als Terroristen eingestuft. Nach Mitgliedern der Gülen-Bewegung, die im Ausland leben, wird zumindest national in der Türkei gefahndet; über Sympathisanten werden (eventuell nach Vernehmungen bei der versuchten Einreise) oft Einreiseverbote verhängt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 40). Das türkische Außenministerium sieht auch die syrisch-kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) bzw. die Volksverteidigungseinheiten (YPG) als Teilorganisationen der als terroristisch eingestuften PKK (TRMFA 2022). Die PYD bzw. ihr militärischer Arm, die YPG, sind im Unterschied zur PKK seitens der EU nicht als terroristische Organisationen eingestuft (EU 24.2.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen (AA 20.5.2024, S. 15f.), auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z. B. die Unterzeichnung einer Petition) (AA 28.7.2022, S. 15) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 20.5.2024, S. 15f.). Auch nicht-öffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (AA 10.1.2024). Es sind zudem Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (MBZ 31.10.2019, S. 52; vgl. AA 10.1.2024). Festnahmen, Strafverfolgungen oder Ausreisesperren sind auch im Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien zu beobachten, vermehrt auch aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hierfür wurden bereits mehrjährige Haftstrafen verhängt. Auch Ausreisesperren können für Personen mit Lebensmittelpunkt z. B. in Deutschland existenzbedrohende Konsequenzen haben (AA 10.1.2024). Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen \"Terrorismuspropaganda\", \"Beleidigung des Präsidenten\" und \"Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit\". Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 7.1.2021; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Independent 5.1.2021). Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden (AA 10.1.2024).Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen (AA 20.5.2024, S. 15f.), auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z. B. die Unterzeichnung einer Petition) (AA 28.7.2022, S. 15) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 20.5.2024, S. 15f.). Auch nicht-öffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (AA 10.1.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es sind zudem Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (MBZ 31.10.2019, S. 52; vergleiche AA 10.1.2024). Festnahmen, Strafverfolgungen oder Ausreisesperren sind auch im Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien zu beobachten, vermehrt auch aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung. Hierfür wurden bereits mehrjährige Haftstrafen verhängt. Auch Ausreisesperren können für Personen mit Lebensmittelpunkt z. B. in Deutschland existenzbedrohende Konsequenzen haben (AA 10.1.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen \"Terrorismuspropaganda\", \"Beleidigung des Präsidenten\" und \"Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit\". Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 7.1.2021; vergleiche Independent 5.1.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden (AA 10.1.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist immer wieder zu beobachten, dass Personen, die in einem Naheverhältnis zu einer im Ausland befindlichen, in der Türkei insbesondere aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation bekanntlich gesuchten Person stehen, selbst zum Objekt strafrechtlicher Ermittlungen werden. Dies betrifft auch Personen mit Auslandsbezug, darunter Österreicher und EU-Bürger, sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die bei der Einreise in die Türkei überraschend angehalten und entweder in Untersuchungshaft verbracht oder mit einer Ausreisesperre belegt werden. Generell ist dabei jedoch nicht eindeutig feststellbar, ob diese Personen tatsächlich lediglich aufgrund ihres Naheverhältnisses zu einer bekannten gesuchten Person gleichsam in \"Sippenhaft\" genommen werden, oder ob sie aufgrund eigener Aktivitäten im Ausland (etwa in Verbindung mit der PKK oder der Gülen-Bewegung) ins Visier der türkischen Strafjustiz geraten sind (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 13f.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 50). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 10.9.2020, S. 50; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 40). Eine Abfrage im Zentralen Personenstandsregister ist verpflichtend vorgeschrieben, insbesondere bei Rückübernahmen von türkischen Staatsangehörigen. Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. § 3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt. Drittstaatenangehörige werden gemäß ICAO-[International Civil Aviation Organization] Praktiken rückübernommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Türkei hat zudem, u. a. mit Syrien und der Ukraine, ein entsprechendes bilaterales Abkommen unterzeichnet (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 57). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 10.9.2020, S. 50; vgl. MBZ 18.3.2021, S. 71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (MBZ 18.3.2021, S. 71).Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verfahren ist jedoch oft langwierig (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 50). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 10.9.2020, S. 50; vergleiche ÖB Ankara 28.12.2023, S. 40). Eine Abfrage im Zentralen Personenstandsregister ist verpflichtend vorgeschrieben, insbesondere bei Rückübernahmen von türkischen Staatsangehörigen. Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. Paragraph 3, des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt. Drittstaatenangehörige werden gemäß ICAO-[International Civil Aviation Organization] Praktiken rückübernommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Türkei hat zudem, u. a. mit Syrien und der Ukraine, ein entsprechendes bilaterales Abkommen unterzeichnet (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 57). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 10.9.2020, S. 50; vergleiche MBZ 18.3.2021, S. 71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (MBZ 18.3.2021, S. 71). (Quelle: Länderinformationen aus dem COI-CMS der Staatendokumentation des BFA zur Türkei, Version 9) Das türkische e-Devlet-System besteht seit 2008. Auf dieser elektronischen Plattform bieten Hunderte von türkischen Behörden ihre Dienste an. Die Erstregistrierung im e-Devlet-System der Türkei kann durch folgende Verfahren vorgenommen werden:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Erhalt der e-Devlet Chiffre/Passwort bei:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>der türkischen Post (PTT) gegen eine Gebühr von 5 TL</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>autorisierten Agenturen</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>dem Telekommunikationsanbieter Türksat Kablo 2. Gebührenfreier Erhalt der e-Devlet Chiffre bei türkischen Auslandsvertretungen Der Zugang auf das e-Devlet-System kann erfolgen:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Durch die Eingabe der T.R.-Identifikationsnummer und e-Devlet Chiffre 2. Durch T.R.-Identifikationsnummer und Verifizierungsapp auf dem Mobiltelefon 3. Durch die Logindaten des Onlinebankings einer türkischen Bank 4. Über e-Signatur, einer Mobilsignatur des neuen Personalausweises All diese Methoden sind nicht davon abhängig ob sich die Person in der Türkei oder im Ausland aufhält. Der Zugang zum e-Devlet-System und der Erwerb der e-Devlet-Chiffre steht auch Personen offen, die mit einer Ausreisesperre gelegt sind oder gegen die ein Festnahme/Haftbefehl ergangen ist und zur Fahndung ausgeschrieben sind. Der Erwerb der e-Devlet-Chiffre kann auch durch einen Bevollmächtigten erfolgen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Das Justizministerium bietet den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit an, Strafregisterauszüge elektronisch abzurufen. Der Strafregisterauszug gibt Auskunft über rechtskräftige Verurteilungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das UYAP-Bürgerportal ist ein Angebot des Justizministeriums, dass den Bürgern – in der Türkei und im Ausland – die Möglichkeit eröffnet, die bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit anhängigen Verfahren, elektronisch einzusehen. Im Hinblick auf das Strafverfahrensrecht ist dem Bürger der Zugriff auf Ermittlungsakten verwehrt. Auf Gerichtsakten kann er jedoch grundsätzlich in gleichem Umfang wie ein Rechtsanwalt zugreifen. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens wird die Ermittlungsakte für den Bürger dabei freigeschaltet, es steht jedoch im Ermessen des Staatsanwaltes, welche Dokumente freigegeben werden. Grundsätzlich sind in der UYAP-Akte Dokumente wie z.B. Anklageschrift, Verhandlungsvorbereitungsprotokoll, Hauptverhandlungsprotokoll, Ladungen/Zustellungen, Termine, anwaltliche Schriftsätze, Urteile sichtbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das UYAP-Rechtsanwaltsportal ist eine elektronische Plattform, die Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten die Möglichkeit eröffnet, alle anhängigen und abgeschlossenen Verfahren, für die sie bevollmächtigt sind/waren, einzusehen. Selbst bei Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts für Akten, die als „geheim“ eingestuft wurden, ist der Zugriff auf die Hauptverfahrensakte gegeben. (Quelle: Merkblatt E-Devlet der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara vom Oktober 2023) 2. Beweiswürdigung:</p>\n<p class=\"lf-p\">2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, der von ihm vorgelegten Beweismittel und seiner Stellungnahmen, die Durchführung von zwei mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG sowie durch die Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters, des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister, des AJ-Web und des Betreuungsinformationssystems der Grundversorgung.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2. Der gg. Verfahrensgang stellte sich im Lichte des vorliegenden Akteninhaltes als unstrittig dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3. Identität und Staatsangehörigkeit des BF konnten anhand seines vorgelegten nationalen Identitätsdokuments festgestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Herkunft, seinen Sprachkenntnissen, seinen familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Türkei, seinem Gesundheitszustand, seinem Aufenthalt im Bundesgebiet, seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit in Österreich und den hiesigen Integrationsschritten ergaben sich in unstrittiger Weise aus einer Zusammenschau seiner persönlichen Angaben im Verlauf des gg. Verfahrens, den vorgelegten Unterlagen sowie aus den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Angesichts einer Aufenthaltsdauer seit März 2022 geht das BVwG davon aus, dass er im Bundesgebiet über normale soziale Kontakte verfügt. Im Verfahren ergaben sich keine Hinweise darauf, dass er zu Freunden oder Bekannten Beziehungen unterhält, die über ein übliches Freundschaftsverhältnis hinausgehen. Empfehlungs- oder Unterstützungsschreiben wurden von ihm nicht vorgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4. Zur Feststellung fehlender individueller Verfolgung des BF im Herkunftsstaat vor der Ausreise bzw. der fehlenden Gefahr einer solchen pro futuro aus den von ihm behaupteten Gründen gelangte das erkennende Gericht aufgrund folgender Erwägungen:</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4.1. Anlässlich seiner Erstbefragung am 06.03.2022 brachte er, zu seinen Antragsgründen befragt, vor, dass er als Kurde keine Rechte in der Türkei habe. Er sei Mitglied der HDP und deshalb für drei Monate inhaftiert gewesen. Aufgrund seiner Unterstützung für die HDP habe er noch ein offenes Gerichtsverfahren in der Türkei. Wegen des offenen Verfahrens und des Umstandes, dass er in Armut gelebt habe und eine bessere Zukunft für seine Kinder in Europa aufbauen wolle, wolle er nicht zurückkehren.</p>\n<p class=\"lf-p\">In seiner Einvernahme vor dem BFA am 31.03.2023 brachte er vor, dass er HDP-Mitglied und in der Partei aktiv gewesen sei. Er sei Anfang Dezember 2018 von der Gendarmerie im Rahmen einer „Morgendämmerungsoperation“ abgeholt und der Polizei übergeben worden. Er sei beschuldigt worden die PKK zu unterstützen und ihm sei angeboten worden für die Polizei als Spitzel zu arbeiten. Er habe Bedenkzeit erbeten und sei deshalb freigelassen worden. Fortan sei er von der Polizei unter Druck gesetzt worden sich zu entscheiden. Er sei deshalb alleine in XXXX untergetaucht, wo er am 22.01.2019 jedoch erneut bei einer „Morgendämmerungsoperation“ abgeholt worden sei. Bei der Sicherheitsdirektion XXXX seien auch Vertreter der Sicherheitsdirektion XXXX anwesend gewesen und hätten ihn davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen ihn ein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Polizei von XXXX habe ihn mitnehmen wollen, er habe jedoch darauf bestanden, dass ein Verfahren in XXXX geführt werde. Er sei daraufhin für drei Monate in einer Haftanstalt des Typs F für politische Häftlinge angehalten worden. Im Verfahren habe es drei Verhandlungstermine gegeben, wobei er beim ersten noch aus der Haft vorgeführt worden sei, wohingegen er bei den anderen beiden bereits auf freiem Fuß gewesen sei. Bei der dritten Verhandlung im Jahr 2020 sei er zu einer zehnjährigen Haftstrafe verurteilt worden, wobei er dagegen eine Beschwerde erhoben habe und deshalb freigelassen worden sei. Nachdem das Beschwerdegericht sein Rechtsmittel abgewiesen habe, habe er Berufung an den Obersten Gerichtshof erhoben, wo das Verfahren immer noch anhängig sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Von 2020 bis 2022 sei er untergetaucht. Ein Fluchtversuch im Jahr 2021 sei gescheitert. Nachdem ihm schließlich die Flucht gelungen sei, sei es am 04.03.2022 erneut zu einer „Morgendämmerungsoperation“ gekommen, weil er am 22.02.2022 nicht zu einem Gerichtstermin erschienen sei. Dabei sei sein Vater festgenommen worden, weil er Widerstand geleistet habe und man ihm vorgeworfen habe ihm Beihilfe geleistet zu haben. Auch sein Bruder sei festgenommen worden, wobei weder er noch der Bruder wüssten, weshalb.In seiner Einvernahme vor dem BFA am 31.03.2023 brachte er vor, dass er HDP-Mitglied und in der Partei aktiv gewesen sei. Er sei Anfang Dezember 2018 von der Gendarmerie im Rahmen einer „Morgendämmerungsoperation“ abgeholt und der Polizei übergeben worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er sei beschuldigt worden die PKK zu unterstützen und ihm sei angeboten worden für die Polizei als Spitzel zu arbeiten. Er habe Bedenkzeit erbeten und sei deshalb freigelassen worden. Fortan sei er von der Polizei unter Druck gesetzt worden sich zu entscheiden. Er sei deshalb alleine in römisch 40 untergetaucht, wo er am 22.01.2019 jedoch erneut bei einer „Morgendämmerungsoperation“ abgeholt worden sei. Bei der Sicherheitsdirektion römisch 40 seien auch Vertreter der Sicherheitsdirektion römisch 40 anwesend gewesen und hätten ihn davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen ihn ein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. Die Polizei von römisch 40 habe ihn mitnehmen wollen, er habe jedoch darauf bestanden, dass ein Verfahren in römisch 40 geführt werde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er sei daraufhin für drei Monate in einer Haftanstalt des Typs F für politische Häftlinge angehalten worden. Im Verfahren habe es drei Verhandlungstermine gegeben, wobei er beim ersten noch aus der Haft vorgeführt worden sei, wohingegen er bei den anderen beiden bereits auf freiem Fuß gewesen sei. Bei der dritten Verhandlung im Jahr 2020 sei er zu einer zehnjährigen Haftstrafe verurteilt worden, wobei er dagegen eine Beschwerde erhoben habe und deshalb freigelassen worden sei. Nachdem das Beschwerdegericht sein Rechtsmittel abgewiesen habe, habe er Berufung an den Obersten Gerichtshof erhoben, wo das Verfahren immer noch anhängig sei. Von 2020 bis 2022 sei er untergetaucht. Ein Fluchtversuch im Jahr 2021 sei gescheitert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nachdem ihm schließlich die Flucht gelungen sei, sei es am 04.03.2022 erneut zu einer „Morgendämmerungsoperation“ gekommen, weil er am 22.02.2022 nicht zu einem Gerichtstermin erschienen sei. Dabei sei sein Vater festgenommen worden, weil er Widerstand geleistet habe und man ihm vorgeworfen habe ihm Beihilfe geleistet zu haben. Auch sein Bruder sei festgenommen worden, wobei weder er noch der Bruder wüssten, weshalb.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Beschwerde wurden im Wesentlichen seine Angaben in der Einvernahme wiederholt. Ergänzt wurde, dass sein Vater und sein Bruder inzwischen wieder aus der Haft entlassen worden seien. Zum Strafverfahren führte er aus, dass seine Verurteilung zu einer zehnjährigen Haftstrafe in zweiter Instanz bestätigt worden sei und es sich hierbei um ein willkürlich geführtes Verfahren und eine politisch motivierte Verurteilung handeln würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4.2. Die Feststellungen zur Festnahme und Anklage und zu den bisherigen gerichtlichen Entscheidungen basieren auf den vom BF vorgelegten Gerichtsunterlagen, an deren Authentizität aus Sicht des erkennenden Gerichts keine Zweifel bestanden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Entgegen seiner Behauptung war daraus aber nicht zu gewinnen, dass er strafgerichtlich zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Unter den vorgelegten Unterlagen befand sich insbesondere auch das jüngste Rechtsmittel der Generalstaatsanwaltschaft vom 09.02.2022, dem ein gänzlich anderer Verfahrensgang zu entnehmen war, und zwar, dass der BF erstinstanzlich freigesprochen wurde und die Staatsanwaltschaft dagegen Berufung erhoben hat, die wiederum in zweiter Instanz abgewiesen wurde. Deshalb erhob die Generalstaatsanwaltschaft im Februar 2022 erneut ein Rechtsmittel an den Kassationshof und nicht der BF selbst, wie er dies behauptet hatte (vgl. Seite 7f des Verhandlungsprotokolls vom 08.01.2026).Entgegen seiner Behauptung war daraus aber nicht zu gewinnen, dass er strafgerichtlich zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Unter den vorgelegten Unterlagen befand sich insbesondere auch das jüngste Rechtsmittel der Generalstaatsanwaltschaft vom 09.02.2022, dem ein gänzlich anderer Verfahrensgang zu entnehmen war, und zwar, dass der BF erstinstanzlich freigesprochen wurde und die Staatsanwaltschaft dagegen Berufung erhoben hat, die wiederum in zweiter Instanz abgewiesen wurde. Deshalb erhob die Generalstaatsanwaltschaft im Februar 2022 erneut ein Rechtsmittel an den Kassationshof und nicht der BF selbst, wie er dies behauptet hatte vergleiche Seite 7f des Verhandlungsprotokolls vom 08.01.2026).</p>\n<p class=\"lf-p\">Schon in Anbetracht des Umstandes, dass die gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Unterlagen aus Sicht des erkennenden Gerichts authentisch sind, waren die diesen Unterlagen entgegenstehenden Angaben des BF nicht glaubhaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinzu kommen erhebliche Widersprüche in der ersten mündlichen Verhandlung, in der er wissentlich die Unwahrheit sagte, zumal er bis dahin stets behauptet hatte erstinstanzlich zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden zu sein, in der zweiten Verhandlung jedoch – nachdem er mit den dieser Behauptung entgegenstehenden Inhalten der von ihm selbst vorgelegten Beweismittel konfrontiert wurde – einräumte, dass er in erster Instanz aus Mangel an Beweisen freigesprochen wurde (vgl. Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 08.01.2026). Dass er sohin bis zur zweiten mündlichen Verhandlung wider besseres Wissen an einer vermeintlichen Verurteilung in erster Instanz festhielt, war seiner Glaubwürdigkeit sehr abträglich.Hinzu kommen erhebliche Widersprüche in der ersten mündlichen Verhandlung, in der er wissentlich die Unwahrheit sagte, zumal er bis dahin stets behauptet hatte erstinstanzlich zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden zu sein, in der zweiten Verhandlung jedoch – nachdem er mit den dieser Behauptung entgegenstehenden Inhalten der von ihm selbst vorgelegten Beweismittel konfrontiert wurde – einräumte, dass er in erster Instanz aus Mangel an Beweisen freigesprochen wurde vergleiche Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 08.01.2026). Dass er sohin bis zur zweiten mündlichen Verhandlung wider besseres Wissen an einer vermeintlichen Verurteilung in erster Instanz festhielt, war seiner Glaubwürdigkeit sehr abträglich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor diesem Hintergrund war davon auszugehen, dass auch im Rechtsmittelverfahren in XXXX entgegen seiner Behauptung (vgl. Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 08.01.2026), ebenfalls zu seinen Gunsten entschieden wurde, was auch deshalb anzunehmen war, weil es sonst denkunmöglich wäre, dass die Generalstaatsanwaltschaft in diesem Verfahren ein Rechtsmittel an den Kassationshof erhoben hat.Vor diesem Hintergrund war davon auszugehen, dass auch im Rechtsmittelverfahren in römisch 40 entgegen seiner Behauptung vergleiche Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 08.01.2026), ebenfalls zu seinen Gunsten entschieden wurde, was auch deshalb anzunehmen war, weil es sonst denkunmöglich wäre, dass die Generalstaatsanwaltschaft in diesem Verfahren ein Rechtsmittel an den Kassationshof erhoben hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Während er noch in der ersten mündlichen Verhandlung vermeinte, dass das Verfahren beim Obersten Gerichtshof bereits abgeschlossen und seiner Beschwerde nicht stattgegeben worden sei (vgl. Seite 10 des Verhandlungsprotokolls vom 28.01.2025), behauptete er wiederum in Abweichung davon in der zweiten mündlichen Verhandlung am 08.01.2026, dass er ein Rechtsmittel an den Kassationshof erhoben habe, zumal er daran festhielt, dass im Rechtsmittelverfahren nicht zu seinen Gunsten entschieden worden sei. Trotz dieser Darstellung blieb er im Hinblick darauf aber die Vorlage eines aktuellen Auszuges aus dem E-Devlet oder dem UYAP schuldig. Dem jüngst in der mündlichen Verhandlung am 08.01.2026 vorgelegten Auszug war hingegen nur zu entnehmen, dass sich das Verfahren beim Kassationshof befindet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Allerdings datierte dieser auf den 17.02.2025, weshalb letztlich nicht festgestellt werden konnte, ob das Verfahren inzwischen rechtskräftig abgeschlossen ist.Während er noch in der ersten mündlichen Verhandlung vermeinte, dass das Verfahren beim Obersten Gerichtshof bereits abgeschlossen und seiner Beschwerde nicht stattgegeben worden sei vergleiche Seite 10 des Verhandlungsprotokolls vom 28.01.2025), behauptete er wiederum in Abweichung davon in der zweiten mündlichen Verhandlung am 08.01.2026, dass er ein Rechtsmittel an den Kassationshof erhoben habe, zumal er daran festhielt, dass im Rechtsmittelverfahren nicht zu seinen Gunsten entschieden worden sei. Trotz dieser Darstellung blieb er im Hinblick darauf aber die Vorlage eines aktuellen Auszuges aus dem E-Devlet oder dem UYAP schuldig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem jüngst in der mündlichen Verhandlung am 08.01.2026 vorgelegten Auszug war hingegen nur zu entnehmen, dass sich das Verfahren beim Kassationshof befindet. Allerdings datierte dieser auf den 17.02.2025, weshalb letztlich nicht festgestellt werden konnte, ob das Verfahren inzwischen rechtskräftig abgeschlossen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er behauptete zwar, dass sein Verfahren als geheim klassifiziert worden sei und er aus politischen Gründen keinen Zugriff auf die Unterlagen habe und auch sein Anwalt nicht in der Lage sei weitere Unterlagen zu beschaffen, diese Darstellung überzeugte jedoch schon deshalb nicht, weil sie den vom BVwG herangezogenen Länderinformationen, insbesondere jenen der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara zum E-Devlet und UYAP-System, entgegenstand. Daraus konnte gewonnen werden, dass zentrale Verfahrensinformationen auch bei geheimen Verfahren beschafft werden können. Obwohl sich aus den herangezogenen Länderinformationen der deutschen Botschaft in Ankara gewinnen lässt, dass die Beschaffung eines Zugangs zum E-Devlet Portal und die Abfrage eines aktuellen Strafregisterauszuges in jedem Fall für türkische Staatsangehörige möglich ist, beharrte der BF darauf, dass er einen solchen nicht beschaffen könne und verwies auf „politische Gründe“, die ihm dies verunmöglichen würden bzw. wegen denen er „gesperrt“ sei. In Anbetracht dessen, dass die bisher vorgelegten Beweismittel auf seinen Freispruch hinwiesen und damit einer behaupteten politischen Verfolgung widersprechen, war vielmehr davon auszugehen, dass er bewusst die Vorlage der mehrfach angeforderten Unterlagen vermied um seine Fluchtgründe glaubhaft erscheinen zu lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gerade dieses Verhalten war der Glaubwürdigkeit seiner tatsächlichen Verfolgung jedoch abträglich. § 13 Abs. 1 BFA-VG normiert die Pflicht des Asylwerbers, am Verfahren mitzuwirken. Daran anknüpfend normiert Abs. 5 leg. cit. konsequenterweise, dass im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Fremden auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen ist. Verletzungen der Mitwirkungspflicht können bei durch sie bedingter fehlender Glaubwürdigkeit des Vorbringens daher dazu führen, dass eine Abweisung des Antrages zu erfolgen hat (vgl. VwGH vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0039).Gerade dieses Verhalten war der Glaubwürdigkeit seiner tatsächlichen Verfolgung jedoch abträglich. Paragraph 13, Absatz eins, BFA-VG normiert die Pflicht des Asylwerbers, am Verfahren mitzuwirken. Daran anknüpfend normiert Absatz 5, leg. cit. konsequenterweise, dass im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Fremden auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen ist. Verletzungen der Mitwirkungspflicht können bei durch sie bedingter fehlender Glaubwürdigkeit des Vorbringens daher dazu führen, dass eine Abweisung des Antrages zu erfolgen hat vergleiche VwGH vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0039).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zumal das Asylverfahren nur beschränkte Möglichkeiten bietet, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren, kommt der Mitwirkung des BF im Verfahren eine besondere Bedeutung zu. Insbesondere hat ein Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (vgl. VwGH 20.11.2025, Ra 2025/01/0233). Darüber hinaus ist er aber auch verpflichtet, ihm zugängliche Bescheinigungsmittel für behauptete Umstände im Herkunftsstaat zu beschaffen und zur Untermauerung seines Vorbringens vorzulegen.Zumal das Asylverfahren nur beschränkte Möglichkeiten bietet, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren, kommt der Mitwirkung des BF im Verfahren eine besondere Bedeutung zu. Insbesondere hat ein Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen vergleiche VwGH 20.11.2025, Ra 2025/01/0233). Darüber hinaus ist er aber auch verpflichtet, ihm zugängliche Bescheinigungsmittel für behauptete Umstände im Herkunftsstaat zu beschaffen und zur Untermauerung seines Vorbringens vorzulegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits ausgeführt kam er beiden Verpflichtungen trotz mehrfacher Aufforderung durch das erkennende Gericht nicht nach.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schließlich waren keine Anhaltspunkte für eine illegitime, politisch motivierte Strafverfolgung des BF erkennbar. Es wird zwar nicht verkannt, dass den herangezogenen Länderinformationen zu entnehmen war, dass insbesondere bei der Strafverfolgung in Terrorismusverfahren oftmals erhebliche Defizite bei den Verfahrensgarantien bestehen und die verhängten Strafen vielfach unverhältnismäßig hoch ausfallen, dies war in den Verfahren des BF jedoch nicht der Fall. Aus seinen Angaben und den vorgelegten Unterlagen erschloss sich, dass er während des Verfahrens rechtsanwaltlich vertreten war, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen im Rahmen mündlicher Verhandlungen Stellung beziehen konnte und das Strafverfahren sogar in einem – allenfalls noch nicht rechtskräftigen – Freispruch in erster und zweiter Instanz mündete. Vor dem Hintergrund des erstinstanzlichen Freispruches und des Umstandes, dass die staatsanwaltschaftliche Berufung dagegen in zweiter Instanz bereits abgewiesen wurde, war nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf eine drohende Inhaftierung des BF im Fall seiner Rückkehr in die Türkei zu schließen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund der Aussagen von festgenommenen Mitgliedern der PKK, die den BF bezichtigten, die Organisation unterstützt zu haben, Anklage gegen ihn erhoben hat, was ungeachtet des Umstandes, dass diese Tatvorwürfe offenbar nicht durch ausreichende Beweise untermauert waren und er folglich freigesprochen wurde, ebenso nicht auf eine illegitime, politisch motivierte Strafverfolgung hindeutete.</p>\n<p class=\"lf-p\">Demgegenüber zeichnete sich sein Vorbringen durch weitere Ungereimtheiten aus, zumal er in seiner Einvernahme noch davon sprach, dass seinem Vater und seinem Bruder ebenfalls Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung vorgeworfen worden sei, sie zwar noch nicht verurteilt seien, aber in XXXX im Gefängnis sitzen würden (vgl. AS 39). Gänzlich anders stellte er dies in der mündlichen Verhandlung am 08.01.2026 dar, wo er vermeinte, dass der Bruder und der Vater inhaftiert worden seien, weil man ihnen vorgeworfen habe, dem BF bei der Ausreise geholfen zu haben. (vgl. Seiten 5 und 6 des Verhandlungsprotokolls vom 08.01.2026).Demgegenüber zeichnete sich sein Vorbringen durch weitere Ungereimtheiten aus, zumal er in seiner Einvernahme noch davon sprach, dass seinem Vater und seinem Bruder ebenfalls Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung vorgeworfen worden sei, sie zwar noch nicht verurteilt seien, aber in römisch 40 im Gefängnis sitzen würden vergleiche AS 39). Gänzlich anders stellte er dies in der mündlichen Verhandlung am 08.01.2026 dar, wo er vermeinte, dass der Bruder und der Vater inhaftiert worden seien, weil man ihnen vorgeworfen habe, dem BF bei der Ausreise geholfen zu haben. vergleiche Seiten 5 und 6 des Verhandlungsprotokolls vom 08.01.2026).</p>\n<p class=\"lf-p\">In Anbetracht des Umstandes, dass er sich bis zur jüngsten mündlichen Verhandlung hinsichtlich des Ausgangs seines Strafverfahrens – wie bereits ausführlich dargelegt – wider besseres Wissen eines gedanklichen Konstruktes bediente, überraschte es auch nicht, dass sein Vorbringen von weiteren Ungereimtheiten geprägt war.</p>\n<p class=\"lf-p\">So meinte er in seiner Einvernahme vor dem BFA, dass er von 2019 bis 2022 untergetaucht sei, nachdem er ab Jänner 2019 für drei Monate in XXXX inhaftiert gewesen sei (vgl. AS 40), was er jedoch schon wenig später relativierte und meinte, er sei von 2020 bis 2022 untergetaucht, wobei er nähere Angaben dazu, wo er sich aufgehalten habe, gänzlich vermissen ließ. In der mündlichen Verhandlung am 28.01.2025 führte er dazu aus, dass er sich im Jahr 2020 für sechs Monate an der Schwarzmeerküste aufgehalten habe und steigerte seine Angaben zur Dauer seiner Anhaltung in Haft deutlich, zumal er nunmehr behauptete, von 2019 bis Juli 2020 in Haft gewesen zu sein (vgl. Seite 7 des Verhandlungsprotokolls).So meinte er in seiner Einvernahme vor dem BFA, dass er von 2019 bis 2022 untergetaucht sei, nachdem er ab Jänner 2019 für drei Monate in römisch 40 inhaftiert gewesen sei vergleiche AS 40), was er jedoch schon wenig später relativierte und meinte, er sei von 2020 bis 2022 untergetaucht, wobei er nähere Angaben dazu, wo er sich aufgehalten habe, gänzlich vermissen ließ. In der mündlichen Verhandlung am 28.01.2025 führte er dazu aus, dass er sich im Jahr 2020 für sechs Monate an der Schwarzmeerküste aufgehalten habe und steigerte seine Angaben zur Dauer seiner Anhaltung in Haft deutlich, zumal er nunmehr behauptete, von 2019 bis Juli 2020 in Haft gewesen zu sein vergleiche Seite 7 des Verhandlungsprotokolls).</p>\n<p class=\"lf-p\">In der mündlichen Verhandlung meinte er zudem plötzlich, dass er bereits am 28.09.2021 aus der Türkei ausgereist sei und sich für drei Monate in Griechenland aufgehalten habe, wohingegen er bei der Erstbefragung am 06.03.2022 angegeben hatte, dass er vor etwa einem Monat ausgereist sei. Nach Konfrontation mit dieser Diskrepanz versuchte er, dies mit Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher zu relativieren, was jedoch schon deshalb nicht glaubhaft war, weil dem gesamten Erstbefragungsprotokoll keine Hinweise auf sprachliche Schwierigkeiten zu entnehmen waren (vgl. Seite 8 des Verhandlungsprotokolls vom 28.01.2025). Im Übrigen gab er auch in der Einvernahme beim BFA an, dass er die Türkei am 28.01.2022 verlassen habe (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">AS 40), weshalb die nunmehrige Darstellung vor dem BVwG nicht glaubhaft war.In der mündlichen Verhandlung meinte er zudem plötzlich, dass er bereits am 28.09.2021 aus der Türkei ausgereist sei und sich für drei Monate in Griechenland aufgehalten habe, wohingegen er bei der Erstbefragung am 06.03.2022 angegeben hatte, dass er vor etwa einem Monat ausgereist sei. Nach Konfrontation mit dieser Diskrepanz versuchte er, dies mit Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher zu relativieren, was jedoch schon deshalb nicht glaubhaft war, weil dem gesamten Erstbefragungsprotokoll keine Hinweise auf sprachliche Schwierigkeiten zu entnehmen waren vergleiche Seite 8 des Verhandlungsprotokolls vom 28.01.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Übrigen gab er auch in der Einvernahme beim BFA an, dass er die Türkei am 28.01.2022 verlassen habe vergleiche AS 40), weshalb die nunmehrige Darstellung vor dem BVwG nicht glaubhaft war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum vermeintlichen Engagement für die HDP fiel auf, dass er in der Einvernahme noch betont hatte sich stark für die Partei engagiert zu haben und auch Gemeinderatsmitglied gewesen zu sein, weshalb er von der AKP bzw. einem Kommandanten des Militärs als Spitzel gewonnen hätte werden sollen (vgl. AS 42f). Demgegenüber erwähnte er derlei in der mündlichen Verhandlung mit keinem Wort und auch sein Engagement für HDP erwähnte er nur am Rande, weshalb es ebenfalls nicht glaubhaft war, dass er deswegen tatsächlich Probleme hatte.Zum vermeintlichen Engagement für die HDP fiel auf, dass er in der Einvernahme noch betont hatte sich stark für die Partei engagiert zu haben und auch Gemeinderatsmitglied gewesen zu sein, weshalb er von der AKP bzw. einem Kommandanten des Militärs als Spitzel gewonnen hätte werden sollen vergleiche AS 42f). Demgegenüber erwähnte er derlei in der mündlichen Verhandlung mit keinem Wort und auch sein Engagement für HDP erwähnte er nur am Rande, weshalb es ebenfalls nicht glaubhaft war, dass er deswegen tatsächlich Probleme hatte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Seine Angaben in der Einvernahme, wonach es zu mehreren Polizeirazzien bei ihm und seiner Familie gekommen sei, wovon er auch Narben von Misshandlungen davongetragen habe (vgl. AS 43), sowie die Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach er mehrmals „wegen der HDP“ in Haft gewesen sei (vgl. Seite 9 des Verhandlungsprotokolls vom 28.01.2025), waren derart vage, dass sie per se nicht glaubwürdig erschienen. Er konkretisierte weder die Anzahl derartiger Vorkommnisse noch welchen Zweck diese gehabt hätten oder wo und wie lange er aufgrund welcher konkreten Vorwürfe inhaftiert gewesen sei oder wie die Misshandlungen erfolgt seien und welche konkreten Verletzungen er davongetragen habe. Dieses derart unsubstantiierte Vorbringen ließ nur den Schluss zu, dass sich derlei in Wahrheit nicht ereignet hat.Seine Angaben in der Einvernahme, wonach es zu mehreren Polizeirazzien bei ihm und seiner Familie gekommen sei, wovon er auch Narben von Misshandlungen davongetragen habe vergleiche AS 43), sowie die Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach er mehrmals „wegen der HDP“ in Haft gewesen sei vergleiche Seite 9 des Verhandlungsprotokolls vom 28.01.2025), waren derart vage, dass sie per se nicht glaubwürdig erschienen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er konkretisierte weder die Anzahl derartiger Vorkommnisse noch welchen Zweck diese gehabt hätten oder wo und wie lange er aufgrund welcher konkreten Vorwürfe inhaftiert gewesen sei oder wie die Misshandlungen erfolgt seien und welche konkreten Verletzungen er davongetragen habe. Dieses derart unsubstantiierte Vorbringen ließ nur den Schluss zu, dass sich derlei in Wahrheit nicht ereignet hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Anbetracht dieser zahlreichen, teils diametralen Widersprüche und Ungereimtheiten war es nicht glaubhaft, dass er in der Türkei tatsächlich einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt war.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.5. Die Annahme, dass der BF bei einer Rückkehr auch insoweit keiner maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt wäre, als er etwa in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, stützt sich darauf, dass er ein arbeitsfähiger Mann ist, der bereits vor der Ausreise seinen Lebensunterhalt durch seine Erwerbstätigkeit bestreiten konnte. Darüber hinaus besitzt er ein Haus und mehrere verpachtete Grundstücke und hat mehrere Verwandte, die eine Landwirtschaft samt Viehzucht in seinem Heimatdorf betreiben und die ihn im Falle seiner Rückkehr unterstützen können. Es kann daher jedenfalls davon ausgegangen werden, dass er in der Türkei eine Lebensgrundlage vorfindet. Dass er unter allfälligen gravierenden Erkrankungen leiden würde, wurde von ihm nicht ins Treffen geführt und ist auch sonst nicht hervorgekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.6. Die vom BVwG getroffenen Länderfeststellungen stützen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei vom 18.10.2024 (Version 9). Die Länderfeststellungen stellen sich in den für die gg. Entscheidung wesentlichen Aspekten als ausreichend und tragfähig dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die allgemeine Sicherheitslage in der Türkei war im Lichte dessen nicht dergestalt einzuschätzen, dass schon mit der bloßen Anwesenheit für jeden Zurückkehrenden das reale Risiko verbunden wäre, Opfer eines Terroranschlags oder sonstiger gewaltsamer Auseinandersetzungen zu werden. Daraus ergab sich außerdem, dass im Herkunftsstaat des BF aktuell kein landesweiter bewaffneter Konflikt ausgetragen wird, der eine gravierende Gefährdung indizieren würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenngleich in seiner Stellungnahme vom 29.01.2026 moniert wurde, dass diese Länderinformationen nicht mehr aktuell genug seien, blieb er schuldig, darzutun, inwiefern dies konkret der Fall sein solle. Insbesondere wurde diese Behauptung nicht durch andere, aktuellere oder hinsichtlich ihres Informationsgehaltes über jene des BVwG hinausgehende Länderberichte untermauert.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Rechtliche Beurteilung:</div>\n<p class=\"lf-p\">Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2025,.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu A) 1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).</p>\n<p class=\"lf-p\">1.2. Das erkennende Gericht kam auf der Grundlage seiner Beweiswürdigung und der darauf gestützten Feststellungen zum Ergebnis, dass der BF eine individuelle Verfolgung durch türkische Staatsorgane nicht glaubhaft machen konnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom 27.02.2024, E 3802/2023 und vom 26.02.2024, E 3982/2023-12, ergibt sich, dass es einer genauen Auseinandersetzung mit den Fragen bedarf, welche Sanktionen dem Beschwerdeführer für welches tatsächliche Verhalten auf Grund welcher Straftatbestände bei einer Rückkehr in die Türkei drohen, und ob ein Konnex zu einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Konventionsgründe besteht. Im Falle der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat ist nun eine Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung (\"prosecution\") einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (\"persecution\") andererseits geboten.Aus den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom 27.02.2024, E 3802 aus 2023, und vom 26.02.2024, E 3982/2023-12, ergibt sich, dass es einer genauen Auseinandersetzung mit den Fragen bedarf, welche Sanktionen dem Beschwerdeführer für welches tatsächliche Verhalten auf Grund welcher Straftatbestände bei einer Rückkehr in die Türkei drohen, und ob ein Konnex zu einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Konventionsgründe besteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Falle der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat ist nun eine Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung (\"prosecution\") einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (\"persecution\") andererseits geboten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken. Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen \"Verfolgung\" im Sinne der GFK aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Für die Beurteilung einer Asylrelevanz der staatlichen Strafverfolgung (seitens der Türkei) ist die Feststellung erforderlich, aufgrund welchen von den türkischen Gerichten als erwiesen angenommenen tatsächlichen Verhaltens das türkische Strafgericht von der Erfüllung welcher Straftatbestände (einschließlich ihrer Strafdrohung) ausging und welche Sanktion dafür jeweils verhängt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erst diese Feststellung bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob den verhängten Sanktionen für die verwirklichten Straftatbestände jede Verhältnismäßigkeit fehlte (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/01/0126).Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken. Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen \"Verfolgung\" im Sinne der GFK aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Beurteilung einer Asylrelevanz der staatlichen Strafverfolgung (seitens der Türkei) ist die Feststellung erforderlich, aufgrund welchen von den türkischen Gerichten als erwiesen angenommenen tatsächlichen Verhaltens das türkische Strafgericht von der Erfüllung welcher Straftatbestände (einschließlich ihrer Strafdrohung) ausging und welche Sanktion dafür jeweils verhängt wurde. Erst diese Feststellung bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob den verhängten Sanktionen für die verwirklichten Straftatbestände jede Verhältnismäßigkeit fehlte vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/01/0126).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenngleich sein Strafverfahren wegen des Vorwurfes der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung noch beim Kassationshof anhängig zu sein scheint, wurde er bislang nicht und insbesondere nicht rechtskräftig zu einer bestimmten Strafe verurteilt. Schon deshalb kann zum Entscheidungszeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass er einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung ausgesetzt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Übrigen ging aus den vom BF vorgelegten Unterlagen und seinem Vorbringen nicht hervor, dass zentrale Verfahrensgarantien in seinen Verfahren verletzt worden sind. Insbesondere war zunächst der Umstand zu berücksichtigen, dass er bislang sowohl in erster als auch in zweiter Instanz vom Straf- und vom von der Staatsanwaltschaft angerufenen Berufungsgericht freigesprochen wurde, obwohl ihm ein Terrorismusdelikt angelastet wurde. Darüber hinaus war bzw. ist er im Strafverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen waren keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass insbesondere die in den Art. 5 und 6 EMRK normierten Verfahrensgarantien missachtet worden wären.Im Übrigen ging aus den vom BF vorgelegten Unterlagen und seinem Vorbringen nicht hervor, dass zentrale Verfahrensgarantien in seinen Verfahren verletzt worden sind. Insbesondere war zunächst der Umstand zu berücksichtigen, dass er bislang sowohl in erster als auch in zweiter Instanz vom Straf- und vom von der Staatsanwaltschaft angerufenen Berufungsgericht freigesprochen wurde, obwohl ihm ein Terrorismusdelikt angelastet wurde. Darüber hinaus war bzw. ist er im Strafverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen waren keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass insbesondere die in den Artikel 5 und 6 EMRK normierten Verfahrensgarantien missachtet worden wären.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit aus den vorgelegten Unterlagen eruiert werden konnte, wurde ihm seitens der Staatsanwaltschaft die Mitgliedschaft in einer Terrororganisation nach Art. 314 Abs. 2 des türk. Strafgesetzbuches (TCK) – konkret der PKK – vorgeworfen, weil er deren Mitglieder mit Lebensmitteln und Uniformen versorgt haben soll.Soweit aus den vorgelegten Unterlagen eruiert werden konnte, wurde ihm seitens der Staatsanwaltschaft die Mitgliedschaft in einer Terrororganisation nach Artikel 314, Absatz 2, des türk. Strafgesetzbuches (TCK) – konkret der PKK – vorgeworfen, weil er deren Mitglieder mit Lebensmitteln und Uniformen versorgt haben soll.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im zwanzigsten Abschnitt des österreichischen Strafgesetzbuches – Strafbare Handlungen gegen den öffentlichen Frieden – existiert ein vergleichbarer Straftatbestand:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 279 Abs. 1 StGB ist strafbar und mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wer unter anderem unbefugt eine bewaffnete oder zur Bewaffnung bestimmte Verbindung mit Geldmitteln oder sonst in erheblicher Weise unterstützt. Die konkreten Tathandlungen könnten ebenfalls den Tatbestand des § 279 Abs. 1 StGB erfüllen und folglich zu einem entsprechenden Strafverfahren und allenfalls zu einer Verurteilung führen, wobei erneut zu betonen ist, dass der BF bislang in zwei Instanzen freigesprochen wurde.Gemäß Paragraph 279, Absatz eins, StGB ist strafbar und mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wer unter anderem unbefugt eine bewaffnete oder zur Bewaffnung bestimmte Verbindung mit Geldmitteln oder sonst in erheblicher Weise unterstützt. Die konkreten Tathandlungen könnten ebenfalls den Tatbestand des Paragraph 279, Absatz eins, StGB erfüllen und folglich zu einem entsprechenden Strafverfahren und allenfalls zu einer Verurteilung führen, wobei erneut zu betonen ist, dass der BF bislang in zwei Instanzen freigesprochen wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Strafdrohung nach Art. 314 Abs. 2 TCK beträgt fünf bis zehn Jahre. Darin kann verglichen mit § 279 Abs. 1 StGB keine unverhältnismäßig hohe Strafdrohung erblickt werden, sodass auch eine allfällige Verurteilung, wobei eine solche in seinem Strafverfahren in Anbetracht des Umstandes, dass er bereits in zwei Instanzen freigesprochen wurde, äußerst zweifelhaft erscheint, keine Verletzung des Art. 3 EMRK indiziert und sohin nicht asylrelevant wäre.Die Strafdrohung nach Artikel 314, Absatz 2, TCK beträgt fünf bis zehn Jahre. Darin kann verglichen mit Paragraph 279, Absatz eins, StGB keine unverhältnismäßig hohe Strafdrohung erblickt werden, sodass auch eine allfällige Verurteilung, wobei eine solche in seinem Strafverfahren in Anbetracht des Umstandes, dass er bereits in zwei Instanzen freigesprochen wurde, äußerst zweifelhaft erscheint, keine Verletzung des Artikel 3, EMRK indiziert und sohin nicht asylrelevant wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Konkret ist aber nicht absehbar, ob überhaupt noch ein (gänzlicher oder teilweiser) Schuldspruch erfolgt und auch nicht, welche Strafen dafür allenfalls verhängt werden würden. In Ermangelung dahingehender Anhaltspunkte konnte in der Strafverfolgung des BF jedenfalls keine asylrelevante politische Verfolgung erblickt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es kamen im Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte hervor, dass der BF allein wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Eine systematische Verfolgung der kurdischen Bevölkerungsgruppe in der Türkei war vor dem Hintergrund der Länderberichtslage nicht festzustellen. Darüber hinaus rechtfertigen Diskriminierungen im Alltagsleben aufgrund der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit keinen internationalen Schutz, da diese nicht jene Intensität erreichen, dass deshalb ein weiterer Aufenthalt in der Türkei als unzumutbar anzusehen ist (vgl. VwGH 23.05.1995, 94/20/0808). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person als „Verfolgung“ iSd Art. 1 Abschnitt a Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 06.03.2023, Ra 2023/18/0034). Selbst allgemein kurzfristige Anhaltungen, Verhöre und Hausdurchsuchungen durch die Sicherheitsbehörden sind für sich allein nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die asylrechtliche Relevanz aufweisen – nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu indizieren (VwGH 05.06.1996, 96/20/0323, VwGH 18.12.1996, 95/20/0651, VwGH 11.12.1997, 95/20/0610). Die bloß entfernte Möglichkeit einer Verfolgung reicht für die Annahme einer Verfolgungsgefahr nicht aus (vgl. etwa VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0111, mwN).Es kamen im Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte hervor, dass der BF allein wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine systematische Verfolgung der kurdischen Bevölkerungsgruppe in der Türkei war vor dem Hintergrund der Länderberichtslage nicht festzustellen. Darüber hinaus rechtfertigen Diskriminierungen im Alltagsleben aufgrund der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit keinen internationalen Schutz, da diese nicht jene Intensität erreichen, dass deshalb ein weiterer Aufenthalt in der Türkei als unzumutbar anzusehen ist vergleiche VwGH 23.05.1995, 94/20/0808). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person als „Verfolgung“ iSd Artikel eins, Abschnitt a Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie];</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 06.03.2023, Ra 2023/18/0034). Selbst allgemein kurzfristige Anhaltungen, Verhöre und Hausdurchsuchungen durch die Sicherheitsbehörden sind für sich allein nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die asylrechtliche Relevanz aufweisen – nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu indizieren (VwGH 05.06.1996, 96/20/0323, VwGH 18.12.1996, 95/20/0651, VwGH 11.12.1997, 95/20/0610). Die bloß entfernte Möglichkeit einer Verfolgung reicht für die Annahme einer Verfolgungsgefahr nicht aus vergleiche etwa VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0111, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war davon auszugehen, dass dem BF keine Verfolgung aus in den in der GFK genannten Gründen droht. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenso wie allfällige persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (vgl. VwGH 21.11.1995, 95/20/0329 mwN).Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war davon auszugehen, dass dem BF keine Verfolgung aus in den in der GFK genannten Gründen droht. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenso wie allfällige persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat vergleiche VwGH 21.11.1995, 95/20/0329 mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde kam daher zu Recht zum Ergebnis, dass der BF weder bis zur Ausreise einer individuellen Verfolgung durch staatliche Organe oder Dritte im Herkunftsstaat ausgesetzt war noch der Gefahr einer solchen für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.1.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.2.1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2. Zu den Kriterien für die allfällige Zuerkennung von subsidiärem Schutz hat sich der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis vom 26.06.2019, Ra 2019/20/0050 bis 0053-10, unter Bezugnahme auf seine vorgehende Judikatur in grundsätzlicher Weise geäußert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hatte er zuvor in seinem Erkenntnis vom 6. November 2018, Ra 2018/01/0106, näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Weiteren kurz: StatusRL) betreffend den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinn der Auslegung der Bestimmung des Art. 15 lit. b iVm Art. 3 StatusRL entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) und somit fehlerhaft umgesetzt hat (siehe Rn. 45 der Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses), und in diesem Erkenntnis auch darauf verwiesen, dass zur Erfüllung dieser Verpflichtung es der Grundsatz der unionskonformen Auslegung von den mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichten verlangt, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht, so stellte er dem gegenüber, dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf (Rn. 47 ff. der Entscheidungsgründe).</p>\n<p class=\"lf-p\">Hatte er zuvor in seinem Erkenntnis vom 6. November 2018, Ra 2018/01/0106, näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Weiteren kurz: StatusRL) betreffend den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinn der Auslegung der Bestimmung des Artikel 15, Litera b, in Verbindung mit Artikel 3, StatusRL entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) und somit fehlerhaft umgesetzt hat (siehe Rn. 45 der Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses), und in diesem Erkenntnis auch darauf verwiesen, dass zur Erfüllung dieser Verpflichtung es der Grundsatz der unionskonformen Auslegung von den mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichten verlangt, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht, so stellte er dem gegenüber, dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf (Rn. 47 ff. der Entscheidungsgründe).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im zitierten Erkenntnis Ra 2018/01/0106 hat der VwGH sodann die Frage, ob § 8 Abs. 1 AsylG 2005 einer dem Unionsrecht (im Sinn der zu Art. 15 StatusRL ergangenen Rechtsprechung des EuGH) Genüge tuenden Auslegung zugänglich ist, ausdrücklich dahingestellt gelassen (Rn. 60 der Entscheidungsgründe). Auch im Beschluss vom 21. November 2018, Ra 2018/01/0461, wurde lediglich darauf hingewiesen, dass es der StatusRL widerspreche, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen. Im zitierten Erkenntnis Ra 2018/01/0106 hat der VwGH sodann die Frage, ob Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 einer dem Unionsrecht (im Sinn der zu Artikel 15, StatusRL ergangenen Rechtsprechung des EuGH) Genüge tuenden Auslegung zugänglich ist, ausdrücklich dahingestellt gelassen (Rn. 60 der Entscheidungsgründe). Auch im Beschluss vom 21. November 2018, Ra 2018/01/0461, wurde lediglich darauf hingewiesen, dass es der StatusRL widerspreche, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Den genannten Entscheidungen war somit - ungeachtet des jeweils vorhandenen Hinweises auf die Unionsrechtswidrigkeit des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - nicht zu entnehmen, dass der Verwaltungsgerichtshof damit seine bisherige zum Umfang des Anwendungsbereiches des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ergangene Rechtsprechung als nicht mehr beachtlich angesehen hätte.Den genannten Entscheidungen war somit - ungeachtet des jeweils vorhandenen Hinweises auf die Unionsrechtswidrigkeit des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - nicht zu entnehmen, dass der Verwaltungsgerichtshof damit seine bisherige zum Umfang des Anwendungsbereiches des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ergangene Rechtsprechung als nicht mehr beachtlich angesehen hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zwischenzeitig hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage, ob in Bezug auf den Status des subsidiären Schutzes eine unionsrechtskonforme Lösung gefunden werden kann (und allenfalls das Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung in Erwägung zu ziehen sein wird), in seinem Erkenntnis vom 21. Mai 2019, Ro 2019/19/0006, beschäftigt. Er ist dort zum Ergebnis gelangt, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der StatusRL in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit würde der StatusRL zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben. Zwischenzeitig hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage, ob in Bezug auf den Status des subsidiären Schutzes eine unionsrechtskonforme Lösung gefunden werden kann (und allenfalls das Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung in Erwägung zu ziehen sein wird), in seinem Erkenntnis vom 21. Mai 2019, Ro 2019/19/0006, beschäftigt. Er ist dort zum Ergebnis gelangt, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der StatusRL in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit würde der StatusRL zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Infolge dessen ist an der bisherigen Rechtsprechung, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen kann, festzuhalten.Infolge dessen ist an der bisherigen Rechtsprechung, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 begründen kann, festzuhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. 2.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen.</p></div>", "next": 238688}