{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">11.) am 11.02.2020 seinen Vorgesetzten, Bgdr XXXX leichtfertig wegen Verdachts der „üblen Nachrede“ iZm dessen Aussage „Die anhängigen Sachverhalte Obstlt XXXX sind keineswegs mit dem Verhalten Obst XXXX vergleichbar.“ in einem Schreiben vom 14.11.2019, GZ XXXX , sowie wegen dessen Anzeige vom 06.03.2019 betreffend der Anordnung und Genehmigung der MDL des Hptm XXXX (vgl oben Spruchpunkt 1 und 2) angezeigt und damit fahrlässig gegen § 43a BDG verstoßen; 11.) am 11.02.2020 seinen Vorgesetzten, Bgdr römisch 40 leichtfertig wegen Verdachts der „üblen Nachrede“ iZm dessen Aussage „Die anhängigen Sachverhalte Obstlt römisch 40 sind keineswegs mit dem Verhalten Obst römisch 40 vergleichbar.“ in einem Schreiben vom 14.11.2019, GZ römisch 40 , sowie wegen dessen Anzeige vom 06.03.2019 betreffend der Anordnung und Genehmigung der MDL des Hptm römisch 40 vergleiche oben Spruchpunkt 1 und 2) angezeigt und damit fahrlässig gegen Paragraph 43 a, BDG verstoßen;</p>\n<p class=\"lf-p\">13.) am 20.01.2020 gegen seinen Vorgesetzten, Bgdr XXXX , leichtfertig eine Strafanzeige wegen Verdacht des Missbrauchs der Amtsgewalt bei der StA XXXX betreffend Nichtverfolgung von von ihm gemeldeter Disziplinarvergehen der Offiziere Mjr XXXX , Obst XXXX und Obst XXXX eingebracht und damit fahrlässig gegen § 43a BDG verstoßen; 13.) am 20.01.2020 gegen seinen Vorgesetzten, Bgdr römisch 40 , leichtfertig eine Strafanzeige wegen Verdacht des Missbrauchs der Amtsgewalt bei der StA römisch 40 betreffend Nichtverfolgung von von ihm gemeldeter Disziplinarvergehen der Offiziere Mjr römisch 40 , Obst römisch 40 und Obst römisch 40 eingebracht und damit fahrlässig gegen Paragraph 43 a, BDG verstoßen;</p>\n<p class=\"lf-p\">14.) am 23.06.2020 in seiner ordentlichen Beschwerde seinem ehemaligen Vorgesetzten, Bgdr XXXX , leichtfertig und tatsachenwidrig vorgeworfen, dieser hätte „wissentlich vorsätzlich und nachweislich falsche Aussagen“ gegenüber der XXXX , AusbA, XXXX und XXXX bezüglich eines im Jahr 2019 nicht durchgeführten Mitarbeitergespräches getroffen, und „es liege der Verdacht einer Falschaussage“ vor und damit fahrlässig gegen § 43a BDG verstoßen; 14.) am 23.06.2020 in seiner ordentlichen Beschwerde seinem ehemaligen Vorgesetzten, Bgdr römisch 40 , leichtfertig und tatsachenwidrig vorgeworfen, dieser hätte „wissentlich vorsätzlich und nachweislich falsche Aussagen“ gegenüber der römisch 40 , AusbA, römisch 40 und römisch 40 bezüglich eines im Jahr 2019 nicht durchgeführten Mitarbeitergespräches getroffen, und „es liege der Verdacht einer Falschaussage“ vor und damit fahrlässig gegen Paragraph 43 a, BDG verstoßen;</p>\n<p class=\"lf-p\">15.) am 14.10.2020 in seiner Meldung an XXXX /Recht, das XXXX und die Personalvertretung, seinen Vorgesetzen, ObstdG XXXX , und Vzlt XXXX sowie am 20.10.2020 in seiner E-Mail an ObstdG XXXX und den Dienststellenausschuss, ObstdG XXXX leichtfertig vorgeworfen, gegen die GehSV und § 310 StGB verstoßen zu haben, weil ObstdG XXXX über keine gültige Geheimschutzverpflichtung (gemeint: Berechtigung) verfüge, was aber tatsachenwidrig war und damit fahrlässig gegen § 43a BDG verstoßen; 15.) am 14.10.2020 in seiner Meldung an römisch 40 /Recht, das römisch 40 und die Personalvertretung, seinen Vorgesetzen, ObstdG römisch 40 , und Vzlt römisch 40 sowie am 20.10.2020 in seiner E-Mail an ObstdG römisch 40 und den Dienststellenausschuss, ObstdG römisch 40 leichtfertig vorgeworfen, gegen die GehSV und Paragraph 310, StGB verstoßen zu haben, weil ObstdG römisch 40 über keine gültige Geheimschutzverpflichtung (gemeint: Berechtigung) verfüge, was aber tatsachenwidrig war und damit fahrlässig gegen Paragraph 43 a, BDG verstoßen;</p>\n<p class=\"lf-p\">16.) in seiner E-Mail vom 16.10.2020 seinem Vorgesetzten, ObstdG XXXX , leichtfertig vor Dritten unterstellt, dass dieser hinsichtlich des wiederholten Kommunikationsbefehles vom 15.10.2020 mit GZ XXXX (1), gerichtlich strafbare Handlungen bzw. Pflichtverletzungen begangen und damit fahrlässig gegen § 43a BDG verstoßen; 16.) in seiner E-Mail vom 16.10.2020 seinem Vorgesetzten, ObstdG römisch 40 , leichtfertig vor Dritten unterstellt, dass dieser hinsichtlich des wiederholten Kommunikationsbefehles vom 15.10.2020 mit GZ römisch 40 (1), gerichtlich strafbare Handlungen bzw. Pflichtverletzungen begangen und damit fahrlässig gegen Paragraph 43 a, BDG verstoßen;</p>\n<p class=\"lf-p\">19.) in seiner E-Mail vom 13.11.2020 mit der Formulierung „DA XXXX / XXXX wird um Kenntnisnahme dieses Mails ersucht, im Speziellen der Umgangsform des XXXX mdFb ObstdG XXXX , dass in seinem Befehlsbereich neben offiziellen Protokollen auch ‚Schattenprotokolle‘ geführt werden, welche dem Bediensteten verheimlicht werden und nur dem Zweck dienen die Bediensteten ‚anzuschwärzen‘“ seinem Vorgesetzten, ObstdG XXXX , eine unehrliche und intrigante Vorgehensweise unterstellt und damit vorsätzlich gegen § 43a BDG verstoßen; 19.) in seiner E-Mail vom 13.11.2020 mit der Formulierung „DA römisch 40 / römisch 40 wird um Kenntnisnahme dieses Mails ersucht, im Speziellen der Umgangsform des römisch 40 mdFb ObstdG römisch 40 , dass in seinem Befehlsbereich neben offiziellen Protokollen auch ‚Schattenprotokolle‘ geführt werden, welche dem Bediensteten verheimlicht werden und nur dem Zweck dienen die Bediensteten ‚anzuschwärzen‘“ seinem Vorgesetzten, ObstdG römisch 40 , eine unehrliche und intrigante Vorgehensweise unterstellt und damit vorsätzlich gegen Paragraph 43 a, BDG verstoßen;</p>\n<p class=\"lf-p\">20.) in seiner E-Mail am 30.11.2020 seinem Vorgesetzten, ObstdG XXXX , ein „einem Offizier unwürdiges Verhalten“ vorgeworfen und damit vorsätzlich gegen § 43a BDG verstoßen; 20.) in seiner E-Mail am 30.11.2020 seinem Vorgesetzten, ObstdG römisch 40 , ein „einem Offizier unwürdiges Verhalten“ vorgeworfen und damit vorsätzlich gegen Paragraph 43 a, BDG verstoßen;</p>\n<p class=\"lf-p\">21.) seine E-Mail vom 30.11.2020, entgegen dem geltenden Kommunikationsbefehl vom 06.10.2020, GZ XXXX (1), nicht nur beim Kdo XXXX über den XXXX eingebracht, sondern auch beim Ltr Inst XXXX , Obst XXXX , obwohl keine der in der Klarstellung dieses Befehls vom 15.10.2020 GZ XXXX (1) angeführte Ausnahme vorgelegen ist und ihm dies untersagt war und damit vorsätzlich gegen § 44 Abs 1 BDG verstoßen; 21.) seine E-Mail vom 30.11.2020, entgegen dem geltenden Kommunikationsbefehl vom 06.10.2020, GZ römisch 40 (1), nicht nur beim Kdo römisch 40 über den römisch 40 eingebracht, sondern auch beim Ltr Inst römisch 40 , Obst römisch 40 , obwohl keine der in der Klarstellung dieses Befehls vom 15.10.2020 GZ römisch 40 (1) angeführte Ausnahme vorgelegen ist und ihm dies untersagt war und damit vorsätzlich gegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG verstoßen;</p>\n<p class=\"lf-p\">22.) in seiner E-Mail vom 10.12.2020 seinem Vorgesetzten, ObstdG XXXX , unterstellt, dass dieser etwas „vertuschen“ wolle sowie „Halbwahrheiten“ und „Lügen“ erzähle und damit vorsätzlich gegen § 43a BDG verstoßen; 22.) in seiner E-Mail vom 10.12.2020 seinem Vorgesetzten, ObstdG römisch 40 , unterstellt, dass dieser etwas „vertuschen“ wolle sowie „Halbwahrheiten“ und „Lügen“ erzähle und damit vorsätzlich gegen Paragraph 43 a, BDG verstoßen;</p>\n<p class=\"lf-p\">23.) die in seiner Kanzlei in Verwahrung befindliche Kopie der Kopie der Anlage zum XXXX Konzept aus dem Oktober 2006 (IfdNr. 03), die als VERSCHLUSS klassifiziert war, nicht nach Zweckerfüllung bzw nach spätestens 10 Jahren vernichtet und damit fahrlässig gegen § 44 Abs 1 BDG iVm RdNr 120 bzw RdNr 169 der Geheimschutzvorschrift des Bundesministeriums XXXX und Sport (GehSV), GZ XXXX , vom 01.01.2012 verstoßen; 23.) die in seiner Kanzlei in Verwahrung befindliche Kopie der Kopie der Anlage zum römisch 40 Konzept aus dem Oktober 2006 (IfdNr. 03), die als VERSCHLUSS klassifiziert war, nicht nach Zweckerfüllung bzw nach spätestens 10 Jahren vernichtet und damit fahrlässig gegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG in Verbindung mit RdNr 120 bzw RdNr 169 der Geheimschutzvorschrift des Bundesministeriums römisch 40 und Sport (GehSV), GZ römisch 40 , vom 01.01.2012 verstoßen;</p>\n<p class=\"lf-p\">24.) entgegen dem geltenden Kommunikationsbefehl vom 06.10.2020, GZ XXXX (1), die Meldung vom 13.01.2021 bei der Disziplinarbehörde Einheitskommandant (Obst XXXX ) eingebracht, obwohl keine der in der Klarstellung dieses Befehls vom 15.10.2020, GZ XXXX (1), angeführte Ausnahme vorgelegen ist und ihm dies untersagt war und damit vorsätzlich gegen § 44 Abs 1 BDG verstoßen; 24.) entgegen dem geltenden Kommunikationsbefehl vom 06.10.2020, GZ römisch 40 (1), die Meldung vom 13.01.2021 bei der Disziplinarbehörde Einheitskommandant (Obst römisch 40 ) eingebracht, obwohl keine der in der Klarstellung dieses Befehls vom 15.10.2020, GZ römisch 40 (1), angeführte Ausnahme vorgelegen ist und ihm dies untersagt war und damit vorsätzlich gegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG verstoßen;</p>\n<p class=\"lf-p\">26.) am 19.07.2021 die Aussage gegenüber ObstdG XXXX getätigt, wonach es für „einen ObstdG in diesem Alter peinlich sei, nicht mehr Kenntnis in den Gesetzesmaterien zu besitzen\" und damit fahrlässig gegen § 43a BDG verstoßen; 26.) am 19.07.2021 die Aussage gegenüber ObstdG römisch 40 getätigt, wonach es für „einen ObstdG in diesem Alter peinlich sei, nicht mehr Kenntnis in den Gesetzesmaterien zu besitzen\" und damit fahrlässig gegen Paragraph 43 a, BDG verstoßen;</p>\n<p class=\"lf-p\">47.) am 19.07.2021 die Aussage gegenüber ObstdG XXXX getätigt, wonach er sich „aber nicht mehr länger von Herrn XXXX ‚andodeln‘ lasse“, diesen implizit als „Dodel“ (bedeutet: dummer Mensch, Trottel) bezeichnet und damit vorsätzlich gegen § 43a BDG verstoßen; 47.) am 19.07.2021 die Aussage gegenüber ObstdG römisch 40 getätigt, wonach er sich „aber nicht mehr länger von Herrn römisch 40 ‚andodeln‘ lasse“, diesen implizit als „Dodel“ (bedeutet: dummer Mensch, Trottel) bezeichnet und damit vorsätzlich gegen Paragraph 43 a, BDG verstoßen;</p>\n<p class=\"lf-p\">27.) entgegen dem geltenden Kommunikationsbefehl vom 06.10.2020, GZ XXXX (1), durch seine schriftlichen Eingaben vom 20.09.2021, 06.10.2021, 07.10.2021, 14.10.2021 und 20.10.2021 nicht nur an den XXXX , sondern auch direkt an den Kdt XXXX übermittelt, obwohl keine Ausnahmebestimmung iSd der Klarstellung dieses Befehls vom 15.10.2020, GZ XXXX (1), vorgelegen ist und ihm dies untersagt war und damit vorsätzlich gegen § 44 Abs 1 BDG verstoßen; 27.) entgegen dem geltenden Kommunikationsbefehl vom 06.10.2020, GZ römisch 40 (1), durch seine schriftlichen Eingaben vom 20.09.2021, 06.10.2021, 07.10.2021, 14.10.2021 und 20.10.2021 nicht nur an den römisch 40 , sondern auch direkt an den Kdt römisch 40 übermittelt, obwohl keine Ausnahmebestimmung iSd der Klarstellung dieses Befehls vom 15.10.2020, GZ römisch 40 (1), vorgelegen ist und ihm dies untersagt war und damit vorsätzlich gegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG verstoßen;</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">28)</span>in seiner Eingabe vom 23.09.2021 mehrfach behauptet, dass ObstdG XXXX ihm in seiner Stellungnahme zum Disziplinarverfahren „bewusst falsch“ unterstellt habe, dass er dem Hptm XXXX keine Dienstreisen nach der RGV angeordnet habe, obwohl er wusste, dass das nicht der Fall war, und somit ObstdG XXXX eine unehrliche und intrigante Vorgehensweise unterstellt und damit vorsätzlich gegen § 43a BDG verstoßen; 28) in seiner Eingabe vom 23.09.2021 mehrfach behauptet, dass ObstdG römisch 40 ihm in seiner Stellungnahme zum Disziplinarverfahren „bewusst falsch“ unterstellt habe, dass er dem Hptm römisch 40 keine Dienstreisen nach der RGV angeordnet habe, obwohl er wusste, dass das nicht der Fall war, und somit ObstdG römisch 40 eine unehrliche und intrigante Vorgehensweise unterstellt und damit vorsätzlich gegen Paragraph 43 a, BDG verstoßen;</div>\n<p class=\"lf-p\">36.) in seiner Eingabe vom 22.10.2021 durch die Formulierungen: „Falschaussage als Zeugen vor der LPD XXXX ...am 15.03.2021 durch Kdt XXXX mdFb und ChdStb&amp;stvKdt aufgrund mangelnder BDG-Kenntnisse“ und „...trifft diesen hier, für diese getätigte Falschaussage aufgrund mangelnden Kenntnisse des BDG gem. ho Beurteilung nicht die Hauptschuld, da der Kdt XXXX anwesend gewesen ist und eingreifen hätte müssen“ dem ChdStb&amp;stvKdt ObstdG XXXX unterstellt, falsche Zeugenaussagen getätigt zu haben und dem Kdt XXXX ObstdG XXXX unterstellt, dass dieser das geduldet hat und damit fahrlässig gegen § 43a BDG verstoßen; 36.) in seiner Eingabe vom 22.10.2021 durch die Formulierungen: „Falschaussage als Zeugen vor der LPD römisch 40 ...am 15.03.2021 durch Kdt römisch 40 mdFb und ChdStb&amp;stvKdt aufgrund mangelnder BDG-Kenntnisse“ und „...trifft diesen hier, für diese getätigte Falschaussage aufgrund mangelnden Kenntnisse des BDG gem. ho Beurteilung nicht die Hauptschuld, da der Kdt römisch 40 anwesend gewesen ist und eingreifen hätte müssen“ dem ChdStb&amp;stvKdt ObstdG römisch 40 unterstellt, falsche Zeugenaussagen getätigt zu haben und dem Kdt römisch 40 ObstdG römisch 40 unterstellt, dass dieser das geduldet hat und damit fahrlässig gegen Paragraph 43 a, BDG verstoßen;</p>\n<p class=\"lf-p\">40.) durch die Formulierung in seiner Eingabe vom 21.12.2021: „Fakt ist, dass hiermit das Recht auf Auskunft gemäß Art 15 DSGVO bzw. § 44 DSG verletzt und die Weisung der AR/ XXXX (1) vom 17.12.2021 durch ObstdG XXXX nicht korrekt umgesetzt worden ist“ seinem Vorgesetzten leichtfertig die Verletzung einer Weisung vorgeworfen, die keine war, und hat er damit fahrlässig gegen § 43a BDG verstoßen; 40.) durch die Formulierung in seiner Eingabe vom 21.12.2021: „Fakt ist, dass hiermit das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO bzw. Paragraph 44, DSG verletzt und die Weisung der AR/ römisch 40 (1) vom 17.12.2021 durch ObstdG römisch 40 nicht korrekt umgesetzt worden ist“ seinem Vorgesetzten leichtfertig die Verletzung einer Weisung vorgeworfen, die keine war, und hat er damit fahrlässig gegen Paragraph 43 a, BDG verstoßen;</p>\n<p class=\"lf-p\">42.) durch die weiteren Formulierungen in seiner Eingabe vom 21.12.2021: „AR/ XXXX wird hiermit auch gemeldet, dass ObstdG XXXX entweder nicht fähig oder willens ist, die Datenschutzbestimmungen einzuhalten und dies mich wiederholt in meinen Rechten verletzt und dieses Verhalten gem. h.o. Beurteilung auch das Ansehen des XXXX bei der Datenschutzbehörde (Öffentlichkeit) schädigt […]“ den ObstdG XXXX lächerlich gemacht und damit vorsätzlich gegen § 43a BDG verstoßen; 42.) durch die weiteren Formulierungen in seiner Eingabe vom 21.12.2021: „AR/ römisch 40 wird hiermit auch gemeldet, dass ObstdG römisch 40 entweder nicht fähig oder willens ist, die Datenschutzbestimmungen einzuhalten und dies mich wiederholt in meinen Rechten verletzt und dieses Verhalten gem. h.o. Beurteilung auch das Ansehen des römisch 40 bei der Datenschutzbehörde (Öffentlichkeit) schädigt […]“ den ObstdG römisch 40 lächerlich gemacht und damit vorsätzlich gegen Paragraph 43 a, BDG verstoßen;</p>\n<p class=\"lf-p\">44.) durch die in der Eingabe vom 23.12.2021 verwendeten Formulierungen: „Darin befindet sich folgende unqualifizierte und falsche Aussage auf der vorletzten Seite, letzter Absatz (Hervorhebung durch mich)“ und „AR/ XXXX wurde bereits einmal von mir darauf hingewiesen (Causa Gesundheitsdaten) nicht ungefiltert/ungeprüft Daten der XXXX (vor allem von ObstdG XXXX ) zu übernehmen und an Dritte; externe Dienststellen/Behörden weiterzuleiten. Hiermit macht sich das XXXX in der Öffentlichkeit gem. h.o. Beurteilung lächerlich“ und „Da bei einem überdurchschnittlich intelligenten XXXX , wie ObstdG XXXX davon ausgegangen werden muss, dass dieser zählen kann; muss abgeleitet werden, dass dieser BEWUSST falsche Fakten weitergegeben hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies wird h.o. wiederholt als Mobbing empfunden“ und „AR/ XXXX wird hiermit gemeldet, dass hier wiederholt eine Falschmeldung der XXXX (in concreto durch ObstdG XXXX ) vorliegt, welche auch in weiterer Folge das Ansehen des XXXX vor Dritten (DSB) gem. h.o. Beurteilung schädigt (‚Darstellung der Inkompetenz‘)“ und „DA XXXX / XXXX wird gemeldet, dass aufgrund der wiederholten Falschmeldungen des ‚nur dienstzugeteilten‘ ObstdG XXXX das Ansehen ‚unserer‘ XXXX vor externen Dienststellen/Behörden (hier DSB) leidet“, den Rahmen der sachlichen Kritik gesprengt und damit vorsätzlich gegen § 43a BDG verstoßen; 44.) durch die in der Eingabe vom 23.12.2021 verwendeten Formulierungen: „Darin befindet sich folgende unqualifizierte und falsche Aussage auf der vorletzten Seite, letzter Absatz (Hervorhebung durch mich)“ und „AR/ römisch 40 wurde bereits einmal von mir darauf hingewiesen (Causa Gesundheitsdaten) nicht ungefiltert/ungeprüft Daten der römisch 40 (vor allem von ObstdG römisch 40 ) zu übernehmen und an Dritte; externe Dienststellen/Behörden weiterzuleiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hiermit macht sich das römisch 40 in der Öffentlichkeit gem. h.o. Beurteilung lächerlich“ und „Da bei einem überdurchschnittlich intelligenten römisch 40 , wie ObstdG römisch 40 davon ausgegangen werden muss, dass dieser zählen kann; muss abgeleitet werden, dass dieser BEWUSST falsche Fakten weitergegeben hat. Dies wird h.o. wiederholt als Mobbing empfunden“ und „AR/ römisch 40 wird hiermit gemeldet, dass hier wiederholt eine Falschmeldung der römisch 40 (in concreto durch ObstdG römisch 40 ) vorliegt, welche auch in weiterer Folge das Ansehen des römisch 40 vor Dritten (DSB) gem. h.o. Beurteilung schädigt (‚Darstellung der Inkompetenz‘)“ und „DA römisch 40 / römisch 40 wird gemeldet, dass aufgrund der wiederholten Falschmeldungen des ‚nur dienstzugeteilten‘ ObstdG römisch 40 das Ansehen ‚unserer‘ römisch 40 vor externen Dienststellen/Behörden (hier DSB) leidet“, den Rahmen der sachlichen Kritik gesprengt und damit vorsätzlich gegen Paragraph 43 a, BDG verstoßen; und in allen Punkten schuldhaft Pflichtverletzungen gemäß § 2 Abs 1 Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG) begangen. Von weiteren 25 Vorwürfen von Pflichtverletzungen und einem Teil eines Spruchpunktes wurde er freigesprochen, wobei die genannten Erkenntnisse lediglich hinsichtlich des Strafausmaßes vom VwGH aufgehoben wurden. und in allen Punkten schuldhaft Pflichtverletzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG) begangen. Von weiteren 25 Vorwürfen von Pflichtverletzungen und einem Teil eines Spruchpunktes wurde er freigesprochen, wobei die genannten Erkenntnisse lediglich hinsichtlich des Strafausmaßes vom VwGH aufgehoben wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3. Zu den gegenständlichen Datenschutzbeschwerden:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Datenschutzbeschwerde des BF vom 11. April 2023 (oben 1.1.1.) gegen die XXXX (Erstbeschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft, protokolliert unter GZ: D124.0729/23, lautet wie folgt:Die Datenschutzbeschwerde des BF vom 11. April 2023 (oben 1.1.1.) gegen die römisch 40 (Erstbeschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft, protokolliert unter GZ: D124.0729/23, lautet wie folgt:</p>\n<p class=\"lf-p\">Mittels Mail via Kdo XXXX (Zwischenvorgesetzte Stelle) habe ich mit Schreiben vom 07.02.2023 Auskunft gem. §44 (1) DSG (zu allen 7 Punkten) zur Bearbeitung meiner Gesundheitsdatenbei der Dion1 begehrt. Dass Gesundheitsdaten von mir bei Dion1 bearbeitet werden/wurden erschließt sich aus dem Dokument XXXX (1) vom 27.04.2021, da diese Gesundheitsdaten unberechtigter Weise von Kdo XXXX an Dion1 offengelegt worden sind (vgl. DSB D124.5629/22). Mittels XXXX (2) vom 03.03.2023 vermeinte die zuständige Stelle im XXXX , dass dieses Auskunkftsbegehr bereist vollinhaltlich mit dem Verfahren vor der DSB D124.5629/22 beantwortet wäre. Auf den Fehler habe ich via Mail vom 06.03.2023 hingewiesen, das im Verfahren vor der DSB es nur um die \"geschwärzten Empfänger\" geht, jedoch nicht um die weitere Bearbeitung meiner Gesundheitsdaten durch Dion1 und habe als Fristerstreckung bis 06.04.2023 eingeräumt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Frist ist fruchtlos verstrichen.Mittels Mail via Kdo römisch 40 (Zwischenvorgesetzte Stelle) habe ich mit Schreiben vom 07.02.2023 Auskunft gem. §44 (1) DSG (zu allen 7 Punkten) zur Bearbeitung meiner Gesundheitsdatenbei der Dion1 begehrt. Dass Gesundheitsdaten von mir bei Dion1 bearbeitet werden/wurden erschließt sich aus dem Dokument römisch 40 (1) vom 27.04.2021, da diese Gesundheitsdaten unberechtigter Weise von Kdo römisch 40 an Dion1 offengelegt worden sind vergleiche DSB D124.5629/22). Mittels römisch 40 (2) vom 03.03.2023 vermeinte die zuständige Stelle im römisch 40 , dass dieses Auskunkftsbegehr bereist vollinhaltlich mit dem Verfahren vor der DSB D124.5629/22 beantwortet wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf den Fehler habe ich via Mail vom 06.03.2023 hingewiesen, das im Verfahren vor der DSB es nur um die \"geschwärzten Empfänger\" geht, jedoch nicht um die weitere Bearbeitung meiner Gesundheitsdaten durch Dion1 und habe als Fristerstreckung bis 06.04.2023 eingeräumt. Die Frist ist fruchtlos verstrichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Datenschutzbeschwerde des BF vom 11. November 2023 (1.1.2.) gegen die XXXX (Zweitbeschwerdegegnerin) sowie ObstdG XXXX (Drittbeschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, protokolliert unter GZ: XXXX , wurde von der belangten Behörde infolge einer Säumnisbeschwerde des BF vom 16. Mai 2024 am 9. August 2024 dem BVwG vorgelegt.Die Datenschutzbeschwerde des BF vom 11. November 2023 (1.1.2.) gegen die römisch 40 (Zweitbeschwerdegegnerin) sowie ObstdG römisch 40 (Drittbeschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, protokolliert unter GZ: römisch 40 , wurde von der belangten Behörde infolge einer Säumnisbeschwerde des BF vom 16. Mai 2024 am 9. August 2024 dem BVwG vorgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Datenschutzbeschwerde des BF vom 28. Jänner 2024 (1.1.3.) gegen die XXXX (Zweitbeschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, protokolliert unter GZ: D124.0392/24, lautet wie folgt:Die Datenschutzbeschwerde des BF vom 28. Jänner 2024 (1.1.3.) gegen die römisch 40 (Zweitbeschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, protokolliert unter GZ: D124.0392/24, lautet wie folgt:</p>\n<p class=\"lf-p\">Angaben zum Rechtsverstoß ObstdG XXXX hat als Kommandant der XXXX mit GZ XXXX (1) vom 08.06.2021 meine Gesundheitsdaten entgegen den klaren Bestimmungen des VBl I des XXXX Nr. 71 \"Richtlinien für den Datenschutz im XXXX ; Fassung 2021\" iVm Art 5 DSGVO meine Gesundheistdaten an unbeteiligte Dritte, nämlich die XXXX zH Disziplinaranwalt, XXXX und die XXXX behörde rechtswidrig offengelegt.ObstdG römisch 40 hat als Kommandant der römisch 40 mit GZ römisch 40 (1) vom 08.06.2021 meine Gesundheitsdaten entgegen den klaren Bestimmungen des VBl römisch eins des römisch 40 Nr. 71 \"Richtlinien für den Datenschutz im römisch 40 ; Fassung 2021\" in Verbindung mit Artikel 5, DSGVO meine Gesundheistdaten an unbeteiligte Dritte, nämlich die römisch 40 zH Disziplinaranwalt, römisch 40 und die römisch 40 behörde rechtswidrig offengelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sachverhalt ObstdG XXXX hat als Kommandant der XXXX mit GZ XXXX (1) vom 08.06.2021 zu einer Datenschutzbeschwerde Stellung genommen. Dies erschließt sich ganz eindeutig aus dem Betreff \"... XXXX , Obstlt, Inst XXXX ; Datenschutzbeschwerde (Geheimhaltung) gegen XXXX ; Weiterleitung...\" und dem 1. Absatz \"...Gegenständliche Beschwerde des Obstlt XXXX bei der Datenschutzbehörde (Beilage 1) wird in Entsprechung des VBl. 4/2021 an XXXX /Recht zur Bearbeitung vorgelegt...\" Gem. VBl 4/2021 ist die Vorlage an XXXX /Recht korrekt. Das hier bereits rechtswidrig meine Gesundheitsdaten genannt worden sind wir derzeit im Verfahren vor dem BVwG zu W258 2253618-1 (DSB Verfahren GZ D124. 5322) bearbeitet. Weder das damalig gültige VBl 4/2021 noch das derzeit gültige VBL 71/2021 sieht eine Vorlage von Stellungnahme zu Datenschutzbeschwerden an andere Stellen als an die im XXXX zuständige Stelle, damals XXXX /Recht heute DSBür/ XXXX vor, und erschließt sich dies aus dem Punkt VII \"Zuständigkeiten für Datenschutzangelegenheiten im Ressort\".</p>\n<p class=\"lf-p\">Folglich die im inkriminierten Geschäftsstück im Verteiler neben der zuständigen Stelle Recht/ XXXX angeführten Dienststellen : XXXX (zH Disziplinaranwalt), XXXX und XXXX behörde NICHT zu beteilen sind. Besonders eklatant ist der Verstoß durch Beteilung der Bundesdiszplinarbehörde, da diese NICHT einmal zum Ressort des XXXX gehört. Der Verteiler an XXXX /Recht war mir aus einem Verfahren vor der DSB bekannt. Die anderen Empfänger, XXXX und XXXX behörde waren jedoch in diesem Verfahren geschwärzt. Kenntnis hatte ich erst von diesem Verteiler auf Grund der Verhandlung vor dem BVwG zu W258 2253618-1 am 13.11.2023 und kann dies im Protokoll der Verhandlung zu W258 2253618-1/12Z vom 17.11.2023 Seite 8 entnommen werden (\"....Festgehalten wird, dass eine Kopie des Schreibens an die Parteien übergeben wird und als Beilage./2 zum Akt genommen wird...\" Meine Gesundheitsdaten befinden sich in diesem Dokument auf Seite \"Psychische Belastungen\", Seite 2 \"Kontakt zum HPD hergestellt und eine militärpsychologische Betreuung sichergestellt\".</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass es sich hierbei eindeutig um Gesundheitsdaten iSd Datenschutzes handelt ist unstrittig.ObstdG römisch 40 hat als Kommandant der römisch 40 mit GZ römisch 40 (1) vom 08.06.2021 zu einer Datenschutzbeschwerde Stellung genommen. Dies erschließt sich ganz eindeutig aus dem Betreff \"... römisch 40 , Obstlt, Inst römisch 40 ; Datenschutzbeschwerde (Geheimhaltung) gegen römisch 40 ; Weiterleitung...\" und dem 1. Absatz \"...Gegenständliche Beschwerde des Obstlt römisch 40 bei der Datenschutzbehörde (Beilage 1) wird in Entsprechung des VBl. 4 aus 2021, an römisch 40 /Recht zur Bearbeitung vorgelegt...\" Gem. VBl 4 aus 2021, ist die Vorlage an römisch 40 /Recht korrekt. Das hier bereits rechtswidrig meine Gesundheitsdaten genannt worden sind wir derzeit im Verfahren vor dem BVwG zu W258 2253618-1 (DSB Verfahren GZ D124. 5322) bearbeitet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weder das damalig gültige VBl 4 aus 2021, noch das derzeit gültige VBL 71 aus 2021, sieht eine Vorlage von Stellungnahme zu Datenschutzbeschwerden an andere Stellen als an die im römisch 40 zuständige Stelle, damals römisch 40 /Recht heute DSBür/ römisch 40 vor, und erschließt sich dies aus dem Punkt römisch sieben \"Zuständigkeiten für Datenschutzangelegenheiten im Ressort\". Folglich die im inkriminierten Geschäftsstück im Verteiler neben der zuständigen Stelle Recht/ römisch 40 angeführten Dienststellen : römisch 40 (zH Disziplinaranwalt), römisch 40 und römisch 40 behörde NICHT zu beteilen sind. Besonders eklatant ist der Verstoß durch Beteilung der Bundesdiszplinarbehörde, da diese NICHT einmal zum Ressort des römisch 40 gehört.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verteiler an römisch 40 /Recht war mir aus einem Verfahren vor der DSB bekannt. Die anderen Empfänger, römisch 40 und römisch 40 behörde waren jedoch in diesem Verfahren geschwärzt. Kenntnis hatte ich erst von diesem Verteiler auf Grund der Verhandlung vor dem BVwG zu W258 2253618-1 am 13.11.2023 und kann dies im Protokoll der Verhandlung zu W258 2253618-1/12Z vom 17.11.2023 Seite 8 entnommen werden (\"....Festgehalten wird, dass eine Kopie des Schreibens an die Parteien übergeben wird und als Beilage./2 zum Akt genommen wird...\" Meine Gesundheitsdaten befinden sich in diesem Dokument auf Seite \"Psychische Belastungen\", Seite 2 \"Kontakt zum HPD hergestellt und eine militärpsychologische Betreuung sichergestellt\".</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass es sich hierbei eindeutig um Gesundheitsdaten iSd Datenschutzes handelt ist unstrittig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Datenschutzbeschwerde des BF vom 19. Februar 2024 (1.1.4.) gegen die XXXX (Zweitbeschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, protokolliert unter GZ: D124.0759/24, lautet wie folgt:Die Datenschutzbeschwerde des BF vom 19. Februar 2024 (1.1.4.) gegen die römisch 40 (Zweitbeschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, protokolliert unter GZ: D124.0759/24, lautet wie folgt:</p>\n<p class=\"lf-p\">Angaben zum Rechtsverstoß ObstdG XXXX hat als Kommandant der XXXX mit GZ XXXX (2) vom 03.11.2021 meine Gesundheitsdaten entgegen den klaren Bestimmungen des VBl. I des XXXX Nr. 71 „Richtlinien für den Datenschutz im XXXX , Fassung 2021“ iVm Art 5 DSGVO an unbeteiligte Dritte, nämlich die Dion1/ XXXX (nachrichtlich) und 2 weitere Dienststellen (diese sind jedoch geschwärzt) rechtswidrig offengelegt. ObstdG römisch 40 hat als Kommandant der römisch 40 mit GZ römisch 40 (2) vom 03.11.2021 meine Gesundheitsdaten entgegen den klaren Bestimmungen des VBl. römisch eins des römisch 40 Nr. 71 „Richtlinien für den Datenschutz im römisch 40 , Fassung 2021“ in Verbindung mit Artikel 5, DSGVO an unbeteiligte Dritte, nämlich die Dion1/ römisch 40 (nachrichtlich) und 2 weitere Dienststellen (diese sind jedoch geschwärzt) rechtswidrig offengelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sachverhalt ObstdG XXXX hat als Kommandant der XXXX mit GZ XXXX (2) vom 03.11.2021 zu einer Einschränkung der Verarbeitung von Gesundheitsdaten Stellung genommen. Dies erschließt sich ganz eindeutig aus dem Betreff : „...Obstlt XXXX ; Inst XXXX ; Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), Einschränkung der Verarbeitung von gesundheitsrelevanten Daten durch XXXX gem. Art 18 DSGVO, Antrag; Vorlage...“ und dem 1. Satz im Textfeld: „... XXXX legt gegenständliche Eingabe (Beilage 1) des Obstlt XXXX vom 03.11.2021 zuständigkeitshalber an AR/ XXXX mit nachstehender Stellungnahme vor:...“ Die Vorlage an die AR/ XXXX ist in Entsprechung den Verlautbarungsblättern des XXXX korrekt. Weder das vorige VBl I Nr. 4/2021 noch das derzeitig gültige VBl. 71/2021 sieht eine Vorlage von Einschränkungen der Verarbeitung von Gesundheitsdaten an andere Stellen als an die im XXXX zuständige Stelle, damals AR/ XXXX , heute DSBür/ XXXX vor, und erschließt sich dies aus dem Punkt VII „Zuständigkeiten für Datenschutzangelegenheiten im Ressort“.</p>\n<p class=\"lf-p\">Folglich die im inkriminierten Geschäftsstück im Verteiler neben der zuständigen Stelle AR/ XXXX angeführten Dienststellen : Dion1/ XXXX (nachrichtlich) und 2 weitere Dienststellen (geschwärzt) NICHT zu beteilen sind. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des ObstdG XXXX wird vermutet, dass es sich bei den geschwärzten Stellen um die XXXX / XXXX mit dem Disziplinaranwalt ObstdIntD XXXX und bei der 2. Stelle eine Dienststelle außerhalb des Ressorts des XXXX , nämlich um die XXXX behörde XXXX , Senat 42 mit Bgdr XXXX handelt. Der Verteiler an AR/ XXXX war mir aus einem anderen Verfahren vor der DSB bekannt. Mit Bescheid der DSB vom 28.11.2023 zu D124.5629 wurde mir jedoch das Auskunftsbegehr zu den im Verteiler genanten Dienststellen verwehrt, folglich nun die Beschwerde gegen zwei unbekannte Stellen ergeht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Meine Gesundheitsdaten befinden sich in diesem Dokument auf Seite 4, im Punkt 7: „psychische Belastung“ und „Herstellen eines Kontaktes am 22.04.2021 zum HPD [Anmerkung: Heerespsychologischer Dienst] und Sicherstellung einer militärpsychologischen Betreuung“ObstdG römisch 40 hat als Kommandant der römisch 40 mit GZ römisch 40 (2) vom 03.11.2021 zu einer Einschränkung der Verarbeitung von Gesundheitsdaten Stellung genommen. Dies erschließt sich ganz eindeutig aus dem Betreff : „...Obstlt römisch 40 ; Inst römisch 40 ; Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), Einschränkung der Verarbeitung von gesundheitsrelevanten Daten durch römisch 40 gem.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 18, DSGVO, Antrag; Vorlage...“ und dem 1. Satz im Textfeld: „... römisch 40 legt gegenständliche Eingabe (Beilage 1) des Obstlt römisch 40 vom 03.11.2021 zuständigkeitshalber an AR/ römisch 40 mit nachstehender Stellungnahme vor:...“ Die Vorlage an die AR/ römisch 40 ist in Entsprechung den Verlautbarungsblättern des römisch 40 korrekt. Weder das vorige VBl römisch eins Nr. 4 aus 2021, noch das derzeitig gültige VBl. 71 aus 2021, sieht eine Vorlage von Einschränkungen der Verarbeitung von Gesundheitsdaten an andere Stellen als an die im römisch 40 zuständige Stelle, damals AR/ römisch 40 , heute DSBür/ römisch 40 vor, und erschließt sich dies aus dem Punkt römisch sieben „Zuständigkeiten für Datenschutzangelegenheiten im Ressort“.</p>\n<p class=\"lf-p\">Folglich die im inkriminierten Geschäftsstück im Verteiler neben der zuständigen Stelle AR/ römisch 40 angeführten Dienststellen : Dion1/ römisch 40 (nachrichtlich) und 2 weitere Dienststellen (geschwärzt) NICHT zu beteilen sind. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des ObstdG römisch 40 wird vermutet, dass es sich bei den geschwärzten Stellen um die römisch 40 / römisch 40 mit dem Disziplinaranwalt ObstdIntD römisch 40 und bei der 2. Stelle eine Dienststelle außerhalb des Ressorts des römisch 40 , nämlich um die römisch 40 behörde römisch 40 , Senat 42 mit Bgdr römisch 40 handelt. Der Verteiler an AR/ römisch 40 war mir aus einem anderen Verfahren vor der DSB bekannt. Mit Bescheid der DSB vom 28.11.2023 zu D124.5629 wurde mir jedoch das Auskunftsbegehr zu den im Verteiler genanten Dienststellen verwehrt, folglich nun die Beschwerde gegen zwei unbekannte Stellen ergeht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Meine Gesundheitsdaten befinden sich in diesem Dokument auf Seite 4, im Punkt 7: „psychische Belastung“ und „Herstellen eines Kontaktes am 22.04.2021 zum HPD [Anmerkung: Heerespsychologischer Dienst] und Sicherstellung einer militärpsychologischen Betreuung“ Die Datenschutzbeschwerde des BF vom 29. Februar 2024 (1.1.5.) gegen die XXXX (Zweitbeschwerdegegnerin) mit ObstdG XXXX als Kommandant und dem Organ Obst XXXX wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, protokolliert unter GZ: D124.0668/24, lautet wie folgt:Die Datenschutzbeschwerde des BF vom 29. Februar 2024 (1.1.5.) gegen die römisch 40 (Zweitbeschwerdegegnerin) mit ObstdG römisch 40 als Kommandant und dem Organ Obst römisch 40 wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, protokolliert unter GZ: D124.0668/24, lautet wie folgt:</p>\n<p class=\"lf-p\">Angaben zum Rechtsverstoß Obst XXXX hat im Auftrag des Kommandanten der XXXX ObstdG XXXX am 27.02.2024 mittags entgegen den Geheimhaltungsbestimmungen der Datenschutzbestimmungen (DSG, DSGVO) iVm §26 HDG und §34 HDG am 27.02.2024 im Lehrsaal des Institut XXXX vor dem Kader des Institut XXXX im Zuge einer offiziellen Besprechung (Kaderinformation) mein Disziplinarerkenntnis des BVwG vom 12.01.2024 rechtswidrig offengelegt. Obst römisch 40 hat im Auftrag des Kommandanten der römisch 40 ObstdG römisch 40 am 27.02.2024 mittags entgegen den Geheimhaltungsbestimmungen der Datenschutzbestimmungen (DSG, DSGVO) in Verbindung mit §26 HDG und §34 HDG am 27.02.2024 im Lehrsaal des Institut römisch 40 vor dem Kader des Institut römisch 40 im Zuge einer offiziellen Besprechung (Kaderinformation) mein Disziplinarerkenntnis des BVwG vom 12.01.2024 rechtswidrig offengelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sachverhalt Die XXXX behörde XXXX hat mittels Bescheid vom 16.03.2023, Zl. 2021-0.285.817 die Disziplinarstrafe einer Geldstrafe über mich verhängt. In diesem Verfahren waren ObstdG XXXX und Obst XXXX als Zeugen geladen. Aufgrund der Beschwerde des Disziplinaranwaltes/ XXXX und von mir gegen diesen Bescheid hat das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) als 2. Instanz mit Erkenntnis vom 12.01.2024 zu W208 2255608-2/45E die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt. Bei dieser Verhandlung waren wieder ObstdG XXXX und Obst XXXX als Zeugen geladen. Verfahrensgegenständlich sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage zulässig, da es sich bei der Beschwerdegegnerin XXXX um eine „staatliche Behörde“ iSv. § 1 Abs. 2 DSG (Verantwortliche des öffentlichen Bereichs) handelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Qualität einer Eingriffsnorm im Sinne des § 1 Abs. 2 DSG ist zu entnehmen, dass diese ausreichend präzise, also für jedermann vorhersehbar zu sein hat, und überdies regeln muss, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung bzw. die Verwendung personenbezogener Daten für die Wahrnehmung konkreter Verwaltungsaufgaben erlaubt ist (vgl. dazu zuletzt die Erkenntnisse vom 11. Dezember 2019, G 72/2019 u.a, und vom 12. Dezember 2019, G 164/2019 u.a.). Auch nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO ist die Verarbeitung in diesem Zusammenhang nur dann zulässig, wenn dies für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt, erforderlich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerdegegnerin ( XXXX mit den Organen ObstdG XXXX und Obst XXXX ) führte in diesem Zusammenhang trotz bestehender Beweislast keine entsprechende Rechtsgrundlage ins Treffen. Auch ist der Datenschutzbehörde keine derartige Rechtsgrundlage, welche den beschwerdegegenständlichen Sachverhalt abdeckt, bekannt (vgl. Bescheid D124.1265). Vielmehr bestehen zahlreiche Vorschriften, welchen einen Bediensteten vor der Offenlegung eines gegen ihn verhängten Disziplinarerkenntnisses schützen sollen: So sieht beispielsweise § 26 HDG vor, dass außerhalb eines Disziplinarverfahrens alle an diesem Verfahren teilnehmenden oder sonst damit befassten Personen hinsichtlich aller ihnen in ihren jeweiligen Funktionen bekannt gewordenen Tatsachen über das Verfahren zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sofern dies zur Wahrung öffentlicher oder berechtigter privater Interessen notwendig ist. § 34 HDG normiert überdies, dass Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt disziplinarrechtlicher Maßnahmen und eines Disziplinarverfahrens, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, verboten sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Trotzdem hat Obst XXXX im Auftrag des ObstdG XXXX mein Disziplinarerkenntnis vor dem Kader des Institut XXXX am 27.02.2024 mittags in einem Lehrsaal des Institut XXXX mit der Summe an Pflichtverletzungen und den Verstoße gegen die jeweilige Rechtsnorm verlautbart. Da die Beschwerdegegnerin ( XXXX mit den Organen ObstdG XXXX und Obst XXXX ) im Ergebnis über keine (ausreichend) tragende gesetzliche Grundlage verfügt, wird der Beschwerde gemäß § 24 Abs. 5 DSG stattzugeben und die Geheimhaltungsverletzung wie folgt festzustellen sein: Der Beschwerde wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin ( XXXX mit den Organen ObstdG XXXX und Obst XXXX ) den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem ein bei der Beschwerdegegnerin tätiger Bediensteter (Obst XXXX ) im Rahmen einer offiziellen Institutsbesprechung im Auftrag des Kdt XXXX ObstdG XXXX am 27.02.2024 unrechtmäßig das Disziplinarerkenntnis des Beschwerdeführers gegenüber anderen Bediensteten offengelegt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nicht unerwähnt sollte bleiben, dass durch diese Dienststelle XXXX bereits mehrmals meine Disziplinarverfahren und Disziplinarstrafen rechtswidrig offengelegt worden sind und darf auf folgende Bescheide der DSB verwiesen werden: - D124.2668, D124.2664, D124.4169, D124.5599, D124.0122 und D124.1265 Dass darüber hinaus auch noch weitere Datenschutzverletzungen durch XXXX , welche mittels Bescheid der DSB festgestellt worden sind vorliegend, wird nur noch vollzähligkeitshalber erwähnt.Die römisch 40 behörde römisch 40 hat mittels Bescheid vom 16.03.2023, Zl. 2021-0.285.817 die Disziplinarstrafe einer Geldstrafe über mich verhängt. In diesem Verfahren waren ObstdG römisch 40 und Obst römisch 40 als Zeugen geladen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Beschwerde des Disziplinaranwaltes/ römisch 40 und von mir gegen diesen Bescheid hat das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) als 2. Instanz mit Erkenntnis vom 12.01.2024 zu W208 2255608-2/45E die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt. Bei dieser Verhandlung waren wieder ObstdG römisch 40 und Obst römisch 40 als Zeugen geladen. Verfahrensgegenständlich sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage zulässig, da es sich bei der Beschwerdegegnerin römisch 40 um eine „staatliche Behörde“ iSv. Paragraph eins, Absatz 2, DSG (Verantwortliche des öffentlichen Bereichs) handelt. Der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Qualität einer Eingriffsnorm im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, DSG ist zu entnehmen, dass diese ausreichend präzise, also für jedermann vorhersehbar zu sein hat, und überdies regeln muss, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung bzw. die Verwendung personenbezogener Daten für die Wahrnehmung konkreter Verwaltungsaufgaben erlaubt ist vergleiche dazu zuletzt die Erkenntnisse vom 11.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2019, G 72 aus 2019, u.a, und vom 12. Dezember 2019, G 164 aus 2019, u.a.). Auch nach Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO ist die Verarbeitung in diesem Zusammenhang nur dann zulässig, wenn dies für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt, erforderlich ist. Die Beschwerdegegnerin ( römisch 40 mit den Organen ObstdG römisch 40 und Obst römisch 40 ) führte in diesem Zusammenhang trotz bestehender Beweislast keine entsprechende Rechtsgrundlage ins Treffen. Auch ist der Datenschutzbehörde keine derartige Rechtsgrundlage, welche den beschwerdegegenständlichen Sachverhalt abdeckt, bekannt vergleiche Bescheid D124.1265). Vielmehr bestehen zahlreiche Vorschriften, welchen einen Bediensteten vor der Offenlegung eines gegen ihn verhängten Disziplinarerkenntnisses schützen sollen: So sieht beispielsweise Paragraph 26, HDG vor, dass außerhalb eines Disziplinarverfahrens alle an diesem Verfahren teilnehmenden oder sonst damit befassten Personen hinsichtlich aller ihnen in ihren jeweiligen Funktionen bekannt gewordenen Tatsachen über das Verfahren zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sofern dies zur Wahrung öffentlicher oder berechtigter privater Interessen notwendig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Paragraph 34, HDG normiert überdies, dass Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt disziplinarrechtlicher Maßnahmen und eines Disziplinarverfahrens, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, verboten sind. Trotzdem hat Obst römisch 40 im Auftrag des ObstdG römisch 40 mein Disziplinarerkenntnis vor dem Kader des Institut römisch 40 am 27.02.2024 mittags in einem Lehrsaal des Institut römisch 40 mit der Summe an Pflichtverletzungen und den Verstoße gegen die jeweilige Rechtsnorm verlautbart. Da die Beschwerdegegnerin ( römisch 40 mit den Organen ObstdG römisch 40 und Obst römisch 40 ) im Ergebnis über keine (ausreichend) tragende gesetzliche Grundlage verfügt, wird der Beschwerde gemäß Paragraph 24, Absatz 5, DSG stattzugeben und die Geheimhaltungsverletzung wie folgt festzustellen sein: Der Beschwerde wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin ( römisch 40 mit den Organen ObstdG römisch 40 und Obst römisch 40 ) den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem ein bei der Beschwerdegegnerin tätiger Bediensteter (Obst römisch 40 ) im Rahmen einer offiziellen Institutsbesprechung im Auftrag des Kdt römisch 40 ObstdG römisch 40 am 27.02.2024 unrechtmäßig das Disziplinarerkenntnis des Beschwerdeführers gegenüber anderen Bediensteten offengelegt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nicht unerwähnt sollte bleiben, dass durch diese Dienststelle römisch 40 bereits mehrmals meine Disziplinarverfahren und Disziplinarstrafen rechtswidrig offengelegt worden sind und darf auf folgende Bescheide der DSB verwiesen werden: - D124.2668, D124.2664, D124.4169, D124.5599, D124.0122 und D124.1265 Dass darüber hinaus auch noch weitere Datenschutzverletzungen durch römisch 40 , welche mittels Bescheid der DSB festgestellt worden sind vorliegend, wird nur noch vollzähligkeitshalber erwähnt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Datenschutzbeschwerde des BF vom 12. März 2024 (1.1.6.) gegen ObstdG XXXX als Kommandant der XXXX (Viertbeschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, protokolliert unter GZ: D124.0751/24, lautet wie folgt:Die Datenschutzbeschwerde des BF vom 12. März 2024 (1.1.6.) gegen ObstdG römisch 40 als Kommandant der römisch 40 (Viertbeschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, protokolliert unter GZ: D124.0751/24, lautet wie folgt:</p>\n<p class=\"lf-p\">Angaben zum Rechtsverstoß ObstdG XXXX hat entgegen den Datenschutzbestimmungen iVm §19 Abs. 5 ADV vom Mobiltelefon des Personalvertreters Obstlt XXXX eine private Nachricht von mir an den Personalvertreter mit meinem personenbezogenen Daten (Gesicht und Telefonnummer) OHNE meine Einwilligung in der XXXX kaserne in XXXX ein Foto angefertigt und dieses Foto an Dritte unrechtmäßig übermittelt. ObstdG römisch 40 hat entgegen den Datenschutzbestimmungen in Verbindung mit §19 Absatz 5, ADV vom Mobiltelefon des Personalvertreters Obstlt römisch 40 eine private Nachricht von mir an den Personalvertreter mit meinem personenbezogenen Daten (Gesicht und Telefonnummer) OHNE meine Einwilligung in der römisch 40 kaserne in römisch 40 ein Foto angefertigt und dieses Foto an Dritte unrechtmäßig übermittelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sachverhalt Im April 2023 habe ich bei meiner Dienststelle dem Institut XXXX eine ordentlichen Beschwerde gem. ADV eingebracht, weil an diesem Institut rechtswidrig entgegen den Datenschutzbestimmungen und den §26 HDG („Verschwiegenheitspflicht) und §34 HDG („Mitteilung an die Öffentlichkeit“) die Art und Höhe meines nicht rechtskräftigen Disziplinarerkenntnis offengelegt worden ist. In diesem Zusammenhang darf auf die Bescheide der DSB zu D124.1265/23 und D124.0242/2 verwiesen werden, in welchen die Verletzung im Recht auf Geheimhaltung von der Datenschutzbehörde bereits festgestellt worden sind. Obstlt XXXX ist Mitglied des Dienststellenausschußes (Personalvertretung) des Institut XXXX , welcher für mich zuständig ist, folglich ich mich mit diesem auch über das rechtswidrige Verhalten der Vorgesetzten austausche.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Kommunikation erfolgt unter anderen auch über den Anbieter „Signal“. Am 20.04.2023 habe ich Obstlt XXXX , als Personalvertreter, unter anderen wieder über den Sachverhalt „Offenlegung von Disziplinarverfahren“ via „Signal“ informiert. Dass Obstlt XXXX diese personenbezogenen vertraulichen Informationen NICHT an den Dienstgebervertreter ObstdG XXXX weitergeben darf erschließt sich eindeutig aus dem Bundesgesetz über die Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes (Bundes- Personalvertretungsgesetz – PVG) Fakt ist jedoch, dass ObstdG XXXX den Personalvertreter Obstlt XXXX offensichtlich „überrumpelt“ und dessen privates Mobiltelefon mit meiner Nachricht abfotografiert hat (Siehe Beilage 1).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Vorfall hat sich in der Kanzlei des Obstlt XXXX zugetragen (Zeuge Obstlt XXXX ). Auf diesem Foto ist klar erkennbar, dass hier ein Foto von dem Mobiltelefon des Obstlt XXXX gemacht worden ist, darüber hinaus befinden sich die personenbezogenen Daten von mir („Paßbild“, Name) auf diesem Foto. Aus den Datenschutzbestimmungen und der dazugehörenden Judikatur geht klar hervor, dass seit 2018 erkennbare Personen auf Fotos als personenbezogene Daten gelten, folglich hier bereits der Verstoß gegen die Datenschutzbestimmungen vorliegt, da ich hierzu NIE eine Freigabe erteilt habe. Da dieses Foto in der Kanzlei des Obstlt XXXX in der XXXX kaserne entstanden ist, darf auf die klaren Bestimmungen des §19 Abs. 5 ADV verwiesen werden, welche wie folgt lauten: „...Fotografieren und Filmen (5) Das Fotografieren oder Filmen im Kasernbereich bedarf der Bewilligung des Kasernkommandanten…“ Darüber hinaus sind auch rund um die Kaserne Tafel aufgestellt, welche auf das Fotografierverbot im Kasernenbereich hinweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als Zeuge ist hier Obstlt XXXX anzuführen. Folglich hier auch ein Verstoß gegen den § 19 (5) ADV durch ObstdG XXXX vorliegt. ObstdG XXXX hat diese Aufnahme jedoch auch rechtswidrig an Dritte übermittelt und zwar u.a. an das Bundesamt für Korruptionsbekämpfung und Korruptionsprävention. Als Beweis darf auf den Akt der StA XXXX zu 11 St 99/23 m, dort die Beilage ON 8.28 verwiesen werden (GZ und ON auch auf dem Foto oben ersichtlich). Ob dieses Foto auch noch an andere Dritte übermittelt worden ist, ist h.o. nicht bekannt bzw. beweisbar, es muss jedoch aus der jüngeren Vergangenheit darauf geschlossen werden, dass dieses Foto auch an den Disziplinaranwalt/ XXXX (ObstdIntD XXXX ) und an die XXXX behörde (Bgdr XXXX ) übermittelt worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vermeint nun ObstdG XXXX , dass er hiermit in dem gegen sich gerichteten Ermittlungsverfahren der StA XXXX wegen Verdacht des Amtsmissbrauchs, Verdacht der Urkundenunterdrückung und Datenverarbeitung mit Gewinn bzw. Schädigungsabsicht ein „Beweismittel“ vorgelegt zu haben, so ist diese Meinung rechtlich gefehlt. Ob dieses Foto im gegenständlichen Fall ein Beweismittel darstellt, entscheidet die Staatsanwaltschaft und entgeht dem objektiven Betrachter nicht, dass dieses Foto NICHT zur Entlastung bei einem Amtsmissbrauch bzw. Urkundenunterdrückung durch ObstdG XXXX u.a im Verfahren der DSB zu D124.1265/23 herangezogen werden kann, da dies thematisch schon gefehlt ist. Eine Textnachricht von mir an einen Personalvertreter kann niemals belegen oder entlasten, ob ObstdG XXXX nun Urkunden an die DSB vorgelegt oder NICHT vorgelegt hat und muss dies hier bereits als Schutzbehauptung in diesem Verfahren vor der DSB qualifiziert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus hat der OGH zur Verwertung unzulässig erlangter Beweismittel festgestellt, dass eine rechtswidrig erlangte Tonbandaufnahme (hier auch übertragbar auf Fotos) nach entsprechender Interessenabwägung nur in besonderen Ausnahmefällen (Notwehr, Notstand, Verfolgung übertragender berechtigter Interessen) in einem Rechtsstreit verwendet werden dürfen (3 Ob 131/00m). Dass dies hier nicht gegeben ist, ist offensichtlich.Im April 2023 habe ich bei meiner Dienststelle dem Institut römisch 40 eine ordentlichen Beschwerde gem. ADV eingebracht, weil an diesem Institut rechtswidrig entgegen den Datenschutzbestimmungen und den §26 HDG („Verschwiegenheitspflicht) und §34 HDG („Mitteilung an die Öffentlichkeit“) die Art und Höhe meines nicht rechtskräftigen Disziplinarerkenntnis offengelegt worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Zusammenhang darf auf die Bescheide der DSB zu D124.1265/23 und D124.0242/2 verwiesen werden, in welchen die Verletzung im Recht auf Geheimhaltung von der Datenschutzbehörde bereits festgestellt worden sind. Obstlt römisch 40 ist Mitglied des Dienststellenausschußes (Personalvertretung) des Institut römisch 40 , welcher für mich zuständig ist, folglich ich mich mit diesem auch über das rechtswidrige Verhalten der Vorgesetzten austausche. Diese Kommunikation erfolgt unter anderen auch über den Anbieter „Signal“. Am 20.04.2023 habe ich Obstlt römisch 40 , als Personalvertreter, unter anderen wieder über den Sachverhalt „Offenlegung von Disziplinarverfahren“ via „Signal“ informiert. Dass Obstlt römisch 40 diese personenbezogenen vertraulichen Informationen NICHT an den Dienstgebervertreter ObstdG römisch 40 weitergeben darf erschließt sich eindeutig aus dem Bundesgesetz über die Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes (Bundes- Personalvertretungsgesetz – PVG) Fakt ist jedoch, dass ObstdG römisch 40 den Personalvertreter Obstlt römisch 40 offensichtlich „überrumpelt“ und dessen privates Mobiltelefon mit meiner Nachricht abfotografiert hat (Siehe Beilage 1).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Vorfall hat sich in der Kanzlei des Obstlt römisch 40 zugetragen (Zeuge Obstlt römisch 40 ). Auf diesem Foto ist klar erkennbar, dass hier ein Foto von dem Mobiltelefon des Obstlt römisch 40 gemacht worden ist, darüber hinaus befinden sich die personenbezogenen Daten von mir („Paßbild“, Name) auf diesem Foto. Aus den Datenschutzbestimmungen und der dazugehörenden Judikatur geht klar hervor, dass seit 2018 erkennbare Personen auf Fotos als personenbezogene Daten gelten, folglich hier bereits der Verstoß gegen die Datenschutzbestimmungen vorliegt, da ich hierzu NIE eine Freigabe erteilt habe. Da dieses Foto in der Kanzlei des Obstlt römisch 40 in der römisch 40 kaserne entstanden ist, darf auf die klaren Bestimmungen des §19 Absatz 5, ADV verwiesen werden, welche wie folgt lauten: „...Fotografieren und Filmen (5) Das Fotografieren oder Filmen im Kasernbereich bedarf der Bewilligung des Kasernkommandanten…“ Darüber hinaus sind auch rund um die Kaserne Tafel aufgestellt, welche auf das Fotografierverbot im Kasernenbereich hinweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als Zeuge ist hier Obstlt römisch 40 anzuführen. Folglich hier auch ein Verstoß gegen den Paragraph 19, (5) ADV durch ObstdG römisch 40 vorliegt. ObstdG römisch 40 hat diese Aufnahme jedoch auch rechtswidrig an Dritte übermittelt und zwar u.a. an das Bundesamt für Korruptionsbekämpfung und Korruptionsprävention. Als Beweis darf auf den Akt der StA römisch 40 zu 11 St 99/23 m, dort die Beilage ON 8.28 verwiesen werden (GZ und ON auch auf dem Foto oben ersichtlich). Ob dieses Foto auch noch an andere Dritte übermittelt worden ist, ist h.o. nicht bekannt bzw. beweisbar, es muss jedoch aus der jüngeren Vergangenheit darauf geschlossen werden, dass dieses Foto auch an den Disziplinaranwalt/ römisch 40 (ObstdIntD römisch 40 ) und an die römisch 40 behörde (Bgdr römisch 40 ) übermittelt worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vermeint nun ObstdG römisch 40 , dass er hiermit in dem gegen sich gerichteten Ermittlungsverfahren der StA römisch 40 wegen Verdacht des Amtsmissbrauchs, Verdacht der Urkundenunterdrückung und Datenverarbeitung mit Gewinn bzw. Schädigungsabsicht ein „Beweismittel“ vorgelegt zu haben, so ist diese Meinung rechtlich gefehlt. Ob dieses Foto im gegenständlichen Fall ein Beweismittel darstellt, entscheidet die Staatsanwaltschaft und entgeht dem objektiven Betrachter nicht, dass dieses Foto NICHT zur Entlastung bei einem Amtsmissbrauch bzw. Urkundenunterdrückung durch ObstdG römisch 40 u.a im Verfahren der DSB zu D124.1265/23 herangezogen werden kann, da dies thematisch schon gefehlt ist. Eine Textnachricht von mir an einen Personalvertreter kann niemals belegen oder entlasten, ob ObstdG römisch 40 nun Urkunden an die DSB vorgelegt oder NICHT vorgelegt hat und muss dies hier bereits als Schutzbehauptung in diesem Verfahren vor der DSB qualifiziert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus hat der OGH zur Verwertung unzulässig erlangter Beweismittel festgestellt, dass eine rechtswidrig erlangte Tonbandaufnahme (hier auch übertragbar auf Fotos) nach entsprechender Interessenabwägung nur in besonderen Ausnahmefällen (Notwehr, Notstand, Verfolgung übertragender berechtigter Interessen) in einem Rechtsstreit verwendet werden dürfen (3 Ob 131/00m). Dass dies hier nicht gegeben ist, ist offensichtlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Datenschutzbeschwerde des BF vom 9. April 2024 (1.1.7.) gegen Obst XXXX als Disziplinarbehörde, Disziplinarkommandant/Einheitskommandant (Fünftbeschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft, protokolliert unter GZ: D124.0976/24, lautet wie folgt:Die Datenschutzbeschwerde des BF vom 9. April 2024 (1.1.7.) gegen Obst römisch 40 als Disziplinarbehörde, Disziplinarkommandant/Einheitskommandant (Fünftbeschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft, protokolliert unter GZ: D124.0976/24, lautet wie folgt:</p>\n<p class=\"lf-p\">Obst XXXX hat als Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/Einheitskommandant gem. HDG meinen Antrag auf Auskunft gem. §44 DSG vom 08.03.2024 NICHT innerhalb der Frist von einem Monat erledigt. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 08.03.2024 habe ich bei der für mich zuständigen Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/Einheitskommandant Obst XXXX gem. §44 DSG Auskunft über meine personenbezogenen Daten begehrt (Beilage 1). Durch den Erlass des XXXX vom 28. Juli 2021, GZ XXXX , verlautbart als VBl. I, Nr. 71 „Richtlinie für den Datenschutz im XXXX ; Fassung 2021“ vom 23. August 2021, Kapitel VI Punkt 1, wird eindeutig geregelt, dass die zuständige Behörde, hier Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/Einheitskommandant Obst XXXX als Verantwortlicher dies zu erledigen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Seitens Obst XXXX ist bis 09.04.2024 keine Antwort, weder inhaltlich noch eine Mitteilung um Fristerstreckung um 3 Monate h.o. eingelangt. Stattdessen hat das Datenschutzbüro/ XXXX mit Schreiben vom 02.04.2024, GZ XXXX (1) geantwortet (Beilage 2). In diesem Dokument wird mir mitgeteilt, dass mein Antrag gemäß §44 Abs. 3 DSG iVm §42 Abs. 6 Z 2 DSG bzw. gem. Art 12 Abs. 5 lit b DSGVO wegen offenkundiger Unbegründetheit und Exzessivität keiner inhaltlichen Behandlung zugeführt wird. Dass diese Begründung offensichtlich gefehlt ist lässt sich ganz einfachen belegen: 1.) Anträge an die Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/Einheitskommandant XXXX Ich bin seit 01.01.2005 Angehöriger des Institut XXXX (vormals XXXX ) und ist diese mein 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Antrag auf Auskunft an diese Behörde. Nach über 20 Jahren mit einem Antrag von Unbegründetheit und Exzessivität zu schreiben ist mehr als skurril. 2.) Antwort des DSBür/ XXXX Das DSBür/ XXXX vertritt das XXXX bei Zuständigkeit, welche hier jedoch NICHT vorliegt, gegenüber der DSB und dürfte das DSBür/ XXXX hier eine Antwort für sich gegeben haben. Amtsbekannt ist der DSB, dass MinR XXXX DSBür/ XXXX für das XXXX gerne weitschweifende und nicht korrekte Stellungnahmen an die DSB übermittelt und immer versucht das Argument der „Unbegründetheit und Exzessivität“ anzuführen. Dass dies gefehlt ist hat die DSB in einer internen Besprechung bereist festgestellt. Auch ist amtsbekannt, dass DSBür/ XXXX offensichtlich Mängel/Probleme bei der Anwendung der Datenschutzbestimmungen (DSG;</p>\n<p class=\"lf-p\">DSGVO) hat, da deren Stellungnahmen in keinem einzigen Bescheid durch die DSB gefolgt worden ist, welcher mich betrifft und darf auf folgende Bescheide der DSB verwiesen werden: - D124.2668 - D124.4169 - D124.5599 (Bestätigt durch BVwG) - D124.0123 - D124.0122 - D124.0853/23 - D124.1265/23 - D124.0242/24. Die DSB wird hiermit ersucht: 1.) Die Verletzung im Recht auf Auskunft gem. Antrag vom 08.03.2024 festzustellen 2.) die Übermittlung der erforderlichen Auskunft durch die Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/Einheitskommandant (Obst XXXX ) zu veranlassen.Obst römisch 40 hat als Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/Einheitskommandant gem. HDG meinen Antrag auf Auskunft gem. §44 DSG vom 08.03.2024 NICHT innerhalb der Frist von einem Monat erledigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 08.03.2024 habe ich bei der für mich zuständigen Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/Einheitskommandant Obst römisch 40 gem. §44 DSG Auskunft über meine personenbezogenen Daten begehrt (Beilage 1). Durch den Erlass des römisch 40 vom 28. Juli 2021, GZ römisch 40 , verlautbart als VBl. römisch eins, Nr. 71 „Richtlinie für den Datenschutz im römisch 40 ; Fassung 2021“ vom 23. August 2021, Kapitel römisch sechs Punkt 1, wird eindeutig geregelt, dass die zuständige Behörde, hier Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/Einheitskommandant Obst römisch 40 als Verantwortlicher dies zu erledigen hat. Seitens Obst römisch 40 ist bis 09.04.2024 keine Antwort, weder inhaltlich noch eine Mitteilung um Fristerstreckung um 3 Monate h.o. eingelangt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Stattdessen hat das Datenschutzbüro/ römisch 40 mit Schreiben vom 02.04.2024, GZ römisch 40 (1) geantwortet (Beilage 2). In diesem Dokument wird mir mitgeteilt, dass mein Antrag gemäß §44 Absatz 3, DSG in Verbindung mit §42 Absatz 6, Ziffer 2, DSG bzw. gem.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 12, Absatz 5, Litera b, DSGVO wegen offenkundiger Unbegründetheit und Exzessivität keiner inhaltlichen Behandlung zugeführt wird. Dass diese Begründung offensichtlich gefehlt ist lässt sich ganz einfachen belegen: 1.) Anträge an die Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/Einheitskommandant römisch 40 Ich bin seit 01.01.2005 Angehöriger des Institut römisch 40 (vormals römisch 40 ) und ist diese mein 1. Antrag auf Auskunft an diese Behörde. Nach über 20 Jahren mit einem Antrag von Unbegründetheit und Exzessivität zu schreiben ist mehr als skurril. 2.) Antwort des DSBür/ römisch 40 Das DSBür/ römisch 40 vertritt das römisch 40 bei Zuständigkeit, welche hier jedoch NICHT vorliegt, gegenüber der DSB und dürfte das DSBür/ römisch 40 hier eine Antwort für sich gegeben haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Amtsbekannt ist der DSB, dass MinR römisch 40 DSBür/ römisch 40 für das römisch 40 gerne weitschweifende und nicht korrekte Stellungnahmen an die DSB übermittelt und immer versucht das Argument der „Unbegründetheit und Exzessivität“ anzuführen. Dass dies gefehlt ist hat die DSB in einer internen Besprechung bereist festgestellt. Auch ist amtsbekannt, dass DSBür/ römisch 40 offensichtlich Mängel/Probleme bei der Anwendung der Datenschutzbestimmungen (DSG; DSGVO) hat, da deren Stellungnahmen in keinem einzigen Bescheid durch die DSB gefolgt worden ist, welcher mich betrifft und darf auf folgende Bescheide der DSB verwiesen werden: - D124.2668 - D124.4169 - D124.5599 (Bestätigt durch BVwG) - D124.0123 - D124.0122 - D124.0853/23 - D124.1265/23 - D124.0242/24.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die DSB wird hiermit ersucht: 1.) Die Verletzung im Recht auf Auskunft gem. Antrag vom 08.03.2024 festzustellen 2.) die Übermittlung der erforderlichen Auskunft durch die Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/Einheitskommandant (Obst römisch 40 ) zu veranlassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Datenschutzbeschwerde des BF vom 10. April 2024 (1.1.8.) gegen ObstdG XXXX als Kdt XXXX und Disziplinarbehörde (Viertbeschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Löschung, protokolliert unter GZ: D124.0990/24, lautet wie folgt:Die Datenschutzbeschwerde des BF vom 10. April 2024 (1.1.8.) gegen ObstdG römisch 40 als Kdt römisch 40 und Disziplinarbehörde (Viertbeschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Löschung, protokolliert unter GZ: D124.0990/24, lautet wie folgt:</p>\n<p class=\"lf-p\">ObstdG XXXX hat trotz eindeutiger Aufforderung vom 12.03.2024 weder das inkriminierte Foto gelöscht noch die Löschung bei den anderen Dienststellen wie XXXX behörde, Disziplinaranwalt/ XXXX noch bei der rechtsfreundlichen Vertretung XXXX veranlasst, obwohl hier keine tragfähige rechtliche Begründung vorliegt. Mit verfahrenseinleitendem Anbringen vom 12.03.2024 (Siehe Beilage 1) habe ich die Löschung als auch die alternative Einschränkung der Verarbeitung der mich betroffenen personenbezogenen Daten (ein Foto von mir mit Telefonnummer) beantragt. Durch das DSBür/ XXXX wurde mir mit Schreiben vom 02.04.2024 mitgeteilt, dass diesem Antrag keine Folge geleistet wird, weil dieses Foto ein Beweismittel in der 11.</p>\n<p class=\"lf-p\">Disziplinaranzeige vom 28.08.2023 wäre und dort als Beilage 13 geführt wird, folglich ObstdG XXXX dies als Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/Disziplinarvorgesetzter auf der Grundlage und nach Maßgabe des §11 Abs. 2 HDG 2014 für die in dieser Bestimmung normierten Zwecke und sohin rechtsmäßig verarbeitet hat. Gerade mit dieser Aussage hat das DSBür/ XXXX die Datenschutzverletzung und auch die Verletzung im Recht auf Löschung bestätigt! In der 11. Disziplinaranzeige ist tatsächlich das inkriminierte Foto die Beilage 13. Jedoch bei sinnerfassendem Lesen der Disziplinaranzeige auf Seite 20 zu Sachverhalt 3/3 fällt dem objektiven Leser auf, dass das Foto als Beilage 13 NICHT dem Text entspricht und hier eine anderes Dokument als Beilage 13 einzufügen gewesen wäre (vulgo: „verkehrte Beilage“).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Seite 20 wird als Beilage 3 beigelegt und nur die wesentlichen Unterschiede hier kurz herausgearbeitet: „...Sachverhalt 3/3: Obstlt XXXX tätigte am 09.05.2023 eine Meldung an das Kdo XXXX und auch an den Dienststellenausschuss (siehe Beilage 13)...[verkürzt]…“ Dem objektiven Betrachter entgeht NICHT, dass hier eine schriftliche Eingabe (Mail) an zwei Dienststellen, Kdo XXXX und den Dienststellenausschuss, ergangen ist. Daher kann dies niemals eine sms sein (korrekt ist hier vom Mobiltelefon des Obstlt XXXX eine Meldung mittels Anbieter SIGNAL abfotografiert worden). Das inkriminierte Dokument vom 09.05.2023 fehlt jedoch in der Disziplinaranzeige, welches die wirkliche Beilage 13 darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem objektiven Betrachter entgeht weiters NICHT, dass hier eine Meldung vom 09.05.2023 angesprochen worden ist und aus dieser zwei Aufzählungszeichen wiedergegeben worden sind. Das Foto ist von einer privaten Kommunikation vom 20.04.2023 (siehe Foto unter meinem „Passbild und Namen“) Dem objektiven Betrachter entgeht somit weiters NICHT, dass der Text in der schriftlichen Meldung (Mail) vom 09.05.2023 NICHT ident ist mit jenem der persönlichen Nachricht (SIGNAL) von mir an Obstlt XXXX vom 20.04.2023. Ganz offensichtlich hat ObstdG XXXX hier die klaren Bestimmungen des §43 BDG („...§ 43.(1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen...“.) NICHT eingehalten, denn sonst hätte ObstdG XXXX auffallen müssen, dass er die FALSCHE BEILAGE hinzugefügt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eklatant ist jedoch, dass dieser Fehler durch ObstdG XXXX , seinem Vorgesetzten des DSBür/ XXXX XXXX NICHT darauf hinwiesen hat und dieser ungefiltert und ungeprüft dies übernimmt und dies mir als Begründung auf meinen Löschungsantrag kommuniziert. Gerade einem rechtskundigen Beamten im Range eines Ministerialrates mit dem akademischen Grad Dr.iur hätte dies auffallen müssen, wenn er gewissenhaft die Meldung des Untergebenen ObstdG XXXX und die/mit der Disziplinaranzeige überprüft hätte. Da dieses „Foto einer SIGNAL-Nachricht an Obstlt XXXX “ auch sonst in der ganzen Disziplinaranzeige NICHT mehr im Text vorkommt bzw. darauf hingewiesen wird, ist bereits jetzt klar, dass der angezogene §11 Abs. 2 HDG 2014 sich NICHT fängt und somit das ganze Schreiben vom 02.04.2024 gefehlt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daher ergeht folgender Antrag: 1.) Die DSB möge feststellen, dass ich in meinem Recht auf Löschung durch ObstdG XXXX iVm DSBür/ XXXX XXXX verletzt worden bin. 2.) Die Löschung dieses Fotos sowohl bei ObstdG XXXX seinem Telefon, aus dem ELAK XXXX vom 28.08.2023 (dort Beilage 13), bei den Empfängern dieses Aktes , der XXXX behörde, dem Disziplinaranwalt/ XXXX sowie beim Rechtsanwalt XXXX zu veranlassen. 3.) darüber hinaus ObstdG XXXX iVm DSBür/ XXXX aufzutragen, anher bekanntzugeben an wen noch dieses Foto verschickt worden ist und auch dort die Löschung zu vollziehen und anher zu melden. Hochachtungsvoll XXXX e.h. BEILAGEN: Beilage 1: Antrag auf Löschung Beilage 2: Antwort DSBür/ XXXX Beilage 3: Seite 20 der Disziplinaranzeige Beilage 4: Beilage 13 der DisziplinaranzeigeObstdG römisch 40 hat trotz eindeutiger Aufforderung vom 12.03.2024 weder das inkriminierte Foto gelöscht noch die Löschung bei den anderen Dienststellen wie römisch 40 behörde, Disziplinaranwalt/ römisch 40 noch bei der rechtsfreundlichen Vertretung römisch 40 veranlasst, obwohl hier keine tragfähige rechtliche Begründung vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit verfahrenseinleitendem Anbringen vom 12.03.2024 (Siehe Beilage 1) habe ich die Löschung als auch die alternative Einschränkung der Verarbeitung der mich betroffenen personenbezogenen Daten (ein Foto von mir mit Telefonnummer) beantragt. Durch das DSBür/ römisch 40 wurde mir mit Schreiben vom 02.04.2024 mitgeteilt, dass diesem Antrag keine Folge geleistet wird, weil dieses Foto ein Beweismittel in der 11. Disziplinaranzeige vom 28.08.2023 wäre und dort als Beilage 13 geführt wird, folglich ObstdG römisch 40 dies als Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/Disziplinarvorgesetzter auf der Grundlage und nach Maßgabe des §11 Absatz 2, HDG 2014 für die in dieser Bestimmung normierten Zwecke und sohin rechtsmäßig verarbeitet hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gerade mit dieser Aussage hat das DSBür/ römisch 40 die Datenschutzverletzung und auch die Verletzung im Recht auf Löschung bestätigt! In der 11. Disziplinaranzeige ist tatsächlich das inkriminierte Foto die Beilage 13. Jedoch bei sinnerfassendem Lesen der Disziplinaranzeige auf Seite 20 zu Sachverhalt 3/3 fällt dem objektiven Leser auf, dass das Foto als Beilage 13 NICHT dem Text entspricht und hier eine anderes Dokument als Beilage 13 einzufügen gewesen wäre (vulgo: „verkehrte Beilage“). Die Seite 20 wird als Beilage 3 beigelegt und nur die wesentlichen Unterschiede hier kurz herausgearbeitet: „...Sachverhalt 3/3: Obstlt römisch 40 tätigte am 09.05.2023 eine Meldung an das Kdo römisch 40 und auch an den Dienststellenausschuss (siehe Beilage 13)...[verkürzt]…“ Dem objektiven Betrachter entgeht NICHT, dass hier eine schriftliche Eingabe (Mail) an zwei Dienststellen, Kdo römisch 40 und den Dienststellenausschuss, ergangen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daher kann dies niemals eine sms sein (korrekt ist hier vom Mobiltelefon des Obstlt römisch 40 eine Meldung mittels Anbieter SIGNAL abfotografiert worden). Das inkriminierte Dokument vom 09.05.2023 fehlt jedoch in der Disziplinaranzeige, welches die wirkliche Beilage 13 darstellt. Dem objektiven Betrachter entgeht weiters NICHT, dass hier eine Meldung vom 09.05.2023 angesprochen worden ist und aus dieser zwei Aufzählungszeichen wiedergegeben worden sind. Das Foto ist von einer privaten Kommunikation vom 20.04.2023 (siehe Foto unter meinem „Passbild und Namen“) Dem objektiven Betrachter entgeht somit weiters NICHT, dass der Text in der schriftlichen Meldung (Mail) vom 09.05.2023 NICHT ident ist mit jenem der persönlichen Nachricht (SIGNAL) von mir an Obstlt römisch 40 vom 20.04.2023.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ganz offensichtlich hat ObstdG römisch 40 hier die klaren Bestimmungen des §43 BDG („...Paragraph 43 Punkt (, eins,) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen...“.) NICHT eingehalten, denn sonst hätte ObstdG römisch 40 auffallen müssen, dass er die FALSCHE BEILAGE hinzugefügt hat. Eklatant ist jedoch, dass dieser Fehler durch ObstdG römisch 40 , seinem Vorgesetzten des DSBür/ römisch 40 römisch 40 NICHT darauf hinwiesen hat und dieser ungefiltert und ungeprüft dies übernimmt und dies mir als Begründung auf meinen Löschungsantrag kommuniziert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gerade einem rechtskundigen Beamten im Range eines Ministerialrates mit dem akademischen Grad Dr.iur hätte dies auffallen müssen, wenn er gewissenhaft die Meldung des Untergebenen ObstdG römisch 40 und die/mit der Disziplinaranzeige überprüft hätte. Da dieses „Foto einer SIGNAL-Nachricht an Obstlt römisch 40 “ auch sonst in der ganzen Disziplinaranzeige NICHT mehr im Text vorkommt bzw. darauf hingewiesen wird, ist bereits jetzt klar, dass der angezogene §11 Absatz 2, HDG 2014 sich NICHT fängt und somit das ganze Schreiben vom 02.04.2024 gefehlt ist. Daher ergeht folgender Antrag: 1.) Die DSB möge feststellen, dass ich in meinem Recht auf Löschung durch ObstdG römisch 40 in Verbindung mit DSBür/ römisch 40 römisch 40 verletzt worden bin. 2.) Die Löschung dieses Fotos sowohl bei ObstdG römisch 40 seinem Telefon, aus dem ELAK römisch 40 vom 28.08.2023 (dort Beilage 13), bei den Empfängern dieses Aktes , der römisch 40 behörde, dem Disziplinaranwalt/ römisch 40 sowie beim Rechtsanwalt römisch 40 zu veranlassen. 3.) darüber hinaus ObstdG römisch 40 in Verbindung mit DSBür/ römisch 40 aufzutragen, anher bekanntzugeben an wen noch dieses Foto verschickt worden ist und auch dort die Löschung zu vollziehen und anher zu melden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hochachtungsvoll römisch 40 e.h. BEILAGEN: Beilage 1: Antrag auf Löschung Beilage 2: Antwort DSBür/ römisch 40 Beilage 3: Seite 20 der Disziplinaranzeige Beilage 4: Beilage 13 der Disziplinaranzeige Die Datenschutzbeschwerde des BF vom 9. Juni 2024 (1.1.9.) gegen XXXX (Sechstbeschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, protokolliert unter GZ: D124.1508/24, lautet wie folgt:Die Datenschutzbeschwerde des BF vom 9. Juni 2024 (1.1.9.) gegen römisch 40 (Sechstbeschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, protokolliert unter GZ: D124.1508/24, lautet wie folgt:</p>\n<p class=\"lf-p\">Angaben zum Rechtsverstoß Die Privatperson XXXX hat in der Datenschutzbeschwerde vom 21.05.2024 um 22:33:31 Uhr an die DSB (Verfahren zu D124.1382/24) entgegen den klaren Bestimmungen des §46 BDG iVm §1 DSG aus dienstlichen Akten als Privatperson und sohin auch als datenschutzrechtlich Verantwortlicher iSd Art 4 Abs. 7 DSGVO meine personenbezogene Daten (Wohnadresse) rechtswidrig verarbeitet. Die Privatperson römisch 40 hat in der Datenschutzbeschwerde vom 21.05.2024 um 22:33:31 Uhr an die DSB (Verfahren zu D124.1382/24) entgegen den klaren Bestimmungen des §46 BDG in Verbindung mit §1 DSG aus dienstlichen Akten als Privatperson und sohin auch als datenschutzrechtlich Verantwortlicher iSd Artikel 4, Absatz 7, DSGVO meine personenbezogene Daten (Wohnadresse) rechtswidrig verarbeitet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sachverhalt Die Privatperson XXXX hat mittels elektronischen Formular der DSB am 21.05.2024 um 22:33:31 eine Datenschutzbeschwerde als Privatperson eingebracht. Die DSB führt dieses Verfahren zu D124.1382/24. Dass diese Datenschutzbeschwerde als Privatperson und nicht als Organ des XXXX bzw. als Kommandant einer Dienststelle des XXXX erfolgt ist, erschließt sich aus der Beschwerde, dem letzten Satz bei Sachverhalt: „,,,Diese Datenschutzbeschwerde erfolgt durch mich als Privatperson…“ In dieser Beschwerde hat die Privatperson XXXX sowohl meinen Vornamen, Nachnamen, die beiden akademischen Grade sowie meine private Wohnadresse mit PLZ, Stadt, Straße, Hausnummer, Stiege und Türnummer angeführt (Beweis: Siehe Beschwerde) Dass das Nennen einer privaten Wohnadresse mit Bezug zum Namen ein personenbezogenes Datum darstellt, erschließt sich aus den Datenschutzbestimmungen und der Judikatur.</p>\n<p class=\"lf-p\">XXXX ist dienstlich der Kommandant der XXXX und war/ist somit einerseits mein Vorgesetzter gem. BDG als auch meine Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/Disziplinarvorgesetzter gem. HDG. In diesen Funktionen war er im dienstlichen Interesse berechtigt meine personenbezogenen Daten abzufragen und zu verarbeiten. Als Privatperson unterliegt Herr XXXX jedoch auch den klaren Bestimmungen der Amtsverschwiegenheit gem. §46 Abs. 1 BDG. Als Objekte der Verschwiegenheitspflicht sieht §46 Abs. 1 BDG nur „Tatsachen“ vor, die dem Beamten „ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgeworden“ sind. Den Begriff der Tatsachen hat der VfGH insofern weit interpretiert, als er seiner Meinung nach auch „Akten und Aktenteile“, also Schriftstücke, umfasst (Vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VfSlg7455/1974; vgl. auch VwGH 14.5.1964, JBL 1965,331) Als weitere Voraussetzung für die Verschwiegenheitspflicht normiert §46 Abs. 1 BDG gleichlautend mit Art 20 Abs. 3 B-VG, dass diese „im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden XXXX , der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Partei geboten ist“. Bei den hier genannten Interessen handelt es sich einerseits um eine Gruppe taxativ aufgezählter öffentlicher Interessen, andererseits um das -private – Interesse vom „Parteien“. Im Bereich des Datenschutzes ist das „überwiegende Interesse der Partei“ durch ein „schutzwürdiges Interesse“ an der Geheimhaltung „personenbezogener Daten“, insb. im Hinblick auf die Achtung ihres Privat- und Familienlebens konkretisiert (§1 DSG), vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Perthold-Stoitzner, Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane, 1988, 165; Wieser, Art 20/3 B-VG, in Korinek/Houloubek (Hrsg), Bundesverfassungsrecht, Rz 6 Dass die Privatperson XXXX meine private Wohnadresse aus dienstlichen Akten des XXXX rechtswidrig entnommen hat, erschließt sich aus dessen Datenschutzbeschwerde als Privatperson vom 21.05.2024 im 2. Absatz von unten beim Sachverhalt: „...Die Adresse des Hr. XXXX ist ein im ZMR allgemein zugängliches Datum – diese Adresse ist daher keinem Geheimhaltungsanspruch zugänglich, siehe §1 Abs. 1 DSG; außerdem ist diese Adresse der DSB aufgrund der vielzähligen Datenschutzbeschwerden des Hr. XXXX gegen das XXXX bzw. der Dienststelle XXXX und deren Organe bekannt…“ Gerade mit dem Hinweis auf die dienstlichen Akten des XXXX und der Dienststelle XXXX hat die Privatperson seine Quelle offengelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Privatperson darf dieses dienstlichen Daten NICHT als Privatperson verarbeiten. Dass die Privatperson XXXX hier auch auf die Schutzbehauptung „ZMR-Zugriff“ hinweist, zeigt auch dessen Unkenntnis des Zentralen Melderegisters und wie dieser funktioniert. Neben dem Namen sind weitere personenbezogene Daten anzuführen, das sonst KEIN Ergebnis bekanntgegeben werden kann. Die Privatperson XXXX kann nur als weiteres Merkmal anführen, dass ich Österreichischer Staatsbürger bin. Mit diesen Daten erfolgt jedoch nur folgende Meldeauskunft „...Aufgrund der Angaben zur Identität ist der/die Gesuchte nicht eindeutig bestimmbar, es kann keine Auskunft erteilt werden…“ (Beweis: Melderegisterabfrage vom 09.06.2024; 18:19:18, Beilage) Als Beweis, dass die Privatperson XXXX entgegen den klaren Bestimmungen des §46 BDG iVm §1 DSG sich seines „Dienstlichen Wissens und (seiner) dienstlicher Akte auch anderer Dienststellen “ bedient hat, offenbart dieser eindrucksvoll im 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Absatz von unten: „...Es ist auch anzuführen, dass diese Eingabe der Datenschutzbehörde bekannt ist (Blg 21 zur Stellungnahme des XXXX zu D124.0668/24 – GZ XXXX (2) vom 10.05.2024) genauso wie der dienstrechtliche Status des Hr XXXX (Datenschutzbeschwerde des Hr XXXX D124.0668/24 vom 29.02.2024), sowie das gegen mich anhängige Strafverfahren inkl. der Einstellung durch die Staatsanwaltschaft und des Weiterführungantrages des Hr XXXX (Blg. 13 bis 17 zur Stellungnahme des XXXX zu D124.0668/24 – GZ XXXX (2) vom 10.05.2024)…“) Herr XXXX ist auch kein Angehöriger des DSBür/ XXXX ! Da auch keine schriftliche Entbindung von der Amtsverschwiegenheit iSd §46 Abs. 3 und 4 BDG für die Privatperson XXXX vorliegt, muss von einer Datenschutzverletzung ausgegangen werden und möge dies die Datenschutzbehörde gegenüber der Privatperson XXXX feststellen und ein Bußgeld verhängen, da dieser in casu NICHT als Beamter und Organ, sondern als Privatperson tätig gewesen ist.Die Privatperson römisch 40 hat mittels elektronischen Formular der DSB am 21.05.2024 um 22:33:31 eine Datenschutzbeschwerde als Privatperson eingebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die DSB führt dieses Verfahren zu D124.1382/24. Dass diese Datenschutzbeschwerde als Privatperson und nicht als Organ des römisch 40 bzw. als Kommandant einer Dienststelle des römisch 40 erfolgt ist, erschließt sich aus der Beschwerde, dem letzten Satz bei Sachverhalt: „,,,Diese Datenschutzbeschwerde erfolgt durch mich als Privatperson…“ In dieser Beschwerde hat die Privatperson römisch 40 sowohl meinen Vornamen, Nachnamen, die beiden akademischen Grade sowie meine private Wohnadresse mit PLZ, Stadt, Straße, Hausnummer, Stiege und Türnummer angeführt (Beweis: Siehe Beschwerde) Dass das Nennen einer privaten Wohnadresse mit Bezug zum Namen ein personenbezogenes Datum darstellt, erschließt sich aus den Datenschutzbestimmungen und der Judikatur. römisch 40 ist dienstlich der Kommandant der römisch 40 und war/ist somit einerseits mein Vorgesetzter gem.</p>\n<p class=\"lf-p\">BDG als auch meine Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/Disziplinarvorgesetzter gem. HDG. In diesen Funktionen war er im dienstlichen Interesse berechtigt meine personenbezogenen Daten abzufragen und zu verarbeiten. Als Privatperson unterliegt Herr römisch 40 jedoch auch den klaren Bestimmungen der Amtsverschwiegenheit gem. §46 Absatz eins, BDG. Als Objekte der Verschwiegenheitspflicht sieht §46 Absatz eins, BDG nur „Tatsachen“ vor, die dem Beamten „ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgeworden“ sind. Den Begriff der Tatsachen hat der VfGH insofern weit interpretiert, als er seiner Meinung nach auch „Akten und Aktenteile“, also Schriftstücke, umfasst (Vgl. VfSlg7455/1974; vergleiche auch VwGH 14.5.1964, JBL 1965,331) Als weitere Voraussetzung für die Verschwiegenheitspflicht normiert §46 Absatz eins, BDG gleichlautend mit Artikel 20, Absatz 3, B-VG, dass diese „im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden römisch 40 , der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Partei geboten ist“.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei den hier genannten Interessen handelt es sich einerseits um eine Gruppe taxativ aufgezählter öffentlicher Interessen, andererseits um das -private – Interesse vom „Parteien“. Im Bereich des Datenschutzes ist das „überwiegende Interesse der Partei“ durch ein „schutzwürdiges Interesse“ an der Geheimhaltung „personenbezogener Daten“, insb. im Hinblick auf die Achtung ihres Privat- und Familienlebens konkretisiert (§1 DSG), vergleiche Perthold-Stoitzner, Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane, 1988, 165; Wieser, Artikel 20 /, 3, B-VG, in Korinek/Houloubek (Hrsg), Bundesverfassungsrecht, Rz 6 Dass die Privatperson römisch 40 meine private Wohnadresse aus dienstlichen Akten des römisch 40 rechtswidrig entnommen hat, erschließt sich aus dessen Datenschutzbeschwerde als Privatperson vom 21.05.2024 im 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Absatz von unten beim Sachverhalt: „...Die Adresse des Hr. römisch 40 ist ein im ZMR allgemein zugängliches Datum – diese Adresse ist daher keinem Geheimhaltungsanspruch zugänglich, siehe §1 Absatz eins, DSG; außerdem ist diese Adresse der DSB aufgrund der vielzähligen Datenschutzbeschwerden des Hr. römisch 40 gegen das römisch 40 bzw. der Dienststelle römisch 40 und deren Organe bekannt…“ Gerade mit dem Hinweis auf die dienstlichen Akten des römisch 40 und der Dienststelle römisch 40 hat die Privatperson seine Quelle offengelegt. Die Privatperson darf dieses dienstlichen Daten NICHT als Privatperson verarbeiten. Dass die Privatperson römisch 40 hier auch auf die Schutzbehauptung „ZMR-Zugriff“ hinweist, zeigt auch dessen Unkenntnis des Zentralen Melderegisters und wie dieser funktioniert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Neben dem Namen sind weitere personenbezogene Daten anzuführen, das sonst KEIN Ergebnis bekanntgegeben werden kann. Die Privatperson römisch 40 kann nur als weiteres Merkmal anführen, dass ich Österreichischer Staatsbürger bin. Mit diesen Daten erfolgt jedoch nur folgende Meldeauskunft „...Aufgrund der Angaben zur Identität ist der/die Gesuchte nicht eindeutig bestimmbar, es kann keine Auskunft erteilt werden…“ (Beweis: Melderegisterabfrage vom 09.06.2024; 18:19:18, Beilage) Als Beweis, dass die Privatperson römisch 40 entgegen den klaren Bestimmungen des §46 BDG in Verbindung mit §1 DSG sich seines „Dienstlichen Wissens und (seiner) dienstlicher Akte auch anderer Dienststellen “ bedient hat, offenbart dieser eindrucksvoll im 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Absatz von unten: „...Es ist auch anzuführen, dass diese Eingabe der Datenschutzbehörde bekannt ist (Blg 21 zur Stellungnahme des römisch 40 zu D124.0668/24 – GZ römisch 40 (2) vom 10.05.2024) genauso wie der dienstrechtliche Status des Hr römisch 40 (Datenschutzbeschwerde des Hr römisch 40 D124.0668/24 vom 29.02.2024), sowie das gegen mich anhängige Strafverfahren inkl. der Einstellung durch die Staatsanwaltschaft und des Weiterführungantrages des Hr römisch 40 (Blg. 13 bis 17 zur Stellungnahme des römisch 40 zu D124.0668/24 – GZ römisch 40 (2) vom 10.05.2024)…“) Herr römisch 40 ist auch kein Angehöriger des DSBür/ römisch 40 ! Da auch keine schriftliche Entbindung von der Amtsverschwiegenheit iSd §46 Absatz 3 und 4 BDG für die Privatperson römisch 40 vorliegt, muss von einer Datenschutzverletzung ausgegangen werden und möge dies die Datenschutzbehörde gegenüber der Privatperson römisch 40 feststellen und ein Bußgeld verhängen, da dieser in casu NICHT als Beamter und Organ, sondern als Privatperson tätig gewesen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Datenschutzbeschwerde des BF vom 28. Juni 2024 (1.1.10.) gegen XXXX (Sechstbeschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, protokolliert unter GZ: D124.1626/24, lautet wie folgt:Die Datenschutzbeschwerde des BF vom 28. Juni 2024 (1.1.10.) gegen römisch 40 (Sechstbeschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, protokolliert unter GZ: D124.1626/24, lautet wie folgt:</p>\n<p class=\"lf-p\">Angaben zum Rechtsverstoß Die Privatperson XXXX hat in der Datenschutzbeschwerde vom 27.05.2024 um 22:31:40 Uhr an die DSB (Verfahren zu D124.1475/24) entgegen den klaren Bestimmungen des §46 BDG iVm §1 DSG aus dienstlichen Akten, als Privatperson und sohin auch als datenschutzrechtlich Verantwortlicher iSd Art 4 Abs. 7, meine personenbezogene Daten (Wohnadresse) rechtswidrig verarbeitet. Die Privatperson römisch 40 hat in der Datenschutzbeschwerde vom 27.05.2024 um 22:31:40 Uhr an die DSB (Verfahren zu D124.1475/24) entgegen den klaren Bestimmungen des §46 BDG in Verbindung mit §1 DSG aus dienstlichen Akten, als Privatperson und sohin auch als datenschutzrechtlich Verantwortlicher iSd Artikel 4, Absatz 7,, meine personenbezogene Daten (Wohnadresse) rechtswidrig verarbeitet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sachverhalt Die Privatperson XXXX hat mittels elektronischen Formular der DSB am 27.05.2024 um 22:31:40 eine Datenschutzbeschwerde als Privatperson eingebracht. Die DSB führt dieses Verfahren zu D124.1475/24. Dass diese Datenschutzbeschwerde als Privatperson und nicht als Organ des XXXX bzw. als Kommandant einer Dienststelle des XXXX erfolgt ist, erschließt sich aus der Beschwerde, dem letzten Satz bei Sachverhalt: „..Diese Datenschutzbeschwerde erfolgt durch mich als Privatperson…“ In dieser Beschwerde hat die Privatperson XXXX sowohl meinen Vornamen, Nachnamen, die beiden akademischen Grade sowie meine Private Wohnadresse mit PLZ, Stadt, Straße, Hausnummer, Stiege und Türnummer angeführt (Beweis: Siehe Beschwerde) Dass das Nennen einer privaten Wohnadresse mit Bezug zum Namen ein personenbezogenes Datum darstellt, erschließt sich aus den Datenschutzbestimmungen und der Judikatur.</p>\n<p class=\"lf-p\">XXXX ist dienstlich der Kommandant der XXXX und war/ist somit einerseits mein Vorgesetzter gem. BDG als auch meine Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/Disziplinarvorgesetzter gem. HDG. In diesen Funktionen war er im dienstlichen Interesse berechtigt meine personenbezogenen Daten abzufragen und zu verarbeiten. Als Privatperson unterliegt Herr XXXX jedoch auch den klaren Bestimmungen der Amtsverschwiegenheit gem. §46 Abs. 1 BDG. Als Objekte der Verschwiegenheitspflicht sieht §46 Abs, 1 BDG nur „Tatsachen“ vor, die dem Beamten „ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgeworden“ sind. Den Begriff der Tatsachen hat der VfGH insofern weit interpretiert, als er seiner Meinung nach auch „Akten und Aktenteile“, also Schriftstücke, umfasst (Vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VfSlg7455/1974; vgl auch VwGH 14.5.1964, JBL 1965,331). Als weitere Voraussetzung für die Verschwiegenheitspflicht normiert §46 Abs. 1 BDG gleichlautend mit Art 20 Abs. 3 B-VG, dass diese „im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden XXXX , der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung eine Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Partei geboten ist“. Bei den hier genannten Interessen handelt es sich einerseits um eine Gruppe taxativ aufgezählter öffentlicher Interessen, andererseits um das - private – Interesse vom „Parteien“. Im Bereich des Datenschutzes ist das „überwiegende Interesse der Partei“ durch ein „schutzwürdiges Interesse“ an der Geheimhaltung „personenbezogener Daten“, insb.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf die Achtung ihres Privat- und Familienlebens konkretisiert (§1 DSG), vgl. Perthold-Stoitzner. Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane, 1988, 165; Wieser, Art 20/3 B-VG, in Korinek/Houloubek (Hrsg), Bundesverfassungsrecht, Rz 6 Dass die Privatperson XXXX meine private Wohnadresse aus dienstlichen Akten des XXXX rechtswidrig entnommen hat, erschließt sich aus dessen Datenschutzbeschwerde als Privatperson vom 27.05.2024 im 2. Absatz von unten beim Sachverhalt: „...Die Adresse des Hr. XXXX ist ein im ZMR allgemein zugängliches Datum – diese Adresse ist daher keinem Geheimhaltungsanspruch zugänglich, siehe §1 Abs. 1 DSG; außerdem ist diese Adresse der DSB aufgrund der vielzähligen Datenschutzbeschwerden des Hr.</p>\n<p class=\"lf-p\">XXXX gegen das XXXX bzw. der Dienststelle XXXX und deren Organe bekannt…“ Gerade mit dem Hinweis auf die dienstlichen Akten des XXXX und der Dienststelle XXXX hat die Privatperson seine Quelle offengelegt. Die Privatperson darf dieses dienstlichen Daten NICHT als Privatperson verarbeiten. Dass die Privatperson XXXX hier auch auf die Schutzbehauptung „ZMR-Zugriff“ hinweist, zeigt auch dessen Unkenntnis des Zentralen Melderegisters und wie dieser funktioniert. Neben dem Namen sind weitere personenbezogene Daten anzuführen, da sonst KEIN Ergebnis bekanntgegeben werden kann. Die Privatperson XXXX kann nur als weiteres Merkmal anführen, dass ich Österreichischer Staatsbürger bin. Mit diesen Daten erfolgt jedoch nur folgende Meldeauskunft „...Aufgrund der Angaben zur Identität ist der/die Gesuchte nicht eindeutig bestimmbar, es kann keine Auskunft erteilt werden…“ (Beweis: Melderegisterabfrage vom 09.06.2024; 18:19:18, Beilage) Als Beweis, dass die Privatperson XXXX entgegen den klaren Bestimmungen des §46 BDG iVm §1 DSG sich seines „Dienstlichen Wissens und (seiner) dienstlicher Akte auch anderer Dienststellen “ bedient hat, offenbart dieser eindrucksvoll im 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Absatz von unten: „...Es ist auch anzuführen, dass das von Hr. XXXX bekrittelte GStk und der Vorgang des versuchten Kasernzutrittes der Datenschutzbehörde bekannt ist (Blg. 18 zur Stellungnahme des XXXX zu D124.0668/24 – GZ XXXX (2) vom 10.05.2024), genauso wie der dienstrechtliche Status des Hr. XXXX (Datenschutzbeschwerde des Hr. XXXX D124.0668/24 vom 29.02.2024)...“ Hiermit verweist Herr XXXX auf einen Akten einer ihm dienstlich übergeordneten Dienststelle, welcher er NICHT angehört. Da auch keine schriftliche Entbindung von der Amtsverschwiegenheit iSd §46 Abs. 3 und 4 BDG vorliegt, muss von einer Datenschutzverletzung ausgegangen werden und möge dies die Datenschutzbehörde gegenüber der Privatperson XXXX feststellen und ein Bußgeld verhängen, da dieser in casu NICHT als Beamter und Organ, sondern als Privatperson tätig gewesen ist.Die Privatperson römisch 40 hat mittels elektronischen Formular der DSB am 27.05.2024 um 22:31:40 eine Datenschutzbeschwerde als Privatperson eingebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die DSB führt dieses Verfahren zu D124.1475/24. Dass diese Datenschutzbeschwerde als Privatperson und nicht als Organ des römisch 40 bzw. als Kommandant einer Dienststelle des römisch 40 erfolgt ist, erschließt sich aus der Beschwerde, dem letzten Satz bei Sachverhalt: „..Diese Datenschutzbeschwerde erfolgt durch mich als Privatperson…“ In dieser Beschwerde hat die Privatperson römisch 40 sowohl meinen Vornamen, Nachnamen, die beiden akademischen Grade sowie meine Private Wohnadresse mit PLZ, Stadt, Straße, Hausnummer, Stiege und Türnummer angeführt (Beweis: Siehe Beschwerde) Dass das Nennen einer privaten Wohnadresse mit Bezug zum Namen ein personenbezogenes Datum darstellt, erschließt sich aus den Datenschutzbestimmungen und der Judikatur. römisch 40 ist dienstlich der Kommandant der römisch 40 und war/ist somit einerseits mein Vorgesetzter gem.</p>\n<p class=\"lf-p\">BDG als auch meine Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/Disziplinarvorgesetzter gem. HDG. In diesen Funktionen war er im dienstlichen Interesse berechtigt meine personenbezogenen Daten abzufragen und zu verarbeiten. Als Privatperson unterliegt Herr römisch 40 jedoch auch den klaren Bestimmungen der Amtsverschwiegenheit gem. §46 Absatz eins, BDG. Als Objekte der Verschwiegenheitspflicht sieht §46 Abs, 1 BDG nur „Tatsachen“ vor, die dem Beamten „ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgeworden“ sind. Den Begriff der Tatsachen hat der VfGH insofern weit interpretiert, als er seiner Meinung nach auch „Akten und Aktenteile“, also Schriftstücke, umfasst (Vgl. VfSlg7455/1974; vergleiche auch VwGH 14.5.1964, JBL 1965,331).</p>\n<p class=\"lf-p\">Als weitere Voraussetzung für die Verschwiegenheitspflicht normiert §46 Absatz eins, BDG gleichlautend mit Artikel 20, Absatz 3, B-VG, dass diese „im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden römisch 40 , der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung eine Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Partei geboten ist“. Bei den hier genannten Interessen handelt es sich einerseits um eine Gruppe taxativ aufgezählter öffentlicher Interessen, andererseits um das - private – Interesse vom „Parteien“. Im Bereich des Datenschutzes ist das „überwiegende Interesse der Partei“ durch ein „schutzwürdiges Interesse“ an der Geheimhaltung „personenbezogener Daten“, insb.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf die Achtung ihres Privat- und Familienlebens konkretisiert (§1 DSG), vergleiche Perthold-Stoitzner. Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane, 1988, 165; Wieser, Artikel 20 /, 3, B-VG, in Korinek/Houloubek (Hrsg), Bundesverfassungsrecht, Rz 6 Dass die Privatperson römisch 40 meine private Wohnadresse aus dienstlichen Akten des römisch 40 rechtswidrig entnommen hat, erschließt sich aus dessen Datenschutzbeschwerde als Privatperson vom 27.05.2024 im 2. Absatz von unten beim Sachverhalt: „...Die Adresse des Hr. römisch 40 ist ein im ZMR allgemein zugängliches Datum – diese Adresse ist daher keinem Geheimhaltungsanspruch zugänglich, siehe §1 Absatz eins, DSG; außerdem ist diese Adresse der DSB aufgrund der vielzähligen Datenschutzbeschwerden des Hr. römisch 40 gegen das römisch 40 bzw. der Dienststelle römisch 40 und deren Organe bekannt…“ Gerade mit dem Hinweis auf die dienstlichen Akten des römisch 40 und der Dienststelle römisch 40 hat die Privatperson seine Quelle offengelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Privatperson darf dieses dienstlichen Daten NICHT als Privatperson verarbeiten. Dass die Privatperson römisch 40 hier auch auf die Schutzbehauptung „ZMR-Zugriff“ hinweist, zeigt auch dessen Unkenntnis des Zentralen Melderegisters und wie dieser funktioniert. Neben dem Namen sind weitere personenbezogene Daten anzuführen, da sonst KEIN Ergebnis bekanntgegeben werden kann. Die Privatperson römisch 40 kann nur als weiteres Merkmal anführen, dass ich Österreichischer Staatsbürger bin. Mit diesen Daten erfolgt jedoch nur folgende Meldeauskunft „...Aufgrund der Angaben zur Identität ist der/die Gesuchte nicht eindeutig bestimmbar, es kann keine Auskunft erteilt werden…“ (Beweis: Melderegisterabfrage vom 09.06.2024; 18:19:18, Beilage) Als Beweis, dass die Privatperson römisch 40 entgegen den klaren Bestimmungen des §46 BDG in Verbindung mit §1 DSG sich seines „Dienstlichen Wissens und (seiner) dienstlicher Akte auch anderer Dienststellen “ bedient hat, offenbart dieser eindrucksvoll im 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Absatz von unten: „...Es ist auch anzuführen, dass das von Hr. römisch 40 bekrittelte GStk und der Vorgang des versuchten Kasernzutrittes der Datenschutzbehörde bekannt ist (Blg. 18 zur Stellungnahme des römisch 40 zu D124.0668/24 – GZ römisch 40 (2) vom 10.05.2024), genauso wie der dienstrechtliche Status des Hr. römisch 40 (Datenschutzbeschwerde des Hr. römisch 40 D124.0668/24 vom 29.02.2024)...“ Hiermit verweist Herr römisch 40 auf einen Akten einer ihm dienstlich übergeordneten Dienststelle, welcher er NICHT angehört. Da auch keine schriftliche Entbindung von der Amtsverschwiegenheit iSd §46 Absatz 3 und 4 BDG vorliegt, muss von einer Datenschutzverletzung ausgegangen werden und möge dies die Datenschutzbehörde gegenüber der Privatperson römisch 40 feststellen und ein Bußgeld verhängen, da dieser in casu NICHT als Beamter und Organ, sondern als Privatperson tätig gewesen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Datenschutzbeschwerde des BF vom 8. Juli 2024 (1.1.11.) gegen XXXX (mit dem Leiter ObstdG XXXX ) (Zweitbeschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, protokolliert unter GZ: D124.1684/24, lautet wie folgt:Die Datenschutzbeschwerde des BF vom 8. Juli 2024 (1.1.11.) gegen römisch 40 (mit dem Leiter ObstdG römisch 40 ) (Zweitbeschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, protokolliert unter GZ: D124.1684/24, lautet wie folgt:</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch die XXXX (mit dem Kommandanten ObstdG XXXX ) wurde zum wiederholten Male meine private Wohnadresse in dessen Auftrag durch Obst XXXX , als Organ der XXXX abgefragt und vor Dritten (Obstlt XXXX ; Obstlt XXXX und Obstlt XXXX ) in den Protokollen XXXX Nr, 23 bis 31 offengelegt, obwohl dies gem. Art 5 DSGVO (\"Need-To-Know- Prinzip) NICHT erforderlich ist/war, weil diese Protokolle mir, sowie Obstlt XXXX bzw. Obstlt XXXX und Obstlt XXXX nur körperlich, persönlich übergeben worden sind und NICHT mittels Post zugestellt worden sind. Dass ich mit dieser Abfrage und Offenlegung vor Dritten nicht einverstanden bin, mein Einverständnis hierfür fehlt und dies auch den Datenschutzbestimmungen widerspricht, habe ich mittels schriftlicher Eingabe vom 24.07.2028 der XXXX gemeldet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch im Protokoll vom 01.08.2023 ist dies ein weiteres Mal wie folgt auf Seite 2, vorletzter Absatz festgehalten: „...Obstlt XXXX weist darauf hin, dass die angeführte Privatadresse im Empfänger der Protokolle nicht den Datenschutzbestimmungen entspricht und ersucht wiederholt um Löschung dieser Adresse. - Antwort: derzeit wird die Privatadresse bis zu einer Klärung durch XXXX weiterhin angeführt...\" Dieser Sachverhalt ist die Fortführung des Sachverhaltes zu D124.1838/23 und wird auf die Ausführung dort auch verwiesen. Da die DSB trotz Säumnisbeschwerde jedoch NICHT innerhalb der gesetzlichen Frist entschieden hat, ist dieser Sachverhalt nun beim BVwG zu W605 2291721-1 anhängig und fehlt die Entscheidung in der Sache.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde musste jedoch bereits jetzt eingebracht werden um einer Präklusion iSd §24 Abs. 4 DSG zu entgehen (Erstmalige Kenntnisnahme 18.08.2023). In der Beilage befinden sich die jeweils 1. Seite der Protokolle auf welcher mein Name und die private Wohnadresse angeführt sindDurch die römisch 40 (mit dem Kommandanten ObstdG römisch 40 ) wurde zum wiederholten Male meine private Wohnadresse in dessen Auftrag durch Obst römisch 40 , als Organ der römisch 40 abgefragt und vor Dritten (Obstlt römisch 40 ; Obstlt römisch 40 und Obstlt römisch 40 ) in den Protokollen römisch 40 Nr, 23 bis 31 offengelegt, obwohl dies gem.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 5, DSGVO (\"Need-To-Know- Prinzip) NICHT erforderlich ist/war, weil diese Protokolle mir, sowie Obstlt römisch 40 bzw. Obstlt römisch 40 und Obstlt römisch 40 nur körperlich, persönlich übergeben worden sind und NICHT mittels Post zugestellt worden sind. Dass ich mit dieser Abfrage und Offenlegung vor Dritten nicht einverstanden bin, mein Einverständnis hierfür fehlt und dies auch den Datenschutzbestimmungen widerspricht, habe ich mittels schriftlicher Eingabe vom 24.07.2028 der römisch 40 gemeldet. Auch im Protokoll vom 01.08.2023 ist dies ein weiteres Mal wie folgt auf Seite 2, vorletzter Absatz festgehalten: „...Obstlt römisch 40 weist darauf hin, dass die angeführte Privatadresse im Empfänger der Protokolle nicht den Datenschutzbestimmungen entspricht und ersucht wiederholt um Löschung dieser Adresse. - Antwort: derzeit wird die Privatadresse bis zu einer Klärung durch römisch 40 weiterhin angeführt...\" Dieser Sachverhalt ist die Fortführung des Sachverhaltes zu D124.1838/23 und wird auf die Ausführung dort auch verwiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da die DSB trotz Säumnisbeschwerde jedoch NICHT innerhalb der gesetzlichen Frist entschieden hat, ist dieser Sachverhalt nun beim BVwG zu W605 2291721-1 anhängig und fehlt die Entscheidung in der Sache. Die Beschwerde musste jedoch bereits jetzt eingebracht werden um einer Präklusion iSd §24 Absatz 4, DSG zu entgehen (Erstmalige Kenntnisnahme 18.08.2023). In der Beilage befinden sich die jeweils 1. Seite der Protokolle auf welcher mein Name und die private Wohnadresse angeführt sind Die Datenschutzbeschwerde des BF vom 31. Juli 2024 (1.1.12.) gegen ObstdG XXXX als Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/Disziplinarvorgesetzter (HDG) (Viertbeschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Löschung, protokolliert unter GZ: D124.1818/24, lautet wie folgt:Die Datenschutzbeschwerde des BF vom 31. Juli 2024 (1.1.12.) gegen ObstdG römisch 40 als Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/Disziplinarvorgesetzter (HDG) (Viertbeschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Löschung, protokolliert unter GZ: D124.1818/24, lautet wie folgt:</p>\n<p class=\"lf-p\">ObstdG XXXX als Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/Disziplinarvorgesetzter hat trotz eindeutiger Aufforderung vom 13.05.2024 (Beilage 1) weder meine personenbezogenen Daten welche gem. §25 Abs. 3 Büroordnung 2004 idgF älter als 10 Jahre sind, noch die personenbezogenen Daten bezogen auf den §55a WG gelöscht. Mit verfahrenseinleitendem Anbringen vom 13.05.2024 gem. dem Formular der DSB (Siehe Beilage 1) habe ich die Löschung meiner personenbezogenen Daten aufgrund des ex lege Austritt aus dem Dienststand (Reservestand) des XXXX gem. §10 Abs 1 WG 2001 mit 20.05.2024 (50. Lebensjahr erreicht) beantragt und explizit auf den rechtskräftigen Bescheid der DSB zu D124.0220/23 verwiesen. Gem. §45 Abs. 2 Z 1 DSG hat der Verantwortliche (in casu Herr ObstdG XXXX als Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/Disziplinarvorgesetzter) personenbezogenen Daten aus Eigenem oder über Antrag der betroffenen Person unverzüglich zu löschen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insbesondere sind die Disziplinaranzeigen Nr. 8 ( XXXX (2), Nr 9 ( XXXX (2). Nr. 10 ( XXXX (2) und Nr 11 ( XXXX (2) mit sämtlichen erhobenen Daten zu löschen. Durch das DSBür/ XXXX , als Rechtsvertretung für ObstdG XXXX wurde mir mit Schreiben vom 07.06.2024 GZ XXXX (1) (Beilage 2) mitgeteilt, dass die Fristverlängerung gemäß § 42 Abs. 4 DSG bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 12 Abs. 3 DSGVO in der Dauer von 2 Monaten in Anspruch genommen wird. Mit Schreiben des DSBür/ XXXX , für ObstdG XXXX , vom 26.07.2024, GZ XXXX (3) (Beilage 3) wird mir wie folgt mitgeteilt: „...Auf der Grundlage und nach Maßgabe dieser Bestimmungen ist zum derzeitigen Zeitpunkt eine Löschung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten im Vollziehungsbereich des XXXX (mit Einschluss der diesem nachgeordneten Disziplinarbehörden nach dem HDG 2014) nicht zulässig. Dem Umstand, dass Sie inzwischen nicht mehr XXXX sind, kommt diesbezüglich keine Bedeutung zu…“ ObstdG XXXX , Vertreten durch DSBür/ XXXX (Herrn MinR XXXX ) irrt hier in drei Punkten und verstößt somit eindeutig gegen Gesetze und die jüngere Judikatur der DSB.</p>\n<p class=\"lf-p\">A) Verjährungsfristen gem. Büroordnung Auf Seite 3 im 1. Absatz führt DSBür/ XXXX wie folgt selbst korrekter Weise aus: „..Darüber hinaus hat im gesamten Vollziehungsbereich des XXXX die Dokumentation der ordnungsgemäßen Vollziehung (auch) der Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und des Heeresdisziplinargesetzes 2014 nach den Bestimmungen der auf der Grundlage des § 12 BMG erlassenen Büroordnung des Bundes zu erfolgen…“ Gerade von einer rechtskundigen Person, wie Herr MinR XXXX ist, hätte erwarten werden können, wenn dieser selbst explizit auf die Büroordnung des Bundes verweist, dass dieser die Büroordnung kennt und korrekt anwenden kann. Offensichtlich hat jedoch Herr MinR XXXX den § 25 Abs. 3 Büroordnung 2004 idgF NICHT korrekt angewandt. §25 Abs. 3 Büroordnung lautet: „...(3) Sofern nicht der besondere Inhalt des Aktes oder gesetzliche Bestimmungen eine längere Aufbewahrung angebracht erscheinen lassen, ist das Ende der Aufbewahrungsfrist mit dem Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem letzten Bearbeitungsvorgang festzusetzen…“ Daraus erschließt sich bereits, dass sämtliche meiner personenbezogenen Daten, welche älter als 10 Jahre sind, von Amts wegen zu löschen waren, folglich die mir gegebene Antwort des DSBür/ XXXX für ObstdG XXXX , dass KEINE personenbezogenen Daten gelöscht werden RECHTSWIDRIG ist und mich im Recht auf Löschung verletzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">B) Löschung der Disziplinaranzeigen Nr. 8-11 Gem. § 280 Abs.2 BDG ist eine Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung gemäß Absatz eins, nur zulässig zum Zwecke der Aufrechterhaltung oder des Funktionierens der Administration des öffentlichen Dienstes (Z1), zum Zwecke der Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen oder der Geltendmachung der Rechte, die sich aus den dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen oder sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Vorschriften ergeben (Z2), oder zum Zwecke der Ausübung der in den Vorschriften gemäß Z 2 übertragenen öffentlichen Gewalt zum Zwecke der Ausübung der in den Vorschriften gemäß Ziffer 2, übertragenen öffentlichen Gewalt (Z3).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies liegt in conreto jedoch NICHT vor, da mein Dienstverhältnis mittels Bescheid mit deklarativem Charakter durch die Dienstbehörde Direktion 1- Einsatz vom 24.01.2024, GZ XXXX (1) aufgelöst worden ist, folglich das Wehrgesetz zu beleuchten ist: § 55a. Wehrgesetz „...1) Der XXXX und die sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten von XXXX und anderen Personen, die für eine XXXX in Betracht kommen, sowie von sonstigen Personen, deren Daten im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens nach diesem Bundesgesetz benötigt werden, verarbeiten…“ Art 9a Abs. 3 B-VG normiert die allgemeine XXXX für männliche Staatsbürger.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Zusammenschau mit § 10 Abs. 1 WG 2001 gilt die XXXX für männliche Staatsbürger, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Gem. § 11 Abs. 1 WG 2001 umfasst die XXXX die XXXX zur Leistung des Präsensdienstes, die Pflichten des XXXX sowie die Melde- und Bewilligungspflicht nach Abs. 4 bis 6. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass ich NICHT mehr XXXX bin, da ich mein 50. Lebensjahr am XXXX vollendet habe. Folglich kein gesetzlicher Verwendungszweck zur Speicherung vorhanden ist und die personenbezogenen Daten zu löschen sind! C) Anwendbarkeit des Bescheides der DSB D124.0220/23 Fakt ist, dass aus dem rechtskräftigem Bescheid der DSB zu D124.0220/23 abzuleiten ist , dass die weitergehende Speicherung von Daten nach dem Ausscheiden aus der XXXX NICHT zweckentsprechend und NICHT zulässig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wörtlich lautet dies auf Seite 14 vor der Rechtsmittelbelehrung: „...Somit ist auch aus diesem Grund die weitergehende Speicherung der im Rahmen der Stellung erhobenen Daten des Beschwerdeführers BIS ZUM AUSSCHEIDEN aus der XXXX zweckentsprechend und zulässig und war die Beschwerde des Beschwerdeführers daher abzuweisen…“ Dass sich dies auch mit der Rechtsansicht des XXXX deckt, erschließt sich daraus, da seitens XXXX keine Bescheidbeschwerde als Beschwerdegegnerin erhoben worden ist. Daher ergeht folgender Antrag: 1.) Die DSB möge feststellen, dass ich in meinem Recht auf Löschung durch ObstdG XXXX als Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/Disziplinarvorgesetzter verletzt worden bin, weil a) weder die Frist gem. §25 Abs. 3 Büroordnung 20004 idgF in der Dauer von 10 Jahren berücksichtigt worden ist und b) gem. §55a Wehrgesetz eine weitergehende Speicherung meiner personenbezogenen Daten WEDER zweckmäßig NOCH zulässig ist. 2.) Die Löschung meiner personenbezogenen Daten gem.</p>\n<p class=\"lf-p\">Antrag zu veranlassen. Hochachtungsvoll XXXX e.h. BEILAGEN: Beilage 1: Antrag auf Löschung Beilage 2: Fristerstreckung Beilage 3: NICHT Löschung MitteilungObstdG römisch 40 als Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/Disziplinarvorgesetzter hat trotz eindeutiger Aufforderung vom 13.05.2024 (Beilage 1) weder meine personenbezogenen Daten welche gem. §25 Absatz 3, Büroordnung 2004 idgF älter als 10 Jahre sind, noch die personenbezogenen Daten bezogen auf den §55a WG gelöscht. Mit verfahrenseinleitendem Anbringen vom 13.05.2024 gem. dem Formular der DSB (Siehe Beilage 1) habe ich die Löschung meiner personenbezogenen Daten aufgrund des ex lege Austritt aus dem Dienststand (Reservestand) des römisch 40 gem. §10 Absatz eins, WG 2001 mit 20.05.2024 (50.</p>\n<p class=\"lf-p\">Lebensjahr erreicht) beantragt und explizit auf den rechtskräftigen Bescheid der DSB zu D124.0220/23 verwiesen. Gem. §45 Absatz 2, Ziffer eins, DSG hat der Verantwortliche (in casu Herr ObstdG römisch 40 als Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/Disziplinarvorgesetzter) personenbezogenen Daten aus Eigenem oder über Antrag der betroffenen Person unverzüglich zu löschen. Insbesondere sind die Disziplinaranzeigen Nr. 8 ( römisch 40 (2), Nr 9 ( römisch 40 (2). Nr. 10 ( römisch 40 (2) und Nr 11 ( römisch 40 (2) mit sämtlichen erhobenen Daten zu löschen. Durch das DSBür/ römisch 40 , als Rechtsvertretung für ObstdG römisch 40 wurde mir mit Schreiben vom 07.06.2024 GZ römisch 40 (1) (Beilage 2) mitgeteilt, dass die Fristverlängerung gemäß Paragraph 42, Absatz 4, DSG bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 12, Absatz 3, DSGVO in der Dauer von 2 Monaten in Anspruch genommen wird. Mit Schreiben des DSBür/ römisch 40 , für ObstdG römisch 40 , vom 26.07.2024, GZ römisch 40 (3) (Beilage 3) wird mir wie folgt mitgeteilt: „...Auf der Grundlage und nach Maßgabe dieser Bestimmungen ist zum derzeitigen Zeitpunkt eine Löschung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten im Vollziehungsbereich des römisch 40 (mit Einschluss der diesem nachgeordneten Disziplinarbehörden nach dem HDG 2014) nicht zulässig. Dem Umstand, dass Sie inzwischen nicht mehr römisch 40 sind, kommt diesbezüglich keine Bedeutung zu…“ ObstdG römisch 40 , Vertreten durch DSBür/ römisch 40 (Herrn MinR römisch 40 ) irrt hier in drei Punkten und verstößt somit eindeutig gegen Gesetze und die jüngere Judikatur der DSB.</p>\n<p class=\"lf-p\">A) Verjährungsfristen gem. Büroordnung Auf Seite 3 im 1. Absatz führt DSBür/ römisch 40 wie folgt selbst korrekter Weise aus: „..Darüber hinaus hat im gesamten Vollziehungsbereich des römisch 40 die Dokumentation der ordnungsgemäßen Vollziehung (auch) der Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und des Heeresdisziplinargesetzes 2014 nach den Bestimmungen der auf der Grundlage des Paragraph 12, BMG erlassenen Büroordnung des Bundes zu erfolgen…“ Gerade von einer rechtskundigen Person, wie Herr MinR römisch 40 ist, hätte erwarten werden können, wenn dieser selbst explizit auf die Büroordnung des Bundes verweist, dass dieser die Büroordnung kennt und korrekt anwenden kann. Offensichtlich hat jedoch Herr MinR römisch 40 den Paragraph 25, Absatz 3, Büroordnung 2004 idgF NICHT korrekt angewandt. §25 Absatz 3, Büroordnung lautet: „...(3) Sofern nicht der besondere Inhalt des Aktes oder gesetzliche Bestimmungen eine längere Aufbewahrung angebracht erscheinen lassen, ist das Ende der Aufbewahrungsfrist mit dem Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem letzten Bearbeitungsvorgang festzusetzen…“ Daraus erschließt sich bereits, dass sämtliche meiner personenbezogenen Daten, welche älter als 10 Jahre sind, von Amts wegen zu löschen waren, folglich die mir gegebene Antwort des DSBür/ römisch 40 für ObstdG römisch 40 , dass KEINE personenbezogenen Daten gelöscht werden RECHTSWIDRIG ist und mich im Recht auf Löschung verletzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">B) Löschung der Disziplinaranzeigen Nr. 8-11 Gem. Paragraph 280, Absatz 2, BDG ist eine Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung gemäß Absatz eins, nur zulässig zum Zwecke der Aufrechterhaltung oder des Funktionierens der Administration des öffentlichen Dienstes (Z1), zum Zwecke der Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen oder der Geltendmachung der Rechte, die sich aus den dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen oder sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Vorschriften ergeben (Z2), oder zum Zwecke der Ausübung der in den Vorschriften gemäß Ziffer 2, übertragenen öffentlichen Gewalt zum Zwecke der Ausübung der in den Vorschriften gemäß Ziffer 2, übertragenen öffentlichen Gewalt (Z3).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies liegt in conreto jedoch NICHT vor, da mein Dienstverhältnis mittels Bescheid mit deklarativem Charakter durch die Dienstbehörde Direktion 1- Einsatz vom 24.01.2024, GZ römisch 40 (1) aufgelöst worden ist, folglich das Wehrgesetz zu beleuchten ist: Paragraph 55 a, Wehrgesetz „...1) Der römisch 40 und die sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten von römisch 40 und anderen Personen, die für eine römisch 40 in Betracht kommen, sowie von sonstigen Personen, deren Daten im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens nach diesem Bundesgesetz benötigt werden, verarbeiten…“ Artikel 9 a, Absatz 3, B-VG normiert die allgemeine römisch 40 für männliche Staatsbürger.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Zusammenschau mit Paragraph 10, Absatz eins, WG 2001 gilt die römisch 40 für männliche Staatsbürger, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Gem. Paragraph 11, Absatz eins, WG 2001 umfasst die römisch 40 die römisch 40 zur Leistung des Präsensdienstes, die Pflichten des römisch 40 sowie die Melde- und Bewilligungspflicht nach Absatz 4 bis 6, Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass ich NICHT mehr römisch 40 bin, da ich mein 50. Lebensjahr am römisch 40 vollendet habe. Folglich kein gesetzlicher Verwendungszweck zur Speicherung vorhanden ist und die personenbezogenen Daten zu löschen sind! C) Anwendbarkeit des Bescheides der DSB D124.0220/23 Fakt ist, dass aus dem rechtskräftigem Bescheid der DSB zu D124.0220/23 abzuleiten ist , dass die weitergehende Speicherung von Daten nach dem Ausscheiden aus der römisch 40 NICHT zweckentsprechend und NICHT zulässig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wörtlich lautet dies auf Seite 14 vor der Rechtsmittelbelehrung: „...Somit ist auch aus diesem Grund die weitergehende Speicherung der im Rahmen der Stellung erhobenen Daten des Beschwerdeführers BIS ZUM AUSSCHEIDEN aus der römisch 40 zweckentsprechend und zulässig und war die Beschwerde des Beschwerdeführers daher abzuweisen…“ Dass sich dies auch mit der Rechtsansicht des römisch 40 deckt, erschließt sich daraus, da seitens römisch 40 keine Bescheidbeschwerde als Beschwerdegegnerin erhoben worden ist. Daher ergeht folgender Antrag: 1.) Die DSB möge feststellen, dass ich in meinem Recht auf Löschung durch ObstdG römisch 40 als Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/Disziplinarvorgesetzter verletzt worden bin, weil a) weder die Frist gem. §25 Absatz 3, Büroordnung 20004 idgF in der Dauer von 10 Jahren berücksichtigt worden ist und b) gem. §55a Wehrgesetz eine weitergehende Speicherung meiner personenbezogenen Daten WEDER zweckmäßig NOCH zulässig ist. 2.) Die Löschung meiner personenbezogenen Daten gem.</p>\n<p class=\"lf-p\">Antrag zu veranlassen. Hochachtungsvoll römisch 40 e.h. BEILAGEN: Beilage 1: Antrag auf Löschung Beilage 2: Fristerstreckung Beilage 3: NICHT Löschung Mitteilung Die Datenschutzbeschwerde des BF vom 19. August 2024 (1.1.13.) gegen das Datenschutzbüro des XXXX (Siebentbeschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Löschung, protokolliert unter GZ: D124.1921/24, lautet wie folgt:Die Datenschutzbeschwerde des BF vom 19. August 2024 (1.1.13.) gegen das Datenschutzbüro des römisch 40 (Siebentbeschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Löschung, protokolliert unter GZ: D124.1921/24, lautet wie folgt:</p>\n<p class=\"lf-p\">Sachverhalt Das DSBür/ XXXX (Herr MinR XXXX ) hat trotz eindeutiger Aufforderung vom 13.05.2024 (Beilage 1) KEINE meiner seit 1992 erhobenen und verarbeitenden personenbezogenen Daten, welche gem. §25 Abs. 3 Büroordnung 2004 idgF älter als 10 Jahre sind, noch die personenbezogenen Daten bezogen auf den §55a WG gelöscht, obwohl das DSBür/ XXXX im Antwortschreiben dieses Verpflichtung erkannt und mir mitgeteilt hat. Mit verfahrenseinleitendem Anbringen vom 13.05.2024 gem. dem Formular der DSB (Siehe Beilage 1) habe ich die Löschung meiner personenbezogenen Daten aufgrund des ex lege Austritt aus dem Dienststand (Reservestand) des XXXX gem. §10 Abs 1 WG 2001 mit 20.05.2024 (50.Lebensjahr erreicht) beantragt und explizit auf den rechtskräftigen Bescheid der DSB zu D124.0220/23 verwiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gem. §45 Abs. 2 Z 1 DSG hat der Verantwortliche (in casu Herr MinR XXXX für das DSBür/ XXXX )) personenbezogenen Daten aus Eigenem oder über Antrag der betroffenen Person unverzüglich zu löschen. Durch das DSBür/ XXXX wurde mir mit Schreiben vom 07.06.2024 GZ XXXX (1) (Beilage 2) mitgeteilt, dass die Fristverlängerung gemäß § 42 Abs. 4 DSG bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 12 Abs. 3 DSGVO in der Dauer von 2 Monaten in Anspruch genommen wird. Mit Schreiben des DSBür/ XXXX vom 26.07.2024, GZ XXXX (3) (Beilage 3) wird mir wie folgt mitgeteilt: „...Auf der Grundlage und nach Maßgabe dieser Bestimmungen ist zum derzeitigen Zeitpunkt eine Löschung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten im Vollziehungsbereich des XXXX (mit Einschluss der diesem nachgeordneten Disziplinarbehörden nach dem HDG 2014) nicht zulässig. Dem Umstand, dass Sie inzwischen nicht mehr XXXX sind, kommt diesbezüglich keine Bedeutung zu…“ DSBür/ XXXX (Herrn MinR XXXX ) irrt hier in mehreren Punkten und verstößt somit eindeutig gegen Gesetze und die jüngere Judikatur der DSB. Chronologie: Seit 1992 bis Oktober 1995 wurden von mir personenbezogenen Daten iSd Wehrgesetzes durch das XXXX aufgenommen und verarbeitet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies beinhaltete die Zeiten der XXXX , des Präsenzdienstes und jene als Zeitsoldat. Von Oktober 1995 bis Jänner 2024 wurden weitere personenbezogene Daten, da ich in diesem Zeitraum Beamter des XXXX gewesen bin, aufgenommen und verarbeitet. Aufgrund der Auflösung meines Dienstverhältnisses als Beamter mit Jänner 2024 wurden meine personenbezogenen Daten bis zu meinem 50. Geburtstag wieder iSd Wehrgesetzes erhoben und verarbeitet. Das DSBür/ XXXX (Herr MinR XXXX ) führt grundsätzlich korrekt auf Seite 3 im ersten Absatz wie folgt aus, um dies dann jedoch in weiterer Folge rechtswidrig NICHT umzusetzen: „….Auf eine Löschung der antragsgegenständlichen Daten finden daher die Bestimmungen des § 280a Abs. 2, 3 BDG 1979 und des § 8 HDG 2014 Anwendung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus hat im gesamten Vollziehungsbereich des XXXX die Dokumentation der ordnungsgemäßen Vollziehung (auch) der Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und des Heeresdisziplinargesetzes 2014 nach den Bestimmungen der auf der Grundlage des § 12 BMG erlassenen Büroordnung des Bundes zu erfolgen. Das schließt auch die Dokumentation der Übermittlung von Disziplinaranzeigen und Beweismitteln an die in § 68 Abs. 1 HDG 2014 normierten Stellen ein. Eine Aufbewahrung auf der Grundlage des § 280 BDG 1979 bzw. des § 11 Abs. 2 HDG 2014 verarbeiteter personenbezogener Daten im Vollziehungsbereich des XXXX ist daher nach Maßgabe der §§ 25, 26 der Büroordnung vorzusehen, sofern sich aus § 280a BDG 1979 und § 8 HDG 2014 keine längeren Aufbewahrungsfristen ergeben...“ A) Verjährungsfrist gem. §280 a BDG Gem. dieser Bestimmung sind personenbezogene Daten 15 Jahre aufzubewahren, folglich alle Daten, welcher älter als 15 Jahre sind (also vor 2009 erhoben bzw. verarbeitet worden sind) zu Löschen sind. „...(2) Organisationsbezogene, ausbildungsbezogene und sonstige mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehende personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten betroffener Personen sind von einem Verantwortlichen ab der letztmaligen Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung fünfzehn Jahre aufzubewahren. Werden die personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten darüber hinaus für eine Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung gemäß § 280 benötigt, so sind sie mindestens fünfzehn Jahre nach dem Wegfall dieser Notwendigkeit aufzubewahren. Soweit nach der letztmaligen Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung ein mit den jeweiligen Daten im Zusammenhang stehendes Verfahren eingeleitet wird oder wurde, sind diese personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten mindestens fünfzehn Jahre nach Rechtskraft der das Verfahren abschließend beendenden Entscheidung aufzubewahren...“ Gerade mit diesem durch DSBür/ XXXX richtig wiedergegebenen Bestimmungen des §280a BDG hätte das DSBür/ XXXX (Herr MinR XXXX ) sämtliche meiner personenbezogenen Daten von 1992 bis 2009 zu löschen gehabt und mir mitteilen müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus diesem Faktum ergibt sich bereits, das rechtswidrige (siehe angezogenen Rechtsnorm) und schuldhafte (erkennen und mitteilen der Rechtsnorm) Verhalten des DSBür/ XXXX (Herr MinR XXXX ) und verletzt mich dies in meinem Recht auf Löschung. B) Verjährungsfrist gem. §8 HDG Das Führungsblatt ist nach einem bzw. nach drei Jahren gem. § 8 Abs. 2 HDG zu vernichten. Der Abs. 3 führt zu den Akten wie folgt aus: „...(3) Nach Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss eines Disziplinarverfahrens sind die Akten über dieses Verfahren unter Verschluss aufzubewahren...“ Da hier in dieser Norm keine Fristen mehr angeführt sind, ist auf die Verjährungsfrist gem. Büroordnung in der Dauer von 10 Jahren zu verweisen (siehe hierzu Punkt C).</p></div>", "next": 238946}