{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171, mwN).Die von der Rechtsprechung hervorgehobenen personenbezogenen Weisungs- und Kontrollbefugnisse des Dienstgebers gehen über die bloß sachliche Steuerung und Kontrolle des Arbeitsergebnisses hinaus und betreffen das Verhalten des Erwerbstätigen und die Art und Weise, wie er seine Tätigkeiten verrichtet (z.B. Pünktlichkeit, Verlässlichkeit, persönliches Erscheinungsbild, Benehmen, Kommunikationskultur, Arbeitseifer, Sorgfalt, Lernbereitschaft, Teamfähigkeit, Lenkbarkeit, Einfügungsbereitschaft in vorgegebene Strukturen des Arbeitsablaufs usw.). Sie sind Mittel des Dienstgebers, unter Beachtung der Fürsorgepflicht auf das persönliche Verhalten des Dienstnehmers Einfluss zu nehmen und dieses im betrieblichen Interesse (laufend) zu steuern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der daraus erwachsende personenbezogene Anpassungsdruck schränkt die Bestimmungsfreiheit des Erwerbstätigen maßgeblich ein und begründet seine persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG. Im Unterschied dazu geht es dem Dienst- bzw. Auftraggeber bei einem freien Dienstnehmer oder bei einem selbständigen Erwerbstätigen (nach dem Gesamtbild der Tätigkeit) nicht um eine solche (laufende) Steuerung des persönlichen Verhaltens, sondern in erster Linie um die sachlichen Ergebnisse der Tätigkeit bzw. darum, ob die (Geschäfts)Beziehung zu einem in persönlichen Belangen selbstbestimmten Partner zufriedenstellend verläuft oder nicht. Der Dienst- bzw. Auftraggeber beschränkt sich soweit dies bei solchen Tätigkeiten, die meist eine besondere Qualifikation erfordern, möglich ist auf eine Steuerung der Ergebnisse der Tätigkeit und ist im Übrigen darauf beschränkt, die Zusammenarbeit mit dem selbstbestimmten Partner aufrecht zu erhalten oder sie zu beenden (sachliche Weisungs- und Kontrollbefugnisse) vergleiche VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Mitbeteiligte, der nebenberuflich für die beschwerdeführende GmbH tätig war, war nicht in einer Weise in die betriebliche Organisation eingebunden, dass ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen durch „stille Autorität“ substituiert worden wären. Bei Nichteinbindung in eine Betriebsorganisation kann aber das Fehlen persönlicher Weisungen bzw. das Fehlen der stillen Autorität durch persönliche Kontrollmöglichkeiten, die persönliche Weisungen nach sich ziehen könnten, ausgeglichen werden. Derartige Kontrollmöglichkeiten lagen im konkreten Fall allerdings nicht vor. Die Beziehung des Mitbeteiligten zur beschwerdeführenden GmbH beschränkte sich auf die Abhaltung von Vorträgen zu einem bestimmten Thema, auf deren exakten Inhalt von der beschwerdeführenden GmbH kein Einfluss ausgeübt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie genau der Mitbeteiligte sein Wissen an die Kursteilnehmer vermittelte, blieb seiner Entscheidung und Einschätzung überlassen. Daran ändert auch der Umstand, dass der Mitbeteiligte seine Präsentationsunterlagen zehn Werktage vor Kursbeginn der beschwerdeführenden GmbH zur Verfügung zu stellen hatte nichts. Hinweise darauf, dass der Mitbeteiligte Richtlinien unterworfen gewesen wäre, die seine Vortragstätigkeit und sein arbeitsbezogenes Verhalten in bestimmter Weise geregelt und dazugehörige Kontrollmaßnahmen vorgesehen hätten, ergaben sich im Verfahren nicht. Zwar bestand im vorliegenden Fall ein online Feedback-Kontrollsystem, eine derartige Kontrolle der bloßen Arbeitsergebnisse stehen mit dem Vorliegen eines freien Dienstvertrags allerdings nicht im Widerspruch (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 17.10.2010, 2010/08/0256 (Hausbetreuer), und vom 19.12.2012, 2012/08/0224 (Disponent)). Eine über diese bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses der Tätigkeit hinausreichende, die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit bzw. durch (auf das Ergebnis derartiger Kontrollen aufbauende) persönliche Weisungen konnten hingegen ebenso wenig wie Berichterstattungspflichten bzw. Berichtspflichten seitens des Mitbeteiligten festgestellt werden. Der Mitbeteiligte, der nebenberuflich für die beschwerdeführende GmbH tätig war, war nicht in einer Weise in die betriebliche Organisation eingebunden, dass ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen durch „stille Autorität“ substituiert worden wären.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Nichteinbindung in eine Betriebsorganisation kann aber das Fehlen persönlicher Weisungen bzw. das Fehlen der stillen Autorität durch persönliche Kontrollmöglichkeiten, die persönliche Weisungen nach sich ziehen könnten, ausgeglichen werden. Derartige Kontrollmöglichkeiten lagen im konkreten Fall allerdings nicht vor. Die Beziehung des Mitbeteiligten zur beschwerdeführenden GmbH beschränkte sich auf die Abhaltung von Vorträgen zu einem bestimmten Thema, auf deren exakten Inhalt von der beschwerdeführenden GmbH kein Einfluss ausgeübt wurde. Wie genau der Mitbeteiligte sein Wissen an die Kursteilnehmer vermittelte, blieb seiner Entscheidung und Einschätzung überlassen. Daran ändert auch der Umstand, dass der Mitbeteiligte seine Präsentationsunterlagen zehn Werktage vor Kursbeginn der beschwerdeführenden GmbH zur Verfügung zu stellen hatte nichts.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinweise darauf, dass der Mitbeteiligte Richtlinien unterworfen gewesen wäre, die seine Vortragstätigkeit und sein arbeitsbezogenes Verhalten in bestimmter Weise geregelt und dazugehörige Kontrollmaßnahmen vorgesehen hätten, ergaben sich im Verfahren nicht. Zwar bestand im vorliegenden Fall ein online Feedback-Kontrollsystem, eine derartige Kontrolle der bloßen Arbeitsergebnisse stehen mit dem Vorliegen eines freien Dienstvertrags allerdings nicht im Widerspruch vergleiche VwGH 17.10.2010, 2010/08/0256 (Hausbetreuer), und vom 19.12.2012, 2012/08/0224 (Disponent)). Eine über diese bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses der Tätigkeit hinausreichende, die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit bzw. durch (auf das Ergebnis derartiger Kontrollen aufbauende) persönliche Weisungen konnten hingegen ebenso wenig wie Berichterstattungspflichten bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Berichtspflichten seitens des Mitbeteiligten festgestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Vortragstätigkeit des Mitbeteiligten handelte es sich darüber hinaus um höher qualifizierte Leistungen, die anders als z.B. bei manuellen Hilfsarbeiten, die einfachen Sachzwängen unterliegen, einen größeren Spielraum für verantwortliche Sachentscheidungen bieten, was insbesondere bei Nichteinbindung in eine betriebliche Organisation grundsätzlich für eine Beschäftigung in persönlicher Unabhängigkeit spricht (vgl. VwGH 25.06.2013, 2013/08/0093, betreffend eine (diplomierte) Krankenschwester).Bei der Vortragstätigkeit des Mitbeteiligten handelte es sich darüber hinaus um höher qualifizierte Leistungen, die anders als z.B. bei manuellen Hilfsarbeiten, die einfachen Sachzwängen unterliegen, einen größeren Spielraum für verantwortliche Sachentscheidungen bieten, was insbesondere bei Nichteinbindung in eine betriebliche Organisation grundsätzlich für eine Beschäftigung in persönlicher Unabhängigkeit spricht vergleiche VwGH 25.06.2013, 2013/08/0093, betreffend eine (diplomierte) Krankenschwester).</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der Bindung des Mitbeteiligten an Ordnungsvorschriften über Arbeitsort und Arbeitszeit ist schließlich festzuhalten, dass es in der Natur einer Vortragstätigkeit liegt, dass sich der Vortragende und seine Zuhörer zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort einfinden müssen. Die Festsetzung von Zeit und Ort seiner Tätigkeit sind Ausdruck der organisatorischen Notwendigkeit, die Termine zwischen der beschwerdeführenden GmbH, dem Mitbeteiligten und der Kursteilnehmer zu koordinieren, nicht aber einer Einschränkung der persönlichen Bestimmungsfreiheit des Erstmitbeteiligten im Hinblick auf sein arbeitsbezogenes Verhalten (vgl. hierzu auch VwGH 27.04.2011, 2009/08/0123).Hinsichtlich der Bindung des Mitbeteiligten an Ordnungsvorschriften über Arbeitsort und Arbeitszeit ist schließlich festzuhalten, dass es in der Natur einer Vortragstätigkeit liegt, dass sich der Vortragende und seine Zuhörer zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort einfinden müssen. Die Festsetzung von Zeit und Ort seiner Tätigkeit sind Ausdruck der organisatorischen Notwendigkeit, die Termine zwischen der beschwerdeführenden GmbH, dem Mitbeteiligten und der Kursteilnehmer zu koordinieren, nicht aber einer Einschränkung der persönlichen Bestimmungsfreiheit des Erstmitbeteiligten im Hinblick auf sein arbeitsbezogenes Verhalten vergleiche hierzu auch VwGH 27.04.2011, 2009/08/0123).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof hat die Pflichtversicherung von Vortragenden bzw. Lehrenden nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG in seiner Rechtsprechung dann bejaht, wenn die Vortragenden in den Betrieb der Auftraggeber organisatorisch eingebunden waren oder ihre Tätigkeit durch Richtlinien determiniert war oder zumindest eine die persönliche Bestimmungsfreiheit des Vortragenden einschränkende Kontrollmöglichkeit bestanden hat (vgl. etwa VwGH 11.7.2012, 2010/08/0204, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat die Pflichtversicherung von Vortragenden bzw. Lehrenden nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in seiner Rechtsprechung dann bejaht, wenn die Vortragenden in den Betrieb der Auftraggeber organisatorisch eingebunden waren oder ihre Tätigkeit durch Richtlinien determiniert war oder zumindest eine die persönliche Bestimmungsfreiheit des Vortragenden einschränkende Kontrollmöglichkeit bestanden hat vergleiche etwa VwGH 11.7.2012, 2010/08/0204, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Insgesamt sind im Verfahren daher keine Vorgaben der beschwerdeführenden GmbH, hinsichtlich des Verhaltens des Mitbeteiligten und der Art und Weise wie er seine Tätigkeit auszuüben hat hervorgekommen, aus denen dem Mitbeteiligten ein personenbezogener Anpassungsdruck bei der Ausübung der Tätigkeit erwachsen wäre. Es konnten keine Einbindung in die betriebliche Struktur der beschwerdeführenden GmbH, keine Richtlinien für das Verhalten des Mitbeteiligten und auch keine die persönliche Bestimmungsfreiheit des Mitbeteiligten einschränkende Kontrollmöglichkeit der beschwerdeführenden GmbH oder Berichtspflichten des Mitbeteiligten festgestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung heranzuziehenden Nebenkriterien (die Verwendung eigener wenn auch nicht wesentlicher Betriebsmittel; s. dazu weiter unten) sprechen insgesamt nicht gegen das Vorliegen eines freien Dienstvertrages (vgl. VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020).Auch die im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung heranzuziehenden Nebenkriterien (die Verwendung eigener wenn auch nicht wesentlicher Betriebsmittel; s. dazu weiter unten) sprechen insgesamt nicht gegen das Vorliegen eines freien Dienstvertrages vergleiche VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020).</p>\n<p class=\"lf-p\">In einer Gesamtbetrachtung ist sohin von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher Unabhängigkeit gegenüber jener der persönlichen Abhängigkeit auszugehen, weswegen ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG nicht anzunehmen ist.In einer Gesamtbetrachtung ist sohin von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher Unabhängigkeit gegenüber jener der persönlichen Abhängigkeit auszugehen, weswegen ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG nicht anzunehmen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5.3. Zur Lohnsteuerpflicht Die wesentliche Bedeutung der Verweisung auf die Lohnsteuerpflicht nach dem EStG 1988 in § 4 Abs. 2 ASVG liegt darin, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, auch die Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG bindend feststeht. Eine solche bindende Wirkung kommt aber nur Bescheiden zu, die über die Lohnsteuerpflicht als Hauptfrage absprechen, in erster Linie also Haftungsbescheiden gemäß § 82 EStG 1988.Die wesentliche Bedeutung der Verweisung auf die Lohnsteuerpflicht nach dem EStG 1988 in Paragraph 4, Absatz 2, ASVG liegt darin, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, auch die Sozialversicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG bindend feststeht. Eine solche bindende Wirkung kommt aber nur Bescheiden zu, die über die Lohnsteuerpflicht als Hauptfrage absprechen, in erster Linie also Haftungsbescheiden gemäß Paragraph 82, EStG 1988.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein solcher Bescheid betreffend die beschwerdeführende GmbH liegt jedoch nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daher hat das Bundesverwaltungsgericht dies als Vorfrage eigenständig zu prüfen. Auch die Voraussetzungen für eine Dienstnehmereigenschaft im steuerrechtlichen Sinn liegen nicht vor, da nach der Definition des Steuerrechts (§ 47 Abs. 2 EStG) ein Dienstverhältnis dann vorliegt, wenn ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Aufgrund der Ausführungen zur Frage der persönlichen Abhängigkeit vertritt das erkennende Gericht die Auffassung, dass der Mitbeteiligte nicht lohnsteuerpflichtig ist, da er nicht unter der Leitung der beschwerdeführenden GmbH stand bzw. nicht in deren geschäftlichen Organismus dessen Weisung zu befolgen hatte.Daher hat das Bundesverwaltungsgericht dies als Vorfrage eigenständig zu prüfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die Voraussetzungen für eine Dienstnehmereigenschaft im steuerrechtlichen Sinn liegen nicht vor, da nach der Definition des Steuerrechts (Paragraph 47, Absatz 2, EStG) ein Dienstverhältnis dann vorliegt, wenn ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Aufgrund der Ausführungen zur Frage der persönlichen Abhängigkeit vertritt das erkennende Gericht die Auffassung, dass der Mitbeteiligte nicht lohnsteuerpflichtig ist, da er nicht unter der Leitung der beschwerdeführenden GmbH stand bzw. nicht in deren geschäftlichen Organismus dessen Weisung zu befolgen hatte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Mitbeteiligte war schließlich nicht als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG für die beschwerdeführende GmbH beschäftigt.Der Mitbeteiligte war schließlich nicht als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG für die beschwerdeführende GmbH beschäftigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.6. Zum Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses nach § 4 Abs. 4 ASVG 3.6. Zum Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG In Ermangelung einer Dienstnehmereigenschaft im Sinne des § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG gilt es nun zu prüfen, ob ein freier Dienstvertrag gemäß § 4 Abs. 4 ASVG vorgelegen hat. In Ermangelung einer Dienstnehmereigenschaft im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG gilt es nun zu prüfen, ob ein freier Dienstvertrag gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG vorgelegen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 4 Abs. 4 ASVG ist Voraussetzung für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses, dass der Dienstnehmer für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes gegen Entgelt tätig wird, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringt und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügt. Jene, welche die Kriterien des § 4 Abs. 4 ASVG nicht erfüllen, werden in der Regel als „Neue Selbständige“ (subsidiär) nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert.Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG ist Voraussetzung für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses, dass der Dienstnehmer für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes gegen Entgelt tätig wird, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringt und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügt. Jene, welche die Kriterien des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG nicht erfüllen, werden in der Regel als „Neue Selbständige“ (subsidiär) nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Entscheidungswesentlich ist somit, ob ein Entgeltbezug vorlag, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbracht wurden und der Mitbeteiligte über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits an anderer Stelle ausführlich ausgeführt wurde, hat der Mitbeteiligte seine Vortragstätigkeit im Wesentlichen persönlich erbracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es bleibt sohin zu prüfen, ob es sich bei dem Honorar, das der Mitbeteiligte für den jeweiligen Zeitaufwand erhalten hat, um ein Entgelt im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG handelt (siehe unten Punkt 3.7.2.) sowie ob der Mitbeteiligte über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügt hat (siehe sogleich). Es bleibt sohin zu prüfen, ob es sich bei dem Honorar, das der Mitbeteiligte für den jeweiligen Zeitaufwand erhalten hat, um ein Entgelt im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG handelt (siehe unten Punkt 3.7.2.) sowie ob der Mitbeteiligte über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügt hat (siehe sogleich).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.6.1. Zum (Nicht-)Vorliegen wesentlich eigener Betriebsmittel Dem Gesetz selbst ist nicht zu entnehmen, nach welchen Kriterien und Maßstäben die „Wesentlichkeit“ der Betriebsmittel zu ermitteln ist. Der Verwaltungsgerichtshof leitete aus den Gesetzesmaterialien zum ASRÄG 1997, auf das die geltende Fassung des § 4 Abs. 4 ASVG im Wesentlichen zurückgeht, ab, dass § 4 Abs. 4 ASVG nicht bloß dann zur Anwendung kommt, wenn keinerlei eigene Betriebsmittel eingesetzt werden, sondern nur dann nicht, wenn derjenige, der die Leistung erbringt, im Wesentlichen nicht auf ihm zur Verfügung gestellte Betriebsmittel angewiesen ist (vgl. zuletzt VwGH 19.11.2024, Ra 2024/08/0034, mit Hinweis auf VwGH 24.01.2006, 2004/08/0101, betreffend eine Aerobic-Trainerin, der die Räumlichkeiten für die Abhaltung der Kurse von der Dienstgeberin zur Verfügung gestellt wurden).Dem Gesetz selbst ist nicht zu entnehmen, nach welchen Kriterien und Maßstäben die „Wesentlichkeit“ der Betriebsmittel zu ermitteln ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof leitete aus den Gesetzesmaterialien zum ASRÄG 1997, auf das die geltende Fassung des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG im Wesentlichen zurückgeht, ab, dass Paragraph 4, Absatz 4, ASVG nicht bloß dann zur Anwendung kommt, wenn keinerlei eigene Betriebsmittel eingesetzt werden, sondern nur dann nicht, wenn derjenige, der die Leistung erbringt, im Wesentlichen nicht auf ihm zur Verfügung gestellte Betriebsmittel angewiesen ist vergleiche zuletzt VwGH 19.11.2024, Ra 2024/08/0034, mit Hinweis auf VwGH 24.01.2006, 2004/08/0101, betreffend eine Aerobic-Trainerin, der die Räumlichkeiten für die Abhaltung der Kurse von der Dienstgeberin zur Verfügung gestellt wurden).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist jedenfalls dann von einem arbeitnehmerähnlichen freien Dienstvertrag nach dem ASVG auszugehen, wenn der freie Dienstnehmer (wie die Aerobic-Trainerin im zu 2004/08/0101 entschiedenen Fall) „innerhalb und unter Verwendung der betrieblichen Struktur des Auftraggebers“ (also abgesehen von der persönlichen Abhängigkeit wie ein echter Arbeitnehmer) tätig sei. Umgekehrt sei jedenfalls von der „Unternehmerähnlichkeit“ und damit der Pflichtversicherung nach dem GSVG statt dem ASVG auszugehen, wenn eine „unternehmerische Organisation bestimmten Ausmaßes“ klar zutage trete. In anderen als diesen beiden Fallgruppen könne die Abgrenzung im Einzelfall schwierig sein (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 19.11.2024, Ra 2024/08/0034).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist jedenfalls dann von einem arbeitnehmerähnlichen freien Dienstvertrag nach dem ASVG auszugehen, wenn der freie Dienstnehmer (wie die Aerobic-Trainerin im zu 2004/08/0101 entschiedenen Fall) „innerhalb und unter Verwendung der betrieblichen Struktur des Auftraggebers“ (also abgesehen von der persönlichen Abhängigkeit wie ein echter Arbeitnehmer) tätig sei. Umgekehrt sei jedenfalls von der „Unternehmerähnlichkeit“ und damit der Pflichtversicherung nach dem GSVG statt dem ASVG auszugehen, wenn eine „unternehmerische Organisation bestimmten Ausmaßes“ klar zutage trete. In anderen als diesen beiden Fallgruppen könne die Abgrenzung im Einzelfall schwierig sein vergleiche VwGH 19.11.2024, Ra 2024/08/0034).</p>\n<p class=\"lf-p\">Maßgeblich dafür ist die Beurteilung der „wesentlichen Betriebsmittel“, die nach den Verhältnissen beim freien Dienstnehmer  und nicht beim Auftraggeber  zu erfolgen hat. Dazu wurde der folgende, mittlerweile in ständiger Rechtsprechung vielfach wiederholte Rechtssatz gebildet: „Grundsätzlich wird ein Betriebsmittel dann für seine (dadurch als unternehmerisch zu beurteilende) Tätigkeit wesentlich sein, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist.“ Dabei sei stets vorausgesetzt, dass es sich um ein Sachmittel handle, welches für die konkret in Rede stehende Tätigkeit des freien Dienstnehmers wesentlich (im Sinn von „dienlich“ bzw. durch die Tätigkeit veranlasst) sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die „Dienlichkeit“ ist zwar, wie ebenfalls im Erkenntnis 2007/08/0223 klargestellt wurde, nicht mit der „Wesentlichkeit“ gleichzusetzen und daher nicht ausreichend, um diese zu bejahen; sie ist aber Grundbedingung dafür, dass ein Betriebsmittel wesentlich im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG sein kann (vgl. erneut VwGH 19.11.2024, Ra 2024/08/0034).Maßgeblich dafür ist die Beurteilung der „wesentlichen Betriebsmittel“, die nach den Verhältnissen beim freien Dienstnehmer und nicht beim Auftraggeber zu erfolgen hat. Dazu wurde der folgende, mittlerweile in ständiger Rechtsprechung vielfach wiederholte Rechtssatz gebildet: „Grundsätzlich wird ein Betriebsmittel dann für seine (dadurch als unternehmerisch zu beurteilende) Tätigkeit wesentlich sein, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist.“ Dabei sei stets vorausgesetzt, dass es sich um ein Sachmittel handle, welches für die konkret in Rede stehende Tätigkeit des freien Dienstnehmers wesentlich (im Sinn von „dienlich“ bzw. durch die Tätigkeit veranlasst) sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die „Dienlichkeit“ ist zwar, wie ebenfalls im Erkenntnis 2007/08/0223 klargestellt wurde, nicht mit der „Wesentlichkeit“ gleichzusetzen und daher nicht ausreichend, um diese zu bejahen; sie ist aber Grundbedingung dafür, dass ein Betriebsmittel wesentlich im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG sein kann vergleiche erneut VwGH 19.11.2024, Ra 2024/08/0034).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es reicht nicht aus, wenn irgendein einzelnes nicht geringwertiges Betriebsmittel überwiegend beruflich genutzt wird, vielmehr bedarf es einer Gesamtbetrachtung aller eingesetzten Betriebsmittel, um zu beurteilen, ob sich die erwerbstätige Person damit eine eigene betriebliche Struktur geschaffen hat (vgl. VwGH 25.04.2018, Ra 2018/08/0044). Es reicht nicht aus, wenn irgendein einzelnes nicht geringwertiges Betriebsmittel überwiegend beruflich genutzt wird, vielmehr bedarf es einer Gesamtbetrachtung aller eingesetzten Betriebsmittel, um zu beurteilen, ob sich die erwerbstätige Person damit eine eigene betriebliche Struktur geschaffen hat vergleiche VwGH 25.04.2018, Ra 2018/08/0044).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Vorhandensein nicht nur geringwertiger Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen ist in einem weiteren Schritt zu untersuchen, ob den darüber hinaus vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Betriebsmitteln  im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung  entscheidende Bedeutung für die ausgeübte Tätigkeit zukomme, oder ob es sich dabei um Hilfsmittel untergeordneter Bedeutung handle (vgl. VwGH 22.02.2022, Ra 2020/08/0133).Bei Vorhandensein nicht nur geringwertiger Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen ist in einem weiteren Schritt zu untersuchen, ob den darüber hinaus vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Betriebsmitteln im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung entscheidende Bedeutung für die ausgeübte Tätigkeit zukomme, oder ob es sich dabei um Hilfsmittel untergeordneter Bedeutung handle vergleiche VwGH 22.02.2022, Ra 2020/08/0133).</p>\n<p class=\"lf-p\">Sollte in einer Gesamtbetrachtung der für die konkrete Tätigkeit des Dienstnehmers insgesamt eingesetzten Betriebsmittel die Nutzung von Betriebsmitteln des Dienstgebers gegenüber dem Einsatz eigener Betriebsmittel so weit überwiegen, dass diese nur eine untergeordnete Bedeutung hätten und die mit ihnen geschaffene eigene unternehmerische Struktur des Dienstnehmers ganz in den Hintergrund träte, dann wären wesentliche eigene Betriebsmittel im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG zu verneinen (VwGH 19.11.2024, Ra 2024/08/0034).Sollte in einer Gesamtbetrachtung der für die konkrete Tätigkeit des Dienstnehmers insgesamt eingesetzten Betriebsmittel die Nutzung von Betriebsmitteln des Dienstgebers gegenüber dem Einsatz eigener Betriebsmittel so weit überwiegen, dass diese nur eine untergeordnete Bedeutung hätten und die mit ihnen geschaffene eigene unternehmerische Struktur des Dienstnehmers ganz in den Hintergrund träte, dann wären wesentliche eigene Betriebsmittel im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG zu verneinen (VwGH 19.11.2024, Ra 2024/08/0034).</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorweg ist hinsichtlich des PKWs des Mitbeteiligten festzuhalten, dass diesbezüglich vorgebracht wurde, dass dieser zwar unternehmerisch genutzt, aber angesichts der betrieblichen Nutzung von weniger als 50% nicht in das Betriebsvermögen aufgenommen worden sei. Bereits aus diesem Grund sowie der Tatsache, dass der Mitbeteiligte für die Verwendung des PKW unbestritten Kilometergeld von der beschwerdeführenden GmbH erhielt scheidet eine überwiegende betriebliche Nutzung aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ungeachtet des PKWs wurden im vorliegenden Fall von der beschwerdeführenden GmbH der Laptop, themenspezifische Software, Fachliteratur, ein Schweißgerät und Schliffbilder sowie andere Demonstrationsmaterialien des Mitbeteiligten als seine Betriebsmittel ins Treffen geführt. Aufgrund der vom Mitbeteiligten geltend gemachten Betriebsausgabenpauschalierung ist im konkreten Fall eine steuerliche Verwertung der Wirtschaftsgüter als Betriebsmittel allerdings nicht eindeutig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Selbst in der Annahme, dass diese Wirtschaftsgüter, die in ihrer Gesamtheit die Geringwertigkeitsgrenze jedenfalls überschreiten (siehe diesbezüglich genauer VwGH 19.11.2024, 2024/08/0034), überwiegend betrieblich genutzt und allesamt im Wege der Betriebsausgabenpauschalierung steuerlich geltend gemacht wurden, wäre in einem zweiten Schritt noch zu prüfen, ob der Mitbeteiligte darüber hinaus auch Betriebsmittel der beschwerdeführenden GmbH nutzte, die gegenüber den eigenen Betriebsmitteln eine so überragende Bedeutung hatten, dass die durch diese konstituierte unternehmerische Struktur ganz in den Hintergrund trat. Da die Vorträge in einem überwiegenden Ausmaß in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden GmbH stattfanden bzw. die Räumlichkeiten in jedem Fall von dieser organisiert wurden, ist dies zu bejahen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Entgegen dem Vorbringen der beschwerdeführenden GmbH handelt es sich dabei nicht bloß um ein untergeordnetes Hilfsmittel und kann diese bei der im Lichte des § 4 Abs. 4 ASVG vorzunehmenden Beurteilung nicht vernachlässigt werden. Vielmehr war der Mitbeteiligte auf den von der beschwerdeführenden GmbH zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten angewiesen. Selbst in der Annahme, dass diese Wirtschaftsgüter, die in ihrer Gesamtheit die Geringwertigkeitsgrenze jedenfalls überschreiten (siehe diesbezüglich genauer VwGH 19.11.2024, 2024/08/0034), überwiegend betrieblich genutzt und allesamt im Wege der Betriebsausgabenpauschalierung steuerlich geltend gemacht wurden, wäre in einem zweiten Schritt noch zu prüfen, ob der Mitbeteiligte darüber hinaus auch Betriebsmittel der beschwerdeführenden GmbH nutzte, die gegenüber den eigenen Betriebsmitteln eine so überragende Bedeutung hatten, dass die durch diese konstituierte unternehmerische Struktur ganz in den Hintergrund trat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da die Vorträge in einem überwiegenden Ausmaß in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden GmbH stattfanden bzw. die Räumlichkeiten in jedem Fall von dieser organisiert wurden, ist dies zu bejahen. Entgegen dem Vorbringen der beschwerdeführenden GmbH handelt es sich dabei nicht bloß um ein untergeordnetes Hilfsmittel und kann diese bei der im Lichte des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG vorzunehmenden Beurteilung nicht vernachlässigt werden. Vielmehr war der Mitbeteiligte auf den von der beschwerdeführenden GmbH zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten angewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schließlich waren die Räumlichkeiten, die damit verbundene Infrastruktur sowie der im Zuge der Gesamtbetrachtung ebenfalls zu berücksichtigende Marktauftritt der beschwerdeführenden GmbH von essenzieller Bedeutung, und kam im Hinblick darauf dem Einsatz der Fachliteratur bzw. der büromäßigen Ausstattung des Mitbeteiligten nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Auch die Gerätschaften, der sich der Mitbeteiligte zu Demonstrationszwecken bei seinen Vorträgen bedient, können an dieser Beurteilung nichts ändern, da er diese – wie insbesondere seinem Instagram Auftritt zu entnehmen ist – für private Schweißarbeiten (Herstellung von Skulpturen) nutzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch eine für die Abhaltung der Fachvorträge eigene unternehmerische Struktur lag – entgegen dem Vorbringen der beschwerdeführenden GmbH – beim Mitbeteiligten nicht vor. Daran ändern auch sein Instagram-, LinkedIn- bzw. XING-Profil nichts, zumal diese Profile des Mitbeteiligten lediglich der persönlichen Präsentation bzw. beruflichen Vernetzung dienen und keinen tragfähigen Anhaltspunkt für das Bestehen einer eigenständigen betrieblichen Organisation bieten.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.7. Zum Entgeltbegriff des § 4 Abs. 4 ASVG iVm § 49 Abs. 1 ASVG und zur Frage der Erwachsenenbildungseinrichtung3.7. Zum Entgeltbegriff des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz eins, ASVG und zur Frage der Erwachsenenbildungseinrichtung Unter dem Entgeltbegriff sind nach § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Unter dem Entgeltbegriff sind nach Paragraph 49, Absatz eins, ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.</p>\n<p class=\"lf-p\">Allerdings gelten in Entsprechung von § 49 Abs. 7 Z 2 lit. a ASVG gelten nach § 1 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen, BGBl. II Nr. 409/2002, Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von € 537,78 im Kalendermonat nicht als Entgelt im Sinn des § 49 Abs. 1 ASVG, soweit sie an Dienstnehmer oder freie Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG geleistet werden, die als Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln (BGBl. Nr. 171/1973, im Folgenden: ErwachsenenbildungFG) betreiben, tätig sind, sofern diese Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet.Allerdings gelten in Entsprechung von Paragraph 49, Absatz 7, Ziffer 2, Litera a, ASVG gelten nach Paragraph eins, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2002,, Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von € 537,78 im Kalendermonat nicht als Entgelt im Sinn des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG, soweit sie an Dienstnehmer oder freie Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG geleistet werden, die als Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,, im Folgenden: ErwachsenenbildungFG) betreiben, tätig sind, sofern diese Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nachfolgend ist nun zu klären, ob die beschwerdeführende GmbH – entsprechend ihrem Vorbringen – vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 ErwachsenenbildungFG betrieben hat, bejahendenfalls die Bestimmungen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen anwendbar sind.Nachfolgend ist nun zu klären, ob die beschwerdeführende GmbH – entsprechend ihrem Vorbringen – vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, ErwachsenenbildungFG betrieben hat, bejahendenfalls die Bestimmungen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen anwendbar sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.7.1. Um als Erwachsenenbildungseinrichtung gemäß § 1 ErwachsenenbildungFG eingestuft werden zu können, muss vorwiegend Erwachsenenbildung betrieben werden. Das ErwachsenenbildungFG versteht unter Erwachsenenbildung Tätigkeiten, die im Sinne einer ständigen Weiterbildung die Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Fähigkeit und Bereitschaft zu verantwortungsbewusstem Urteilen und Handeln und die Entfaltung der persönlichen Anlagen zum Ziele haben (§ 1 Abs. 2 ErwachsenenbildungFG). Diese Definition erfährt in § 2 Abs. 1 ErwachsenenbildungFG durch die demonstrative Aufzählung von förderungswürdigen Aufgaben zur Erreichung der bezeichneten Ziele eine nähere Konkretisierung (beispielhaft sind zu nennen: Politische und sozial- und wirtschaftskundliche Bildung [lit. a], berufliche Weiterbildung [lit. b], Vermittlung der Erkenntnisse der Wissenschaften [c.], Bildung als Hilfe zur Lebensbewältigung [d.], sittliche und religiöse Bildung [e.]).</p>\n<p class=\"lf-p\">Umgekehrt sind in § 2 Abs. 2 ErwachsenenbildungFG Bereiche angeführt, die jedenfalls nicht als Erwachsenenbildung anzusehen sind. Unter letztere Bestimmung fällt die Tätigkeit der beschwerdeführenden GmbH nicht.3.7.1. Um als Erwachsenenbildungseinrichtung gemäß Paragraph eins, ErwachsenenbildungFG eingestuft werden zu können, muss vorwiegend Erwachsenenbildung betrieben werden. Das ErwachsenenbildungFG versteht unter Erwachsenenbildung Tätigkeiten, die im Sinne einer ständigen Weiterbildung die Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Fähigkeit und Bereitschaft zu verantwortungsbewusstem Urteilen und Handeln und die Entfaltung der persönlichen Anlagen zum Ziele haben (Paragraph eins, Absatz 2, ErwachsenenbildungFG).</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Definition erfährt in Paragraph 2, Absatz eins, ErwachsenenbildungFG durch die demonstrative Aufzählung von förderungswürdigen Aufgaben zur Erreichung der bezeichneten Ziele eine nähere Konkretisierung (beispielhaft sind zu nennen: Politische und sozial- und wirtschaftskundliche Bildung [lit. a], berufliche Weiterbildung [lit. b], Vermittlung der Erkenntnisse der Wissenschaften [c.], Bildung als Hilfe zur Lebensbewältigung [d.], sittliche und religiöse Bildung [e.]). Umgekehrt sind in Paragraph 2, Absatz 2, ErwachsenenbildungFG Bereiche angeführt, die jedenfalls nicht als Erwachsenenbildung anzusehen sind. Unter letztere Bestimmung fällt die Tätigkeit der beschwerdeführenden GmbH nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Grundsätzlich gibt es einerseits Erwachsenenbildungseinrichtungen, die kraft Gesetz (BGBl. II Nr. 228/2001) gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln als gesamtösterreichische Einrichtungen im Sinne der genannten Bestimmungen anzusehen sind (siehe Aufzählung oben), und andererseits sonstigen Bildungseinrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung betreiben und kraft dieses Überwiegens als Erwachsenenbildungseinrichtungen anzusehen sind, und als solche von der belangten Behörde für die sozialversicherungsrechtlichen Belange als Erwachsenenbildungseinrichtung anerkannt werden.Grundsätzlich gibt es einerseits Erwachsenenbildungseinrichtungen, die kraft Gesetz Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2001,) gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln als gesamtösterreichische Einrichtungen im Sinne der genannten Bestimmungen anzusehen sind (siehe Aufzählung oben), und andererseits sonstigen Bildungseinrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung betreiben und kraft dieses Überwiegens als Erwachsenenbildungseinrichtungen anzusehen sind, und als solche von der belangten Behörde für die sozialversicherungsrechtlichen Belange als Erwachsenenbildungseinrichtung anerkannt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Begriff Erwachsenenbildung in § 1 Abs. 2 ErwachsenenbildungFG ist bewusst weit gefasst. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zufolge ist eine juristisch exakte Definition angesichts der ständig wechselnden gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen schwierig, weshalb die Formulierung des § 1 Abs. 2 lediglich in Umrissen die Bestrebungen der Erwachsenenbildung zum Ausdruck bringen soll. Mit dieser „Leitlinie“ in engster Verbindung steht die demonstrative Aufzählung des als Positiv- und Negativkatalog formulierten § 2 ErwachsenenbildungFG (vgl. ErläutRV 607 BlgNR 13. GP 5).Der Begriff Erwachsenenbildung in Paragraph eins, Absatz 2, ErwachsenenbildungFG ist bewusst weit gefasst. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zufolge ist eine juristisch exakte Definition angesichts der ständig wechselnden gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen schwierig, weshalb die Formulierung des Paragraph eins, Absatz 2, lediglich in Umrissen die Bestrebungen der Erwachsenenbildung zum Ausdruck bringen soll. Mit dieser „Leitlinie“ in engster Verbindung steht die demonstrative Aufzählung des als Positiv- und Negativkatalog formulierten Paragraph 2, ErwachsenenbildungFG vergleiche ErläutRV 607 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode 5).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ist Beweggrund für die Förderung der Erwachsenenbildung der Umstand, dass Schule und Berufsausbildung aufgrund rascher gesellschaftlicher Veränderungen dem/der Einzelnen nicht mehr das notwendige Wissen und geistige Rüstzeug für das ganze Leben vermitteln können, weshalb eine ständige Weiterbildung auch nach Verlassen der Schule bzw. Abschluss der Berufsausbildung erforderlich ist. Die Erwachsenenbildung soll der schon im Berufsleben stehenden Generation auch in einem späteren Lebensalter Bildungswege eröffnen (ErläutRV 607 BlgNR 13. GP 4 f).Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ist Beweggrund für die Förderung der Erwachsenenbildung der Umstand, dass Schule und Berufsausbildung aufgrund rascher gesellschaftlicher Veränderungen dem/der Einzelnen nicht mehr das notwendige Wissen und geistige Rüstzeug für das ganze Leben vermitteln können, weshalb eine ständige Weiterbildung auch nach Verlassen der Schule bzw. Abschluss der Berufsausbildung erforderlich ist. Die Erwachsenenbildung soll der schon im Berufsleben stehenden Generation auch in einem späteren Lebensalter Bildungswege eröffnen (ErläutRV 607 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode 4 f).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass Einrichtungen der Erwachsenenbildung im Sinn des § 1 Abs. 2 ErwachsenenbildungFG einer ständigen Weiterbildung der Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Fähigkeit und Bereitschaft zu verantwortungsbewusstem Urteilen und Handeln und der Entfaltung der persönlichen Anlagen dienen. Dabei zeigt der Katalog des § 2 ErwachsenenbildungFG, dass es sich bei Erwachsenenbildung um ein deutlich niederschwelliges und sehr breit gefächertes, insbesondere nicht primär auf Berufsausbildung zugeschnittenes Bildungsangebot handelt. Zudem können Einrichtungen nur dann als förderungswürdige Einrichtung der Erwachsenenbildung anerkannt werden, wenn sie „eine kontinuierliche und pädagogisch-planmäßige Bildungsarbeit auf den Gebieten der Erwachsenenbildung oder des Volksbüchereiwesens leisten“ (§ 4 Abs. 1 lit. c ErwachsenenbildungFG).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Besuch von Veranstaltungen muss nach § 5 Abs. 3 zweiter Satz ErwachsenenbildungFG jedermann offenstehen; er darf nur im Hinblick auf erforderliche Vorkenntnisse beschränkt werden (vgl. VwGH 18.01.2023, Ra 2021/08/0137, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass Einrichtungen der Erwachsenenbildung im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, ErwachsenenbildungFG einer ständigen Weiterbildung der Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Fähigkeit und Bereitschaft zu verantwortungsbewusstem Urteilen und Handeln und der Entfaltung der persönlichen Anlagen dienen. Dabei zeigt der Katalog des Paragraph 2, ErwachsenenbildungFG, dass es sich bei Erwachsenenbildung um ein deutlich niederschwelliges und sehr breit gefächertes, insbesondere nicht primär auf Berufsausbildung zugeschnittenes Bildungsangebot handelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem können Einrichtungen nur dann als förderungswürdige Einrichtung der Erwachsenenbildung anerkannt werden, wenn sie „eine kontinuierliche und pädagogisch-planmäßige Bildungsarbeit auf den Gebieten der Erwachsenenbildung oder des Volksbüchereiwesens leisten“ (Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, ErwachsenenbildungFG). Der Besuch von Veranstaltungen muss nach Paragraph 5, Absatz 3, zweiter Satz ErwachsenenbildungFG jedermann offenstehen; er darf nur im Hinblick auf erforderliche Vorkenntnisse beschränkt werden vergleiche VwGH 18.01.2023, Ra 2021/08/0137, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ergänzend hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, 2010/08/0222, mit näherer Begründung ausgeführt, dass im ErwachsenenbildungFG der Begriff der „Erwachsenenbildung“ mit dem verfassungsrechtlichen Begriff der „Volksbildung“ gleichgesetzt wurde. Einrichtungen, deren gesetzliche Regelung auf der Kompetenzgrundlage des Schulwesens nach Art. 14 Abs. 1 B-VG beruhen, werden daher nicht erfasst. Damit in Übereinstimmung steht – wie im genannten Erkenntnis weiter ausgeführt – dass der Gesetzgeber des ASVG bei der Bezugnahme auf das ErwachsenenbildungFG nach den Gesetzesmaterialien (ErlRV zur 37. ASVG-Novelle, 907 BlgNR 15. GP 10) Vortragende oder Kursleiter an „Volkshochschulen und gleichartigen Einrichtungen der Erwachsenenbildung“ im Blickfeld hatte (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 18.01.2023, Ra 2021/08/0137, mwN).Ergänzend hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, 2010/08/0222, mit näherer Begründung ausgeführt, dass im ErwachsenenbildungFG der Begriff der „Erwachsenenbildung“ mit dem verfassungsrechtlichen Begriff der „Volksbildung“ gleichgesetzt wurde. Einrichtungen, deren gesetzliche Regelung auf der Kompetenzgrundlage des Schulwesens nach Artikel 14, Absatz eins, B-VG beruhen, werden daher nicht erfasst. Damit in Übereinstimmung steht – wie im genannten Erkenntnis weiter ausgeführt – dass der Gesetzgeber des ASVG bei der Bezugnahme auf das ErwachsenenbildungFG nach den Gesetzesmaterialien (ErlRV zur 37. ASVG-Novelle, 907 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 10) Vortragende oder Kursleiter an „Volkshochschulen und gleichartigen Einrichtungen der Erwachsenenbildung“ im Blickfeld hatte vergleiche VwGH 18.01.2023, Ra 2021/08/0137, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof hat damit einerseits inhaltliche (deutlich niederschwelliges und breit gefächertes, insbesondere nicht primär auf Berufsausbildung ausgerichtetes Bildungsangebot und ein pädagogisches Konzept) sowie formale (für jedermann zugänglich, höchstens Beschränkungen bzgl. Vorkenntnisse) Kriterien für „Erwachsenenbildung“ definiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln heißt es, dass die Erwachsenenbildung ein ebenso wichtiger Bestandteil des Bildungswesens ist wie Schule und Hochschule. Damit unterscheidet der Gesetzgeber deutlich zwischen Erwachsenenbildung und der Schul- sowie der Hochschulbildung.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.7.2. Bei der beschwerdeführenden GmbH handelt es sich um keine Schule, Universität oder Fachhochschule. Die Schwerpunkte ihrer Tätigkeit sind die Veranstaltung von qualifizierten Lehrgängen und Seminaren sowie der Verlag von Fachpublikationen in den Bereichen Sicherheit, Technik, Umwelt, Qualität und Führung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Umstand allein, dass das Kursangebot auf Erwachsene zugeschnitten ist, und es keine Zugangsbeschränkungen gibt, und folglich die Teilnahme nicht nur Studenten, sondern auch allen bereits im Berufsleben stehenden Personen möglich ist, macht die beschwerdeführende GmbH nicht zu einer Einrichtung der Erwachsenenbildung in jenem Begriffsverständnis, wie es den hier in Betracht kommenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zugrunde liegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Kursangebot der beschwerdeführenden GmbH reicht über die Bereiche „Sicherheit“ (etwa Anlagen- &amp; Industriesicherheit und Arbeitssicherheit &amp; Sicherheitstechnik), „Technik“ (etwa Aufzugssicherheit und Bautechnik), „Umwelt“ (etwa Abfallwirtschaft und Energieeffizienz &amp; Klimaschutz), „Qualität“ (etwa Automotive und Gesundheitswesen) bis hin zu „Führung“ (etwa CSR &amp; Nachhaltigkeit und Datenschutz).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bildungsangebot der XXXX ist demgegenüber typischerweise stark berufsspezifisch und auf fachliche Qualifikation bzw. Zertifizierung ausgerichtet. Es dient primär der beruflichen Fort- und Weiterbildung in spezialisierten technischen und normativen Bereichen und richtet sich häufig an bestimmte Berufsgruppen oder setzt konkrete Vorkenntnisse voraus. Ein derart fokussiertes und qualifikationsorientiertes Angebot entspricht nicht dem vom Gesetzgeber intendierten Verständnis einer allgemeinen, im Sinne der „Volksbildung“ zugänglichen Erwachsenenbildung. Es kann daher insgesamt nicht von einem deutlich niederschwelligen Kursangebot gesprochen werden.Das Bildungsangebot der römisch 40 ist demgegenüber typischerweise stark berufsspezifisch und auf fachliche Qualifikation bzw. Zertifizierung ausgerichtet. Es dient primär der beruflichen Fort- und Weiterbildung in spezialisierten technischen und normativen Bereichen und richtet sich häufig an bestimmte Berufsgruppen oder setzt konkrete Vorkenntnisse voraus. Ein derart fokussiertes und qualifikationsorientiertes Angebot entspricht nicht dem vom Gesetzgeber intendierten Verständnis einer allgemeinen, im Sinne der „Volksbildung“ zugänglichen Erwachsenenbildung. Es kann daher insgesamt nicht von einem deutlich niederschwelligen Kursangebot gesprochen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof in seiner Erwachsenenbildungsdefinition das inhaltliche Kriterium der Niederschwelligkeit nur beispielhaft anführt, und es sich somit um keine abschließende Aussage handelt, kommt es nicht alleine auf die Niederschwelligkeit des Kursangebotes an, sondern ist in einer Gesamtschau bzw. im Zusammenhang mit den weiteren vom VwGH vorgegebenen Kriterien zu prüfen, ob eine Erwachsenenbildungseinrichtung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Vielzahl an Kursen ist im vorliegenden Fall ein breit gefächertes Bildungsangebot gegeben. Es werden jedoch berufsspezifische Kenntnisse für eine Tätigkeit in einem bestimmten Beruf vermittelt, die nicht für „jedermann“, sondern für einen bestimmten Teilnehmerkreis von Interesse sind. Das Kriterium der grundsätzlichen Offenheit für jedermann (§ 5 Abs. 3 EB-FörderungsG) wird im konkreten Fall zum einen bereits durch die faktische Ausrichtung auf spezifische berufliche Zielgruppen relativiert. Aufgrund der Vielzahl an Kursen ist im vorliegenden Fall ein breit gefächertes Bildungsangebot gegeben. Es werden jedoch berufsspezifische Kenntnisse für eine Tätigkeit in einem bestimmten Beruf vermittelt, die nicht für „jedermann“, sondern für einen bestimmten Teilnehmerkreis von Interesse sind. Das Kriterium der grundsätzlichen Offenheit für jedermann (Paragraph 5, Absatz 3, EB-FörderungsG) wird im konkreten Fall zum einen bereits durch die faktische Ausrichtung auf spezifische berufliche Zielgruppen relativiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die vom VwGH eingeführten Kriterien der Niederschwelligkeit, allgemeine Zugänglichkeit und Nicht-Ausrichtung auf Berufsausbildung sind im vorliegenden Fall nicht bzw. jedenfalls nicht überwiegend erfüllt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Ergebnis ist die beschwerdeführende GmbH aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht – entgegen ihrem Vorbringen – nicht als Erwachsenenbildungseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 2 ErwachsenenbildungFG einzustufen. Die Bestimmungen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen bei nebenberuflicher Lehrtätigkeit sind folglich nicht anwendbar.Im Ergebnis ist die beschwerdeführende GmbH aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht – entgegen ihrem Vorbringen – nicht als Erwachsenenbildungseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, ErwachsenenbildungFG einzustufen. Die Bestimmungen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen bei nebenberuflicher Lehrtätigkeit sind folglich nicht anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.7.3. Da der Mitbeteiligte somit seine Dienstleistungen als Vortragender für die beschwerdeführende GmbH im Wesentlichen persönlich und gegen Entgelt erbrachte und die vom Mitbeteiligten angeschafften Betriebsmittel gegenüber der von der beschwerdeführenden GmbH für organisatorische Belange bereitgestellten Infrastruktur ganz in den Hintergrund traten bzw. er von dieser auch abhängig war, liegt ein freies Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 4 ASVG vor, welches die Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung (§ 1 Abs. 1 lit. a bzw. Abs. 8 AlVG) nach sich zieht.3.7.3. Da der Mitbeteiligte somit seine Dienstleistungen als Vortragender für die beschwerdeführende GmbH im Wesentlichen persönlich und gegen Entgelt erbrachte und die vom Mitbeteiligten angeschafften Betriebsmittel gegenüber der von der beschwerdeführenden GmbH für organisatorische Belange bereitgestellten Infrastruktur ganz in den Hintergrund traten bzw. er von dieser auch abhängig war, liegt ein freies Dienstverhältnis gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG vor, welches die Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung (Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, bzw. Absatz 8, AlVG) nach sich zieht.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.8. Die von der belangten Behörde festgestellten Zeiträume der Vollversicherungspflicht bzw. der Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung aufgrund von Geringfügigkeit wurden von der beschwerdeführenden GmbH nicht in Zweifel gezogen; auch beim erkennenden Gericht sind diesbezüglich keine Zweifel entstanden und ist insofern den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht entgegenzutreten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu B) Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt II.3.3. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt römisch zwei.3.3. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W262.2317149.1.00</p></div>", "next": 0}