{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Die Haftbedingungen sind für diejenigen, die zu verschärfter lebenslanger Haft verurteilt wurden, am härtesten. Sie sind sozial isoliert, haben keinen Zugang zu Arbeit und nur eingeschränkten Zugang zu Aktivitäten und zur Kommunikation mit der Außenwelt. Manche betrachten ihre Strafe als eine Form der ewigen Folter (Prison Insider 2024; vgl. İHD/HRA 26.7.2024, S. 28). Sie dürfen beispielsweise nur alle zwei Wochen besucht werden (Prison Insider 2024). Das Anti-Folter-Komitee der UNO äußerte sich 2024 diesbezüglich mit \"Besorgnis über das verschärfte Regime der lebenslangen Freiheitsstrafe, das in bestimmten Fällen nicht mit einer Aussicht auf Freilassung verbunden ist. Der Ausschuss ist besonders besorgt über die strengen Haftbedingungen für die etwa 4.000 Gefangenen, die solche Strafen verbüßen, die soziale Kontakte und Besuche stark einschränken, und darüber, dass diese Einschränkungen auch im Gesundheitswesen weiterhin gelten\" (CAT 14.8.2024, S. 5).Die Haftbedingungen sind für diejenigen, die zu verschärfter lebenslanger Haft verurteilt wurden, am härtesten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie sind sozial isoliert, haben keinen Zugang zu Arbeit und nur eingeschränkten Zugang zu Aktivitäten und zur Kommunikation mit der Außenwelt. Manche betrachten ihre Strafe als eine Form der ewigen Folter (Prison Insider 2024; vergleiche İHD/HRA 26.7.2024, S. 28). Sie dürfen beispielsweise nur alle zwei Wochen besucht werden (Prison Insider 2024). Das Anti-Folter-Komitee der UNO äußerte sich 2024 diesbezüglich mit \"Besorgnis über das verschärfte Regime der lebenslangen Freiheitsstrafe, das in bestimmten Fällen nicht mit einer Aussicht auf Freilassung verbunden ist. Der Ausschuss ist besonders besorgt über die strengen Haftbedingungen für die etwa 4.000 Gefangenen, die solche Strafen verbüßen, die soziale Kontakte und Besuche stark einschränken, und darüber, dass diese Einschränkungen auch im Gesundheitswesen weiterhin gelten\" (CAT 14.8.2024, S. 5).</p>\n<p class=\"lf-p\">Todesfälle in Gefängnissen Auf eine parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Newroz Uysal Aslan von der DEM-Partei gab das Justizministerium im Mai 2025 bekannt, dass zwischen Juli 2023 und Dezember 2024 1.026 Gefängnisinsassen verstarben. Für Aslan stellt dies den Beweis dar, dass Menschenrechtsverletzungen in Gefängnissen ein dringendes Problem sind, insbesondere die Verweigerung medizinischer Behandlung für kranke Häftlinge und die langwierigen Verzögerungen bei ihrer Entlassung. Außerdem wies Aslan auch darauf hin, dass Todesfälle in Gefängnissen – einschließlich der als \"verdächtig\" eingestuften – oft nicht untersucht werden. - Diese Todesfälle könnten nicht mehr als Einzelfälle betrachtet werden, sondern vielmehr das Ergebnis eines systemischen Problems, so Aslan (Velev 22.5.2025; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">SCF 22.5.2025).Auf eine parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Newroz Uysal Aslan von der DEM-Partei gab das Justizministerium im Mai 2025 bekannt, dass zwischen Juli 2023 und Dezember 2024 1.026 Gefängnisinsassen verstarben. Für Aslan stellt dies den Beweis dar, dass Menschenrechtsverletzungen in Gefängnissen ein dringendes Problem sind, insbesondere die Verweigerung medizinischer Behandlung für kranke Häftlinge und die langwierigen Verzögerungen bei ihrer Entlassung. Außerdem wies Aslan auch darauf hin, dass Todesfälle in Gefängnissen – einschließlich der als \"verdächtig\" eingestuften – oft nicht untersucht werden. - Diese Todesfälle könnten nicht mehr als Einzelfälle betrachtet werden, sondern vielmehr das Ergebnis eines systemischen Problems, so Aslan (Velev 22.5.2025; vergleiche SCF 22.5.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Opposition Der politische Pluralismus wird weiterhin dadurch untergraben, dass die Justiz gegen Oppositionsparteien und Parlamentsabgeordnete vorgeht (EC 30.10.2024, S. 19). Obwohl Verfassung und Gesetze den Bürgern die Möglichkeit bieten, ihre Regierung durch Wahlen zu wechseln, schränkt die Regierung den fairen politischen Wettbewerb ein. Unter anderem werden die Aktivitäten oppositioneller politischer Parteien und deren Anführer und Funktionäre limitiert. Dies geschieht zudem durch die Begrenzungen der grundlegenden Versammlungs- und Meinungsfreiheit, aber auch durch Verhaftungen. Mehrere Parlamentarier sind nach der Aufhebung ihrer parlamentarischen Immunität im Jahr 2016 weiterhin der Gefahr einer möglichen Strafverfolgung ausgesetzt (USDOS 22.4.2024, S. 55). Anfang Juli 2025 drohten den Vorsitzenden von drei der fünf größten Parteien im Parlament – politischen Gegnern der AKP-Regierung – eine Haftstrafe (YR 3.7.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bereits im März 2025 verlautbarte der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarates angesichts der Verhaftungen bzw. Absetzungen mehrerer demokratisch gewählter Bürgermeister eine Deklaration, dass diese \"der lokalen Demokratie weiteren Schaden zufügen und dass das Land derzeit von demokratischen Normen und Standards abweicht.[...] Es besteht kein Zweifel daran, dass diese Ereignisse letztendlich darauf abzielen, den Pluralismus zu unterdrücken und die Freiheit der politischen Debatte einzuschränken, die den Kern des Konzepts einer demokratischen Gesellschaft bildet\" (CoE-CLRA 27.3.2025, Pt. 8). Im Mai 2025 verurteilte das Europäische Parlament aufs Schärfste die demokratisch gewählten Bürgermeister ihrer Ämter zu entheben und an ihrer Stelle vom Innenministerium ernannte Treuhänder einzusetzen und \"fordert[e] die HR/VP erneut auf, die Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen türkische Amtsträger, die die Rolle eines Treuhänders übernehmen, sowie gegen diejenigen, die sie ernennen, zu erwägen\" [HR/VP ist die Hohe Repräsentantin und Vizepräsidentin für die externen Beziehungen der EU, z. Z. Kaja Kallas](EP 7.5.2025, S. 22).</p>\n<p class=\"lf-p\">Während das Europäische Parlament (EP) im Juni 2022 und September angesichts der anhaltenden Übergriffe auf die Oppositionsparteien sich insbesondere über die Unterdrückung der pro-kurdischen HDP (Demokratische Partei der Völker - Halkların Demokratik Partisi) und das anhaltende harte Vorgehen gegen kurdische Politiker besorgt zeigte (EP 7.6.2022, S. 16f., Pt. 22; vgl. EP 13.9.2023, Pt. 13), lag in der Entschließung des EP vom Mai 2025 der Schwerpunkt der Kritik an den Repressionen gegenüber der Republikanischen Volkspartei - CHP, der größten Oppositionspartei des Landes. - Das EP \"verurteilt[e] aufs Schärfste die kürzlich erfolgte Verhaftung und Absetzung des Bürgermeisters der Großstadtverwaltung Istanbul, Ekrem İmamoğlu, von der Partei CHP sowie der Bürgermeister von Şişli und Beylikdüzü [und] fordert[e] die türkischen Staatsorgane nachdrücklich auf, die Unterdrückung der politischen Opposition unverzüglich einzustellen und rückgängig zu machen\" (EP 7.5.2025, Pt. 27,28).Während das Europäische Parlament (EP) im Juni 2022 und September angesichts der anhaltenden Übergriffe auf die Oppositionsparteien sich insbesondere über die Unterdrückung der pro-kurdischen HDP (Demokratische Partei der Völker - Halkların Demokratik Partisi) und das anhaltende harte Vorgehen gegen kurdische Politiker besorgt zeigte (EP 7.6.2022, S. 16f., Pt. 22; vergleiche EP 13.9.2023, Pt. 13), lag in der Entschließung des EP vom Mai 2025 der Schwerpunkt der Kritik an den Repressionen gegenüber der Republikanischen Volkspartei - CHP, der größten Oppositionspartei des Landes. - Das EP \"verurteilt[e] aufs Schärfste die kürzlich erfolgte Verhaftung und Absetzung des Bürgermeisters der Großstadtverwaltung Istanbul, Ekrem İmamoğlu, von der Partei CHP sowie der Bürgermeister von Şişli und Beylikdüzü [und] fordert[e] die türkischen Staatsorgane nachdrücklich auf, die Unterdrückung der politischen Opposition unverzüglich einzustellen und rückgängig zu machen\" (EP 7.5.2025, Pt. 27,28).</p>\n<p class=\"lf-p\">Kurden Demografie und Selbstdefinition Die kurdische Volksgruppe hat laut Schätzungen zwischen 15 und 20 % Anteil an der Gesamtbevölkerung und lebt zum Großteil im Südosten des Landes sowie in den südlich und westlich gelegenen Großstädten Adana, Antalya, Gaziantep, Mersin, Istanbul und Izmir (ÖB Ankara 4.2025, S. 39; vgl. MRG 2.2024, MBZ 31.8.2023, S. 47, UKHO 10.2023b, S. 6, DFAT 16.5.2025, S. 12). Traditionell konzentriert sich die kurdische Bevölkerung auf den Südosten Anatoliens, wo sie die größte ethnische Gruppe bilden, und auf den Nordosten Anatoliens, wo sie eine bedeutende Minderheit darstellen. Der Osten und Südosten der Türkei sind historisch weniger entwickelt als andere Teile des Landes, mit niedrigeren Einkommen, höheren Armutsraten, weniger Industrie und geringeren staatlichen Investitionen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den letzten Jahrzehnten sind viele Kurden in den Westen der Türkei migriert, um Konflikten zu entkommen und wirtschaftliche Chancen zu suchen. Einige Kurden führen einen traditionellen Lebensstil, insbesondere in ländlichen Gebieten, während andere stark assimiliert sind und sich kaum von anderen Türken unterscheiden (DFAT 16.5.2025, S. 12).Die kurdische Volksgruppe hat laut Schätzungen zwischen 15 und 20 % Anteil an der Gesamtbevölkerung und lebt zum Großteil im Südosten des Landes sowie in den südlich und westlich gelegenen Großstädten Adana, Antalya, Gaziantep, Mersin, Istanbul und Izmir (ÖB Ankara 4.2025, S. 39; vergleiche MRG 2.2024, MBZ 31.8.2023, S. 47, UKHO 10.2023b, S. 6, DFAT 16.5.2025, S. 12).</p>\n<p class=\"lf-p\">Traditionell konzentriert sich die kurdische Bevölkerung auf den Südosten Anatoliens, wo sie die größte ethnische Gruppe bilden, und auf den Nordosten Anatoliens, wo sie eine bedeutende Minderheit darstellen. Der Osten und Südosten der Türkei sind historisch weniger entwickelt als andere Teile des Landes, mit niedrigeren Einkommen, höheren Armutsraten, weniger Industrie und geringeren staatlichen Investitionen. In den letzten Jahrzehnten sind viele Kurden in den Westen der Türkei migriert, um Konflikten zu entkommen und wirtschaftliche Chancen zu suchen. Einige Kurden führen einen traditionellen Lebensstil, insbesondere in ländlichen Gebieten, während andere stark assimiliert sind und sich kaum von anderen Türken unterscheiden (DFAT 16.5.2025, S. 12).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kurden sind die größte ethnische Minderheit in der Türkei, jedoch liegen keine Angaben über deren genaue Größe vor. Dies ist auf eine Reihe von Faktoren zurückzuführen. - Erstens wird bei den türkischen Volkszählungen die ethnische Zugehörigkeit der Menschen nicht erfasst. Zweitens verheimlichen einige Kurden ihre ethnische Zugehörigkeit, da sie eine Diskriminierung aufgrund ihrer kurdischen Herkunft befürchten. Und drittens ist es nicht immer einfach zu bestimmen, wer zum kurdischen Teil der Bevölkerung gehört. So identifizieren sich Sprecher des Zazaki - einer Sprachvariante, die mit Kurmancî (\"Kurdisch\") verwandt ist - teils als Kurden und teils eben als eine völlig separate Bevölkerungsgruppe (MBZ 31.8.2023, S. 47).</p>\n<p class=\"lf-p\">Allgemeine Situation, politische Orientierung und Vertretung Obwohl Kurden in allen Bereichen des öffentlichen Lebens vertreten sind und einige von ihnen hohe Positionen bekleiden, sind sie in Führungspositionen tendenziell unterrepräsentiert und zögern mitunter ihre kurdische Identität offenzulegen, falls sich dies als Hindernis erweisen sollte. Es gibt Hinweise auf anhaltende gesellschaftliche Diskriminierung von Kurden und zahlreiche Berichte über rassistische Übergriffe gegen Kurden. In einigen Fällen wurden diese Angriffe möglicherweise nicht ordnungsgemäß untersucht oder nicht als rassistisch anerkannt. Kurden, die in Städten im Westen der Türkei leben, haben fallweise Angst, ihre kurdische Identität preiszugeben oder in der Öffentlichkeit Kurdisch zu sprechen, und die Beschäftigungsmöglichkeiten für Kurden können begrenzt sein, insbesondere wenn sie in der kurdischen Politik aktiv sind oder sich offen für die kurdische Sache einsetzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die meisten politisch nicht aktiven Kurden und diejenigen, welche die AKP unterstützen, können in den Städten der Westtürkei ohne Diskriminierung leben. Es gibt Hinweise darauf, dass Kurden aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit der Zugang zu bestimmten Mietwohnungen verweigert wurde. Kurden, die kein Türkisch sprechen, können Schwierigkeiten beim Zugang zu Dienstleistungen, z. B. im Gesundheitsbereich, haben (UKHO 10.2023b, S. 8f.; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 12f.).Obwohl Kurden in allen Bereichen des öffentlichen Lebens vertreten sind und einige von ihnen hohe Positionen bekleiden, sind sie in Führungspositionen tendenziell unterrepräsentiert und zögern mitunter ihre kurdische Identität offenzulegen, falls sich dies als Hindernis erweisen sollte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gibt Hinweise auf anhaltende gesellschaftliche Diskriminierung von Kurden und zahlreiche Berichte über rassistische Übergriffe gegen Kurden. In einigen Fällen wurden diese Angriffe möglicherweise nicht ordnungsgemäß untersucht oder nicht als rassistisch anerkannt. Kurden, die in Städten im Westen der Türkei leben, haben fallweise Angst, ihre kurdische Identität preiszugeben oder in der Öffentlichkeit Kurdisch zu sprechen, und die Beschäftigungsmöglichkeiten für Kurden können begrenzt sein, insbesondere wenn sie in der kurdischen Politik aktiv sind oder sich offen für die kurdische Sache einsetzen. Die meisten politisch nicht aktiven Kurden und diejenigen, welche die AKP unterstützen, können in den Städten der Westtürkei ohne Diskriminierung leben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gibt Hinweise darauf, dass Kurden aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit der Zugang zu bestimmten Mietwohnungen verweigert wurde. Kurden, die kein Türkisch sprechen, können Schwierigkeiten beim Zugang zu Dienstleistungen, z. B. im Gesundheitsbereich, haben (UKHO 10.2023b, S. 8f.; vergleiche DFAT 16.5.2025, S. 12f.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die kurdische Gemeinschaft ist vielfältig und umfasst ein breites Spektrum politischer Ansichten und sozioökonomischer Hintergründe (DFAT 16.5.2025, S. 12; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 39). Unter den nicht im Südosten der Türkei lebenden Kurden, insbesondere den religiösen sunnitischen Kurden, gibt es viele islamisch-konservative Wähler, welche die AKP oder die YRP (Yeniden Refah Partisi - Neue Wohlfahrtspartei) wählen. Umgekehrt wählen vor allem in den Großstädten Ankara, Istanbul und Izmir auch viele liberal bis links orientierte ethnische Türken die pro-kurdische DEM-Partei [Anm.: früher HDP] (ÖB Ankara 4.2025, S. 39; vgl. MBZ 31.8.2023, S. 48). Im kurdisch geprägten Südosten besteht nach wie vor eine erhebliche Spaltung der Gesellschaft zwischen den religiösen konservativen und den säkularen linken Elementen der Bevölkerung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als, wenn auch beschränkte, inner-kurdische Konkurrenz zur linken HDP besteht die islamistisch-konservative Partei der Freien Sache (Hür Dava Partisi - kurz: Hüda-Par), die für die Einführung der Scharia eintritt. Zwar tritt sie wie die HDP für die kurdische Autonomie und die Stärkung des Kurdischen im Bildungssystem ein, unterstützt jedoch politisch Staatspräsident Erdoğan, wie beispielsweise bei den Präsidentschaftswahlen 2018 (MBZ 31.10.2019). Die Unterstützung wiederholte sich auch angesichts der Präsidenten- und Parlamentswahlen im Frühjahr 2023. - Bei den Parlamentswahlen 2023 zogen vier Abgeordnete der Hüda-Par über die Liste der AKP ins türkische Parlament ein. Möglich war das durch einen umfangreichen Deal mit Präsident Erdoğan.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die vier sicheren Listenplätze erhielt dieser die Unterstützung der Hüda-Par bei den gleichzeitig stattfindenden Präsidentschaftswahlen (FR 19.5.2023; vgl. Duvar 9.6.2023). Die Hüda-Par gilt beispielsweise nicht nur als Gegnerin der Istanbuler Konvention, sondern generell der Frauenemanzipation. Die Frau ist für Hüda-Par in erster Linie Mutter. Die Partei möchte zudem außereheliche Beziehungen verbieten (FR 19.5.2023). Mit dem Ausbruch des Gaza-Krieges im Oktober 2023 stellte sich die Hüda-Par als Unterstützerin der HAMAS heraus, die in der EU, den USA und anderen Ländern, nicht jedoch in der Türkei, als Terrororganisation gilt. So empfing die Parlamentsfraktion der Hüda-Par bereits am 11.10.2023 eine Delegation der HAMAS im türkischen Parlament. Şehzade Demir, Abgeordneter der Hüda-Par, warf bei einer gemeinsamen Pressekonferenz, Israel nicht nur Kriegsverbrechen vor, sondern erklärte, dass \"das zionistische Regime der gesamten islamischen Gemeinschaft und unseren heiligen Werten den Krieg erklärt\" hätte (Duvar 12.10.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem begrüßte Demir den HAMAS-Angriff vom 7.10.2023 und nannte Israel eine Terrororganisation, zu der alle diplomatischen und wirtschaftlichen Beziehungen beendet werden sollten (FR 12.10.2023).Die kurdische Gemeinschaft ist vielfältig und umfasst ein breites Spektrum politischer Ansichten und sozioökonomischer Hintergründe (DFAT 16.5.2025, S. 12; vergleiche ÖB Ankara 4.2025, S. 39). Unter den nicht im Südosten der Türkei lebenden Kurden, insbesondere den religiösen sunnitischen Kurden, gibt es viele islamisch-konservative Wähler, welche die AKP oder die YRP (Yeniden Refah Partisi - Neue Wohlfahrtspartei) wählen. Umgekehrt wählen vor allem in den Großstädten Ankara, Istanbul und Izmir auch viele liberal bis links orientierte ethnische Türken die pro-kurdische DEM-Partei [Anm.: früher HDP] (ÖB Ankara 4.2025, S. 39; vergleiche MBZ 31.8.2023, S. 48).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im kurdisch geprägten Südosten besteht nach wie vor eine erhebliche Spaltung der Gesellschaft zwischen den religiösen konservativen und den säkularen linken Elementen der Bevölkerung. Als, wenn auch beschränkte, inner-kurdische Konkurrenz zur linken HDP besteht die islamistisch-konservative Partei der Freien Sache (Hür Dava Partisi - kurz: Hüda-Par), die für die Einführung der Scharia eintritt. Zwar tritt sie wie die HDP für die kurdische Autonomie und die Stärkung des Kurdischen im Bildungssystem ein, unterstützt jedoch politisch Staatspräsident Erdoğan, wie beispielsweise bei den Präsidentschaftswahlen 2018 (MBZ 31.10.2019). Die Unterstützung wiederholte sich auch angesichts der Präsidenten- und Parlamentswahlen im Frühjahr 2023. - Bei den Parlamentswahlen 2023 zogen vier Abgeordnete der Hüda-Par über die Liste der AKP ins türkische Parlament ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Möglich war das durch einen umfangreichen Deal mit Präsident Erdoğan. Für die vier sicheren Listenplätze erhielt dieser die Unterstützung der Hüda-Par bei den gleichzeitig stattfindenden Präsidentschaftswahlen (FR 19.5.2023; vergleiche Duvar 9.6.2023). Die Hüda-Par gilt beispielsweise nicht nur als Gegnerin der Istanbuler Konvention, sondern generell der Frauenemanzipation. Die Frau ist für Hüda-Par in erster Linie Mutter. Die Partei möchte zudem außereheliche Beziehungen verbieten (FR 19.5.2023). Mit dem Ausbruch des Gaza-Krieges im Oktober 2023 stellte sich die Hüda-Par als Unterstützerin der HAMAS heraus, die in der EU, den USA und anderen Ländern, nicht jedoch in der Türkei, als Terrororganisation gilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">So empfing die Parlamentsfraktion der Hüda-Par bereits am 11.10.2023 eine Delegation der HAMAS im türkischen Parlament. Şehzade Demir, Abgeordneter der Hüda-Par, warf bei einer gemeinsamen Pressekonferenz, Israel nicht nur Kriegsverbrechen vor, sondern erklärte, dass \"das zionistische Regime der gesamten islamischen Gemeinschaft und unseren heiligen Werten den Krieg erklärt\" hätte (Duvar 12.10.2023). Zudem begrüßte Demir den HAMAS-Angriff vom 7.10.2023 und nannte Israel eine Terrororganisation, zu der alle diplomatischen und wirtschaftlichen Beziehungen beendet werden sollten (FR 12.10.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verhältnis zwischen der HDP bzw. der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und der Hüda-Par ist feindselig. Im Oktober 2014 kam es während der Kobanê-Proteste letztmalig zu Gewalttätigkeiten zwischen PKK-Sympathisanten und Anhängern der Hüda-Par, wobei Dutzende von Menschen getötet wurden (MBZ 31.10.2019; vgl. AI 7.7.2015, S. 5).Das Verhältnis zwischen der HDP bzw. der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und der Hüda-Par ist feindselig. Im Oktober 2014 kam es während der Kobanê-Proteste letztmalig zu Gewalttätigkeiten zwischen PKK-Sympathisanten und Anhängern der Hüda-Par, wobei Dutzende von Menschen getötet wurden (MBZ 31.10.2019; vergleiche AI 7.7.2015, S. 5).</p>\n<p class=\"lf-p\">Religiöse und weltanschauliche Orientierung In religiöser Hinsicht sind die Kurden in der Türkei nicht einheitlich. Nach einer Schätzung sind siebzig Prozent der Kurden Sunniten, die restlichen dreißig Prozent sind Aleviten und Jesiden [eine verschwindend geringe Zahl] (MBZ 31.8.2023, S. 48; vgl. MRG 2.2024). Die sunnitische Mehrheit unter den Kurden gehört allerdings in der Regel der Shafi'i-Schule an und nicht der Hanafi-Schule wie die meisten ethnischen Türken. Die türkischen Religionsbehörden betrachten beide Schulen als gleichwertig, und Anhänger der Shafi'i-Schule werden aus religiösen Gründen nicht unterschiedlich behandelt (DFAT 16.5.2025, S. 12). Laut einer Studie des Kurdish Studies Center vom Dezember 2023 definieren sich Kurden als fromme Muslime und Libertäre (özgürlükçülük).</p>\n<p class=\"lf-p\">Je niedriger das Alter, desto libertärer, und je höher das Alter, desto stärker ist die muslimisch-religiöse Identität. Der Frieden zwischen der Religion und liberalen (liberären) Werten zeichnet die kurdische Identität aus. 53,5 % der Kurden (Mehrfachantworten waren möglich) sahen sich als Muslime und weitere 24,8 % als religiös, während 28,1 % sich als libertär bzw. werteliberal sahen. 11,9 % definierten sich als konservativ, 11,5 % als sozialistisch, 9,9 % als kurdisch-nationalistisch, 9,2 % als Demokraten, 8,4 % als Verteidiger der kurdischen Rechte und 8,0 % als Sozialdemokraten, nebst weiteren Kategorien (KSC 12.2023, S. 7).In religiöser Hinsicht sind die Kurden in der Türkei nicht einheitlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach einer Schätzung sind siebzig Prozent der Kurden Sunniten, die restlichen dreißig Prozent sind Aleviten und Jesiden [eine verschwindend geringe Zahl] (MBZ 31.8.2023, S. 48; vergleiche MRG 2.2024). Die sunnitische Mehrheit unter den Kurden gehört allerdings in der Regel der Shafi'i-Schule an und nicht der Hanafi-Schule wie die meisten ethnischen Türken. Die türkischen Religionsbehörden betrachten beide Schulen als gleichwertig, und Anhänger der Shafi'i-Schule werden aus religiösen Gründen nicht unterschiedlich behandelt (DFAT 16.5.2025, S. 12). Laut einer Studie des Kurdish Studies Center vom Dezember 2023 definieren sich Kurden als fromme Muslime und Libertäre (özgürlükçülük). Je niedriger das Alter, desto libertärer, und je höher das Alter, desto stärker ist die muslimisch-religiöse Identität.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Frieden zwischen der Religion und liberalen (liberären) Werten zeichnet die kurdische Identität aus. 53,5 % der Kurden (Mehrfachantworten waren möglich) sahen sich als Muslime und weitere 24,8 % als religiös, während 28,1 % sich als libertär bzw. werteliberal sahen. 11,9 % definierten sich als konservativ, 11,5 % als sozialistisch, 9,9 % als kurdisch-nationalistisch, 9,2 % als Demokraten, 8,4 % als Verteidiger der kurdischen Rechte und 8,0 % als Sozialdemokraten, nebst weiteren Kategorien (KSC 12.2023, S. 7).</p>\n<p class=\"lf-p\">Kurdische Zivilgesellschaft Es gab mehrere Angriffe gegen ethnische Kurden, die nach Ansicht von Menschenrechtsorganisationen rassistisch motiviert waren. Kurdische und pro-kurdische NGOs sowie politische Parteien sind weiterhin bei der Ausübung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeschränkt (USDOS 22.4.2024, S. 69). Hunderte von kurdischen zivilgesellschaftlichen Organisationen und kurdischsprachigen Medien wurden 2016 und 2017 nach dem Putschversuch per Regierungsverordnung geschlossen (USDOS 20.3.2023, S. 85). Kurdischsprachige Medien und Einrichtungen für kulturelle Rechte bleiben seit 2016 geschlossen (EC 30.10.2024, S. 21). Im April 2021 hob das Verfassungsgericht jedoch eine Bestimmung des Notstandsdekrets auf, das die Grundlage für die Schließung von Medien mit der Begründung bildete, dass Letztere eine \"Bedrohung für die nationale Sicherheit\" darstellten (2016).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verfassungsgericht hob auch eine Bestimmung auf, die den Weg für die Beschlagnahmung des Eigentums der geschlossenen Medien ebnete. Allerdings wurde das Urteil des Verfassungsgerichts (mit Stand November 2023) nicht umgesetzt (EC 8.11.2023, S. 18f.; vgl. CCRT 8.4.2021).Es gab mehrere Angriffe gegen ethnische Kurden, die nach Ansicht von Menschenrechtsorganisationen rassistisch motiviert waren. Kurdische und pro-kurdische NGOs sowie politische Parteien sind weiterhin bei der Ausübung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeschränkt (USDOS 22.4.2024, S. 69). Hunderte von kurdischen zivilgesellschaftlichen Organisationen und kurdischsprachigen Medien wurden 2016 und 2017 nach dem Putschversuch per Regierungsverordnung geschlossen (USDOS 20.3.2023, S. 85).</p>\n<p class=\"lf-p\">Kurdischsprachige Medien und Einrichtungen für kulturelle Rechte bleiben seit 2016 geschlossen (EC 30.10.2024, S. 21). Im April 2021 hob das Verfassungsgericht jedoch eine Bestimmung des Notstandsdekrets auf, das die Grundlage für die Schließung von Medien mit der Begründung bildete, dass Letztere eine \"Bedrohung für die nationale Sicherheit\" darstellten (2016). Das Verfassungsgericht hob auch eine Bestimmung auf, die den Weg für die Beschlagnahmung des Eigentums der geschlossenen Medien ebnete. Allerdings wurde das Urteil des Verfassungsgerichts (mit Stand November 2023) nicht umgesetzt (EC 8.11.2023, S. 18f.; vergleiche CCRT 8.4.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auswirkungen des bewaffneten Konfliktes mit der Kurdischen Arbeiterpartei - PKK Der Konflikt mit der PKK wird seitens der Regierung zur Rechtfertigung diskriminierender Maßnahmen gegen kurdische Bürgerinnen und Bürger herangezogen, darunter das Verbot kurdischer Feste. Gegen kurdische Schulen und kulturelle Organisationen, von denen viele während der Friedensgespräche eröffnet wurden, wird seit 2015 ermittelt oder sie wurden geschlossen. Die Behörden nehmen regelmäßig Massenverhaftungen in kurdisch dominierten Provinzen vor und beschuldigen die Verhafteten, die PKK zu unterstützen. Im September 2024 führten die Behörden eine Razzia bei einer Reihe kurdischer Organisationen und Kultureinrichtungen durch (FH 26.2.2025, F4). 2024 setzte sich auch die Verhaftung von Personen fort. Am 16.1.2024 nahm die Polizei beispielsweise bei mehreren Razzien in 28 Provinzen insgesamt 165 Personen fest, darunter Mitglieder der pro-kurdischen Partei für Demokratie und Gleichheit (DEM-Partei), wegen mutmaßlicher Verbindungen zu terroristischen Organisationen. Das Innenministerium erklärte, die Festgenommenen seien wegen mutmaßlicher Unterstützung der PKK oder wegen der Verbreitung von PKK-Propaganda in den sozialen Medien festgenommen worden. Unter den Festgenommenen waren mehrere Mitglieder der sog. Peace Mothers, eine Gruppe von Aktivistinnen, die sich für eine friedliche Lösung des Konflikts zwischen dem Staat und der PKK einsetzt, sowie Mitglieder der Jugend- und Frauennetzwerke der DEM-Partei (BAMF 30.6.2024, S. 1).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die sehr weit gefasste Auslegung des Kampfes gegen den Terrorismus und die zunehmenden Einschränkungen der Rechte von Journalisten, politischen Gegnern, Anwaltskammern und Menschenrechtsverteidigern, die sich mit der kurdischen Frage befassen, geben laut Europäischer Kommission wiederholt Anlass zur Sorge (EC 30.10.2024, S. 21). Bekundungen zur Unterstützung der Bevölkerung von Kobanê sowie Begriffe wie: Kurden, Kurdistan, Guerilla, Widerstand, Märtyrer sind Gegenstand umfangreicher Verfahren (Pro Asyl 9.2024, S. 99f.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Kurdische Journalisten sind in unverhältnismäßiger Weise betroffen. Im Juli 2024 wurden bei einem Prozess in Ankara gegen elf kurdische Journalisten acht von ihnen wegen \"Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung\" zu jeweils sechs Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt. In Diyarbakır wurde der Prozess gegen 20 kurdische Journalisten und Medienmitarbeiter wegen der gleichen Vorwürfe fortgesetzt (HRW 16.1.2025; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 36). Laut eigenen Angaben werden kurdische Journalisten schlicht wegen ihrer Berichte über die sich verschlimmernde Menschenrechtslage in den Kurdengebieten angeklagt (BIRN 8.12.2023). Die meisten der Journalisten, die sich in Untersuchungshaft befinden, sind kurdischer Herkunft.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den Strafverfahren würden, laut Quellen von Pro Asyl, angeklagte kurdische Journalisten von vornherein als Mitglieder einer Organisation wahrgenommen und so behandelt. Dementsprechend sei die Haltung der Richter in diesen Verfahren von Anfang an viel härter, was sich auch in einer besonders aggressiven Sprachwahl der Staatsanwälte in ihren Plädoyers zeige (Pro Asyl 9.2024, S. 40).Kurdische Journalisten sind in unverhältnismäßiger Weise betroffen. Im Juli 2024 wurden bei einem Prozess in Ankara gegen elf kurdische Journalisten acht von ihnen wegen \"Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung\" zu jeweils sechs Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt. In Diyarbakır wurde der Prozess gegen 20 kurdische Journalisten und Medienmitarbeiter wegen der gleichen Vorwürfe fortgesetzt (HRW 16.1.2025; vergleiche ÖB Ankara 28.12.2023, S. 36).</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut eigenen Angaben werden kurdische Journalisten schlicht wegen ihrer Berichte über die sich verschlimmernde Menschenrechtslage in den Kurdengebieten angeklagt (BIRN 8.12.2023). Die meisten der Journalisten, die sich in Untersuchungshaft befinden, sind kurdischer Herkunft. In den Strafverfahren würden, laut Quellen von Pro Asyl, angeklagte kurdische Journalisten von vornherein als Mitglieder einer Organisation wahrgenommen und so behandelt. Dementsprechend sei die Haltung der Richter in diesen Verfahren von Anfang an viel härter, was sich auch in einer besonders aggressiven Sprachwahl der Staatsanwälte in ihren Plädoyers zeige (Pro Asyl 9.2024, S. 40).</p>\n<p class=\"lf-p\">Vom Vorwurf der Terrorismusunterstützung sind nebst pro-kurdischen politischen Parteien [siehe hierzu das Unterkapitel Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition] auch Vertreter kurdischer NGOs und Vereine betroffen. - So hat ein Gericht in Diyarbakır Narin Gezgör, ein Gründungsmitglied der \"Rosa Frauenvereinigung\", einer kurdischen Frauenrechtsgruppe, im September 2023 wegen Terrorismus zu sieben Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt. Zu den gegen Gezgör vorgebrachten Beweisen gehörten ihre Mitgliedschaft in der Vereinigung sowie ihre Medieninterviews und anonyme Zeugenaussagen, die sie belasteten (SCF 11.9.2023; vgl. ANF 11.9.2023).Vom Vorwurf der Terrorismusunterstützung sind nebst pro-kurdischen politischen Parteien [siehe hierzu das Unterkapitel Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition] auch Vertreter kurdischer NGOs und Vereine betroffen. - So hat ein Gericht in Diyarbakır Narin Gezgör, ein Gründungsmitglied der \"Rosa Frauenvereinigung\", einer kurdischen Frauenrechtsgruppe, im September 2023 wegen Terrorismus zu sieben Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt. Zu den gegen Gezgör vorgebrachten Beweisen gehörten ihre Mitgliedschaft in der Vereinigung sowie ihre Medieninterviews und anonyme Zeugenaussagen, die sie belasteten (SCF 11.9.2023; vergleiche ANF 11.9.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Veranstaltungen oder Demonstrationen mit Bezug zur Kurden-Problematik und Proteste gegen die Ernennung von Treuhändern (anstelle gewählter kurdischer Bürgermeister) werden unter dem Vorwand der Sicherheitslage verboten (EC 19.10.2021, S. 36f). Bereits öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den Kurdengebieten der Südost-Türkei oder das Teilen von Beiträgen mit PKK-Bezug in den sozialen Medien kann bei entsprechender Auslegung den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen (AA 20.5.2024, S. 8f.). Festnahmen von kurdischen Aktivisten und Aktivistinnen geschehen regelmäßig anlässlich der Demonstrationen bzw. Feierlichkeiten zum Internationalen Frauentag (WKI 22.3.2022), am 1. Mai (WKI 3.5.2022) oder routinemäßig zum kurdischen Neujahrsfest Newroz (Duvar 20.3.2023). Am 19.3.2023 feierten Tausende Menschen in Istanbul das kurdische Neujahrsfest. Teilnehmer forderten in Sprechchören die Freilassung des ehemaligen HDP-Kovorsitzenden Demirtaş. Die Behörden nahmen mehr als zweihundert Personen fest. Sie hätten \"illegale Transparente\" getragen und \"illegale Parolen\" gerufen. Bei dem Feiern in Istanbul am 18.3.2024 wurden 70 Personen festgenommen, von denen laut Behörden drei ein Plakat des inhaftierten PKK Anführers Öcalan hochgehalten haben sollen (ÖB Ankara 4.2025, S. 40).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bewegungsfreiheit Art. 23 der Verfassung garantiert die Bewegungsfreiheit im Land, das Recht zur Ausreise sowie das für türkische Staatsangehörige uneingeschränkte Recht zur Einreise. Die Bewegungsfreiheit kann nach dieser Bestimmung jedoch begrenzt werden, um Verbrechen zu verhindern (ÖB Ankara 4.2025, S. 14f.; vgl. USDOS 22.4.2024 S. 41).Artikel 23, der Verfassung garantiert die Bewegungsfreiheit im Land, das Recht zur Ausreise sowie das für türkische Staatsangehörige uneingeschränkte Recht zur Einreise. Die Bewegungsfreiheit kann nach dieser Bestimmung jedoch begrenzt werden, um Verbrechen zu verhindern (ÖB Ankara 4.2025, S. 14f.; vergleiche USDOS 22.4.2024 S. 41).</p>\n<p class=\"lf-p\">So ist die Bewegungsfreiheit generell in einigen Regionen und für Gruppen, die von der Regierung mit Misstrauen behandelt werden, eingeschränkt. Im Südosten der Türkei ist die Bewegungsfreiheit aufgrund des Konflikts zwischen der Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans - PKK limitiert (FH 26.2.2025, G1). Die Behörden sind befugt, die Bewegungsfreiheit Einzelner innerhalb der Türkei einzuschränken. Die Provinz-Gouverneure können zum Beispiel Personen, die verdächtigt werden, die öffentliche Ordnung behindern oder stören zu wollen, den Zutritt oder das Verlassen bestimmter Orte in ihren Provinzen für eine Dauer von bis zu 15 Tagen verbieten (ÖB Ankara 4.2025, S. 9; vgl. USDOS 22.4.2024 S. 42), obschon die Verfassung vorschreibt, dass nur Richter die Bewegungsfreiheit von Bürgern limitieren können, und auch nur in Verbindung mit einer strafrechtlichen Untersuchung bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verfolgung (USDOS 22.4.2024 S. 42).So ist die Bewegungsfreiheit generell in einigen Regionen und für Gruppen, die von der Regierung mit Misstrauen behandelt werden, eingeschränkt. Im Südosten der Türkei ist die Bewegungsfreiheit aufgrund des Konflikts zwischen der Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans - PKK limitiert (FH 26.2.2025, G1). Die Behörden sind befugt, die Bewegungsfreiheit Einzelner innerhalb der Türkei einzuschränken. Die Provinz-Gouverneure können zum Beispiel Personen, die verdächtigt werden, die öffentliche Ordnung behindern oder stören zu wollen, den Zutritt oder das Verlassen bestimmter Orte in ihren Provinzen für eine Dauer von bis zu 15 Tagen verbieten (ÖB Ankara 4.2025, S. 9; vergleiche USDOS 22.4.2024 S. 42), obschon die Verfassung vorschreibt, dass nur Richter die Bewegungsfreiheit von Bürgern limitieren können, und auch nur in Verbindung mit einer strafrechtlichen Untersuchung bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verfolgung (USDOS 22.4.2024 S. 42).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Einreise in die Türkei besteht allgemeine Personenkontrolle. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. Bei Einreise wird überprüft, ob ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder Ermittlungs- bzw. Strafverfahren anhängig sind. An Grenzübergängen können Handy, Tablet, Laptop usw. von Reisenden ausgelesen werden, um insbesondere regierungskritische Beiträge, Kommentare auf Facebook, WhatsApp, Instagram etc. festzustellen, die wiederum in Maßnahmen wie z. B. Vernehmung, Festnahme, Strafanzeige usw. münden können. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Türkische Staatsangehörige dürfen nur mit einem gültigen Pass das Land verlassen. Die illegale Ein- und Ausreise ist strafbar. Die Ausreisekontrollen an türkischen Grenzübergängen sind in der Regel streng. Ein- und Ausreisedaten werden genauestens erfasst und die Reisenden in den entsprechenden Fahndungssystemen überprüft (AA 20.5.2024, S. 24f.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Behandlung nach Rückkehr Die türkischen Behörden unterhalten eine Reihe von Datenbanken, die Informationen für Einwanderungs- und Strafverfolgungsbeamte bereitstellen. Das \"Allgemeine Informationssammlungssystem\", das Informationen über Haftbefehle, frühere Verhaftungen, Reisebeschränkungen, Wehrdienstaufzeichnungen und den Steuerstatus liefert, ist in den meisten Flug- und Seehäfen des Landes verfügbar. Ein separates Grenzkontroll-Informationssystem, das von der Polizei genutzt wird, sammelt Informationen über frühere Ankünfte und Abreisen. Das Direktorat, zuständig für die Registrierung von Justizakten, führt Aufzeichnungen über bereits verbüßte Strafen. Das \"Zentrale Melderegistersystem\" (MERNIS) verwaltet Informationen über den Personenstand (DFAT 16.5.2025, S. 41).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn aufgrund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.8.2020, S. 27; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">UKHO 10.2019a, S. 49).Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn aufgrund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.8.2020, S. 27; vergleiche UKHO 10.2019a, S. 49).</p>\n<p class=\"lf-p\">Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen (AA 20.5.2024, S. 15f.), auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z. B. die Unterzeichnung einer Petition) (AA 28.7.2022, S. 15) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 20.5.2024, S. 15f.). Auch nicht-öffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (AA 24.4.2025). Es sind zudem Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (MBZ 31.10.2019, S. 52; vgl. AA 24.4.2025). Festnahmen, Strafverfolgungen oder Ausreisesperren sind auch im Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien zu beobachten, vermehrt auch aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hierfür wurden bereits mehrjährige Haftstrafen verhängt. Auch Ausreisesperren können für Personen mit Lebensmittelpunkt z. B. in Deutschland existenzbedrohende Konsequenzen haben (AA 24.4.2025). Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen \"Terrorismuspropaganda\", \"Beleidigung des Präsidenten\" und \"Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit\". Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 7.1.2021; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Independent 5.1.2021). Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden (AA 24.4.2025).Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen (AA 20.5.2024, S. 15f.), auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z. B. die Unterzeichnung einer Petition) (AA 28.7.2022, S. 15) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 20.5.2024, S. 15f.). Auch nicht-öffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (AA 24.4.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es sind zudem Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (MBZ 31.10.2019, S. 52; vergleiche AA 24.4.2025). Festnahmen, Strafverfolgungen oder Ausreisesperren sind auch im Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien zu beobachten, vermehrt auch aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung. Hierfür wurden bereits mehrjährige Haftstrafen verhängt. Auch Ausreisesperren können für Personen mit Lebensmittelpunkt z. B. in Deutschland existenzbedrohende Konsequenzen haben (AA 24.4.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen \"Terrorismuspropaganda\", \"Beleidigung des Präsidenten\" und \"Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit\". Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 7.1.2021; vergleiche Independent 5.1.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden (AA 24.4.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Personen, die in einem Naheverhältnis zu einer im Ausland befindlichen, in der Türkei insbesondere aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation bekanntlich gesuchten Person stehen, können selbst zum Objekt strafrechtlicher Ermittlungen werden. Dies betrifft auch Personen mit Auslandsbezug, darunter Österreicher und EU-Bürger, sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die bei der Einreise überraschend angehalten und entweder in Untersuchungshaft verbracht oder mit einer Ausreisesperre belegt werden. Generell ist jedoch nicht eindeutig feststellbar, ob diese Personen tatsächlich lediglich aufgrund ihres Naheverhältnisses zu einer bekannten gesuchten Person gleichsam in \"Sippenhaft\" genommen werden, oder ob sie aufgrund eigener Aktivitäten im Ausland (etwa in Verbindung mit der PKK oder der Gülen-Bewegung) ins Visier der türkischen Strafjustiz geraten sind (ÖB Ankara 4.2025, S. 15).</p>\n<p class=\"lf-p\">Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 16.5.2025, S. 42; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Eine Abfrage im Zentralen Personenstandsregister ist verpflichtend vorgeschrieben, insbesondere bei Rückübernahmen von türkischen Staatsangehörigen. Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. § 3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt. Drittstaatenangehörige werden gemäß ICAO-[International Civil Aviation Organization] Praktiken rückübernommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Türkei hat zudem mit Griechenland, Kirgistan, Pakistan, Rumänien, Syrien und der Ukraine ein entsprechendes bilaterales Abkommen unterzeichnet (ÖB Ankara 4.2025, S. 62). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 16.5.2025, S. 42; vgl. MBZ 18.3.2021, S. 71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (MBZ 18.3.2021, S. 71).Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verfahren ist jedoch oft langwierig ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 16.5.2025, S. 42; vergleiche ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Eine Abfrage im Zentralen Personenstandsregister ist verpflichtend vorgeschrieben, insbesondere bei Rückübernahmen von türkischen Staatsangehörigen. Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. Paragraph 3, des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt. Drittstaatenangehörige werden gemäß ICAO-[International Civil Aviation Organization] Praktiken rückübernommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Türkei hat zudem mit Griechenland, Kirgistan, Pakistan, Rumänien, Syrien und der Ukraine ein entsprechendes bilaterales Abkommen unterzeichnet (ÖB Ankara 4.2025, S. 62). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 16.5.2025, S. 42; vergleiche MBZ 18.3.2021, S. 71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (MBZ 18.3.2021, S. 71). (Quelle: Länderinformationen aus dem COI-CMS der Staatendokumentation des BFA zur Türkei, Version 10) 2. Beweiswürdigung:</p>\n<p class=\"lf-p\">2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF1 und der BF2 und der von ihnen vorgelegten Unterlagen, der bekämpften Bescheide, des Beschwerdeschriftsatzes und der Stellungnahme im Beschwerdeverfahren samt der vorgelegten Unterlagen, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie durch die Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters, des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister, des AJ-Web und des Betreuungsinformationssystems der Grundversorgung.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2. Der gg. Verfahrensgang stellte sich im Lichte des vorliegenden Akteninhaltes als unstrittig dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3. Identität und Staatsangehörigkeit der BF konnten anhand der vorgelegten nationalen Identitätsdokumente festgestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, ihrer Herkunft, ihrer Schulbildung und Berufserfahrung, ihren Sprachkenntnissen, ihren familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Türkei, ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet, ihren Integrationsbemühungen, zu ihrer strafgerichtlichen Unbescholtenheit in Österreich, dem Bezug von Leistungen der staatlichen Grundversorgung sowie zu ihrem Gesundheitszustand ergaben sich in unstrittiger Weise aus einer Zusammenschau ihrer persönlichen Angaben im Verlauf des gg. Verfahrens sowie aus den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Angesichts ihrer Aufenthaltsdauer seit Dezember 2022 geht das BVwG davon aus, dass sie im Bundesgebiet über normale soziale Kontakte verfügen. Im Verfahren ergaben sich keine Hinweise darauf, dass sie zu Freunden oder Bekannten Beziehungen unterhalten, die über ein übliches Freundschaftsverhältnis hinausgehen. Gegenteiliges war auch den vorgelegten Empfehlungs- bzw. Unterstützungsschreiben nicht zu entnehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4. Zur Feststellung fehlender individueller Verfolgung der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat vor der Ausreise bzw. der fehlenden Gefahr einer solchen pro futuro aus den von ihnen behaupteten Gründen gelangte das erkennende Gericht aufgrund folgender Erwägungen:</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4.1. Anlässlich der Erstbefragung am 25.12.2022 brachte der BF1, zu den Antragsgründen befragt, im Wesentlichen vor, dass sie in der Türkei als Kurden unterdrückt und erniedrigt werden und keine Zukunft für sich sehen. Der Onkel der BF2 sei vom türkischen Militär getötet worden. Seitdem hätten sie Angst ihre Sprache und Kultur nicht ausleben zu können. Sowohl die Eltern des BF1 als auch jene der BF2 seien im Gefängnis gewesen, da sie als Terroristen angesehen worden seien. Außerdem würden sie zur HDP gehören, wobei die Partei in der Türkei nicht toleriert werde und sie wahrscheinlich nicht mehr leben würden, wenn dies öffentlich gemacht werde. Die BF2 verwies auf dieselben Ausreisegründe. Für die übrigen Beschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">In seiner Einvernahme vor dem BFA am 21.01.2025 verwies der BF1 auf einen Vorfall im Jahr 1996, bei dem elf Insassen eines Busses – darunter ein Onkel der BF2 – durch einen Raketenangriff getötet worden seien. Die türkischen Sicherheitskräfte hätten die PKK für den Vorfall verantwortlich gemacht und bei einer von den Streitkräften in ihrem Herkunftsdorf abgehaltenen Versammlung sei den Dorfbewohnern „nahegelegt“ worden ebenfalls die PKK für den Anschlag verantwortlich zu machen, da sie ansonsten alle ermordet werden. Deshalb sei die Familie nach XXXX geflohen. Nach einem Jahr in XXXX sei ihre Wohnung mitten in der Nacht von der Polizei gestürmt und der Vater des BF1, der zu diesem Zeitpunkt bei ihnen gewohnt habe, festgenommen worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zeitgleich sei auch eine Razzia bei seinem Schwiegervater durchgeführt worden. Sein Vater sei für eineinhalb Jahre und sein Schwiegervater sei für acht Monate inhaftiert gewesen. Sie seien gefoltert und ihnen sei die Mitgliedschaft in einer Terrororganisation vorgeworfen worden. Ihr Rechtsanwalt habe den Fall vor den „europ. Gerichtshof“ gebracht. Dieser habe die Urteile abgeändert, weshalb die beiden freigelassen worden seien. Weiters verwies er darauf, dass sie ihre kurdische Kultur nicht ausleben können und aufgrund ihrer Teilnahme an bestimmten kurdischen Veranstaltungen mit Bezug zur HDP, wie etwa Newrozfeiern, als Terroristen abgestempelt werden. Er selbst sei von der Polizei abgeführt und ihre Wohnung ohne Durchsuchungsbefehl durchsucht worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er verwies auf weitere Vorfälle, von denen Kurden in der Türkei betroffen gewesen seien, und leitete daraus ab, dass es für Kurden in der Türkei nicht sicher sei. Der BF3 habe in der Schule Kurdisch als Wahlfach gewählt und sei deshalb als Terrorist beschimpft worden. Schließlich verwies er auf zwei Vorfälle, bei denen er zur Polizeiinspektion gebracht und gefoltert worden sei.In seiner Einvernahme vor dem BFA am 21.01.2025 verwies der BF1 auf einen Vorfall im Jahr 1996, bei dem elf Insassen eines Busses – darunter ein Onkel der BF2 – durch einen Raketenangriff getötet worden seien. Die türkischen Sicherheitskräfte hätten die PKK für den Vorfall verantwortlich gemacht und bei einer von den Streitkräften in ihrem Herkunftsdorf abgehaltenen Versammlung sei den Dorfbewohnern „nahegelegt“ worden ebenfalls die PKK für den Anschlag verantwortlich zu machen, da sie ansonsten alle ermordet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Deshalb sei die Familie nach römisch 40 geflohen. Nach einem Jahr in römisch 40 sei ihre Wohnung mitten in der Nacht von der Polizei gestürmt und der Vater des BF1, der zu diesem Zeitpunkt bei ihnen gewohnt habe, festgenommen worden. Zeitgleich sei auch eine Razzia bei seinem Schwiegervater durchgeführt worden. Sein Vater sei für eineinhalb Jahre und sein Schwiegervater sei für acht Monate inhaftiert gewesen. Sie seien gefoltert und ihnen sei die Mitgliedschaft in einer Terrororganisation vorgeworfen worden. Ihr Rechtsanwalt habe den Fall vor den „europ. Gerichtshof“ gebracht. Dieser habe die Urteile abgeändert, weshalb die beiden freigelassen worden seien. Weiters verwies er darauf, dass sie ihre kurdische Kultur nicht ausleben können und aufgrund ihrer Teilnahme an bestimmten kurdischen Veranstaltungen mit Bezug zur HDP, wie etwa Newrozfeiern, als Terroristen abgestempelt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er selbst sei von der Polizei abgeführt und ihre Wohnung ohne Durchsuchungsbefehl durchsucht worden. Er verwies auf weitere Vorfälle, von denen Kurden in der Türkei betroffen gewesen seien, und leitete daraus ab, dass es für Kurden in der Türkei nicht sicher sei. Der BF3 habe in der Schule Kurdisch als Wahlfach gewählt und sei deshalb als Terrorist beschimpft worden. Schließlich verwies er auf zwei Vorfälle, bei denen er zur Polizeiinspektion gebracht und gefoltert worden sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die BF2 verwies erneut darauf, dass sie als Kurden ständig diskriminiert und beschimpft worden seien. Auch ihre Kinder seien ständig unter Druck gesetzt worden und hätten sich schließlich geweigert zur Schule zu gehen, weil sie dort nicht Kurdisch sprechen durften. Schließlich brachte sie vor, dass der BF1 an Meetings der HDP teilgenommen habe und ihr Haus am nächsten Tag von der Polizei durchsucht und der BF1 mitgenommen und geschlagen, dann aber wieder freigelassen worden sei. Zwei Mal sei er „den Polizeikräften ausgesetzt“ gewesen. Nach diesem Vorfall hätten die Kinder psychische Probleme gehabt, weil sie nicht gewusst hätten, ob so etwas erneut vorkommen würde. Zuletzt erwähnte auch sie den Vorfall, bei dem ihr Onkel umgebracht worden sei und meinte, dass die Kinder das Haus nicht mehr hätten verlassen können und man nicht mehr auf die Straße gehen könne.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Beschwerde wurde darüber hinaus ausgeführt, dass die Polizei den BF1 nach seiner Einvernahme beim BFA in seiner Wohnung in XXXX gesucht habe. Es sei um Vorwürfe aufgrund vermeintlicher Postings in sozialen Medien gegangen. Zugleich wurde ein Brief seiner Rechtsanwältin in der Türkei vorgelegt, demzufolge er aufgrund von Terrorismusvorwürfen von der Polizei gesucht werde.In der Beschwerde wurde darüber hinaus ausgeführt, dass die Polizei den BF1 nach seiner Einvernahme beim BFA in seiner Wohnung in römisch 40 gesucht habe. Es sei um Vorwürfe aufgrund vermeintlicher Postings in sozialen Medien gegangen. Zugleich wurde ein Brief seiner Rechtsanwältin in der Türkei vorgelegt, demzufolge er aufgrund von Terrorismusvorwürfen von der Polizei gesucht werde.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Stellungnahme vom 16.03.2026 wurde hierzu weiter ausgeführt, dass gegen den BF1 ein Strafverfahren wegen Propaganda für eine bewaffnete Terrororganisation geführt werde, welches derzeit bei der Generalstaatsanwaltschaft XXXX anhängig sei und gegen ihn ein Haftbefehl bestehe. Zugleich wurde die Einvernahme seiner türkischen Rechtsanwältin als Zeugin beantragt. In weiterer Folge wurde ausführlich skizziert, welche Defizite in derartigen Strafverfahren in der Türkei bestehen, und daraus abgeleitet, dass der BF1 durch die mutmaßliche Strafverfolgung asylrelevant verfolgt werde.In der Stellungnahme vom 16.03.2026 wurde hierzu weiter ausgeführt, dass gegen den BF1 ein Strafverfahren wegen Propaganda für eine bewaffnete Terrororganisation geführt werde, welches derzeit bei der Generalstaatsanwaltschaft römisch 40 anhängig sei und gegen ihn ein Haftbefehl bestehe. Zugleich wurde die Einvernahme seiner türkischen Rechtsanwältin als Zeugin beantragt. In weiterer Folge wurde ausführlich skizziert, welche Defizite in derartigen Strafverfahren in der Türkei bestehen, und daraus abgeleitet, dass der BF1 durch die mutmaßliche Strafverfolgung asylrelevant verfolgt werde.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4.2. Die von den Beschwerdeführern behauptete Verfolgung vor der Ausreise bzw. die Gefahr einer solchen pro futuro war aus folgenden Erwägungen nicht glaubhaft:</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4.3. Soweit sich der BF1 und die BF2 auf jenen Vorfall bezogen, bei dem im Jahr 1996 ein Onkel der BF2 ums Leben gekommen ist und wegen dem ihre Familien nach XXXX hätten umziehen müssen, war zunächst zu bedenken, dass diesem Vorbringen ein zeitlicher Zusammenhang zur Ausreise im Jahr 2022 gänzlich fehlte. Im Übrigen nannten beide keine konkreten Gründe, die sie und ihre Familie aufgrund dieses Vorfalles im Jahr 1996 zur Ausreise aus der Türkei gezwungen hätten.2.4.3. Soweit sich der BF1 und die BF2 auf jenen Vorfall bezogen, bei dem im Jahr 1996 ein Onkel der BF2 ums Leben gekommen ist und wegen dem ihre Familien nach römisch 40 hätten umziehen müssen, war zunächst zu bedenken, dass diesem Vorbringen ein zeitlicher Zusammenhang zur Ausreise im Jahr 2022 gänzlich fehlte. Im Übrigen nannten beide keine konkreten Gründe, die sie und ihre Familie aufgrund dieses Vorfalles im Jahr 1996 zur Ausreise aus der Türkei gezwungen hätten.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der mündlichen Verhandlung räumte der BF1 in diesem Zusammenhang auch ein, dass die Vorfälle im Jahr 1996 – in deren Gefolge es auch ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gab, welcher im Jahr 2005 eine Entscheidung in dieser Rechtssache fällte – kein Grund für ihre Ausreise aus der Türkei gewesen sei, zumal sie bereits 1996 nach XXXX verzogen sind (vgl. Seite 9 des Verhandlungsprotokolls).In der mündlichen Verhandlung räumte der BF1 in diesem Zusammenhang auch ein, dass die Vorfälle im Jahr 1996 – in deren Gefolge es auch ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gab, welcher im Jahr 2005 eine Entscheidung in dieser Rechtssache fällte – kein Grund für ihre Ausreise aus der Türkei gewesen sei, zumal sie bereits 1996 nach römisch 40 verzogen sind vergleiche Seite 9 des Verhandlungsprotokolls).</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Zusammenhang bezogen sich der BF1 und die BF2 auch auf die vermeintliche Festnahme ihrer Väter in XXXX , welche fortan für eineinhalb Jahre (der Vater des BF1) bzw. acht Monate (der Vater der BF2) wegen des Vorwurfes der Unterstützung einer Terrororganisation inhaftiert gewesen seien. Der Tatsachengehalt dieser Behauptung konnte schon deshalb dahingestellt bleiben, weil der BF1 einräumte, dass sich dies alles im Jahr 1998 zugetragen habe und sohin ebenfalls in keinem zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Ausreise im Jahr 2022 stand. Aus der vermeintlichen Verfolgung der Väter des BF1 und der BF2 war im Übrigen ohnehin nichts im Hinblick auf eine individuelle Verfolgung der Beschwerdeführer selbst zu gewinnen, zumal von ihnen nicht aufgezeigt wurde, inwiefern sie persönlich davon betroffen gewesen seien.In diesem Zusammenhang bezogen sich der BF1 und die BF2 auch auf die vermeintliche Festnahme ihrer Väter in römisch 40 , welche fortan für eineinhalb Jahre (der Vater des BF1) bzw. acht Monate (der Vater der BF2) wegen des Vorwurfes der Unterstützung einer Terrororganisation inhaftiert gewesen seien.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Tatsachengehalt dieser Behauptung konnte schon deshalb dahingestellt bleiben, weil der BF1 einräumte, dass sich dies alles im Jahr 1998 zugetragen habe und sohin ebenfalls in keinem zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Ausreise im Jahr 2022 stand. Aus der vermeintlichen Verfolgung der Väter des BF1 und der BF2 war im Übrigen ohnehin nichts im Hinblick auf eine individuelle Verfolgung der Beschwerdeführer selbst zu gewinnen, zumal von ihnen nicht aufgezeigt wurde, inwiefern sie persönlich davon betroffen gewesen seien.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4.4. Auch im Übrigen gelang es den Beschwerdeführern nicht gegen sie gerichtete Bedrohungsszenarien glaubhaft darzulegen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF1 verwies in seiner Einvernahme vor dem BFA auf zwei Vorfälle, bei denen er selbst von der Polizei in der Türkei verfolgt und auf der Polizeiinspektion gefoltert worden sei (vgl. AS 261 im Verfahrensakt des BF1), wobei auch in diesem Zusammenhang festzuhalten war, dass sich die beiden Vorfälle im Jahr 2016 und im Jahr 2018 ereignet hätten (vgl. AS 263 im Verfahrensakt des BF1) und sohin neuerlich ein zeitlicher Bezug zur Ausreise im Dezember 2022 fehlte.Der BF1 verwies in seiner Einvernahme vor dem BFA auf zwei Vorfälle, bei denen er selbst von der Polizei in der Türkei verfolgt und auf der Polizeiinspektion gefoltert worden sei vergleiche AS 261 im Verfahrensakt des BF1), wobei auch in diesem Zusammenhang festzuhalten war, dass sich die beiden Vorfälle im Jahr 2016 und im Jahr 2018 ereignet hätten vergleiche AS 263 im Verfahrensakt des BF1) und sohin neuerlich ein zeitlicher Bezug zur Ausreise im Dezember 2022 fehlte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Überdies vermeinte er zunächst, dass er bei den Anhaltungen gefoltert worden sei, was er wenig später relativierte und hinsichtlich des zweiten Vorfalles klarstellte, dass er zwar „schlecht behandelt“ worden sei, es jedoch keine Folter gegeben habe. Hinsichtlich der ersten Anhaltung legte er ebenso wenig dar, inwiefern er gefoltert worden sei, sondern meinte er bloß, dass er über Nacht in Gewahrsam gewesen sei (vgl. AS 263 im Verfahrensakt des BF1).Überdies vermeinte er zunächst, dass er bei den Anhaltungen gefoltert worden sei, was er wenig später relativierte und hinsichtlich des zweiten Vorfalles klarstellte, dass er zwar „schlecht behandelt“ worden sei, es jedoch keine Folter gegeben habe. Hinsichtlich der ersten Anhaltung legte er ebenso wenig dar, inwiefern er gefoltert worden sei, sondern meinte er bloß, dass er über Nacht in Gewahrsam gewesen sei vergleiche AS 263 im Verfahrensakt des BF1).</p>\n<p class=\"lf-p\">In der mündlichen Verhandlung steigerte er aber sein Vorbringen, indem er erstmals vorbrachte, dass er mit einem Funkgerät auf den Kopf geschlagen worden sei, einen Fußtritt versetzt bekommen habe und gegen die Wand geworfen worden sei (vgl. Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Demgegenüber meinte er, man habe ihm vorgeworfen, dass er Propaganda für eine terroristische Organisation gemacht habe, ihn jedoch schon am nächsten Tag freigelassen.In der mündlichen Verhandlung steigerte er aber sein Vorbringen, indem er erstmals vorbrachte, dass er mit einem Funkgerät auf den Kopf geschlagen worden sei, einen Fußtritt versetzt bekommen habe und gegen die Wand geworfen worden sei vergleiche Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Demgegenüber meinte er, man habe ihm vorgeworfen, dass er Propaganda für eine terroristische Organisation gemacht habe, ihn jedoch schon am nächsten Tag freigelassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schließlich steigerte er sein Vorbringen weiter, indem er behauptete, dass er an von der HDP organisierten Protesten in XXXX teilgenommen habe, und zwar über einen Zeitraum von drei Jahren ab 2014, und insgesamt bei zwölf bis 15 solchen Protesten mitgewirkt habe (vgl. Seite 10 des Verhandlungsprotokolls), wohingegen er in seiner Einvernahme ausschließlich eine Teilnahme an einem einzigen Protest zwei bis frei Tage vor seiner Festnahme erwähnt hatte (vgl. AS 263 im Verfahrensakt des BF1).Schließlich steigerte er sein Vorbringen weiter, indem er behauptete, dass er an von der HDP organisierten Protesten in römisch 40 teilgenommen habe, und zwar über einen Zeitraum von drei Jahren ab 2014, und insgesamt bei zwölf bis 15 solchen Protesten mitgewirkt habe vergleiche Seite 10 des Verhandlungsprotokolls), wohingegen er in seiner Einvernahme ausschließlich eine Teilnahme an einem einzigen Protest zwei bis frei Tage vor seiner Festnahme erwähnt hatte vergleiche AS 263 im Verfahrensakt des BF1).</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinzu kommt, dass sich die Angaben des BF1 und der BF2 zu diesen Vorfällen in zentralen Punkten uneinheitlich gestalteten, zumal die BF2 meinte, dass der BF1 festgenommen worden sei, nachdem er an Meetings der HDP teilgenommen habe (vgl. AS 237 und 239 im Verfahrensakt der BF2), wohingegen der BF1 selbst von einer Teilnahme an einem Friedensprotest im Jahr 2016 sprach (vgl. AS 263 im Verfahrensakt des BF1) bzw. in der mündlichen Verhandlung ebenfalls von drei Demonstrationen, an denen er teilgenommen habe, und nicht von Parteimeetings (vgl. Seite 10 des Verhandlungsprotokolls).Hinzu kommt, dass sich die Angaben des BF1 und der BF2 zu diesen Vorfällen in zentralen Punkten uneinheitlich gestalteten, zumal die BF2 meinte, dass der BF1 festgenommen worden sei, nachdem er an Meetings der HDP teilgenommen habe vergleiche AS 237 und 239 im Verfahrensakt der BF2), wohingegen der BF1 selbst von einer Teilnahme an einem Friedensprotest im Jahr 2016 sprach vergleiche AS 263 im Verfahrensakt des BF1) bzw. in der mündlichen Verhandlung ebenfalls von drei Demonstrationen, an denen er teilgenommen habe, und nicht von Parteimeetings vergleiche Seite 10 des Verhandlungsprotokolls).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein weiterer Widerspruch lag darin, dass die BF2 meinte, bei jenem Anlass, bei dem der BF1 in der Nacht von zu Hause abgeholt worden sei, sei ihr ältester Sohn etwa sieben Jahre alt gewesen (vgl. AS 239 im Verfahrensakt der BF2), was bedeuten würde, dass sich dies etwa im Jahr 2015 ereignet hätte und sich insofern gerade noch mit den Angaben des BF1 in Einklang bringen hätte lassen, wonach er zum ersten Mal 2016 festgenommen worden sei. Allerdings meinte der BF1, dass er 2016 nicht zuhause in der Nacht, sondern vielmehr auf der Straße bei einer Polizeikontrolle angehalten worden sei, während er beim zweiten Vorfall im Jahr 2018 in der Nacht zuhause festgenommen worden sei (vgl. AS 263 im Verfahrensakt des BF1).</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinzu kommt, dass er weiter meinte, er sei dabei nur kurz bei der Polizei gewesen und nach vier Stunden bereits wieder freigelassen worden, während die BF2 meinte, er sei für einen Tag und eine Nacht bei der Polizei gewesen.Ein weiterer Widerspruch lag darin, dass die BF2 meinte, bei jenem Anlass, bei dem der BF1 in der Nacht von zu Hause abgeholt worden sei, sei ihr ältester Sohn etwa sieben Jahre alt gewesen vergleiche AS 239 im Verfahrensakt der BF2), was bedeuten würde, dass sich dies etwa im Jahr 2015 ereignet hätte und sich insofern gerade noch mit den Angaben des BF1 in Einklang bringen hätte lassen, wonach er zum ersten Mal 2016 festgenommen worden sei. Allerdings meinte der BF1, dass er 2016 nicht zuhause in der Nacht, sondern vielmehr auf der Straße bei einer Polizeikontrolle angehalten worden sei, während er beim zweiten Vorfall im Jahr 2018 in der Nacht zuhause festgenommen worden sei vergleiche AS 263 im Verfahrensakt des BF1).</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinzu kommt, dass er weiter meinte, er sei dabei nur kurz bei der Polizei gewesen und nach vier Stunden bereits wieder freigelassen worden, während die BF2 meinte, er sei für einen Tag und eine Nacht bei der Polizei gewesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich dieses zweiten Vorfalls im Jahr 2018 steigerte schließlich auch der BF1 seine Darstellung in der mündlichen Verhandlung und meinte, dass er „bis in der Früh in der Polizeistation“ gewesen und „wie ein Terrorist behandelt“ worden sei, wobei er gänzlich offenließ, was er damit sagen wollte (vgl. Seite 10 des Verhandlungsprotokolls).Hinsichtlich dieses zweiten Vorfalls im Jahr 2018 steigerte schließlich auch der BF1 seine Darstellung in der mündlichen Verhandlung und meinte, dass er „bis in der Früh in der Polizeistation“ gewesen und „wie ein Terrorist behandelt“ worden sei, wobei er gänzlich offenließ, was er damit sagen wollte vergleiche Seite 10 des Verhandlungsprotokolls).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zwar meinte die BF2, dass ihre Kinder nach dem Vorfall, als die Polizei nachts zu ihnen gekommen sei und den BF1 festgenommen habe, massive Ängste und psychische Probleme gehabt hätten. Umso erstaunlicher war es, dass der BF3 hingegen im Zuge der Einvernahme vor dem BFA meinte, dass er zum Zeitpunkt des Vorfalls acht Jahre alt gewesen sei (was sich erneut weder mit der Darstellung des BF1 noch mit jener der BF2 deckte), und angab, er könne sich nur noch „ein bisschen“ an den Vorfall erinnern und folglich nicht beunruhigt oder verstört wirkte (vgl. AS 253 im Verfahrensakt der BF2).Zwar meinte die BF2, dass ihre Kinder nach dem Vorfall, als die Polizei nachts zu ihnen gekommen sei und den BF1 festgenommen habe, massive Ängste und psychische Probleme gehabt hätten. Umso erstaunlicher war es, dass der BF3 hingegen im Zuge der Einvernahme vor dem BFA meinte, dass er zum Zeitpunkt des Vorfalls acht Jahre alt gewesen sei (was sich erneut weder mit der Darstellung des BF1 noch mit jener der BF2 deckte), und angab, er könne sich nur noch „ein bisschen“ an den Vorfall erinnern und folglich nicht beunruhigt oder verstört wirkte vergleiche AS 253 im Verfahrensakt der BF2).</p>\n<p class=\"lf-p\">In Anbetracht dieser vielen erheblichen Widersprüche waren die behaupteten Festnahmen des BF1 nicht glaubhaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4.5. Soweit der BF1 auf berufliche Diskriminierungen bei seinem ehemaligen Arbeitgeber verwies, die auf seine politischen Überzeugungen und seine Nähe zur HDP zurückzuführen gewesen seien, war in der Streichung seiner Ansprüche und seines Urlaubs jedenfalls keine asylrelevante Verfolgung zu erblicken, umso weniger, als er diese Vorgehensweise seines ehemaligen Arbeitgebers gerichtlich anfocht und obsiegte (vgl. AS 263 im Verfahrensakt des BF1). Auch die angeblichen Diskriminierungen, die die BF2 in ihrer Einvernahme schilderte, ließen keine individuelle Verfolgung der Beschwerdeführer erkennen (vgl. AS 237 im Verfahrensakt der BF2) ebenso wenig wie jene des minderjährigen BF3 (vgl. AS 251 und 253 im Verfahrensakt der BF2).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch der BF1 verwies in dieser Hinsicht lediglich auf Diskriminierungen, die keine individuelle Verfolgung erkennen ließen (vgl. Seite 11 des Verhandlungsprotokolls).2.4.5. Soweit der BF1 auf berufliche Diskriminierungen bei seinem ehemaligen Arbeitgeber verwies, die auf seine politischen Überzeugungen und seine Nähe zur HDP zurückzuführen gewesen seien, war in der Streichung seiner Ansprüche und seines Urlaubs jedenfalls keine asylrelevante Verfolgung zu erblicken, umso weniger, als er diese Vorgehensweise seines ehemaligen Arbeitgebers gerichtlich anfocht und obsiegte vergleiche AS 263 im Verfahrensakt des BF1). Auch die angeblichen Diskriminierungen, die die BF2 in ihrer Einvernahme schilderte, ließen keine individuelle Verfolgung der Beschwerdeführer erkennen vergleiche AS 237 im Verfahrensakt der BF2) ebenso wenig wie jene des minderjährigen BF3 vergleiche AS 251 und 253 im Verfahrensakt der BF2).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch der BF1 verwies in dieser Hinsicht lediglich auf Diskriminierungen, die keine individuelle Verfolgung erkennen ließen vergleiche Seite 11 des Verhandlungsprotokolls).</p>\n<p class=\"lf-p\">In dieses Gesamtbild, demnach die Beschwerdeführer sohin nicht aufgrund individueller Verfolgung ausreisten, fügt sich der Umstand, dass sowohl der BF1 als auch die BF2 betonten, dass der BF1 schon länger die Ausreise aus der Türkei und ein Leben in Österreich zum Ziel gehabt habe. Während der BF1 in seiner Einvernahme wissen ließ, dass er sich schon vor einigen Jahren intensiv damit auseinandergesetzt hat, wie man ein Visum für Österreich erhält, und letztlich nicht darum ansuchte, weil es ihm aussichtlos erschien (vgl. AS 257 im Verfahrensakt des BF1), meinte seine Ehegattin überhaupt, dass der BF1 schon seit etwa zehn Jahren mit dem Gedanken spielte die Türkei zu verlassen und sich schließlich spontan dazu entschlossen habe (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">AS 235 im Verfahrensakt der BF2). Dies ließ darauf schließen, dass in Wahrheit persönliche und wirtschaftliche Motive – die der BF1 in seiner Einvernahme auch deutlich betonte (vgl. erneut AS 257 im Verfahrensakt des BF1) – Anlass für das Verlassen der Türkei und die Reise nach Österreich waren.In dieses Gesamtbild, demnach die Beschwerdeführer sohin nicht aufgrund individueller Verfolgung ausreisten, fügt sich der Umstand, dass sowohl der BF1 als auch die BF2 betonten, dass der BF1 schon länger die Ausreise aus der Türkei und ein Leben in Österreich zum Ziel gehabt habe. Während der BF1 in seiner Einvernahme wissen ließ, dass er sich schon vor einigen Jahren intensiv damit auseinandergesetzt hat, wie man ein Visum für Österreich erhält, und letztlich nicht darum ansuchte, weil es ihm aussichtlos erschien vergleiche AS 257 im Verfahrensakt des BF1), meinte seine Ehegattin überhaupt, dass der BF1 schon seit etwa zehn Jahren mit dem Gedanken spielte die Türkei zu verlassen und sich schließlich spontan dazu entschlossen habe vergleiche AS 235 im Verfahrensakt der BF2).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies ließ darauf schließen, dass in Wahrheit persönliche und wirtschaftliche Motive – die der BF1 in seiner Einvernahme auch deutlich betonte vergleiche erneut AS 257 im Verfahrensakt des BF1) – Anlass für das Verlassen der Türkei und die Reise nach Österreich waren.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4.6. Erstmals in der Beschwerde verwies der BF1 auf einen vermeintlichen Haftbefehl und ein Strafverfahren, welches gegen ihn in der Türkei geführt werde. Aufgrund der Vorlage eines Schreibens der Oberstaatsanwaltschaft XXXX , welches auf Antrag seiner Rechtsanwältin in der Türkei an ebendiese erging, war auch für das erkennende Gericht glaubhaft, dass ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes der Propaganda für eine terroristische Vereinigung dort anhängig ist, und konnte ebendieser Umstand auch festgestellt werden.2.4.6. Erstmals in der Beschwerde verwies der BF1 auf einen vermeintlichen Haftbefehl und ein Strafverfahren, welches gegen ihn in der Türkei geführt werde. Aufgrund der Vorlage eines Schreibens der Oberstaatsanwaltschaft römisch 40 , welches auf Antrag seiner Rechtsanwältin in der Türkei an ebendiese erging, war auch für das erkennende Gericht glaubhaft, dass ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes der Propaganda für eine terroristische Vereinigung dort anhängig ist, und konnte ebendieser Umstand auch festgestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Anbetracht des Umstandes, dass sich die Staatsanwaltschaft als Datum der Straftat auf den 04.02.2025 bezog, also einen Zeitpunkt, zu dem er sich längst in Österreich befand und sich in sozialen Medien durch pro-kurdische Beiträge betätigte, war es nachvollziehbar, dass ebendiese Beiträge in sozialen Medien der Grund für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen ihn waren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Entgegen seiner Einschätzung konnte aus diesem Umstand jedoch nicht auf eine illegitime Verfolgung des BF1 geschlossen werden. Soweit er auf eine Information eines Nachbarn verwies, der zufolge die Polizei bereits zuhause nach ihm gesucht habe, sowie auf das Schreiben seiner Rechtsanwältin, dem zufolge gegen ihn ein Haftbefehl bestehen würde, war in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass es, zumal Ermittlungen gegen ihn geführt werden, wenig überrascht, dass die Polizei den BF1 zum Zwecke der Beschuldigteneinvernahme an seiner Heimatadresse in der Türkei aufgesucht hat und er um im Ermittlungsverfahren einvernommen werden zu können zur Fahndung ausgeschrieben wurde, nachdem er dort nicht angetroffen werden konnte. Dafür, dass ihm deshalb eine längere Anhaltung in Haft drohe, führte er hingegen keine konkreten Anhaltspunkte ins Treffen. Auch in Österreich würde die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft ähnlich vorgehen um das Ermittlungsverfahren durchführen zu können, zumal der Einvernahme des Beschuldigten hier wie in der Türkei eine zentrale Bedeutung zukommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Darstellung (insbesondere in seiner Stellungnahme), dass ein geheimes Verfahren gegen ihn geführt werde, weshalb auch nichts im E-Devlet bzw. im UYAP ersichtlich sei, überzeugte nicht. Gerade der Umstand, dass seine Rechtsanwältin nach einem entsprechenden Antrag bei der Oberstaatsanwaltschaft XXXX eine Auskunft über das anhängige Ermittlungsverfahren erhielt, legte nahe, dass es sich eben nicht um ein geheimes Verfahren handelt. Der Umstand, dass noch nichts im E-Devlet oder UYAP ersichtlich ist, lässt vielmehr darauf schließen, dass noch keine Anklage erhoben wurde und folglich noch kein Strafverfahren bei einem Strafgericht anhängig ist und sohin auch noch keine Anklageschrift existiert, was in Anbetracht des Umstandes, dass der BF1 noch nicht einvernommen werden konnte, auch nicht überrascht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft werden (aus ermittlungstaktischen Gründen) erst im E-Devlet bzw. im UYAP veröffentlicht, wenn das Strafverfahren beim Strafgericht anhängig ist. Vor diesem Hintergrund war daher festzustellen, dass noch keine Anklage gegen ihn erhoben wurde. Die Darstellung (insbesondere in seiner Stellungnahme), dass ein geheimes Verfahren gegen ihn geführt werde, weshalb auch nichts im E-Devlet bzw. im UYAP ersichtlich sei, überzeugte nicht. Gerade der Umstand, dass seine Rechtsanwältin nach einem entsprechenden Antrag bei der Oberstaatsanwaltschaft römisch 40 eine Auskunft über das anhängige Ermittlungsverfahren erhielt, legte nahe, dass es sich eben nicht um ein geheimes Verfahren handelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Umstand, dass noch nichts im E-Devlet oder UYAP ersichtlich ist, lässt vielmehr darauf schließen, dass noch keine Anklage erhoben wurde und folglich noch kein Strafverfahren bei einem Strafgericht anhängig ist und sohin auch noch keine Anklageschrift existiert, was in Anbetracht des Umstandes, dass der BF1 noch nicht einvernommen werden konnte, auch nicht überrascht. Die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft werden (aus ermittlungstaktischen Gründen) erst im E-Devlet bzw. im UYAP veröffentlicht, wenn das Strafverfahren beim Strafgericht anhängig ist. Vor diesem Hintergrund war daher festzustellen, dass noch keine Anklage gegen ihn erhoben wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Entgegen seiner Auffassung waren sohin keine Anhaltspunkte für eine illegitime, politisch motivierte Strafverfolgung erkennbar bzw. konnte er eine solche nicht glaubhaft machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wird zwar nicht verkannt, dass den herangezogenen Länderinformationen zu entnehmen war, dass insbesondere bei der Strafverfolgung in Terrorismusverfahren oftmals erhebliche Defizite bei den Verfahrensgarantien bestehen und die verhängten Strafen vielfach unverhältnismäßig hoch ausfallen, dass dies in einem potentiell gegen ihn geführten Verfahren drohe, war jedoch nicht begründet anzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zunächst galt es ins Kalkül zu ziehen, dass er seiner – wenngleich unglaubhaften – Darstellung zufolge bereits in der Vergangenheit mit ähnlichen Vorwürfen seitens der Polizei konfrontiert gewesen und dennoch stets nur kurz angehalten worden sei und in weiterer Folge keine Anklage gegen ihn erhoben wurde, was auch im gegenständlichen Ermittlungsverfahren denkbar wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem ist er bereits anwaltlich vertreten und konnte über seine Rechtsanwältin an Informationen der Staatsanwaltschaft gelangen, obwohl gegen ihn Ermittlungen wegen eines Terrorismusdeliktes geführt werden und noch nicht einmal Anklage erhoben wurde, was gerade nicht darauf hindeutet, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden rigoros gegen ihn vorgehen oder in Strafverfahren zentrale Verfahrensgarantien missachten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schließlich stellte der BF in der mündlichen Verhandlung auch gar nicht in Abrede, dass er seine Aktivitäten in den sozialen Medien während seines hiesigen Aufenthaltes deutlich intensiviert habe. Interessanterweise gestaltete sich sein Vorbringen zwar insoweit widersprüchlich, als er in seiner Stellungnahme betonte, dass er sehr häufig Inhalte über Kurden, Kurdistan, die Region Rojava sowie über die YPG und die YPJ veröffentlicht, geteilt oder mit „Gefällt mir“ markiert habe, wohingegen er in der mündlichen Verhandlung verneinte, dass er Inhalte über die YPG bzw. die YPJ veröffentlicht, kommentiert oder mit „Gefällt mir“ markiert habe (vgl. Seite 14 des Verhandlungsprotokolls). Allerdings konnte den von ihm selbst vorgelegten Screenshots von seinen Internetaktivitäten entnommen werden, dass er sehr wohl Beiträge veröffentlicht bzw. geteilt hat, die einen Bezug zur YPG haben, darunter insbesondere am 25.01.2025 einen Beitrag, der unter anderem den Slogan „Solidarity with the YPG“ enthält, weshalb seine anderslautende Darstellung in der mündlichen Verhandlung nicht überzeugte.Schließlich stellte der BF in der mündlichen Verhandlung auch gar nicht in Abrede, dass er seine Aktivitäten in den sozialen Medien während seines hiesigen Aufenthaltes deutlich intensiviert habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Interessanterweise gestaltete sich sein Vorbringen zwar insoweit widersprüchlich, als er in seiner Stellungnahme betonte, dass er sehr häufig Inhalte über Kurden, Kurdistan, die Region Rojava sowie über die YPG und die YPJ veröffentlicht, geteilt oder mit „Gefällt mir“ markiert habe, wohingegen er in der mündlichen Verhandlung verneinte, dass er Inhalte über die YPG bzw. die YPJ veröffentlicht, kommentiert oder mit „Gefällt mir“ markiert habe vergleiche Seite 14 des Verhandlungsprotokolls). Allerdings konnte den von ihm selbst vorgelegten Screenshots von seinen Internetaktivitäten entnommen werden, dass er sehr wohl Beiträge veröffentlicht bzw. geteilt hat, die einen Bezug zur YPG haben, darunter insbesondere am 25.01.2025 einen Beitrag, der unter anderem den Slogan „Solidarity with the YPG“ enthält, weshalb seine anderslautende Darstellung in der mündlichen Verhandlung nicht überzeugte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenngleich die YPG von der EU zwar nicht als terroristische Vereinigung angesehen wird, gilt sie in der Türkei als Verbündete der PKK und deswegen als Terrororganisation. Da er Internetbeiträge zugunsten der YPG in den sozialen Medien veröffentlicht hat, war die Strafverfolgung nicht als politisch motivierte und damit illegitime Strafverfolgung anzusehen, sondern als Ahndung einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Handlung – nämlich der Propaganda für eine Terrororganisation – wobei auch in Österreich ein vergleichbarer Straftatbestand existiert (vgl. § 282a StGB).Wenngleich die YPG von der EU zwar nicht als terroristische Vereinigung angesehen wird, gilt sie in der Türkei als Verbündete der PKK und deswegen als Terrororganisation. Da er Internetbeiträge zugunsten der YPG in den sozialen Medien veröffentlicht hat, war die Strafverfolgung nicht als politisch motivierte und damit illegitime Strafverfolgung anzusehen, sondern als Ahndung einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Handlung – nämlich der Propaganda für eine Terrororganisation – wobei auch in Österreich ein vergleichbarer Straftatbestand existiert vergleiche Paragraph 282 a, StGB).</p>\n<p class=\"lf-p\">Außerdem war erneut zu betonen, dass diese Vorwürfe bislang ausschließlich als Verdacht von der Anklagebehörde in den Raum gestellt wurden und noch nicht in einer Anklageerhebung und noch weniger in einer Verurteilung mündeten. Auch dies deutete nicht darauf hin, dass er tatsächlich Ziel politisch motivierter staatlicher Verfolgung war bzw. im Falle einer Rückkehr wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Antrag auf Einvernahme seiner Rechtsanwältin als Zeugin im Rahmen der für den 18.03.2026 anberaumten mündlichen Verhandlung langte erst am 16.03.2026 und folglich verspätet ein, obwohl die Beweisthemen, zu denen sie befragt hätte werden sollen, bereits seit Erhebung der Beschwerde im Mai 2025 bekannt waren. Im Übrigen war dem Antrag auch deshalb keine Folge zu geben, weil nicht dargelegt wurde, was seine Rechtsanwältin über ihr bereits vorgelegtes Schreiben hinaus, in Anbetracht des Umstandes, dass noch keine Anklage erhoben wurde, zur Aufklärung des Sachverhaltes hätte beitragen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4.7. Insgesamt betrachtet fehlte sohin dem Vorbringen der Beschwerdeführer zu den von ihnen geäußerten Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen eine substantiierte Tatsachengrundlage. Eine individuelle Verfolgung vor der Ausreise oder die Gefahr einer solchen bei einer Rückkehr konnten sie damit nicht glaubhaft darlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.5. Die Annahme, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr auch insoweit keiner maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt wären, als sie etwa in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden, stützt sich darauf, dass sie arbeitsfähig sind und der BF1 auch vor der Ausreise einer Erwerbstätigkeit nachgehen und damit ihren Lebensunterhalt bestreiten konnte. Außerdem verfügt der BF1 in der Türkei noch über eine Eigentumswohnung und sie haben mehrere Verwandte, die sie im Falle ihrer Rückkehr unterstützen können. Es kann daher jedenfalls davon ausgegangen werden, dass sie in der Türkei eine Lebensgrundlage vorfinden. Dass sie unter allfälligen gravierenden Erkrankungen leiden würden, wurde von ihnen nicht ins Treffen geführt und ist auch sonst nicht hervorgekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.6. Die vom BVwG getroffenen Länderfeststellungen stützen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei vom 06.08.2025 (Version 10). Die Länderfeststellungen stellen sich in den für die gg. Entscheidung wesentlichen Aspekten als ausreichend und tragfähig dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die allgemeine Sicherheitslage in der Türkei war im Lichte dessen nicht dergestalt einzuschätzen, dass schon mit der bloßen Anwesenheit für jeden Zurückkehrenden das reale Risiko verbunden wäre, Opfer eines Terroranschlags oder sonstiger gewaltsamer Auseinandersetzungen zu werden. Daraus ergab sich außerdem, dass im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer aktuell kein landesweiter bewaffneter Konflikt ausgetragen wird, der eine gravierende Gefährdung indizieren würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Den in der Stellungnahme vom 16.03.2026 angeführten Länderberichten zum Herkunftsstaat waren keine entgegenstehenden oder darüberhinausgehenden Informationen zu entnehmen. Dem herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der Version 10 wurde in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Rechtliche Beurteilung:</div>\n<p class=\"lf-p\">Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2025,.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu A) 1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).</p>\n<p class=\"lf-p\">1.2. Das erkennende Gericht kam auf der Grundlage seiner Beweiswürdigung und der darauf gestützten Feststellungen zum Ergebnis, dass der BF1 und die BF2 eine individuelle Verfolgung durch türkische Staatsorgane nicht glaubhaft machen konnten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum anhängigen Ermittlungsverfahren in der Türkei gegen den BF1 wegen des ihm angelasteten Verdachts der Propaganda für eine Terrororganisation ist zunächst festzuhalten, dass sich aus den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom 27.02.2024, E 3802/2023 und vom 26.02.2024, E 3982/2023-12, ergibt, dass es einer genauen Auseinandersetzung mit den Fragen bedarf, welche Sanktionen dem Beschwerdeführer für welches tatsächliche Verhalten auf Grund welcher Straftatbestände bei einer Rückkehr in die Türkei drohen und ob ein Konnex zu einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Konventionsgründe besteht. Im Falle der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat ist nun eine Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung (\"prosecution\") einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (\"persecution\") andererseits geboten.Zum anhängigen Ermittlungsverfahren in der Türkei gegen den BF1 wegen des ihm angelasteten Verdachts der Propaganda für eine Terrororganisation ist zunächst festzuhalten, dass sich aus den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom 27.02.2024, E 3802 aus 2023, und vom 26.02.2024, E 3982/2023-12, ergibt, dass es einer genauen Auseinandersetzung mit den Fragen bedarf, welche Sanktionen dem Beschwerdeführer für welches tatsächliche Verhalten auf Grund welcher Straftatbestände bei einer Rückkehr in die Türkei drohen und ob ein Konnex zu einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Konventionsgründe besteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Falle der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat ist nun eine Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung (\"prosecution\") einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (\"persecution\") andererseits geboten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken. Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen \"Verfolgung\" im Sinne der GFK aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Für die Beurteilung einer Asylrelevanz der staatlichen Strafverfolgung (seitens der Türkei) ist die Feststellung erforderlich, aufgrund welchen von den türkischen Gerichten als erwiesen angenommenen tatsächlichen Verhaltens das türkische Strafgericht von der Erfüllung welcher Straftatbestände (einschließlich ihrer Strafdrohung) ausging und welche Sanktion dafür jeweils verhängt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erst diese Feststellung bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob den verhängten Sanktionen für die verwirklichten Straftatbestände jede Verhältnismäßigkeit fehlte (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/01/0126).Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken. Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen \"Verfolgung\" im Sinne der GFK aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Beurteilung einer Asylrelevanz der staatlichen Strafverfolgung (seitens der Türkei) ist die Feststellung erforderlich, aufgrund welchen von den türkischen Gerichten als erwiesen angenommenen tatsächlichen Verhaltens das türkische Strafgericht von der Erfüllung welcher Straftatbestände (einschließlich ihrer Strafdrohung) ausging und welche Sanktion dafür jeweils verhängt wurde. Erst diese Feststellung bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob den verhängten Sanktionen für die verwirklichten Straftatbestände jede Verhältnismäßigkeit fehlte vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/01/0126).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine derartige Konstellation ist im gegenständlichen Fall nicht erkennbar. Aus den vorgelegten Unterlagen und seinen Angaben zum Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ging nicht hervor, dass in seinem Verfahren bislang zentrale Verfahrensgarantien verletzt worden sind. Im Gegensatz dazu ist er durch eine Rechtsanwältin vertreten, welcher seitens der Staatsanwaltschaft auf deren Antrag sogar noch vor einer Anklageerhebung Auskunft über die Anhängigkeit eines Ermittlungsverfahrens gegen den BF erteilt wurde. Der Umstand, dass inzwischen nach ihm gefahndet wird, legt nahe, dass er als Beschuldigter zu den im Raum stehenden Vorwürfen einvernommen werden soll, was ebenfalls eine zentrale Verfahrensgarantie ist. Weiters wurde der BF bislang nicht und insbesondere nicht rechtskräftig zu einer bestimmten Strafe verurteilt, sondern es wurde noch nicht einmal Anklage gegen ihn erhoben. Schon deshalb kann zum Entscheidungszeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass er einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung ausgesetzt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen waren keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass insbesondere die in den Art. 5 und 6 EMRK normierten Verfahrensgarantien missachtet worden wären oder in Zukunft missachtet werden.Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen waren keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass insbesondere die in den Artikel 5 und 6 EMRK normierten Verfahrensgarantien missachtet worden wären oder in Zukunft missachtet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus den vom BF vorgelegten Unterlagen ging zwar nicht hervor, welche strafbaren Handlungen ihm konkret zur Last gelegt wurden, zumal als Tatzeitpunkt jedoch der 04.02.2025 angegeben wurde, war davon auszugehen, dass seine Annahme, wonach von ihm geteilte Beiträge in sozialen Medien der Grund für die Ermittlungen wegen des Tatvorwurfes der Propaganda für eine terroristische Organisation sind, zutreffend sein würden. Er stellte nicht in Abrede, Beiträge in sozialen Medien veröffentlicht zu haben, die grundsätzlich die ihm angelasteten Straftaten verwirklichen können. Auch in Österreich sind terroristische Straftaten gutheißende öffentliche Äußerungen strafbar, wenngleich nicht verkannt wird, dass die YPG in Österreich nicht als Terrororganisation gilt, allerdings in der Türkei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wird wegen der Straftat der Propaganda für eine Terrororganisation (Art. 7/2 des türk. Anti-Terror-Gesetzes) gegen ihn ermittelt. Im zwanzigsten Abschnitt des österreichischen Strafgesetzbuches – Strafbare Handlungen gegen den öffentlichen Frieden – existiert ein vergleichbarer Straftatbestand. Gemäß § 282a Abs. 2 StGB ist die Gutheißung terroristischer Straftaten strafbar und ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen, wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder sonst öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, eine terroristische Straftat in einer Art gutheißt, die geeignet ist, die Gefahr der Begehung einer oder mehrerer solcher Straftaten herbeizuführen.Es wird wegen der Straftat der Propaganda für eine Terrororganisation (Artikel 7 /, 2, des türk. Anti-Terror-Gesetzes) gegen ihn ermittelt. Im zwanzigsten Abschnitt des österreichischen Strafgesetzbuches – Strafbare Handlungen gegen den öffentlichen Frieden – existiert ein vergleichbarer Straftatbestand. Gemäß Paragraph 282 a, Absatz 2, StGB ist die Gutheißung terroristischer Straftaten strafbar und ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen, wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder sonst öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, eine terroristische Straftat in einer Art gutheißt, die geeignet ist, die Gefahr der Begehung einer oder mehrerer solcher Straftaten herbeizuführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die konkreten Tathandlungen, wegen denen gegen den BF ermittelt wird, nämlich das Veröffentlichen von Beiträgen in sozialen Medien, können den Tatbestand des § 282a Abs. 2 StGB erfüllen und folglich zu einem entsprechenden Ermittlungsverfahren und allenfalls zur Anklageerhebung und einer Verurteilung führen.Auch die konkreten Tathandlungen, wegen denen gegen den BF ermittelt wird, nämlich das Veröffentlichen von Beiträgen in sozialen Medien, können den Tatbestand des Paragraph 282 a, Absatz 2, StGB erfüllen und folglich zu einem entsprechenden Ermittlungsverfahren und allenfalls zur Anklageerhebung und einer Verurteilung führen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Strafdrohung nach Art 7 Abs. 2 des türk. Anti-Terror-Gesetz beträgt ein bis fünf Jahre. Darin kann verglichen mit § 282a Abs. 2 StGB keine unverhältnismäßig hohe Strafdrohung erblickt werden, sodass auch eine allfällige Verurteilung, wobei in seinem Strafverfahren noch völlig offen ist, ob es überhaupt zu einer Anklageerhebung kommen wird, keine Verletzung des Art. 3 EMRK indiziert und sohin nicht asylrelevant wäre.Die Strafdrohung nach Artikel 7, Absatz 2, des türk. Anti-Terror-Gesetz beträgt ein bis fünf Jahre. Darin kann verglichen mit Paragraph 282 a, Absatz 2, StGB keine unverhältnismäßig hohe Strafdrohung erblickt werden, sodass auch eine allfällige Verurteilung, wobei in seinem Strafverfahren noch völlig offen ist, ob es überhaupt zu einer Anklageerhebung kommen wird, keine Verletzung des Artikel 3, EMRK indiziert und sohin nicht asylrelevant wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Konkret ist aber nicht absehbar, ob überhaupt ein (gänzlicher oder teilweiser) Schuldspruch erfolgt, und auch nicht, welche Strafen dafür allenfalls verhängt würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Ermangelung dahingehender Anhaltspunkte konnte in der Strafverfolgung des BF jedenfalls keine asylrelevante politische Verfolgung erblickt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters kamen im Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte hervor, dass die Beschwerdeführer allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären. Eine systematische Verfolgung der kurdischen Bevölkerungsgruppe in der Türkei war vor dem Hintergrund der Länderberichtslage nicht festzustellen. Darüber hinaus rechtfertigen Diskriminierungen im Alltagsleben aufgrund der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit keinen internationalen Schutz, da diese nicht jene Intensität erreichen, dass deshalb ein weiterer Aufenthalt in der Türkei als unzumutbar anzusehen ist (vgl. VwGH 23.05.1995, 94/20/0808). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person als „Verfolgung“ iSd Art. 1 Abschnitt a Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 06.03.2023, Ra 2023/18/0034). Selbst allgemein kurzfristige Anhaltungen, Verhöre und Hausdurchsuchungen durch die Sicherheitsbehörden sind für sich allein nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die asylrechtliche Relevanz aufweisen – nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu indizieren (VwGH 05.06.1996, 96/20/0323, VwGH 18.12.1996, 95/20/0651, VwGH 11.12.1997, 95/20/0610). Die bloß entfernte Möglichkeit einer Verfolgung reicht für die Annahme einer Verfolgungsgefahr nicht aus (vgl. etwa VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0111, mwN).Weiters kamen im Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte hervor, dass die Beschwerdeführer allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine systematische Verfolgung der kurdischen Bevölkerungsgruppe in der Türkei war vor dem Hintergrund der Länderberichtslage nicht festzustellen. Darüber hinaus rechtfertigen Diskriminierungen im Alltagsleben aufgrund der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit keinen internationalen Schutz, da diese nicht jene Intensität erreichen, dass deshalb ein weiterer Aufenthalt in der Türkei als unzumutbar anzusehen ist vergleiche VwGH 23.05.1995, 94/20/0808). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person als „Verfolgung“ iSd Artikel eins, Abschnitt a Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie];</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 06.03.2023, Ra 2023/18/0034). Selbst allgemein kurzfristige Anhaltungen, Verhöre und Hausdurchsuchungen durch die Sicherheitsbehörden sind für sich allein nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die asylrechtliche Relevanz aufweisen – nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu indizieren (VwGH 05.06.1996, 96/20/0323, VwGH 18.12.1996, 95/20/0651, VwGH 11.12.1997, 95/20/0610). Die bloß entfernte Möglichkeit einer Verfolgung reicht für die Annahme einer Verfolgungsgefahr nicht aus vergleiche etwa VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0111, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern keine Verfolgung aus in den in der GFK genannten Gründen droht. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenso wie allfällige persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (vgl. VwGH 21.11.1995, 95/20/0329 mwN).Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern keine Verfolgung aus in den in der GFK genannten Gründen droht. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenso wie allfällige persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat vergleiche VwGH 21.11.1995, 95/20/0329 mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde kam daher zu Recht zum Ergebnis, dass der BF1, die BF2 und der BF3 weder bis zur Ausreise einer individuellen Verfolgung durch staatliche Organe oder Dritte im Herkunftsstaat ausgesetzt waren noch der Gefahr einer solchen für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wären.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass Asylbegehren der BF4 und des BF5 wurde auf kein individuelles Vorbringen gestützt.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.3. Hinsichtlich der Beschwerdeführer liegt ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG vor. In den vorliegenden Verfahren war keinem Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, weshalb auch eine Zuerkennung dieses Status im Rahmen des Familienverfahrens nicht in Betracht kam.1.3. Hinsichtlich der Beschwerdeführer liegt ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG vor. In den vorliegenden Verfahren war keinem Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, weshalb auch eine Zuerkennung dieses Status im Rahmen des Familienverfahrens nicht in Betracht kam.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.4. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide war daher als unbegründet abzuweisen.1.4. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins der angefochtenen Bescheide war daher als unbegründet abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.2.1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2. Zu den Kriterien für die allfällige Zuerkennung von subsidiärem Schutz hat sich der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis vom 26.06.2019, Ra 2019/20/0050 bis 0053-10, unter Bezugnahme auf seine vorgehende Judikatur in grundsätzlicher Weise geäußert.</p></div>", "next": 239429}