{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das BFA ging davon aus, dass das Verhalten des BF zeige, dass er die Entscheidungen des BFA sowie des Bundesverwaltungsgerichts nicht akzeptiere. Um seiner Abschiebung zu entgehen hätte der BF trotz aufrechter Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zwei unbegründete Folgeanträge gestellt. Anstatt dieses Ergebnis zu akzeptieren hätte der BF in weiterer Folge am 03.02.2025 einen Duldungsantrag gestellt. Dieser wäre abgewiesen worden, da keine Gründe festgestellt werden hätten können, welche gegen die Ausreise des BF in sein Heimatland sprechen würden. Durch das negativ beschiedene Asylverfahren bestehe eine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung, der BF wurde am 28.03.2025 aus der Strafhaft entlassen, wäre jedoch seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF hätte zwar einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr gestellt, welcher dem BF mehrfach bewilligt worden wäre - zuletzt bis 03.04.2026 - der BF hätte am 17.12.2025 einen gültigen russischen Reisepass erhalten, wäre jedoch dennoch im Bundesgebiet verblieben. Am 26.03.2026 hätte der BF seinen Antrag auf freiwillige Rückkehr - mit dem Verweis darauf, dass er nicht flugtauglich sei -zurückgezogen. Die Zurückziehung des Antrags in zeitlicher Nähe zu einer möglichen Ausreise sowie das gleichzeitige Aufrechterhalten der fehlenden Flugtauglichkeit ließen den Schluss zu, dass der BF durch sein Verhalten die Durchführung der Aufenthaltsbeendigung bewusst zu verzögern bzw. zu vereiteln versuche.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieses Verhalten sei als gezielte Vereitelungshandlung sowie als erhebliche Verletzung seiner Mitwirkungspflichten im Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung zu werten. Der BF verfüge über keine gesicherte und verlässliche Wohnsituation im Bundesgebiet. Zwar sei er formal an einer Adresse gemeldet, jedoch hätte er selbst angegeben, dass er dort sich nicht tatsächlich aufhalte. Tatsächlich sei er an dieser Adresse für die Behörden nicht greifbar gewesen. Der BF habe durch fortgesetzten Substanzkonsum gezielt seine Flugtauglichkeit beeinträchtigt und setze damit Handlungen, die die Durchführung der Außerlandesbringung verzögern bzw. vereiteln würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs 3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2005 wurde der Asylantrag des BF gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs 1 AsylG für zulässig beschieden und dieser aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2005 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.12.2011 gemäß § 7 und § 8 Abs.1 AsylG idF BGBl 101/2003 und § 10 Abs.1 Ziffer 2 AsylG 2005, BGBl. I 38/2011, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. lautete: Der Beschwerdeführer wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I 38/2011 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Entscheidung erwuchs mit 31.01.2012 in Rechtskraft. Im Rahmen eines Parteiengehörs im Zusammenhang mit der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde dem BF am 15.12.2014 schriftlich Gelegenheit gegeben, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen bzw. seine Privat- und Familienverhältnisse darzulegen und wurde er weiters darüber informiert, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu verhängen. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 13.01.2015 gab er im Wesentlichen folgendes an: Da sich die Zustände in Tschetschenien bisher nicht verändert hätten, obwohl der Krieg offiziell vorbei sei, würde er sich nicht vorstellen können, in die Heimat zurückzukehren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Inhalt dieser schriftlichen Stellungnahme wurde als Folgeantrag gewertet. Mit Bescheid des BFA vom 23.01.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 12.01.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl.</p>\n<p class=\"lf-p\">I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde weiters gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß § 55 Absatz 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffern 2, 5, 6 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 13 Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz verlor der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 03.02.2015. Der Bescheid erwuchs mangels Erhebung einer Beschwerde am 24.02.2018 in Rechtskraft in erster Instanz. Am 13.06.2019 stellte der BF seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 04.05.2020 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 13.06.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde weiters gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffern 2, 6 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Der BF erhob gegen sämtliche Spruchpunkte des Bescheids fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.11.2020 wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: \"Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 13.06.2019 wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verfahrensgesetz (AVG) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen\" (Spruchpunkt I).</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich Spruchpunkten III. bis VIII. wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II). Der BF stellte am 03.02.2025 einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete.Der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wurde mittels Bescheid vom 15.05.2025 gemäß § 46a Abs. 4 iV mit Abs. 1 Z 1 FPG vom BFA abgewiesen. Am 20.05.2025 erhielt der BF nachweislich den Bescheid. Er erhob gegen diesen Bescheid keine Beschwerde, weshalb der Bescheid in weiterer Folge in Rechtskraft erwuchs. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2005 wurde der Asylantrag des BF gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig beschieden und dieser aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2005 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.12.2011 gemäß Paragraph 7 und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt 101 aus 2003, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011,, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei. lautete: Der Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Die Entscheidung erwuchs mit 31.01.2012 in Rechtskraft. Im Rahmen eines Parteiengehörs im Zusammenhang mit der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde dem BF am 15.12.2014 schriftlich Gelegenheit gegeben, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen bzw. seine Privat- und Familienverhältnisse darzulegen und wurde er weiters darüber informiert, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu verhängen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 13.01.2015 gab er im Wesentlichen folgendes an: Da sich die Zustände in Tschetschenien bisher nicht verändert hätten, obwohl der Krieg offiziell vorbei sei, würde er sich nicht vorstellen können, in die Heimat zurückzukehren. Der Inhalt dieser schriftlichen Stellungnahme wurde als Folgeantrag gewertet. Mit Bescheid des BFA vom 23.01.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 12.01.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffern 2, 5, 6 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz verlor der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 03.02.2015. Der Bescheid erwuchs mangels Erhebung einer Beschwerde am 24.02.2018 in Rechtskraft in erster Instanz. Am 13.06.2019 stellte der BF seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 04.05.2020 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 13.06.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wurde weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffern 2, 6 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Der BF erhob gegen sämtliche Spruchpunkte des Bescheids fristgerecht Beschwerde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.11.2020 wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: \"Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 13.06.2019 wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verfahrensgesetz (AVG) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen\" (Spruchpunkt römisch eins). Hinsichtlich Spruchpunkten römisch drei. bis römisch acht. wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Der BF stellte am 03.02.2025 einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete., Der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wurde mittels Bescheid vom 15.05.2025 gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, iV mit Absatz eins, Ziffer eins, FPG vom BFA abgewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 20.05.2025 erhielt der BF nachweislich den Bescheid. Er erhob gegen diesen Bescheid keine Beschwerde, weshalb der Bescheid in weiterer Folge in Rechtskraft erwuchs.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs 3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das BFA ging davon aus, dass der BF über keine berufliche oder sonstige soziale Verankerung verfüge, die geeignet wäre, sein Verbleiben an einem bestimmten Ort sicherzustellen. Die festgestellten Kontakte würden sich im Wesentlichen auf Personen aus dem kriminellen Umfeld beschränken, wie zuletzt am 20.04.2026 am XXXX . Dies unterstreiche, dass die sozialen Kontakte nicht stabilisierend wirken würden. Der BF verfüge über keine gesicherte und verlässliche Wohnsituation im Bundesgebiet. Zwar sei er formal an der Adresse seines Bruders gemeldet, jedoch hätte er selbst angegeben, dass er sich dort nicht tatsächlich aufhalte. Der BF habe sich dadurch gezielt der behördlichen Zugriffsmöglichkeit entzogen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF verfügt über familiäre Kontakte, einen Bruder, in Österreich. Dieser konnte den BF jedoch nicht vom Besitz einer verbotenen Waffe abhalten. Der BF war/ist nicht integriert, er verfügt jedoch über ein soziales Netz in Österreich, welches ihm ein Leben im Verborgenen ermöglicht. Der BF verfügt nicht über ausreichend eigene Barmittel um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Der BF geht keiner legalen Beschäftigung nach.Das BFA ging davon aus, dass der BF über keine berufliche oder sonstige soziale Verankerung verfüge, die geeignet wäre, sein Verbleiben an einem bestimmten Ort sicherzustellen. Die festgestellten Kontakte würden sich im Wesentlichen auf Personen aus dem kriminellen Umfeld beschränken, wie zuletzt am 20.04.2026 am römisch 40 .</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies unterstreiche, dass die sozialen Kontakte nicht stabilisierend wirken würden. Der BF verfüge über keine gesicherte und verlässliche Wohnsituation im Bundesgebiet. Zwar sei er formal an der Adresse seines Bruders gemeldet, jedoch hätte er selbst angegeben, dass er sich dort nicht tatsächlich aufhalte. Der BF habe sich dadurch gezielt der behördlichen Zugriffsmöglichkeit entzogen. Der BF verfügt über familiäre Kontakte, einen Bruder, in Österreich. Dieser konnte den BF jedoch nicht vom Besitz einer verbotenen Waffe abhalten. Der BF war/ist nicht integriert, er verfügt jedoch über ein soziales Netz in Österreich, welches ihm ein Leben im Verborgenen ermöglicht. Der BF verfügt nicht über ausreichend eigene Barmittel um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF geht keiner legalen Beschäftigung nach.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es lagen für das BFA keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat, um nicht seine Abschiebung zu erschweren und unterzutauchen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das BFA konnte daher aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG von Fluchtgefahr ausgehen.Das BFA konnte daher aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG von Fluchtgefahr ausgehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprachen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass das Verhalten des BF nicht vertrauenswürdig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das BFA ging davon aus, dass der BF durch sein bisheriges Verhalten gezeigt habe, dass er nicht gewillt sei behördlichen Anordnungen verlässlich nachzukommen. Insbesondere die kurzfristige Zurückziehung seines Antrags auf freiwillige Rückkehr sowie sein fortgesetzter Substanzkonsum, der gezielt seine Flugtauglichkeit beeinträchtige, belege, dass er aktiv Maßnahmen setze, um die Außerlandesbringung zu verzögern oder zu vereiteln. In einer Gesamtbetrachtung sei davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft mangels gesicherter Wohn- und Lebensverhältnisse, fehlender behördlicher Erreichbarkeit sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens untertauchen und sich dem Zugriff der Behörden entziehen würde. Das gesamte Verhalten des BF zeige, dass er nicht gewillt sei die gesetzlichen Bestimmungen sowie Behörden- und Gerichtsentscheidungen zu akzeptieren sowie diesen nachzukommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Sicherung der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat war erforderlich, da aufgrund des Vorverhaltens des BF davon auszugehen war, dass er nicht gewillt sein wird, sich für eine Ausreise in den Herkunftsstaat zur Verfügung zu halten. Vor dem Hintergrund der angeführten Umstände - das Verhalten des BF betreffend - war sohin von Fluchtgefahr/Gefahr des Untertauchens auszugehen. Aufgrund einer vorzunehmenden Verhaltensprognose konnte vom Bestehen eines Sicherungsbedarfes ausgegangen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Das BFA führte im Schubhaftbescheid aus, dass der BF an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet, sich in einem Substitutions-Programm befindet und jeden Tag dafür Medikamente bekommt. Der BF war/ist in Österreich weder verfahrensrelevant sozial noch familiär verankert. Er war/ist beruflich nicht verwurzelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF wurde in Österreich massiv straffällig. Mit Urteil vom 04.02.2009 wurde der BF vom XXXX gemäß § 27 Abs. 1/1 (1., 2. Fall) SMG, §§ 15, 127 StGB, § 27 Abs. 2 SMG, § 50 Abs. 1/2 WaffG zu einer Geldstrafe von 80 Tagsätzen zu je 2,00 Euro bestraft. Mit Urteil des XXXX vom 01.06.2011 wurde der BF gemäß § 12 3. Fall StGB, § 75 StGB, § 15 StGB, § 103 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Beschluss des XXXX vom XXXX , wurde entschieden, dass den Berufungen wegen Strafe gegen das Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 01.06.2011 nicht Folge gegeben wird. Das Gerichtsurteil erwuchs somit am XXXX in Rechtskraft.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF wurde in Österreich massiv straffällig. Mit Urteil vom 04.02.2009 wurde der BF vom römisch 40 gemäß Paragraph 27, Absatz eins /, eins, (1., 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fall) SMG, Paragraphen 15, 127, StGB, Paragraph 27, Absatz 2, SMG, Paragraph 50, Absatz eins /, 2, WaffG zu einer Geldstrafe von 80 Tagsätzen zu je 2,00 Euro bestraft. Mit Urteil des römisch 40 vom 01.06.2011 wurde der BF gemäß Paragraph 12, 3. Fall StGB, Paragraph 75, StGB, Paragraph 15, StGB, Paragraph 103, (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren verurteilt. Mit Beschluss des römisch 40 vom römisch 40 , wurde entschieden, dass den Berufungen wegen Strafe gegen das Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom 01.06.2011 nicht Folge gegeben wird. Das Gerichtsurteil erwuchs somit am römisch 40 in Rechtskraft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF befand sich von 24.03.2009 bis 07.09.2012 in der Justizanstalt Wien-Josefstadt, von 07.09.2012 bis 13.02.2019 in der Justizanstalt Garsten sowie von 13.02.2019 bis 28.03.2025 in der Justizanstalt Stein. Am 28.03.2025 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das BFA verwies auch auf den Vorfall vom 20.04.2026 am XXXX , bei dem der BF mit einer einschlägig bekannten Person angetroffen wurde. Die Beamten der XXXX nahmen am 20.04.2026 im Bereich des Busterminals bei den Fahrradständern in XXXX Cannabisgeruch wahr. Es konnten zwei Personen wahrgenommen werden, darunter auch der BF. Bei der anderen Person handelt es sich um eine Bekanntschaft des BF aus der Strafhaft. Dieser trug 4,89g brutto Crystal Meth bei sich. Der BF führte zwar kein Suchtgift mit sich, rauchte aber eine unbekannte Substanz durch eine Pfeife. Außerdem führte er einen Teleskopschlagstock - verbotene Waffe - mit sich. Das BFA verwies auch auf den Vorfall vom 20.04.2026 am römisch 40 , bei dem der BF mit einer einschlägig bekannten Person angetroffen wurde. Die Beamten der römisch 40 nahmen am 20.04.2026 im Bereich des Busterminals bei den Fahrradständern in römisch 40 Cannabisgeruch wahr. Es konnten zwei Personen wahrgenommen werden, darunter auch der BF. Bei der anderen Person handelt es sich um eine Bekanntschaft des BF aus der Strafhaft. Dieser trug 4,89g brutto Crystal Meth bei sich. Der BF führte zwar kein Suchtgift mit sich, rauchte aber eine unbekannte Substanz durch eine Pfeife. Außerdem führte er einen Teleskopschlagstock - verbotene Waffe - mit sich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Vorverhaltens war davon auszugehen, dass der BF auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, die Rechtsvorschriften einzuhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie schon die belangte Behörde ausführte, kommt einem geordneten Fremdenwesen im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europäischen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es war daher davon auszugehen, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des vom BF gesetzten Vorverhaltens konnte ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Der BF erwies sich als nicht vertrauenswürdig und hielt sich nicht an die österreichischen Rechtsvorschriften.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine „ultima ratio“ dar, da von Fluchtgefahr, Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit ausgegangen werden konnte, weiters davon, dass ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft - Sicherung der Abschiebung - erfüllt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daher war spruchgemäß zu entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Spruchpunkt A.II.) Fortsetzung der Schubhaft Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft - innerhalb einer Woche - abzusprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).</p>\n<p class=\"lf-p\">Den unter Punkt A.I. dargelegten Erwägungen zum Vorliegen von Fluchtgefahr, eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nach wie vor Geltung zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Mandatsbescheid des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 21.04.2026 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde dem BF am 21.04.2026 - um 23:10 Uhr - zugestellt, der BF verweigerte die Unterschrift. Der BF befindet sich seit 21.04.2026 (23:10 Uhr) in Schubhaft. Im Fall des BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot. Mit umfassendem Aktenvermerk für die Zulässigkeit der Abschiebung vom 04.05.2026 wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF infolge der Abschiebung gemäß Art 2 oder 3 EMRK bedroht ist (eine Überprüfung gemäß § 50 FPG wurde durchgeführt).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Information über die bevorstehende Abschiebung wurde dem BF mit 04.05.2026 übermittelt (vom BF am 04.05.2026 um 10:35 Uhr persönlich übernommen).Mit Mandatsbescheid des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 21.04.2026 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde dem BF am 21.04.2026 - um 23:10 Uhr - zugestellt, der BF verweigerte die Unterschrift. Der BF befindet sich seit 21.04.2026 (23:10 Uhr) in Schubhaft. Im Fall des BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot. Mit umfassendem Aktenvermerk für die Zulässigkeit der Abschiebung vom 04.05.2026 wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF infolge der Abschiebung gemäß Artikel 2, oder 3 EMRK bedroht ist (eine Überprüfung gemäß Paragraph 50, FPG wurde durchgeführt).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Information über die bevorstehende Abschiebung wurde dem BF mit 04.05.2026 übermittelt (vom BF am 04.05.2026 um 10:35 Uhr persönlich übernommen).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall ist bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge Fluchtgefahr/Gefahr des Untertauchens) maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF trotz vorhandenem gültigen Reisepass und mehrfach bewilligter Rückkehrhilfe seinen Antrag auf freiwillige Ausreise kurzfristig zurückgezogen hat. Der BF wurde nur durch eine Zufallskontrolle am 20.04.2026 am XXXX angetroffen. Er trug eine verbotene Waffe - Teleskopschlagstock - bei sich.Im gegenständlichen Fall ist bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge Fluchtgefahr/Gefahr des Untertauchens) maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF trotz vorhandenem gültigen Reisepass und mehrfach bewilligter Rückkehrhilfe seinen Antrag auf freiwillige Ausreise kurzfristig zurückgezogen hat. Der BF wurde nur durch eine Zufallskontrolle am 20.04.2026 am römisch 40 angetroffen. Er trug eine verbotene Waffe - Teleskopschlagstock - bei sich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF ist nicht vertrauenswürdig. Der BF kam auch nach Erlangung des Reisedokumentes seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und hat die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise widerrufen. Der BF verfügt über familiäre Kontakte - einen Bruder - in Österreich. Dieser konnte den BF jedoch nicht vom Besitz einer verbotenen Waffe abhalten. Ein Bruder des BF ist in der Zeit von Corona in Wien verstorben, seine Familie wohnt in Wien. Der BF ist nicht integriert, er verfügt jedoch über ein soziales Netz in Österreich, welches ihm ein Leben im Verborgenen ermöglicht. Der BF war zwar formal an der Adresse seines Bruders behördlich gemeldet, hielt sich laut seinen eigenen Angaben jedoch an einer anderen Adresse auf. Die für fremdenpolizeiliche Maßnahmen zuständige Behörde hatte jedoch bis zum Zufallsaufgriff des BF keine Kenntnis davon. Der BF war somit für die Behörde nicht greifbar. Der BF verfügt nicht über ausreichend eigene Barmittel um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Der BF geht keiner legalen Beschäftigung nach.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF wird in der Schubhaft medizinisch betreut. Mit Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 05.05.2026 wurde die Haftfähigkeit sowie die Flugtauglichkeit des BF bestätigt. Der BF ist laut Befund und Gutachten in einem guten Allgemeinzustand, gibt an beschwerdefrei zu sein. Seine Drogensucht wird über den Verein Dialog regelmäßig mit Substitutionstabletten behandelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Entscheidungszeitpunkt verfügt der BF über ein gültiges Reisedokument. Die Abschiebung des BF ist für den 10.05.2026 geplant. Im Jahr 2025 fanden 10 Abschiebungen in die Russische Föderation statt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Fall des BF ist aufgrund des Vorverhaltens von Fluchtgefahr/Gefahr des Untertauchens auszugehen. Es ist davon auszugehen, dass der BF auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Das Verhalten des BF ist nicht vertrauenswürdig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Berücksichtigung des bisherigen Vorverhaltens des BF erweist sich die Gefahr des Untertauchens weiterhin als erheblich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist Paragraph 77, FPG idgF maßgeblich: § 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung, 1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, 2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder 3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.</div>\n<p class=\"lf-p\">In einer Zusammenschau aller angeführten Umstände - insbesondere unter Berücksichtigung des Vorverhaltens des BF - ist davon auszugehen, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Sicherung der Abschiebung besteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG erweist sich auch weiterhin als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (Sicherung der Abschiebung) zu erreichen. Auch eine Unterkunftnahme des BF bei seinem Bruder kommt angesichts der unmittelbar bevorstehenden Abschiebung nicht in Betracht, dieser konnte den BF auch nicht vom Besitz einer verbotenen Waffe abhalten.Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß Paragraph 77, FPG erweist sich auch weiterhin als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (Sicherung der Abschiebung) zu erreichen. Auch eine Unterkunftnahme des BF bei seinem Bruder kommt angesichts der unmittelbar bevorstehenden Abschiebung nicht in Betracht, dieser konnte den BF auch nicht vom Besitz einer verbotenen Waffe abhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Überstellung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit des BF andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die (fortgesetzte) Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung der Abschiebung am 10.05.2026 als notwendig und verhältnismäßig. Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt fortgesetzt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF verfügt über ein soziales Netz im Bundesgebiet, das ihm ein Leben im Verborgenen ermöglicht. Im Falle des BF liegt aufgrund seines Vorverhaltens Fluchtgefahr/Gefahr des Untertauchens vor; wegen seines Vorverhaltens kann auch mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden. Der BF ist haftfähig und flugtauglich, die Schubhaft auch aus diesem Grund nicht unverhältnismäßig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Spruchpunkt A.III., A.IV.) Kostenersatz Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. Dem BF gebührt als unterlegener Partei hingegen kein Kostenersatz.</p>\n<p class=\"lf-p\">Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Überdies wurde Parteiengehör gewährt.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Überdies wurde Parteiengehör gewährt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Spruchteil B) Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W140.2342627.1.00</p></div>", "next": 0}