{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Rückkehrer: Für Rückkehrer sind vor allem familiäre Netzwerke bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft wichtig, auch wenn nicht alle Familien in der Lage sind, Rückkehrer zu unterstützen. Menschen, die nach relativ kurzer Zeit im Ausland nach Afghanistan zurückkehren, haben oft noch Schulden aufgrund der Kosten ihrer Migration. Einige Rückkehrer können ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten, sodass sie zunächst ihre Ersparnisse aufbrauchen und dann das Land wieder verlassen. Der Zugang zu Wohnraum ist für Rückkehrer, die sich nicht an ihrem Herkunftsort niederlassen oder über keine familiären Netzwerke verfügen, besonders schwierig. Das Hauptproblem besteht darin, dass sie sich keinen Wohnraum leisten können. Rückkehrer, die an ihren Herkunftsort zurückkehren, finden ihr Land teilweise besetzt vor. Aufgrund dieser Schwierigkeiten leben einige Rückkehrer derzeit in Zelten oder in Siedlungen für Binnenvertriebene. (LIB, Kap. 24) Lebenshaltungskosten: Lebenshaltungskosten: Im Hinblick auf die Frage der Lebenserhaltungskosten in Afghanistan gibt es große Unterschiede zwischen den einzelnen Regionen Afghanistans sowie dem städtischen und ländlichen Bereich. Die monatlichen Lebenserhaltungskosten für eine fünf- bis sechsköpfige Familie im Jahr 2024 in einem Apartment in der Stadt Kabul betrugen ca. 28.000 AFN.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die monatlichen Lebenserhaltungskosten sind stark vom Lebensstandard und den wirtschaftlichen Bedingungen abhängig. Für Personen mit mittlerem Einkommen lagen die Lebenserhaltungskosten 2024 bei Familien im städtischen Gebiet bei 32.000-66.500 Afghani, im ländlichen Gebiet bei 22.300 bis 42.000 Afghani. Es gibt erhebliche Unterschiede bei den Mindestmietpreisen in Afghanistan sowie bei den Unterbringungsstandards, was zu niedrigeren durchschnittlichen Gesamtmietkosten führt. Erhebt man die durchschnittlichen Lebenserhaltungskosten und befinden sich in der Gruppe der Befragten auch Personen mit sehr niedrigem Einkommen, liegen die Lebenserhaltungskosten für Alleinstehende bei 2.000-4.500 Afghani (im ländlichen Bereich) bzw. bei 4.000-7.400 Afghani (im städtischen Bereich) sowie für Familien bei 4.000-12.000 (im ländlichen Bereich) bzw. bei 7.000 bis 16.000 Afghani (im städtischen Bereich) (LIB, Kap. 24).</p>\n<p class=\"lf-p\">Arbeitsmarkt: Fast alle Arbeitsverhältnisse in Afghanistan sind informell, auch wenn die Einkommensquellen je nach Provinz sehr unterschiedlich sind. Ihr Anteil hat seit der Taliban-Machtübernahme zugenommen, da in der formellen Wirtschaft viele Arbeitsplätze verloren gingen. Die Beschäftigung von Jugendlichen ist nach wie vor stark eingeschränkt und die begrenzte Nachfrage nach Arbeitskräften hat die Arbeitslosigkeit verschärft. Bis 2023 war fast ein Viertel der jungen Bevölkerung (im Alter von 15 bis 29 Jahren) arbeitslos. Zwar ist auch die Gesamtbeschäftigung gestiegen – sowohl in der Selbstständigkeit als auch im privaten Lohnsektor – doch sind die Einkommen und Arbeitszeiten nach wie vor unzureichend.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Zugang zu Arbeitsplätzen, insbesondere zu festen Anstellungen, erfolgt häufig über Kontakte und Netzwerke. Diese spielen eine wichtigere Rolle als Qualifikationen. Viele Rückkehrer verfügen nicht über solche Netzwerke, insbesondere wenn sie keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan haben. Personen, die nicht auf diesem Weg Arbeit finden, versuchen ihren Lebensunterhalt in der Regel als Tagelöhner oder Selbständige (unter der Voraussetzung, dass sie ein Startkapital z.B. für die Anschaffung einer Motorrikscha haben) zu bestreiten. Rückkehrer aus dem Ausland sowie Binnenflüchtlinge (IDPs) versuchen häufig, auf diese Art Geld zu verdienen, wobei sich einige Rückkehrer die für Tätigkeiten mit Tageslohn erforderlichen Arbeitsmittel nicht leisten können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der durchschnittliche Tageslohn in Kabul liegt zwischen 300 und 500 AFN, was die vielfältigen wirtschaftlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten in der Hauptstadt widerspiegelt. (LIB, Kap. 24.3) Wohnungsmarkt: Die Dynamik der Mietpreise in städtischen Zentren wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst, darunter Lage, Ausstattung und die allgemeine Qualität der Unterkunft. 2025 kam es aufgrund von Versorgungsengpässen, wirtschaftliche Not, sich verändernde soziale Dynamiken, der Rückkehr von Migranten und Flüchtlingen, einem Mangel an verfügbaren Wohnungen sowie aufgrund von Lücken in der Wohnungspolitik, sowohl im städtischen als auch im ländlichen Gebiet zu einem Anstieg der Mietpreise. Wohnungen in der Stadt Kabul mit drei oder vier Zimmern die früher 12.000 AFN gekostet haben, kosten nun 15.000-17.000 AFN Miete pro Monat und es ist eine Vorauszahlung von zwei Monatsmieten zu leisten. In ländlichen Gebieten liegt die Miete für ein Dreizimmerhaus zwischen 5.000-7.000 AFN pro Monat. Doch selbst bei diesen Preisen können sich viele Familien die Kosten nicht leisten. (LIB, Kap. 24.2) Nahrungsmittelversorgung: Im März 2025 benötigten 15 Millionen Menschen Nahrungsmittelhilfe. Auch Wasserknappheit wird ein immer größeres Problem in Afghanistan. Dämme und Kanäle haben zu Spannungen mit Nachbarstaaten geführt und gleichzeitig ist die Region mit den gemeinsamen Auswirkungen des Klimawandels konfrontiert, der die Wasserknappheit verschärft. Bis zu 80 % des Grundwassers sind aufgrund hoher Konzentrationen von Abwasser, Arsen und Salzgehalt nicht trinkbar und stellen ein akutes Gesundheitsrisiko dar. Da Afghanistan einen Großteil der Lebensmittel importieren muss, wirken sich Wechselkursschwankungen direkt auf die Lebensmittelpreise aus. Die Lebensmittelpreise sind nach der Machtübernahme durch die Taliban zunächst gestiegen, was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkte. Mit Stand Mitte 2025 scheinen die Preise in den meisten Fällen stabil, jedoch weiterhin über dem Niveau vor der Taliban-Machtübernahme.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) bietet eine gemeinsame Skala (von 1-5) für die Einstufung des Schweregrads und des Ausmaßes von Ernährungsunsicherheit.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Phase 1 (keine/minimale Mängel) sind Haushalte in der Lage, den Grundbedarf an Nahrungsmitteln und anderen Gütern zu decken, ohne atypische und nicht nachhaltige Strategien zur Beschaffung von Nahrungsmitteln und Einkommen anzuwenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Phase 2 (gestresst) liegen gestresste Haushalte vor. Diese haben einen minimal adäquaten Nahrungsmittelkonsum, können sich aber einige wesentliche Non-Food-Ausgaben nicht leisten, ohne Stressbewältigungsstrategien anzuwenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Phase 3 (Krise) liegen Krisenhaushalte vor. Entweder haben diese Lücken im Nahrungsmittelkonsum, die sich in einer hohen oder überdurchschnittlichen akuten Unterernährung widerspiegeln oder diese sind, zwar nur knapp, in der Lage, den Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken, aber nur unter Aufzehrung der wesentlichen Existenzgrundlagen oder durch Krisenbewältigungsstrategien.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Phase 4 (Notfall) liegen Notfallhaushalte vor. Diese haben entweder große Nahrungsmittellücken, die sich in einer sehr hohen akuten Unterernährung und einer hohen Sterblichkeitsrate niederschlagen oder diese sind zwar in der Lage, große Nahrungsmittellücken auszugleichen, aber nur durch die Anwendung von Strategien zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Auflösung von Vermögenswerten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für den Zeitraum Mai bis Oktober 2025 trat eine Verbesserung ein, wobei schätzungsweise 9,52 Millionen Menschen (21 % der Bevölkerung) in die IPC-Phase 3 oder höher (Krise oder schlimmer) eingestuft werden. Davon fallen 1,6 Millionen Menschen (4 % der Gesamtbevölkerung) in die IPC-Phase 4 (Notlage) und rund 7,93 Millionen (17 % der Gesamtbevölkerung) in die IPC Phase 3 (Krise). Die zwischen Mai und Oktober erwartete deutliche Verbesserung, die auch mit der Erntezeit zusammenfällt, ist auf Faktoren wie positive Auswirkungen der humanitären Hilfe, günstige klimatische Bedingungen und mehr Beschäftigungsmöglichkeiten in der Landwirtschaft zurückzuführen. (LIB, Kap. 24.1) In der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, Kabul Stadt, sind in der Periode von Mai 2025 bis Oktober 2025 von insgesamt 5,13 Millionen Einwohnern ca. 1,53 Millionen Einwohner (30%) in IPC-Phase 1, 2,8 Millionen Einwohner (55%) in IPC-Phase 2, 769.600 Einwohner (150%) in IPC-Phase 3 und keine Einwohner in IPC-Phase 4 oder 5. Die Bevölkerung der Hauptstadt Kabul befindet sich in IPC-Phase 2. (IPC) 1.5.26. Grundversorgung und Wirtschaft 2024:</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage massiv, was vor allem auch mit der Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder zusammenhängt. Fast zwei Drittel der afghanischen Haushalte haben auch zwei Jahre nach dem Regimewechsel mit einem extrem hohen Maß an Entbehrungen zu kämpfen. Im Jahr 2023 sind 69 % der afghanischen Bevölkerung existenzgefährdet, da sie keinen Zugang zu medizinischer Versorgung, lebensnotwendigen Gütern, angemessenen Lebensbedingungen und Beschäftigungsmöglichkeiten haben, die für ein Leben auf dem Existenzminimum notwendig sind. Dies ist eine Verbesserung um 19 % im Vergleich zu den 85 % im Jahr 2022.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Dezember 2023 mussten 38 % der Haushalte im Rahmen der Nahrungsmittelaufnahme hohe Bewältigungsstrategien aufzuwenden, was einen Rückgang um 5 % gegenüber September 2023 bedeutet. Zu diesen verbrauchsorientierten Bewältigungsstrategien zählen beispielsweise der Kauf billigerer Nahrungsmittel, das Borgen von Lebensmitteln von Verwandten oder Freunden, die Einschränkung der Portionsgröße bei Erwachsenen oder das Reduzieren der Anzahl der Mahlzeiten pro Tag.</p>\n<p class=\"lf-p\">Naturkatastrophen: Afghanischen Haushalte sind nach wie vor stark von Naturkatastrophen betroffen und anfällig für Klimaschocks. Afghanistan hat unter den Ländern mit niedrigem Einkommen in den letzten 40 Jahren die meisten Todesopfer durch Naturkatastrophen zu beklagen und steht weltweit auf Platz 5 der klimatisch am stärksten gefährdeten Länder.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im März 2023 kam es zu einem schweren Erdbeben im Norden Afghanistans. Es kamen bei Überschwemmungen im Juli 2023 mindestens 47 Menschen in elf Provinzen ums Leben. Die durch heftige saisonale Regenfälle verursachten Sturzfluten haben Häuser sowie Hunderte von Quadratkilometern landwirtschaftlicher Nutzfläche teilweise oder vollständig zerstört. Am 7.10.2023 kam es zu einem schweren Erdbeben in Herat, gefolgt von zusätzlichen Nachbeben. Es wurden ganze Dörfer zerstört und Tausende Menschen getötet. Es waren mehr als 275.000 Menschen in neun Distrikten direkt von den Erdbeben betroffen, die mindestens 1.480 Todesopfer und 1.950 Verletzte forderten. Mehr als 8.429 Häuser wurden zerstört und weitere 17.088 stark beschädigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Armut und Lebensmittelunsicherheit: Afghanistan gehört zu den Ländern mit der weltweit höchsten Prävalenz von unzureichender Ernährung. Der Hunger ist in erster Linie auf die Wirtschaftskrise zurückzuführen, die Afghanistan seit August 2021 erfasst hat. Hinzu kommen jahrzehntelange Konflikte, Klimaschocks und starke Einschränkungen der Rechte von Frauen und Mädchen auf Arbeit und Hochschulbildung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ernährungsunsicherheit in Afghanistan ist weiterhin hoch. Im Oktober 2023, während der Nacherntezeit, waren etwa 13,1 Millionen Menschen, d. h. 29 % der Gesamtbevölkerung, mit einem hohen Maß an akuter Ernährungsunsicherheit konfrontiert (IPC-Phase 3 oder höher). Mit Blick auf den Projektionszeitraum zwischen November 2023 und März 2024, welcher der Wintermagersaison entspricht, wird eine Verschlechterung der Ernährungssicherheit erwartet, wobei die Zahl der Menschen in IPC-Phase 3 oder höher wahrscheinlich auf 15,8 Millionen (36 % der Gesamtbevölkerung) ansteigen wird, darunter etwa 3,6 Millionen Menschen in IPC-Phase 4 (Notfall).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Provinzen Herat und Badghis befinden sich in IPC-Phase 4 und die anderen Provinzen Afghanistans befinden sich in IPC-Phase 3. Keine einzige Provinz in Afghanistan befindet sich in IPC-Phase 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Arbeitsmarkt: Die Höhe und Häufigkeit des Einkommens nehmen ab und es gibt keine Anzeichen für eine Umkehrung dieser Entwicklung. Im Oktober 2023 war fast jeder dritte junge Mann arbeitslos und hat sich die Arbeitslosigkeit im Vergleich zum Zeitraum vor der Machtübernahme der Taliban mehr als verdoppelt, wobei der Anstieg der Arbeitslosigkeit auch mit einem Rückgang der von den Erwerbstätigen geleisteten Arbeitsstunden einherging.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die von den Taliban verhängten Arbeitsbeschränkungen haben zu einer verzweifelten Situation für viele Frauen geführt, welche die einzigen Lohnempfängerinnen ihrer Familien waren, was durch die humanitäre und wirtschaftliche Krise in Afghanistan noch verschärft wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Seit der Machtübernahme ist die Kinderarbeit und die Anzahl der Bettler deutlich gestiegen. In Afghanistan ist Kinderarbeit vor allem in ländlichen Gebieten vorzufinden. Kinder werden beispielsweise bei der Herstellung von Ziegeln oder in Kohleminen als Arbeiter eingesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Seit Januar 2023 sind die Löhne für qualifizierte und ungelernte Arbeitskräfte leicht gestiegen, was mit der erhöhten Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt während der Erntesaison zusammenfällt. Während die Löhne für qualifizierte Arbeitskräfte im Vergleich zum Vorjahreszeitraum leicht anstiegen, stagnierten die Löhne für ungelernte Arbeitskräfte in den letzten beiden Jahren. Der durchschnittliche Tageslohn liegt in Kabul zwischen 300 und 500 AFN (3,71 - 6,19 EUR), was die vielfältigen wirtschaftlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten in der Hauptstadt widerspiegelt (LIB 2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">1.5.27. Bank- und Finanzwesen 2025:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der finanzpolitische Druck bleibt hoch, da die Mobilisierung inländischer Einnahmen zwar relativ stark ist, aber nicht ausreicht, um den starken Rückgang der Hilfe auszugleichen. Angesichts begrenzter Kreditaufnahmekapazitäten steht die Taliban-Regierung vor Herausforderungen bei der Finanzierung der langfristigen Entwicklung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach dem Regimewechsel kam es zu einer erheblichen Verschlechterung des Bankensystems in Afghanistan, die in erster Linie auf Bank-Runs (d. h., eine große Gruppe von Einlegern zieht ihr Geld gleichzeitig von den Banken ab) und einen Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit zurückzuführen ist. Diese Krise führte zu einem erheblichen Abzug von Einlagen aus den Banken, was zu einem starken Rückgang sowohl der Gesamteinlagen als auch der ausstehenden Kredite führte. Die abrupte Einstellung der internationalen Hilfe in Verbindung mit der Schrumpfung der Bankbilanzen wirkte sich unmittelbar auf die Geldmenge aus und führte zu einem erheblichen Rückgang in realen Werten. Es kam auch zu Liquiditätsengpässen in der Wirtschaft sowohl in der Landes- als auch in Fremdwährungen. Mit 2025 ist der Bankensektor nach wie vor fragil, geprägt von regulatorischer Unsicherheit, steigenden Problemkrediten und eingeschränkter Kreditvergabe. (LIB, Kap. 24.4) Hawala-System: Wesentlich verbreiteter als Western Union oder MoneyGram wird für Geldsendungen von und nach Afghanistan das informelle Hawala-System verwendet. Hawala ist ein Geld- oder Werttransferdienst (Money or Value Transfer Service, MVTS), der seit Jahrhunderten genutzt wird. Das System funktioniert ohne staatliche Regulierung und kann deswegen auch dort praktiziert werden, wo es entweder keine Staatlichkeit gibt oder die Beteiligten den Staat umgehen wollen. Durch Netzwerke zwischen Geldwechslern kann das Geld auch über mehrere Stationen weitergeschickt werden und so aus dem Ausland über Kabul und ggf. eine Provinzhauptstadt bis in rurale Gegenden Afghanistans geschickt werden. Transaktionen können in wenigen Minuten bis maximal zwei Tagen abgeschlossen werden. Ähnlich wie bei Sendungen über Western Union oder MoneyGram entstehen Gebühren für das Senden und Wechseln des Geldes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß dem österreichischen Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) ist Hawala-Banking ein Finanztransfergeschäft. Das Erbringen von Zahlungsdiensten ohne die hierfür erforderliche Berechtigung (Konzession) ist insb. nach § 99 Abs. 1 ZaDiG 2018 strafbar. (LIB, Kap. 24.4)Gemäß dem österreichischen Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) ist Hawala-Banking ein Finanztransfergeschäft. Das Erbringen von Zahlungsdiensten ohne die hierfür erforderliche Berechtigung (Konzession) ist insb. nach Paragraph 99, Absatz eins, ZaDiG 2018 strafbar. (LIB, Kap. 24.4) 1.5.28. Medizinische Versorgung 2025:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die drastische Kürzung der finanziellen und technischen Entwicklungshilfe für das öffentliche Gesundheitssystem Afghanistans seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 hat das Gesundheitssystem des Landes schwer geschädigt. Der daraus resultierende Mangel an ausreichenden Gesundheitsdiensten betrifft Millionen von Afghanen und macht die Bevölkerung anfällig für Krankheiten und andere Folgen unzureichender medizinischer Versorgung, vor allem in den ländlichen Gebieten. Viele müssen Geld leihen, um sich eine medizinische Behandlung in Nachbarländern wie Pakistan, Iran und Indien leisten zu können. Die hohe Zahl der (zwangsweisen) Rückkehrer aus Iran und Pakistan belastet das afghanische Gesundheitssystem weiter.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach 2021 mussten Kliniken aufgrund fehlender Mittel schließen und es kam zu Engpässen bei Medikamenten und Ausrüstung. Während Antibiotika, Schmerzmittel und allgemeine Gesundheitsmedikamente noch eingeführt werden, sind spezifische Medikamente, z. B. jene zur Behandlung von Krebs, in Afghanistan nicht erhältlich. Menschen können auch nicht mehr so einfach wie früher in die Nachbarländer reisen, um sich behandeln zu lassen und um Medikamente zu kaufen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den öffentlichen Krankenhäusern, die unter direkter Aufsicht der afghanischen Regierung stehen, sind seit dem Regimewechsel sowohl die Qualität der Versorgung als auch die Zahl der Mitarbeiter erheblich zurückgegangen. Die am besten qualifizierten Gesundheitsfachkräfte konzentrieren sich in den Städten und den gut ausgestatteten Provinzen. In den städtischen Zentren gibt es zahlreiche Gesundheitseinrichtungen, Medikamente oder Behandlungen sind für die Bevölkerung häufig zu teuer. Es gibt einen generellen Mangel an (vor allem weiblichen) Ärzten und viele sind unterqualifiziert bzw. praktizieren, ohne ihre Ausbildung abgeschlossen zu haben. Es mangelt in Afghanistan an Labortechnikern, Wissenschaftlern und Spezialisten. Verschärft wird dies durch den Mangel an geeigneten Geräten und Testkits für bestimmte Untersuchungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Afghanistan gibt es Ausbrüche von Infektionskrankheiten, wie beispielsweise Masern, akute Atemwegsinfektionen (ARI) oder akute wässrige Diarrhöe (AWD). Infektionskrankheiten wie AWD und Cholera sind die Folge von und ein Katalysator für schlechte humanitäre Bedingungen, einschließlich schlechter sanitärer Einrichtungen, Wasserqualität und -menge, Unterernährung, geringeren Schulbesuchs, schlechten Gesundheitszustands und geringeren Einkommens. Besonders betroffen sind Kinder in ländlichen Haushalten, was teilweise auf Unterschiede in der sanitären Infrastruktur zurückgeführt werden kann. Aufgrund von Sprengkörperverseuchung, sporadischen Explosionen und Verkehrsunfällen kommt es weiterhin häufig zu Traumata. Psychosoziale Belastungen betreffen die Hälfte der Bevölkerung, wobei jeder Fünfte aufgrund traumatischer Ereignisse in seiner Alltagsfunktion beeinträchtigt ist. (LIB, Kap. 25) 1.5.29. Rückkehr 2025:</p>\n<p class=\"lf-p\">Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 sind viele afghanische Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückgekehrt. Ein großer Teil davon sind Menschen, die zuvor mit oder ohne Aufenthaltsstatus in den Nachbarländern Pakistan und Iran gelebt hatten. Sie wurden entweder zwangsweise zurückgeführt oder verließen das Nachbarland freiwillig, oft aus Angst vor einer Zwangsrückführung. Seit September 2023 sind mehr als 4 Millionen Afghanen aus Iran und Pakistan zurückgekehrt, davon über 1,5 Millionen im Jahr 2025. Die Türkei führt seit Januar 2022 wieder afghanische Staatsangehörige auf dem Luftweg nach Afghanistan zurück. Schätzungen zufolge werden monatlich 2.000 bis 3.000 Personen rückgeführt. Ca. 70.000 Afghanen wurden 2024 aus der Türkei nach Afghanistan zurückgeführt. Einige wenige Afghanen sind freiwillig aus westlichen Ländern in ihr Herkunftsland zurückgekehrt. Seit Mitte Juli 2025 wurden mindestens 1.300 afghanische Flüchtlinge aus Tadschikistan zurückgeführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gibt wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan. Zwangsrückführungen aus europäischen Ländern gab es bislang nur in Einzelfällen, wie beispielsweise Abschiebungen mit Charterflügen aus Deutschland im August 2024 bzw. Juli 2025. Auch andere europäische Länder führten in den letzten Jahren afghanische Staatsbürger freiwillig bzw. zwangsweise nach Afghanistan zurück, darunter die Schweiz, Belgien, Frankreich und die Niederlande. Seit Beginn des Jahres 2022 bis Mitte 2025 reisten insgesamt 31 Afghanen freiwillig in ihre Heimat zurück, davon wurden 24 finanziell und/oder organisatorisch durch das BMI unterstützt. Am 21.10.2025 kam es zur ersten Abschiebung nach Afghanistan aus Österreich seit der Machtübernahme der Taliban. In einigen Fällen verhandeln freiwillige Rückkehrer zunächst mit den Taliban über die Bedingungen ihrer Rückkehr. Nach der Machtübernahme der Taliban kam es zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbürger aus dem Westen. Darüber hinaus kehren aufgrund der verbesserten Sicherheitslage zahlreiche im Ausland lebende Afghanen vorübergehend zu Besuch oder aus geschäftlichen Gründen nach Afghanistan zurück.</p>\n<p class=\"lf-p\">IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix, DTM) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden.IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern.</p>\n<p class=\"lf-p\">IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix, DTM) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Viele der Afghanen, die mithilfe von Schleppern nach Europa reisen, kommen aus relativ wohlhabenden Familien, die sich auch die Kosten für den Schlepper leisten können. Einige kommen jedoch aus ärmeren Familien, die Rückkehrer (freiwillig oder zwangsweise) nur schwer unterstützen können. Fast alle afghanischen Migranten in Europa halten regelmäßigen und beständigen Kontakt zu ihren Familien in Afghanistan. Sollte die Kommunikation unterbrochen werden, so können Migranten den Kontakt oft über Verwandte, Freunde oder andere afghanische Migranten wiederherstellen. Die Familie der Migranten hilft bei der Ausreise und unterstützt diesen auch finanziell. Auch die erweiterte Familie spielt eine Rolle bei der Unterstützung von Migranten während ihrer Reise oder nach der Rückkehr. Jene Migranten, deren Familie finanziell gefestigt ist, erhalten normalerweise bei einer Rückkehr auch die Hilfe und Unterstützung ihrer Familie. Migranten, die aus ärmeren Familien kommen oder über kein familiäres Netzwerk verfügen, stehen im Falle einer Rückkehr jedoch vor großen Herausforderungen, gelten als isoliert und sind Unsicherheit und Not ausgesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gibt keine besonderen Repressalien der Taliban-Regierung gegenüber zurückgekehrten Personen. Die Frage der persönlichen Sicherheit bzw. einer möglichen Gefährdung im Einzelfall lässt sich nicht auf einzelne Landesteile, etwaige Sicherheitsrisiken durch Terrorismus oder lokale Kampfhandlungen begrenzen. Entscheidend für die individuelle Sicherheit der Person bleibt vielmehr die Frage, wie die Person von der Taliban-Regierung und dritten Akteuren wahrgenommen wird. Es besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von den Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde. (LIB, Kap. 26) Rückkehr über den internationalen Flughafen in Kabul: Seit der Machtübernahme steht die Umgebung des Flughafens unter der Kontrolle der Taliban. Die Taliban richteten sofort Kontrollpunkte ein, um die An- und Abreise zu überwachen. An den Flughäfen wird eine mehrstufige Kontrolle der einreisenden Rückkehrer durch die Grenzkontrollbehörden und den GDI durchgeführt. Es kann dazu kommen, dass Personen, die aus einem westlichen Land einreisen, bei der Einreise mehr Fragen beantworten als andere Reisende, insbesondere wenn sie westliche Kleidung tragen. Die Taliban oder ihr Geheimdienst GDI verfügen über Listen und biometrische Daten der ehemaligen Mitarbeiter der Sicherheitskräfte (Polizei, Armee, Geheimdienst) der früheren Regierung. Sie sind daher in der Regel in der Lage, solche Personen bei Kontrollen zu identifizieren und es kommt im Rahmen der Einreisekontrollen am Flughafen vereinzelt zu Festnahmen. Diese erfolgen jedoch nicht systematisch, können jedoch erfolgen, wenn eine Verbindung zu aktiven Widerstandsgruppen wie der Nationalen Widerstandsfront (NRF) oder der Afghanistan Freedom Front (AFF) vermutet wird. (LIB, Kap. 26.1) Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates: Die österreichische Rückkehrunterstützung umfasst eine kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU, die organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, Übernahme der Heimreisekosten, eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu EUR 900 sowie die Teilnahme an Reintegrationsprogrammen nach der Rückkehr im Zielland.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis einen Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe EUR 900 pro Person. Ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe EUR 250 pro Person. Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das BFA ein einmaliger Betrag von EUR 250 pro Person gewährt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung sind die freiwillige Ausreise, finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit, erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung, Nachhaltigkeit der Ausreise, keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr und keine schwere Straffälligkeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens „Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu EUR 3.500 beantragen. Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt unter anderem mit den Kooperationspartnern Frontex, IOM Österreich, Caritas Österreich und OFII.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen, z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten. (LIB, Kap. 26.2) 1.5.30. Dokumente 2025:</p>\n<p class=\"lf-p\">Personendaten sind in Afghanistan nicht zentralisiert und werden nicht einheitlich erfasst. Es gibt eine Vielzahl von Registern, die nicht miteinander vernetzt sind. Keine Behörde besitzt den Überblick über alle Daten einer Person. Die Daten werden je nach Dokument nach unterschiedlichen Standards eingetragen. Diese unterschiedlichen Standards führen dazu, dass verschiedene Dokumente einer Person inkonsistente, widersprüchliche und fehlerhafte Angaben enthalten können. Dazu tragen auch teils mangelhafte Lese- und Schreibkenntnisse und fehlende Schulungen der zuständigen Behördenmitarbeiter bei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Den Zuständigen in den Behörden ist es oft nicht möglich, die Angaben von Antragstellern zuverlässig zu verifizieren. Stattdessen müssen sie sich auf deren mündliche Angaben sowie Zeugenaussagen verlassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein großes Problem für die Zuverlässigkeit der Angaben in afghanischen Dokumenten ist Korruption. Bestechungen, Schmiergelder und Nepotismus sind in der afghanischen Verwaltung weit verbreitet, auch in den Behörden, welche Dokumente ausstellen. Deshalb ist es relativ einfach, sich Dokumente mit unwahren Angaben zu beschaffen, die aber von den zuständigen Behörden ausgestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Einige afghanische Dokumente, die schon seit längerem in Gebrauch sind, haben nur schwache Sicherheitsmerkmale und sind deshalb leicht fälschbar. Dies betrifft besonders die Papier Tazkira. Totalfälschungen aller afghanischen Identitäts- und Zivilstandsdokumente durch Betrüger und Fälscher sind verbreitet. Gefälschte afghanische Pässe werden etwa im pakistanischen Peschawar gedruckt. Zudem besteht auch hier die Möglichkeit, dass Inhalte manipuliert sind oder dass sie an nicht berechtigte Personen ausgestellt werden. Verbreitet ist auch die Fälschung von Unterlagen für Visaanträge und Beweismittel für Asylverfahren. Dazu gehören etwa Dokumente der afghanischen Armee aus der Zeit vor der Taliban-Machtübernahme sowie Drohbriefe und Festnahmebefehle der Taliban. (LIB, Kap. 27) 2. Beweiswürdigung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA (Akt Teil I: Asylverfahren, Akt Teil II: Aberkennungsverfahren), den darin enthaltenen Einvernahmeprotokollen, Polizeiberichten und Urteilsabschriften, sowie dem Gerichtsakt des BVwG, insbesondere aus der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2026. Einsicht genommen wurde zudem in den Gerichtsakt des BVwG betreffend das vorangegangene Asylverfahren zur Verfahrenszahl XXXX , insbesondere in das Erkenntnis, Zl. XXXX vom 14.10.2021. Eingeholt wurden zudem Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, der Grundversorgungsdatenbank, der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger sowie dem Strafregister der Republik Österreich (OZ 2).Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA (Akt Teil I: Asylverfahren, Akt Teil II: Aberkennungsverfahren), den darin enthaltenen Einvernahmeprotokollen, Polizeiberichten und Urteilsabschriften, sowie dem Gerichtsakt des BVwG, insbesondere aus der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2026.</p>\n<p class=\"lf-p\">Einsicht genommen wurde zudem in den Gerichtsakt des BVwG betreffend das vorangegangene Asylverfahren zur Verfahrenszahl römisch 40 , insbesondere in das Erkenntnis, Zl. römisch 40 vom 14.10.2021. Eingeholt wurden zudem Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, der Grundversorgungsdatenbank, der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger sowie dem Strafregister der Republik Österreich (OZ 2).</p>\n<p class=\"lf-p\">2.1. Zur Person, dem Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers und seinen Lebensumständen in Österreich:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zu den Personalien des BF beruhen auf seinen Angaben im Verfahren, AS 359 und AS 367). Seine Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit beruhen auf seinen gleichbleibenden Angaben in den Verfahren. Mangels überprüfbaren Identitätsdokuments mit Sicherheitsmerkmalen, bei dem eher die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit angenommen werden kann, wird die Identität des BF lediglich für die Zwecke des Verfahrens festgestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung zu den Sprachkenntnissen des BF und dass er seine Erstsprache Dari und Deutsch in Wort und Schrift beherrscht, beruht auf seinen Angaben im gegenständlichen Verfahren (vgl. AS 359). Die Feststellung zum Geburts- und Herkunftsort des BF sowie seiner Schulbildung und seiner Arbeitserfahrung in Afghanistan beruht auf seinen diesbezüglich gleichbleibenden und glaubhaften Angaben in den Verfahren und den unwidersprochenen Feststellungen in den vorangegangenen Entscheidungen (vgl. AS 365 ff).Die Feststellung zu den Sprachkenntnissen des BF und dass er seine Erstsprache Dari und Deutsch in Wort und Schrift beherrscht, beruht auf seinen Angaben im gegenständlichen Verfahren vergleiche AS 359). Die Feststellung zum Geburts- und Herkunftsort des BF sowie seiner Schulbildung und seiner Arbeitserfahrung in Afghanistan beruht auf seinen diesbezüglich gleichbleibenden und glaubhaften Angaben in den Verfahren und den unwidersprochenen Feststellungen in den vorangegangenen Entscheidungen vergleiche AS 365 ff).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zur Ausreise des BF aus seinem Herkunftsstaat, der Einreise nach Österreich und dem Datum der Asylantragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verfahrensakt, der weitere Verlauf seines Asylverfahrens bis zur Zuerkennung subsidiären Schutzes beruht ebenfalls auf dem Akteninhalt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung, dass der BF seit seiner Einreise nahezu durchgehend über einen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügte, beruht auf dem eingeholten ZMR-Auszug und aus den dahingehend glaubwürdigen Angaben des BF, aus denen auch hervorgeht, dass er Im Zeitraum von Anfang Dezember 2024 bis Ende März 2025 auf der Straße gelebt hat (AS 375). Aufgrund seiner diesbezüglich glaubhaften Angaben steht fest, dass der BF mit seiner Schwester und deren Familie, Familienangehörigen des BF im Bundesgebiet leben (vgl. AS 371). Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet beruhen auf dem amtswegig eingeholten Auszug aus der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger und seinen diesbezüglich bestätigenden Angaben in der Einvernahme vor dem BFA (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">AS 375). Die Feststellung zur Zeit der Strafhaft ergibt sich aus dem aktenkundigen Beschluss des zuständigen Landesgerichts, mit dem über den BF die Untersuchungshaft verhängt wurde sowie aus den Auszügen aus dem ZMR und dem Strafregister.Die Feststellung, dass der BF seit seiner Einreise nahezu durchgehend über einen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügte, beruht auf dem eingeholten ZMR-Auszug und aus den dahingehend glaubwürdigen Angaben des BF, aus denen auch hervorgeht, dass er Im Zeitraum von Anfang Dezember 2024 bis Ende März 2025 auf der Straße gelebt hat (AS 375). Aufgrund seiner diesbezüglich glaubhaften Angaben steht fest, dass der BF mit seiner Schwester und deren Familie, Familienangehörigen des BF im Bundesgebiet leben vergleiche AS 371).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet beruhen auf dem amtswegig eingeholten Auszug aus der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger und seinen diesbezüglich bestätigenden Angaben in der Einvernahme vor dem BFA vergleiche AS 375). Die Feststellung zur Zeit der Strafhaft ergibt sich aus dem aktenkundigen Beschluss des zuständigen Landesgerichts, mit dem über den BF die Untersuchungshaft verhängt wurde sowie aus den Auszügen aus dem ZMR und dem Strafregister.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zu den sozialen Kontakten des BF beruhen auf seinen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA (vgl. AS 375f), dass er in über zehn Jahren des Aufenthalts im Bundesgebiet einige Kontakte geknüpft hat, ist insbesondere in Hinblick auf seine Erwerbstätigkeit auch zu erwarten, besondere Abhängigkeiten bestehen jedoch nicht. Dass der BF während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet keiner ehrenamtlichen Tätigkeit, abgesehen von einem Fahrrad-Projekt nachgeht und sich in keinem Verein oder sonst in der Gesellschaft engagiert (vgl. AS 375). Bis auf seine Erwerbstätigkeit kann der BF daher keine nennenswerte gesellschaftliche und soziale Integration nachweisen. Die Feststellung zum Spracherwerb und den absolvierten Deutschkurs beruht auf den gleichbleibenden Angaben im Verfahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA ist zu entnehmen, dass der BF der deutschen Sprache mindestens auf dem Niveau B1 spricht und sein Spracherwerb über eine Alltagskonversation hinausgeht (vgl. AS 359ff); die erlangten Deutschkenntnisse sind in Anbetracht der Aufenthaltsdauer jedoch nicht außergewöhnlich.Die Feststellungen zu den sozialen Kontakten des BF beruhen auf seinen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA vergleiche AS 375f), dass er in über zehn Jahren des Aufenthalts im Bundesgebiet einige Kontakte geknüpft hat, ist insbesondere in Hinblick auf seine Erwerbstätigkeit auch zu erwarten, besondere Abhängigkeiten bestehen jedoch nicht. Dass der BF während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet keiner ehrenamtlichen Tätigkeit, abgesehen von einem Fahrrad-Projekt nachgeht und sich in keinem Verein oder sonst in der Gesellschaft engagiert vergleiche AS 375).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bis auf seine Erwerbstätigkeit kann der BF daher keine nennenswerte gesellschaftliche und soziale Integration nachweisen. Die Feststellung zum Spracherwerb und den absolvierten Deutschkurs beruht auf den gleichbleibenden Angaben im Verfahren. Der Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA ist zu entnehmen, dass der BF der deutschen Sprache mindestens auf dem Niveau B1 spricht und sein Spracherwerb über eine Alltagskonversation hinausgeht vergleiche AS 359ff); die erlangten Deutschkenntnisse sind in Anbetracht der Aufenthaltsdauer jedoch nicht außergewöhnlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung, dass der BF gesund ist, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF. Der BF legte im gegenständlichen Verfahren nichts vor, woraus ersichtlich wäre, dass er regelmäßig ärztliche, therapeutische oder medikamentöse Behandlung benötigen würden (vgl. AS 361). Zusammengefasst ergibt sich aus dem Akteninhalt und den vom BF unzureichend belegten Behauptungen, dass keine physischen oder psychischen Erkrankungen bestehen. Dass der BF nicht mehr drogenabhängig ist, ergibt sich aus seinen Angaben im gegenständlichen Verfahren (vgl. AS 361).Die Feststellung, dass der BF gesund ist, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF. Der BF legte im gegenständlichen Verfahren nichts vor, woraus ersichtlich wäre, dass er regelmäßig ärztliche, therapeutische oder medikamentöse Behandlung benötigen würden vergleiche AS 361). Zusammengefasst ergibt sich aus dem Akteninhalt und den vom BF unzureichend belegten Behauptungen, dass keine physischen oder psychischen Erkrankungen bestehen. Dass der BF nicht mehr drogenabhängig ist, ergibt sich aus seinen Angaben im gegenständlichen Verfahren vergleiche AS 361).</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2. Zum strafrechtlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers:</p>\n<p class=\"lf-p\">Einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister ist zu entnehmen, dass der BF im Bundesgebiet zweimal strafgerichtlich verurteilt wurde. Im Jahr 2024 wurde der BF wegen Suchtgifthandel verurteilt auch die zweite Verurteilung erfolgte aufgrund der Begehung von Delikten nach dem Suchtmittelgesetz und Eigentumsdelikten (vgl. OZ 2). Die näheren Umstände der einzelnen Taten sowie die strafgerichtlichen Erwägungen beruhen auf den aktenkundigen Urteilsabschriften. Aus diesen ergeben sich auch die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zur objektiven und subjektiven Tatseite, die jeweils angeführten Milderungs- und Erschwerungsgründe sowie weitere Aussprüche der Strafgerichte.Einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister ist zu entnehmen, dass der BF im Bundesgebiet zweimal strafgerichtlich verurteilt wurde. Im Jahr 2024 wurde der BF wegen Suchtgifthandel verurteilt auch die zweite Verurteilung erfolgte aufgrund der Begehung von Delikten nach dem Suchtmittelgesetz und Eigentumsdelikten vergleiche OZ 2). Die näheren Umstände der einzelnen Taten sowie die strafgerichtlichen Erwägungen beruhen auf den aktenkundigen Urteilsabschriften. Aus diesen ergeben sich auch die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zur objektiven und subjektiven Tatseite, die jeweils angeführten Milderungs- und Erschwerungsgründe sowie weitere Aussprüche der Strafgerichte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung zur verbüßten Haft beruht auf den Angaben des BF, dem Beschluss zur Verhängung der Untersuchungshaft (vgl. AS 219 f) und dem eingeholten Strafregisterauszug (OZ 2), aus dem auch hervorgeht, dass die verlängerte Probezeit noch offen ist. Dass sich der BF aktuell wieder in Untersuchungshaft befindet, ergibt auch der Mitteilung des LG XXXX vom 02.02.2026 (vgl. OZ 7).Die Feststellung zur verbüßten Haft beruht auf den Angaben des BF, dem Beschluss zur Verhängung der Untersuchungshaft vergleiche AS 219 f) und dem eingeholten Strafregisterauszug (OZ 2), aus dem auch hervorgeht, dass die verlängerte Probezeit noch offen ist. Dass sich der BF aktuell wieder in Untersuchungshaft befindet, ergibt auch der Mitteilung des LG römisch 40 vom 02.02.2026 vergleiche OZ 7).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF wurden zwei Mal von einem Landesgericht verurteilt. So wurde er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wegen zahlreicher Suchtgift- Vermögens- und Tätigkeitsdelikte gemäß §§ 27 (1) Z 1 1. 2. Fall, 27 (2) SMG, sowie gemäß §§ 107 (1), 107, (2) 1. Fall StGB, sowie §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2a) 2. Fall SMG und § 105 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe 9 Monaten, davon Freiheitsstrafe 6 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.Der BF wurden zwei Mal von einem Landesgericht verurteilt. So wurde er mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wegen zahlreicher Suchtgift- Vermögens- und Tätigkeitsdelikte gemäß Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. 2. Fall, 27 (2) SMG, sowie gemäß Paragraphen 107, (1), 107, (2) 1. Fall StGB, sowie Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (2a) 2. Fall SMG und Paragraph 105, (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe 9 Monaten, davon Freiheitsstrafe 6 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters wurde zum oben angeführten Urteil ein Nachtrag durch das Landesgericht XXXX , Zahl: XXXX zu einem unbedingten Teil der Freiheitsstrafe ausgesprochen.Weiters wurde zum oben angeführten Urteil ein Nachtrag durch das Landesgericht römisch 40 , Zahl: römisch 40 zu einem unbedingten Teil der Freiheitsstrafe ausgesprochen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein weiter Nachtrag zum oben angeführten Urteil wurde durch das Landesgericht XXXX , Zahl XXXX vom 25.06.2025 gesetzt, indem die Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre wurde.Ein weiter Nachtrag zum oben angeführten Urteil wurde durch das Landesgericht römisch 40 , Zahl römisch 40 vom 25.06.2025 gesetzt, indem die Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mildernd wertete hierbei das Gericht, die Unbescholtenheit und das teilweise Geständnis; erschwerend, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und den Einsatz einer Waffe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dann wurden der BF vom Landesgericht XXXX vom XXXX 2025, Zahl XXXX wegen Suchtgifthandel gemäß §§ 28a (1) 5. 6. Fall SMG, sowie gemäß §§ 27 (1) 1. 2. Fall, 27 (2) SMG als auch wegen zahlreichen Vermögens- wie auch Tätigkeitsdelikten gemäß § 229 (1) StGB, § 241e (1) StGB, sowie wegen § 133 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon Freiheitsstrafe 12 Monaten, bedingt, Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.Dann wurden der BF vom Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 2025, Zahl römisch 40 wegen Suchtgifthandel gemäß Paragraphen 28 a, (1) 5. 6. Fall SMG, sowie gemäß Paragraphen 27, (1) 1. 2. Fall, 27 (2) SMG als auch wegen zahlreichen Vermögens- wie auch Tätigkeitsdelikten gemäß Paragraph 229, (1) StGB, Paragraph 241 e, (1) StGB, sowie wegen Paragraph 133, (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon Freiheitsstrafe 12 Monaten, bedingt, Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mildernd wertete hierbei das Gericht, das Geständnis und teilweise den Versuch; erschwerend, die Vorstrafe, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und der rasche Rückfall.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus ist anzuführen, dass die Straftaten des BF erst nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 8 AsylG in II. Instanz erfolgten.Darüber hinaus ist anzuführen, dass die Straftaten des BF erst nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Paragraph 8, AsylG in römisch zwei. Instanz erfolgten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegenüber der Behörde gab der BF in der Einvernahme am 05.09.2025 an, dass er nicht mit Drogen gehandelt, sondern nur selbst konsumierten habe. Dass er die teilweise weitervermittelt habe und er wegen der Weitervermittlung vom Landesgericht verurteilt wurden, zog der BF nicht in Betracht. Weiters führte er an, dass mit der Drogensucht alles angefangen habe und er die acht Jahre davor sich Wohlverhalten habe, zeigt, dass er dem BF an einer Schuldeinsicht mangelt. Dass es ihm leidtue und so etwas nie wieder passieren würden war auch nicht als Schuldeingeständnis und Besserung zu werden, zumal der BF danach weiterhin Straftaten beging und schließlich mit 02.02.2026 erneut in Strafhaft genommen wurde. Aus den Aussagen des BF lässt sich daher weder ein Schuldeingeständnis noch eine positive Zukunftsprognose ableiten. Dem BF ist die Art und Schwere seiner Handlungen, die er mit dem Drogenverkauf gesetzt hat, nicht wirklich bewusst. Das der Drogenhandel auch weitereichende Folgen für die Gesellschaft, die öffentliche Ordnung und die Volksgesundheit in der Republik Österreich hat, verkennt der BF.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus wurde der BF auch wegen zahlreicher Vermögens- und Tätigkeitsdelikten von einem Landesgericht verurteilt, wodurch er neben einem volkswirtschaftlichen Schaden auch die gesellschaftliche Ordnung und Sicherheit im Staat Österreich gefährdet. Er hat seit der Statuszuerkennung als subsidiär Schutzberechtigten ein strafrechtlich relevantes Verhalten gesetzt, das eine Gefahr für die Allgemeinheit und für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Der kriminalpolizeiliche Aktenindex vom 15.10.2025 zeigt 19 Eintragungen und insgesamt 45 Delikte auf. Auch hierzu zeigte sich der BF bei der Einvernahme am 05.09.2025 uneinsichtig und gab diesbezüglich nur an, dass er nicht konkret wisse, was der Fehler gewesen sei. Vielleicht sei er damals unter Drogeneinfluss, aber mehr wolle er dazu auch nicht sagen. Die meisten der zahlreichen strafrechtlichen Tathandlungen des BF würden sich auf Einbruch, Diebstahl und Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz beziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF hat durch die zahlreichen Tathandlung und dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28 SMG einen Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG verwirklicht, wodurch dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen war.Der BF hat durch die zahlreichen Tathandlung und dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, SMG einen Aberkennungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG verwirklicht, wodurch dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 9 Abs. 2 Z. 3 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn nach Zuerkennung eines Schutztitels eine Verurteilung zu einer „schweren Straftat“ iSd Art. 17 Abs. 1 lit. b der StatusRL auf die im österreichischen Recht vorgefundene Definition Verbrechen vorliegt.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn nach Zuerkennung eines Schutztitels eine Verurteilung zu einer „schweren Straftat“ iSd Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der StatusRL auf die im österreichischen Recht vorgefundene Definition Verbrechen vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Unterscheidung in Verbrechen und Vergehen gemäß § 17 StGB liegt bereits eine grundsätzliche Differenzierung der Straftaten zu Grunde und fallen auch nur solche Straftaten unter den Begriff des „Verbrechen“, die vorsätzlich begangen werden und mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Diesen Straftaten liegt bereits ein besonders hoher Unrechtsgehalt zu Grunde, bei denen ohnehin strengere Strafen drohen und es daher auch im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers liegt, darauf auch zusätzliche nachteilige Rechtsfolgen zu knüpfen. Dies ist bei besonders qualifizierten strafrechtlichen Verstößen wie auch Drogenhandel der Fall (VfGH vom 13.12.2011, Zl.</p>\n<p class=\"lf-p\">U1907/10, VwGH Ra 2018/20/0360 vom 25.10.2018).Der Unterscheidung in Verbrechen und Vergehen gemäß Paragraph 17, StGB liegt bereits eine grundsätzliche Differenzierung der Straftaten zu Grunde und fallen auch nur solche Straftaten unter den Begriff des „Verbrechen“, die vorsätzlich begangen werden und mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Diesen Straftaten liegt bereits ein besonders hoher Unrechtsgehalt zu Grunde, bei denen ohnehin strengere Strafen drohen und es daher auch im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers liegt, darauf auch zusätzliche nachteilige Rechtsfolgen zu knüpfen. Dies ist bei besonders qualifizierten strafrechtlichen Verstößen wie auch Drogenhandel der Fall (VfGH vom 13.12.2011, Zl.</p>\n<p class=\"lf-p\">U1907/10, VwGH Ra 2018/20/0360 vom 25.10.2018).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach § 9 Abs 2 Z 3 AsylG ist einem Fremdem der Status als subsidiär Schutzberechtigen abzuerkennen, wenn dieser von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG ist einem Fremdem der Status als subsidiär Schutzberechtigen abzuerkennen, wenn dieser von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17 S, t, G, B,) rechtskräftig verurteilt worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu beachten ist aber in jedem Fall die vorzunehmende Einzelfallprüfung, ob eine „schwere Straftat“ iSd der Rspr zu VwGH Ra 2018/18/0295 vorliegt Die Schwere der fraglichen Straftat ist zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen; § 17 StGB stellt aber ein wesentliches Indiz dar.Zu beachten ist aber in jedem Fall die vorzunehmende Einzelfallprüfung, ob eine „schwere Straftat“ iSd der Rspr zu VwGH Ra 2018/18/0295 vorliegt Die Schwere der fraglichen Straftat ist zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen; Paragraph 17, StGB stellt aber ein wesentliches Indiz dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Straftaten wurden nach der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen begangen. Der BF wurde zwei Mal innerhalb kurzer Zeit von einem Landesgericht unter anderem wegen Suchtgift-, Vermögens wie auch Tätigkeitsdelikten rechtskräftig verurteilt. Alle oben genannten Umstände treffen verfahrensgegenständlich im Fall des BF voll und ganz zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verurteilung wegen Drogenhandel stellt eine eindeutige Gefahr für die Allgemeinheit dar. Vom Suchtgifthandel geht eine direkte Gefahr für die Ordnung in einem Rechtsstaat aus, da dadurch das Grundinteresse der Gesellschaft an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Drogenhandel schwerwiegend gefährdet wird. Der BF ist nicht schulduneinsichtig, daher kann eine positive Zukunftsprognose nicht erstellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens ist unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten, d.h. im Hinblick darauf, dass er zum Suchtgifthandel schulduneinsichtig ist, ist die im Gesetz umschriebene Annahme, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, gerechtfertigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der BF eine Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit und der öffentlichen Ordnung darstellt beruht auf der Tatsache, dass er durch den Verkauf von Suchtgift und die Vorbereitung weiteren Handels durch den Besitz teils erheblicher Mengen, das Interesse der Allgemeinheit an der Hintanhaltung von Konsum von und Handel mit Suchgiften beeinträchtigt und zur Gefährdung der Gesundheit beigetragen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3. Zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers und seiner Situation im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan:</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3.1. Die Feststellungen zur Ausreise des BF aus seinem Herkunftsstaat Afghanistan, seiner Einreise nach Österreich, der Antragstellung auf internationalen Schutz und der Zuerkennung subsidiären Schutzes beruhen auf dem unzweifelhaften und unwidersprochenen Akteninhalt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Fluchtgrund des BF ist auszuführen, dass bereits aus den Ausführungen des bezüglich der Nichtzuerkennung des Asylstatus vom Verwaltungsgerichtshof nicht behobenen Erkenntnis des BVwG vom 14.10.2021, GZ: XXXX , hervorgeht, dass der BF eine Verfolgung nach der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft machen konnte.Zum Fluchtgrund des BF ist auszuführen, dass bereits aus den Ausführungen des bezüglich der Nichtzuerkennung des Asylstatus vom Verwaltungsgerichtshof nicht behobenen Erkenntnis des BVwG vom 14.10.2021, GZ: römisch 40 , hervorgeht, dass der BF eine Verfolgung nach der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft machen konnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Verfahren sind auch keine Hinweise hervorgekommen, aus denen sich eine Bedrohung oder Verfolgung des BF aus einem sonstigen Grund ergeben könnte. Somit steht fest, dass der BF im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter keiner konkreten Gefährdung oder Bedrohung ausgesetzt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3.2. Hinsichtlich der Sicherheitslage in Afghanistan ist zu berücksichtigen, dass diese auch weiterhin als volatil anzusehen ist. Es ergibt sich jedoch aus den festgestellten Länderinformationen der Staatendokumentation (vgl. Pkt. II.1.5.1.), dass seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen ist und es zunehmend weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle und eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung zu verzeichnen gibt, auch wenn die Vorfälle im Jahr 2024 wieder leicht zugenommen angestiegen sind. Laut den Vereinten Nationen ist die auf vermehrte Zwischenfälle in Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (Durchsetzung des Verbots des Mohnanbaus) und Grundstückstreitigkeiten zurückzuführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle laut ACLED jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von 2023. Auch UCDP verzeichnet einen Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2025 im Vergleich zu den Jahren davor und ist die Anzahl der zivilen Todesopfer im Vergleich zum letzten Jahr (2024) zurückgegangen. Darüber hinaus gaben in einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie, gaben 56 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sehr sicher zu fühlen und 32 % sich eher sicher zu fühlen. 4 % fühlen sich in ihrer Nachbarschaft eher unsicher und 8 % der Befragten gaben an, sich nicht sicher zu fühlen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">LIB, Version 13: 5. Sicherheitslage).2.3.2. Hinsichtlich der Sicherheitslage in Afghanistan ist zu berücksichtigen, dass diese auch weiterhin als volatil anzusehen ist. Es ergibt sich jedoch aus den festgestellten Länderinformationen der Staatendokumentation vergleiche Pkt. römisch zwei.1.5.1.), dass seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen ist und es zunehmend weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle und eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung zu verzeichnen gibt, auch wenn die Vorfälle im Jahr 2024 wieder leicht zugenommen angestiegen sind. Laut den Vereinten Nationen ist die auf vermehrte Zwischenfälle in Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (Durchsetzung des Verbots des Mohnanbaus) und Grundstückstreitigkeiten zurückzuführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle laut ACLED jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von 2023. Auch UCDP verzeichnet einen Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2025 im Vergleich zu den Jahren davor und ist die Anzahl der zivilen Todesopfer im Vergleich zum letzten Jahr (2024) zurückgegangen. Darüber hinaus gaben in einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie, gaben 56 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sehr sicher zu fühlen und 32 % sich eher sicher zu fühlen. 4 % fühlen sich in ihrer Nachbarschaft eher unsicher und 8 % der Befragten gaben an, sich nicht sicher zu fühlen vergleiche LIB, Version 13: 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sicherheitslage).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem aktuellen Bericht von EUAA: Country Guidance nach wird derzeit in keiner der Provinzen Afghanistans ein so hohes Maß an Gewalt erreicht, dass bereits die bloße Präsenz in dem Gebiet eine ersthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt darstelle.</p>\n<p class=\"lf-p\">Demselben Bericht zufolge sind die Provinzen Badakshan, Baghlan, Kabul, Panjshir und Takhar aktuell jene Provinzen, die von Akten willkürlicher Gewalt betroffen sind, wobei diese jedoch kein hohes Niveau erreichen. Das Niveau der Gewalt wird so eingeschätzt, dass lediglich ein hohes Maß an hinzukommenden persönlichen Umständen die Gewährung subsidiären Schutzes zu rechtfertigen vermag. In den Provinzen wie etwa Badghis, Balkh, Bamyan, Daykundi, Farah, Faryab, Ghazni, Ghor, Helmand, Herat, Jawzjan, Kandahar, Kapisa, Khost, Kunar, Kunduz, Laghman, Logar, Nangarhar, Nimroz, Nuristan, Paktika, Paktiya, Parwan, Samangan, Sar-e Pul, Uruzgan, Wardak und Zabul wird derzeit kein Risiko für Zivilpersonen angenommen, allein durch den bloßen Aufenthalt in diesen Gebieten Opfer willkürlicher Gewalt im Sinne des Art. 15 lit. c der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) zu werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daraus ergibt sich für den konkreten Fall des BF, dass in seiner Herkunftsprovinz kein solches Ausmaß an Gewalt vorherrscht, dass die bloße Präsenz des BF in diesem Gebiet ohne ein hohes Maß an hinzutretenden persönlichen Umständen für diesen eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit in sich birgt, Opfer konfliktbedingter willkürlicher Gewaltakte zu werden. Demselben Bericht zufolge sind die Provinzen Badakshan, Baghlan, Kabul, Panjshir und Takhar aktuell jene Provinzen, die von Akten willkürlicher Gewalt betroffen sind, wobei diese jedoch kein hohes Niveau erreichen. Das Niveau der Gewalt wird so eingeschätzt, dass lediglich ein hohes Maß an hinzukommenden persönlichen Umständen die Gewährung subsidiären Schutzes zu rechtfertigen vermag.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den Provinzen wie etwa Badghis, Balkh, Bamyan, Daykundi, Farah, Faryab, Ghazni, Ghor, Helmand, Herat, Jawzjan, Kandahar, Kapisa, Khost, Kunar, Kunduz, Laghman, Logar, Nangarhar, Nimroz, Nuristan, Paktika, Paktiya, Parwan, Samangan, Sar-e Pul, Uruzgan, Wardak und Zabul wird derzeit kein Risiko für Zivilpersonen angenommen, allein durch den bloßen Aufenthalt in diesen Gebieten Opfer willkürlicher Gewalt im Sinne des Artikel 15, Litera c, der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) zu werden. Daraus ergibt sich für den konkreten Fall des BF, dass in seiner Herkunftsprovinz kein solches Ausmaß an Gewalt vorherrscht, dass die bloße Präsenz des BF in diesem Gebiet ohne ein hohes Maß an hinzutretenden persönlichen Umständen für diesen eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit in sich birgt, Opfer konfliktbedingter willkürlicher Gewaltakte zu werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Takhar – mit ca. 1,5 Millionen Einwohnern), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 15 Kämpfe. In 51 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. Die allgemeine Sicherheitslage in Takhar ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Provinz einem Risiko eines Eingriffs in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Hierzu ist auszuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen oder Kriminalität für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen oder Kriminalität betroffenen Staat automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre.In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Takhar – mit ca. 1,5 Millionen Einwohnern), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 15 Kämpfe. In 51 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. Die allgemeine Sicherheitslage in Takhar ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Provinz einem Risiko eines Eingriffs in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Hierzu ist auszuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen oder Kriminalität für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen oder Kriminalität betroffenen Staat automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daraus ergibt sich für den konkreten Fall des BF, dass in der Herkunftsprovinz des BF keine willkürliche Gewalt stattfindet bzw. das Ausmaß der willkürlichen Gewalt so gering ist, dass im Allgemeinen keine wirkliche Gefahr besteht, dass der BF als Zivilperson hiervon betroffen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausweislich des zitierten Berichts ergibt sich zudem aus den unterschiedlichen, dem Themenbericht zugrundeliegenden Quellen und der herangezogenen Daten, dass die Anzahl an Gewaltereignissen seit 2022 abnimmt. Lediglich im Bericht des UN-Generalsekretär wird ein Anstieg der „sicherheitsrelevanten Vorfälle“ im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr festgestellt (auch Vorfälle im Zusammenhang mit Drogen und Landstreitigkeiten beinhaltend), wobei anzumerken ist, dass lediglich 4 % der Gesamtzahl sich auf „bewaffnete Zusammenstöße“ (insgesamt 246 Vorfälle in ganz Afghanistan) bezogen. Selbst die Annahme dieses Szenarios ist nicht geeignet darzutun, dass der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer willkürlicher Gewalt würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor diesem Hintergrund ist der belangten Behörde beizutreten, wenn diese keine, die Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigende, Gefährdungssituation angenommen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Somit ergibt sich für den konkreten Fall, dass in der Herkunftsprovinz des BF, derzeit keine reale Gefahr („real risk“) für den BF als Zivilperson anzunehmen ist, persönlich von willkürlicher Gewalt im Sinne des Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie betroffen zu sein. Eine auf das gesamte Staatsgebiet bezogene ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des BF als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts liegt angesichts der sich aus den Länderberichten ergebenden aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan daher nicht vor. Die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat des BF steht daher der Zulässigkeit einer Rückführung nicht (mehr) generell entgegen.Somit ergibt sich für den konkreten Fall, dass in der Herkunftsprovinz des BF, derzeit keine reale Gefahr („real risk“) für den BF als Zivilperson anzunehmen ist, persönlich von willkürlicher Gewalt im Sinne des Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie betroffen zu sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine auf das gesamte Staatsgebiet bezogene ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des BF als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts liegt angesichts der sich aus den Länderberichten ergebenden aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan daher nicht vor. Die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat des BF steht daher der Zulässigkeit einer Rückführung nicht (mehr) generell entgegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3.3. In Bezug auf die Nahrungsmittelversorgungslage wird nicht verkannt, dass die Ernährungsunsicherheit in Afghanistan nach den Länderinformationen der Staatendokumentation (vgl. Pkt. II.1.5.1.) nach wie vor hoch ist und weiterhin viele Menschen in Afghanistan – teils stark – unterversorgt sind. Der BF brachte vor, dass seine Heimatregion in der IPC-Phase 3 oder höher eingestuft sei und aufgrund unzureichender Niederschläge unterdurchschnittliche Ernten erzielt würden.2.3.3. In Bezug auf die Nahrungsmittelversorgungslage wird nicht verkannt, dass die Ernährungsunsicherheit in Afghanistan nach den Länderinformationen der Staatendokumentation vergleiche Pkt. römisch zwei.1.5.1.) nach wie vor hoch ist und weiterhin viele Menschen in Afghanistan – teils stark – unterversorgt sind. Der BF brachte vor, dass seine Heimatregion in der IPC-Phase 3 oder höher eingestuft sei und aufgrund unzureichender Niederschläge unterdurchschnittliche Ernten erzielt würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Prognosen der Integrated Food Security Phase Classification (IPC) zeigen jedoch, dass die Versorgungslage in Afghanistan zwischen einzelnen Regionen und Haushalten stark variiert. Keinesfalls ist die Lage derart ausgestaltet, dass jeder in Afghanistan lebende Mensch hinsichtlich die Nahrungsmittelversorgung unterversorgt ist. Aus der aktuellen IPC-Analyse (https://www.ipcinfo.org/ipc-country-analysis/details-map/en/c/1159622/) ergibt sich, dass die Provinz Takhar in Bezug auf die Ernährungssicherheit mit Stand März/April 2025 gesamt weiterhin mit Phase 3 bewertet wird. Im Detail wird dazu angeführt, dass 35 % der Haushalte keinen oder nur minimalen Mängeln ausgesetzt sind (Phase 1), in weiteren 40 % der Haushalte ist die Lage gestresst (Phase 2), 20 % der Haushalte befinden sich in einer Krise (Phase 3) und 5 % in einem Notfall (Phase 4). Somit befinden sich in der Heimatprovinz 75% der Haushalte in Phase 1 bzw. Phase 2. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seine nicht Heimatprovinz von Nahrungsmittelknappheit betroffen wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kernfamilie des BF ist keinen Mängeln hinsichtlich der Nahrungsmittelversorgung ausgesetzt, sondern führt ein für afghanische Verhältnisse gutes Leben. Wie bereits zuvor ausgeführt, konnte der BF eine schlechte wirtschaftliche Situation und Versorgungslage seiner Angehörigen nicht glaubhaft machen. Seine Angehörigen besitzen ein großes Familienhaus und es arbeiten viele seiner Onkel und Brüder. Zudem machte der BF glaubhaft machen, dass viele seiner näheren Angehörigen und sämtliche Verwandte in seiner Herkunftsprovinz leben würden. Der BF kann daher auf ein tragfähiges familiäres Netzwerk aus seinen (Halb-)Geschwistern und weiteren Verwandten, wie zahlreiche Onkel und Tanten zurückgreifen (siehe dazu auch Ausführungen unter Pkt.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.2.1.).Die Kernfamilie des BF ist keinen Mängeln hinsichtlich der Nahrungsmittelversorgung ausgesetzt, sondern führt ein für afghanische Verhältnisse gutes Leben. Wie bereits zuvor ausgeführt, konnte der BF eine schlechte wirtschaftliche Situation und Versorgungslage seiner Angehörigen nicht glaubhaft machen. Seine Angehörigen besitzen ein großes Familienhaus und es arbeiten viele seiner Onkel und Brüder. Zudem machte der BF glaubhaft machen, dass viele seiner näheren Angehörigen und sämtliche Verwandte in seiner Herkunftsprovinz leben würden. Der BF kann daher auf ein tragfähiges familiäres Netzwerk aus seinen (Halb-)Geschwistern und weiteren Verwandten, wie zahlreiche Onkel und Tanten zurückgreifen (siehe dazu auch Ausführungen unter Pkt. römisch zwei.2.1.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF ist den getroffenen Feststellungen unter Pkt. II.1.1., sowie den entsprechenden Ausführungen unter Pkt. II.2.1. folgend auch in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der BF hat er im Bundesgebiet bereits unterschiedlichste Tätigkeiten ausgeübt, wie sich aus dem eingeholten AJ-Web-Auszug und seinen Angaben im gegenständlichen Verfahren ergibt. So arbeitete er von November 2021 bis Oktober 2022 bei McDonalds und sei danach bei einer anderen Firma, wo er bis 19.12.2023 Hilfsarbeiter gewesen ist. In Österreich hat er zwar keine berufliche Ausbildung gemacht, aber fünf Jahre lang in einem Fahrrad-Projekt auf freiwilliger Basis gearbeitet.Der BF ist den getroffenen Feststellungen unter Pkt. römisch zwei.1.1., sowie den entsprechenden Ausführungen unter Pkt. römisch zwei.2.1. folgend auch in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der BF hat er im Bundesgebiet bereits unterschiedlichste Tätigkeiten ausgeübt, wie sich aus dem eingeholten AJ-Web-Auszug und seinen Angaben im gegenständlichen Verfahren ergibt. So arbeitete er von November 2021 bis Oktober 2022 bei McDonalds und sei danach bei einer anderen Firma, wo er bis 19.12.2023 Hilfsarbeiter gewesen ist. In Österreich hat er zwar keine berufliche Ausbildung gemacht, aber fünf Jahre lang in einem Fahrrad-Projekt auf freiwilliger Basis gearbeitet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits zuvor unter Pkt. II.2.1. ausgeführt, konnte der BF nicht glaubhaft machen, dass er in Afghanistan keine profunde Schulbildung erhalten. Er hat dort auch jahrelange Arbeitserfahrung gesammelt, sodass es ihm im Falle der Rückkehr in seine Heimatregion möglich sein wird, eine Arbeitsstelle zu finden und seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Es wird nicht verkannt, dass die Arbeitslosigkeit seit der Machtübernahme der Taliban stark angestiegen ist und die Arbeit oft auf informelle, wenig produktive Jobs mit unregelmäßigen Einkünften beschränkt ist. Der Zugang zu Arbeitsplätzen, insbesondere zu festen Anstellungen, erfolgt häufig über Kontakte und Netzwerke. Diese spielen eine wichtigere Rolle als Qualifikationen. (vgl. LIB, Version 13: 24.3. Arbeitsmarkt). Der BF verfügt über ein entsprechendes Netzwerk, weshalb sich seine Chancen, einen Arbeitsplatz zu finden, besser darstellen, als für Rückkehrer ohne Familienangehörige im Herkunftsstaat.Wie bereits zuvor unter Pkt. römisch zwei.2.1. ausgeführt, konnte der BF nicht glaubhaft machen, dass er in Afghanistan keine profunde Schulbildung erhalten. Er hat dort auch jahrelange Arbeitserfahrung gesammelt, sodass es ihm im Falle der Rückkehr in seine Heimatregion möglich sein wird, eine Arbeitsstelle zu finden und seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Es wird nicht verkannt, dass die Arbeitslosigkeit seit der Machtübernahme der Taliban stark angestiegen ist und die Arbeit oft auf informelle, wenig produktive Jobs mit unregelmäßigen Einkünften beschränkt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Zugang zu Arbeitsplätzen, insbesondere zu festen Anstellungen, erfolgt häufig über Kontakte und Netzwerke. Diese spielen eine wichtigere Rolle als Qualifikationen. vergleiche LIB, Version 13: 24.3. Arbeitsmarkt). Der BF verfügt über ein entsprechendes Netzwerk, weshalb sich seine Chancen, einen Arbeitsplatz zu finden, besser darstellen, als für Rückkehrer ohne Familienangehörige im Herkunftsstaat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fallgegenständlich ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine seine Existenz bedrohende ausweglose Situation geraten würde. Der BF hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht. Er wurde dort sozialisiert und hat erste Arbeitserfahrung gesammelt. Er ist daher mit den dortigen Umständen und Bräuchen vertraut. Er verfügt im Herkunftsland über ein tragfähiges familiäres Netzwerk. Dazu gehören neben seinen (Halb-) Geschwistern auch weitere Verwandte, wie Onkeln und Tanten. Da ein Onkel auch nach dem Tod seiner Eltern die Familie versorgt hat, besteht kein Grund zur Annahme, dass der BF nicht auch von der Familie des Onkels Hilfe und Unterstützung erfahren würde. Der BF könnte wieder in dem Haus des Onkels leben und auch wieder einem Beruf, in welchem er vor seiner Ausreise in Afghanistan tätig gewesen ist, wie Schneider, Elektriker oder Motortechniker arbeiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der volljährige BF ist zudem arbeitsfähig und arbeitswillig. Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, aus denen sich ergeben würde, warum der BF nicht in der Lage sein sollte, sich im Herkunftsort durch Erwerbstätigkeit eine Lebensgrundlage aufzubauen. Es wäre dem BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit möglich, allenfalls durch Gelegenheitsarbeiten, seinen notwendigsten Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften und seine grundlegenden Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft zu befriedigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammengefasst ist der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Folter, erniedrigender Behandlung oder einer Lebensgefahr ausgesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen, insbesondere auf die Länderinformation der Staatendokumentation zu Afghanistan in der aktualisierten Version 13 vom 07.11.2025. Da dieser aktuelle Länderbericht auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruht und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbietet, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht (wesentlich) geändert haben. Auch widersprach der BF in der Beschwerde den Länderfeststellungen nicht und er gab keine Stellungnahme zu den aktualisierten Länderinformationen ab.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Rechtliche Beurteilung:</div>\n<p class=\"lf-p\">3.1. Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und zum Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt I. und II.):3.1. Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und zum Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.):</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.1. Rechtliche Grundlagen: § 8 Status des subsidiär SchutzberechtigtenParagraph 8, Status des subsidiär Schutzberechtigten</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3a)</span>Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</div>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>-(7) […] § 9 Aberkennung des Status des subsidiär SchutzberechtigtenParagraph 9, Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn 1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder 3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn 1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder 3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.</div>\n<p class=\"lf-p\">In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.</div>\n<p class=\"lf-p\">3.1.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr (\"real risk\") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 19.6.2017, Ra 2017/19/0095, mwN; VwGH 12.6.2018, Ra 2018/20/0250).3.1.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr (\"real risk\") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 19.6.2017, Ra 2017/19/0095, mwN;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 12.6.2018, Ra 2018/20/0250).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.3. Zur richtlinienkonformen Interpretation:</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in der Folge: Status-RL), über das Erlöschen des subsidiären Schutzes lauten:Artikel 16, Absatz eins und 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in der Folge: Status-RL), über das Erlöschen des subsidiären Schutzes lauten: „(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser hat keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.“ Art. 19 Abs. 1 und 4 Status-RL lauten:Artikel 19, Absatz eins und 4 Status-RL lauten: „(1) Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16 nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat.“ 3.1.4. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:</div>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Fall stützte die belangte Behörde ihre Entscheidung auf § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005. Aus den in § 9 AsylG 2005 enthaltenen Anordnungen (Abs. 2: \"Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn ...\") folgt, dass im Aberkennungsverfahren folgendes Prüfschema einzuhalten ist: Nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist zunächst zu klären, ob eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach dieser Gesetzesstelle vorzunehmen ist. Das ist dann der Fall, wenn einer der in § 9 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände vorliegt. Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des § 9 Abs. 1 AsylG 2005 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn zumindest einer der in § 9 Abs. 2 Z 1 bis Z 3 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände gegeben ist (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 20.8.2020, Ra 2019/19/0522; 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).Im vorliegenden Fall stützte die belangte Behörde ihre Entscheidung auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005. Aus den in Paragraph 9, AsylG 2005 enthaltenen Anordnungen (Absatz 2 :, \"Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn ...\") folgt, dass im Aberkennungsverfahren folgendes Prüfschema einzuhalten ist: Nach Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ist zunächst zu klären, ob eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach dieser Gesetzesstelle vorzunehmen ist. Das ist dann der Fall, wenn einer der in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn zumindest einer der in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 3, AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungstatbestände gegeben ist vergleiche VwGH 20.8.2020, Ra 2019/19/0522; 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen, findet in Art. 16 iVm Art. 19 der Status-RL Deckung. Gemäß Art. 16 Abs. 1 Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Gemäß Art. 16 Abs. 2 Status-RL berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendungen des Abs. 1, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die hier in Rede stehende Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 verfolgt das Ziel sicherzustellen, dass nur jenen Fremden, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt (vgl. VwGH vom 27.5.2019, Ra 2019/14/0153).Der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen, findet in Artikel 16, in Verbindung mit Artikel 19, der Status-RL Deckung. Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Artikel 16, Absatz 2, Status-RL berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendungen des Absatz eins,, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Die hier in Rede stehende Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 verfolgt das Ziel sicherzustellen, dass nur jenen Fremden, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt vergleiche VwGH vom 27.5.2019, Ra 2019/14/0153).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 14.10.2021, GZ: XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die damalige Sicherheitslage im Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm gemäß § 8 Absatz 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.Dem BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 14.10.2021, GZ: römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die damalige Sicherheitslage im Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im Hinblick auf den jüngst erfolgten Regierungsumsturz durch die Taliban und die derzeit vorherrschende unsichere Lage zum Entscheidungszeitpunkt nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit einer Abschiebung nach Afghanistan eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts verbunden sei: „Afghanistan befindet sich unter der Kontrolle der Taliban. Zwar ergibt sich aus dem vorliegenden Länderberichtsmaterial, dass die Taliban Afghanistan zukünftig regieren wollen, eine etablierte Nachfolgeregierung nach dem Umsturz der bisherigen Regierung ist jedoch noch nicht erfolgt. Im Hinblick darauf gibt es momentan kein Gebiet in Afghanistan, das nicht unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Kräfte steht bzw. ohne Kontakt mit solchen erreichbar wäre und somit als Fluchtalternative in Betracht käme. Angesichts der Rasanz der Eroberungen der Taliban und der kurzen Zeit, die seither vergangen ist, ist, trotz der medialen Beteuerungen der Taliban, die Lage nicht als stabil anzusehen und aktuell nicht abschätzbar, ob zukünftig Sicherheit gewährleistet ist und Menschenrechte sowie Rechtsstaatlichkeit von den Taliban entsprechend gewahrt werden.“ Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes könne somit nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan infolge der Vorherrschaft der Taliban und der damit einhergehenden willkürlichen Tötung von Zivilisten landesweit dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, weshalb seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK bedeuten bzw. für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt nicht in Betracht. Insgesamt herrschen damit in Afghanistan landesweit Bedingungen vor, welche nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes könne somit nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan infolge der Vorherrschaft der Taliban und der damit einhergehenden willkürlichen Tötung von Zivilisten landesweit dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, weshalb seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK bedeuten bzw. für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt nicht in Betracht. Insgesamt herrschen damit in Afghanistan landesweit Bedingungen vor, welche nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung erkannt, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden nicht zulässig ist, eine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht geändert hat (VwGH vom 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, aber auch VwGH vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Als maßgeblich erweist sich zudem, dass gerade in Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, sodass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses ankommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung erkannt, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden nicht zulässig ist, eine Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht geändert hat (VwGH vom 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, aber auch VwGH vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).</p>\n<p class=\"lf-p\">Als maßgeblich erweist sich zudem, dass gerade in Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, sodass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses ankommt. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 leg. cit., in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Um die Voraussetzungen der Aberkennung objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, § 9 AsylG 2005, Anm. 11).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei einer Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG sind nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (VwGH vom 29.01.2020, Ro 2019/18/0002).Im zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit., in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Um die Voraussetzungen der Aberkennung objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, Paragraph 9, AsylG 2005, Anmerkung 11). Bei einer Beurteilung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG sind nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (VwGH vom 29.01.2020, Ro 2019/18/0002).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall liegen im Hinblick auf den BF keine Gründe (mehr) vor, welche ein reales Risiko der Verletzung ihrer in Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte nahelegen:Im gegenständlichen Fall liegen im Hinblick auf den BF keine Gründe (mehr) vor, welche ein reales Risiko der Verletzung ihrer in Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte nahelegen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan hat sich seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (sohin seit 14.10.2021) und auch seit der Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. mit Bescheid vom 11.10.2022 mittlerweile nachhaltig und wesentlich verbessert. Wie bereits ausgeführt ist nach der Judikatur von einer längeren Beobachtungsphase auszugehen, um abschließend beurteilen zu können, ob Verbesserungen tatsächlich von einer gewissen Nachhaltigkeit sind. Darüber hinaus handelt es sich dabei um einen fließenden Prozess über einen längeren Zeitraum und sind nicht nur isoliert jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind. Wie zuvor beweiswürdigend ausgeführt, ist der BF persönlich unglaubwürdig und wird aufgrund zahlreicher Widersprüche davon ausgegangen, dass sein familiäres und soziales Netz im Herkunftsstaat unverändert besteht. Außerdem hat er während seiner Zeit im Bundesgebiet weitere Arbeits- und Lebenserfahrung gesammelt, weshalb nicht mehr davon auszugehen ist, dass der BF bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Zeitpunkt der letzten Entscheidung am 14.10.2021 datierten die aktuellsten Länderinformationen der Staatendokumentation vom 16.09.2021 (Version 5, somit die ersten aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation nach der Machtübernahme). In Bezug auf zivile Opfer war das Gewaltniveau erheblichen Schwankungen unterworfen, insbesondere befand sich die Anzahl durch Luftangriffe, Suchoperationen und IEDs seit dem Jahr 2015 auf einem Rekordniveau. Für große Teile der Bevölkerung stellte sich die Grundversorgung als tägliche Herausforderung dar und wurde die prekäre Lage durch die Covid-19-Pandemie verschärft. Bereits damals war der Arbeitsmarkt von einer niedrigen Erwerbsquote, hoher Arbeitslosigkeit sowie Unterbeschäftigung geprägt. Zudem haben mit April bzw. Mai 2021 die Kampfhandlungen zwischen den Taliban und Regierungstruppen stark zugenommen haben, bereits zuvor galt die Sicherheitslage jedoch als volatil. Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften ist die Zahl der zivilen Opfer deutlich zurückgegangen. Auch in der Version 8 der Länderberichte vom 10.08.2022, die zur letztmaligen Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des BF aktuell waren, war noch keine merkbare Verbesserung der Sicherheitslage ersichtlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sowohl in jener Version der Länderinformationen, die die belangte Behörde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde legte (Version 12), als auch in der seit kurzem vorliegenden aktualisierten Fassung vom 07.11.2025 (Version 13), die dem BF im Wege der mündlichen Verhandlung der Rechtsvertretung des BF zur Kenntnis gebracht wurden, ist zu entnehmen, dass das allgemeine Ausmaß des Konfliktes seit der Machtübernahme der Taliban deutlich zurückgegangen ist und zunehmend weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle und eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung verzeichnet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die konkreten Auswirkungen der Machtübernahme der Taliban im August 2021 bedurften eines längeren Beobachtungszeitraums. Auch der VwGH geht davon aus, dass Änderungen der Sachlage einen zeitlichen Bestand haben müssen, weshalb insgesamt von einem mehrjährigen Beobachtungszeitraum auszugehen ist, um vor allem beurteilen zu können, ob Veränderungen von nachhaltiger Dauer sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anhand der Berichtslage war noch im Jahr 2021 in ganz Afghanistan zweifellos von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage infolge der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und den Regierungstruppen auszugehen, sodass zum damaligen Zeitpunkt eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts für Angehörige der Zivilbevölkerung gegeben war (vgl. auch VfGH vom 04.10.2022, E3585/2021 u.a.). Die Situation für Rückkehrer stellte sich dergestalt dar, dass Rückkehrer nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt waren (vgl. VfGH vom 16.03.2022, E273/2022).Anhand der Berichtslage war noch im Jahr 2021 in ganz Afghanistan zweifellos von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage infolge der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und den Regierungstruppen auszugehen, sodass zum damaligen Zeitpunkt eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts für Angehörige der Zivilbevölkerung gegeben war vergleiche auch VfGH vom 04.10.2022, E3585/2021 u.a.). Die Situation für Rückkehrer stellte sich dergestalt dar, dass Rückkehrer nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte gemäß Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt waren vergleiche VfGH vom 16.03.2022, E273/2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wird seitens des BVwG zunächst keineswegs verkannt, dass die Sicherheitslage in Afghanistan auch weiterhin als volatil anzusehen ist. Jedoch ergibt sich aus den aktuellen Länderinformationen vom 07.11.2025, Version 13, dass seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen ist und es zunehmend weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle und eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung zu verzeichnen gibt. Es wird ebenso nicht verkannt, dass im Jahr 2024 ein leichter Anstieg verzeichnet wurde, der auf Grundstückstreitigkeiten und vermehrte Zwischenfälle in Zusammenhang mit Betäubungsmitteln zurückgeführt wurde. Für das Jahr 2025 wird von im Vergleich zu den Jahren davor ein Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle und der zivilen Todesopfer verzeichnet, wobei die Daten zu sicherheitsrelevanten Vorfällen nicht nur auf einer, sondern auf mehreren Quellen beruhen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">LIB, Version 13: 5. Sicherheitslage).Es wird seitens des BVwG zunächst keineswegs verkannt, dass die Sicherheitslage in Afghanistan auch weiterhin als volatil anzusehen ist. Jedoch ergibt sich aus den aktuellen Länderinformationen vom 07.11.2025, Version 13, dass seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen ist und es zunehmend weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle und eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung zu verzeichnen gibt. Es wird ebenso nicht verkannt, dass im Jahr 2024 ein leichter Anstieg verzeichnet wurde, der auf Grundstückstreitigkeiten und vermehrte Zwischenfälle in Zusammenhang mit Betäubungsmitteln zurückgeführt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für das Jahr 2025 wird von im Vergleich zu den Jahren davor ein Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle und der zivilen Todesopfer verzeichnet, wobei die Daten zu sicherheitsrelevanten Vorfällen nicht nur auf einer, sondern auf mehreren Quellen beruhen vergleiche LIB, Version 13: 5. Sicherheitslage).</p>\n<p class=\"lf-p\">In einem Interview durchgeführt von EUAA in Kooperation mit dem schwedischen Migrationsamt (Migrationsverket), der Staatendokumentation und Landinfo gab auch ein afghanischer Forscher, befragt zur Sicherheitslage an, dass die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan zurückgegangen sei. Es gebe, seiner Einschätzung nach, keine Region in Afghanistan, in welcher oppositionelle Gruppen offen die Kontrolle hätten. In Provinzen wie Panjsher, Baghlan, Badakhshan, Kunduz und Takhar, in denen es in der Vergangenheit zu Kämpfen zwischen den Taliban und verschiedenen Gruppierungen gekommen sei, verlaufe der Verkehr normal und Einheimische in der Region hätten dem Forscher erzählt, dass es keine Zwischenfälle geben würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Betreffend die Kapazitäten des NRF habe er nur wenig Informationen, er schreibe dem ISKP jedoch zumindest die Möglichkeit operativer Aktivitäten zu, wobei er anfüge, dass die Taliban immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen zu werden scheinen. Dies zeige sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Der Forscher schließe daraus, dass weder der ISKP noch andere Gruppierungen aktuell wirklich ein Problem für die Taliban seien (vgl. LIB, Version 13, 5. Sicherheitslage).In einem Interview durchgeführt von EUAA in Kooperation mit dem schwedischen Migrationsamt (Migrationsverket), der Staatendokumentation und Landinfo gab auch ein afghanischer Forscher, befragt zur Sicherheitslage an, dass die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan zurückgegangen sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gebe, seiner Einschätzung nach, keine Region in Afghanistan, in welcher oppositionelle Gruppen offen die Kontrolle hätten. In Provinzen wie Panjsher, Baghlan, Badakhshan, Kunduz und Takhar, in denen es in der Vergangenheit zu Kämpfen zwischen den Taliban und verschiedenen Gruppierungen gekommen sei, verlaufe der Verkehr normal und Einheimische in der Region hätten dem Forscher erzählt, dass es keine Zwischenfälle geben würde. Betreffend die Kapazitäten des NRF habe er nur wenig Informationen, er schreibe dem ISKP jedoch zumindest die Möglichkeit operativer Aktivitäten zu, wobei er anfüge, dass die Taliban immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen zu werden scheinen. Dies zeige sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Forscher schließe daraus, dass weder der ISKP noch andere Gruppierungen aktuell wirklich ein Problem für die Taliban seien vergleiche LIB, Version 13, 5. Sicherheitslage).</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus ist den EUAA Country Guidance vom Mai 2024 zu entnehmen, dass in keiner Provinz Afghanistans aktuell ein solch extremes Ausmaß an Gewalt erreicht wird, dass bereits die bloße Präsenz in dem Gebiet eine ersthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konfliktes im Sinne der in Art. 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) dargelegten Voraussetzen für die Gewährung subsidiären Schutzes bedeuten würde.Darüber hinaus ist den EUAA Country Guidance vom Mai 2024 zu entnehmen, dass in keiner Provinz Afghanistans aktuell ein solch extremes Ausmaß an Gewalt erreicht wird, dass bereits die bloße Präsenz in dem Gebiet eine ersthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konfliktes im Sinne der in Artikel 15, Litera c, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) dargelegten Voraussetzen für die Gewährung subsidiären Schutzes bedeuten würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch nach dem aktuellen Bericht von EUAA, Country Guidance Afghanistan sind die Provinzen Badakshan, Baghlan, Kabul, Panjshir und Takhar aktuell jene Provinzen, die von Akten willkürlicher Gewalt betroffen sind, wobei diese jedoch kein hohes Niveau erreicht. Aus diesem Grund sei ein hohes Maß an hinzukommenden persönlichen Elementen erforderlich, um die Gewährung subsidiären Schutzes zu rechtfertigen. In den übrigen Provinzen Afghanistans Badghis, Balkh, Bamyan, Daykundi, Farah, Faryab, Ghazni, Ghor, Helmand, Herat, Jawzjan, Kandahar, Kapisa, Khost, Kunar, Kunduz, Laghman, Logar, Nangarhar, Nimroz, Nuristan, Paktika, Paktiya, Parwan, Samangan, Sar-e Pul, Uruzgan, Wardak und Zabul) wird derzeit kein Risiko für Zivilpersonen angenommen, allein durch den bloßen Aufenthalt in diesen Gebieten Opfer willkürlicher Gewalt im Sinne des in Art. 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) zu werden.Auch nach dem aktuellen Bericht von EUAA, Country Guidance Afghanistan sind die Provinzen Badakshan, Baghlan, Kabul, Panjshir und Takhar aktuell jene Provinzen, die von Akten willkürlicher Gewalt betroffen sind, wobei diese jedoch kein hohes Niveau erreicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus diesem Grund sei ein hohes Maß an hinzukommenden persönlichen Elementen erforderlich, um die Gewährung subsidiären Schutzes zu rechtfertigen. In den übrigen Provinzen Afghanistans Badghis, Balkh, Bamyan, Daykundi, Farah, Faryab, Ghazni, Ghor, Helmand, Herat, Jawzjan, Kandahar, Kapisa, Khost, Kunar, Kunduz, Laghman, Logar, Nangarhar, Nimroz, Nuristan, Paktika, Paktiya, Parwan, Samangan, Sar-e Pul, Uruzgan, Wardak und Zabul) wird derzeit kein Risiko für Zivilpersonen angenommen, allein durch den bloßen Aufenthalt in diesen Gebieten Opfer willkürlicher Gewalt im Sinne des in Artikel 15, Litera c, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) zu werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für den BF ergibt sich, dass in seinem Herkunftsort in der Provinz Takhar nicht ein solches Ausmaß an Gewalt vorherrscht, dass die bloße Präsenz des BF in diesen Gebieten für diesen eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit in sich birgt, Opfer konfliktbedingter willkürlicher Gewaltakte zu werden, zumal keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der BF einen gezielten Gewaltakt erwarten müsste und er weder aufgrund seiner politischen und religiösen Haltung oder seiner beruflichen Tätigkeit besonders exponiert wäre, sodass keine gefährdungserhöhenden persönlichen Umstände im Sinne des Art. 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) gegeben sind. Eine besondere Vulnerabilität aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkung ist ebenfalls zu verneinen (siehe Beweiswürdigung unter Pkt.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.2.3.2.).Für den BF ergibt sich, dass in seinem Herkunftsort in der Provinz Takhar nicht ein solches Ausmaß an Gewalt vorherrscht, dass die bloße Präsenz des BF in diesen Gebieten für diesen eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit in sich birgt, Opfer konfliktbedingter willkürlicher Gewaltakte zu werden, zumal keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der BF einen gezielten Gewaltakt erwarten müsste und er weder aufgrund seiner politischen und religiösen Haltung oder seiner beruflichen Tätigkeit besonders exponiert wäre, sodass keine gefährdungserhöhenden persönlichen Umstände im Sinne des Artikel 15, Litera c, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) gegeben sind. Eine besondere Vulnerabilität aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkung ist ebenfalls zu verneinen (siehe Beweiswürdigung unter Pkt. römisch zwei.2.3.2.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine auf das gesamte Staatsgebiet bezogene ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des BF als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts liegt angesichts der sich aus den Länderberichten ergebenden aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan nicht (mehr) vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insgesamt ist daher seit der letzten Entscheidung bezogen auf den subsidiären Schutzstatus des BF am 14.10.2021 und die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung am 11.10.2022 durch die Machtübernahme der Taliban mit der Zeit eine maßgebliche Änderung der Sicherheitslage eingetreten, wie sich aus dem in den Länderinformationen zitierten Rückgang von sicherheitsrelevanten Vorfällen, sowie auch aus der zitierten geänderten Beurteilung in den EUAA Country Guidance Afghanistan vom Mai 2024 ergibt. Die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat steht daher der Zulässigkeit einer Rückführung nicht (mehr) generell entgegen.</p></div>", "next": 239274}