{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Die drastische Kürzung der finanziellen und technischen Entwicklungshilfe für das öffentliche Gesundheitssystem Afghanistans seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 hat das Gesundheitssystem des Landes schwer geschädigt. Der daraus resultierende Mangel an ausreichenden Gesundheitsdiensten betrifft Millionen von Afghanen und macht die Bevölkerung anfällig für Krankheiten und andere Folgen unzureichender medizinischer Versorgung, vor allem in den ländlichen Gebieten. Viele müssen Geld leihen, um sich eine medizinische Behandlung in Nachbarländern wie Pakistan, Iran und Indien leisten zu können. Die hohe Zahl der (zwangsweisen) Rückkehrer aus Iran und Pakistan belastet das afghanische Gesundheitssystem weiter.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach 2021 mussten Kliniken aufgrund fehlender Mittel schließen und es kam zu Engpässen bei Medikamenten und Ausrüstung. Während Antibiotika, Schmerzmittel und allgemeine Gesundheitsmedikamente noch eingeführt werden, sind spezifische Medikamente, z. B. jene zur Behandlung von Krebs, in Afghanistan nicht erhältlich. Menschen können auch nicht mehr so einfach wie früher in die Nachbarländer reisen, um sich behandeln zu lassen und um Medikamente zu kaufen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den öffentlichen Krankenhäusern, die unter direkter Aufsicht der afghanischen Regierung stehen, sind seit dem Regimewechsel sowohl die Qualität der Versorgung als auch die Zahl der Mitarbeiter erheblich zurückgegangen. Die am besten qualifizierten Gesundheitsfachkräfte konzentrieren sich in den Städten und den gut ausgestatteten Provinzen. In den städtischen Zentren gibt es zahlreiche Gesundheitseinrichtungen, Medikamente oder Behandlungen sind für die Bevölkerung häufig zu teuer. Es gibt einen generellen Mangel an (vor allem weiblichen) Ärzten und viele sind unterqualifiziert bzw. praktizieren, ohne ihre Ausbildung abgeschlossen zu haben. Es mangelt in Afghanistan an Labortechnikern, Wissenschaftlern und Spezialisten. Verschärft wird dies durch den Mangel an geeigneten Geräten und Testkits für bestimmte Untersuchungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Afghanistan gibt es Ausbrüche von Infektionskrankheiten, wie beispielsweise Masern, akute Atemwegsinfektionen (ARI) oder akute wässrige Diarrhöe (AWD). Infektionskrankheiten wie AWD und Cholera sind die Folge von und ein Katalysator für schlechte humanitäre Bedingungen, einschließlich schlechter sanitärer Einrichtungen, Wasserqualität und -menge, Unterernährung, geringeren Schulbesuchs, schlechten Gesundheitszustands und geringeren Einkommens. Besonders betroffen sind Kinder in ländlichen Haushalten, was teilweise auf Unterschiede in der sanitären Infrastruktur zurückgeführt werden kann. Aufgrund von Sprengkörperverseuchung, sporadischen Explosionen und Verkehrsunfällen kommt es weiterhin häufig zu Traumata. Psychosoziale Belastungen betreffen die Hälfte der Bevölkerung, wobei jeder Fünfte aufgrund traumatischer Ereignisse in seiner Alltagsfunktion beeinträchtigt ist. (LIB, Kap. 25) 1.5.29. Rückkehr 2025:</p>\n<p class=\"lf-p\">Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 sind viele afghanische Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückgekehrt. Ein großer Teil davon sind Menschen, die zuvor mit oder ohne Aufenthaltsstatus in den Nachbarländern Pakistan und Iran gelebt hatten. Sie wurden entweder zwangsweise zurückgeführt oder verließen das Nachbarland freiwillig, oft aus Angst vor einer Zwangsrückführung. Seit September 2023 sind mehr als 4 Millionen Afghanen aus Iran und Pakistan zurückgekehrt, davon über 1,5 Millionen im Jahr 2025. Die Türkei führt seit Januar 2022 wieder afghanische Staatsangehörige auf dem Luftweg nach Afghanistan zurück. Schätzungen zufolge werden monatlich 2.000 bis 3.000 Personen rückgeführt. Ca. 70.000 Afghanen wurden 2024 aus der Türkei nach Afghanistan zurückgeführt. Einige wenige Afghanen sind freiwillig aus westlichen Ländern in ihr Herkunftsland zurückgekehrt. Seit Mitte Juli 2025 wurden mindestens 1.300 afghanische Flüchtlinge aus Tadschikistan zurückgeführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gibt wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan. Zwangsrückführungen aus europäischen Ländern gab es bislang nur in Einzelfällen, wie beispielsweise Abschiebungen mit Charterflügen aus Deutschland im August 2024 bzw. Juli 2025. Auch andere europäische Länder führten in den letzten Jahren afghanische Staatsbürger freiwillig bzw. zwangsweise nach Afghanistan zurück, darunter die Schweiz, Belgien, Frankreich und die Niederlande. Seit Beginn des Jahres 2022 bis Mitte 2025 reisten insgesamt 31 Afghanen freiwillig in ihre Heimat zurück, davon wurden 24 finanziell und/oder organisatorisch durch das BMI unterstützt. Am 21.10.2025 kam es zur ersten Abschiebung nach Afghanistan aus Österreich seit der Machtübernahme der Taliban. In einigen Fällen verhandeln freiwillige Rückkehrer zunächst mit den Taliban über die Bedingungen ihrer Rückkehr. Nach der Machtübernahme der Taliban kam es zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbürger aus dem Westen. Darüber hinaus kehren aufgrund der verbesserten Sicherheitslage zahlreiche im Ausland lebende Afghanen vorübergehend zu Besuch oder aus geschäftlichen Gründen nach Afghanistan zurück.</p>\n<p class=\"lf-p\">IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix, DTM) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden.IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern.</p>\n<p class=\"lf-p\">IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix, DTM) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Viele der Afghanen, die mithilfe von Schleppern nach Europa reisen, kommen aus relativ wohlhabenden Familien, die sich auch die Kosten für den Schlepper leisten können. Einige kommen jedoch aus ärmeren Familien, die Rückkehrer (freiwillig oder zwangsweise) nur schwer unterstützen können. Fast alle afghanischen Migranten in Europa halten regelmäßigen und beständigen Kontakt zu ihren Familien in Afghanistan. Sollte die Kommunikation unterbrochen werden, so können Migranten den Kontakt oft über Verwandte, Freunde oder andere afghanische Migranten wiederherstellen. Die Familie der Migranten hilft bei der Ausreise und unterstützt diesen auch finanziell. Auch die erweiterte Familie spielt eine Rolle bei der Unterstützung von Migranten während ihrer Reise oder nach der Rückkehr. Jene Migranten, deren Familie finanziell gefestigt ist, erhalten normalerweise bei einer Rückkehr auch die Hilfe und Unterstützung ihrer Familie. Migranten, die aus ärmeren Familien kommen oder über kein familiäres Netzwerk verfügen, stehen im Falle einer Rückkehr jedoch vor großen Herausforderungen, gelten als isoliert und sind Unsicherheit und Not ausgesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gibt keine besonderen Repressalien der Taliban-Regierung gegenüber zurückgekehrten Personen. Die Frage der persönlichen Sicherheit bzw. einer möglichen Gefährdung im Einzelfall lässt sich nicht auf einzelne Landesteile, etwaige Sicherheitsrisiken durch Terrorismus oder lokale Kampfhandlungen begrenzen. Entscheidend für die individuelle Sicherheit der Person bleibt vielmehr die Frage, wie die Person von der Taliban-Regierung und dritten Akteuren wahrgenommen wird. Es besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von den Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde. (LIB, Kap. 26) Rückkehr über den internationalen Flughafen in Kabul: Seit der Machtübernahme steht die Umgebung des Flughafens unter der Kontrolle der Taliban. Die Taliban richteten sofort Kontrollpunkte ein, um die An- und Abreise zu überwachen. An den Flughäfen wird eine mehrstufige Kontrolle der einreisenden Rückkehrer durch die Grenzkontrollbehörden und den GDI durchgeführt. Es kann dazu kommen, dass Personen, die aus einem westlichen Land einreisen, bei der Einreise mehr Fragen beantworten als andere Reisende, insbesondere wenn sie westliche Kleidung tragen. Die Taliban oder ihr Geheimdienst GDI verfügen über Listen und biometrische Daten der ehemaligen Mitarbeiter der Sicherheitskräfte (Polizei, Armee, Geheimdienst) der früheren Regierung. Sie sind daher in der Regel in der Lage, solche Personen bei Kontrollen zu identifizieren und es kommt im Rahmen der Einreisekontrollen am Flughafen vereinzelt zu Festnahmen. Diese erfolgen jedoch nicht systematisch, können jedoch erfolgen, wenn eine Verbindung zu aktiven Widerstandsgruppen wie der Nationalen Widerstandsfront (NRF) oder der Afghanistan Freedom Front (AFF) vermutet wird. (LIB, Kap. 26.1) Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates: Die österreichische Rückkehrunterstützung umfasst eine kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU, die organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, Übernahme der Heimreisekosten, eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu EUR 900 sowie die Teilnahme an Reintegrationsprogrammen nach der Rückkehr im Zielland.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis einen Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe EUR 900 pro Person. Ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe EUR 250 pro Person. Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das BFA ein einmaliger Betrag von EUR 250 pro Person gewährt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung sind die freiwillige Ausreise, finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit, erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung, Nachhaltigkeit der Ausreise, keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr und keine schwere Straffälligkeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens „Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu EUR 3.500 beantragen. Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt unter anderem mit den Kooperationspartnern Frontex, IOM Österreich, Caritas Österreich und OFII.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen, z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten. (LIB, Kap. 26.2) 1.5.30. Dokumente 2025:</p>\n<p class=\"lf-p\">Personendaten sind in Afghanistan nicht zentralisiert und werden nicht einheitlich erfasst. Es gibt eine Vielzahl von Registern, die nicht miteinander vernetzt sind. Keine Behörde besitzt den Überblick über alle Daten einer Person. Die Daten werden je nach Dokument nach unterschiedlichen Standards eingetragen. Diese unterschiedlichen Standards führen dazu, dass verschiedene Dokumente einer Person inkonsistente, widersprüchliche und fehlerhafte Angaben enthalten können. Dazu tragen auch teils mangelhafte Lese- und Schreibkenntnisse und fehlende Schulungen der zuständigen Behördenmitarbeiter bei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Den Zuständigen in den Behörden ist es oft nicht möglich, die Angaben von Antragstellern zuverlässig zu verifizieren. Stattdessen müssen sie sich auf deren mündliche Angaben sowie Zeugenaussagen verlassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein großes Problem für die Zuverlässigkeit der Angaben in afghanischen Dokumenten ist Korruption. Bestechungen, Schmiergelder und Nepotismus sind in der afghanischen Verwaltung weit verbreitet, auch in den Behörden, welche Dokumente ausstellen. Deshalb ist es relativ einfach, sich Dokumente mit unwahren Angaben zu beschaffen, die aber von den zuständigen Behörden ausgestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Einige afghanische Dokumente, die schon seit längerem in Gebrauch sind, haben nur schwache Sicherheitsmerkmale und sind deshalb leicht fälschbar. Dies betrifft besonders die Papier Tazkira. Totalfälschungen aller afghanischen Identitäts- und Zivilstandsdokumente durch Betrüger und Fälscher sind verbreitet. Gefälschte afghanische Pässe werden etwa im pakistanischen Peschawar gedruckt. Zudem besteht auch hier die Möglichkeit, dass Inhalte manipuliert sind oder dass sie an nicht berechtigte Personen ausgestellt werden. Verbreitet ist auch die Fälschung von Unterlagen für Visaanträge und Beweismittel für Asylverfahren. Dazu gehören etwa Dokumente der afghanischen Armee aus der Zeit vor der Taliban-Machtübernahme sowie Drohbriefe und Festnahmebefehle der Taliban. (LIB, Kap. 27) 2. Beweiswürdigung:</p>\n<p class=\"lf-p\">2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers (vgl. Asylverfahren - Folgeantrag, AS 5ff).Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vergleiche Asylverfahren - Folgeantrag, AS 5ff).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Akt befindlichen Ausfertigung der Strafurteile (vgl. AS 17ff und AS 55ff).Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Akt befindlichen Ausfertigung der Strafurteile vergleiche AS 17ff und AS 55ff).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung bezüglich der Anhaltungen in Untersuchungs- und Strafhaft und über den voraussichtlichen Entlassungszeitpunktergibt sich aus dem ZMR und Auskünften der zuständigen Justizanstalt (vgl. AS 113, OZ 2 und OZ 3).Die Feststellung bezüglich der Anhaltungen in Untersuchungs- und Strafhaft und über den voraussichtlichen Entlassungszeitpunktergibt sich aus dem ZMR und Auskünften der zuständigen Justizanstalt vergleiche AS 113, OZ 2 und OZ 3).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen betreffend die in Österreich lebenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Eltern als gesetzliche Vertreter sowie einer Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) (vgl. OZ 2). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan über keine Familienangehörigen verfügt, mit welchen er in Kontakt steht, basiert auf seinen diesbezüglich unwiderlegbarenen Angaben (vgl. AS 150f).Die Feststellungen betreffend die in Österreich lebenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Eltern als gesetzliche Vertreter sowie einer Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) vergleiche OZ 2). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan über keine Familienangehörigen verfügt, mit welchen er in Kontakt steht, basiert auf seinen diesbezüglich unwiderlegbarenen Angaben vergleiche AS 150f).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen ergeben sich aus den Anfragender LPD (vgl.AS 103f und AS 133f). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus der im Akt einliegenden Medikamentenübersicht (vgl. AS 143). Dass es sich bei diesen Erkrankungen um keine schwerwiegenden Erkrankungen handelt, davon ist auszugehen, weil seitens der Parteien keine weiteren medizinischen Unterlagen über Behandlungen und Therapien eingelangt sind. Dass die vom BF benötigten Medikamente in Afghanistan generell verfügbar sind, ergeben sich aus den aktuellen Länderfeststellungen (vgl. AS 279).Die Feststellungen zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen ergeben sich aus den Anfragender LPD (vgl.AS 103f und AS 133f). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus der im Akt einliegenden Medikamentenübersicht vergleiche AS 143). Dass es sich bei diesen Erkrankungen um keine schwerwiegenden Erkrankungen handelt, davon ist auszugehen, weil seitens der Parteien keine weiteren medizinischen Unterlagen über Behandlungen und Therapien eingelangt sind. Dass die vom BF benötigten Medikamente in Afghanistan generell verfügbar sind, ergeben sich aus den aktuellen Länderfeststellungen vergleiche AS 279).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin als gefährlich für die Allgemeinheit einzustufen ist, ergibt sich daraus, dass er wegen schweren Raubes und weiterer Strafdelikte verurteilt worden ist und es sich dabei um ein besonders schweres Verbrechen handelt, wobei die Tat, die zum Strafurteil vom XXXX geführt hat, nach der einschlägigen Vorverurteilung vom XXXX wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin als gefährlich für die Allgemeinheit einzustufen ist, ergibt sich daraus, dass er wegen schweren Raubes und weiterer Strafdelikte verurteilt worden ist und es sich dabei um ein besonders schweres Verbrechen handelt, wobei die Tat, die zum Strafurteil vom römisch 40 geführt hat, nach der einschlägigen Vorverurteilung vom römisch 40 wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beim Delikt des bewaffneten Raubes handelt es sich um eine schwere Gewaltstraftat, die typischerweise mit einem hohen Maß an Aggressionspotenzial, Gefährdung Dritter sowie Missachtung fundamentaler gesellschaftlicher Regeln einhergeht. Die strafgerichtliche Verurteilung in Verbindung mit der Art der Straftat indiziert ein fortbestehendes sicherheitsrelevantes Risiko. Die Strafhöhe, der Gewaltcharakter der Tat sowie der Einsatz einer Waffe deuten auf ein gravierendes kriminelles Verhalten hin, das über bloße Kleinkriminalität hinausgeht und ein manifestes Risiko für die Gesellschaft birgt. Eine negative Zukunftsprognose im Sinne der ständigen Rechtsprechung kann daher angenommen werden. Die Taten stellen sich sowohl abstrakt als auch in den konkreten Einzelfällen aufgrund der Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit von Personen objektiv und subjektiv als besonders schwerwiegend dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Tatsachen, dass es sich im konkreten Fall um ein bewaffnetes Verhalten im Freizeitkontext handelte, verstärkt zudem die Besorgnis, dass es bei vergleichbaren Anlässen erneut zu strafrechtlich relevantem Verhalten kommen könnte. Nicht zuletzt aufgrund dieser Straftaten wird ersichtlich, dass der BF ein unberechenbarer, mit hohem Gewaltpotential ausgestatteter junger Mann ist, der im Falle eines Konfliktes eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Er hat dadurch ein besonders wichtiges Rechtsgut, nämlich das Leben bzw. die körperliche Unversehrtheit seiner Mitmenschen, verletzt und aufgrund des Tathergangs ein besonders schweres Verbrechen verübt. Dem Urteil vom XXXX ist zu entnehmen, dass erschwerend die einschlägige Vorstrafe, der extrem rasche Rückfall, die Tatbegehung während offenem Strafvollzug sowie während offener Probezeit, gewertet wurden und mildernd lediglich, das Geständnis, der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist und die Sicherstellung der Beute.Die Tatsachen, dass es sich im konkreten Fall um ein bewaffnetes Verhalten im Freizeitkontext handelte, verstärkt zudem die Besorgnis, dass es bei vergleichbaren Anlässen erneut zu strafrechtlich relevantem Verhalten kommen könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nicht zuletzt aufgrund dieser Straftaten wird ersichtlich, dass der BF ein unberechenbarer, mit hohem Gewaltpotential ausgestatteter junger Mann ist, der im Falle eines Konfliktes eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Er hat dadurch ein besonders wichtiges Rechtsgut, nämlich das Leben bzw. die körperliche Unversehrtheit seiner Mitmenschen, verletzt und aufgrund des Tathergangs ein besonders schweres Verbrechen verübt. Dem Urteil vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass erschwerend die einschlägige Vorstrafe, der extrem rasche Rückfall, die Tatbegehung während offenem Strafvollzug sowie während offener Probezeit, gewertet wurden und mildernd lediglich, das Geständnis, der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist und die Sicherstellung der Beute.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF wurde zweimal wegen besonders schweren Gewaltdelikten – bewaffneter Raub unter Messereinsatz und absichtlich schwere Körperverletzung – verurteilt. Die Tatbegehung offenbart eine ausgeprägte Gewaltbereitschaft bereits in so jungen Jahren und Missachtung der körperlichen Unversehrtheit anderer Personen. Auch die fehlende soziale und berufliche Stabilisierung spricht gegen eine positive Entwicklung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Prognoseentscheidung stützt sich daher ausschließlich auf die objektiv feststehenden Umstände; die Schwere und Brutalität der Tat, den Waffeneinsatz, die Bedrohung von Leib und Leben, das Fehlen nachweislicher stabilisierender und veränderter Lebensverhältnisse sowie den aktenkundigen Ordnungswidrigkeiten im Stande der Haft und den aufliegenden Verwaltungsübertretungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die angeführten Umstände sprechen somit zum einen gegen eine positive Zukunftsprognose des Beschwerdeführers. Zum anderen muss aus dem Verhaltes des BF – vor dem Hintergrund der einschlägigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers – geschlossen werden, dass dieser eine gegenwärtige schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt und aufgrund des vorliegenden Persönlichkeitsbildes vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2. Die Gründe für die seinerzeitige Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Beschwerdeführer ergeben sich aus den entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten (vgl. Asylverfahren - Folgeantrag, AS 19ff). Der Beschwerdeführer bzw. seine gesetzlichen Vertreter haben eine Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat den BF individuell betreffend nicht substantiiert vorgebracht (vgl. Asylverfahren - Folgeantrag, AS 8).2.2. Die Gründe für die seinerzeitige Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Beschwerdeführer ergeben sich aus den entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten vergleiche Asylverfahren - Folgeantrag, AS 19ff). Der Beschwerdeführer bzw. seine gesetzlichen Vertreter haben eine Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat den BF individuell betreffend nicht substantiiert vorgebracht vergleiche Asylverfahren - Folgeantrag, AS 8).</p>\n<p class=\"lf-p\">Des Weiteren ist festzuhalten, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers alleine aufgrund des Umstandes, dass er der Volksgruppe der Hazara angehört und sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam bekennt, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Afghanistan kann trotz der nach wie vor bestehenden Spannungen unter den einzelnen Volksgruppen derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Umstände als Angehöriger der Hazara schiitischen Glaubens mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bloß aus ethnischen oder religiösen Gründen verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nicht dargelegt, warum er konkret aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Glaubensrichtung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines Aufenthalts in Europa und einer möglichen „Verwestlichung“ seines Lebensstils erheblichen Eingriffen ausgesetzt wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. Dass jeder afghanische Staatsangehörige, der sich einige Zeit in Europa aufgehalten hat, im Falle einer Rückkehr alleine aus diesem Grund einer Verfolgung ausgesetzt wäre, ergibt sich auch aus der Berichtslage nicht. Zusammengefasst lässt sich aus den vorliegenden Länderberichten nicht ableiten, dass alleine eine „westliche\" Geisteshaltung bei männlichen Afghanen bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Bedrohung auslösen würde; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht (so z.B. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Anzumerken hierbei ist zudem, dass der Beschwerdeführer auch keinerlei Probleme aufgrund einer etwaigen „Verwestlichung“ geltend machte. Dem Beschwerdeführer hat zudem nicht konkret behauptet, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einen etwaigen „westlichen\" Lebensstil so ausleben würde, dass er aufgrund dessen in den Fokus anderer Afghanen oder der Taliban geraten würde. Daraus ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer vielmehr an die in Afghanistan herrschenden Gegebenheiten und Vorschriften anpassen und einen etwaigen westlichen Lebensstil nicht in einer derart nach außen in Erscheinung tretenden Art ausleben würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem BF ist es somit nicht gelungen, in Bezug auf seine Person eine Verfolgungsgefahr in seiner Heimat Afghanistan glaubhaft aufzuzeigen und haben sich auch aus den vorliegenden, herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen keine Hinweise ergeben, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Verfahren sind auch keine Hinweise hervorgekommen, aus denen sich eine Bedrohung oder Verfolgung des BF aus einem sonstigen Grund ergeben könnte. Somit steht fest, dass der BF im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter keiner konkreten Gefährdung oder Bedrohung ausgesetzt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3. Hinsichtlich der Sicherheitslage in Afghanistan ist zu berücksichtigen, dass diese auch weiterhin als volatil anzusehen ist. Es ergibt sich jedoch aus den festgestellten Länderinformationen der Staatendokumentation (vgl. Pkt. II.1.5.1.), dass seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen ist und es zunehmend weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle und eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung zu verzeichnen gibt, auch wenn die Vorfälle im Jahr 2024 wieder leicht zugenommen angestiegen sind. Laut den Vereinten Nationen ist die auf vermehrte Zwischenfälle in Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (Durchsetzung des Verbots des Mohnanbaus) und Grundstückstreitigkeiten zurückzuführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle laut ACLED jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von 2023. Auch UCDP verzeichnet einen Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2025 im Vergleich zu den Jahren davor und ist die Anzahl der zivilen Todesopfer im Vergleich zum letzten Jahr (2024) zurückgegangen. Darüber hinaus gaben in einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie, gaben 56 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sehr sicher zu fühlen und 32 % sich eher sicher zu fühlen. 4 % fühlen sich in ihrer Nachbarschaft eher unsicher und 8 % der Befragten gaben an, sich nicht sicher zu fühlen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">LIB, Version 13: 5. Sicherheitslage).2.3. Hinsichtlich der Sicherheitslage in Afghanistan ist zu berücksichtigen, dass diese auch weiterhin als volatil anzusehen ist. Es ergibt sich jedoch aus den festgestellten Länderinformationen der Staatendokumentation vergleiche Pkt. römisch zwei.1.5.1.), dass seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen ist und es zunehmend weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle und eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung zu verzeichnen gibt, auch wenn die Vorfälle im Jahr 2024 wieder leicht zugenommen angestiegen sind. Laut den Vereinten Nationen ist die auf vermehrte Zwischenfälle in Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (Durchsetzung des Verbots des Mohnanbaus) und Grundstückstreitigkeiten zurückzuführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle laut ACLED jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von 2023. Auch UCDP verzeichnet einen Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2025 im Vergleich zu den Jahren davor und ist die Anzahl der zivilen Todesopfer im Vergleich zum letzten Jahr (2024) zurückgegangen. Darüber hinaus gaben in einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie, gaben 56 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sehr sicher zu fühlen und 32 % sich eher sicher zu fühlen. 4 % fühlen sich in ihrer Nachbarschaft eher unsicher und 8 % der Befragten gaben an, sich nicht sicher zu fühlen vergleiche LIB, Version 13: 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sicherheitslage).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem aktuellen Bericht von EUAA: Country Guidance nach wird derzeit in keiner der Provinzen Afghanistans ein so hohes Maß an Gewalt erreicht, dass bereits die bloße Präsenz in dem Gebiet eine ersthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt darstelle.</p>\n<p class=\"lf-p\">Demselben Bericht zufolge sind die Provinzen Badakshan, Baghlan, Kabul, Panjshir und Takhar aktuell jene Provinzen, die von Akten willkürlicher Gewalt betroffen sind, wobei diese jedoch kein hohes Niveau erreichen. Das Niveau der Gewalt wird so eingeschätzt, dass lediglich ein hohes Maß an hinzukommenden persönlichen Umständen die Gewährung subsidiären Schutzes zu rechtfertigen vermag. In den Provinzen wie etwa Badghis, Balkh, Bamyan, Daykundi, Farah, Faryab, Ghazni, Ghor, Helmand, Herat, Jawzjan, Kandahar, Kapisa, Khost, Kunar, Kunduz, Laghman, Logar, Nangarhar, Nimroz, Nuristan, Paktika, Paktiya, Parwan, Samangan, Sar-e Pul, Uruzgan, Wardak und Zabul wird derzeit kein Risiko für Zivilpersonen angenommen, allein durch den bloßen Aufenthalt in diesen Gebieten Opfer willkürlicher Gewalt im Sinne des Art. 15 lit. c der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) zu werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daraus ergibt sich für den konkreten Fall des BF, dass in seiner Herkunftsprovinz kein solches Ausmaß an Gewalt vorherrscht, dass die bloße Präsenz des BF in diesem Gebiet ohne ein hohes Maß an hinzutretenden persönlichen Umständen für diesen eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit in sich birgt, Opfer konfliktbedingter willkürlicher Gewaltakte zu werden.Demselben Bericht zufolge sind die Provinzen Badakshan, Baghlan, Kabul, Panjshir und Takhar aktuell jene Provinzen, die von Akten willkürlicher Gewalt betroffen sind, wobei diese jedoch kein hohes Niveau erreichen. Das Niveau der Gewalt wird so eingeschätzt, dass lediglich ein hohes Maß an hinzukommenden persönlichen Umständen die Gewährung subsidiären Schutzes zu rechtfertigen vermag.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den Provinzen wie etwa Badghis, Balkh, Bamyan, Daykundi, Farah, Faryab, Ghazni, Ghor, Helmand, Herat, Jawzjan, Kandahar, Kapisa, Khost, Kunar, Kunduz, Laghman, Logar, Nangarhar, Nimroz, Nuristan, Paktika, Paktiya, Parwan, Samangan, Sar-e Pul, Uruzgan, Wardak und Zabul wird derzeit kein Risiko für Zivilpersonen angenommen, allein durch den bloßen Aufenthalt in diesen Gebieten Opfer willkürlicher Gewalt im Sinne des Artikel 15, Litera c, der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) zu werden. Daraus ergibt sich für den konkreten Fall des BF, dass in seiner Herkunftsprovinz kein solches Ausmaß an Gewalt vorherrscht, dass die bloße Präsenz des BF in diesem Gebiet ohne ein hohes Maß an hinzutretenden persönlichen Umständen für diesen eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit in sich birgt, Opfer konfliktbedingter willkürlicher Gewaltakte zu werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Maidan Wardak – mit ca. 9,01 Millionen Einwohnern), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 keine Kämpfe. In 10 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. Die allgemeine Sicherheitslage in Kunduz ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Provinz einem Risiko eines Eingriffs in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Hierzu ist auszuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen oder Kriminalität für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen oder Kriminalität betroffenen Staat automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre.In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Maidan Wardak – mit ca. 9,01 Millionen Einwohnern), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 keine Kämpfe. In 10 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. Die allgemeine Sicherheitslage in Kunduz ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Provinz einem Risiko eines Eingriffs in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Hierzu ist auszuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen oder Kriminalität für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen oder Kriminalität betroffenen Staat automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daraus ergibt sich für den konkreten Fall des BF, dass in der Herkunftsprovinz des BF keine willkürliche Gewalt stattfindet bzw. das Ausmaß der willkürlichen Gewalt so gering ist, dass im Allgemeinen keine wirkliche Gefahr besteht, dass der BF als Zivilperson hiervon betroffen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausweislich des zitierten Berichts ergibt sich zudem aus den unterschiedlichen, dem Themenbericht zugrundeliegenden Quellen und der herangezogenen Daten, dass die Anzahl an Gewaltereignissen seit 2022 abnimmt. Lediglich im Bericht des UN-Generalsekretär wird ein Anstieg der „sicherheitsrelevanten Vorfälle“ im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr festgestellt (auch Vorfälle im Zusammenhang mit Drogen und Landstreitigkeiten beinhaltend), wobei anzumerken ist, dass lediglich 4 % der Gesamtzahl sich auf „bewaffnete Zusammenstöße“ (insgesamt 246 Vorfälle in ganz Afghanistan) bezogen. Selbst die Annahme dieses Szenarios ist nicht geeignet darzutun, dass der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer willkürlicher Gewalt würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor diesem Hintergrund ist der belangten Behörde beizutreten, wenn diese keine, die Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigende, Gefährdungssituation angenommen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Somit ergibt sich für den konkreten Fall, dass in der Herkunftsprovinz des BF, derzeit keine reale Gefahr („real risk“) für den BF als Zivilperson anzunehmen ist, persönlich von willkürlicher Gewalt im Sinne des Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie betroffen zu sein. Eine auf das gesamte Staatsgebiet bezogene ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des BF als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts liegt angesichts der sich aus den Länderberichten ergebenden aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan daher nicht vor. Die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat des BF steht daher der Zulässigkeit einer Rückführung nicht (mehr) generell entgegen.Somit ergibt sich für den konkreten Fall, dass in der Herkunftsprovinz des BF, derzeit keine reale Gefahr („real risk“) für den BF als Zivilperson anzunehmen ist, persönlich von willkürlicher Gewalt im Sinne des Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie betroffen zu sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine auf das gesamte Staatsgebiet bezogene ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des BF als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts liegt angesichts der sich aus den Länderberichten ergebenden aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan daher nicht vor. Die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat des BF steht daher der Zulässigkeit einer Rückführung nicht (mehr) generell entgegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3.4. In Bezug auf die Nahrungsmittelversorgungslage wird nicht verkannt, dass die Ernährungsunsicherheit in Afghanistan nach den Länderinformationen der Staatendokumentation (vgl. Pkt. II.1.5.1.) nach wie vor hoch ist und weiterhin viele Menschen in Afghanistan – teils stark – unterversorgt sind. Auch wenn, wie bereits festgehalten, nicht alle in Afghanistan lebenden oder dorthin zurückkehrenden Menschen von akuter Nahrungsmittelunsicherheit betroffen sind, sprechen fallgegenständlich die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, konkret der Umstand, dass er in Afghanistan über kein familiäres oder soziales Unterstützungsnetzwerk verfügt, dafür, dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan bestenfalls eine Aufenthaltsdauer von einem Jahr, als er ein Kleinkind war. Er ist im Iran aufgewachsen und hat auch dort eine Schule besucht. Er hat vor seiner Ausreise in Afghanistan auch keine Arbeitserfahrung gesammelt und keine Ortskenntnisse gemacht. Er befindet sich mittlerweile seit nahezu elf Jahren in Österreich und es hat sich im Verfahren nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer noch irgendwelche Anknüpfungspunkte, weder in seine Heimatprovinz Maidan Wardak, noch in eine andere Provinz Afghanistans, hätte. Dem Beschwerdeführer fehlt es an persönlichen Anknüpfungspunkten in Afghanistan und er kann sich, wie festgestellt, nicht auf ein familiäres Netzwerk stützten, das ihm bei der Schaffung einer Existenzgrundlage helfen könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie festgestellt, hat sich im Verfahren nicht ergeben, dass sich noch Familienangehörige des Beschwerdeführers im Heimatland aufhalten. Der Beschwerdeführer gab in all seinen Verfahren übereinstimmend an, in Afghanistan keinerlei Familienangehörige oder Verwandte zu haben, auch keine weitschichtigen Verwandten. Dem Beschwerdeführer wäre es daher, aufgrund der in Afghanistan herrschenden Situation, mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht möglich, sich in Afghanistan eine Existenz aufzubauen und würde es zu einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit kommen. Erschwerend kommt beim BF noch hinzu, dass dieser an psychischen Erkrankungen und Diabetes leidet, wodurch er auch angewiesen wäre, auch Einkünfte zur Beschaffung dieser Medikamente zu machen und nicht bloß Einkünfte zu erwirtschaften, die zur Befriedigung seiner Grundbedürfnisse ausreichen würden.2.3.4.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Bezug auf die Nahrungsmittelversorgungslage wird nicht verkannt, dass die Ernährungsunsicherheit in Afghanistan nach den Länderinformationen der Staatendokumentation vergleiche Pkt. römisch zwei.1.5.1.) nach wie vor hoch ist und weiterhin viele Menschen in Afghanistan – teils stark – unterversorgt sind. Auch wenn, wie bereits festgehalten, nicht alle in Afghanistan lebenden oder dorthin zurückkehrenden Menschen von akuter Nahrungsmittelunsicherheit betroffen sind, sprechen fallgegenständlich die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, konkret der Umstand, dass er in Afghanistan über kein familiäres oder soziales Unterstützungsnetzwerk verfügt, dafür, dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan bestenfalls eine Aufenthaltsdauer von einem Jahr, als er ein Kleinkind war. Er ist im Iran aufgewachsen und hat auch dort eine Schule besucht. Er hat vor seiner Ausreise in Afghanistan auch keine Arbeitserfahrung gesammelt und keine Ortskenntnisse gemacht. Er befindet sich mittlerweile seit nahezu elf Jahren in Österreich und es hat sich im Verfahren nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer noch irgendwelche Anknüpfungspunkte, weder in seine Heimatprovinz Maidan Wardak, noch in eine andere Provinz Afghanistans, hätte. Dem Beschwerdeführer fehlt es an persönlichen Anknüpfungspunkten in Afghanistan und er kann sich, wie festgestellt, nicht auf ein familiäres Netzwerk stützten, das ihm bei der Schaffung einer Existenzgrundlage helfen könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie festgestellt, hat sich im Verfahren nicht ergeben, dass sich noch Familienangehörige des Beschwerdeführers im Heimatland aufhalten. Der Beschwerdeführer gab in all seinen Verfahren übereinstimmend an, in Afghanistan keinerlei Familienangehörige oder Verwandte zu haben, auch keine weitschichtigen Verwandten. Dem Beschwerdeführer wäre es daher, aufgrund der in Afghanistan herrschenden Situation, mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht möglich, sich in Afghanistan eine Existenz aufzubauen und würde es zu einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit kommen. Erschwerend kommt beim BF noch hinzu, dass dieser an psychischen Erkrankungen und Diabetes leidet, wodurch er auch angewiesen wäre, auch Einkünfte zur Beschaffung dieser Medikamente zu machen und nicht bloß Einkünfte zu erwirtschaften, die zur Befriedigung seiner Grundbedürfnisse ausreichen würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch gibt es innerhalb Afghanistans keine für den Beschwerdeführer zumutbare Fluchtalternative, da sich die derzeitige instabile Situation auf das gesamte Land bezieht, sodass ihm die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative an einem anderen Ort in Afghanistan nicht zumutbar ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor dem Hintergrund der nach wie vor schlechten Versorgungslage, der Ernährungsunsicherheit sowie der prekären Arbeitsmarktsituation droht dem Beschwerdeführer aufgrund seiner individuellen Situation, insbesondere der fehlenden familiären und sozialen Anknüpfungspunkte, im Falle seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage zu kommen und daher eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte erleiden.Vor dem Hintergrund der nach wie vor schlechten Versorgungslage, der Ernährungsunsicherheit sowie der prekären Arbeitsmarktsituation droht dem Beschwerdeführer aufgrund seiner individuellen Situation, insbesondere der fehlenden familiären und sozialen Anknüpfungspunkte, im Falle seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage zu kommen und daher eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte erleiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen, insbesondere auf die Länderinformation der Staatendokumentation zu Afghanistan in der aktualisierten Version 13 vom 07.11.2025. Da dieser aktuelle Länderbericht auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruht und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbietet, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht (wesentlich) geändert haben. Auch widersprach der BF in der Beschwerde den Länderfeststellungen nicht und er gab keine Stellungnahme zu den aktualisierten Länderinformationen ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist im angefochtenen Bescheid auf die unzureichende Sicherheitslage zurückgeführt worden. Unabhängig von der Aktualität einer solchen Beurteilung ergibt sie sich jedenfalls aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer, der den Herkunftsstaat mit seinen Eltern im Kleinkindalter verlassen hat, dort mangels familiärer oder sonstiger Anknüpfungspunkte und Vertrautheit mit Kultur- und Lebensverhältnissen sowie wegen fehlender Erwerbserfahrung in eine aussichtslose Lebenssituation geraten würde.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Rechtliche Beurteilung:</div>\n<p class=\"lf-p\">Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG3.1. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3).3.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt (Ziffer eins,); einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Ziffer 2,) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 3,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er den Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Z 2); aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellt (Z 3) oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nr. 60/1974, entspricht (Z 4).Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er den Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Ziffer eins,); einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Ziffer 2,); aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellt (Ziffer 3,) oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht (Ziffer 4,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 6 Abs. 2 AsylG kann, wenn ein Ausschlussgrund nach § 6 vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AsylG kann, wenn ein Ausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.2. Die belangte Behörde stützte sich in Spruchpunkt I. bei der Aberkennung des Status des Asylberechtigten lediglich auf § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG, ohne dabei einen konkreten Ausschlusstatbestand anzuführen. Laut der Begründung des angefochtenen Bescheids stützte sie sich auf den Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG und führte dazu zusammengefasst aus, dass die vom Beschwerdeführer gesetzte Tat, die zur Verurteilung durch das zuständige Landesgericht vom 12.05.2025 geführt hat, ein „besonders schweres Verbrechen“ darstelle. Aufgrund der Neigung des Beschwerdeführers zu Gewaltdelikten sei in seinem Fall auch von einer Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen.3.1.2. Die belangte Behörde stützte sich in Spruchpunkt römisch eins. bei der Aberkennung des Status des Asylberechtigten lediglich auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, ohne dabei einen konkreten Ausschlusstatbestand anzuführen. Laut der Begründung des angefochtenen Bescheids stützte sie sich auf den Ausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG und führte dazu zusammengefasst aus, dass die vom Beschwerdeführer gesetzte Tat, die zur Verurteilung durch das zuständige Landesgericht vom 12.05.2025 geführt hat, ein „besonders schweres Verbrechen“ darstelle. Aufgrund der Neigung des Beschwerdeführers zu Gewaltdelikten sei in seinem Fall auch von einer Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.3. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines „besonders schweren Verbrechens“ rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht. Nach § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.3.1.3. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines „besonders schweren Verbrechens“ rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht. Nach Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der aktuellen Rechtsprechung des VwGH vom 25.07.2023 zu Ra 2021/20/0246, die infolge des Urteils des EuGH vom 06.07.2023, Rechtssache C-402/22, erging, ist für eine Asylaberkennung iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit b StatusRL erforderlich, dass der Fremde wegen eines Verbrechens iSd § 17 StGB rechtskräftig verurteilt wurde. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist - zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.Nach der aktuellen Rechtsprechung des VwGH vom 25.07.2023 zu Ra 2021/20/0246, die infolge des Urteils des EuGH vom 06.07.2023, Rechtssache C-402/22, erging, ist für eine Asylaberkennung iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL erforderlich, dass der Fremde wegen eines Verbrechens iSd Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (Paragraph 31, Absatz 2, StPO) überantwortet ist - zu berücksichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann - unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit b StatusRL - auf die Rechtsprechung des VwGH zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei kann - unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL - auf die Rechtsprechung des VwGH zum identen, in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG genannten Gründen (auf die auch in Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.4. Von der belangten Behörde wurde herangezogene Tat des Strafurteils durch ein Landesgericht vom XXXX geführt hat, als ein besonders schweres Verbrechen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 darstellt.3.1.4. Von der belangten Behörde wurde herangezogene Tat des Strafurteils durch ein Landesgericht vom römisch 40 geführt hat, als ein besonders schweres Verbrechen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.4.1. Zum Vorliegen eines „besonders schweren Verbrechens“ Gemäß § 17 Abs 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind gemäß § 17 Abs. 2 StGB Vergehen. Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen hat der Gesetzgeber in § 17 StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten getroffen, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus – mit „Verbrechen“ wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert – bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rz 52).Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind gemäß Paragraph 17, Absatz 2, StGB Vergehen. Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen hat der Gesetzgeber in Paragraph 17, StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten getroffen, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus – mit „Verbrechen“ wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert – bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rz 52).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof sprach ferner aus, dass es zur Bestimmung des Vorliegens eines „besonders schweren Verbrechens“ im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 aufgrund der Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL nicht statthaft sei, im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen die verwirklichten Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ zu qualifizieren. Die vormalige Rechtsprechung könne daher nicht länger aufrechterhalten werden. Es müsse vielmehr jene Tat, für die der Fremde rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt worden sei, jenen Schweregrad aufweisen, der nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs zu verlangen sei, um sie als „besonders schwer“ einzustufen (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 mit Verweis auf EuGH 06.07.2023, C-402/22).Der Verwaltungsgerichtshof sprach ferner aus, dass es zur Bestimmung des Vorliegens eines „besonders schweren Verbrechens“ im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 aufgrund der Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL nicht statthaft sei, im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen die verwirklichten Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ zu qualifizieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die vormalige Rechtsprechung könne daher nicht länger aufrechterhalten werden. Es müsse vielmehr jene Tat, für die der Fremde rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt worden sei, jenen Schweregrad aufweisen, der nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs zu verlangen sei, um sie als „besonders schwer“ einzustufen (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 mit Verweis auf EuGH 06.07.2023, C-402/22).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF wurde am XXXX wegen eines besonders schweren Verbrechens, und zwar nach § 15 StGB, §§ 142 (1) StGB, 143 (1) 2. Fall StGB, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.Der BF wurde am römisch 40 wegen eines besonders schweren Verbrechens, und zwar nach Paragraph 15, StGB, Paragraphen 142, (1) StGB, 143 (1) 2. Fall StGB, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es handelt sich dabei um ein Delikt, das nach seiner rechtlichen Natur sowohl das Rechtsgut Eigentum als auch – aufgrund der typischen Gefährdungslage durch die bewaffnete Begehung – das Rechtsgut Leib und Leben bzw. die körperliche Integrität des Opfers betrifft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verfahrensgegenständlich ist der Fall der Entscheidung des BVwG vom 06.06.2017, W196 2125242-1 ähnlich gelagert: Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft, rechtskräftige Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren wegen schweren Raubes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Straftaten, die mit lebenslanger bzw. mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind, handelt es sich um Schwerkriminalität. Diese Delikte fallen in die schöffen- oder geschworenengerichtliche Zuständigkeit (§ 31 Abs 2 Z 1 und Abs 3 Z 1 StPO). Weiters ist bei diesen Verbrechen eine Diversion von vornherein ausgeschlossen (§ 198 Abs 1 Z 1StPO). Daher ist prima facie bei derartigen Verbrechen von einem besonders schweren Verbrechen iSd § 6 Abs 1 Z 4 AsylG auszugehen. Lediglich dann, wenn ein Fall der außerordentlichen Strafmilderung vorliegt, also die Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen beträchtlich überwiegen (§ 41 StGB), kann die „besondere Schwere“ im Wege der Einzelfallbetrachtung verneint werden.Bei Straftaten, die mit lebenslanger bzw. mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind, handelt es sich um Schwerkriminalität.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Delikte fallen in die schöffen- oder geschworenengerichtliche Zuständigkeit (Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins, StPO). Weiters ist bei diesen Verbrechen eine Diversion von vornherein ausgeschlossen (Paragraph 198, Absatz eins, Ziffer eins S, t, P, O,). Daher ist prima facie bei derartigen Verbrechen von einem besonders schweren Verbrechen iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG auszugehen. Lediglich dann, wenn ein Fall der außerordentlichen Strafmilderung vorliegt, also die Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen beträchtlich überwiegen (Paragraph 41, StGB), kann die „besondere Schwere“ im Wege der Einzelfallbetrachtung verneint werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Verbrechen iSd § 17 Abs 1 StGB, die die Grenze zur Schwerkriminalität nicht überschreiten (z.B. absichtlich schwere Körperverletzung gem. § 87 Abs 1 StGB –Strafdrohung ein bis fünf Jahre) ist durch eine konkrete Einzelfallbetrachtung die Schwere der Straftat zu bestimmen. Dabei spielen die Höhe der konkret verhängten Freiheitsstrafe (je näher an der Höchststrafe desto eher liegt ein besonders schweres Verbrechen vor), die konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit (Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch für die Gesellschaft im Ganzen) und die Erschwerungs- und Milderungsgründe im Urteil zur Beurteilung eine besondere Rolle.Bei Verbrechen iSd Paragraph 17, Absatz eins, StGB, die die Grenze zur Schwerkriminalität nicht überschreiten (z.B. absichtlich schwere Körperverletzung gem. Paragraph 87, Absatz eins, StGB –Strafdrohung ein bis fünf Jahre) ist durch eine konkrete Einzelfallbetrachtung die Schwere der Straftat zu bestimmen. Dabei spielen die Höhe der konkret verhängten Freiheitsstrafe (je näher an der Höchststrafe desto eher liegt ein besonders schweres Verbrechen vor), die konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit (Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch für die Gesellschaft im Ganzen) und die Erschwerungs- und Milderungsgründe im Urteil zur Beurteilung eine besondere Rolle.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beim Delikt des bewaffneten Raubes handelt es sich um eine schwere Gewaltstraftat, die typischerweise mit einem hohen Maß an Aggressionspotenzial, Gefährdung Dritter sowie Missachtung fundamentaler gesellschaftlicher Regeln einhergeht. Die strafgerichtliche Verurteilung in Verbindung mit der Art der Straftat indiziert ein fortbestehendes sicherheitsrelevantes Risiko. Die Strafhöhe, der Gewaltcharakter der Tat sowie der Einsatz einer Waffe deuten auf ein gravierendes kriminelles Verhalten hin, das über bloße Kleinkriminalität hinausgeht und ein manifestes Risiko für die Gesellschaft birgt. Eine negative Zukunftsprognose im Sinne der ständigen Rechtsprechung kann daher schon alleine deshalb angenommen werden. Die Taten stellen sich sowohl abstrakt als auch in den konkreten Einzelfällen aufgrund der Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit von Personen objektiv und subjektiv als besonders schwerwiegend dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Tatsachen, dass es sich in Ihrem konkreten Fall um ein bewaffnetes Verhalten im Freizeitkontext handelte, verstärkt zudem die Besorgnis, dass es bei vergleichbaren Anlässen erneut zu strafrechtlich relevantem Verhalten kommen könnte. Nicht zuletzt aufgrund dieser Straftaten wird ersichtlich, dass der BF ein unberechenbarer, mit hohem Gewaltpotential ausgestatteter junger Mann ist, der im Falle eines Konfliktes eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Der BF haben dadurch ein besonders wichtiges Rechtsgut, nämlich das Leben bzw. die körperliche Unversehrtheit seiner Mitmenschen, verletzt und aufgrund des Tathergangs ein besonders schweres Verbrechen verübt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1, zweiter Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins,, zweiter Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Tatbestand des § 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB (schwerer Raub unter Verwendung einer Waffe) stellt ein Verbrechen dar, bei dem der Täter unter Einsatz oder Mitführung einer Waffe eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten durch deren Zuneigung unrechtmäßig zu bereichern. Es handelt sich dabei um ein Delikt, das nach seiner rechtlichen Natur sowohl das Rechtsgut Eigentum als auch – aufgrund der typischen Gefährdungslage durch die bewaffnete Begehung – das Rechtsgut Leib und Leben bzw. die körperliche Integrität des Opfers betrifft. Der BF hat am XXXX in XXXX einem verdeckten Ermittler des LKA XXXX durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) sowie unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Küchenmessers, fremde bewegliche Sachen, mit dem Vorsatz wegzunehmen bzw. abzunötigen versucht (§ 15 StGB), sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei hat der BF dem verdeckten Ermittler EUR 150,- für ein vermeintliches Suchtmittelgeschäft übergeben und den Kaufpreis mangels Bereitschaft zur Gegenleistung sogleich zurückzufordern versucht, woraufhin er zu einem am hinteren Hosenbund befindlichen Messer griff und es nur deshalb beim Versuch blieb, weil der BF im Zuge des Griffs zum Messer durch die einschreitenden Beamten zu Boden gebracht und festgenommen werden konnte.Der Tatbestand des Paragraph 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB (schwerer Raub unter Verwendung einer Waffe) stellt ein Verbrechen dar, bei dem der Täter unter Einsatz oder Mitführung einer Waffe eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten durch deren Zuneigung unrechtmäßig zu bereichern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es handelt sich dabei um ein Delikt, das nach seiner rechtlichen Natur sowohl das Rechtsgut Eigentum als auch – aufgrund der typischen Gefährdungslage durch die bewaffnete Begehung – das Rechtsgut Leib und Leben bzw. die körperliche Integrität des Opfers betrifft. Der BF hat am römisch 40 in römisch 40 einem verdeckten Ermittler des LKA römisch 40 durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Paragraph 89, StGB) sowie unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Küchenmessers, fremde bewegliche Sachen, mit dem Vorsatz wegzunehmen bzw. abzunötigen versucht (Paragraph 15, StGB), sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Dabei hat der BF dem verdeckten Ermittler EUR 150,- für ein vermeintliches Suchtmittelgeschäft übergeben und den Kaufpreis mangels Bereitschaft zur Gegenleistung sogleich zurückzufordern versucht, woraufhin er zu einem am hinteren Hosenbund befindlichen Messer griff und es nur deshalb beim Versuch blieb, weil der BF im Zuge des Griffs zum Messer durch die einschreitenden Beamten zu Boden gebracht und festgenommen werden konnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Urteil vom XXXX ist zu entnehmen, dass erschwerend die einschlägige Vorstrafe, der extrem rasche Rückfall, die Tatbegehung während offenem Strafvollzug sowie während offener Probezeit, gewertet wurden und mildernd lediglich, das Geständnis, der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist und die Sicherstellung der Beute.Dem Urteil vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass erschwerend die einschlägige Vorstrafe, der extrem rasche Rückfall, die Tatbegehung während offenem Strafvollzug sowie während offener Probezeit, gewertet wurden und mildernd lediglich, das Geständnis, der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist und die Sicherstellung der Beute.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu berücksichtigen ist hierbei auch die weitere rechtskräftige Verurteilung, denn der BF wurde nicht nur wegen des Verbrechens des bewaffneten Raubes unter Verwendung eines Messers und unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben verurteilt, sondern, zum anderen wegen des Verbrechens der qualifizierten schweren Körperverletzung am XXXX von einem Landesgericht verurteilt.Zu berücksichtigen ist hierbei auch die weitere rechtskräftige Verurteilung, denn der BF wurde nicht nur wegen des Verbrechens des bewaffneten Raubes unter Verwendung eines Messers und unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben verurteilt, sondern, zum anderen wegen des Verbrechens der qualifizierten schweren Körperverletzung am römisch 40 von einem Landesgericht verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF hat am 30.03.2024 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten Mittätern in verabredeter Verbindung, das Opfer schwerst zu verletzten versucht, indem er diesem Schläge und Tritte gegen den Körper und den Kopf versetzte, wodurch das Opfer eine Gehirnerschütterung, einen Bluterguss am Außenrand des rechten Auges sowie multiple Beulen mit oberflächlichen Einblutungen erlitt. Darüber hinaus hat der BF am 09.04.2024 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verurteilten Mittätern, das Opfer schwerst zu verletzen versucht, indem er diesem Schläge und Tritte gegen den Körper und den Kopf versetzte, wodurch das Opfer Prellungen und Abschürfungen im Gesicht, eine Prellung der rechten Brustkorbhälfte, Abschürfungen am Ellbogen rechts und eine Prellung des linken Kniegelenks und eine Prellung des Jochbeins und Unterkiefers links sowie eine Abschürfung am linken Hüftbein erlitt. Im Anschluss an die genannten strafbaren Handlungen, drohte der BF mit den Mittätern den Opfern, dass die Gruppe sie „abstechen“ und „umbringen“ werde. Am 23.06.2024 umzingelte der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken gemeinsam mit den Mittätern seine Opfer, erhob ein Küchenmesser und bedrohte diese mit dem Umbringen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei den Taten wurde in beiden Verurteilungen festgehalten, dass diese in erheblicher Aggressions- und Gewaltbereitschaft begangen wurde. Der BF hat das Tatopfer mit dem Umbringen bedroht und diesem dadurch begründete Todesangst zugefügt. Aufgrund der Tatmodalität – insbesondere der Verwendung einer Waffe – ist von einer hohen kriminellen Energie und Rücksichtslosigkeit gegenüber der körperlichen Integrität Dritter auszugehen. Die Taten waren somit durch eine erhebliche Gewalt- und Gefährdungsbereitschaft gekennzeichnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verfahren zur Ahndung der vom Beschwerdeführer gesetzten Tat (Schöffengericht) ist nicht jenes Verfahren, welches für die schwersten Straftaten vorgesehen ist (Geschworenengericht). Zwar ist die Behandlung durch ein Geschworenengericht für die Qualifizierung als besonders schweres Verbrechen nicht zwingend notwendig, schließlich werden einige der vom VwGH aufgezählten Delikte, so auch die Vergewaltigung und Sichtgifthandel, nicht unbedingt von einem Geschworenengericht entschieden, dieser Umstand ist im Hinblick auf die Art des Verfahrens zu Ahndung der Straftat, in der hier zu treffenden Abwägung aber dennoch zu berücksichtigen. Da das Verfahren aber auch nicht von einem Einzelrichter zu führen war, ist dieser Aspekt nicht ausschlaggebend.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei einer Betrachtung der Umstände der konkreten Tat überwiegen im vorliegenden Fall jene Aspekte, die das Verbrechen als besonders schweres qualifizieren. So ist den Strafurteilen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer besonders rücksichtslos gegenüber seinen Opfern war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenso ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Tat des schweren Raubes nach einer einschlägigen Vorstrafe und während offener Probezeit, begangen hat. Hervorzuheben ist im vorliegenden Fall auch, dass die Strafe zur Gänze unbedingt zu verhängen war, was den Tatunwert abermals unterstreicht, und dass das Strafgericht im Zusammenhang mit der Verurteilung auch die mit Urteil des Landesgerichts vom XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht zwar nicht widerrufen hat, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert hat. Trotz der bedingten Nachsicht von 11 Monaten Strafhaft ist die aus den beiden Verurteilungen resultierende Haftdauer von insgesamt 21 Monaten somit beträchtlich und unterstreicht die besondere Schwere, insbesondere, weil es sich beim BF um einen mündig Minderjährigen handelt, der gerade straffähig geworden ist, sodass er bei der Strafbemessung noch in den Genuss des Jugendstrafrechts fällt.Ebenso ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Tat des schweren Raubes nach einer einschlägigen Vorstrafe und während offener Probezeit, begangen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hervorzuheben ist im vorliegenden Fall auch, dass die Strafe zur Gänze unbedingt zu verhängen war, was den Tatunwert abermals unterstreicht, und dass das Strafgericht im Zusammenhang mit der Verurteilung auch die mit Urteil des Landesgerichts vom römisch 40 gewährte bedingte Strafnachsicht zwar nicht widerrufen hat, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert hat. Trotz der bedingten Nachsicht von 11 Monaten Strafhaft ist die aus den beiden Verurteilungen resultierende Haftdauer von insgesamt 21 Monaten somit beträchtlich und unterstreicht die besondere Schwere, insbesondere, weil es sich beim BF um einen mündig Minderjährigen handelt, der gerade straffähig geworden ist, sodass er bei der Strafbemessung noch in den Genuss des Jugendstrafrechts fällt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als mildernd wurde die damalige Unbescholtenheit, das überwiegende Geständnis, sowie die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet. Als erschwerend hingegen wurde das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und zwei Vergehen angesehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verurteilung zugrundeliegende strafbare Handlung stellt unter Berücksichtigung der Tatumstände der Strafe sowie der Erschwerungs- und Milderungsgründe ein besonders schweres Verbrechen dar. In die Zukunftsprognose hat auch einzufließen, dass der BF eine weitere rechtskräftige Verurteilung wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Neben den Verurteilungen ist im vorliegenden Fall aus der verfestigten kriminellen Laufbahn des Beschwerdeführers zu ersehen, dass angesichts des Erfordernisses des Schutzes der Allgemeinheit ein entwicklungspsychologisch gegründetes Gebot der Differenzierung zwischen Straftaten Jugendlicher und Erwachsener nicht besteht. Daneben ist für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass auch schon angesichts der rücksichtslosen Umstände der Ausführung der Straftaten und der schwerwiegenden Folgen kein Anlass besteht, sie bloß wegen des Alters des Täters als minder schwerwiegend einzuordnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es liegen zwar auch Gründe vor, die nicht für die Einordnung der Straftat des Beschwerdeführers als „besonders schwer“ sprechen (Geständnis als - einziger - Milderungsgrund, Jugendstraftat, Schöffengericht). Bei einer Betrachtung der Umstände des Einzelfalls überwiegen jedoch gegenständlich bei Weitem jene Aspekte, die das Verbrechen als besonders schweres qualifizieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.4.2. Zum Vorliegen einer „Gemeingefährlichkeit“ Der Beschwerdeführer beging nicht nur ein „besonders schweres Verbrechen“, sondern stellt aufgrund seines strafbaren Verhaltens auch eine Gefahr für die Gemeinschaft dar. Wie oben bereits zitiert ist im Rahmen einer Gefährdungsprognose nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG nicht bloß auf die Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Dabei ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166).Der Beschwerdeführer beging nicht nur ein „besonders schweres Verbrechen“, sondern stellt aufgrund seines strafbaren Verhaltens auch eine Gefahr für die Gemeinschaft dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie oben bereits zitiert ist im Rahmen einer Gefährdungsprognose nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG nicht bloß auf die Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Dabei ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegenständlich lässt die bereits oben ausgeführte Art und Schwere des Verbrechens des schweren Raubes auf ein besonders negatives Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers schließen. Im vorliegenden Fall erweisen sich die vom Beschwerdeführer verübten Taten einerseits deshalb als besonders verwerflich, da er gleichartige Delikte bereit in der Vergangenheit verübte, wie sich aus der einschlägigen Vorstrafe ersehen lässt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu berücksichtigen ist hierbei auch die weitere rechtskräftige Verurteilung, denn der BF wurde nicht nur wegen des Verbrechens des bewaffneten Raubes unter Verwendung eines Messers und unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben verurteilt, sondern, zum anderen wegen des Verbrechens der qualifizierten schweren Körperverletzung am XXXX von einem Landesgericht verurteilt.Zu berücksichtigen ist hierbei auch die weitere rechtskräftige Verurteilung, denn der BF wurde nicht nur wegen des Verbrechens des bewaffneten Raubes unter Verwendung eines Messers und unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben verurteilt, sondern, zum anderen wegen des Verbrechens der qualifizierten schweren Körperverletzung am römisch 40 von einem Landesgericht verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF hat durch die Begehung von gerichtlich strafbaren Handlungen klar zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt ist, sich der österreichischen Rechts- und Werteordnung zu unterwerfen. Durch dieses Verhalten stellt der BF eine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der sonstigen Umstände ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer zwar schon mehr als zehn Jahre in Österreich befindet, allerdings keine Schul- und Berufsausbildung abgeschlossen hat. Er befindet sich seit 20.05.2025 durchgehend in Untersuchungs- und Strafhaft bei voraussichtlicher Entlassung am 15.01.2027. Ein Wohlverhalten auf freiem Fuß liegt daher nicht vor, zumal der BF zumindest noch bis 17.04.2026 (Datum einer möglichen bedingten Entlassung) in Strafhaft ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht hat, dass er künftig beabsichtige, keine weiteren Straftaten zu begehen und man berücksichtigen müsse, dass der BF noch ein Kind und kein abgehärteter Straftäter sei, hat der BF durch den schwerwiegenden Rückfall und seinem Verhalten in der Haft gezeigt, dass derartige Beteuerungen eine positive Zukunftsprognose nicht gerechtfertigt haben und er weiterhin angesichts seines Persönlichkeitsbildes eine gesteigerte Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Insbesondere ist das Verhalten für eine mündig Minderjährigen, der noch nicht einmal lange in einem strafmündigen Alter ist von einer Art und Schwere des Verbrechens des schweren Raubes auf ein besonders negatives Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers schließen. Im vorliegenden Fall erweisen sich die vom Beschwerdeführer verübten Taten einerseits deshalb als besonders verwerflich, da er gleichartige Delikte bereit in der Vergangenheit verübte, wie sich aus der einschlägigen Vorstrafe ersehen lässt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In einer Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Beschwerdeführers kann keine positive Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer getroffen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das BFA ist daher im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Gemeinschaft bzw. Allgemeinheit im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG darstellt.Das BFA ist daher im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Gemeinschaft bzw. Allgemeinheit im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.4.3. Zur Verhältnismäßigkeit der Aberkennung Laut der Rechtsprechung des VwGH ist prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FrPolG 2005 genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen (vgl VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).Laut der Rechtsprechung des VwGH ist prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FrPolG 2005 genannten Gründen (auf die auch in Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer wurde, wie bereits dargelegt, wegen einem „besonders schweren Verbrechen“ rechtskräftig verurteilt und ist als gemeingefährlich bzw. Gefahr für die Allgemeinheit anzusehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist somit eine Abwägung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für das Grundinteresse der Allgemeinheit gegen den Eingriff in seine Rechte, die ihm aufgrund seines Status aus der Statusrichtlinie zustehen, vorzunehmen. Dabei ist die Gefahr, die vom Beschwerdeführer für das Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedsstaats, in dem er sich aufhält, ausgeht, gegen die Rechte abzuwägen, die nach der Statusrichtlinie Flüchtlingen zu gewährleisten sind, um festzustellen, ob eine Aberkennung in einem angemessenen Verhältnis zu dieser Gefahr steht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer verliert durch die Aberkennung des Status des Asylberechtigten insbesondere seinen Zugang zum Arbeitsmarkt sowie die Möglichkeit einen Konventionsreisepass zu beantragen. Die Folgen, die eine etwaige Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland für ihn oder für die Allgemeinheit des Mitgliedsstaats hätte, in dem er sich aufhält, sind nämlich nicht bei Erlass der Entscheidung, die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, sondern gegebenenfalls dann zu berücksichtigen, wenn die zuständige Behörde beabsichtigt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (vgl. EuGH vom 06.07.2023, C-8/22). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer ein besonders schweres Verbrechen begangen hat und gemeingefährlich ist, ist es jedenfalls verhältnismäßig, wenn der Beschwerdeführer die mit dem Status eines Asylberechtigten einhergehenden Rechte verliert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus wird der Verlust des Zugangs zum Arbeitsmarkt dadurch abgeschwächt, dass sich der Beschwerdeführer (als ehemaliger Asylberechtigter) weiterhin um eine Beschäftigungsbewilligung iSd § 4 Abs 1 Z 1 letzter Fall AuslBG bemühen kann. Dass der Beschwerdeführer bislang weitreichende Auslandsreisen, für die er einen Konventionsreisepass benötigen würde, unternommen hat bzw. solche plant, kam im gesamten Verfahren nicht hervor (vgl. insbesondere den ZMR-Auszug des Beschwerdeführers wonach er seit seiner Asylantragstellung durchgehend in Österreich gemeldet war).Der Beschwerdeführer verliert durch die Aberkennung des Status des Asylberechtigten insbesondere seinen Zugang zum Arbeitsmarkt sowie die Möglichkeit einen Konventionsreisepass zu beantragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Folgen, die eine etwaige Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland für ihn oder für die Allgemeinheit des Mitgliedsstaats hätte, in dem er sich aufhält, sind nämlich nicht bei Erlass der Entscheidung, die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, sondern gegebenenfalls dann zu berücksichtigen, wenn die zuständige Behörde beabsichtigt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung zu erlassen vergleiche EuGH vom 06.07.2023, C-8/22). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer ein besonders schweres Verbrechen begangen hat und gemeingefährlich ist, ist es jedenfalls verhältnismäßig, wenn der Beschwerdeführer die mit dem Status eines Asylberechtigten einhergehenden Rechte verliert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus wird der Verlust des Zugangs zum Arbeitsmarkt dadurch abgeschwächt, dass sich der Beschwerdeführer (als ehemaliger Asylberechtigter) weiterhin um eine Beschäftigungsbewilligung iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Fall AuslBG bemühen kann. Dass der Beschwerdeführer bislang weitreichende Auslandsreisen, für die er einen Konventionsreisepass benötigen würde, unternommen hat bzw. solche plant, kam im gesamten Verfahren nicht hervor vergleiche insbesondere den ZMR-Auszug des Beschwerdeführers wonach er seit seiner Asylantragstellung durchgehend in Österreich gemeldet war).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Fall ist es erwiesen, dass sonstige Maßnahmen der Gerichte, wie bedingte Strafnachsichten, Weisungen zur Therapie und Bewährungshilfe den Schutz der Allgemeinheit nicht gewährleisten konnten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für das Bundesverwaltungsgericht ist somit nicht erkennbar, dass durch im Vergleich zur Aberkennung weniger beeinträchtigende Maßnahmen das Ziel des Schutzes der Allgemeinheit auf gleiche Weise erreicht werden könnte. Die Aberkennung ist daher verhältnismäßig.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.5. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war demnach spruchgemäß abzuweisen.3.1.5. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war demnach spruchgemäß abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten 3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG hat eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - soweit diese nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist - auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG hat eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - soweit diese nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen ist - auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Nach § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Nach Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG hat die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits auf Grund der Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 17 StGB, also einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die mit mindestens dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, zu erfolgen. Der Gesetzgeber stellt dabei ausschließlich auf die erfolgte Verurteilung und die Höhe der Strafdrohung ab.Nach dem Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG hat die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits auf Grund der Verurteilung wegen eines Verbrechens nach Paragraph 17, StGB, also einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die mit mindestens dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, zu erfolgen. Der Gesetzgeber stellt dabei ausschließlich auf die erfolgte Verurteilung und die Höhe der Strafdrohung ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.2. Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295-15, festgestellt, dass vor dem Hintergrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 13.09.2018, C-369/17, Ahmed, die bisherige Rechtsprechung, wonach bei Vorliegen einer entsprechenden rechtskräftigen Verurteilung zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG stattzufinden hat, nicht weiter aufrecht zu erhalten ist. Vielmehr ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG - welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie umsetzt - jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat (vgl. EuGH 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht.3.2.2. Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295-15, festgestellt, dass vor dem Hintergrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 13.09.2018, C-369/17, Ahmed, die bisherige Rechtsprechung, wonach bei Vorliegen einer entsprechenden rechtskräftigen Verurteilung zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG stattzufinden hat, nicht weiter aufrecht zu erhalten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vielmehr ist bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG - welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie umsetzt - jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat vergleiche EuGH 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zwar hat der VwGH seine Rechtsprechung, wonach bei der Prüfung, ob der Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG erfüllt ist, allein auf das Bestehen einer Verurteilung wegen eines Verbrechens abzustellen und weder eine Einzelfallprüfung in Bezug auf die Umstände der Taten vorzunehmen noch eine Gefährdungsprognose anzustellen sei, im Hinblick auf die Judikatur des EuGH nicht vollumfänglich aufrechterhalten (vgl. VwGH 6.11.2018, Ra 2018/18/0295). Es ist aber (weiterhin) von § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG (ebenso wie nach Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie) nicht gefordert, über die Einzelfallprüfung im genannten Sinn hinaus auch eine Gefährdungsprognose vorzunehmen.Zwar hat der VwGH seine Rechtsprechung, wonach bei der Prüfung, ob der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG erfüllt ist, allein auf das Bestehen einer Verurteilung wegen eines Verbrechens abzustellen und weder eine Einzelfallprüfung in Bezug auf die Umstände der Taten vorzunehmen noch eine Gefährdungsprognose anzustellen sei, im Hinblick auf die Judikatur des EuGH nicht vollumfänglich aufrechterhalten vergleiche VwGH 6.11.2018, Ra 2018/18/0295). Es ist aber (weiterhin) von Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG (ebenso wie nach Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie) nicht gefordert, über die Einzelfallprüfung im genannten Sinn hinaus auch eine Gefährdungsprognose vorzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist daher zusätzlich zum Kriterium der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens eine vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen und anhand dieser Würdigung anschließend zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer deshalb der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen bzw. nicht zuzuerkennen ist. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.3. Dem Beschwerdeführer wurde mit dem im Spruch angeführten Bescheid der Status des Asylberechtigten aberkannt und der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ihm ist jedoch, wie schon seitens der Behörde ausgeführt, aufgrund der volatilen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eine Rückkehr aktuell nicht zumutbar. Bereits die belangte Behörde ist zum Ergebnis gelangt, dass eine Rückführung nach Afghanistan eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte droht oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Beschwerdeführer wurde mit dem im Spruch angeführten Bescheid der Status des Asylberechtigten aberkannt und der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ihm ist jedoch, wie schon seitens der Behörde ausgeführt, aufgrund der volatilen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eine Rückkehr aktuell nicht zumutbar. Bereits die belangte Behörde ist zum Ergebnis gelangt, dass eine Rückführung nach Afghanistan eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte droht oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer wurde jedoch von einem inländischen Gericht – mehrmals - wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB), darunter auch einer „besonders schweren Straftat“, nämlich dem Verbrechen des schweren Raubes rechtskräftig verurteilt. Wie bereits ausführlich dargestellt wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet unter anderem wegen schwerer Körperverletzung und schwerer Nötigung verurteilt und konnte im Rahmen einer Einzelfallprüfung keine positive Zukunftsprognose getroffen werden.Der Beschwerdeführer wurde jedoch von einem inländischen Gericht – mehrmals - wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB), darunter auch einer „besonders schweren Straftat“, nämlich dem Verbrechen des schweren Raubes rechtskräftig verurteilt. Wie bereits ausführlich dargestellt wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet unter anderem wegen schwerer Körperverletzung und schwerer Nötigung verurteilt und konnte im Rahmen einer Einzelfallprüfung keine positive Zukunftsprognose getroffen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer hat daher mit den oben angeführten strafbaren Handlungen „schwere Straftat(en)\" im Sinne des Artikel 17 Abs. 1 lit. b der Status-Richtlinie begangen, wie sich schon aus den obigen Ausführungen (Abschnitt 3.1.4.1.) ergibt und war ihm unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen.Der Beschwerdeführer hat daher mit den oben angeführten strafbaren Handlungen „schwere Straftat(en)\" im Sinne des Artikel 17 Absatz eins, Litera b, der Status-Richtlinie begangen, wie sich schon aus den obigen Ausführungen (Abschnitt 3.1.4.1.) ergibt und war ihm unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen in seiner Entscheidung vom 31.01.2022, ZI. Ra 2021/14/0345, klargestellt, dass es bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 auf die Prognose, ob weiterhin eine vom Fremden ausgehende Gefahr vorliegt, nicht ankommt (vgl. auch VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001, Rz 38; 20.10.2021, Ra 2021/20/0252). Eine Gefährdungsprognose war in diesem Zusammenhang daher nicht zu treffen.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen in seiner Entscheidung vom 31.01.2022, ZI. Ra 2021/14/0345, klargestellt, dass es bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 auf die Prognose, ob weiterhin eine vom Fremden ausgehende Gefahr vorliegt, nicht ankommt vergleiche auch VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001, Rz 38; 20.10.2021, Ra 2021/20/0252). Eine Gefährdungsprognose war in diesem Zusammenhang daher nicht zu treffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Allerdings ist angesichts des oben (Abschnitt 3.1.4.2.) bereits dargestellten Verhaltens und der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass dieser eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gemeinschaft berührt, sodass im vorliegenden Fall auch§ 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 einschlägig ist.Allerdings ist angesichts des oben (Abschnitt 3.1.4.2.) bereits dargestellten Verhaltens und der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass dieser eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gemeinschaft berührt, sodass im vorliegenden Fall auch§ 9 Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 einschlägig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Demnach erfolgte die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten bei gleichzeitiger Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung durch das BFA zu Recht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides desbezüglich abzuweisen.Demnach erfolgte die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten bei gleichzeitiger Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung durch das BFA zu Recht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides desbezüglich abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.4. Da die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund des Tatbestands des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG erfolgte, ist diese gemäß § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.4. Da die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund des Tatbestands des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG erfolgte, ist diese gemäß Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, beziehungsweise vom 01.08.2023, Ra 2022/20/0081, führte der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-663/21 aus, dass der eindeutige Wortlaut des § 8 Abs. 3a sowie des § 9 Abs. 2 AsylG, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich ist. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt.Mit Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, beziehungsweise vom 01.08.2023, Ra 2022/20/0081, führte der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-663/21 aus, dass der eindeutige Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 3 a, sowie des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in § 8 Abs. 3a zweiter Satz und § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG enthaltene – den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende – Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen (vgl. VwGH 08.03.2022, Ro 2019/15/0184).Es ist in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz und Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG enthaltene – den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende – Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen vergleiche VwGH 08.03.2022, Ro 2019/15/0184).</p>\n<p class=\"lf-p\">Sohin haben dann aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es hat lediglich die in dieser Bestimmung vorgesehene – mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende – Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es hat lediglich die in dieser Bestimmung vorgesehene – mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende – Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Demnach war die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten rechtmäßig. Allerdings haben sich im Beschwerdeverfahren Umstände ergeben, die zur Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung geführt haben, sodass Spruchpunkt II. mit der Maßgabe abgewiesen wird, dass dieser zu lauten hat:Demnach war die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten rechtmäßig. Allerdings haben sich im Beschwerdeverfahren Umstände ergeben, die zur Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung geführt haben, sodass Spruchpunkt römisch zwei. mit der Maßgabe abgewiesen wird, dass dieser zu lauten hat: „Es wird gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan unzulässig ist.“„Es wird gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan unzulässig ist.“ 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.</p></div>", "next": 239585}