{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung am 22.01.2026 an, dass er im Juni 2024 vom Juniorchef gekündigt worden sei und eine im Jahr 2025 aufgenommene Beschäftigung nach vier Monaten aufgrund gesundheitlicher Probleme wieder habe aufgeben müssen. Zudem sei seine Partnerin durch einen Schlaganfall erblindet. Dementsprechend sei es sehr wahrscheinlich, dass die Depression auch ohne die erlebten, vorherigen Straftaten aufgetreten wäre. Durch die Depression ergebe sich für den Beschwerdeführer eine verminderte Belastbarkeit infolge der begleitenden rezidivierenden Antriebsminderung, dem Grübeln und der Ängste um die Erkrankung der Partnerin sowie durch die begleitenden Schlafstörungen, welche aber auch durch die GS2 verstärkt seien.Nach einer ausführlichen Anamnese sowie der Erhebung des psychischen Status des Beschwerdeführers kam die Sachverständige römisch 40 in ihrem Gutachten vom 22.01.2026 – anders als noch römisch 40 in ihrem Sachverständigengutachten vom 14.12.2022 – zum plausiblen Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer aktuell vordergründig Depressionen mit Antriebsminderung und auch etwas verminderter Belastbarkeit bestehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Gesundheitsschädigung (GS1), eine rezidivierende depressive Störung (ICD10: F33.9), sei jedoch auf mehrere Faktoren zurückführen, welche definitiv als nicht verbrechenskausal zu erachten seien, beispielsweise die beruflichen Probleme des Beschwerdeführers sowie private Belastungen durch die schwere Erkrankung seiner Partnerin. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung am 22.01.2026 an, dass er im Juni 2024 vom Juniorchef gekündigt worden sei und eine im Jahr 2025 aufgenommene Beschäftigung nach vier Monaten aufgrund gesundheitlicher Probleme wieder habe aufgeben müssen. Zudem sei seine Partnerin durch einen Schlaganfall erblindet. Dementsprechend sei es sehr wahrscheinlich, dass die Depression auch ohne die erlebten, vorherigen Straftaten aufgetreten wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch die Depression ergebe sich für den Beschwerdeführer eine verminderte Belastbarkeit infolge der begleitenden rezidivierenden Antriebsminderung, dem Grübeln und der Ängste um die Erkrankung der Partnerin sowie durch die begleitenden Schlafstörungen, welche aber auch durch die GS2 verstärkt seien.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der mündlichen Verhandlung konkretisierte bzw. ergänzte die Amtssachverständige die exogenen Faktoren zur Entstehen der GS1. Der Beschwerdeführer befinde sich in einer Altersgruppe, in der sich generell viele Faktoren für Menschen verändern würden und man vielen Herausforderungen gegenüberstehe. Dass Depressionen in dieser Altersklasse häufig vorkommen würden, unterstreiche auch die Feststellung von zwei Gesundheitsschädigungen. In der Anamnese des Beschwerdeführers habe sich gezeigt, dass seine berufliche Situation durch die Änderung des Arbeitsgebers Druck verursacht habe sowie es gesundheitliche Faktoren dahingehend gebe, dass man sich mit dem Körper auseinandersetzen müsse, auch hinsichtlich seiner Leistungsfähigkeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem sei der Schlaganfall der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers mit schwerwiegenden Folgen im Jahr 2017 natürlich eine anhaltende Belastung, die sich ebenfalls im Gespräch mit der Sachverständigen noch deutlich gezeigt habe. Wenngleich nicht mit letzter Sicherheit gesagt werden könne, dass sich die GS1 völlig unabhängig von der GS2 entwickelt habe, könne man den schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen zufolge dennoch von einer Akausalität ausgehen. Da der Beschwerdeführer über Jahre arbeitsfähig gewesen sei, sei davon auszugehen, dass die exogenen Faktoren einen entscheidenden Beitrag zur Entstehung der GS1 beigetragen hätten. Die Depressionen des Beschwerdeführers seien jetzt nicht ausgebrochen, weil vor Jahrzehnten die schädigenden Ereignisse passiert seien.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vielmehr gehe die Sachverständige davon aus, dass die Depression sonst schon früher ausgebrochen wäre (vgl. S. 8-10 und 15 des Verhandlungsprotokolls).In der mündlichen Verhandlung konkretisierte bzw. ergänzte die Amtssachverständige die exogenen Faktoren zur Entstehen der GS1. Der Beschwerdeführer befinde sich in einer Altersgruppe, in der sich generell viele Faktoren für Menschen verändern würden und man vielen Herausforderungen gegenüberstehe. Dass Depressionen in dieser Altersklasse häufig vorkommen würden, unterstreiche auch die Feststellung von zwei Gesundheitsschädigungen. In der Anamnese des Beschwerdeführers habe sich gezeigt, dass seine berufliche Situation durch die Änderung des Arbeitsgebers Druck verursacht habe sowie es gesundheitliche Faktoren dahingehend gebe, dass man sich mit dem Körper auseinandersetzen müsse, auch hinsichtlich seiner Leistungsfähigkeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem sei der Schlaganfall der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers mit schwerwiegenden Folgen im Jahr 2017 natürlich eine anhaltende Belastung, die sich ebenfalls im Gespräch mit der Sachverständigen noch deutlich gezeigt habe. Wenngleich nicht mit letzter Sicherheit gesagt werden könne, dass sich die GS1 völlig unabhängig von der GS2 entwickelt habe, könne man den schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen zufolge dennoch von einer Akausalität ausgehen. Da der Beschwerdeführer über Jahre arbeitsfähig gewesen sei, sei davon auszugehen, dass die exogenen Faktoren einen entscheidenden Beitrag zur Entstehung der GS1 beigetragen hätten. Die Depressionen des Beschwerdeführers seien jetzt nicht ausgebrochen, weil vor Jahrzehnten die schädigenden Ereignisse passiert seien.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vielmehr gehe die Sachverständige davon aus, dass die Depression sonst schon früher ausgebrochen wäre vergleiche S. 8-10 und 15 des Verhandlungsprotokolls).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Sachverständige XXXX führte in der mündlichen Verhandlung weiter schlüssig aus, dass der Beschwerdeführer die Depressionen aktuell in der Alltagsbeeinträchtigung beschrieben habe, insbesondere seit er (ab 2024) die Probleme mit der Arbeit und seinem neuen Arbeitgeber gehabt habe. Zuvor habe er jahrelang gut gearbeitet und sich auf seinem Arbeitsplatz wohl gefühlt (vgl. S. 13 des Verhandlungsprotokolls). Diese zeitliche Einordnung erklärt, weshalb die im ersten Rechtsgang durch die belangte Behörde beigezogene Sachverständige XXXX Ende 2022 noch keine Depressionen feststellen konnte und bestätigt insofern deren damalige Einschätzung. Die Sachverständige römisch 40 führte in der mündlichen Verhandlung weiter schlüssig aus, dass der Beschwerdeführer die Depressionen aktuell in der Alltagsbeeinträchtigung beschrieben habe, insbesondere seit er (ab 2024) die Probleme mit der Arbeit und seinem neuen Arbeitgeber gehabt habe. Zuvor habe er jahrelang gut gearbeitet und sich auf seinem Arbeitsplatz wohl gefühlt vergleiche S. 13 des Verhandlungsprotokolls). Diese zeitliche Einordnung erklärt, weshalb die im ersten Rechtsgang durch die belangte Behörde beigezogene Sachverständige römisch 40 Ende 2022 noch keine Depressionen feststellen konnte und bestätigt insofern deren damalige Einschätzung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Allerdings widerspricht das nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten jenem von XXXX dahingehend, dass damals beim Beschwerdeführer auch hinsichtlich der schädigenden Ereignisse in den Jahren zwischen 1987 und 1990 keine Auffälligkeiten feststellbar gewesen seien, die einen medizinischen Krankheitsbegriff erfüllt hätten (vgl. AS 303-305 im Aktenteil RT02). Demgegenüber beschreibt XXXX in ihrem Sachverständigengutachten vom 22.01.2026 plausibel, dass beim Beschwerdeführer auch ab Jänner 2023 sonstige Reaktionen auf schwere Belastung (ICD10: F43.8) fortbestehen würden, jedoch erreiche diese Gesundheitsschädigung (GS2) nur noch einen geringen Krankheitswert. Im Vordergrund stünden hierbei noch rezidivierende Flashbacks und die Neigung zu Schlafstörungen mit Albträumen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu beachten sei insbesondere, dass der Beschwerdeführer über Jahre keine psychiatrische oder psychotherapeutische Therapie in Bezug auf die GS2 benötigt habe, was dafür spreche, dass dadurch auch zuvor keine maßgebenden bzw. behandlungsbedürftigen Einschränkungen bestanden hätten. Daher sei (lediglich) von einer „Restsymptomatik“ nach den traumatischen Erlebnissen in der Vergangenheit auszugehen und würden sich daraus sehr wahrscheinlich keine maßgebenden Einschränkungen mehr ergeben.Allerdings widerspricht das nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten jenem von römisch 40 dahingehend, dass damals beim Beschwerdeführer auch hinsichtlich der schädigenden Ereignisse in den Jahren zwischen 1987 und 1990 keine Auffälligkeiten feststellbar gewesen seien, die einen medizinischen Krankheitsbegriff erfüllt hätten vergleiche AS 303-305 im Aktenteil RT02).</p>\n<p class=\"lf-p\">Demgegenüber beschreibt römisch 40 in ihrem Sachverständigengutachten vom 22.01.2026 plausibel, dass beim Beschwerdeführer auch ab Jänner 2023 sonstige Reaktionen auf schwere Belastung (ICD10: F43.8) fortbestehen würden, jedoch erreiche diese Gesundheitsschädigung (GS2) nur noch einen geringen Krankheitswert. Im Vordergrund stünden hierbei noch rezidivierende Flashbacks und die Neigung zu Schlafstörungen mit Albträumen. Zu beachten sei insbesondere, dass der Beschwerdeführer über Jahre keine psychiatrische oder psychotherapeutische Therapie in Bezug auf die GS2 benötigt habe, was dafür spreche, dass dadurch auch zuvor keine maßgebenden bzw. behandlungsbedürftigen Einschränkungen bestanden hätten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daher sei (lediglich) von einer „Restsymptomatik“ nach den traumatischen Erlebnissen in der Vergangenheit auszugehen und würden sich daraus sehr wahrscheinlich keine maßgebenden Einschränkungen mehr ergeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde wies in ihrer Stellungnahme vom 16.03.2026 zwar zutreffend darauf hin, dass die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers in beiden Gutachten, vor allem im Hinblick auf die Lebensumstände aufgrund der Erkrankung seiner Partnerin sowie die weiterhin bestehenden Belastungen durch die Straftaten, weitestgehend gleich seien (vgl. OZ 36 in W265 2283032-1 und OZ 33 in W265 2294810-1). Jedoch konnte die Sachverständige XXXX diese Diskrepanz in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar erklären, weshalb ihrer fachärztlichen Beurteilung gefolgt wird. Sie habe sich das sehr genau durchdacht und überlegt, wie man die angegeben Probleme des Beschwerdeführers, die noch als Nachwirkungen der Ereignisse vorliegen würden, am besten laut ICD10 einordnen könne.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Restsymptomatik zeige sich in den Schilderungen des Beschwerdeführers, dass er Flashbacks habe, wenn er in bestimmte Situationen oder Bereiche komme. Beispielsweise habe der Beschwerdeführer im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung angegeben, dass das Erlebte wieder hochkomme, wenn er durch Wälder fahre, wo er die Übergriffe erlebt habe. Zudem schilderte er, dass er noch teilweise an Albträumen leide, hin und wieder noch Intrusionen auftreten würden und diese Situationen in seinem Alltag noch gewisse Belastungen hervorrufen würden. Entgegen der Beurteilung von XXXX – in deren Sachverständigengutachten vom 14.12.2022 vergleichbare Ausführungen des Beschwerdeführers dokumentiert sind – finde sie es nicht richtig, diese Nachwirkungen gänzlich zu übergehen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">S. 6 und 16 des Verhandlungsprotokolls). Die belangte Behörde wies in ihrer Stellungnahme vom 16.03.2026 zwar zutreffend darauf hin, dass die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers in beiden Gutachten, vor allem im Hinblick auf die Lebensumstände aufgrund der Erkrankung seiner Partnerin sowie die weiterhin bestehenden Belastungen durch die Straftaten, weitestgehend gleich seien vergleiche OZ 36 in W265 2283032-1 und OZ 33 in W265 2294810-1). Jedoch konnte die Sachverständige römisch 40 diese Diskrepanz in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar erklären, weshalb ihrer fachärztlichen Beurteilung gefolgt wird. Sie habe sich das sehr genau durchdacht und überlegt, wie man die angegeben Probleme des Beschwerdeführers, die noch als Nachwirkungen der Ereignisse vorliegen würden, am besten laut ICD10 einordnen könne.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Restsymptomatik zeige sich in den Schilderungen des Beschwerdeführers, dass er Flashbacks habe, wenn er in bestimmte Situationen oder Bereiche komme. Beispielsweise habe der Beschwerdeführer im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung angegeben, dass das Erlebte wieder hochkomme, wenn er durch Wälder fahre, wo er die Übergriffe erlebt habe. Zudem schilderte er, dass er noch teilweise an Albträumen leide, hin und wieder noch Intrusionen auftreten würden und diese Situationen in seinem Alltag noch gewisse Belastungen hervorrufen würden. Entgegen der Beurteilung von römisch 40 – in deren Sachverständigengutachten vom 14.12.2022 vergleichbare Ausführungen des Beschwerdeführers dokumentiert sind – finde sie es nicht richtig, diese Nachwirkungen gänzlich zu übergehen vergleiche S. 6 und 16 des Verhandlungsprotokolls).</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 02.04.2026 wurde im Gegenzug vorgebracht, dass die mit dem sexuellen Missbrauch einhergehenden schweren psychischen Folgeschäden häufig unsichtbar bleiben würden und deren psychologischen Dynamiken in seinem Fall bisher mangelhaft erarbeitet bzw. eingeordnet worden seien. Das habe zur Folge, dass nicht erkannt worden sei, wie Belastungsfaktoren aussehen bzw. sie entstanden seien und wäre der Gesamtkontext zu prüfen gewesen. Folglich sei die GS1 sehr wohl im Zusammenhang mit der GS2 zu sehen. Die Erlebnisse des Beschwerdeführers, die Probleme mit dem Arbeitgeber sowie die Probleme mit der Lebensgefährtin seien ebenso als kausal für den Missbrauch in der Kindheit anzusehen und seien die als GS1 bezeichneten psychischen Schäden des Beschwerdeführers Beweise für dessen Traumabindung (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">OZ 41 in W265 2283032-1 und OZ 38 in W265 2294810-1). Der Beschwerdeführer monierte in der mündlichen Verhandlung insbesondere die Formulierungen „Restsymptomatik“ sowie „geringer Krankheitswert“ und führte aus, dass seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen über eine bloße Restsymptomatik hinausgehen würden und der Krankheitswert nach wie vor hoch sei (vgl. S. 16-17 des Verhandlungsprotokolls). In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 02.04.2026 wurde im Gegenzug vorgebracht, dass die mit dem sexuellen Missbrauch einhergehenden schweren psychischen Folgeschäden häufig unsichtbar bleiben würden und deren psychologischen Dynamiken in seinem Fall bisher mangelhaft erarbeitet bzw. eingeordnet worden seien.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das habe zur Folge, dass nicht erkannt worden sei, wie Belastungsfaktoren aussehen bzw. sie entstanden seien und wäre der Gesamtkontext zu prüfen gewesen. Folglich sei die GS1 sehr wohl im Zusammenhang mit der GS2 zu sehen. Die Erlebnisse des Beschwerdeführers, die Probleme mit dem Arbeitgeber sowie die Probleme mit der Lebensgefährtin seien ebenso als kausal für den Missbrauch in der Kindheit anzusehen und seien die als GS1 bezeichneten psychischen Schäden des Beschwerdeführers Beweise für dessen Traumabindung vergleiche OZ 41 in W265 2283032-1 und OZ 38 in W265 2294810-1). Der Beschwerdeführer monierte in der mündlichen Verhandlung insbesondere die Formulierungen „Restsymptomatik“ sowie „geringer Krankheitswert“ und führte aus, dass seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen über eine bloße Restsymptomatik hinausgehen würden und der Krankheitswert nach wie vor hoch sei vergleiche S. 16-17 des Verhandlungsprotokolls).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Gegensatz zum Vorbringen in der Stellungnahme vom 13.03.2026 wurden die Folgen des Missbrauchs von XXXX jedoch keineswegs verniedlicht oder kleingeschrieben. So stellte die Sachverständige in der Verhandlung klar, dass nicht angezweifelt werde, dass die Vorfälle die der Beschwerdeführer vor Jahrzehnten erlebt hat, ihn in gewisser Weise nach wie vor beinträchtigen würden. Allerdings ist der Sachverständigen – auch in Bezug auf das Vorbringen in der Stellungnahme vom 02.04.2026, wonach psychische Folgeschäden häufig unsichtbar bleiben würden und der Gesamtkontext zu prüfen sei – beizupflichten soweit sie ausführte, dass sie nur jene medizinischen Kriterien beurteilen könne, die fassbar seien.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dementsprechend habe sie aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers bei der gutachterlichen Untersuchung auch eine Depression (GS1), abgegrenzt von den kausalen Beschwerden, eindeutig feststellen können. Hinsichtlich der GS2 müsse sie hingegen beurteilen, welche Therapie der Beschwerdeführer in Anspruch genommen habe, um überhaupt seinen Alltag bewältigen zu können. In seinem Fall sei in der Anamnese regelmäßig keine psychiatrische Betreuung erforderlich gewesen und habe er die vorgebrachte Unruhe sowie Anspannung auch ohne Medikation überstanden. Erst seit Mai 2025 finde wieder regelmäßig eine Gesprächstherapie statt, davor sei keine oder nur sporadisch eine Therapie notwendig gewesen. Der Beschwerdeführer habe eine gute Resilienz und sei es ihm trotz der furchtbaren Traumatisierungen gelungen, sozial im Leben Fuß zu fassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er habe einen Beruf erlernt, sei arbeitsfähig gewesen und habe sich sozial integrieren können, beispielsweise als Kapellmeister oder in Tanzkursen. Dies gelinge vielen anderen Missbrauchsopfern nicht, viele könnten im Gegensatz zum Beschwerdeführer in ihrem Leben überhaupt keine Beziehung eingehen, bräuchten monatelange stationäre Traumareha oder würden sich Selbstverletzungen zufügen, bis hin zu Suizidversuchen. Auch sei die lange Krankheits- und Behandlungsgeschichte des Beschwerdeführers in der nunmehr festgestellten, chronischen GS2 berücksichtigt worden, welche im Gutachten von XXXX nicht berücksichtigt worden sei (vgl. S. 5, 10, 14 und 17 des Verhandlungsprotokolls). Daher wurde der Einschätzung der Sachverständigen gefolgt und eine „Restsymptomatik“ festgestellt, ohne die traumatisierenden Ereignisse in der Vergangenheit in Abrede zu stellen.Im Gegensatz zum Vorbringen in der Stellungnahme vom 13.03.2026 wurden die Folgen des Missbrauchs von römisch 40 jedoch keineswegs verniedlicht oder kleingeschrieben.</p>\n<p class=\"lf-p\">So stellte die Sachverständige in der Verhandlung klar, dass nicht angezweifelt werde, dass die Vorfälle die der Beschwerdeführer vor Jahrzehnten erlebt hat, ihn in gewisser Weise nach wie vor beinträchtigen würden. Allerdings ist der Sachverständigen – auch in Bezug auf das Vorbringen in der Stellungnahme vom 02.04.2026, wonach psychische Folgeschäden häufig unsichtbar bleiben würden und der Gesamtkontext zu prüfen sei – beizupflichten soweit sie ausführte, dass sie nur jene medizinischen Kriterien beurteilen könne, die fassbar seien. Dementsprechend habe sie aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers bei der gutachterlichen Untersuchung auch eine Depression (GS1), abgegrenzt von den kausalen Beschwerden, eindeutig feststellen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der GS2 müsse sie hingegen beurteilen, welche Therapie der Beschwerdeführer in Anspruch genommen habe, um überhaupt seinen Alltag bewältigen zu können. In seinem Fall sei in der Anamnese regelmäßig keine psychiatrische Betreuung erforderlich gewesen und habe er die vorgebrachte Unruhe sowie Anspannung auch ohne Medikation überstanden. Erst seit Mai 2025 finde wieder regelmäßig eine Gesprächstherapie statt, davor sei keine oder nur sporadisch eine Therapie notwendig gewesen. Der Beschwerdeführer habe eine gute Resilienz und sei es ihm trotz der furchtbaren Traumatisierungen gelungen, sozial im Leben Fuß zu fassen. Er habe einen Beruf erlernt, sei arbeitsfähig gewesen und habe sich sozial integrieren können, beispielsweise als Kapellmeister oder in Tanzkursen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies gelinge vielen anderen Missbrauchsopfern nicht, viele könnten im Gegensatz zum Beschwerdeführer in ihrem Leben überhaupt keine Beziehung eingehen, bräuchten monatelange stationäre Traumareha oder würden sich Selbstverletzungen zufügen, bis hin zu Suizidversuchen. Auch sei die lange Krankheits- und Behandlungsgeschichte des Beschwerdeführers in der nunmehr festgestellten, chronischen GS2 berücksichtigt worden, welche im Gutachten von römisch 40 nicht berücksichtigt worden sei vergleiche S. 5, 10, 14 und 17 des Verhandlungsprotokolls). Daher wurde der Einschätzung der Sachverständigen gefolgt und eine „Restsymptomatik“ festgestellt, ohne die traumatisierenden Ereignisse in der Vergangenheit in Abrede zu stellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13.03.2026 wurden weiters, wie schon im ersten Rechtsgang, auf die vom Psychotherapeuten XXXX diagnostizierten Krankheitsbilder T74.2 (sexueller Missbrauch), F43.1 (Posttraumatische Belastungsstörung) und F62.0 (andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung) verwiesen (vgl. OZ 34 in W265 2283032-1 und OZ 31 in W265 2294810-1). In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13.03.2026 wurden weiters, wie schon im ersten Rechtsgang, auf die vom Psychotherapeuten römisch 40 diagnostizierten Krankheitsbilder T74.2 (sexueller Missbrauch), F43.1 (Posttraumatische Belastungsstörung) und F62.0 (andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung) verwiesen vergleiche OZ 34 in W265 2283032-1 und OZ 31 in W265 2294810-1).</p>\n<p class=\"lf-p\">Allerdings setzte sich bereits die Sachverständige XXXX in ihrer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 21.07.2023 ausführlich mit diesem Vorbringen auseinander und stützte sich dabei auf zahlreiche, näher zitierte medizinische Fachliteratur (vgl. AS 327-330 im Aktenteil RT02). Ungeachtet der aufgezeigten Abweichung zwischen den Gutachten, insbesondere hinsichtlich der verbrechenskausalen Restsymptomatik (GS2), erweisen sich die Ausführungen von XXXX in Bezug auf die genannten Diagnosen als in sich schlüssig und auch für Laien nachvollziehbar. Zudem werden die diesbezüglichen Schlussfolgerungen im Ergebnis auch von XXXX bestätigt, sodass daran festzuhalten war.Allerdings setzte sich bereits die Sachverständige römisch 40 in ihrer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 21.07.2023 ausführlich mit diesem Vorbringen auseinander und stützte sich dabei auf zahlreiche, näher zitierte medizinische Fachliteratur vergleiche AS 327-330 im Aktenteil RT02). Ungeachtet der aufgezeigten Abweichung zwischen den Gutachten, insbesondere hinsichtlich der verbrechenskausalen Restsymptomatik (GS2), erweisen sich die Ausführungen von römisch 40 in Bezug auf die genannten Diagnosen als in sich schlüssig und auch für Laien nachvollziehbar. Zudem werden die diesbezüglichen Schlussfolgerungen im Ergebnis auch von römisch 40 bestätigt, sodass daran festzuhalten war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zunächst wies die Sachverständige XXXX richtigerweise darauf hin, dass T74.2 nach der ICD10-Kodierung einen sexuellen Missbrauch und damit eine Anlasstat und nicht eine psychiatrische Diagnose bedeute. Sodann legte sie die diagnostischen Kriterien der verbliebenen ins Treffen geführten Gesundheitsschädigungen dar und übertrug diese in anschaulicher und plausibler Weise auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers.Zunächst wies die Sachverständige römisch 40 richtigerweise darauf hin, dass T74.2 nach der ICD10-Kodierung einen sexuellen Missbrauch und damit eine Anlasstat und nicht eine psychiatrische Diagnose bedeute. Sodann legte sie die diagnostischen Kriterien der verbliebenen ins Treffen geführten Gesundheitsschädigungen dar und übertrug diese in anschaulicher und plausibler Weise auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS; F43.1), die selbst dem Befund von XXXX vom 02.02.2023 zufolge bereits abgeklungen sei, da sie der Persönlichkeitsänderung vorausgegangen sei, führte die Sachverständige XXXX aus, dass sich bei dem Beschwerdeführer keine Symptomkomplexe, welche für die PTBS pathognomonisch zeichnen, in ihrer Gesamtheit erheben lassen würden. So müssten nach den näher dargestellten Kriterien einer PTBS nach ICD10 etwa Vermeidungssymptome sowie die teilweise oder vollständige Unfähigkeit, einige wichtige Aspekte der Belastung zu erinnern, zumindest irgendwann manifestiert gewesen sein. Der Beschwerdeführer lebe jedoch weiterhin in der Gegend, in der sich die Verbrechen ereignet haben und habe er über seine Erlebnisse Bücher verfasst.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies stelle nach ICD10 ein diagnostisches Ausschlusskriterium dar.Zur posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS; F43.1), die selbst dem Befund von römisch 40 vom 02.02.2023 zufolge bereits abgeklungen sei, da sie der Persönlichkeitsänderung vorausgegangen sei, führte die Sachverständige römisch 40 aus, dass sich bei dem Beschwerdeführer keine Symptomkomplexe, welche für die PTBS pathognomonisch zeichnen, in ihrer Gesamtheit erheben lassen würden. So müssten nach den näher dargestellten Kriterien einer PTBS nach ICD10 etwa Vermeidungssymptome sowie die teilweise oder vollständige Unfähigkeit, einige wichtige Aspekte der Belastung zu erinnern, zumindest irgendwann manifestiert gewesen sein. Der Beschwerdeführer lebe jedoch weiterhin in der Gegend, in der sich die Verbrechen ereignet haben und habe er über seine Erlebnisse Bücher verfasst.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies stelle nach ICD10 ein diagnostisches Ausschlusskriterium dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die Sachverständige XXXX kam nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis, dass die ICD10-Kriterien für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nun jedenfalls nicht mehr vorliegen würden. So habe er verneint, dass er beispielsweise Schuldgefühle habe und sei er auch nicht schreckhaft, was gegen das Vollbild einer PTBS spreche. Auf die Nachfrage der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung führte die Sachverständige nachvollziehbar aus, dass das vom Beschwerdeführer eingenommene Medikament Aripiprazol zwar grundsätzlich die Symptome in Form von Schuldgefühlen und Schreckhaftigkeit reduzieren könne. Allerdings bezweifle die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie dies anhand der sehr niedrigen Dosis im vorliegenden Fall (5 mg 1 x 1).</p>\n<p class=\"lf-p\">Patienten mit einer schweren PTBS oder auch einer vollen Symptomatik einer andauernden Persönlichkeitsveränderung würden oft viel höhere Dosen brauchen, vor allem auch Kombinationsbehandlungen mit verschiedenen Neuroleptika, um diese Anspannungen und Ängste zumindest zu reduzieren. Für Untersuchungen seien dann oft noch zusätzliche Bedarfsmedikationen notwendig. Darüber hinaus werde auf einen Artikel aus dem Jahr 2021 hingewiesen, der eine Grundlage für Gutachter darstelle und demzufolge die Diagnose PTBS zu häufig gestellt werde und man mit dieser Diagnose vorsichtig umgehen müsse (vgl. S. 6 und 12-13 des Verhandlungsprotokolls; C. Spieß-Kiefer, MedSach 117 5/2021, Aus der Praxis für die Praxis: Die Posttraumatischen Belastungsstörung - Diskrepanzen zwischen Diagnostik und Diagnosekriterien).Auch die Sachverständige römisch 40 kam nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis, dass die ICD10-Kriterien für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nun jedenfalls nicht mehr vorliegen würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">So habe er verneint, dass er beispielsweise Schuldgefühle habe und sei er auch nicht schreckhaft, was gegen das Vollbild einer PTBS spreche. Auf die Nachfrage der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung führte die Sachverständige nachvollziehbar aus, dass das vom Beschwerdeführer eingenommene Medikament Aripiprazol zwar grundsätzlich die Symptome in Form von Schuldgefühlen und Schreckhaftigkeit reduzieren könne. Allerdings bezweifle die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie dies anhand der sehr niedrigen Dosis im vorliegenden Fall (5 mg 1 x 1). Patienten mit einer schweren PTBS oder auch einer vollen Symptomatik einer andauernden Persönlichkeitsveränderung würden oft viel höhere Dosen brauchen, vor allem auch Kombinationsbehandlungen mit verschiedenen Neuroleptika, um diese Anspannungen und Ängste zumindest zu reduzieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Untersuchungen seien dann oft noch zusätzliche Bedarfsmedikationen notwendig. Darüber hinaus werde auf einen Artikel aus dem Jahr 2021 hingewiesen, der eine Grundlage für Gutachter darstelle und demzufolge die Diagnose PTBS zu häufig gestellt werde und man mit dieser Diagnose vorsichtig umgehen müsse vergleiche S. 6 und 12-13 des Verhandlungsprotokolls; C. Spieß-Kiefer, MedSach 117 5 aus 2021,, Aus der Praxis für die Praxis: Die Posttraumatischen Belastungsstörung - Diskrepanzen zwischen Diagnostik und Diagnosekriterien).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den diagnostischen ICD10-Kriterien der andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F62.0) hielt XXXX in Bezug auf die Übergangszeit von zwei Jahren, in der die Persönlichkeitsänderung und die PTBS auftreten könne, fest, dass die zeitliche Abfolge und die Übergangszeit für die beiden Störungen in der psychotherapeutischen Dokumentation festgehalten sein müssten. Dies insbesondere im Hinblick auf die im Schreiben des Psychotherapeuten und in den Angaben des Beschwerdeführers weiterhin bestehende Teilsymptome einer PTBS (ua. Albträume und Flashback). In den ICD10-Kriterien in Bezug auf Träume finde sich: „sich wiederholende Träume oder durch innere Bedrängnis in Situationen, die der Belastung ähneln oder mit dieser im Zusammenhang stehen\" als eines der diagnostischen Kriterien.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Träume sollten demnach wiederholt sowie belastend sein und der Inhalt des Traumes stehe in Beziehung zum Trauma. Dieses Kriterium sei nach den Angaben des Beschwerdeführers, der von Albträumen mit Angst vor der Polizei oder anderen Behörde, die ihm nachstellen würden bzw. ihn einsperren wollten, berichte, nicht erfüllt. Den damals vom Beschwerdeführer sowie von XXXX vorgebrachten Leidenszuständen stellte die Sachverständige die im Erstgutachten getätigten eigenen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alltag, beruflichen Fortgang sowie seiner Beziehung entgegen und zeigte deren Widersprüchlichkeit auf. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung am 14.11.2022 zusammengefasst an, dass er seit fünf Jahren erstmalig eine Beziehung habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Seine Arbeit erfordere unregelmäßige Arbeitszeiten und könnten zwar manche Arbeitstage sehr lange werden, aber bereite ihm seine Arbeit viel Freude. Er stehe zwischen 05:30 und 06:00 Uhr auf und müsse sich oftmals am Nachmittag hinlegen, ansonsten gehe er um 19:00 bis 20:00 Uhr schlafen. Er erledige für seine Freundin alle Behördenwege, helfe ihr auch bei sonstigen Problemen und mache alle zwei bis drei Monate mit ihr einen Kurzurlaub. In seiner Freizeit sei er mit seinem I-Pad beschäftigt, sei Mitglied in einer Musikkapelle und spiele mehrere Musikinstrumente.Zu den diagnostischen ICD10-Kriterien der andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F62.0) hielt römisch 40 in Bezug auf die Übergangszeit von zwei Jahren, in der die Persönlichkeitsänderung und die PTBS auftreten könne, fest, dass die zeitliche Abfolge und die Übergangszeit für die beiden Störungen in der psychotherapeutischen Dokumentation festgehalten sein müssten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies insbesondere im Hinblick auf die im Schreiben des Psychotherapeuten und in den Angaben des Beschwerdeführers weiterhin bestehende Teilsymptome einer PTBS (ua. Albträume und Flashback). In den ICD10-Kriterien in Bezug auf Träume finde sich: „sich wiederholende Träume oder durch innere Bedrängnis in Situationen, die der Belastung ähneln oder mit dieser im Zusammenhang stehen\" als eines der diagnostischen Kriterien. Die Träume sollten demnach wiederholt sowie belastend sein und der Inhalt des Traumes stehe in Beziehung zum Trauma. Dieses Kriterium sei nach den Angaben des Beschwerdeführers, der von Albträumen mit Angst vor der Polizei oder anderen Behörde, die ihm nachstellen würden bzw. ihn einsperren wollten, berichte, nicht erfüllt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Den damals vom Beschwerdeführer sowie von römisch 40 vorgebrachten Leidenszuständen stellte die Sachverständige die im Erstgutachten getätigten eigenen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alltag, beruflichen Fortgang sowie seiner Beziehung entgegen und zeigte deren Widersprüchlichkeit auf. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung am 14.11.2022 zusammengefasst an, dass er seit fünf Jahren erstmalig eine Beziehung habe. Seine Arbeit erfordere unregelmäßige Arbeitszeiten und könnten zwar manche Arbeitstage sehr lange werden, aber bereite ihm seine Arbeit viel Freude. Er stehe zwischen 05:30 und 06:00 Uhr auf und müsse sich oftmals am Nachmittag hinlegen, ansonsten gehe er um 19:00 bis 20:00 Uhr schlafen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er erledige für seine Freundin alle Behördenwege, helfe ihr auch bei sonstigen Problemen und mache alle zwei bis drei Monate mit ihr einen Kurzurlaub. In seiner Freizeit sei er mit seinem I-Pad beschäftigt, sei Mitglied in einer Musikkapelle und spiele mehrere Musikinstrumente.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Nichtvorliegen der andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung wurde nunmehr auch von XXXX bestätigt. So wies sie in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei Vorliegen dieser Erkrankung, nicht so mit ihr sprechen könne, wie er es im Rahmen der Untersuchung und der mündlichen Verhandlung getan habe. Zudem fordere diese Diagnose, dass Patienten komplett resignieren würden, nicht mehr in den Arbeitsmarkt integrierbar seien, kein Vertrauen aufbauen und keine sozialen Kontakte mehr halten könnten. Die Bemühungen des Beschwerdeführers und dessen aktive Schritte in Richtung einer Wiedereingliederung in eine Teilzeitbeschäftigung würden daher ebenfalls gegen das Vollbild einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung sprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer sei affektiv gut schwingungsfähig, mit ihm sei eine sehr gute Gesprächsführung möglich gewesen, er sei ruhig gewesen und sowohl angepasst als auch situativ. Das seien Dinge, die bei Patienten mit schweren andauernden Persönlichkeitsstörungen oder -veränderungen nicht möglich wären. Diese seien bei einer Untersuchung innerlich sehr unruhig und nervös, auch oft sehr zittrig, reizbar und gar nicht in der Lage gezielt Antworten zu geben (vgl. S. 9-10 und 12 des Verhandlungsprotokolls).Das Nichtvorliegen der andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung wurde nunmehr auch von römisch 40 bestätigt. So wies sie in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei Vorliegen dieser Erkrankung, nicht so mit ihr sprechen könne, wie er es im Rahmen der Untersuchung und der mündlichen Verhandlung getan habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem fordere diese Diagnose, dass Patienten komplett resignieren würden, nicht mehr in den Arbeitsmarkt integrierbar seien, kein Vertrauen aufbauen und keine sozialen Kontakte mehr halten könnten. Die Bemühungen des Beschwerdeführers und dessen aktive Schritte in Richtung einer Wiedereingliederung in eine Teilzeitbeschäftigung würden daher ebenfalls gegen das Vollbild einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung sprechen. Der Beschwerdeführer sei affektiv gut schwingungsfähig, mit ihm sei eine sehr gute Gesprächsführung möglich gewesen, er sei ruhig gewesen und sowohl angepasst als auch situativ. Das seien Dinge, die bei Patienten mit schweren andauernden Persönlichkeitsstörungen oder -veränderungen nicht möglich wären.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese seien bei einer Untersuchung innerlich sehr unruhig und nervös, auch oft sehr zittrig, reizbar und gar nicht in der Lage gezielt Antworten zu geben vergleiche S. 9-10 und 12 des Verhandlungsprotokolls).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im zweiten Rechtsgang legte der Beschwerdeführer ergänzend drei Arztbriefe des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeuten XXXX vom 13.12.2024, 18.11.2025 und 20.01.2025 sowie eine Bestätigung und einen ausgefüllten Fragebogen des klinischen Psychologen und Psychotherapeuten XXXX vom 24.06.2025 bzw. 28.08.2025 vor.Im zweiten Rechtsgang legte der Beschwerdeführer ergänzend drei Arztbriefe des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeuten römisch 40 vom 13.12.2024, 18.11.2025 und 20.01.2025 sowie eine Bestätigung und einen ausgefüllten Fragebogen des klinischen Psychologen und Psychotherapeuten römisch 40 vom 24.06.2025 bzw. 28.08.2025 vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bezüglich der von XXXX in seinen Arztbriefen diagnostizierten wahnhaften Störung führte die Sachverständige XXXX in ihrem Gutachten sowie in der mündlichen Verhandlung aus, dass auch der Beschwerdeführer ihr nicht erklären habe können, wie es zu dieser Diagnose gekommen sei. Sie selbst habe das nicht erheben können, wobei sie festhalten müsse, dass der Beschwerdeführer in dieser Richtung behandelt werde und es daher durchaus sein könne, dass man die Symptomatik in dieser Weise vielleicht nicht mehr erfassen könne (vgl. S. 7 des Verhandlungsprotokolls). Abgesehen von den anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers finden sich in diesen Arztbriefen keine Hinweise darauf, dass die darin diagnostizierte wahnhafte Störung von XXXX kausal auf die Ereignisse in den Jahren 1987 bis 1990 zurückgeführt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da auch weder der Beschwerdeführer noch seine Rechtsvertreterin in dieser Hinsicht ein weiteres Vorbringen erstatteten, konnte das Vorliegen einer wahnhaften Störung oder gar eine Verbrechenskausalität nicht festgestellt werden.Bezüglich der von römisch 40 in seinen Arztbriefen diagnostizierten wahnhaften Störung führte die Sachverständige römisch 40 in ihrem Gutachten sowie in der mündlichen Verhandlung aus, dass auch der Beschwerdeführer ihr nicht erklären habe können, wie es zu dieser Diagnose gekommen sei. Sie selbst habe das nicht erheben können, wobei sie festhalten müsse, dass der Beschwerdeführer in dieser Richtung behandelt werde und es daher durchaus sein könne, dass man die Symptomatik in dieser Weise vielleicht nicht mehr erfassen könne vergleiche S. 7 des Verhandlungsprotokolls).</p>\n<p class=\"lf-p\">Abgesehen von den anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers finden sich in diesen Arztbriefen keine Hinweise darauf, dass die darin diagnostizierte wahnhafte Störung von römisch 40 kausal auf die Ereignisse in den Jahren 1987 bis 1990 zurückgeführt wird. Da auch weder der Beschwerdeführer noch seine Rechtsvertreterin in dieser Hinsicht ein weiteres Vorbringen erstatteten, konnte das Vorliegen einer wahnhaften Störung oder gar eine Verbrechenskausalität nicht festgestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">XXXX führte in seinen Schreiben, wie bereits zuvor XXXX , ebenfalls die Diagnosen T74.2 sowie F62.0 an bzw. übernahm diese, weshalb hier auf die obigen Ausführungen zu den ICD10-Diagnosekriterien verwiesen werden kann. Zudem finden sich in diesen Schreiben zwar die Diagnosen, eine kurze Stellungnahme zum Leidensdruck des Beschwerdeführers und eine Darstellung des Therapieverlaufes sowie -zieles. Es fehlt jedoch jeweils ein klinischer Status - Fachstatus, nach welchem die Diagnosen für den erkennenden Senat nachvollziehbar wären. Auch die Sachverständige XXXX führte in der mündlichen Verhandlung zu diesen Schreiben aus, dass XXXX zwar die Diagnose der Persönlichkeitsstörung (F62.0) bestätige, diese aber nicht begründet habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es liege kein Befund bei und sei die Sachverständige anhand der von ihr durchgeführten Anamnese, was auch die Berufsanamnese und die soziale Integration betreffe, nicht zu dieser Diagnose gekommen (vgl. S. 6-7 des Verhandlungsprotokolls). Dementsprechend ist festzuhalten, dass ärztliche Atteste, die lediglich Schlussfolgerungen enthalten, aber keinen Befund, aus dem diese Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären, nicht geeignet sind, Bedenken gegen das vollständige und schlüssige Gutachten eines Amtssachverständigen zu erwecken (VwGH 02.05.2001, 95/12/0260; 22.03.1995, 94/12/0245). römisch 40 führte in seinen Schreiben, wie bereits zuvor römisch 40 , ebenfalls die Diagnosen T74.2 sowie F62.0 an bzw. übernahm diese, weshalb hier auf die obigen Ausführungen zu den ICD10-Diagnosekriterien verwiesen werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem finden sich in diesen Schreiben zwar die Diagnosen, eine kurze Stellungnahme zum Leidensdruck des Beschwerdeführers und eine Darstellung des Therapieverlaufes sowie -zieles. Es fehlt jedoch jeweils ein klinischer Status - Fachstatus, nach welchem die Diagnosen für den erkennenden Senat nachvollziehbar wären. Auch die Sachverständige römisch 40 führte in der mündlichen Verhandlung zu diesen Schreiben aus, dass römisch 40 zwar die Diagnose der Persönlichkeitsstörung (F62.0) bestätige, diese aber nicht begründet habe. Es liege kein Befund bei und sei die Sachverständige anhand der von ihr durchgeführten Anamnese, was auch die Berufsanamnese und die soziale Integration betreffe, nicht zu dieser Diagnose gekommen vergleiche S. 6-7 des Verhandlungsprotokolls).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dementsprechend ist festzuhalten, dass ärztliche Atteste, die lediglich Schlussfolgerungen enthalten, aber keinen Befund, aus dem diese Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären, nicht geeignet sind, Bedenken gegen das vollständige und schlüssige Gutachten eines Amtssachverständigen zu erwecken (VwGH 02.05.2001, 95/12/0260; 22.03.1995, 94/12/0245).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammenfassend konnte aufgrund der dargestellten beweiswürdigenden Erwägungen im Zusammenhang mit der am Beschwerdeführer zwischen 1987 und 1990 verübten Verbrechen weder eine Persönlichkeitsstörung, welche ursprünglich im Jahr 2013 zur Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz geführt hat, noch eine posttraumatische Belastungsstörung, die im Jahr 2016 diagnostiziert wurde und Grundlage für den Ersatz des Verdienstentganges war, mehr festgestellt werden. Nunmehr leidet er noch an einer verbrechenskausalen Restsymptomatik in Form von sonstigen Reaktionen auf schwere Belastung (ICD10: F43.8) mit rezidivierenden Flashbacks sowie einer Neigung zu Schlafstörungen mit Albträumen, die jedoch nur noch geringen Krankheitswert erreicht. Die rezidivierende depressive Störung (ICD10: F33.9) des Beschwerdeführers, mit Antriebsminderung sowie etwas verminderter Belastbarkeit, steht hingegen nicht im kausalen Zusammenhang mit den Verbrechen und hätte sich sehr wahrscheinlich auch ohne die erlebten Traumatisierungen in der Vergangenheit entwickelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.5. Darauf aufbauend führte die Sachverständige XXXX in ihrem Gutachten nachvollziehbar und schlüssig aus, dass bei Behandlung der GS1 (Depression) davon ausgegangen werden könne, dass dem Beschwerdeführer wieder eine Teilzeitbeschäftigung möglich sein wird. Es sei jedoch wenig wahrscheinlich, dass die auch aktuell wieder in Anspruch genommene Psychotherapie dazu beitragen könne, dass er zukünftig wieder in der Lage sein wird vollzeitig zu arbeiten. Es seien zwar die Beschwerden durch die GS1, also akausale Faktoren, vorherrschend, dennoch könne eine Psychotherapie auch bezüglich der als kausal erachteten GS2 unterstützend sein, um die psychischen Belastungen und hier insbesondere die Schlafstörung zu mindern, was wiederrum eine bessere Alltagsbelastbarkeit herbeiführen könne.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daher sei zur Besserung der GS1 eine psychotherapeutische Behandlung sehr zu empfehlen und könne diese auch für die Aufarbeitung der Restsymptomatik der traumatischen Erlebnisse (GS2) förderlich sein. Sinnvoll erscheine der Sachverständigen daher zur Behandlung der GS1 und der GS2 eine psychotherapeutische Behandlung für ein halbes Jahr, mit einer Frequenz von zwei Einheiten pro Monat.2.5. Darauf aufbauend führte die Sachverständige römisch 40 in ihrem Gutachten nachvollziehbar und schlüssig aus, dass bei Behandlung der GS1 (Depression) davon ausgegangen werden könne, dass dem Beschwerdeführer wieder eine Teilzeitbeschäftigung möglich sein wird. Es sei jedoch wenig wahrscheinlich, dass die auch aktuell wieder in Anspruch genommene Psychotherapie dazu beitragen könne, dass er zukünftig wieder in der Lage sein wird vollzeitig zu arbeiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es seien zwar die Beschwerden durch die GS1, also akausale Faktoren, vorherrschend, dennoch könne eine Psychotherapie auch bezüglich der als kausal erachteten GS2 unterstützend sein, um die psychischen Belastungen und hier insbesondere die Schlafstörung zu mindern, was wiederrum eine bessere Alltagsbelastbarkeit herbeiführen könne. Daher sei zur Besserung der GS1 eine psychotherapeutische Behandlung sehr zu empfehlen und könne diese auch für die Aufarbeitung der Restsymptomatik der traumatischen Erlebnisse (GS2) förderlich sein. Sinnvoll erscheine der Sachverständigen daher zur Behandlung der GS1 und der GS2 eine psychotherapeutische Behandlung für ein halbes Jahr, mit einer Frequenz von zwei Einheiten pro Monat.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der mündlichen Verhandlung bestätigte die Amtssachverständige einerseits dezidiert das Ergebnis, dass im Fall des Beschwerdeführers keine verbrechenskausalen Gründe mehr vorliegen, wodurch weiterhin eine Reduzierung der Arbeitsstunden auf 30 Wochenstunden notwendig ist und die akausale GS1, die rezidivierende depressive Störung (ICD10: F33.9), ausschlaggebend dafür ist, dass es wenig wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer zukünftig wieder in der Lage ist Vollzeit zu arbeiten. Die akausalen Gesundheitsschäden stehen somit im Vordergrund und sind für die Reduzierung des Arbeitsverhältnisses verantwortlich (vgl. S. 9-10 des Verhandlungsprotokolls). Anderseits führte die Sachverständige auf Nachfrage der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer zuerst eine adäquate Behandlung in Anspruch nehmen müsse und man danach sehen werde, ob sogar auch eine Vollzeitbeschäftigung wieder möglich wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies hänge von verschiedenen Faktoren ab und könne man zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht sagen. Der Beschwerdeführer habe seit 2015 30 Wochenstunden gearbeitet und zeige sich aus der Erfahrung, dass es gerade in seinem Alter oft schwierig sei, die Arbeitszeit wieder aufzustocken. Aber sei nicht die GS2 dafür verantwortlich (vgl. S. 14-15 des Verhandlungsprotokolls).In der mündlichen Verhandlung bestätigte die Amtssachverständige einerseits dezidiert das Ergebnis, dass im Fall des Beschwerdeführers keine verbrechenskausalen Gründe mehr vorliegen, wodurch weiterhin eine Reduzierung der Arbeitsstunden auf 30 Wochenstunden notwendig ist und die akausale GS1, die rezidivierende depressive Störung (ICD10: F33.9), ausschlaggebend dafür ist, dass es wenig wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer zukünftig wieder in der Lage ist Vollzeit zu arbeiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die akausalen Gesundheitsschäden stehen somit im Vordergrund und sind für die Reduzierung des Arbeitsverhältnisses verantwortlich vergleiche S. 9-10 des Verhandlungsprotokolls). Anderseits führte die Sachverständige auf Nachfrage der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer zuerst eine adäquate Behandlung in Anspruch nehmen müsse und man danach sehen werde, ob sogar auch eine Vollzeitbeschäftigung wieder möglich wäre. Dies hänge von verschiedenen Faktoren ab und könne man zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht sagen. Der Beschwerdeführer habe seit 2015 30 Wochenstunden gearbeitet und zeige sich aus der Erfahrung, dass es gerade in seinem Alter oft schwierig sei, die Arbeitszeit wieder aufzustocken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aber sei nicht die GS2 dafür verantwortlich vergleiche S. 14-15 des Verhandlungsprotokolls).</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters führte die Sachverständige in der Verhandlung aus, dass primär die GS1 behandelt werden müsse, es aber aus ihrer Sicht schon gut wäre, wenn er auch die GS2 (damit gemeint: die Erlebnisse aus der Vergangenheit) noch einmal aufarbeite, beispielsweise mit einer Traumatherapie. Durch einige Einheiten einer Therapie könne die Restsymptomatik noch gelindert werden und würde sich diese dann auch auf die Ängste und Flashbacks auswirken, wodurch man diese zurückdrängen könnte. Die Frage der belangten Behörde nach der Notwendigkeit oder Erforderlichkeit der psychotherapeutischen Behandlung beantwortete die Sachverständige nachvollziehbar damit, dass der letzte Arbeitsplatz des Beschwerdeführers Situationen ausgelöst habe, in denen er durch Wälder habe fahren müssen, wodurch das Ganze wieder mehr in Erinnerung gekommen sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine neuerliche therapeutische Aufarbeitung wäre daher hilfreich, um beispielsweise wieder in Erinnerung zu rufen, welche Skills der Beschwerdeführer in solchen Situationen anwenden könne, damit die Anspannung schneller wieder abgebaut werden könne (vgl. S. 11 und 16 des Verhandlungsprotokolls).Weiters führte die Sachverständige in der Verhandlung aus, dass primär die GS1 behandelt werden müsse, es aber aus ihrer Sicht schon gut wäre, wenn er auch die GS2 (damit gemeint: die Erlebnisse aus der Vergangenheit) noch einmal aufarbeite, beispielsweise mit einer Traumatherapie. Durch einige Einheiten einer Therapie könne die Restsymptomatik noch gelindert werden und würde sich diese dann auch auf die Ängste und Flashbacks auswirken, wodurch man diese zurückdrängen könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Frage der belangten Behörde nach der Notwendigkeit oder Erforderlichkeit der psychotherapeutischen Behandlung beantwortete die Sachverständige nachvollziehbar damit, dass der letzte Arbeitsplatz des Beschwerdeführers Situationen ausgelöst habe, in denen er durch Wälder habe fahren müssen, wodurch das Ganze wieder mehr in Erinnerung gekommen sei. Eine neuerliche therapeutische Aufarbeitung wäre daher hilfreich, um beispielsweise wieder in Erinnerung zu rufen, welche Skills der Beschwerdeführer in solchen Situationen anwenden könne, damit die Anspannung schneller wieder abgebaut werden könne vergleiche S. 11 und 16 des Verhandlungsprotokolls).</p>\n<p class=\"lf-p\">2.6. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 08.10.2025, Ra 2024/11/0181-15, ausführte, war das Bundesverwaltungsgericht gehalten, die vom Beschwerdeführer gegen die Schlussfolgerungen des im ersten Rechtsgang eingeholten Sachverständigengutachtens ins Treffen geführten Argumente im Rahmen einer mündlichen Verhandlung – unter Befragung der Sachverständigen bzw. Ergänzung deren Gutachtens – zu erörtern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da die damals beigezogene Sachverständige XXXX nicht mehr als Gutachterin tätig ist, holte das Bundesverwaltungsgericht nach Aufhebung des Erkenntnisses vom 05.07.2024, Zlen. W265 2283032-1/7E und W265 2294810-1/5E, durch den Verwaltungsgerichtshof ein medizinisches Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie XXXX ein. In weiterer Folge setzte sich der erkennende Senat erneut ausführlich mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers auseinander und führte am 08.04.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Amtssachverständige durch den erkennenden Senat, den Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsvertretung sowie zwei Vertreter der belangten Behörde eingehend zu ihrem Gutachten befragt wurde und zu den aufgeworfenen Einwendungen ausführlich Stellung nahm.Da die damals beigezogene Sachverständige römisch 40 nicht mehr als Gutachterin tätig ist, holte das Bundesverwaltungsgericht nach Aufhebung des Erkenntnisses vom 05.07.2024, Zlen.</p>\n<p class=\"lf-p\">W265 2283032-1/7E und W265 2294810-1/5E, durch den Verwaltungsgerichtshof ein medizinisches Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie römisch 40 ein. In weiterer Folge setzte sich der erkennende Senat erneut ausführlich mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers auseinander und führte am 08.04.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Amtssachverständige durch den erkennenden Senat, den Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsvertretung sowie zwei Vertreter der belangten Behörde eingehend zu ihrem Gutachten befragt wurde und zu den aufgeworfenen Einwendungen ausführlich Stellung nahm.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie aufgezeigt ist der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen den Argumenten und Schlussfolgerungen der Sachverständigen XXXX , ergänzend zu dem medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX , nicht hinreichend entgegengetreten und waren seine Einwendungen insgesamt nicht geeignet, die nachvollziehbare Argumentation der Sachverständigen zu entkräften. Einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, mit jahrzehntelanger Erfahrung in der Begutachtung sowie Behandlung von Patienten, die zudem Universitätsprofessorin ist (vgl. S. 5 des Verhandlungsprotokolls), muss zugebilligt werden, die bei einem von ihr befundeten Menschen vorhandenen psychiatrischen Gesundheitsschädigungen richtig zu erkennen und die Wahrnehmungen darüber richtig in einem Gutachten wiederzugeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer legte zudem keine neuen Befunde vor, die geeignet gewesen wären, eine andere Beurteilung der Kausalität oder der verbrechenskausalen Folgen herbeizuführen. Somit ist der Beschwerdeführer in einer Gesamtbetrachtung den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen XXXX nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und wurden aufgrund der dargelegten Erwägungen die genannten Feststellungen getroffen. Eine Befangenheit der nunmehr beigezogenen Sachverständigen wurde vom Beschwerdeführer – anders als noch gegenüber XXXX – nicht behauptet.Wie aufgezeigt ist der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen den Argumenten und Schlussfolgerungen der Sachverständigen römisch 40 , ergänzend zu dem medizinischen Sachverständigengutachten von römisch 40 , nicht hinreichend entgegengetreten und waren seine Einwendungen insgesamt nicht geeignet, die nachvollziehbare Argumentation der Sachverständigen zu entkräften.</p>\n<p class=\"lf-p\">Einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, mit jahrzehntelanger Erfahrung in der Begutachtung sowie Behandlung von Patienten, die zudem Universitätsprofessorin ist vergleiche S. 5 des Verhandlungsprotokolls), muss zugebilligt werden, die bei einem von ihr befundeten Menschen vorhandenen psychiatrischen Gesundheitsschädigungen richtig zu erkennen und die Wahrnehmungen darüber richtig in einem Gutachten wiederzugeben. Der Beschwerdeführer legte zudem keine neuen Befunde vor, die geeignet gewesen wären, eine andere Beurteilung der Kausalität oder der verbrechenskausalen Folgen herbeizuführen. Somit ist der Beschwerdeführer in einer Gesamtbetrachtung den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen römisch 40 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und wurden aufgrund der dargelegten Erwägungen die genannten Feststellungen getroffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Befangenheit der nunmehr beigezogenen Sachverständigen wurde vom Beschwerdeführer – anders als noch gegenüber römisch 40 – nicht behauptet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die vorliegenden Sachverständigengutachten bieten für das Bundesverwaltungsgericht zudem eine ausreichende Grundlage, um die Fragen der Kausalität und der Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers zu beurteilen. Entgegen der Anträge in den Stellungnahmen vom 13.03.2026 und 02.04.2026, ein weiteres medizinische Gutachten durch einen Sachverständigen für Psychologie einzuholen, liegt vor dem Hintergrund der Schlüssigkeit und Vollständigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens von XXXX , welches der Beschwerdeführer weder mit seinem Beschwerdevorbringen noch mit seinen Stellungnahmen zu widerlegen vermochte und welche der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt wird, Entscheidungsreife der Sache vor und war der entsprechende Beweisantrag abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wäre dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch freigestanden, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden – etwa in Bezug auf eine Traumabindung – nicht hinreichend berücksichtigt wurden, das im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts erstellten Gutachten durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Wie bereits ausgeführt, können nur jene medizinischen Kriterien beurteilt werden, die fassbar sowie objektiviert sind und setzte sich die Sachverständige ausführlich mit der Krankengeschichte des Beschwerdeführers, den vorliegenden medizinischen Befunden sowie den aufgeworfenen Einwendungen auseinander.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer legte auch keine medizinischen Befunde vor, die geeignet wären die Schlussfolgerungen der Sachverständigen zu entkräften oder eine weitergehende Ermittlung in Richtung einer Traumabindung zu rechtfertigen.Die vorliegenden Sachverständigengutachten bieten für das Bundesverwaltungsgericht zudem eine ausreichende Grundlage, um die Fragen der Kausalität und der Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers zu beurteilen. Entgegen der Anträge in den Stellungnahmen vom 13.03.2026 und 02.04.2026, ein weiteres medizinische Gutachten durch einen Sachverständigen für Psychologie einzuholen, liegt vor dem Hintergrund der Schlüssigkeit und Vollständigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens von römisch 40 , welches der Beschwerdeführer weder mit seinem Beschwerdevorbringen noch mit seinen Stellungnahmen zu widerlegen vermochte und welche der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt wird, Entscheidungsreife der Sache vor und war der entsprechende Beweisantrag abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wäre dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch freigestanden, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden – etwa in Bezug auf eine Traumabindung – nicht hinreichend berücksichtigt wurden, das im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts erstellten Gutachten durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Wie bereits ausgeführt, können nur jene medizinischen Kriterien beurteilt werden, die fassbar sowie objektiviert sind und setzte sich die Sachverständige ausführlich mit der Krankengeschichte des Beschwerdeführers, den vorliegenden medizinischen Befunden sowie den aufgeworfenen Einwendungen auseinander.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer legte auch keine medizinischen Befunde vor, die geeignet wären die Schlussfolgerungen der Sachverständigen zu entkräften oder eine weitergehende Ermittlung in Richtung einer Traumabindung zu rechtfertigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und eingehender Erörterung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens von XXXX vom 22.01.2026, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, ergänzt durch die in der mündlichen Verhandlung erstatteten medizinischen Ausführungen durch die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und eingehender Erörterung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens von römisch 40 vom 22.01.2026, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, ergänzt durch die in der mündlichen Verhandlung erstatteten medizinischen Ausführungen durch die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Rechtliche Beurteilung:</div>\n<p class=\"lf-p\">Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG) lauten: „Kreis der Anspruchsberechtigten § 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieParagraph eins, (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie 1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder … und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. …</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn 1. … 2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder 3. …</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn 1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder 2. durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird. 2. durch die Handlung nach Absatz eins, eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) bewirkt wird. […] Hilfeleistungen § 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:Paragraph 2, Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Heilfürsorge … 2a. Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie Psychotherapeuten; … 10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.</div>\n<p class=\"lf-p\">Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges § 3. (1) Hilfe nach § 2 Z 1 ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (§ 1 Abs. 5). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24.</p>\n<p class=\"lf-p\">Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1 zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.Paragraph 3, (1) Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer eins, ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz 3,) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Absatz 2, den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (Paragraph eins, Absatz 5,). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer eins, zusammen mit dem Einkommen nach Absatz 2, die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 gewährt werden.(2) Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, gewährt werden. […] Heilfürsorge § 4. (1) Hilfe nach § 2 Z 2 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.Paragraph 4, (1) Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 2, ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (Paragraph eins, Absatz 4,) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Hilfe nach § 2 Z. 2 hat,(2) Die Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 2, hat, 1. wenn das Opfer oder der Hinterbliebene einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, freiwillig krankenversichert ist oder ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, der zuständige Träger der Krankenversicherung, 2. sonst die Österreichische Gesundheitskasse zu erbringen. Die im § 2 Z. 2 angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der Österreichischen Gesundheitskasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen.2. sonst die Österreichische Gesundheitskasse zu erbringen. Die im Paragraph 2, Ziffer 2, angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der Österreichischen Gesundheitskasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen. …</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuß für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Sobald feststeht, dass der Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss erbringt, kann vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch eine Direktabrechnung der Kosten mit dem Psychotherapeuten unter Bevorschussung des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung vorgenommen werden, in diesem Fall ist der geleistete Kostenzuschuss vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vereinnahmen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet.(5) Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuß für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Sobald feststeht, dass der Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss erbringt, kann vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch eine Direktabrechnung der Kosten mit dem Psychotherapeuten unter Bevorschussung des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung vorgenommen werden, in diesem Fall ist der geleistete Kostenzuschuss vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vereinnahmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie Psychotherapeuten § 4a. Die Kosten einer Krisenintervention (klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Behandlung durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen und Behandlung durch Psychotherapeuten) in Notfällen, die Opfer oder Hinterbliebene infolge einer Handlung nach § 1 Abs. 1 zu tragen haben, sind pro Sitzung bis zur Höhe des vierfachen Betrages des Kostenzuschusses nach § 4 Abs. 5 des zuständigen Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Eine Kostenübernahme gebührt für höchstens zehn Sitzungen.Paragraph 4 a, Die Kosten einer Krisenintervention (klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Behandlung durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen und Behandlung durch Psychotherapeuten) in Notfällen, die Opfer oder Hinterbliebene infolge einer Handlung nach Paragraph eins, Absatz eins, zu tragen haben, sind pro Sitzung bis zur Höhe des vierfachen Betrages des Kostenzuschusses nach Paragraph 4, Absatz 5, des zuständigen Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Eine Kostenübernahme gebührt für höchstens zehn Sitzungen. […] Beginn und Ende der Hilfeleistungen, Rückersatz und Ruhen § 10 (1) Leistungen nach § 2 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen drei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß § 4 Abs. 5 unterliegen keiner Frist.Paragraph 10, (1) Leistungen nach Paragraph 2, dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen drei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) bzw. nach dem Tod des Opfers (Paragraph eins, Absatz 4,) gestellt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach Paragraph 2, Ziffer eins, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, unterliegen keiner Frist.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1a)</span>Zur Zeit der Tatbegehung minderjährige Opfer können die Leistung nach § 2 Z 10 auch innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Beendigung oder Einstellung des Strafverfahrens beantragen. Ein Leistungsanspruch besteht in diesem Fall bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, wenn im Strafurteil oder einem im Gerichtsverfahren eingeholten medizinischen Gutachten das Vorliegen einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) ausdrücklich bestätigt wird.(1a) Zur Zeit der Tatbegehung minderjährige Opfer können die Leistung nach Paragraph 2, Ziffer 10, auch innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Beendigung oder Einstellung des Strafverfahrens beantragen. Ein Leistungsanspruch besteht in diesem Fall bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, wenn im Strafurteil oder einem im Gerichtsverfahren eingeholten medizinischen Gutachten das Vorliegen einer schweren Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) ausdrücklich bestätigt wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Hilfeleistung endet, wenn sich die für die Hilfeleistung maßgebenden Umstände ändern, nachträglich ein Ausschließungsgrund (§ 8) eintritt oder nachträglich hervorkommt, daß die Voraussetzungen für eine Hilfeleistung nicht gegeben sind.(2) Die Hilfeleistung endet, wenn sich die für die Hilfeleistung maßgebenden Umstände ändern, nachträglich ein Ausschließungsgrund (Paragraph 8,) eintritt oder nachträglich hervorkommt, daß die Voraussetzungen für eine Hilfeleistung nicht gegeben sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Hinsichtlich der Anzeige- und Ersatzpflicht des Leistungsempfängers sind die §§ 57 und 58 des Heeresversorgungsgesetzes anzuwenden.(3) Hinsichtlich der Anzeige- und Ersatzpflicht des Leistungsempfängers sind die Paragraphen 57 und 58 des Heeresversorgungsgesetzes anzuwenden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Hilfe nach § 2 Z 7 ruht während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung ab dem Tag, der auf den Beginn der Heilbehandlung folgt. § 12 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.“(4) Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 7, ruht während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung ab dem Tag, der auf den Beginn der Heilbehandlung folgt. Paragraph 12, Absatz eins, des Heeresversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.“ Der Beschwerdeführer, ein österreichischer Staatsbürger, begehrte am 10.09.2013 und 11.06.2015 Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Kostenübernahme einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung, Heilfürsorge und Ersatz des Verdienstentganges.</div>\n<p class=\"lf-p\">Voraussetzung für Hilfeleistungen nach dem VOG ist, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG mit Wahrscheinlichkeit vorliegt. Hilfe ist gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 VOG auch dann zu leisten, wenn die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes oder aus einem anderen Grund unzulässig ist.Voraussetzung für Hilfeleistungen nach dem VOG ist, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG mit Wahrscheinlichkeit vorliegt. Hilfe ist gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, VOG auch dann zu leisten, wenn die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes oder aus einem anderen Grund unzulässig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer von 1987 bis 1990 von einem katholischen Priester und einem Mesner regelmäßig sexuell missbraucht und vergewaltigt wurde. Durch diese Verbrechen erlitt der Beschwerdeführer eine nicht näher bezeichneten Persönlichkeitsstörung bzw. eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung. Folglich wurden seine Anträge mit Bescheiden vom 08.11.2013 hinsichtlich der psychotherapeutischen Krankenbehandlung sowie vom 29.06.2016 betreffend den Ersatz des Verdienstentganges ab 01.07.2015, infolge der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 30 Wochenstunden, bewilligt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedoch endet die Hilfeleistung gemäß § 10 Abs. 2 VOG, wenn sich die für die Hilfeleistung maßgebenden Umstände ändern, nachträglich ein Ausschließungsgrund (§ 8) eintritt oder nachträglich hervorkommt, dass die Voraussetzungen für eine Hilfeleistung nicht gegeben sind. Zur Klärung der Fragen, ob im Falle des Beschwerdeführers aus verbrechenskausalen Gründen weiterhin eine Reduzierung der Arbeitsstunden bzw. eine psychotherapeutische Krankenbehandlung notwendig ist, wurde zuletzt vom Bundesverwaltungsgericht ein neues Sachverständigengutachten eingeholt.Jedoch endet die Hilfeleistung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, VOG, wenn sich die für die Hilfeleistung maßgebenden Umstände ändern, nachträglich ein Ausschließungsgrund (Paragraph 8,) eintritt oder nachträglich hervorkommt, dass die Voraussetzungen für eine Hilfeleistung nicht gegeben sind. Zur Klärung der Fragen, ob im Falle des Beschwerdeführers aus verbrechenskausalen Gründen weiterhin eine Reduzierung der Arbeitsstunden bzw. eine psychotherapeutische Krankenbehandlung notwendig ist, wurde zuletzt vom Bundesverwaltungsgericht ein neues Sachverständigengutachten eingeholt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 23.05.2002, ZI. 99/09/0013 und vom 26.01.2012, ZI. 2011/09/0113) dargelegt hat, ist bei der Kausalitätsbeurteilung im Bereich der Sozialentschädigungsgesetze von der Theorie der \"wesentlichen Bedingung\" auszugehen. Danach ist es für eine solche Bedingtheit - dann, wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung auf mehrere Ursachen, darunter auch ein vom Gesetz erfasstes schädigendes Ereignis zurückgehen könnte - erforderlich, dass das in Betracht kommende schädigende Ereignis eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Dies ist das Ereignis dann, wenn es nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung. Die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung (mittels der genannten Theorie) ist keine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage. Die Zurechnung ist im Wesentlichen davon abhängig, dass die aus dem geschützten Bereich stammende Ursache zu einer Verfrühung oder Erschwerung des Schadens führte. (VwGH vom 26.01.2012, ZI. 2011/09/0113 zu § 2 HVG).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vergleiche etwa die Erkenntnisse vom 23.05.2002, ZI. 99/09/0013 und vom 26.01.2012, ZI. 2011/09/0113) dargelegt hat, ist bei der Kausalitätsbeurteilung im Bereich der Sozialentschädigungsgesetze von der Theorie der \"wesentlichen Bedingung\" auszugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Danach ist es für eine solche Bedingtheit - dann, wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung auf mehrere Ursachen, darunter auch ein vom Gesetz erfasstes schädigendes Ereignis zurückgehen könnte - erforderlich, dass das in Betracht kommende schädigende Ereignis eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Dies ist das Ereignis dann, wenn es nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung. Die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung (mittels der genannten Theorie) ist keine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zurechnung ist im Wesentlichen davon abhängig, dass die aus dem geschützten Bereich stammende Ursache zu einer Verfrühung oder Erschwerung des Schadens führte. (VwGH vom 26.01.2012, ZI. 2011/09/0113 zu Paragraph 2, HVG).</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Auslegung des Begriffes \"wahrscheinlich\" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. VwGH 21.11.2013, 2011/11/0205). Für die Auslegung des Begriffes \"wahrscheinlich\" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht vergleiche VwGH 21.11.2013, 2011/11/0205).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Frage des Verdienstentganges war gegenständlich zu klären, ob sich die kausal auf die Verbrechen iSd § 1 Abs. 1 VOG zurückgeführte Gesundheitsschädigung nach wie vor derart auswirkt, dass diese wahrscheinlich dazu beigetragen hat, dass der Beschwerdeführer auch nach dem 31.12.2022 einen Verdienstentgang erlitten hat, wobei hier ebenso auf die Theorie der wesentlichen Bedingung Bedacht zu nehmen ist. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur im geringeren Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung. Die Erwerbsfähigkeit eines Menschen ist nämlich seine Fähigkeit, unter Ausnützung der Arbeitsmöglichkeiten, die sich nach seinen gesamten Kenntnissen sowie körperlichen und geistigen Fähigkeiten auf dem ganzen Gebiet des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 20.11.2006, 2005/09/0138).Zur Frage des Verdienstentganges war gegenständlich zu klären, ob sich die kausal auf die Verbrechen iSd Paragraph eins, Absatz eins, VOG zurückgeführte Gesundheitsschädigung nach wie vor derart auswirkt, dass diese wahrscheinlich dazu beigetragen hat, dass der Beschwerdeführer auch nach dem 31.12.2022 einen Verdienstentgang erlitten hat, wobei hier ebenso auf die Theorie der wesentlichen Bedingung Bedacht zu nehmen ist. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur im geringeren Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung. Die Erwerbsfähigkeit eines Menschen ist nämlich seine Fähigkeit, unter Ausnützung der Arbeitsmöglichkeiten, die sich nach seinen gesamten Kenntnissen sowie körperlichen und geistigen Fähigkeiten auf dem ganzen Gebiet des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen vergleiche VwGH 20.11.2006, 2005/09/0138).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie festgestellt und bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, liegen dem eingeholten Sachverständigengutachten von XXXX folgend beim Beschwerdeführer keine verbrechenskausalen Gründe mehr vor, wodurch weiterhin eine Reduzierung der Arbeitsstunden auf 30 Wochenstunden notwendig ist. Der Beschwerdeführer hat mit 01.01.2015 seine Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden reduziert und ist es in seinem Alter oft schwierig, die Arbeitszeit wieder aufzustocken. Die kausale GS2 ist jedoch nicht dafür verantwortlich. Vielmehr ist die akausale GS1, die rezidivierende depressive Störung (ICD10: F33.9), dafür ausschlaggebend, dass der Beschwerdeführer zukünftig wahrscheinlich keine Vollzeitbeschäftigung mehr ausüben können wird, wobei man erst nach einer adäquaten Behandlung dieser Erkrankung sehen wird, ob eventuell sogar auch eine Vollzeitbeschäftigung wieder möglich ist.Wie festgestellt und bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, liegen dem eingeholten Sachverständigengutachten von römisch 40 folgend beim Beschwerdeführer keine verbrechenskausalen Gründe mehr vor, wodurch weiterhin eine Reduzierung der Arbeitsstunden auf 30 Wochenstunden notwendig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer hat mit 01.01.2015 seine Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden reduziert und ist es in seinem Alter oft schwierig, die Arbeitszeit wieder aufzustocken. Die kausale GS2 ist jedoch nicht dafür verantwortlich. Vielmehr ist die akausale GS1, die rezidivierende depressive Störung (ICD10: F33.9), dafür ausschlaggebend, dass der Beschwerdeführer zukünftig wahrscheinlich keine Vollzeitbeschäftigung mehr ausüben können wird, wobei man erst nach einer adäquaten Behandlung dieser Erkrankung sehen wird, ob eventuell sogar auch eine Vollzeitbeschäftigung wieder möglich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die beim Beschwerdeführer aufgrund der Verbrechen in den Jahren 1987 bis 1990 weiterhin vorliegende Restsymptomatik in Form von sonstigen Reaktionen auf schwere Belastung (ICD10: F43.8) mit rezidivierenden Flashbacks sowie einer Neigung zu Schlafstörungen mit Albträumen (GS2), die als kausal erachtet wird, erreicht nur noch geringen Krankheitswert und ist im Sinne einer wesentlichen Bedingung nicht für die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verantwortlich. Auch nach Erörterung des medizinischen Sachverständigengutachtens in der mündlichen Verhandlung ist es zu keinen abweichenden Ermittlungsergebnissen gekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist allerdings eine neuerliche psychotherapeutische Aufarbeitung der verbrechenskausalen Restsymptomatik im Zusammenhang mit der GS2, der sonstigen Reaktionen auf schwere Belastung, für den Beschwerdeführer hilfreich, um beispielsweise wieder in Erinnerung zu rufen, welche Skills er zum Abbau von Anspannungen anwenden kann, wenn er in Situationen kommt, in denen die Erlebnisse aus seiner Kindheit hervorkommen. Empfohlen wird eine unterstützende Psychotherapie zumindest für ein halbes Jahr, im Ausmaß von zwei Sitzungen pro Monat, um die psychischen Belastungen und hier insbesondere die Schlafstörung zu mindern, was wiederrum eine bessere Alltagsbelastbarkeit herbeiführen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus den dargelegten Gründen liegen somit die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleitungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von psychotherapeutischer Krankenbehandlung – dem Grunde nach – vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Voraussetzungen für die Weitergewährung des mit Bescheid vom 29.06.2016 bewilligten Ersatzes des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz sind jedoch nicht (mehr) gegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in den gegenständlichen Beschwerden vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W265.2283032.1.00</p></div>", "next": 0}