{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen (vgl. EuGH 06.07.2023, C-402/22 und C-8/22; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; siehe auch VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449, mwN).Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen vergleiche EuGH 06.07.2023, C-402/22 und C-8/22; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; siehe auch VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die im Rahmen der Prüfung einer Aberkennung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG durchzuführende Gefährdungsprognose erfolgt grundsätzlich unabhängig von den – die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden – Erwägungen des Strafgerichtes (vgl. VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001 mwN).Die im Rahmen der Prüfung einer Aberkennung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG durchzuführende Gefährdungsprognose erfolgt grundsätzlich unabhängig von den – die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden – Erwägungen des Strafgerichtes vergleiche VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001 mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Sinn des Art. 33 Z 2 GFK dürfen nur gemeingefährliche Straftäter in den Herkunftsstaat verbracht werden. Besteht für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, darf eine Anwendung des hier in Rede stehenden Aberkennungsgrundes im Sinn des Art. 33 Z 2 GFK nicht erfolgen (VwGH vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Das Zeigen von Reue, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, aber auch der erfolgreiche Abschluss einer Drogenentzugstherapie sind maßgebliche Umstände, auf die in der im Rahmen der Gefährdungsprognose vorzunehmenden Gesamtbetrachtung Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 01.09.2022, Ra 2022/18/0200 mwN). Im Sinn des Artikel 33, Ziffer 2, GFK dürfen nur gemeingefährliche Straftäter in den Herkunftsstaat verbracht werden. Besteht für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, darf eine Anwendung des hier in Rede stehenden Aberkennungsgrundes im Sinn des Artikel 33, Ziffer 2, GFK nicht erfolgen (VwGH vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Das Zeigen von Reue, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, aber auch der erfolgreiche Abschluss einer Drogenentzugstherapie sind maßgebliche Umstände, auf die in der im Rahmen der Gefährdungsprognose vorzunehmenden Gesamtbetrachtung Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 01.09.2022, Ra 2022/18/0200 mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.2.3. Verhältnismäßigkeit der Aberkennung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 6 Abs 1 Z 4 AsylG in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen (VwGH vom 11.09.2024, Ra 2024/20/0119).Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen (VwGH vom 11.09.2024, Ra 2024/20/0119).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG genannten Gründen (auf die auch in Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.3. Zum Vorliegen einer Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens im gegenständlichen Fall:</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .07.2025 wurde der Beschwerdeführer unter anderem wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142, 143 Abs. 1 zweiter Fall, 15 StGB, des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB und des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .07.2025 wurde der Beschwerdeführer unter anderem wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, 143, Absatz eins, zweiter Fall, 15 StGB, des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB und des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da die Verbrechen des schweren Raubes (§§ 142, 143 Abs. 1 zweiter Fall, 15 StGB und §§ 15, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB) mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren bestraft werden und das Verbrechen der schweren Nötigung (§§ 105, 106 Abs. 1 Z 1 erster Fall StGB) mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft wird und die angedrohten Strafdrohungen damit die Untergrenze des § 17 Abs. 1 StGB von drei Jahren übersteigen, liegen mehrere Verbrechen im Sinne des § 17 Abs. 1 StGB vor. Der Gesetzgeber brachte daher bereits durch den angedrohten Strafrahmen zum Ausdruck, dass bei der Verwirklichung dieser Tatbestände von schweren Straftaten auszugehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Hauptverfahren obliegt zudem dem Landesgericht als Schöffengericht (§ 31 Abs. 3 Z 1 StPO) – und nicht einem Einzelrichter –, was ebenfalls unter Berücksichtigung der Rechtsprechung (Verfahren zur Ahndung der Straftat) für eine außerordentliche Schwere der Tat spricht. Da die Verbrechen des schweren Raubes (Paragraphen 142, 143, Absatz eins, zweiter Fall, 15 StGB und Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB) mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren bestraft werden und das Verbrechen der schweren Nötigung (Paragraphen 105, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB) mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft wird und die angedrohten Strafdrohungen damit die Untergrenze des Paragraph 17, Absatz eins, StGB von drei Jahren übersteigen, liegen mehrere Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, StGB vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Gesetzgeber brachte daher bereits durch den angedrohten Strafrahmen zum Ausdruck, dass bei der Verwirklichung dieser Tatbestände von schweren Straftaten auszugehen ist. Das Hauptverfahren obliegt zudem dem Landesgericht als Schöffengericht (Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer eins, StPO) – und nicht einem Einzelrichter –, was ebenfalls unter Berücksichtigung der Rechtsprechung (Verfahren zur Ahndung der Straftat) für eine außerordentliche Schwere der Tat spricht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verbrechen des bewaffneten Raubes wird in der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes explizit als Straftat aufgezählt, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen, und stellt daher ein typischerweise besonders schweres Verbrechen dar. Bei der vom Beschwerdeführer verübten Straftat liegt eine solche vor, die ein objektiv besonders wichtiges Rechtsgut verletzt, nämlich die körperliche Unversehrtheit und das Eigentum und Vermögen Dritter, sodass es sich beim Verbrechen des schweren Raubes unter Verwendung einer Waffe bereits abstrakt um ein besonders schweres Verbrechen handelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Strafbemessung wurde als mildernd das umfassende und reumütige Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die teilweise Schadensgutmachung gewertet. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und Vergehen, die Tatwiederholung, die Begehung strafbarer Handlungen während laufenden Strafverfahrens und die Tatbegehung unter Verwendung einer Waffe gewertet. Dem Beschwerdeführer wurde mit seiner ausdrücklichen Zustimmung die Weisung erteilt, ein Anti-Gewalt-Training bei der XXXX oder einer vergleichbaren Einrichtung zu beginnen und dem Gericht darüber und über den Fortlauf alle drei Monate zu berichten. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd das umfassende und reumütige Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die teilweise Schadensgutmachung gewertet. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und Vergehen, die Tatwiederholung, die Begehung strafbarer Handlungen während laufenden Strafverfahrens und die Tatbegehung unter Verwendung einer Waffe gewertet. Dem Beschwerdeführer wurde mit seiner ausdrücklichen Zustimmung die Weisung erteilt, ein Anti-Gewalt-Training bei der römisch 40 oder einer vergleichbaren Einrichtung zu beginnen und dem Gericht darüber und über den Fortlauf alle drei Monate zu berichten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Berücksichtigung seines jugendlichen Alters ( XXXX Jahre) zum Zeitpunkt der Tat war bei der Strafzumessung gemäß § 5 Z 4 JGG in Verbindung mit § 143 Abs. 1 StGB von einem Strafrahmen bis zu siebeneinhalb Jahre auszugehen. Die gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon zehn Monate bedingt, liegt zwar im unteren Bereich des – unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG auf die Hälfte herabgesetzten – Strafrahmens, jedoch fand das Strafgericht nicht mit einer gänzlich bedingt nachgesehenen Strafe unter Setzung einer Probezeit das Auslangen, sondern verhängte einen Teil der Strafe unbedingt, woraus hervorgeht, dass keine minderschwere Straftat vorliegt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe lagen bei den Taten nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Strafgericht führte zudem hinsichtlich eines diversionellen Vorgehens aus, dass dieses schon aus spezialpräventiven Gründen angesichts der Mehrzahl an Verbrechen nicht möglich war und überdies eine schwere Schuld vorlag. Unter Berücksichtigung seines jugendlichen Alters ( römisch 40 Jahre) zum Zeitpunkt der Tat war bei der Strafzumessung gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, JGG in Verbindung mit Paragraph 143, Absatz eins, StGB von einem Strafrahmen bis zu siebeneinhalb Jahre auszugehen. Die gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon zehn Monate bedingt, liegt zwar im unteren Bereich des – unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG auf die Hälfte herabgesetzten – Strafrahmens, jedoch fand das Strafgericht nicht mit einer gänzlich bedingt nachgesehenen Strafe unter Setzung einer Probezeit das Auslangen, sondern verhängte einen Teil der Strafe unbedingt, woraus hervorgeht, dass keine minderschwere Straftat vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe lagen bei den Taten nicht vor. Das Strafgericht führte zudem hinsichtlich eines diversionellen Vorgehens aus, dass dieses schon aus spezialpräventiven Gründen angesichts der Mehrzahl an Verbrechen nicht möglich war und überdies eine schwere Schuld vorlag.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Straftat am XXXX .04.2025 legte der Beschwerdeführer ein besonders hohes Maß an Aggressivität und Brutalität an den Tag. Er versuchte als unmittelbarer Täter gemeinsam mit mehreren Mittätern einer Person mit Gewaltanwendung und unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe – nämlich einem Springmesser – Bargeld wegzunehmen, um sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Dabei versetzten der Beschwerdeführer und seine Mittäter dem Opfer mehrere Schläge und hielten ihm das Springmesser vor, wobei es jedoch nur deshalb beim Versuch blieb, weil das Opfer kein Bargeld mitführte. Dieses besonders brutale und rücksichtslose Vorgehen des Beschwerdeführers und seiner Mittäter, das zeigt, dass der Beschwerdeführer keinerlei Rücksicht auf das seelische und körperliche Wohlbefinden des Opfers nahm, weist einen sehr hohen Unrechtsgehalt auf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Straftat am römisch 40 .04.2025 legte der Beschwerdeführer ein besonders hohes Maß an Aggressivität und Brutalität an den Tag. Er versuchte als unmittelbarer Täter gemeinsam mit mehreren Mittätern einer Person mit Gewaltanwendung und unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe – nämlich einem Springmesser – Bargeld wegzunehmen, um sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Dabei versetzten der Beschwerdeführer und seine Mittäter dem Opfer mehrere Schläge und hielten ihm das Springmesser vor, wobei es jedoch nur deshalb beim Versuch blieb, weil das Opfer kein Bargeld mitführte. Dieses besonders brutale und rücksichtslose Vorgehen des Beschwerdeführers und seiner Mittäter, das zeigt, dass der Beschwerdeführer keinerlei Rücksicht auf das seelische und körperliche Wohlbefinden des Opfers nahm, weist einen sehr hohen Unrechtsgehalt auf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus war der Beschwerdeführer am XXXX .04.2025, somit nur zwei Tage nach dem letzten Angriff, an einem weiteren schweren Raubdelikt als unmittelbarer Täter gemeinsam mit mehreren Mittätern beteiligt. Dabei wurde das Opfer von einem Mittäter bzw. einer strafunmündigen Person unter Bedrohung mit Messern dazu aufgefordert, das Bargeld und den Gürtel mit den Worten XXXX zu übergeben, woraufhin das Opfer sein Bargeld in Höhe von EUR XXXX und seinen Gürtel übergab. In weiterer Folge forderten ein Mittäter und eine strafunmündige Person unter Vorhalt eines Messers die XXXX des Opfers, wobei es beim Versuch blieb. Währenddessen verstärkten der Beschwerdeführer und ein weiterer Mittäter das Bedrohungsszenario, indem sie in unmittelbarer Nähe standen und auch Aufpasserdienste leisteten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer billigte somit das Verhalten seiner Mittäter und nahm durch den geleisteten Aufpasserdienst und der erkennbaren Bereitschaft zur Unterstützung und Verstärkung des Bedrohungsszenarios eine wesentliche Rolle bei dem verübten Raub ein. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer am römisch 40 .04.2025, somit nur zwei Tage nach dem letzten Angriff, an einem weiteren schweren Raubdelikt als unmittelbarer Täter gemeinsam mit mehreren Mittätern beteiligt. Dabei wurde das Opfer von einem Mittäter bzw. einer strafunmündigen Person unter Bedrohung mit Messern dazu aufgefordert, das Bargeld und den Gürtel mit den Worten römisch 40 zu übergeben, woraufhin das Opfer sein Bargeld in Höhe von EUR römisch 40 und seinen Gürtel übergab.</p>\n<p class=\"lf-p\">In weiterer Folge forderten ein Mittäter und eine strafunmündige Person unter Vorhalt eines Messers die römisch 40 des Opfers, wobei es beim Versuch blieb. Währenddessen verstärkten der Beschwerdeführer und ein weiterer Mittäter das Bedrohungsszenario, indem sie in unmittelbarer Nähe standen und auch Aufpasserdienste leisteten. Der Beschwerdeführer billigte somit das Verhalten seiner Mittäter und nahm durch den geleisteten Aufpasserdienst und der erkennbaren Bereitschaft zur Unterstützung und Verstärkung des Bedrohungsszenarios eine wesentliche Rolle bei dem verübten Raub ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Etwa ein Monat später, nämlich am XXXX .05.2025, verübte der Beschwerdeführer mit weiteren Mittätern erneut ein Verbrechen. Sie nötigen das Opfer durch gefährliche Drohung mit dem Tod zur Bekanntgabe des PIN-Codes seiner Bankomatkarte, indem sie dem Opfer ein Springmesser an den Hals hielten und es aufforderten, den PIN-Code bekanntzugeben. Etwa ein Monat später, nämlich am römisch 40 .05.2025, verübte der Beschwerdeführer mit weiteren Mittätern erneut ein Verbrechen. Sie nötigen das Opfer durch gefährliche Drohung mit dem Tod zur Bekanntgabe des PIN-Codes seiner Bankomatkarte, indem sie dem Opfer ein Springmesser an den Hals hielten und es aufforderten, den PIN-Code bekanntzugeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von schweren Straftaten, da diese das Zusammenleben in einer Zivilgesellschaft massiv beeinträchtigen. Aufgrund der damit verbundenen Nachteile für die Allgemeinheit, etwa durch ein gesteigertes Unsicherheitsgefühl der Restbevölkerung, besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit und das fremde Vermögen. Im Hinblick auf die Tatfolgen können mit derart massiven Angriffen, bei denen die Opfer unweigerlich zumindest vorübergehend in einen Zustand erheblicher Angst und Unruhe versetzt wurden, oft auch psychische Folgewirkungen für die Opfer, die sie in ihrem Alltag erheblich einschränken, verbunden sein, sodass auch unter diesem Aspekt ein besonders hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung solcher schweren Straftaten besteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die vom Beschwerdeführer verübten Verbrechen erweisen sich somit auch als subjektiv besonders schwerwiegend. Besonders hervorzuheben ist das Schlagen des Opfers durch den Beschwerdeführer und seine Mittäter sowie das Bedrohen mit einem Springmesser, um unrechtmäßig Bargeld zu erlangen, wobei dies auf ein ausgeprägt gewaltorientiertes Verhalten auch des Beschwerdeführers schließen lässt. Auch das junge Alter des Beschwerdeführers ist in Anbetracht der bei den Tathandlungen eingesetzten Brutalität und Rücksichtslosigkeit nicht geeignet, die besondere schwere dieser Straftaten herabzusetzen, sodass sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht besonders schwere Straftaten vorliegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde ging daher zutreffend von einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines objektiv und subjektiv besonders schweren Verbrechens aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.4. Zum Vorliegen einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit im gegenständlichen Fall:</p>\n<p class=\"lf-p\">Zunächst ist von besonderer Bedeutung, dass der Beschwerdeführer wegen besonders schwerer Straftaten rechtskräftig verurteilt wurde und diese Taten, wie eben dargestellt, sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht eine besondere Schwere aufweisen. Die bereits dargestellten konkreten Umstände der Begehung dieser Straftaten indizieren dabei das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die aufgezeigte und aus Sicht des erkennenden Gerichts besonders verwerfliche Art der Begehung der besonders schweren Verbrechen lässt nicht auf ein positives Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers schließen. Der Beschwerdeführer beging innerhalb eines kurzen Zeitraums zwei besonders schwere Straftaten in Form von jeweils qualifizierten Raubdelikten unter Anwendung erheblicher Gewalt gegen die Opfer. Diese Taten zeichnen sich durch eine erhebliche kriminelle Energie, planvolles Vorgehen sowie eine deutliche Missachtung der körperlichen Unversehrtheit und des Eigentums bzw. Vermögens Dritter aus. Hinzu treten weitere Straftaten, aufgrund derer eine besonders hohe Rückfallgefahr anzunehmen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Besonders schwerwiegend ist zudem im Aberkennungsverfahren die fehlende Einsicht in das Unrecht seiner Taten zu werten. Der Beschwerdeführer führte zwar in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 10.09.2025 auf die Frage zu seinem strafrechtlichen Verhalten aus, dass es dumm von ihm gewesen sei, er es bereue und aus seiner Zukunft etwas Positives machen möchte. Zudem lerne er gerade für seine Prüfungen und habe auch keinen Kontakt mehr zu den anderen Mitstraftätern (AS 79). Es wurde auf Initiative des Strafgerichts am XXXX .06.2025 auch eine Sozialnetzkonferenz unter Einbeziehung des Beschwerdeführers, seines sozialen Umfelds sowie relevanter Institutionen durchgeführt und wurden in diesem Rahmen konkrete Maßnahmen zur sozialen Stabilisierung gemeinsam erarbeitet und in einem schriftlich festgehaltenen Unterstützungsplan dokumentiert (AS 89ff.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Sozialbericht seiner Bewährungshelferin vom XXXX .09.2025 ist weiters zu entnehmen, dass sich die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer bisher durchweg konstruktiv und stabil gestaltet habe und er sich auf einem stabilen Weg der sozialen Integration befinde und er seine Auflagen zuverlässig erfülle (AS 93). Besonders schwerwiegend ist zudem im Aberkennungsverfahren die fehlende Einsicht in das Unrecht seiner Taten zu werten. Der Beschwerdeführer führte zwar in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 10.09.2025 auf die Frage zu seinem strafrechtlichen Verhalten aus, dass es dumm von ihm gewesen sei, er es bereue und aus seiner Zukunft etwas Positives machen möchte. Zudem lerne er gerade für seine Prüfungen und habe auch keinen Kontakt mehr zu den anderen Mitstraftätern (AS 79).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wurde auf Initiative des Strafgerichts am römisch 40 .06.2025 auch eine Sozialnetzkonferenz unter Einbeziehung des Beschwerdeführers, seines sozialen Umfelds sowie relevanter Institutionen durchgeführt und wurden in diesem Rahmen konkrete Maßnahmen zur sozialen Stabilisierung gemeinsam erarbeitet und in einem schriftlich festgehaltenen Unterstützungsplan dokumentiert (AS 89ff.). Dem Sozialbericht seiner Bewährungshelferin vom römisch 40 .09.2025 ist weiters zu entnehmen, dass sich die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer bisher durchweg konstruktiv und stabil gestaltet habe und er sich auf einem stabilen Weg der sozialen Integration befinde und er seine Auflagen zuverlässig erfülle (AS 93).</p>\n<p class=\"lf-p\">Trotz all dieser Maßnahmen wurde der Beschwerdeführer am XXXX .11.2025 erneut einschlägig straffällig, weshalb er am selben Tag in Untersuchungshaft genommen und am XXXX .01.2026 mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon sieben Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer hat gemeinsam mit einem Mittäter, der auch sein Mittäter bei der der ersten Verurteilung zugrunde liegenden Straftat war, zwei Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, indem sie die Scheiben von zwei PKWs einschlugen und anschließend das Fahrzeuginnere nach Wertgegenständen durchsuchten, und zwar ist das eine Mal die Tatvollendung unterblieben, da sie im PKW keine Wertgegenstände fanden, und das zweite Mal nahmen sie aus dem PKW Bargeld im Wert von EUR XXXX an sich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der Beschwerdeführer seine Straftaten bereuen würde und auch deren Unrechtsgehalt erkannt hätte, ist aufgrund der wiederholten Begehung von einschlägigen Straftaten nicht zu erkennen. Besonders hervorzuheben ist, dass sich der Beschwerdeführer wieder mit dem gleichen Mittäter (wie bei der ersten Verurteilung) verabredet hat, gemeinsam mit dem Zug von XXXX in eine über eine Stunde entfernte Kleinstadt zu fahren, um dort gemeinschaftlich Einbruchsdiebstähle in Fahrzeuge zu begehen, wobei sie für das Einschlagen der Scheiben zuvor einen ÖBB-Notfallhammer aus dem Zug mitnahmen (vgl. AS 117 XXXX der XXXX ). Dieses Verhalten verdeutlicht, dass es sich dabei nicht um „jugendlichem Leichtsinn“ handelt, sondern das Vorgehen zielgerichtet und das Begehen der Straftaten geplant war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Trotz all dieser Maßnahmen wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 .11.2025 erneut einschlägig straffällig, weshalb er am selben Tag in Untersuchungshaft genommen und am römisch 40 .01.2026 mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon sieben Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer hat gemeinsam mit einem Mittäter, der auch sein Mittäter bei der der ersten Verurteilung zugrunde liegenden Straftat war, zwei Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, indem sie die Scheiben von zwei PKWs einschlugen und anschließend das Fahrzeuginnere nach Wertgegenständen durchsuchten, und zwar ist das eine Mal die Tatvollendung unterblieben, da sie im PKW keine Wertgegenstände fanden, und das zweite Mal nahmen sie aus dem PKW Bargeld im Wert von EUR römisch 40 an sich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der Beschwerdeführer seine Straftaten bereuen würde und auch deren Unrechtsgehalt erkannt hätte, ist aufgrund der wiederholten Begehung von einschlägigen Straftaten nicht zu erkennen. Besonders hervorzuheben ist, dass sich der Beschwerdeführer wieder mit dem gleichen Mittäter (wie bei der ersten Verurteilung) verabredet hat, gemeinsam mit dem Zug von römisch 40 in eine über eine Stunde entfernte Kleinstadt zu fahren, um dort gemeinschaftlich Einbruchsdiebstähle in Fahrzeuge zu begehen, wobei sie für das Einschlagen der Scheiben zuvor einen ÖBB-Notfallhammer aus dem Zug mitnahmen vergleiche AS 117 römisch 40 der römisch 40 ). Dieses Verhalten verdeutlicht, dass es sich dabei nicht um „jugendlichem Leichtsinn“ handelt, sondern das Vorgehen zielgerichtet und das Begehen der Straftaten geplant war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die wiederholte Tatbegehung während offener Probezeit sowie der rasche Rückfall zeigen, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten und, dass auch die erfolgte erste Verurteilung, das Verspüren des Haftübels und die für seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft getroffenen Maßnahmen sowie Unterstützungen den Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnten. Von einer nachhaltigen Änderung seines Lebenswandels kann daher nicht ausgegangen werden. Es ist daher weiterhin von einer mangelnden Einsicht und einer besonders hohen Rückfallgefahr beim Beschwerdeführer auszugehen, und kann trotz seines jungen Alters nicht davon ausgegangen werden, dass sich die von ihm immer noch ausgehende Gefahr reduzieren würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der vergangene Zeitraum seit der letzten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers erscheint zudem weit aus zu kurz um von einem Wohlverhalten bzw. einer positiven Zukunftsprognose ausgehen zu können, zumal sich der Beschwerdeführer bis vor Kurzem in Haft befunden hat. In der Beschwerdeverhandlung am 05.05.2026 war beim Beschwerdeführer ein Gesinnungswandel nicht zu erkennen – im Gegenteil: Der Beschwerdeführer spielt sein eigenes Handeln herunter und übernimmt nicht die Verantwortung für seine Straftaten. Er leugnet im Wesentlichen die Straftaten, die er begangen hat, und stellt sich selbst im Wesentlichen als ahnungsloser und unbeteiligter Beobachter dieser Straftaten dar. Die Teilnahme an dem forensischen Therapieprogramm, das der Beschwerdeführer seit XXXX .08.2025 bis laufend bei der XXXX absolviert, und die Betreuung durch XXXX haben bisher nicht einmal dazu geführt, dass er die Verantwortung für seine Straftaten übernimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der vergangene Zeitraum seit der letzten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers am XXXX .01.2026 wegen der ebenso erst kurz zurückliegenden, am XXXX .11.2025 begangenen, Straftaten ist auch weitaus zu kurz um von einem Wohlverhalten bzw. einer positiven Zukunftsprognose ausgehen zu können. Weder die offene Probezeit noch das bereits verspürte Haftübel von zwei Monaten oder die vom Strafgericht angeordneten Maßnahmen nach der ersten Verurteilung konnten den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Der Beschwerdeführer beging also trotz alledem erneut mit einem Mittäter, der bereits an den Straftaten beteiligt war, die zur ersten Verurteilung des Beschwerdeführers führten, nur vier Monate, nachdem er aus der Haft frei kam, wieder Straftaten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nunmehr verbüßte er die Haft bis zum XXXX .02.2026, er ist also gerade erst seit zwei Monaten wieder auf freiem Fuß. Ein Gesinnungswandel ist bei ihm nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer hat auch keine klare Zukunftsperspektive in Österreich, aufgrund der davon ausgegangen werden könnte, dass er künftig nicht mehr delinquent ist – er beginnt erst kommende Woche mit einem Jugendcollege, das das Nachholen des Mittelschulabschlusses zum Ziel hat. Ob er dieses wirklich dauerhaft und erfolgreich besuchen wird, ist derzeit nicht absehbar. Das junge Alter des Beschwerdeführers ist aufgrund dieser äußerst ungünstigen Voraussetzungen im Entscheidungszeitpunkt eben kein Garant dafür, dass von ihm eine Besserung und ein Fernhalten von Delinquenz zu erwarten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der nicht vorhandenen Verantwortungsübernahme und dem krassen Herunterspielen seiner Straftaten, dies selbst nach zweimaliger Inhaftierung und einer seit Monaten andauernden Begleitung durch die XXXX und XXXX , sohin der völligen Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Straftaten und Delinquenz, ist davon auszugehen, dass er sich auch in Zukunft delinquent verhalten wird und er Handlungen begehen wird, die eine erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit, wie Gesundheit und körperlicher Unversehrtheit sowie öffentliche Ordnung und Sicherheit, darstellen.Die wiederholte Tatbegehung während offener Probezeit sowie der rasche Rückfall zeigen, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten und, dass auch die erfolgte erste Verurteilung, das Verspüren des Haftübels und die für seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft getroffenen Maßnahmen sowie Unterstützungen den Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Von einer nachhaltigen Änderung seines Lebenswandels kann daher nicht ausgegangen werden. Es ist daher weiterhin von einer mangelnden Einsicht und einer besonders hohen Rückfallgefahr beim Beschwerdeführer auszugehen, und kann trotz seines jungen Alters nicht davon ausgegangen werden, dass sich die von ihm immer noch ausgehende Gefahr reduzieren würde. Der vergangene Zeitraum seit der letzten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers erscheint zudem weit aus zu kurz um von einem Wohlverhalten bzw. einer positiven Zukunftsprognose ausgehen zu können, zumal sich der Beschwerdeführer bis vor Kurzem in Haft befunden hat. In der Beschwerdeverhandlung am 05.05.2026 war beim Beschwerdeführer ein Gesinnungswandel nicht zu erkennen – im Gegenteil: Der Beschwerdeführer spielt sein eigenes Handeln herunter und übernimmt nicht die Verantwortung für seine Straftaten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er leugnet im Wesentlichen die Straftaten, die er begangen hat, und stellt sich selbst im Wesentlichen als ahnungsloser und unbeteiligter Beobachter dieser Straftaten dar. Die Teilnahme an dem forensischen Therapieprogramm, das der Beschwerdeführer seit römisch 40 .08.2025 bis laufend bei der römisch 40 absolviert, und die Betreuung durch römisch 40 haben bisher nicht einmal dazu geführt, dass er die Verantwortung für seine Straftaten übernimmt. Der vergangene Zeitraum seit der letzten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers am römisch 40 .01.2026 wegen der ebenso erst kurz zurückliegenden, am römisch 40 .11.2025 begangenen, Straftaten ist auch weitaus zu kurz um von einem Wohlverhalten bzw. einer positiven Zukunftsprognose ausgehen zu können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weder die offene Probezeit noch das bereits verspürte Haftübel von zwei Monaten oder die vom Strafgericht angeordneten Maßnahmen nach der ersten Verurteilung konnten den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Der Beschwerdeführer beging also trotz alledem erneut mit einem Mittäter, der bereits an den Straftaten beteiligt war, die zur ersten Verurteilung des Beschwerdeführers führten, nur vier Monate, nachdem er aus der Haft frei kam, wieder Straftaten. Nunmehr verbüßte er die Haft bis zum römisch 40 .02.2026, er ist also gerade erst seit zwei Monaten wieder auf freiem Fuß. Ein Gesinnungswandel ist bei ihm nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer hat auch keine klare Zukunftsperspektive in Österreich, aufgrund der davon ausgegangen werden könnte, dass er künftig nicht mehr delinquent ist – er beginnt erst kommende Woche mit einem Jugendcollege, das das Nachholen des Mittelschulabschlusses zum Ziel hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ob er dieses wirklich dauerhaft und erfolgreich besuchen wird, ist derzeit nicht absehbar. Das junge Alter des Beschwerdeführers ist aufgrund dieser äußerst ungünstigen Voraussetzungen im Entscheidungszeitpunkt eben kein Garant dafür, dass von ihm eine Besserung und ein Fernhalten von Delinquenz zu erwarten ist. Aufgrund der nicht vorhandenen Verantwortungsübernahme und dem krassen Herunterspielen seiner Straftaten, dies selbst nach zweimaliger Inhaftierung und einer seit Monaten andauernden Begleitung durch die römisch 40 und römisch 40 , sohin der völligen Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Straftaten und Delinquenz, ist davon auszugehen, dass er sich auch in Zukunft delinquent verhalten wird und er Handlungen begehen wird, die eine erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit, wie Gesundheit und körperlicher Unversehrtheit sowie öffentliche Ordnung und Sicherheit, darstellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund dieser Umstände liegt beim Beschwerdeführer daher eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.5. Zum Vorliegen der Verhältnismäßigkeit der Aberkennung im gegenständlichen Fall:</p>\n<p class=\"lf-p\">Schließlich ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von schweren Straftaten, da diese das Zusammenleben in einer Zivilgesellschaft massiv beeinträchtigen. Aufgrund der damit verbundenen Nachteile für die Allgemeinheit, etwa durch ein gesteigertes Unsicherheitsgefühl der Restbevölkerung, besteht ein besonderes hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit, des Eigentums und des Vermögens. Zu berücksichtigen ist weiters, dass mit derart massiven Angriffen auch oft physische Verletzungen oder psychische Folgewirkungen, die die Opfer in ihrem Alltag erheblich einschränken, verbunden sein können. Es besteht daher ein besonders hohes Interesse solche Straftaten, wie sie der Beschwerdeführer begangen hat, zu verhindern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall steht die Aberkennung in einem angemessenen Verhältnis zur besonders hohen Gefahr, die vom Beschwerdeführer ausgeht. Wie bereits dargelegt (vgl. dazu insbesondere auch die Erwägungen in der Beweiswürdigung, auf die an dieser Stelle verwiesen wird), hat der Beschwerdeführer besonders schwere Verbrechen begangen. Auf Grund der vom Beschwerdeführer für die Allgemeinheit ausgehenden erheblichen Gefahr, besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet zu beenden. Maßgeblich ist hier insbesondere auch, dass sich in der Beschwerdeverhandlung deutlich zeigte, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer geäußerten „Reue“ um ein bloßes Lippenbekenntnis handelt, das angesichts seiner völlig anderslautenden Äußerungen zu seinen Straftaten selbst unglaubwürdig war – er zeigte sich überhaupt nicht geläutert und es sind, trotz vielen Monaten der Begleitung durch die XXXX und XXXX nicht einmal eine Verantwortungsübernahme für seine Straftaten erkennbar, sodass bei ihm weder ein Gesinnungswandel auszumachen ist noch eine positive Zukunftsprognose abgegeben werden kann.Im gegenständlichen Fall steht die Aberkennung in einem angemessenen Verhältnis zur besonders hohen Gefahr, die vom Beschwerdeführer ausgeht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits dargelegt vergleiche dazu insbesondere auch die Erwägungen in der Beweiswürdigung, auf die an dieser Stelle verwiesen wird), hat der Beschwerdeführer besonders schwere Verbrechen begangen. Auf Grund der vom Beschwerdeführer für die Allgemeinheit ausgehenden erheblichen Gefahr, besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet zu beenden. Maßgeblich ist hier insbesondere auch, dass sich in der Beschwerdeverhandlung deutlich zeigte, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer geäußerten „Reue“ um ein bloßes Lippenbekenntnis handelt, das angesichts seiner völlig anderslautenden Äußerungen zu seinen Straftaten selbst unglaubwürdig war – er zeigte sich überhaupt nicht geläutert und es sind, trotz vielen Monaten der Begleitung durch die römisch 40 und römisch 40 nicht einmal eine Verantwortungsübernahme für seine Straftaten erkennbar, sodass bei ihm weder ein Gesinnungswandel auszumachen ist noch eine positive Zukunftsprognose abgegeben werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wird hier auch nicht verkannt, dass mit einer Aberkennung und dem damit in Zusammenhang stehenden Verlust des Status des Asylberechtigen auch der Verlust verschiedener bedeutender Rechte einhergeht. Für das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch nicht erkennbar, dass im gegenständlichen Fall durch im Vergleich zur Aberkennung weniger beeinträchtigende Maßnahmen das Ziel des Schutzes der Allgemeinheit auf gleiche Weise erreicht werden könnte, sodass gelindere Mittel hier nicht in Betracht kommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist daher im gegenständlichen Fall auch verhältnismäßig.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.6. Es liegen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG gegenständlich vor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.3.1.6. Es liegen die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG gegenständlich vor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.1. §§ 8 und 9 AsylG lauten auszugsweise:3.2.1. Paragraphen 8 und 9 AsylG lauten auszugsweise: „Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3a)</span>Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</div>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. […] Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9, (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn 1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder 3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn 1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder 3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.</div>\n<p class=\"lf-p\">In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.“ 3.2.2. Die historische Entwicklung des § 9 AsylG, die gesetzlich vorgesehene Verpflichtung, bei Straffälligkeit des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls ein Aberkennungsverfahren einzuleiten und die in den § 9 Abs. 1 und 2 AsylG festgelegten Prüfschritte, die dabei vorzunehmen sind, zeigen, dass die zu entscheidende Angelegenheit die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in § 9 Abs. 1 und 2 AsylG vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche sind. Dementsprechend ist die \"Sache\" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht nur die Klärung der Frage, ob der vom Bundesamt angenommene Aberkennungstatbestand tatsächlich vorlag, sondern sie umfasste sämtliche in den § 9 Abs. 1 und 2 AsylG vorgesehenen Prüfschritte und Ansprüche (VwGH vom 29.06.2020, Ro 2019/01/004). 3.2.2.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die historische Entwicklung des Paragraph 9, AsylG, die gesetzlich vorgesehene Verpflichtung, bei Straffälligkeit des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls ein Aberkennungsverfahren einzuleiten und die in den Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG festgelegten Prüfschritte, die dabei vorzunehmen sind, zeigen, dass die zu entscheidende Angelegenheit die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche sind. Dementsprechend ist die \"Sache\" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht nur die Klärung der Frage, ob der vom Bundesamt angenommene Aberkennungstatbestand tatsächlich vorlag, sondern sie umfasste sämtliche in den Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG vorgesehenen Prüfschritte und Ansprüche (VwGH vom 29.06.2020, Ro 2019/01/004).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist dem Bundesverwaltungsgericht daher auch nicht verwehrt, bei Verneinung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AsylG zu prüfen. Bei entsprechenden Anhaltspunkten für das Vorliegen eines derartigen Tatbestands, ist das Bundesverwaltungsgericht zu einem solchen Vorgehen auch verpflichtet (VwGH vom 17.10.2019).Es ist dem Bundesverwaltungsgericht daher auch nicht verwehrt, bei Verneinung der Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG zu prüfen. Bei entsprechenden Anhaltspunkten für das Vorliegen eines derartigen Tatbestands, ist das Bundesverwaltungsgericht zu einem solchen Vorgehen auch verpflichtet (VwGH vom 17.10.2019).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch § 8 AsylG legt in Bezug auf bestimmte Gründe, die zur Versagung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen können, ausdrücklich eine Prüfreihenfolge fest. Eine nach § 8 Abs. 1 (oder Abs. 3 oder Abs. 6) AsylG ausgesprochene Versagung zieht nach dem Gesagten nicht dieselben Rechtsfolgen nach sich wie eine solche, die nach § 8 Abs. 3a AsylG erfolgt (VwGH vom 19.01.2022, Ra 2021/20/0310; vgl. zur ähnlich gelagerten Prüfreihenfolge im Fall der auf § 9 AsylG 2005 gestützten Aberkennung von früher gewährtem subsidiären Schutz VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005; in Bezug auf die Prüfreihenfolge bei der Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 8 AsylG 2005 dem folgend mit dem Hinweis auf die Übertragbarkeit der in Ro 2019/18/0005 angestellten Erwägungen VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch Paragraph 8, AsylG legt in Bezug auf bestimmte Gründe, die zur Versagung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen können, ausdrücklich eine Prüfreihenfolge fest. Eine nach Paragraph 8, Absatz eins, (oder Absatz 3, oder Absatz 6,) AsylG ausgesprochene Versagung zieht nach dem Gesagten nicht dieselben Rechtsfolgen nach sich wie eine solche, die nach Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG erfolgt (VwGH vom 19.01.2022, Ra 2021/20/0310; vergleiche zur ähnlich gelagerten Prüfreihenfolge im Fall der auf Paragraph 9, AsylG 2005 gestützten Aberkennung von früher gewährtem subsidiären Schutz VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005; in Bezug auf die Prüfreihenfolge bei der Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 8, AsylG 2005 dem folgend mit dem Hinweis auf die Übertragbarkeit der in Ro 2019/18/0005 angestellten Erwägungen VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Annahme eines Ausschlusstatbestandes nach § 9 Abs 2 Z 3 AsylG setzt voraus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes sonst erfüllt sind (VwGH vom 30.06.2025, Ra 2025/20/0077: „(…) zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen“).Die Annahme eines Ausschlusstatbestandes nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG setzt voraus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes sonst erfüllt sind (VwGH vom 30.06.2025, Ra 2025/20/0077: „(…) zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen“).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.3. Für den Fall, dass aber ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG oder aus den Gründen des § 8 Abs. 3 AsylG (weil eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht) oder § 8 Abs. 6 AsylG (weil der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann) abzuweisen ist, ordnet § 8 Abs. 3a AsylG an, dass eine Abweisung auch dann zu erfolgen hat, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG vorliegt (zur Prüfreihenfolge in Bezug auf die Gründe, die zur Versagung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen können, vgl. VwGH 19.01.2022, Ra 2021/20/0310, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt nach § 8 Abs. 3a letzter Satz AsylG sinngemäß auch für3.2.3. Für den Fall, dass aber ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG oder aus den Gründen des Paragraph 8, Absatz 3, AsylG (weil eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht) oder Paragraph 8, Absatz 6, AsylG (weil der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann) abzuweisen ist, ordnet Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG an, dass eine Abweisung auch dann zu erfolgen hat, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG vorliegt (zur Prüfreihenfolge in Bezug auf die Gründe, die zur Versagung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen können, vergleiche VwGH 19.01.2022, Ra 2021/20/0310, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt nach Paragraph 8, Absatz 3 a, letzter Satz AsylG sinngemäß auch für Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Aberkennung des subsidiären Schutzes nach diesem Tatbestand nicht allein darauf gestützt werden, dass der Fremde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG ist jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es kommt jedoch nicht auf die Prognose an, ob weiterhin eine vom Fremden ausgehende Gefahr vorliegt (vgl. VwGH vom 23.04.2024, Ra 2023/18/0150; VwGH vom 20.09.2022, Ra 2022/01/0129).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Aberkennung des subsidiären Schutzes nach diesem Tatbestand nicht allein darauf gestützt werden, dass der Fremde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG ist jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen. Es kommt jedoch nicht auf die Prognose an, ob weiterhin eine vom Fremden ausgehende Gefahr vorliegt vergleiche VwGH vom 23.04.2024, Ra 2023/18/0150; VwGH vom 20.09.2022, Ra 2022/01/0129).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Beurteilung, ob eine schwere Straftat im Sinne des Art 17 Abs 1 lit b Statusrichtlinie – nach dessen Wortlaut wird auf den Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung nicht abgestellt – vorliegt, darf sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen, nachdem sie im Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen (vgl EuGH 13.8.2018, Ahmed, C-369/17, Rn 55).</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit dem hier in Rede stehenden Grund für den Ausschluss vom subsidiären Schutz wird der Zweck verfolgt, Personen auszuschließen, die als des sich aus der Zuerkennung dieses Status ergebenden Schutzes unwürdig angesehen werden, und die Glaubwürdigkeit des gemeinsamen europäischen Asylsystems zu erhalten (vgl EuGH C-369/17, Rn 51). Es ist demnach zur Erfüllung des § 9 Abs 2 Z 3 AsylG hinreichend, dass eine rechtskräftige Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens vorliegt und die vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls ergibt, dass eine schwere Straftat in Sinn des Art 17 Abs 1 lit b Statusrichtlinie gegeben ist (VwGH vom 30.06.2025, Ra 2025/20/0077).Bei der Beurteilung, ob eine schwere Straftat im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie – nach dessen Wortlaut wird auf den Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung nicht abgestellt – vorliegt, darf sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen, nachdem sie im Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen vergleiche EuGH 13.8.2018, Ahmed, C-369/17, Rn 55).</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit dem hier in Rede stehenden Grund für den Ausschluss vom subsidiären Schutz wird der Zweck verfolgt, Personen auszuschließen, die als des sich aus der Zuerkennung dieses Status ergebenden Schutzes unwürdig angesehen werden, und die Glaubwürdigkeit des gemeinsamen europäischen Asylsystems zu erhalten vergleiche EuGH C-369/17, Rn 51). Es ist demnach zur Erfüllung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG hinreichend, dass eine rechtskräftige Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens vorliegt und die vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls ergibt, dass eine schwere Straftat in Sinn des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie gegeben ist (VwGH vom 30.06.2025, Ra 2025/20/0077).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.4. Gemäß Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.3.2.4. Gemäß Artikel 2, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/2017).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ruft ein reales Risiko iSd Art. 3 EMRK hervor. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst ist, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/2017).Nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ruft ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK hervor. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst ist, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/2017).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 23.06.2020, Ra 2020/20/0188).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 23.06.2020, Ra 2020/20/0188).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.5. Da dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, ist nach § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG zu klären, ob ihm nach dieser Gesetzesstelle der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Dies ist dann der Fall, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.5. Da dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, ist nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG zu klären, ob ihm nach dieser Gesetzesstelle der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Dies ist dann der Fall, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer ist aufgrund der derzeitigen prekären Versorgungslage in Afghanistan (IPC-Stufe 3), seines jungen Alters, der schwierigen Arbeitsmarktsituation und des angesichts seines noch minderjährigen Alters noch nicht ausreichend tragfähigen familiären und sozialen Unterstützungsnetzwerks in Afghanistan derzeit nicht in der Lage bei einer Rückkehr nach Afghanistan den notwendigsten Lebensunterhalt zu erwirtschaften.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer kann bei einer Rückkehr nach Afghanistan in die Stadt Kabul aufgrund der derzeitigen Versorgungssituation grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, nicht befriedigen. Er würde in Afghanistan in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zurückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan stellt daher im Entscheidungszeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer noch minderjährig ist, eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar, da der Beschwerdeführer dort derzeit keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können.Die Zurückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan stellt daher im Entscheidungszeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer noch minderjährig ist, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK dar, da der Beschwerdeführer dort derzeit keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer würde daher grundsätzlich die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Staus eines subsidiär Schutzberechtigten erfüllen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.6. Wie festgestellt, wurde der Beschwerdeführer jedoch während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet wegen der Begehung eines Verbrechens iSd § 17 StGB rechtskräftig verurteilt. Bereits zuvor wurde dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer verübten Verbrechen des schweren Raubes angesichts des konkreten Tatherganges, der konkret verhängten Strafe und der berücksichtigten Milderungs- und Erschwerungsgründe als Straftaten von außerordentlicher Schwere im Sinne des Art. 14 Statusrichtlinie bzw. § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG zu qualifizieren waren. 3.2.6. Wie festgestellt, wurde der Beschwerdeführer jedoch während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet wegen der Begehung eines Verbrechens iSd Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt. Bereits zuvor wurde dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer verübten Verbrechen des schweren Raubes angesichts des konkreten Tatherganges, der konkret verhängten Strafe und der berücksichtigten Milderungs- und Erschwerungsgründe als Straftaten von außerordentlicher Schwere im Sinne des Artikel 14, Statusrichtlinie bzw. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG zu qualifizieren waren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Folglich ist jedenfalls auch von einer „schweren Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie auszugehen, sodass auch der Verbrechensbegriff des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG erfüllt ist.Folglich ist jedenfalls auch von einer „schweren Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie auszugehen, sodass auch der Verbrechensbegriff des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG erfüllt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Ergebnis ist dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten daher gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG nicht zuzuerkennen.Im Ergebnis ist dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten daher gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG nicht zuzuerkennen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.7. Dies war mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 3.2.7. Dies war mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. ist daher als unbegründet abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu B) Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W286.2136077.2.00</p></div>", "next": 0}