{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">3.1.4. Zum Vorliegen einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit im gegenständlichen Fall:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass die im Rahmen der Prüfung einer Aberkennung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 durchzuführende Gefährdungsprognose grundsätzlich unabhängig von den – die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden – Erwägungen des Strafgerichtes erfolgt (vgl. VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001; VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312; VwGH 17.12.2020, Ra 2020/18/0279; VwGH 15.04.2020, Ra 2020/19/0003). Bei einer Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist; dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. dazu etwa VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner festgehalten, dass das Zeigen von Reue, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, aber auch der erfolgreiche Abschluss einer Drogenentzugstherapie maßgebliche Umstände sind, auf die in der im Rahmen der Gefährdungsprognose vorzunehmenden Gesamtbetrachtung Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 01.09.2022, Ra 2022/18/0200, unter Verweis auf VwGH 28.10.2021, Ra 2020/19/0317, und 29.08.2019, Ra 2018/19/0522).Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass die im Rahmen der Prüfung einer Aberkennung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 durchzuführende Gefährdungsprognose grundsätzlich unabhängig von den – die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden – Erwägungen des Strafgerichtes erfolgt vergleiche VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312; VwGH 17.12.2020, Ra 2020/18/0279; VwGH 15.04.2020, Ra 2020/19/0003). Bei einer Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist; dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche dazu etwa VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner festgehalten, dass das Zeigen von Reue, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, aber auch der erfolgreiche Abschluss einer Drogenentzugstherapie maßgebliche Umstände sind, auf die in der im Rahmen der Gefährdungsprognose vorzunehmenden Gesamtbetrachtung Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 01.09.2022, Ra 2022/18/0200, unter Verweis auf VwGH 28.10.2021, Ra 2020/19/0317, und 29.08.2019, Ra 2018/19/0522).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohl verhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohl verhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt in Strafhaft, weswegen ein Gesinnungswandel infolge eines längeren Wohlverhaltens in Freiheit nicht festgestellt werden kann. Es ist zwar zu berücksichtigen, dass der BF auch selbst suchtmittelabhängig war und die Vergehen nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG jeweils ausschließlich zum persönlichen Gebrauch iSd § 27 Abs. 2 SMG beging, jedoch besuchte er abgesehen von einer acht Einheiten umfassenden Suchtberatungsgruppe keine weitere Therapie. Wie bereits unter Pkt. II.2.3. ausgeführt, hat sich der BF zwar zuletzt um Aufnahme in eine forensische Therapiegruppe bemüht, jedoch geht aus seinen weiteren Angaben hervor, dass er diese absolvieren will, um in den gelockerten Vollzug und eine Außenstelle überstellt werden zu können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF bezeichnet sich selbst nicht als süchtig, er sei in einer „beschützenden Umgebung“ abstinent. Aufgrund der Tatsache, dass er sich derzeit in Strafhaft befindet, kann noch nicht festgestellt werden, dass er es nachhaltig schaffen wird, auf den Konsum von Suchtmitteln zu verzichten.Der BF befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt in Strafhaft, weswegen ein Gesinnungswandel infolge eines längeren Wohlverhaltens in Freiheit nicht festgestellt werden kann. Es ist zwar zu berücksichtigen, dass der BF auch selbst suchtmittelabhängig war und die Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG jeweils ausschließlich zum persönlichen Gebrauch iSd Paragraph 27, Absatz 2, SMG beging, jedoch besuchte er abgesehen von einer acht Einheiten umfassenden Suchtberatungsgruppe keine weitere Therapie.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits unter Pkt. römisch zwei.2.3. ausgeführt, hat sich der BF zwar zuletzt um Aufnahme in eine forensische Therapiegruppe bemüht, jedoch geht aus seinen weiteren Angaben hervor, dass er diese absolvieren will, um in den gelockerten Vollzug und eine Außenstelle überstellt werden zu können. Der BF bezeichnet sich selbst nicht als süchtig, er sei in einer „beschützenden Umgebung“ abstinent. Aufgrund der Tatsache, dass er sich derzeit in Strafhaft befindet, kann noch nicht festgestellt werden, dass er es nachhaltig schaffen wird, auf den Konsum von Suchtmitteln zu verzichten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Des Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass sich der BF bisher gewissenhaft mit seinen Straftaten auseinandergesetzt hat. Wie bereits unter Pkt. II.2.3. ausgeführt, kann aufgrund seiner Angaben zu seinem straffälligen Verhalten in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht angenommen werden, dass er sich einerseits mit dem Unrecht der Taten auseinandergesetzt hat, noch, dass er verstanden hat, worin das Unrecht gelegen ist, zumal er nach wie vor die eigene Drogenhandelstätigkeit leugnete bzw. den Grund für die eigene Abhängigkeit mit dem Tod seiner Mutter und der damit verbundenen psychischen Belastung zu rechtfertigen versuchte. Das Bundesverwaltungsgericht ist jedenfalls an den Schuldspruch der Verurteilung des BF gebunden, da mit Eintritt der materiellen Rechtskraft eines Strafurteils bindend festgestellt wird, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (VwGH 21.10.2011, Ra 2010/03/0165).Des Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass sich der BF bisher gewissenhaft mit seinen Straftaten auseinandergesetzt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits unter Pkt. römisch zwei.2.3. ausgeführt, kann aufgrund seiner Angaben zu seinem straffälligen Verhalten in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht angenommen werden, dass er sich einerseits mit dem Unrecht der Taten auseinandergesetzt hat, noch, dass er verstanden hat, worin das Unrecht gelegen ist, zumal er nach wie vor die eigene Drogenhandelstätigkeit leugnete bzw. den Grund für die eigene Abhängigkeit mit dem Tod seiner Mutter und der damit verbundenen psychischen Belastung zu rechtfertigen versuchte. Das Bundesverwaltungsgericht ist jedenfalls an den Schuldspruch der Verurteilung des BF gebunden, da mit Eintritt der materiellen Rechtskraft eines Strafurteils bindend festgestellt wird, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (VwGH 21.10.2011, Ra 2010/03/0165).</p>\n<p class=\"lf-p\">Da sich der BF nach wie vor in Strafhaft befindet, weshalb ein Wohlverhalten in Freiheit nicht vorliegt, und sich bisher zwar teilweise geständig, aber nicht schuldeinsichtig zeigte, konnte keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Hinzu kommt, dass der BF bereits vor der letzten Verurteilung, die zur nunmehrigen Strafhaft geführt hat, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels verurteilt worden war. Trotz der damals bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe und der verhängten Geldstrafe setzte der BF sein verwerfliches Verhalten unverändert fort. Weder sein damals bestehendes Arbeitsverhältnis noch seine sozialen Bindungen, sei es über den ausgeübten Teamsport oder seine Freundin und nunmehrige Verlobte und deren Familie, konnten ihn von der weiteren Begehung der zuvor beschriebenen Straftaten abhalten. Selbst wenn der BF nach der Haftentlassung wieder in seiner alten Firma arbeiten kann und sich mit seiner Verlobten ein gemeinsames Leben aufbauen möchte, kann darin kein stabilisierender Faktor für eine positive Prognose erblickt werden, da dieses Umfeld bereits zu den Zeiten der Tatbegehung bestand.</p>\n<p class=\"lf-p\">Angesichts der gravierenden Straffälligkeit des BF, wird es auch unter Berücksichtigung des Zeitraumes zwischen Tatbegehung und Haftantritt noch eines mehrjährigen Zeitraums des Wohlverhaltens bedürfen, um von einer nachhaltigen Persönlichkeitsänderung und somit einem Wegfall bzw. einer erheblichen Minderung der von seiner Person ausgehenden Gefährdung ausgehen zu können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Ergebnis ist aufgrund der persönlichen Umstände des BF sowie der großen Rückfallneigung bei Suchtmitteldelikten von einer vom BF ausgehenden großen Gefahr für die Gemeinschaft im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG auszugehen.Im Ergebnis ist aufgrund der persönlichen Umstände des BF sowie der großen Rückfallneigung bei Suchtmitteldelikten von einer vom BF ausgehenden großen Gefahr für die Gemeinschaft im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG auszugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.5. Zum Vorliegen der Verhältnismäßigkeit der Aberkennung im gegenständlichen Fall:</p>\n<p class=\"lf-p\">Schließlich ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom BF ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Festzuhalten ist zunächst, dass illegaler Drogenhandel eine Bedrohung der Gesundheit, Sicherheit und Lebensqualität der Bürger der Europäischen Union sowie der legalen Wirtschaftstätigkeit, der Stabilität und der Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt. Bereits durch die Nennung des Drogenhandels als Beispiel besonders schwerer Kriminalität in Art. 83 AEUV wird deutlich, dass entsprechende Delikte – wie etwa Suchtgifthandel – unionsweit als schwere Straftaten angesehen und entsprechend strafgerichtlich verfolgt werden.Festzuhalten ist zunächst, dass illegaler Drogenhandel eine Bedrohung der Gesundheit, Sicherheit und Lebensqualität der Bürger der Europäischen Union sowie der legalen Wirtschaftstätigkeit, der Stabilität und der Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt. Bereits durch die Nennung des Drogenhandels als Beispiel besonders schwerer Kriminalität in Artikel 83, AEUV wird deutlich, dass entsprechende Delikte – wie etwa Suchtgifthandel – unionsweit als schwere Straftaten angesehen und entsprechend strafgerichtlich verfolgt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) hingewiesen, der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher ein hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt (vgl. zuletzt VwGH 06.05.2022, Ra 2021/01/0377; VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159, mit Verweis auf EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110).Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) hingewiesen, der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher ein hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt vergleiche zuletzt VwGH 06.05.2022, Ra 2021/01/0377; VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159, mit Verweis auf EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Blick auf das Leben des BF im Bundesgebiet seit seiner Einreise im Jahr 2015 und auf sein bisheriges strafrechtliches Fehlverhalten in Österreich bzw. die daraus resultierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Inland, war vor dem Hintergrund der aufgezeigten Verwerflichkeit der vom BF begangenen „besonders schweren Verbrechen“, nämlich des Suchtgifthandels und der unbedingten Verurteilung des BF zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren sowie der von ihm ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit, insbesondere für die Volksgesundheit (aufgrund des zur Aufbereitung und Verkaufs transportierten Suchtgiftmenge, in einer die Grenzmenge um ein vielfaches übersteigenden Menge), festzustellen, dass – bei der vorgenommenen Abwägung zur Verhältnismäßigkeit – die vom BF ausgehende Gefahr für das Grundinteresse der Allgemeinheit den Eingriff in seine Rechte, die ihm aufgrund seines Status aus der Statusrichtlinie zustehen, überwiegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Rahmen der Abwägung der Verhältnismäßigkeit war jedoch nicht darüber hinaus zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Rückkehr des BF in sein Herkunftsland in Anbetracht des Ausmaßes und der Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt. Die Folgen, die eine etwaige Rückkehr des BF in sein Herkunftsland für ihn oder für die Allgemeinheit des Mitgliedsstaats hätte, in dem er sich aufhält, sind nämlich nicht bei Erlass der Entscheidung, die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, sondern gegebenenfalls dann zu berücksichtigen, wenn die zuständige Behörde beabsichtigt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">EuGH vom 06.07.2023, C-8/22).Im Rahmen der Abwägung der Verhältnismäßigkeit war jedoch nicht darüber hinaus zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Rückkehr des BF in sein Herkunftsland in Anbetracht des Ausmaßes und der Art der Maßnahmen, denen er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ausgesetzt wäre, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des internationalen Schutzes überwiegt. Die Folgen, die eine etwaige Rückkehr des BF in sein Herkunftsland für ihn oder für die Allgemeinheit des Mitgliedsstaats hätte, in dem er sich aufhält, sind nämlich nicht bei Erlass der Entscheidung, die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, sondern gegebenenfalls dann zu berücksichtigen, wenn die zuständige Behörde beabsichtigt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung zu erlassen vergleiche EuGH vom 06.07.2023, C-8/22).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall steht die Aberkennung in einem angemessenen Verhältnis zur Gefahr, die vom BF ausgeht. Wie bereits dargelegt, hat der BF ein besonders schweres Verbrechen begangen. Auf Grund der vom BF für die Allgemeinheit ausgehenden erheblichen Gefahr, besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Aufenthalt des BF im österreichischen Bundesgebiet zu beenden. Es wird hier auch nicht verkannt, dass mit einer Aberkennung und dem damit in Zusammenhang stehenden Verlust des Status des Asylberechtigen auch der Verlust verschiedener bedeutender Rechte einhergeht. Für das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch nicht erkennbar, dass im gegenständlichen Fall durch im Vergleich zur Aberkennung weniger beeinträchtigende Maßnahmen das Ziel des Schutzes der Allgemeinheit auf gleiche Weise erreicht werden könnte, sodass gelindere Mittel hier nicht in Betracht kommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist daher im gegenständlichen Fall auch verhältnismäßig.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.6. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG liegen gegenständlich vor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.3.1.6. Die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG liegen gegenständlich vor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu B) Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W278.2193335.3.00</p></div>", "next": 0}