{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Dem Protokolls- und Urteilsvermerk zur letzten Verurteilung ist zu entnehmen, dass der BF selbst mehrmals wöchentlich Cannabiskraut mit den Wirkstoffen THCA und Delta-9-THC konsumiert hat. Den Verkauf der Suchtmittel habe er jedoch nicht vorwiegend begangen, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, sondern um sich den sonstigen Lebensunterhalt zu finanzieren vergleiche PUV zu Gz. römisch 40 , S 5). Der BF hat sich in vollem Bewusstsein seiner Taten dazu entschieden, Suchtmittel in der Absicht zu erwerben, diese an Abnehmer durch gewinnbringenden Verkauf zu überlassen, die durch den Konsum an ihrer Gesundheit geschädigt werden. Auch wenn seine Verkaufsmengen nicht die Schwellenwerte des Drogenhandels erreichten vergleiche Paragraph 28 a, SMG), hat der BF das Interesse der Allgemeinheit an der Hintanhaltung von Konsum von und Handel mit Suchgiften beeinträchtigt und zur Gefährdung der Gesundheit beigetragen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF hat auch seine bisherigen Chancen nicht genutzt, wie sich aus dem Verhandlungsprotokoll des letzten Beschwerdeverfahrens (Gz. XXXX ) ergibt (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll vom 22.04.2024, S 4 ff):Der BF hat auch seine bisherigen Chancen nicht genutzt, wie sich aus dem Verhandlungsprotokoll des letzten Beschwerdeverfahrens (Gz. römisch 40 ) ergibt (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll vom 22.04.2024, S 4 ff): „R: Ich habe gesehen, dass Sie 2016/17 Bewährungshilfe hatten. Haben Sie diese in Anspruch genommen?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Ja, ein paar Mal haben wir uns getroffen, aber ich habe dann eine Arbeit gefunden und habe ihm dann gesagt, dass ich die Bewährungshilfe nicht mehr nötig habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Haben Ihnen diese wenigen Termine mit der B-. Hilfe geholfen?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Ja, sicher. Ich habe dann einen Job gefunden und er sagte zu mir, wie ich in Zukunft leben sollte.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Sie sind ja jetzt schon das 2. Mal wegen Drogendelikten verurteilt und angeklagt worden. Haben Sie ein Problem mit Drogen?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Seit 2015 habe ich geraucht, dann habe ich nach einiger Zeit aufgehört. 6 Monate bevor ich inhaftiert wurde habe ich nicht geraucht, dann habe ich 3 Wochen vor der Inhaftierung wieder angefangen Suchtgift zu nehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Haben Sie Gras geraucht oder auch andere Drogen (Kokain, Heroin, usw.)?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Nein, immer nur Gras.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Was tun Sie gegen Ihre Drogensucht, gegen das Rauchen von Gras?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Ich habe mich sehr bemüht, seit 10 Jahren habe ich immer wieder mehr oder weniger Probleme mit dem Aufenthaltstitel. Ich war komplett im Stress, weil meine Mutter gestorben ist. Das hat mich sehr traurig gemacht und deswegen habe ich die Drogen genommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: In der Haft sind Sie jetzt auf Entzug?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Ja.</p>\n<p class=\"lf-p\">R: Habe Sie vor, wenn Sie in Freiheit sind, eine Therapie zu machen?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Ja, das möchte ich schon machen. Ich möchte auch mein Leben wieder auf die Reihe bringen und alles wieder in Ordnung bringen. […] R: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Ö vor? Wissen Sie schon, was Sie später machen wollen?</p>\n<p class=\"lf-p\">BF: Ich möchte ein normales Leben führen, arbeiten gehen und einer Wohnung haben.“ Es ist dem Bundesamt daher nicht entgegenzutreten, wenn es im angefochtenen Bescheid begründend ausführt, dass die Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt und der BF trotz bereits erfolgter strafrechtlicher Verurteilungen mit dem wiederholten Verkauf von Drogen die Gesundheit der im Bundesgebiet lebenden Menschen gefährdet hat (vgl. angefochtener Bescheid, S 111). In der ersten Beschwerdeverhandlung erklärte der BF, dass er Geld gebraucht habe und ihm ein Freund gesagt habe, er solle Drogen verkaufen (vgl. VHS vom 20.09.2020, S 8). Zum Entscheidungszeitpunkt ist der BF arbeitslos, er bezieht Notstands- bzw. Überbrückungshilfe (vgl. AJ-Web-Auszug in OZ 1), es fehlt ihm ein geregelter Tagesablauf (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VHS, S 11 f), wobei er gleichzeitig angibt, psychisch unter Druck zu stehen (vgl. VHS, S 4). Es besteht daher nach Ansicht des erkennenden Richters eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der BF erneut Suchtgift konsumieren und zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes verkaufen wird, da er keine Einsicht in seine bisherigen Straftaten zeigte.Es ist dem Bundesamt daher nicht entgegenzutreten, wenn es im angefochtenen Bescheid begründend ausführt, dass die Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt und der BF trotz bereits erfolgter strafrechtlicher Verurteilungen mit dem wiederholten Verkauf von Drogen die Gesundheit der im Bundesgebiet lebenden Menschen gefährdet hat vergleiche angefochtener Bescheid, S 111).</p>\n<p class=\"lf-p\">In der ersten Beschwerdeverhandlung erklärte der BF, dass er Geld gebraucht habe und ihm ein Freund gesagt habe, er solle Drogen verkaufen vergleiche VHS vom 20.09.2020, S 8). Zum Entscheidungszeitpunkt ist der BF arbeitslos, er bezieht Notstands- bzw. Überbrückungshilfe vergleiche AJ-Web-Auszug in OZ 1), es fehlt ihm ein geregelter Tagesablauf vergleiche VHS, S 11 f), wobei er gleichzeitig angibt, psychisch unter Druck zu stehen vergleiche VHS, S 4). Es besteht daher nach Ansicht des erkennenden Richters eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der BF erneut Suchtgift konsumieren und zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes verkaufen wird, da er keine Einsicht in seine bisherigen Straftaten zeigte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenfalls richtigerweise verweist das Bundesamt darauf, dass der BF offenbar nicht bereit ist, sich an die Gesetze im Bundesgebiet zu halten. Aus dem Strafregisterauszug ergeben sich noch Verurteilungen aufgrund von Delikten gegen Leib und Leben. Wie unter Pkt. I.1.3.1. festgestellt, hat der BF versucht, durch Stöße mit den Händen und Faustschläge einen Beamten der Drogenfahndung dran zu hindern, ihn von der Vernehmungs- in die Arrestzelle zu verbringen und dadurch den Tatbestand des Widerstandes gegen die Staatsgewalt verwirklicht; in diesem Zusammenhang versuchte er auch, einen Beamten während der Vollziehung seiner Aufgaben durch einen gezielten Faustschlag gegen den Kopf zu verletzen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">PUV zu Gz. XXXX : BVwG-Verfahren XXXX , OZ 5). Diesen Aspekt der ersten strafrechtlichen Verurteilung erwähnte der BF auf die Frage des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung mit keinem Wort (vgl. VHS, S 15). Es mangelt dem BF auch hier an Unrechtsbewusstsein, da er in der damaligen Beschwerdeverhandlung auf Vorhalt angab: „Ich habe nichts gemacht, ich saß auf einem Stuhl und sie haben mich geschubst und ich bin umgefallen.“ (vgl. VHS vom 10.09.2020, S 8). Diese Täter-Opfer-Umkehr zeugt nicht von einer Schuldeinsicht. Auch in Hinblick auf die zweite Verurteilung kann nicht erkannt werden, dass der BF sich ausreichend mit dem Unrecht seines Verhaltens auseinandergesetzt hat, da er in der damaligen Beschwerdeverhandlung angab: „Im Jahr 2016 war ich bei diesem Vorfall nur dabei, ich habe nichts getan und wollte nur Billard spielen, Afghanen haben mich für einen Tschetschenen gehalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als ich mich vorgestellt habe, haben sie mich dann in Ruhe gelassen. Damals im Jahr 2016 habe ich nichts getan. […]“ (vgl. VHS vom 10.09.2020, S 9). Auch in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung gab der BF auf nochmalige Nachfrage des erkennenden Richters an: „Vor ca. zehn Jahren war ich beteiligt an einer Handgreiflichkeit, es gab Zeugen, ich möchte nicht davon erzählen, es ist lange her. Es war eine Gruppenschlägerei.“ (vgl. VHS, S 15). Es kann aus dem wiederholt delinquenten Verhalten und den zitierten Verantwortungen des BF nicht erkannt werden, dass er sich mit seinen Taten aufrichtig und nachhaltig auseinandergesetzt hat, wie sich auch aus seiner abschließen Aussage zu den Strafen im Bundesgebiet ableiten lässt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch trotz mehrmaligen Verspürens des Haftübels erkennt der BF noch immer nicht, dass sein Verhalten, insbesondere der Verkauf von Suchtmitteln, ein unerwünschtes Verhalten darstellt, das dem öffentlichen Interesse der Gesundheit der Bevölkerung widerspricht. Sein Fokus liegt einzig und allein auf seiner Person und seinen Rechten, nicht aber auf seinen Pflichten, er erkennt nicht, dass sein bisheriges Verhalten zur jetzigen Lebenssituation geführt hat und empfindet sich im Vergleich zu anderen als benachteiligt: „Nein, sonst ist mein Register sauber. Ich hatte bis dato immer nur befristete Aufenthaltstitel, andere haben viel längere Befristungen als ich. Ich habe immer nur auf ein Jahr befristete Aufenthaltstitel.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ich bin seit ca. elf Jahren hier in Österreich, ich habe das Recht einen normalen Aufenthaltstitel zu haben, ich bin hier aufgewachsen.“ (vgl. VHS, S 15).Ebenfalls richtigerweise verweist das Bundesamt darauf, dass der BF offenbar nicht bereit ist, sich an die Gesetze im Bundesgebiet zu halten. Aus dem Strafregisterauszug ergeben sich noch Verurteilungen aufgrund von Delikten gegen Leib und Leben. Wie unter Pkt. römisch eins.1.3.1. festgestellt, hat der BF versucht, durch Stöße mit den Händen und Faustschläge einen Beamten der Drogenfahndung dran zu hindern, ihn von der Vernehmungs- in die Arrestzelle zu verbringen und dadurch den Tatbestand des Widerstandes gegen die Staatsgewalt verwirklicht; in diesem Zusammenhang versuchte er auch, einen Beamten während der Vollziehung seiner Aufgaben durch einen gezielten Faustschlag gegen den Kopf zu verletzen vergleiche PUV zu Gz. römisch 40 : BVwG-Verfahren römisch 40 , OZ 5).</p>\n<p class=\"lf-p\">Diesen Aspekt der ersten strafrechtlichen Verurteilung erwähnte der BF auf die Frage des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung mit keinem Wort vergleiche VHS, S 15). Es mangelt dem BF auch hier an Unrechtsbewusstsein, da er in der damaligen Beschwerdeverhandlung auf Vorhalt angab: „Ich habe nichts gemacht, ich saß auf einem Stuhl und sie haben mich geschubst und ich bin umgefallen.“ vergleiche VHS vom 10.09.2020, S 8). Diese Täter-Opfer-Umkehr zeugt nicht von einer Schuldeinsicht. Auch in Hinblick auf die zweite Verurteilung kann nicht erkannt werden, dass der BF sich ausreichend mit dem Unrecht seines Verhaltens auseinandergesetzt hat, da er in der damaligen Beschwerdeverhandlung angab: „Im Jahr 2016 war ich bei diesem Vorfall nur dabei, ich habe nichts getan und wollte nur Billard spielen, Afghanen haben mich für einen Tschetschenen gehalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als ich mich vorgestellt habe, haben sie mich dann in Ruhe gelassen. Damals im Jahr 2016 habe ich nichts getan. […]“ vergleiche VHS vom 10.09.2020, S 9). Auch in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung gab der BF auf nochmalige Nachfrage des erkennenden Richters an: „Vor ca. zehn Jahren war ich beteiligt an einer Handgreiflichkeit, es gab Zeugen, ich möchte nicht davon erzählen, es ist lange her. Es war eine Gruppenschlägerei.“ vergleiche VHS, S 15). Es kann aus dem wiederholt delinquenten Verhalten und den zitierten Verantwortungen des BF nicht erkannt werden, dass er sich mit seinen Taten aufrichtig und nachhaltig auseinandergesetzt hat, wie sich auch aus seiner abschließen Aussage zu den Strafen im Bundesgebiet ableiten lässt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch trotz mehrmaligen Verspürens des Haftübels erkennt der BF noch immer nicht, dass sein Verhalten, insbesondere der Verkauf von Suchtmitteln, ein unerwünschtes Verhalten darstellt, das dem öffentlichen Interesse der Gesundheit der Bevölkerung widerspricht. Sein Fokus liegt einzig und allein auf seiner Person und seinen Rechten, nicht aber auf seinen Pflichten, er erkennt nicht, dass sein bisheriges Verhalten zur jetzigen Lebenssituation geführt hat und empfindet sich im Vergleich zu anderen als benachteiligt: „Nein, sonst ist mein Register sauber. Ich hatte bis dato immer nur befristete Aufenthaltstitel, andere haben viel längere Befristungen als ich. Ich habe immer nur auf ein Jahr befristete Aufenthaltstitel.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ich bin seit ca. elf Jahren hier in Österreich, ich habe das Recht einen normalen Aufenthaltstitel zu haben, ich bin hier aufgewachsen.“ vergleiche VHS, S 15).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der BF aufgrund seiner wiederholten Suchtgiftdelinquenz und des Verkaufs von Suchtmitteln, zu dem er sich bewusst entschied, um seine finanzielle Situation zu verbessern, das Interesse der Allgemeinheit an der Hintanhaltung von Konsum von und Handel mit Suchgiften beeinträchtigt sowie zur Gefährdung der Gesundheit beigetragen hat und daher eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Rechtliche Beurteilung:</div>\n<p class=\"lf-p\">3.1. Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt I. und II.) und zur Abweisung des Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.):3.1. Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) und zur Abweisung des Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.):</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.1. Rechtliche Grundlagen: § 9 Aberkennung des Status des subsidiär SchutzberechtigtenParagraph 9, Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn 1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder 3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn 1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder 3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.</div>\n<p class=\"lf-p\">In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.</div>\n<p class=\"lf-p\">3.1.2. Im vorliegenden Fall stützte die belangte Behörde ihre Entscheidung auf § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und ausgeführt, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 von Amts wegen abzuerkennen war (vgl. angefochtener Bescheid, S 119). Gleichzeitig führte die belangte Behörde aus, dass sich die Versorgungslage in Afghanistan seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht verbessert habe und sich aus den herangezogenen Erkenntnisquellen ergebe, dass der BF in Afghanistan weiterhin keine Lebensgrundlage vorfinden würde bzw. seine existenziellen Grundbedürfnisse nicht gesichert wären (vgl. angefochtener Bescheid, S 114). Aus diesem Grund sei seine Abschiebung nach Afghanistan unzulässig (vgl. angefochtener Bescheid, S 119 f zu Spruchpunkt IV.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Spruchpunkt, mit dem die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 9 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Abs. 9 FPG, ausgesprochen wurde (vgl. Spruch des Bescheides, S 1), ist nicht vom Beschwerdeumfang erfasst (vgl. Beschwerde, S 2) und erwuchs daher in Rechtskraft.3.1.2. Im vorliegenden Fall stützte die belangte Behörde ihre Entscheidung auf Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 und ausgeführt, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 von Amts wegen abzuerkennen war vergleiche angefochtener Bescheid, S 119). Gleichzeitig führte die belangte Behörde aus, dass sich die Versorgungslage in Afghanistan seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht verbessert habe und sich aus den herangezogenen Erkenntnisquellen ergebe, dass der BF in Afghanistan weiterhin keine Lebensgrundlage vorfinden würde bzw. seine existenziellen Grundbedürfnisse nicht gesichert wären vergleiche angefochtener Bescheid, S 114).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus diesem Grund sei seine Abschiebung nach Afghanistan unzulässig vergleiche angefochtener Bescheid, S 119 f zu Spruchpunkt römisch vier.). Dieser Spruchpunkt, mit dem die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG, ausgesprochen wurde vergleiche Spruch des Bescheides, S 1), ist nicht vom Beschwerdeumfang erfasst vergleiche Beschwerde, S 2) und erwuchs daher in Rechtskraft.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.3. Nach der Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.3.1.3. Nach der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose. Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Der Bejahung einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung steht nicht entgegen, dass er sein Verhalten nicht schuldhaft zu vertreten hat (vgl. zum Ganzen VwGH 28.03.2023, Ra 2022/20/0137 mwN). Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof zufolge ist es der Behörde bei der Erstellung einer Gefährdungsprognose nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auch nicht verwehrt, auch vor der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. vor Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung begangene Straftaten in ihre Gesamtbeurteilung einfließen zu lassen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, mwN).Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose. Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Der Bejahung einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung steht nicht entgegen, dass er sein Verhalten nicht schuldhaft zu vertreten hat vergleiche zum Ganzen VwGH 28.03.2023, Ra 2022/20/0137 mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof zufolge ist es der Behörde bei der Erstellung einer Gefährdungsprognose nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auch nicht verwehrt, auch vor der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. vor Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung begangene Straftaten in ihre Gesamtbeurteilung einfließen zu lassen vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits unter Pkt. II.2.3. ausgeführt, geht der erkennende Richter aufgrund des persönlichen Eindrucks vom BF in der mündlichen Verhandlung, seiner dortigen Angaben und der Widersprüche seines Vorbringens zu den vom Strafgericht festgestellten Tatsachen davon aus, dass der BF eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Der BF konnte nicht überzeugend darlegen, dass er seine Taten bereue und das Unrecht eingesehen habe. Selbst nach mehrmaligem Verspüren des Haftübels stellt der BF seine Taten abgeschwächt dar, indem er angab, nur selbst konsumiert, aber nichts verkauft zu haben (vgl. VHS, S 15), obwohl ihm auch der Verkauf nachgewiesen wurde und er portioniertes Suchtgift für den unmittelbaren Weiterverkauf bereithielt (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">PUV zu Gz. XXXX , S 5), auch zu den Delikten gegen Leib und Leben zeigte er keine Verantwortungsübernahme. Eine hinreichende Auseinandersetzung mit seiner eigenen Abhängigkeit, seinen Handlungen und deren Folgen kann darin nicht erkannt werden. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der BF wieder selbst Suchtmittel konsumieren und neuerlich mit dem Verkauf von Suchtgift beginnen wird, wenn er sich subjektiv finanziell unter Druck fühlt und mehr Geld benötigt, als ihm in Form von Sozialleistungen (derzeit Notstands- und Überbrückungshilfe) zur Verfügung steht. Wie bereits unter Pkt. römisch zwei.2.3. ausgeführt, geht der erkennende Richter aufgrund des persönlichen Eindrucks vom BF in der mündlichen Verhandlung, seiner dortigen Angaben und der Widersprüche seines Vorbringens zu den vom Strafgericht festgestellten Tatsachen davon aus, dass der BF eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF konnte nicht überzeugend darlegen, dass er seine Taten bereue und das Unrecht eingesehen habe. Selbst nach mehrmaligem Verspüren des Haftübels stellt der BF seine Taten abgeschwächt dar, indem er angab, nur selbst konsumiert, aber nichts verkauft zu haben vergleiche VHS, S 15), obwohl ihm auch der Verkauf nachgewiesen wurde und er portioniertes Suchtgift für den unmittelbaren Weiterverkauf bereithielt vergleiche PUV zu Gz. römisch 40 , S 5), auch zu den Delikten gegen Leib und Leben zeigte er keine Verantwortungsübernahme. Eine hinreichende Auseinandersetzung mit seiner eigenen Abhängigkeit, seinen Handlungen und deren Folgen kann darin nicht erkannt werden. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der BF wieder selbst Suchtmittel konsumieren und neuerlich mit dem Verkauf von Suchtgift beginnen wird, wenn er sich subjektiv finanziell unter Druck fühlt und mehr Geld benötigt, als ihm in Form von Sozialleistungen (derzeit Notstands- und Überbrückungshilfe) zur Verfügung steht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da das Gesamtverhalten des BF für die Gefährdungsprognose heranzuziehen ist, ist auch auf weitere aktenkundige Polizeiberichte bzw. Verständigungen der Staatsanwaltschaft hinzuweisen: Im März 2021 trat die zuständige Staatsanwaltschaft von der Verfolgung wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG (vorläufig) von der Verfolgung zurück (vgl. Akt Teil II: AS 187). Den polizeilichen Abschlussberichten vom XXXX 2021 (Akt Teil II: AS 517 ff) und vom XXXX 2021 (Akt Teil II: AS 541 ff) ist zu entnehmen, dass im Februar 2021 von einer Streife wahrgenommen wurde, dass der BF einer anderen Person nachlief und sich bei der Anhaltung ohne ersichtlichen Grund auf die Fahrbahn setzte und versuchte, div.</p>\n<p class=\"lf-p\">Alufoliengebilde mit Cannabiskraut am Boden und in einem Mistkübel abzulegen, zwischen den Alu-Baggys legte er auch einen Schlagring am Boden ab. Der BF gab gegenüber den einschreitenden Beamten an, über Facebook mit einem Dealer Kontakt aufgenommen zu und sich mit diesem zwecks Cannabis-Ankauf getroffen zu haben. Aufgrund der schlechten Qualität habe er weniger bezahlen wollen, weshalb es zum Streit gekommen sei und er vom Dealer mit Pfefferspray attackiert worden sei, weshalb er weggelaufen sei (vgl. Akt Teil II: AS 519). Der BF gab an, das Cannabis für den Eigengebrauch angekauft zu haben, er wolle bei der Ausfindung der unbekannten Täter (Dealer) behilflich sein. Dem Bericht ist jedoch zu entnehmen, dass er der Ladung nicht Folge leistete und auch nicht angetroffen werden konnte (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Akt Teil II: AS 543), weshalb anzunehmen ist, dass der BF nie ernsthafte Absichten hat, an den Ermittlungen zu den Dealern mitzuwirken. Der BF wurde aufgrund des beschriebenen Vorfalls wegen des Verdachts auf Körperverletzung und Verstößen gegen § 50 Waffengesetz und das Suchtmittelgesetz bei der zuständigen Staatsanwaltschaft angezeigt; eine strafgerichtliche Verurteilung erfolgte jedoch nicht (vgl. Strafregisterauszug in OZ 1). Dennoch wird der Eindruck, dass der BF sich nicht an Gesetze und Werte der österreichischen Gesellschaft halten will, durch diese Polizeiberichte bestärkt. Aus all diesen Gründen geht auch der erkennende Richter – wie bereits die belangte Behörde – davon aus, dass der BF eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt.Da das Gesamtverhalten des BF für die Gefährdungsprognose heranzuziehen ist, ist auch auf weitere aktenkundige Polizeiberichte bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verständigungen der Staatsanwaltschaft hinzuweisen: Im März 2021 trat die zuständige Staatsanwaltschaft von der Verfolgung wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG (vorläufig) von der Verfolgung zurück vergleiche Akt Teil II: AS 187). Den polizeilichen Abschlussberichten vom römisch 40 2021 (Akt Teil II: AS 517 ff) und vom römisch 40 2021 (Akt Teil II: AS 541 ff) ist zu entnehmen, dass im Februar 2021 von einer Streife wahrgenommen wurde, dass der BF einer anderen Person nachlief und sich bei der Anhaltung ohne ersichtlichen Grund auf die Fahrbahn setzte und versuchte, div. Alufoliengebilde mit Cannabiskraut am Boden und in einem Mistkübel abzulegen, zwischen den Alu-Baggys legte er auch einen Schlagring am Boden ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF gab gegenüber den einschreitenden Beamten an, über Facebook mit einem Dealer Kontakt aufgenommen zu und sich mit diesem zwecks Cannabis-Ankauf getroffen zu haben. Aufgrund der schlechten Qualität habe er weniger bezahlen wollen, weshalb es zum Streit gekommen sei und er vom Dealer mit Pfefferspray attackiert worden sei, weshalb er weggelaufen sei vergleiche Akt Teil II: AS 519). Der BF gab an, das Cannabis für den Eigengebrauch angekauft zu haben, er wolle bei der Ausfindung der unbekannten Täter (Dealer) behilflich sein. Dem Bericht ist jedoch zu entnehmen, dass er der Ladung nicht Folge leistete und auch nicht angetroffen werden konnte vergleiche Akt Teil II: AS 543), weshalb anzunehmen ist, dass der BF nie ernsthafte Absichten hat, an den Ermittlungen zu den Dealern mitzuwirken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF wurde aufgrund des beschriebenen Vorfalls wegen des Verdachts auf Körperverletzung und Verstößen gegen Paragraph 50, Waffengesetz und das Suchtmittelgesetz bei der zuständigen Staatsanwaltschaft angezeigt; eine strafgerichtliche Verurteilung erfolgte jedoch nicht vergleiche Strafregisterauszug in OZ 1). Dennoch wird der Eindruck, dass der BF sich nicht an Gesetze und Werte der österreichischen Gesellschaft halten will, durch diese Polizeiberichte bestärkt. Aus all diesen Gründen geht auch der erkennende Richter – wie bereits die belangte Behörde – davon aus, dass der BF eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung zu verbinden, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ebenfalls als unbegründet abzuweisen ist. Daraus ergibt sich in logischer Konsequenz, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt III., mit dem der Antrag des BF auf Verlängerung des Aufenthaltstitels abgewiesen wurde, ebenfalls als unbegründet abzuweisen ist.Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung zu verbinden, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ebenfalls als unbegründet abzuweisen ist. Daraus ergibt sich in logischer Konsequenz, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei., mit dem der Antrag des BF auf Verlängerung des Aufenthaltstitels abgewiesen wurde, ebenfalls als unbegründet abzuweisen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu B) Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W278.2207695.5.00</p></div>", "next": 0}