{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Die Belassung des Disziplinarbeschuldigten im Dienst wäre aufgrund der Schwere des Vorwurfes der Gefährlichen Drohung gemäß § 107 StGB gegenüber einer Kollegin jedenfalls mit einer massiven Schädigung des Ansehens des Amtes verbunden. Bei der rechtsverbundenen Bevölkerung würde es nämlich auf absolutes Unverständnis treffen, wenn man einen Exekutivbediensteten, der im Verdacht steht, eine Kollegin auf eine derartige Art und Weise behandelt zu haben, welche dem ordnungsgemäßen Verhalten eines Beamten und im Speziellen: eines Exekutivbediensteten jedenfalls nicht angemessen erscheinen, nicht vom Dienst suspendieren würde, bis der Vorwurf jedenfalls zunächst strafrechtlich aufgeklärt ist und dieser Bedienstete einfach weiter seinen Dienst versehen könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Belassung des Disziplinarbeschuldigten im Dienst wäre aufgrund der Schwere des Vorwurfes der Gefährlichen Drohung gemäß Paragraph 107, StGB gegenüber einer Kollegin jedenfalls mit einer massiven Schädigung des Ansehens des Amtes verbunden. Bei der rechtsverbundenen Bevölkerung würde es nämlich auf absolutes Unverständnis treffen, wenn man einen Exekutivbediensteten, der im Verdacht steht, eine Kollegin auf eine derartige Art und Weise behandelt zu haben, welche dem ordnungsgemäßen Verhalten eines Beamten und im Speziellen: eines Exekutivbediensteten jedenfalls nicht angemessen erscheinen, nicht vom Dienst suspendieren würde, bis der Vorwurf jedenfalls zunächst strafrechtlich aufgeklärt ist und dieser Bedienstete einfach weiter seinen Dienst versehen könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der besondere Funktionsbezug, der seitens des Disziplinarbeschuldigten vor dem Bundesverwaltungsgericht wohl nicht in Abrede gestellt wurde, wurde jedoch insofern versucht zu relativieren, als dieser seiner Ansicht nach einerseits in einem theoretischen Funktionsbezug bzw. andererseits in einem praktischen Funktionsbezug zu definieren sei und der besondere Funktionsbezug in der Phase einer Ausbildung ein weit theoretischer Funktionsbezug als im Rahmen seiner Diensterfüllung im Rahmen einer Polizeiinspektion sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hierzu ist einerseits auf die zutreffenden Worte der Disziplinaranwältin zu verweisen, dass der Disziplinarbeschuldigte als ehemaliger Bediensteter des A4 bereits dort eine Dienstprüfung i absolviert habe und ihm bewusst sein hätte müssen, dass er sich bei Vorbringen von Vorwürfen, die sich als haltlos herausstellen würden, selbst der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aussetze, andererseits ist auf die Judikatur hinzuweisen, welche ausschließlich von einer objektiven- bzw. Durchschnittsbetrachtung des betreffenden Verhaltens Bezug nimmt und keine Differenzierung anstellt, ob der Beamte zum Zeitpunkt der in Verdacht stehenden Dienstpflichtverletzung in Ausbildung stand oder „normal“ Dienst verrichtete (VwGH 12.12.2.2023, Ra 2023/09/0148).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beamte hat folglich durchwegs – und somit auch in seinem Privatleben - in seinem Verhalten die Achtung und das Vertrauen der Allgemeinheit zu wahren und zu beachten. Bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten des Beamten gehört. An das Verhalten von Exekutivbediensteten werden insoweit besonders qualifizierte Anforderungen gestellt, als diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben in der Regel zum Schutz von Verletzungen des gesamten StGB (so auch des § 107 StGB) berufen sind und von ihnen zu erwarten ist, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter eben nicht verletzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinzu kommt, dass ein Verhalten außer Dienst aufgrund der besonderen Aufgaben des Beamten die Bedingungen für die Annahme einer Dienstpflichtverletzung erfüllen kann, wenn diese Umstände in ihrer Art, Ausgestaltung und Gewichtung einem besonderen Funktionsbezug vergleichbar sind. Eine solche Konstellation, die einem besonderen Funktionsbezug gleichkommt, wird vor allem dann gegeben sein, wenn aufgrund von Auswirkungen des außerdienstlichen Verhaltens der Beamte in der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt ist (VwGH 26.01.2012, 2011/09/0181). Der Beamte hat folglich durchwegs – und somit auch in seinem Privatleben - in seinem Verhalten die Achtung und das Vertrauen der Allgemeinheit zu wahren und zu beachten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten des Beamten gehört. An das Verhalten von Exekutivbediensteten werden insoweit besonders qualifizierte Anforderungen gestellt, als diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben in der Regel zum Schutz von Verletzungen des gesamten StGB (so auch des Paragraph 107, StGB) berufen sind und von ihnen zu erwarten ist, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter eben nicht verletzen. Hinzu kommt, dass ein Verhalten außer Dienst aufgrund der besonderen Aufgaben des Beamten die Bedingungen für die Annahme einer Dienstpflichtverletzung erfüllen kann, wenn diese Umstände in ihrer Art, Ausgestaltung und Gewichtung einem besonderen Funktionsbezug vergleichbar sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine solche Konstellation, die einem besonderen Funktionsbezug gleichkommt, wird vor allem dann gegeben sein, wenn aufgrund von Auswirkungen des außerdienstlichen Verhaltens der Beamte in der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt ist (VwGH 26.01.2012, 2011/09/0181).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn nun der Disziplinarbeschuldigte im Verdacht steht, eine Kollegin aufgrund einer privaten Angelegenheit gefährlich bedroht zu haben, dann steht zugleich der Verdacht im Raum, dass er auch in der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt ist. Jedenfalls lassen die Verhaltensweisen des Disziplinarbeschuldigten gegenüber seiner Kollegin aus gegenwärtiger Sicht eine nicht zu tolerierende Einstellung gegenüber rechtlich geschützten Werten erkennen und würde es in der Öffentlichkeit nicht verstanden werden, würde in einem solchen Fall keine sicherstellende Maßnahme getroffen werden, um bis zur Klärung des Sachverhalts weiteren Vorfällen vorzubeugen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darauf, dass der Disziplinarbeschuldigte künftig mit der dieser Stellung angemessenen Objektivität handeln wolle, kann aufgrund der Verdachtslage (noch) nicht vertraut werden. In Anbetracht der Verdachtsmomente besteht folglich (auch) ein großes Interesse klarzustellen, dass eine hohe Sensibilität gegenüber derartigem Fehlverhalten besteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Voraussetzungen für die Suspendierung des Disziplinarbeschuldigten sind demnach (weiterhin) gegeben, weil vor allem im Tätigkeitsbereich der Exekutivbediensteten das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtstreue dieser Organe für ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Dienstbetriebs und damit für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben unerlässlich ist. Auch ist die Suspendierung notwendig, da eine weitere Belassung des Disziplinarbeschuldigten im Amt vor allem auch für seine Kolleg:innen in deren Gesamtheit, aber insbesondere in der Dienststelle, wo er mangels gegenwärtig anderen Rechtsaktes im Verwendungsrecht des BDG 1979 wieder Dienst antreten, respektive versehen müsste, unzumutbar wäre und zudem den Eindruck erwecken würde, das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten zöge vorweg nach Prüfung der Tatbestandselemente eines Sicherungsverfahrens keine (Rechts)Folgen nach sich, wobei es zu betonen gilt, dass es sich bei der Suspendierung um keine Bestrafung handelt und das Telos dieses Sicherungsverfahrens ein gänzlich anderer ist als jener eines materiell-inhaltlichen Verfahrens.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die dem Disziplinarbeschuldigten zum Vorwurf gemachte Tathandlung war wegen des besonderen Dienstbezuges jedenfalls geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben schwer zu erschüttern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Aussagen des Disziplinarbeschuldigten vor dem Bundesverwaltungsgericht waren vor diesem Hintergrund hierzu nicht ausreichend substantiiert, um den Verdacht einer schweren Dienstpflichtverletzung und einer Schädigung des Ansehens des Amtes bzw. der dienstlichen Interessen auszuräumen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dementsprechend lag hier in objektiver Hinsicht der begründete Verdacht von einer insgesamt schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung samt Schädigung des Ansehens des Amtes und dienstlicher Interessen vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie schwer dabei das subjektive Verschulden des Disziplinarbeschuldigten zu werten sein wird, wird im in der Folge zu führenden materiell-inhaltlichen Disziplinarverfahren abschließend zu beurteilen sein, denn, wie bereits erwähnt, laut der zitierten Rechtsprechung sind das Verschulden und die Strafbemessung nicht im Suspendierungsverfahren zu beurteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Änderung der Sachlage nach Bescheiderlassung durch die belangte Behörde kam im Verfahren nicht hervor und wurde seitens der Parteien auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorgebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es war daher zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes sowohl aus Gründen der Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen als auch der Gefährdung des Ansehens des Amtes erforderlich, die Suspendierung des Disziplinarbeschuldigten zu verfügen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu B) Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W296.2340592.1.00</p></div>", "next": 0}