{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">ÖB Ankara 4.2025, S.43).Zu den maßgeblichen Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über: Verschwindenlassen; Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung oder im Auftrag der Regierung; willkürliche Verhaftung oder Inhaftierung; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; politische Gefangene oder Inhaftierte; grenzüberschreitende Repressionen gegen Personen in einem anderen Land; schwerwiegende Einschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt und Androhung von Gewalt gegen Journalisten, ungerechtfertigte Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur oder Durchsetzung oder Androhung der Durchsetzung von Gesetzen zur strafrechtlichen Verfolgung wegen Verleumdung, um die Meinungsäußerung einzuschränken; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und die Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze hinsichtlich der Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft;</p>\n<p class=\"lf-p\">Beschränkungen der Bewegungs- und Aufenthaltsfreiheit im Hoheitsgebiet eines Staates und des Rechts, das Land zu verlassen; Zurückweisung von Flüchtlingen in ein Land, in dem ihnen Folter oder Verfolgung drohen, einschließlich schwerwiegender Schäden wie Bedrohung des Lebens oder der Freiheit oder anderer Misshandlungen, die eine gesonderte Menschenrechtsverletzung darstellen würden; schwerwiegende staatliche Beschränkungen oder Schikanen gegenüber inländischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen; umfassende geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich häuslicher oder intimer Partnergewalt, sexueller Gewalt, Gewalt am Arbeitsplatz, Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung, weiblicher Genitalverstümmelung/-beschneidung, Femizid und anderer Formen solcher Gewalt;</p>\n<p class=\"lf-p\">Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegen Angehörige nationaler und ethnischer Gruppen, wie der kurdischen Minderheit, sowie Flüchtlinge; und Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegen Mitglieder sexueller Minderheiten (LGBTQI+). Hinzukommen glaubwürdige Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch die Vertreter der Staatsmacht, so etwa durch Sicherheitskräfte, Polizei und Gefängniswärter. (USDOS 22.4.2024, S. 1-3; vergleiche AI 29.4.2025, EEAS 29.5.2024, S.23). In diesem Kontext unternimmt die Regierung nur begrenzte Schritte zur Ermittlung, Verfolgung und Bestrafung von Beamten und Mitgliedern der Sicherheitskräfte, die der Menschenrechtsverletzungen beschuldigt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die diesbezügliche Straflosigkeit bleibt ein Problem (USDOS 22.4.2024, S.2; vergleiche ÖB Ankara 4.2025, S.43).</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut Europäischer Kommission gab es keine Fortschritte bei den Rechtsvorschriften zur Nichtdiskriminierung und deren Umsetzung, um die Angleichung an europäische Standards oder die Ratifizierung des Protokolls Nr. 12 zur EMRK, das ein allgemeines Diskriminierungsverbot vorsieht, zu gewährleisten. Die Rechtsvorschriften über Hassverbrechen, einschließlich Hassreden, stehen noch immer nicht im Einklang mit internationalen Standards und umfassen keine Hassverbrechen aufgrund der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität und des Geschlechtsausdrucks, der ethnischen Herkunft oder des Alters. Es wurden weiterhin Fälle von Diskriminierung und Hassverbrechen aufgrund von ethnischer Zugehörigkeit, Religion und sexueller Orientierung gemeldet (EC 30.10.2024, S. 33).</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Stand Mai 2025 waren 21.200 Verfahren (31.8.2024: 24.200) aus der Türkei beim EGMR anhängig, das waren 35,2 % aller am EGMR anhängigen Fälle (ECHR 6.2025; vgl. ECHR 9.2024), was eine Abnahme bedeutet. Anfang 2025 stellte der EGMR für das Jahr 2024 bei 73 Urteilen in 19 Fällen das Recht auf Freiheit und Sicherheit und in 13 Fällen das Recht auf ein faires Verfahren verletzt (ECHR 22.1.2025).Mit Stand Mai 2025 waren 21.200 Verfahren (31.8.2024: 24.200) aus der Türkei beim EGMR anhängig, das waren 35,2 % aller am EGMR anhängigen Fälle (ECHR 6.2025; vergleiche ECHR 9.2024), was eine Abnahme bedeutet. Anfang 2025 stellte der EGMR für das Jahr 2024 bei 73 Urteilen in 19 Fällen das Recht auf Freiheit und Sicherheit und in 13 Fällen das Recht auf ein faires Verfahren verletzt (ECHR 22.1.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Recht auf Leben Was das Recht auf Leben betrifft, so gibt es immer noch schwerwiegende Mängel bei den Maßnahmen zur Gewährleistung glaubwürdiger und wirksamer Ermittlungen in Fällen von Tötungen durch die Sicherheitsdienste. Es wurden beispielsweise keine angemessenen Untersuchungen zu den angeblichen Fällen von Entführungen und gewaltsamem Verschwindenlassen durch Sicherheits- oder Geheimdienste in mehreren Provinzen durchgeführt, die seit dem Putschversuch vermeldet wurden. Mutmaßliche Tötungen durch die Sicherheitskräfte im Südosten, insbesondere während der Ereignisse im Jahr 2015, wurden nicht wirksam untersucht und strafrechtlich verfolgt (EC 8.11.2023, S. 30f.). Unabhängigen Daten zufolge wurde im Jahr 2021 das Recht auf Leben von mindestens 2.964 (3.291 im Jahr 2020) Menschen verletzt, insbesondere im Südosten des Landes (EC 12.10.2022, S. 33). Auch 2024 stellte die Europäische Kommission fest, dass keine Schritte unternommen wurden, um die Situation in Bezug auf das Recht auf Leben zu verbessern und die Straflosigkeit der Sicherheitsorgane zu beenden (EC 30.10.2024, S. 30).</p>\n<p class=\"lf-p\">Anfang Juli 2022 hat das türkische Verfassungsgericht den Antrag im Zusammenhang mit dem Tod mehrerer Menschen abgelehnt, die während der 2015 und 2016 verhängten Ausgangssperren im Bezirk Cizre in der mehrheitlich kurdisch bewohnten südöstlichen Provinz Şırnak ums Leben kamen. Das Verfassungsgericht erklärte, dass Artikel 17 der Verfassung über das „ Recht auf Leben“ nicht verletzt worden sei. Die Betroffenen werden vor den EGMR ziehen (Duvar 8.7.2022a).</p>\n<p class=\"lf-p\">Meinungs- und Pressefreiheit / Internet Letzte Änderung 2025-08-06 13:34 Allgemeine Situation der Meinungs- und Pressefreiheit Die Türkei befindet sich laut Europäischer Kommission hinsichtlich der Meinungsfreiheit noch in einem frühen Stadium. Die in den letzten Jahren beobachteten gravierenden Rückschritte haben sich fortgesetzt. Die Umsetzung der Strafgesetze in Bezug auf die nationale Sicherheit und die Terrorismusbekämpfung verstößt weiterhin gegen die EMRK und weicht von der Rechtsprechung des EGMR ab. Es kommt weiterhin zu Fällen von Verurteilungen von Journalisten, Menschenrechtsverteidigern, Rechtsanwälten, Schriftstellern, Oppositionspolitikern, Studenten, Künstlern und Nutzern sozialer Medien. Die Verbreitung oppositioneller Stimmen und das Recht auf freie Meinungsäußerung wird durch den zunehmenden Druck und die restriktiven Maßnahmen beeinträchtigt (EC 8.11.2023, S. 33f.; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">EEAS 29.5.2024, S. 23, UNHRCOM 28.11.2024, S. 12).Die Türkei befindet sich laut Europäischer Kommission hinsichtlich der Meinungsfreiheit noch in einem frühen Stadium. Die in den letzten Jahren beobachteten gravierenden Rückschritte haben sich fortgesetzt. Die Umsetzung der Strafgesetze in Bezug auf die nationale Sicherheit und die Terrorismusbekämpfung verstößt weiterhin gegen die EMRK und weicht von der Rechtsprechung des EGMR ab. Es kommt weiterhin zu Fällen von Verurteilungen von Journalisten, Menschenrechtsverteidigern, Rechtsanwälten, Schriftstellern, Oppositionspolitikern, Studenten, Künstlern und Nutzern sozialer Medien. Die Verbreitung oppositioneller Stimmen und das Recht auf freie Meinungsäußerung wird durch den zunehmenden Druck und die restriktiven Maßnahmen beeinträchtigt (EC 8.11.2023, S. 33f.; vergleiche EEAS 29.5.2024, S. 23, UNHRCOM 28.11.2024, S. 12).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach den Wahlen von 2023 wurden Gewalt und Massenverhaftungen zu den häufigsten Mitteln, um Medienvertreter zu unterdrücken, die über Kundgebungen und Proteste berichteten. Die fast systematische Online-Zensur, willkürliche Gerichtsverfahren gegen kritische Medien und die Ausnutzung des Justizsystems haben bislang nicht zu einer Erholung der Beliebtheitswerte des „ Hyperpräsidenten“ geführt, der weiterhin in einen großen Fall von politischer Klientelpolitik verwickelt ist (RSF 2.5.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Hart fällt die Beurteilung der Menschenrechtskommissarin des Europarates aus. Die Kommissarin, Dunja Mijatović, stellte Anfang März 2024 [Anm. kurz vor dem Ende ihres Mandates] in einem mehrseitigen Memorandum fest, „ dass die ablehnende Haltung der türkischen Behörden gegenüber der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit sowie das hohe Maß an Intoleranz gegenüber legitimer Kritik an den Handlungen der Behörden und der gewählten Vertreter ein neues, besorgniserregendes Niveau erreicht haben und sich weiterhin durch systematischen Druck und rechtliche Maßnahmen gegen Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, die Zivilgesellschaft und einfache Menschen äußern. Dies hat zu einem erschreckenden Ausmaß an Selbstzensur und einem Mangel an Pluralismus geführt“ (CoE-CommDH 5.3.2024, S. 2).</p>\n<p class=\"lf-p\">Und in einer (jüngsten) Entschließung vom Mai 2025 bedauert das Europäische Parlament (EP) „ die anhaltende Strafverfolgung, Zensur und Schikanierung von Journalisten und unabhängigen Medien […]; fordert die türkischen Staatsorgane auf, von weiteren Angriffen auf unabhängige Medien abzusehen und die Grundrechte und bürgerlichen Freiheiten wie die Rede- und Pressefreiheit zu wahren; ist nach wie vor zutiefst besorgt über die bestehenden Rechtsvorschriften, die ein offenes und freies Internet verhindern, wobei lange Haftstrafen für Beiträge in den sozialen Medien verhängt werden und zahlreiche Zugangssperren und Anordnungen zur Entfernung von Inhalten erlassen wurden, sowie über die fortgesetzte Nutzung des Obersten Rundfunk- und Fernsehrats (RTÜK), die dazu dient, Kritik in den Medien zu unterbinden oder sogar gegen Medien vorzugehen, die beschuldigt werden, ”Pessimismus“ anstelle positiver Nachrichten zu verbreiten” (EP 7.5.2025, Pt. 17).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Türkei [Anm.: als Beitrittskandidat] muss laut EU ihre Strafgesetze überarbeiten, insbesondere das Antiterrorgesetz, das Strafgesetzbuch, das Datenschutzgesetz, das Internetgesetz, das neue Mediengesetz in Bezug auf die Definition von „ Fake News“ und das Gesetz über den Obersten Rundfunk- und Fernsehrat (RTÜK), um sicherzustellen, dass sie den europäischen Standards entsprechen und in angemessener Weise umgesetzt werden, ohne die Meinungsfreiheit einzuschränken (EEAS 29.5.2024, S. 23).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach einer Verbesserung von 2023 auf 2024 (RSF 3.5.2024), verschlechterte sich die Position der Türkei im World Press Freedom Index 2025 wieder geringfügig, verglichen zum Jahr 2024 von Rang 158 auf 159 [1. Rang = bester Rang] innerhalb der Rangordnung der angeführten 180 Länder. Leicht verschlechtert hat sich auch der absolute Wert von 31,6 auf 29,4 [100 ist der beste, statistisch zu erreichende Wert]. Das Bild der fünf Teilkategorien bzw. „ Indikatoren“ stellt sich ambivalenter dar. - Während sich der Rang beim „ Sicherheitsindikator“ von 155 auf 149, der „ politische Indikator“ von Platz 165 auf Platz 162 und der „ ökonomische Indikator“ von Platz 165 auf Platz 163 verbessert haben, verschlechterte sich der „ soziale Indikator“ von 150 auf 154 und der „ legislative Indikator“ von Rang 150 auf Rang 158 der Länderwertung (RSF 2.5.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">MEINUNGSFREIHEIT Das Europäische Parlament (EP) bekräftigte im Mai 2022 seine ernste Besorgnis über die unverhältnismäßigen und willkürlichen Maßnahmen, die das Recht auf freie Meinungsäußerung einschränken (EP 7.6.2022, S. 10, Pt. 13). In vielen Fällen können Einzelpersonen den Staat oder die Regierung nicht öffentlich kritisieren, ohne das Risiko zivil- oder strafrechtlicher Klagen bzw. Ermittlungen in Kauf zu nehmen. Die Regierung schränkt die Meinungsfreiheit von Personen ein, die bestimmten religiösen, politischen oder kulturellen Standpunkten wohlwollend gegenüberstehen. Sich zu heiklen Themen oder in regierungskritischer Weise zu äußern, zieht mitunter Ermittlungen, Geldstrafen, strafrechtliche Anklagen, Arbeitsplatzverlust und Haftstrafen nach sich. Auf regierungskritische Äußerungen reagiert die Regierung häufig mit Strafanzeigen wegen angeblicher Zugehörigkeit zu terroristischen Gruppen, Terrorismus oder sonstiger Gefährdung des Staates. Die Regierung hat Hunderte von Personen wegen der Ausübung ihrer Meinungsfreiheit verurteilt und bestraft (USDOS 22.4.2024, S.27). Im Jahr 2021 betrafen laut Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte allein 31 von insgesamt 76 Fällen von Verletzungen der EMRK durch die Türkei das Recht auf freie Meinungsäußerung (ECHR 1.2022). Allerdings reduzierte sich der Anteil im Jahr 2024 auf nur mehr 15 von 73 Fällen (ECHR 22.1.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auslegung des Terrorismusbegriffs in der Anti-Terror-Gesetzgebung Die Rückschritte im Bereich Meinungsfreiheit seit 2025 sind Ausfluss des weit ausgelegten Terrorismusbegriffs in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelner Artikel des türkischen Strafgesetzbuches (z. B.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 301 – Verunglimpfung/ Herabsetzung des türkischen Staates und seiner Institutionen;</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 299 – Beleidigung des Staatsoberhauptes [hierzu siehe nächsten Absatz]). Diese Bestimmungen werden in den letzten Jahren häufiger herangezogen, um gegen kritische Stimmen vorzugehen. In der Justizreformstrategie 2025-2029 wird allgemein festgehalten, dass Schutz und Weiterentwicklung der Meinungsfreiheit unverzichtbare Prioritäten sind. Als Maßnahmen sind jedoch nur sehr vage die Ausarbeitung neuer Maßnahmen und Praktiken vorgesehen, um die Standards der Meinungs- und Pressefreiheit zu erhöhen. Im Lichte der Zielsetzung der vorangegangenen Justizreformstrategie, dass die Äußerung von Gedanken, die nur der Berichterstattung und/oder der Kritikausübung dienen, kein Vergehen mehr darstellen sollte, wurde zwar eine Änderung von Art. 7(2) Antiterrorgesetz vorgenommen, der geänderte Gesetzeswortlaut wird aber weiterhin als zu vage gesehen und begünstigt willkürliche Auslegungen, da der Begriff „ terroristische Propaganda“ nicht klar definiert wird (ÖB Ankara 4.2025, S.46).</p>\n<p class=\"lf-p\">Problematisch ist die sehr weite Auslegung des Terrorismusbegriffs durch die Gerichte. So können etwa öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den kurdisch geprägten Gebieten der Südosttürkei oder das Teilen von Beiträgen mit PKK-Bezug in den sozialen Medien bei entsprechender Auslegung bereits den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen (AA 20.5.2024, S. 9).Die Rückschritte im Bereich Meinungsfreiheit seit 2025 sind Ausfluss des weit ausgelegten Terrorismusbegriffs in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelner Artikel des türkischen Strafgesetzbuches (z. B.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 301, – Verunglimpfung/ Herabsetzung des türkischen Staates und seiner Institutionen;</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 299, – Beleidigung des Staatsoberhauptes [hierzu siehe nächsten Absatz]). Diese Bestimmungen werden in den letzten Jahren häufiger herangezogen, um gegen kritische Stimmen vorzugehen. In der Justizreformstrategie 2025-2029 wird allgemein festgehalten, dass Schutz und Weiterentwicklung der Meinungsfreiheit unverzichtbare Prioritäten sind. Als Maßnahmen sind jedoch nur sehr vage die Ausarbeitung neuer Maßnahmen und Praktiken vorgesehen, um die Standards der Meinungs- und Pressefreiheit zu erhöhen. Im Lichte der Zielsetzung der vorangegangenen Justizreformstrategie, dass die Äußerung von Gedanken, die nur der Berichterstattung und/oder der Kritikausübung dienen, kein Vergehen mehr darstellen sollte, wurde zwar eine Änderung von Artikel 7 (, 2,) Antiterrorgesetz vorgenommen, der geänderte Gesetzeswortlaut wird aber weiterhin als zu vage gesehen und begünstigt willkürliche Auslegungen, da der Begriff „ terroristische Propaganda“ nicht klar definiert wird (ÖB Ankara 4.2025, S.46).</p>\n<p class=\"lf-p\">Problematisch ist die sehr weite Auslegung des Terrorismusbegriffs durch die Gerichte. So können etwa öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den kurdisch geprägten Gebieten der Südosttürkei oder das Teilen von Beiträgen mit PKK-Bezug in den sozialen Medien bei entsprechender Auslegung bereits den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen (AA 20.5.2024, S. 9).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die geltenden Gesetze zur Terrorismusbekämpfung, zum Internet, zu den Nachrichtendiensten und das Strafgesetzbuch behindern die freie Meinungsäußerung und stehen im Widerspruch zu europäischen Standards, so die Europäische Kommission. Die selektive und willkürliche Anwendung von Rechtsvorschriften gibt überdies weiterhin Anlass zur Sorge, da sie gegen die Grundprinzipien der Rechtsstaatlichkeit und des Rechts auf ein faires Verfahren verstößt. Trotz gesetzlicher Änderungen, mit denen die Notwendigkeit einer soliden Beweisgrundlage bei „ Katalogdelikten“ eingeführt wurde, werden Fälle im Zusammenhang mit der freien Meinungsäußerung weiterhin in die Kategorie der Straftaten zugeordnet, die automatisch eine „ Untersuchungshaft“ erfordern (EC 8.11.2023, S. 34f.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zwar stellt nunmehr Art. 7/2 des Anti-Terror-Gesetzes klar, dass Meinungsäußerungen, welche die Grenze der Berichterstattung nicht überschreiten, keine Straftat darstellen, doch dies hat die politische Verfolgung unliebsamer Äußerungen in der Praxis nicht eingeschränkt (AA 20.5.2024, S. 8f.).Die geltenden Gesetze zur Terrorismusbekämpfung, zum Internet, zu den Nachrichtendiensten und das Strafgesetzbuch behindern die freie Meinungsäußerung und stehen im Widerspruch zu europäischen Standards, so die Europäische Kommission. Die selektive und willkürliche Anwendung von Rechtsvorschriften gibt überdies weiterhin Anlass zur Sorge, da sie gegen die Grundprinzipien der Rechtsstaatlichkeit und des Rechts auf ein faires Verfahren verstößt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Trotz gesetzlicher Änderungen, mit denen die Notwendigkeit einer soliden Beweisgrundlage bei „ Katalogdelikten“ eingeführt wurde, werden Fälle im Zusammenhang mit der freien Meinungsäußerung weiterhin in die Kategorie der Straftaten zugeordnet, die automatisch eine „ Untersuchungshaft“ erfordern (EC 8.11.2023, S. 34f.). Zwar stellt nunmehr Artikel 7 /, 2, des Anti-Terror-Gesetzes klar, dass Meinungsäußerungen, welche die Grenze der Berichterstattung nicht überschreiten, keine Straftat darstellen, doch dies hat die politische Verfolgung unliebsamer Äußerungen in der Praxis nicht eingeschränkt (AA 20.5.2024, S. 8f.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eines der prominentesten Beispiele war die Verurteilung von vier Menschenrechtsverteidigern, darunter der ehemalige Vorsitzende von Amnesty International Türkei, Taner Kılıç, wegen der Unterstützung einer terroristischen Organisation im Juli 2020 (FH 3.3.2021; vgl. FH 29.2.2024, E2). Die Behörden hatten Kılıç im Juni 2017 unter dem Vorwurf festgenommen, Verbindungen zu Fethullah Gülen zu unterhalten. Der EGMR entschied Ende Mai 2022 einstimmig, d. h. inklusive des türkischen Richters, dass die Türkei bei der Inhaftierung von Kılıç rechtswidrig gehandelt hatte. Das Gericht fand keine Beweise dafür, dass Kılıç eine Straftat begangen hat. Das Gericht entschied außerdem, dass seine spätere Verurteilung wegen anderer Anschuldigungen in direktem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Menschenrechtsverteidiger stehe und sein Recht auf freie Meinungsäußerung beeinträchtigt wurde (DW 31.5.2022; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">AP 31.5.2022). Nach fast acht Jahre dauernden Gerichtsverfahren wurde Kılıç im Februar 2025 freigesprochen. Der Freispruch erfolgte, nachdem das Kassationsgericht die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gegen die frühere Entscheidung des Kassationsgerichts, die unbegründete Verurteilung Taners aufzuheben, zurückgewiesen hatte (AI 27.3.2025; vgl. TM 27.2.2025).Eines der prominentesten Beispiele war die Verurteilung von vier Menschenrechtsverteidigern, darunter der ehemalige Vorsitzende von Amnesty International Türkei, Taner Kılıç, wegen der Unterstützung einer terroristischen Organisation im Juli 2020 (FH 3.3.2021; vergleiche FH 29.2.2024, E2). Die Behörden hatten Kılıç im Juni 2017 unter dem Vorwurf festgenommen, Verbindungen zu Fethullah Gülen zu unterhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der EGMR entschied Ende Mai 2022 einstimmig, d. h. inklusive des türkischen Richters, dass die Türkei bei der Inhaftierung von Kılıç rechtswidrig gehandelt hatte. Das Gericht fand keine Beweise dafür, dass Kılıç eine Straftat begangen hat. Das Gericht entschied außerdem, dass seine spätere Verurteilung wegen anderer Anschuldigungen in direktem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Menschenrechtsverteidiger stehe und sein Recht auf freie Meinungsäußerung beeinträchtigt wurde (DW 31.5.2022; vergleiche AP 31.5.2022). Nach fast acht Jahre dauernden Gerichtsverfahren wurde Kılıç im Februar 2025 freigesprochen. Der Freispruch erfolgte, nachdem das Kassationsgericht die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gegen die frühere Entscheidung des Kassationsgerichts, die unbegründete Verurteilung Taners aufzuheben, zurückgewiesen hatte (AI 27.3.2025; vergleiche TM 27.2.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im März 2025 verlangte der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarates anlässlich der Verhaftungswelle gewählter Bürgermeister, dass die Verfolgung und Inhaftierung gewählter Vertreter von Oppositionsparteien auf der Grundlage einer breiten Auslegung und Anwendung der Straftatbestände des Terrorismus oder der Verleumdung, insbesondere im Zusammenhang mit Wahlen, einzustellen sind (CoE-CLRA 27.3.2025, Pt. 13c).</p>\n<p class=\"lf-p\">Beleidigung des Präsidenten, staatlicher Würdenträger, des türkischen Staates und der Nation Mehrere Artikel des Strafgesetzbuches verbieten die Verleumdung, definiert als Beleidigung, des türkischen Staates, seiner Symbole und seiner Vertreter.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 299 sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren für Beleidigungen der türkischen Nation, des Staates oder der Großen Nationalversammlung vor bzw. für diejenigen, welche die Regierung, Justizorgane, das Militär oder Sicherheitsorganisationen öffentlich herabwürdigen. Andere Artikel stellen das Verbrennen der türkischen Flagge, die Herabwürdigung der Nationalhymne, die Beleidigung eines öffentlichen Ausschusses und die Beleidigung des Andenkens einer verstorbenen Person unter Strafe. Die Beleidigung des Präsidenten wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft, die um ein Sechstel erhöht wird, wenn die Straftat öffentlich begangen wird. Regierungsbeamte können im Namen des Präsidenten Anklage erheben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die meisten Verleumdungsklagen richten sich gegen Journalisten, aber auch gegen Schriftsteller, Politiker, Sportler, Studenten, Akademiker und Schüler wurden Verfahren eingeleitet. Die meisten Fälle, die nach Artikel 299 des Strafgesetzbuches verfolgt werden, führen nicht zu Freiheitsstrafen, obwohl viele der Angeklagten in Untersuchungshaft sitzen (DFAT 16.5.2025, S. 20f.; vgl. USDOS 22.4.2024, S.33). Insbesondere Oppositionspolitiker, darunter gewählte Mandatare sehen sich mit Strafverfolgung und Verurteilung wegen Beleidigung von staatlichen Würdenträgern oder des türkischen Staates bzw. des Türkentums konfrontiert (FH 3.3.2021; vgl. USDOS 22.4.2024, S.33, Duvar 8.12.2022, HRW 14.12.2022, Evrensel 14.12.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im umgekehrten Falle, nämlich der Beleidigung von Oppositionellen, AKP-Mitglieder und Regierungsbeamte nur selten strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 22.4.2024, S.33). Auch gewöhnliche Staatsbürger werden wegen Unruhestiftung oder Beleidigung des Präsidenten strafrechtlich verfolgt. - Während die Bürger ihre Meinung weiterhin privat äußern, sind viele bei ihren öffentlichen Äußerungen vorsichtig (FH 26.2.2025, D4).Mehrere Artikel des Strafgesetzbuches verbieten die Verleumdung, definiert als Beleidigung, des türkischen Staates, seiner Symbole und seiner Vertreter.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 299 sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren für Beleidigungen der türkischen Nation, des Staates oder der Großen Nationalversammlung vor bzw. für diejenigen, welche die Regierung, Justizorgane, das Militär oder Sicherheitsorganisationen öffentlich herabwürdigen. Andere Artikel stellen das Verbrennen der türkischen Flagge, die Herabwürdigung der Nationalhymne, die Beleidigung eines öffentlichen Ausschusses und die Beleidigung des Andenkens einer verstorbenen Person unter Strafe. Die Beleidigung des Präsidenten wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft, die um ein Sechstel erhöht wird, wenn die Straftat öffentlich begangen wird. Regierungsbeamte können im Namen des Präsidenten Anklage erheben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die meisten Verleumdungsklagen richten sich gegen Journalisten, aber auch gegen Schriftsteller, Politiker, Sportler, Studenten, Akademiker und Schüler wurden Verfahren eingeleitet. Die meisten Fälle, die nach Artikel 299 des Strafgesetzbuches verfolgt werden, führen nicht zu Freiheitsstrafen, obwohl viele der Angeklagten in Untersuchungshaft sitzen (DFAT 16.5.2025, S. 20f.; vergleiche USDOS 22.4.2024, S.33). Insbesondere Oppositionspolitiker, darunter gewählte Mandatare sehen sich mit Strafverfolgung und Verurteilung wegen Beleidigung von staatlichen Würdenträgern oder des türkischen Staates bzw. des Türkentums konfrontiert (FH 3.3.2021; vergleiche USDOS 22.4.2024, S.33, Duvar 8.12.2022, HRW 14.12.2022, Evrensel 14.12.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im umgekehrten Falle, nämlich der Beleidigung von Oppositionellen, AKP-Mitglieder und Regierungsbeamte nur selten strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 22.4.2024, S.33). Auch gewöhnliche Staatsbürger werden wegen Unruhestiftung oder Beleidigung des Präsidenten strafrechtlich verfolgt. - Während die Bürger ihre Meinung weiterhin privat äußern, sind viele bei ihren öffentlichen Äußerungen vorsichtig (FH 26.2.2025, D4).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ethnische Minderheiten Letzte Änderung 2025-08-06 13:34 Rechtslage und Rechtswirklichkeit Die kemalistische Ideologie sah die Türkei als ein Land mit einer einzigen ethnischen Identität. Die Assimilationspolitik, die die Sprache, Kultur und Identität ethnischer Minderheiten unterdrückt, hat seit langem Ressentiments hervorgerufen, insbesondere unter den türkischen Kurden (DFAT 16.5.2025, S. 5). Die türkische Verfassung sieht nur eine einzige Nationalität für alle Bürger und Bürgerinnen vor. Sie erkennt keine nationalen oder ethnischen Minderheiten an, mit Ausnahme der drei, primär über die Religion definierten, nicht-muslimischen Gruppen, nämlich der Armenisch-Apostolischen und Griechisch-Orthodoxen Christen sowie der Juden (USDOS 22.4.2024, S.67; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 30, 39) sowie der Bulgaren aufgrund des Türkisch-Bulgarischen Freundschaftsvertrages und der Assyrer aufgrund eines Gerichtsurteils (ÖB Ankara 4.2025, S. 39).</p>\n<p class=\"lf-p\">Andere nationale oder ethnische Minderheiten wie Jafari [zumeist schiitische Aseris], Jesiden, Kurden, Araber, Roma, Tscherkessen und Lasen dürfen ihre sprachlichen, religiösen und kulturellen Rechte nicht vollständig ausüben (USDOS 22.4.2024, S.67; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 39). Allerdings wurden in den letzten Jahren Minderheiten in beschränktem Ausmaß kulturelle Rechte eingeräumt (ÖB Ankara 4.2025, S. 39). Dessen ungeachtet bedauerte der Menschrechtsausschuss der Vereinten Nationen Ende November 2024, dass die Türkei als Vertragsstaat des Internationaler Paktes über bürgerliche und politische Rechte (International Covenant on Civil and Political Rights - ICCPR) ihren Vorbehalt zu Artikel 27 aufrechterhält und empfiehlt gleichzeitig, diesen Vorbehalt zurückzuziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Artikel 27 des Paktes garantiert die Rechte der ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten (UNHRCOM 28.11.2024, S. 2). - Staatsangehörige nicht-türkischer Volksgruppenzugehörigkeit sind keinen staatlichen Repressionen aufgrund ihrer Abstammung unterworfen. Ausweispapiere enthalten keine Aussage zur ethnischen Zugehörigkeit (ÖB Ankara 4.2025, S. 39).Die kemalistische Ideologie sah die Türkei als ein Land mit einer einzigen ethnischen Identität. Die Assimilationspolitik, die die Sprache, Kultur und Identität ethnischer Minderheiten unterdrückt, hat seit langem Ressentiments hervorgerufen, insbesondere unter den türkischen Kurden (DFAT 16.5.2025, S. 5). Die türkische Verfassung sieht nur eine einzige Nationalität für alle Bürger und Bürgerinnen vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie erkennt keine nationalen oder ethnischen Minderheiten an, mit Ausnahme der drei, primär über die Religion definierten, nicht-muslimischen Gruppen, nämlich der Armenisch-Apostolischen und Griechisch-Orthodoxen Christen sowie der Juden (USDOS 22.4.2024, S.67; vergleiche ÖB Ankara 4.2025, S. 30, 39) sowie der Bulgaren aufgrund des Türkisch-Bulgarischen Freundschaftsvertrages und der Assyrer aufgrund eines Gerichtsurteils (ÖB Ankara 4.2025, S. 39). Andere nationale oder ethnische Minderheiten wie Jafari [zumeist schiitische Aseris], Jesiden, Kurden, Araber, Roma, Tscherkessen und Lasen dürfen ihre sprachlichen, religiösen und kulturellen Rechte nicht vollständig ausüben (USDOS 22.4.2024, S.67; vergleiche ÖB Ankara 4.2025, S. 39).</p>\n<p class=\"lf-p\">Allerdings wurden in den letzten Jahren Minderheiten in beschränktem Ausmaß kulturelle Rechte eingeräumt (ÖB Ankara 4.2025, S. 39). Dessen ungeachtet bedauerte der Menschrechtsausschuss der Vereinten Nationen Ende November 2024, dass die Türkei als Vertragsstaat des Internationaler Paktes über bürgerliche und politische Rechte (International Covenant on Civil and Political Rights - ICCPR) ihren Vorbehalt zu Artikel 27 aufrechterhält und empfiehlt gleichzeitig, diesen Vorbehalt zurückzuziehen. Der Artikel 27 des Paktes garantiert die Rechte der ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten (UNHRCOM 28.11.2024, S. 2). - Staatsangehörige nicht-türkischer Volksgruppenzugehörigkeit sind keinen staatlichen Repressionen aufgrund ihrer Abstammung unterworfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausweispapiere enthalten keine Aussage zur ethnischen Zugehörigkeit (ÖB Ankara 4.2025, S. 39).</p>\n<p class=\"lf-p\">Obwohl die Türkei über einige gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Rechte von Minderheiten verfügt, bieten diese oft keinen umfassenden Schutz und gewährleisten keine Gleichstellung. Es besteht eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem Rechtsrahmen zur Verhinderung von Diskriminierung und zum Schutz von Minderheitenrechten und deren praktischer Umsetzung. Die institutionellen Mechanismen sind ineffektiv. - Trotz der Einrichtung von Institutionen wie der Menschenrechts- und Gleichstellungsinstitution der Türkei (TİHEK) und der Ombudsmann-Institution (KDK) ist ihre Wirksamkeit bei der Bekämpfung der Diskriminierung von Minderheiten nach wie vor begrenzt, da sie Probleme nur ungern direkt ansprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beide Institutionen sind befugt, im Rahmen ihres Mandats Diskriminierungsbeschwerden von Minderheiten zu bearbeiten. Obwohl es keinen spezifischen Verweis auf „ Minderheit“ als identifizierenden Begriff gibt, können sie sich indirekt mit der Diskriminierung jeder Gruppe aufgrund von Geschlecht, Rasse, Sprache, Religion und ethnischer Zugehörigkeit befassen, wie im Gesetz zur TİHEK festgelegt. Die TİHEK könnte im Rahmen ihres Mandats auch Rechtsverletzungen gegen diese Gruppen überwachen und darüber Bericht erstatten. Bisher hat sie jedoch noch keine proaktiven Maßnahmen in dieser Hinsicht ergriffen. Trotz der Zuständigkeit beider Institutionen ist die Zahl der Anträge im Zusammenhang mit Minderheiten nach wie vor gering, was hauptsächlich auf die offensichtliche Zurückhaltung dieser Institutionen bei der Behandlung des Themas zurückzuführen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zwischen 2018 und 2022 erließ die TİHEK von insgesamt 43 Entscheidungen eine einzige, die sich mit ethnischer Diskriminierung befasste. Diese Entscheidung betraf jedoch nicht in der Türkei lebende Minderheiten, sondern einen Flüchtling (MRG 29.4.2024, S. 3, 11).</p>\n<p class=\"lf-p\">Demografie Schätzungsweise 70 bis 75 % der Bevölkerung sind ethnische Türken. Etwa 19 % sind Kurden, der Rest setzt sich aus verschiedenen kleinen ethnischen Minderheiten zusammen (DFAT 16.5.2025, S. 5). Neben den offiziell anerkannten religiösen Minderheiten gibt es folgende ethnische Gruppen: Kurden (ca. 13-15 Mio.), Roma (zwischen 2 und 5 Mio.), Tscherkessen (rund 2 Mio.), Bosniaken (bis zu 2 Mio.), Krim-Tataren (1 Mio.), Araber [ohne Flüchtlinge] (vor dem Syrienkrieg 800.000 bis 1 Mio.), Lasen (zwischen 50.000 und 500.000), Georgier (100.000) sowie Uiguren (rund 50.000) und andere Gruppen in kleiner und schwer zu bestimmender Anzahl (AA 20.5.2024, S. 10). Dazu kommen noch, so sie nicht als religiöse Minderheit gezählt werden, Jesiden, Griechen, Armenier (60.000), Juden (weniger als 20.000) und Assyrer (25.000) vorwiegend in Istanbul und ein kleinerer Teil hiervon (3.000) im Südosten (MRG 6.2018b).</p>\n<p class=\"lf-p\">Intoleranz, Diskriminierung, Hassreden Trotz der Tatsache, dass alle Bürgerinnen und Bürger die gleichen Bürgerrechte haben und obwohl jegliche Diskriminierung aufgrund kultureller, religiöser oder ethnischer Zugehörigkeit geächtet ist, herrschen weitverbreitete negative Einstellungen gegenüber Minderheitengruppen. Das Maß an Vertrauen und Toleranz gegenüber ethnischen Minderheiten und Nicht-Muslimen hat abgenommen (BS 19.3.2024, S. 7, 17). Bis heute gibt es im Nationenverständnis der Türkei keinen Platz für eigenständige Minderheiten. Der Begriff „Minderheit“ (im Türkischen „ azınlık“) ist negativ konnotiert. Diese Minderheiten wie Kurden, Aleviten und Armenier werden auch heute noch als „Spalter“, „Vaterlandsverräter“ und als Gefahr für die türkische Nation betrachtet. Mittlerweile ist sogar die Geschäftsordnung des türkischen Parlaments dahin gehend angepasst worden, dass die Verwendung der Begriffe „Kurdistan“, „kurdische Gebiete“ und „Völkermord an den Armeniern“ im Parlament verboten ist, mit einer hohen Geldstrafe geahndet wird und Abgeordnete dafür aus Sitzungen ausgeschlossen werden können (BPB 17.2.2018). Im Juni 2022 verurteilte das Europäische Parlament „ die Unterdrückung ethnischer und religiöser Minderheiten, wozu auch das Verbot der gemäß der Verfassung der Türkei nicht als ”Muttersprache“ eingestuften Sprachen von Gruppen wie der kurdischen Gemeinschaft in der Bildung und in allen Bereichen des öffentlichen Lebens zählt” (EP 7.6.2022, S. 18, Pt. 30).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gesetzgebung zu Hassverbrechen, einschließlich Hassreden, entspricht immer noch nicht den internationalen Standards, was ein ernstes Problem darstellt. Hassreden und Hassverbrechen halten an, wobei die Hauptzielgruppen Kurden, Syrer (häufig Flüchtlinge), Griechen, Armenier, Juden und Aleviten waren (EC 30.10.2024, S.21, 35). Dazu gehören auch Hass-Kommentare in den Medien, die sich gegen nationale, ethnische und religiöse Gruppen richten (EC 6.10.2020, S. 40).</p>\n<p class=\"lf-p\">Vertreter der armenischen Minderheit berichten über eine Zunahme von Hassreden und verbalen Anspielungen, die sich gegen die armenische Gemeinschaft richteten, auch von hochrangigen Regierungsvertretern. Das armenische Patriarchat hat anonyme Drohungen rund um den Tag des armenischen Gedenkens erhalten. Staatspräsident Erdoğan bezeichnete den armenischen Parlamentsabgeordneten, Garo Paylan, als „ Verräter“, weil dieser im Parlament einen Gesetzentwurf eingebracht hatte, der die Anerkennung des Völkermordes an den Armeniern gefordert hatte (USDOS 20.3.2023, S. 87). Die Massaker an den Armeniern in den Jahren 1915-1917 sind weiterhin ein heikles Thema. Als z. B. der Menschenrechtsverteidiger Öztürk Türkdoğan dazu aufforderte, die genannten Ereignisse als „ Völkermord“ anzuerkennen, wurde er nach Artikel 301 des Strafgesetzbuchs wegen Beleidigung der türkischen Nation angeklagt, im Juli 2023 allerdings freigesprochen, da sein Aufruf unter das Recht auf freie Meinungsäußerung fiel. Am 24.4.2024 bezeichnete ein Gastredner bei Açık Radyo die Ereignisse von 1915-1917 als Völkermord. Daraufhin verhängte der Oberste Rundfunk- und Fernsehrat (RTÜK) eine Geldstrafe gegen den Radiosender. Açık Radyo zahlte die Geldstrafe nicht, woraufhin der RTÜK die Sendelizenz widerrief (MBZ 2.2025a, S. 71).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bildung und Kultur Während des EU-Harmonisierungsprozesses wurde das Recht auf den Gebrauch von Minderheitensprachen in gewissem Umfang erweitert, obwohl der Begriff „Muttersprache“ nicht verwendet wurde. Stattdessen wurde eine Definition wie „verschiedene Sprachen und Dialekte, die traditionell von türkischen Bürgern in ihrem täglichen Leben verwendet werden“ angenommen, die mit Artikel 28 der Verfassung übereinstimmt, der festlegt, dass nur Türkisch als Muttersprache unterrichtet werden darf (MRG 29.4.2024, S. 16f.; vgl. USDOS 22.4.2024, S.67f.). Dies erfolgt unter der Bedingung, dass die Schulen den Bestimmungen des Gesetzes über die privaten Bildungsinstitutionen unterliegen und vom Bildungsministerium inspiziert werden (USDOS 22.4.2024, S.67f.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Erweiterung erfolgte in drei wichtigen Bereichen. Erstens wurde das Erlernen dieser Sprachen trotz bürokratischer Hindernisse durch Online-Kurse und Initiativen von Organisationen der Zivilgesellschaft erleichtert, insbesondere während und nach der Pandemie. Zweitens wurde der Unterricht dieser Sprachen an Privatschulen genehmigt. Schließlich wurde 2012 „ Lebende Sprachen und Dialekte“ als Wahlfach in alle Lehrpläne der Sekundarstufe aufgenommen, darunter Adyghisch (i.e.Tscherkessisch), Abchasisch, Albanisch, Bosnisch, Georgisch, Kurmancî [Anm.: Hauptvariante des Kurdischen in der Türkei], Laz und Zazakî. Betrachtet man das Angebot an privaten Sprachkursen, so wird deutlich, dass Kurdisch weiterhin starker staatlicher Repression ausgesetzt ist (MRG 29.4.2024, S. 17).</p>\n<p class=\"lf-p\">Allerdings wirken die Mindestanzahl von zehn Schülern für einen Kurs sowie der Mangel oder gar das Fehlen von Fachlehrern einschränkend auf die Möglichkeiten eines Unterrichts von Minderheitensprachen (EC 30.10.2024, S. 35). Trotz der Einrichtung von Fachbereichen an den Universitäten und der Anzahl der Absolventen, die diese Fachbereiche hervorbringen, wurden die erforderlichen Stellen für Lehrer für diese Kurse für fast jede Minderheitensprache weitgehend übersehen. Überdies behindern jedoch viele Schulleiter das Erlernen dieser Sprachen. Sie lassen sie von der Liste weg, warnen vor einer möglichen Stigmatisierung, indem sie bestehende Ängste der Eltern schüren, behaupten, dass die Sprachen für die Zukunft der Kinder unnötig seien, und lehnen manchmal Anträge ab oder bearbeiten sie nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Angst, aufgrund der historischen und bestehenden Diskriminierung von Minderheiten in der Türkei als solche abgestempelt zu werden, hält Eltern und Schüler ebenfalls davon ab, diese Kurse zu wählen (MRG 29.4.2024, S. 17f.). Universitätsprogramme sind in Kurdisch, Zazakî, Arabisch, Assyrisch und Tscherkessisch vorhanden (EC 8.11.2023, S. 44; vgl. EC 30.10.2024, S. 35).Während des EU-Harmonisierungsprozesses wurde das Recht auf den Gebrauch von Minderheitensprachen in gewissem Umfang erweitert, obwohl der Begriff „Muttersprache“ nicht verwendet wurde. Stattdessen wurde eine Definition wie „verschiedene Sprachen und Dialekte, die traditionell von türkischen Bürgern in ihrem täglichen Leben verwendet werden“ angenommen, die mit Artikel 28 der Verfassung übereinstimmt, der festlegt, dass nur Türkisch als Muttersprache unterrichtet werden darf (MRG 29.4.2024, S. 16f.; vergleiche USDOS 22.4.2024, S.67f.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies erfolgt unter der Bedingung, dass die Schulen den Bestimmungen des Gesetzes über die privaten Bildungsinstitutionen unterliegen und vom Bildungsministerium inspiziert werden (USDOS 22.4.2024, S.67f.). Diese Erweiterung erfolgte in drei wichtigen Bereichen. Erstens wurde das Erlernen dieser Sprachen trotz bürokratischer Hindernisse durch Online-Kurse und Initiativen von Organisationen der Zivilgesellschaft erleichtert, insbesondere während und nach der Pandemie. Zweitens wurde der Unterricht dieser Sprachen an Privatschulen genehmigt. Schließlich wurde 2012 „ Lebende Sprachen und Dialekte“ als Wahlfach in alle Lehrpläne der Sekundarstufe aufgenommen, darunter Adyghisch (i.e.Tscherkessisch), Abchasisch, Albanisch, Bosnisch, Georgisch, Kurmancî [Anm.: Hauptvariante des Kurdischen in der Türkei], Laz und Zazakî.</p>\n<p class=\"lf-p\">Betrachtet man das Angebot an privaten Sprachkursen, so wird deutlich, dass Kurdisch weiterhin starker staatlicher Repression ausgesetzt ist (MRG 29.4.2024, S. 17). Allerdings wirken die Mindestanzahl von zehn Schülern für einen Kurs sowie der Mangel oder gar das Fehlen von Fachlehrern einschränkend auf die Möglichkeiten eines Unterrichts von Minderheitensprachen (EC 30.10.2024, S. 35). Trotz der Einrichtung von Fachbereichen an den Universitäten und der Anzahl der Absolventen, die diese Fachbereiche hervorbringen, wurden die erforderlichen Stellen für Lehrer für diese Kurse für fast jede Minderheitensprache weitgehend übersehen. Überdies behindern jedoch viele Schulleiter das Erlernen dieser Sprachen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie lassen sie von der Liste weg, warnen vor einer möglichen Stigmatisierung, indem sie bestehende Ängste der Eltern schüren, behaupten, dass die Sprachen für die Zukunft der Kinder unnötig seien, und lehnen manchmal Anträge ab oder bearbeiten sie nicht. Die Angst, aufgrund der historischen und bestehenden Diskriminierung von Minderheiten in der Türkei als solche abgestempelt zu werden, hält Eltern und Schüler ebenfalls davon ab, diese Kurse zu wählen (MRG 29.4.2024, S. 17f.). Universitätsprogramme sind in Kurdisch, Zazakî, Arabisch, Assyrisch und Tscherkessisch vorhanden (EC 8.11.2023, S. 44; vergleiche EC 30.10.2024, S. 35).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die erweiterten Befugnisse der Gouverneure und die willkürliche Zensur haben sich weiterhin negativ auf Kunst und Kultur der Minderheiten, insbesondere der Kurden, ausgewirkt (EC 8.11.2023, S. 44; vgl. EC 30.10.2024, S. 35).Die erweiterten Befugnisse der Gouverneure und die willkürliche Zensur haben sich weiterhin negativ auf Kunst und Kultur der Minderheiten, insbesondere der Kurden, ausgewirkt (EC 8.11.2023, S. 44; vergleiche EC 30.10.2024, S. 35).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gesetz erlaubt die Wiederherstellung einstiger nicht-türkischer Ortsnamen von Dörfern und Siedlungen und gestattet es politischen Parteien sowie deren Mitgliedern, in jedweder Sprache ihren Wahlkampf zu führen sowie Informationsmaterial zu verbreiten. In der Praxis wird dieses Recht jedoch nicht geschützt. Das Gesetz beschränkt den Gebrauch von anderen Sprachen als Türkisch in der Regierung und in öffentlichen Diensten (USDOS 22.4.2024, S.67f.). Mit dem 4. Justizreformpaket wurde 2013 per Gesetz allerdings die Verwendung anderer Sprachen als Türkisch (vor allem Kurdisch) vor Gericht und in öffentlichen Ämtern (Krankenhäusern, Postämtern, Banken, Steuerämtern etc.) ermöglicht (ÖB Ankara 4.2025, S.39).</p>\n<p class=\"lf-p\">Flüchtlinge Letzte Änderung 2025-08-06 13:32 Varianten des Flüchtlingsstatus Das türkische Asylsystem unterscheidet vier Kategorien von Flüchtlingen: Die erste basiert auf der Definition der Genfer Flüchtlingskonvention (mit einer geografischen Einschränkung), die zweite auf dem bedingten (sekundären) Flüchtlingsstatus, die dritte auf dem subsidiären Schutz und die vierte auf dem temporären (auch: „ vorübergehend“ genannten) Schutz (ACCORD 8.2020; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S.60, MBZ 2.2025a, S. 95). Es bestehen mehrere gesetzliche Bestimmungen, die den Flüchtlingsstatus regeln. Das 2013 verabschiedete Gesetz für Ausländer und internationalen Schutz definiert zunächst drei Kategorien von Flüchtlingen: Jene Flüchtlinge, die unter die Genfer Konvention von 1951 fallen (Artikel 61).</p>\n<p class=\"lf-p\">Hierzu zählen ausschließlich Staatsbürger von Staaten, die Mitglieder des Europarates sind. Ihnen steht nebst den Rechten auf der Basis der Genfer Konvention auch die Aussicht auf eine dauerhafte legale Integration in der Türkei zu. Außereuropäischen Flüchtlingen kann der Status eines sog. „ bedingten Flüchtlings“ gewährt werden (Artikel 62). Ihnen wird eine kostenlose Gesundheitsversorgung und Bildung zuteil (AIDA 3.2018; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S.60, MBZ 2.2025a, S. 95, ZAR 5.2013, S. 16f.). Allerdings ist der Wohnort nicht frei wählbar, ein Familiennachzug nicht möglich und eine dauerhafte Integration nicht vorgesehen (AIDA 28.5.2021, S. 125). Personen, die keine Das türkische Asylsystem unterscheidet vier Kategorien von Flüchtlingen: Die erste basiert auf der Definition der Genfer Flüchtlingskonvention (mit einer geografischen Einschränkung), die zweite auf dem bedingten (sekundären) Flüchtlingsstatus, die dritte auf dem subsidiären Schutz und die vierte auf dem temporären (auch: „ vorübergehend“ genannten) Schutz (ACCORD 8.2020; vergleiche ÖB Ankara 4.2025, S.60, MBZ 2.2025a, S. 95).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es bestehen mehrere gesetzliche Bestimmungen, die den Flüchtlingsstatus regeln. Das 2013 verabschiedete Gesetz für Ausländer und internationalen Schutz definiert zunächst drei Kategorien von Flüchtlingen: Jene Flüchtlinge, die unter die Genfer Konvention von 1951 fallen (Artikel 61). Hierzu zählen ausschließlich Staatsbürger von Staaten, die Mitglieder des Europarates sind. Ihnen steht nebst den Rechten auf der Basis der Genfer Konvention auch die Aussicht auf eine dauerhafte legale Integration in der Türkei zu. Außereuropäischen Flüchtlingen kann der Status eines sog. „ bedingten Flüchtlings“ gewährt werden (Artikel 62). Ihnen wird eine kostenlose Gesundheitsversorgung und Bildung zuteil (AIDA 3.2018; vergleiche ÖB Ankara 4.2025, S.60, MBZ 2.2025a, S. 95, ZAR 5.2013, S. 16f.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Allerdings ist der Wohnort nicht frei wählbar, ein Familiennachzug nicht möglich und eine dauerhafte Integration nicht vorgesehen (AIDA 28.5.2021, S. 125). Personen, die keine Voraussetzungen für einen der beiden Status mit sich bringen, denen aber bei einer Rückkehr im Herkunftsland die Todesstrafe oder Folter drohen würde, oder die aufgrund von Kriegssituationen oder internen bewaffneten Konflikten einem „ individuellen Risiko willkürlicher Gewalt“ausgesetzt sind, können den subsidiären Schutzstatus erhalten (Artikel 63) (ZAR 5.2013, S. 17). Der türkische Rechtsstatus des subsidiären Schutzes spiegelt die Definition des subsidiären Schutzes in der EU-Richtlinie wider. Zwar ist eine langfristige Integration ausgeschlossen, doch haben subsidiär Schutzberechtigte ein Recht auf Familiennachzug. Flüchtlingen mit einem bedingten Status und Personen mit subsidiärem Schutzstatus werden keine Konventionsreiseausweise ausgestellt, sondern es kann ihnen eine andere Art von Reisedokument ausgestellt werden, versehen mit einem Stempel „ alleinig für Ausländer“. Die Entscheidung liegt im Ermessen der Presidency of Migration Management (PMM), folglich besteht kein Rechtsanspruch (AIDA 28.5.2021, S. 20, 125, 133).</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 22.10.2014 wurde eine gesonderte Flüchtlingskategorie, nämlich jene der „ temporär Schutzbedürftigen“ für Flüchtlinge aus Syrien eingeführt. Der Status gewährt den Begünstigten ein legales Aufenthaltsrecht sowie einen gewissen Zugang zu grundlegenden Rechten und Dienstleistungen. Der temporäre Schutzstatus wird syrischen Staatsangehörigen und staatenlosen Palästinensern, die aus Syrien stammen, auf prima facie Gruppenbasis gewährt. Der Status wird auf Ausländer angewendet, die gezwungen waren, ihr Land zu verlassen; nicht in das Land zurückkehren können, das sie verlassen haben; massenhaft oder einzeln an der türkischen Grenze angekommen sind oder diese überschritten haben; und deren internationales Schutzbedürfnis nicht im Rahmen eines individuellen Verfahrens entschieden wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diejenigen, die über ein Drittland kommen, sind jedoch vom temporären Schutzstatus ausgeschlossen. In der Praxis ist es ihnen nicht erlaubt, einen Antrag zu stellen, und sie erhalten nur ein kurzfristiges Visum und anschließend eine kurzfristige Aufenthaltserlaubnis. Dies gilt auch für syrische Staatsangehörige, die möglicherweise über ein anderes Land einreisen, selbst wenn ihre Familienangehörigen in der Türkei bereits vom temporären Schutzstatus profitieren (AIDA 28.5.2021, S. 70f.). Die im April 2016 eingeführte Änderung der „ Verordnung über den vorübergehenden Schutz“ sieht zudem vor, dass auch syrische Staatsangehörige, welche nach dem 28.4.2011 in die Türkei eingereist und danach illegal auf die ägäischen Inseln eingereist sind, in der Türkei wieder einen temporären Schutzstatus erhalten können (AIDA 28.5.2021, S. 142; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">RRT 3.2017). Der Erklärung der EU und der Türkei zufolge kann Inhabern des Status des temporären Schutzes, die illegal nach Griechenland eingereist sind und wieder in die Türkei zurückgeschickt wurden, derselbe Status wieder zuerkannt werden. Eine Quelle der Dänischen Migrationsbehörde (DIS) gab hingegen an, dass einem Inhaber des temporären Schutzes bei illegaler Ausreise aus der Türkei und beim Aufgriff an der Grenze in solchen Fällen der Status entzogen wird (DIS 6.10.2023, S. 41). Die Rückführung von irregulären Migranten von den griechischen Inseln wurde nicht wieder aufgenommen. Die EU hat die Türkei wiederholt aufgefordert, die Rückführungsmaßnahmen im Einklang mit den in der Erklärung EU-Türkei von 2016 eingegangenen Verpflichtungen wieder aufzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Neuansiedlung syrischer Flüchtlinge aus der Türkei in den EU-Mitgliedstaaten wurde im Berichtszeitraum fortgesetzt und belief sich bis zum 31.8.2024 auf insgesamt 43.019 Personen (EC 30.10.2024, S. 23). Am 22.10.2014 wurde eine gesonderte Flüchtlingskategorie, nämlich jene der „ temporär Schutzbedürftigen“ für Flüchtlinge aus Syrien eingeführt. Der Status gewährt den Begünstigten ein legales Aufenthaltsrecht sowie einen gewissen Zugang zu grundlegenden Rechten und Dienstleistungen. Der temporäre Schutzstatus wird syrischen Staatsangehörigen und staatenlosen Palästinensern, die aus Syrien stammen, auf prima facie Gruppenbasis gewährt. Der Status wird auf Ausländer angewendet, die gezwungen waren, ihr Land zu verlassen; nicht in das Land zurückkehren können, das sie verlassen haben; massenhaft oder einzeln an der türkischen Grenze angekommen sind oder diese überschritten haben; und deren internationales Schutzbedürfnis nicht im Rahmen eines individuellen Verfahrens entschieden wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diejenigen, die über ein Drittland kommen, sind jedoch vom temporären Schutzstatus ausgeschlossen. In der Praxis ist es ihnen nicht erlaubt, einen Antrag zu stellen, und sie erhalten nur ein kurzfristiges Visum und anschließend eine kurzfristige Aufenthaltserlaubnis. Dies gilt auch für syrische Staatsangehörige, die möglicherweise über ein anderes Land einreisen, selbst wenn ihre Familienangehörigen in der Türkei bereits vom temporären Schutzstatus profitieren (AIDA 28.5.2021, S. 70f.). Die im April 2016 eingeführte Änderung der „ Verordnung über den vorübergehenden Schutz“ sieht zudem vor, dass auch syrische Staatsangehörige, welche nach dem 28.4.2011 in die Türkei eingereist und danach illegal auf die ägäischen Inseln eingereist sind, in der Türkei wieder einen temporären Schutzstatus erhalten können (AIDA 28.5.2021, S. 142; vergleiche RRT 3.2017).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Erklärung der EU und der Türkei zufolge kann Inhabern des Status des temporären Schutzes, die illegal nach Griechenland eingereist sind und wieder in die Türkei zurückgeschickt wurden, derselbe Status wieder zuerkannt werden. Eine Quelle der Dänischen Migrationsbehörde (DIS) gab hingegen an, dass einem Inhaber des temporären Schutzes bei illegaler Ausreise aus der Türkei und beim Aufgriff an der Grenze in solchen Fällen der Status entzogen wird (DIS 6.10.2023, S. 41). Die Rückführung von irregulären Migranten von den griechischen Inseln wurde nicht wieder aufgenommen. Die EU hat die Türkei wiederholt aufgefordert, die Rückführungsmaßnahmen im Einklang mit den in der Erklärung EU-Türkei von 2016 eingegangenen Verpflichtungen wieder aufzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Neuansiedlung syrischer Flüchtlinge aus der Türkei in den EU-Mitgliedstaaten wurde im Berichtszeitraum fortgesetzt und belief sich bis zum 31.8.2024 auf insgesamt 43.019 Personen (EC 30.10.2024, S. 23).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nebst den (vier) angeführten Flüchtlingskategorien besteht noch die Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des humanitären Bleiberechts (humanitarian residence permit). Dabei handelt es sich nicht um einen Schutzstatus, sondern um eine von sechs Kategorien der Aufenthaltserlaubnis für Ausländer. Allerdings ist der Zugang zu staatlichen Dienstleistungen beschränkt. Zwar ist die Gesundheitsversorgung für Menschen, denen diese Form des Bleiberechts zugesprochen wird, gratis, aber nicht die Kosten für Medikamente. Im Unterschied zu Personen, die unter internationalen Schutz fallen, dürfen jene mit einem humanitären Bleiberecht frei ihren Wohnort wählen (CoE-CommDH 10.8.2016).</p>\n<p class=\"lf-p\">Flüchtlingszahlen Ende 2023 lebten in der Türkei 3,4 Millionen Flüchtlinge und Asylsuchende, davon kam ein Großteil der Flüchtlinge und Asylsuchenden (3,2 Mio) aus Syrien. Über 200.000 Flüchtlinge und Asylsuchende waren anderer Nationalitäten, hauptsächlich aus Afghanistan, dem Irak und Iran (UNO-FH 2024; vgl. AIDA 20.8.2024a). Die offizielle Zahl der syrischen Staatsbürger, welche als temporäre Flüchtlinge registriert sind, ging seit 2021 kontinuierlich zurück. Waren es 2021 noch 3,737 Mio., zählte die türkische Migrationsbehörde mit Stand 19.6.2025 noch 2,678 Mio. Die meisten lebten in Istanbul (ca. 465.600), Gaziantep (ca. 373.600), Şanlıurfa (ca. 234.700) und Adana (ca. 198.700) (PMM 19.6.2025a). Rechnet man die irregulären Einwanderer hinzu, ist die tatsächliche Zahl viel höher (Economist 12.9.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Offiziell betrug die Zahl der irregulären Migranten mit Stand 19.6.2025 rund 67.800Personen, hiervon rund 20.300 Afghanen und rund 9.400 Syrer (PMM 19.6.2025b). Hinzukamen (Stand: 19.6.2025) bei den Syrern noch rund 75.400 Syrer mit einem langfristigen Aufenthaltsstatus, 51.600 mit einer kurzfristigen Aufenthaltserlaubnis, 6.600 mit einem Familienaufenthaltstitel und rund 6.700 syrische Studenten (PMM 19.6.2025c).Ende 2023 lebten in der Türkei 3,4 Millionen Flüchtlinge und Asylsuchende, davon kam ein Großteil der Flüchtlinge und Asylsuchenden (3,2 Mio) aus Syrien. Über 200.000 Flüchtlinge und Asylsuchende waren anderer Nationalitäten, hauptsächlich aus Afghanistan, dem Irak und Iran (UNO-FH 2024; vergleiche AIDA 20.8.2024a).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die offizielle Zahl der syrischen Staatsbürger, welche als temporäre Flüchtlinge registriert sind, ging seit 2021 kontinuierlich zurück. Waren es 2021 noch 3,737 Mio., zählte die türkische Migrationsbehörde mit Stand 19.6.2025 noch 2,678 Mio. Die meisten lebten in Istanbul (ca. 465.600), Gaziantep (ca. 373.600), Şanlıurfa (ca. 234.700) und Adana (ca. 198.700) (PMM 19.6.2025a). Rechnet man die irregulären Einwanderer hinzu, ist die tatsächliche Zahl viel höher (Economist 12.9.2024). Offiziell betrug die Zahl der irregulären Migranten mit Stand 19.6.2025 rund 67.800Personen, hiervon rund 20.300 Afghanen und rund 9.400 Syrer (PMM 19.6.2025b). Hinzukamen (Stand: 19.6.2025) bei den Syrern noch rund 75.400 Syrer mit einem langfristigen Aufenthaltsstatus, 51.600 mit einer kurzfristigen Aufenthaltserlaubnis, 6.600 mit einem Familienaufenthaltstitel und rund 6.700 syrische Studenten (PMM 19.6.2025c).</p>\n<p class=\"lf-p\">Registrierung Um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, müssen potenzielle Antragsteller sich an eine der Provincial Directorates of Migration Management (PDMM) wenden, um ihren Antrag zu registrieren. Wenn die PDMM den Antrag nicht selbst registrieren kann, weist sie den Antragsteller an, sich innerhalb von 15 Tagen in einer anderen Provinz zu melden, wo er sich aufhalten und den Antrag registrieren muss. Die Praxis ist nicht standardisiert, und oft wird die Registrierung durch die PDMM abgelehnt, ohne dass die Personen an eine andere PDMM verwiesen werden. Wenn sie an eine andere Provinz verwiesen werden, erhalten die potenziellen Antragsteller keinen Nachweis über ihre Absicht, Asyl zu beantragen, was ein Problem darstellen kann, wenn sie auf dem Weg in die verwiesene Provinz von der Polizei kontrolliert werden, da sie als irreguläre Migranten behandelt und in eine Abschiebehaftanstalt überstellt werden könnten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Antragsteller auf internationalen Schutz hat das Recht, während des gesamten Asylverfahrens im Hoheitsgebiet zu bleiben, wobei Ausnahmen aus Gründen der „ öffentlichen Sicherheit“, der „ öffentlichen Gesundheit“ und der „ Zugehörigkeit zu einer terroristischen oder kriminellen Vereinigung“ gelten (ECRE/AIDA 20.8.2024b; vgl. UNHCR o.D.). Anträge auf internationalen Schutz werden in 81 Provinzen entgegengenommen, während ein dauerhafter Aufenthalt in einigen Städten gesetzlich nicht gestattet ist. In diesem Falle erfolgt eine Zuweisung in eine andere Provinz. Anträge auf internationalen Schutz können nicht von einem Rechtsanwalt oder Rechtsvertreter gestellt werden. Ein Antragsteller kann jedoch auch internationalen Schutz für begleitende Familienangehörige beantragen, deren Anträge auf denselben Gründen beruhen (UNHCR o.D.).Um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, müssen potenzielle Antragsteller sich an eine der Provincial Directorates of Migration Management (PDMM) wenden, um ihren Antrag zu registrieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die PDMM den Antrag nicht selbst registrieren kann, weist sie den Antragsteller an, sich innerhalb von 15 Tagen in einer anderen Provinz zu melden, wo er sich aufhalten und den Antrag registrieren muss. Die Praxis ist nicht standardisiert, und oft wird die Registrierung durch die PDMM abgelehnt, ohne dass die Personen an eine andere PDMM verwiesen werden. Wenn sie an eine andere Provinz verwiesen werden, erhalten die potenziellen Antragsteller keinen Nachweis über ihre Absicht, Asyl zu beantragen, was ein Problem darstellen kann, wenn sie auf dem Weg in die verwiesene Provinz von der Polizei kontrolliert werden, da sie als irreguläre Migranten behandelt und in eine Abschiebehaftanstalt überstellt werden könnten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Antragsteller auf internationalen Schutz hat das Recht, während des gesamten Asylverfahrens im Hoheitsgebiet zu bleiben, wobei Ausnahmen aus Gründen der „ öffentlichen Sicherheit“, der „ öffentlichen Gesundheit“ und der „ Zugehörigkeit zu einer terroristischen oder kriminellen Vereinigung“ gelten (ECRE/AIDA 20.8.2024b; vergleiche UNHCR o.D.). Anträge auf internationalen Schutz werden in 81 Provinzen entgegengenommen, während ein dauerhafter Aufenthalt in einigen Städten gesetzlich nicht gestattet ist. In diesem Falle erfolgt eine Zuweisung in eine andere Provinz. Anträge auf internationalen Schutz können nicht von einem Rechtsanwalt oder Rechtsvertreter gestellt werden. Ein Antragsteller kann jedoch auch internationalen Schutz für begleitende Familienangehörige beantragen, deren Anträge auf denselben Gründen beruhen (UNHCR o.D.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gesundheitsversorgung Die Türkei hat erhebliche Anstrengungen unternommen, um Flüchtlinge zu unterstützen und einen breiteren Zugang zu Gesundheitsversorgung zu gewährleisten, auch wenn der Zugang durch Registrierungsbeschränkungen behindert wird. Flüchtlinge (hauptsächlich Syrer unter temporärem Schutz) profitieren weiterhin von kostenlosen Gesundheitsdiensten, die in 179 Gesundheitszentren für Migranten, 14 Container-Gesundheitsstationen und in Krankenhäusern angeboten werden. Die Kapazitäten der Dienste für psychische Gesundheit und psychosoziale Unterstützung, der Dienste für reproduktive Gesundheit, der mobilen Gesundheitsdienste und der Gesundheitskompetenz von Flüchtlingen wurden verbessert (EC 30.10.2024, S. 23; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">AA 20.5.2024, S. 19. In der Praxis sind einige Medikamente und medizinische Verfahren nicht abgedeckt. Die Regierung hat Gebühren für Untersuchungen wie MRT-Scans und Röntgenaufnahmen eingeführt. Es gibt eine Liste von Medikamenten, die von der Regierung subventioniert werden. Medikamente und medizinische Geräte, die nicht auf der Liste stehen, können sowohl für Flüchtlinge als auch für türkische Staatsbürger schwer zugänglich sein (DIS 6.10.2023, S. 29).Die Türkei hat erhebliche Anstrengungen unternommen, um Flüchtlinge zu unterstützen und einen breiteren Zugang zu Gesundheitsversorgung zu gewährleisten, auch wenn der Zugang durch Registrierungsbeschränkungen behindert wird. Flüchtlinge (hauptsächlich Syrer unter temporärem Schutz) profitieren weiterhin von kostenlosen Gesundheitsdiensten, die in 179 Gesundheitszentren für Migranten, 14 Container-Gesundheitsstationen und in Krankenhäusern angeboten werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kapazitäten der Dienste für psychische Gesundheit und psychosoziale Unterstützung, der Dienste für reproduktive Gesundheit, der mobilen Gesundheitsdienste und der Gesundheitskompetenz von Flüchtlingen wurden verbessert (EC 30.10.2024, S. 23; vergleiche AA 20.5.2024, S. 19. In der Praxis sind einige Medikamente und medizinische Verfahren nicht abgedeckt. Die Regierung hat Gebühren für Untersuchungen wie MRT-Scans und Röntgenaufnahmen eingeführt. Es gibt eine Liste von Medikamenten, die von der Regierung subventioniert werden. Medikamente und medizinische Geräte, die nicht auf der Liste stehen, können sowohl für Flüchtlinge als auch für türkische Staatsbürger schwer zugänglich sein (DIS 6.10.2023, S. 29).</p>\n<p class=\"lf-p\">Arbeitsmarkt Rechtlich steht Flüchtlingen auf Antrag auch der Zugang zum Arbeitsmarkt offen (AA 20.5.2024, S. 19). So können Ausländer, denen ein temporärer Schutzstatus gewährt wird (Syrer und Syrerinnen) sechs Monate nach Ausstellung des vorübergehenden Schutzausweises eine Arbeitserlaubnis beantragen (PMM o.D.), sofern sie auch in der Provinz, in der sie arbeiten wollen, mindestens die letzten sechs Monate registriert waren (CoE-ECSR 3.2024). Im Oktober 2024 erfolgten neue Regulativa, denen zufolge Flüchtlinge und andere Personen, die in der Türkei vorübergehend Schutz genießen, für bestimmte Zeiträume von der Erteilung einer Arbeitserlaubnis befreit sind. Die Ausnahmen gelten für Personen, die im Rahmen des Systems für die Beantragung, Bewertung und Überwachung von Ausländern registriert sind, wobei das Innenministerium den Umfang und die Dauer dieser Genehmigungen überwacht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hintergrund: Die gesetzlich eingeführten Erleichterungen bezüglich der Anforderungen an die Arbeitserlaubnis für Flüchtlinge und ausländische Staatsangehörige dienen der Linderung des Arbeitskräftemangels vor allem in Schlüsselsektoren der Wirtschaft (TR-Today 16.10.2024; vgl. BuS 18.10.2024).Rechtlich steht Flüchtlingen auf Antrag auch der Zugang zum Arbeitsmarkt offen (AA 20.5.2024, S. 19). So können Ausländer, denen ein temporärer Schutzstatus gewährt wird (Syrer und Syrerinnen) sechs Monate nach Ausstellung des vorübergehenden Schutzausweises eine Arbeitserlaubnis beantragen (PMM o.D.), sofern sie auch in der Provinz, in der sie arbeiten wollen, mindestens die letzten sechs Monate registriert waren (CoE-ECSR 3.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Oktober 2024 erfolgten neue Regulativa, denen zufolge Flüchtlinge und andere Personen, die in der Türkei vorübergehend Schutz genießen, für bestimmte Zeiträume von der Erteilung einer Arbeitserlaubnis befreit sind. Die Ausnahmen gelten für Personen, die im Rahmen des Systems für die Beantragung, Bewertung und Überwachung von Ausländern registriert sind, wobei das Innenministerium den Umfang und die Dauer dieser Genehmigungen überwacht. Hintergrund: Die gesetzlich eingeführten Erleichterungen bezüglich der Anforderungen an die Arbeitserlaubnis für Flüchtlinge und ausländische Staatsangehörige dienen der Linderung des Arbeitskräftemangels vor allem in Schlüsselsektoren der Wirtschaft (TR-Today 16.10.2024; vergleiche BuS 18.10.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der tatsächliche Zugang von Flüchtlingen und Asylbewerbern zum Arbeitsmarkt, insbesondere zu formeller Beschäftigung, bleibt schwierig (EC 30.10.2024, S. 23). So sollen etwa eine Million Syrer informell arbeiten, da ihnen bürokratische Hindernisse den Zugang zum türkischen Arbeitsmarkt erschweren (DIS 6.10.2023, S. 1; vgl. CoE-ECSR 3.2024). Infolgedessen bleibt der überwiegenden Mehrheit der bedingten Flüchtlinge und derjenigen, die unter vorübergehendem Schutz stehen, die Möglichkeit einer legalen Beschäftigung verwehrt, wodurch sie anfällig für Ausbeutung, einschließlich Menschenhandel sind (CoE-ECSR 3.2024). Laut einer Studie der Universität Ankara sahen sich 25,2 % der Syrer als „ regelmäßig arbeitend“, was einen Rückgang um fast die Hälfte zum Vergleichswert im Jahr 2019 (50,2 %) bedeutete.</p>\n<p class=\"lf-p\">Waren 2019 nur knapp ein Drittel (33,6 %) laut Befragung Taglöhner, so stieg 2023 dieser Anteil auf 52,2% (MÜGAM/UNHCR 8.2024; S. 181). - Die Konkurrenz zwischen wirtschaftlich schwachen Gruppen der einheimischen Bevölkerung und den Neuankömmlingen auf dem Arbeits- und Wohnungsmarkt führt teilweise zu sozialen Spannungen (AA 20.5.2024, S. 20).Der tatsächliche Zugang von Flüchtlingen und Asylbewerbern zum Arbeitsmarkt, insbesondere zu formeller Beschäftigung, bleibt schwierig (EC 30.10.2024, S. 23). So sollen etwa eine Million Syrer informell arbeiten, da ihnen bürokratische Hindernisse den Zugang zum türkischen Arbeitsmarkt erschweren (DIS 6.10.2023, S. 1; vergleiche CoE-ECSR 3.2024). Infolgedessen bleibt der überwiegenden Mehrheit der bedingten Flüchtlinge und derjenigen, die unter vorübergehendem Schutz stehen, die Möglichkeit einer legalen Beschäftigung verwehrt, wodurch sie anfällig für Ausbeutung, einschließlich Menschenhandel sind (CoE-ECSR 3.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut einer Studie der Universität Ankara sahen sich 25,2 % der Syrer als „ regelmäßig arbeitend“, was einen Rückgang um fast die Hälfte zum Vergleichswert im Jahr 2019 (50,2 %) bedeutete. Waren 2019 nur knapp ein Drittel (33,6 %) laut Befragung Taglöhner, so stieg 2023 dieser Anteil auf 52,2% (MÜGAM/UNHCR 8.2024; S. 181). - Die Konkurrenz zwischen wirtschaftlich schwachen Gruppen der einheimischen Bevölkerung und den Neuankömmlingen auf dem Arbeits- und Wohnungsmarkt führt teilweise zu sozialen Spannungen (AA 20.5.2024, S. 20).</p>\n<p class=\"lf-p\">Kinderarbeit, frühe Zwangsverheiratung und Polygamie Eine ernsthafte Zunahme der Kinderarbeit und frühe Zwangsverheiratung bleiben ebenfalls ein großes Problem unter den Flüchtlingen, insbesondere unter den Syrern (DIS 6.10.2023, S. 64; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 48) und vor allem angesichts der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage und den Folgen des Erdbebens (USDOS 22.4.2024, S. 48). Hinzukommt, dass in einigen Fällen syrischen Frauen ihr Überleben durch Sexarbeit sichern müssen (DIS 6.10.2023, S. 64). Von den Syrern und Syrerinnen, beispielsweise, hat die Hälfte nie eine Schule besucht oder kann nicht lesen und schreiben. Nach Angaben des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen leben mehr als 70 % der syrischen Flüchtlinge in Armut (AsiaTimes 3.1.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Europäische Parlament „ fordert[e] die Regierung der Türkei auf, den Zugang syrischer Flüchtlinge zum Arbeitsmarkt zu verbessern und Maßnahmen zu ergreifen, damit das Risiko der Staatenlosigkeit für eine Generation syrischer Kinder, die in der Türkei geboren sind, nicht eintritt“ (EP 7.6.2022 S. 22, Pt. 36). Denn etwa 1,6 Millionen Syrer in der Türkei sind minderjährig, und schätzungsweise 750.000 von ihnen wurden dort geboren. Die überwiegende Mehrheit von ihnen ist staatenlos (FP 26.3.2023).Eine ernsthafte Zunahme der Kinderarbeit und frühe Zwangsverheiratung bleiben ebenfalls ein großes Problem unter den Flüchtlingen, insbesondere unter den Syrern (DIS 6.10.2023, S. 64; vergleiche USDOS 22.4.2024, S. 48) und vor allem angesichts der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage und den Folgen des Erdbebens (USDOS 22.4.2024, S. 48).</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinzukommt, dass in einigen Fällen syrischen Frauen ihr Überleben durch Sexarbeit sichern müssen (DIS 6.10.2023, S. 64). Von den Syrern und Syrerinnen, beispielsweise, hat die Hälfte nie eine Schule besucht oder kann nicht lesen und schreiben. Nach Angaben des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen leben mehr als 70 % der syrischen Flüchtlinge in Armut (AsiaTimes 3.1.2022). Das Europäische Parlament „ fordert[e] die Regierung der Türkei auf, den Zugang syrischer Flüchtlinge zum Arbeitsmarkt zu verbessern und Maßnahmen zu ergreifen, damit das Risiko der Staatenlosigkeit für eine Generation syrischer Kinder, die in der Türkei geboren sind, nicht eintritt“ (EP 7.6.2022 S. 22, Pt. 36).</p>\n<p class=\"lf-p\">Denn etwa 1,6 Millionen Syrer in der Türkei sind minderjährig, und schätzungsweise 750.000 von ihnen wurden dort geboren. Die überwiegende Mehrheit von ihnen ist staatenlos (FP 26.3.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Neben Gewalt ist der Schutz von Frauen und Mädchen unter 18 Jahren, die in arrangierte Ehen und inoffizielle polygame Ehen verwickelt sind – darunter „ Zweitfrauen“ und Mädchen, die von ihren Familien verkauft wurden – ein anhaltendes Problem. Diese Probleme haben auch zu einem Anstieg der Scheidungsrate bei Mädchen unter 18 Jahren beigetragen. Die Rate von Frühehen und/oder Zwangsehen, sexueller Gewalt, Polygamie, ungewollten Schwangerschaften, unsicheren Geburten und Müttersterblichkeit ist unter syrischen Flüchtlingen deutlich höher als unter türkischen Frauen. Da der Status der zweiten Ehefrau im türkischen Zivilrecht nicht anerkannt ist, haben sie im Falle von Missbrauch und Gewalt Schwierigkeiten, ihre gesetzlichen Rechte geltend zu machen (ECRE/AIDA 20.8.2024a).</p>\n<p class=\"lf-p\">Örtliche Begrenzung des Ausländeranteils an der Wohnbevölkerung Seit Mai 2022 ist es gesetzlich verboten, dass in einer Region oder einem Gebiet der Türkei mehr als ein Viertel der Gesamtbevölkerung aus Ausländern besteht (AIDA 27.2.2023). - Bereits im Juni 2022 wurde der Prozentsatz auf 20 % herabgesetzt (EC 8.11.2023, S. 55). - Dies umfasst sowohl Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in der Türkei haben, als auch diejenigen, die das Land nur besuchen. Stadtteile in verschiedenen Provinzen sind nun für ausländische Staatsangehörige gesperrt, die sich im Rahmen des vorübergehenden Schutzes, des internationalen Schutzes und der Aufenthaltsgenehmigung ummelden oder ihren Wohnort wechseln wollen, wenn sie Ausländer mit Aufenthaltsgenehmigung sind oder vorübergehenden oder internationalen Schutz genießen, mit Ausnahme von Neugeborenen und Fällen der Kernfamilienzusammenführung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Adana, Ankara, İstanbul, İzmir, Muğla und Antalya sind einige der Städte, die in diese Kategorie fallen (AIDA 27.2.2023; vgl. HRW 24.10.2022, EC 8.11.2023). Personen, die nicht bei den Behörden gemeldet sind, riskieren die Abschiebung in ihr Herkunftsland. Allerdings wird der sogenannte „ Seyreltme Planı“ (Verdünnungsplan) zur Absenkung des Ausländeranteiles auf 20 % nicht geordnet umgesetzt. Inzwischen sind sog. „ mobile Kontrollpunkte“ etabliert worden, an denen Regierungsbeamte die Papiere von Ausländern an belebten Orten wie Plätzen, U-Bahn- und Busstationen kontrollierten. Nach Angaben des Innenministers gab es bis Anfang Dezember 2024 270 solcher Kontrollpunkte (MBZ 2.2025a, S. 96).Seit Mai 2022 ist es gesetzlich verboten, dass in einer Region oder einem Gebiet der Türkei mehr als ein Viertel der Gesamtbevölkerung aus Ausländern besteht (AIDA 27.2.2023). - Bereits im Juni 2022 wurde der Prozentsatz auf 20 % herabgesetzt (EC 8.11.2023, S. 55). - Dies umfasst sowohl Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in der Türkei haben, als auch diejenigen, die das Land nur besuchen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Stadtteile in verschiedenen Provinzen sind nun für ausländische Staatsangehörige gesperrt, die sich im Rahmen des vorübergehenden Schutzes, des internationalen Schutzes und der Aufenthaltsgenehmigung ummelden oder ihren Wohnort wechseln wollen, wenn sie Ausländer mit Aufenthaltsgenehmigung sind oder vorübergehenden oder internationalen Schutz genießen, mit Ausnahme von Neugeborenen und Fällen der Kernfamilienzusammenführung. Adana, Ankara, İstanbul, İzmir, Muğla und Antalya sind einige der Städte, die in diese Kategorie fallen (AIDA 27.2.2023; vergleiche HRW 24.10.2022, EC 8.11.2023). Personen, die nicht bei den Behörden gemeldet sind, riskieren die Abschiebung in ihr Herkunftsland. Allerdings wird der sogenannte „ Seyreltme Planı“ (Verdünnungsplan) zur Absenkung des Ausländeranteiles auf 20 % nicht geordnet umgesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Inzwischen sind sog. „ mobile Kontrollpunkte“ etabliert worden, an denen Regierungsbeamte die Papiere von Ausländern an belebten Orten wie Plätzen, U-Bahn- und Busstationen kontrollierten. Nach Angaben des Innenministers gab es bis Anfang Dezember 2024 270 solcher Kontrollpunkte (MBZ 2.2025a, S. 96).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Lage der Kinder und minderjährigen Flüchtlinge siehe Relevante Bevölkerungsgruppen /Kinder und minderjährige Jugendliche (bis 18) / Flüchtlingskinder und minderjährige Flüchtlinge.</p>\n<p class=\"lf-p\">Einstellung und Verhalten der türkischen Bevölkerung und Politik gegenüber den Flüchtlingen Seitdem die COVID-19-Pandemie die seit 2018 andauernden wirtschaftlichen Turbulenzen stark erhöht hat, verstärkt sich gleichermaßen die flüchtlingsfeindliche Stimmung in der türkischen Gesellschaft (AlMon 28.7.2021; vgl. TNA 2.9.2022). Dazu trug auch ein Teil der politischen Opposition bei, die im Zuge des Wahlkampfes für die Parlaments- und Präsidentschaftswahlen im Frühjahr 2023 die Regierung in schärfen Tonen wegen deren Migrationspolitik angriff (ÖB Ankara 4.2025, S. 5). Studien zeigen, dass die Darstellung von Flüchtlingen und Migranten in der Medienberichterstattung oft voreingenommene und diskriminierende Narrative enthält, die auf vielfältige Weise zur Verbreitung von Desinformation beitragen (AIDA 20.8.2024b).</p>\n<p class=\"lf-p\">In den letzten Jahren zeigten empirische Studien, dass sich eine deutliche Mehrheit der Türken für eine Rückkehr der Flüchtlinge aussprach. - 2023, im Vorfeld der Wahlen, war die Flüchtlingsproblematik laut Umfrage von „ Syrians Barometer“ hinter der Wirtschaftslage schon an zweiter Stelle. 88,5 % der Türken wollten eine Rückkehr der syrischen Flüchtlinge (DW 20.4.2023).Seitdem die COVID-19-Pandemie die seit 2018 andauernden wirtschaftlichen Turbulenzen stark erhöht hat, verstärkt sich gleichermaßen die flüchtlingsfeindliche Stimmung in der türkischen Gesellschaft (AlMon 28.7.2021; vergleiche TNA 2.9.2022). Dazu trug auch ein Teil der politischen Opposition bei, die im Zuge des Wahlkampfes für die Parlaments- und Präsidentschaftswahlen im Frühjahr 2023 die Regierung in schärfen Tonen wegen deren Migrationspolitik angriff (ÖB Ankara 4.2025, S. 5).</p>\n<p class=\"lf-p\">Studien zeigen, dass die Darstellung von Flüchtlingen und Migranten in der Medienberichterstattung oft voreingenommene und diskriminierende Narrative enthält, die auf vielfältige Weise zur Verbreitung von Desinformation beitragen (AIDA 20.8.2024b). In den letzten Jahren zeigten empirische Studien, dass sich eine deutliche Mehrheit der Türken für eine Rückkehr der Flüchtlinge aussprach. - 2023, im Vorfeld der Wahlen, war die Flüchtlingsproblematik laut Umfrage von „ Syrians Barometer“ hinter der Wirtschaftslage schon an zweiter Stelle. 88,5 % der Türken wollten eine Rückkehr der syrischen Flüchtlinge (DW 20.4.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Immer wieder werden Flüchtlinge/Migranten Opfer gewaltsamer Angriffe (ÖB Ankara 4.2025, S.5), vereinzelt auch mit Todesfolge (SCF 6.2023; vgl. Conversation 2.11.2020). Rassismus und Feindseligkeiten gegenüber syrischen Flüchtlingen wurde auch angesichts des Erdbebens im Februar 2023 immer lauter, obwohl man davon ausging, dass viele von ihnen unter den Opfern des Erdbebens waren. Verschärft wurde die Stimmung durch Kommentare in Medien und nachweislich gefälschte Videos in sozialen Medien, wonach Flüchtlinge an Plünderung beteiligt gewesen sein sollen (AlMon 10.2.2023; vgl. Tagesspiegel 11.2.2023, TM 13.2.2023, MEE 13.2.2023).Immer wieder werden Flüchtlinge/Migranten Opfer gewaltsamer Angriffe (ÖB Ankara 4.2025, S.5), vereinzelt auch mit Todesfolge (SCF 6.2023; vergleiche Conversation 2.11.2020). Rassismus und Feindseligkeiten gegenüber syrischen Flüchtlingen wurde auch angesichts des Erdbebens im Februar 2023 immer lauter, obwohl man davon ausging, dass viele von ihnen unter den Opfern des Erdbebens waren. Verschärft wurde die Stimmung durch Kommentare in Medien und nachweislich gefälschte Videos in sozialen Medien, wonach Flüchtlinge an Plünderung beteiligt gewesen sein sollen (AlMon 10.2.2023; vergleiche Tagesspiegel 11.2.2023, TM 13.2.2023, MEE 13.2.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Eskalation kam es am 30.6.2024 in der Provinz Kayseri in Zentralanatolien. Nachdem ein syrischer Mann eine Minderjährige missbraucht haben soll, gingen Hunderte in mindestens drei Vierteln der Provinz auf die Straße und griffen teilweise Geschäfte und Fahrzeuge von Syrern an. Es gab Bilder, auf denen Bewohner mit Bulldozern Motorräder und Autos und Geschäfte von Syrern in Brand setzen und Häuser mit Steinen bewarfen. Die Polizei setzte Tränengas und Wasserwerfer ein, um die Menge zu zerstreuen, welche „ Wir wollen keine Syrer in unserem Land“ rief. Nebst 67 Festnahmen kam es zu Ermittlungen gegen mehr als 60 Konten in den sozialen Medien wegen der Veröffentlichung provokativer Nachrichten (AlMon 1.7.2024; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">MEE 1.7.2024). In den beiden Folgetagen wurden sieben Menschen in Nordsyrien getötet, nachdem bewaffnete Demonstranten mit den türkischen Streitkräften, die das Gebiet kontrollierten, aneinandergeraten waren. Die Demonstrationen waren eine Reaktion auf die Ausschreitungen gegen syrische Flüchtlinge in der Türkei am Vortag (Standard 3.7.2024; vgl. AlMon 2.7.2024). Die Proteste weiteten sich in der Nacht vom 1. auf den 2. Juli 2024 fast auf die ganze Türkei aus. Von der syrisch-türkischen Grenze aus, wo in Städten wie Reyhanlı, Urfa, Gaziantep und Kahramanmaraş mittlerweile 30 bis 60 % der Bewohner syrischer Herkunft sind, über Antalya, Hatay und Konya bis in den Istanbuler Stadtteil Sultanbeyli ging ein wütender Mob auf die Straße und griff syrische Läden und Fahrzeuge an.</p>\n<p class=\"lf-p\">Rund 470 Randalierer wurden festgenommen (Standard 3.7.2024; vgl. AlMon 2.7.2024, Evrensel 3.7.2024). Es wurden Slogans wie „ Die Türkei gehört den Türken, sie wird türkisch bleiben“ und „ Ich will keine Flüchtlinge in meinem Land“skandiert. In Gaziantep konnten die Syrer am nächsten Tag nach den Angriffen ihre Geschäfte nicht mehr öffnen. Dutzende von syrischen Geschäften wurden geplündert und etliche Videos von geschlagenen Flüchtlingen wurden in den sozialen Medien verbreitet (Evrensel 3.7.2024).Zur Eskalation kam es am 30.6.2024 in der Provinz Kayseri in Zentralanatolien. Nachdem ein syrischer Mann eine Minderjährige missbraucht haben soll, gingen Hunderte in mindestens drei Vierteln der Provinz auf die Straße und griffen teilweise Geschäfte und Fahrzeuge von Syrern an.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gab Bilder, auf denen Bewohner mit Bulldozern Motorräder und Autos und Geschäfte von Syrern in Brand setzen und Häuser mit Steinen bewarfen. Die Polizei setzte Tränengas und Wasserwerfer ein, um die Menge zu zerstreuen, welche „ Wir wollen keine Syrer in unserem Land“ rief. Nebst 67 Festnahmen kam es zu Ermittlungen gegen mehr als 60 Konten in den sozialen Medien wegen der Veröffentlichung provokativer Nachrichten (AlMon 1.7.2024; vergleiche MEE 1.7.2024). In den beiden Folgetagen wurden sieben Menschen in Nordsyrien getötet, nachdem bewaffnete Demonstranten mit den türkischen Streitkräften, die das Gebiet kontrollierten, aneinandergeraten waren. Die Demonstrationen waren eine Reaktion auf die Ausschreitungen gegen syrische Flüchtlinge in der Türkei am Vortag (Standard 3.7.2024; vergleiche AlMon 2.7.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Proteste weiteten sich in der Nacht vom 1. auf den 2. Juli 2024 fast auf die ganze Türkei aus. Von der syrisch-türkischen Grenze aus, wo in Städten wie Reyhanlı, Urfa, Gaziantep und Kahramanmaraş mittlerweile 30 bis 60 % der Bewohner syrischer Herkunft sind, über Antalya, Hatay und Konya bis in den Istanbuler Stadtteil Sultanbeyli ging ein wütender Mob auf die Straße und griff syrische Läden und Fahrzeuge an. Rund 470 Randalierer wurden festgenommen (Standard 3.7.2024; vergleiche AlMon 2.7.2024, Evrensel 3.7.2024). Es wurden Slogans wie „ Die Türkei gehört den Türken, sie wird türkisch bleiben“ und „ Ich will keine Flüchtlinge in meinem Land“skandiert. In Gaziantep konnten die Syrer am nächsten Tag nach den Angriffen ihre Geschäfte nicht mehr öffnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dutzende von syrischen Geschäften wurden geplündert und etliche Videos von geschlagenen Flüchtlingen wurden in den sozialen Medien verbreitet (Evrensel 3.7.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Juli 2022 vermerkte die UN-Sonderberichterstatterin über Gewalt gegen Frauen, ihre Ursachen und Folgen, dass syrische Frauen, die unter vorübergehendem Schutz stehen, sowie Flüchtlinge, Migrantinnen und andere Frauen und Mädchen ohne Papiere oder ohne regulären Migrationsstatus in der Türkei besonders von geschlechtsspezifischer Gewalt bedroht sind (OHCHR 27.7.2022a, S. 5).</p>\n<p class=\"lf-p\">Mängel im Asylsystem (Beispiele) Einer der größten Mängel des türkischen Asylrechts ist die fehlende Verpflichtung, Asylwerbern eine staatlich finanzierte Unterkunft zur Verfügung zu stellen. Artikel 95(1) des Gesetzes über Ausländer und Internationalen Schutz (eng. Abk.: LFIP) legt fest, dass Antragsteller auf internationalen Schutz und Personen mit internationalem Schutzstatus in der Regel ihre eigene Unterkunft aus eigenen Mitteln sichern müssen. Weder das LFIP noch die später erlassenen Regularien sehen Pläne vor, Antragstellern auf internationalen Schutz finanzielle Unterstützung zur Deckung der Wohnkosten anzubieten (AIDA 20.8.2024c). Dies führt zu Obdachlosigkeit oder unzureichenden Lebensbedingungen, die ein ernsthaftes Risiko von Diskriminierung und schweren Verstößen darstellen. Der Zugang zu Wohnraum ist nach wie vor äußerst schwierig, u. a. infolge der hohen Mietpreise und Vorauszahlungsforderungen der Eigentümer, was dazu führt, dass zwei oder drei Familien an einem Ort zusammenleben, um sich die Miete leisten zu können (AIDA 28.5.2021, S. 17, 75, 84).</p>\n<p class=\"lf-p\">Drahoslav Štefánek, Sonderbeauftragter des Generalsekretärs für Migration und Flüchtlinge des Europarates, stellte 2021 in seinem Fact-Finding-Mission-Bericht fest, dass das Fehlen einer langfristigen Perspektive für syrische Migranten in der Türkei deren Gemeinschaft nach wie vor Anlass zu großer Sorge gibt. Der temporäre Status, der syrischen Flüchtlingen gewährt wird, ist nach wie vor sehr unsicher und kurzfristig, da ausdrücklich festgelegt ist, dass die unter dem diesbezüglichen Status verbrachte Zeit nicht auf die Erfüllung der Aufenthaltsvoraussetzungen für eine langfristige Aufenthaltserlaubnis oder den Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft angerechnet wird (CoE 29.11.2021, S. 28, Pt. 112).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn festgestellt wird (Art. 73 des Gesetzes für Ausländer und internationalen Schutz), dass ein Asylwerber aus einem Land kommt, in dem er zuvor als Flüchtling anerkannt war und dort immer noch die Möglichkeit hat, diesen Schutz zu genießen, einschließlich des Rechts auf Non-Refoulement, wird sein Antrag als unzulässig bewertet und das Verfahren zur Rückführung in den ersten Zufluchtsstaat eingeleitet. Wenn festgestellt wird (Art. 74), dass der Antragsteller aus einem sicheren Drittstaat kommt, in dem er möglicherweise einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der dem Schutz nach dem Abkommen [Genfer Konvention] entspricht, oder in dem er die Möglichkeit hat, solch einen Antrag zu stellen, wird der Antrag als unzulässig bewertet und die Verfahren zur Rückführung in den sicheren Drittstaat eingeleitet (ZAR 5.2013).Wenn festgestellt wird (Artikel 73, des Gesetzes für Ausländer und internationalen Schutz), dass ein Asylwerber aus einem Land kommt, in dem er zuvor als Flüchtling anerkannt war und dort immer noch die Möglichkeit hat, diesen Schutz zu genießen, einschließlich des Rechts auf Non-Refoulement, wird sein Antrag als unzulässig bewertet und das Verfahren zur Rückführung in den ersten Zufluchtsstaat eingeleitet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn festgestellt wird (Artikel 74,), dass der Antragsteller aus einem sicheren Drittstaat kommt, in dem er möglicherweise einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der dem Schutz nach dem Abkommen [Genfer Konvention] entspricht, oder in dem er die Möglichkeit hat, solch einen Antrag zu stellen, wird der Antrag als unzulässig bewertet und die Verfahren zur Rückführung in den sicheren Drittstaat eingeleitet (ZAR 5.2013).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verfassungsgericht entschied im Juli 2019, dass Rechtsmittel gegen Abschiebungen automatisch aufschiebende Wirkung haben sollten. Dies hat zu einer gesetzlichen Änderung der Artikel 53 (3) und 54 (1) des Gesetzes für Ausländer und internationalen Schutz im Dezember 2019 geführt. Die Behörden halten sich an das Urteil. Abschiebungen werden nun häufig durch Einsprüche gestoppt, sodass die Rechte zur Verhinderung von Refoulement gestärkt wurden. Im Dezember 2020 bekräftigte das Verfassungsgericht die aufschiebende Wirkung von Verwaltungsbeschwerden gegen Abschiebungsentscheidungen. Das Gericht sagte, dass die Beschwerde das Abschiebungsverfahren aussetzen muss, da es sonst gegen das Verbot der Misshandlung und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verstößt (AIDA 28.5.2021, S. 16, 25).</p>\n<p class=\"lf-p\">Statusverlust Der rechtliche Rahmen sieht verschiedene Gründe vor, aus denen ein Antragsteller, der internationalen Schutz beantragt hat, sein Recht auf Aufenthalt in der Türkei verlieren kann. Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als stillschweigend zurückgezogen, wenn der Antragsteller dreimal hintereinander seiner Meldepflicht nicht nachkommt, sich nicht in die ihm zugewiesene Provinz begibt oder seinen Wohnsitz ohne Erlaubnis verlässt. In ähnlicher Weise droht Syrern, die unter das System des temporären Schutzes fallen, die Abschiebung, wenn sie dreimal hintereinander ihrer Meldepflicht nicht nachkommen. Eine Abschiebungsanordnung beinhaltet in der Regel die Beendigung jeglichen legalen Aufenthaltsrechts in der Türkei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Abschiebung droht auch bei illegaler Beschäftigung sowie illegaler Ein- oder Ausreise (MI 8.2023, S. 24f.). Wenn Asylsuchende unrechtmäßig aus der Türkei ausgereist sind, kann grundsätzlich die Möglichkeit einer Rückkehr in die Türkei dadurch ausgeschlossen sein. In diesem Fall werden diese Personen durch die türkischen Behörden mit einem fünfjährigen Einreiseverbot belegt und ihr Asylantrag gilt als zurückgezogen (UNHCR 13.3.2018). Laut Migrationsbehörde wird bei Ausreise in ein Drittland der temporäre Schutzstatus bzw. die Schutzstatuskarte annulliert, außer eine behördliche Genehmigung wurde vorab erteilt (PMM o.D.). Der temporäre Schutzstatus wird widerrufen, wenn ein Syrer die Türkei verlässt, unabhängig davon, ob er legal oder illegal eingereist ist, oder wenn der Syrer als Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit angesehen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die türkischen Behörden entscheiden im Einzelfall, ob sie den Status wiederherstellen oder den Syrer zurück nach Syrien abschieben, wenn er nach dem Verlust des temporären Schutzstatus in die Türkei zurückkehrt (DIS 6.10.2023, S. 1, 42, 123). Zwar verlieren Personen, die temporären Schutz genießen, ihren Status bei der freiwilligen Ausreise aus der Türkei, doch wenn eine Person zuvor keine „ Kimlik“, d. h. eine offizielle Registrierungsnummer besaß, kann die Person Schutz beantragen, wenn die Abschiebungsanordnung innerhalb der siebentägigen Frist angefochten wurde oder die Migrationsbehörde ausnahmsweise zustimmt, die Abschiebungsanordnung aufzuheben (MI 8.2023, S. 24f.; vgl. DIS 6.10.2023, S. 123).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Falle, dass Syrer und Syrerinnen freiwillig nach Syrien zurückkehren, nachdem sie das Formular für die freiwillige Rückführung unterzeichnet haben, wird dies nicht als vorübergehende Ausreise betrachtet und ihre Registrierung als temporärer Schutzbedürftige wird gelöscht (DIS 6.10.2023, S. 123).Der rechtliche Rahmen sieht verschiedene Gründe vor, aus denen ein Antragsteller, der internationalen Schutz beantragt hat, sein Recht auf Aufenthalt in der Türkei verlieren kann. Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als stillschweigend zurückgezogen, wenn der Antragsteller dreimal hintereinander seiner Meldepflicht nicht nachkommt, sich nicht in die ihm zugewiesene Provinz begibt oder seinen Wohnsitz ohne Erlaubnis verlässt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In ähnlicher Weise droht Syrern, die unter das System des temporären Schutzes fallen, die Abschiebung, wenn sie dreimal hintereinander ihrer Meldepflicht nicht nachkommen. Eine Abschiebungsanordnung beinhaltet in der Regel die Beendigung jeglichen legalen Aufenthaltsrechts in der Türkei. Eine Abschiebung droht auch bei illegaler Beschäftigung sowie illegaler Ein- oder Ausreise (MI 8.2023, S. 24f.). Wenn Asylsuchende unrechtmäßig aus der Türkei ausgereist sind, kann grundsätzlich die Möglichkeit einer Rückkehr in die Türkei dadurch ausgeschlossen sein. In diesem Fall werden diese Personen durch die türkischen Behörden mit einem fünfjährigen Einreiseverbot belegt und ihr Asylantrag gilt als zurückgezogen (UNHCR 13.3.2018).</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut Migrationsbehörde wird bei Ausreise in ein Drittland der temporäre Schutzstatus bzw. die Schutzstatuskarte annulliert, außer eine behördliche Genehmigung wurde vorab erteilt (PMM o.D.). Der temporäre Schutzstatus wird widerrufen, wenn ein Syrer die Türkei verlässt, unabhängig davon, ob er legal oder illegal eingereist ist, oder wenn der Syrer als Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit angesehen wird. Die türkischen Behörden entscheiden im Einzelfall, ob sie den Status wiederherstellen oder den Syrer zurück nach Syrien abschieben, wenn er nach dem Verlust des temporären Schutzstatus in die Türkei zurückkehrt (DIS 6.10.2023, S. 1, 42, 123).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zwar verlieren Personen, die temporären Schutz genießen, ihren Status bei der freiwilligen Ausreise aus der Türkei, doch wenn eine Person zuvor keine „ Kimlik“, d. h. eine offizielle Registrierungsnummer besaß, kann die Person Schutz beantragen, wenn die Abschiebungsanordnung innerhalb der siebentägigen Frist angefochten wurde oder die Migrationsbehörde ausnahmsweise zustimmt, die Abschiebungsanordnung aufzuheben (MI 8.2023, S. 24f.; vergleiche DIS 6.10.2023, S. 123). Im Falle, dass Syrer und Syrerinnen freiwillig nach Syrien zurückkehren, nachdem sie das Formular für die freiwillige Rückführung unterzeichnet haben, wird dies nicht als vorübergehende Ausreise betrachtet und ihre Registrierung als temporärer Schutzbedürftige wird gelöscht (DIS 6.10.2023, S. 123).</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Praxis wird freiwilligen Rückkehrern nach Syrien der Restriktionscode V87 für Inhaber des temporären Schutzes zugewiesen. Aufgrund dieses Codes ist es diesen Personen nicht möglich, wieder in die Türkei einzureisen, und selbst wenn sie einen Weg finden, wieder in die Türkei einzureisen, ist es ihnen nicht möglich, offiziell im Rahmen des Systems des temporären Schutzes registriert zu werden. Laut eines Rundschreibens der türkischen Migrationsbehörde kann dieser Restriktionscode allerdings für Schwangere, ältere Personen und Kinder aufgehoben werden (DIS 6.10.2023, S. 41f.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Mitte August 2024 erklärte Innenminister Yerlikaya laut Daily Sabah, dass die Behörden die Adressen aller Syrer im Land erfasst hätten und 396.738 Personen entweder nicht unter der von ihnen angegebenen Adresse auffindbar seien oder ihre Adresse nach einem Umzug nicht aktualisiert hätten (DS 14.8.2024). Andere Quellen zitierten den Minister, wonach rund 729.000 Syrer nicht an der angegebenen Adresse anzutreffen waren (BBC 9.8.2024; vgl. MENA Research 1.9.2024). Der Minister warnte, dass, wenn sie ihren Status nicht aktualisieren, ihr Anspruch auf Sozialleistungen und öffentliche Dienste ausgesetzt werde, und dass diejenigen, die in den letzten fünf Jahren in der Türkei keinen Wohnort gemeldet hätten, ihren Status verlieren würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut Minister wurden Nachrichten an betroffenen Syrer geschickt, die nicht gefunden werden konnten, und ihnen eine Frist von 90 Tagen gesetzt. Mehr als 330.000 Menschen hätten sich daraufhin gemeldet (DS 14.8.2024; vgl. MENA Research 1.9.2024).Mitte August 2024 erklärte Innenminister Yerlikaya laut Daily Sabah, dass die Behörden die Adressen aller Syrer im Land erfasst hätten und 396.738 Personen entweder nicht unter der von ihnen angegebenen Adresse auffindbar seien oder ihre Adresse nach einem Umzug nicht aktualisiert hätten (DS 14.8.2024). Andere Quellen zitierten den Minister, wonach rund 729.000 Syrer nicht an der angegebenen Adresse anzutreffen waren (BBC 9.8.2024; vergleiche MENA Research 1.9.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister warnte, dass, wenn sie ihren Status nicht aktualisieren, ihr Anspruch auf Sozialleistungen und öffentliche Dienste ausgesetzt werde, und dass diejenigen, die in den letzten fünf Jahren in der Türkei keinen Wohnort gemeldet hätten, ihren Status verlieren würden. Laut Minister wurden Nachrichten an betroffenen Syrer geschickt, die nicht gefunden werden konnten, und ihnen eine Frist von 90 Tagen gesetzt. Mehr als 330.000 Menschen hätten sich daraufhin gemeldet (DS 14.8.2024; vergleiche MENA Research 1.9.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Frage des Erwerbes der Staatsbürgerschaft Was den Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft betrifft, so gibt es eine Bestimmung in der Verordnung zum türkischen Staatsbürgerschaftsgesetz, die Personen, die internationalen Schutz suchen, was auch den temporären Schutz Syrer einschließt, von der Verleihung der Staatsbürgerschaft ausschließt, da sich diese Personen der Verordnung zufolge nicht für einen langfristigen Aufenthalt in der Türkei befinden. Nach einem speziellen Artikel des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes kann der Staatspräsident eine „ außergewöhnliche Staatsbürgerschaft“ verleihen. Die Zahl der Syrer, denen die außerordentliche Staatsbürgerschaft gewährt wird, ist unklar. Es ist auch nicht klar, nach welchen Kriterien einigen syrischen Staatsangehörigen die außerordentliche Staatsbürgerschaft gewährt wurde (DIS 6.10.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die Migrationsbehörde weist auf ihrer Webseite darauf hin, dass das Identitätsdokument über den vorübergehenden Schutz das Recht in der Türkei zu bleiben vorsieht, „ [d]ieses Dokument gibt dem Inhaber jedoch nicht das Recht, die türkische Staatsbürgerschaft zu beantragen“ (PMM o.D.). Laut Angaben von Innenminister Ali Yerlikaya von Mitte August wurde in den letzten 13 Jahren 238.733 Syrern und Syrerinnen die türkische Staatsbürgerschaft verliehen (DS 14.8.2024; vgl. MENA Research 1.9.2024).Was den Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft betrifft, so gibt es eine Bestimmung in der Verordnung zum türkischen Staatsbürgerschaftsgesetz, die Personen, die internationalen Schutz suchen, was auch den temporären Schutz Syrer einschließt, von der Verleihung der Staatsbürgerschaft ausschließt, da sich diese Personen der Verordnung zufolge nicht für einen langfristigen Aufenthalt in der Türkei befinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach einem speziellen Artikel des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes kann der Staatspräsident eine „ außergewöhnliche Staatsbürgerschaft“ verleihen. Die Zahl der Syrer, denen die außerordentliche Staatsbürgerschaft gewährt wird, ist unklar. Es ist auch nicht klar, nach welchen Kriterien einigen syrischen Staatsangehörigen die außerordentliche Staatsbürgerschaft gewährt wurde (DIS 6.10.2023). Auch die Migrationsbehörde weist auf ihrer Webseite darauf hin, dass das Identitätsdokument über den vorübergehenden Schutz das Recht in der Türkei zu bleiben vorsieht, „ [d]ieses Dokument gibt dem Inhaber jedoch nicht das Recht, die türkische Staatsbürgerschaft zu beantragen“ (PMM o.D.). Laut Angaben von Innenminister Ali Yerlikaya von Mitte August wurde in den letzten 13 Jahren 238.733 Syrern und Syrerinnen die türkische Staatsbürgerschaft verliehen (DS 14.8.2024; vergleiche MENA Research 1.9.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Freiwillige und zwangsweise Rückführungen, Abschiebungen, Pushbacks und Gewaltanwendung durch die Behörden Es gab weiterhin Vorwürfe von Pushbacks und Gewalt an der türkisch-syrischen Grenze. Trotz des Baus einer Mauer an der Ostgrenze gelang es einigen Menschen, die Grenze zu überqueren und in die Türkei einzureisen. Wenn sie erwischt wurden, wurden sie zurückgedrängt, aber die meisten Versuche wurden von der türkischen Polizei eher als „ Blockieren“ denn als „ Pushback“bezeichnet. - Anträge auf vorübergehenden Schutz werden an der Grenze nicht akzeptiert (AIDA 20.8.2024a).</p>\n<p class=\"lf-p\">Seit 2018 wird gegen die türkischen Behörden der Vorwurf erhoben, ein breites Spektrum an willkürlichen Praktiken gegen Flüchtlinge anzuwenden, selbst wenn diese über eine offizielle Registrierung verfügen (STJ 14.2.2022, S. 2-6). Wiederholt gab es Vorwürfe von Syrern, die gewaltsam nach Syrien zurückgeführt wurden, sowie von Migranten anderer Nationalitäten in Abschiebezentren, die vermeintlich gezwungen wurden, Formulare zur freiwilligen Rückkehr zu unterschreiben (STJ 14.2.2022, S. 3; vgl. EC 6.10.2020, S. 50). Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 21.6.2022 bestätigte die Existenz dieser Vorgehensweise. - Der EGMR entschied, dass die Türkei einen syrischen Flüchtling unrechtmäßig zurückgeschickt hat, nachdem dieser gezwungen wurde, ein Dokument zu unterschreiben, in dem stand, dass er freiwillig zurückkehren würde (REU 21.6.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch der UN-Menschenrechtsausschuss zeigte sich ob der Berichte zur Praxis der erzwungenen Unterschriftsleistung unter Androhung von Gewalt oder unbestimmter Inhaftierung besorgt (UNHRCOM 28.11.2024, S. 8).Seit 2018 wird gegen die türkischen Behörden der Vorwurf erhoben, ein breites Spektrum an willkürlichen Praktiken gegen Flüchtlinge anzuwenden, selbst wenn diese über eine offizielle Registrierung verfügen (STJ 14.2.2022, S. 2-6). Wiederholt gab es Vorwürfe von Syrern, die gewaltsam nach Syrien zurückgeführt wurden, sowie von Migranten anderer Nationalitäten in Abschiebezentren, die vermeintlich gezwungen wurden, Formulare zur freiwilligen Rückkehr zu unterschreiben (STJ 14.2.2022, S. 3; vergleiche EC 6.10.2020, S. 50).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 21.6.2022 bestätigte die Existenz dieser Vorgehensweise. - Der EGMR entschied, dass die Türkei einen syrischen Flüchtling unrechtmäßig zurückgeschickt hat, nachdem dieser gezwungen wurde, ein Dokument zu unterschreiben, in dem stand, dass er freiwillig zurückkehren würde (REU 21.6.2022). Auch der UN-Menschenrechtsausschuss zeigte sich ob der Berichte zur Praxis der erzwungenen Unterschriftsleistung unter Androhung von Gewalt oder unbestimmter Inhaftierung besorgt (UNHRCOM 28.11.2024, S. 8).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach einer Änderung der Politik im Jahr 2022 werden Syrer, die in das Land einreisen, in temporäre Unterkünfte in Gaziantep, Kahramanmaraş, Hatay, Kilis und Malatya gebracht. Die Einweisung in ein temporäres Aufnahmezentrum liegt im Ermessen des regionalen PDMM, und wenn der Zugang verweigert wird, besteht die einzige Alternative für Syrer darin, „ freiwillig“ nach Syrien zurückzukehren. Daher sind die Lager zu einer neuen Form von Anhaltezentren für Syrer geworden, die entweder nicht im Rahmen des vorübergehenden Schutzes registriert sind oder denen der vorübergehende Schutzstatus entzogen wurde. Personen, die in den temporären Aufnahmezentren festgehalten werden, droht oft eine unbefristete Inhaftierung, im Gegensatz zu den regulären Anhaltezentren, in denen die maximale Haftdauer bis zu zwölf Monate beträgt (AIDA 20.8.2024b).</p>\n<p class=\"lf-p\">Mitte Juli 2023 wurde berichtet, dass die türkischen Behörden mindestens 160 syrische Flüchtlinge in das vom türkischen Militär kontrollierte syrische Gebiet Tel Abyad im Umland von Raqqa abgeschoben haben. Medienberichten zufolge sollen die Flüchtlinge unter dem Vorwand der „ freiwilligen Rückkehr“ über die At-Terwaziyah-Linie in das Gebiet gebracht worden sein. Dies weckt laut Syrian Observatory for Human Rights (SOHR) Bedenken hinsichtlich einer möglichen demografischen Veränderung in der Region. Die Abschiebungen sollen gewaltsam durchgeführt worden sein. Einige der Abgeschobenen sollen bei ihrer Ankunft in Nordsyrien mit sofortiger Verhaftung durch von der Türkei unterstützte Gruppierungen rechnen müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem berichtete SOHR, dass türkische Behörden am 14.7.2023 mindestens 45 syrische Flüchtlinge über den Grenzübergang al-Hamam in der Region Jindires in das Gebiet der türkischen Militäroffensive „ Operation Olivenzweig“ abgeschoben haben (BAMF 10.7.2023; vgl. TNA 17.7.2023).Mitte Juli 2023 wurde berichtet, dass die türkischen Behörden mindestens 160 syrische Flüchtlinge in das vom türkischen Militär kontrollierte syrische Gebiet Tel Abyad im Umland von Raqqa abgeschoben haben. Medienberichten zufolge sollen die Flüchtlinge unter dem Vorwand der „ freiwilligen Rückkehr“ über die At-Terwaziyah-Linie in das Gebiet gebracht worden sein. Dies weckt laut Syrian Observatory for Human Rights (SOHR) Bedenken hinsichtlich einer möglichen demografischen Veränderung in der Region.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Abschiebungen sollen gewaltsam durchgeführt worden sein. Einige der Abgeschobenen sollen bei ihrer Ankunft in Nordsyrien mit sofortiger Verhaftung durch von der Türkei unterstützte Gruppierungen rechnen müssen. Zudem berichtete SOHR, dass türkische Behörden am 14.7.2023 mindestens 45 syrische Flüchtlinge über den Grenzübergang al-Hamam in der Region Jindires in das Gebiet der türkischen Militäroffensive „ Operation Olivenzweig“ abgeschoben haben (BAMF 10.7.2023; vergleiche TNA 17.7.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Seit Kriegsbeginn in Syrien 2011 bis Ende 2022 zählte das Violations Documentation Center in North Syria (VDC-NSY) 524 Individuen, die durch türkische Grenzwachen getötet wurden, darunter 103 Kinder und 67 Frauen. Im Jahr 2022 waren es 46, darunter zwei Frauen und fünf Kinder (NPA 2.1.2023). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) veröffentlichte ähnliche Zahlen für den Zeitraum von November 2015 bis November 2023. Demnach sollen 547 Zivilisten von der türkischen Gendarmerie an der Grenze erschossen und mehr als 1.349 verwundet worden sein (SOHR 26.11.2023). Im März 2023 wiederholte Human Rights Watch seinen Vorwurf, dass türkische Grenzsoldaten an der Grenze zu Syrien wahllos auf syrische Zivilisten schießen und mit Folter und übermäßiger Gewalt gegen Asylbewerber und Migranten vorgehen, die versuchen, in die Türkei zu gelangen. So schlugen und folterten am 11.3.2023 laut HRW türkische Grenzbeamte eine Gruppe von acht Syrern, die versuchten, illegal in die Türkei zu gelangen. Ein Mann und ein Junge starben in türkischem Gewahrsam, während die anderen schwer verletzt wurden (HRW 27.4.2023). Mit Stand Anfang September 2024 zählte SOHR seit Beginn des Jahres 13 Personen, welche nahe der syrisch-türkischen Grenze von türkischen Grenzschutzbeamten (Gendarmerie) getötet wurden. Darüber hinaus wurden laut SOHR im gleichen Zeitraum 27 Zivilisten durch Schüsse der türkischen Gendarmerie verletzt (SOHR 7.9.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Rückkehr nach Syrien, insb. seit dem Sturz des Assad-Regimes Im August 2024 nannte der türkische Innenminister die Zahl von 132.288 Syrern, welche 2023 in ihre Heimat freiwillig zurückkehrten. In den letzten fünf Jahren wären dies 687.706 gewesen. Zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr sind laut Innenminister u. a. der Bau von 240.000 Wohnstätten in Idlib und Afrin in den nächsten drei Jahren geplant. Dies geschähe mit Unterstützung Katars im Rahmen des sog. „ Voluntary, Safe, Honorable Return Project“ (Projekt zur freiwilligen, sicheren und ehrenvollen Rückkehr), welches 2023 in Jarablus, einer Stadt südlich der türkischen Grenze, ins Leben gerufen wurde (DS 14.8.2024). Zuvor erklärte Präsident Erdoğan, dass an 13 Orten in Syrien Unterkünfte für rund eine Million Flüchtlinge gebaut würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bereits im November 2022 besuchte der damalige Innenminister Soylu 600 neu errichtete Häuser in der von Rebellen kontrollierten syrischen Region Idlib (FR24 25.5.2023; vgl. AnA 25.5.2023). Im August 2024 nannte der türkische Innenminister die Zahl von 132.288 Syrern, welche 2023 in ihre Heimat freiwillig zurückkehrten. In den letzten fünf Jahren wären dies 687.706 gewesen. Zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr sind laut Innenminister u. a. der Bau von 240.000 Wohnstätten in Idlib und Afrin in den nächsten drei Jahren geplant. Dies geschähe mit Unterstützung Katars im Rahmen des sog. „ Voluntary, Safe, Honorable Return Project“ (Projekt zur freiwilligen, sicheren und ehrenvollen Rückkehr), welches 2023 in Jarablus, einer Stadt südlich der türkischen Grenze, ins Leben gerufen wurde (DS 14.8.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zuvor erklärte Präsident Erdoğan, dass an 13 Orten in Syrien Unterkünfte für rund eine Million Flüchtlinge gebaut würden. Bereits im November 2022 besuchte der damalige Innenminister Soylu 600 neu errichtete Häuser in der von Rebellen kontrollierten syrischen Region Idlib (FR24 25.5.2023; vergleiche AnA 25.5.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 27.12.2024 berichtete Innenminister Yerlikaya, dass fast 31.000 Syrer die Türkei verlassen hatten, um in ihr Heimatland zurückzukehren. Damit dieser Prozess erleichtert wird, kündigte die Regierung am 5.1.2025 eine Reihe von neuen Verfahren für die freiwillige Rückkehr von Syrern an. Dazu gehörten die Erlaubnis für ein Mitglied jeder Familie, zwischen dem 1. Jänner und dem 1. Juli 2025 dreimal nach Syrien zu reisen, um die Bedingungen für die Rückkehr zu prüfen, die Einrichtung eines zentralen Systems für die Beantragung der Rückkehr, die Einrichtung von Büros für das Migrationsmanagement in der türkischen Botschaft in Damaskus und im Konsulat in Aleppo sowie die Zuweisung von fünf Grenzübergängen für Personen, die nach Syrien zurückkehren möchten, und zwei weiteren Übergängen für Personen, die das Land besuchen möchten, um die Lage zu beurteilen und Vorkehrungen für ihre Rückkehr zu treffen (ECRE 16.1.2025; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">MEMO 6.1.2025).Am 27.12.2024 berichtete Innenminister Yerlikaya, dass fast 31.000 Syrer die Türkei verlassen hatten, um in ihr Heimatland zurückzukehren. Damit dieser Prozess erleichtert wird, kündigte die Regierung am 5.1.2025 eine Reihe von neuen Verfahren für die freiwillige Rückkehr von Syrern an. Dazu gehörten die Erlaubnis für ein Mitglied jeder Familie, zwischen dem 1. Jänner und dem 1. Juli 2025 dreimal nach Syrien zu reisen, um die Bedingungen für die Rückkehr zu prüfen, die Einrichtung eines zentralen Systems für die Beantragung der Rückkehr, die Einrichtung von Büros für das Migrationsmanagement in der türkischen Botschaft in Damaskus und im Konsulat in Aleppo sowie die Zuweisung von fünf Grenzübergängen für Personen, die nach Syrien zurückkehren möchten, und zwei weiteren Übergängen für Personen, die das Land besuchen möchten, um die Lage zu beurteilen und Vorkehrungen für ihre Rückkehr zu treffen (ECRE 16.1.2025; vergleiche MEMO 6.1.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Hatte Staatspräsident Erdoğan Ende April 2025 verkündet, wonach 200.000 Syrer seit 9.12.2024 freiwillig nach Syrien zurückgekehrt seien (TRT 29.4.2025), vermeldete Vizepräsident Cevdet Yilmaz im Juni 2025, dass bereits mehr 273.000 Syrer seit dem Sturz des Assad-Regimes in ihre Heimat zurückgekehrt seien (LOT 19.6.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die 2014 gegründete Refugees and Asylum Seekers Assistance and Solidarity Association führte zwischen dem 18.12.2024 und dem 20.2.2025 unter 1.544 syrischen Familien eine Umfrage durch. Nach Abklingen der Euphorie angesichts des Sturzes des Assad-Regimes und angesichts der aktuellen Lage denken 75 % der Familien nicht daran, freiwillig nach Syrien zurückzukehren, nur mehr 14 % hegen die Absicht zur Rückkehr (MSYDD/RASASA 3.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Behandlung nach Rückkehr Letzte Änderung 2025-08-06 13:33 Die türkischen Behörden unterhalten eine Reihe von Datenbanken, die Informationen für Einwanderungs- und Strafverfolgungsbeamte bereitstellen. Das „Allgemeine Informationssammlungssystem“, das Informationen über Haftbefehle, frühere Verhaftungen, Reisebeschränkungen, Wehrdienstaufzeichnungen und den Steuerstatus liefert, ist in den meisten Flug- und Seehäfen des Landes verfügbar. Ein separates Grenzkontroll-Informationssystem, das von der 348 Polizei genutzt wird, sammelt Informationen über frühere Ankünfte und Abreisen. Das Direktorat, zuständig für die Registrierung von Justizakten, führt Aufzeichnungen über bereits verbüßte Strafen. Das „Zentrale Melderegistersystem“ (MERNIS) verwaltet Informationen über den Personenstand (DFAT 16.5.2025, S. 41).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn aufgrund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.8.2020, S. 27; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">UKHO 10.2019a, S. 49).Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn aufgrund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.8.2020, S. 27; vergleiche UKHO 10.2019a, S. 49).</p>\n<p class=\"lf-p\">Personen, die für die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) oder eine mit der PKK verbündete Organisation tätig sind/waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen [Stand Juni 2025]. Das gleiche gilt auch für die Tätigkeit in bzw. für andere Terrororganisationen wie die Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C), die türkische Hisbollah [Anm.: auch als kurdische Hisbollah bekannt, und nicht mit der schiitischen Hisbollah im Libanon verbunden], al-Qa’ida, den Islamischen Staat (IS) etc. Seit dem Putschversuch 2016 werden Personen, die mit dem Gülen-Netzwerk in Verbindung stehen, in der Türkei als Terroristen eingestuft. Nach Mitgliedern der Gülen-Bewegung, die im Ausland leben, wird zumindest national in der Türkei gefahndet; über Sympathisanten werden (eventuell nach Vernehmungen bei der versuchten Einreise) oft Einreiseverbote verhängt (ÖB Ankara 4.2025, S.55). Das türkische Außenministerium sieht auch die syrisch-kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) bzw. die Volksverteidigungseinheiten (YPG) als Teilorganisationen der als terroristisch eingestuften PKK (TRMFA 2022). Die PYD bzw. ihr militärischer Arm, die YPG, sind im Unterschied zur PKK seitens der EU nicht als terroristische Organisationen eingestuft (EU 31.1.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen (AA 20.5.2024, S. 15f.), auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z. B. die Unterzeichnung einer Petition) (AA 28.7.2022, S. 15) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 20.5.2024, S. 15f.). Auch nicht-öffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (AA 349 24.4.2025). Es sind zudem Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (MBZ 31.10.2019, S. 52; vgl. AA 24.4.2025). Festnahmen, Strafverfolgungen oder Ausreisesperren sind auch im Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien zu beobachten, vermehrt auch aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hierfür wurden bereits mehrjährige Haftstrafen verhängt. Auch Ausreisesperren können für Personen mit Lebensmittelpunkt z. B. in Deutschland existenzbedrohende Konsequenzen haben (AA 24.4.2025). Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen „Terrorismuspropaganda“, „Beleidigung des Präsidenten“ und „Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit“. Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 7.1.2021; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Independent 5.1.2021). Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden (AA 24.4.2025).Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen (AA 20.5.2024, S. 15f.), auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z. B. die Unterzeichnung einer Petition) (AA 28.7.2022, S. 15) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 20.5.2024, S. 15f.). Auch nicht-öffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (AA 349 24.4.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es sind zudem Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (MBZ 31.10.2019, S. 52; vergleiche AA 24.4.2025). Festnahmen, Strafverfolgungen oder Ausreisesperren sind auch im Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien zu beobachten, vermehrt auch aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung. Hierfür wurden bereits mehrjährige Haftstrafen verhängt. Auch Ausreisesperren können für Personen mit Lebensmittelpunkt z. B. in Deutschland existenzbedrohende Konsequenzen haben (AA 24.4.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen „Terrorismuspropaganda“, „Beleidigung des Präsidenten“ und „Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit“. Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 7.1.2021; vergleiche Independent 5.1.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden (AA 24.4.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">Personen, die in einem Naheverhältnis zu einer im Ausland befindlichen, in der Türkei insbesondere aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation bekanntlich gesuchten Person stehen, können selbst zum Objekt strafrechtlicher Ermittlungen werden. Dies betrifft auch Personen mit Auslandsbezug, darunter Österreicher und EU-Bürger, sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die bei der Einreise überraschend angehalten und entweder in Untersuchungshaft verbracht oder mit einer Ausreisesperre belegt werden. Generell ist jedoch nicht eindeutig feststellbar, ob diese Personen tatsächlich lediglich aufgrund ihres Naheverhältnisses zu einer bekannten gesuchten Person gleichsam in „Sippenhaft“ genommen werden, oder ob sie aufgrund eigener Aktivitäten im Ausland (etwa in Verbindung mit der PKK oder der Gülen-Bewegung) ins Visier der türkischen Strafjustiz geraten sind (ÖB Ankara 4.2025, S. 15).</p>\n<p class=\"lf-p\">Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig ÖB Ankara 4.2025, S.55). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 16.5.2025, S.42; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S.55). Eine Abfrage im Zentralen Personenstandsregister ist verpflichtend vorgeschrieben, insbesondere bei Rückübernahmen von türkischen Staatsangehörigen. Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. § 3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt. Drittstaatenangehörige werden gemäß ICAO-[International Civil Aviation Organization] Praktiken rückübernommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Türkei hat zudem mit Griechenland, Kirgistan, Pakistan, Rumänien, Syrien und der Ukraine ein entsprechendes bilaterales Abkommen unterzeichnet (ÖB Ankara 4.2025, S.62). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei 350Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig ÖB Ankara 4.2025, S.55). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 16.5.2025, S.42; vergleiche ÖB Ankara 4.2025, S.55). Eine Abfrage im Zentralen Personenstandsregister ist verpflichtend vorgeschrieben, insbesondere bei Rückübernahmen von türkischen Staatsangehörigen. Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Paragraph 3, des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt. Drittstaatenangehörige werden gemäß ICAO-[International Civil Aviation Organization] Praktiken rückübernommen. Die Türkei hat zudem mit Griechenland, Kirgistan, Pakistan, Rumänien, Syrien und der Ukraine ein entsprechendes bilaterales Abkommen unterzeichnet (ÖB Ankara 4.2025, S.62). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei 350 bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 16.5.2025, S.42; vgl. MBZ 18.3.2021, S. 71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (MBZ 18.3.2021, S. 71).bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 16.5.2025, S.42; vergleiche MBZ 18.3.2021, S. 71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (MBZ 18.3.2021, S. 71).</p></div>", "next": 238652}