{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Zu Beginn sei festzuhalten, dass der Vorhalt, dass der BF am 21.12.2024 eine disziplinär relevante Tat begangen haben soll, unrichtig sei und diesbezüglich überhaupt keine Beweisergebnisse vorliegen würden. Am 21.12.2024 sei Frau J zwar verstorben und danach eine Leichenbeschau und eine kleine Kommissionierung durchgeführt worden. Aus keinen Aussagen oder anderen Beweise ergebe sich aber, dass sich der BF am 21.12.24 die inkriminierte WELL-CARD angeeignet hätte. Aus dem gesamten Sachverhalt des Disziplinarerkenntnisses ergebe sich nicht, ob und wann der BF sich die Karte „angeeignet\" hätte. Bei genauer Durchsicht des Aktes ergebe sich, dass der BF Tage nach der Leichenbeschau (nachdem er von seinen dienstfreien Tagen zurückgekehrt sei) gegenständliche Karte auf seinem Schreibtisch vorgefunden habe und er diese in der vollen Überzeugung, dass es sich um seine bzw. die seiner Freundin oder dergleichen gehandelt habe, schlichtweg zu seinen persönlichen Sachen im Bürokasten gegeben habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass dies mit Sicherheit nicht der 21.12.2024 gewesen sein könne, sei somit denklogisch und ergebe sich aus dem Akteninhalt und könne der BF auch nur vermuten, dass er Anfang 2025 die ggst. WELL-CARD zu seinen anderen persönlichen Sachen im Büro gegeben habe (als diese auf seinem Schreibtisch gelegen sei).</p>\n<p class=\"lf-p\">Somit sei der Vorhalt, dass eine disziplinäre Verfehlung am 21.12.2024 stattgefunden haben soll, schlichtweg falsch bzw. belaste dieser angelastete Tatzeitpunkt das Erkenntnis mit Akten- und damit Rechtswidrigkeit. Darüber hinaus treffe auch der Vorhalt, dass sich der BF die WELL-CARD angeeignet hätte, nicht zu. Das Aneignen einer Sache in Verbindung mit Fahrlässigkeit sei ein Kontradiktum, zumal eine Aneignung, allein schon aus dem Wort/Begriff heraus erfordere, dass jemand eine fremde Sache in seine Besitz- bzw. Eigentumssphäre verbringe, obwohl er wisse, dass es nicht seine Sache sei (oder seiner Sphäre zugehörig sei) und dies sei verpönt und eben nicht rechtens.</p>\n<p class=\"lf-p\">So werde bspw. im österr. Zivilrecht die Aneignung unter dem Wort Zueignung erwähnt und beschrieben, wobei es dabei als eine Erwerbsart mit Zueignungswillen definiert werde, was indiziere, dass es sich dabei um eine fremde oder eine herrenlose Sache handeln müsse (vgl. §§ 381 ff ABGB).So werde bspw. im österr. Zivilrecht die Aneignung unter dem Wort Zueignung erwähnt und beschrieben, wobei es dabei als eine Erwerbsart mit Zueignungswillen definiert werde, was indiziere, dass es sich dabei um eine fremde oder eine herrenlose Sache handeln müsse vergleiche Paragraphen 381, ff ABGB).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aneignung beziehe sich auf die Absicht des Täters, sich oder einem Dritten eine fremde Sache vorübergehend oder dauerhaft einzuverleiben, was ein zentrales Element bei Delikten wie dem Diebstahl oder der Entwendung sei. Es gehe um die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Macht über die Sache oder ihren Wert, also die Absicht, die Sache oder deren wirtschaftlichen Wert für sich oder einen Dritten zu nutzen, während der Eigentümer dabei von seiner Position verdrängt werde. Durch den Vorhalt der Aneignung komme zum Ausdruck, dass der BF die Well-Card im Wissen, dass es nicht seine gewesen sei, genommen hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters werde aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur zum Disziplinarrecht vom VwGH ausgesprochen, dass die Disziplinarbehörde, wenn derselbe Sachverhalt Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sei, an die Feststellung des Strafgerichts auch zur inneren Tatseite (subjektiv und Tatbestand) gebunden sei. Damit resultiere aus dem gerichtlichen Freispruch gem. §259 Z 3 StPO, dass der Schuldbeweis nicht gelungen sei; damit bleibe als Schuldform nurmehr die Fahrlässigkeit, die jedoch hier im Widerspruch zu einer Aneignung stehe.Weiters werde aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur zum Disziplinarrecht vom VwGH ausgesprochen, dass die Disziplinarbehörde, wenn derselbe Sachverhalt Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sei, an die Feststellung des Strafgerichts auch zur inneren Tatseite (subjektiv und Tatbestand) gebunden sei. Damit resultiere aus dem gerichtlichen Freispruch gem. §259 Ziffer 3, StPO, dass der Schuldbeweis nicht gelungen sei; damit bleibe als Schuldform nurmehr die Fahrlässigkeit, die jedoch hier im Widerspruch zu einer Aneignung stehe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausgehend von den Beweisergebnissen habe der BF die Inkriminierte WELL-CARD zu seinen privaten Sachen gegeben, im fixen Glauben und der festen Überzeugung, dass es eben seine, nämlich die von seiner Freundin oder Familie gewesen wäre; aber jedenfalls nicht, dass es sich um eine fremde Sache gehandelt haben könnte, über die er nicht verfügungsberechtigt gewesen wäre. Auch aus diesem Grund wäre schon jedenfalls ein Freispruch zu fällen gewesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus der Begründung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses sei ersichtlich, dass die Erstbehörde weiterhin von einem „vorsätzlichen Verhalten\" ausgegangen sei. So zitiere die Erstbehörde die beweiswürdigenden Ausführungen der Ermittlungsbehörde, nämlich dass diese bezweifle, dass der BF wirklich davon ausgegangen wäre, dass die WELL-CARD jene gewesen sei, die er von S bekommen habe, weil er diesen Gutschein laut seinen eigenen Angaben in der Schreibtischlade aufbewahrt und erst herausgenommen habe, als er den Urlaub gebucht habe. Weiters werde in der Begründung ausgeführt, dass die Ermittlungsbehörde recherchieren habe können, dass der BF die WELL-CARD zum Zeitpunkt der gegenständlichen Amtshandlung gar nicht mehr gehabt, sondern bereits am 24.04.2023 über Willhaben verkauft hätte. Sämtliche Begründungen würden damit belegen, dass dem BF weiterhin eige vorsätzliches Verhalten unterstellt worden sei und eben nicht ein fahrlässiges Verhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies gipfle in der Aussage der BDB im Erkenntnis, dass es den Anschein hätte, als habe der Beamte nicht damit gerechnet, dass anhand der Gutscheinnummer genau nachvollzogen werden könne, wann, wo und von wem der Gutschein eingelöst worden sei, was eindeutig indiziere, dass dem BF weiterhin Vorsatz unterstellt werden würde, was jedenfalls rechtswidrig sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Um den Sachverhalt dann doch noch als Delikt zu rechtfertigen, werde von der Erstbehörde auch die Aussage des Zeugen K angeführt. Dieser soll bei seiner Einvernahme gesagt haben, „dass er gemeinsam mit dem BF das Bargeld von Frau J im Vier-Augen-Prinzip gezählt habe. Die Sicherstellung der restlichen Effekten sei aber ausschließlich durch den BF erfolgt. Der BF habe die Effekten und Depositen von Frau J in seinem Büro auf einem Schreibtisch ausgeleert. Der Zeuge habe weiter ausgeführt, dass er die Effekten selbst nur grob im Überblick wahrgenommen habe. Eine WELL-CARD Gutscheinkarte sei ihm dabei nicht aufgefallen. Die Protokollierung sei vom BF durchgeführt worden.\"</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies widerspreche allerdings den tatsächlichen Aussagen des Zeugen K bei seiner Einvernahme vor der Ermittlungsbehörde am 14.05.2025. Dort sage dieser nämlich aus (Aktenseite 187), dass die Depositen von ihnen beiden grob besichtigt worden seien. Das Bargeld sei mehrfach im Vier-Augen-Prinzip gezählt worden. Er habe die Gegenstände lediglich überblicksmäßig gesehen. Im Anschluss seien diese vom BF protokolliert und in das Sicherstellungsprotokoll eingefügt worden. Das Sicherstellungsprotokoll sei von ihm nicht unterschrieben worden.\"</p>\n<p class=\"lf-p\">Im 2. Absatz seiner Einvernahme habe der Zeuge dann aber ausgesagt: „Von mir wurde die Lichtbildbeilage erstellt, während der BF den Kommissionierungsbericht und das Sicherungsprotokoll geschrieben hat.\" Nun resultiere aus dieser Aussage Folgendes; wenn der Zeuge die Lichtbildbeilage erstellt habe und diese auch vorhanden sei, hätte er auch die WELL-CARD sehen müssen. Das beweise nun eindeutig, dass sich die WELL-CARD damals beim Ausleeren tatsächlich nicht auf dem gegenständlichen Tisch sich befunden habe, aus welchem Grund auch immer. Somit belege diese Aussage auch die damalige Dokumentation, nämlich dass sich die WELL-CARD am 21.12.2024 (angeblicher Tatzeitpunkt) nicht am Tisch befunden habe oder -falls doch - jedenfalls nicht sichtbar gewesen sei und sie der BF, selbst wenn man ihm Fahrlässigkeit unterstellen würde, auch gar nicht wahrgenommen haben könne (weil dies eben erst einige Tage später, wahrscheinlich Anfang 2025, nach den dienstfreien Tagen, passiert sei).</p>\n<p class=\"lf-p\">Somit resultiere aus den Ausführungen im Disziplinarerkenntnis, dass sich weder ergeben habe, wann die Tathandlung vom BF gesetzt worden sein sollte, noch, dass es der 21.12.2024 gewesen sein könne, und auch nicht, dass sich der BF die WELL-CARD angeeignet habe, weil dies nur mit einem entsprechenden Vorsatz passieren hätte können und ein solcher Vorsatz vom Strafgericht als nicht erweisbar angenommen worden sei und eine Bindungswirkung dieser strafgerichtlichen Feststellungen bestehe. Letztendlich sei die Zeugeneinvernahme des Zeugen K in die Begründung des Erkenntnisses verändert aufgenommen worden. Bei korrekter Wiedergabe hätte sich auch eine andere Beweiswürdigung und rechtliche Schlussfolgerung ergeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters werde dem BF im Disziplinarerkenntnis vorgeworfen, gegen Pkt. III.2.1. (??) der Dienstanweisung „Leichen - Kommissionierung von Leichen - Behandlung von Leichenakten\", sowie gegen die allgemeine Polizeidienstrichtlinie, dort Pkt. 2.3. und die Dienstanweisung „Kanzlei- und Protokollwesen\", wobei hier kein Punkt/Paragraphen/Absatz zitiert werde, verstoßen zu haben.Weiters werde dem BF im Disziplinarerkenntnis vorgeworfen, gegen Pkt. römisch drei.2.1. (??) der Dienstanweisung „Leichen - Kommissionierung von Leichen - Behandlung von Leichenakten\", sowie gegen die allgemeine Polizeidienstrichtlinie, dort Pkt. 2.3. und die Dienstanweisung „Kanzlei- und Protokollwesen\", wobei hier kein Punkt/Paragraphen/Absatz zitiert werde, verstoßen zu haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nun ergebe sich aus dem Einleitungsbeschluss, dass dem Beschuldigten vorgeworfen werde, die Punkte. II.5.4. und III.1.2 der Dienstanweisung „Leichen - Kommissionierung von Leichen - Behandlung von Leichenakten\" und die Punkte V.2.3. und VII.10. der Dienstanweisung „Sicherheitspolizeigesetz\", sowie die allgemeine Polizeidienstrichtlinie in Punkt II.3. verletzt zu haben.Nun ergebe sich aus dem Einleitungsbeschluss, dass dem Beschuldigten vorgeworfen werde, die Punkte. römisch zwei.5.4. und römisch drei.1.2 der Dienstanweisung „Leichen - Kommissionierung von Leichen - Behandlung von Leichenakten\" und die Punkte römisch fünf.2.3. und römisch sieben.10. der Dienstanweisung „Sicherheitspolizeigesetz\", sowie die allgemeine Polizeidienstrichtlinie in Punkt römisch zwei.3. verletzt zu haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Dienstanweisung „Leichen - Kommissionierung von Leichen - Behandlung von Leichenakten“: Aus dem angefochten Disziplinarerkenntnis ergebe sich, dass betreffend die Dienstanweisung „Leichenkommissionierung\" nunmehr Punkt III.2.1 angelastet werde. Dort sei die Vorgangsweise für den Fall geregelt, wenn ein Patient, der im Spital aufgenommen werde, in Wien infolge einer außerhalb des Spitals begangenen Strafhandlung sterbe... . Dieser Sachverhalt sei hier auch vom Einleitungsbeschluss und von der Begründung des Disziplinarerkenntnisses nicht gedeckt und belaste schon deshalb den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit.Zur Dienstanweisung „Leichen - Kommissionierung von Leichen - Behandlung von Leichenakten“: Aus dem angefochten Disziplinarerkenntnis ergebe sich, dass betreffend die Dienstanweisung „Leichenkommissionierung\" nunmehr Punkt römisch drei.2.1 angelastet werde. Dort sei die Vorgangsweise für den Fall geregelt, wenn ein Patient, der im Spital aufgenommen werde, in Wien infolge einer außerhalb des Spitals begangenen Strafhandlung sterbe... . Dieser Sachverhalt sei hier auch vom Einleitungsbeschluss und von der Begründung des Disziplinarerkenntnisses nicht gedeckt und belaste schon deshalb den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum anderen werde Pkt. II.5.4. dieser Dienstanweisung dem BF im angefochtenen Disziplinarerkenntnis gar nicht mehr angelastet, sodass der BF gegen diese Dienstanweisung auch nicht verstoßen habe.Zum anderen werde Pkt. römisch zwei.5.4. dieser Dienstanweisung dem BF im angefochtenen Disziplinarerkenntnis gar nicht mehr angelastet, sodass der BF gegen diese Dienstanweisung auch nicht verstoßen habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur allgemeinen Polizeirichtlinie: Dort werde zu Punkt II.3. geregelt, dass die Dienstverrichtung, Amtshandlungen und sämtliche relevante Sachverhalte generell unter Beachtung der speziellen Vorschriften – nachvollziehbar zu dokumentieren seien.Zur allgemeinen Polizeirichtlinie: Dort werde zu Punkt römisch zwei.3. geregelt, dass die Dienstverrichtung, Amtshandlungen und sämtliche relevante Sachverhalte generell unter Beachtung der speziellen Vorschriften – nachvollziehbar zu dokumentieren seien.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies sei hier aber passiert, es seien nämlich sämtliche Schritte und Amtshandlungen sowie sämtliche relevante Sachverhalte dokumentiert und auch die Effekten aufgenommen worden, allerdings sei aufgrund eines nicht mehr nachvollziehbaren Umstandes die inkriminierte Well-Card nicht erfasst, worauf später noch eingegangen werde. Aus diesem Vorhalt samt Unterstellung zu den Dienstanweisungen ergebe sich jedenfalls kein strafbares Verhalten des BF.</p>\n<p class=\"lf-p\">Letztendlich werde im angefochtenen Disziplinarerkenntnis dem BF die Verletzung der Dienstanweisung „Kanzlei- und Protokollwesen\" angelastet, wobei dies einerseits aus dem Einleitungsbeschluss nicht resultiere, andererseits auch nicht ersichtlich sei, welchen Punkt der BF bei der Dienstanweisung „Kanzlei- und Protokollwesen\" verletzt haben soll, während andererseits eine Verletzung der Dienstanweisung „Sicherheitspolizeigesetz\" dem BF im angefochtenen Erkenntnis gar nicht mehr angelastet werde. Aus dem Erwähnten ergebe sich insbesondere unter Zugrundelegung des herangezogenen und festgestellten Sachverhaltes bzw. Spruches und der Begründung, dass der BF keine Weisung/Dienstanweisung verletzt habe bzw. haben könne.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für den Fall, dass dies trotzdem der Fall wäre, sei auch nicht ersichtlich, weshalb der zweite Polizeibeamte K, welcher bei der Kommissionierung anwesend gewesen sei, diesbezüglich nicht disziplinär zur Verantwortung gezogen worden sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum „Nichterfassen/Dokumentieren/Aufnehmen der „Well-Card\" ins Verzeichnis/Effekten:</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie der VwGH in seiner Judikatur ausführe, dürfe der „normale\" Beamte nicht an einem „perfekt und fehlerfrei arbeitenden\" Mustermenschen gemessen werden (vgi VwSlgNF 13.386 A/1991, 13.387, etc.). Auf mögliche, menschlich verständliche Fehlerquellen sei Bedacht zu nehmen. Nur Fehlleistungen, die über das normale Versagen eines durchschnittlichen Beamten hinausgehen würden, könnten einen Schuldvorwurf begründen (vgi bspw. VwGH 13.12.1990 89/09/0025 u.a.). Dem BF sei bekannt, dass Fahrlässigkeit im BDG für die Begehen einer Dienstpflichtverletzung ausreiche. Dabei unterscheide man zwischen bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit. Die bewusste Fahrlässigkeit schließe an den bedingten Vorsatz an, nämlich dass der Täter einen strafgesetzwidrigen Erfolg ins Auge fasse.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies sei im gegenständlichen Fall nicht gegeben bzw. ergebe sich das weder aus den Ermittlungen, noch aus dem festgestellten Sachverhalt. Insbesondere sei bei dieser Form von Fahrlässigkeit Voraussetzung, dass ein Täter das eingegangene Risiko nicht richtig einschätze, was im gegenständlichen Fall auch nicht vorliege. Das bedeute, dass maximal unbewusste Fahrlässigkeit vorliegen könne, wobei auch hier der Maßstab sei, dass der Täter nicht erkenne, dass er einen gesetzwidrigen Sachverhalt verwirklichen könne. Dabei müsse allerdings eine gewisse Kenntnis vorliegen, was im gegenständlichen Fall aber nicht gegeben sei. So könne nicht festgestellt werden und ergebe sich auch aus den bisherigen Ermittlungen nicht, aus welchem Grund die inkriminierte Well-Card nach dem Ausleeren des Sackes nicht auf dem Tisch gelegen sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ob der Grund dafür wäre, dass der schwarze Sack (der vom Spital übernommen worden sei), allenfalls ein Loch gehabt habe bzw. undicht gewesen sei und beim Abstellen und dergleichen die Karte herausgefallen sei oder beim Ausleeren die Karte in einen Spalt oder unter den auf dem Tisch befindlichen Kopierer geschlittert sei oder auf den Boden gefallen sei, sei nicht denkunmöglich und passiere auch einem sorgfältigem Menschen, insbesondere, wenn Effekten und Sachen in einem schwarzen Plastiksack lediglich hineingeworfen würden, ohne dass diese in irgendeiner Weise geordnet/gebündelt seien.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus setze die die Dienstanweisung „Leichen -Kommissionierung von Leichen - Behandlung von Leichenakten\" Akten zu 1.2. voraus (dies werde allerdings im angefochtenen Disziplinarerkenntnis nicht vorgeworfen), dass vom Rettungs- oder Dauerdienst oder MA 15-Hygienezentrum/Pathologie die entsprechenden Aufstellungen (4 Augen-Prinzip) stattzufinden habe (=Effektenschein). Ein Durchschlag dieses Effektenscheines sei in der Pathologie zu belassen. Eine solche Aufstellung sei nicht vorhanden gewesen, sondern habe der BF und sein Kollege lediglich einen Sack erhalten, in dem die Effekten verstaut gewesen seien; so sei es nur menschlich und verständlich, dass dann entsprechende Fehler passieren könnten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Somit sei auch aufgrund dieser Umstände eine disziplinäre Bestrafung schlicht rechtswidrig. Insbesondere in Verbindung mit dem Punkt, dass zur Klarstellung der vorgeworfenen Disziplinarverletzung die Anforderung, dass auch die Tatzeit richtig bestimmt sein müsse, hier nicht vorliege (siehe VwGH).</p>\n<p class=\"lf-p\">In eventu werde vorgebracht, dass auch die Strafmilderung und die angeführten Strafbemessungsgründe nicht korrekt/umfassend angeführt worden seien. Die geforderten Strafbemessungsziele bei diesem Sachverhalt (insbesondere bei der mangelnden Schwere des Unrechtsgehaltes), vor allem auch in Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse seien im Erkenntnis nicht gesetzeskonform gewürdigt worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Keinen strafmildernden Einfluss auf die Bemessung hätten die Tatsachen gefunden, dass es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe, dass ein tadelloser Vorlebenslauf des BF vorliege, und die die positive Dienstbeschreibung, insbesondere durch den Vorgesetzten des BF, wie dieser bei seiner Einvernahme vor der Erstbehörde ausgeführt habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erschwerend werde die Vorbildwirkung als Dienstführender berücksichtigt, was insofern interessant sei, weil in der Abteilung des BF ausschließlich Dienstführende beschäftigt seien und der BF dabei in der hierarchischen Ordnung und dienstrechtlichen Stellung im untersten Bereich angesiedelt sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">So sei grundsätzlich bei der Schuld des Täters das gesamte Verhalten des BF zu beachten, wie der VwGH ausführe. Dies sei hier ganz offensichtlich unterlassen worden. Besondere Erschwerungsgründe seien nicht ersichtlich, während bei den Milderungsgründen eben das ordentliche Vorleben bis dato nicht gewürdigt worden sei und die Tat deshalb mit dem sonstigen Verhalten des BF im auffallenden Widerspruch stehe; insbesondere auch die Tatsache, dass der BF sich äußerst mühevoll (Nachtragsverlassenschaft eingeleitet, ...) bemüht habe, den verursachten Schaden wieder gutzumachen. Er habe auch aktiv bei den Ermittlungen mitgeholfen und sei tatsachengeständig gewesen und habe sich schließlich auch danach immer wohl verhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschließend wurden die Anträge gestellt, den BF vom Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung freizusprechen in eventu die Disziplinarstrafe des Verweisens auszusprechen, in eventu im Sinne des § 115 BDG vom Verhängen einer Strafe abzusehen und in eventu eine Geldbuße unter der Höhe eines Monatsbezuges zu verhängen, also die Strafe jedenfalls entsprechend zu mildern bzw. herabzusetzen.Abschließend wurden die Anträge gestellt, den BF vom Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung freizusprechen in eventu die Disziplinarstrafe des Verweisens auszusprechen, in eventu im Sinne des Paragraph 115, BDG vom Verhängen einer Strafe abzusehen und in eventu eine Geldbuße unter der Höhe eines Monatsbezuges zu verhängen, also die Strafe jedenfalls entsprechend zu mildern bzw. herabzusetzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">10.2 Der Disziplinaranwalt bekämpfte in seiner Beschwerde das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 18.12.2025 ausschließlich hinsichtlich der Strafhöhe. Sachverhaltsfeststellungen und Schuldspruch wurden von ihm ausdrücklich nicht bekämpft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als Anfechtungsgrund wurde eine unzureichende Begründung der Strafbemessung geltend gemacht. Die Behörde führe zwar § 93 BDG und general- sowie spezialpräventive Erwägungen an, begründe jedoch nicht nachvollziehbar, warum bei der hier vorliegenden Pflichtverletzung – im besonders sensiblen Bereich der Leichenkommissionierung und Effektenbehandlung – mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 6.000,- das Auslangen gefunden werden sollte. Das pauschale Abstellen darauf, dass dies „nicht einmal 2 Monatsbezügen\" entspreche, ersetze keine konkrete Gewichtung der Tatschwere und der daraus abzuleitenden Notwendigkeit einer strengeren Sanktion.Als Anfechtungsgrund wurde eine unzureichende Begründung der Strafbemessung geltend gemacht. Die Behörde führe zwar Paragraph 93, BDG und general- sowie spezialpräventive Erwägungen an, begründe jedoch nicht nachvollziehbar, warum bei der hier vorliegenden Pflichtverletzung – im besonders sensiblen Bereich der Leichenkommissionierung und Effektenbehandlung – mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 6.000,- das Auslangen gefunden werden sollte. Das pauschale Abstellen darauf, dass dies „nicht einmal 2 Monatsbezügen\" entspreche, ersetze keine konkrete Gewichtung der Tatschwere und der daraus abzuleitenden Notwendigkeit einer strengeren Sanktion.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters seien die konkrete Tatschwere und der vorliegende Funktionsbezug nicht entsprechend gewichtet worden. Der Senat der BDB halte im Erkenntnis selbst fest, dass die Kollegenschaft darauf hinzuweisen wäre, dass ein derartiges Verhalten nicht akzeptiert werden könne. Gerade daraus folge aber, dass ein deutlicherer disziplinärer Zugriff geboten gewesen sei. Die Pflichtverletzung betreffe den Umgang mit Effekten einer Verstorbenen; damit sei der Kernbereich des Vertrauensschutzes berührt. Schon der objektive Eindruck eines sorgfaltswidrigen Umgangs mit Vermögenswerten im amtlichen Gewahrsam sei geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Verwaltung und der Polizei nachhaltig zu beeinträchtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Aspekt werde bei der konkreten Strafhöhe nicht ausreichend abgebildet. Aber auch spezialpräventiv sei eine strengere Strafe erforderlich. Die Behörde verweise auf die Spezialprävention, ziehe daraus aber keine konkrete Konsequenz für das Strafmaß. Der zugrundeliegende Pflichtenkreis (Sicherstellung, Dokumentation, ordnungsgemäße Effektenbehandlung) sei ein wiederkehrender dienstlicher Standard. Gerade bei Verstößen in diesem Bereich sei eine spürbare Sanktion notwendig, um künftige Pflichtverletzungen wirksam hintanzuhalten. Eine Geldstrafe in der Höhe von € 6.000,- bleibe angesichts des Gewichts des Vertrauensbruchs und der erforderlichen general- und spezialpräventiven Wirkung hinter dem angemessenen Sanktionsmaß zurück.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Milderungsgründe seien überbetont worden. Wichtig sei, dass die Behörde Milderungsgründe (Unbescholtenheit, gute Dienstbeschreibung, Belobigungen, Schadensgutmachung) annehme; diese seien als solche auch nicht strittig. Allerdings dürfe daraus keine Strafreduktion in einem Bereich folgen, der dem Unrechtsgehalt und dem Vertrauensschaden nicht gerecht werde. Zudem sei eine Schadensgutmachung zwar zu berücksichtigen, könne aber bei Pflichtverletzungen im Bereich amtlicher Effektenbehandlung nicht die maßgebliche präventive Notwendigkeit einer strengeren Sanktion ersetzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es werde daher der Antrag gestellt, das angefochtene Disziplinarerkenntnis dahingehend abändern, dass über den Beschuldigten eine höhere Geldstrafe verhängt werde, und zwar im oberen Bereich, jedenfalls deutlich über € 6.000,- und akzessorisch die Kostenentscheidung entsprechend anpassen. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde zwar ausdrücklich verzichtet, nicht jedoch auf die Teilnahme an einer allenfalls dennoch stattfindenden mündlichen Verhandlung.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">12.</span>Mit Verfahrensanordnung beraumte das Bundesverwaltungsgericht in der Angelegenheit eine öffentliche mündliche Senatsverhandlung an, zu der die Parteien des Verfahrens entsprechend geladen wurden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">13.</span>Am 08.04.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF, seines rechtlichen Vertreters und des Disziplinaranwalts eine mündliche Verhandlung durch.</div>\n<p class=\"lf-p\">Zunächst stellte der vorsitzende Richter den Gegenstand der Verhandlung dar, indem er die wesentlichen Inhalte des beschwerdebezogenen Disziplinarerkenntnisses sowie der dagegen eingebrachten Beschwerden erläuterte. Dabei wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die BDB im Spruch des beschwerdebezogenem Disziplinarerkenntnisses zwar die Titel der zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung gültigen Erlässe Dienstanweisungen „Leichen - Kommissionierung von Leichen – „Behandlung von Leichenakten\", P4/193733/1/2014 vom 16.06.2014, Pkt. 111.2.1.; „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie (APD-RL)\", P4/113730/1/2014 vom 19.05.2014, Pkt. 11.3., „Dokumentation\" und \"Kanzlei- und Protokollwesen;</p>\n<p class=\"lf-p\">PAD\" zitiert habe, sich aber weder aus dem Spruch des Einleitungsbeschlusses, noch des Disziplinarerkenntnisses (auch nicht aus der Begründung) ausdrücklich und zweifelsfrei ergeben würde, gegen welche darin enthaltenen konkreten Weisungen der BF mit welchen konkreten Handlungen verstoßen haben soll. Auf die Frage, ob einer der Parteien wenigstens nun erklären könne, welche konkreten Weisungen in diesen Punkten der im Spruch angeführten Erlässe bzw. Dienstanweisungen stehen würden, gegen die der BF mit seinem Verhalten verstoßen haben soll, erklärte die Vertreterin der BDB, dass darin zusammengefasst stehen würde, dass alles was bei einer solchen Sicherstellung gefunden werde, auch entsprechend dokumentiert werden müsse.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie weise darauf hin, dass sie die in diesen Punkten der angeführten Erlässe stehenden Weisungen auf der Seite 12 ihres Erkenntnisses unter dem Punkt „Rechtsgrundlagen“ zusammengefasst ausgeführt habe. (An dieser Stelle des beschwerdebezogenem Erkenntnisses ist konkret zu lesen: „Rechtsgrundlagen: … Dienstanweisungen Gem. Pkt. II.5.4. der DA „Leichen - Kommissionierung von Leichen - Behandlung von Leichenakten\", P4/193733/1/2014 vom 16.06.2014, sind bei Kommissionierung außerhalb der Wohnung des Verstorbenen Schlüssel und Effekten dem Notar zu übermitteln, wenn keine Angehörigen bekannt sind oder gegen die Ausfolgung Bedenken bestehen. Gem. Pkt. römisch zwei.5.4. der DA „Leichen - Kommissionierung von Leichen - Behandlung von Leichenakten\", P4/193733/1/2014 vom 16.06.2014, sind bei Kommissionierung außerhalb der Wohnung des Verstorbenen Schlüssel und Effekten dem Notar zu übermitteln, wenn keine Angehörigen bekannt sind oder gegen die Ausfolgung Bedenken bestehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gem. Pkt. III.2.1. der DA „Leichen - Kommissionierung von Leichen - Behandlung von Leichenakten\", P4/193733/1/2014 vom 16.06.2014, sind die Wertgegenstände der in der Pathologie befindlichen Leiche sicherzustellen. Gem. Pkt. römisch drei.2.1. der DA „Leichen - Kommissionierung von Leichen - Behandlung von Leichenakten\", P4/193733/1/2014 vom 16.06.2014, sind die Wertgegenstände der in der Pathologie befindlichen Leiche sicherzustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gem. Pkt. II.3. der DA „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie (APD-RL)\", P4/113730/1/2014 vom 19.05.2014, sind sämtliche relevante Sachverhalte generell - unter Beachtung der speziellen Vorschriften - nachvollziehbar zu dokumentieren. Entsprechend den Bestimmungen der DA \"Kanzlei- und Protokollwesen; PAD“ hat die Ersterfassung der Depositen von jener Dienststelle/jenem Mitarbeiter zu erfolgen, welche(r) das Deposit abnimmt.“Gem. Pkt. römisch zwei.3. der DA „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie (APD-RL)\", P4/113730/1/2014 vom 19.05.2014, sind sämtliche relevante Sachverhalte generell - unter Beachtung der speziellen Vorschriften - nachvollziehbar zu dokumentieren. Entsprechend den Bestimmungen der DA \"Kanzlei- und Protokollwesen; PAD“ hat die Ersterfassung der Depositen von jener Dienststelle/jenem Mitarbeiter zu erfolgen, welche(r) das Deposit abnimmt.“ In der Folge verzichteten die Parteien ausdrücklich auf die vollständige Verlesung des beschwerdebezogenen Bescheides und des Verhandlungsprotokolls der BDB. Der BF bestätigte ausdrücklich, dass seine Aussagen im beschwerdegegenständlichen Bescheid der BDB im Wesentlichen richtig wiedergegeben worden seien.</p>\n<p class=\"lf-p\">In weiterer Folge wurde vom vorsitzenden Richter die unter der Verfahrenszahl 39 St 218/25y von der StA Wien in der Sache gegen den BF verfasste Anklageschrift verlesen. Demnach habe der BF habe das Verbrechen des Missbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB begangen. Weiters wurde ausgeführt, dass es am 16.10.2025 in der Angelegenheit am LG für Strafsachen Wien eine Hauptverhandlung gegeben habe. Laut im Akt liegenden Protokollvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung ist der BF im Anschluss dieser Verhandlung „von der wider ihn mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 8.7.2025 erhobenen Anklage, er habe am 21.12.2024 in Wien als Exekutivbeamter (§ 74 Abs 1 Z 4 StGB), mit dem Vorsatz, die Erben von J in ihrem konkreten Recht, nämlich dem Recht darauf, dass die persönlichen Gegenstände der Verstorbenen im Rahmen der Leichenkommissionierung vollständig sichergestellt und an den zuständigen Notar ausgehändigt werden, zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte, nämlich die Leichenkommissionierung, vorzunehmen dadurch wissentlich missbraucht, indem er eine Gutscheinkarte der Verstorbenen nicht sicherstellte und an den Notar übergab, sondern für sich behielt und zum eigenen Vorteil verwendete“ gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als Grund für diesen Freispruch war in der gekürzten Urteilsausfertigung Folgendes ausgeführt (im Original) worden: „Kein Schuldbeweis mit der für das Strafverfahren notwendigen Sicherheit.“In weiterer Folge wurde vom vorsitzenden Richter die unter der Verfahrenszahl 39 St 218/25y von der StA Wien in der Sache gegen den BF verfasste Anklageschrift verlesen. Demnach habe der BF habe das Verbrechen des Missbrauches der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB begangen. Weiters wurde ausgeführt, dass es am 16.10.2025 in der Angelegenheit am LG für Strafsachen Wien eine Hauptverhandlung gegeben habe. Laut im Akt liegenden Protokollvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung ist der BF im Anschluss dieser Verhandlung „von der wider ihn mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 8.7.2025 erhobenen Anklage, er habe am 21.12.2024 in Wien als Exekutivbeamter (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, StGB), mit dem Vorsatz, die Erben von J in ihrem konkreten Recht, nämlich dem Recht darauf, dass die persönlichen Gegenstände der Verstorbenen im Rahmen der Leichenkommissionierung vollständig sichergestellt und an den zuständigen Notar ausgehändigt werden, zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte, nämlich die Leichenkommissionierung, vorzunehmen dadurch wissentlich missbraucht, indem er eine Gutscheinkarte der Verstorbenen nicht sicherstellte und an den Notar übergab, sondern für sich behielt und zum eigenen Vorteil verwendete“ gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als Grund für diesen Freispruch war in der gekürzten Urteilsausfertigung Folgendes ausgeführt (im Original) worden: „Kein Schuldbeweis mit der für das Strafverfahren notwendigen Sicherheit.“ Die Parteien wollten auch dazu keine weitere Stellungnahme abgeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Anschluss wurde verlesen, was die BDB in ihrem Disziplinarerkenntnis dazu ausgeführt hatte: „Im Zuge des weiteren Beweisverfahrens sei darauf hingewiesen worden, dass der BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.10.25 vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs rechtskräftig freigesprochen worden sei. Die Disziplinarbehörde sei gem. § 95 Abs 2 BDG sowohl an ein verurteilendes, wie auch an ein freisprechendes Urteil gebunden, es sei denn, die Disziplinarbehörde verfolge den Beamten wegen einer konkurrierenden Dienstpflichtverletzung, dann dürfe sie das auch. Der Senat sei zwar gem. § 95 Abs 2 BDG an die Tatsachenfeststellungen des Gerichts gebunden; die rechtliche Würdigung des damit abgegoltenen oder des darüber hinaus disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalts könne jedoch ergeben, dass sich der Beamte - trotz des Freispruchs - disziplinarrechtlich verantwortlich gemacht habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die Judikatur des VwGH untermauere diese Vorgangsweise (vgl. VwGH 22.2.1990, 89/09/0095; sowie Schwabl/Chilf, Disziplinarrecht 2, S123; VwGH 25.6.1996, 93/09/0463; 29.10.1997, 95/09/0262; 1.7.1998, 97/09/0189; 3.7.2000, 2000/09/0006).Im Anschluss wurde verlesen, was die BDB in ihrem Disziplinarerkenntnis dazu ausgeführt hatte: „Im Zuge des weiteren Beweisverfahrens sei darauf hingewiesen worden, dass der BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.10.25 vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs rechtskräftig freigesprochen worden sei. Die Disziplinarbehörde sei gem. Paragraph 95, Absatz 2, BDG sowohl an ein verurteilendes, wie auch an ein freisprechendes Urteil gebunden, es sei denn, die Disziplinarbehörde verfolge den Beamten wegen einer konkurrierenden Dienstpflichtverletzung, dann dürfe sie das auch.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Senat sei zwar gem. Paragraph 95, Absatz 2, BDG an die Tatsachenfeststellungen des Gerichts gebunden; die rechtliche Würdigung des damit abgegoltenen oder des darüber hinaus disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalts könne jedoch ergeben, dass sich der Beamte - trotz des Freispruchs - disziplinarrechtlich verantwortlich gemacht habe. Auch die Judikatur des VwGH untermauere diese Vorgangsweise vergleiche VwGH 22.2.1990, 89/09/0095; sowie Schwabl/Chilf, Disziplinarrecht 2, S123; VwGH 25.6.1996, 93/09/0463; 29.10.1997, 95/09/0262; 1.7.1998, 97/09/0189; 3.7.2000, 2000/09/0006).</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut den weiteren Ausführungen der BDB stehe der objektive Tatbestand fest, weil sich dieser aus der Aktenlage, sowie den Aussagen des Disziplinarbeschuldigten ergeben habe. Zum subjektiven Tatbestand stehe fest, dass der Disziplinarbeschuldigte zumindest fahrlässig gehandelt habe. Er habe den Inhalt der entsprechenden Dienstanweisungen betreffend Sicherstellung von Effekten bei Leichen und die Dokumentationsverpflichtungen gekannt. Bei Beachtung der nötigen Sorgfalt wäre ihm aufgefallen, dass er hier nicht weisungskonform gehandelt habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Hinweis, dass von der BDB in der Bescheidbegründung zur Glaubwürdigkeit des BF jedoch im Widerspruch dazu ausgeführt worden sei, dass die Aussagen des BF von Widersprüchlichkeiten geprägt gewesen seien, wollten die Parteien keine weitere Stellungnahme abgeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf die erneut gestellte Frage, in welcher Hinsicht sich der BF konkret nicht weisungsgemäß verhalten bzw. gegen welche Anordnung er konkret und wie verstoßen haben soll, erläuterte die Vertreterin der BDB, dass der BF die Sicherstellung von aufgefundenen Effekten der Verstorbenen aus einem Sackerl auf den Schreibtisch ausgeleert habe, sodass es auch durchaus möglich gewesen wäre, dass sich diese Sachen der Verstorbenen mit persönlichen Dingen vermischen könnten. In weiterer Folge seien die Gegenstände, die aufgefunden worden seien, auch nicht ordnungsgemäß protokolliert worden, weil die gegenständliche Gutscheinkarte eben nicht protokolliert worden sei. Der DA ergänzte, dass das auch für ihn das Wesentliche sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Erläuterung des Inhalts der vorliegenden Beschwerden, gaben die Parteien keine weitere Stellungnahme ab. Die Vertreterin der BDB ergänzte, dass es hier um das Sicherstellungsprotokoll gehen würde, das am 21.12.2024 nicht ordnungsgemäß ausgefüllt worden sei. Somit sei die Tatzeit der 21.12.2024. Hinsichtlich des Wortes „aneignen“ wäre eigentlich das Wort „an sich nehmen“ besser gewesen sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">In weiterer Folge wurde darauf hingewiesen, dass der Spruch des Disziplinarerkenntnisses dem BF vorwerfe, dass er sich am 21.12.2024 eine WELL-CARD angeeignet und diese verwertet habe, indem er sie fahrlässig nicht sichergestellt und schließlich in der XXXX am 20.01.2025 eingelöst habe. Laut Beschwerde habe der BF die inkriminierte WELL-CARD zu seinen privaten Sachen gegeben, im fixen Glauben bzw. der festen Überzeugung, dass es eben seine sei, nämlich jene, die er von seiner Freundin oder seiner Familie geschenkt bekommen habe. Er sei jedenfalls nicht davon ausgegangen, dass es sich dabei um eine fremde Sache handeln könnte, über die er nicht verfügungsberechtigt gewesen wäre. Auch aus diesem Grund wäre nach Ansicht des BF ein Freispruch zu fällen gewesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus der Begründung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses wäre nach Ansicht des BF zudem auch ersichtlich, dass die Erstbehörde trotz strafgerichtlichem Freispruch weiterhin von einem „vorsätzlichen Verhalten\" des BF ausgegangen sei. In weiterer Folge wurde darauf hingewiesen, dass der Spruch des Disziplinarerkenntnisses dem BF vorwerfe, dass er sich am 21.12.2024 eine WELL-CARD angeeignet und diese verwertet habe, indem er sie fahrlässig nicht sichergestellt und schließlich in der römisch 40 am 20.01.2025 eingelöst habe. Laut Beschwerde habe der BF die inkriminierte WELL-CARD zu seinen privaten Sachen gegeben, im fixen Glauben bzw. der festen Überzeugung, dass es eben seine sei, nämlich jene, die er von seiner Freundin oder seiner Familie geschenkt bekommen habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er sei jedenfalls nicht davon ausgegangen, dass es sich dabei um eine fremde Sache handeln könnte, über die er nicht verfügungsberechtigt gewesen wäre. Auch aus diesem Grund wäre nach Ansicht des BF ein Freispruch zu fällen gewesen. Aus der Begründung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses wäre nach Ansicht des BF zudem auch ersichtlich, dass die Erstbehörde trotz strafgerichtlichem Freispruch weiterhin von einem „vorsätzlichen Verhalten\" des BF ausgegangen sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch dazu wollten die Parteien keine weitere Stellungnahme mehr abgeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Frage, ob der BF die gegenständliche Gutscheinkarte der Frau J im Zuge der kleinen Kommissionierung nun sichergestellt habe oder nicht, beantwortete der BF ausdrücklich mit „Nein“. Eine solche Gutscheinkarte wäre nach seiner Ansicht aber entsprechend den einschlägigen Erlässen grundsätzlich schon sicherzustellen gewesen. Er habe sie aber nicht sichergestellt, weil ihm an diesem Tag die Gutscheinkarte gar nicht aufgefallen sei. Auf Hinweis, dass der bei der Sicherstellung ebenfalls anwesende und daran beteiligte Kollege K bei seiner Aussage ebenfalls angegeben habe, dass er die Gutscheinkarte bei der Sicherstellung nicht gesehen habe und die Frage, wie sich der BF das denn erkläre, antwortete dieser, dass sie mit dem Sackerl in der Dienststelle eingerückt seien und er im Anschluss das Sackerl auf den für solche Sicherstellungen vorgesehenen Tisch ausgeleert habe. Dieser Tisch stehe unmittelbar neben seinem Tisch, die beiden Tische würden sich sogar berühren. Auf dem Tisch für Sicherstellungen stehe zudem noch ein Drucker und ein großer Locher.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er könne nicht genau sagen, wann und wo ihm diese Gutscheinkarte später zum ersten Mal untergekommen sei, entweder entweder kurz vor dem Jahreswechsel oder kurz danach und zwar auf seinem Schreibtisch. Auf die Frage, weshalb er dann gedacht habe, dass es seine eigene Gutscheinkarte sei, gab er an, dass er davon überzeugt gewesen sei, dass es seine Gutscheinkarte wäre, welche er schon länger gesucht habe. Er habe diese Gutscheinkarte dann in seine Lade gegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Vorhalt, dass er im Zuge des Verfahrens angegeben habe, er hätte vergessen, dass er die ihm von seiner Freundin geschenkte Gutscheinkarte zwischenzeitig über WILL-HABEN verkauft habe, und die Frage, ob er sich mittlerweile wieder daran erinnern könne, antwortete er mit „nein“. Er verkaufe ab und zu etwas über Willhaben, zB. eine Kommode oder andere Möbel.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf die Frage der Vertreterin der BDB, ob er sich noch erinnern könne, wie viele lose Karten in dem Sackerl gewesen seien, gab der BF an, dass in der Geldbörse Karten gewesen seien, aber dass sich diverse Karten und Visitenkarten bzw. andere Papierkarten auch außerhalb der Geldbörse im Sackerl befunden hätten. Für ihn habe das so ausgesehen, als sei bereits bei oder nach der Rettungsfahrt etwas gesucht worden, wie zB ein Ausweis.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf die Frage seines Anwalts, ob das normal sei, dass sie die Effekten einfach in einem Sackerl bekommen würden, gab er an, dass es immer unterschiedlich sei. Aber meistens, wenn mehrere Sachen vorliegen würden, würden sie diese in einem Sackerl bekommen. Die Frage, ob manchmal oder immer im Spital oder bei den zuvor einschreitenden Behörden ein Depositenbericht angefertigt werden würde, verneinte der BF. Die weitere Frage seines Anwalts, ob es unüblich sei, dass Effekten in der Dienststelle auf diesem Tisch ausgeleert werden würden, verneinte der BF und gab an, dass das eben genau der Tisch gewesen sei, der für die Effekten-Sortierung verwendet werde, seit er beim XXXX sei. Es gebe an der Dienststelle keinen eigenen Behälter dafür. Auf die Frage seines Anwalts, ob das normal sei, dass sie die Effekten einfach in einem Sackerl bekommen würden, gab er an, dass es immer unterschiedlich sei. Aber meistens, wenn mehrere Sachen vorliegen würden, würden sie diese in einem Sackerl bekommen. Die Frage, ob manchmal oder immer im Spital oder bei den zuvor einschreitenden Behörden ein Depositenbericht angefertigt werden würde, verneinte der BF. Die weitere Frage seines Anwalts, ob es unüblich sei, dass Effekten in der Dienststelle auf diesem Tisch ausgeleert werden würden, verneinte der BF und gab an, dass das eben genau der Tisch gewesen sei, der für die Effekten-Sortierung verwendet werde, seit er beim römisch 40 sei. Es gebe an der Dienststelle keinen eigenen Behälter dafür.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Sackerl sei ihnen im Spital entweder vom Pathologen oder von der Schwester übergeben worden. Die Übergabe sei nicht dokumentiert worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wellcards seien für den BF ein gängiges Geschenk, dass er sich seit Jahren auch immer wieder wünsche. Er habe daher öfter damit zu tun. Die Karten habe er ins Büro mitgenommen, weil er sich dort beim Buchen der Urlaube am Computer leichter tue. Der Verkauf seiner Karte auf WILLHABEN sei sein einziger solcher Verkauf gewesen. Auf die Frage, ob diese WELL-CARDs ein Ablaufdatum aufweisen würden, antwortete der BF, dass auf der Karte nichts stehen würde. Man sehe auch nicht wieviel Guthaben aufgebucht sei. Dass man das auf einer Homepage abfragen könne, wisse er erst jetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Seine Freundin habe ihm Gutscheinkarten immer so geschenkt, dass sie den Wert einer geplanten Reise abgedeckt hätten; also so etwa im Wert von 350 €. Auf der Karte, die er dann in der Therme eingelöst habe seien 374,70 € aufgebucht gewesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf die Frage, ob ihm nicht aufgefallen sei, dass das ein sehr komischer Betrag gewesen sei, antwortete er, dass er den Betrag gar nicht so im Kopf gehabt habe. Er habe beim Zahlen in der Therme diese Gutscheinkarte und noch zusätzlich einen Papiergutschein verwendet, den er von seinen Schwiegereltern bekommen habe. Auf WILL-HABEN habe er eine eine Web-Hotelkarte Gutscheinkarte verkauft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschließend verwiesen der DA auf seine Beschwerdeausführungen und die Vertreterin der BDB auf ihre Aussagen. Sie fügte hinzu, dass für sie die Außenwirkung in diesem Fall eigentlich das Wesentliche gewesen sei, insbesondere für die Familie der Verstorbenen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verteidiger des BF verwies anbschließend auf die Beschwerde und ergänzte, dass der BF noch während des Ermittlungsverfahrens versucht habe, den Schaden wiedergutzumachen, indem er an das Verlassenschaftsgericht und dem Gerichtskommissär herangetreten sei, das Guthaben bekanntgegeben habe, eine Nachtragsverlassenschaftsabhandlung in die Wege geleitet habe und schließlich das Guthaben an sämtliche berechtigte Erben aliquot bezahlt habe. Das sei auch der Grund, weshalb der Erbe der J im Strafverfahren keinen Privatbeteiligtenzuspruch erhalten hätte, dieser sei ja nicht mehr beschwert gewesen. Dem BF selbst sei nicht bekannt, wie die Karte konkret abhandengekommen sei. Es bestehe die Möglichkeit, dass diese aus einem Loch im Sackerl auf der Dienststelle rausgerutscht sei oder dass dies schließlich beim Ausleeren über den Tisch passiert sei. ZB. könne sie dabei unter den Drucker gerutscht sein. Jedenfalls habe der BF, überhaupt keinen Konnex mit der Verlassenschaft gesehen, als dann eine WELL-CARD auf seinem Schreibtisch im Büro gelegen sei, sondern eben aufgrund der regelmäßigen Verwendung solcher Karten fix geglaubt, dass es entweder seine oder die seiner Freundin oder der Familie gewesen sei und sie deswegen an sich genommen. Er habe vielleicht die Karte aus einem menschlichen, entschuldbaren Versehen nicht protokolliert, eben weil sie damals nicht vorhanden gewesen sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Feststellungen (Sachverhalt):</div>\n<p class=\"lf-p\">1.1. Zur Person des BF: Der BF absolvierte von 01.06.2011 bis 31.05.2013 die Polizeigrundausbildung und wurde danach von 01.06.2013 bis 31.05.2022 XXXX dienstlich zugewiesen. Seine Definitivstellung erfolgte mit 01.06.2017. Seit 01.06.2022 ist er dem XXXX , zugewiesen. Ihm wurde zwei Mal „Dank und Anerkennung“ ausgesprochen und ein Anerkennungszeichen in Verbindung mit dem Terroranschlag am 02.11.2020 verliehen.1.1. Zur Person des BF: Der BF absolvierte von 01.06.2011 bis 31.05.2013 die Polizeigrundausbildung und wurde danach von 01.06.2013 bis 31.05.2022 römisch 40 dienstlich zugewiesen. Seine Definitivstellung erfolgte mit 01.06.2017. Seit 01.06.2022 ist er dem römisch 40 , zugewiesen. Ihm wurde zwei Mal „Dank und Anerkennung“ ausgesprochen und ein Anerkennungszeichen in Verbindung mit dem Terroranschlag am 02.11.2020 verliehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.2 Frau BezInsp S ist ebenfalls Exekutivbedienstete, verrichtet ihren Dienst an derselben Dienststelle wie der BF und führt mit diesem seit ungefähr fünf Jahren eine Beziehung, wobei sie jedoch getrennte Wohnsitze haben. Der BF und Frau BezInsp S verbringen aber regelmäßig ihre Urlaube gemeinsam in Thermen. Aus diesem Grund wünscht sich der BF von ihr, wie auch von seiner Familie zu diversen Anlässen oft Gutscheine und Gutscheinkarten, welche er auch immer wieder als Geschenk erhält und dann für die Bezahlung von solchen Thermenaufenthalten verwendet.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.3. Im Dezember 2022 erhielt der BF von seiner Freundin S eine Gutscheinkarte der Firma WEBHOTELS als Weihnachtsgeschenk, aufgeladen mit einem Wert von € 300,-. Diese Gutscheinkarte mit der Nr.: 1601697334115738 war blau und trug die Aufschrift WEBHOTELS. (Frau BezInsp S stellte im Zuge ihrer Vernehmung sogar eine Überweisungsbestätigung für den Kauf dieser Gutscheinkarte bei der Fa. WEBHOTELS zur Verfügung.). Auf Grundlage des eingeholten Transaktionsverlaufes dieser Gutscheinkarte wurde im Zuge der Ermittlungen auch mit der Direktorin der XXXX fernmündlich und per E-Mail-Kontakt aufgenommen. Diese übermittelte schließlich am 13.05.2025 einen Ausdruck der Gästekartei, eine Rechnungskopie und einen Transaktionsbeleg jener Person, welche am 28.09.2023 diese Gutscheinkarte von WEBHOTELS mit der Nr.: 1601697334115738 mit einem Gesamtguthaben von € 300.- eingelöst hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es handelte es sich dabei um Frau G, welche in der Folge am 14.05.2025 fernmündlich aussagte, dass sie Ende April 2023 diese Gutscheinkarte mit einem Guthaben von € 300,- um € 270,- vom BF über die Plattform „WILLHABEN\" gekauft habe. Frau G übermittelte sogar einen Screenshot des Willhaben-Chat-Verlaufes sowie ein Foto eines Kontoauszuges, aus welchem für diesen Kauf der Überweisungszeitpunkt 24.04.2023 und ein Betrag in Höhe von € 270,- zu entnehmen sind. Diesen Betrag hat Frau G auf das Konto des BF überwiesen. Dieser hat ihr dann die Gutscheinkarte per Post zugesandt. Am 28.09.2023 hat Frau G diese vom BF erworbene Karte der Firma WEBHOTES schließlich zur Bezahlung ihres Aufenthaltes in der Therme XXXX verwendet.1.3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Dezember 2022 erhielt der BF von seiner Freundin S eine Gutscheinkarte der Firma WEBHOTELS als Weihnachtsgeschenk, aufgeladen mit einem Wert von € 300,-. Diese Gutscheinkarte mit der Nr.: 1601697334115738 war blau und trug die Aufschrift WEBHOTELS. (Frau BezInsp S stellte im Zuge ihrer Vernehmung sogar eine Überweisungsbestätigung für den Kauf dieser Gutscheinkarte bei der Fa. WEBHOTELS zur Verfügung.). Auf Grundlage des eingeholten Transaktionsverlaufes dieser Gutscheinkarte wurde im Zuge der Ermittlungen auch mit der Direktorin der römisch 40 fernmündlich und per E-Mail-Kontakt aufgenommen. Diese übermittelte schließlich am 13.05.2025 einen Ausdruck der Gästekartei, eine Rechnungskopie und einen Transaktionsbeleg jener Person, welche am 28.09.2023 diese Gutscheinkarte von WEBHOTELS mit der Nr.: 1601697334115738 mit einem Gesamtguthaben von € 300.- eingelöst hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es handelte es sich dabei um Frau G, welche in der Folge am 14.05.2025 fernmündlich aussagte, dass sie Ende April 2023 diese Gutscheinkarte mit einem Guthaben von € 300,- um € 270,- vom BF über die Plattform „WILLHABEN\" gekauft habe. Frau G übermittelte sogar einen Screenshot des Willhaben-Chat-Verlaufes sowie ein Foto eines Kontoauszuges, aus welchem für diesen Kauf der Überweisungszeitpunkt 24.04.2023 und ein Betrag in Höhe von € 270,- zu entnehmen sind. Diesen Betrag hat Frau G auf das Konto des BF überwiesen. Dieser hat ihr dann die Gutscheinkarte per Post zugesandt. Am 28.09.2023 hat Frau G diese vom BF erworbene Karte der Firma WEBHOTES schließlich zur Bezahlung ihres Aufenthaltes in der Therme römisch 40 verwendet.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.4. Am 21.12.2024 verstarb Frau J in ihrem eigenen PKW. Ihr Leichnam wurde im Anschluss von der Rettung in die Klinik XXXX verbracht. Zu diesem Todesfall wurde dann vom BF gemeinsam mit Abtlnsp K eine „kleine Kommissionierung“ in der Klinik XXXX durchgeführt. Dabei wurde den beiden Polizisten ein Sack mit den Effekten der Verstorbenen übergeben. AbtInsp K fiel noch auf, dass die Verstorbene eine Armbanduhr am Handgelenk hatte, nahm ihr diese ab und gab sie in den Sack mit den Effekten. Ein Übergabeprotokoll wurde – wie üblich – für die Effekten nicht angefertigt. 1.4. Am 21.12.2024 verstarb Frau J in ihrem eigenen PKW. Ihr Leichnam wurde im Anschluss von der Rettung in die Klinik römisch 40 verbracht. Zu diesem Todesfall wurde dann vom BF gemeinsam mit Abtlnsp K eine „kleine Kommissionierung“ in der Klinik römisch 40 durchgeführt. Dabei wurde den beiden Polizisten ein Sack mit den Effekten der Verstorbenen übergeben. AbtInsp K fiel noch auf, dass die Verstorbene eine Armbanduhr am Handgelenk hatte, nahm ihr diese ab und gab sie in den Sack mit den Effekten. Ein Übergabeprotokoll wurde – wie üblich – für die Effekten nicht angefertigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF und AbtInsp K verstauten den Sack mit den Effekten in ihrem Dienstfahrzeug und fuhren zurück zu ihrer Dienststelle, um die Effekten der Verstorbenen dort entsprechend sicherzustellen. An der Dienststelle angekommen teilten sie die weiteren Aufgaben untereinander insofern auf, als der BF die Sicherstellung und Protokollierung der Effekten übernahm während AbtInsp K die Anfertigung einer entsprechenden Fotodokumentation durchführte. Zu diesem Zweck begaben sich die Beiden zu jenem Schreibtisch, der an der Dienststelle üblicherweise für die Durchführung von solchen Sicherstellungen verwendet wird. Dieser Schreibtisch grenzte unmittelbar an den Schreibtisch des BF an (er berührte diesen sogar an einer Seite). Auf diesem Tisch befanden sich auch noch ein Drucker und ein großer Locher.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF entleerte den Sack mit den Effekten auf diesem Schreibtisch und dann nahmen beide den entleerten Inhalt grob in Augenschein. Sie zählten gemeinsam das im Sack vorgefundene Bargeld mehrere Male. Der BF führte dann die Sicherstellung der übrigen Effekten weitgehend alleine durch und protokollierte die sichergestellten Sachen. AbtInsp K fertigte davon eine Fotodokumentation an. Weder der BF noch AbtInsp K nahmen bei dieser Sicherstellung eine Gutscheinkarte der Firma WELLCARD wahr. Dementsprechend findet sich eine solche auch weder im vom BF angelegten Sicherstellungsprotokoll, noch in der von AbtInsp K angefertigten Fotodokumentation.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.5. Noch vor ihrem Tod hatte Frau J ein Guthaben von € 380,- auf ihre eigene „WELL-CARD\"-Gutscheinkarte mit der Nr.: 6055100009810556 aufgeladen. Samt Wiederaufladebonus (€ 38,-) hatte die Guthabensumme für die gegenständliche „WELL-CARD\"-Gutscheinkarte am 13.12.2024 somit € 418,- betragen. Am 19.12.2024 war Frau J noch selbst in einer Therme in XXXX gewesen. Danach betrug das Restguthaben auf ihrer „WELLCARD\"-Gutscheinkarte, welche sie üblicherweise in ihrer Geldbörse mitführte, € 374,70,-. Das war auch das Guthaben auf dieser Karte zum Zeitpunkt ihres Todes am 21.12.2024. 1.5. Noch vor ihrem Tod hatte Frau J ein Guthaben von € 380,- auf ihre eigene „WELL-CARD\"-Gutscheinkarte mit der Nr.: 6055100009810556 aufgeladen. Samt Wiederaufladebonus (€ 38,-) hatte die Guthabensumme für die gegenständliche „WELL-CARD\"-Gutscheinkarte am 13.12.2024 somit € 418,- betragen. Am 19.12.2024 war Frau J noch selbst in einer Therme in römisch 40 gewesen. Danach betrug das Restguthaben auf ihrer „WELLCARD\"-Gutscheinkarte, welche sie üblicherweise in ihrer Geldbörse mitführte, € 374,70,-. Das war auch das Guthaben auf dieser Karte zum Zeitpunkt ihres Todes am 21.12.2024.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.6. Irgendwann zu Beginn des Jahres 2025 fand der BF eine blaue Gutscheinkarte der Firma WELLCARD auf seinem Schreibtisch vor und dachte, dass es jene wäre, die ihm zu Weihnachten 2022 von seiner Freundin geschenkt worden war, und gab diese sodann in seine Tischlade. Dass die Karte, die er 2022 von seiner Freundin geschenkt bekommen hatte, eigentlich keine WELLCARD, sondern eine Gutscheinkarte der Firma WEBHOTOLS gewesen war, hatte der BF damals bereits ebenso vergessen, wie den Umstand, dass er diese Karte bereits 2023 über WILLHABEN an Frau G verkauft hatte. Der BF bildete sich vielmehr ein, dass er diese Karte schon seit längerem vermissen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.7. Am 19.01.2025, traten der BF und seine Freundin S nach einem gemeinsamen Nachtdienst einen ihren Wellnessurlaub in einer Therme im Burgenland an. Während dem Nachtdienst zuvor hatte sich der BF dafür noch die Wellcard-Gutscheinkarte und einen Papiergutschein aus seiner Schreibtischlade noch hergerichtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.8. Am 19.01.2025 checkten sie dann gemeinsam in das Thermenhotel der XXXX -therme ein und blieben dort bis in die Abendstunden des 20.01.2025. Die Rechnung bezahlte der BF in der Abwesenheit der S mit der WELLCARD Gutscheinkarte der verstobenen Frau J und einem Papiergutschein. Danach teilte er S mit, dass er die Rechnung unter anderem mit der ihm von ihr geschenkten Gutscheinkarte bezahlt hätte. 1.8. Am 19.01.2025 checkten sie dann gemeinsam in das Thermenhotel der römisch 40 -therme ein und blieben dort bis in die Abendstunden des 20.01.2025. Die Rechnung bezahlte der BF in der Abwesenheit der S mit der WELLCARD Gutscheinkarte der verstobenen Frau J und einem Papiergutschein. Danach teilte er S mit, dass er die Rechnung unter anderem mit der ihm von ihr geschenkten Gutscheinkarte bezahlt hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.9. In den im Schuldspruch angeführten Punkten der Erlässe, welche der BF mit seiner Handlung fahrlässig nicht befolgt haben soll, wird zusammengefasst Folgendes angeführt:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gem. Pkt. II.5.4. der Dienstanweisung „Leichen - Kommissionierung von Leichen - Behandlung von Leichenakten\", P4/193733/1/2014 vom 16.06.2014, sind bei Kommissionierung außerhalb der Wohnung des Verstorbenen Schlüssel und Effekten dem Notar zu übermitteln, wenn keine Angehörigen bekannt sind oder gegen die Ausfolgung Bedenken bestehen. Gem. Pkt. römisch zwei.5.4. der Dienstanweisung „Leichen - Kommissionierung von Leichen - Behandlung von Leichenakten\", P4/193733/1/2014 vom 16.06.2014, sind bei Kommissionierung außerhalb der Wohnung des Verstorbenen Schlüssel und Effekten dem Notar zu übermitteln, wenn keine Angehörigen bekannt sind oder gegen die Ausfolgung Bedenken bestehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gem. Pkt. III.2.1. der Dienstanweisung „Leichen - Kommissionierung von Leichen - Behandlung von Leichenakten sind die Wertgegenstände der in der Pathologie befindlichen Leiche sicherzustellen. Gem. Pkt. römisch drei.2.1. der Dienstanweisung „Leichen - Kommissionierung von Leichen - Behandlung von Leichenakten sind die Wertgegenstände der in der Pathologie befindlichen Leiche sicherzustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gem. Pkt. II.3. der Dienstanweisung „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie (APD-RL)\", P4/113730/1/2014 vom 19.05.2014, sind sämtliche relevante Sachverhalte generell - unter Beachtung der speziellen Vorschriften - nachvollziehbar zu dokumentieren. Entsprechend den Bestimmungen der DA \"Kanzlei- und Protokollwesen; PAD“ hat die Ersterfassung der Depositen von jener Dienststelle/jenem Mitarbeiter zu erfolgen, welche(r) das Deposit abnimmt.“ Weitere Punkte dieser Dienstanweisungen wurden in der Begründung des beschwerdegegenständlichen Bescheides nicht zitiert.Gem. Pkt. römisch zwei.3. der Dienstanweisung „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie (APD-RL)\", P4/113730/1/2014 vom 19.05.2014, sind sämtliche relevante Sachverhalte generell - unter Beachtung der speziellen Vorschriften - nachvollziehbar zu dokumentieren. Entsprechend den Bestimmungen der DA \"Kanzlei- und Protokollwesen; PAD“ hat die Ersterfassung der Depositen von jener Dienststelle/jenem Mitarbeiter zu erfolgen, welche(r) das Deposit abnimmt.“ Weitere Punkte dieser Dienstanweisungen wurden in der Begründung des beschwerdegegenständlichen Bescheides nicht zitiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Spruch des beschwerdegegenständlichen Disziplinarerkenntnisses finden sich nur die Titel der Dienstanweisungen und die Punkte angeführt, gegen die der BF mit seinem Verhalten verstoßen haben soll, nicht jedoch der Inhalt dieser generellen Weisungen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Beweiswürdigung:</div>\n<p class=\"lf-p\">2.1. Die Feststellungen unter 1.1. zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Verwaltungsakten und wurden auch bereits von der BDB so festgestellt. Diese Feststellungen wurden im Beschwerdeverfahren von keiner Seite bestritten.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2. Die Feststellungen zu Frau BezInsp S und ihrer Beziehung zum BF ergeben sich zweifelsfrei aus den eigenen Aussagen der S im Zuge der Erhebungen der Polizei und den damit übereistimmenden Aussagen des BF im Verfahren. Die Feststellung, dass dem BF bereits zu diversen Anlässen Gutscheine und Gutscheinkarten für Thermenaufenthalte von seiner Freundin und seiner Familie geschenkt wurden, ergibt sich aus den diesbezüglich schlüssigen und glaubwürdigen Angaben des BF im Verfahren, welche von den Aussagen der BezInsp S auch so bestätigt wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3. Die Feststellungen unter 1.3., dass der BF im Dezember 2022 als Weihnachtsgeschenk von seiner Freundin S eine Gutscheinkarte der Firma WEBHOTELS, aufgeladen mit einem Wert von € 300,- erhalten hat, welche ebenfalls blau war und die Aufschrift WEBHOTELS trug, ergeben sich aus den übereinstimmenden Aussagen des BF und der BezInsp S, sowie aus der von S zur Verfügung gestellten Überweisungsbestätigung für den Kauf dieser Gutscheinkarte. Die Feststellung, dass das darauf gebuchte Guthaben am 28.09.2023 von Frau G in der XXXX aufgebraucht wurde, ergibt sich aus dem von der Direktorin dieser Therme der Polizei zur Verfügung gestellten Rechnungskopie und dem diesbezüglichen Transaktionsbeleg.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung, dass Frau G diese Gutscheinkarte der Fa. WEBHOTELS mit der Nr.: 1601697334115738 Ende April 2023 mit einem Guthaben von € 300,- um € 270,- vom BF über die Plattform „WILLHABEN\" gekauft hat, ergibt sich aus ihrer fernmündlichen Aussage vom 14.05.2025 gegenüber den ermittelnden Beamten und den von ihr zu diesem Kauf vorgelegten Beweismittel (aus den Screenshots des Willhaben-Chat-Verlaufes sowie aus dem von ihr ebenfalls vorgelegten Kontoauszug betreffend ihre Überweisung des Kaufpreises an den BF).2.3. Die Feststellungen unter 1.3., dass der BF im Dezember 2022 als Weihnachtsgeschenk von seiner Freundin S eine Gutscheinkarte der Firma WEBHOTELS, aufgeladen mit einem Wert von € 300,- erhalten hat, welche ebenfalls blau war und die Aufschrift WEBHOTELS trug, ergeben sich aus den übereinstimmenden Aussagen des BF und der BezInsp S, sowie aus der von S zur Verfügung gestellten Überweisungsbestätigung für den Kauf dieser Gutscheinkarte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung, dass das darauf gebuchte Guthaben am 28.09.2023 von Frau G in der römisch 40 aufgebraucht wurde, ergibt sich aus dem von der Direktorin dieser Therme der Polizei zur Verfügung gestellten Rechnungskopie und dem diesbezüglichen Transaktionsbeleg. Die Feststellung, dass Frau G diese Gutscheinkarte der Fa. WEBHOTELS mit der Nr.: 1601697334115738 Ende April 2023 mit einem Guthaben von € 300,- um € 270,- vom BF über die Plattform „WILLHABEN\" gekauft hat, ergibt sich aus ihrer fernmündlichen Aussage vom 14.05.2025 gegenüber den ermittelnden Beamten und den von ihr zu diesem Kauf vorgelegten Beweismittel (aus den Screenshots des Willhaben-Chat-Verlaufes sowie aus dem von ihr ebenfalls vorgelegten Kontoauszug betreffend ihre Überweisung des Kaufpreises an den BF).</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4. die Feststellungen unter 1.4. betreffend den Tod der Frau J, die darauf folgende kleine Kommissionierung durch den BF und seinen Kollegen, AbtInsp K, in der Klinik Hitzing, die dort erfolgte Übergabe des Sackes mit den Effekten der Verstobenen, die Verbringung dieses Sackes an die Dienststelle und betreffend den Ort und den Ablauf der dort durchgeführten Sicherstellung sowie die dabei gewählte Arbeitsaufteilung zwischen dem BF und AbtInsp K ergeben sich aus der diesbezüglich glaubwürdigen Angabe des BF, welche zudem im Wesentlichen von K bestätigt und in keiner Phase des Verfahrens von irgend einer Seite in Abrede gestellt wurden. Im Akt befinden sich zudem auch Fotos, die den Tisch zeigen, auf dem die Sicherstellungen in der Dienststelle üblicherweise durchgeführt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der BF den Sack mit den Effekten auf diesem Schreibtisch entleerte und dann beide den entleerten Inhalt grob in Augenschein nahmen und gemeinsam das im Sack vorgefundene Bargeld mehrere Male zählten, ergibt sich aus den schlüssigen und glaubwürdigen Angaben des BF, die ebenfalls von den Aussagen des AbtInsp K bestätigt wurden, wie der Umstand, dass beide bei dieser Sicherstellung keine Gutscheinkarte der Firma WELLCARD wahrgenommen haben. Eine solche findet sich zudem auch weder in dem vom BF angelegten Sicherstellungsprotokoll, noch in der von AbtInsp K angefertigten Fotodokumentation, was ebenfalls dafürspricht, dass diese Karte damals wirklich von beiden Beamten nicht wahrgenommen wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.5. Die Feststellungen zu 1.5., dass Frau J hatte noch vor ihrem Tod ein Guthaben von € 380,- auf ihre eigene „WELL-CARD\"-Gutscheinkarte mit der Nr.: 6055100009810556 aufgeladen und damit am 13.12.2024 die Guthabensumme für die gegenständlich betroffene „WELL-CARD\"-Gutscheinkarte samt Wiederaufladebonus € 418,- betragen hatte sowie dass Frau J am 19.12.2024 noch selbst in einer Therme in Wien gewesen ist und das Restguthaben auf ihrer „WELLCARD\"-Gutscheinkarte, welche sie üblicherweise in ihrer Geldbörse mitführte, danach noch € 374, 70,- betrug, sowie dass das auch das Guthaben auf dieser Karte zum Zeitpunkt ihres Todes der Frau J am 21.12.2024 war, ergeben sich schlüssig aus den Angaben des Sohnes der Frau J gegenüber der Polizei und den von ihm dazu vorgelegten weiteren Beweismittel.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.6. Die Feststellungen, dass der BF zu Beginn des Jahres 2025 eine blaue Gutscheinkarte der Firma WELLCARD auf seinem Schreibtisch vorgefunden hatte, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen des BF. Die Feststellung, dass er damals tatsächlich geglaubt hat, dass es sich dabei um seine Karte handeln würde, die ihm von seiner Freundin 2022 zu Weihnachten geschenkt wurde und er diese deshalb in seine Tischlade gegeben hat, ergibt sich ebenfalls aus der Aussage des BF, gleich wie der Umstand, dass er damals wohl bereits vergessen hatte, dass er diese 2023 über WILLHABEN an Frau G verkauft hatte und sich einbildete, dass er diese Karte schon seit langem vermissen würde. Zudem ist der BF vom LG für Strafsachen Wien am 16.10.2025 rechtskräftig von der wider ihn mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 8.7.2025 erhobenen Anklage, er habe am 21.12.2024 in Wien als Exekutivbeamter (§ 74 Abs 1 Z 4 StGB), mit dem Vorsatz, die Erben von J in ihrem konkreten Recht, nämlich dem Recht darauf, dass die persönlichen Gegenstände der Verstorbenen im Rahmen der Leichenkommissionierung vollständig sichergestellt und an den zuständigen Notar ausgehändigt werden, zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte, nämlich die Leichenkommissionierung, vorzunehmen dadurch wissentlich missbraucht, indem er eine Gutscheinkarte der Verstorbenen nicht sicherstellte und an den Notar übergab, sondern für sich behielt und zum eigenen Vorteil verwendete“ gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als Grund für diesen Freispruch hat das Strafgericht in der gekürzten Urteilsausfertigung ausdrücklich ausgeführt: „Kein Schuldbeweis mit der für das Strafverfahren notwendigen Sicherheit.“ Damit hat aber auch das Strafgericht zum subjektiven Sachverhalt schlüssig und für die Disziplinarbehörden bindend festgestellt, dass nicht erwiesen werden kann, dass der BF wusste, dass es sich bei dieser Gutscheinkarte nicht um seine handelte oder dass er zumindest in Kauf nahm, dass er sich mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine fremde Gutscheinkarte aneignete und sich damit abfand.2.6. Die Feststellungen, dass der BF zu Beginn des Jahres 2025 eine blaue Gutscheinkarte der Firma WELLCARD auf seinem Schreibtisch vorgefunden hatte, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen des BF.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung, dass er damals tatsächlich geglaubt hat, dass es sich dabei um seine Karte handeln würde, die ihm von seiner Freundin 2022 zu Weihnachten geschenkt wurde und er diese deshalb in seine Tischlade gegeben hat, ergibt sich ebenfalls aus der Aussage des BF, gleich wie der Umstand, dass er damals wohl bereits vergessen hatte, dass er diese 2023 über WILLHABEN an Frau G verkauft hatte und sich einbildete, dass er diese Karte schon seit langem vermissen würde. Zudem ist der BF vom LG für Strafsachen Wien am 16.10.2025 rechtskräftig von der wider ihn mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 8.7.2025 erhobenen Anklage, er habe am 21.12.2024 in Wien als Exekutivbeamter (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, StGB), mit dem Vorsatz, die Erben von J in ihrem konkreten Recht, nämlich dem Recht darauf, dass die persönlichen Gegenstände der Verstorbenen im Rahmen der Leichenkommissionierung vollständig sichergestellt und an den zuständigen Notar ausgehändigt werden, zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte, nämlich die Leichenkommissionierung, vorzunehmen dadurch wissentlich missbraucht, indem er eine Gutscheinkarte der Verstorbenen nicht sicherstellte und an den Notar übergab, sondern für sich behielt und zum eigenen Vorteil verwendete“ gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als Grund für diesen Freispruch hat das Strafgericht in der gekürzten Urteilsausfertigung ausdrücklich ausgeführt: „Kein Schuldbeweis mit der für das Strafverfahren notwendigen Sicherheit.“ Damit hat aber auch das Strafgericht zum subjektiven Sachverhalt schlüssig und für die Disziplinarbehörden bindend festgestellt, dass nicht erwiesen werden kann, dass der BF wusste, dass es sich bei dieser Gutscheinkarte nicht um seine handelte oder dass er zumindest in Kauf nahm, dass er sich mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine fremde Gutscheinkarte aneignete und sich damit abfand.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.7. Die Feststellungen zu 1.7. betreffend die gemeinsame Abreise des BF mit seiner Freundin in den Urlaub in eine Therme im Burgenland nach einem gemeinsamen Nachtdienst und betreffend den Umstand, dass sich der BF dafür während diesem Nachtdienst noch die gegenständliche Wellcard-Gutscheinkarte und einen Papiergutschein aus seiner Schreibtischlade für diesen Urlaub hergerichtet hat, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF, welche im verfahren im Wesentlichen von S auch so bestätigt wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.8. Die Feststellungen unter 2.8. betreffend den gemeinsamen Aufenthalt des BF und der S in der Therme und die Begleichung der Rechnung allein durch den BF mit der WELLCARD Gutscheinkarte der verstorbenen J und einem weiteren Papiergutschein ergeben sich zum einen aus der Aussage des BF und zum anderen durch die von der Therme der Polizei zur Verfügung gestellten Unterlagen (darunter insbesondere das Gästeblatt jener Personen, welche am 20.01.2025 einen Großteil ihrer Rechnung (€ 374,70,-) mit der gegenständlichen „WELL-CARD\" der Verstorbenen J für den Aufenthalt vom 19.01.2025-20.01.2025 bezahlt hatten. Demnach handelte es sich dabei um tatsächlich um den BF in Begleitung mit seiner Freundin S.) 2.9. Die Feststellungen zum zusammengefassten Inhalt der dem BF im Spruch zum Vorwurf gemachten Erlässen des BMI ergibt sich aus der Zusammenfassung der BDB in der Begründung des beschwerdebezogenen Bescheides, welche von den Parteien nicht in Zweifel gezogen wurde. Zudem hat der DA diese Erlässe dem BVwG während der mündlichen Verhandlung schließlich noch elektronisch übermittelt, sodass sich das Gericht von der Richtigkeit der Zusammenfassung überzeugen konnte.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Rechtliche Beurteilung:</div>\n<p class=\"lf-p\">3.1. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl römisch eins 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 135a Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten des § 20 Abs. 1 Z 2 und 3, des § 38, des § 40 und des § 41 Abs. 2 durch einen Senat zu erfolgen. Da im vorliegenden Fall von der Disziplinarbehörde eine Geldstrafe verhängt wurde (Angelegenheit des § 20 Abs. 1 Z 3 BDG 1979), und Beschwerde auch vom Disziplinaranwalt erhoben wurde, war hier eine Senatszuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 135 a, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979 Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, des Paragraph 38,, des Paragraph 40 und des Paragraph 41, Absatz 2, durch einen Senat zu erfolgen. Da im vorliegenden Fall von der Disziplinarbehörde eine Geldstrafe verhängt wurde (Angelegenheit des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979), und Beschwerde auch vom Disziplinaranwalt erhoben wurde, war hier eine Senatszuständigkeit gegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht nun aufgrund der Aktenlage und der weiteren Ergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlung fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2. Zu Spruchteil A):</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.1. Zu den maßgeblichen Bestimmungen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2017 lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2017, lauten:</p>\n<p class=\"lf-p\">Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten § 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44, (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt. § 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.Paragraph 91, Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Disziplinarstrafen § 92. (1) Disziplinarstrafen sindParagraph 92, (1) Disziplinarstrafen sind 1. der Verweis, 2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges, 3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen, 4. die Entlassung. ….</p>\n<p class=\"lf-p\">Strafbemessung § 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Paragraph 93, (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.</div>\n<p class=\"lf-p\">Kosten § 117. (1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher sind vom Bund zu tragen, wennParagraph 117, (1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher sind vom Bund zu tragen, wenn 1. das Verfahren eingestellt, 2. der Beamte freigesprochen oder 3. gegen den Beamten eine Disziplinarverfügung erlassen wird.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Wird über die Beamtin oder den Beamten von der Bundesdisziplinarbehörde oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde eine Disziplinarstrafe verhängt, hat die Beamtin oder der Beamte dem Bund einen Kostenbeitrag zu leisten. Dieser beträgt im Fall 1. eines Verweises 10% des Monatsbezugs gemäß § 92 Abs. 2, höchstens jedoch 500 €,1. eines Verweises 10% des Monatsbezugs gemäß Paragraph 92, Absatz 2,, höchstens jedoch 500 €, 2. einer Geldbuße oder Geldstrafe 10% der festgesetzten Strafe, mindestens jedoch 10% des Monatsbezugs gemäß § 92 Abs. 2 und höchstens 500 €,2. einer Geldbuße oder Geldstrafe 10% der festgesetzten Strafe, mindestens jedoch 10% des Monatsbezugs gemäß Paragraph 92, Absatz 2 und höchstens 500 €, 3. einer Entlassung 500 €.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen die Beamtin oder der Beamte zu tragen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, sinngemäß anzuwenden.(3) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136, sinngemäß anzuwenden.</div>\n<p class=\"lf-p\">3.2.2. Zur Auslegung und Anwendung auf den vorliegenden Fall:</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu § 44 BDG 1979 hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 12.11.2013, 2012/09/0057, ausgeführt, dass eine Weisung (ein Auftrag), die (der) von einem Vorgesetzten erteilt wird, nach ihrem (seinem) Inhalt und nicht allein nach ihrer Bezeichnung rechtlich zu beurteilen ist. Im Regelfall enthält der Auftrag eines Vorgesetzten im Dienstbetrieb eine einseitig verbindliche Anordnung (Festlegung von Pflichten) und ist damit als Weisung (Befehl) zu werten (vgl. E 15. September 1994, 92/09/0382). Wenn in einem Disziplinarerkenntnis der Vorwurf der Missachtung einer Weisung entgegen § 44 Abs. 1 BDG 1979 erhoben wird, muss sowohl der Inhalt der Weisung, deren Verletzung Gegenstand des Verfahrens ist, als auch das vorgeworfene, der Weisung zuwiderlaufende Verhalten des Beschuldigten auf präzise Weise dargestellt werden, sodass der Beschuldigte dadurch in die Lage versetzt ist, sich im Rechtsmittelverfahren sowohl mit auf den konkreten Tatvorwurf bezogenen rechtlichen Argumenten als auch mit Beweisanboten zur Wehr zu setzen, und davor geschützt wird, wegen desselben Vorwurfes nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (Hinweis E 17.11.2004, Zl. 2001/09/0035) (vgl. unter anderem VwGH vom 18.06.2014, Ro 2014/09/0037).Zu Paragraph 44, BDG 1979 hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 12.11.2013, 2012/09/0057, ausgeführt, dass eine Weisung (ein Auftrag), die (der) von einem Vorgesetzten erteilt wird, nach ihrem (seinem) Inhalt und nicht allein nach ihrer Bezeichnung rechtlich zu beurteilen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Regelfall enthält der Auftrag eines Vorgesetzten im Dienstbetrieb eine einseitig verbindliche Anordnung (Festlegung von Pflichten) und ist damit als Weisung (Befehl) zu werten vergleiche E 15. September 1994, 92/09/0382). Wenn in einem Disziplinarerkenntnis der Vorwurf der Missachtung einer Weisung entgegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 erhoben wird, muss sowohl der Inhalt der Weisung, deren Verletzung Gegenstand des Verfahrens ist, als auch das vorgeworfene, der Weisung zuwiderlaufende Verhalten des Beschuldigten auf präzise Weise dargestellt werden, sodass der Beschuldigte dadurch in die Lage versetzt ist, sich im Rechtsmittelverfahren sowohl mit auf den konkreten Tatvorwurf bezogenen rechtlichen Argumenten als auch mit Beweisanboten zur Wehr zu setzen, und davor geschützt wird, wegen desselben Vorwurfes nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (Hinweis E 17.11.2004, Zl. 2001/09/0035) vergleiche unter anderem VwGH vom 18.06.2014, Ro 2014/09/0037).</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Zusammenhang ist auch auf die vom VwGH bereits mehrmals betonte Wichtigkeit der genauen Umschreibung eines disziplinären Vorwurfs im Einleitungsbeschluss zur Eingrenzung des Verfahrensgegenstandes hinzuweisen. So hat er zB. in seiner Entscheidung vom 06.11.2012, Zl. 2010/09/004, zum wiederholten Male Folgendes ausgeführt: „Anders als im gerichtlichen Strafrecht oder im Verwaltungsstrafrecht ist das in den Straftatbeständen des Disziplinarrechts der Beamten normierte strafbare Verhalten nicht in einem Typenstrafrecht genau umschrieben, sondern durch die Normierung von allgemeinen und besonderen Dienstpflichten nur auf relativ unbestimmte Weise festgelegt. Als Ausgleich dazu sind die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe daher im Disziplinarverfahren ausgehend von der Disziplinaranzeige in weiterer Folge zunächst im Einleitungsbeschluss gemäß § 123 BDG 1979 innerhalb der Verjährungsfrist zu konkretisieren. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient insoferne dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll, er begrenzt den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Zwar müssen die einzelnen Fakten nicht in allen für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten umschrieben werden, aber es muss gegen den Beamten ein aus konkreten Tatsachen abgeleiteter bestimmter Verdacht ausgesprochen werden (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">E 9.9.1997, Zl. 95/09/0243, und E 4.4.2001, Zl. 98/09/0030, m.w.N.).“„Anders als im gerichtlichen Strafrecht oder im Verwaltungsstrafrecht ist das in den Straftatbeständen des Disziplinarrechts der Beamten normierte strafbare Verhalten nicht in einem Typenstrafrecht genau umschrieben, sondern durch die Normierung von allgemeinen und besonderen Dienstpflichten nur auf relativ unbestimmte Weise festgelegt. Als Ausgleich dazu sind die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe daher im Disziplinarverfahren ausgehend von der Disziplinaranzeige in weiterer Folge zunächst im Einleitungsbeschluss gemäß Paragraph 123, BDG 1979 innerhalb der Verjährungsfrist zu konkretisieren. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient insoferne dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll, er begrenzt den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Zwar müssen die einzelnen Fakten nicht in allen für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten umschrieben werden, aber es muss gegen den Beamten ein aus konkreten Tatsachen abgeleiteter bestimmter Verdacht ausgesprochen werden vergleiche E 9.9.1997, Zl. 95/09/0243, und E 4.4.2001, Zl. 98/09/0030, m.w.N.).“ Im gegenständlichen Verfahren wurde dem BF zum Vorwurf gemacht, er habe sich am 21.12.2024 im Rahmen der Leichenbeschauung (kleine Kommission) die mit einem Guthaben in der Höhe von 374,70 € aufgeladene „WELL-CARD“-Gutscheinkarte (Nr.: 605510009810556) der im Dezember 2024 verstorbenen XXXX widerrechtlich angeeignet und verwertet, indem er diese nicht sichergestellt und in behördlicher Gewahrsame übernommen habe, sondern am 20.01.2025 im Rahmen eines privaten Besuches in der XXXX einlöste. Damit habe er fahrlässig gegen die Weisungen in Pkt. II.5.4. des Erlasses „Leichen - Kommissionierung von Leichen - Behandlung von Leichenakten\", P4/193733/1/2014 vom 16.06.2014, wonach bei Kommissionierung außerhalb der Wohnung des Verstorbenen Schlüssel und Effekten dem Notar zu übermitteln sind, wenn keine Angehörigen bekannt sind oder gegen die Ausfolgung Bedenken bestehen und gegen Pkt.</p>\n<p class=\"lf-p\">III.2.1. desselben Erlasses, wonach die Wertgegenstände der in der Pathologie befindlichen Leiche sicherzustellen sind, sowie gegen Pkt. II.3. des Erlasses „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie (APD-RL)\", P4/113730/1/2014 vom 19.05.2014, wonach sämtliche relevante Sachverhalte generell - unter Beachtung der speziellen Vorschriften - nachvollziehbar zu dokumentieren sind und gegen die Bestimmungen des Erlasses \"Kanzlei- und Protokollwesen; PAD“ wonach die Ersterfassung der Depositen von jener Dienststelle/jenem Mitarbeiter zu erfolgen hat, welche(r) das Deposit abnimmt, verstoßen und damit eine Pflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 begangen. Im gegenständlichen Verfahren wurde dem BF zum Vorwurf gemacht, er habe sich am 21.12.2024 im Rahmen der Leichenbeschauung (kleine Kommission) die mit einem Guthaben in der Höhe von 374,70 € aufgeladene „WELL-CARD“-Gutscheinkarte (Nr.: 605510009810556) der im Dezember 2024 verstorbenen römisch 40 widerrechtlich angeeignet und verwertet, indem er diese nicht sichergestellt und in behördlicher Gewahrsame übernommen habe, sondern am 20.01.2025 im Rahmen eines privaten Besuches in der römisch 40 einlöste.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit habe er fahrlässig gegen die Weisungen in Pkt. römisch zwei.5.4. des Erlasses „Leichen - Kommissionierung von Leichen - Behandlung von Leichenakten\", P4/193733/1/2014 vom 16.06.2014, wonach bei Kommissionierung außerhalb der Wohnung des Verstorbenen Schlüssel und Effekten dem Notar zu übermitteln sind, wenn keine Angehörigen bekannt sind oder gegen die Ausfolgung Bedenken bestehen und gegen Pkt. römisch drei.2.1. desselben Erlasses, wonach die Wertgegenstände der in der Pathologie befindlichen Leiche sicherzustellen sind, sowie gegen Pkt. römisch zwei.3. des Erlasses „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie (APD-RL)\", P4/113730/1/2014 vom 19.05.2014, wonach sämtliche relevante Sachverhalte generell - unter Beachtung der speziellen Vorschriften - nachvollziehbar zu dokumentieren sind und gegen die Bestimmungen des Erlasses \"Kanzlei- und Protokollwesen;</p>\n<p class=\"lf-p\">PAD“ wonach die Ersterfassung der Depositen von jener Dienststelle/jenem Mitarbeiter zu erfolgen hat, welche(r) das Deposit abnimmt, verstoßen und damit eine Pflichtverletzung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 begangen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Beschwerdeverfahren wurde dazu folgender tatrelevanter Sachverhalt festgestellt:</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Dezember 2022 erhielt der BF von seiner Freundin S eine Gutscheinkarte der Firma WEBHOTELS als Weihnachtsgeschenk, aufgeladen mit einem Wert von € 300,-. Diese Gutscheinkarte mit der Nr.: 1601697334115738 war blau und trug die Aufschrift WEBHOTELS. Ende April 2023 verkaufte der BF diese Gutscheinkarte mit einem Guthaben von € 300,- um € 270,- vom über die Plattform „WILLHABEN\" an Frau G, welche diese vom BF erworbene Karte zur Bezahlung eines Aufenthaltes einer Therme in XXXX XXXX verwendete.Im Dezember 2022 erhielt der BF von seiner Freundin S eine Gutscheinkarte der Firma WEBHOTELS als Weihnachtsgeschenk, aufgeladen mit einem Wert von € 300,-. Diese Gutscheinkarte mit der Nr.: 1601697334115738 war blau und trug die Aufschrift WEBHOTELS. Ende April 2023 verkaufte der BF diese Gutscheinkarte mit einem Guthaben von € 300,- um € 270,- vom über die Plattform „WILLHABEN\" an Frau G, welche diese vom BF erworbene Karte zur Bezahlung eines Aufenthaltes einer Therme in römisch 40 römisch 40 verwendete.</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 21.12.2024 verstarb Frau J in ihrem eigenen PKW. Ihr Leichnam wurde im Anschluss von der Rettung in die Klinik XXXX verbracht. Dann wurde vom BF gemeinsam mit Abtlnsp K eine „kleine Kommissionierung“ in der Klinik XXXX durchgeführt. Dabei wurde den beiden Polizisten von der Klinik ein Sack mit den Effekten der Verstorbenen übergeben. Ein Übergabeprotokoll wurde dabei – wie üblich –nicht angefertigt. Der BF und AbtInsp K verstauten den Sack mit den Effekten in ihrem Dienstfahrzeug und fuhren damit zurück zu ihrer Dienststelle, um die Effekten der Verstorbenen dort entsprechend sicherzustellen. An der Dienststelle angekommen teilten sie die weiteren Aufgaben untereinander insofern auf, als der BF die Sicherstellung und Protokollierung der Effekten übernahm, während AbtInsp K die Anfertigung einer entsprechenden Fotodokumentation durchführte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu diesem Zweck begaben sich die Beiden zu jenem Schreibtisch, der an der Dienststelle üblicherweise für die Durchführung von solchen Sicherstellungen verwendet wird. Dieser Schreibtisch grenzte an den Schreibtisch des BF (er berührte diesen sogar an einer Seite). Auf diesem Tisch befanden sich zudem noch ein Drucker und ein großer Locher. Am 21.12.2024 verstarb Frau J in ihrem eigenen PKW. Ihr Leichnam wurde im Anschluss von der Rettung in die Klinik römisch 40 verbracht. Dann wurde vom BF gemeinsam mit Abtlnsp K eine „kleine Kommissionierung“ in der Klinik römisch 40 durchgeführt. Dabei wurde den beiden Polizisten von der Klinik ein Sack mit den Effekten der Verstorbenen übergeben. Ein Übergabeprotokoll wurde dabei – wie üblich –nicht angefertigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF und AbtInsp K verstauten den Sack mit den Effekten in ihrem Dienstfahrzeug und fuhren damit zurück zu ihrer Dienststelle, um die Effekten der Verstorbenen dort entsprechend sicherzustellen. An der Dienststelle angekommen teilten sie die weiteren Aufgaben untereinander insofern auf, als der BF die Sicherstellung und Protokollierung der Effekten übernahm, während AbtInsp K die Anfertigung einer entsprechenden Fotodokumentation durchführte. Zu diesem Zweck begaben sich die Beiden zu jenem Schreibtisch, der an der Dienststelle üblicherweise für die Durchführung von solchen Sicherstellungen verwendet wird. Dieser Schreibtisch grenzte an den Schreibtisch des BF (er berührte diesen sogar an einer Seite).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf diesem Tisch befanden sich zudem noch ein Drucker und ein großer Locher.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF entleerte den Sack mit den Effekten auf diesem Schreibtisch und die beiden nahmen den entleerten Inhalt grob in Augenschein. Sie zählten mehrere Male gemeinsam das im Sack vorgefundene Bargeld. Der BF führte die Sicherstellung der übrigen Effekten dann im Wesentlichen alleine durch und protokollierte die sichergestellten Sachen. AbtInsp K fertigte von den sichergestellten Effekten eine Fotodokumentation an. Weder der BF noch AbtInsp K nahmen bei dieser Sicherstellung eine Gutscheinkarte der Firma WELLCARD wahr, noch findet sich eine solche im vom BF angelegten Sicherstellungsprotokoll oder in der von AbtInsp K angefertigten Fotodokumentation.</p>\n<p class=\"lf-p\">Frau J hatte vor ihrem Tod noch ein Guthaben von € 380,- auf ihre eigene „WELL-CARD\"-Gutscheinkarte mit der Nr.: 6055100009810556 aufgeladen. Samt Wiederaufladebonus (€ 38,-) hatte die Guthabensumme für die gegenständliche „WELL-CARD\"-Gutscheinkarte am 13.12.2024 somit € 418,- betragen. Am 21.12.2024, zum Zeitpunkt ihres Todes, betrug das Restguthaben auf ihrer „WELLCARD\"- Gutscheinkarte, welche sie üblicherweise in ihrer Geldbörse aufbewahrte, dann noch € 374,70,-.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist nicht mehr feststellbar, ob die Gutscheinkarte der Verstorbenen beim Ausleeren des im Spital erhaltenen Effektensacks auf den Boden, auf den Schreibtischunter den Drucker oder gar auf den angrenzenden Schreibtisch des BF gefallen ist. Fest steht lediglich, dass diese Karte bei der Sicherstellung der Effekten weder vom BF noch vom AbtInsp K wahrgenommen wurde und daher weder vom BF protokolliert noch von seinem Kollegen fotografiert wurde. Irgendwann zu Beginn des Jahres 2025 fand der BF die ebenfalls blaue Gutscheinkarte der Firma WELLCARD offenbar auf seinem Schreibtisch vor. Ob diese zuvor allenfalls von jemanden vom Boden aufgehoben und dorthin gelegt worden war – wie der BF mutmaßt – oder ob diese bereits bei der Sicherstellung auf seinen Schreibtisch gerutscht war, ist nicht mehr feststellbar. Der BF dachte in dem Moment, dass es jene wäre, die ihm zu Weihnachten 2022 von seiner Freundin geschenkt worden war und gab diese sodann in seine Tischlade. Dass die Karte, die er 2022 von seiner Freundin geschenkt bekommen hatte, eigentlich keine WELLCARD, sondern eine (ebenfalls blaue) Gutscheinkarte der Firma WEBHOTOLS gewesen war, hatte der BF damals ebenso bereits vergessen, wie den Umstand, dass er diese bereits 2023 über WILLHABEN an Frau G verkauft hatte. Der BF bildete sich dagegen vielmehr ein, dass er diese Karte schon seit längerem vermissen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 19.01.2025, traten der BF und seine Freundin S nach einem gemeinsamen Nachtdienst einen Wellnessurlaub in einer Therme im Burgenland an. Während dem Nachtdienst zuvor hatte sich der BF dafür die Wellcard-Gutscheinkarte und einen Papiergutschein aus seiner Schreibtischlade noch für diesen Urlaub hergerichtet. Sie blieben in dieser Therme bis in die Abendstunden des 20.01.2025 und der BF bezahlte schließlich die Rechnung in der Abwesenheit der S mit der WELLCARD Gutscheinkarte der verstobenen Frau J (wobei der davon ausging, dass es sich um seine gehandelt habe) und einem Papiergutschein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut BDB liege bei diesem Sachverhalt die fahrlässige Nichtbefolgung der oben angeführten Erlässe durch den BF nun darin, dass er zur Sicherstellung die aufgefundenen Effekten der Verstorbenen das Sackerl auf den Schreibtisch ausgeleert hat, sodass es durchaus möglich gewesen sei, dass sich diese Sachen mit persönlichen Dingen des BF vermischen könnten. In weiterer Folge seien aufgefundene Effekten, konkret die gegenständliche Gutscheinkarte, nicht ordnungsgemäß protokolliert worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei dieser Beurteilung wird jedoch übersehen, dass der BF den Effektensack aber genau auf jenem Schreibtisch zur Sicherstellung entleerte, welcher an dieser Dienststelle eben für derartige Sicherstellungen vorgesehen ist und üblicherweise auch dafür verwendet wird. Vor dem Hintergrund des angrenzenden Schreibtisches des BF erscheint dies zwar alles andere als ideal zu sein, um weitestgehend fehlerfreie Sicherstellungen von Effekten zu gewährleisten, dennoch ist es unbestritten die an dieser Dienststelle für solche Sicherstellungen vorgesehene Örtlichkeit. Insbesondere, wenn auf diesem Schreibtisch auch noch ein Drucker und ein großer Locher stehen, erscheint es durchaus tatsächlich möglich, dass es einen sorgfältig vorgehenden Beamten durchaus passieren kann, dass er dort bei der Sicherstellung von Effekten eine Gutscheinkarte übersieht, weil sie dabei vom Tisch oder auf dem Tisch irgendwo darunter rutscht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem vermochte hier weder die BDB im gegenständlich Erkenntnis, noch die Dienstbehörde in der Disziplinaranzeige nachvollziehbar darzulegen, welche Sorgfaltspflichten der BF hier konkret außer Acht gelassen haben soll, welche bei entsprechender Beachtung bei dieser Sicherstellung zu einem weisungskonformen Vorgehen geführt hätte. Aus Sicht des BVwG ist dem BF hier zwar tatsächlich ein fataler Fehler unterlaufen, der höchstwahrscheinlich auch tatsächlich (aber nicht zuletzt auch wegen des ursprünglichen Vorwurfs des vorsätzlichen Handelns, weswegen auch ein Strafverfahren geführt wurde, welches jedoch mit einem Freispruch endete) für eine entsprechend schlechte Außenwirkung für die gesamte Polizei gesorgt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Allerdings war im Disziplinarverfahren nicht zweifelsfrei feststellbar, dass unter den gegebenen Umständen ein solcher Fehler nicht auch einem anderen, sorgfältig vorgehenden Beamten passieren hätte können. Dementsprechend war im gegenständlichen Fall auch nicht feststellbar, dass der BF mit dem ihm hier zum Vorwurf gemachten Verhalten seine Dienstpflichten tatsächlich fahrlässig und damit schuldhaft verletzt hätte, weshalb er von diesem Vorwurf freizusprechen war. Vor dem Hintergrund dieses Freispruchs war gemäß § 117 BDG 1997 auch der Kostenausspruch der BDG zu beheben.Bei dieser Beurteilung wird jedoch übersehen, dass der BF den Effektensack aber genau auf jenem Schreibtisch zur Sicherstellung entleerte, welcher an dieser Dienststelle eben für derartige Sicherstellungen vorgesehen ist und üblicherweise auch dafür verwendet wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor dem Hintergrund des angrenzenden Schreibtisches des BF erscheint dies zwar alles andere als ideal zu sein, um weitestgehend fehlerfreie Sicherstellungen von Effekten zu gewährleisten, dennoch ist es unbestritten die an dieser Dienststelle für solche Sicherstellungen vorgesehene Örtlichkeit. Insbesondere, wenn auf diesem Schreibtisch auch noch ein Drucker und ein großer Locher stehen, erscheint es durchaus tatsächlich möglich, dass es einen sorgfältig vorgehenden Beamten durchaus passieren kann, dass er dort bei der Sicherstellung von Effekten eine Gutscheinkarte übersieht, weil sie dabei vom Tisch oder auf dem Tisch irgendwo darunter rutscht. Zudem vermochte hier weder die BDB im gegenständlich Erkenntnis, noch die Dienstbehörde in der Disziplinaranzeige nachvollziehbar darzulegen, welche Sorgfaltspflichten der BF hier konkret außer Acht gelassen haben soll, welche bei entsprechender Beachtung bei dieser Sicherstellung zu einem weisungskonformen Vorgehen geführt hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus Sicht des BVwG ist dem BF hier zwar tatsächlich ein fataler Fehler unterlaufen, der höchstwahrscheinlich auch tatsächlich (aber nicht zuletzt auch wegen des ursprünglichen Vorwurfs des vorsätzlichen Handelns, weswegen auch ein Strafverfahren geführt wurde, welches jedoch mit einem Freispruch endete) für eine entsprechend schlechte Außenwirkung für die gesamte Polizei gesorgt hat. Allerdings war im Disziplinarverfahren nicht zweifelsfrei feststellbar, dass unter den gegebenen Umständen ein solcher Fehler nicht auch einem anderen, sorgfältig vorgehenden Beamten passieren hätte können. Dementsprechend war im gegenständlichen Fall auch nicht feststellbar, dass der BF mit dem ihm hier zum Vorwurf gemachten Verhalten seine Dienstpflichten tatsächlich fahrlässig und damit schuldhaft verletzt hätte, weshalb er von diesem Vorwurf freizusprechen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor dem Hintergrund dieses Freispruchs war gemäß Paragraph 117, BDG 1997 auch der Kostenausspruch der BDG zu beheben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3. Zu Spruchteil B):</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W116.2334238.1.00</p></div>", "next": 0}